BERICHT über Online-Glücksspiele im Binnenmarkt

14.10.2011 - (2011/2084(INI))

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Jürgen Creutzmann

Verfahren : 2011/2084(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0342/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt

(2011/2084(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 24. März 2011 mit dem Titel „Grünbuch. Online-Gewinnspiele im Binnenmarkt“ (KOM(2011)0128),

–   gestützt auf die Artikel 51, 52 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

–   unter Hinweis auf das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–   in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union[1],

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2010 und der Fortschrittsberichte der französischen, schwedischen, spanischen und ungarischen Ratsvorsitze zum Rahmen für Glücksspiele und Wetten in den EU-Mitgliedstaaten,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu der Integrität von Online-Glücksspielen[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch über den Sport[3],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste[4],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[5],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz[6],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[7],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[8],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[9],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Januar 2011 mit dem Titel „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[10],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[11],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt[12],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses (A7-0342/2011),

A. in der Erwägung, dass der Markt für Online-Glücksspiele wächst und sich dieser Markt bis zu einem gewissen Grad der Kontrolle durch die nationalen Regierungen der Bürger entzieht, denen solche Glücksspieldienste angeboten werden; ferner in der Erwägung, dass sich dieser Sektor aufgrund der Risiken in Verbindung mit dem Verbraucherschutz und der Bekämpfung der organisierte Kriminalität von anderen Märkten unterscheidet;

B.  in der Erwägung, dass es unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips keinen spezifischen europäischen Rechtsakt zur Regulierung von Online-Glücksspielen gibt;

C. in der Erwägung, dass Glücksspieldienste einer Reihe von EU-Rechtsvorschriften unterliegen, wie etwa der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Fernabsatzrichtlinie, der Geldwäsche-Richtlinie, der Datenschutzrichtlinie, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem,

D. in der Erwägung, dass der Glücksspielsektor in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich reguliert ist und dies es nicht nur den regulierten Anbietern schwer macht, legale Glücksspieldienste grenzüberschreitend anzubieten, sondern es auch für die Regulierungsbehörden schwierig ist, die Verbraucher zu schützen und illegale Online-Glücksspiele und damit einhergehende potenzielle Straftaten zu bekämpfen;

E.  in der Erwägung, dass der Zusatznutzen eines europaweiten Ansatzes bei der Bekämpfung von Kriminalität und Betrug insbesondere im Zusammenhang mit der Bewahrung der Integrität des Sports und dem Schutz der Spieler und Verbraucher beträchtlich ist;

F.  in der Erwägung, dass Artikel 56 AEUV die Dienstleistungsfreiheit garantiert, dass jedoch Online-Glücksspiele aufgrund ihres besonderen Charakters ausdrücklich von der Anwendung der Richtlinien für E-Handel, Dienstleistungen und Verbraucherrechte ausgenommen werden;

G. in der Erwägung, dass im Hinblick auf eine Reihe weiterer Probleme, die nur auf politischer Ebene gelöst werden können, die Rechtsunsicherheit bestehen bleibt, obwohl der Gerichtshof mehrere wichtige Rechtsfragen in Sachen Online-Glücksspiele in der EU geklärt hat; ferner in der Erwägung, dass diese Rechtsunsicherheit zu einer beträchtlichen Zunahme zugänglicher illegaler Glücksspielangebote und der damit verbundenen großen Risiken geführt hat;

H. in der Erwägung, dass Online-Glücksspiele mit einem größeren Suchtrisiko verbunden sind als traditionelle Präsenz-Glücksspiele, was unter anderem auf den leichteren Zugang und das Fehlen einer sozialen Kontrolle zurückzuführen ist;

I.   in der Erwägung, dass Verbraucher in Bezug auf potentielle Schäden durch Online-Glücksspiele sensibilisiert und vor Gefahren in diesem Bereich – insbesondere Sucht, Betrug, Betrugsmaschen und Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielen – geschützt werden müssen;

J.   in der Erwägung, dass Glücksspiele eine erhebliche Einnahmequelle sind, die die meisten Mitgliedstaaten gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken sowie der Sportfinanzierung zuführen;

K. in der Erwägung, dass die Integrität des Sports unbedingt sichergestellt werden muss, indem der Kampf gegen Korruption und Spielabsprachen verstärkt wird;

L.  in der Erwägung, dass zur Verwirklichung dieser Ziele unbedingt Mechanismen zur Überwachung von Sportwettkämpfen und Geldströmen zusammen mit Mechanismen für die gemeinsame Aufsicht auf der Ebene der EU eingeführt werden müssen;

M. in der Erwägung, dass auch eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen allen Beteiligten (Institutionen, Sportverbänden und Wettanbietern) für den Austausch bewährter Verfahren äußerst wichtig ist;

1.  begrüßt, dass die Kommission eine öffentliche Konsultation im Rahmen ihres Grünbuches zu Online-Wetten und Online-Glücksspielen in die Wege geleitet hat, was eine pragmatische und realistische Erörterung der Zukunft dieses Sektors in Europa ermöglichen wird;

2.  begrüßt, dass die Kommission klargestellt hat, dass der durch das Grünbuch in Gang gesetzte politische Prozess in keiner Weise auf eine Deregulierung/Liberalisierung von Online-Glücksspielen abzielt; begrüßt, dass im Grünbuch die klare und feste Haltung des Europäischen Parlaments zu Glücksspielen Berücksichtigung gefunden hat; bedauert, dass die Kommission die laufenden Vertragsverletzungsverfahren nicht abschließt;

3.  verweist auf die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung der Online-Glücksspielbranche, die 2008 mit Jahreseinnahmen von über 6 Mrd. EUR 45 % des Weltmarktes ausgemacht hat; vertritt wie der Gerichtshof der Europäischen Union die Auffassung, dass es sich dabei um eine Wirtschaftstätigkeit mit besonderen Merkmalen handelt; weist darauf hin, dass dieses Wachstum auch mit gestiegenen sozialen Kosten infolge von Spielsucht und rechtswidrigen Praktiken verbunden ist;

4.  ist der Auffassung, dass eine effiziente Regulierung der Online-Glücksspielbranche insbesondere

(1) den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung lenken sollte, indem die Werbung auf Informationen beschränkt wird, die unbedingt notwendig sind, um potenzielle Spieler auf legale Angebote aufmerksam zu machen, und zwingend vorgeschrieben wird, dass jede Werbung für Online-Glücksspiele stets eine Warnung vor exzessivem oder pathologischem Spielverhalten beinhaltet;

(2) den illegalen Glücksspielmarkt bekämpfen sollte, indem die technischen und rechtlichen Instrumente zur Ermittlung und Sanktionierung illegaler Anbieter gestärkt werden und die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen legalen Angebots an Glücksspieldiensten gefördert wird,

(3) einen wirksamen Spielerschutz gewährleisten sollte, indem gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Minderjährigen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird,

(4) Suchtgefahren bei Glücksspielen vorbeugen sollte und

(5) sicherstellen sollte, dass Glücksspiele ordnungsgemäß, fair, verantwortlich und transparent sind,

(6) gewährleisten sollte, dass konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefördert werden,

(7) gewährleisten sollte, dass der Sport- und Pferderennsportbranche eine finanzielle Beteiligung an den Wetteinsätzen garantiert wird,

(8) gewährleisten sollte, dass ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher, gemeinnütziger oder karitativer Zwecke verwendet wird,

(9) sicherstellen sollte, dass Spiele von Kriminalität, Betrug und jeder Form der Geldwäsche freigehalten werden;

