BERICHT betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2010

4.4.2012 - (C7‑0298/2011 – 2011/2239(DEC))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatterin: Monica Luisa Macovei

Verfahren : 2011/2239(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0115/2012

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2010

(C7‑0298/2011 – 2011/2239(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2010,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens[1],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 – C7‑0050/2012),

–   gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[2], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky[3], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–   unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats vom 7. November 2008 angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2011 des Rechungshofs vom 8. Februar 2011 zum gemeinsamen Unternehmen Clean Sky,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0115/2012),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2010

(C7‑0298/2011 – 2011/2239(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2010,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens[5],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 – C7‑0050/2012),

–   gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky[7], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–   unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats vom 7. November 2008 angenommen wurde,  

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2011 des Rechungshofs vom 8. Februar 2011 zum gemeinsamen Unternehmen Clean Sky,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0115/2012),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2010;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2010 sind

(C7‑298/2011 – 2239/2011(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2010,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs 2010 über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens[9],

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 – C7‑0050/2012),

–   gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[10], insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky[11], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–   unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats vom 7. November 2008 angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2011 des Rechungshofs vom 8. Februar 2011 zum gemeinsamen Unternehmen Clean Sky,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[12], insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0115/2012),

A. in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Clean Sky (nachstehend „das gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren errichtet wurde, um die Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsatzfähigkeit zu beschleunigen;

B.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit November 2009 autonom arbeitet;

C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

D. in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen, bezogen auf den Zehnjahreszeitraum, auf 800 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;

E.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 auf 168 553 053 EUR belief;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans 2010 des gemeinsamen Unternehmens weder mit den Vorgaben seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 71/2008 noch mit seiner Finanzordnung in Einklang standen; nimmt Kenntnis von der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass Gliederung und Darstellung seines Haushaltsplans 2011 angepasst wurden; fordert den Rechnungshof auf, der Entlastungsbehörde zu versichern, dass Struktur und Darstellung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens jetzt vollauf im Einklang mit der Gründungsverordnung (EG) Nr. 71/2008 und der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens stehen;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass der endgültige Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 168 000 000 EUR und Zahlungsermächtigungen Höhe von 129 000 000 EUR umfasste;

3.  betont auf der Grundlage der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens, dass die Verpflichtungsermächtigungen zwar zu 96 %, die Zahlungsermächtigungen aber nur zu 58 % in Anspruch genommen wurden; stellt mit Besorgnis fest, dass Grund hierfür die erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung der Tätigkeiten gegenüber der ursprünglichen Planung waren;

4.  ist besorgt über die niedrige Ausführungsrate des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 und bedauert den hohen Kassenmittelbestand von 53 000 000 EUR zum Jahresende, der 41 % der verfügbaren Zahlungsermächtigungen entsprach;

Interne Kontrollsysteme

5.  nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen im Laufe des Jahres 2010 sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem noch nicht vollständig eingerichtet hatte und dass weitere Arbeiten insbesondere in Bezug auf die bei der Validierung von Kostenerstattungsanträgen angewandten Ex-ante-Kontrollverfahren erforderlich sind; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen Einrichtung seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems zu ergreifen;

6.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht (JTB) des gemeinsamen Unternehmens für 2010, dass das gemeinsame Unternehmen eine Checkliste für die integrierten Technologiedemonstrationssysteme erstellt hat, um die Qualität der Kostenerstattungsanträge zu verbessern und den Informationsbedarf für bestimmte Arten von Erstattungsanträgen zu präzisieren;

7.  erkennt an, dass das gemeinsame Unternehmen in Fällen, in denen ein Mitglied oder ein assoziiertes Mitglied die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung vorgeschriebene Prüfungsbescheinigung nicht vorlegte, Erstattungsanträge abgelehnt hat; entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen insbesondere, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2010 Kosten für die Durchführung von Projekten der Jahre 2008 und 2009, für die die Mitglieder eine Erstattung beantragt hatten, validiert hat und dass die Bewertung der Förderfähigkeit bestimmter Ausgaben dazu führte, dass rund 11 % der Ausgaben abgelehnt wurden; stellt mit Genugtuung fest, dass zuviel geleistete Vorfinanzierungen vom gemeinsamen Unternehmen wiedereingezogen wurden;

