BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

4.6.2012 - (COM(2011)0479 – C7‑0216/2011 – 2011/0218(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Anna Rosbach


Verfahren : 2011/0218(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0180/2012
Eingereichte Texte :
A7-0180/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

(COM(2011)0479 – C7‑0216/2011 – 2011/0218(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0479),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0216/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0180/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Titel

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

Begründung

Da die Erhaltung von Fischereiressourcen von äußerster Bedeutung ist und um der negativen Assoziation des Begriffs „Ausbeutung“ entgegenzuwirken, erscheint es angemessen zu sein, festzustellen, dass die Erhaltung von Fischereiressourcen im Mittelmeer auch ein Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ist und dieses Ziel in den Titel der Verordnung(EG) Nr. 1967/2006 und der geänderten Verordnung einzubeziehen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Es ist erforderlich, eine umfassende Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorzunehmen, um die Änderungen, die durch das in Kraft treten der Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union entstanden sind, wiederzuspiegeln.

Begründung

Durch diese Erwägung werden die vom Europäischen Parlament unterbreiten Änderungsvorschläge erläutert, die über die der Kommission hinausgehen und auf eine umfassende Anpassung der Verordnung(EG) Nr. 1967/2006 an das durch den Vertrag von Lissabon eingeführte neue Rechtsumfeld abzielen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zur Anwendung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte der Kommision die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

(3) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

Begründung

Der Begriff „Anwendung“ scheint für delegierte Rechtsakte nicht angemessen zu sein, er wird meistens im Kontext von Durchführungsrechtsakten angewandt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Festlegung einer Fangschutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates oder die Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer, wenn die Bewirtschaftungsmaßnahmen des Mitgliedstaats nicht ausreichend sind, um ein hohes Schutzniveau für Ressourcen und Umwelt zu gewährleisten;

Begründung

Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum derzeitigen Artikel 7 Absatz 5 wider.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich -1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Entscheidung die Festlegung einer Fangschutzzone zu beschließen, aufzuheben oder zu ändern, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat;

Begründung

Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum derzeitigen Artikel 7 Absatz 4 wider.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Änderung der Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Nutzung von Schleppnetzen;

Begründung

Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4 wider.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Änderung des Bewirtschaftungsplans eines Mitgliedstaates, wenn dieser Bewirtschaftungsplan nicht ausreichend ist, um ein hohes Schutzniveau für Ressourcen und Umwelt zu gewährleisten;

Begründung

Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum derzeitigen Artikel 19 Absatz 9 wider.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Entscheidung einen Bewirtschaftungsplan zu bestätigen, aufzuheben oder zu ändern, der Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat;

Begründung

Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum derzeitigen Artikel 19 Absatz 8 wider.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Verteilung der zusätzlichen Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten in der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta, und

Begründung

Die Erwägungen, sollten alle von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen enthalten, einschließlich der Änderung betreffend Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Annahme weiterer technischer Vorschriften für Netzblätter mit Quadratmaschen zur Einfügung in gezogene Netze;

entfällt

Begründung

Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zu Anhang I Abschnitt B Punkt 3 wider (Änderung der Anhänge ausschließlich durch die Mitgesetzgeber).

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Annahme technischer Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Länge von Korkleine, Grundtau und Umfang von Schleppnetzen und Begrenzung der maximalen Anzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen sowie

entfällt

Begründung

Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zu Anhang II Punkt 7 wider (Änderung der Anhänge ausschließlich durch die Mitgesetzgeber).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zu Artikel 30 wider (Änderung der Anhänge ausschließlich durch die Mitgesetzgeber).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Damit die Kommission mögliche technische Vorschriften zur Begrenzung der Höchstabmessungen von Schleppnetzen und der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen, wie zuvor erwähnt, unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Mittelmeerfischereien festlegen kann, sind weitere technische und wissenschaftliche Angaben erforderlich.

entfällt

Begründung

Die Streichung des Texts dieser von der Kommission vorgeschlagenen Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zu Anhang II Punkt 7 wider (Änderung der Anhänge ausschließlich durch die Mitgesetzgeber).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Erhaltung der Fischereiressourcen im Mittelmeer ist von besonderer Bedeutung und sollte deshalb im Titel der Verordnung(EG)Nr. 1967/2006 erwähnt werden.