5.  ist der Ansicht, dass mit einer solchen Regulierung gewährleistet werden kann, dass Sportwettbewerbe für die Verbraucher und die Öffentlichkeit weiterhin attraktiv sind, Sportergebnisse glaubwürdig bleiben und das Ansehen der Sportwettbewerbe gewahrt wird;

6.  unterstreicht den vom Europäischen Gerichtshof[13] formulierten Standpunkt, dass das Internet lediglich ein Kanal zum Anbieten von Glücksspielen mit verfeinerten Technologien ist, der genutzt werden kann, um Verbraucher zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, obgleich dies nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berührt, über ihr Vorgehen im Zusammenhang mit der Regulierung von Online-Glücksspielen selbst zu entscheiden, und ihnen die Möglichkeit belässt, bestimmte den Verbrauchern angebotene Dienstleistungen zu beschränken oder zu verbieten;

Subsidiaritätsprinzip und europäischen Zusatznutzen

7.  betont, dass angesichts der unterschiedlichen Traditionen und Kulturen in den Mitgliedstaaten das Subsidiaritätsprinzip bei jeder Regulierung des Glückspielsektors anzuwenden ist und diese stützen muss; ist der Ansicht, dass das Subsidiaritätsprinzip als „aktive Subsidiarität“ aufzufassen ist, bei der die nationalen Behörden zusammenarbeiten; ist jedoch der Auffassung, dass das Subsidiaritätsprinzip die Einhaltung der Vorschriften des Binnenmarkts – soweit anwendbar – in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH zu Glücksspielen voraussetzt;

8.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, ihre Glückspielmärkte den europäischen Binnenmarktvorschriften sowie ihren Traditionen und ihrer Kultur entsprechend zu regulieren und zu kontrollieren;

9.  ist der Ansicht, dass ein attraktives, gut reguliertes Angebot sowohl an Glücksspielen im Internet als auch an traditionellen Präsenz-Glücksspielen notwendig ist, um zu gewährleisten, dass Verbraucher keine Betreiber wählen, die die einzelstaatlichen Lizenzanforderungen nicht erfüllen;

10. unterstreicht die Notwendigkeit, die Spieler von illegalen Glücksspielen abzubringen, was die Erbringung rechtmäßiger Dienste als Teil eines auf europäischer Ebene, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, einheitlichen Systems voraussetzt, bei dem gemeinsame Mindestnormen in Bezug auf Rechenschaftspflicht und Integrität zur Anwendung kommen; fordert die Kommission auf, unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu untersuchen, wie diese gemeinsamen Normen umgesetzt werden sollten, und auch der Frage nachzugehen, ob auf europäischer Ebene ein Rechtsrahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften angemessen wäre;

11. lehnt daher einen europäischen Rechtsakt mit dem Ziel einer einheitlichen Regulierung des gesamten Glücksspielsektors ab, ist aber dennoch der Auffassung, dass in manchen Teilbereichen ein einheitlicher europäischer Ansatz zusätzlich zur nationalen Regulierung angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Online-Glücksspieldiensten einen eindeutigen Zusatznutzen erbringen würde;

12. erkennt an, dass die Mitgliedstaaten über die Organisation von Glücksspielen unter Wahrung der im EU-Vertrag festgeschriebenen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit frei entscheiden können; respektiert in diesem Zusammenhang die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, Online-Glücksspiele ganz oder teilweise zu verbieten oder gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an einem staatlichen Monopol für die Branche festzuhalten, solange sie einen in sich schlüssigen Ansatz praktizieren;

13. weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen festgestellt hat, dass es aufgrund der Gewährung ausschließlicher Rechte an einen einzigen Anbieter, der strengen behördlichen Kontrollen unterliegt, möglich ist, die Verbraucher besser vor Betrug zu schützen und die Kriminalität im Bereich der Online-Glücksspiele wirksamer zu bekämpfen;

14. betont, dass es sich bei Online-Glücksspielen um wirtschaftliche Tätigkeiten besonderer Art handelt, auf die die Binnenmarktvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, nicht uneingeschränkt Anwendung finden können; erkennt jedoch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an in der hervorgehoben wird, dass einzelstaatliche Kontrollen auf einheitliche, verhältnismäßige und nicht diskriminierende Weise durchgeführt und angewandt werden sollten;

15. unterstreicht, dass einerseits die Anbieter von Online-Glücksspielen in allen Fällen die nationalen Gesetze der Länder, in denen diese Spiele betrieben werden, einhalten sollten, und andererseits die Mitgliedstaaten das ausschließliche Recht behalten sollten, alle Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig erachten, um illegale Online-Glücksspiele zu bekämpfen, mit dem Ziel, die nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen und illegalen Anbietern den Marktzugang zu verwehren;

16. ist der Ansicht, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Lizenzen im Glücksspielmarkt nicht anwendbar ist; besteht nichtsdestoweniger im Einlang mit den Grundsätzen des Binnenmarkts darauf, dass Mitgliedstaaten, sämtliche oder bestimmte Typen von Online-Glücksspielen für den Wettbewerb öffnen, Transparenz gewährleisten und einen diskriminierungsfreien Wettbewerb ermöglichen; legt den Mitgliedstaaten in diesem Falle nahe, ein Lizenzierungsmodell einzuführen, welches es europäischen Anbietern von Glücksspielen, die die vom Gastmitgliedstaat auferlegten Bedingungen erfüllen, ermöglicht, eine Lizenz zu beantragen; Verfahren für die Beantragung von Lizenzen, mit denen die Verwaltungslast verringert wird, indem die überflüssige Verdopplung von Auflagen und Kontrollen in anderen Mitgliedstaaten vermieden wird, könnten in den Mitgliedstaaten eingeführt werden, die ein Lizenzsystem umgesetzt haben, wobei gleichzeitig die herausragende Rolle der Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, zu gewährleisten ist; ist der Ansicht, dass auch das gegenseitige Vertrauen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden durch eine engere Verwaltungszusammenarbeit gestärkt werden muss; erkennt außerdem die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten an, die Zahl von Anbietern sowie von Typen und Mengen der angebotenen Spiele festzulegen, um die Verbraucher zu schützen und der Kriminalität vorzubeugen, sofern diese Einschränkungen verhältnismäßig sind und das Bemühen widerspiegeln, die Tätigkeiten in der Branche konsequent und systematisch zu begrenzen;

17. fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Grundsatz der „aktiven Subsidiarität“ alle möglichen Instrumente oder Maßnahmen auf der Ebene der EU zum Schutz anfälliger Verbraucher, zur Suchtprävention und zur Bekämpfung illegaler Betreiber von Glücksspielen zu sondieren, einschließlich einer auf eine formelle Grundlage gestellten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, gemeinsamer Standards für die Betreiber oder einer Rahmenrichtlinie; ist der Ansicht, dass ein europaweiter Verhaltenskodex für Online-Glücksspiele, der zwischen Regulierungsbehörden und Betreibern vereinbart wird, ein erster Schritt sein könnte;

18. ist der Ansicht, dass ein gesamteuropäischer Verhaltenskodex für Online-Glücksspiele die Rechte und Pflichten sowohl der Diensteanbieter als auch der Verbraucher regeln sollte; ist der Auffassung, dass dieser Verhaltenskodes dazu beitragen sollte, ein verantwortungsbewusstes Glücksspiel, ein hohes Schutzniveau für die Spieler, insbesondere für Minderjährige und andere gefährdete Personen, zu gewährleisten sowie Mechanismen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf einzelstaatlicher Ebene zu unterstützen, die gegen Cyberkriminalität, Betrug und irreführende Werbung vorgehen, und unabdingbar einen Rahmen von Grundsätzen und Regeln zu bieten, der gewährleistet, dass Verbraucher überall in der EU gleichermaßen geschützt sind;

