BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung)

12.7.2012 - (COM(2011)0714 – C7‑0516/2011 – 2011/0314(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Ildikó Gáll-Pelcz
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2011/0314(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0227/2012
Eingereichte Texte :
A7-0227/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung)

(COM(2011)0714 – C7‑0516/2011 – 2011/0314(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0714),

–   gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0516/2011),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],

–   in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 6. März 2012 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0227/2012),

A. in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Arbeitsgruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält;

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist mehrfach geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(1) Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist mehrfach geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. Am 19. April 2012 forderte das Europäische Parlament konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, machte auf Steuerhinterziehungen mit Hilfe hybrider Finanzinstrumente aufmerksam und forderte die Mitgliedstaaten auf, eine reibungslose Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Steuersystemen sicherzustellen, um unbeabsichtigte Nichtbesteuerungen und Steuerhinterziehung zu verhindern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die schwer abbaubaren und beträchtlich hohen öffentlichen Defizite sind eng mit der aktuellen Sozial-, Wirtschafts- und Finanzkrise verknüpft. Gleichzeitig ist der Steuerwettbewerb unter den Mitgliedstaaten ein wichtiger Faktor, der die dauerhafte Konsolidierung der Staatshaushalte verhindert. Deshalb sollte die Kommission die rasche Einführung eines Körperschaftsteuer-Mindestsatzes vorschlagen. Mit einem solchen Mindestsatz würde der Steuerwettbewerb verringert und mithin die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Besteuerung von Unternehmen gestärkt. Dadurch würde auch das Subsidiaritätsprinzip nicht beeinträchtigt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Das geeignetste Mittel, um die genannten Belastungen und Probleme zu beseitigen und die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern - unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden - bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen; besonders notwendig ist die Beseitigung dieser Steuern bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen Betriebsstätten derartiger Unternehmen.

(4) Das geeignetste Mittel, um die genannten Belastungen und Probleme zu beseitigen und die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen; besonders notwendig ist die Beseitigung dieser Steuern bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen Betriebsstätten derartiger Unternehmen, um für eine vereinfachte und transparentere Steuerregelung zu sorgen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es muss gewährleistet sein, dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden und dass die mit der Richtlinie angestrebten Vorteile nur zum Tragen kommen, wenn die Einkünfte aus der Zahlung im Mitgliedstaat des empfangenden Unternehmens oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte des Empfängers belegen ist, tatsächlich einer Besteuerung unterliegen.

(5) Es muss gewährleistet sein, dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden und dass die mit der Richtlinie angestrebten Vorteile nur zum Tragen kommen, wenn die Einkünfte aus der Zahlung im Mitgliedstaat des empfangenden Unternehmens oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte des Empfängers belegen ist, tatsächlich einer Besteuerung unterliegen, ohne dass die Möglichkeit einer Befreiung besteht oder die Ersetzung oder Substitution durch Zahlung anderer Steuern möglich ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Den Mitgliedstaaten darf es ferner nicht verwehrt sein, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch zu ergreifen.

(12) Überdies ist es notwendig, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Mitgliedstaaten die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuermissbrauch nicht zu verwehren.

Änderungsantrag      6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Um eine reibungslose und kosteneffiziente Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Unternehmen ihre Jahresabschlüsse samt allen relevanten steuerlichen Daten in eXtensible Business Reporting Language (XBRL) erstellen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Mitgliedstaat darauf erhebbaren Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist und in diesem anderen Mitgliedstaat für die Einkünfte aus diesen Zahlungen tatsächlich einer Besteuerung unterliegt.

(1) In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Mitgliedstaat darauf erhebbaren Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist und in diesem anderen Mitgliedstaat für die Einkünfte aus diesen Zahlungen tatsächlich einer Besteuerung mit einem Satz von mindestens 70 % des in den Mitgliedstaaten anwendbaren durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftsteuersatzes unterliegt, ohne dass die Möglichkeit einer Befreiung besteht oder die Ersetzung oder Substitution durch Zahlung anderer Steuern möglich ist. Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren sind in dem Mitgliedstaat, in dem sie anfallen, nicht steuerfrei, wenn die Einkünfte gemäß den nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen, denen der Nutzungsberechtigte unterliegt, aufgrund einer anderen Einstufung der Einkünfte (hybride Instrumente) oder einer unterschiedlichen Einstufung von Zahler und Empfänger (hybride Rechtsformen) nicht besteuert werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine Betriebsstätte wird nur insoweit als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, als die entsprechenden Zahlungen eine Ausgabe darstellen, die für die Zwecke der Tätigkeit der Betriebsstätte vorgenommen wurde.

(3) Eine Betriebsstätte wird nur insoweit als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, als die entsprechenden Zahlungen eine Ausgabe darstellen, die für die Zwecke der Tätigkeit der Betriebsstätte vorgenommen wurde. Nur eine Betriebsstätte, die ihrer Steuerpflicht nachgekommen ist, kommt in den Genuss einer Steuerbefreiung oder Steuergutschrift.

Änderungsantrag      9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) das erste Unternehmen mindestens zu 10 % am Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder

i) das erste Unternehmen mindestens zu 25 % am Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder

Änderungsantrag      10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) das zweite Unternehmen mindestens zu 10 % an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder

ii) das zweite Unternehmen mindestens zu 25 % an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder

Änderungsantrag      11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) ein drittes Unternehmen mindestens zu 10 % an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.

iii) ein drittes Unternehmen mindestens zu 25 % an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.

