BERICHT über die Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen

18.4.2011 - (2010/2016(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Angelika Niebler


Verfahren : 2010/2016(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0159/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen

(2010/2016(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vertrags von Lissabon und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten sind,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2010 über „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ (KOM(2010)0543),

–   in Kenntnis seiner Entschließung vom 9. September 2010 über „Bessere Rechtsetzung“ – 15. Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zur besseren Rechtsetzung 2006 gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur besseren Rechtsetzung 2005: Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit – 13. Jahresbericht[3],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2007 zur Verringerung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten auf ein Minimum[4],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16 Mai 2006 zur besseren Rechtsetzung 2004: Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität – 12. Jahresbericht[5],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zur Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren[6],

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission „Bessere Rechtsetzung“,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Interinstitutionellen Ansatzes auf dem Gebiet der Folgenabschätzungen, der im November 2005 zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission beschlossen worden ist,

–   unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 3/2010,

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse der vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebenen Studie über Folgenabschätzungen in den EU-Mitgliedstaaten,

–   in Kenntnis der Leitlinien der Kommission vom 15. Januar 2009 zur Folgenabschätzung und der dazugehörigen Anlagen (SEK(2009)0092),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002 über Folgenabschätzung (KOM(2002)0276),

–   unter Hinweis auf das Rahmenabkommen zwischen Parlament und Kommission vom 20. Oktober 2010,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 über eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung - Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (KOM(2010)0614),

–   unter Hinweis auf den Bericht 2010 des Rates über Folgenabschätzungen vom 24. Januar 2011 (SEK(2011)0126),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter vom 16. November 2010 an die Berichterstatterin über die Ergebnisse einer Folgenabschätzung der Auswirkungen einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes auf 20 Wochen,

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0159/2011),

A. in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen eine systematische Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen gesetzgeberischen Handelns darstellen,

B.  in der Erwägung, dass die Einführung eines transparenten, klaren, wirksamen und qualitativ hochwertigen Regelungsumfeldes zu den vorrangigen Zielen der Politik der Europäischen Union gehören sollte,

C. in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen einen positiven Beitrag zur allgemeinen Verbesserung der Qualität gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in Sinne der besseren Rechtsetzung leisten,

D. in der Erwägung, dass die bei der Umsetzung und Durchführung des geltenden Unionsrechts auftretenden Probleme unter anderem auf mangelhaft verfasste Legislativtexte zurückzuführen sind und dass allen europäischen Rechtsetzungsorganen eine gemeinsame Verantwortung zukommt,

E.  in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon horizontale soziale und ökologische Bestimmungen (Artikel 9 und 11 AEUV) enthalten sind, die bei der Festlegung und Durchführung der Maßnahmen und der Politik der Union zu berücksichtigen sind und eine detaillierte Analyse der sozialen Auswirkungen jedes Legislativvorschlags erfordern,

F.  in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen bei der Verabschiedung neuer Gesetze sowie bei der Vereinfachung und Neufassung von geltenden Gesetzen einer besseren Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen und der Vereinbarkeit mit den Grundrechten dienen und auf diese Weise sowohl zu einem Abbau der Bürokratie beitragen als auch die Kohärenz der Politik der EU bei der Erreichung der vom Europäischen Rat festgesetzten übergeordneten Ziele sicherstellen können,

G. in der Erwägung, dass die Kommission den Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) als unabhängig erachtet, obwohl er dem Präsidenten der Kommission untersteht, sich aus hochrangigen Beamten mehrerer Generaldirektionen zusammensetzt und der stellvertretende Generalsekretär dem Ausschuss vorsitzt, und dass dies zu Befangenheit in Bezug auf Informationen und deshalb zu einer Verletzung der erforderlichen Neutralität führt,

H. in der Erwägung, dass es sich mehrfach für den Einsatz von unabhängigen Folgenabschätzungen in der Europäischen Union ausgesprochen hat,

I.   in der Erwägung, dass die Folgenabschätzungen, die die Kommission durchführt, kein durchgängiges Qualitätsniveau aufweisen und dass die Folgenabschätzungen der Kommission oft eher der Rechtfertigung eines Legislativvorschlags als einer objektiven Abwägung der Fakten dienen,

J.   in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen dazu benutzt werden können, unnötige bürokratische Hindernisse für die Weiterentwicklung oder das Inkrafttreten europäischer Rechtsetzungs- und anderer Maßnahmen zu schaffen,

K. in der Erwägung, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2003, im Gemeinsamen Interinstitutionellen Ansatz auf dem Gebiet der Folgenabschätzungen vom November 2005 und im Rahmenabkommen zwischen dem Parlament und der Kommission vom 20. Oktober 2010 dazu verpflichtet haben, eine Agenda für eine bessere Rechtsetzung zu formulieren, und diese Entschließung konkrete Vorschläge für die Verbesserung von Folgenabschätzungen enthält,

L.  in der Erwägung, dass die Kommission einen neuartigen Ansatz in der Industriepolitik verfolgt, demzufolge alle politischen Vorschläge mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft gründlich auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit analysiert werden sollen,

Allgemeine Anforderungen an Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene

1.  betont, dass Folgenabschätzungen ein – während des gesamten politischen Prozesses – wichtiges Hilfsmittel zur Realisierung einer klugen und besseren Rechtsetzung darstellen, derer sich der europäische Gesetzgeber in Zukunft verstärkt bedienen sollte, um die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und gesundheitsbezogenen Konsequenzen seiner Handlungsoptionen sowie ihre Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger besser abschätzen zu können, wobei zu bedenken ist, dass Kosten-Nutzen-Analysen nur ein Kriterium unter anderen sind;

2.  begrüßt die Mitteilung zur intelligenten Regulierung und hebt hervor, dass die Folgenabschätzungen im gesamten Prozess der Politikgestaltung – vom Entwurf eines Rechtsaktes bis zur Umsetzung, Durchsetzung, Bewertung und Überarbeitung – eine Schlüsselrolle spielen sollten; hebt hervor, wie wichtig eine wohl überlegte Beschlussfassung auf der Grundlage aller Informationen im Entwurfsstadium von Legislativvorschlägen ist, da dies zu einer Verbesserung der Ergebnisse und einer Verkürzung des Rechtsetzungsverfahrens führen kann;

3.  betont die Notwendigkeit einer eingehenden Folgenabschätzung als Voraussetzung für die Qualität der Rechtsetzungsmaßnahmen und eine ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung;

4.  unterstreicht, dass eine Folgenabschätzung in keiner Weise einen Ersatz für den politischen Diskurs und den demokratischen Entscheidungsprozess des Gesetzgebers darstellen kann, sondern lediglich der fachlichen Vorbereitung einer politischen Entscheidung dient;

