BERICHT über das Thema: „Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“

26.7.2011 - (2011/2072(INI))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Vicky Ford


Verfahren : 2011/2072(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0290/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Thema „Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung

(2011/2072(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen[1],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden[2],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)[3],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung)[4] geändert durch die Richtlinien 97/11/EG[5], 2003/35/EG[6] und 2009/31/EG[7],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie)[8],

–   unter Hinweis auf die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs[9],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002[10],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[11],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zu EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa[12],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“ (KOM(2010)0560),

–   gestützt auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf Artikel 11 und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf den tragischen Zwischenfall auf der Plattform „Deepwater Horizon“, der Todesopfer forderte und verheerende Umweltschäden nach sich zog,

–   unter Hinweis auf den Abschlussbericht der „National Commission on the Deepwater Horizon Oil Spill and Offshore Drilling“ der USA,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (Habitat-Richtlinie)[13],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A7-0290/2011),

A. in der Erwägung, dass Artikel 194 AEUV ausdrücklich das Recht eines Mitgliedstaats bestätigt, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen zu bestimmen, jedoch auch vorsieht, der Solidarität und dem Umweltschutz Rechnung zu tragen;

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 191 AEUV verankert ist, dass die Umweltpolitik der EU auf ein hohes Schutzniveau abzielen und auf dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen beruhen muss, dass Präventivmaßnahmen getroffen werden sollten, dass Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung behoben werden sollten und dass der Verursacher zahlen muss;

C. in der Erwägung, dass einheimische Erdöl- und Erdgasquellen in erheblichem Maße zur Deckung des derzeitigen europäischen Energiebedarfs beitragen und gegenwärtig für die Sicherheit und Vielfalt der Energieversorgung der EU von entscheidender Bedeutung sind;

D. in der Erwägung, dass die Offshore-Aktivitäten in den an das Hoheitsgebiet der EU angrenzenden Gebieten zunehmen, in denen die Rechtsvorschriften der EU nicht gelten, aber jeder Zwischenfall Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der EU haben könnte; in der Erwägung, dass viele dieser Gebiete gegenwärtig politisch instabil sind;

E.  in der Erwägung, dass es bereits einen umfassenden Bestand internationaler seerechtlicher Vorschriften und Übereinkommen gibt, auch für die europäischen Gewässer;

F.  in der Erwägung, dass im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen der Rechtsrahmen festgelegt ist, innerhalb dessen die Tätigkeiten in den Ozeanen und Meeren erfolgen müssen, einschließlich der Abgrenzung des Festlandssockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ);

G. in der Erwägung, dass die Sicherheit und Integrität der Erdöl- und Erdgasexploration sowie ein größtmöglicher Schutz der europäischen Bürger und der Umwelt garantiert werden müssen;

H. in der Erwägung, dass ein Unfall länderübergreifende Auswirkungen haben könnte und die vorausschauende Schaffung einer EU-Kapazität zur Intervention bei Verschmutzungen, die auch bei Unfällen außerhalb der EU-Gewässer eingesetzt wird, demnach gerechtfertigt wäre;

I.   in der Erwägung, dass die Havarie der Erdölbohrplattform „Deepwater Horizon“ verdeutlicht hat, welche verheerenden Folgen die Erdölgewinnung unter extremen Bedingungen für Mensch und Umwelt haben kann und welche ungeheuren wirtschaftlichen Kosten mit Umweltfolgen dieser Größenordnung verbunden sind;

J.   in der Erwägung, dass einige der Empfehlungen der „National Commission on the Deepwater Horizon Oil Spill and Offshore Drilling“ der USA eine Reihe von Verfahren zum Gegenstand haben, die in Teilen der EU seit mindestens 20 Jahren gang und gäbe sind;

K. in der Erwägung, dass die EU die Havarie der Erdölbohrplattform „Deepwater Horizon“ im Golf von Mexiko unbedingt zum Anlass nehmen muss, unter Beachtung der Grundsätze Vorsorge und Vorbeugung erforderlichenfalls eine gründliche Überarbeitung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verordnungen vorzunehmen, die sich auf alle Aspekte der Offshore-Förderung und -Exploration von Erdöl und Erdgas auf ihrem Hoheitsgebiet beziehen, unter anderem auch auf den unbedenklichen Transport durch Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden; in der Erwägung, dass das Parlament in diesem Zusammenhang die Bereitschaft der Kommission begrüßt, Lücken in den EU-Rechtsvorschriften schnellstmöglich zu schließen;

L.  in der Erwägung, dass die Katastrophe im Golf von Mexiko die Industrie und die zuständigen Behörden zur Gründung von Foren wie GIRG[14] und OSPRAG[15] veranlasst hat, in deren Rahmen Lehren aus der Katastrophe gezogen werden sollen; und in der Erwägung, dass durch viele dieser Initiativen bereits konkrete Ergebnisse erzielt wurden;

M. in der Erwägung, dass 2007 52 % der weltweiten Rohölförderung auf staatliche Erdölunternehmen entfielen, die die Kontrolle über 88 % der nachgewiesenen Erdölreserven hatten; und in der Erwägung, dass diese Unternehmen gegenüber den internationalen Erdölunternehmen rasant an Einfluss gewinnen;

N. in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Regelungssysteme der Mitgliedstaaten die Integrität der Sicherheitsmaßnahmen eindeutig erschweren, zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung für die Unternehmen führen und das ordnungsgemäße und reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen;

O. in der Erwägung, dass es Hinweise dafür gibt, dass sich potenzielle Interessenkonflikte oder Unklarheiten bei den Zielsetzungen durch eine Abkoppelung des Lizenzerteilungsverfahrens von gesundheits- und sicherheitsspezifischen Bewertungen vermeiden lassen;

P.  in der Erwägung, dass die nationalen Regulierungsbehörden die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit bewerten müssen, bevor sie eine Lizenz und die endgültige Bohrgenehmigung erteilen, damit sichergestellt ist, dass eine ausreichende Mittelausstattung, auch in Form einer Haftpflichtversicherung und gemeinsamer Fonds, vorliegt;

Q. in der Erwägung, dass es bereits verschiedene internationale Foren, unter anderem das NSOAF[16], gibt, in deren Rahmen sich Regulierungsbehörden über bewährte Verfahrensweisen austauschen können;

R.  in der Erwägung, dass die EU durch die Kommission bereits als Vertragspartei im OSPAR[17], einem regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, vertreten ist;

S.  in der Erwägung, dass es Meldemechanismen für Zwischenfälle gibt, wie den OSPAR-Bericht über Einleitungen, Verschmutzungen und Emissionen; und in der Erwägung, dass zur Verbreitung der aus diesen Zwischenfällen gewonnenen Erfahrungen außerbehördliche Kommunikationswege wie die Sicherheitsmitteilungen des NSOAF genutzt werden können;

T.  in der Erwägung, dass Verfahren, mit denen auf internationaler Ebene auf eine Ölverschmutzung von internationaler Bedeutung reagiert werden kann, bereits Gegenstand zahlreicher bestehender Übereinkommen, beispielsweise des OCES-Abkommens[18], sind;

U. in der Erwägung, dass die Maschinenbaurichtlinie der EU grundsätzlich für Ausrüstungen von Erdöl- und Erdgasanlagen in Offshore-Gebieten gilt, dass bewegliche Offshore-Bohreinheiten und die darauf befindlichen Ausrüstungen jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind;

V. in der Erwägung, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) der Kommission bei der Ausarbeitung und Einführung von EU-Rechtsvorschriften zur Seeverkehrssicherheit bereits technische Hilfestellung leistet und der Agentur im Bereich der Intervention bei Ölverschmutzungen, der satellitengestützten Überwachung und der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen operative Aufgaben übertragen wurden;

W. in der Erwägung, dass sich die Verantwortung für Säuberungsmaßnahmen nach einer Ölverschmutzung und die Haftung für entsprechende Schäden aus Artikel 191 AEUV ergibt, wonach das Verursacherprinzip gilt, und dass diesem Umstand im sekundären Recht, wie der Richtlinie über die Umwelthaftung und der Abfallrahmenrichtlinie, Rechnung getragen wird;

X. in der Erwägung, dass es für die Nordsee bereits ein freiwilliges Entschädigungssystem für Ölverschmutzungsschäden gibt;

Regelungsansatz

1.  stellt fest, dass die Erteilung von Lizenzen und anderer Genehmigungen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffressourcen ein Vorrecht der Mitgliedstaaten ist und die Einstellung von Aktivitäten im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats liegt; hebt jedoch hervor, dass die Genehmigungsverfahren bestimmten, auf EU-Ebene festgelegten gemeinsamen Kriterien entsprechen müssen und dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Genehmigungen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffressourcen das Vorsorgeprinzip anwenden sollten;

2.  weist aus diesem Grund nachdrücklich darauf hin, dass die Einführung eines EU-weiten Moratoriums für alle neuen Tiefsee-Ölbohrungen in EU-Gewässern in keinem Verhältnis zu dem Ziel steht, in der gesamten EU hohe Sicherheitsnormen zu gewährleisten;

3.  betont, dass im Rahmen des Legislativ- und Regelungssystems jedes Mitgliedstaats sichergestellt werden muss, dass alle Betreiberunternehmen einen risikobasierten, standortspezifischen „Sicherheitsnachweis“ vorlegen, wobei sie bei den betreffenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltbehörden den lückenlosen Nachweis dafür erbringen müssen, dass allen standortspezifischen und sonstigen Risiken Rechnung getragen wurde und an den betreffenden Anlagen Kontrollmechanismen eingerichtet wurden;

4.  betont, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Legislativ- und Regelungsrahmens ein solides einschlägiges System einführen sollten, das an den aktuellen bewährten Verfahren ausgerichtet ist und die Auflage enthält, dass Anträgen auf eine Bohrgenehmigung grundsätzlich ein Sicherheitsnachweis beizufügen ist, der vor der Aufnahme der Tätigkeit genehmigt werden muss und auch unabhängige Verifizierungsverfahren durch Dritte sowie in angemessenen und regelmäßigen Abständen Überprüfungen durch unabhängige Sachverständige umfasst; betont, dass durch das Durchlaufen regulatorischer „Haltepunkte“ vor Beginn der Bohrtätigkeit sowie durch Überprüfungen, die in angemessenen Abständen von unabhängigen Sachverständigen an den betreffenden Anlagen vorgenommen werden, verstärkt dafür gesorgt werden kann, dass alle Risiken berücksichtigt und entsprechend entschärft wurden;

5.  vertritt die Ansicht, dass der Sicherheitsnachweis ein lebendiges, sich entwickelndes Dokument werden muss, also wesentliche Veränderungen an der Technik oder der Ausrüstung der Genehmigung durch die zuständige Behörde unterliegen, und betont, dass alle Sicherheitsnachweise mindestens alle fünf Jahre, auch durch die unabhängigen Regulierungsbehörden, überprüft werden sollten; betont, dass alle vor Ort verfügbaren Verfahren und Ausrüstungsteile, die im Falle einer Beschädigung des Bohrlochabsperrventils eingesetzt werden können, in den Sicherheitsnachweis aufgenommen werden müssen;

6.  stellt fest, dass es bereits zahlreiche Regelungen und bewährte Verfahren gibt; vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall eine einzelne EU-Rechtsvorschrift die Stabilität des bestehenden Regelungsnetzes gefährden und eine Abkehr vom bewährten Sicherheitsnachweiskonzept bewirken könnte, und betont, dass vermieden werden muss, dass bestehende bewährte Verfahren durch neue Rechtsvorschriften dupliziert oder gefährdet werden;

7. unterstützt das Bestreben der Kommission, die Mindestnormen innerhalb der EU in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf ein höheres Niveau anzuheben; ist der Auffassung, dass Sicherheits- und Umweltanliegen in sämtliche Rechtsvorschriften integriert werden und bei allen Offshore-Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdöl und Erdgas die höchsten Sicherheits- und Umweltnormen gelten sollten; fordert die Einbindung unabhängiger Dritter, um bei etwaigen Unfällen die Koordinierung zu verbessern; vertritt die Ansicht, dass diese Funktion der EMSA übertragen werden sollte;

