BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und den östlichen Mittelmeerraum

24.4.2012 - (COM(2011)0905 – C7‑0523/2011 – 2011/0442(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Slavi Binev


Verfahren : 2011/0442(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0142/2012
Eingereichte Texte :
A7-0142/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und den östlichen Mittelmeerraum

(COM(2011)0905 – C7‑0523/2011 – 2011/0442(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0905),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0523/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0142/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Der in diesem Beschluss genannte südliche und östliche Mittelmeerraum besteht aus den Mitgliedstaaten der Union für das Mittelmeer, die an der südlichen und östlichen Küste des Mittelmeers liegen, und aus Jordanien, das eng in die Region eingebunden ist.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 hat die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) die mittel- und osteuropäischen Länder bei ihrem Übergang zu einer offenen Marktwirtschaft und bei der Förderung der privaten und unternehmerischen Initiative unterstützt. Die Liste der Länder, in denen die EBWE tätig wird, sollte auf die Länder des östlichen und südlichen Mittelmeerraums ausgeweitet werden, damit dort vergleichbare Zielvorgaben gefördert werden können.

 

Die EBWE erkennt an, dass sich die wirtschaftliche und politische Lage der Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums von denen der mittel- und osteuropäischen Länder wesentlich unterscheidet; sie hat daher einen neuen differenzierten Ansatz entwickelt, der dem besonderen Charakter des südlichen und östlichen Mittelmeerraums Rechnung tragen wird. Die EBWE sollte dazu angehalten werden, einen auf die Situation in jedem einzelnen Land zugeschnittenen Ansatz zu verfolgen und beispielsweise dem revolutionären Kontext, der Rolle extremistischer Kräfte, der Rolle des Militärs und den von der Monarchie geprägten politischen Strukturen Rechung zu tragen. Die EBWE sollte deshalb ihre länder- und sektorenspezifischen Indikatoren sowie ihre methodische Vorgehensweise für die Bewertung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Situation und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit einer Überprüfung unterziehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach den Ereignissen von 2011 im südlichen und im östlichen Mittelmeerraum legten die Kommission und die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik im März 2011 eine gemeinsame Mitteilung vor, in der eine starke politische und wirtschaftliche Unterstützung der EU für die Region signalisiert wurde, einschließlich der Möglichkeit, das Mandat der EBWE auf die südlichen Nachbarländer auszudehnen und dabei auf den Erfahrungen der Bank aus den letzten 20 Jahren aufzubauen. Der Europäische Rat vom 24. und 25. März 2011 billigte den Inhalt dieser gemeinsamen Mitteilung weitgehend. In seiner Entschließung vom 7. April 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – südliche Dimension forderte das Europäische Parlament die EBWE auf, ihr Statut zu ändern und sich ebenfalls an diesem Finanzhilfeprozess zu beteiligen.

(1) Nach den Ereignissen von 2011 im südlichen und im östlichen Mittelmeerraum legten die Kommission und die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik im März 2011 eine gemeinsame Mitteilung vor, in der eine starke politische und wirtschaftliche Unterstützung der EU für die Region signalisiert wurde, einschließlich der Möglichkeit, das Mandat der EBWE auf die südlichen Nachbarländer auszudehnen und dabei auf den Erfahrungen der Bank aus den letzten 20 Jahren aufzubauen. Der Europäische Rat vom 24. und 25. März 2011 billigte den Inhalt dieser gemeinsamen Mitteilung weitgehend.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In seiner Entschließung vom 7. April 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – südliche Dimension forderte das Europäische Parlament die EBWE auf, ihr Statut zu ändern und sich ebenfalls an dem Finanzhilfeprozess zu beteiligen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Ausweitung der Tätigkeit der EBWE auf die Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums ist Ausdruck dafür, dass die Union und die internationale Gemeinschaft die vom Arabischen Frühling genährten Hoffnungen auf einen sich in der Region vollziehenden Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung und zu pluralistischen und demokratischen Gesellschaften unterstützen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Angesichts der Anfälligkeit der Volkswirtschaften im südlichen und östlichen Mittelmeerraum und des Vorhandenseins sozialer Ungleichheiten, die eine Ursache des Aufruhrs im Zuge des Arabischen Frühlings sind, sollten die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE die Bank auffordern, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht nur darauf zu legen, die Entwicklung des privaten Sektors zu fördern, sondern über ihre Finanzmittel auch einen Beitrag zur Verwirklichung sozial gerechter und ökologisch nachhaltiger Gesellschaften im Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen zu leisten. Insbesondere sollte die EBWE aufgefordert werden, gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 EUV eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, die Armut zu beseitigen und die Regeln des Völkerrechts in den Bereichen Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz, Verantwortung der Unternehmen und Schutz der Menschenrechte umzusetzen.

