Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
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entfällt
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Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5) Die Unterschiedlichkeit und der Wandel der Bedingungen, unter denen berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, machen die Berücksichtigung der Lage von sehr mobilen Arbeitnehmern notwendig. Neue Belegschaftsstrukturen haben sich u. a. in der Luftverkehrsbranche herausgebildet. Luftverkehrsbranche herausgebildet. Bei der Festlegung der auf Mitglieder von Flugbesatzungen anwendbaren Rechtsvorschriften an den Mitgliedstaat anzuknüpfen, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz bzw. seine Niederlassung hat, ist nur dann sinnvoll, wenn eine hinreichend enge Beziehung zum Sitz oder der Niederlassung des Unternehmens bzw. Arbeitgebers besteht. Bei Mitgliedern von Flugbesatzungen erscheint es angebracht, hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die „Heimatbasis“ als Konkretisierung der Worte „Sitz oder Wohnsitz“ Bezug zu nehmen.
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(5) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt1 ist der Begriff „Heimatbasis“ für Mitglieder von Flugbesatzungen nach dem Unionsrecht definiert. Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf diese Personengruppe ist es gerechtfertigt, eine Sonderregelung zu schaffen, wonach der Begriff „Heimatbasis“ als Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flugbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften herangezogen wird. Andererseits sollte für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flugbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der „Heimatbasis“ sollte nicht zu häufigen Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Beschäftigungsmodelle oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.
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1 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
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Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6) Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte geändert werden, damit gewährleistet ist, dass Selbstständige Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erhalten, um ihnen die besten Aussichten auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ihres Wohnstaats zu bieten, wenn sie in diesen Staat zurückkehren.
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(6) In die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte ein neuer Artikel 65a aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass ein Grenzgänger, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und vollarbeitslos wird, Leistungen erhält, wenn er Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die in dem zuständigen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und wenn in dem Wohnmitgliedstaat kein System mit Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Selbständige besteht.
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Eine solche neue Bestimmung sollte nach zweijähriger Anwendung anhand der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
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Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 18 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-1. Nach Erwägung 18a wird folgende neue Erwägung eingefügt:
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„(18b) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt1 wird „Heimatbasis“ für Mitglieder von Flugbesatzungen definiert als der vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung des Titels II auf diese Personengruppe ist es gerechtfertigt, den Begriff „Heimatbasis“ als Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flugbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen. Andererseits sollte für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flugbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der „Heimatbasis“ sollte nicht zu häufigen Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Beschäftigungsmodelle oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.
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1 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“
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Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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1. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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„(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie spätere wesentliche Änderungen.“
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„(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie spätere wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum […] anzugeben […], ab dem diese Verordnung auf die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Regelungen Anwendung findet.“
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2a. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:
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„(4a) Eine Tätigkeit, die ein Flugbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt1 befindet.
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1 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen oder Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
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i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen oder Arbeitgeber beschäftigt ist, oder, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung nur in einem einzigen Mitgliedstaat haben, oder
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Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist und mindestens eines dieser Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung in nur einem Mitgliedstaat außerhalb des Wohnmitgliedstaats hat, oder
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ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Niederlassungen in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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iii) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
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iii) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
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Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 36 – Absatz 2 a
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer versicherten Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn dieser Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
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(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn dieser Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 63
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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5a. Artikel 63 erhält folgende Fassung:
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„Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in Artikel 64, 65 und 65a vorgesehenen Fällen und Grenzen.“
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 65 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6. Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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entfällt
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„(5) a) Sofern Buchstabe b nichts anderes bestimmt, erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
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b) Sehen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats für Selbstständige keine Arbeitslosenversicherung vor, so erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose, der im Mitgliedstaat seiner letzten Tätigkeit als Selbstständiger gegen Arbeitslosigkeit versichert war, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats.
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c) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.“
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 65 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6a. Nach Artikel 65 wird folgender neuer Artikel eingefügt:
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„Artikel 65a
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Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern es kein Arbeitslosenversicherungssystem für selbständig Erwerbstätige in dem Wohnmitgliedstaat gibt
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(1) Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die Grenzgänger ist und in jüngster Vergangenheit Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und deren Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass es in diesem Mitgliedstaat für keine Kategorie von Selbständigen ein Arbeitslosenversicherungssystem gibt, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, anzumelden und sich zu ihrer Verfügung zu stellen und ununterbrochen die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfüllen, wenn sie Leistungen beantragt. Zusätzlich kann die vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
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(2) Die arbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
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(3) Sollte die arbeitslose Person nach Absatz 1 sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat nach Arbeit suchen wollen, gelten die Bestimmungen des Artikels 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern.“
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 71 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(2) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.
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(2) Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird.
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 71 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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In allen anderen Fällen beschließt die Verwaltungskommission mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit.
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entfällt
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Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 87 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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7a. Nach Artikel 87 wird folgender neuer Artikel eingefügt:
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„Artikel 87a
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Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2012
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(1) Gelten für eine Person aufgrund der Verordnung (EU) xxxx/2012 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung in ihrer vor dem …* geltenden Fassung bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin gegebene diesbezügliche Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab ...** anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, dass die aufgrund dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) xxxx/2012 geänderten Fassung anzuwendenden Rechtsvorschriften auf sie Anwendung finden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem ...*** bei dem benannten Träger des Wohnmitgliedstaats zu stellen, wenn die betreffende Person den gemäß dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. xxxx/2012 geänderten Fassung bestimmten Rechtsvorschriften unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf der genannten Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.
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(2) Spätestens bis zum zweiten Kalenderjahr nach dem ...**** beurteilt die Verwaltungskommission die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 65a und legt einen Bericht über deren Anwendung vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen vorlegen.
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*ABl.: Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 einfügen.
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**ABl.: Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 einfügen.
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***ABl.: Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 einfügen.
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****ABl.: Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 einfügen.“
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Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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c) in den anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.
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c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.
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Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber einer oder mehreren gesonderten Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht; marginale Tätigkeiten sind ausgenommen.
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(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber einer oder mehreren gesonderten Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht.
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Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 5 a – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Im Fall von Flugbesatzungsmitgliedern, die Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht erbringen, beziehen sich die Worte „Sitz oder Wohnsitz“ im Sinne des Titels II der Grundverordnung auf die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
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Im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen Mitglieder von Flugbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates befindet.
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 14 – Absatz 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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3a. In Artikel 14 wird folgender Absatz 5b angefügt:
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„(5b) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 16 der Durchführungsverordnung finden in diesen Fällen sinngemäß Anwendung.“
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Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 55 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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5a. Artikel 55 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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„Der Anspruch nach Artikel 64 oder Artikel 65a der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.“
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Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 55 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c – entsprechend für die in Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Personen.
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(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die unter Artikel 65a Absatz 3 der Grundverordnung fallenden Sachverhalte.
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Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 56 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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6a. Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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„(1) Beschließt ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 65a Absatz 1 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, der keine Leistungen gewährt, indem er sich dort als Arbeitsuchender meldet, so teilt er dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung des Leistungen gewährenden Mitgliedstaats mit.
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Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der keine Leistungen gewährt, übermittelt die Arbeitsverwaltung des Leistungen gewährenden Mitgliedstaats die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen.“
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Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – DEUTSCHLAND – Ziffer 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-a) Im Eintrag „DEUTSCHLAND“ erhält Ziffer 2 folgende Fassung:
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„2. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 […] SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.“
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Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Nummer 2 – Buchstabe -aa (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – FRANKREICH – Ziffer 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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-aa) Im Eintrag „FRANKREICH“ wird Ziffer 1 gestrichen.
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