BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)

15.10.2012 - (COM(2010)0748 – C7-0433/2010 – 2010(0383(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2010/0383(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0320/2012

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)

(COM(2010)0748 – C7‑0433/2010 – 2010/0383(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0748) und der von der Kommission vorgenommenen Folgenabschätzung (SEK(2010)1547),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 67 Absatz 4 und 81 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0433/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die die Erste und Zweite Kammer der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt haben und in der festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011[1],

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],

–   unter Hinweis auf die im Schreiben vom ... vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–   gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0320/2012),

A. in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Arbeitsgruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den einzelstaatlichen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsvorschlag 1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS*

zu dem Vorschlag der Kommission

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VERORDNUNG (EU) NR. …/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Am 21. April 2009 hat die Kommission einen Bericht[5] über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[6]angenommen. Dem Bericht zufolge herrscht allgemein Zufriedenheit mit der Funktionsweise dieser Verordnung, doch könnten die Anwendung bestimmter Vorschriften, der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen sowie der Zugang zum Recht noch weiter verbessert werden. Da einige weitere Änderungen erfolgen sollen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden.

(1a)  Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 in Brüssel ein neues mehrjähriges Programm mit dem Titel „Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“[7] (im Folgenden als „Programm“ bezeichnet) angenommen. In dem Programm vertritt der Europäische Rat die Auffassung, dass der Prozess der Abschaffung aller zwischengeschalteten Maßnahmen (Exequaturverfahren) während des vom Programm abgedeckten Zeitraums fortgeführt werden sollte. Gleichzeitig sollte die Abschaffung der Exequaturverfahren von einer Reihe von Schutzvorkehrungen begleitet werden.

(2)         Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union ▌ im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, ▌ Maßnahmen erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(3)         Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ▌ zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

(4)  Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5)         Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

▌           (in Erwägungsgrund 27a übernommen)

(7)         Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Fassung danach durch die Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geändert wurde ( „Brüsseler Übereinkommen von 1968“)[8]. Am 16. September 1988 schlossen die seinerzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und einige EFTA-Staaten das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Übereinkommen von Lugano von 1988“)[9], das ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 darstellt. Am 1. Februar 2000 wurde das Übereinkommen von Lugano von 1988 auf Polen anwendbar.

(8)  Am 22. Dezember 2000 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ▌ an, die das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ▌ im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander ersetzte, soweit die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, für die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, mit Ausnahme Dänemarks betroffen sind. Mit Beschluss 2006/325/EG[10] ▌ des Rates schloss die Union mit Dänemark ein Abkommen über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Dänemark. Das Lugano-Übereinkommen von 1988 wurde durch das am 30. Oktober 2007 von der Union, Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[11] („Übereinkommen von Lugano von 2007“)geändert.

(8a)       Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 gilt weiter hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in seinen territorialen Anwendungsbereich fallen und die aufgrund der Anwendung von Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sind. (ex-Erwägungsgrund 30)

(10)  Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, ▌ insbesondere den Unterhaltspflichten, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen[12] ▌ ausgenommen werden sollten, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken.

(10a) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten zu den Gerichten der Mitgliedstaaten Gerichte gehören, die für mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig zuständig sind, wie der Benelux-Gerichtshof, wenn sie ihre Zuständigkeit in Sachen ausüben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Daher sollten Entscheidungen dieser Gerichte gemäß dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt werden.

(11)       Diese Verordnung sollte ▌ nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien nach einzelstaatlichem Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen oder das Verfahren auszusetzen oder einzustellen, und zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie mit einer Klage in einer Sache befasst werden, in der die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben.

(11a)  Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen.

(11b)     Hat ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht zuständiges Gericht festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch anerkannt und gemäß dieser Verordnung vollstreckt werden können. Dies sollte die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten unberührt lassen, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Einklang mit dem am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („Übereinkommen von New York von 1958“), das Vorrang vor dieser Verordnung hat, zu entscheiden.

(11c)  Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Feststellung eines Schiedsgerichts, der Befugnisse der Schiedsrichter, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstiger Aspekte eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.

(11d)     Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

(11e)     Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat unterliegen im Allgemeinen den nationalen Zuständigkeitsvorschriften, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet.

(11f)      Allerdings sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher und der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen zu schützen, in denen sie über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen, und um die Parteiautonomie zu achten.

(12)  Die Zuständigkeitsvorschriften sollten ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit bieten und dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die Zuständigkeit im Allgemeinen bei den Gerichten am Wohnsitz des Beklagten liegt. Dies sollte grundsätzlich gelten außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderer Anknüpfungspunkt gerechtfertigt ist. Zur Bestimmung des Sitzes juristischer Personen ist eine eigenständige Regelung vorzusehen, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu erhöhen und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(13)       Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, womit sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.

(13a)  Der Eigentümer von Kulturgütern im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats[13] verbrachten Kulturgütern sollte eine Zivilklage gemäß dieser Verordnung zur Wiedererlangung der Güter aufgrund des Eigentums vor den Gerichten des Ortes, an dem sich die Güter zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts befinden, erheben können. Solche Klagen sollten von den nach der Richtlinie 93/7/EWG eingeleiteten Verfahren unberührt bleiben.

(14)       Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemein anwendbare Regelung.

(15)       Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten sollte die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden.

(15a)  Stellt sich die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats im Hinblick auf ihre materielle Wirksamkeit nichtig ist, sollte sie nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts bzw. der Gerichte entschieden werden, das/die in der Vereinbarung bezeichnet ist/sind. Die Bezugnahme auf das Recht des Mitgliedstaats des/der bezeichneten Gerichts/Gerichte sollte die Kollisionsvorschriften dieses Staates einschließen.

(18)       Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen betreffend die Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.

(19)  Um allerdings die Wirksamkeit von Vereinbarungen über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit zu verbessern ▌ und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Rechtshängigkeit vorzusehen, um eine befriedigende Regelung in einem Sonderfall zu erreichen, in dem es zu Parallelverfahren kommen kann. Dabei handelt es sich um einen Fall, in dem ein Gericht, das nicht in einer Vereinbarung über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit bezeichnet wurde, in einem Verfahren befasst wird und später das bezeichnete Gericht in einem Verfahren zwischen denselben Parteien und in derselben Sache befasst wird. In einem solchen Fall muss das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, sobald das bezeichnete Gericht angerufen wurde, und zwar so lange, bis das letztere Gericht erklärt, dass es gemäß der Vereinbarung über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit nicht zuständig ist. Hierdurch soll in einem solchen Fall sichergestellt werden, dass das bezeichnete Gericht vorrangig über die Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheidet, inwiefern die Vereinbarung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet. Das bezeichnete Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortführen können, ob das nicht bezeichnete Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren auszusetzen.

(19a)     Die in Erwägung 19 beschriebene Vorschrift sollte nicht für Fälle gelten, in denen die Parteien miteinander unvereinbare Vereinbarungen über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit geschlossen haben oder in denen ein in einer solchen Vereinbarung bezeichnetes Gericht zuerst angerufen wurde. In solchen Fällen sollte die allgemeine Vorschrift dieser Verordnung über die Rechtshängigkeit Anwendung finden.

(21)       Diese Verordnung sollte eine flexible Regelung enthalten, die es den Gerichten der Mitgliedstaaten ermöglicht, vor den Gerichten von Drittstaaten anhängige Verfahren zu berücksichtigen, ▌ wobei insbesondere die Frage, ob eine in einem Drittstaat ergangene Entscheidung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats anerkannt und vollstreckt werden kann, sowie die geordnete Rechtspflege zu berücksichtigen sind.

(21a)     Bei der Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege unter den in Erwägung 21 beschriebenen Umständen sollte das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats alle Umstände des bei ihm anhängigen Falles prüfen. Hierzu können Verbindungen des Streitgegenstands und der Parteien zu dem betreffenden Drittstaat zählen wie auch die Frage, wie weit das Verfahren im Drittstaat zu dem Zeitpunkt, an dem ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats eingeleitet wird, bereits fortgeschritten ist, sowie die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht des Drittstaats innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung erlassen wird.

(21b)     Auch könnte die Frage geprüft werden, ob das Gericht des Drittstaats unter Umständen, unter denen ein Gericht eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig wäre, im besonderen Fall ausschließlich zuständig ist.

(22)  Unter den Begriff der einstweiligen Maßnahme einschließlich Sicherungsmaßnahmen ▌ sollten beispielsweise Anordnungen zur Beweiserhebung oder Beweissicherung fallen ▌ im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums[14]. Nicht mit eingeschlossen sein sollten Maßnahmen, die nicht auf Sicherung gerichtet sind, wie Anordnungen zur Zeugenvernehmung ▌. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen[15] sollte hiervon unberührt bleiben.