Begründung

Die Einfügung des neuen Textes spiegelt die vorgeschlagene Änderung am Titel der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wider.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Absatz 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist und bis zum 30. November 2009 kann der Rat auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten später weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern.

 

Ab dem 1. Dezember 2009 können das Europäische Parlament und der Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern."

Begründung

Da die Bezeichnung Fangschutzzonen nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, steht eine Regelung wonach der Rat die Zuständigkeit für eine alleinige Entscheidung hat, im Widerspruch zum durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführten System. Die Entscheidung zur Bezeichnung weiterer EU-Fangschutzzonen sollte von den Mitgesetzgebern getroffen werden. Artikel 6 Absatz 1 wurde nicht geändert, da dieser als ausschließlich historisch anzusehen ist, nachdem die Zwei-Jahres-Frist abgelaufen ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 7 - Absätze 4 und 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

 

(a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, so kann sie nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaates, diesen zur Änderung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung der Forderung auffordern.

 

Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht verändert oder unangemessen geändert wurden und weiterhin kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, um eine Fangschutzzone oder Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer festzulegen."

 

(b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Wenn ein Mitgliedstaat vorschlägt, eine Fangschutzzone in seinen Hoheitsgewässern festzulegen, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat, informiert sie vor dieser Festlegung die Kommission, den anderen Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen Beirat.

 

Der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat können innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Information über die vorgeschlagene Festlegung ihre dementsprechenden schriftlichen Bemerkungen an die Kommission übermitteln.

 

Nach Prüfung dieser übermittelten Bemerkungen ist die Kommission ermächtig, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, durch die die Festlegung innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Datum der Information über die vorgeschlagene Festlegung bestätigt, aufgehoben oder geändert wird."

Begründung

Es scheint angemessen zu sein, die Reihenfolge der Absätze 4 und 5 zu ändern. Da die Bezeichnung Fangschutzzonen nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, steht eine Regelung wonach der Rat die Zuständigkeit für eine alleinige Entscheidung hat, im Widerspruch zum durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführten System. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn die Maßnahmen des Mitgliedstaates als unzureichend betrachtet werden. Im Fall von Fangschutzzonen, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats haben, sollte die Kommission ebenfalls ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte einzugreifen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 13 – Absatz 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) In Artikel 13 Absatz 11 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

 

„Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass die Bedingungen für eine Ausnahme nicht erfüllt sind, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung der Ausnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Information über diese Forderung auffordern . Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die Ausnahmebestimmungen nicht oder unangemessen geändert hat, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zur Änderung der Ausnahmebestimmung zu erlassen, um den Schutz der Ressourcen und der Umwelt zu gewährleisten."

Begründung

Da die Entscheidung über Ausnahmen betreffend die Nutzung von Schleppnetzen in Küstennähe nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, steht eine Regelung wonach der Rat die Zuständigkeit für eine alleinige Entscheidung hat, im Widerspruch zum durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführten System. Der Mechanismus sollte dem für Artikel 7 Absatz 4 – dem derzeitigen Artikel 7 Absatz 5 – entsprechen, d.h. delegierte Rechtsakte sollten durch die Kommission herangezogen werden, wenn Maßnahmen des Mitgliedstaates unzureichend sind.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 14 wird Absatz 3 gestrichen.

Begründung

Da der Rat vor dem 31. Mai 2010 keine Entscheidung bezüglich Übergangsmaßnahmen getroffen hat, ist dieser Absatz unnötig geworden. Durch dessen Streichung ist die theoretische Möglichkeit des Rates, eine Entscheidung nach diesem Datum zu treffen, ausgeschlossen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) In Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

 

„1. Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission Bewirtschaftungspläne für bestimmte Mittelmeerfischereien fest, vor allem in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen. Diese Pläne können Folgendes umfassen:"

Begründung

Da die Festlegung von Bewirtschaftungsplänen für bestimmte Fischereimethoden nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, steht eine Regelung wonach der Rat die Zuständigkeit für eine alleinige Entscheidung hat, im Widerspruch zum durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführten System.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 19 - Absätze 8 und 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

 

(a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

„8. Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 angenommener Bewirtschaftungsplan nicht ausreicht, um ein hohes Maß an Schutz für die Ressourcen und die Umwelt sicherzustellen, so kann sie den Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung des Plans innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Information über diese Forderung auffordern.