5.  hebt hervor, dass Folgenabschätzungen im Anfangsstadium der Entwicklung einer Politik zu erfolgen haben; betont, dass sie völlig unabhängig sein sollten und stets auf einer fundierten und objektiven Analyse der potentiellen Auswirkungen beruhen sollten;

6.  betont, dass sich die am Gesetzgebungsprozess Beteiligten gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verpflichtet haben, vor der Annahme einer wesentlichen Änderung eine Folgenabschätzung durchzuführen, wenn sie dies für angemessen und für das Gesetzgebungsverfahren erforderlich halten;

7.  hält die Einbindung externer Experten aus allen betroffenen Politikbereichen sowie aller involvierten Gruppen in den Prozess der Folgenabschätzung für notwendig, um Unabhängigkeit und Objektivität zu gewährleisten; hebt in diesem Zusammenhang den fundamentalen Unterschied zwischen öffentlicher Konsultation und unabhängiger Folgenabschätzung hervor; weist darauf hin, dass das endgültige Ergebnis und die Kontrolle der Methodik und der Qualität der Folgenabschätzung weiterhin in die Verantwortung der Organe der Europäischen Union fallen sollten, damit sie nach dem gleichen hohen Standard erreicht werden;

8.  spricht sich für ein Höchstmaß an Transparenz bei der Ausarbeitung von Folgenabschätzungen aus, einschließlich der frühzeitigen Veröffentlichung umfassender Fahrpläne für Legislativvorschläge, um allen Beteiligten gleichen Zugang zum Rechtsetzungsverfahren zu garantieren; vertritt daher auch die Auffassung, dass der derzeitige Zeitraum für die Konsultation durch die Kommission auf 12 Wochen ausgedehnt werden sollte;

9.  ist der Auffassung, dass die Folgenabschätzungen im Fall von Projekten oder Rechtsetzungsvorhaben, die von öffentlichen Verwaltungen oder von Unternehmen, die von diesen Verwaltungen abhängig sind, in Auftrag gegeben werden, nicht von der fraglichen Verwaltung genehmigt werden dürfen;

10. hält es für äußerst wichtig, dass bei den Folgenabschätzungen eine Ex-ante-Überprüfung durch die Mitgliedstaaten stattfindet, um die Auswirkungen des Legislativvorschlags auf die nationalen Gesetze und die staatliche Politik zu beurteilen; fordert die Durchführung einer umfassenderen Ex-post-Beurteilung und eine weitere Prüfung der Aufnahme obligatorischer Konkordanztabellen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der EU ordnungsgemäß von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind und ihre Ziele erreicht haben;

11. ist der Auffassung, dass die Folgenabschätzung ein geeignetes Instrument dafür ist zu begründen, dass die Vorschläge der Kommission insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips sachgerecht sind, und den Mitgesetzgebern und den Bürgern und Bürgerinnen allgemein die Gründe besser zu erläutern, die dazu geführt haben, dass man sich für eine bestimmte Option entschieden hat;

12. unterstreicht, dass die Schlüsselelemente einer guten Folgenabschätzung die Problemerkennung, die Konsultation der betroffenen Parteien, die Definition der zu erreichenden Ziele sowie die Ausarbeitung strategischer Handlungsoptionen sind;

13. hält es für wichtig, dass neue Legislativvorschläge von einer Folgenabschätzung begleitet werden; weist darauf hin, dass dies gegebenenfalls ebenfalls für Vereinfachungen und Neufassungen des Gemeinschaftsrechts sowie für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach den Bestimmungen der Artikel 290 bzw. 291 AEUV gelten kann;

14. betrachtet die Folgenabschätzung als ein „dynamisches Dokument”, das Teil des Rechtsetzungsprozesses ist; betont die Notwendigkeit, für ausreichende Flexibilität zu sorgen, damit weitere Folgenabschätzungen im Laufe des Rechtsetzungsprozesses durchgeführt werden können;

15. fordert, dass Folgenabschätzungen gemäß dem Grundsatz eines integrierten Ansatzes nicht auf eine reine Kosten-Nutzen-Analyse reduziert werden, sondern eine Vielzahl von Kriterien in Betracht ziehen, um dem Gesetzgeber so ein möglichst umfassendes Bild zu vermitteln; weist in diesem Zusammenhang auf die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 genannten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte sowie auf den Gemeinsamen Ansatz von 2005 hin, die in einer gemeinsamen Beurteilung zusammengeführt werden sollen; weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hin, gemäß Artikel 7 AEUV auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen der Europäischen Union zu achten und dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung deren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung zu tragen;

16. regt an, im Rahmen der Folgenabschätzungen stets eine Kosten-Nutzen-Analyse, d.h. eine Prüfung der Kosteneffizienz sämtlicher ausgabenwirksamen Programme und Maßnahmen durchzuführen sowie mögliche Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu untersuchen; fordert in diesem Zusammenhang die konsequente Anwendung des im Small Business Act von 2008 postulierten KMU-Testes; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass in jedem neuen Gesetz, das KMU belastet, eine sorgfältige Beurteilung der bestehenden Regelungen zur Verringerung der Gesamtbelastung der KMU durch die Reglementierung stattfinden sollte;

17. fordert, dass im Rahmen der Folgenabschätzungen alle neuen Politikvorschläge mit erheblichen Auswirkungen auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit einer intensiven Analyse unterzogen werden; fordert darüber hinaus, dass ferner eine nachträgliche Beurteilung der Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft durchgeführt wird; weist darauf hin, dass die Kommission ein derartiges Vorgehen in ihrer Mitteilung über eine integrierte Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung ebenfalls in Aussicht gestellt hat;

18. betont die Notwendigkeit, Lehren aus der Ex-post-Evaluierung der bestehenden Rechtsvorschriften und einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu ziehen und eine eingehende Debatte über die in einem bestimmten Politikbereich bestehenden strategischen Optionen zu führen, bevor neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden;

19. regt an, dass Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene auch der Frage nachgehen sollten, welcher europäische Mehrwert in Zusammenhang mit der Kostenersparnis bei einer europäischen Lösung entsteht, bzw. welche Mehrkosten in den Mitgliedstaaten anfallen, falls es keine europäische Lösung gibt;

20. ist der Meinung, dass die Auswirkungen auf EU-Wirtschaftspartnerschaften sowie die Wirkungen der Wahl eines spezifischen europäischen Standards anstatt eines internationalen Standards in Folgenabschätzungen berücksichtigt werden sollten;