(23)       Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei länderübergreifenden Rechtsstreitigkeiten ▌ die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung in dem ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher ▌ so behandelt werden, als sei sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird, ergangen. ▌

(23a)     Für die Zwecke des freien Verkehrs von gerichtlichen Entscheidungen sollte eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat selbst dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie gegen eine Person ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ergangen ist.

(23b)  Enthält die Entscheidung eine Maßnahme oder eine Verfügung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so wird diese Maßnahme oder Verfügung, einschließlich des in ihr bezeichneten Rechts so weit wie möglich an eine Maßnahme oder Verfügung angepasst, mit der nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gleiche Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele verfolgt. Wie und durch wen diese Anpassung zu erfolgen hat, sollte durch die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden.

(23c)     Die unmittelbare Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung in dem ersuchten Mitgliedstaat einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung sollte nicht die Achtung der Verteidigungsrechte beeinträchtigen. Deshalb sollte die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, die Versagung der Anerkennung und/oder der Vollstreckung einer Entscheidung beantragen können, wenn sie der Auffassung ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegt. Hierzu sollte der Grund gehören, dass ihr nicht die Gelegenheit gegeben wurde, ihre Verteidigung vorzubereiten, wenn die Entscheidung im Rahmen einer Zivilklage in Verbindung mit einem Strafverfahren ergangen ist, ohne dass sich die Person auf das Verfahren eingelassen hat. Auch sollten hierzu die Gründe gehören, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen dem ersuchten Mitgliedstaat und einem Drittstaat geltend gemacht werden könnten, das nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 geschlossen wurde.

(23d)Eine Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung anficht, sollte so weit wie möglich im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats in der Lage sein, im selben Verfahren außer den in dieser Verordnung genannten auch die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Versagungsgründe in den nach diesem Recht vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen.

(23e)     Allerdings sollte die Anerkennung einer Entscheidung nur versagt werden, wenn mindestens einer der in dieser Verordnung genannten Versagungsgründe gegeben ist.

(23f)      Solange Rechtsmittel gegen die Vollstreckung einer Entscheidung anhängig sind, sollten die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats während des gesamten Verfahrens aufgrund solcher Rechtsmittel, einschließlich Berufungsverfahren, den Fortgang der Vollstreckung unter der Voraussetzung zulassen können, dass die Vollstreckung Schranken unterliegt oder eine Sicherheit gestellt wird.

(23g)     Um die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu unterrichten, sollte die gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung – erforderlichenfalls zusammen mit der Entscheidung – dieser Person innerhalb einer angemessenen Frist vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte als erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer solchen Zustellung gelten.

(25)       ▌ Werden einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist, sollten sie ohne Weiteres länderübergreifend gemäß dieser Verordnung vollstreckt werden können. Allerdings sollten einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, nicht gemäß dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt werden, es sei denn, die die Maßnahme enthaltende Entscheidung ist dem Beklagten vor der Vollstreckung zugestellt worden. Dies sollte eine Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen gemäß einzelstaatlichem Recht nicht ausschließen. Werden einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, von einem Gericht eines Mitgliedstaats angeordnet, das in der Hauptsache nicht entscheidungsbefugt ist, sollte deren Wirkung auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung beschränkt werden. ▌

(26)       Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen von 1968, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Für Kontinuität ist auch bei der Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der sie ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu sorgen.

(26a)  Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken. (ex-Erwägungsgrund 32)

(26b)     Unbeschadet der vertraglichen Pflichten der Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung nicht die Anwendung der bilateralen Übereinkommen und Vereinbarungen berühren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.

(26c)     Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, Schriftstücken und gerichtlichen Vergleichen im Rahmen dieser Verordnung zu verwendenden Bescheinigungen stets aktuell sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge I und II dieser Verordnung zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(27)  Die Verordnung achtet die Grundrechte und richtet sich nach den Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere das in Artikel 47 verbriefte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. ▌

(27a)     Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28)  Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem seinerzeitigen Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls ▌ an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 beteiligt. Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland ▌ mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten ▌

(29)       ▌ Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die ▌ für Dänemark nicht bindend oder ihm gegenüber anwendbar ist, wobei es Dänemark jedoch gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[16] freisteht, die Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden ▌—

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

1.          Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).

2.          Sie ist nicht anzuwenden auf:

a)      den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten ▌

b)     Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, Vergleiche und ähnliche Verfahren

c)  die soziale Sicherheit

d)     die Schiedsgerichtsbarkeit ▌

e)      Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen

f)      das Gebiet des Erbrechts und des Testamentsrechts einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)          „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

Für die Zwecke von Kapitel III umfasst der Ausdruck „Entscheidung" zudem einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Dazu gehören keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, das betreffende Urteil ist ihm vor der Vollstreckung zugestellt worden;

d)          „gerichtlicher Vergleich“ jeden Vergleich, der im Laufe des Verfahrens von einem Gericht eines Mitgliedstaats gebilligt oder vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geschlossen wurde;

e)          „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das im Ursprungsmitgliedstaat als öffentliche Urkunde errichtet oder aufgenommen wurde und dessen Beweiskraft

i)       sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und

ii)      von einer Behörde oder einer anderen hierzu ermächtigten Stelle festgestellt wurde;

f)  „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, der gerichtliche Vergleich festgestellt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde erstellt beziehungsweise eingetragen wurde;

g)          „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung der Entscheidung geltend gemacht wird bzw. in dem die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde beantragt wird;

h)          „Ursprungsgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung geltend gemacht und/oder Vollstreckung erwirkt werden soll.

Artikel 2a

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Gericht“ die folgenden Behörden, insofern sie für einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig sind:

a)          in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző),

b)          in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (kronofogdemyndigheten).

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

1.          Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

2.          Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 4

1.          Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

2.  Gegen diese Personen können insbesondere nicht die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a mitteilen, geltend gemacht werden.

Artikel 4a

1.          Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 1, des Artikels 19 Absatz 2 und der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.

2.          Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a mitteilen, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

Abschnitt 2Besondere Zuständigkeiten

Artikel 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.          a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)     im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

 für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

 für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)      ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

2.  wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

4.          wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

4a.        wenn es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch zur Wiedererlangung aufgrund des Eigentums eines Kulturguts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates handelt, der von der Person eingeleitet wurde, die das Recht auf Wiedererlangung eines solchen Gutes für sich in Anspruch nimmt, vor den Gerichten des Ortes, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts befindet;

5.          wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

6.  wenn es sich um eine Klage gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, handelt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Trust seinen Sitz hat;

7.          wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung

a)      mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder

b)     mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

Diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

Artikel 6

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1.  wenn ▌ mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

2.          wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Ausgangsverfahrens, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;

3.          wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;

4.          wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.

Artikel 7

Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

Abschnitt 3Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 8

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4a und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

Artikel 9

1.          Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a)      vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,

b)     in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder

c)      falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

2.          Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

Artikel 10

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Artikel 11

1.          Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

2.          Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

3.          Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Artikel 12

1.          Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

2.          Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 13

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.          wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, oder

2.          wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3.  wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaates auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates nicht zulässig ist, oder

4.          wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder

5.          wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 14 aufgeführten Risiken deckt.

Artikel 14

Die in Artikel 13 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

1.          sämtliche Schäden

a)      an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,

b)  an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;

2.          Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,

a)      aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass – was die letztgenannten betrifft – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,

b)     für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden;

3.          finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;

4.          irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht;

5.          unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle „Großrisiken“ entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)[17].

Abschnitt 4Zuständigkeit bei Verbrauchersachen

Artikel 15

1.          Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4a und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a)      wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt, oder

b)     wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c)      in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

2.  Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates hätte.

3.          Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

Artikel 16

1.          Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

2.          Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

3.  Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 17

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.          wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, oder

2.          wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3.          wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, geschlossen worden ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

Abschnitt 5Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

Artikel 18

1.          Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4a, des Artikels 5 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 6 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.

2.          Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

Artikel 19

1.        Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a)     vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

b)  in einem anderen Mitgliedstaat

i)      vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

ii)     wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.

2.          Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden.

Artikel 20

1.          Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

2.          Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 21

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.          wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, oder

2.          wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

Abschnitt 6Ausschließliche Zuständigkeiten

Artikel 22

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.          für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. ▌

Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ▌ ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben;

2.          für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;

3.          für Verfahren, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;

4.  für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.

Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats ▌ für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für den betreffenden Mitgliedstaat erteilt wurde;

5.          für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

Abschnitt 7Vereinbarung über die Zuständigkeit

Artikel 23

1.          Haben die Parteien ohne Rücksicht auf den Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats im Hinblick auf ihre materielle Wirksamkeit nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

a)      schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder

b)     in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)  im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

2.          Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

3.          Ist in schriftlich niedergelegten Trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des Trust handelt.

4.          Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in Trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.

4a.  Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist.

Artikel 24

1.          Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

2.          In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 und 5 stellt das Gericht, bevor es sich nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte, wenn er ein Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Geschädigter oder ein Begünstigter des Versicherungsvertrags, ein Verbraucher oder ein Arbeitnehmer ist, über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.

Abschnitt 9Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 27

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 28

1.          Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

1a.  Das Gericht hat Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

2.          An die Stelle von Absatz 1a dieses Artikels tritt Artikel 19 ▌ der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[18], wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

3.          Ist die ▌ Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Übereinkommen ins Ausland zu übermitteln war.

Abschnitt 10Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 29

1.          Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

2.          In den in Absatz 1 genannten Fällen ▌ teilt ein anderes befasstes Gericht auf Antrag eines mit der Streitigkeit befassten Gerichts ▌ dem letztgenannten Gericht unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 33 mit der Streitigkeit befasst wurde ▌.

3.          Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 30

1.          Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

2.          Ist die beim zuerst angerufenen Gericht eingereichte Klage in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes andere Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

3.          Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 32

1.          Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

2.          Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 23 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 24 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.

2a.        Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

2b.        Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Streitigkeiten, die den Abschnitten 3, 4 und 5 unterliegen, wenn der Kläger ein Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Geschädigter oder ein Begünstigter des Versicherungsvertrags, ein Verbraucher oder ein Arbeitnehmer ist und die Vereinbarung nach diesen Abschnitten nicht gültig ist.

Artikel 33

1.          Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:

a)      zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

b)     falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.

2.          Die Gerichte oder die für die Zustellung verantwortlichen Stellen gemäß Absatz 1 vermerken das Datum ▌ der Einreichung des verfahrenseinleitetenden Schriftstücks oder gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke.

Artikel 34

1.          Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 3 und den Artikeln 5 bis 7 und ist bei Anrufung eines Gerichts in einem Mitgliedstaat ein Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vor den Gerichten eines Drittstaats anhängig, so kann das Gericht des Mitgliedstaats ▌ das Verfahren aussetzen, wenn

b)     davon ausgegangen wird, dass das Gericht des Drittstaats ▌ eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und

c)      das Gericht davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege notwendig ist.

3.          Das Gericht des Mitgliedstaats kann unter folgenden Voraussetzungen ▌ das Verfahren ▌ jederzeit fortführen:

a)  Das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats wurde ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt oder

b)     das Gericht des Mitgliedstaats hält es für unwahrscheinlich, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder

c)      die Fortführung des Verfahrens ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege notwendig.

4.          Das Gericht des Mitgliedstaats stellt das Verfahren ▌ ein, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine ▌ Entscheidung ergangen ist, die im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.

4a.        Das angerufene Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen an, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist.

Artikel 34a

1.          Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 3 und den Artikeln 5 bis 7 und ist vor einem Gericht eines Drittstaats zu dem Zeitpunkt ein Verfahren anhängig, zu dem ein Gericht in einem Mitgliedstaat mit einer Klage befasst wird, die mit der Klage in dem Drittstaat in Zusammenhang steht, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn

a)     eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zu den zusammenhängenden Klagen geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten,

b)     davon ausgegangen wird, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und

c)      das Gericht davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege notwendig ist.

2.          Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortführen, wenn

a)     es das Gericht für wahrscheinlich hält, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht mehr besteht, oder

b)  das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde, oder

c)      das Gericht es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird oder

d)     die Fortführung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege notwendig ist.

3.          Das Gericht des Mitgliedstaats stellt das Verfahren ein, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann.

4.          Das angerufene Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen an, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist.

Abschnitt 11

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Artikel 36

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats ▌ zuständig ist.

KAPITEL III

ANERKENNUNG ▌ UND VOLLSTRECKUNG

Abschnitt 1

Anerkennung

Artikel 38a

1.          Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

2.          Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 2a Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 48 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.

3.          Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 39

1.  Eine Partei, die in einem ▌ Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ▌ ergangene Entscheidung geltend machen will, hat ▌ Folgendes vorzulegen:

a)  eine Ausfertigung der Entscheidung ▌ , die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)     die nach Artikel 64a ausgestellte Bescheinigung.

2.          Das Gericht oder die Behörde, bei dem/der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die sie geltend macht, gegebenenfalls nach Artikel 69 auffordern, eine ▌ Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts der Bescheinigung nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen. Das Gericht oder die Behörde kann die Partei gegebenenfalls auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung vorzulegen, wenn sie das Verfahren ohne eine Übersetzung der eigentlichen Entscheidung nicht fortführen kann.

Artikel 39a

Das Gericht oder die Behörde, bei dem/der die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a)  die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder

b)          beantragt worden ist, dass keiner der in Artikel 48 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist oder dass die Anerkennung aus diesen Gründen versagt wird.

Abschnitt 2

Vollstreckung

Artikel 39b

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Artikel 40

Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Artikel 41

1.          Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung.

2.          Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats für die Versagung oder die Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe ▌, soweit sie nicht unvereinbar mit den in Artikel 48 aufgeführten Gründen sind.

2a.  Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sein denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Artikel 42

1.          Soll in einem ▌ Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung ▌ vollstreckt werden, legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden Folgendes vor:

a)      eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)     die nach Artikel 64a ▌ ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und gegebenenfalls angegeben wird, unter welchen Voraussetzungen sie vollstreckbar ist, und die ▌ einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

2.  Soll in einem ▌ Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden Folgendes vor:

a)      eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)     die nach Artikel 64a ▌ ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird,

i)      dass das Gericht in der Hauptsache zuständig ist, ▌

ii)      dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und mit der gegebenenfalls angegeben wird, unter welchen Voraussetzungen sie vollstreckbar ist, und

c)      wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung.

3.  Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 69 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der in den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b genannten Bescheinigung verlangen.

4.          Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung gemäß Artikel 69 nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine Übersetzung der eigentlichen Entscheidung nicht fortführen kann. ▌

Artikel 42a

1.          Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 64a ausgestellte Bescheinigung der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie der Person noch nicht zugestellt wurde.

2.  Hat die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz nicht im Ursprungsmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, um die Entscheidung anzufechten, sofern die Entscheidung nicht in einer der folgenden Sprachen verfasst ist oder ihr eine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)     in einer Sprache, die sie versteht, oder

b)     in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem sie ihren Wohnsitz hat.

Wird eine Übersetzung der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 verlangt, so können – mit Ausnahme von Sicherungsmaßnahmen – so lange keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, bis die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, die Übersetzung erhalten hat.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Entscheidung der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, bereits in einer der in Unterabsatz 1 genannten Sprachen oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zugestellt worden ist.

3.  Dieser Artikel gilt nicht für die Vollstreckung einer in einer Entscheidung enthaltenen Sicherungsmaßnahme oder wenn die Person, die die Vollstreckung beantragt, Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 40 erwirkt.

Artikel 44

1.          Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 2a Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll,

a)     das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, oder

b)     die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die sie bestimmt, abhängig machen, oder

c)      das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen.

2.          Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats setzt das Vollstreckungsverfahren auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vorläufig nicht vollstreckbar ist.

Abschnitt 2a

Versagung der Anerkennung und Vollstreckung

Unterabschnitt 1Versagung der Anerkennung

Artikel 48

1.          Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn

a)     die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats ▌ offensichtlich widersprechen würde;

b)     dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

c)  die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ▌ ergangen ist;

d)     die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt ▌;

e)      die Entscheidung unvereinbar ist

i)      mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 und 5, sofern der Beklagte ein Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Geschädigter oder ein Begünstigter des Versicherungsvertrags, ein Verbraucher oder ein Arbeitnehmer ist, oder

ii)     mit Kapitel II Abschnitt 6.

2.          Das mit dem Antrag befasste Gericht ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 Buchstabe e angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

3.  Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf, unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

4.          Der Antrag auf Versagung der Anerkennung ist gemäß den Verfahren des Unterabschnitts 2 und gegebenenfalls des Abschnitts 4 zu stellen.

Unterabschnitt 2Versagung der Vollstreckung

Artikel 50a

Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aus einem der in Artikel 48 genannten Gründe versagt.

