BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich, Österreich)

15.7.2011 - (KOM(2011)0340 – C7‑0159/2011 – 2011/2124(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Barbara Matera

Verfahren : 2011/2124(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0277/2011
Eingereichte Texte :
A7-0277/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich, Österreich)

(KOM(2011)0340 – C7‑0159/2011 – 2011/2124(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0340 – C7‑0159/2011),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2],

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0277/2011),

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D. in der Erwägung, dass Österreich Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 1 180 Entlassungen (von denen 356 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in 54 Unternehmen betreffen, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 24 (Herstellung von Grundmetallen) in den NUTS II-Regionen Steiermark (AT 22) und Niederösterreich (AT 12) in Österreich tätig sind;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; erwartet, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des Fonds sichergestellt werden;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist ferner darauf hin, dass die mit Hilfe des EGF finanzierten Maßnahmen zu langfristiger Beschäftigung führen sollten; bekräftigt, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder nach Maßgabe der Tarifverträge den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.  begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich, Österreich)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf der Grundlage des Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.        Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

2.        Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

3.        Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

4.        Österreich beantragte am 9. März 2010 einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in 54 Unternehmen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) in den beiden aneinandergrenzenden österreichischen NUTS-II-Regionen Steiermark (AT22) und Niederösterreich (AT12) tätig sind, und ergänzte diesen Antrag bis zum 27. Januar 2011 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 8 284 908 EUR bereitzustellen.

5.        Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Österreichs bereitgestellt werden kann.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 8 284 908 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel/Straßburg, am

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                                                           Der Präsident

  • [1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]               ABl. C […] vom […], S. […].

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde geschaffen, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.

Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags mit Blick auf die Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Parallel dazu könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form stattfinden.

II. Aktueller Stand: Vorschlag der Kommission

Am 10. Juni 2011 hat die Kommission einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Österreich angenommen, um Arbeitnehmer, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Dies ist der sechste Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2011 geprüft wird; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 8 284 908 EUR aus dem EGF für Österreich. Er betrifft 1 180 Entlassungen (von denen 356 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in 54 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE-Revision-2 Abteilung 24 (Herstellung von Grundmetallen) in den Regionen Steiermark und Niederösterreich in Österreich tätig sind, zu denen es während des neunmonatigen Bezugszeitraums vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 gekommen ist.

Dieser Antrag (Antrag EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich) wurde am 9. März 2010 bei der Kommission eingereicht und bis zum 27. Januar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag stützte sich auf das Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach in Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS II-Ebene in derselben NACE-Revision-2-Abteilung tätig sind, innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen.

Die Bewertung der Kommission stützte sich u.a. auf eine Beurteilung der Verbindung zwischen den Entlassungen und den umfassenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, was in diesem besonderen Fall mit dem weltweiten Rückgang der Nachfrage nach Metall aufgrund der Krise zusammenhängt und auf die österreichischen Metallexporte besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte, Den Angaben von Eurostat und des Statistikamtes Österreich zufolge gingen die Metallexporte im Jahre 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 38,6 % zurück.

Hinsichtlich des Nachweises der Anzahl der Entlassungen entspricht der Fall Steiermark und Niederösterreich in jeder Hinsicht den Bedingungen nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in Unternehmen erforderlich sind, die in der gleichen NACE-Revision-2-Abteilung in einer NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen in einem Mitgliedstaat tätig sind. Der Antrag betrifft 1 180 Entlassungen in 54 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 24 (Herstellung von Grundmetallen) in den aneinandergrenzenden Regionen Steiermark (AT22) und Niederösterreich (AT12) in Österreich tätig sind, während des neunmonatigen Bezugszeitraums vom 1. April 2009 bis 31 Dezember 2009.

Ferner war gemäß den von Österreich für die Bewertung durch die Kommission übermittelten Angaben die Art der Entlassungen nicht vorhersehbar, was durch die seit Ende 2007 erfolgenden radikalen Anpassungen der Vorausschätzungen zum realen BIP-Wachstum durch internationale und nationale Gremien nach unten belegt wird. Obwohl die Metallindustrie generell Konjunkturschwankungen ausgesetzt ist, waren Geschwindigkeit und Intensität des durch die Krise hervorgerufenen Einbruchs nicht vorhersehbar und für diesen Wirtschaftszweig überraschend.

Die Bewertung der Kommission stützte sich auch auf eine Beschreibung der beiden Regionen sowie der Behörden und der betroffenen Beteiligten. Den österreichischen Behörden zufolge leiden beide Regionen Steiermark und Niederösterreich nach wie vor an Strukturschwächen, da die Bruttoregionalprodukte (regionale BIPs) unter dem Landesdurchschnitt und die Vorausschätzungen in Bezug auf die langfristige Arbeitslosigkeit über dem nationalen Durchschnitt liegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Entlassungen weitere negative Auswirkungen auf die lokale, regionale und nationale Beschäftigungslage haben, da die Metallindustrie für beide Regionen von erheblicher Bedeutung ist (im Jahre 2008 entsprach dieser Industriebereich 2,1 % des Arbeitsmarktes in der Steiermark und 1,5 % in Niederösterreich).