8. fordert, den Geltungsbereich der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung[19] auf alle Phasen von Offshore-Projekten (Erkundung und Betrieb) auszuweiten und besondere Anforderungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen im Fall von Tiefwasserbohrungen, komplexen Bohrschächten und schwierigen Bohrbedingungen sowie für den Transport von Erdöl und Erdgas durch Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden einzuführen; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen für die von den einzelstaatlichen Behörden genehmigten Offshore-Projekte auch die Modalitäten enthalten, die vom Betreiberunternehmen in der Phase der Stilllegung einzuhalten sind; fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu überprüfen und darin festzuschreiben, dass mit dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Auftraggeber unabhängige Sachverständige zu betrauen sind;

9.  fordert die Kommission auf, den gegenwärtigen Rechtsrahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von bestehender Bohrinfrastruktur zu prüfen und – erforderlichenfalls durch Rechtsvorschriften – die Zuständigkeit für die unbedenkliche Beseitigung den Betreibern aufzuerlegen und eine Haftungsregelung für Umweltschäden zu treffen, die durch die Stilllegung einer Bohrplattform oder durch eine Bohrplattform nach ihrer Stilllegung verursacht werden;

10. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die bewährten Grundsätze der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beherrschung von Gefahren an Land (Seveso II[20] und Seveso III[21]) auf die geplanten Rechtsvorschriften für Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten ausgedehnt werden sollten; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit und für den Fall, dass sie keine derartigen neuen spezifischen Rechtsvorschriften vorschlägt, ihren Vorschlag für eine Seveso-III-Richtlinie erneut zu prüfen und ihren Geltungsbereich auf Bohrinseln und auf Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden sowie auf alle Phasen der Erkundung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten bis zur Stilllegung des Bohrschachts auszuweiten; begrüßt, dass die Kommission in der Begründung im Zusammenhang mit der Seveso-II-Richtlinie erklärt, sie werde prüfen, auf welche Weise das Umweltrecht am besten gestärkt werden könne;

11. stellt fest, dass Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten von den wichtigen Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen[22] ausgenommen sind; regt an, dass die Kommission in Anhang I den bis zum 31. Dezember 2011 vorrangig zu prüfenden Tätigkeiten als Nummer 1.5 „Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten“ hinzufügt, und regt an, dass die europäische integrierte Dienststelle zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung die besten verfügbaren technischen Hilfsmittel (BVTH) für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten festlegt;

12. begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Richtlinie 92/91/EWG zu überarbeiten, und fordert einen Ansatz mit gemeinsamen Standards, damit die Arbeiter innerhalb eines Unternehmens nicht je nach Arbeitsort unterschiedlich behandelt werden; fordert außerdem transparente, wirksame und kohärente Regelungen, die für alle im Offshore-Sektor tätigen Arbeitnehmer gelten, sowie eine Bewertung, bei der sowohl die Wirksamkeit der bestehenden Rechtsvorschriften als auch eine etwaige künftige Harmonisierung geprüft werden;

13. fordert die Europäische Union auf, die Umsetzung des Leitfadens der IAO zu Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ILO-OSH 2001) in der gesamten Erdöl- und Erdgasbranche zu fördern;

14. warnt jedoch davor, dass die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften letzten Endes von der Qualität ihrer Umsetzung durch die zuständigen europäischen und einzelstaatlichen Behörden sowie der Stellen abhängt, die für die Einführung, Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständig sind; vertritt die Auffassung, dass die Kommission aktiv darauf hinwirken sollte, dass die Vorgaben von den Behörden der Mitgliedstaaten eingehalten werden;

15. hebt hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten, gemessen am internationalen und europäischen Niveau, bereits hervorragende Sicherheitsmechanismen greifen;

16. hält regelmäßige, vielfältige und strenge Inspektionen durch unabhängige geschulte und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Spezialisten für sehr wichtig; vertritt die Ansicht, dass die Inspektionsregelungen der Betreiberunternehmen auch der Verifizierung durch Dritte unterliegen müssen; unterstützt die Bemühungen, die einige Mitgliedstaaten bereits unternommen haben, um die Zahl der strengen Inspektionen zu erhöhen; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die nationalen Behörden unabhängige sind und Interessenkonflikte, mit denen Inspekteure in Bezug auf potenzielle künftige Arbeitsgeber konfrontiert werden können, transparent behandelt werden;

17. weist darauf hin, dass es nur eine begrenzte Anzahl an erfahrenen Inspektoren gibt; fordert weitere Investitionen zum Aufbau eines EU-weiten Inspektionsnetzes mit einem besseren Qualifikationsstand der Inspektoren; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie die Mitgliedstaaten beim Aufbau eigener Inspektionsbehörden unterstützt werden können;

18. betont, dass wirksame Systeme für Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden mit innovativen Methoden erforderlich sind, beispielsweise mit gezielt durchgeführten Überprüfungen der Arbeitszeit oder der Rettungsmaßnahmen, und dass die Möglichkeit bestehen muss, bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer Sanktionen zu verhängen;

19. weist darauf hin, dass die Inspektionsregelungen der Betreiberunternehmen durch Dritte verifizert werden und Inspektionen auf EU-Ebene unterliegen müssen und die Prüfung von Schiffen auf Erdöl- und Erdgasplattformen in Offshore-Gebiete ausgedehnt werden muss;

20. stellt fest, dass bei einigen weniger umfangreichen Tätigkeiten für Mitgliedstaaten größenbedingte Kostenvorteile durch gemeinsame Inspektionsbehörden erzielt werden könnten;

21. weist darauf hin, dass bei einer etwaigen Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit auf die Ausrüstung von Offshore-Anlagen berücksichtigt werden sollte, dass durch den rasanten technischen Fortschritt zu eng gefasste Vorgaben schnell wertlos werden können;

22. hegt Bedenken , dass ein „Kontrolleur der Kontrolleure“ auf EU-Ebene nicht so viel an Zusatznutzen erbringen wird, als dass der Abzug knapper Regulierungsressourcen aus den zuständigen nationalen Behörden gerechtfertigt werden könnte; räumt jedoch ein, dass die EMSA in Bezug auf die Prävention von Ölunfällen sowie Überwachungs- und Aufdeckungstätigkeiten über einen enormen Erfahrungsschatz verfügt und dass die Erfassung von Daten, der Austausch bewährter Verfahren und die Koordinierung des Katastrophenschutzes EU-weit erfolgen sollte; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob die Einrichtung einer europäischen Regulierungsbehörde für Offshore-Tätigkeiten, in der die nationalen Regulierungsbehörden – wie im Fall des GEREK im Telekommunikationssektor – vertreten sind, mit einem zusätzlichen Nutzen verbunden wäre und zur Durchsetzung und Umsetzung höchster Normen in der gesamten EU beitragen könnte;

Prävention, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

23. erachtet regionale Initiativen als erste Ebene multilateraler Handlungsansätze als wichtig und ist der Auffassung, dass Foren wie das Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums (NSOAF – North Sea Offshore Authorities Forum) auch für die Mitgliedstaaten um das Mittelmeer, die Ostsee und das Schwarze Meer eingerichtet werden sollten, um die Einführung und Durchsetzung von Mindestnormen zu überwachen; begrüßt in dieser Hinsicht die Initiative der Kommission, ein Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Mittelmeerraums einzurichten und spricht sich für die Teilnahme von Nicht-EU-Ländern aus; ist der Auffassung, dass in den für die Europäische Union angenommenen Normen und Vorschriften umweltpolitische Aspekte bei der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Gebiete außerhalb der EU berücksichtigt werden sollten;

24. ist sich der Vielfalt der in den unterschiedlichen Seegebieten vorherrschenden Bedingungen bewusst, vertritt jedoch die Ansicht, dass die einzelnen regionalen Initiativen gegebenenfalls über die Foren koordiniert werden sollten, damit auf EU-Ebene bewährte Verfahren zum Einsatz kommen; betont, dass die Kommission in den Foren eine aktive Rolle spielen sollte;

25. begrüßt die Initiative der Kommission, gemeinsame Sitzungen der EU und des NSOAF einzuführen, die die Möglichkeit zum Austausch bewährter Verfahren in der Union bieten; hebt hervor, dass diese Sitzungen von den Teilnehmern bewertet werden sollten;

26. begrüßt, dass der Internationale Verband der Erdöl- und Erdgasproduzenten sich im Anschluss an die Katastrophe im Golf von Mexiko zur Einrichtung der „Global Industry Response Group“ (GIRG) entschieden hat; fordert die Öl- und Gasproduzenten nachdrücklich dazu auf, beim Austausch von Informationen und bei der Zusammenarbeit mit den Behörden für Transparenz zu sorgen;

27. betont den Sicherheitsnutzen, der mit Programmen zur Einbeziehung der Belegschaften verbunden ist; befürwortet intensive Beziehungen und gemeinsame Initiativen zwischen den Unternehmen der Branche, der Belegschaft und den zuständigen nationalen Behörden in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz;

28. hebt hervor, dass die Erdöl- und Erdgasförderung in Offshore-Gebieten aufgrund der gelegentlich extremen Umweltbedingungen, der Arbeitszeiten in Form von Zwölf-Stunden-Schichten und der isolierten Lage erhebliche Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer birgt, und stellt fest, dass für diese besonderen Arbeitsbedingungen, insbesondere die damit verbundene psychische Belastung, auch künftig eigene Regelungen gelten müssen, um menschliches Versagen weitestgehend ausschließen zu können und für den Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen; empfiehlt daher, für die Arbeitnehmer eine den entsprechenden Risiken angemessene Versicherung bzw. berufsgenossenschaftliche Absicherung vorzusehen;

29. nimmt den Bericht der britischen Gesundheits- und Sicherheitsbehörde über die Arbeitsbedingungen in der Nordsee zur Kenntnis, demzufolge sich im letzten Jahr die Häufigkeit von Todesfällen und schweren Verletzungen verdoppelt hat und die Freisetzung von Kohlenwasserstoffen signifikant um ein Drittel gestiegen ist;

30. wünscht, dass ein auf Prävention ausgerichtetes Gesundheits- und Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird, wobei die Unternehmen und Gewerkschaften zu beteiligen sind und die aktive Teilhabe der Arbeitnehmer sicherzustellen ist, insbesondere durch deren Konsultation und Beteiligung an der Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsverfahren sowie durch Informationen über die bestehenden potenziellen Risiken; hebt hervor, wie wichtig die Erprobung und Überwachung dieser Verfahren auf allen Stufen der Weisungskette ist, damit sichergestellt ist, dass auch die Führungsebene entsprechend geschult wird und bei Unfällen oder Sicherheitsmängeln haftbar gemacht werden kann;

31. fordert die Industrie auf, sich in ihren Organisationen für eine echte Sicherheitskultur einzusetzen – unabhängig davon, ob es um Offshore-Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten geht; setzt sich aus diesem Grund für regelmäßige Schulungsprogramme für alle Arbeitnehmer, egal ob mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen, und Arbeitgeber ein;

32. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, gemeinsame hohe Sicherheitsnormen und -vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und -eindämmung festzulegen, um die Risiken so gering wie möglich zu halten und im Bedarfsfall eine schnelle und wirksame Reaktion zu ermöglichen; fordert außerdem, dass in den Mitgliedstaaten der EU Anforderungen an die Ausbildung der Arbeitnehmer, einschließlich der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, mit sehr risikoreichen Aufgaben festgelegt und harmonisiert werden, damit diese Anforderungen in Bezug auf die Tätigkeit in allen europäischen Gewässern einheitlich umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, konstruktiv mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um die Möglichkeit einer globalen Initiative für Vorschriften in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer zu prüfen und diese Vorschriften regelmäßig an den neuesten Stand der Technik anzupassen;

33. fordert die Mitgliedstaaten auf, nur eine zertifizierte inner- oder außerbetriebliche Fortbildung zuzulassen;

34. begrüßt internationale Austauschprogramme und gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der zuständigen nationalen Behörden und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen ins Leben zu rufen, die entsprechende Impulse setzen;

35. fordert, dass in den Bereichen Sicherheit, Gesundheitsschutz und Ausbildung strenge Vorschriften für die Unterauftragnehmer zur Anwendung kommen und dass die Unterauftragnehmer über die für die Ausführung von Wartungs- und Bauarbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Kenntnisse verfügen müssen; fordert, dass die Arbeitnehmer, einschließlich der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, und die Arbeitnehmerverbände vor der Ausführung von Arbeiten über alle damit verbundenen Risiken unterrichtet werden;

