Verfahren : 2011/0300(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0036/2013

Eingereichte Texte :

A7-0036/2013

Aussprachen :

PV 11/03/2013 - 20
CRE 11/03/2013 - 20

Abstimmungen :

PV 12/03/2013 - 8.1
CRE 12/03/2013 - 8.1

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0061

BERICHT     ***I
PDF 1370kWORD 1424k
8. Februar 2013
PE 480.775v02-00 A7-0036/2013

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

(COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatter: António Fernando Correia de Campos

ÄND.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
 STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

(COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0658),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0371/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Gerichtshofs vom 1. Februar 2012(1),

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. Februar 2012(2),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2012(3),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0036/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS(4)*

zum Vorschlag der Kommission

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VERORDNUNG (EU) Nr. .../2013

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom …

über Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(6),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(7),

(1)  Am 26. März 2010 billigte der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission, eine neue Strategie „Europa 2020“ anzustoßen. Eine der Prioritäten der Strategie Europa 2020 ist nachhaltiges Wachstum, das durch die Förderung einer ressourceneffizienteren, nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft erreicht werden soll. In der Strategie wurden die Energieinfrastrukturen als Teil der Leitinitiative „Ressourceneffizientes Europa“ in den Vordergrund gerückt, wobei auf den dringenden Modernisierungsbedarf der europäischen Netze hingewiesen wurde, die auf dem gesamten Kontinent miteinander verbunden werden sollen, um insbesondere erneuerbare Energiequellen einzubinden.

(1a)  Das von allen Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rats vom März 2002 in Barcelona vereinbarte Ziel für die Verbundbildung, wonach Verbindungsleitungen für mindestens 10 % der vorhandenen Erzeugungskapazität herzustellen waren, wurde nicht erreicht.

(2)    In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“, auf die die Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation, Energie“ vom 28. Februar 2011 und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 folgten, wurde eine neue Energieinfrastrukturpolitik gefordert, um die Netzentwicklung auf europäischer Ebene für den Zeitraum bis 2020 und danach zu optimieren, damit die Union ihre energiepolitischen Kernziele – Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit – erreichen kann.

(3)  Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Energieinfrastruktur Europas zu modernisieren und auszubauen und über die Grenzen hinweg einen Verbund der Netze zu schaffen, damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis funktionieren kann, alternative Versorgungs- bzw. Transitrouten und Energiequellen erschlossen werden und sich erneuerbare Energiequellen entwickeln und mit herkömmlichen Quellen in Wettbewerb treten. Mit Nachdruck wurde verlangt, dass nach 2015 kein Mitgliedstaat mehr von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgekoppelt oder mit dem Problem konfrontiert sein sollte, dass seine Energieversorgungssicherheit durch einen Mangel an angemessenen Verbindungen gefährdet ist.

(4)    In der Entscheidung Nr. 1364/200/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006(8) sind Leitlinien für transeuropäische Energienetze (TEN-E) festgelegt. Ziel dieser Leitlinien ▌ ist es, die Vollendung des Energiebinnenmarkts der Union zu unterstützen und gleichzeitig die rationelle Erzeugung, den Transport, die Verteilung und Nutzung von Energie zu fördern, die Isolation benachteiligter Gebiete und Inselregionen zu vermindern, die Energieversorgung, die Versorgungsquellen und die Versorgungswege der Union, auch durch die Zusammenarbeit mit Drittländern, zu sichern und zu diversifizieren und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz zu leisten.

(5)  Die Bewertung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat klar gezeigt, dass diese Politik zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Projekten leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten Infrastrukturlücken zu schließen. Die Union sollte daher ihre Anstrengungen verstärken, um künftigen Herausforderungen in diesem Bereich bewältigen zu können; besonders zu berücksichtigen ist hierbei, wie ermittelt werden kann, welche Lücken sich in Zukunft bei der Energienachfrage und -versorgung ergeben.