Das zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Vereinbarkeit mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, umfasst Maßnahmen zur Wiedereingliederung der zu unterstützenden Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt, wie vorherige Konsultation, berufliche Orientierung, persönliche Weiterbildung, laufende Beratung und aktive Arbeitsplatzsuche sowie Zulagen für Weiterbildung und Arbeitssuche. Diese personalisierten Dienstleistungen begannen am 1. April 2009.

Die Bewertung der Kommission wurde auch durch Informationen über die Verfahren zur Konsultation der Sozialpartner in Österreich unterstützt. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung des EGF-Antrags gaben folgende Sozialpartner ihre Zustimmung zu diesem spezifischen Fall: der Fachverband der maschinen- und metallverarbeitenden Industrie der Wirtschaftskammer Österreich, der Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie der Wirtschaftskammer Österreich, die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung und die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, beide Mitglied im Österreichischen Gewerkschaftsbund ÖGB.

Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der österreichischen Behörden folgende Angaben:

•          Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind;

•          es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Personen unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen;

•          es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten erhalten.

Hinsichtlich der Management- und Kontrollsysteme hat Österreich der Kommission mitgeteilt, dass die nationale Mitfinanzierung in Höhe von 35 % durch die Stiftung Voest-Alpine-Stahl erfolgen wird. Die Unternehmensstiftung selbst wird durch Solidaritätsbeiträge finanziert, die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der derzeitigen Mitgliedsunternehmen eingezahlt werden. Diese Beiträge variieren und werden von den Sozialpartnern regelmäßig überprüft.

Österreich hat bestätigt, dass der finanzielle Beitrag von derselben Stelle verwaltet werden soll, die auch den ESF verwaltet. Das koordinierte Paket personalisierter Maßnahmen wird von der Stiftung Voest-Alpine-Stahl unter Aufsicht des Arbeitsmarktservice (AMS) umgesetzt.

Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.

Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung über einen Gesamtbetrag von 8 284 908 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) als Verpflichtungen auf die EGF-Haushaltslinie 04 05 01 unterbreitet.

Die Berichterstatterin begrüßt die Tatsache, dass im Haushaltsplan 2011 entsprechend der wiederholt vom Parlament erhobenen Forderung erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie ausgewiesen sind.

Diesbezüglich weist sie darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet wurde und daher eine entsprechende Zweckbindung rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien – wie sie in der Vergangenheit vorgenommen wurden – vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten.

Nach der IIV kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.

Dies ist der sechste Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde 2011 unterbreitet wird. Werden die hiermit beantragten Mittel in einer Gesamthöhe von 8 284 908 EUR von den verfügbaren Mitteln in Abzug gebracht, verbleibt bis Ende 2011 somit ein Betrag von 460 914 455 EUR. Damit bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres 2011 auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der EGF-Verordnung gefordert.

III. Verfahren

Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung[3] vorgelegt, damit die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden, wie dies unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.

Gemäß einer internen Übereinkunft sollte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

Nach der von ihm vorgenommenen Bewertung wird der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung nehmen. Seine Stellungnahme wird dem vorliegenden Bericht als Schreiben beigefügt.

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]  DEC 01/2011 vom 15. Februar 2010.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ES/jm

D(2011)32486

Herrn

Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft:          Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich (KOM(2011)0340 endgültig)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung in Frage zu stellen.

Die Anmerkungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf die folgenden Überlegungen:

A.  dieser Antrag beruht auf Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung und betrifft 356 (30 %) von insgesamt 1 180 entlassenen Arbeitnehmern aus der NACE-Revision-2 Abteilung 24 (Herstellung von Grundmetallen)[1];

B.  die österreichischen Behörden argumentieren, dass die Entlassungen durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise verursacht worden seien, die zu einem weltweiten Rückgang der Nachfrage nach Metall geführt habe, wodurch die österreichische Metallindustrie besonders hart getroffen worden sei, da fast 80 % der österreichischen Metallproduktion exportiert werden und der Metallsektor fast 9 % des gesamten österreichischen Exportvolumens ausmacht, ein Anteil, der über dem EU-27-Durchschnitt von 6,1 % liegt;

C.  darüber hinaus ist die österreichische Metallindustrie dadurch gekennzeichnet, dass die Unternehmen in der Metallbranche stark voneinander oder von einigen der am stärksten von der Krise betroffenen Branchen wie dem Bauwesen, dem Maschinenbau und der Automobilbranche abhängig sind;

D.  diese Auswirkungen auf die österreichische Metallindustrie führen zu Anpassungen der Wachstumsvoraussagen der unterschiedlichen Wirtschaftsteilnehmer und der Statistiker, die für 2009 einen Rückgang um -3,4 ´% bis -3,8 % statt der vorangegangenen positiven Vorausschätzungen zwischen +0,9 % und +1,2 % anführen;