36. betont, dass Arbeitnehmer, die in der Weiterverarbeitung in Offshore-Gebieten oder an Land beschäftigt sind, extrem hohen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Regulierungsmaßnahmen auch auf diese Arbeitnehmer auszudehnen;

37. fordert, dass für Arbeitnehmer, die im Erdöl- und Erdgassektor in Offshore-Gebieten tätig sind, regelmäßige und spezifische medizinische Folgeuntersuchungen vorgesehen werden; spricht sich dafür aus, dass mindestens einmal jährlich eine ärztliche Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustands der Arbeitnehmer erfolgt;

38. fordert, dass ein Mechanismus zur Bewertung der von den Arbeitnehmern eingegangenen Risiken beschlossen und dieser Bewertung bei der Berechnung der Vergütung der Arbeitnehmer Rechnung getragen wird;

39. fordert die Industrie auf, in Bezug auf Sicherheitsvertreter den bewährten Verfahrensweisen zu folgen; vertritt die Auffassung, dass es Arbeitnehmern ermöglicht werden sollte, einen Sicherheitsvertreter zu wählen, der auf allen Ebenen des Betriebs und der Entscheidungsfindung mit Sicherheitsfragen befasst ist; ist der Ansicht, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben sollten, den zuständigen Behörden Sicherheitsmängel oder -risiken unter Wahrung der Anonymität und damit geschützt vor Schikanierung zu melden;

40. unterstützt intensivere Bemühungen um die Weitergabe der besten bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Regulierung, Normen und Verfahrensweisen sowie Meldung und Management von Zwischenfällen, einschließlich wissenschaftlicher Gutachten, Betriebssicherheits- und Umweltschutzregelungen, Risikomanagement, Interventionsverfahren usw.;

41. stellt fest, dass Informationen entweder durch Regulierungsstellen oder gewerbliche Partnerschaften und Gemeinschaftsunternehmen bereits weitergegeben werden; ist der Auffassung, dass Sicherheit nicht von sich aus gegeben ist;

42. fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, die in Berichten über Zwischenfälle enthaltenen Informationen unter gebührender Rücksichtnahme auf die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen zusammenzuführen, weiterzugeben und zu veröffentlichen, damit Lehren daraus gezogen werden können; stellt fest, dass die Konsolidierung und zusätzliche Koordinierung bereits geltender Verfahren und der Meldung von Zwischenfällen dazu beitragen könnten, EU-weit für Transparenz und Kohärenz zu sorgen; weist darauf hin, dass diese Informationen so rasch wie möglich nach dem Zwischenfall ausgetauscht werden und unter anderem Informationen zu Arbeitsunfällen, Maschinenschäden, freigesetzten Kohlenwasserstoffen und anderen Zwischenfällen von Belang umfassen sollten; begrüßt internationale Initiativen, auch die entsprechende G20-Arbeitsgruppe, die auf internationaler Ebene dazu beitragen, dass umfangreiche Informationen über Zwischenfälle und zu ergreifende Abhilfemaßnahmen zur Verfügung stehen;

43. vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Wirksamkeit der verschiedenen Informationskanäle und die Gründe, die für eine Rationalisierung und für die Festlegung neuer internationaler Regelungen sprechen, unter gebührender Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwands bewerten sollte;

Lizenzerteilung und Bohrgenehmigung

44. nimmt den Unterschied zwischen Lizenzerteilung und Genehmigung der Bohrtätigkeit zur Kenntnis und weist darauf hin, dass es sich bei dem Lizenznehmer nicht um das Bohrunternehmen handeln muss; ist der Auffassung, dass es nach der Lizenzerteilung und vor dem Beginn der Bohrtätigkeit „Regulierungs-Festpunkte“ geben sollte;

45. empfiehlt, in allen Mitgliedstaaten die Lizenzerteilung, die Gesundheits- und die Sicherheitsaufgaben voneinander zu trennen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollte, um gemeinsame, transparente und objektive Kriterien für die Lizenzerteilung aufzustellen, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Zuständigkeiten für die Lizenzerteilung bzw. für Gesundheits- und Sicherheitsangelegenheiten voneinander getrennt werden, um die Gefahr von Interessenkonflikten zu verringern;

46. weist darauf hin, dass viele Anlagen in EU-Gewässern veraltet sind; begrüßt Bemühungen um die Verbesserung des Betriebszustands der Anlagen auf den betreffenden Plattformen;

47. ist der Ansicht, dass den Erdöl- und Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden muss, im Lizenzierungsverfahren und während des gesamten Betriebs und in allen Phasen von Offshore-Projekten (Erkundung, Betrieb und Stilllegung) zu belegen, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ausreicht, um die Sanierung in Bezug auf die im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeiten verursachten Umweltschäden – darunter auch solche mit erheblichen Auswirkungen, aber geringer Wahrscheinlichkeit – zu gewährleisten, sei es durch vorgeschriebene Branchensysteme auf Gegenseitigkeit, durch Pflichtversicherungen oder durch ein gemischtes System, das die finanzielle Absicherung garantiert;

Notfallplanung

48. befürwortet die Anwendung standortspezifischer Notfallpläne mit Angaben über Gefahren, der Bewertung möglicher Verschmutzungsquellen und –folgen sowie einer Darstellung der Notfallstrategie und der Bohrpläne für mögliche Entlastungsbohrungen; empfiehlt, dass die Betreiberunternehmen, die eine Lizenz erhalten haben, als Bedingung für die Lizenzerteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen und ihre Notfallpläne mindestens zwei Monate vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vorlegen, wobei die Notfallpläne bei komplexen Bohrlöchern oder schwierigen Bohrbedingungen beurteilt, im Rahmen von Konsultationen erörtert und zeitgleich mit anderen Genehmigungen im Rahmen des Regelungsverfahrens (beispielsweise in Bezug auf Umweltfolgen oder den Bohrlochaufbau) genehmigt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass mit der Bohrtätigkeit auf jeden Fall erst nach der Genehmigung eines Notfallplans durch den Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird, begonnen werden darf; weist darauf hin, dass die Notfallpläne von der zuständigen nationalen Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Datenschutzes veröffentlicht werden sollten;

49. fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Notfallpläne mit genauen Angaben zu den Befehlswegen und den Mechanismen für den Einsatz nationaler Mittel, die neben den brancheneigenen Ressourcen im Falle einer Ölverschmutzung zur Verfügung stehen, zu erstellen bzw. zu ändern oder zu aktualisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, untereinander und mit den Nachbarländern der EU zusammenzuarbeiten, um regionale Notfallpläne auszuarbeiten; fordert die Weiterleitung dieser Pläne an die EMSA;

50. weist darauf hin, dass jüngste Ereignisse deutlich gemacht haben, mit welchen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas in Offshore-Gebieten verbunden ist; vertritt die Auffassung, dass der Einsatz der Interventionskapazitäten der EMSA explizit auf die Prävention und das Eingreifen bei Verschmutzungen aufgrund der genannten Tätigkeiten ausgedehnt werden sollte;

51. schlägt vor, in den EMSA-Verzeichnissen der Einsatzressourcen alle einschlägigen Ressourcen der öffentlichen Hand und der Branche zusammenzuführen, sodass die EMSA bei Bedarf im Falle eines schweren Zwischenfalls gut gerüstet ist, als koordinierende Instanz aufzutreten;

52. vertritt die Auffassung, dass die zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen verfügbare Ausrüstung ein wesentlicher Bestandteil der Notfallpläne sein und in der Nähe der Anlagen aufbewahrt werden sollte, damit sie bei schweren Zwischenfällen rasch einsatzbereit ist;

53. fordert Unternehmen nachdrücklich auf, stets Mittel für die Erforschung und Entwicklung neuer Präventions- und Kriseninterventionstechnologien vorzusehen; betont, dass Katastrophenschutztechnologien erst eine unabhängige Prüfung, Bewertung und Genehmigung durchlaufen sollten, bevor sie in einen genehmigten Notfallplan aufgenommen werden;

54. ist der Auffassung, dass die Durchführung gezielter und innovativer wissenschaftlicher Untersuchungen dringend geboten ist, um die Anwendung automatisierter Systeme zur Überwachung der Fördertätigkeit der Bohrplattformen und ihrer Unterbrechung zu ermöglichen und damit die Zuverlässigkeit von Bohrungen und Fördertätigkeiten sowie von Brandschutzsystemen bei extremen Wetterverhältnissen zu erhöhen;

55. spricht sich für strenge Kontrollen, kontinuierliche Tests und Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bezug auf chemische Dispergiermittel (und deren Verwendung im Rahmen von Notfallplänen) aus, damit zum einen sichergestellt ist, dass im Falle einer Verschmutzung die geeigneten Mittel verwendet werden, und zum anderen die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt durch ihren Einsatz nicht beeinträchtigt werden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen solcher Chemikalien gründlicher erforschen zu lassen, erforderlichenfalls im Rahmen von EU-Forschungsprogrammen;

Reaktion im Katastrophenfall

56. stellt fest, dass die Branche die Hauptverantwortung für die Reaktion auf Katastrophen trägt; begrüßt gemeinsame Initiativen der Branche zur Entwicklung, Mobilisierung und Entsendung von Ressourcen für die Bekämpfung von Ölverschmutzungen; betont, dass die öffentliche Hand in Bezug auf die Regelung, die Sicherheit und die Koordinierung von Katastrophenschutzeinsätzen eine wichtige Rolle spielt;

57. empfiehlt, dass mehr Gewicht auf eine systematische Ausbildung und Schulung, insbesondere in der praktischen Handhabung der Katastrophenschutzausrüstung, gelegt wird;

58. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Lizenzerteilungsverfahrens geprüft wird, ob mit den Instrumenten für die Finanzierung von Schutzmaßnahmen vorgesehenen Instrumenten im Falle größerer Zwischenfälle rasch Finanzquellen mobilisiert werden können, mit deren Hilfe wirtschaftliche und soziale Schäden sowie Umweltschäden, die durch den Austritt von Erdöl und Erdgas entstehen, gedeckt werden können;

59. begrüßt die Bemühungen der Kommission, den Geltungsbereich des Mandats der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs so zu erweitern, dass es nicht nur auf Schiffe, sondern auch auf Offshore-Anlagen Anwendung findet;

60. weist darauf hin, dass die Bereitstellung von Know-how und Ressourcen der EMSA durch die überarbeitete EMSA-Verordnung geregelt werden wird, dass sie jedoch explizit auf die Intervention bei Verschmutzungen aufgrund von Erdöl- und Erdgasexplorationstätigkeiten ausgedehnt werden und die Möglichkeit bestehen sollte, dieses Know-how und diese Ressourcen in der gesamten EU und in den Nachbarländern bei Bedarf in Anspruch zu nehmen;

61. vertritt die Auffassung, dass auf EU-Ebene entwickelte Interventions- und Überwachungsinstrumente, wie das Netz der EMSA-Reserveschiffe zum Abpumpen von Ölteppichen bzw. das CleanSeaNet (CSN) zur Überwachung und Erkennung von Ölunfällen, bei Zwischenfällen oder Unfällen an Offshore-Anlagen zum Einsatz kommen können;

62. empfiehlt, den EMSA-Dienst CleanSeaNet für die Überwachung von Ölplattformen und illegalen Einleitungen aus Schiffen einzusetzen; stellt fest, dass 50 % der zurzeit von CleanSeaNet gelieferten Aufnahmen zur Überwachung von Ölplattformen verwendet werden können;

63. empfiehlt aus diesem Grund, den EMSA-Reserveschiffdienst zum Abpumpen von Ölteppichen (Stand-by Oil Spill Recovery Vessels Service, SOSRV) einzusetzen, nachdem die folgenden Aspekte geklärt wurden:

a) nicht alle Schiffe können in Umgebungen mit einem Flammpunkt unter 60 ºC eingesetzt werden;

b) um längere Einsätze zum Abpumpen von Öl zu ermöglichen, müssen die Verträge überarbeitet werden;

c) die Lücken, die das derzeitige Netz noch aufweist, müssen geschlossen werden;

d) neue Verfahren, wie der Einsatz von Ölnetzen, müssen untersucht werden;

