BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

1.6.2011 - (KOM(2010) 0759 – C7-0001/2011 – 2010/0364(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Martin Häusling


Verfahren : 2010/0364(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0215/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

(KOM(2010) 0759 – C7-0001/2011 – 2010/0364(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0759),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0001/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0215/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen. Die Vorschriften, für die diese Befugnis ausgeübt werden darf, sowie die für diese Übertragung geltenden Bedingungen sind festzulegen.

(3) Um das einwandfreie Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geschaffenen Regelwerks zu gewährleisten, sollte die Befugnis an die Kommission delegiert werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Begründung

Diese Änderung trägt der Vereinbarung über von Rat und Parlament gemeinsam zu beschließende praktische Regelungen für die Heranziehung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) Rechnung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, im Interesse von Einheitlichkeit und Befolgung Durchführungsrechtsakte über die Zuteilung der Codenummern im Rahmen des Kontrollsystems, die Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse und einheitliche Vorschriften über den Austausch der Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelt oder von der Kommission bereitgestellt werden müssen, oder über die Veröffentlichung dieser Informationen sowie die Anerkennung von Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu erlassen. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Vorschriften der [Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über …] erlassen.

(4) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen sollten der Kommission im Interesse von Einheitlichkeit und Befolgung Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar insbesondere betreffend die Zuteilung der Codenummern im Rahmen des Kontrollsystems, die Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse und einheitliche Vorschriften über den Austausch der Informationen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelt oder von der Kommission bereitgestellt werden müssen, oder betreffend die Veröffentlichung dieser Informationen sowie die Anerkennung von Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden. Im Zuge der Vorbereitung der Durchführungsrechtsakte zieht die Kommission weiterhin Beratungsgruppen hinzu, damit die Interessengruppen und nichtstaatlichen Organisationen regelmäßig und in strukturierter Weise ihre Auffassungen äußern können.

 

_______________

 

1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Begründung

Diese Änderung trägt der „Verordnung über Durchführungsbefugnisse“ (Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren) Rechnung, die am 28 Februar 2011 im ABl. (L 55/13) veröffentlicht wurde.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a) Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn es in begründeten Fällen von äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, bei denen es um den Entzug der Anerkennung der Kontrollbehörden und der Kontrollstellen in Fällen von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG)Nr.834/2007 oder den Entzug der Anerkennung von Drittländern geht, deren Produktionssystem sich nicht mehr auf Grundsätze und Produktionsregeln stützt, die denen dieser Verordnung entsprechen, und deren Kontrollmaßnahmen nicht mehr genauso wirksam sind wie die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen.

Begründung

Diese Änderung trägt der „Verordnung über Durchführungsbefugnisse“ (Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren) Rechnung, die am 28 Februar 2011 im ABl. (L 55/13) veröffentlicht wurde.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Bei der Anpassung an den Vertrag von Lissabon ist das Ziel der Vereinfachung sämtlicher für diesen Bereich ausgearbeiteter Rechtsvorschriften der Union anzustreben, damit die Hersteller ökologischer/biologischer Erzeugnisse von übermäßigem Verwaltungsaufwand befreit werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission entscheidet mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a Absatz 1 über Maßnahmen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden.

4. Die Kommission ist befugt, im Fall des Verbots nach Absatz 1, delegierte Rechtakte nach Artikel 38a Absatz 1 betreffend die Einführung eines Musters für eine Bestätigung seitens des Verkäufers zu erlassen, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 23 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls erforderlich kann die Kommission diesen Beschluss in dringlichen Fällen gemäß Artikel 38g Absatz 2 treffen. Die in diesem Fall erlassenen Maßnahmen sind unverzüglich den Mitgliedstaaten mitzuteilen und werden sofort wirksam.

In ausreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß dem in Artikel 38g Absatz 3 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls erforderlich kann die Kommission diesen Beschluss in dringlichen Fällen gemäß Artikel 38g Absatz 2 treffen. Die in diesem Fall erlassenen Maßnahmen sind unverzüglich den Mitgliedstaaten mitzuteilen und werden sofort wirksam.“

In ausreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß dem in Artikel 38g Absatz 3 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe b – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 33 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls erforderlich kann die Kommission diesen Beschluss in dringlichen Fällen gemäß Artikel 38g Absatz 2 treffen. Die in diesem Fall erlassenen Maßnahmen sind unverzüglich den Mitgliedstaaten mitzuteilen und werden sofort wirksam.“

In ausreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß dem in Artikel 38g Absatz 3 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Article 38 a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Damit zum einen den Ansprüchen der Verbraucher an die Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse besser entsprochen wird und zum anderen die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften durch die betreffenden Behörden, Stellen und Unternehmer gewährleistet ist und auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein störungsfreier Handel sichergestellt werden, erlässt die Kommission im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II mittels delegierter Rechtsakte spezielle für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche Vorschriften, Maßnahmen und Bedingungen, einschließlich der spezifischen Begriffsbestimmungen innerhalb ihres Geltungsbereichs, in folgenden Punkten:

1. Damit zum einen den Ansprüchen der Verbraucher an die Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse besser entsprochen wird und zum anderen die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften durch die betreffenden Behörden, Stellen und Unternehmer gewährleistet ist und auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein störungsfreier Handel sichergestellt werden, wird die Kommission ermächtigt, im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38d betreffend die Annahme spezieller für die Anwendung dieser Verordnung erforderlicher Vorschriften, Maßnahmen und Bedingungen, einschließlich der spezifischen Begriffsbestimmungen innerhalb ihres Geltungsbereichs, in folgenden Punkten zu erlassen:

Begründung

Diese Änderung trägt der Vereinbarung über von Rat und Parlament gemeinsam zu beschließende praktische Regelungen für die Heranziehung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) Rechnung.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 38 b – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die nötigen Vorschriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in folgenden Punkten:

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten nach dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 38g Absatz 2 die nötigen Vorschriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in folgenden Punkten:

Begründung

Diese Änderung trägt der „Verordnung über Durchführungsbefugnisse“ (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren) Rechnung, die am 28.2.2011 in ABl. L 55/13 veröffentlicht wurde.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 38 b – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In ausreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die bedingt sind durch den Entzug der Anerkennung der Kontrollbehörden und der Kontrollstellen bei Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder durch den Entzug der Anerkennung von Drittländern, deren Produktionssystem sich nicht mehr auf Grundsätze und Produktionsregeln stützt, die denen in Titel II, III und IV entsprechen, oder deren Kontrollmaßnahmen nicht mehr ebenso wirksam sind wie die in Titel V festgelegten Maßnahmen, erlässt die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 38g Absatz 3.

Begründung

Die Kommission soll in der Lage sein, die Anerkennung der Gleichwertigkeit solchen Drittstaaten zügig zu entziehen, bei denen ein erhebliches Problem mit als biologisch gekennzeichneten Erzeugnissen festgestellt wird. Der Änderungsantrag des Berichterstatters sieht vor, dass sowohl die Normen als auch die Kontrollregelung zu beanstanden sein müssen, damit das Verfahren Anwendung findet. Diese Vorschrift sollte durch eine Entweder-oder-Bestimmung ersetzt werden, denn die Kommission sollte in beiden Fällen die Möglichkeit haben, zum Schutz der Verbraucher nach dem Dringlichkeitsverfahren die Anerkennung zu entziehen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 38 d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass der in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und c, Artikel 21 Absatz, 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 26, Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absätze 2 und 3 an die Kommission erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab …* Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 38e und 38f festgelegten Bedingungen.“

3. Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

3a. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

3b. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Diese Änderung trägt der Vereinbarung über von Rat und Parlament gemeinsam zu beschließende praktische Regelungen für die Heranziehung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) Rechnung.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 38 e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 38e

Widerruf der Befugnisübertragung

entfällt

1. Die in den Artikeln 38a und 38d genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

 

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 38 f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 38 f

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

entfällt

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission davon unterrichtet haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

 

3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.“

 

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 38 g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung erlassen, wird die Kommission vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt und das Verfahren nach Artikel [5] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] (ist nach Erlass der Verordnung über Kontrollmechanismen gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV zu ergänzen, die derzeit noch im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird) angewandt.