 

Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die Bank auffordern, den Übergang des südlichen und östlichen Mittelmeerraums zu energieeffizienten Marktwirtschaften mittels einer Durchführbarkeitsstudie zum Ausstieg aus der Kreditvergabe für fossile Brennstoffe, einschließlich der Kreditvergabe für den Kohlebergbau und die damit verbundene Energieerzeugung sowie zum Transfer von Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz zu fördern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Durch die Entschließungen 137 und 138 vom 30. September 2011 votierte der EBWE-Gouverneursrat für die erforderlichen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE, die es der Bank ermöglichen, ihren Tätigkeitsbereich auf den südlichen und den östlichen Mittelmeerraum auszudehnen. Alle EU-Gouverneure der Bank haben für diese Änderungen gestimmt, darunter auch der Gouverneur, der die Europäische Union vertritt.

(3) Durch die Entschließungen 137 und 138 vom 30. September 2011 votierte der EBWE-Gouverneursrat für die erforderlichen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE (im Folgenden „Übereinkommen“), die es der Bank ermöglichen, ihren Tätigkeitsbereich auf den südlichen und den östlichen Mittelmeerraum auszudehnen, wobei sie zugleich den Ländern in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich verpflichtet bleibt. Alle EU-Gouverneure der Bank haben für diese Änderungen gestimmt, darunter auch der Gouverneur, der die Europäische Union vertritt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die Bank auffordern, ihre Operationen aufmerksam zu überwachen, vor allem in Ländern, in denen es an politischer Rechenschaftspflicht mangelt, in denen Bürger- und Menschenrechte verletzt werden oder in denen weiterhin ein hohes Maß an Korruption herrscht.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) In seiner Entschließung 134 vom 21. Mai 2011 hob der EBWE-Gouverneursrat hervor, dass die geplante Ausdehnung des Mandats der EBWE erreicht werden sollte, ohne dass zusätzliche Kapitaleinlagen von ihren Anteilseignern erforderlich werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Bei ihren Tätigkeiten im südlichen und im östlichen Mittelmeerraum sollte die EBWE ermutigt werden, ihre enge Verbindung zur EU beizubehalten und eine enge Zusammenarbeit mit der EIB und anderen europäischen und internationalen öffentlichen Finanzinstitutionen aufzubauen -

(5) Bei ihren Tätigkeiten im südlichen und im östlichen Mittelmeerraum sollte die EBWE ermutigt werden, die Kohärenz mit der Politik der Union zu verstärken und eine enge Zusammenarbeit mit der EIB und anderen europäischen und internationalen öffentlichen Finanzinstitutionen, Akteuren der Entwicklungspolitik sowie der Zivilgesellschaft in den Ländern aufzubauen, in denen sie tätig ist oder tätig werden will, um ihre komparativen Vorteile voll auszuschöpfen. Die EBWE sollte außerdem die doppelte Ausführung der Tätigkeiten der anderen Akteure im südlichen und östlichen Mittelmeerraum vermeiden -