64. fordert die Kommission erneut auf, so rasch wie möglich Vorschläge für die Schaffung einer Katastrophenschutzeinheit auf der Grundlage des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz vorzulegen und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen europäischen Aktionsplan zu entwickeln, der besondere Mechanismen enthält, wie die EU auf massive Verschmutzungen durch Erdölanlagen in Offshore-Gebieten, auch durch Unterwasserrohrleitungen für Erdöl und Erdgas auf bzw. unter dem Meeresboden, reagieren kann;

65. würdigt die Rolle des MIC[23] bei der Ergänzung der den Mitgliedstaaten und der Branche zur Verfügung stehenden Mechanismen für die Reaktion im Katastrophenfall;

66. unterstützt innovative Dienste, die auf den Seeverkehrssektor ausgerichtet sind; begrüßt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Gespräche über eine neue Initiative, „e‑maritime“, führen, die sich auf das SafeSeaNet-Projekt stützt; vertritt die Auffassung, dass die in Offshore-Gebieten tätigen Erdöl- und Erdgasunternehmen in Sicherheitsbelangen davon zusätzlich profitieren könnten;

67. betont, dass in jedem Seegebiet zu jedem Zeitpunkt Ausrüstung in ausreichender Menge für Maßnahmen nach einem schweren Ölunfall mit den schlimmsten denkbaren Folgen für das jeweilige Gebiet, auch außerhalb der EU-Gewässer, abrufbar sein muss;

68. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der besseren Verwaltung von Meeresdaten, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020“[24] vorgeschlagen und in dem Vorschlag für eine Verordnung über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik[25] unterbreitet wurde, der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Verschmutzungsrisiken angemessen zu überwachen, damit rechtzeitig die angezeigten Maßnahmen festgelegt werden;

69. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, dass unter öffentlicher Lizenz tätige Betreiberunternehmen von Offshore-Anlagen ihre wissenschaftlichen Kenntnisse den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen müssen, und zwar unter Heranziehung der im Zusammenhang mit „Meereskenntnisse 2020“ ausgearbeiteten Standards und Protokolle, damit die Kontrolle durch die Öffentlichkeit erleichtert und ein besseres Verständnis der Meeresumwelt gefördert wird;

Haftung

70. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit Mechanismen für finanzielle Garantien, einschließlich des verbindlichen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung, sorgfältig darauf zu achten, dass die Versicherungstarife auf der Grundlage des tatsächlichen Risikos festgelegt werden, das sich aus dem Schwierigkeitsgrad bei der Bohrung und Förderung ergibt, damit kleine und mittlere Betreiberunternehmen nicht durch preisliche Unterbietung aus dem Markt gedrängt werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die Haftungsrisiken abgedeckt sind;

71. betont, dass finanzielle Garantien zwar grundsätzlich durch Versicherungen oder Branchensysteme auf Gegenseitigkeit bereitgestellt werden können, dass aber sichergestellt werden muss, dass die Betreiberunternehmen belegen, tatsächlich über finanzielle Garantien zur Deckung der gesamten Sanierungs- und Entschädigungskosten im Fall einer schweren Katastrophe zu verfügen, und dass Risiken und die Haftung nicht auf kleinere Unternehmen übertragen werden, die im Fall eines Unglücks wahrscheinlich eher Insolvenz anmelden müssten; fordert, dass gemeinsame Systeme Anreize zur Risikovermeidung und zur Befolgung der höchstmöglichen Sicherheitsnormen bei den einzelnen Tätigkeiten enthalten;

72. weist auf den Nutzen gemeinsamer Fonds wie OPOL in der Nordsee hin; spricht sich dafür aus, dass solche Fonds in jedem Seegebiet der EU eingerichtet werden; fordert, dass die Mitgliedschaft für Betreiberunternehmen zur Pflicht erhoben und für Rechtssicherheit gesorgt wird, damit es einen Sicherheitsmechanismus gibt, der den Mitgliedstaaten, dem Seeverkehrssektor – insbesondere Fischern – und den Steuerzahlern als Rückversicherung dient;

73. betont, dass das Freiwilligkeitsprinzip bei Programmen wie OPOL dazu führt, dass diese nur über begrenzte rechtliche Kontrolle verfügen; vertritt daher die Auffassung, dass diese Fonds gestärkt würden, wenn die Mitgliedschaft bei der Lizenzerteilung zur Auflage erhoben würde;

74. betont, dass sich die Höhe der Beiträge sowohl nach dem Umfang der Risiken am jeweiligen Standort als auch nach den Notfallplänen richten und im angemessenen Verhältnis dazu stehen sollte;

75. fordert die Kommission auf, den Standpunkt, sie halte „die Einführung einer harmonisierten Regelung für eine obligatorische Deckungsvorsorge zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht hinreichend gerechtfertigt“, den sie in ihrem am 12. Oktober 2010[26] veröffentlichten Bericht vertreten hat, zu überdenken; fordert die Kommission auf, die in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie über die Umwelthaftung festgelegte Frist für die Vorlage eines Berichts mit geeigneten Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie nicht vollständig auszuschöpfen;

76. ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich der Richtlinie über die Umwelthaftung[27] so ausgeweitet werden sollte, dass das Verursacherprinzip und eine strenge Haftungsregelung auf alle in Meeresgewässern und an der biologischen Vielfalt verursachten Schäden angewandt werden und Erdöl- und Erdgasunternehmen für alle von ihnen verursachten Schäden haftbar gemacht werden und die Haftung für potenzielle Schäden vollständig und ohne Obergrenze übernehmen können, was durch Rücklagen der Betreiberunternehmen abgesichert werden sollte;

77. spricht sich dafür aus, die Richtlinie über die Umwelthaftung so zu überarbeiten, dass sie im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[28] für alle Meeresgewässer der EU gilt;

78. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Richtlinie über die Umwelthaftung die Schadensschwellenwerte zu senken und eine strenge Haftungsregelung durchzusetzen, die für alle Schäden in Meeresgewässern und an der biologischen Vielfalt gilt, unabhängig von Obergrenzen, die durch Systeme auf Gegenseitigkeit oder durch begrenzte Deckungssummen bedingt sind;

79. vertritt die Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, ob im Rahmen der Umwelthaftung ein Ausgleichsfonds für Erdölkatastrophen eingerichtet werden kann, der verbindliche Bestimmungen zur finanziellen Sicherheit enthält;

80. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Einführung und Verschärfung von Abschreckungsmaßnahmen, wie etwa Bußgelder, Lizenzentzug und die strafrechtliche Haftung von Mitarbeitern, in Betracht zu ziehen, um Nachlässigkeiten oder die Nichteinhaltung von Vorschriften zu ahnden; weist jedoch darauf hin, dass eine entsprechende Regelung in den USA bereits vor der durch die Bohrinsel „Deepwater Horizon“ verursachten Katastrophe bestand;

81. betont, dass vor Aufnahme der Bohrtätigkeiten eindeutig festgestellt werden sollte, wer finanziell haftbar gemacht werden kann;

Beziehungen zu Drittländern

82. fordert die Branche nachdrücklich auf, überall auf der Welt, wo ihre Unternehmen tätig sind, zumindest die Umwelt- und Sicherheitsnormen der EU oder ihnen gleichwertige Normen anzuwenden; ist sich der Schwierigkeiten bei der Durchsetzung einer Vorschrift für Unternehmen aus der EU, sich bei ihrer Tätigkeit weltweit nach EU-Normen zu richten, bewusst; fordert die Kommission jedoch auf, zu untersuchen, welche Mechanismen sich eignen könnten, um sicherzustellen, dass Unternehmen aus der EU bei ihren Tätigkeiten weltweit zumindest die Sicherheitsnormen der EU einhalten; vertritt die Ansicht, dass die Verantwortung der Unternehmen in diesem Bereich ebenfalls eine wichtige treibende Kraft sein sollte und dass die Mitgliedstaaten bei der Lizenzerteilung im Rahmen der einschlägigen Verfahren globalen Zwischenfällen, an denen Unternehmen beteiligt sind, Rechnung tragen könnten, sofern zu diesen Zwischenfällen gründliche Analysen vorliegen; fordert die Kommission auf, sich zusammen mit den internationalen Partnern für die Anwendung dieser hohen Normen einzusetzen;

83. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiterhin im Rahmen der G20 an Offshore-Initiativen mitzuwirken und dabei dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) Rechnung zu tragen;

84. stellt fest, wie wichtig die bestehenden Rechtsvorschriften sind, die auf Initiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen durch das OSPAR-Übereinkommen, das Übereinkommen von Barcelona und das Übereinkommen von Helsinki zustande gekommen sind; stellt jedoch fest, dass es nach internationalem Recht keinen vollständigen oder einheitlichen Rahmen für Sicherheits- und Umweltnormen bei Offshore-Bohrtätigkeiten gibt und ein solcher Rahmen deshalb schwer durchzusetzen sein dürfte;

85. betont, dass das noch nicht ratifizierte Offshore-Protokoll für das Mittelmeer von 1994 dringend im vollen Umfang durchgesetzt werden muss, damit die Umwelt vor einer Verschmutzung aufgrund der Exploration und Gewinnung von Rohstoffen geschützt werden kann;

86. fordert die Kommission nachdrücklich auf, aktiv auf andere an die Seegebiete der EU angrenzende Staaten einzuwirken und dafür zu sorgen, dass Regelungsrahmen und Aufsicht ein gleichermaßen hohes Sicherheitsniveau bieten;

87. fordert die EU auf, mit den Ländern außerhalb der EU, deren Staatsangehörige Dienstleistungen in der Erdöl- und Erdgasindustrie der EU in Offshore-Gebieten erbringen, zusammenzuarbeiten und dabei die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen dieser Länder einzubeziehen, damit nicht in der EU ansässige Unternehmen, die jedoch in EU-Gewässern tätig sind, die in der EU geltenden Arbeitsbedingungen und Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einhalten müssen;

88. fordert die Kommission auf, eine Debatte über Regelungen in den Bereichen Haftung für Umweltschäden und finanzielle Garantien, die auch Drittländer einbeziehen würden, einzuleiten;

89. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Partnern und Nachbarn zusammenzuarbeiten, um eine Sonderregelung für Tätigkeiten in der Arktis aufzustellen, die der Nachhaltigkeit, aber auch der Notwendigkeit von Offshore-Tätigkeiten in diesem sensiblen und einzigartigen Ökosystem mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung trägt;

90. setzt sich für internationale bilaterale Partnerschaften im Rahmen der Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik ein, die unter anderem dazu beitragen, Drittstaaten für die Annahme hoher Sicherheitsnormen zu gewinnen; fordert die Länder, die bisher noch nicht aktiv an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen, auf, dies zu tun;

91. unterstützt von der Branche getragene Verfahren zur Weitergabe von Fachwissen, vor allem an Länder mit einem weniger entwickelten Regelungsrahmen;

92. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
  • [2]  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.
  • [3]  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
  • [4]  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
  • [5]  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
  • [6]  ABl. L 156 vom 24.6.2003, S. 17.
  • [7]  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
  • [8]  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
  • [9]  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.
  • [10]  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [11]  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11.
  • [12]  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0352.
  • [13]  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
  • [14]  Global Industry Response Group
  • [15]  Oil Spill Response Group
  • [16]  Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums
  • [17]  Das OSPAR-Übereinkommen ist zurzeit das Rechtsinstrument für die Leitung der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks.
  • [18]   OCES (Operators Cooperative Emergency Services) gehören die nationalen Verbände Dänemarks, Deutschlands, Irlands, der Niederlande, Norwegens und des Vereinigten Königreichs an.
  • [19]  Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (geändert); ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
  • [20]  Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen; ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.
  • [21]  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, KOM(2010)781.
  • [22]  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung); S. 17. ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
  • [23]  Das Beobachtungs- und Informationszentrum der Kommission.
  • [24]  Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020 – Meeresbeobachtung und Meeresdaten für intelligentes und nachhaltiges Wachstum“ (KOM(2010) 461).
  • [25]  KOM(2010)0494.
  • [26]  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (KOM(2010)581).
  • [27]  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden; ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
  • [28]  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

BEGRÜNDUNG

Einheimische Erdöl- und Erdgasvorkommen nehmen einen bedeutenden Anteil am Energieverbrauch ein und sorgen in erheblichem Maße für die Energieversorgungssicherheit der EU. In der EU werden über 90 % des Erdöls und 60 % des Erdgases im Offshore-Betrieb gefördert.

