BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

2.5.2011 - (KOM(2010)0522 – C7‑0396/2010 – 2010/0276(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Diogo Feio


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

(KOM(2010)0522 – C7‑0396/2010 – 2010/0276(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0522),

–   gestützt auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0396/2010),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2011[1],

–   gestützt auf Artikel 55 und Artikel 37 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0179/2011),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[2]*

zu dem Vorschlag der Kommission

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VERORDNUNG (EU) Nr. …/…. DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union sollte bewirken, dass die Hauptziele, d. h. stabile Preise, gesunde und ausgewogene öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden mit dem Ziel, ein nachhaltiges Wachstum und einen sozialen Zusammenhalt herbeizuführen und die im EUV und im AEUV dargelegten Ziele unter Beachtung der horizontalen Bestimmungen der Verträge zu erreichen.

(2)      Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 wurden 2005 durch die Verordnungen (EG) Nr. 1055/2005 bzw. (EG) Nr. 1056/2005 geändert. Ergänzend dazu nahm der Rat am 20. März 2005 den Bericht „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ an.

(2a)    Diese Verordnung sollte die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte nicht berühren. Sie sollte auch das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Unionsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, nicht berühren.

(2b)    Es bedarf einer umfassenden und integrierten Lösung zur Schuldenkrise im Eurowährungsgebiet, da sich der fragmentarische Ansatz bislang als wirkungslos erwiesen hat.

(2c)     Die politische Antwort der Mitgliedstaaten auf die von der Kommission oder vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters an sie ausgegebenen Bewertungen, Entscheidungen, Empfehlungen und Warnungen sollten berücksichtigt werden (i) bei den Durchsetzungsverfahren der vorbeugenden und korrigierenden Teile des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, (ii) bei den Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung makroökonomischer Ungleichgewichte im Eurowährungsgebiet, (iii) bei der Gewährleistung, dass die an Zuteilungen des Europäischen Währungsfonds geknüpften Bedingungen auf die Eckdaten des betreffenden Mitgliedstaates zugeschnitten sind und dass dessen Wirtschaftspolitik sich auf dem richtigen Weg befindet, und (iv) bei der Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten durch den Europäischen Währungsfonds die Schocks im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Anpassungen abfedern und den Mitgliedstaaten dabei helfen wird, Staatsschulden zu vermeiden, sowie für andere Länder durch Ansteckung entstehenden Kosten vorbeugen und die Finanzstabilität des Eurowährungsgebiets insgesamt gewährleisten wird.

(2d)    Die Kommission sollte bei dem Verfahren der verbesserten Überwachung eine stärkere und unabhängigere Rolle übernehmen. Dies betrifft die spezifischen Bewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten, Überwachungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen. Dagegen muss die Rolle des Rates im Verfahren zur Verhängung von Sanktionen geschwächt und die umgekehrte qualifizierte Mehrheit im Rat eingeführt werden, soweit dies mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist. Das Mitglied des Rates, das den betreffenden Mitgliedstaat vertritt, und die Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, die sich nicht an die Empfehlung des Rats halten, im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts Abhilfemaßnahmen zu ergreifen oder die übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichte anzugehen, sollten an der Abstimmung nicht teilnehmen.

(3)      Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden und nachhaltigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem beruht und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Demgemäß sollte seine Umsetzung daran gemessen werden, in welchem Maße er diese Ziele erreicht hat.

(4)      Der gemeinsame Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung muss angesichts der weit fortgeschrittenen Integration zwischen den Wirtschaftssystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und insbesondere des Euroraums weiter verbessert werden;

(4a)    Die wirtschaftlichen Entwicklungen in der Union führen zu neuen Herausforderungen für die nationalen Steuerpolitiken, wobei insbesondere die Notwendigkeit deutlich wird, einheitliche Mindestanforderungen in Bezug auf die Vorschriften und Verfahren festzulegen, die den haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten bilden.

(4b)    Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf mehrere miteinander verknüpfte und kohärente Politikansätze für nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze stützen, die insbesondere auf einer soliden Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze beruhen, und dabei besonderen Wert legen auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarktes, auf die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit, auf einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Haushaltsdefizite (Stabilitäts- und Wachstumspakt), auf einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, auf Mindestanforderungen für den nationalen Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten, auf eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte (einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken) und auf einen glaubwürdigen ständigen Krisenbewältigungsmechanismus.

(4c)     Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(4d)    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und der gesamte Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung sollten mit einer Strategie der Union für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Union neue Impulse erhalten sollen, vereinbar sein und diese ergänzen. Verantwortungsbewusstes Umweltverhalten, sozialer Fortschritt und Stabilität sowie die Weiterentwicklung und Stärkung des Binnenmarktes sollten in diesem Rahmen ebenfalls angestrebt werden. Grundsätzlich sollten diese gegenseitigen Verflechtungen nicht zu Ausnahmen von den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes führen.

(4e)     Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte Hand in Hand gehen mit einer verstärkten demokratischen Legitimität wirtschaftspolitischer Steuerung in der Union, die durch eine engere und frühzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente während der gesamten wirtschaftspolitischen Koordinierungsverfahren erreicht werden sollte.

(4f)     Die Mitgliedstaaten sollten steuerpolitische Maßnahmen wie nationale Steuergesetze vorsehen, bei denen die Grundsätze der Richtlinie des Rates Nr. 2011/.../EU [über die Anforderungen an den Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten] beachtet werden, und dafür Sorge tragen, dass in jeder Hinsicht unabhängige öffentliche Stellen in den Haushaltsprozess und in den mittelfristigen Haushaltsrahmen eingebunden werden. Die nationalen Haushaltsbestimmungen sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt ergänzen. Den nationalen Stellen sollte eine gewichtigere Rolle bei der Haushaltsüberwachung zukommen, um die nationale Eigenverantwortung zu stärken, die Durchsetzung mit Hilfe der nationalen öffentlichen Meinung zu intensivieren und die auf Unionsebene vorhandene wirtschaftliche und politische Analyse zu ergänzen.

(4g)    Das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (das Semester) sollte maßgeblichen Anteil an der Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV haben, wonach die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie entsprechend koordinieren. Transparenz, Rechenschaftspflicht und unabhängige Überwachung sind fester Bestandteil einer verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung. Der Rat und die Kommission sollten die Gründe für ihre Standpunkte und Entscheidungen in den geeigneten Phasen der Verfahren zur wirtschaftspolitischen Koordinierung öffentlich machen und erläutern. Der jeweilige nationale Haushaltsrahmen sollte den Aufbau und die Stärkung der Rolle unabhängiger Steuergremien umfassen und die Veröffentlichung transparenter Steuerstatistiken gewährleisten.

(4h)    Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten gemäß dem AEUV sollten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, das Recht haben, die Vorschriften über die wirtschaftspolitische Steuerung anzuwenden.

(4i)     Die Erfahrungen, die im ersten Jahrzehnt des Bestehens der Wirtschafts- und Währungsunion gesammelt wurden, zeigen ebenso wie die in dieser Zeit begangenen Fehler die Notwendigkeit einer verbesserten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung für die einvernehmlich beschlossenen Regeln und Politikansätze und einem rigoroseren Rahmen zur Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitik auf Unionsebene beruhen sollte.

(4j)     Die Kommission und der Rat sollten bei der Anwendung dieser Verordnung alle wichtigen Faktoren sowie die wirtschaftliche und die haushaltspolitische Lage der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen, vor allem wenn diese einem Anpassungsprogramm der Europäischen Union und/oder des Internationalen Währungsfonds unterliegen. Darüber hinaus sollte eine Übergangsfrist eingeführt werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, ihre Politik an einzelne Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(4k)    Artikel 3 des dem Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die innerstaatlichen Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihren vertraglichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung haben, sollten deshalb die Ziele des steuerrechtlichen Rahmens der Union in ihrem nationalen Recht verankern und dafür Sorge tragen, dass geeignete Haushaltsverfahren und Haushaltsgremien vorhanden sind, um diese Ziele zu erreichen.

(4l)     Der ständige Krisenmechanismus sollte im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage der Unionsmethode beschlossen werden, um einerseits die Beteiligung des Parlaments zu stärken und die demokratische Rechenschaftspflicht zu verbessern und andererseits auf das Fachwissen, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Kommission zurückzugreifen.