Artikel 51

1.          Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist an das Gericht ▌ des ersuchten Mitgliedstaats zu richten, das der Kommission von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 87 Buchstabe d mitgeteilt wurde.

2.          Für das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht unter diese Verordnung fällt, das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend.

2a.        Der Antragsteller legt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung vor.

             Das Gericht kann auf die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Schriftstücke verzichten, wenn ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder wenn es das Gericht für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen. Im letztgenannten Fall kann das Gericht von der anderen Partei verlangen, diese Schriftstücke vorzulegen.

2b.  Von der Partei, die die Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sein denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Artikel 54

Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

Artikel 56

1.          Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

2.          Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats einzulegen, das der Kommission von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 87 Buchstabe e mitgeteilt wurde.

Artikel 57

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege eines Rechtsbehelfs angefochten werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das mit dem weiteren Rechtsbehelf befasste Gericht gemäß Artikel 87 Buchstabe f mitgeteilt hat.

Artikel 59

1.          Das mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung befasste Gericht oder das nach Artikel 56 oder Artikel 57 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das Verfahren ▌ aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im letztgenannten Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

2.          Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

Abschnitt 3Gemeinsame Vorschriften

Artikel 64

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat ▌ in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Artikel 64a

Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.

Artikel 66

1.          Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder eine Verfügung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so wird diese Maßnahme oder Verfügung, so weit wie möglich, an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Verfügung angepasst, mit der gleiche Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.

Die Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

1a.        Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder der Verfügung vor einem Gericht anfechten.

1b.        Die Partei, die die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt, kann erforderlichenfalls aufgefordert werden, eine Übersetzung und/oder Transliteration der Entscheidung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 67

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die auf Zahlung eines Zwangsgelds ▌ lautet, ist im ersuchten Mitgliedstaat nur ▌ vollstreckbar, ▌ wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt wurde.

Artikel 68

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf nicht allein wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.

Artikel 69

1.          Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird.

2.          Bei den in den Artikeln 64a und 71a genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat.

3.          Eine Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung ist von einer hierzu in einem Mitgliedstaat befugten Person anzufertigen.

KAPITEL IV

ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE

Artikel 70

1.          Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten ▌ vollstreckt ▌. Die Vollstreckung einer öffentlichen Urkunde kann nur versagt werden, wenn die Vollstreckung der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Die Vorschriften von Kapitel III Abschnitt 2, Abschnitt 2a Unterabschnitt 2 und Abschnitt 3 sind auf öffentlichen Urkunden sinngemäß anzuwenden.

2.          Die vorgelegte öffentliche Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die im Ursprungsmitgliedstaat erforderlich sind.

Artikel 71

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Artikel 71a

Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde verbrieften vollstreckbaren Verpflichtung oder der Parteienvereinbarung im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus.

KAPITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 72

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 73

1.          Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte befasst sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

2.          Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte befasst sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

Artikel 74

1.          Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a)      ihr satzungsmäßiger Sitz,

b)     ihre Hauptverwaltung oder

c)      ihre Hauptniederlassung befindet.

2.  Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ▌ ist unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

3.          Um zu bestimmen, ob ein Trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.

Artikel 75

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen vertreten lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Mitgliedstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Artikel 76

1.          Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in den ▌ Mitgliedstaaten, die in der von der Kommission nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 88 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind, nur geltend gemacht werden, soweit das einzelstaatliche Recht dies zulässt. Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann ▌ ersucht werden, nach den ▌ Vorschriften über die Streitverkündung gemäß der vorgenannten Liste dem Verfahren vor Gericht in diesen Mitgliedstaaten beizutreten.

2.          Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 oder des Artikels 11 ergangen sind, werden ▌ nach Kapitel III in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in den in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen gemäß dem Recht dieser Mitgliedstaaten infolge der Anwendung von Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden ▌ in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

2a.  Die in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des mit Entscheidung 2001/470/EG[19] eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen („Europäisches Justizielles Netz“) Informationen darüber, wie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die in Absatz 2 Satz 2 genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

KAPITEL VI

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 77

1.          Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur auf solche Gerichtsverfahren, Schriftstücke und gerichtlichen Vergleiche anzuwenden, die am Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung oder danach eingeleitet, als öffentliche Urkunden errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind.

2.          Ungeachtet des Artikels 92 gilt für Gerichtsverfahren, Schriftstücke und gerichtliche Vergleiche, die vor dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung eingeleitet, als öffentliche Urkunden errichtet oder aufgenommen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind, weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 44/2001, soweit sie in deren Anwendungsbereich fallen.

KAPITEL VII

BEZIEHUNG ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 78

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Europäischen Union oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.

Artikel 79

1.          Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sind.

2.          Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 80

Diese Verordnung ersetzt unbeschadet der Artikel 81 und 82 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in der von der Kommission nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 88 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind.

Artikel 81

1.          Die in Artikel 80 angeführten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

2.          Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleiche wirksam, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergangen sind, errichtet oder aufgenommen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen wurden.

Artikel 82

1.          Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

2.          Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:

a)      Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei einer solchen Übereinkunft ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 28 dieser Verordnung an.

b)     Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt.

Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über ▌ die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.

Artikel 83

Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können.

Artikel 84

1.          Diese Verordnung lässt die Anwendung des ▌ Übereinkommens von Lugano von 2007 ▌ unberührt.

1a.        Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt.

1b.        Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der bilateralen Übereinkommen und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen.

KAPITEL VIII

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 86

Die Mitgliedstaaten stellen über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ▌ zwecks Veröffentlichung dieser Informationen eine Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren zur Verfügung einschließlich Informationen über die Vollstreckungsbehörden sowie über Vollstreckungsbeschränkungen, insbesondere über Vorschriften zum Schuldnerschutz und über Verjährungs- und Ausschlussfristen.

Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand.

Artikel 87

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis....[20]* mit,

d)  an welche Gerichte der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu richten ist;

e)          bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 56 Absatz 2 einzulegen ist;

f)           bei welchen Gerichten die Entscheidung über jeden weiteren Rechtsbehelf gemäß Artikel 57 anzufechten ist;

g)          welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 69 Absatz 2 zugelassen sind.

Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über das ▌ Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

Artikel 88

1.          Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ▌

a)     die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4a Absatz 2,

b)  die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 76 und

c)      die Übereinkünfte nach Artikel 80.

2.          Die Kommission legt anhand dieser Notifizierungen die jeweiligen Listen fest.

3.          Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle späteren Änderungen dieser Listen. Die Kommission passt die Listen entsprechend an.

4.          Die Kommission veröffentlicht die Listen und alle späteren Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

5.          Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 3 notifizierten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz, zur Verfügung.

Artikel 89

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 90 zur Änderung der Anhänge I und II delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 90

-1.         Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

-1a.       Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 89 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab …[21]* auf unbestimmte Zeit übertragen.

1.          Die Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 89 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ▌ Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit ▌ bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

1a.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

1b.        Ein gemäß Artikel 89 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 91a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens ….[22]* einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Frage, ob die Zuständigkeitsvorschriften weiter ausgedehnt werden sollten auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, wobei der Funktionsweise dieser Verordnung und möglichen Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen ist. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt.

Artikel 92

           Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 93

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem …[23]*, mit Ausnahme der Artikel 87 und 88, die ab dem …[24]** gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments                 Im Namen des Rates

Der Präsident                                   Der Präsident

ANHANG I

BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ENTSCHEIDUNG IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE ▌

Artikel 64a der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

 

1.          Ursprungsgericht

1.1.       Bezeichnung:

1.2        Anschrift:

1.2.1.    Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2.    PLZ und Ort:

1.2.3.    Mitgliedstaat:

AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □SE □ SI □ SK □ UK □

1.3.  Telefon ▌:

1.4.       Telefax:

1.5.       E-Mail (falls verfügbar):

2.          Kläger[25]

2.1.       Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

2.2.       Identifizierungsnummer (falls zutreffend und falls verfügbar):

2.3.       Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Errichtung/Bildung/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar):

2.4.       Anschrift:

2.4.1.    Straße und Hausnummer/Postfach:

2.4.2.    PLZ und Ort:

2.4.3.  Land:

AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes)

2.5.       E-Mail (falls verfügbar):

3.          Beklagte(R)[26]

3.1.       Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

3.2.       Identifizierungsnummer (falls zutreffend und falls verfügbar):

3.3.       Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Errichtung/Bildung/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar):

3.4.       Anschrift:

3.4.1.  Straße und Hausnummer/Postfach:

3.4.2.    PLZ und Ort:

3.4.3.    Land:

AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes)