21. unterstreicht, dass Folgenabschätzungen die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Alternativen uneingeschränkt berücksichtigen müssen, zu denen stets auch eine ernsthafte Analyse der Option des Nichttätigwerdens gehören sollte;

22. betont, dass Folgenabschätzungen nicht zu mehr Bürokratie und unnötigen Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen dürfen; für Folgenabschätzungen sollte allerdings genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit sie zu einem verlässlichen Ergebnis führen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Folgenabschätzungen nicht dazu missbraucht werden dürfen, unerwünschte Rechtsvorschriften zu blockieren; regt daher an, dass technische und verwaltungsmäßige Voraussetzungen geschaffen werden, damit Folgenabschätzungen zügig und zeitnah durchgeführt werden können, wie z. B. durch Instrumente wie Rahmenvereinbarungen, beschleunigte Ausschreibungen und eine optimierte Nutzung eigener Ressourcen;

23. ruft im Sinne des Best-practice-Ansatzes dazu auf, die Erfahrung aus anderen Ländern, in denen Folgenabschätzungen bereits seit Jahren durchgeführt werden, zu nutzen, um die Folgenabschätzungen auf der Ebene der Europäischen Union weiter zu verbessern;

24. fordert, dass Folgenabschätzungen im Laufe des gesamten Gesetzgebungsprozesses einer Aktualisierung unterzogen werden, um den während dieses Prozesses auftretenden Veränderungen Rechnung zu tragen;

25. betont, dass Folgenabschätzungen nicht nur vor der Verabschiedung eines Legislativtextes (ex ante) erfolgen sollten, sondern vielmehr auch im Anschluss daran durchgeführt werden müssen (ex post); erinnert daran, dass dies notwendig ist, um besser beurteilen zu können, ob die Zielsetzungen einer Norm tatsächlich erreicht wurden und inwiefern ein Rechtsakt angepasst bzw. noch aufrecht erhalten werden muss; betont jedoch, dass die Ex-post-Evaluation niemals die Verpflichtung der Kommission als „Hüterin der Verträge“ ersetzen sollte, die Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten wirksam und zeitnah zu überprüfen;

26. betont die vorrangige Verantwortung der Kommission für die Durchführung fundierter Folgenabschätzungen ihrer Vorschläge bei der Ausübung ihres vertragsgemäßen Initiativrechts;

Verbesserungspotential auf der Ebene der Europäischen Kommission

27. erkennt an, dass die Kommission in den vergangenen Jahren ihre Folgenabschätzungen optimiert hat, unterstreicht jedoch, dass es weiter Verbesserungsbedarf gibt;

28. weist in diesem Zusammenhang auf den 2006 gegründeten Ausschuss für Folgenabschätzung (Impact Assessment Board – IAB) der Kommission hin, das maßgeblich für die Weiterentwicklung der kommissionseigenen Folgenabschätzungen verantwortlich ist;

29. hebt hervor, dass die Mitglieder des IAB nur formal unabhängig sind, da sie derzeit vom Kommissionspräsidenten ernannt werden, seinen Weisungen unterliegen und deshalb von einer völligen Unabhängigkeit keine Rede sein kann; fordert daher, dass die Mitglieder des IAB vor ihrer Benennung vom Europäischen Parlament und vom Rat überprüft werden und die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kommissionspräsidenten aufgehoben wird; fordert, dass das IAB und die Experten im öffentlichen Aufgabenbereich mit höchstmöglicher Transparenz arbeiten sollten, damit ihre Unabhängigkeit in der Praxis überprüft werden kann;

30. regt ferner die Einbeziehung von Experten aus allen Politikbereichen sowie der involvierten Gruppen in die Arbeit des IAB an; fordert, dass es sich dabei um kommissionsexterne und weisungsunabhängige Experten handelt;

31. regt eine frühzeitige und umfassende Einbindung des Europäischen Parlaments und insbesondere der thematisch zuständigen Parlamentsausschüsse, wie etwa durch eine Unterrichtung und Interimsberichte, in den gesamten Prozess der Folgenabschätzung sowie die Arbeit des IAB an; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat bei der Vorlage des Legislativvorschlags zwei- bis vierseitige Zusammenfassungen mit der vollständigen Folgenabschätzung zu übermitteln, einschließlich gegebenenfalls einer Erklärung, warum keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, um überprüfen zu können, ob alle relevanten Themen durch die Folgenabschätzung behandelt wurden, ohne die Unabhängigkeit der Folgenabschätzung durch eine Beeinflussung der eigentlichen Beurteilung zu beeinträchtigen;

32. stellt fest, dass sich die Kommission bei der Erstellung ihrer Folgenabschätzungen auch mit den Mitgliedstaaten beraten sollte, da diese die Richtlinien später in nationales Recht umsetzen müssen und die nationalen Verwaltungen in der Regel besser wissen, wie die Rechtsvorschriften sich in der Praxis auswirken;

33. betont, dass intelligente Regulierung auf der Grundlage vollständiger und objektiver Folgenabschätzungen weiterhin eine gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Institutionen bleibt, und dass die Kommission deshalb auch die Rückmeldungen des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Mitgliedstaaten berücksichtigen muss;

34. weist darauf hin, dass vor der endgültigen Annahme einer Folgenabschätzung die vorläufigen Ergebnisse stets einer externen Überprüfung unterworfen werden sollten; fordert in diesem Zusammenhang ein öffentlich zugängliches Kontrollgutachten;

35. weist auf die Kritik des Europäischen Rechnungshofes hin, dass die Kommission teilweise Gesetzgebungsinitiativen in Angriff nimmt, obwohl der Prozess der Folgenabschätzung nicht abgeschlossen ist; nimmt ferner die Kritik zur Kenntnis, dass gegebenenfalls nicht alle politischen Optionen die gleiche Aufmerksamkeit erhalten; betont, dass alle politischen Optionen bei dem Prozess der Folgenabschätzung uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen;

36. fordert mehr Transparenz durch eine umfassende Veröffentlichung der Namen aller Experten und sonstigen Beteiligten, die am Prozess der Folgenabschätzung mitgewirkt haben, sowie ihrer Interessenerklärungen;

37. regt im Hinblick auf öffentliche Konsultationen an, dass Interessenvertretungen frühzeitig über eine geplante Konsultation unterrichtet werden; regt ferner an, dass die Interessenvertretungen im Rahmen der öffentlichen Konsultationen auch die Gelegenheit haben, Folgenabschätzungen zu kommentieren, und zwar rechtzeitig, bevor der jeweilige Vorschlag der Kommission veröffentlicht wird;