(4m)   Die Volatilität der Märkte und die hohen Risikoaufschläge bei den Staatsanleihen einiger Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung haben, erfordern ein entschlossenes Handeln zur Verteidigung der Stabilität des Euro.

(4n)    Der Europäische Währungsfonds sollte drei Zwecken dienen: er sollte einen Prozentsatz der Staatsschulden der Mitgliedstaaten abdecken, der gezahlt werden kann, ohne die Finanzstabilität eines anderen Mitgliedstaats oder des Eurowährungsgebiets insgesamt zu gefährden (Eurobonds); er sollte Mitgliedstaaten mit finanziellen Schwierigkeiten dabei helfen, die Krise, in der sie sich befinden könnten, zu überwinden (ständiger Krisenbewältigungsmechanismus); und schließlich sollte er Mittel zur Finanzierung von Investitionen mobilisieren, die das wirtschaftliche Wachstum fördern können (projektbezogene Anleihen).

(4o)    Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung haben, sollten bis zu [...] Prozent der Staatsschulden der gesamtschuldnerischen Haftung unterstellen (Eurobonds). Die gemeinsame Ausgabe würde die Liquidität der Anleihen auf dem Kapitalmarkt erhöhen, während die gesamtschuldnerische Haftung denjenigen Staaten helfen soll, denen es zunehmend schwerer fällt, Kapital aufzunehmen. Eurobonds sollten Vorrang vor Schulden nationaler Regierungen haben. Sie könnten dazu beitragen, den Euro als Reservewährung attraktiver zu machen.

(4p)    Um die haushaltspolitische Disziplin zu stärken, sollte es den Ländern mit einer glaubwürdigen Wirtschafts- und Steuerpolitik gestattet werden, Kredite bis zu [...] Prozent ihres BIP aufzunehmen, während Länder mit einer schwächeren wirtschaftlichen oder steuerpolitischen Position eine Prämie oder einen Zinsaufschlag zahlen müssten oder nur berechtigt wären, einen niedrigeren Anteil ihres BIP als Eurobonds aufzunehmen. Verfolgt ein teilnehmender Mitgliedstaat anhaltend eine nicht nachhaltige Wirtschafts- oder Steuerpolitik, so wird seine Teilnahme an der Ausgabe von Eurobonds im äußersten Falle ausgesetzt.

(4q)    Zur Wahrung der Finanzstabilität des Eurowährungsgebiets insgesamt sollte ein Europäischer Währungsfonds eingerichtet werden, der dem EU-Recht unterliegt und insbesondere aus den Einnahmen aus den Geldbußen finanziert wird. Dieser Fonds sollte auf den Beschlüssen des Rates vom 9. und 10. Mai 2010 und der Erklärung der Eurogruppe vom 28. November 2010 gründen.

(5)      Die Regeln der Haushaltsdisziplin und deren Einhaltung und Durchsetzung sollten insbesondere durch eine stärkere Berücksichtigung der Höhe und der Entwicklung des Schuldenstands sowie der globalen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verschärft werden.

(5a)    Die Schuldenkriterien, einschließlich der Schulden der Privathaushalte, insofern diese für den Staat eine verdeckte Eventualschuld darstellen können, sollten stärker in die einzelnen Schritte des Verfahrens bei übermäßigen Haushaltsdefiziten eingebunden werden, um so die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und gleichzeitig ein angemessenes Niveau an öffentlichen Investitionen beizubehalten.

(5b)    Die Konsolidierung des Europäischen Binnenmarktes ist eine wesentliche Voraussetzung, um das korrekte Funktionieren und die Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten. In diesem Sinne ist es erforderlich, die bestehenden ordnungspolitischen und physischen Schranken zu beseitigen, die die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Schienenverkehrsraums insbesondere im Frachtverkehr unmöglich machen.

(5c)     Zwar sollte für eine größere Ausgewogenheit zwischen wirtschaftspolitischen Beweggründen und politischem Handlungsspielraum Sorge getragen werden, die Regeln sollten jedoch weiterhin einfach, transparent und durchführbar bleiben.

(5d)    Eine Überprüfung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, einschließlich des Schuldenstands, des Schuldenprofils einschließlich der Laufzeit, sowie der Schuldendynamik sollte im Zuge der Konvergenz hin zu den auf die einzelnen Mitgliedstaaten bezogenen mittelfristigen Haushaltszielen, die in die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme aufzunehmen sind, stärker berücksichtigt werden.

(5e)     Als Teil des Überwachungsverfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollte ein eindeutig harmonisierter Rahmen zur Messung und Überwachung der Schuldendynamik, einschließlich verdeckter und bedingter Verbindlichkeiten wie staatliche Pensionsverpflichtungen und staatliche Bürgschaften (ob aus Kapital-, Zins- oder anderen Einkünften) im Finanzsektor und bei Investitionen in öffentlich-private Partnerschaften sowie einschließlich der durch diese Investitionen über die Jahre entstehenden Belastungen für den nationalen Haushalt, eingerichtet werden.

(5f)     Der Rahmen für die Kontrolle der Staatsschuld und der privaten Schulden sollte unter gebührender Berücksichtigung der antizyklischen Rolle der Haushaltspolitik bei gleichzeitiger Verbesserung der Voraussetzungen für Investitionen und den Ausbau des Binnenmarkts ein langfristiges Wachstum unterstützen und dabei den besonderen Prioritäten und Bedürfnissen des Mitgliedstaates Rechnung tragen.

(6)      Die Anwendung des derzeitigen Defizitverfahrens auf der Grundlage des Defizitkriteriums und des Schuldenstandkriteriums erfordert einen numerischen Richtwert, an dem gemessen werden kann, ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert oder sich im Falle einer vorübergehenden Abweichung in hinreichendem Maße verringert. Für die Beurteilung sollte die gesamte Palette der einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden.

(6a)    Mit Hilfe einer umsichtigen und tragfähigen Haushaltspolitik sollte das mittelfristige Haushaltsziel tatsächlich erreicht und gehalten werden. Durch die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, eine Sicherheitsspanne in Bezug auf den Referenzwert von 3 % für das öffentliche Defizit zu halten, rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen zu gewährleisten und gleichzeitig über haushaltspolitischen Spielraum vor allem unter Berücksichtigung des Bedarfs an öffentlichen Investitionen zu verfügen.

(7)      Wurde der numerische Richtwert für den Schuldenabbau nicht eingehalten, so sollte dies nicht ausreichen, um das Vorliegen eines übermäßigen Defizits festzustellen; hierfür sollte vielmehr die gesamte Bandbreite der im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden. Insbesondere kann die Beurteilung der Auswirkungen des Konjunkturzyklus und der Zusammensetzung der Bestandsanpassungen auf die Schuldenentwicklung ausreichen, um auszuschließen, dass das Vorliegen eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums festgestellt wird.

(7a)    Bei der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte der Anreiz für eine umsichtige und nachhaltige Haushaltspolitik für einen Mitgliedstaat, der den Euro als Währung hat und unzureichende Fortschritte bei der Haushaltskonsolidierung erzielt, in der vorübergehenden Verpflichtung zur Hinterlegung einer verzinslichen Einlage bestehen. Dies sollte der Fall sein, wenn ein Mitgliedstaat nach einer ersten Warnung durch die Kommission ein Verhalten fortsetzt, das zwar keinen Verstoß gegen das Verbot übermäßiger Defizite darstellt, aber doch unvorsichtig und dem reibungslosen Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion abträglich ist, sodass der Rat eine Empfehlung nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgibt.

(8)      Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, müssen im Fall, dass der öffentliche Schuldenstand im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt den festgelegten Referenzwert nicht überschreitet, der Charakter, die Zusammensetzung und die Qualität der Ausgaben einschließlich der staatlichen Investitionsausgaben sowie andere im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV behandelte einschlägige Faktoren berücksichtigt werden. Diese Faktoren sollten bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, stets berücksichtigt werden.

(8a)    Selbst im Falle der Feststellung eines übermäßigen Defizits sollten in den nachfolgenden Verfahrensschritten alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden. Insbesondere sollte bei der Festlegung der Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits und ihrer möglichen Verlängerung die Umsetzung von Politikansätzen zur Anhebung der mittelfristigen Rate für ein mögliches Wachstum im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union gebührend berücksichtigt werden.