3.5.       E-Mail (falls verfügbar):

4.          Entscheidung

4.1.       Datum (TT/MM/JJJJ) ▌ der Entscheidung:

4.2.       Aktenzeichen der Entscheidung:

4.3.  Ist die Entscheidung ergangen, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat?

4.3.1. □ Nein

4.3.2. □ Ja (Bitte geben Sie das Datum (TT.MM.JJJJ) an, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten zugestellt wurde):

4.4.       Die Entscheidung ist in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen:

4.4.1.    □ Ja (Bitte geben Sie gegebenenfalls das Datum (TT.MM.JJJJ) an, zu dem die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde):

4.4.2.    □ Ja, aber nur gegenüber folgender/folgenden Person(en) (bitte angeben):

4.4.3.  □ Ja, aber nur für einen Teil/Teile der Entscheidung (bitte angeben):

4.4.4.    □ Die Entscheidung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung

4.5.       Zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung ist die Entscheidung dem/den Beklagten zugestellt:

4.5.1.    □ Ja (Bitte geben Sie das Datum der Zustellung (TT.MM.JJJJ) an, falls bekannt):

4.5.1.1. Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt:

BG □ ES □ CS □ DE □ ET □ EL □ EN □ FR □ GA □ IT □ LV □ LT □ HU □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SK □ SL □ FI □ SV □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)) □

4.5.2.    □ Das Gericht hat davon keine Kenntnis[27].

4.6.       Tenor der Entscheidung und zugesprochene Zinsen:

4.6.1.    Entscheidung über eine Geldforderung[28]

4.6.1.1. Kurzdarstellung des Streitgegenstands:

4.6.1.2. Das Gericht hat

………………. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)[29]

angewiesen, eine Zahlung zu leisten an:

………….. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation):

4.6.1.2.1.    Wurde mehr als eine Person bezeichnet, die für den Anspruch haftet, kann für den gesamten Betrag jede der bezeichneten Personen in Anspruch genommen werden:

4.6.1.2.1.1. □ Ja

4.6.1.2.1.2. □ Nein

4.6.1.3. Währung:

□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes):

4.6.1.4. Hauptforderung:

4.6.1.4.1.    □ Einmalzahlung:

4.6.1.4.2.         □ Ratenzahlung[30]

Fälligkeit (TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

4.6.1.4.3.    □ Regelmäßige Zahlung

4.6.1.4.3.1.           □ täglich

4.6.1.4.3.2.           □ wöchentlich

4.6.1.4.3.3.           □ sonstige (bitte Häufigkeit angeben):

4.6.1.4.3.4.           Ab (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

4.6.1.4.3.5.           Falls zutreffend, bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

4.6.1.5. Zinsen (falls zutreffend)

4.6.1.5.1.  Zinsen:

4.6.1.5.1.1.           □ Nicht in der Entscheidung angegeben

4.6.1.5.1.2.           □ Ja, in der Entscheidung folgendermaßen angegeben:

4.6.1.5.1.2.1.     Betrag:

oder

4.6.1.5.1.2.2.     Zinssatz … %

4.6.1.5.1.2.3.     Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)[31]

4.6.1.5.2.    □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes Gesetz angeben):

4.6.1.5.2.1.        Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) 1

4.6.1.5.3.  □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben):

4.6.2.    Entscheidung über die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme, einschließlich Sicherungsmaßnahme:

4.6.2.1. Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der angeordneten Maßnahme:

4.6.2.2. Die Maßnahme wurde von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist

4.6.2.2.1.    □ Ja

4.6.3.    Sonstige Entscheidungsarten:

4.6.3.1. Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der Entscheidung des Gerichts:

4.7.       Kosten[32]

4.7.1.    Währung:

□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes):

4.7.2.    Der/den folgenden Person(en), gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, wurden die Kosten aufgegeben:

4.7.2.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation[33]:       

4.7.2.2. Wurden mehr als einer Person die Kosten aufgegeben, kann für den gesamten Betrag jede der bezeichneten Personen in Anspruch genommen werden:

4.7.2.2.1.    □ Ja

4.7.2.2.2.    □ Nein

4.7.3.    Folgende Kosten werden geltend gemacht[34]:

4.7.3.1.  □ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Gesamtbetrags festgesetzt (bitte den Betrag angeben):

4.7.3.2. □ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Prozentsatzes der Gesamtkosten festgesetzt (bitte Betrag angeben):

4.7.3.3. □ Die Haftung für die Kosten wurde in der Entscheidung festgelegt, und es handelt sich um folgende Beträge:

4.7.3.3.1.    □ Gerichtsgebühren:

4.7.3.3.2.    □ Rechtsanwaltsgebühren:

4.7.3.3.3.    □ Zustellungskosten:

4.7.3.3.4.    □ Sonstige Kosten:

4.7.3.4. □ Sonstige (bitte angeben):

4.7.4.  Zinsen auf Kosten:

4.7.4.1. □ Nicht zutreffend

4.7.4.2. □ In der Entscheidung angegebene Zinsen

4.7.4.2.1.    □ Betrag:

oder

4.7.4.2.2.    □ Zinssatz … %

4.7.4.2.2.1.    Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)[35]

4.7.4.3. □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes Gesetz angeben):

4.7.4.3.1.  Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)[36]

4.7.4.4. □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben):

Geschehen zu […] … …

Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:

ANHANG II

BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE/EINEN GERICHTLICHEN VERGLEICH[37] IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE

Artikel 71a der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1.          Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die Bescheinigung ausstellt

1.1.       Bezeichnung:

1.2.       Anschrift:

1.2.1.    Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2.    PLZ und Ort:

1.2.3.    Mitgliedstaat:

AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □SE □ SI □ SK □ UK □

1.3.       Telefon ▌:

1.4.       Telefax:

1.5.       E-Mail (falls verfügbar):

2.          Öffentliche Urkunde ▌

2.1.       Stelle, die die öffentliche Urkunde errichtet hat (wenn dies eine andere Stelle als diejenige ist, die die Bescheinigung ausstellt)

2.1.1.      Name und Bezeichnung dieser Stelle:

2.1.2.      Anschrift:

2.2.       Datum (TT.MM.JJJJ), zu dem die öffentliche Urkunde durch die unter Punkt 2.1 genannte Stelle errichtet wurde:

2.3.       Aktenzeichen der öffentlichen Urkunde (falls zutreffend):

2.4.       Datum (TT.MM.JJJJ), zu dem die öffentliche Urkunde in dem Ursprungsmitgliedstaat registriert wurde (nur auszufüllen, wenn das Datum der Registrierung für die Rechtswirkung der Urkunde maßgeblich ist und dieses Datum ein anderes als das unter Punkt 2.2 angegebene Datum ist):

2.4.1.    Aktenzeichen der Registrierung (falls zutreffend):

3.          gerichtlicher Vergleich

3.1.       Gericht, das den gerichtlichen Vergleich bestätigt hat oder vor dem der gerichtliche Vergleich geschlossen wurde (wenn dies ein anderes Gericht als dasjenige ist, das die Bescheinigung ausstellt)

3.1.1.    Bezeichnung des Gerichts:

3.1.2.    Anschrift:

3.2.  Datum (TT/MM/JJJJ) des gerichtlichen Vergleichs:

3.3.       Aktenzeichen des gerichtlichen Vergleichs:

4.          Parteien der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs:

4.1.       Name(n) des/der Gläubiger(s) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)[38]:

4.1.1.    Identifizierungsnummer (falls zutreffend und falls verfügbar):

4.1.2.    Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Errichtung/Bildung/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar):

4.2.       Name(n) des/der Schuldner(s)(Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)[39]:

4.2.1.    Identifizierungsnummer (falls zutreffend und falls verfügbar):

4.2.2.  Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Errichtung/Bildung/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar):

4.3.       Ggf. Name der anderen Parteien (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)[40]

4.3.1.    Identifizierungsnummer (falls zutreffend und falls verfügbar):

4.3.2.    Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Errichtung/Bildung/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar):

5.          Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs im Ursprungsmitgliedstaat

5.1.     Die öffentliche Urkunde/der gerichtliche Vergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat       vollstreckbar

5.1.1.    □ Ja

5.2.  Inhalt der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs und Zinsen

5.2.1.  Öffentliche Urkunde/gerichtlicher Vergleich über eine Geldforderung

5.2.1.1. Kurzdarstellung des Gegenstands:

5.2.1.2. Gemäß der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich muss

………………. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)[41]

             eine Zahlung leisten an:

             ………….. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:

