BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
4.6.2012 - (COM(2011)0479 – C7‑0216/2011 – 2011/0218(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Anna Rosbach
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
(COM(2011)0479 – C7‑0216/2011 – 2011/0218(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0479),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0216/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0180/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Titel Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Erhaltung von Fischereiressourcen von äußerster Bedeutung ist und um der negativen Assoziation des Begriffs „Ausbeutung“ entgegenzuwirken, erscheint es angemessen zu sein, festzustellen, dass die Erhaltung von Fischereiressourcen im Mittelmeer auch ein Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ist und dieses Ziel in den Titel der Verordnung(EG) Nr. 1967/2006 und der geänderten Verordnung einzubeziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) Es ist erforderlich, eine umfassende Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorzunehmen, um die Änderungen, die durch das in Kraft treten der Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union entstanden sind, wiederzuspiegeln. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Erwägung werden die vom Europäischen Parlament unterbreiten Änderungsvorschläge erläutert, die über die der Kommission hinausgehen und auf eine umfassende Anpassung der Verordnung(EG) Nr. 1967/2006 an das durch den Vertrag von Lissabon eingeführte neue Rechtsumfeld abzielen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Zur Anwendung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte der Kommision die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden: |
(3) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden: | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „Anwendung“ scheint für delegierte Rechtsakte nicht angemessen zu sein, er wird meistens im Kontext von Durchführungsrechtsakten angewandt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich -1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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– die Festlegung einer Fangschutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates oder die Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer, wenn die Bewirtschaftungsmaßnahmen des Mitgliedstaats nicht ausreichend sind, um ein hohes Schutzniveau für Ressourcen und Umwelt zu gewährleisten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum derzeitigen Artikel 7 Absatz 5 wider. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich -1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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– die Entscheidung die Festlegung einer Fangschutzzone zu beschließen, aufzuheben oder zu ändern, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum derzeitigen Artikel 7 Absatz 4 wider. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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– die Änderung der Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Nutzung von Schleppnetzen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4 wider. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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– die Änderung des Bewirtschaftungsplans eines Mitgliedstaates, wenn dieser Bewirtschaftungsplan nicht ausreichend ist, um ein hohes Schutzniveau für Ressourcen und Umwelt zu gewährleisten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum derzeitigen Artikel 19 Absatz 9 wider. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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– die Entscheidung einen Bewirtschaftungsplan zu bestätigen, aufzuheben oder zu ändern, der Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat; | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zum derzeitigen Artikel 19 Absatz 8 wider. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich 1 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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– die Verteilung der zusätzlichen Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten in der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta, und | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erwägungen, sollten alle von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen enthalten, einschließlich der Änderung betreffend Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
– Annahme weiterer technischer Vorschriften für Netzblätter mit Quadratmaschen zur Einfügung in gezogene Netze; |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zu Anhang I Abschnitt B Punkt 3 wider (Änderung der Anhänge ausschließlich durch die Mitgesetzgeber). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
– Annahme technischer Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Länge von Korkleine, Grundtau und Umfang von Schleppnetzen und Begrenzung der maximalen Anzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen sowie |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zu Anhang II Punkt 7 wider (Änderung der Anhänge ausschließlich durch die Mitgesetzgeber). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 – Spiegelstrich 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
– Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zu Artikel 30 wider (Änderung der Anhänge ausschließlich durch die Mitgesetzgeber). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Damit die Kommission mögliche technische Vorschriften zur Begrenzung der Höchstabmessungen von Schleppnetzen und der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen, wie zuvor erwähnt, unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Mittelmeerfischereien festlegen kann, sind weitere technische und wissenschaftliche Angaben erforderlich. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Streichung des Texts dieser von der Kommission vorgeschlagenen Erwägung spiegelt den unterbreiteten Änderungsvorschlag zu Anhang II Punkt 7 wider (Änderung der Anhänge ausschließlich durch die Mitgesetzgeber). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Die Erhaltung der Fischereiressourcen im Mittelmeer ist von besonderer Bedeutung und sollte deshalb im Titel der Verordnung(EG)Nr. 1967/2006 erwähnt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einfügung des neuen Textes spiegelt die vorgeschlagene Änderung am Titel der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wider. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 6 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Bezeichnung Fangschutzzonen nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, steht eine Regelung wonach der Rat die Zuständigkeit für eine alleinige Entscheidung hat, im Widerspruch zum durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführten System. Die Entscheidung zur Bezeichnung weiterer EU-Fangschutzzonen sollte von den Mitgesetzgebern getroffen werden. Artikel 6 Absatz 1 wurde nicht geändert, da dieser als ausschließlich historisch anzusehen ist, nachdem die Zwei-Jahres-Frist abgelaufen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 7 - Absätze 4 und 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es scheint angemessen zu sein, die Reihenfolge der Absätze 4 und 5 zu ändern. Da die Bezeichnung Fangschutzzonen nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, steht eine Regelung wonach der Rat die Zuständigkeit für eine alleinige Entscheidung hat, im Widerspruch zum durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführten System. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn die Maßnahmen des Mitgliedstaates als unzureichend betrachtet werden. Im Fall von Fangschutzzonen, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats haben, sollte die Kommission ebenfalls ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte einzugreifen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 13 – Absatz 11 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Entscheidung über Ausnahmen betreffend die Nutzung von Schleppnetzen in Küstennähe nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, steht eine Regelung wonach der Rat die Zuständigkeit für eine alleinige Entscheidung hat, im Widerspruch zum durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführten System. Der Mechanismus sollte dem für Artikel 7 Absatz 4 – dem derzeitigen Artikel 7 Absatz 5 – entsprechen, d.h. delegierte Rechtsakte sollten durch die Kommission herangezogen werden, wenn Maßnahmen des Mitgliedstaates unzureichend sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 14 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da der Rat vor dem 31. Mai 2010 keine Entscheidung bezüglich Übergangsmaßnahmen getroffen hat, ist dieser Absatz unnötig geworden. Durch dessen Streichung ist die theoretische Möglichkeit des Rates, eine Entscheidung nach diesem Datum zu treffen, ausgeschlossen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Festlegung von Bewirtschaftungsplänen für bestimmte Fischereimethoden nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, steht eine Regelung wonach der Rat die Zuständigkeit für eine alleinige Entscheidung hat, im Widerspruch zum durch den Vertrag von Lissabon neu eingeführten System. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 19 - Absätze 8 und 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es scheint angemessen zu sein, die Reihenfolge der Absätze 8 und 9 zu ändern. Da die Entscheidung zur Änderung eines Bewirtschaftungsplans für bestimmte Fischereimethoden in Hoheitsgewässern nicht unter Artikel 43 Absatz 3 des AEUV fällt, kann der Rat eine entsprechende Entscheidung nicht allein treffen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn der Bewirtschaftungsplan des Mitgliedstaates als unzureichend betrachtet wird. Im Fall von Bewirtschaftungsplänen, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats haben, sollte die Kommission ebenfalls ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte einzugreifen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 28 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das anzuwendende Verfahren ist nicht angebracht, da Artikel 43 Absatz 2 des AEUV automatisch zur Anwendung kommt, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Es ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Mai 2008 zur Rechtssache C-133/06, dass nach Unionsrecht abgeleitete Rechtsgrundlagen nicht zulässig sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da keine Durchführungsbefugnisse mehr bestehen bleiben, ist eine Bezugnahme auf das alte Komitologieverfahren oder die neue Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu Durchführungsbefugnissen unnötig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden. Der derzeitige Artikel 30 zu Komitologieverfahren sollte gestrichen werden. Mitentscheidung bezieht sich dann automatisch auf die Änderung der Anhänge. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Artikel 30a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es erscheint angezeigt, die Befugnisübertragung zeitlich zu begrenzen und die Kommission zu verpflichten, im Hinblick auf eine regelmäßige Bewertung und Hinterfragung ihres Nutzens über sie zu berichten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Anhang I – Abschnitt B – Nummer 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Anhang I – Abschnitt B – Nummer 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Anhang I – Abschnitt B – Nummer 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Anhang II – Nummer 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anhänge sollten ausschließlich durch die Mitgesetzgeber geändert werden. |
- [1] ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 56.