19. betont, dass von den Mitgliedstaaten mehr unternommen werden sollte, um illegale Glückspielbetreiber daran zu hindern, ihre Dienste online anzubieten, beispielsweise durch die Aufstellung schwarzer Listen von illegalen Glücksspielanbietern; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ein rechtsverbindliches Instrument vorzuschlagen, das Banken, die Herausgeber von Kreditkarten und andere Teilnehmer von Zahlungssystemen in der EU verpflichtet, auf der Grundlage nationaler schwarzer Listen Transaktionen zwischen ihren Kunden und Glücksspielbetreibern zu blockieren, die keine Lizenz für ihr Hoheitsgebiet besitzen, ohne rechtmäßige Transaktionen zu behindern;

20. achtet das Recht der Mitgliedstaaten, eine Vielfalt repressiver Maßnahmen gegen illegale Online-Glücksspielangebote vorzusehen; unterstützt zur Erhöhung der Wirksamkeit des Kampfes gegen illegale Online-Glücksspielangebote die Einführung eines ordnungspolitischen Grundsatzes, wonach ein Glücksspielunternehmen nur in einem Mitgliedstaat aktiv werden kann (oder die erforderliche einzelstaatliche Lizenz beantragen kann), wenn es in keinem anderen EU-Mitgliedstaat mit seiner Tätigkeit das geltende Recht verletzt;

21. fordert die Kommission als Hüterin der Verträge und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften effektiv zu kontrollieren;

22. stellt fest, dass bei den seit 2008 anhängigen Vertragsverletzungsverfahren größere Fortschritte hätten erzielt werden können und gegen keinen Mitgliedstaat jemals beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben wurde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Untersuchungen möglicher Unvereinbarkeiten von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Glücksspiele (Offline und Online) mit dem AEUV fortzusetzen und erforderlichenfalls die seit 2008 anhängigen Vertragsverletzungsverfahren fortzuführen, um diese Vereinbarkeit herzustellen; erinnert die Kommission als „Hüterin der Verträge“ an ihre Verpflichtung, nach dem Eingang von Beschwerden in Bezug auf Verstöße gegen die in den Verträgen verankerten Freiheiten rasch tätig zu werden; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, laufende und neue Vertragsverletzungsverfahren dringend und systematisch durchzuführen;

Zusammenarbeit der Regulierungsstellen

23. ist besorgt über die möglicherweise entstehende Fragmentierung des europäischen Online-Glücksspielmarktes, welche dem Aufbau eines legalen Angebots an Spielen vor allem in den kleineren Mitgliedstaaten entgegenwirkt;

24. fordert einen beträchtlichen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen und ihre Ausstattung mit ausreichenden Kompetenzen unter der Koordinierung der Kommission, um gemeinsame Standards zu entwickeln und gemeinsam gegen Anbieter von Online-Glücksspielen vorzugehen, die ohne vorgeschriebene nationale Lizenz tätig werden; unterstreicht, dass – insbesondere als Instrument zur Ermittlung von auf schwarzen Listen erfassten Spielern und zur Bekämpfung von Geldwäsche, Wetten, Betrug und anderen Formen der organisierten Kriminalität im nationalen Alleingang praktizierte Lösungen nicht erfolgreich sind; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Einrichtung einer Regulierungsbehörde mit angemessenen Befugnissen in jedem Mitgliedstaat ein notwendiger Schritt hin zu einer besseren Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ist; stellt fest, dass das Binnenmarktinformationssystem als Grundlage für eine effektivere Zusammenarbeit unter den nationalen Regulierungsbehörden dienen könnte; nimmt die von den nationalen Regierungsbehörden eingeleiteten Initiativen mit Blick auf eine engere Zusammenarbeit zur Kenntnis, z.B. das Europäische Regulierungsforum für den Glücksspielsektor (GREF) und die Europäische Plattform der Regulierungsbehörden; fordert im Kampf gegen illegales Glücksspiel, Betrug, Geldwäsche und andere finanzielle Straftaten im Bereich des Online-Glücksspiels eine engere Zusammenarbeit und eine bessere Koordinierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust;

25. weist insbesondere darauf hin, dass Differenzwetten – eine Form des Gewinnspiels, die vorwiegend online gespielt wird und bei der die Verbraucher ein Vielfaches ihres ursprünglichen Einsatzes verlieren können – sehr strenge Bedingungen für den Zugang der Verbraucher erfordern und daher, wie dies bereits in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall ist, auf ähnliche Weise wie Finanzderivate reguliert werden sollten;

26. ist der Auffassung, dass die unterschiedlichen Formen der Online-Spiele – etwa schnelle in Sekundenabstand zu spielende interaktive Glücksspiele, Spielwetten und Lottospiele mit wöchentlicher Ziehung – voneinander abweichen und demnach unterschiedliche Lösungen erfordern, da die Möglichkeit von Missbrauch bei einigen Spielformen größer ist als bei anderen; stellt insbesondere fest, dass die Möglichkeit der Geldwäsche sowohl von der Sicherheit bei der Identifizierung, der Spielform als auch von den jeweiligen Zahlungsmethoden abhängig ist, was bei einigen Spielformen eine Echtzeitkontrolle der Spielereignisse und eine strengere Kontrolle als bei anderen erfordert;

27. betont die Notwendigkeit, sich mit dem Schutz der im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen eröffneten Verbraucherkonten für den Fall der Insolvenz des Dienstanbieters zu befassen; schlägt daher vor, dass sämtliche künftigen Rechtsvorschriften zum Ziel haben sollten, Guthaben zu schützen, wenn gegen die entsprechenden Internetseiten Bußgelder verhängt oder Verfahren gegen die Betreiber eingeleitet werden;

28. fordert die Kommission auf, von illegalen Praktiken betroffene Verbraucher zu unterstützen und ihnen Rechtsbeistand anzubieten;

29. empfiehlt die Einführung europaweiter einheitlicher Mindeststandards für die elektronische Identifizierung; ist der Auffassung, dass die Registrierung so geschehen muss, dass die Identität des Spielers festgestellt und gleichzeitig gewährleistet wird, dass der Spieler höchstens über ein Spielkonto pro Spielunternehmen verfügt; betont, dass stabile Systeme der Registrierung und Überprüfung unverzichtbare Elemente bei der Verhütung von Missbrauch von Online-Glücksspielen, wie etwa Geldwäsche, sind;

30. ist der Auffassung, dass die EU zwecks effektiven Schutzes von Verbrauchern, insbesondere anfälligen und jungen Spielern, vor den negativen Aspekten von Online-Glücksspielen gemeinsame Standards für den Verbraucherschutz verabschieden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Kontroll- und Schutzprozesse vorhanden sein müssen, ehe irgendeine Spieltätigkeit beginnt, und dass dazu unter anderem die Altersüberprüfung, Beschränkungen für elektronische Zahlungen und Überweisungen zwischen Spielkonten sowie eine Verpflichtung für die Betreiber gehören könnten, auf Online-Spielseiten auf das Mindestalter, Risikoverhalten, pathologisches Spielverhalten und nationale Kontaktstellen hinzuweisen;

31. fordert, dass gegen problematisches Spielverhalten mit wirksamen Mitteln, z.B. mit Spielverboten und verbindlichen, jedoch vom Kunden selbst festzulegenden und für bestimmte Zeitabschnitte geltenden Obergrenzen für die Einsätze vorgegangen wird, betont, dass im Falle der Möglichkeit einer Anhebung des Rahmens der Einsätze eine zeitliche Verzögerung gelten sollte, bevor die Anhebung wirksam wird;