(8b)    Werden unter den einschlägigen Faktoren die Reformen der Rentensysteme berücksichtigt, so sollte sich das Hauptaugenmerk auf die Frage richten, ob sie zur Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit des Altersvorsorgesystems insgesamt beitragen, ohne dabei die Risiken für die mittelfristige Haushaltslage zu erhöhen.

(9)      Im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV sollte die Qualität des nationalen Haushaltrahmens angemessen berücksichtigt werden, da dieser im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen eine entscheidende Rolle spielt. In diesem Zusammenhang sollte auch den in der Richtlinie des Rates [über die Anforderungen an den Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten] festgelegten Mindestanforderungen sowie sonstigen als wünschenswert vereinbarten Anforderungen an die Haushaltsdisziplin Rechnung getragen werden.

(10)    Um feststellen zu können, ob den Empfehlungen und Mitteilungen des Rates zur Korrektur übermäßiger Defizite nachgekommen wird, müssen darin jährliche Haushaltsziele spezifiziert werden, die mit der erforderlichen finanzpolitischen Verbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger steuerpolitischer und sonstiger befristeter Maßnahmen vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der Richtwert von 0,5 % des jährlichen BIP als Jahresdurchschnittsgrundlage betrachtet werden.

(11)    Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kann besser bewertet werden, wenn als Bezugswert die Einhaltung der Ziele für die gesamtstaatlichen Ausgaben in Verbindung mit der Umsetzung sonstiger geplanter einnahmenseitiger Maßnahmen herangezogen wird.

(12)     Bei der Prüfung, ob die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits ausnahmsweise verlängert werden soll, ist ▌zu berücksichtigen, ob ein schwerer allgemeiner Konjunkturabschwung vorliegt oder außergewöhnliche Umstände in einem Mitgliedstaat bestehen.

(13)    Es ist angebracht, für die Befolgung der Mitteilungen gemäß Artikel 126 Absatz 9 die Geldbußen in größerem Umfang zu verhängen und verstärkt Anreize vorzusehen.

(14)    Um zu gewährleisten, dass der EU-Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingehalten wird, sollten regelbasierte Anreize und Sanktionen auf der Grundlage von Artikel 136 AEUV eingeführt werden, die faire, zeitnahe und wirksame Mechanismen für die Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicherstellen.

(14a)  Bei den wirtschaftlich und politisch heikleren Anreizen und Sanktionen sollten die Struktur der nationalen Defizite und der nationalen Verschuldung einschließlich verdeckter Verbindlichkeiten, der „Wirtschaftszyklus“ zur Vermeidung einer prozyklischen Steuerpolitik und die strukturelle Zusammensetzung der für wachstumsfördernde Strukturreformen benötigten Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand gebührend berücksichtigt werden.

(14b)  Bei der Umsetzung des auf Bestimmungen beruhenden Rahmens nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollten die Kommission und der Rat den ergänzenden Rahmen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität oder andere nach Artikel 136 Absatz 3 AEUV eingesetzte dauerhafte Krisenmechanismen (den Europäischen Stabilitätsmechanismus) hinreichend berücksichtigen. Sofern ein Mitgliedstaat für die Inanspruchnahme eines solchen Mechanismus in Frage kommt, kann er von der Kommission und vom Rat aufgefordert werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(14c)   Anreize und Sanktionen für Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung haben, sollten unter Berücksichtigung der überaus engen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten mit einer anderen Währung als dem Euro und insbesondere zu jenen Mitgliedstaaten, die dem Eurowährungsgebiet beitreten sollen, als Teil des neuen multilateralen Überwachungsrahmens und der verstärkten Instrumente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und unter besonderer Beachtung der mittelfristigen Haushaltsziele umgesetzt und durchgesetzt werden.

(14d)  Der Rat und die Kommission sollten unter umfassender Beachtung der Bestimmungen des Vertrags ihre Standpunkte und Entscheidungen in den geeigneten Phasen der Verfahren zur wirtschaftspolitischen Koordinierung veröffentlichen, um für einen wirksamen Gruppendruck zu sorgen, und das Europäische Parlament sollte die Möglichkeit haben, den betreffenden Mitgliedstaat einzuladen, seine Entscheidungen und seine Politik vor seinem zuständigen Ausschuss zu erläutern.

(14e)   Die jährlichen haushaltspolitischen Empfehlungen der Kommission sollten vor Beginn der Beratungen im Rat im Europäischen Parlament erörtert werden.

(14f)   Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung eingenommene Geldbußen sollten sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV darstellen und einem Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung haben, zugewiesen werden. Bis zur Schaffung dieses Mechanismus sollten die Geldbußen als Mittel für die auf Risikobeteiligung beruhenden Finanzinstrumente zugunsten von Projekten mit Bedeutung für die Europäische Union, die die Europäische Investitionsbank gemäß den Bestimmungen des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 5 über das Statut der Europäischen Investitionsbank finanziert, zugewiesen werden.

(15)    Bei den in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthaltenen Bezugnahmen sollte der neuen Artikelnummerierung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Ersatz der Verordnung (EG) Nr. 3625/93 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit Rechnung getragen werden.

(16)    Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

1.        Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

1.        Diese Verordnung enthält die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verfolgt das Ziel, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.

Bei Beschlüssen über die Annahme von Empfehlungen und Mitteilungen auf der Grundlage der formellen Stellungnahmen der Kommission nach Artikel 126 AEUV verwendet der Rat das Verfahren der Abstimmung mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit.

2.        Ein Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung kann die für teilnehmende Mitgliedstaaten geltenden und in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen anwenden. In diesem Fall teilt er dies der Kommission entsprechend mit. Eine solche Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung gilt der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie als teilnehmender Mitgliedstaat.“

2.        Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)       Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.       Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV als ausnahmsweise überschritten, wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist.“

(b)       Folgender Absatz ▌wird eingefügt:

“1a.     Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn sich der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich durchschnittlich in der Größenordnung von einem Zwanzigstel verringert hat, wobei dies als Vergleichsgrundlage aufgrund einer Überprüfung über einen Zeitraum von drei Jahren dient.

Die Anforderung des Schuldenstandskriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass die geforderte Verringerung des Abstands im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen. Bei einem Mitgliedstaat, gegen den am [Datum des Erlasses dieser Verordnung – noch einzufügen] ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits anhängig ist, gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Korrektur des übermäßigen Defizits die Anforderung des Schuldenstandskriteriums als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß den entsprechenden Stellungnahmen des Rates zu seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm genügend Fortschritte bei der Einhaltung der Anforderung erzielt.

Bei der Umsetzung dieses Schuldenanpassungsrichtwerts werden die für jedes Land erheblichen Faktoren gemäß Absatz 3 berücksichtigt. Bei dieser Überprüfung wird dem Stand des Wirtschaftszyklus des Mitgliedstaats besondere Beachtung geschenkt.“;

(c)       Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.       Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen, sofern sie die Prüfung der Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen. Der Bericht spiegelt in angemessener Weise wider:

– die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum und Konjunkturentwicklungen, Inflation, die Umsetzung der Politikansätze im Zusammenhang mit der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und andere Ziele nach Maßgabe des AEUV sowie die Vorbeugung gegen exzessive makroökonomische Ungleichgewichte und deren Korrektur und die Nettospareinlagen der privaten Haushalte;

– die Entwicklungen im Zusammenhang mit den Anpassungsschritten an die mittelfristigen Haushaltsziele (insbesondere die Primärausgaben, öffentliche Investitionen und die Gesamtqualität der öffentlichen Finanzen, insbesondere die Effizienz der nationalen Haushaltsrahmen) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97;

– die Entwicklungen der laufenden öffentlichen Ausgaben werden ebenfalls berücksichtigt, insbesondere der Umstand, dass sie in realen Werten stabil bleiben;

Im Bericht werden auch Entwicklungen des mittelfristigen Staatsschuldenstands sowie dessen Dynamik und Nachhaltigkeit analysiert, (insbesondere ▌ Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen und dessen Zusammensetzung, kumulierte Rücklagen und andere Finanzwerte; Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, und verdeckte Verbindlichkeiten wie die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann);

– Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zum Erreichen politischer Ziele der Union und die Schulden aufgrund der bilateralen und multilateralen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext der Wahrung der Finanzstabilität berücksichtigt.“

Die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Rekapitalisierung und anderen befristeten staatlichen Hilfsmaßnahmen zugunsten des Finanzsektors bei größeren Störungen der Finanzmärkte sowie die anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus gewährten Darlehen und Garantien werden ebenfalls in besonderer Weise und ausdrücklich berücksichtigt.