BEGRÜNDUNG
Allgemeiner Kontext
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine neue Hierarchie von Normen auf drei Ebenen eingeführt. Die Gesetzgebungsakte auf der ersten Ebene werden von den Gesetzgebern nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, bei dem das Europäische Parlament und der Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber beschließen (siehe Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), oder nach besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Darüber hinaus kann der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes (so genannte delegierte Rechtsakte, die in Artikel 290 Absatz 1 AEUV definiert sind) zu erlassen; diese bilden die zweite Ebene der Normen. Rechtsverbindliche Rechtsakte der Union können der Kommission auch Durchführungsbefugnisse übertragen, wenn einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Rechtsakte der Union erforderlich sind. In diesem Fall erlässt die Kommission sogenannte Durchführungsrechtsakte (siehe Artikel 291 AEUV); diese bilden die dritte Ebene.
Die Entscheidung, welche Art von Rechtsakt zur Anwendung kommen soll, liegt nicht immer klar auf der Hand. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte haben im Vergleich zu den Gesetzgebungsakten den Vorteil, dass sie die Möglichkeit bieten, rasch auf eine neue Situation zu reagieren. Während durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und die Anwendung delegierter Rechtsakte die gleichberechtigte Beteiligung des Parlaments zusammen mit dem Rat gewährleistet wird, bedeutet die Anwendung von Durchführungsrechtsakten den de facto Ausschluss des Parlaments, da dessen Recht auf Einsichtnahme die Kommission nicht verpflichtet, der Position des Parlaments zu folgen.
Der Vorschlag der Kommission
Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 an die neuen Bestimmungen des AEUV wurde von der Kommission ein Entwurf eines Vorschlags vorbereitet, in dem die Befugnisse, die die Kommission derzeit nach jener Verordnung ausübt, als Maßnahmen delegierter oder aber durchführender Natur eingestuft werden. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen ausschließlich die Art von anzunehmenden Rechtsakten und ändern den Inhalt der Maßnahmen nicht.
Die Kommission hat die Verordnung nicht in allen ihren Aspekten an den AEUV angepasst, sondern sich auf die Bestimmungen konzentriert, in denen ein direkter Bezug auf das im Beschluss des Rates Nr. 1999/468/EG enthaltene alte Komitologieverfahren genommen wurde, und für jeden Fall entschieden, ob die Maßnahme entweder als ein delegierter Rechtsakt oder als ein Durchführungsrechtakt angenommen werden sollte.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ist eine der ersten Rechtsakte im Fischereisektor, die an das neue System von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten anzupassen ist. Es ist daher besonders wichtig, eine rechtlich fundierte Lösung zu finden, mit der die durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Rechte des Parlaments gewährleistet werden.
Die Berichterstatterin ist im Wesentlichen mit den von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen einverstanden. In einem Fall, in dem die Kommission nicht die Anwendung delegierter Rechtsakte (Artikel 26 Absatz 5) vorgeschlagen hat, versteht die Berichterstatterin die Gründe der Kommission – und zwar in der Tatsache, dass in Artikel 26 Absatz 5 die Kommission bei der Zuweisung von Fangkapazitäten über keinen Ermessensspielraum verfügt. Es handelt sich somit mehr um die Anwendung der in der Verordnung festgelegten Kriterien als um deren Ergänzung.
Jedoch stimmt die Berichterstatterin hinsichtlich der Annahme von Änderungen zu den Anhängen dem Vorschlag der Kommission nicht zu. Die Anhänge sind grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und sollten ausschließlich gemeinsam durch das Europäische Parlament und den Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geändert werden. Dies gilt auch für die besonderen Bestimmungen in den Anhängen, die gegenwärtig die Kommission ermächtigen, weitere technische Spezifikationen anzunehmen oder Genehmigungen zu erteilen (Anhang I Abschnitt B Nummern 3, 4 und 5 und Anhang II Nummer 7). Solche Spezifikationen und Genehmigungen sollten erforderlichenfalls durch die Mitgesetzgeber entschieden werden.
Außerdem vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass beim Vorschlag der Anwendung delegierter Rechtsakte die Befugnisübertragung zeitlich begrenzt sein sollte, damit ihr Nutzen regelmäßig evaluiert werden kann.