1. Die Kommission wird vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011*.

In dringlichen Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung wird das Verfahren nach Artikel [6] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] angewandt.“

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5.

 

___________________

 

* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Begründung

Diese Änderung trägt der „Verordnung über Durchführungsbefugnisse“ (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren) Rechnung, die am 28.2.2011 in ABl. L 55/13 veröffentlicht wurde.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

Die Kommission bewertet die Auswirkungen der durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter besonderer Berücksichtigung der Transparenz und der Folgen für die Zivilgesellschaft drei Jahre nach …*.

 

Wichtige Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft werden in diesen Bewertungsprozess einbezogen.

 

_________________

 

* Datum drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die derzeit geltende Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemäß dem Grundsatz der Unterscheidung zwischen Maßnahmen mit Durchführungscharakter und Maßnahmen delegierter Art anzupassen.

Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, „der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen“. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „delegierte Rechtsakte“ bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

Damit zum einen den Ansprüchen der Verbraucher an die Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse besser entsprochen wird und zum anderen die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften durch die betreffenden Behörden, Stellen und Unternehmer gewährleistet ist und auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein störungsfreier Handel sichergestellt werden, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte spezielle für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche Vorschriften, Maßnahmen und Bedingungen (z.B. im Sinne der Artikel 16 und 21 die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und deren Aufnahme in ein beschränktes Verzeichnis oder die Streichung daraus; die Verarbeitungsverfahren bei der Herstellung verarbeiteter Lebensmittel; die Bedingungen für die Anwendung des Verbots der Verwendung von GVO sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden; nach Maßgabe von Titel IV die Kennzeichnungsvorschriften, die Anforderungen und die spezifischen Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sowie die Bedingungen und Berechtigungen für seine Verwendung usw.)

Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, „alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht“ zu ergreifen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als „Durchführungsrechtsakte“ bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Union, insbesondere hinsichtlich z.B. präziser Anweisungen und Spezifikationen für Inhalt, Form und Modalitäten der Mitteilungen, der Vorlagen und des Informationsaustauschs, die im Rahmen dieser Verordnung durch die Kontrollstellen, die Kontrollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Drittländer und die Kommission bzw. zwischen ihnen zu erfolgen haben; die Zuteilung von Codenummern für Kontrollstellen und Kontrollbehörden und die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Artikel 24 usw.

Aus der Sicht des Berichterstatters hat die Kommission in diesem Vorschlag eine sorgfältige Aufteilung von allgemeinen Bestimmungen, die Ergänzungen einbringen (Bestimmungen nach Artikel 290), und eher technischen Elementen vorgenommen, die weitgehend mit dem Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahme zusammenhängen (Bestimmungen nach Artikel 291). Deshalb werden keine Änderungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zur Einstufung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgeschlagen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0759 – C7-0001/2011 – 2010/0364(COD)

Datum der Konsultation des EP

17.12.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

18.1.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Martin Häusling

26.1.2011

Martin Häusling

26.1.2011

Martin Häusling

26.1.2011

Martin Häusling

26.1.2011

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

 

Prüfung im Ausschuss

12.4.2011

 

 

 

Datum der Annahme

25.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Salvatore Caronna, Spyros Danellis, Jill Evans, Karin Kadenbach, Sandra Kalniete, Giovanni La Via, Véronique Mathieu, Maria do Céu Patrão Neves, Robert Sturdy, Artur Zasada

Datum der Einreichung

1.6.2011