E.  die österreichischen Behörden erläutern, dass die Steiermark und Niederösterreich nach wie vor unter strukturellen Schwächen leiden und ein Bruttoregionalprodukt aufweisen, das (im Jahre 2006) unter dem Landesdurchschnitt liegt, und dass die Arbeitslosenquote und insbesondere die Langzeitarbeitslosenquote in der Steiermark im Allgemeinen über dem Landesdurchschnitt liegt;

F.  zwei Drittel der entlassenen Arbeitnehmer, die nicht an den EGF-gestützten Maßnahmen teilnehmen (70 %), haben eine neue Arbeit gefunden, und ein Drittel von ihnen nahm an anderen Maßnahmen der Arbeitsmarktagentur teil bzw. ging in Ruhestand oder plante den Übergang in den Ruhestand;

G.  bei 96,3 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer handelt es sich um Männer und bei 3,7 % um Frauen; 69,1 % der Arbeitnehmer sind zwischen 25 und 54 Jahre alt sind und 27,0 % zwischen 15 und 24 Jahre;

H.  die Hälfte der entlassenen Arbeitnehmer waren in Grundtätigkeiten beschäftigt, weitere 21 % sind qualifizierte Handwerker;

I.  im EU-Haushaltsplan 2011 sind erstmals Mittel für Zahlungen in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt, wodurch sich Mittelübertragungen aus anderen nicht ausgeschöpften Haushaltslinien vermeiden lassen.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Österreichs in Bezug auf die Steiermark und Niederösterreich aufzunehmen:

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt sind und Österreich daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den österreichischen Behörden am 9. März 2010 eingereicht und die vollständige Beurteilung der Kommission im Juni 2011 vorgelegt wurde;

3.  erinnert daran, dass es sich bei Unternehmensstiftungen um Institutionen handelt, die von sektorspezifischen Sozialpartnern ins Leben gerufen werden, um Arbeitnehmer im Rahmen des industriellen Wandels mit Weiterbildungsmaßnahmen zu begleiten und damit ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu erhöhen; erinnert ferner daran, dass dieses Modell der Bereitstellung aktiver arbeitsmarktspezifischer Maßnahmen sich in Bezug auf die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt in der Vergangenheit als sehr erfolgreich erwiesen hat;

4.  stellt fest, dass Österreich die Kommission davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Voest-Alpine-Stahlstiftung 35 % der nationalen Kofinanzierung übernehmen wird; stellt ferner fest, dass die Unternehmensstiftung selbst durch Solidaritätsbeiträge finanziert wird, die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der derzeitigen Mitgliedsunternehmen eingezahlt werden; stellt schließlich fest, dass diese Beiträge variieren und von den Sozialpartnern regelmäßig überprüft werden;

5.  begrüßt das vorgeschlagene koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das sich aus beruflicher Orientierung, aktiver Arbeitsplatzsuche und individueller Weiterbildung sowie aus einer Zulage für Weiterbildung und einer Zulage für Arbeitsplatzsuche zusammensetzt;

6.  weist nachdrücklich auf das Tagegeld für Arbeitnehmer in Weiterbildungsmaßnahmen und auf Arbeitsplatzsuche hin, das 1 031 Euro beträgt und zu der vorgesehenen Weiterbildungs- und Arbeitsplatzzulage in Höhe von zwischen 150 und 450 Euro hinzukommt, wobei beide Zulagen das Arbeitslosengeld ersetzen, ohne jedoch darüber hinauszugehen;

7.  bekundet seine Besorgnis angesichts der Tatsache, dass die Verordnung die Finanzierung innerstaatlich garantierter Arbeitslosengelder in Höhe von bis zu 89 % gestattet und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit beschränkt; betont, dass der Fonds künftig in erster Linie für Maßnahmen der Weiterbildung und der Arbeitsplatzsuche sowie für Programme der beruflichen Orientierung eingesetzt werden und damit ergänzend zu den nationalen Institutionen tätig werden sollte, statt unmittelbar zu Arbeitslosengeldern (Tagegelder) beizutragen, die in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Institutionen fallen;

8.  stellt fest, dass die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen bei etwa 35 803 Euro je Arbeitnehmer liegen, von denen 23 272 Euro vom EGF getragen werden sollen, woraus sich im Vergleich zu anderen EGF-Anträgen ein recht hoher Pro-Kopf-Beitrag ergibt.

Mit freundlichen Grüßen

Pervenche Berès

  • [1]  In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.7.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Damien Abad, Alexander Alvaro, Andrea Cozzolino, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Estelle Grelier, Carl Haglund, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Barbara Matera, Claudio Morganti, Miguel Portas, Dominique Riquet, László Surján, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Frédéric Daerden, Roberto Gualtieri, María Muñiz De Urquiza, Theodor Dumitru Stolojan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Gabriel Mato Adrover