BERICHT über den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

5.6.2012 - (01923/2011 – C7‑0091/2011 – 2011/0902(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Alexandra Thein


Verfahren : 2011/0902(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0184/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

(01923/2012 – C7‑0091/2011 – 2011/0902(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Antrags des Gerichtshofs, der dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (01923/2011),

–   gestützt auf Artikel 257 und 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet wurde (C7-0091/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(2011)0596),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7- 0184/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, dem Gerichtshof, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[1]*

zum Entwurf eines Gesetzgebungsakts

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VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. …/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom

über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf ihren Artikel 62c und auf Artikel 2 Absatz 2 ihres Anhangs I,

auf Antrag des Gerichtshofs[2],

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission[3],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Es empfiehlt sich, gemäß Artikel 62c Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union („Satzung“) und Artikel 2 Absatz 2 seines Anhangs I die Modalitäten der Benennung von Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union („Gericht für den öffentlichen Dienst“), ihre Rechte und Pflichten, die Bedingungen für die Ausübung ihres Amtes und die Umstände, unter denen dieses Amt endet, festzulegen.

(2)         Die Richter ad interim sollten aus einem Kreis von Personen ausgewählt werden, die die Amtstätigkeit eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst sofort ausüben können. Dies kann durch die Benennung von ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst gewährleistet werden.

(3)         In Anbetracht der Umstände, unter denen die Richter ad interim benannt werden sollen, muss die Regelung mit der erforderlichen Flexibilität versehen werden. Zu diesem Zweck sollte dem Rat die Aufgabe zukommen, eine Liste von drei Personen zu erstellen, die als Richter ad interim benannt werden können. Muss ein aus gesundheitlichen Gründen verhinderter Richter vorübergehend ersetzt werden, würde das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung treffen, einen Richter ad interim einzusetzen. Zur Durchführung dieser Entscheidung würde der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine der Personen, die in der vom Rat erstellten Liste aufgeführt sind, in der dort festgelegten Reihenfolge in das Amt berufen.

(4)         Zu regeln ist auch, wie die Richter ad interim vergütet werden und wie sich ihre Amtstätigkeit und diese Vergütung auf die Amtsbezüge auswirken, die sie als ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union erhalten.

(5)         Schließlich sollte geregelt werden, wann das Amt der Richter ad interim endet.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung

–         wird das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Satzung“ bezeichnet;

–         bezeichnet der Ausdruck „Gericht für den öffentlichen Dienst“ das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union;

–         wird die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union[5] als „Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM“ bezeichnet;

 bezeichnet der Ausdruck „Präsident des Gerichts“ den Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union.

Artikel 2

1.          Auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs erstellt der Rat, der einstimmig beschließt, eine Liste von drei Richtern ad interim im Sinne des Artikels 62c Absatz 2 der Satzung. In dieser Liste wird die Reihenfolge festgelegt, in der die Richter ad interim gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels in das Amt berufen werden.

Die Richter ad interim werden aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgewählt, die sich zur Verfügung des Gerichts für den öffentlichen Dienst halten können.

Die Richter ad interim werden für die Dauer von vier Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig.

2.          Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann entscheiden, einen Richter ad interim einzusetzen, wenn es feststellt, dass ein Richter aus gesundheitlichen Gründen an der Erledigung der Rechtssachen verhindert ist oder sein wird, dass diese Verhinderung mindestens drei Monate dauert oder voraussichtlich dauern wird, und es der Ansicht ist, dass dieser Richter gleichwohl nicht voll dienstunfähig ist.

Zur Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung beruft der Präsident des Gerichts einen Richter ad interim in der Reihenfolge, die in der Liste nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegt ist, in das Amt. Er setzt den Präsidenten des Gerichtshofs davon in Kenntnis.

Greift das Gericht für den öffentlichen Dienst einer vorhersehbaren Verhinderung vor, kann der Richter ad interim das Amt erst antreten und an der Erledigung von Rechtssachen erst mitwirken, wenn der zu ersetzende Richter tatsächlich verhindert ist.

3.          Die Artikel 2 bis 6 und 18 der Satzung finden auf die Richter ad interim Anwendung. Der Eid nach Artikel 2 der Satzung wird beim ersten Amtsantritt des Richters ad interim geleistet.

Artikel 3

Die in das Amt berufenen Richter ad interim üben die Richterbefugnisse nur im Rahmen der Behandlung der Rechtssachen aus, deren Erledigung ihnen zugewiesen wird.

Sie stützen sich auf die Dienststellen des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

Artikel 4

1.          Für jeden vom Präsidenten des Gerichts ordnungsgemäß festgestellten Arbeitstag, an dem sie ihre Amtstätigkeit ausüben, erhalten die Richter ad interim eine Vergütung, die einem Dreißigstel des monatlichen Grundgehalts entspricht, das nach Artikel 21c Absatz 2 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM den Richtern zusteht.

Artikel 6 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM findet Anwendung auf Richter ad interim, die sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb ihres Wohnorts begeben müssen.

2.          Die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden von dem in Artikel 8 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM vorgesehenen Ruhegehalt in Abzug gebracht, soweit sie zuzüglich dieses Ruhegehalts vor Abzug der Steuer die Beträge übersteigen, die der Richter ad interim in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union erhalten hat. Die Bezüge nach Absatz 1 werden auch bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt.

Die vorübergehende Verwendung verleiht keinen Anspruch auf Übergangsgeld und Ruhegehalt nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM.

Artikel 19 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM findet auf die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels Anwendung.