32. betont, dass Spielsucht eine Verhaltensstörung darstellt und in einigen Ländern bis zu 2 % der Bevölkerung davon betroffen sind; fordert daher die Ausarbeitung einer Studie über das Ausmaß der Spielsucht in jedem Mitgliedstaat der EU, um die Grundlagen für die Konzeption einer integrierten Strategie zum Schutz der Verbraucher vor Spielsucht festlegen zu können; ist der Ansicht, dass unmittelbar nach der Erstellung eines Spielkontos umfassende und genaue Informationen über die Glücksspiele, verantwortungsbewusstes Spielen und Möglichkeiten der Behandlung der Spielsucht zur Verfügung gestellt werden;

33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in diesem Bereich bereits durchgeführten Studien zur Kenntnis zu nehmen, sich auf Studien zu konzentrieren, bei denen der Umfang, die Entstehung und die Behandlung von Spielsucht untersucht werden, und statistische Daten zu sämtlichen Formen (online und offline) der Glücksspielbranche und zur Spielsucht zusammenzutragen und zu veröffentlichen, um umfassende Daten zur gesamten Glücksspielbranche in der EU zu erstellen; unterstreicht die Notwendigkeit statistischer Daten aus unabhängigen Quellen, die sich insbesondere auf die Spielsucht beziehen;

34. fordert die Kommission auf, die Bildung eines Netzwerkes von nationalen Organisationen, die sich um Spielsüchtige kümmern, anzustoßen, um einen Austausch von Erfahrungen und von bewährten Praktiken zu ermöglichen;

35. stellt fest, dass einer kürzlich veröffentlichter Studie[14] zufolge der Glücksspielmarkt als der Sektor identifiziert wurde, im dem ein Mechanismus zur alternativen Streitbeilegung am häufigsten vermisst wird; regt daher an, dass nationale Regulierungsstellen Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung im Online-Glückspielsektor einrichten könnten;

Glücksspiel und Sport: Notwendige Gewährleistung der Integrität

36. stellt fest, dass die Gefahr von Betrug bei Sportwettkämpfen – auch wenn sie seit jeher besteht – mit dem Aufkommen von Online-Sportwetten angestiegen ist und so ein Risiko für die Integrität im Sport besteht; ist daher der Auffassung, dass eine gemeinsame Definition von Sportbetrug und Schwindel entwickelt und dass Wettbetrug in ganz Europa als Straftat geahndet werden sollte;

37. fordert die Einführung von Instrumenten zur Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen allen in den Mitgliedstaaten für die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Spielabsprachen in Verbindung mit Sportwetten zuständigen Stellen; fordert die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, die Einrichtung besonderer Staatsanwaltschaften mit primärer Verantwortung für die Verfolgung von Fällen der Spielabsprache zu prüfen; fordert, dass ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Veranstaltern von Sportwettkämpfen in Erwägung gezogen wird, damit der Informationsaustausch zwischen den Disziplinarorganen des Sports und den staatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden erleichtert wird, indem z. B. einschlägige nationale Netze und Anlaufstellen, die sich mit Spielabsprachen befassen, eingerichtet werden; vertritt die Auffassung, dass dies – wo zweckmäßig – in Zusammenarbeit mit den Glücksspielbetreibern erfolgen sollte;

38. ist daher der Ansicht, dass eine einheitliche Definition des Begriffs „Sportbetrug“ auf europäischer Ebene festgelegt und in das Strafrecht aller Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollte;

39. äußert sich besorgt hinsichtlich der Verbindungen zwischen kriminellen Organisationen und der Entwicklung von Spielabsprachen bei Online-Wetten, bei denen der Gewinn in andere kriminelle Aktivitäten fließt;

40. stellt fest, dass mehrere europäische Länder bereits strenge Rechtsvorschriften gegen Geldwäsche durch Sportwetten, Sportbetrug (indem sie diesen als eigenen Tatbestand einstufen) und gegen Interessenkonflikte zwischen Wettbetreibern und Sportklubs, Mannschaften oder aktiven Sportlern erlassen haben;

41. stellt fest, dass die in der EU lizenzierten Online-Betreiber bereits eine Rolle bei der Identifizierung potentieller Fälle von Korruption im Sport übernehmen;

42. unterstreicht die Bedeutung der Ausbildung für den Schutz der Integrität des Sports; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und Sportverbände auf, Sportler und Verbraucher schon in jungen Jahren und auf allen Ebenen (Amateursportler und Profisportler) angemessen zu unterrichten und weiterzubilden;

43. ist sich der besonderen Bedeutung des Beitrags der Glücksspieleinnahmen zur Finanzierung aller Ebenen des Profi- und Amateursports in den Mitgliedstaaten bewusst, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz der Integrität von Sportwettkämpfen vor Wettmanipulationen; fordert die Kommission auf, unter Achtung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Praxis nach alternativen Finanzierungsregelungen zu suchen, bei denen Einnahmen aus Sportwetten routinemäßig genutzt werden könnten, um die Integrität der Sportwettkämpfe vor Wettmanipulationen zu gewährleisten, und dabei darauf zu achten, dass kein Finanzierungsmechanismus zu einer Situation führen darf, in der nur einige wenige umfassend im Fernsehen übertragene Profisportarten Nutzen daraus ziehen würden, während andere Sportarten und insbesondere der Breitensport einen Rückgang der Mittel aus Sportwetten verzeichnen müssten;

44. verweist die Kommission erneut auf die Bedeutung der Lotterieeinnahmen für den Sport und karitative Zwecke und fordert sie dringend auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um diese gesellschaftliche Funktion aufrecht zu erhalten; verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2010;

45. bekräftigt seinen Standpunkt, dass Sportwetten eine Form der gewerblichen Verwertung sportlicher Wettkämpfe darstellen; empfiehlt, Sportwettkämpfe vor jeglicher nicht genehmigter kommerzieller Nutzung zu schützen, insbesondere durch Anerkennung der Rechte von Sportveranstaltern an den von ihnen ausgerichteten Wettkämpfen, sodass nicht nur angemessene Einnahmen zugunsten von Berufs- und Amateursportlern auf allen Ebenen gewährleistet werden, sondern auch der Kampf gegen Betrug im Sport und insbesondere Spielabsprachen verstärkt werden kann;

46. betont, dass der Abschluss rechtlich verbindlicher Vereinbarungen zwischen Veranstaltern von Sportwettkämpfen und Anbietern von Online-Glücksspielen ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen ihnen gewährleisten könnten;

47. stellt die Bedeutung von Transparenz auf dem Gebiet der Online-Gewinnspiele fest; zieht in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage von Berichten in Erwägung, in denen unter anderem dargelegt werden sollte, welche Tätigkeiten von allgemeinem Interesse bzw. welche Sportereignisse mit Einnahmen aus Gewinnspielen finanziert bzw. gesponsert werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einführung einer Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung zu prüfen.