Die Kommission kann bei der Vorbereitung eines Berichts bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.

Bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums werden diese einschlägigen Faktoren in den gemäß Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss über das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits und einer übermäßigen Verschuldung führen, berücksichtigt, allerdings nur, wenn das Verhältnis der Staatsverschuldung durchschnittlich seit drei Jahren abnimmt.“;

(d)       Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4.       Die Kommission und der Rat nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und Schuldenstandskriteriums durch den betreffenden Mitgliedstaat als Beeinflussungsfaktoren erweisen. Die einschlägigen Faktoren werden sowohl in den Verfahrensschritten, die gemäß Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV zu dem Beschluss über das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits führen, nämlich der Bestätigung, dass der betreffende Mitgliedstaat in den Stand einer übermäßigen Verschuldung versetzt werden sollte, um zur gegenteiligen Schlussfolgerung zu gelangen, als auch in den anschließenden Verfahrensschritten nach Artikel 126, wie in Artikel 5 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung ausgeführt, gegebenenfalls berücksichtigt. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.“

(da)     Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.      Die Kommission und der Rat werden bei allen Beurteilungen der Haushaltsentwicklung, die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vorgesehen sind, die Umsetzung von Rentenreformen, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, mit der die langfristige Nachhaltigkeit des Rentensystems ohne die Gefahr steigender Risiken für die mittelfristige Haushaltslage und andere Ausgaben gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV gefördert wird, angemessen berücksichtigen.“;

(db)     Der folgende Absatz wird eingefügt:

„5a.    Allerdings werden diese Faktoren bei den Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss über die Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums berücksichtigt.“;

(dc)     Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.      Hat der Rat unter Berücksichtigung des Standpunktes der Kommission auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 6 AEUV beschlossen, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission die in Absatz 3 genannten einschlägigen Faktoren, da sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaates betreffen, auch in den nachfolgenden Verfahrensschritten nach Artikel 126 AEUV, einschließlich wie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere durch die Festlegung einer Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits und deren mögliche Verlängerung. Für den Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder aller seiner Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV werden diese einschlägigen Faktoren jedoch nicht berücksichtigt.“;

(e)       Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.       Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet und in denen dies die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen ▌ der Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit auch die Kosten der Reform ▌, solange das Defizit einen Wert, der als in der Nähe des Referenzwerts liegend betrachtet werden kann, nicht wesentlich überschreitet und das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert nicht überschreitet, unter der Voraussetzung, dass die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen insgesamt aufrechterhalten wird. Die ▌ Nettokosten werden auch bei dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Beschlüsse des Rates nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat ▌.“.

2a.      Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„ABSCHNITT 1a

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

Artikel 2a

Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einerseits und den nationalen Parlamenten und Regierungen oder anderen einschlägigen Gremien andererseits zu vertiefen und ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments öffentliche Debatten und Anhörungen insbesondere in Bezug auf Artikel 126 Absatz 8 AEUV über die makroökonomische und haushaltspolitische Überwachung durch den Rat und die Kommission durchführen.“

3.        Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(-a)      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.        Hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV angenommen, so gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV innerhalb von zehn Tagen eine Stellungnahme ab.“;

(a)       Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2.       Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und eine Empfehlung vor und unterrichtet das Europäische Parlament und das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats.“

(b)       ▌Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 126  Absatz 6 AEUV in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 genannten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Entscheidet der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat.“

(c)       Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4.       In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten ▌ für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen auf drei Monate verkürzt werden. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Verringerung des Defizits des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen mit mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.“

(d)       Folgender Absatz ▌ wird angefügt:

“4a.     Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und dem Rat spätestens innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist ▌ Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Einnahmen einschließlich ihrer Höhe und ihrer Tendenz sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Die Kommission kann bei dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern. Dieser Bericht wird veröffentlicht.“

(da)     Der folgende Absatz wird eingefügt:

“4b. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats einladen, seine Wirtschafts- und Haushaltspolitik und die beabsichtigten Maßnahmen zur Bereinigung der übermäßigen Defizitsituation vor dem Ausschuss zu erläutern. Der Mitgliedstaat kann auch darum ersuchen, dass das Europäische Parlament ihn zu demselben Zweck einlädt.“;

(e)       Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5.       Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV auszusprechen unter der Voraussetzung, dass damit die mittelfristige steuerpolitische Nachhaltigkeit nicht gefährdet wird.“.

4.        Artikel 4 wird wie folgt geändert:

           (a)       Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Wurde festgestellt, dass keine wirksamen Maßnahmen im Sinne von Artikel 126 Absatz 8 AEUV getroffen wurden, und beschließt der Rat aufgrund dessen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, so ergeht dieser Beschluss unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist. Gleichzeitig richtet der Rat auf Vorschlag der Kommission einen förmlichen Bericht an den Europäischen Rat.“;

           (b)       Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2.       Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 4a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.

Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber Bericht.

Die Kommission kann Dialog- oder Überwachungsbesuche vor Ort gemäß Artikel 10a durchführen. Für teilnehmende Mitgliedstaaten und am Wechselkursmechanismus II teilnehmende Mitgliedstaaten werden diese Besuche in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank durchgeführt. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse ihres Besuchs und veröffentlicht ihre Feststellungen.

2a.      Das Europäische Parlament wird über die Entwicklungen nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet.“.

5.        Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a)       Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.       Beschließt der Rat, dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mitzuteilen, dass er Maßnahmen zum Defizitabbau treffen muss, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Mitteilung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Verringerung des Defizits des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen mit mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Mitteilung gesetzten Frist zu gewährleisten. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erfüllung dieser Ziele förderlich sind.“;

(b)       Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

‘1a.     Nach der Mitteilung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV erstattet der betreffende Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat über die aufgrund der Mitteilung des Rates ergriffenen Maßnahmen Bericht. Dieser Bericht enthält ▌ Ziele für die Staatsausgaben und diskretionären Einnahmen einschließlich ihrer Höhe und ihrer Tendenz sowie Informationen über die aufgrund der spezifischen Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Die Kommission überwacht und beurteilt die zur Bewältigung des übermäßigen Defizits ergriffenen Anpassungsmaßnahmen auf der Grundlage von Besuchen gemäß Artikel 10a und erstellt einen Bericht für den Rat. Dieser Bericht wird veröffentlicht.“

(ba)     Der folgende Absatz wird eingefügt:

"1b.    Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann den betreffenden Mitgliedstaat einladen, seine Wirtschafts- und Haushaltspolitik und die beabsichtigten Maßnahmen zur Bereinigung der übermäßigen Defizitsituation vor dem Ausschuss zu erläutern. Der Mitgliedstaat kann auch darum ersuchen, dass das Europäische Parlament ihn zu demselben Zweck einlädt.“;

(c)       Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2.       Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV auszusprechen unter der Voraussetzung, dass damit die mittelfristige steuerpolitische Nachhaltigkeit nicht gefährdet wird.“.

6.        Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

1.        Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Mitteilung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats sowie auf das Ergebnis des in Artikel 5 Absatz 1a genannten Berichts der Kommission.

2. Sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 126 Absatz 11 AEUV erfüllt, so verhängt der Rat Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV. Ein entsprechender Beschluss ergeht innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss des Rates, dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mitzuteilen, dass er Maßnahmen zum Defizitabbau treffen muss.“.

7.        ▌Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

„Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9 AEUV nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Sanktionen zu verhängen, in der Regel innerhalb von sechzehn Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 niedergelegten Meldeterminen. Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ändert sich die Frist von sechzehn Monaten entsprechend. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewendet. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann den Mitgliedstaat einladen, ihm Bericht zu erstatten.“

7a.      Folgender Artikel wird eingefügt:

„ABSCHNITT 7a

Treffen zwischen den Parlamenten

Gibt es eine Einladung zu einem Treffen zwischen dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und einem Mitgliedstaat zur Erläuterung eines Standpunkts, einer erforderlichen Maßnahme oder einer Abweichung von den Anforderungen in dieser Verordnung, wird das Treffen einberufen unter der Schirmherrschaft entweder

a) des Europäischen Parlaments;

b) des Parlaments des Mitgliedstaats; oder

c) des Parlaments des rotierenden Ratsvorsitzes.“.