38. fordert, dass das von der Kommission verwendete Datenmaterial verlässlich und vergleichbar sein muss;

39. fordert die Kommission auf, in Folgenabschätzungen systematisch die Verwaltungslasten von Gesetzesvorschlägen zu prüfen und stets klar hervorzuheben, welche der geprüften Optionen am meisten Verwaltungslasten abbaut beziehungsweise am wenigsten neue Bürokratie schafft;

40. weist darauf hin, dass es von Nachteil ist, die Ergebnisse einer Folgenabschätzung zeitgleich mit einem Gesetzgebungsvorschlag zu präsentieren, da dadurch der Eindruck entsteht, die Folgenabschätzung diene in erster Linie der Rechtfertigung eines Kommissionsvorschlages; rät daher zur frühzeitigen Veröffentlichung der Dokumente in jeder Phase des Rechtsetzungsverfahrens, einschließlich der Veröffentlichung der endgültigen Folgenabschätzung der Kommission in der vom IAB gebilligten Fassung, bevor die Konsultationen zwischen den Dienststellen beginnen;

41. schlägt vor, dass alle von der Kommission abgeschlossenen Folgenabschätzungen in einer besonderen Publikationsreihe von der Kommission veröffentlicht werden sollten, so dass diesbezügliche öffentliche Verweise und Recherchen auf einer eigens dafür vorgesehenen Webseite erleichtert werden;

42. fordert eine Ex-post-Evaluation der verabschiedeten Rechtsakte seitens der Kommission; bekräftigt jedoch, dass die Ex-post-Evaluation die Kommission niemals ihrer vorstehend erwähnten Verpflichtung zur Prüfung der Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten entheben sollte;

43. ruft die Kommission auf, zu den vom Parlament durchgeführten Folgenabschätzungen umfassend Stellung zu nehmen;

Verbesserungspotential auf der Ebene des Europäischen Parlaments

44. fordert seine Ausschüsse auf, das bereits zur Verfügung stehende Instrument einer parlamentseigenen Folgenabschätzung konsequenter zu nutzen; erinnert daran, dass es eine spezielle Haushaltslinie für die Anfertigung von Folgenabschätzungen gibt; ist der Ansicht, dass besonders dann auf eine parlamentseigene Folgenabschätzung zurückgegriffen werden sollte, wenn erhebliche Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorgenommen werden sollen;

45. erinnert ferner daran, dass Folgenabschätzungen nicht unbedingt im Rahmen einer langwierigen Studie erfolgen müssen, sondern vielmehr auch in Form von begrenzten Studien, Workshops und Expertenanhörungen stattfinden können;

46. vertritt die Auffassung, dass systematisch eine Standarderwägung in die legislativen Entschließungen des Parlaments aufgenommen werden sollte, in der auf alle von den EU-Organen durchgeführten Folgenabschätzungen hingewiesen wird, die für den fraglichen Legislativvorschlag von Bedeutung sind;

47. weist darauf hin, dass ihm und seinen Ausschüssen bereits heute Mechanismen zur Verfügung stehen, die Folgenabschätzungen der Kommission zu prüfen; ist der Ansicht, dass eine Erläuterung der Folgenabschätzung vor den zuständigen Ausschüssen durch die Kommission eine wertvolle Ergänzung der parlamentarischen Kontrolle darstellen würde; stellt fest, dass eine solche Kontrolle unter anderem auch in anderer Form durch ergänzende Folgenabschätzungen, weitergehende Analysen, die Überprüfung der kommissionseigenen Folgenabschätzungen durch externe Experten und die Veranstaltung von Sondersitzungen mit unabhängigen Sachverständigen erfolgen kann; hebt hervor, dass in diesem Zusammenhang die Arbeit seiner Fachabteilungen kohärent weiterentwickelt werden sollte;

48. unterstreicht, dass parlamentseigene Folgenabschätzungen als Korrektiv zur Folgenabschätzung der Kommission gesehen werden können;

49. fordert eine systematische und möglichst frühzeitige Auseinandersetzung mit den Folgenabschätzungen der Kommission auf Parlaments- und insbesondere auf Ausschussebene;

50. hebt hervor, dass die Entscheidung über eine parlamentseigene Folgenabschätzung in seinem zuständigen Ausschuss unter Einbeziehung der Berichterstatter getroffen werden muss; regt an, seine Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass eine Folgenabschätzung bereits von einem Viertel der Ausschussmitglieder in Auftrag gegeben werden kann;

51. fordert alle seine Ausschüsse auf, vor der Prüfung eines Legislativvorschlags eine eingehende Diskussion mit der Kommission über die Folgenabschätzung zu führen;

52. unterstreicht, dass Folgenabschätzungen auch im Verlauf des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses von Bedeutung sind; ermutigt das Parlament bei substantiellen Änderungsanträgen in jedem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens die Möglichkeit von Folgenabschätzungen zu prüfen; weist darauf hin, dass dies nicht zu langen Verzögerungen führen darf;

53. fordert darüber hinaus, dass einzelne seiner Mitglieder die Möglichkeit haben, kleine Studien anzufordern, die ihnen relevante Fakten oder Statistiken in Bereichen liefern, die mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit zusammenhängen, und schlägt vor, dass solche Studien von der Bibliothek des Europäischen Parlaments in Ergänzung ihrer derzeitigen Aufgaben übernommen werden;

54. fordert deshalb, dass es Pläne für die Bereitstellung dieser Dienstleistung für seine Mitglieder durch seine hausinterne Bibliothek erstellt; hebt hervor, dass sich alle Pläne auf die bewährten Verfahren parlamentarischer Bibliotheken, auch der in den Mitgliedstaaten, stützen sollten und nach strengen Regeln und in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Ausschüssen verwirklicht werden sollten, die Rechercheaufgaben erfüllen;

Schaffung einer autonomen Struktur für Folgenabschätzungen des Europäischen Parlaments und perspektivische Ausrichtung

55. unterstreicht die Bedeutung, die ein einheitlicher Mechanismus der Folgenabschätzung für die Qualität und Kohärenz seiner eigenen Politikgestaltung hätte;

56. fordert daher den Aufbau eines integrierten Folgenabschätzungsprozesses innerhalb des Europäischen Parlaments; schlägt in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines gemeinsamen Verfahrens der Folgenabschätzung auf der Grundlage einer gemeinsamen Systematik und Methodik vor, das von allen Ausschüssen genutzt wird;