Die Fördertätigkeit ist in der EU nicht gleichmäßig verteilt; zum weit überwiegenden Teil findet sie in der Nordsee statt. In der EU entfallen allein auf zwei Mitgliedstaaten rund 80 % der Rohölförderung[1], während Norwegen mehr als die gesamte EU-27 erzeugt.

Die Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten in europäischen Gewässern spielen sich nicht vollständig in den Hoheitsgewässern der EU ab. Im Mittelmeer findet beispielsweise eine umfangreiche Explorationstätigkeit vor der nordafrikanischen Küste statt, insbesondere vor Ägypten und Libyen.

Die Deepwater-Horizon-Katastrophe veranlasste alle an der Offshore-Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas beteiligten Unternehmen zu einer Neubewertung der Sicherheit ihrer Branche. Neben anderen Gremien sprach die „National Commission on the Deepwater Horizon Oil Spill and Offshore Drilling“ der USA eine Reihe von Empfehlungen aus, von denen viele inzwischen umgesetzt sind.

Die Folgen für Europa sind weniger klar; zahlreiche Empfehlungen für die Regelung in den USA haben Verfahren zum Gegenstand, die in Teilen der EU seit mindestens 20 Jahren gang und gäbe sind. In Europa werden in der Nordsee häufig gut erschlossene Felder von erfahrenen Unternehmen unter der Aufsicht ausgereifter und sich ständig weiter entwickelnder Regelungssysteme ausgebeutet.

Eine der ersten Empfehlungen im Bericht der genannten Staatlichen Kommission der USA lautet:

„The Department of the Interior should develop a proactive, risk-based performance approach specific to individual facilities, operations and environments, similar to the „safety case” approach in the North Sea.“[2] (Das Innenministerium sollte einen vorausschauenden, risikobasierten Leistungsansatz entwickeln, der in vergleichbarer Weise wie der „Sicherheitsnachweis“-Ansatz in der Nordsee für die einzelnen Anlagen, Aktivitäten und Umgebungen gilt.)

Normative Regelungen sind grundsätzlich reaktiv und nicht geeignet, einen Anstoß zur stetigen Verbesserung der Verfahren und Praktiken zu geben, die notwendig sind, um mit einer sich ständig weiter entwickelnden Branche Schritt zu halten, die auf der Jagd nach immer knapperen und schlechter zugänglichen Kohlenwasserstoffvorkommen ist. Stattdessen müssen Projekte einzeln anhand der standortspezifischen Umwelt- und technischen Bedingungen bewertet werden. Hochdruck- und Hochtemperaturbohrlöcher (HPHT-Bohrlöcher) rufen andere Risiken hervor als die, bei denen Druck zur Erdölförderung eingeleitet werden muss. Zwar hat die Wassertiefe zweifellos Einfluss auf die technischen Schwierigkeiten, die sich für die Bohrtätigkeit und die Bemühungen um die Eindämmung von Verschmutzungen ergeben, aber nicht alle „Tiefgewässer“ sind gefährlich, und nicht alle „Flachgewässer“ sind sicher.

Beim „Sicherheitsnachweis“ handelt es sich um einen risikobasierten, standortspezifischen Ansatz, der den Betreiberunternehmen auferlegt, gegenüber den zuständigen nationalen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltbehörden nachzuweisen, dass alle Risiken berücksichtigt und Kontrollmaßnahmen umgesetzt wurden. Etwaige Restrisiken sollten dem ALARP-Prinzip[3] entsprechen. Der Sicherheitsnachweis sowie nachträgliche Änderungen daran sind von der zuständigen Behörde vor der Aufnahme des Betriebs zu genehmigen. Durch in den Regelungen festgelegte „Festpunkte“ vor dem Beginn der Bohrung wird dafür gesorgt, dass die Tätigkeit nicht automatisch stattfindet, sondern dass mit den Arbeiten erst dann begonnen werden kann, wenn die Risiken berücksichtigt und vermindert wurden.

Durch einen neuen Vorschlag darf die Wirksamkeit dieser in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Regelungsnormen nicht beeinträchtigt werden, vielmehr muss das Ziel sein, die bewährten Verfahren auf alle EU-Gewässer auszudehnen und dabei gleichzeitig sicherzustellen, dass sie rigoros angewendet werden.

In den USA wurden die Genehmigungs- sowie die Gesundheits- und Sicherheitsaufgaben in einer einzigen Behörde zusammengefasst. Dies führte zu internen Spannungen, einem Durcheinander bei den Zielen und machte sie für äußere Einflussnahme anfällig. Daher ist es ratsam, dass die Mitgliedstaaten das Genehmigungsverfahren von den Gesundheits- und Sicherheitsfragen trennen.

Die Richtung beim Regelungsrahmen zu bestimmen ist wichtig, aber jede Rechtsvorschrift ist nur dann wirksam, wenn sie auch ordnungsgemäß durchgesetzt wird. Dazu bedarf es einer regelmäßigen Inspektion durch Fachleute, die sich mit den besonderen Bohrbedingungen auskennen und das Vertrauen der Betreiberunternehmen haben, um die Einhaltung zu gewährleisten.

Hoch qualifizierte Inspektoren, vor allem solche mit großer Erfahrung, sind ein knappes Gut. Bei jeder Initiative, die der Entsendung, dem Austausch oder auch der länderübergreifenden Tätigkeit von Inspektoren dient, sollte man sich dieser Tatsache bewusst sein und einen zusätzlichen Nutzen erzeugen, nicht aber entscheidende Ressourcen abziehen.

Für Mitgliedstaaten mit begrenzten Offshore-Aktivitäten können sich durch gemeinsame Inspektionsbehörden zwar größenbedingte Kostenvorteile ergeben, doch darf dies nicht als Entschuldigung für ein niedrigeres Aufsichtsniveau dienen. Die Branche trägt die Kosten für die Regelung ihrer Aktivität; die entscheidende Frage dürfte eher die Knappheit der Regelungsressourcen als deren Kosten sein.

Als spezieller betriebstechnischer Aspekt, der besondere Erwähnung verdient, sei genannt, dass für die grundlegende Bohrlochsicherheit sowohl an Land als auch auf See zu jeder Zeit zwei erprobte Sperren erforderlich sind. Sicherheitselemente wie Bohrlochabsperrventile sollten häufig getestet werden.

Informationsaustausch

Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, den Dialog und gemeinsame Initiativen zwischen den zuständigen nationalen Behörden und dem NSOAF[4] als Modell zu fördern.

Mittelmeer, Schwarzes Meer und Ostsee können von einem entsprechenden Forum profitieren, bei dem die Regulierungsbehörden Entwicklungen der Branche und bewährte Verfahren begutachten, auf Zwischenfälle reagieren und Know-how verbreiten, indem sie unter anderem multinationale Prüfprojekte durchführen und Arbeitsgruppen einrichten, die den Regulierungsstellen unterstehen. Damit diese Foren wirksam arbeiten können, sollten sie die nationalen zuständigen Behörden einbeziehen, unabhängig davon, ob sie in der EU angesiedelt sind oder nicht.

In der Kernenergiebranche ist die Meldung von Zwischenfällen an die IAEO zwingend vorgeschrieben. Im EU-Recht ist die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt festgelegt, damit durch die Arbeit der GFS in der Funktion des Zentralspeichers sämtliche Informationen analysiert und verbreitet werden können.

Obwohl Mechanismen für die Ereignismeldung[5] bestehen und über die Selbstregulierung Lehren aus Vorkommnissen verbreitet werden können[6], scheint es noch Spielraum für weitere Maßnahmen zu geben, insbesondere auf weltweiter Ebene.

Die zuständigen nationalen Behörden sollten Informationen aus der Meldung von Zwischenfällen zusammentragen und rasch unter Berücksichtigung wirtschaftlich sensibler Informationen veröffentlichen.

Die Kommission sollte vor Einschätzung der Notwendigkeit neuer länderübergreifender Initiativen die Effizienz der bestehenden unterschiedlichen Informationswege bewerten.

Einbeziehung der Belegschaft

Für die Entwicklung eines echten Sicherheitsbewusstseins kommt es entscheidend darauf an, die Mitarbeiter der Offshore-Anlagen in die gesundheits- und sicherheitspolitischen Initiativen einzubinden, weil eben die Mitarbeiter häufig am besten in der Lage sind, Hindernisse für Verbesserungen im Gesundheits- und Sicherheitsbereich auszumachen.

Das britische Programm „Step Change in Safety“ wurde aufgelegt, um ein starkes Sicherheitsbewusstsein zu fördern, was durch Einbeziehung der Mitarbeiter, Entwicklung gemeinsamer Normen und Veröffentlichung bewährter Verfahren geschieht. Als wirksame Sicherheitslösungen erweisen sich oftmals Vorschläge, die auf geringfügige Verhaltensänderungen abzielen, dabei ist diese Ausrichtung wahrscheinlich von unschätzbarem Wert, wenn man bedenkt, dass die größten Gefahren bezeichnenderweise in Arbeitsstufen entstehen, die menschliches Eingreifen erfordern (Bohrarbeiten, Wartungsarbeiten usw.).

Sicherheitsausbildung

Die in Offshore-Gebieten tätigen Erdöl- und Erdgasunternehmen verweisen auf eine verbesserte Gesundheits- und Sicherheitsbilanz für ihre Mitarbeiter. Dennoch sollte neben dem Schwerpunkt der Sicherheit der Mitarbeiter auch die der Verfahren, insbesondere im Rahmen von Katastrophenvorbeugung und -management, in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt werden.

Eine gründliche Ausbildung zur Vorbereitung auf Katastrophenmanagementszenarien ist von entscheidender Bedeutung. Für Bohrgeräteführer gehören Kurse über Bohrlochkontrolle (die eine Ausbildung zum Verhalten bei Katastrophenszenarien einschließt) mittlerweile weltweit zur Norm.

Viele Sicherheitsmängel der Deepwater-Horizon-Katastrophe schienen sich aus dem fehlenden Sicherheitsbewusstsein in Bezug auf die Abläufe herzuleiten.

Vorwegnahme des Schlimmsten

Vorlage, Beratung und Genehmigung eines standortspezifischen Notfallplans sollten entscheidende Schritte im Rahmen des Regelungsverfahrens sein. Notfallpläne müssen folgende Punkte umfassen: Ermittlung potenzieller Gefahren; Beurteilung von Verschmutzungsquellen und -auswirkungen; Entwurf einer Bewältigungsstrategie, die unter anderem Pläne für Entlastungsbohrungen enthalten kann, und Festlegung der zur Bekämpfung einer Katastrophe angemessenen Ausrüstung.

Vor einer Inbetriebnahme sollte der Notfallplan genehmigt worden sein. Bei komplizierten Bohrlöchern oder schwierigen Bohrbedingungen sollte die Bewertung des Notfallplans zeitgleich mit den anderen Genehmigungsprozessen vorgenommen werden.

Die Folgen der Deepwater-Horizon-Katastrophe wurden durch das Fehlen einer geeigneten technischen Ausstattung für die Schadenseindämmung noch vergrößert. Konkrete Lehren aus dieser Katastrophe sollten für die Konzipierung von Reserve- und Rückgewinnungssystemen gezogen werden. Wie eine künftige Krise besser bewältigt werden kann, gehört zu den wichtigsten Themen, die in Foren wie GIRG[7] und OSPRAG[8] zu diskutieren sind. Gemeinsame Initiativen zur Entwicklung angemessener Eindämmungs- und Rückgewinnungssystemen tragen bereits Früchte – so hat die OSPRAG zur Verwendung auf dem Kontinentalschelf des Vereinigten Königreichs kürzlich eine „Abdeckung“ in Auftrag gegeben, mit der das Bohrloch bei einem unkontrollierten Austreten von Rohöl verschlossen werden kann.