Die meisten der von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungen basieren auf der Tatsache, dass während die Vorschläge der Kommission für eine Anpassung selektiven Charakters sind, die Berichterstatterin überzeugt ist, dass das Parlament diese Gelegenheit nutzen sollt, um die umfassende Anpassung dieser Verordnung an die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen herbeizuführen. Dies gilt hauptsächlich für die Bestimmungen, durch die der Rat ermächtigt wird, Entscheidungen zu treffen, die seit dem in Kraft treten des Vertrags von Lissabon nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden sollten. Wenn die Bezugnahmen auf das alte Konsultationsverfahren beibehalten werden würden, würde dies die institutionellen Erfolge durch den Vertrag von Lissabon im Fischereisektor gefährden und Rechtsunsicherheit hervorrufen, die Zweifel an den Qualitäten des Parlaments als Gesetzgeber säen würden.
Für die meisten dieser Fälle empfiehlt die Verfasserin die Anwendung der delegierten Rechtsakte für einige Fälle Gesetzgebungsakte. Wenn die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen verabschiedet haben, die zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission geprüft werden, schlägt die Berichterstatterin vor, die Kommission zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte anzunehmen und dabei den Basisrechtsakt zu ergänzen, falls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten als nicht zufriedenstellend eingeschätzt werden. Bezüglich der Annahme einzelstaatlicher Maßnahmen (Bezeichnung von Fangschutzzonen und Annahme von Bewirtschaftungsplänen), die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats haben können, schlägt die Berichterstatterin auch die Anwendung von delegierten Rechtsakten vor, wobei die meisten Elemente des derzeit angewandten Verfahrens erhalten bleiben. In Bezug auf die Bezeichnung von weiteren im Wesentlichen außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegenden Fangschutzzonen (Artikel 6 Absatz 2) und die Festlegung von Bewirtschaftungsplänen in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen (Artikel 18), unterstützt die Berichterstatterin die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.
In verschiedenen Bestimmungen werden Fristen für die Annahme spezifischer Maßnahmen genannt. Die Berichterstatterin versteht, dass die Festlegung neuer Fristen Diskussionen zur Substanz der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 eröffnen würde, was nicht Gegensand der laufenden Anpassungen ist. Da die Streichung dieser Bestimmungen den Eindruck erwecken könnte, dass ein Nichtaktivwerden der entsprechenden Gremien beschlossen wird, akzeptiert die Berichterstatterin die Beibehaltung dieser Bestimmungen, die sie als rein historisch ansieht, d.h. ohne eine Möglichkeit der Anwendung nach dem Auslaufen der dort angegebenen Fristen. Dies trifft speziell für Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 zu. In Bezug auf Artikel 14 Absatz 3 könnte dies jedoch so ausgelegt werden, dass der Rat auch nach Ablauf der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Fristen diese verlängern könnte. Um jegliche derartige Entscheidung des Rates auszuschließen, schlägt die Verfasserin die Streichung dieser Bestimmung vor.
Allgemein möchte die Berichterstatterin ihren Wunsch zum Ausdruck bringen, dass eine Verbesserung des Stands der Inkraftsetzung der Verordnung (EG) Nr.1967/2006 erreicht wird, und sie fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu Umsetzung der Verordnung zu verstärken. Die Berichterstatterin hofft, dass mit der Änderung der gemeinsamen Fischereipolitik ein neuer regionalisierter Rahmen schnell ermöglichen wird, eine angemessene Regulierungslösung für das Mittelmeer zu finden, die von den Mitgliedstaaten und Akteuren akzeptiert wird, wobei die Besonderheiten des Mittelmeerraums berücksichtigt werden aber gleichzeitig die Nachhaltigkeit der Fischerei und der Schutz der Ressourcen und der Umwelt wirksam gewährleistet werden. Da die Komponente der "Erhaltung" wesentlich ist, sollte sie im Titel der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erscheinen.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0479 – C7-0216/2011 – 2011/0218(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
9.8.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 13.9.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.9.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 15.9.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Anna Rosbach 10.10.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.10.2011 |
19.12.2011 |
23.4.2012 |
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Datum der Annahme |
31.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Iliana Malinova Iotova, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Datum der Einreichung |
4.6.2012 |
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