8.        Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Beschließt der Rat, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss nach Anhörung des Europäischen Parlaments innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

9.        In Artikel 9 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 6“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 6 Absatz 2“ ersetzt.

10.      Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(a)       In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"'1.      Die Kommission und der Rat überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen:“;

(aa)     Der folgende Absatz wird eingefügt:

“1a.    Die Kommission und der Rat erstatten dem Europäischen Parlament über ihre Feststellungen gemäß Absatz 1 Bericht.“;

(b)       In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch eine Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

10a.    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

1.        Die Kommission gewährleistet gemäß den Zielen dieser Verordnung einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck führt die Kommission in allen Mitgliedstaaten Besuche im Hinblick auf einen regelmäßigen Dialog und gegebenenfalls eine Überwachung durch.

Die Kommission kann Vertreter der Europäischen Zentralbank oder anderer einschlägiger Institutionen zur Teilnahme an den Dialog- und Überwachungsbesuchen einladen, sofern sie dies für angezeigt hält.

2. Bei ihren Dialog- und Überwachungsbesuchen übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls ihre vorläufigen Feststellungen im Hinblick auf Bemerkungen.

3. Im Rahmen der Dialogbesuche überprüft die Kommission die aktuelle Wirtschaftslage im Mitgliedstaat und ermittelt mögliche Risiken oder Probleme bei der Erfüllung der Ziele dieser Verordnung.

4. Im Rahmen der Überwachungsbesuche beobachtet die Kommission die Verfahren und überprüft, dass im Einklang mit den Beschlüssen des Rates oder der Kommission gemäß den Zielen dieser Verordnung Maßnahmen ergriffen wurden. Überwachungsbesuche finden nur in außerordentlichen Fällen und nur dann statt, wenn hinsichtlich der Erfüllung dieser Ziele erhebliche Risiken oder Probleme bestehen.

5. Die Kommission unterrichtet den Wirtschafts- und Finanzausschuss über die Gründe der Überwachungsbesuche.

6. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Dialog- und Überwachungsbesuche zu erleichtern. Auf Ersuchen der Kommission gewährleisten die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage die Unterstützung aller einschlägigen nationalen Behörden für die Vorbereitung und Durchführung der Dialog- und Überwachungsbesuche.

11.      Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Beschließt der Rat Sanktionen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV, so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt. Der Rat kann beschließen, diese Geldbuße durch andere in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehene Maßnahmen zu ergänzen.“

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Sanktionen gemäß Absatz 1 einladen, vor ihm darzulegen, warum er trotz der erhaltenen Warnungen das übermäßige Defizit nicht korrigiert hat. Der Mitgliedstaat kann auch darum ersuchen, dass das Europäische Parlament ihn zu demselben Zweck einlädt.“.

12.      Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

1-        Der Betrag der Geldbuße setzt sich aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente zusammen. Die Festlegung der variablen Komponente beruht auf einer Prüfung der Frage durch den Rat, inwieweit der teilnehmende Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Vertritt der Rat die Auffassung, dass der Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen ergriffen hat, so wird keine variable Komponente angewendet. Der Beschluss, keine variable Komponente anzuwenden, wird mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Wird die Auffassung vertreten, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, so beläuft sich die variable Komponente auf ein Zehntel des Unterschieds zwischen dem als Prozentsatz des BIP des vergangenen Jahres ausgedrückten Defizit und entweder dem Referenzwert des öffentlichen Defizits oder, wenn die Nichteinhaltung der Haushaltsdisziplin auch das Schuldenstandskriterium betrifft, dem als Prozentsatz des BIP ausgedrückten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo, der im gleichen Jahr gemäß der Mitteilung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags erreicht werden musste.

2.        In jedem Folgejahr bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser jährlichen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Mitteilung durch den Rat nachgekommen. Wird eine zusätzliche Geldbuße beschlossen, so wird diese auf die gleiche Art berechnet wie die variable Komponente der Geldbuße nach Absatz 1.

3. Eine einzelne Geldbuße nach den Absätzen 1 und 2 darf die Obergrenze von 0,2 % des BIP nicht überschreiten.“

13.      Artikel 13 wird aufgehoben; die in Artikel 15 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 13 wird durch eine Bezugnahme auf „Artikel 12“ ersetzt.

14.      Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Gemäß Artikel 12 dieser Verordnung eingenommene Geldbußen stellen sonstige Einnahmen gemäß Artikel 311 AEUV dar und werden einem Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, die als Währung den Euro haben, zugewiesen. Bis zur Schaffung dieses Mechanismus werden die Geldbußen als Mittel für die auf Risikobeteiligung beruhenden Finanzinstrumente zugunsten von Projekten mit Bedeutung für die Europäische Union, die die Europäische Investitionsbank gemäß den Bestimmungen des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 5 über das Statut der Europäischen Investitionsbank finanziert, zugewiesen.“

14a.    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

1.        Bis ... * und danach alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

2.        Der Bericht und alle damit zusammenhängenden Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

3.        Wenn in dem Bericht Behinderungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der in den Verträgen über die Wirtschafts- und Währungsunion enthaltenen Regeln und Bestimmungen festgestellt werden, so muss er die notwendigen Empfehlungen an den Europäischen Rat enthalten.

4.        Artikel 2 Absatz 1a findet keine Anwendung auf einen Mitgliedstaat, gegen den zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung ein Verfahren wegen übermäßigen Defizits anhängig ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm und den diesbezüglichen Stellungnahmen des Rates nachkommt. Artikel 2 Absatz 1a gilt nach Aufhebung dieses Verfahrens.“.

15.      Alle in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 104“ werden durchgängig durch „Artikel 126 AEUV“ ersetzt.

16.      In Absatz 2 des Anhangs werden die in Spalte 1 enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch Bezugnahmen auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Bei einem Mitgliedstaat, gegen den am [Datum des Erlasses dieser Verordnung – noch einzufügen] ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits anhängig ist, gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Korrektur des übermäßigen Defizits die Anforderung des Schuldenstandskriteriums als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Stellungnahmen des Rates zu seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm genügend Fortschritte bei der Einhaltung der Anforderung erzielt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

           Im Namen des Rates

                                                                                       Der Präsident

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]  ABl. C […] vom […], S. […].

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Frau

Sharon Bowles

Vorsitzende

Ausschuss für Wirtschaft und Währung

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0522 – C7‑0396/2010 – 2010/0276(CNS))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

mit Schreiben vom 4. März 2011 ersuchten Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung darum, eine Stellungnahme zu der geeigneten Rechtsgrundlage verschiedener Vorschläge für Rechtsvorschriften abzugeben, zu denen Änderungsanträge mit dem Ziel, die Rechtsgrundlage zu ändern, in ihrem Ausschuss als dem federführenden Ausschuss und/oder im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten eingereicht worden sind.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 12. April 2011 geprüft.

Durch das Maßnahmenpaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung soll auf den Bedarf an mehr Koordinierung und strengerer Überwachung der Wirtschaftspolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion reagiert werden.

Das Paket umfasst sechs Vorschläge:

Die Vorschläge werden in der Anlage getrennt analysiert. Der Einfachheit halber werden nachstehend die Schlussfolgerungen des Ausschusses zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage eines jeden Vorschlags vorab einzeln aufgeführt:

- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (KOM(2010)527, 2010/028(COD))

Der einzige Zweck dieser Verordnung liegt in der Ausweitung der wirtschaftspolitischen Überwachung, was nach Artikel 121 Absatz 6 AEUV zulässig ist. Diese Rechtsgrundlage erscheint daher angemessen.

– Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)523 endg., 2010/0277(NLE)

Der Hauptzweck dieses Vorschlags ist es, haushaltspolitisch verantwortungsvolles Handeln dadurch zu fördern, dass Mindestanforderungen an die nationalen Rahmen aufgestellt werden und die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gewährleistet wird. Deshalb ist die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage, das heißt Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3 AEUV, wohl angemessen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2010)0526, 2010/0280 (COD))

Durch diesen Vorschlag soll die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten gestärkt werden. Deshalb ist wohl Artikel 121 Absatz 6 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag.

- Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM (2010)522 endg., 2010/0276 (CNS))

Angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel dieses Vorschlags darin besteht, die Regeln im Einzelnen festzulegen, die zu befolgen sind, wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit durchgeführt wird, ist die einzige angemessene Rechtsgrundlage Artikel 126 Absatz 14 AEUV.

- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum (KOM(2010)0524, 2010/0278(COD))

Artikel 121 Absatz 6 AEUV in Verbindung mit Artikel 136 AEUV wird hier als die angemessene Rechtsgrundlage erachtet.

- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (KOM 2010)0525, 2010/0279 (COD))

Unter Berücksichtigung des Zwecks des Vorschlags, der darin besteht, die wirksame Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet zu stärken, stellt Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 136 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage dar.

In seiner Sitzung vom 12. April 2011 beschloss der Rechtsausschuss die vorstehenden Empfehlungen einstimmig[1].

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner Lehne

Anlage

Betrifft: Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)522 – 2010/0276(CNS))

Das Maßnahmenpaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung besteht aus sechs Vorschlägen zur Stärkung der wirtschaftpolitischen Koordinierung und der haushaltspolitischen Überwachung in der Wirtschafts- und Währungsunion (EWU) im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ und dem Europäischen Semester – ein neuer Überwachungszyklus also, der die Verfahren im Rahmen des Stabilitäts- und Wirtschaftspakts und den Grundzügen der Wirtschaftpolitik zusammen führen wird.

Zwei Vorschläge betreffen das Verfahren bei übermäßigem Defizit. Beide stützen sich auf Artikel 124 Absatz 14 AEUV. Vier Vorschläge betreffen das Verfahren der multilateralen Überwachung und stützen sich auf Artikel 121 Absatz 6. Zwei dieser Vorschläge basieren auf Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 136 AEUV.

Diese Vorschläge sind eine Antwort auf die Schwachstellen des derzeitigen Systems, die durch die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise an den Tag getreten sind. Nach Auffassung der Kommission muss das System dringend gestärkt werden, „um auf Dauer für makroökonomische Stabilität und tragfähige öffentliche Finanzen zu sorgen, die die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Produktions- und Beschäftigungswachstum sind“[2].

Die Vorschläge folgen zwei Mitteilungen[3] der Kommission und einer Vereinbarung des Europäischen Rates von Juni 2010 betreffend die Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten. Das Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung wurde am 29. September 2010 vorgelegt.

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit liegt derzeit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung zur Prüfung vor, Berichterstatter ist Diogo Feio. Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ist mitberatend (Verfasser der Stellungnahme: David Casa). Das Europäische Parlament wird im Rahmen des Konsultationsverfahrens tätig.

Verordnung Nr. 1467/97 stützt sich auf Artikel 126 Absatz 14.

Die eingereichten Änderungsanträge (ECON) zielen auf eine Änderung der Rechtsgrundlage dahingehend ab, dass Artikel 121 Absatz 14 nicht mehr alleinige Rechtsgrundlage sein sondern in Verbindung mit Artikel 136 gelten soll.

Vorgeschichte

Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 7467/97 vom 7. Juli 19897 wird als die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes angesehen. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, wie in Artikel 126 AEUV bereits festgelegt.

Sie soll schwerwiegende Fehler in der Haushaltspolitik, die die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gefährden und der WWU potenziell schaden könnten, verhindern helfen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten ein übermäßiges Defizit des öffentlichen Haushalts vermeiden sollen; dies wird anhand zweier Kriterien ermittelt: nämlich Defizit und Staatsschuld. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) dient der Umsetzung des Verbots übermäßiger Defizite und sieht für die Länder des Euroraums verschiedene Maßnahmen vor; dieses System wird durch einen Durchsetzungsmechanismus untermauert, der bei Nichteinhaltung der in der Verordnung festgesetzten Bestimmungen finanzielle Sanktionen vorsieht.

Gemäß der Begründung der Kommission[4] ist eine Reform der korrektiven Komponente notwendig, um auf die durch die Wirtschafts- und Finanzkrise an den Tag getretenen Probleme reagieren zu können. Der Schwerpunkt des Vorschlags liegt daher auf folgenden Maßnahmen:

           - „Das Schuldenstandskriterium des Defizitverfahrens soll operationalisiert werden“ Die Schuldenentwicklung sollte genauer beobachtet und wie die Defizitentwicklung behandelt werden.

           „Die Durchsetzung wird gestärkt durch die Einführung einer Reihe neuer finanzieller Sanktionen für die Mitgliedstaaten des Euroraums, die nach einem schrittweisen Ansatz viel früher im Verfahren zum Einsatz kämen. (...) “Damit bei der Durchsetzung das Ermessen eine geringere Rolle spielt, wird für die Verhängung neuer Sanktionen in Verbindung mit den einzelnen Schritten des Defizitverfahrens die „umgekehrte Abstimmung“ ins Auge gefasst.“

Vorgeschlagene Rechtsgrundlage

Der Vorschlag der Kommission gründet auf Artikel 126 AEUV, der folgenden Wortlaut hat:

Artikel 126 Absatz 14

Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.

Der Rat verabschiedet gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der Europäischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen.

Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.

In einem von ECON eingereichten Änderungsantrag wird Artikel 126 Absatz 14 AEUV in Verbindung mit Artikel 136 AEUV als Rechtsgrundlage vorgeschlagen.

Artikel 136

1.        Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um

(a)    die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,

(b)    für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.

2.        Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.

Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

Der Ansatz des Gerichtshofs

Laut Rechtsprechung des Gerichtshofes sollte sich eine Maßnahme grundsätzlich auf nur eine Rechtsgrundlage stützen. Ergibt die Prüfung des Ziels und Inhalts einer Unionsmaßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, die in den Anwendungsbereich verschiedener Rechtsgrundlagen fallen, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[5].

Steht ausnahmsweise fest, dass gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber dem anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen[6] .

Analyse der Rechtsgrundlage

Artikel 126 ist Teil von Titel VIII, Kapitel 1, Wirtschaftspolitik, des AEUV. Er legt die von Kommission und Rat zu ergreifenden Maßnahmen bei der Anwendung des Verfahrens bei übermäßigem Defizit fest. Gemäß diesem Verfahren überwachen Rat und Kommission die nationalen Defizite und erstellen Empfehlungen.

Nach Artikel 126 Absatz 14 kann der Rat (auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments) ergänzende Maßnahmen zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verabschieden.

Kapitel 4, Titel VIII enthält Maßnahmen spezifisch in Bezug auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Nach Artikel 136 kann der Rat daher spezifische Maßnahmen betreffend Mitgliedstaaten ergreifen, deren Währung der Euro ist, und zwar um:

- die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,

- politische Leitlinien festzulegen.

Artikel 136 legt ausdrücklich fest, dass diese Maßnahmen zu ergreifen sind gemäß dem in den Artikeln 121[7] und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens.

Bei einer Kombination von Artikel 124 Absatz 14 mit Artikel 136 AEUV scheint die in den Artikeln 121 und 126 AEUV[8] festgelegte Koordinierung und Überwachung gestärkt zu werden, und es können auch genaue Regelungen über die Anwendung des Verfahrens bei übermäßigem Defizit getroffen werden.

Analyse des Vorschlags – Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahmen

Wie wir gesehen haben, sollte sich eine Maßnahme grundsätzlich nur auf eine Rechtsgrundlage stützen. Steht aber ausnahmsweise fest, dass gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber dem anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird eine solche Maßnahme auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen[9].

Der aktuelle Vorschlag zielt auf Änderungen ab, mit denen der durch Verordnung EG Nr. 1467/97 geschaffene Mechanismus zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit verbessert werden kann.

In der Begründung sind folgende Schlüsselmaßnahmen für die geplante Reform enthalten:

a)  Das Schuldenstandskriterium des Defizitverfahrens soll operationalisiert werden. Diese Maßnahme stellt eine Antwort auf die bisher marginale Rolle des Schuldenkriteriums dar, obwohl die beiden Kriterien (Defizit- und Schuldenstand) im Prinzip den gleichen Stellenwert innehaben.

b)  Einführung einer neuen Palette von finanziellen Sanktionen für die Mitgliedstaaten, die dem Euroraum angehören, um exzessive Defizite zu vermeiden und, sofern sie auftreten, ihre sofortige Korrektur zu fördern.

c)  Festsetzung eines klareren und flexibleren Rahmens in Bezug auf die Empfehlungen der Kommission.