Die Branche und die Regulierungsbehörden sollten dafür sorgen, dass im Mittelmeer ähnliche Ausrüstungen zur Verfügung stehen.

Bei der Überprüfung der Gründungsverordnung der EMSA mit Blick auf ihre Einbeziehung in Maßnahmen zur Bekämpfung von Verschmutzungen durch Erdöl- und Erdgastätigkeiten in Offshore-Gebieten sollte die Agentur sowohl eine Bestandsaufnahme der Mittel der Branche zur Schadensbekämpfung als auch der öffentlichen Ressourcen vornehmen.

Abhilfemaßnahmen

Die ersten Stufen bei der Bekämpfung der Deepwater-Horizon-Katastrophe waren durch unklare Verantwortlichkeiten und mangelnde staatliche Aufsicht sowie eine widersprüchliche Unterrichtung der Öffentlichkeit gekennzeichnet.

Ölunfälle von nationaler Bedeutung in der EU sollte zur Auslösung nationaler Katastrophenpläne mit detaillierten Kommandostrukturen, Kommunikationskanälen und Plänen für den Einsatz der nationalen Kräfte führen, die begleitend zu den Maßnahmen der Branche tätig werden.

Haftung

Die möglichen Kosten eines Unglücks hängen von mehreren Faktoren ab, die mit der Art des Bohrlochs (Größe der Lagerstätte, Druck, Temperatur usw.), dem weiteren Umfeld und der Art des Eingreifens – vor allem der Reaktionsschnelligkeit – in Zusammenhang stehen.

In der EU beruht die Umwelthaftung auf dem Verursacherprinzip. Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung ist als eine der wichtigen Kontrollmaßnahmen daher festzustellen, ob die Betreiberunternehmen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um dieser Anforderung sowie ihren übrigen Verpflichtungen nachzukommen.

Dennoch dürfen die Regelungshürden in diesem Bereich nicht so hoch sein, dass die Branche kleineren und häufig spezialisierten Betrieben praktisch verschlossen ist. Während große multinationale Unternehmen die weitere Verwertung bereits erschlossener Ölfelder in vielen Fällen als unwirtschaftlich erachten, können kleinere Betreiber diese Anlagen oftmals übernehmen, weitere Investitionen tätigen und die Lieferung ausweiten. Kontinuierliche Investitionen sind von entscheidender Bedeutung, wenn der Förderrückgang älterer Erdöl- und Erdgasförderanlagen in Offshore-Gebieten in der EU gestoppt werden soll.

Der Wirtschaft, der Umwelt und dem Energiebedarf der EU ist mit einem Oligopol im Offshore-Sektor nicht am besten gedient.

OPOL ist ein Branchenversicherungssystem auf Gegenseitigkeit für die Nordsee, das die in der Branche tätigen Unternehmen verpflichtet, eine strenge verschuldensunabhängige Haftung für Verschmutzungsschäden und die Erstattung bei Abhilfemaßnahmen mit einer Höchsthaftungssumme von derzeit 250 Millionen US-Dollar je Ereignis[9] zu akzeptieren.

Dieses System bietet einen Mechanismus für die ordnungsgemäße Schadensregulierung und einen Anreiz für sofortige Abhilfemaßnahmen durch alle Parteien. Diese auf Gegenseitigkeit beruhende Übernahme von Risiken trägt zu einer gewissen Selbstkontrolle und Aufsicht unter den Betreiberunternehmen bei. Das System beruht auf dem Vertrauen, das entsteht, wenn die Teilnehmer an ähnlichen Orten agieren. Eine Ausweitung von OPOL auf Offshore-Anlagen in anderen Seegebieten der EU ist nicht angeraten, doch sollten angesichts der Vorteile ähnliche Systeme für Unternehmen in anderen EU-Gewässern geschaffen werden.

Internationale Dimension

Die EU-Gewässer unterliegen einer Vielzahl von Rechtsakten des internationalen Rechts. Maßnahmen der EU, die einen zusätzlichen Wert erbringen, sind deshalb nur zu begrüßen.

Während die Branche sicherstellen sollte, dass sie weltweit nach gleichermaßen hohen Normen tätig wird, ist es praktisch undurchführbar, Unternehmen mit Hauptsitz in der EU eine solche Auflage zu erteilen. Abgesehen von potenziellen rechtlichen Problemen können die zuständigen nationalen Behörden die weltweite Tätigkeit von Unternehmen schlechterdings nicht überwachen.

Fraglich wären auch die Auswirkungen, die es auf die weltweiten Sicherheitsnormen haben würde, wenn ein immer größerer Anteil der weltweiten Produktion von staatlichen oder in Staatsbesitz befindlichen und damit regulierten nationalen Erdölunternehmen kontrolliert wird.

Ein besserer und realistischerer Ansatz ist die Unterstützung internationaler Anstrengungen auf der Ebene der G20 zur gemeinsamen Verwendung vorbildlicher Verfahren bei Vorschriften, Normen und Verfahrensweisen. Die Branche muss eine ergänzende Rolle übernehmen, und Programme wie PETRAD[10] sollten gefördert werden, insbesondere wenn Entwicklungsländer beteiligt werden.

  • [1]  VK und DK.
  • [2]  S. 252.
  • [3]  As Low As Reasonably Possible (so niedrig wie vernünftigerweise möglich).
  • [4]  Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums, NSOAF.
  • [5]  Beispielsweise den OSPAR-Bericht über Einleitungen, Verschmutzungen und Emissionen.
  • [6]  Beispielsweise die Sicherheitsmitteilungen des NSOAF.
  • [7]  Global Industry Response Group.
  • [8]  Oil Spill Prevention and Response Group.
  • [9]  Diese Zahl ist keine Haftungsobergrenze.
  • [10]  Nutzung der Erfahrungen norwegischer Erzeuger.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (21.6.2011)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Thema „Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“
(2011/2072(INI))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Corinne Lepage

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  vertritt die Auffassung, dass die EU die Havarie der Erdölbohrplattform „Deepwater Horizon“ im Golf von Mexiko unbedingt zum Anlass nehmen muss, unter Beachtung der Grundsätze Vorsorge und Vorbeugung erforderlichenfalls eine gründliche Überarbeitung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verordnungen vorzunehmen, die sich auf alle Aspekte der Offshore-Förderung und -Exploration von Erdöl und Erdgas auf ihrem Hoheitsgebiet beziehen, unter anderem auch auf den unbedenklichen Transport durch Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bereitschaft der Kommission, Lücken in den EU-Rechtsvorschriften rasch zu schließen;

2.  stellt fest, dass Unfälle auf Erdöl- und Erdgasbohrinseln in Offshore-Gebieten länderübergreifende Auswirkungen haben und dass deshalb Maßnahmen der EU zur Verhütung solcher Unfälle und zur Eindämmung ihrer Auswirkungen gerechtfertigt sind;

3.  stellt fest, dass Erdöl- und Erdgastätigkeiten in Offshore-Gebieten mehr und mehr in einem zunehmend extremen Umfeld durchgeführt werden, was zu erheblichen bzw. zu verheerenden Auswirkungen auf die Umwelt und die Wirtschaft der See- und Küstengebiete führen kann;

4.  unterstützt das Bestreben der Kommission, die Mindestnormen in der EU anzuheben; vertritt die Auffassung, dass Sicherheits- und Umweltschutzanliegen Eingang in alle Rechtsvorschriften finden und in allen Bereichen von Erdöl- und Erdgastätigkeiten in Offshore-Gebieten die höchsten Sicherheits- und Umweltschutznormen zur Anwendung kommen sollten;

5.  weist jedoch darauf hin, dass die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften letzten Endes von der Kompetenz der zuständigen europäischen und einzelstaatlichen Behörden sowie der Stellen abhängt, die für die Einführung, Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständig sind; vertritt die Auffassung, dass die Kommission aufmerksam darüber wachen sollte, dass die Vorgaben von den Behörden der Mitgliedstaaten eingehalten werden;

6.  stellt fest, dass die Arktis wegen ihres empfindlichen Ökosystems und ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels besonders wichtig genommen werden sollte;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Inspektionsverfahren und der Zusammenarbeit untereinander effizienter und intensiver vorzugehen und ein EU-System für die „Kontrolle der Kontrolleure“ mit verbindlichen Mindestsicherheitsvorschriften einzurichten, damit auf der Ebene der EU die Unabhängigkeit der Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten gewährleistet ist; ist der Ansicht, dass die Erfassung von Daten, der Austausch bewährter Verfahren und die Koordinierung des Katastrophenschutzes auf EU-Ebene erfolgen sollten und dass darüber hinaus eine bessere Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Behörden vorangebracht werden sollte, um die kombinierte Anwendung bewährter Verfahren zu verbessern und die Genehmigungsverfahren zu optimieren;

8.  stellt fest, dass manche Erdöl- und Erdgasunternehmen je nach den einzelstaatlichen Auflagen unterschiedliche Sicherheitsvorschriften innerhalb der EU bzw. weltweit anwenden; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erstens eine umfassende Überarbeitung des Rechtsrahmens für die in Offshore-Gebieten tätigen Erdöl- und Erdgasunternehmen in die Wege zu leiten und zweitens die unterschiedlichen Sicherheitsnormen auf einem möglichst hohen Mindestniveau zu vereinheitlichen, sodass Rechtssicherheit für die Unternehmen geschaffen wird, damit

–  EU-weit für sämtliche Tätigkeiten modernste Praxis zur Norm wird und

–  der größtmögliche Schutz im Falle eines Unglücks gewährleistet werden kann;

wobei im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele zu prüfen wäre, ob neue Rechtsvorschriften für Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten in allen Phasen (Erkundung, Betrieb, Transport und Stilllegung) eingeführt oder ob die bestehenden Rechtsvorschriften durch die Ausdehnung auf Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten vervollständigt und gestärkt werden sollten;

9.  ist davon überzeugt, dass es einer umfassenden und aktiven Zusammenarbeit mit Drittländern (insbesondere solchen, die eine gemeinsame Seegrenze mit der Europäischen Union haben) bedarf, um im Zusammenhang mit der Exploration, der Förderung und dem Transport von Erdöl und Erdgas für angemessene Umweltschutzmaßnahmen und intakte Meere zu sorgen;

Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der EU

10. fordert die Kommission erneut auf, so rasch wie möglich Vorschläge für die Schaffung einer Katastrophenschutzeinheit auf der Grundlage des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz vorzulegen und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen europäischen Aktionsplan zu entwickeln, der besondere Mechanismen enthält, wie die EU auf massive Verschmutzungen durch Erdölanlagen in Offshore-Gebieten, auch durch Unterwasserrohrleitungen für Erdöl und Erdgas auf bzw. unter dem Meeresboden, reagieren kann;

11. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der besseren Verwaltung von Meeresdaten, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020“[1] vorgeschlagen und in dem Vorschlag für eine Verordnung über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik[2] unterbreitet wurde, der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Verschmutzungsrisiken angemessen zu überwachen, damit rechtzeitig die angezeigten Maßnahmen festgelegt werden;

12. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, dass unter öffentlicher Lizenz tätige Betreiber von Offshore-Anlagen ihre wissenschaftlichen Kenntnisse den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen müssen, und zwar unter Heranziehung der im Zusammenhang mit „Meereskenntnisse 2020“ ausgearbeiteten Standards und Protokolle, damit die Kontrolle durch die Öffentlichkeit erleichtert und ein besseres Verständnis der Meeresumwelt gefördert wird;

13. fordert Erdöl- und Erdgasunternehmen auf, 5 % ihrer FuE-Mittel für neue Präventions- und Schadensbehebungstechnologien vorzusehen; betont, dass Katastrophenschutztechnologien erst eine unabhängige Erprobung, Bewertung und Genehmigung durchlaufen müssen, bevor sie in einen genehmigten Notfallplan aufgenommen werden;

14. schlägt vor, in den der Einsatzressourcenverzeichnissen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) alle einschlägigen Ressourcen der öffentlichen Hand und der Wirtschaft zusammenzuführen, sodass die EMSA bei Bedarf im Falle eines schweren Zwischenfalls bestens gerüstet ist, als koordinierende Instanz aufzutreten;