57. regt an, dass dies unter dem Dach einer autonomen Struktur erfolgen sollte, die sich der parlamentseigenen Ressourcen bedient, zum Beispiel der Bibliothek und den Fachabteilungen, und externe Sachverständige, wie zum Beispiel aus anderen Einrichtungen für Folgenabschätzungen abgeordnete Beamte, auf einer Ad-hoc-Basis für einzelne Folgenabschätzungen hinzuzieht und die gegenüber dem Europäischen Parlament über ein Aufsichtsrat, der sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments zusammensetzt, verantwortlich ist;

58. fordert, dass hierzu die notwendige administrative Infrastruktur geschaffen wird, wobei die Haushaltsneutralität einer solchen Infrastruktur durch einen Rückgriff auf bestehende Ressourcen zu gewährleisten ist;

59. unterstreicht, dass langfristig über die Perspektive eines gemeinsamen Ansatzes der europäischen Institutionen bei der Folgenabschätzung nachgedacht werden sollte; erinnert daran, dass bereits die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 und der Gemeinsame Interinstitutionelle Ansatz auf dem Gebiet der Folgenabschätzungen vom November 2005 ein gemeinsames methodisches Vorgehen bei der Folgenabschützung der europäischen Institutionen angemahnt hatten;

60. bedauert, dass die Europäische Kommission der Idee eines gemeinsamen Ansatzes der europäischen Institutionen bei der Folgenabschätzung derzeit ablehnend gegenübersteht;

61. weist darauf hin, dass der Rat bislang das Instrument der Folgenabschätzung kaum einsetzt; fordert den Rat daher auf, Folgenabschätzungen gemäß dem vorstehend genannten Gemeinsamen Interinstitutionellen Ansatz auf dem Gebiet der Folgenabschätzungen intensiver zu nutzen, um die Qualität seines Beitrags zur europäischen Gesetzgebung zu verbessern; betont, dass intelligente Regulierung auf der Grundlage einer vollständigen und objektiven Folgenabschätzung weiterhin in die gemeinsame Verantwortung der Europäischen Organe und der Mitgliedstaaten fällt;

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62. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  P7_TA(2010)0311.
  • [2]  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 16.
  • [3]  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 67.
  • [4]  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 124.
  • [5]  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 128.
  • [6]  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 146.

BEGRÜNDUNG

Folgenabschätzungen (FA) sind ein zentrales Instrument der Gesetzgebung, derer sich der europäische Gesetzgeber in Zukunft verstärkt bedienen sollte. Die Vorteile von FA liegen auf der Hand. FA zeigen dem Gesetzgeber mögliche Konsequenzen seiner Handlungsoptionen auf und helfen bei der Entscheidung. Damit können sie in erheblichem Maße zu einer besseren Rechtsetzung beitragen. Allerdings ersetzen FA in keiner Weise den politischen Diskurs und den demokratischen legitimierten Entscheidungsprozess des Gesetzgebers. Sie dienen lediglich der fachlich inhaltlichen Vorbereitung einer politischen Entscheidung.

Der Berichtsentwurf gliedert sich in vier Abschnitte. Zunächst werden allgemeine Forderungen an FA auf europäischer Ebene gestellt. Im zweiten Abschnitt setzt sich der Bericht mit den FA der Europäischen Kommission auseinander und zeigt Verbesserungspotential auf. Der dritte Abschnitt widmet sich den FA, die das Europäische Parlament durchführt. Im vierten und letzten Abschnitt wird die Forderung nach einer autonomen Struktur der FA innerhalb des Europäischen Parlaments aufgestellt, den alle Ausschüsse des Parlaments nutzen sollen, um die Gesetzgebung weiter zu verbessern und Synergien zu schaffen.

Allgemeine Anforderungen an Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene

Das Parlament ist der Auffassung, dass die von den europäischen Institutionen genutzten FA bestimmten Prinzipien gerecht werden müssen. FA müssen vor allem in völliger Unabhängigkeit und in transparenter Weise erfolgen. Sie sollten alle Kategorien von Legislativvorschlägen umfassen und einer klaren Methodik folgen. Die aufgezeigten Handlungsoptionen sollten auch die Option des Nichthandelns bewerten. Die besonderen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen gilt es entsprechend zu berücksichtigen. Schließlich müssen FA stets an aktuelle Entwicklungen im laufenden Gesetzgebungsprozess angepasst werden.

Verbesserungspotential auf der Ebene der Europäischen Kommission

Das Parlament erkennt an, dass die Europäische Kommission, insbesondere durch die Gründung des kommissionseigenen Impact Assessment Boards (IAB), die Qualität ihrer FA gesteigert hat. Eigene Erfahrungen, Rückmeldungen von Mitgliedern des Parlaments und nicht zuletzt der Bericht des Europäischen Rechnungshofes zeigen jedoch, dass die FA der Kommission in ihrer heutigen Form weiter verbessert werden können. Dies beinhaltet unter anderem eine engere Einbindung der Ausschüsse des Europäischen Parlaments und eine detaillierte Begründung, warum die Kommission bei einzelnen Gesetzgebungsvorschlägen teilweise auf FA verzichtet. Ferner sollte sich die Kommission verpflichten, zu den vom Parlament in Auftrag gegebenen FA Stellung zu nehmen.

Verbesserungspotential auf der Ebene des Europäischen Parlaments

Das Parlament kann sich bereits heute eigener FA bedienen und die FA der Kommission einer grundlegenden Überprüfung unterziehen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies im Parlamentsbetrieb nur sehr selten der Fall ist. Das Parlament ruft daher seine zuständigen Fachausschüsse auf, FA noch intensiver zu nutzen, um die Qualität der eigenen Rechtssetzung zu verbessern. Es ist dabei darüber nachzudenken, ob FA nicht bereits von einem Viertel der Mitglieder eines Ausschusses in Auftrag gegeben werden können.