48. verweist auf die Notwendigkeit, eine zuverlässige Alternative zu illegalen Glückspieldiensten bereitzustellen; betont die Notwendigkeit von pragmatischen Lösungen in Bezug auf Werbung und Sponsoring von Sportveranstaltungen durch Betreiber von Online-Glücksspielen; ist der Auffassung, dass gemeinsame Standards für die Werbung verabschiedet werden sollten, die einen ausreichenden Schutz für verwundbare Verbraucher bieten, wobei jedoch gleichzeitig ein Sponsoring von internationalen Veranstaltungen ermöglicht wird;

49. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit allen Akteuren im Bereich des Sports zusammenzuarbeiten, um den geeigneten Mechanismus zu ermitteln, der erforderlich ist, um die Integrität des Sports und die Finanzierung des Breitensports zu erhalten;

50. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  insbesondere der Urteile in den Rechtssachen Schindler 1994 (C-275/92), Gebhard 1995 (C-55/94), Läärä 1999 (C-124/97), Zenatti 1999 (C-67/98), Anomar 2003 (C-6/01), Gambelli 2003 (C-243/01), Lindman 2003 (C-42/02), Fixtures Marketing Ltd v OPAP 2004 (C-444/02), Fixtures Marketing Ltd v Svenska Spel AB 2004 (C-338/02), Fixtures Marketing Ltd v Oy Veikkaus Ab 2005 (C-46/02), Stauffer 2006 (C-386/04), Unibet 2007 (C-432/05), Placanica u.a. 2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04), Kommission v Italien 2007 (C-206/04), Liga Portuguesa de Futebol Profissional 2009 (C-42/07), Ladbrokes 2010 (C-258/08), Sporting Exchange 2010 (C-203/08), Sjöberg und Gerdin 2010 (C-447/08 und C-448/08), Markus Stoß u.a. 2010 (C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07), Carmen Media 2010 (C-46/08), Engelmann 2010 (C-64/08).
  • [2]  ABl. C 87E vom 1.4.2010, S. 30.
  • [3]  ABl. C 271E vom 12.11.2009, S. 51.
  • [4]  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
  • [5]  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
  • [6]  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
  • [7]  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
  • [8]  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
  • [9]  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
  • [10]  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
  • [11]  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
  • [12]  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
  • [13]  Carmen Media 2010 (C-46/08).
  • [14]  Studie zur „grenzüberschreitenden alternativen Streitbeilegung in der Europäischen Union", 2011, http://www.europarl.europa.eu/activities/committees/studies/download.do?language=en&file=41671.

BEGRÜNDUNG

Der Glücksspielmarkt im Internet befindet sich in stetigem Wachstum. Aktuellen Zahlen zufolge finden heutzutage etwa 10 % aller Glücksspiele in Europa im Internet oder über vergleichbare Vertriebskanäle wie etwa Mobiltelefone oder interaktive Fernsehplattformen statt; die Tendenz ist steigend, und der Markt erreicht ein Volumen von mehr als 10 Milliarden Euro.

Der Markt der Präsenz-Glücksspiele sowie der Internet-Glücksspielmarkt sind von einem vielfältigen Produktangebot geprägt: einerseits klassische Lotto- und Lotteriespiele; aber auch Sportwetten; Poker; Bingospiele sowie Wetten auf Pferde- und Windhundrennen gemäß dem Totalisatorverfahren.

Das Internet ist von Natur aus ein grenzüberschreitendes Medium. Glücksspiele im Internet machen daher nicht an Grenzen halt. Durch das stetig größere Angebot und die steigende Anzahl der Spieler wird auch die in Europa derzeit bestehende Marktfragmentierung in diesem Bereich immer offensichtlicher. In zahlreichen Mitgliedstaaten bestehen totale Verbote oder Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, andere wiederum haben einen völlig offenen und liberalisierten Markt.

Wie der EuGH in zahlreichen Urteilen festgestellt hat, sind Glücksspiele keine normalen Dienstleistungen. Daher sind sie etwa von der Dienstleistungsrichtlinie explizit ausgenommen worden, auch wenn die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV selbstverständlich auch für Glücksspiele gilt. Die Mitgliedstaaten können, unter Anderem auf der Grundlage der Artikel 51 und 52 AEUV, ihren Markt weitgehend selbst regeln, solange diese Regelungen mit den angestrebten Zielen, zum Beispiel der Bekämpfung von Spielsucht, vereinbar sind.

Auf Grund der sehr unterschiedlichen Traditionen kommt dem Subsidiaritätsprinzip in diesem Sektor aber eine besonders starke Rolle zu. Die Mitgliedstaaten bestimmen weitgehend selbst, wie sie ihren Glücksspielmarkt regulieren wollen. Diese sehr unterschiedliche Regulierung führt im Internet allerdings auch zu Marktverzerrungen. Glücksspielanbieter aus Mitgliedstaaten mit offenen Märkten und niedrigen Steuersätzen sind auch in Ländern zu erreichen, in denen das Internet-Glücksspiel verboten ist, oder machen lizenzierten Online-Anbietern Konkurrenz. Diese Anbieter sowie Anbieter von Präsenz-Glücksspielen aus den betreffenden Ländern sind kaum konkurrenzfähig. Außerdem besteht im Internet ein unregulierter Schwarzmarkt erheblichen Umfangs.

Zentrales Ziel muss es daher sein, diesen Schwarz- und Graumarkt erheblich einzudämmen. Eine Option für die Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels wäre ein totales Verbot, welches dann aber auch streng durchgesetzt werden müsste. Auf Grund des Subsidiaritätsprinzips können sich die Mitgliedstaaten für diese Option entscheiden.

Besser wäre jedoch die Schaffung eines legalen Angebots an Glücksspielen im Internet. Dies darf jedoch keinesfalls zur Schaffung eines (staatlichen) Monopols auf Glücksspiele im Internet führen, da Monopole nur selten ein ausreichendes Angebot gewährleisten. Daher sollten der Markt geöffnet und genügend Anreize für Unternehmen geschaffen werden, um ein legales Angebot anzubieten. Hierfür ist ein Lizenzmodell der beste Weg, vorausgesetzt, dass dieses auf dem Prinzip des diskriminierungsfreien Wettbewerbes beruht. In diesem System, welches in einigen Mitgliedstaaten wie etwa Frankreich und Italien bereits mit Erfolg eingeführt wurde, legen nationale Regulierungsstellen die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen fest. In Frankreich zum Beispiel ist seit der Einführung des Lizenzsystems der Anteil der legalen Anbieter sprunghaft angestiegen: Mehr als 80 % des französischen Internet-Glücksspielmarktes entfallen nun auf lizenzierte Anbieter. Um Diskriminierungen zu vermeiden, muss die Zahl der zur Verfügung stehenden Lizenzen ausreichend hoch oder unbegrenzt sein; des Weiteren dürfen keine indirekten Diskriminierungen, etwa im Bereich von technischen Standards, bestehen.

Ein offener und geordneter Markt für Glücksspiele im Internet setzt eine unabhängige und starke nationale Regulierungsstelle voraus. Diese muss die Rahmenbedingungen für Glücksspiele festlegen und diese vor allem auch durchsetzen können. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen also mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet werden, um Verstöße zu ahnden und gegen illegale Anbieter vorzugehen.

Auf Grund der grenzüberschreitenden Natur des Internets sind die Mitgliedstaaten alleine aber nicht in der Lage, alle Bereiche des Internet-Glücksspiels zu regeln. Daher ist eine stark ausgebaute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen unabdingbar. Bisher gibt es lediglich eine Zusammenarbeit in kleinem Unfang, etwa in Form von bilateralen Verfahren. Notwendig wären aber institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit, etwa auf Grundlage des Binnenmarkt-Informationssystems, um effizient und schnell Informationen zu teilen. Auch ein ausgebautes Netzwerk der Regulierungsbehörden, das von der Kommission koordiniert wird, wäre denkbar. Nur mit einem gemeinsamen europäischen Ansatz kann verhindert werden, dass unregulierte Anbieter Regulierungslücken ausnutzen und nationale Regulierungsstellen gegeneinander ausspielen. Daher sind die Kommission und die Mitgliedstaaten gefordert, schnell zu handeln, um die Verbraucher in Europa vor unseriösen Anbietern zu schützen.