 

Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht verändert oder unangemessen geändert wurden und weiterhin kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Bewirtschaftungsplans nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, um den Schutz der Ressourcen und der Umwelt zu gewährleisten."

 

(b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

 

„9. Wenn ein Mitgliedstaat vorschlägt, einen Bewirtschaftungsplan anzunehmen, der Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat, informiert sie vor der Annahme dieses Bewirtschaftungsplans die Kommission, den anderen Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen Beirat.

 

Der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat können innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Information über die vorgeschlagene Annahme des Bewirtschaftungsplans ihre dementsprechenden schriftlichen Bemerkungen an die Kommission übermitteln.

 

Nach Prüfung dieser übermittelten Bemerkungen ist die Kommission ermächtig, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, durch die der Plan innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Datum der Information über den vorgeschlagenen Bewirtschaftungsplan bestätigt, aufgehoben oder geändert wird."

Begründung

Es scheint angemessen zu sein, die Reihenfolge der Absätze 8 und 9 zu ändern. Da die Entscheidung zur Änderung eines Bewirtschaftungsplans für bestimmte Fischereimethoden in Hoheitsgewässern nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, kann der Rat eine entsprechende Entscheidung nicht allein treffen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn der Bewirtschaftungsplan des Mitgliedstaates als unzureichend betrachtet wird. Im Fall von Bewirtschaftungsplänen, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats haben, sollte die Kommission ebenfalls ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte einzugreifen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 28 entfällt.

Begründung

Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das anzuwendende Verfahren ist nicht angebracht, da Artikel 43 Absatz 2 des AEUV automatisch zur Anwendung kommt, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Es ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Mai 2008 zur Rechtssache C-133/06, dass nach Unionsrecht abgeleitete Rechtsgrundlagen nicht zulässig sind.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Artikel 29 entfällt.

Begründung

Da keine Durchführungsbefugnisse mehr bestehen bleiben, ist eine Bezugnahme auf das alte Komitologieverfahren oder die neue Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu Durchführungsbefugnissen unnötig.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Artikel 30 erhält folgende Fassung:

(5) Artikel 30 entfällt.

„Die Anhänge werden über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a geändert.“

 

Begründung

Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden. Der derzeitige Artikel 30 zu Komitologieverfahren sollte gestrichen werden. Mitentscheidung bezieht sich dann automatisch auf die Änderung der Anhänge.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 30a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Übertragung der Befugnisse, auf die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 und Anhang II Nummer 7 Bezug genommen wird, erfolgt für unbegrenzte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 4 und 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absätze 8 und 9, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

______________

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen.

Begründung

Es erscheint angezeigt, die Befugnisübertragung zeitlich zu begrenzen und die Kommission zu verpflichten, im Hinblick auf eine regelmäßige Bewertung und Hinterfragung ihres Nutzens über sie zu berichten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Anhang I – Abschnitt B – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes gezogene Netz vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Durchführungsbestimmungen mit weiteren technischen Vorschriften für Quadratmaschenblätter werden über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a erlassen.“

„3. Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes gezogene Netz vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben.“

Begründung

Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Anhang I – Abschnitt B – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Anhang I Abschnitt B Nummer 4 wird gestrichen.

Begründung

Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Anhang I – Abschnitt B – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Anhang I Abschnitt B Nummer 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Zugnetze, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzwerk mit anderen Maschen als Quadratmaschen oder Rautenmaschen besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden."

Begründung

Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Anhang II – Nummer 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Anhang II Nummer 7 erhält folgende Fassung:

(8) Anhang II Nummer 7 wird gestrichen.

„7. Technische Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Abmessung der Korkleine, des Grundtaus und des Umfangs der Schleppnetze sowie der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen können von der Kommission über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a erlassen werden.“

 

Begründung

Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden.

  • [1]  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 56.