Die im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit gilt nicht für die Richter ad interim in dieser Eigenschaft. Die Ausübung des Amtes eines Richters ad interim gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Artikels 11 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM.

3.          Die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegen der Besteuerung nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Union[6].

Artikel 5

Der Name eines Richters ad interim wird in der Liste nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 gestrichen, wenn er stirbt oder zurücktritt oder wenn unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absätze 1 und 2 der Satzung entschieden wird, ihn seines Amtes zu entheben.

Ein Richter ad interim, dessen Name in der Liste nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 gestrichen wird, wird nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Gültigkeitsdauer der Liste ersetzt.

Artikel 5a

Das Amt eines Richters ad interim endet mit dem Ende der Verhinderung des Richters, den er ersetzt. Der Richter ad interim sollte jedoch bis zur Erledigung der Rechtssachen, die ihm zugewiesen wurden, im Amt bleiben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments                   Im Namen des RatesPräsident

  Präsident

  • [1] * Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck           gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2]    Antrag vom 28. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [3]    Stellungnahme vom 30 September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [4]     Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom …
  • [5]           ABl. C 187 vom 8.8.1967, S. 1.
  • [6]           ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.

BEGRÜNDUNG

Der Gerichtshof hat einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, der die Benennung von Richtern ad interim am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ermöglichen soll. Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern. Infolgedessen kann seine Tätigkeit stark beeinträchtigt sein, wenn eines seiner Mitglieder erkrankt und für längere Zeit nicht in der Lage ist, sein bzw. ihr Amt auszuüben, ohne dass jedoch eine volle Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom[1] des Rates vorliegt.

Um zu verhindern, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in eine Lage gerät, in der es die ihm übertragene Rechtsprechungsaufgabe nicht wahrnehmen kann, wird vorgeschlagen, Artikel 62c der Satzung des Gerichtshofs dahingehend zu ändern, dass allgemein die Möglichkeit vorgesehen wird, den Fachgerichten Richter ad interim beizuordnen. Nach dem so geänderten Artikel 62c der Satzung erfordert die Beiordnung von Richtern ad interim an das Gericht für den öffentlichen Dienst ihrerseits eine Änderung des Anhangs I der Satzung.

In diesem Sinne wurden Bestimmungen vorgeschlagen, die die Benennung von Richtern ad interim, ihre Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen für die Ausübung und die Beendigung ihrer Amtstätigkeit regeln. Die wichtigsten Elemente des Vorschlags sind folgende: Auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs erstellt der Rat der Europäischen Union eine Liste von drei Richtern ad interim. Die Richter ad interim werden aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgewählt, die sich zur Verfügung des Gerichts für den öffentlichen Dienst halten können. Die Richter ad interim werden für die Dauer von vier Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann entscheiden, einen Richter ad interim einzusetzen, wenn es feststellt, dass ein Richter aus gesundheitlichen Gründen an der Erledigung der Rechtssachen gehindert ist oder sein wird, dass diese Verhinderung mindestens drei Monate dauert oder voraussichtlich dauern wird, und es der Ansicht ist, dass dieser Richter gleichwohl nicht voll dienstunfähig ist.

Unter diesen Umständen kann der Präsident des Gerichts die Dienste eines Richters ad interim in Anspruch nehmen. Die in das Amt berufenen Richter ad interim üben die Richterbefugnisse nur im Rahmen der Behandlung der Rechtssachen aus, deren Erledigung ihnen zugewiesen wird. Mit anderen Worten könnten sie nur Rechtsprechungstätigkeiten im eigentlichen Sinne ausüben und hätten keinen Anspruch auf Mitwirkung bei der Verwaltung des Gerichts für den öffentlichen Dienst oder der Wahl des Präsidenten des Gerichts und der Kammerpräsidenten. Die Richter ad interim erhalten für jeden Arbeitstag eine Vergütung, die einem Dreißigstel des monatlichen Grundgehalts entspricht, das nach Artikel 21c Absatz 2 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM den Richtern zusteht. Für ihre in Ausübung ihrer Amtstätigkeit unternommenen Reisen nach Luxemburg haben die Richter ad interim auch Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrt- und Hotelkosten. Die Bezüge werden von dem in Artikel 8 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM vorgesehenen Ruhegehalt in Abzug gebracht, soweit sie zuzüglich dieses Ruhegehalts vor Abzug der Steuer die Beträge übersteigen, die der Richter ad interim in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union erhalten hat. Schließlich legt der vorliegende Entwurf die Bedingungen für die Beendigung der Amtstätigkeit der Richter ad interim fest. Das Amt der Richter ad interim endet mit ihrem Tod oder Rücktritt oder wenn auf der Grundlage der Satzung entschieden wird, sie ihres Amtes zu entheben. Das Amt der Richter ad interim endet auch, wenn der Richter, den sie ersetzen, nicht länger verhindert ist.

Der Ausschuss empfiehlt diesen Vorschlag des Gerichtshofs als vernünftige Lösung eines praktischen Problems, das die Tätigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union stark beeinträchtigen kann. Die vorgeschlagenen Änderungen sind rein technischer Natur und entsprechen den Änderungen, die die Kommission in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen hat.

  • [1]  Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs, Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967, S. 222, in der geänderten Fassung.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über die Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

01923/2011 – C7-0091/2011 – 2011/0902(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.4.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Alexandra Thein

12.4.2011

 

 

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

Diana Wallis

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2011

21.11.2011

26.1.2012

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Gerald Häfner, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Evelyn Regner, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Eva Lichtenberger, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Mikael Gustafsson, Elisabeth Morin-Chartier

Datum der Einreichung

5.6.2012