BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
1.6.2011 - (KOM(2010) 0759 – C7-0001/2011 – 2010/0364(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Martin Häusling
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
(KOM(2010) 0759 – C7-0001/2011 – 2010/0364(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0759),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0001/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0215/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen. Die Vorschriften, für die diese Befugnis ausgeübt werden darf, sowie die für diese Übertragung geltenden Bedingungen sind festzulegen. |
(3) Um das einwandfreie Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geschaffenen Regelwerks zu gewährleisten, sollte die Befugnis an die Kommission delegiert werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung trägt der Vereinbarung über von Rat und Parlament gemeinsam zu beschließende praktische Regelungen für die Heranziehung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) Rechnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, im Interesse von Einheitlichkeit und Befolgung Durchführungsrechtsakte über die Zuteilung der Codenummern im Rahmen des Kontrollsystems, die Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse und einheitliche Vorschriften über den Austausch der Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelt oder von der Kommission bereitgestellt werden müssen, oder über die Veröffentlichung dieser Informationen sowie die Anerkennung von Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu erlassen. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Vorschriften der [Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über …] erlassen. |
(4) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen sollten der Kommission im Interesse von Einheitlichkeit und Befolgung Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar insbesondere betreffend die Zuteilung der Codenummern im Rahmen des Kontrollsystems, die Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse und einheitliche Vorschriften über den Austausch der Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelt oder von der Kommission bereitgestellt werden müssen, oder betreffend die Veröffentlichung dieser Informationen sowie die Anerkennung von Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden. Im Zuge der Vorbereitung der Durchführungsrechtsakte zieht die Kommission weiterhin Beratungsgruppen hinzu, damit die Interessengruppen und nichtstaatlichen Organisationen regelmäßig und in strukturierter Weise ihre Auffassungen äußern können. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung trägt der „Verordnung über Durchführungsbefugnisse“ (Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren) Rechnung, die am 28 Februar 2011 im ABl. (L 55/13) veröffentlicht wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn es in begründeten Fällen von äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, bei denen es um den Entzug der Anerkennung der Kontrollbehörden und der Kontrollstellen in Fällen von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG)Nr.834/2007 oder den Entzug der Anerkennung von Drittländern geht, deren Produktionssystem sich nicht mehr auf Grundsätze und Produktionsregeln stützt, die denen dieser Verordnung entsprechen, und deren Kontrollmaßnahmen nicht mehr genauso wirksam sind wie die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung trägt der „Verordnung über Durchführungsbefugnisse“ (Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren) Rechnung, die am 28 Februar 2011 im ABl. (L 55/13) veröffentlicht wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Bei der Anpassung an den Vertrag von Lissabon ist das Ziel der Vereinfachung sämtlicher für diesen Bereich ausgearbeiteter Rechtsvorschriften der Union anzustreben, damit die Hersteller ökologischer/biologischer Erzeugnisse von übermäßigem Verwaltungsaufwand befreit werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe a – Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe b – Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 33 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Article 38 a – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung trägt der Vereinbarung über von Rat und Parlament gemeinsam zu beschließende praktische Regelungen für die Heranziehung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) Rechnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 38 b – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung trägt der „Verordnung über Durchführungsbefugnisse“ (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren) Rechnung, die am 28.2.2011 in ABl. L 55/13 veröffentlicht wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 38 b – Absatz 1a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission soll in der Lage sein, die Anerkennung der Gleichwertigkeit solchen Drittstaaten zügig zu entziehen, bei denen ein erhebliches Problem mit als biologisch gekennzeichneten Erzeugnissen festgestellt wird. Der Änderungsantrag des Berichterstatters sieht vor, dass sowohl die Normen als auch die Kontrollregelung zu beanstanden sein müssen, damit das Verfahren Anwendung findet. Diese Vorschrift sollte durch eine Entweder-oder-Bestimmung ersetzt werden, denn die Kommission sollte in beiden Fällen die Möglichkeit haben, zum Schutz der Verbraucher nach dem Dringlichkeitsverfahren die Anerkennung zu entziehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 38 d | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung trägt der Vereinbarung über von Rat und Parlament gemeinsam zu beschließende praktische Regelungen für die Heranziehung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) Rechnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 38 e | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 38 f | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 38 g | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung trägt der „Verordnung über Durchführungsbefugnisse“ (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren) Rechnung, die am 28.2.2011 in ABl. L 55/13 veröffentlicht wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1a | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission bewertet die Auswirkungen der durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter besonderer Berücksichtigung der Transparenz und der Folgen für die Zivilgesellschaft drei Jahre nach …*. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Wichtige Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft werden in diesen Bewertungsprozess einbezogen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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* Datum drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die derzeit geltende Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemäß dem Grundsatz der Unterscheidung zwischen Maßnahmen mit Durchführungscharakter und Maßnahmen delegierter Art anzupassen.
Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, „der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen“. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).
Damit zum einen den Ansprüchen der Verbraucher an die Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse besser entsprochen wird und zum anderen die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften durch die betreffenden Behörden, Stellen und Unternehmer gewährleistet ist und auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein störungsfreier Handel sichergestellt werden, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte spezielle für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche Vorschriften, Maßnahmen und Bedingungen (z.B. im Sinne der Artikel 16 und 21 die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und deren Aufnahme in ein beschränktes Verzeichnis oder die Streichung daraus; die Verarbeitungsverfahren bei der Herstellung verarbeiteter Lebensmittel; die Bedingungen für die Anwendung des Verbots der Verwendung von GVO sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden; nach Maßgabe von Titel IV die Kennzeichnungsvorschriften, die Anforderungen und die spezifischen Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sowie die Bedingungen und Berechtigungen für seine Verwendung usw.)
Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, „alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht“ zu ergreifen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).
Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Union, insbesondere hinsichtlich z.B. präziser Anweisungen und Spezifikationen für Inhalt, Form und Modalitäten der Mitteilungen, der Vorlagen und des Informationsaustauschs, die im Rahmen dieser Verordnung durch die Kontrollstellen, die Kontrollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Drittländer und die Kommission bzw. zwischen ihnen zu erfolgen haben; die Zuteilung von Codenummern für Kontrollstellen und Kontrollbehörden und die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Artikel 24 usw.
Aus der Sicht des Berichterstatters hat die Kommission in diesem Vorschlag eine sorgfältige Aufteilung von allgemeinen Bestimmungen, die Ergänzungen einbringen (Bestimmungen nach Artikel 290), und eher technischen Elementen vorgenommen, die weitgehend mit dem Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahme zusammenhängen (Bestimmungen nach Artikel 291). Deshalb werden keine Änderungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zur Einstufung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgeschlagen.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0759 – C7-0001/2011 – 2010/0364(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
17.12.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 18.1.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Martin Häusling 26.1.2011 |
Martin Häusling 26.1.2011 |
Martin Häusling 26.1.2011 |
Martin Häusling 26.1.2011 |
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Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen Datum der Bekanntgabe im Plenum |
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Prüfung im Ausschuss |
12.4.2011 |
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Datum der Annahme |
25.5.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Salvatore Caronna, Spyros Danellis, Jill Evans, Karin Kadenbach, Sandra Kalniete, Giovanni La Via, Véronique Mathieu, Maria do Céu Patrão Neves, Robert Sturdy, Artur Zasada |
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Datum der Einreichung |
1.6.2011 |
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