(6)    Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimaschutzpolitik der Union erreicht werden, insbesondere die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Erdgas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch auf 20 %(9) und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020, wobei Fortschritte bei der Energieeffizienz dazu beitragen können, dass weniger neue Infrastrukturen geschaffen werden müssen. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten. Mit dieser Verordnung sollte daher auch künftigen Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union Rechnung getragen werden.

(7)  Obwohl ein Energiebinnenmarkt ▌in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(10) und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(11) vorgesehen ist, ist der Markt weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt und die bestehende Energieinfrastruktur nicht optimal genutzt wird. Unionsweit integrierte Netze und der Aufbau intelligenter Netze sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen von Wettbewerb geprägten und ordnungsgemäß funktionierenden integrierten Markt sicherzustellen, eine optimale Nutzung der vorhandenen Energieinfrastruktur zu erreichen, die Energieeffizienz und die Integration dezentraler erneuerbarer Energieträger zu verbessern und Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung zu fördern.

(8)    Die Energieinfrastruktur der Union sollte aufgerüstet werden, um technisch bedingten Ausfällen vorzubeugen und die Belastbarkeit der Infrastruktur gegenüber solchen Ausfällen, natürlichen oder vom Menschen gemachten Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels und Bedrohungen für ihre Sicherheit ▌ zu stärken, was vor allem europäische kritische Infrastrukturen im Sinn der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern(12), betrifft.

(8a)  Fernleitungen, durch die Erdöl über Land anstatt auf dem Seeweg transportiert wird, können erheblich dazu beitragen, dass die mit dem Erdöltransport verbundenen Umweltrisiken gemindert werden.

(9)    Die Bedeutung intelligenter Netze für das Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. April 2011 mit dem Titel „Intelligente Stromnetze: Von der Innovation zur Realisierung“ anerkannt.

(9a)  Energiespeicher sowie Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) und von komprimiertem Erdgas (CNG) spielen im Zusammenhang mit der europäischen Energieinfrastruktur eine immer bedeutendere Rolle. Der Ausbau solcher Energieinfrastrukturanlagen ist ein wichtiger Bestandteil einer gut funktionierenden Netzinfrastruktur.

(10)  In der Mitteilung der Kommission „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“▌ vom 7. September 2011 wurde deutlich gemacht, dass die Union die Förderung der Energieinfrastrukturenwicklung in ihre Außenbeziehungen einbeziehen muss, um die sozioökonomische Entwicklung außerhalb der Union zu unterstützen. Die Union sollte Infrastrukturprojekte erleichtern, die die Energienetze der Union mit Drittlandsnetzen verbinden, insbesondere in Nachbarländern und in Ländern, mit denen die Union eine spezifische Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat.

(10a)  Um die Spannungs- und Frequenzstabilität sicherzustellen, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass das europäische Stromnetz stabil bleibt, wenn sich die Bedingungen verändern, weil der stärkere Umfang der eingespeisten Energie aus erneuerbaren Quellen Schwankungen verursacht.

(11)  Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde auf ca. 200 Mrd. EUR geschätzt. Die erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden.

(12)  Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen an den Rat „Telekommunikation, Verkehr, Energie“ mit dem Titel „Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und -lücken“▌ vom 10. Juni 2011 wurde hervorgehoben, dass bei ungefähr der Hälfte der für den Zeitraum bis 2020 benötigten gesamten Investitionen die Gefahr besteht, dass sie wegen Hindernissen im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, Regulierung und Finanzierung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig getätigt werden.

(13)  In dieser Verordnung werden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags zu erreichen, damit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union gewährleistet und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze gefördert werden. Mit dem Verfolgen dieser Ziele leistet diese Verordnung einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.

(13a) Für den Ausbau der transeuropäischen Netze und ihre effektive Interoperabilität ist es wesentlich, die operative Koordinierung der Stromübertragungsnetzbetreiber sicherzustellen. Um in diesem Zusammenhang einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(13) zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden(14). Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Leitlinien für die Umsetzung der operativen Koordinierung der Stromübertragungsnetzbetreiber auf Unionsebene angewandt werden, weil diese Leitlinien generell für alle Übertragungsnetzbetreiber (TSO) gelten werden.

