BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

5.3.2012 - (COM(2010)0794 – C7‑0005/2011 – 2010/0380(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Milan Cabrnoch


Verfahren : 2010/0380(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0043/2012
Eingereichte Texte :
A7-0043/2012
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(KOM(2010)0794 – C7‑0005/2011 – 2010/0380(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0794),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0005/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0043/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

entfällt

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Unterschiedlichkeit und der Wandel der Bedingungen, unter denen berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, machen die Berücksichtigung der Lage von sehr mobilen Arbeitnehmern notwendig. Neue Belegschaftsstrukturen haben sich u. a. in der Luftverkehrsbranche herausgebildet. Luftverkehrsbranche herausgebildet. Bei der Festlegung der auf Mitglieder von Flugbesatzungen anwendbaren Rechtsvorschriften an den Mitgliedstaat anzuknüpfen, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz bzw. seine Niederlassung hat, ist nur dann sinnvoll, wenn eine hinreichend enge Beziehung zum Sitz oder der Niederlassung des Unternehmens bzw. Arbeitgebers besteht. Bei Mitgliedern von Flugbesatzungen erscheint es angebracht, hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die „Heimatbasis“ als Konkretisierung der Worte „Sitz oder Wohnsitz“ Bezug zu nehmen.

(5) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt1 ist der Begriff „Heimatbasis“ für Mitglieder von Flugbesatzungen nach dem Unionsrecht definiert. Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf diese Personengruppe ist es gerechtfertigt, eine Sonderregelung zu schaffen, wonach der Begriff „Heimatbasis“ als Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flugbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften herangezogen wird. Andererseits sollte für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flugbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der „Heimatbasis“ sollte nicht zu häufigen Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Beschäftigungsmodelle oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.

 

_________________

 

1 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte geändert werden, damit gewährleistet ist, dass Selbstständige Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erhalten, um ihnen die besten Aussichten auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ihres Wohnstaats zu bieten, wenn sie in diesen Staat zurückkehren.

(6) In die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte ein neuer Artikel 65a aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass ein Grenzgänger, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und vollarbeitslos wird, Leistungen erhält, wenn er Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die in dem zuständigen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und wenn in dem Wohnmitgliedstaat kein System mit Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Selbständige besteht.

 

Eine solche neue Bestimmung sollte nach zweijähriger Anwendung anhand der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 18 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Nach Erwägung 18a wird folgende neue Erwägung eingefügt:

 

„(18b) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt1 wird „Heimatbasis“ für Mitglieder von Flugbesatzungen definiert als der vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung des Titels II auf diese Personengruppe ist es gerechtfertigt, den Begriff „Heimatbasis“ als Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flugbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen. Andererseits sollte für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flugbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der „Heimatbasis“ sollte nicht zu häufigen Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Beschäftigungsmodelle oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.

 

_____________

 

1 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie spätere wesentliche Änderungen.“

„(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie spätere wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum […] anzugeben […], ab dem diese Verordnung auf die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Regelungen Anwendung findet.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(4a) Eine Tätigkeit, die ein Flugbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt1 befindet.

 

_________________________

 

1 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen oder Arbeitgeber beschäftigt ist, oder

i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen oder Arbeitgeber beschäftigt ist, oder, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung nur in einem einzigen Mitgliedstaat haben, oder

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist und mindestens eines dieser Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung in nur einem Mitgliedstaat außerhalb des Wohnmitgliedstaats hat, oder

ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Niederlassungen in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

iii) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 36 – Absatz 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer versicherten Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn dieser Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn dieser Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 63

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 63 erhält folgende Fassung:

 

„Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in Artikel 64, 65 und 65a vorgesehenen Fällen und Grenzen.“

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 65 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

entfällt

„(5) a) Sofern Buchstabe b nichts anderes bestimmt, erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

 

b) Sehen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats für Selbstständige keine Arbeitslosenversicherung vor, so erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose, der im Mitgliedstaat seiner letzten Tätigkeit als Selbstständiger gegen Arbeitslosigkeit versichert war, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats.