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Bevor die EBWE die Aufnahme eines möglichen neuen Landes in ihr Tätigkeitsfeld billigt und ihre Tätigkeit dort aufnimmt, sollte sie eine eingehende technische Bewertung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land durchführen müssen, einschließlich möglicher Übergangslücken im Hinblick auf das Bekenntnis des Landes zu den in Artikel 1 des Übereinkommens verankerten Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft. Außerdem sollte die EBWE die Tätigkeiten anderer internationaler Finanzinstitutionen in dem Land einer Überprüfung unterziehen und ihre Prioritäten so festlegen, dass ihre einzigartigen Kenntnisse und Fertigkeiten optimal genutzt werden. Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die Bank dazu anhalten, die Ausarbeitung ihrer technischen Bewertungen transparent zu gestalten und öffentlich zugänglich zu machen und den Standpunkten der Union und der relevanten nationalen und internationalen Interessenvertreter uneingeschränkt Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Gemäß dem Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals1 sollte die Kommission eine Bewertung des europäischen öffentlichen Investmentbankingsystems vornehmen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Ende der vierten Überprüfung der Kapitalressourcen für den Zeitraum 2011–2015 einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit des bestehenden Systems der europäischen öffentlichen Finanzinstitutionen bewertet wird, das zur Investitionsförderung in der Union und ihren Nachbarländern dient. Dieser Bericht sollte Empfehlungen zu der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Banken sowie zur Optimierung und Abstimmung ihrer Aktivitäten enthalten. In der Bewertung sollten Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie das System am besten rationeller gestaltet werden kann, wobei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden sollte, die EBWE gegebenenfalls aufzulösen und ihr Fachwissen in die EIB bzw. die Weltbank zu integrieren, und wobei die Ausdehnung der Tätigkeiten der EBWE auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum berücksichtigt werden sollte.

 

___________

 

1 ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1.

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c) Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die Bank dazu anhalten, in Anbetracht der Forderung des Europäischen Parlaments nach einer Verstärkung der Transparenz und strengeren Kontrollen zur Vermeidung der Geheimhaltung durch die Begünstigten oder der Nutzung von Steueroasen die Tätigkeit des Prüfungsausschusses der EBWE und des Amtes des für die Einhaltung der Vorschriften zuständigen obersten Beamten zu stärken.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5d) Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die Bank auffordern, sicherzustellen, dass ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, den Übergang ihrer künftigen Einsatzländer im südlichen und östlichen Mittelmeerraum zu gut funktionierenden, nachhaltigen und modernen Volkswirtschaften zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte die EBWE jährlich Bericht über ihre erbrachte Leistung erstatten und ihren Erfolg beim Aufbau solcher Wirtschaftssysteme vor ihrer alle fünf Jahre erfolgenden Prüfung der Kapitalmittel umfassend bewerten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE berichtet dem Europäischen Parlament jährlich über die Auswertung der Tätigkeit der EBWE auf die Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag der EBWE zum Übergang zu energieeffizienten und sozial integrativen Marktwirtschaften bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Situation in Bezug auf Bürger- und Menschenrechte sowie neuer Abkommen, die mit Gebern von Mitteln für die Zusammenarbeit oder Sondermitteln zugunsten dieser Länder unterzeichnet wurden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2b

 

Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE halten die EBWE dazu an,

 

- eine eingehende technische Bewertung der wirtschaftlichen und politischen Bedingungen in dem betreffenden Land vorzunehmen,

 

- Unterstützung nur im Einklang mit Artikel 1 des Übereinkommens zu leisten und keine Tätigkeiten auszuführen, die im Widerspruch zur Politik der Union im Bereich Bürger- und Menschenrechte stehen,

 

- den Schwerpunkt auf Bereiche zu legen, die mit den Schlüsselzielen der Außenpolitik der Union vereinbar sind, und Projekte zu unterstützen, die eine nachhaltige Entwicklung fördern,

 

- bis 2013 eine Strategie mit einem konkreten Zeitplan zu verabschieden, um die Nutzung von Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz zu verstärken,

 

- weiterhin bewährte Bankenaufsichtspraktiken umzusetzen, um auch in Zukunft die sehr starke Kapitalposition der Bank zu bewahren,

 

- die Tätigkeit des Prüfungsausschusses der EBWE und des Amtes des für die Einhaltung der Vorschriften zuständigen obersten Beamten zu stärken und die Kontrollen zur Vermeidung der Geheimhaltung durch die Begünstigten oder der Nutzung von Steueroasen zu verstärken, bei denen es sich um kooperationsunwillige Drittstaaten handelt, die sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass sie keine oder nur nominale Steuern erheben, dass ein effektiver Informationsaustausch mit den Steuerbehörden anderer Länder fehlt, dass es keine ausreichende Transparenz in den rechtlichen, gerichtlichen und administrativen Bestimmungen gibt, beziehungsweise die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder deren Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ als solche eingestuft wurden,