8.  nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen bei der Validierung der Erstattungsanträge in vier Fällen in den Prüfungsbescheinigungen geltend gemachte Vorbehalte unberücksichtigt ließ; fordert daher das gemeinsame Unternehmen auf, die in den Prüfungsbescheinigungen geltend gemachten Vorbehalte bei der Validierung der entsprechenden Erstattungsanträge gebührend zu berücksichtigen;

9.  entnimmt dem JTB, dass das gemeinsame Unternehmen eine Ex-post-Prüfungsstrategie entwickelt hat, die im Dezember 2010 angenommen wurde; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über den Stand der Durchführung der Strategie und die erzielten Ergebnisse zu informieren; fordert darüber hinaus den Rechnungshof auf, die Strategie zu bewerten und der Entlastungsbehörde seine Schlussfolgerungen mitzuteilen;

10. entnimmt dem JTB, dass das gemeinsame Unternehmen zusammen mit dem gemeinsamen Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel und dem gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrags über die Leistung von Ex-post-Prüfungsdiensten durch externe Firmen eingeleitet hat; nimmt zur Kenntnis, dass die ersten Ex-post-Prüfungen im zweiten Quartal 2011 im Anschluss an die Unterzeichnung der Verträge mit den erfolgreichen Bietern stattfinden sollten;

11. nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Koordination und -Praxis verfügt; hebt allerdings hervor, dass die Formalisierung von Strategien und Verfahren in einigen Bereichen – strategischer IT-Planungs- und Überwachungszyklus, Sicherheitskonzepte und -bestimmungen, IT-Risikomanagement, Notfallplan und Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme – hinterherhinkt; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Abhilfe zu schaffen und der Entlastungsbehörde einen auf dem neuesten Stand befindlichen Bericht über die Angelegenheit zu unterbreiten;

12. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) validiert hat; stellt aber fest, dass die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe, insbesondere das System, das Finanzinformationen über die Validierung der Kostenerstattungsanträge liefert, nicht validiert wurden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Abhilfe zu schaffen und der Entlastungsbehörde einen auf dem neuesten Stand befindlichen Bericht über die Angelegenheit zu unterbreiten;

13. begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum 2010-2012 einen umfassenden Strategieplan für interne Prüfungen angenommen hat; bedauert aber, dass einige der wichtigsten Abläufe wie die Ex-ante-Validierung von Kostenerstattungsanträgen und die Ex-post-Prüfungen erst im Jahr 2011 beginnen sollten;

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Projektverhandlungen

14. nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen 2010 nach eigenen Angaben fünf Aufforderungen durchgeführt hat; stellt fest, dass die statistischen Angaben zu diesen Aufforderungen, die in Anhang 6 hätten aufgenommen werden sollen, im JTB fehlten; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, sie zu veröffentlichen;

15. entnimmt dem JTB, dass das gemeinsame Unternehmen 2010 drei Beobachter hinzugebeten hat, um die Transparenz des Bewertungsverfahrens sicherzustellen; stellt fest, dass dem gemeinsamen Unternehmen zufolge jeder von ihnen uneingeschränkten Zugang zu allen Phasen der Bewertung und zu den Konsenssitzungen hatte;

16. fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Überprüfungsmechanismen zu informieren, die von ihm angewandt werden, um die vollständige Unabhängigkeit der Sachverständigen und Beobachter sicherzustellen und somit die Gefahr von Interessenkonflikten bei der Bewertung der Angebote zu mindern;

17. hebt hervor, dass das gemeinsame Unternehmen in seinem JTB darauf hingewiesen hat, dass die Bewertungsberichte der Beobachter auf seiner Website eingesehen werden können; bedauert allerdings, dass dies nicht der Fall ist, und fordert daher das gemeinsame Unternehmen auf, diese Berichte umgehend zu veröffentlichen;

Schutz geistigen Eigentums

18. weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen Ende 2010 die internen Verfahren zur Überwachung der Anwendung der in den Konsortial- und Finanzhilfevereinbarungen vorgesehenen Bestimmungen für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen noch nicht vollständig eingerichtet hatte;

Leistung

19. stellt fest, dass die erste Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens durch die Kommission Ende 2010 erfolgte; nimmt zur Kenntnis, dass bei der Zwischenbewertung folgende Schwachstellen ermittelt wurden:

- gehäuftes Auftreten erheblicher Verzögerungen gegenüber der ursprünglichen Planung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Festlegung der internen Verfahren des gemeinsamen Unternehmens und beim Aufbau der Teams,

- Verzögerungen technischer Natur, die im Juni 2010 durch den „Bottom-up“-Arbeitsplan festgestellt wurden,