Schaffung einer autonomen Struktur für Folgenabschätzungen des Europäischen Parlaments und perspektivische Ausrichtung

Kernforderung des Parlaments ist die Schaffung einer autonomen Struktur der Folgenabschätzung innerhalb des Europäischen Parlaments, um die Qualität seiner Gesetzgebung weiter zu verbessern und Synergien zu nutzen. Langfristig ist über die Perspektive eines gemeinsamen Mechanismus aller europäischen Institutionen nachzudenken.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (7.10.2010)

für den Rechtsausschuss

zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen
(2010/2016(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Derk Jan Eppink

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die Unabhängigkeit von Folgenabschätzungen ein Garant für die Qualität der Rechtsetzungsmaßnahmen ist, und wiederholt gefordert hat, dass Folgenabschätzungen einer externen, unabhängigen Kontrolle unterzogen werden,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission den Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) als unabhängig erachtet, obwohl er dem Präsidenten der Kommission untersteht, sich aus hochrangigen Beamten mehrerer Generaldirektionen zusammensetzt und der stellvertretende Generalsekretär dem Ausschuss vorsitzt, und dass dies zu Befangenheit in Bezug auf Informationen und deshalb zu einer Verletzung der erforderlichen Neutralität führt,

C. in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen dazu benutzt werden können, unnötige bürokratische Hindernisse für die Weiterentwicklung oder das Inkrafttreten europäischer Rechtsetzungs- und anderer Maßnahmen zu schaffen,

D. in der Erwägung, dass es weder einen klaren Überblick über die Gesamtkosten von Folgenabschätzungen noch eine Aufschlüsselung der Kosten nach Generaldirektion gibt,

1.  ist der Auffassung, dass Folgenabschätzungen einer unabhängigen und externen Qualitätskontrolle unterzogen werden müssen;

2.  vertritt die Ansicht, dass die derzeitige Zusammensetzung und Unterbringung des IAB im Widerspruch zu dem Erfordernis einer unabhängigen Folgenabschätzung stehen, da keine externe Kontrolle erfolgt;

3.  ist der Auffassung, dass in einem unabhängigen Qualitätskontrollverfahren in Verbindung mit einer Kosten-Nutzen-Analyse unter anderem die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung bewertet werden sollte und dabei deren Kosten und die von ihr verursachten Verzögerungen bei Rechtsetzungs- und anderen Maßnahmen berücksichtigt werden sollten;

4.  fordert die Kommission auf, sich an bewährten Verfahren in Mitgliedstaaten zu orientieren, wenn es um die Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen geht, und betont, dass das Parlament nur dann auf gezielte Folgenabschätzungen zurückgreifen sollte, wenn im Laufe des Mitentscheidungsverfahrens grundlegende Änderungen an der Rechtsetzungsmaßnahme vorgenommen werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.9.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

11

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Udo Bullmann, Pascal Canfin, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Íñigo Méndez de Vigo, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Elena Băsescu, David Casa, Ashley Fox, Sophia in ‘t Veld, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Siiri Oviir, Gianni Pittella

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (9.11.2010)

für den Rechtsausschuss

zur Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen
(2010/2016(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Martin Callanan

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   fordert die Kommission auf, obligatorische Folgenabschätzungen (FA) für alle Gesetzgebungsvorschläge durchzuführen, da dies notwendig ist, um den Bedarf an einer gesetzlichen Regelung zu ermitteln und die Frage zu klären, ob es einen „zusätzlichen EU-Nutzen“ gibt;

2.   schlägt angesichts der Kosten der Folgenabschätzungen vor, dass ihnen Vorrang eingeräumt wird für Gesetzgebungsvorschläge;

3.   betont, dass Folgenabschätzungen als Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung fungieren und nur eine Hilfe für die Fassung politischer Beschlüsse sein können und dass sie keinesfalls die politischen Entscheidungen im demokratischen Beschlussfassungsprozess ersetzen können oder die Rolle der politisch verantwortlichen Entscheidungsträger ersetzen oder behindern dürfen;

4.   betont darüber hinaus, dass Folgenabschätzungen weder Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren verursachen noch instrumentalisiert werden sollten, damit sie als Verfahrenshindernisse bei Versuchen dienen, unerwünschte Rechtsvorschriften zu blockieren;

5.   betont, dass die Beteiligten in dem Prozess der Erstellung von FA angehört werden sollten und dass die Entwürfe von FA für Kommentare zur Verfügung stehen sollten, bevor das endgültige Dokument veröffentlicht wird;

6.   schlägt vor, dass das Parlament und der Rat in Bereichen besonderer Sachkenntnis fordern können sollten, dass externe Sachverständige aus dem entsprechenden Bereich mit der Erstellung der FA beauftragt werden;

7.   fordert, dass eine obligatorische Kosten-Nutzen-Analyse mit Nutzen und Kosten, die eindeutig quantifiziert sind, in jede FA aufgenommen wird, um einen Vergleich alternativer Optionen zu ermöglichen;

8.   fordert, bei den Folgenabschätzungen zu Gesetzgebungsvorschlägen das Konzept Kosten/Nutzen durch spezifische Indikatoren zu natürlichen und kulturellen Ressourcen zu ergänzen, damit sie vor einer möglichen Zerstörung geschützt werden, da diese Ressourcen einer spezifischen und unterschiedlichen Einschätzung bedürfen;

9.   fordert, dass eine obligatorische Analyse der mittel- bis langfristigen wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und gesundheitspolitischen Auswirkungen in ausgewogener Weise in alle FA aufgenommen wird; ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen es solche Auswirkungen nicht gibt, dies ausdrücklich in der FA angegeben werden sollte;

10. schlägt vor, bei den Folgenabschätzungen zu Gesetzgebungsvorschlägen eine wirtschaftliche Einschätzung der Anwendung des Prinzips der Ersetzbarkeit durchzuführen;

11. betont, wie wichtig und notwendig es für die Ausschüsse des Parlaments im Einklang mit dem Interinstitutionellen Gemeinsamen Konzept zur Folgenabschätzung ist, Überprüfungen der FA und ihrer begleitenden Berichte des Ausschusses für Folgenabschätzung in der Anfangsphase des Verfahrens durchzuführen und ihre eigenen FA im Fall von wesentlichen Änderungen, die die Vorschläge der Kommission erheblich verändern, zu erstellen,

12. fordert die Kommission auf, einen wirklich unabhängigen Ausschuss für Folgenabschätzung (AfF) einzusetzen, um eine externe kritische Überwachung der FA zu bieten; schlägt vor, dass sich dieser Ausschuss aus unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt, die von außerhalb der institutionellen Struktur der EU stammen, und als Ausschuss von Rat und Parlament gebilligt und durch ein Sekretariat von Kommissionsbediensteten unterstützt werden sollte; schlägt vor, dass der AfF dem Parlament empfehlen sollte, einen Gesetzgebungsvorschlag abzulehnen, wenn die begleitende FA nicht den erforderlichen Standards entspricht;

13. schlägt vor, dass der Rechnungshof für die Überwachung der Ernennung der neuen Mitglieder des AfF, die Überprüfung der vom neuen AfF erstellten Anfangsberichte und dafür zuständig sein sollte sicherzustellen, dass sich das Parlament und der Rat an die Regeln halten, die in dem vorstehend erwähnten Interinstitutionellen Gemeinsamen Konzept festgelegt sind.