15. vertritt die Auffassung, dass die zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen verfügbare Ausrüstung ein wesentlicher Bestandteil der Notfallpläne sein und in der Nähe der Anlagen aufbewahrt werden sollte, damit sie bei schweren Zwischenfällen rasch einsatzbereit ist;

Umwelthaftungsregelungen und Mechanismen für finanzielle Garantien

16. ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich der Richtlinie über die Umwelthaftung[3] so ausgeweitet werden sollte, dass das Verursacherprinzip und eine strenge Haftungsregelung auf alle in Meeresgewässern und an der biologischen Vielfalt verursachten Schäden angewandt werden und Erdöl- und Erdgasunternehmen für alle von ihnen verursachten Schäden haftbar gemacht werden können und die Haftung für potenzielle Schäden vollständig und ohne Obergrenze übernehmen können, was durch Rücklagen der Betreiber abgesichert werden sollte;

17. fordert, die Richtlinie über die Umwelthaftung so zu überarbeiten, dass sie im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[4] für alle Meeresgewässer der EU gilt;

18. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Richtlinie über die Umwelthaftung die Schadensschwellenwerte zu senken und eine strenge Haftungsregelung durchzusetzen, die für alle Schäden in Meeresgewässern und an der biologischen Vielfalt gilt, unabhängig von Obergrenzen, die durch Systeme auf Gegenseitigkeit oder durch begrenzte Deckungssummen bedingt sind, und regt an, mit den Versicherern über verbindliche EU-weite Versicherungssysteme in einen Dialog zu treten, um die Durchsetzung der Haftung zu gewährleisten;

19. vertritt die Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, ob im Rahmen der Umwelthaftung ein Ausgleichsfonds für Erdölkatastrophen eingerichtet werden kann, der verbindliche Bestimmungen zur finanziellen Sicherheit enthält;

20. betont, dass vor Aufnahme der Bohrtätigkeiten eindeutig festgestellt werden sollte, wer finanziell haftbar gemacht werden kann;

21. ist der Ansicht, dass den Erdöl- und Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden muss, im Lizenzierungsverfahren und während des gesamten Betriebs und in allen Phasen von Offshore-Projekten (Erkundung, Betrieb und Stilllegung) zu belegen, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ausreicht, um die Sanierung in Bezug auf die im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeiten verursachten Umweltschäden – darunter auch solche mit erheblichen Auswirkungen, aber geringer Wahrscheinlichkeit – zu gewährleisten, sei es durch vorgeschriebene Branchensysteme auf Gegenseitigkeit, durch Pflichtversicherungen oder durch ein gemischtes System, das die finanzielle Absicherung garantiert;

22. betont, dass finanzielle Garantien zwar grundsätzlich durch Versicherungen oder Branchensysteme auf Gegenseitigkeit bereitgestellt werden können, dass aber sichergestellt werden muss, dass die Betreiber belegen, tatsächlich über finanzielle Garantien zur Deckung der gesamten Sanierungs- und Entschädigungskosten im Fall einer schweren Katastrophe zu verfügen, und dass Risiken und die Haftung nicht auf kleinere Unternehmen übertragen werden, die im Fall eines Unglücks wahrscheinlich eher Insolvenz anmelden müssten; fordert, dass gemeinsame Systeme Anreize zur Risikovermeidung und zur Befolgung der höchstmöglichen Sicherheitsnormen bei den einzelnen Tätigkeiten enthalten;

23. weist auf den Nutzen gemeinsamer Fonds wie OPOL in der Nordsee hin und regt an, solche Fonds für jedes Seegebiet der EU einzurichten; fordert, dass die Fondsmitgliedschaft für Betreiberunternehmen zur Pflicht erhoben wird, um für Rechtssicherheit zu sorgen, sodass es einen Sicherheitsmechanismus gibt, der den Mitgliedstaaten, der das Meer nutzenden Wirtschaft, darunter insbesondere Fischern, und den Steuerzahlern als Rückversicherung dient;

24. fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt, sie halte „die Einführung einer harmonisierten Regelung für eine obligatorische Deckungsvorsorge zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht hinreichend gerechtfertigt“, den sie in ihrem am 12. Oktober 2010 veröffentlichten Bericht[5] vertreten hat, zu überdenken; fordert die Kommission auf, die in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie über die Umwelthaftung festgelegte Frist für die Vorlage eines Berichts mit geeigneten Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie nicht vollständig auszuschöpfen;

25. regt an, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Entziehung der Genehmigung für Anlagen als schwerste Maßnahme weitere geeignete Maßregeln beschließen, mit denen Nachlässigkeiten bei der Umsetzung der Sicherheitsvorschriften und ‑regelungen bzw. deren Nichteinhaltung geahndet werden, und regelmäßige Inspektionen durchführen lassen, die auf EU-weit einheitlichen Methoden beruhen;

Verbesserung der Umweltgesetzgebung der EU

26. fordert, den Geltungsbereich der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung[6] auf alle Phasen von Offshore-Projekten (Erkundung und Betrieb) auszuweiten und besondere Anforderungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen im Fall von Tiefwasserbohrungen, komplexen Bohrschächten und schwierigen Bohrbedingungen sowie für den Transport von Erdöl und Erdgas durch Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden einzuführen; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen für die von den einzelstaatlichen Behörden genehmigten Offshore-Projekte auch die Modalitäten enthalten, die vom Betreiber in der Phase der Stilllegung einzuhalten sind; fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu überprüfen und darin festzuschreiben, dass mit dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Auftraggeber unabhängige Sachverständige zu betrauen sind;

27. fordert die Kommission auf, den gegenwärtigen Rechtsrahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von bestehender Bohrinfrastruktur zu prüfen und – erforderlichenfalls durch Rechtsvorschriften – die Zuständigkeit für die unbedenkliche Beseitigung den Betreibern aufzuerlegen und eine Haftungsregelung für Umweltschäden zu treffen, die durch die Stilllegung einer Bohrplattform oder durch eine Bohrplattform nach ihrer Stilllegung verursacht werden;

28. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die bewährten Grundsätze der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beherrschung von Gefahren an Land (Seveso II[7] und III[8]) auf die geplanten Rechtsvorschriften für Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten ausgedehnt werden sollten; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit und für den Fall, dass sie keine derartigen neuen spezifischen Rechtsvorschriften vorschlägt, ihren Vorschlag für eine Seveso-III-Richtlinie erneut zu prüfen und ihren Geltungsbereich auf Bohrinseln und auf Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden sowie auf alle Phasen der Erkundung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten bis zur Stilllegung des Bohrschachts auszuweiten; begrüßt, dass die Kommission in der Begründung im Zusammenhang mit der Seveso-II-Richtlinie erklärt, sie werde prüfen, auf welche Weise das Umweltrecht am besten gestärkt werden könne;

29. begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Mandat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) auf Fälle von Meeresverschmutzung auszudehnen, die nicht von Schiffen verursacht werden, insbesondere durch Erdöl- und Erdgasanlagen in Offshore-Gebieten; ist der Ansicht, dass auch mobile Anlagen und Transportanlagen sowie Rohrleitungsterminals einbezogen werden sollten; schließt sich dem Ersuchen der Kommission an, dass sich derartige neue Aufgaben auf die Ausstattung der EMSA mit Haushaltsmitteln und Personal auswirken müssen; vertritt die Auffassung, dass das Mandat der EMSA zusätzlich so ausgedehnt werden könnte, dass sie als unabhängige Dritte die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Lizenzierung von Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten überprüft und regelmäßige Inspektionen bei den Betreibern durchführt;

30. stellt fest, dass Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten von den wichtigen Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen[9] ausgenommen sind; regt an, dass die Kommission in Anhang I den bis zum 31. Dezember 2011 vorrangig zu prüfenden Tätigkeiten als Nummer 1.5 „Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten“ hinzufügt, und regt an, dass die europäische integrierte Dienststelle zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung die besten verfügbaren technischen Hilfsmittel (BVTH) für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten festlegt;

Gemeinsame Verpflichtungen mit Drittstaaten und auf internationaler Ebene

31. fordert die Kommission auf, eine Debatte über Regelungen in den Bereichen Haftung für Umweltschäden und finanzielle Garantien, die auch Drittländer einbeziehen würden, einzuleiten;

32. begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die Mitgliedstaaten in der EU ansässigen Unternehmen vorschreiben, bei allen ihren Tätigkeiten weltweit EU-Normen anzuwenden; unterstützt die Bereitschaft der Kommission, den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der EU zur Offshore-Sicherheit zu intensivieren, um neue gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen wie Inspektionen der Anlagen festzulegen und in Gebieten, die an Hoheitsgewässer der EU grenzen, für ebenso belastbare Sicherheitsnormen zu sorgen; unterstützt den Gedanken der Kommission, die Schaffung regionaler Foren oder Initiativen voranzutreiben und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Mittelmeer-, im Schwarzmeer- und im Ostseeraum stärker miteinander zu vernetzen und die bestehenden Strukturen für die Zusammenarbeit wie der Union für den Mittelmeerraum auszubauen;

33. unterstützt die Kommission in ihrem Ziel, ein weltweites System zu schaffen, das gemeinsame Zielvorgaben für die Sicherheit und Nachhaltigkeit von Explorations- und Förderaktivitäten in Offshore-Gebieten festsetzt, und fordert sie auf, sich sowohl auf internationaler Ebene als auch mit Nachbarstaaten für gemeinsame hohe Sicherheitsnormen einzusetzen;

Arktis, chemische Dispergiermittel usw.

34. fordert die Kommission auf, eine umfassende Überprüfung der Genehmigungsanforderungen für die Exploration und Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Offshore-Gebieten durchzuführen und Vorschläge für harmonisierte Mindestanforderungen auf EU-Ebene vorzulegen, zu denen auch Prüfungen durch unabhängige Dritte gehören, um für Transparenz zu sorgen, Informationen über Umweltschutzverfahren offenzulegen und das Risiko von Interessenskonflikten zu verringern;

35. fordert ein Moratorium für die Exploration und Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Offshore-Gebieten in der Arktis, und zwar wegen der Gefährdung ihrer einzigartigen Umwelt;

36. nimmt den Bericht der britischen Gesundheits- und Sicherheitsbehörde über die Arbeitsbedingungen in der Nordsee zur Kenntnis, demzufolge sich im letzten Jahr die Häufigkeit von Todesfällen und schweren Verletzungen verdoppelt hat und die Freisetzung von Kohlenwasserstoffen signifikant um ein Drittel gestiegen ist;

37. fordert die Kommission auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Verbots zu überprüfen, mit dem Explorations- und Bohrtätigkeiten in Offshore-Gewässern, die in einem Umkreis von 80 km um einen Meeresnationalpark oder ein Naturschutzgebiet liegen, untersagt werden;

38. fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Folgen von Offshore-Projekten zu berücksichtigen, wie Offshore-Tätigkeiten in den Bereichen Erdöl und Erdgas den Tourismus in den betreffenden Gebieten beeinträchtigen;

39. spricht sich dafür aus, strenge Kontrollen, kontinuierliche Tests und Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bezug auf chemische Dispergiermittel (und deren Verwendung im Rahmen von Notfallplänen) aus, damit zum einen sichergestellt ist, dass im Falle einer Verschmutzung die geeigneten Mittel verwendet werden, und zum anderen die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt durch ihren Einsatz nicht beeinträchtigt werden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen solcher Chemikalien gründlicher erforschen zu lassen, erforderlichenfalls im Rahmen von EU-Forschungsprogrammen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.6.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Nessa Childers, Chris Davies, Bairbre de Brún, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Esther Herranz García, Romana Jordan Cizelj, Riikka Manner, Bill Newton Dunn, Alojz Peterle, Michail Tremopoulos, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Peter van Dalen

  • [1]             Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020 – Meeresbeobachtung und Meeresdaten für intelligentes und nachhaltiges Wachstum“ (KOM(2010) 461).
  • [2]             KOM(2010)0494.
  • [3]             Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden; ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
  • [4]             Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
  • [5]             Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (KOM(2010)581).
  • [6]             Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (geändert); ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
  • [7]             Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen; ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.
  • [8]             Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, KOM(2010)781.
  • [9]             Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung); ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (15.6.2011)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Thema „Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“
(2011/2072(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Pervenche Berès