(13b)  Der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (nachstehend „die Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009(15) gegründet wurde, werden wichtige zusätzliche Aufgaben zugewiesen, und ihr sollte das Recht eingeräumt werden, für einige dieser zusätzlichen Aufgaben Gebühren zu erheben.

(14)  Die Kommission hat nach engen Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern 12 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung bis 2020 für das Erreichen der Energie- und Klimaschutzpolitikziele der Union wesentlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische ▌oder thematische Gebiete im Bereich der Stromübertragungs-, Stromspeicher-, Gasfernleitungs-, Gasspeicher- und Flüssiggas- oder Druckgasinfrastruktur, der CO2-Transportinfrastruktur und der Erdölinfrastruktur.

(15)  ▌Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien erfüllen. In den Bereichen Strom und Gas sollten die ▌Vorhaben Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein, damit sie in die zweite und die folgenden Listen der Union aufgenommen werden können. In diesem Plan sollten insbesondere die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 dahingehend berücksichtigt werden, dass periphere Energiemärkte integriert werden müssen.

(16)  Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, sodass anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Projektentwicklern und relevanten betroffenen Kreisen sorgen. Bei der Zusammenarbeit sollte so weit wie möglich auf die vorhandenen Strukturen der nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber für die regionale Zusammenarbeit sowie auf andere von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffene Strukturen zurückgegriffen werden. Bei dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem in der Frage, ob die regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigung durch die Regulierungsbehörden durchführbar sind.

(17)  Um sicherzustellen, dass die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (nachstehend „unionsweite Liste“) auf Projekte beschränkt ist, die den größten Beitrag zur Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete leisten, sollte die Befugnis zur Festlegung und Überarbeitung der unionsweiten Liste ▌der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, wobei das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, zu genehmigen. Aus der Analyse in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung geht hervor, dass die Zahl solcher Vorhaben im Stromsektor auf etwa 100 und im Gassektor auf 50 geschätzt wird. In Anbetracht dieser Schätzung und der Notwendigkeit, mit dieser Verordnung Schwerpunkte zu setzen, sollte die Gesamtzahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu bewältigen sein und demnach nicht erheblich über 220 liegen. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte für die gleichzeitige, rechtzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

(17a)  Alle zwei Jahre sollte eine neue unionsweite Liste festgelegt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser Liste vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nächsten unionsweiten Liste nicht mehr aufgeführt werden. Daher sollten die bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die nächste unionsweite Liste aufgenommen werden sollen, als vorgeschlagene Vorhaben dem Auswahlverfahren für die Festlegung regionaler Listen und die Festlegung der unionsweiten Liste unterzogen werden. Allerdings ist anzustreben, dass sich der dadurch bedingte Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit auf ein Mindestmaß beschränkt, indem z. B. die im Vorfeld übermittelten Informationen so weit wie möglich ausgewertet und die Jahresberichte der Projektentwickler herangezogen werden.

(18)  Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Projektentwickler auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen.

(19)  Die Genehmigungsverfahren sollten weder zu Verwaltungsaufwand führen, der gemessen an der Größe oder der Komplexität eines Vorhabens unverhältnismäßig ist, noch Hindernisse für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und den Marktzugang schaffen. In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 19. Februar 2009 wurde hervorgehoben, dass Investitionshindernisse ermittelt und beseitigt werden müssen, auch durch die Straffung der Planungs- und Konsultationsverfahren. Diese Schlussfolgerungen erhielten zusätzliches Gewicht durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011, in denen erneut auf die Bedeutung der Straffung und der Verbesserung der Genehmigungsverfahren unter Beachtung der nationalen Zuständigkeiten hingewiesen wurde.