14. fordert den Vorsitz des AfF auf, vor den betroffenen Ausschüssen auf deren Anforderung bzw. alljährlich nach der Veröffentlichung des Jahresberichts des AfF zu erscheinen und dort zu sprechen;

15. ist der Ansicht, dass eine effektive Unabhängigkeit der Folgenabschätzung in der Tat zu einem allgemeinen Grundsatz erhoben werden muss, der auf alle Arten von Folgenabschätzungen, insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfungen, anzuwenden ist; ist außerdem der Ansicht, dass die Gewährleistung der Umsetzung dieses Grundsatzes auch in der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung[1] verankert werden sollte;

16. ist überzeugt, dass das Parlament die Kommission ersuchen sollte, Änderungen zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) vorzuschlagen, durch die die Unabhängigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung wirksam gewährleistet würde;

17. ist der Ansicht, dass die Kommission eine aktive Rolle bei der Verteidigung der Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in den Fällen spielen soll, in denen Projekte von Drittländern Auswirkungen auf die Europäische Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten haben können.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.10.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Julie Girling, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Christa Klaß, Corinne Lepage, Peter Liese, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Theodoros Skylakakis, Catherine Soullie, Salvatore Tatarella, Anja Weisgerber, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, Christofer Fjellner, Matthias Groote, Philippe Juvin, Jiří Maštálka, Bill Newton Dunn, Alojz Peterle, Marianne Thyssen, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jan Zahradil

  • [1]  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der geänderten Fassung) (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (3.11.2010)

für den Rechtsausschuss

zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen
(2010/2016(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Giles Chichester

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont, dass der Ausschuss für Folgenabschätzungen (AfF) der Kommission für eine strenge Qualitätskontrolle und Transparenz sorgen sollte, zu einem angemessenen Anteil aus unabhängigen, nicht geschäftsführenden Experten bestehen sollte, die von der Kommission vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments vorgeschlagen werden, und dem zuständigen Ausschuss Bericht erstatten sollte;

2.  ist der Auffassung, dass die Folgenabschätzung ein geeignetes Instrument dafür ist, um zu prüfen, ob die Vorschläge der Kommission insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips sachgerecht sind, und um den Mitgesetzgebern und den Bürgern und Bürgerinnen im allgemeinen die Gründe näher zu erläutern, die dazu geführt haben, dass man sich für eine bestimmte Maßnahme entschieden hat;

3.  vertritt die Ansicht, dass der AfF alle Folgenabschätzungen der Kommission prüfen und hierzu Stellungnahmen abgeben sollte; ist der Auffassung, dass, falls die Kommission nach einer kritischen Stellungnahme des AfF, beschließt, keine Änderungen an ihrem Vorschlag vorzunehmen, eine Erklärung der Kommission mit einer Erläuterung ihrer Entscheidung mit dem Vorschlag veröffentlicht werden sollte, was auch für die Stellungnahme des AfF gilt;

4.  betont, dass die Folgenabschätzungen in keiner Weise die Unabhängigkeit der Kommission bei der Ausübung ihrer institutionellen Befugnisse beeinträchtigen darf, insbesondere das Monopol der Gesetzesinitiative, wie es in Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist;

5.  meint, dass der AfF in der Lage sein sollte, Berechnungen der Folgenabschätzung (FA) zu überprüfen und erforderlichenfalls unabhängige Kostenberechnungen mit Unterstützung unabhängiger Fachleute zu erstellen;

6.  ist der Meinung, dass die Auswirkungen auf EU-Wirtschaftspartnerschaften sowie die Wirkungen der Wahl eines spezifischen europäischen Standards anstatt eines internationalen Standards in Folgenabschätzungen berücksichtigt werden sollten;

7.  vertritt die Auffassung, dass Folgenabschätzungen systematisch für alle Gesetzgebungsvorschläge durchgeführt werden sollten, und fordert die Kommission auf, für die Ausnahmefälle, in denen keine Folgenabschätzung durchgeführt werden kann, stets eine Begründung zu liefern, warum eine Folgenabschätzung unterblieb;

8.  ist der Auffassung, dass bei den Folgenabschätzungen das Kosten-Nutzen-Konzept unzureichend ist, und unterstreicht deshalb die Bedeutung eines integrierten Ansatzes bei den Folgenabschätzungen zur Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen den wirtschaftlichen Aspekten – unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die KMU – und den ökologischen, sozialen, territorialen und gesundheitspolitischen Aspekten geprüft werden;

9.  tritt dafür ein, dass jede Folgenabschätzung eine Prüfung politischer Alternativen umfasst, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Mechanismus einzurichten, durch den eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit gewährleistet wird;

10. fordert die Kommission auf, betroffene Akteure und Vertreter anderer EU-Organe zu konsultieren, um die Entwürfe vor Fertigstellung des Vorschlags zu analysieren, damit sie früher und enger in den Prozess eingebunden werden, wodurch es der Kommission ermöglicht wird, die Folgenabschätzungen und ihren Inhalt zielgerichteter zu konzipieren, soweit es politische Optionen betrifft; meint außerdem, dass Zusammenfassungen von Folgenabschätzungen zur Verfügung gestellt werden sollten;

11. betont, dass Folgenabschätzungen während des Zyklus der Politikgestaltung aktualisiert werden sollten, insbesondere um wesentlichen Änderungen an dem ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag der Kommission Rechnung zu tragen, und dass die Aktualisierung vor der Schlussabstimmung im Parlament zur Verfügung stehen sollte; regt gemäß dem Gemeinsamen Interinstitutionellen Konzept für die Folgenabschätzung und dem FA-Handbuch des Parlaments eine systematischere und zielgerichtetere Nutzung von Folgenabschätzungen im Parlament in Fällen an, in denen Vorschläge im Ausschuss wesentlich geändert werden;

12. weist erneut darauf hin, dass der Verwaltungsaufwand durch neue Rechtsvorschriften, der der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung entsteht, eines der wesentlichen Elemente ist, die im Rahmen von Folgeneinschätzungen bewertet werden, und dass die Verwaltungs- und die Befolgungskosten möglichst beziffert werden sollten; fordert zur Gewährleistung eines ausgewogenen Konzepts die Berücksichtigung sowohl der Verringerung des Verwaltungsaufwands als auch der Erreichung der Ziele der Rechtsvorschrift und fordert nachdrücklich, dass die Auswirkungen neuer Regelungen auf die Industrie im Hinblick auf die Ziele der Strategie „Europa 2020“ und die derzeitigen Diskussionen über eine neue Industriepolitik für Europa gründlich bewertet werden sollten;

13. fordert, dass der KMU-Test stets durchgeführt und veröffentlicht wird, um die Wirkung neuer Regelungen insbesondere auf KMU einzuschätzen;