Glücksspiele bergen ein Suchtrisiko. Studien belegen, dass seit Einführung von Internet-Glücksspielen vor etwa 10 Jahren die Zahl der Menschen, die sich an Zentren zur Unterstützung von Spielsüchtigen wenden, signifikant angestiegen ist. Es gibt bereits zahlreiche Initiativen sowohl von Regulierungsstellen als auch in Form von Verhaltenskodizes und Selbstverpflichtungen, welche das problematische Spielverhalten und die Spielsucht im Internet eindämmen sollen. Hier ist es allerdings wenig zielführend, wenn in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Standards gelten. Es gibt zwar in vielen Mitgliedstaaten sowohl bei staatlichen und privaten Anbietern von Glücksspielen im Internet vorbildliche Schutzmaßnahmen. Diese basieren aber oft auf rein nationalen Standards und sind daher mit dem Gedanken des Binnenmarktes nicht kompatibel. So wird etwa in einigen Mitgliedstaaten ein elektronischer Personalausweis zur Identitätskontrolle im Internet gefordert. Ausländer haben einen solchen Ausweis oft nicht und sind daher von Internet-Glücksspielen ausgeschlossen, selbst wenn sie dauerhaft in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Daher sind europäische technische Standards wichtig, welche gemeinsam von der Industrie, Verbraucherschützern und der Kommission erstellt werden könnten. Sie senken auch die Markteintrittsbarrieren für Anbieter von Glücksspielen aus anderen europäischen Ländern. Niedrigere Markteintrittsbarrieren sind ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines legalen und regulierten Glücksspielmarktes.

Der Schutz von Minderjährigen vor Glücksspielen ist ein weiteres universelles Ziel, welches nicht unterschiedlichen Traditionen oder Kulturen unterliegt. Es liegt daher nahe, europaweite Mindeststandards für den Schutz von Minderjährigen, die Bekämpfung von Spielsucht, aber auch für die Bekämpfung von Geldwäsche und anderer mit dem Glücksspiel assoziierter Kriminalität festzulegen. Dies könnte in Form eines Richtlinienvorschlags der Kommission geschehen, mit dem europaweit gültige Mindeststandards festlegt werden, die für alle regulierten Anbieter von Internet-Glücksspielen verbindlich wären. Den Mitgliedstaaten stünde es darüber hinaus frei, weitere Kriterien festzulegen. Entschlossenes Handeln durch die Kommission und die Mitgliedstaaten ist wichtig, um europaweit ein einheitliches und hohes Mindestschutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.

In den meisten Mitgliedstaaten tragen die Einnahmen aus Glücksspielen zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken und zur Sportförderung bei. Allerdings gilt dies nur für legale und regulierte Anbieter von Glücksspielen. Illegale Anbieter führen keine Steuern ab und leisten daher auch keinen Beitrag für die Gesellschaft. Ein auf mitgliedstaatlicher Ebene regulierter Markt würde dazu führen, dass Anbieter von Glücksspielen im Internet einen Großteil der erhobenen Glücksspielsteuern im Land des Spielers abführen müssten. Dies ist wichtig, damit die öffentlichen Einnahmen aus dem Glücksspiel in ganz Europa für die Sportförderung und andere gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen. Im Bereich von Pferdewetten etwa kann auf diese Weise sichergestellt werden, dass den Züchtern ein Anteil aus den Wetteinnahmen zukommt, der für die weitere Finanzierung der Zucht nötig ist.

Leider gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle von Wettbetrug im Sport, welcher die Integrität des Sports in Frage stellt. Es liegt im direkten Interesse aller Beteiligten, also der Sportverbände, der Fans, der Anbieter von Glücksspielen sowie der Spieler, die Integrität des Sports zu sichern und Wettbetrug zu unterbinden. Wettbetrug kann am besten auf europäischer Ebene bekämpft werden. Deshalb sollte die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein System entwickeln, das den Wettbetrug wirksam bekämpft. Ein gemeinsames Vorgehen gegen Wettbetrug schafft auch mehr Gewicht gegenüber außereuropäischen kriminellen Wettbetrügern.

Im Sinne der Integrität des Sports müssen Interessenkonflikte zwischen den Anbietern von Sportwetten und Sportvereinen vermieden werden. Werbung für Glücksspiele oder das Sponsern eines Sportvereins an sich stellen jedoch noch keinen Interessenskonflikt dar. Werbe- und Sponsorverbote sind daher klar abzulehnen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (5.9.2011)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu Online-Gewinnspielen im Binnenmarkt
(2011/2084(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Sophie Auconie

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  verweist auf die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung der Online-Glücksspielbranche, die 2008 mit Jahreseinnahmen von über 6 Mrd. EUR 45 % des Weltmarktes ausgemacht hat; vertritt wie der Gerichtshof der Europäischen Union die Auffassung, dass es sich dabei um eine Wirtschaftstätigkeit mit besonderen Merkmalen handelt; weist darauf hin, dass dieses Wachstum auch mit gestiegenen sozialen Kosten infolge von Spielsucht und rechtswidrigen Praktiken verbunden ist und dass die Regulierung der Branche zum Ziel haben sollte, diese Kosten durch angemessene Marketingstandards und Zugangsbedingungen zu Online-Gewinnspielseiten zu minimieren;

2.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten frei zwischen den folgenden drei Möglichkeiten wählen können: dem Verbot von Online-Gewinnspielen, der Schaffung oder Beibehaltung eines staatlichen Monopols oder der kontrollierten Deregulierung der Branche, wobei die Mitgliedstaaten gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs über das Recht verfügen, die Zahl der Anbieter, die Arten der angebotenen Spiele und deren Volumen einzuschränken; fordert jene Mitgliedstaaten, die sich für die Deregulierung ihrer Märkte für Online‑Gewinnspiele entscheiden, dazu auf, ein Lizenzverfahren einzuführen, das sich auf die Einhaltung strenger Vorgaben durch die Betreiber und staatlichen Stellen stützt;

3.  weist erneut darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof bekräftigt hat, dass grenzüberschreitende Gewinnspiele – auch solche, die elektronisch angeboten werden – eine Wirtschaftstätigkeit sind, die unter Artikel 56 AEUV (freier Verkehr von Dienstleistungen) fällt; bestätigt, dass Einschränkungen des freien Verkehrs für grenzüberschreitende Gewinnspiele durch die in den Artikeln 51 und 52 AEUV genannten Ausnahmen oder aus Gründen des übergeordneten öffentlichen Interesses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt sein können;

4.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Selbstkontrolle der Wirtschaft in einem so sensiblen Bereich wie dem des Gewinnspiels gesetzliche Vorgaben nur ergänzen, aber nicht ersetzen kann; nimmt die Initiativen zur Selbstkontrolle durch Vereinigungen öffentlicher und gewerblicher Glücksspielbetreiber im Zusammenhang mit verantwortungsbewusstem Glücksspiel und weitere Standards zur Kenntnis;

5.  betont, dass die Wesensmerkmale jeder Online-Tätigkeit, insbesondere deren grenzüberschreitender Charakter und die starke Ausbreitung von Offshore-Betreibern, ein europaweit oder gegebenenfalls weltweit koordiniertes Vorgehen erfordern; betont die Bedeutung einer gemeinsamen Definition für Online-Gewinnspiele auf Ebene der EU als Ausgangspunkt für künftige Rechtsvorschriften;