 

- einen klaren Plan zur Art und Weise der Finanzierung ihrer Tätigkeiten in Bezug auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum zu verabschieden und eine öffentliche Erklärung ihrer Prioritäten innerhalb dieses Gebiets abzugeben,

 

– auf der Website der EBWE angemessene Informationen über die Begünstigten ihrer Mittel, die Auswirkungen ihrer Operationen über Finanzintermediäre und die Projektbewertungen zu veröffentlichen;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2c

 

Im Hinblick auf die Genehmigung des Status der Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums als potenzielle Empfängerländer oder Empfängerländer führt die Kommission eine dienststellenübergreifende Konsultation durch und konsultiert die Zivilgesellschaft auf angemessene Weise, ehe der Gouverneursrat darüber abstimmt, ob ein bestimmtes Land die EBWE-Auflagen – einschließlich Artikel 1 des Übereinkommens – erfüllt.

ANHANG: Änderungen des Übereinkommens

Artikel 1 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 1

ZWECK

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen und des östlichen Mittelmeerraums verfolgen, die von der Bank mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, bestimmt wurden. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die sich auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel- und Osteuropas”, „Empfängerland“ (bzw. „-länder“) oder „Empfängermitgliedsland (bzw. „-länder”) beziehen, auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und des östlichen Mittelmeerraums”.

Artikel 18 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 18

SONDERFONDS

1. (i) Die Bank kann in ihren Empfängerländern und ihren potenziellen Empfängerländern die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.

(ii) Für die Zwecke von Unterabsatz (i) kann der Gouverneursrat auf Antrag eines Mitglieds, das kein Empfängerland ist, beschließen, dass dieses Land für den Zeitraum und zu den Bedingungen, die für ratsam erachtet werden, als potenzielles Empfängerland einzustufen ist. Die Bank fasst einen solchen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.

(iii) Der Beschluss, einem Mitglied die Einstufung als potenzielles Empfängerland zu ermöglichen, kann nur gefasst werden, wenn das betreffende Mitglied die Bedingungen für den Status eines Empfängerlandes erfüllen kann. Diese Bedingungen sind in Artikel 1 der Fassung dieses Übereinkommens aufgeführt, die zum Zeitpunkt eines solchen Beschlusses oder bei Inkrafttreten einer Änderung, die vom Gouverneursrat zum Zeitpunkt eines solchen Beschlusses bereits angenommen war, Gültigkeit hatte.

(iv) Ist ein potenzielles Empfängerland bis zum Ende des in Unterabsatz (ii) genannten Zeitraums nicht zum Empfängerland geworden, stellt die Bank alle besonderen Tätigkeiten in diesem Land mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherung und Erhaltung der Vermögenswerte des Sonderfonds sowie die Erfüllung ihrer diesbezüglichen Verbindlichkeiten betreffen.

2. Von der Bank angenommene Sonderfonds können in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern auf jede Weise und zu Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, mit den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Vereinbarung oder den Vereinbarungen betreffend diese Fonds in Einklang stehen.

3. Die Bank beschließt erforderlichenfalls Vorschriften und Bestimmungen für die Einrichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds. Diese Vorschriften und Bestimmungen müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang stehen, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank Anwendung finden."

VERFAHREN

Titel

Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und den östlichen Mittelmeerraum

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0905 – C7-0523/2011 – 2011/0442(COD)

Datum der Konsultation des EP

21.12.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

17.1.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.1.2012

INTA

17.1.2012

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

6.3.2012

INTA

29.2.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Slavi Binev

17.1.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2012

20.3.2012

17.4.2012

 

Datum der Annahme

17.4.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Elena Băsescu, Slavi Binev, Udo Bullmann, Pascal Canfin, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Sławomir Witold Nitras, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Edward Scicluna, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Pierre Audy, Philippe De Backer, Herbert Dorfmann, Bas Eickhout, Sari Essayah, Vicky Ford, Robert Goebbels, Anne E. Jensen, Mario Mauro, Godelieve Quisthoudt-Rowohl

Datum der Einreichung

24.4.2012