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  hebt hervor, dass die Erdöl- und Erdgasförderung in Offshore-Gebieten aufgrund der gelegentlich extremen Umweltbedingungen, der Arbeitszeiten in Form von Zwölf-Stunden-Schichten und der isolierten Lage erhebliche Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer birgt, und stellt fest, dass für diese besonderen Arbeitsbedingungen, insbesondere die damit verbundene psychische Belastung, auch künftig eigene Regelungen gelten müssen, um menschliches Versagen weitestgehend ausschließen zu können und für den Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen; empfiehlt daher, für die Arbeitnehmer eine den entsprechenden Risiken angemessene Versicherung bzw. berufsgenossenschaftliche Absicherung vorzusehen;

2.  begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Richtlinie 92/91/EWG zu überarbeiten, und fordert einen Ansatz mit gemeinsamen Standards, damit die Arbeiter innerhalb eines Unternehmens nicht je nach Arbeitsort unterschiedlich behandelt werden; fordert außerdem transparente, wirksame und kohärente Regelungen, die für alle im Offshore-Sektor tätigen Arbeitnehmer gelten, sowie eine Bewertung, bei der sowohl die Wirksamkeit der bestehenden Rechtsvorschriften als auch eine etwaige künftige Harmonisierung geprüft werden;

3.  hebt hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten, gemessen am internationalen und europäischen Niveau, bereits hervorragende Sicherheitsmechanismen greifen;

4.  hält es für äußerst wichtig, dass in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit wie auch in den Bereichen Ausbildung und Qualifikation ermittelt wird, welche Verfahren sich bewährt haben;

5.  betont, dass wirksame Systeme für Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden mit innovativen Methoden erforderlich sind, beispielsweise mit gezielt durchgeführten Überprüfungen der Arbeitszeit oder der Rettungsmaßnahmen, und dass die Möglichkeit bestehen muss, bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer Sanktionen zu verhängen;

6.  wünscht, dass ein auf Prävention ausgerichtetes Gesundheits- und Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird, wobei die Unternehmen und Gewerkschaften zu beteiligen sind und die aktive Teilhabe der Arbeitnehmer sicherzustellen ist, insbesondere durch deren Konsultation und Beteiligung an der Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsverfahren sowie durch Informationen über die bestehenden potenziellen Risiken; hebt hervor, wie wichtig die Erprobung und Überwachung dieser Verfahren auf allen Stufen der Weisungskette ist, damit sichergestellt ist, dass auch die Führungsebene entsprechend geschult wird und bei Unfällen oder Sicherheitsmängeln haftbar gemacht werden kann;

7.  fordert die Europäische Union auf, die Umsetzung des Leitfadens der IAO zu Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ILO-OSH 2001) in der gesamten Erdöl- und Erdgasindustrie zu fördern;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, nur eine zertifizierte inner- oder außerbetriebliche Fortbildung zuzulassen, und fordert die Kommission auf, europäische Normen für eine solche Zertifizierung auszuarbeiten;

9.  vertritt die Auffassung, dass alle Arbeitnehmer, die auf Offshore-Anlagen tätig sind, ungeachtet ihrer Funktion oder vertraglichen Stellung auch umfassend über die Verfahren in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit unterrichtet werden sollten;

10. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, gemeinsame hohe Sicherheitsnormen und ‑vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und ‑eindämmung festzulegen, um die Risiken so gering wie möglich zu halten und im Bedarfsfall eine schnelle und wirksame Reaktion zu ermöglichen; fordert außerdem, dass in den Mitgliedstaaten der EU Anforderungen an die Ausbildung der Arbeitnehmer, einschließlich der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, mit sehr risikoreichen Aufgaben festgelegt und harmonisiert werden, damit diese Anforderungen in Bezug auf die Tätigkeit in allen europäischen Gewässern einheitlich umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, konstruktiv mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um die Möglichkeit einer globalen Initiative für Vorschriften in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer zu prüfen und diese Vorschriften regelmäßig an den neuesten Stand der Technik anzupassen;

11. fordert die Kommission auf, durch den Schutz vor Schikanierung die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken, damit sie den zuständigen Behörden anonym Sicherheitsmängel oder -risiken melden können;

12. fordert, dass in den Bereichen Sicherheit, Gesundheitsschutz und Ausbildung strenge Vorschriften für die Unterauftragnehmer zur Anwendung kommen und dass die Unterauftragnehmer über die für die Ausführung von Wartungs- und Bauarbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Kenntnisse verfügen müssen; fordert, dass die Arbeitnehmer, einschließlich der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, und die Arbeitnehmerverbände vor der Ausführung von Arbeiten über alle damit verbundenen Risiken unterrichtet werden;

13. empfiehlt, bei der Erdöl- und Erdgasförderung in Offshore-Gebieten eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Ostsee- und dem Nordseeraum aufzubauen;

14. fordert, dass in der Union ansässige oder tätige Unternehmen die hiesigen Vorschriften in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer auch auf ihre Geschäftstätigkeit in anderen Teilen der Welt anwenden und dass die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Parlament eine globale Initiative in die Wege leitet, um diese Vorschriften innerhalb und außerhalb der EU zu verbessern, es sei denn, die Geschäftstätigkeit erfolgt in einem Land, in dem strengere Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als die EU gelten, die in diesem Fall anzuwenden sind;

15. fordert die EU auf, mit den Ländern außerhalb der EU, deren Staatsangehörige Dienstleistungen in der Erdöl- und Erdgasindustrie der EU in Offshore-Gebieten erbringen, zusammenzuarbeiten und dabei die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen dieser Länder einzubeziehen, damit nicht in der EU ansässige Unternehmen, die jedoch in EU-Gewässern tätig sind, die in der EU geltenden Arbeitsbedingungen und Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einhalten müssen;

16. betont, dass Arbeitnehmer, die in der Weiterverarbeitung in Offshore-Gebieten oder an Land beschäftigt sind, extrem hohen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Regulierungsmaßnahmen auch auf diese Arbeitnehmer auszudehnen;

17. fordert, dass für Arbeitnehmer, die im Erdöl- und Erdgassektor in Offshore-Gebieten tätig sind, regelmäßige und spezifische medizinische Folgeuntersuchungen vorgesehen werden; spricht sich dafür aus, dass mindestens einmal jährlich eine ärztliche Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustands der Arbeitnehmer erfolgt;

18. fordert die EU auf, die Möglichkeit zu prüfen, eine unabhängige Regulierungsstelle für Gesundheitsschutz und Sicherheit einzurichten, die ausschließlich für die Erdöl- und die Erdgasindustrie zuständig wäre;

19. fordert eine ständige Beobachtung der Risiken auf der Grundlage einer systematischen Datenerhebung und wissenschaftlicher Gutachten, damit neue und künftige Risiken frühzeitig erkannt werden können;

20. fordert mehr Transparenz, insbesondere was die Veröffentlichung von Unfallberichten, die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung und die Inspektionsberichte betrifft; schlägt eine zentrale Erfassung dieser Informationen auf einer öffentlich zugänglichen europäischen Plattform vor;

21. fordert, dass ein Mechanismus zur Bewertung der von den Arbeitnehmern eingegangenen Risiken beschlossen und dieser Bewertung bei der Berechnung der Vergütung der Arbeitnehmer Rechnung getragen wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.6.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Mara Bizzotto, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Sergio Gaetano Cofferati, Proinsias De Rossa, Frank Engel, Sari Essayah, Ilda Figueiredo, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Danuta Jazłowiecka, Martin Kastler, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Vilija Blinkevičiūtė, Sergio Gutiérrez Prieto, Roger Helmer, Richard Howitt, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Jelko Kacin, Evelyn Regner, Emilie Turunen

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (24.5.2011)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung
(2011/2072(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Eva Lichtenberger

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass nach Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die gesamte Politik der EU in diesem Bereich auf ein hohes Schutzniveau abzielt und unter anderem auf dem Grundsatz der Vorsorge beruht;

1.  betont, dass der vollständigen Haftung bei Schäden, die durch die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas verursacht werden, das Verursacherprinzip nach Artikel 191 Absatz 2 AEUV zugrunde liegen muss;

2.  ist der Auffassung, dass das derzeitige Umwelthaftungsrecht eine Reihe von größeren Mängeln aufweist, und verweist auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zu EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa, in der das Parlament die Kommission aufforderte, eine Überarbeitung des Inhalts der geltenden EU-Rechtsvorschriften (einschließlich der Richtlinie über Umwelthaftung, der Seveso-II-Richtlinie und der Maßnahmen im Rahmen der Erika-Pakete und des dritten Pakets zur Seeverkehrssicherheit) und die Ausweitung ihres Geltungsbereichs und/oder die Einführung möglicherweise erforderlicher neuer Rechtsvorschriften in Erwägung zu ziehen, um sämtliche Risiken der Offshore-Förderung zu berücksichtigen und die Haftungsvorschriften bei Ölunfällen zu verschärfen;

3.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Überprüfung der Genehmigungsanforderungen für die Offshore-Kohlenwasserstoffexploration und -gewinnung durchzuführen und gegebenenfalls Vorschläge für harmonisierte Mindestanforderungen auf EU-Ebene vorzulegen;

4.  fordert die Kommission auf, mit den Partner- und Nachbarstaaten eine Sonderregelung für sämtliche Aktivitäten in der Arktis auszuarbeiten, in der der Nachhaltigkeit und Notwendigkeit von Offshore-Aktivitäten in solch einem gefährdeten und einzigartigen Ökosystem sorgfältig Rechnung getragen wird;

5.  spricht sich dafür aus, im Rahmen von Notfallplänen nach Möglichkeit Folgeabschätzungen (z. B. in Bezug auf die Verwendung chemischer Dispergiermittel als Notmaßnahme) durchzuführen;

6.  begrüßt die Absicht der Kommission, Änderungen der Richtlinie über die Umwelthaftung vorzuschlagen, damit Umweltschäden in sämtlichen Meeresgewässern im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) erfasst werden;

7.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, den Geltungsbereich des Mandats der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs so zu erweitern, dass es nicht nur auf Schiffe, sondern auch auf Offshore-Anlagen Anwendung findet;

8.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Bestimmungen über eine obligatorische finanzielle Absicherung in die Richtlinie über Umwelthaftung aufzunehmen; stellt in diesem Zusammenhang die Bereitschaft der Kommission fest, die Möglichkeit der Einführung einer zwingend vorgeschriebenen finanziellen Sicherheit erneut zu prüfen und zu untersuchen, ob die derzeit geltenden finanziellen Obergrenzen angemessen sind;

9.  fordert die Kommission auf, die Frage der Hoffnung im Zusammenhang mit der Stilllegung von bestehenden Bohranlagen zu erörtern und – erforderlichenfalls auf dem Weg des Erlasses von Rechtsvorschriften – die Verantwortung der Betreiber, für die sichere Beseitigung zu sorgen, und ihre Haftung für Umweltschäden, die durch die Stilllegung einer Bohrplattform oder durch eine Bohrplattform nach ihrer Stilllegung verursacht werden, festzulegen;

10. fordert die Kommission auf, die geltenden Rechtsvorschriften, nach denen die Inhaber von Genehmigungen für die Offshore-Ölförderung Anlagen an Dritte vermieten können, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Haftung bei Schäden, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch Unfälle und Katastrophen auf Offshore-Ölplattformen entstanden sind, in späteren Zivilprozessen leichter bestimmt werden kann;

11. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei sämtlichen Maßnahmen die besondere Situation von kleinen und mittelgroßen Betreibern zu berücksichtigen; fordert in diesem Zusammenhang, dass kleine und mittelgroße Betreiber dazu verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung oder eine Mitgliedschaft bei einem gemeinsamen Haftungsfonds abzuschließen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Syed Kamall, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Piotr Borys, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Pablo Arias Echeverría

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.7.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Lena Ek, Ioan Enciu, Vicky Ford, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Romana Jordan Cizelj, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Marisa Matias, Jaroslav Paška, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Paul Rübig, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Antonio Cancian, Francesco De Angelis, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Jolanta Emilia Hibner, Holger Krahmer, Bernd Lange, Mario Pirillo, Vladimír Remek, Silvia-Adriana Ţicău