5.2.1.2.1.    Wurde mehr als eine Person bezeichnet, die für den Anspruch haftet, kann für den gesamten Betrag jede der bezeichneten Personen in Anspruch genommen werden:

5.2.1.2.1.1. □ Ja

5.2.1.2.1.2. □ Nein

5.2.1.3.  Währung:

□ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (Angabe des ISO-Codes):

5.2.1.4. Hauptforderung:

5.2.1.4.1.    □ Einmalzahlung:

5.2.1.4.2.    □ Ratenzahlung[42]

Fälligkeit (TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

5.2.1.4.3.  □ Regelmäßige Zahlung

5.2.1.4.3.1.           □ täglich

5.2.1.4.3.2.           □ wöchentlich

5.2.1.4.3.3.           □ sonstige (bitte Häufigkeit angeben):

5.2.1.4.3.4.           Ab (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

5.2.1.4.3.5.           Gegebenenfalls bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

5.2.1.5. Zinsen (falls zutreffend)

5.2.1.5.1.    Zinsen:

5.2.1.5.1.1.  □ Nicht in der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich angegeben

5.2.1.5.1.2.  □ Ja, in der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich folgendermaßen angegeben:

5.2.1.5.1.2.1. Betrag:

oder

5.2.1.5.1.2.2. Zinssatz … %

5.2.1.5.1.2.3.        Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)[43]

5.2.1.5.2.    □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes Gesetz angeben):

5.2.1.5.2.1.  Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1

5.2.1.5.3.    □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben):

5.2.2.  Öffentliche Urkunde/gerichtlicher Vergleich über eine nichtmonetäre vollstreckbare Verpflichtung:

5.2.2.1. Kurzdarstellung der vollstreckbaren Verpflichtung:

5.2.2.2. Die in Punkt 5.2.2.1 genannte Verpflichtung ist vollstreckbar gegen die folgende(n) Person(en)[44] (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation):

Geschehen zu […] … …

Stempel und/oder Unterschrift des Gerichts oder zuständigen Behörde, welche die Bescheinigung ausstellt:

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d

________

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

________

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 1 Absatz 3

▌ ________

________

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 4a

________

Artikel 5, einleitender Satz

Artikel 5, einleitender Satz

Artikel 5 Nummer 1

Artikel 5 Nummer 1

Artikel 5 Nummer 2

________

Artikel 5 Nummern 3 und 4

Artikel 5 Nummern 3 und 4

________

Artikel 5 Nummer 4 a

Artikel 5 Nummern 5 bis 7

Artikel 5 Nummern 5 bis 7

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19 Nummern 1 und 2

Artikel 19 Nummer 1

________

Artikel 19 Nummer 2

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22 ▌

Artikel 22 ▌

Artikel 23 Absätze 1 und 2

Artikel 23 Absätze 1 und 2

________

Artikel 23 Absatz 3

________

Artikel 23 Absätze 4 und 5

Artikel 23 Absätze 3 und 4

▌ ________

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 24

Artikel 24 Absatz 1

________

Artikel 24 Absatz 2

________

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

________

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

________

Artikel 28

Artikel 30

________

Artikel 29

Artikel 32 Absatz 1

________

Artikel 32 Absatz 2

________

Artikel 32 Absatz 2a

________

Artikel 32 Absatz 2b

Artikel 30

Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b)

________

Artikel 33 Absatz 1 zweiter Unterabsatz

________

Artikel 33 Absatz 2 ▌

________

Artikel 34

________

Artikel 34a

Artikel 31

Artikel 36

Artikel 32

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 33

Artikel 38a

________

________

Artikel 39

________

Artikel 39b

________

Artikel 40

________

Artikel 41

________

Artikel 42

________

Artikel 42a

________

Artikel 44

Artikel 34

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 36

Artikel 64

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 39a, Buchstabe a

Artikel 38

________

Artikel 39

▌________

Artikel 40

________

Artikel 41

▌________

Artikel 42

▌________

Artikel 43

▌________

Artikel 44

▌________

Artikel 45

▌________

Artikel 46

▌________

Artikel 47

▌________

Artikel 48

▌________

▌________

Artikel 50a

▌________

Artikel 51

________

Artikel 54

▌________

Artikel 56

▌________

Artikel 57

▌________

Artikel 59

▌________

Artikel 66

Artikel 49

Artikel 67

Artikel 50

▌________

Artikel 51

Artikel 68

Artikel 52

▌________

Artikel 53

▌________

Artikel 54

Artikel 64a

Artikel 55 Absatz 1

▌________

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 2 a und Artikel 69

▌________

▌________

Artikel 56

Artikel 72

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 70 Absatz 1

Artikel 57 Absatz 2

________

Artikel 57 Absatz 3

Artikel 70 Absatz 2

Artikel 57 Absatz 4

Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71a

Artikel 58

Artikel 71 und Artikel 71a

Artikel 59

Artikel 73

▌________

_______

Artikel 60

Artikel 74

Artikel 61

Artikel 75

Artikel 62

Artikel 2a

Artikel 63

_______

Artikel 64

_______

Artikel 65

Artikel 76 Absätze 1 und 2

_______

Artikel 76 Absatz 2 a

▌________

▌________

Artikel 66

Artikel 77

Artikel 67

Artikel 78

Artikel 68

Artikel 79

Artikel 69

Artikel 80

Artikel 70

Artikel 81

Artikel 71

Artikel 82

Artikel 72

Artikel 83

_______

Artikel 84

Artikel 73

Artikel 91a

Artikel 74 Absatz 1

Artikel 87 erster Absatz, Buchstaben d, e und f und Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 74 Absatz 2

Artikel 89

_______

▌________

▌________

▌________

▌________

▌________

_______

▌________

_______

Artikel 90

_______

▌________

_______

Artikel 92

Artikel 75

_______

Artikel 76

Artikel 93

Anhang V

Anhang I und Anhang II

Anhang VI

Anhang II

_______

Anhang III

▌________

▌________

▌________

▌________

▌________

▌________

Or. en

  • [1]  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 78.
  • [2]  ABl. C 77 vom 28.03.2002, S. 1.
  • [3]  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 78.
  • [4]  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... [(ABl. ...)] [(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom … .
  • [5]  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (COM(2009) 174 endg.).
  • [6]  ABl. 12 vom 16.1.2001, S.1.
  • [7]             ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
  • [8]  ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32, ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1, ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1, ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1, ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.
  • [9]  ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.
  • [10]  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.
  • [11]  ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 5.
  • [12]   ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
  • [13]  ABl. 74 vom 27.3.1993, S.74.
  • [14]                ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
  • [15]                ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.
  • [16]                ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.
  • [17]                ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
  • [18]             ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.
  • [19]             ABl. L 174 vom 27.06.2001, S. 25.
  • [20] *                ABl.: Bitte Datum 12 Monate vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
  • [21] * ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
  • [22] * ABl.: Bitte das Datum sieben Jahre nach dem Beginn der Anwendung der Verordnung einfügen.
  • [23] * ABl.: Bitte das Datum 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.
  • [24] ** ABl.: Bitte Datum 12 Monate vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen.
  • [25]                Betrifft eine Entscheidung mehr als einen Kläger, ist die erforderliche Zahl der Kläger hinzuzufügen.
  • [26]                Betrifft eine Entscheidung mehr als einen Beklagten, ist die erforderliche Zahl der Beklagten hinzuzufügen.
  • [27]                Wurde die Entscheidung der/den Person(en), gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung und dem Zeitpunkt, zu dem das Vollstreckungsverfahren in dem ersuchten Mitgliedstaat eingeleitet wird, zugestellt, muss der Entscheidung eine Bescheinigung darüber beiliegen, wann Letztere gemäß Artikel 42a der/den Person(en), gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt wird.
  • [28]                Betrifft die Entscheidung lediglich Kosten im Zusammenhang mit einem Anspruch, über den in einer vorherigen Entscheidung entschieden wurde, füllen Sie Punkt 4.6.1 nicht aus und gehen Sie zu Punkt 4.7.
  • [29]                Wurde mehr als eine Person angewiesen, eine Zahlung zu leisten, fügen Sie die erforderliche Anzahl von Personen hinzu.
  • [30]                Fügen Sie die Anzahl der notwendigen Raten hinzu.
  • [31]                Fügen Sie die Zahl der notwendigen Zeiträume hinzu, falls es mehr als einen Zeitraum gibt.
  • [32]                Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten in einer gesonderten Entscheidung zugesprochen werden.
  • [33]                Fügen Sie die Anzahl der notwendigen Personen hinzu.
  • [34]                Falls für die Kosten mehrere Personen in Anspruch genommen werden können, fügen Sie bitte die notwendige Aufschlüsselung für jede Person gesondert hinzu.
  • [35]                Fügen Sie die Zahl der notwendigen Zeiträume hinzu, falls es mehr als einen Zeitraum gibt.
  • [36]            Fügen Sie die Zahl der notwendigen Zeiträume hinzu, falls es mehr als einen Zeitraum gibt.
  • [37]                Unzutreffendes bitte in der gesamten Bescheinigung streichen.
  • [38]                Fügen Sie die Anzahl der notwendigen Schuldner hinzu.
  • [39]                Fügen Sie die Anzahl der notwendigen Schuldner hinzu.
  • [40]                Fügen Sie ggf. die notwendige Anzahl der anderen Parteien hinzu.
  • [41]                Wurde mehr als eine Person angewiesen, eine Zahlung zu leisten, fügen Sie die erforderliche Anzahl von Personen hinzu.
  • [42]            Fügen Sie die Anzahl der notwendigen Raten hinzu.
  • [43]                Fügen Sie die Zahl der notwendigen Zeiträume hinzu, falls es mehr als einen Zeitraum gibt.
  • [44]                Fügen Sie die Zahl der notwendigen Personen hinzu, falls es mehr als eine Person gibt.