Änderungsantrag      12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Betrug und Missbrauch

Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuermissbrauch

Änderungsantrag      13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten können im Fall von Transaktionen, bei denen der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist, den Rechtsvorteil dieser Richtlinie entziehen bzw. die Anwendung dieser Richtlinie verweigern.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Fall von Transaktionen, bei denen der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe der Steuerbetrug, die Steuerhinterziehung, der Steuermissbrauch oder die Steuerumgehung ist, den Rechtsvorteil dieser Richtlinie entziehen bzw. die Anwendung dieser Richtlinie verweigern.

Änderungsantrag      14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absätze 1 und 3, Artikel 2 Buchstaben c und d und Anhang I Teil A bis spätestens 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absätze 1 und 3, Artikel 2 Buchstaben c und d und Anhang I Teil A bis spätestens 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der Richtlinie.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Unternehmen erstellen ihre Jahresabschlüsse samt allen relevanten steuerlichen Daten in eXtensible Business Reporting Language (XBRL).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie vor.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder bilateraler Bestimmungen, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen und die Beseitigung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren bezwecken.

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder bilateraler Bestimmungen, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen und die Beseitigung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung und Doppelnichtbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren bezwecken.

  • [1]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Vier Jahre nach dem Ausbruch der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise ist es nun von überragender Bedeutung, genau im Blick zu haben, wohin die Mitgliedstaaten steuern, und dabei alle denkbaren Lösungen, mit denen wieder für Wachstum und eine positive Entwicklung in Europa gesorgt werden könnte, in Betracht zu ziehen.

Zum einen ist es wichtig, neue gemeinsame Regelungen zu schaffen und sich daran zu beteiligen, um die Einigkeit und Stärke zu erlangen, die es braucht, um Krisen künftig zu umgehen, und zum anderen ist es in schwierigen Zeiten wie diesen notwendig, das politische Handeln und das Engagement der EU zu überdenken und daraufhin zu prüfen, ob es jeweils noch aktuell und den sich stellenden Herausforderungen angemessen ist.

Die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist in den vergangenen Jahren mehrmals geändert worden. Nun gilt es nur noch, geringfügige technische Feinabstimmungen vorzunehmen, die – wie die Kommission ebenfalls festgestellt hat – aus Gründen der Klarheit und Rechenschaftspflicht erforderlich sind.

Die Neufassung der Mutter-/Tochter-Richtlinie wurde im September 2011 verabschiedet, und der Ausschuss für Wirtschaft und Währung hat dieses Jahr den Bericht über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage angenommen. Aktuelle Schätzungen zeigen, dass den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Steuerhinterziehung und Steuerumgehung beträchtliche Einnahmeausfälle entstehen. Durch fehlende Einnahmen steigen die Defizit- und die Verschuldungsquote der einzelnen Mitgliedstaaten. Mehr denn je sollte eine Koordinierung zwischen den Steuersystemen der einzelnen Mitgliedstaaten angestrebt werden, und dazu muss die Richtlinie so geändert werden, dass die Möglichkeiten des Betrugs, durch den das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigt wird, im Hinblick auf unbeabsichtigte Nichtbesteuerungen, Doppelbesteuerung oder Steuerumgehung in den Mitgliedstaaten weiter eingeschränkt werden, wie auch in der vor kurzem angenommenen Entschließung zu konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung festgestellt wurde.

Die Berichterstatterin zielt mit ihren Änderungsanträgen zu den Bestimmungen über die tatsächliche Besteuerung und die Betriebsstätte darauf ab, sämtliche Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung, Steuersubstitution oder unzulässigen Steuerbefreiung zu beseitigen.

Zwar wurden in diesem Entwurf eines Berichts keine Änderungen vorgeschlagen, was die Beteiligungsanforderungen (10 %) und die Übergangszeiten anbelangt, aber es bleibt zu betonen, dass es eine wichtige Aufgabe des Europäischen Parlaments sein wird, die Folgenabschätzung der Kommission zu der Neufassung dieser Richtlinie zu bewerten.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Ref.: D(2012)12434

Frau Sharon Bowles

Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung

ASP 10G201

Brüssel

Betrifft:      Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung)

                  (COM(2011)0714 – C7‑0516/2011 – 2011/0314(CNS))

Sehr geehrter Frau Vorsitzende,

der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“

Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 1. März 2012 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 22 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Heiner LEHNE

Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe

  • [1]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Raffaele Baldassarre (stellvertretender Vorsitzender), Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Luigi Berlinguer, Piotr Borys, Cristian Silviu Bușoi, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Angelika Niebler, Bernhard Rapkay, Dagmar Roth-Behrendt, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Jacek Włosowicz, Tadeusz Zwiefka.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, den 16. Januar 2012

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung)

COM(2011)0714 of 11.11.2011 – 2011/0314(CNS)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 28. November 2011 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

In dieser Sitzung[1] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten übereinstimmend festgestellt, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche gekennzeichnet sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.

C. PENNERA                       H. LEGAL                            L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                        Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen die englische, französische und deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2011)0714 – C7-0516/2011 – 2011/0314(CNS)

Datum der Konsultation des EP

20.12.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

17.1.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

17.1.2012

 

 

 

Berichterstatterin

       Datum der Benennung

Ildikó Gáll-Pelcz

29.11.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

31.5.2012

25.6.2012

 

 

Datum der Annahme

10.7.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

3

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Thijs Berman, Danuta Maria Hübner, Olle Ludvigsson, Gay Mitchell, Theodoros Skylakakis

Datum der Einreichung

12.7.2012