6.  unterstreicht die Notwendigkeit, die Spieler von illegalen Angeboten abzubringen, was die Erbringung rechtmäßiger Dienste als Teil eines auf europäischer Ebene, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, einheitlichen Systems voraussetzt, das sich auf gemeinsame Mindestnormen in Bezug auf Rechenschaftspflicht und Integrität stützt; fordert die Kommission auf, unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu untersuchen, wie diese gemeinsamen Normen umgesetzt werden sollten und ob auf europäischer Ebene ein Rechtsrahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften angemessen wäre;

7.  hebt hervor, dass Glücksspiele und Wetten im Internet ein größeres Risiko bergen als traditionelle Glücksspiele und Wetten, wenn sie nicht in geeigneter Weise reguliert werden, und dass auf europäische Ebene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um gegen Betrug, Geldwäsche und andere rechtswidrige Tätigkeiten in Verbindung mit Online-Glückspielen vorzugehen; fordert die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die Kommission und Europol auf, effektiver zusammenzuarbeiten und regelmäßig Informationen auszutauschen; fordert die Kommission auf, den Geltungsbereich der Rechtsinstrumente zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Geldwäsche auf den Bereich der Gewinnspiele und Wetten auszuweiten; empfiehlt die Erstellung einer schwarzen Liste mit illegalen Unternehmen; unterstützt die Einführung eines ordnungspolitischen Grundsatzes, mit dem geregelt wird, dass Unternehmen im Glücksspielbereich nur dann in einem Mitgliedstaat tätig werden (oder die erforderliche innerstaatliche Lizenz beantragen) können, wenn sie nicht gegen die Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats verstoßen; fordert die Kommission deshalb auf, die Möglichkeit der EU zu prüfen, interoperable EU-Standards für die Ermittlung und Vorbeugung von Betrug einzuführen, um die Aufsicht über den globalen Markt zu verbessern;

8.  weist insbesondere darauf hin, dass Differenzwetten – eine Form des Gewinnspiels, die vorwiegend online gespielt wird und bei der die Verbraucher ein Vielfaches ihres ursprünglichen Einsatzes verlieren können – sehr strenge Bedingungen für den Zugang der Verbraucher erfordern und daher, wie dies bereits in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist, auf ähnliche Weise wie Finanzderivate reguliert werden sollten;

9.  ist der Auffassung, dass die unterschiedlichen Formen der Online-Spiele, etwa schnelle in Sekundenabstand zu spielende interaktive Glücksspiele, Spielwetten oder Lottospiele mit wöchentlicher Ziehung, voneinander abweichen und demnach unterschiedliche Lösungen erfordern, da die Möglichkeit von Missbrauch bei einigen Spielformen größer ist als bei anderen; stellt insbesondere fest, dass die Möglichkeit der Geldwäsche sowohl von der Sicherheit bei der Identifizierung, der Spielform als auch von der jeweiligen Zahlungsmethode abhängig ist, was bei einigen Spielformen eine Echtzeitkontrolle der Spielereignisse und eine strengere Kontrolle als bei anderen erfordert;

10. betont, dass die strukturelle Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Regulierungsstellen von grundlegender Bedeutung ist; fordert daher den Ausbau einer solchen Zusammenarbeit unter Mitwirkung der Kommission, um gemeinsame Standards zu entwickeln und gemeinsame Maßnahmen gegen Online‑Gewinnspielunternehmen zu ergreifen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ohne die erforderliche(n) einzelstaatliche(n) Lizenz(en) für alle von ihnen angebotenen Spiele tätig sind; verweist auf die Diskussionen im Rat zu der Frage, ob und wie das Binnenmarktinformationssystem zu einer effektiveren Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Regulierungsstellen beitragen könnte; stellt fest, dass insbesondere für die Bekämpfung von Geldwäsche, Wettbetrug und anderer – häufig organisierter – Kriminalität unabhängige einzelstaatliche Lösungen nicht erfolgreich sind; ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit und die Vermittlung bewährter Verfahren zwischen den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden gefördert werden sollte und dass diese Behörden Informationen mit den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen sollten, um Missbrauch und Geldwäsche vorzubeugen;

11. betont, dass Spielsucht eine Verhaltensstörung darstellt und in einigen Ländern bis zu 2 % der Bevölkerung davon betroffen sind; fordert daher die Ausarbeitung einer Studie über das Ausmaß der Spielsucht in jedem Mitgliedstaat der EU, um die Grundlagen für die Konzeption einer integrierten Strategie zum Schutz der Verbraucher vor Spielsucht festlegen zu können; ist der Ansicht, dass unmittelbar nach der Erstellung eines Spielkontos umfassende und genaue Informationen über die Spiele, verantwortungsbewusstes Spielen und Behandlungsmöglichkeiten von Spielsucht zur Verfügung stehen müssen; schlägt vor, dass Spieler dazu angeregt werden sollten, für sich selbst eine tägliche und monatliche Einsatzhöhe festzulegen, die für sämtliche Online-Gewinnspiele gilt;

12. spricht sich – unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Regelungen zu treffen – für gesetzlich festgelegte Mindeststandards im Verbraucherschutz aus;

13. betont die Notwendigkeit, sich mit dem Schutz der im Zusammenhang mit Online‑Gewinnspielen eröffneten Verbraucherkonten für den Fall der Insolvenz des Dienstanbieters zu befassen; schlägt daher vor, dass sämtliche künftigen Rechtsvorschriften zum Ziel haben sollten, Guthaben zu schützen, wenn gegen die entsprechenden Internetseiten Bußgelder verhängt oder Verfahren gegen die Betreiber eingeleitet werden;

14. betont, dass mehr getan werden muss, um Kinder vor den Gefahren des Gewinnspiels und insbesondere vor den Gefahren der Sucht zu schützen; schlägt vor, wirtschaftsfinanzierte Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen in Erwägung zu ziehen; ist der Auffassung, dass Voraussetzung für Online-Spiele die Einrichtung eines Spielkontos, eine eindeutige Identifizierung des Spielers vor der Eröffnung eines Spielkontos sowie die Überwachung des Geldverkehrs sein muss und dass all diese Aspekte unabdingbare Bedingungen sein sollten, um die Spieler zu schützen, die Wirksamkeit von Spielverboten sicherzustellen und der Spielteilnahme durch Minderjährige, dem Missbrauch und der Kriminalität vorzubeugen;

15. stellt fest, dass eine große Anzahl der Personen, die an Gewinnspielen teilnehmen, professionelle Spieler sind; ist der Auffassung, dass Möglichkeiten geschaffen werden müssen, um den Spieler jederzeit identifizieren zu können, so dass es nicht möglich ist, bei einem Spielunternehmen mehr als ein Spielkonto je Person einzurichten; ist der Auffassung, dass dies im Rahmen eines standardisierten und eindeutigen Verfahrens zur Feststellung der Identität ermöglicht werden sollte, wie etwa bei Online‑Überprüfungssystemen für Bank- und Kreditkarten; betont, dass stabile Systeme der Registrierung und Überprüfung unverzichtbare Elemente bei der Verhütung von Missbrauch von Online-Gewinnspielen, wie etwa Geldwäsche, sind;

16. ist der Ansicht, dass die Integrität des Sports durch die Zunahme illegaler Online‑Glücksspiele und fehlende weltweit verbindliche Rechtsvorschriften zu Online‑Glücksspielen gefährdet werden könnte; betont, dass die Wahrung der Glaubwürdigkeit und der Ehrlichkeit von Wettkämpfen für den gesamten Sportsektor von entscheidender Bedeutung ist; unterstreicht, dass dies nur auf länderübergreifender Ebene effektiv sichergestellt werden kann; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union daher an der Seite aller Interessengruppen eine aktivere Rolle bei der Verteidigung der Integrität des Sports übernehmen muss;