Daraus folgt, dass die wichtigsten Ziele dieser Vorschläge darin bestehen, übermäßige Defizite zu vermeiden und gegebenenfalls zu korrigieren, schwerwiegende Fehler in der Haushaltspolitik zu vermeiden und detaillierte Regeln für die Anwendung des Verfahrens bei übermäßigem Defizit festzulegen.

Deswegen ist Artikel 126 Absatz 14 eindeutig die angemessene Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag.

Daher muss auch erwogen werden, ob die Ziele des Vorschlags untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber dem anderen als nur zweitrangig betrachtet werden müsste. Wenn dies zutrifft, wäre eine mehrfache Rechtsgrundlage möglich.

In Erwägungsgrund 14 wird betont: “Um zu gewährleisten, dass der EU-Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingehalten wird, sollten regelbasierte Sanktionen auf der Grundlage von Artikel 136 des Vertrags eingeführt werden (...).“ Obwohl es zutrifft, dass regelbasierte Sanktionen einen wichtigen Bestandteil des mit diesem Vorschlag eingeführten Systems darstellen und zu einer effektiven Durchsetzung des Defizitverfahrens beitragen, kann indessen nicht geltend gemacht werden, dass dies das Hauptziel der vorgeschlagenen Verordnung ist.

Fazit

Angesichts dieser Erwägungen ist es wohl so, dass die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag Artikel 146 Absatz 14 AEUV alleine sein sollte.

  • [1]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Antonio López-Istúriz White, Arlene McCarthy, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Angelika Niebler, Bernhard Rapkay, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.
  • [2]  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, Begründung
  • [3]  „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung“ vom 12. Mai 2010; „Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung – Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU“ vom 30. Juni 2010.
  • [4]  Siehe Fußnote 1. Begründung
  • [5]  Rechtssache C-91/05, Kommission gegen Rat, Slg. 2008, I3651.
  • [6]  Rechtssache C-338/01, Kommission gegen Rat, Slg. 2004, I4829.
  • [7]  Artikel 121 AEUV legt die Bestimmungen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten fest. Artikel 121 Absatz 6 erlaubt es dem Parlament, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Verordnungen zu erlassen, mit genauen Bestimmungen für die Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 121 Absatz 4.
  • [8]  Für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
  • [9]  Rechtssache C-91/05, Kommission gegen Rat, Slg. 2008, I-3651.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (21.3.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
(KOM(2010)0522 – C7‑0396/2010 – 2010/0276(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: David Casa

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Am 29. September 2010 legte die Kommission ein Legislativpaket vor, um die wirtschaftspolitische Steuerung in der EU und in der Eurozone zu stärken. Das Paket umfasst sechs Vorschläge: Bei vier Vorschlägen geht es um haushaltspolitische Fragen, einschließlich einer Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP), und mit zwei neuen Verordnungen sollen sich abzeichnende makroökonomische Ungleichgewichte innerhalb der EU und der Eurozone aufgezeigt und angegangen werden.

Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten sich strenger an den SWP halten und die haushaltspolitische Abstimmung verbessern sollen. Im Rahmen der so genannten präventiven Komponente des SWP wird die geltende Verordnung 1466/97 über „den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken“ geändert, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in guten Zeiten eine vorsichtige Haushaltspolitik führen, um die Reserven aufzubauen, die für schlechte Zeiten benötigt werden. Überdies werden im Rahmen der so genannten korrektiven Komponente Änderungen an der Verordnung 1467/97 betreffend das „Verfahren bei einem übermäßigen Defizit“ vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Schuldenentwicklung genauer beobachtet und wie die Defizitentwicklung behandelt wird.

Außerdem wird eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der Auflagen für die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten eingeführt werden, um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, indem Mindestanforderungen and die nationalen Haushaltsrahmen gestellt werden und sichergestellt wird, dass sie im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen stehen. Die Kommission hat zur Unterstützung der Änderungen in den präventiven und korrektiven Komponenten des SWP überdies vorgeschlagen, die Durchsetzungsmechanismen für die Mitgliedstaaten der Eurozone zu stärken.

Anmerkungen

Der vorliegende Entwurf einer Stellungnahme betrifft den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, für die der Verfasser der Stellungnahme folgende wesentlichen Änderungen vorschlägt:

– Die Inkraftsetzung der Haushaltsüberwachung sollte immer den Leitzielen der EU, insbesondere den Anforderungen von Artikel 9 AEUV bezüglich der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, unterworfen werden.

– Bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zur Haushaltsdisziplin und bei der diesbezüglichen Beschlussfassung sollten nicht nur schwere Konjunkturabschwünge, sondern auch Rückschritte im sozialen Bereich, die die Finanzlage der Mitgliedstaaten beeinflussen könnten, besonders berücksichtigt werden.

– Die Mitgliedstaaten, die Strukturreformen durchführen, sollten von ihren mittelfristigen Haushaltszielen abweichen dürfen, und dies unabhängig von Rentenreformen zur Förderung bestimmter Modelle. Vielmehr sollten die Mitgliedstaaten Strukturreformen durchführen dürfen, mit denen ein Beitrag zur Erhaltung oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verringerung der Armut geleistet wird.

– Strafzahlungen der Mitgliedstaaten, die sich nicht an die an sie gerichteten Empfehlungen gehalten haben, sollten zur Förderung der langfristigen Investitions- und Beschäftigungsziele der EU eingesetzt werden und nicht – wie von der Kommission vorgeschlagen – unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, gegen die kein Verfahren wegen übermäßigem Defizit anhängig ist.

– Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte mit der Stärkung der demokratischen Legitimierung der europäischen Governance einhergehen. Zu diesem Zweck sollte die Rolle des Europäischen Parlaments im gesamten Überwachungsprozess gestärkt werden. Darüber hinaus sind die regelmäßige Anhörung der Sozialpartner und eine stärkere Einbeziehung der nationalen Parlamente unerlässliche Voraussetzungen für einen glaubwürdigen und transparenten Kontrollrahmen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die im Vertrag vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union sollte bewirken, dass die Hauptziele, d. h. stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

(1) Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union sollte bewirken, dass die Hauptziele, d. h. ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Zusammenhalt, stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Gemäß dem AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen sollten mit den horizontalen Bestimmungen des AEUV, d. h. dessen Artikeln 7, 8, 9, 10 und 11, sowie den Bestimmungen von Artikel 153 Absatz 5 AEUV und des Protokolls 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des AEUV uneingeschränkt in Einklang stehen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem beruht und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem beruht und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist, und sollte daher langfristige Investitionen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a) Der Ausbau des Kontrollrahmens für die haushaltspolitische Überwachung sollte jedoch einen Beitrag zur Verwirklichung der Wachstums- und Beschäftigungsziele der Union leisten und in Zeiten eines schwerwiegenden Konjunkturabschwungs oder eines ernsthaften Anstiegs der Arbeitslosigkeit mit Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft, zum Schutz und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Schutz des sozialen Zusammenhalts kombiniert werden, wobei die besonderen Prioritäten und Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten zu beachten sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte mit der Stärkung der demokratischen Legitimität der europäischen Governance einhergehen, die durch eine engere und zeitnähere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente in die Verfahren zur wirtschaftspolitischen Koordinierung erreicht werden sollte, wobei die Instrumente, die durch den AEUV zur Verfügung gestellt werden, uneingeschränkt genutzt werden sollten, insbesondere die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sowie die beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei der Prüfung, ob die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängert werden soll, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein schwerer allgemeiner Konjunkturabschwung vorliegt.

(12) Bei der Prüfung, ob die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängert werden soll, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein schwerer Konjunkturabschwung oder ein ernsthafter Anstieg der Arbeitslosigkeit vorliegen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags als ausnahmsweise überschritten, wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist.

1. Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV als ausnahmsweise überschritten, wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung oder einen ernsthaften Anstieg der Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 2 – Absatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn sich der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich in der Größenordnung von einem Zwanzigstel verringert hat. Bei der Anwendung dieses Indikators ist während eines Zeitraums von drei Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung – noch einzufügen] dessen retrospektivem Charakter Rechnung zu tragen.

1a. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn sich der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich durchschnittlich in der Größenordnung von einem Zwanzigstel verringert hat, wobei dies als Vergleichsgrundlage aufgrund einer Überprüfung über einen Zeitraum von drei Jahren dient. Bei der Anwendung dieses Indikators ist während eines Zeitraums von drei Jahren ab …* dessen retrospektivem Charakter Rechnung zu tragen.