BEGRÜNDUNG

Allgemeiner Kontext

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine neue Hierarchie von Normen auf drei Ebenen eingeführt. Die Gesetzgebungsakte auf der ersten Ebene werden von den Gesetzgebern nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, bei dem das Europäische Parlament und der Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber beschließen (siehe Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), oder nach besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Darüber hinaus kann der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes (so genannte delegierte Rechtsakte, die in Artikel 290 Absatz 1 AEUV definiert sind) zu erlassen; diese bilden die zweite Ebene der Normen. Rechtsverbindliche Rechtsakte der Union können der Kommission auch Durchführungsbefugnisse übertragen, wenn einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Rechtsakte der Union erforderlich sind. In diesem Fall erlässt die Kommission sogenannte Durchführungsrechtsakte (siehe Artikel 291 AEUV); diese bilden die dritte Ebene.

Die Entscheidung, welche Art von Rechtsakt zur Anwendung kommen soll, liegt nicht immer klar auf der Hand. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte haben im Vergleich zu den Gesetzgebungsakten den Vorteil, dass sie die Möglichkeit bieten, rasch auf eine neue Situation zu reagieren. Während durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und die Anwendung delegierter Rechtsakte die gleichberechtigte Beteiligung des Parlaments zusammen mit dem Rat gewährleistet wird, bedeutet die Anwendung von Durchführungsrechtsakten den de facto Ausschluss des Parlaments, da dessen Recht auf Einsichtnahme die Kommission nicht verpflichtet, der Position des Parlaments zu folgen.

Der Vorschlag der Kommission

Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 an die neuen Bestimmungen des AEUV wurde von der Kommission ein Entwurf eines Vorschlags vorbereitet, in dem die Befugnisse, die die Kommission derzeit nach jener Verordnung ausübt, als Maßnahmen delegierter oder aber durchführender Natur eingestuft werden. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen ausschließlich die Art von anzunehmenden Rechtsakten und ändern den Inhalt der Maßnahmen nicht.

Die Kommission hat die Verordnung nicht in allen ihren Aspekten an den AEUV angepasst, sondern sich auf die Bestimmungen konzentriert, in denen ein direkter Bezug auf das im Beschluss des Rates Nr. 1999/468/EG enthaltene alte Komitologieverfahren genommen wurde, und für jeden Fall entschieden, ob die Maßnahme entweder als ein delegierter Rechtsakt oder als ein Durchführungsrechtakt angenommen werden sollte.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ist eine der ersten Rechtsakte im Fischereisektor, die an das neue System von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten anzupassen ist. Es ist daher besonders wichtig, eine rechtlich fundierte Lösung zu finden, mit der die durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Rechte des Parlaments gewährleistet werden.

Die Berichterstatterin ist im Wesentlichen mit den von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen einverstanden. In einem Fall, in dem die Kommission nicht die Anwendung delegierter Rechtsakte (Artikel 26 Absatz 5) vorgeschlagen hat, versteht die Berichterstatterin die Gründe der Kommission – und zwar in der Tatsache, dass in Artikel 26 Absatz 5 die Kommission bei der Zuweisung von Fangkapazitäten über keinen Ermessensspielraum verfügt. Es handelt sich somit mehr um die Anwendung der in der Verordnung festgelegten Kriterien als um deren Ergänzung.

Jedoch stimmt die Berichterstatterin hinsichtlich der Annahme von Änderungen zu den Anhängen dem Vorschlag der Kommission nicht zu. Die Anhänge sind grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und sollten ausschließlich gemeinsam durch das Europäische Parlament und den Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geändert werden. Dies gilt auch für die besonderen Bestimmungen in den Anhängen, die gegenwärtig die Kommission ermächtigen, weitere technische Spezifikationen anzunehmen oder Genehmigungen zu erteilen (Anhang I Abschnitt B Nummern 3, 4 und 5 und Anhang II Nummer 7). Solche Spezifikationen und Genehmigungen sollten erforderlichenfalls durch die Mitgesetzgeber entschieden werden.

Außerdem vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass beim Vorschlag der Anwendung delegierter Rechtsakte die Befugnisübertragung zeitlich begrenzt sein sollte, damit ihr Nutzen regelmäßig evaluiert werden kann.