17. äußert sein Bedauern über die jüngsten Fälle der Korruption und der Spielabsprachen im Sport; fordert daher eine strukturelle Zusammenarbeit auf der Ebene der Europäischen Union, um in Einklang mit den Artikeln 6, 83 und 165 AEUV Integrität und Fairness im Sport zu wahren; stellt fest, dass im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit Organisatoren von Sportereignissen, Online‑Wettanbieter und staatliche Behörde einbezogen werden müssen, um Bildungsmaßnahmen für Spieler zu fördern und Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Sport zu koordinieren, indem Informationen und Fachwissen ausgetauscht werden und eine einheitliche Definition von Straftatbeständen und Sanktionen Anwendung findet;

18. betont, dass Online-Gewinnspiele eine bedeutende Finanzierungsquelle für den Sportsektor und andere Tätigkeiten von allgemeinem Interesse darstellen; erinnert daran, dass Online-Wetten eine Form der gewerblichen Nutzung sportlicher Wettkämpfe sind; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu ermitteln, um eine dauerhafte finanzielle Verknüpfung der Einnahmen aus Sportwetten mit dem Schutz und der Schaffung von Integrität im Breitensport zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, für ein hohes Maß an Rechtssicherheit insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu sorgen;

19. betont die Bedeutung von Transparenz auf dem Gebiet der Online-Gewinnspiele; erachtet in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage von Berichten für sinnvoll, in denen unter anderem dargelegt wird, welche Tätigkeiten von allgemeinem Interesse bzw. welche Sportereignisse mit Einnahmen aus Gewinnspielen finanziert bzw. gesponsert werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einführung jährlicher Berichtspflichten zu prüfen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

31.8.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Markus Ferber, Ildikó Gáll-Pelcz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Liem Hoang Ngoc, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Marianne Thyssen, Corien Wortmann-Kool,

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sophie Auconie, Pervenche Berès, Herbert Dorfmann, Sari Essayah, Vicky Ford, Ashley Fox, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Sirpa Pietikäinen, Andreas Schwab, Theodoros Skylakakis, Catherine Stihler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) gem. Art. 187 Abs. 2

Kriton Arsenis (S&D), Knut Fleckenstein (S&D), Bill Newton Dunn (ALDE)

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (13.7.2011)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu Online-Gewinnspielen im Binnenmarkt
(2011/2084(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Sajjad Karim

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont, dass es sich bei Online-Gewinnspielen um wirtschaftliche Tätigkeiten besonderer Art handelt, für die die Binnenmarktvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, nicht uneingeschränkt Anwendung finden können;

2.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, ihre Glückspielmärkte den europäischen Binnenmarktvorschriften sowie ihren Traditionen und ihrer Kultur entsprechend zu regulieren und zu kontrollieren;

3.  verweist darauf, dass im Hinblick auf eine Reihe weiterer Probleme, die nur auf politischer Ebene gelöst werden können, die Rechtsunsicherheit bestehen bleibt, obwohl der Gerichtshof mehrere wichtige Rechtsfragen in Sachen Online-Gewinnspiele in der EU geklärt hat;

4.  betont, dass der Europäische Gerichtshof in neueren Urteilen[1] klargestellt hat, dass die gesetzlichen Einschränkungen der Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein, den angestrebten rechtlichen Zielen Rechnung tragen und mit ihnen in Einklang stehen müssen, um die Verbraucher zu schützen, Betrug vorzubeugen und die öffentliche Ordnung zu wahren;

5.  fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen einzuführen, um insbesondere junge Menschen auf die Gefahren der Spielsucht aufmerksam zu machen;

6.  fordert die Kommission auf, von illegalen Praktiken betroffene Verbraucher zu unterstützen und ihnen Rechtsbeistand anzubieten;

7.  begrüßt die Erklärung der Kommission, dass verschiedene Spiele mit verschiedenen Risiken behaftet sind, und fordert eine differenzierte Verordnung;

8.  verlangt Mindestnormen für den Schutz der Verbraucher vor Online-Glücksspielen, die den Mitgliedstaaten die Festsetzung strengerer Vorschriften ermöglichen;

9.  unterstreicht die Bedeutung nationaler Lizenzen für Betreiber von Online-Glücksspielen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dabei am besten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip vorgehen sollten;

10. stellt fest, dass bei den seit 2008 anhängigen Vertragsverletzungsverfahren größere Fortschritte hätten erzielt werden können und gegen keinen Mitgliedstaat jemals beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben wurde;

11. begrüßt die Vorlage eines Grünbuchs durch die Kommission als einen Schritt in die richtige Richtung und ist der Ansicht, dass Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich notwendig sind, um zu verhindern, dass der Binnenmarkt fragmentiert wird, und um einen sicheren und ordnungsgemäß geregelten Zugang der Verbraucher zu Online-Dienstleistungen sicherzustellen; unterstützt die Kommission bei ihrem Vorhaben, die Öffentlichkeit in großem Umfang zu konsultieren sowie alle politischen Herausforderungen und Anliegen bezüglich des Binnenmarkts in Angriff zu nehmen, die sich durch gesetzmäßige und illegale Online-Gewinnspiele ergeben;

12. erinnert die Kommission als Hüterin der Verträge an ihre Verpflichtung, nach dem Eingang von Beschwerden in Bezug auf Verstöße gegen die in den Verträgen verankerten Freiheiten rasch tätig zu werden; fordert die Kommission daher auf, laufende und neue Vertragsverletzungsverfahren dringend und systematisch zu behandeln;

13. bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Selbstkontrolle im Bereich der Glücksspielindustrie die gesetzlichen Vorgaben nur ergänzen, nicht aber ersetzen kann;

14. bekräftigt seinen Standpunkt, dass Sportwetten eine Form der kommerziellen Verwertung sportlicher Wettkämpfe darstellen, und empfiehlt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten, Sportwettkämpfe vor jeglicher nicht genehmigter kommerzieller Nutzung zu schützen, insbesondere durch Anerkennung der Rechte von Sportgremien an den von ihnen ausgerichteten Wettkämpfen, sodass nicht nur angemessene Einnahmen zugunsten von Berufs- und Amateursportlern auf allen Ebenen gewährleistet sind, sondern auch der Kampf gegen Spielabsprachen verstärkt werden kann;

15. ersucht die Mitgliedstaaten nachdrücklich, dafür Sorge zu tragen, dass betrügerische Ergebnismanipulationen zur Erlangung finanzieller oder sonstiger Vorteile untersagt werden, indem jede Gefährdung der Integrität von Wettkämpfen, einschließlich der mit Wetttätigkeiten zusammenhängenden Wettbewerbe, als Straftat behandelt wird;

16. fordert die Kommission auf, aussagekräftige Legislativvorschläge vorzulegen, damit ein Rechtsrahmen geschaffen wird, mit dem Rechtssicherheit für rechtmäßig handelnde europäische Unternehmen gewährleistet wird und die Verbraucher geschützt werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.7.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Paulo Rangel, Dagmar Roth-Behrendt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Giuseppe Gargani

  • [1]  Verbundene Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Markus Stoß, noch nicht veröffentlicht.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adam Bielan, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marielle Gallo, Anna Hedh, Constance Le Grip, Emma McClarkin, Sylvana Rapti, Oreste Rossi, Wim van de Camp

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Alexander Alvaro, Monika Hohlmeier, Axel Voss, Pablo Zalba Bidegain