- unzulängliche Vorbereitung sowohl auf administrativer als auch auf technischer Ebene bei Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens;

20. stellt fest, dass bei der ersten Zwischenbewertung eine Liste mit 34 an das gemeinsame Unternehmen gerichteten Empfehlungen und eine Liste mit 8 an seinen Verwaltungsrat gerichteten Empfehlungen erstellt wurden; ersucht das gemeinsame Unternehmen, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die im Anschluss an die Ergebnisse dieser ersten Zwischenbewertung eingeleitet wurden;

Interne Prüfung

21. nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens noch nicht geändert wurde, um eine Bestimmung bezüglich der Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission für den Gesamthaushaltsplan als Ganzes aufzunehmen;

22. stellt jedoch fest, dass die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und der internen Prüfung des gemeinsamen Unternehmens klar definiert sind.

Fehlen eines Sitzabkommens

23. weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen umgehend, wie in seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 71/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abschließen sollte, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden; nimmt Kenntnis von der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass der belgischen Regierung der Entwurf eines Sitzabkommens zur Genehmigung vorgelegt wurde.

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Horizontale Bemerkungen zu den gemeinsamen Unternehmen

24. hebt hervor, dass von der Kommission bisher sieben gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden; stellt fest, dass sechs gemeinsame Unternehmen (IMI, ARTEMIS, ENIAC, Clean Sky, FCH und ITER-F4E) im Forschungsbereich angesiedelt sind und der Zuständigkeit der Generaldirektionen RTD und INFSO der Kommission unterliegen und dass ein gemeinsames Unternehmen, das mit der Entwicklung des neuen Flugverkehrsmanagementsystems (SESAR) betraut ist, in den Verkehrsbereich fällt und damit der Aufsicht der GD MOVE unterliegt;

25. stellt fest, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

26. stellt fest, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

27. stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Haushaltsplänen der gemeinsamen Unternehmen für das Haushaltsjahr 2010 auf insgesamt 505 000 000 EUR belief;

28. fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde jährlich konsolidierte Informationen über den Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die einzelnen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, um für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Verwendung der Mittel der Union zu sorgen und das Vertrauen der europäischen Steuerzahler zurückzugewinnen;

29. begrüßt die Initiative von ARTEMIS, in seinen JTB Informationen zur Überwachung und Überprüfung seiner laufenden Projekte aufzunehmen; hält dies für eine Vorgehensweise, die von den anderen gemeinsamen Unternehmen übernommen werden sollte;

30. erinnert daran, dass es sich bei den gemeinsamen Unternehmen um öffentlich-private Partnerschaften handelt und dass infolgedessen öffentliche und private Interessen miteinander verflochten sind; ist der Ansicht, dass angesichts dieser Sachlage die Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten nicht abgetan, sondern angemessen berücksichtigt werden sollte; fordert daher die gemeinsamen Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Überprüfungsmechanismen zu informieren, die es in ihren jeweiligen Strukturen gibt, um eine ordnungsgemäße Bewältigung und Verhütung von Interessenkonflikten zu ermöglichen;

31. stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen, sieht man einmal von dem gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ab, das eine bemerkenswerte Ausnahme bildet, relativ kleine Strukturen darstellen und geografisch konzentriert sind; ist daher der Ansicht, dass sie ihre Ressourcen nach Möglichkeit bündeln sollten;

32. fordert den Rechnungshof auf, der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Bemerkungen, die er zu den einzelnen gemeinsamen Unternehmen vorgebracht hat, in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2011 des entsprechenden gemeinsamen Unternehmens Folgeinformationen zu liefern;

33. fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament innerhalb einer angemessenen Frist einen Sonderbericht über den Zusatznutzen der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union vorzulegen; weist ferner darauf hin, dass dieser Bericht auch eine Bewertung der Wirksamkeit der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen einschließen sollte.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.3.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Ryszard Czarnecki, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Cătălin Sorin Ivan, Iliana Ivanova, Monica Luisa Macovei, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Aldo Patriciello, Crescenzio Rivellini, Petri Sarvamaa, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Søren Bo Søndergaard, Michael Theurer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Amelia Andersdotter, Philip Bradbourn, Zuzana Brzobohatá, Edit Herczog, Derek Vaughan

  • [1]  ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 8.
  • [2]  ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.
  • [3]  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
  • [4]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [5]  ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 8.
  • [6]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [7]  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
  • [8]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [9]  ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 8.
  • [10]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [11]  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
  • [12]  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.