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung Nr. 44/2001 gehört zusammen mit ihrem Vorläufer, dem Brüsseler Übereinkommen, zu den erfolgreichsten Rechtsakten der EU. Sie schuf die Grundlagen für einen Europäischen Rechtsraum, leistete den Bürgern und Unternehmen gute Dienste, indem sie die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit von Entscheidungen erhöhte, und wird als Referenz und als Hilfsmittel für andere Rechtsinstrumente herangezogen. Die Neufassung dieser Verordnung ist somit von erheblicher Bedeutung. Der Berichterstatter begrüßt es, dass in den folgenden Punkten eine Einigung mit dem Mitgesetzgeber erzielt wurde:

1. Abschaffung des Exequaturverfahrens

Anstelle des Exequaturverfahrens schlägt die Kommission vor, dass eine im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckte Entscheidung bei Vorlage einer Ausfertigung und einer vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form ohne ein Zwischenverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckbar ist und vollstreckt wird. Die Vollstreckung erfolgt demnach, als ob die Entscheidung von den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats erlassen worden wäre.

Wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, in dem die Entscheidung ergangen ist, kann sie bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats eine Nachprüfung der Entscheidung beantragen, wenn a) ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, oder b) sie aufgrund „höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden“ nicht in der Lage gewesen ist, Einspruch zu erheben, es sei denn, sie hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl sie die Möglichkeit dazu hatte.

Ferner hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, das Recht, bei den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu beantragen, wenn der Anerkennung oder Vollstreckung wesentliche Grundsätze entgegenstehen, die dem Recht auf ein faires Verfahren zugrunde liegen.

Die Kommission schlägt vor, das derzeitige Recht auf die Anfechtung der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung eines Mitgliedstaats aufgrund ihrer eindeutigen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung des vollstreckenden/anerkennenden Mitgliedstaat abzuschaffen und zu ersetzen durch den eingeschränkten Grund des „Rechts auf ein faires Verfahren“. Darüber hinaus soll mit einer sehr eng gefassten Ausnahme keine Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats zulässig sein, nicht einmal im Rahmen der begrenzten Umstände, wie sie derzeit in der Verordnung Brüssel I vorgesehen sind (Nichtvereinbarkeit mit den Anforderungen betreffend Verbraucher- und Versicherungssachen oder ausschließliche Zuständigkeit).

Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass eine Vorbehaltsklausel betreffend materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Aspekte der öffentlichen Ordnung nach wie vor erforderlich ist. Eine solche Vorbehaltsklausel könnte infolge der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erforderlich sein, zumal die Verordnungen Rom I und Rom II beide Vorbehaltsklauseln betreffend die öffentlichen Ordnung und Eingriffsnormen enthalten. Ein Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen werden, hat das Recht auf Wahrung seiner grundlegenden Werte; dies muss ebenso für einen Mitgliedstaat gelten, in dem die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erwirkt werden soll.

Die Kommission schlägt jedoch vor, zwei Kategorien von Entscheidungen beizubehalten, bei denen weiterhin eine Vollstreckbarerklärung von der vollstreckenden Partei eingeholt und der gegnerischen Partei zugestellt werden muss, vorbehaltlich des Rechts der gegnerischen Partei auf Anfechtung aus eingeschränkten Gründen, die mit denen in Artikel 34 der derzeitigen Verordnung Brüssel I übereinstimmen, nämlich Entscheidungen betreffend nichtvertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich Verleumdung, und Entscheidungen über Kollektivklagen auf Ersatz für Schäden, die durch unzulässige Geschäftspraktiken entstanden sind.

Der Rechtsausschuss vertritt die Ansicht, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit besser wäre, keine Ausnahmeregelungen beizubehalten. Dieser Standpunkt fand auch im Rat Unterstützung.

2.        Ausweitung der Zuständigkeitsregeln der Verordnung auf Schuldner aus Drittstaaten

Die Kommission schlägt vor, die Zuständigkeitsregeln der Verordnung obligatorisch auf Schuldner aus Drittstaaten auszuweiten und damit die bestehenden Zuständigkeitskriterien der Mitgliedstaaten zu ersetzen. Um den daraus resultierenden eingeschränkten Zugang zu den Gerichten in vielen Mitgliedstaaten und die fehlende Möglichkeit, den Wohnsitz als das generelle Zuständigkeitskriterium in Anspruch zu nehmen, auszugleichen, schlägt die Kommission auch vor, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, an dem dem Schuldner gehörendes bewegliches Vermögen belegen ist, zuständig sein sollen, vorausgesetzt, dass 1) kein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Bestimmungen der Verordnung die Zuständigkeit besitzt, 2) der Wert dieses Vermögens „nicht in einem krassen Missverhältnis zur Höhe der Forderung steht“ und 3) der Rechtsstreit einen „hinreichenden Bezug zu dem betreffenden Mitgliedstaat aufweist“.

In Ausnahmefällen wird eine „Notzuständigkeit“ vorgeschlagen, d.h. das Recht, die Zuständigkeit auf die Gerichte eines Mitgliedstaats zu übertragen, wenn der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zu dem betreffenden Mitgliedstaat aufweist, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf ein faires Verfahren oder das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten und sich aus den vorherigen Bestimmungen der Verordnung keine Zuständigkeit eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt. Insbesondere kann eine Streitigkeit unter diesen Umständen vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verhandelt werden, wenn a) es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Streitigkeit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen, oder b) wenn eine in einem Drittstaat über die Streitigkeit ergangene Entscheidung in einem Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden könnte, in dem das Gericht nach innerstaatlichem Recht befasst wurde, und eine Anerkennung und Vollstreckung für die Durchsetzung der Rechte des Klägers notwendig wären.

Der Ausschuss schließt sich dem Standpunkt an, den das Parlament in seiner Entschließung zum Grünbuch dargelegt hat, wonach die Klärung der Frage, ob die Bestimmungen der Verordnung auf diese Weise ausgeweitet werden sollten, umfassende Konsultationen und politische Diskussionen voraussetzt. Deshalb wird an dieser Stelle vorgeschlagen, Vorschriften in die Richtlinie aufzunehmen, um für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen nur eine teilweise reflexive Wirkung einzuführen, um die schwächere Partei in solchen Situationen zu schützen.

3.        Gerichtsstandsvereinbarungen

Die Erhöhung der Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen durch eine Bestimmung, wonach das von den Parteien zur Streitbeilegung gewählte Gericht stets Vorrang haben sollte, gleich, ob es zuerst oder später angerufen wurde, erscheint als eine praktikable Lösung. Artikel 32 Absatz 2 bestimmt, dass, sofern in einer Vereinbarung gemäß Artikel 23 die ausschließliche Zuständigkeit eines oder aller Gerichte eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, die Gerichte anderer Mitgliedstaaten so lange für die Streitigkeit unzuständig sind, bis sich das beziehungsweise die in der Vereinbarung bezeichneten Gerichte für unzuständig erklärt haben. Ferner soll die Bestimmung zur Rechtshängigkeit in Artikel 29 der vorgeschlagenen Verordnung unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 gelten. Erwägung 19 verweist auf die Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern, „um missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden“, weshalb in der Verordnung dem in der Vereinbarung bezeichneten Gericht vorrangig die Möglichkeit gegeben werden (sollte), seine Zuständigkeit festzustellen, gleich, ob es als erstes oder nach einem anderen Gericht angerufen wurde. Nach Artikel 23 Absatz 1 sind die von den Parteien gewählten Gerichte zuständig, „es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaat materiell nichtig“.