 

c) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.“

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 65 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Nach Artikel 65 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

 

„Artikel 65a

 

Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern es kein Arbeitslosenversicherungssystem für selbständig Erwerbstätige in dem Wohnmitgliedstaat gibt

 

(1) Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die Grenzgänger ist und in jüngster Vergangenheit Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und deren Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass es in diesem Mitgliedstaat für keine Kategorie von Selbständigen ein Arbeitslosenversicherungssystem gibt, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, anzumelden und sich zu ihrer Verfügung zu stellen und ununterbrochen die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfüllen, wenn sie Leistungen beantragt. Zusätzlich kann die vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

 

(2) Die arbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

 

(3) Sollte die arbeitslose Person nach Absatz 1 sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat nach Arbeit suchen wollen, gelten die Bestimmungen des Artikels 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 71 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.

(2) Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 71 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In allen anderen Fällen beschließt die Verwaltungskommission mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit.

entfällt

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 87 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Nach Artikel 87 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

 

„Artikel 87a

 

Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2012

 

(1) Gelten für eine Person aufgrund der Verordnung (EU) xxxx/2012 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung in ihrer vor dem …* geltenden Fassung bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin gegebene diesbezügliche Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab ...** anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, dass die aufgrund dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EU) xxxx/2012 geänderten Fassung anzuwendenden Rechtsvorschriften auf sie Anwendung finden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem ...*** bei dem benannten Träger des Wohnmitgliedstaats zu stellen, wenn die betreffende Person den gemäß dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. xxxx/2012 geänderten Fassung bestimmten Rechtsvorschriften unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf der genannten Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.

 

(2) Spätestens bis zum zweiten Kalenderjahr nach dem ...**** beurteilt die Verwaltungskommission die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 65a und legt einen Bericht über deren Anwendung vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen vorlegen.

 

__________________

 

*ABl.: Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 einfügen.

 

**ABl.: Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 einfügen.

 

***ABl.: Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 einfügen.

 

****ABl.: Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 einfügen.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) in den anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber einer oder mehreren gesonderten Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht; marginale Tätigkeiten sind ausgenommen.

(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber einer oder mehreren gesonderten Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 5 a – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Fall von Flugbesatzungsmitgliedern, die Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht erbringen, beziehen sich die Worte „Sitz oder Wohnsitz“ im Sinne des Titels II der Grundverordnung auf die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.

Im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen Mitglieder von Flugbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates befindet.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. In Artikel 14 wird folgender Absatz 5b angefügt:

 

„(5b) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 16 der Durchführungsverordnung finden in diesen Fällen sinngemäß Anwendung.“

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 55 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 55 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Der Anspruch nach Artikel 64 oder Artikel 65a der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 55 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten – mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c – entsprechend für die in Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Personen.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die unter Artikel 65a Absatz 3 der Grundverordnung fallenden Sachverhalte.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 56 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Beschließt ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 65a Absatz 1 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, der keine Leistungen gewährt, indem er sich dort als Arbeitsuchender meldet, so teilt er dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung des Leistungen gewährenden Mitgliedstaats mit.

 

Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der keine Leistungen gewährt, übermittelt die Arbeitsverwaltung des Leistungen gewährenden Mitgliedstaats die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Anhang XI – DEUTSCHLAND – Ziffer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Im Eintrag „DEUTSCHLAND“ erhält Ziffer 2 folgende Fassung:

 

„2. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 […] SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.“

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 2 – Buchstabe -aa (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Anhang XI – FRANKREICH – Ziffer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa) Im Eintrag „FRANKREICH“ wird Ziffer 1 gestrichen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2010)0794 – C7-0005/2011 – 2010/0380(COD)

Datum der Konsultation des EP

20.12.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

18.1.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Milan Cabrnoch

20.1.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.12.2011

25.1.2012

29.2.2012

 

Datum der Annahme

1.3.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Emer Costello, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Richard Falbr, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Konstantinos Poupakis, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Nicole Sinclaire, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Andrea Zanoni, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Malika Benarab-Attou, Kinga Göncz, Silvana Koch-Mehrin, Jan Kozłowski, Svetoslav Hristov Malinov, Ramona Nicole Mănescu, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Phil Bennion, Silvia-Adriana Ţicău

Datum der Einreichung

6.3.2012