 

____________

* ABl. bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Inflation, exzessive makroökonomische Ungleichgewichte) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere die Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, öffentliche Investitionen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und zur Verbesserung der Gesamtqualität der öffentlichen Finanzen, insbesondere Befolgung der Richtlinie […] des Rates über die Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten) in angemessener Weise wider. Im Bericht werden, sofern relevant, auch Entwicklungen des mittelfristigen Schuldenstands analysiert (angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen, kumulierte Rücklagen und andere Vermögenswerte des Staates, Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, explizite und implizite Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann). Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zum Erreichen politischer Ziele der Union, einschließlich des Ziels der Finanzstabilität, berücksichtigt.

3. Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle in diesem Artikel genannten einschlägigen Faktoren. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen sozialen und wirtschaftlichen Lage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Armutsquote, Einkommensunterschiede, Arbeitslosenquoten, Inflation, exzessive makroökonomische Ungleichgewichte) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere die Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, öffentliche Investitionen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union und zur Verbesserung der Gesamtqualität der öffentlichen Finanzen, insbesondere Befolgung der Richtlinie […] des Rates über die Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten) in angemessener Weise wider. Im Bericht werden, sofern relevant, auch Entwicklungen des mittelfristigen Schuldenstands analysiert (angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen, kumulierte Rücklagen und andere Vermögenswerte des Staates, Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor; explizite und implizite Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann). Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zum Erreichen politischer Ziele der Union, einschließlich des Ziels der Finanzstabilität, berücksichtigt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe d a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

5. Die Kommission und der Rat werden bei allen Beurteilungen der Haushaltsentwicklung, die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vorgesehen sind, die Umsetzung größerer struktureller Reformen der Rentensysteme oder Systeme der sozialen Sicherheit, die den Zielen der Union im Bereich des nachhaltigen Wachstums oder den als Reaktion auf die Empfehlungen des Rates nach Artikel 121 AEUV durchgeführten Reformen förderlich sind, angemessen berücksichtigen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 2 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet oder die Anforderungen des Defizitkriteriums nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags nicht erfüllt sind und in denen dies die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen bei den Defizit- und Schuldenstandszahlen im Rahmen des Verfahrens auch die Kosten der Reform der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule. Wenn die Schuldenquote den Referenzwert überschreitet, werden die Kosten der Reform nur dann berücksichtigt, wenn das Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt. Zu diesem Zweck werden während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens einer solchen Reform deren Nettokosten und ihr Niederschlag auf die Entwicklung des Defizits und des Schuldenstands auf linear degressiver Basis berücksichtigt. Zusätzlich werden während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] die Nettokosten der Reform und ihr Niederschlag auf die Schuldenentwicklung unabhängig vom Datum des Inkrafttretens der Reform auf linear degressiver Basis berücksichtigt. Die so ermittelten Nettokosten werden auch bei dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Beschlüsse des Rates nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 des Vertrags berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat und wenn bei Nichterfüllung der Anforderungen des Schuldenstandskriterium der Schuldenstand rückläufig ist. Gleichermaßen berücksichtigt wird eine Verringerung dieser Nettokosten aufgrund der teilweisen oder vollständigen Umkehrung einer oben genannten Reform der Rentensysteme.

7. Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet oder die Anforderungen des Defizitkriteriums nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nicht erfüllt sind und in denen dies die Umsetzung einer Rentenreform widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen bei den Defizit- und Schuldenstandszahlen auch die Kosten dieser Reformen. Wenn die Schuldenquote den Referenzwert überschreitet, werden die Gesamtkosten der Reform nur dann berücksichtigt, wenn das Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt. Zu diesem Zweck werden ab dem Datum des Inkrafttretens einer solchen Reform deren Nettokosten und ihr Niederschlag auf die Entwicklung des Defizits und des Schuldenstands auf linear degressiver Basis berücksichtigt. Zusätzlich werden ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] die Nettokosten der Reform und ihr Niederschlag auf die Schuldenentwicklung unabhängig vom Datum des Inkrafttretens der Reform auf linear degressiver Basis berücksichtigt. Die so ermittelten Nettokosten werden auch bei dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Beschlüsse des Rates nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat und wenn bei Nichterfüllung der Anforderungen des Schuldenstandskriterium der Schuldenstand rückläufig ist. Gleichermaßen berücksichtigt wird eine Verringerung dieser Nettokosten aufgrund der teilweisen oder vollständigen Umkehrung der oben genannten Reformen der Rentensysteme.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.

4. In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und nach Anhörung des Europäischen Parlaments wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat unter umfassender Berücksichtigung von Artikel 9 AEUV, insbesondere bezüglich der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, sowie unter Beachtung der Wachstums- und Beschäftigungsziele der Union, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe e

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 3 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren allgemeinen Konjunkturabschwung kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags auszusprechen.

5. Sind im Einklang mit einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche oder soziale Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche oder soziale Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung oder einem ernsthaften Anstieg der Arbeitslosigkeit kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV auszusprechen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erfüllung dieser Ziele förderlich sind.

1. Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss nach Anhörung des Europäischen Parlaments innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erfüllung dieser Ziele förderlich sind.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Im Falle eines schweren allgemeinen Konjunkturabschwungs kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags auszusprechen.

2. Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche oder soziale Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche oder soziale Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung oder einem ernsthaften Anstieg der Arbeitslosigkeit kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ferner beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV auszusprechen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 126 Absatz 11 des Vertrags erfüllt, so verhängt der Rat Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11. Ein entsprechender Beschluss ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Beschluss des Rates, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen.

2. Sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 126 Absatz 11 AEUV erfüllt, so verhängt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV und trägt dabei in vollem Umfang Artikel 9 AEUV, insbesondere bezüglich der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, sowie den Wachstums- und Beschäftigungszielen der Union Rechnung. Ein entsprechender Beschluss ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Beschluss des Rates, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. In Absatz 7 wird die Bezugnahme auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„7. Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9 AEUV nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verhängen, in der Regel innerhalb von 16 Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 niedergelegten Meldeterminen, wobei dem Artikel 9 AEUV, insbesondere bezüglich der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, sowie den Wachstums- und Beschäftigungszielen der Union umfassend Rechnung getragen wird. Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ändert sich die Frist von sechzehn Monaten entsprechend. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Beschließt der Rat, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse gemäß Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss nach Anhörung des Europäischen Parlaments innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Beschließt der Rat, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission und der Rat erstatten dem Europäischen Parlament über ihre Befunde gemäß Absatz 1 Bericht.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1467/97

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen gemäß Artikel 311 des Vertrags dar und werden unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die kein übermäßiges Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags aufweisen und gegen die kein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht im Sinne der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingeleitet wurde, entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) dieser Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen gemäß Artikel 311 AEUV dar und werden im Rahmen eines Finanzstabilisierungsmechanismus der Union genutzt, um die Umsetzung der langfristigen Investitions- und Beschäftigungsziele der Union zu fördern.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0522 – C7-0396/2010 – 2010/0276(CNS)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

13.12.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

David Casa

21.10.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.12.2010

25.1.2011

 

 

Datum der Annahme

16.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Mara Bizzotto, Philippe Boulland, David Casa, Alejandro Cercas, Marije Cornelissen, Frédéric Daerden, Karima Delli, Proinsias De Rossa, Frank Engel, Sari Essayah, Richard Falbr, Ilda Figueiredo, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Liisa Jaakonsaari, Danuta Jazłowiecka, Martin Kastler, Ádám Kósa, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Raffaele Baldassarre, Sven Giegold, Thomas Händel, Antigoni Papadopoulou, Evelyn Regner

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Liam Aylward, Fiona Hall

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0522 – C7-0396/2010 – 2010/0276(CNS)

Datum der Konsultation des EP

29.11.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

13.12.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.12.2010

EMPL

13.12.2010

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

20.10.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Diogo Feio

21.9.2010

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

12.4.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.10.2010

24.1.2011

22.3.2011

 

Datum der Annahme

19.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

7

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Íñigo Méndez de Vigo, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marta Andreasen, Herbert Dorfmann, Robert Goebbels, Carl Haglund, Krišjānis Kariņš, Barry Madlener, Thomas Mann, Claudio Morganti, Andreas Schwab

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Karima Delli

Datum der Einreichung

2.5.2011