4.        Schiedsvereinbarungen

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen verbessert werden sollte, um dem Willen der Parteien in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Dies sollte in erster Linie dann gelten, wenn sich der vereinbarte oder bezeichnete Schiedsort in einem Mitgliedstaat befindet. Die Kommission empfiehlt besondere Vorschriften, die darauf abzielen, in einem solchen Fall etwaige Parallelverfahren und missbräuchliche Prozesstaktiken zu unterbinden.

In dieser Frage schließt sich der Ausschuss der Ansicht an, die vom Parlament in seiner Entschließung zum Grünbuch vertreten wurde. Demnach ist die Schiedsgerichtsbarkeit bereits im New Yorker Übereinkommen von 1958 und im Genfer Übereinkommen von 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit zufriedenstellend geregelt. Alle Mitgliedstaaten Alle Mitgliedstaaten gehören diesen Übereinkommen an, weshalb die Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf die Schiedsgerichtsbarkeit beibehalten werden sollte. In Erwägung 11 ff wird dies näher erläutert.

5.        Sonstige Fragen

Der Ausschuss erkennt an, dass im Zusammenhang mit einstweiligen Maßnahmen offensichtlich Verbesserungen erzielt wurden.

Der Ausschuss kann den Vorschlag unterstützen, wonach die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten sollen, in einer Situation der Rechtshängigkeit, in der ein Gericht in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und in derselben Sache zuerst befasst wurde, das Verfahren auszusetzen.

6.        Fazit

Der Rechtsausschuss begrüßt somit den mit dem Rat erzielten Kompromiss, da er mit dem Standpunkt des Parlaments in allen wichtigen Fragen übereinstimmt. Mit der Neufassung der Verordnung werden einige der Probleme beseitigt, die in den letzten zehn Jahren in diesem Bereich zu Tage getreten waren, und die Abschaffung des Exequaturverfahrens für alle Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist als wichtiger Fortschritt im Hinblick auf den Zugang der Bürger und Unternehmen zur Justiz zu werten.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, den 8. März 2011

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)

COM(2010)0748 vom 14.12.2010 – 2010/0383(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 13. Januar und 11. Februar 2011 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Ziffer 6 Buchstabe a Unterabsatz iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, ist in der Begründung anzugeben, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.

2) Die folgenden Textstellen der Neufassung hätten durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, markiert werden müssen:

- im ersten Bezugsvermerk die Wörter „und e“,

- der zweite Satz der Erwägung 10,

- in Artikel 47 Absatz 1 die Wörter „in Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 3“.

3) In Artikel 28 Absatz 2 sollte der Verweis auf „Artikel 2“ angepasst werden und wie folgt lauten: „Artikel 1“.

4) In Artikel 47 Absatz 2 sollten die Wörter „Artikeln 50 bis 63“ angepasst werden und wie folgt lauten „Artikeln 50 bis 65, 67, 68 und 72“.

5) In Artikel 64 hätten die Wörter „in einem Mitgliedstaat ergangene“ und die Wörter „in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird,“ mit Anpassungspfeilen markiert werden sollen.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme gekennzeichnet sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des früheren Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe ferner zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung des betreffenden Rechtsakts beschränkt.

C. PENNERA                                  H. LEGAL                            L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                                   Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen die englische, französische und deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (10.11.2011)

für den Rechtsausschuss

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(Neufassung)
(COM(2010)0748 – C7-0433/2010 – 2010(0383(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Evelyn Regner

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung plädiert dafür, einen neuen Abschnitt über die Zuständigkeit für Arbeitskampfmaßnahmen in die Verordnung aufzunehmen. In der Vergangenheit hat sich bei Rechtssachen, die vor dem EuGH verhandelt wurden, und besonders im Fall „Viking“ gezeigt, dass es einen gewissen Spielraum für das sogenannte „forum shopping“ in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit gibt. In Ermangelung einer gerichtlichen Zuständigkeit für Arbeitskampfmaßnahmen wurde in diesem Fall ein britisches Gericht mit der Entscheidung über eine Arbeitskampfmaßnahme betraut, die in Finnland stattgefunden hatte. Somit fällen Gerichte in Mitgliedstaaten, die keinerlei Bezug zu den betreffenden Arbeitskampfmaßnahmen haben, Entscheidungen im Bereich des Zivilrechts. Dies verstößt gegen den Geist und die Ziele dieser Verordnung. Die Gerichte des Mitgliedstaats mit der engsten Verbindung zu der Arbeitskampfmaßnahme - also logischerweise des Mitgliedstaats, in dem diese Maßnahme ergriffen wurde oder stattgefunden hat - sollten für die Entscheidungen in solchen Fällen zuständig sein.

Der Ausschuss fordert zwar die Abschaffung des vorgeschriebenen Exequaturverfahrens, ist jedoch der Auffassung, dass, bevor das Exequaturverfahren abgeschafft wird, gewährleistet sein muss, dass dies durch strenge Garantien ausgeglichen wird, die den Rechten des Vollstreckungsschuldners einen ausreichenden Schutz bieten können und bei denen sichergestellt ist, dass die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt bleiben.

Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die gemeinschaftlichen Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen auf Klagen ausgedehnt werden könnten, die in einem Drittstaat erhoben werden, und dass die Zuständigkeitsvorschriften für Verbraucher- und Arbeitnehmersachen auch gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten zur Anwendung kommen müssen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 trat im März 2002 in Kraft. Acht Jahre später hat die Kommission die Verordnung einem Praxistest unterzogen und dabei Änderungen an der Verordnung für nötig befunden. Diese Neufassung wird den Zugang zum Recht verbessern, u. a. indem es den Arbeitnehmern ermöglicht wird, in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mehrere Parteien gemeinsam zu verklagen (Artikel 6 Absatz 1). Diese Möglichkeit bestand bereits nach dem Brüsseler Übereinkommen von 1968. Ihre Wiederaufnahme in die Verordnung wird den Arbeitnehmern zugute kommen, die gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene gemeinsame Arbeitgeber klagen möchten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1b) Eine Zuständigkeit für Arbeitskampfmaßnahmen wird somit begründet, um „forum shopping“ zu vermeiden und die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)1 zu gewährleisten. Die Zuständigkeit sollte bei dem Gericht des Mitgliedstaats liegen, in dem die Arbeitskampfmaßnahme erfolgt.

 

_______________

 

1 ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe aa (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(aa) Für Verfahren, die in einem bestimmten Mitgliedstaat stattgefundene Arbeitskampfmaßnahmen betreffen, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig.

Begründung

Nach Erwägung 7 der Verordnung Rom II sollten die Instrumente, die das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit zum Gegenstand haben, miteinander in Einklang stehen. Eine gerichtliche Zuständigkeit, die in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung Rom II steht, sollte in die Verordnung Brüssel I aufgenommen werden, um „forum shopping“ zu vermeiden. Bei mehreren Beklagten (im Fall von Arbeitskampfmaßnahmen) kann ein Unternehmen nach wie vor die gerichtliche Zuständigkeit auswählen, die seinen Interessen am ehesten entspricht, was nicht im Sinne der Ziele der Verordnung Brüssel I ist.

VERFAHREN

Titel

Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2010)0748 – C7-0433/2010 – 2010/0383(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

18.1.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

 Datum der Benennung

Evelyn Regner

7.7.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.9.2011

5.10.2011

7.11.2011

 

Datum der Annahme

7.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

15

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Frédéric Daerden, Karima Delli, Frank Engel, Richard Falbr, Marian Harkin, Roger Helmer, Liisa Jaakonsaari, Ádám Kósa, Veronica Lope Fontagné, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Siiri Oviir, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Raffaele Baldassarre, Edite Estrela, Julie Girling, Richard Howitt, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Emilie Turunen Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Catherine Bearder

VERFAHREN

Titel

Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2010)0748 – C7-0433/2010 – 2010/0383(COD)

Datum der Konsultation des EP

14.12.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

18.1.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

 Datum der Benennung

Tadeusz Zwiefka

28.2.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.5.2011

11.7.2011

22.11.2011

 

Datum der Annahme

11.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Gerald Häfner, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Eva Lichtenberger, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Sylvie Guillaume, Salvatore Tatarella

Datum der Einreichung

15.10.2012