Die meisten der von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungen basieren auf der Tatsache, dass während die Vorschläge der Kommission für eine Anpassung selektiven Charakters sind, die Berichterstatterin überzeugt ist, dass das Parlament diese Gelegenheit nutzen sollt, um die umfassende Anpassung dieser Verordnung an die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen herbeizuführen. Dies gilt hauptsächlich für die Bestimmungen, durch die der Rat ermächtigt wird, Entscheidungen zu treffen, die seit dem in Kraft treten des Vertrags von Lissabon nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden sollten. Wenn die Bezugnahmen auf das alte Konsultationsverfahren beibehalten werden würden, würde dies die institutionellen Erfolge durch den Vertrag von Lissabon im Fischereisektor gefährden und Rechtsunsicherheit hervorrufen, die Zweifel an den Qualitäten des Parlaments als Gesetzgeber säen würden.

Für die meisten dieser Fälle empfiehlt die Verfasserin die Anwendung der delegierten Rechtsakte für einige Fälle Gesetzgebungsakte. Wenn die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen verabschiedet haben, die zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission geprüft werden, schlägt die Berichterstatterin vor, die Kommission zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte anzunehmen und dabei den Basisrechtsakt zu ergänzen, falls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten als nicht zufriedenstellend eingeschätzt werden. Bezüglich der Annahme einzelstaatlicher Maßnahmen (Bezeichnung von Fangschutzzonen und Annahme von Bewirtschaftungsplänen), die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats haben können, schlägt die Berichterstatterin auch die Anwendung von delegierten Rechtsakten vor, wobei die meisten Elemente des derzeit angewandten Verfahrens erhalten bleiben. In Bezug auf die Bezeichnung von weiteren im Wesentlichen außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegenden Fangschutzzonen (Artikel 6 Absatz 2) und die Festlegung von Bewirtschaftungsplänen in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen (Artikel 18), unterstützt die Berichterstatterin die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

In verschiedenen Bestimmungen werden Fristen für die Annahme spezifischer Maßnahmen genannt. Die Berichterstatterin versteht, dass die Festlegung neuer Fristen Diskussionen zur Substanz der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 eröffnen würde, was nicht Gegensand der laufenden Anpassungen ist. Da die Streichung dieser Bestimmungen den Eindruck erwecken könnte, dass ein Nichtaktivwerden der entsprechenden Gremien beschlossen wird, akzeptiert die Berichterstatterin die Beibehaltung dieser Bestimmungen, die sie als rein historisch ansieht, d.h. ohne eine Möglichkeit der Anwendung nach dem Auslaufen der dort angegebenen Fristen. Dies trifft speziell für Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 zu. In Bezug auf Artikel 14 Absatz 3 könnte dies jedoch so ausgelegt werden, dass der Rat auch nach Ablauf der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Fristen diese verlängern könnte. Um jegliche derartige Entscheidung des Rates auszuschließen, schlägt die Verfasserin die Streichung dieser Bestimmung vor.

Allgemein möchte die Berichterstatterin ihren Wunsch zum Ausdruck bringen, dass eine Verbesserung des Stands der Inkraftsetzung der Verordnung (EG) Nr.1967/2006 erreicht wird, und sie fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu Umsetzung der Verordnung zu verstärken. Die Berichterstatterin hofft, dass mit der Änderung der gemeinsamen Fischereipolitik ein neuer regionalisierter Rahmen schnell ermöglichen wird, eine angemessene Regulierungslösung für das Mittelmeer zu finden, die von den Mitgliedstaaten und Akteuren akzeptiert wird, wobei die Besonderheiten des Mittelmeerraums berücksichtigt werden aber gleichzeitig die Nachhaltigkeit der Fischerei und der Schutz der Ressourcen und der Umwelt wirksam gewährleistet werden. Da die Komponente der "Erhaltung" wesentlich ist, sollte sie im Titel der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erscheinen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0479 – C7-0216/2011 – 2011/0218(COD)

Datum der Konsultation des EP

9.8.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

13.9.2011

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

15.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Anna Rosbach

10.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.10.2011

19.12.2011

23.4.2012

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Iliana Malinova Iotova, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Jarosław Leszek Wałęsa

Datum der Einreichung

4.6.2012