14. ist der Auffassung, das die Methode des Folgenabschätzungprozesses des AfF regelmäßig von einem unabhängigen Gremium, wie etwa dem Rechnungshof, bewertet werden sollte; fordert nachdrücklich, Ex-post-Bewertungen durchzuführen um zu ermitteln, ob die Politik wirksam war, und um die Methode für FA zu optimieren;

15. betont, dass Projektträger oder diejenigen, die unmittelbar oder mittelbar von seiner Durchführung profitieren, die Ausarbeitung des Entwurfs der Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchführen noch ihn genehmigen dürfen; vielmehr ist eine externe und unabhängige verbindliche Bewertung notwendig;

16. ist der Auffassung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen und ihre Genehmigung im Fall von Projekten oder Rechtsvorschriften, die von den öffentlichen Verwaltungen oder von Unternehmen, die von einer öffentlichen Verwaltung abhängig sind, gefördert werden, nicht von derselben Verwaltung durchgeführt oder genehmigt werden dürfen;

17. ist der Ansicht, dass angesichts der Kosten der Folgenabschätzungen ihrer Durchführung für Gesetzgebungsvorschläge für verbindliche Normen Vorrang eingeräumt werden muss.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.10.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Lena Ek, Ioan Enciu, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Romana Jordan Cizelj, Arturs Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Marisa Matias, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Niki Tzavela, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Antonio Cancian, Matthias Groote, Jolanta Emilia Hibner, Yannick Jadot, Oriol Junqueras Vies, Silvana Koch-Mehrin, Bernd Lange, Markus Pieper, Mario Pirillo

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (2.12.2010)

für den Rechtsausschuss

zur Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen
(2010/2016(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Barbara Weiler

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   betont die Notwendigkeit, Lehren aus der Ex-Post-Evaluierung der bestehenden Rechtsvorschriften und einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zu ziehen und eine eingehende Debatte über die in einem bestimmten Politikbereich bestehenden strategischen Optionen zu führen, bevor neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden;

2.   betont die Notwendigkeit einer eingehenden Folgenabschätzung als Voraussetzung für die Qualität der Rechtsetzungsmaßnahmen und eine ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung;

3.   fordert die Kommission dazu auf, alle möglichen Optionen unabhängig und neutral zu prüfen, ohne sich bereits vor Fertigstellung der Folgenabschätzung auf eine Option festzulegen;

4.   bekräftigt den strategischen Ansatz für Folgenabschätzungen im Sinne der Mitteilung der Kommission zur Intelligenten Regulierung in der Europäischen Union, der im gesamten Prozess der Politikgestaltung - vom Entwurf eines Rechtsaktes bis zur Umsetzung, Durchsetzung, Bewertung und Überarbeitung – angewandt werden sollte; betont, dass dem Entwurfsstadium von Legislativvorschlägen größere Aufmerksamkeit und mehr Ressourcen zuteil werden sollten, da dies zu einer Verbesserung der Ergebnisse und einer Vereinfachung des Gesetzgebungsprozesses führen kann;

5.   stellt fest, dass die Kommission, um objektive Folgenabschätzungen zu gewährleisten, systematisch alle Betroffenen einschließlich KMU und Verbraucherschutzorganisationen konsultieren muss, um der Stimme der EU-Bürger bei den Konsultationen mehr Gewicht zu verleihen;

6.   stellt fest, dass sich die Kommission bei der Erstellung ihrer Folgenabschätzungen auch mit den Mitgliedstaaten beraten sollte, da diese die Richtlinien später in nationales Recht umsetzen müssen und die nationalen Verwaltungen in der Regel besser wissen, wie die Rechtsvorschriften sich in der Praxis auswirken;

7.   betrachtet die Folgenabschätzung als ein „dynamisches Dokument”, das Teil des Rechtsetzungsprozesses ist; betont die Notwendigkeit, für ausreichende Flexibilität zu sorgen, damit weitere Folgenabschätzungen im Laufe des Rechtsetzungsprozesses durchgeführt werden können;

8.   betont, dass sich die am Gesetzgebungsprozess Beteiligten gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verpflichtet haben, vor der Annahme einer wesentlichen Änderung eine Folgenabschätzung durchzuführen, wenn sie dies für angemessen und für das Gesetzgebungsverfahren erforderlich halten;

9.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Verbraucherschutzbelange berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass Folgenabschätzungen die möglichen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen auf den Binnenmarkt sowie die Verbraucher ebenso berücksichtigen wie ihre wirtschaftlichen, sozialen und Umweltfolgen;

10. fordert die Kommission auf, in Folgenabschätzungen systematisch die Verwaltungslasten von Gesetzesvorschlägen zu prüfen und stets klar hervorzuheben, welche der geprüften Optionen am meisten Verwaltungslasten abbaut beziehungsweise am wenigsten neue Bürokratie schafft;

11. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Folgenabschätzungen eine aussagekräftige Bewertung der sozialen Auswirkungen der betreffenden Vorschläge enthalten;

12. begrüßt, dass die neuen Leitlinien der Kommission zu den Folgenabschätzungen eine Verpflichtung enthalten, die möglichen Auswirkungen der Vorschläge auf KMU zu prüfen, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dieser Verpflichtung auch nachzukommen;

13. betont die Notwendigkeit, die Tätigkeit des Ausschusses für Folgenabschätzungen zu verbessern, indem sichergestellt wird, dass Sachverständige der Kommission aus allen betroffenen Politikbereichen in ihm vertreten sind, und indem auch unabhängige Sachverständige von außerhalb der Kommission einbezogen werden; stellt fest, dass die Tätigkeit des Ausschusses für Folgenabschätzungen weiterhin uneingeschränkt transparent sein sollte und dass die Ausschüsse des Europäischen Parlaments umfassend informiert werden sollten;

14. fordert alle seine Ausschüsse auf, vor der Prüfung eines Legislativvorschlags eine eingehende Diskussion mit der Kommission über die Folgenabschätzung zu führen;

15. betont, dass intelligente Regulierung auf der Grundlage vollständiger und objektiver Folgenabschätzungen weiterhin eine gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Institutionen bleibt, und dass die Kommission deshalb auch die Rückmeldungen des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Mitgliedstaaten berücksichtigen muss;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Gianni Pittella, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Frank Engel, Anna Hedh, María Irigoyen Pérez, Morten Løkkegaard, Pier Antonio Panzeri, Konstantinos Poupakis, Wim van de Camp, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Emma McClarkin, Jutta Steinruck

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sebastian Valentin Bodu, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Angelika Niebler