(19a) Die Planung und Umsetzung von Infrastrukturvorhaben der Union von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation sollte unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte koordiniert werden, um überall dort Synergien zu erzeugen, wo dies insgesamt in wirtschaftlicher, technischer, umweltpolitischer und raumplanerischer Hinsicht sinnvoll ist. Dadurch könnte bei der Planung der europäischen Netze der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, bei der ein möglichst geringer Flächenverbrauch sichergestellt ist und man nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender oder stillgelegter Trassen zurückgreift, um die sozioökonomischen, ökologischen und finanziellen Belastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(20)  Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(16) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(17) erfüllt sind.

(21)  Die Schaffung einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführen oder koordinieren („einzige Anlaufstellen“), sollte die Komplexität mindern, die Effizienz und Transparenz verbessern und zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Nach ihrer Einrichtung sollte die zuständige Behörde so rasch wie möglich ihre Tätigkeit aufnehmen.

(22)  Auch wenn es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, um für alle relevanten Angelegenheiten im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen.

(23)  Die korrekte und abgestimmte Durchführung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(18), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme(19) soweit anwendbar, sowie des am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(20) („Übereinkommen von Århus“) und des Übereinkommen von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen („Übereinkommen von Espoo“) sollte für die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in einem grenzüberschreitenden Kontext, sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse ihre Prüfungen abstimmen und, soweit möglich, gemeinsame Prüfungen vorsehen. Den Mitgliedstaaten sollten nahegelegt werden, sich über bewährte Verfahren und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich Genehmigungsverfahren auszutauschen.

(24)  Es ist wichtig, dass die Genehmigungsverfahren gestrafft und verbessert werden. Dabei sollten – nach Möglichkeit unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips – die nationalen Zuständigkeiten und Verfahren beim Bau neuer Infrastrukturen beachtet werden. Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich des Ausbaus der Energieinfrastrukturen geboten ist, sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der jeweiligen Behörden über den Bau des Vorhabens einhergehen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Die Mitgliedstaaten können dennoch nach Möglichkeit eine weitere Verkürzung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstfristen anstreben. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Fristen sicherstellen, und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Rechtsmittel gegen die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer umfassenden Entscheidung so effizient wie möglich behandelt werden.

(24a) Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie Entscheidungen in die umfassende Entscheidung aufnehmen, die in folgenden Fällen getroffen wurden: Verhandlungen mit Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird, die andere Maßnahmen wie den Bau von Autobahnen, Eisenbahnstrecken und Gebäuden und die Anlage von Naturschutzgebieten umfasst und die nicht eigens für die Zwecke des geplanten Vorhabens durchgeführt wird; Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren können bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse insoweit die dazugehörigen Infrastrukturen einbezogen werden, als sie für den Bau bzw. die Durchführung des Vorhabens von grundlegender Bedeutung sind.

(25)  Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet internationaler Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Bestimmungen für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, gelten.

(25a)  Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten im Allgemeinen vollständig von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine länderübergreifende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.

(26)  Als Grundlage für die Erörterung der angemessenen Kostenaufteilung sollte die Bewertung von Kosten und Nutzen eines Infrastrukturvorhabens herangezogen werden, und zwar auf der Basis einer harmonisierten Methode für eine energiesystemweite Analyse im Rahmen der Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die von dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber und von dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen(21) erstellt und von der Agentur ▌ überprüft werden ▌.

(27)  In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung notwendig, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastruktur zu beschleunigen. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde erneut darauf hingewiesen, dass ein Regulierungsrahmen gefördert werden muss, der Investitionen in die Netze attraktiv macht, wobei die Tarife entsprechend dem Finanzierungsbedarf und der angemessenen Kostenaufteilung bei grenzüberschreitenden Investitionen festgelegt und gleichzeitig der Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit ▌ gesteigert werden und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung getragen wird. Bei den Entscheidungen über die länderübergreifende Kostenaufteilung sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass deren Auswirkungen auf die nationalen Tarife die Verbraucher nicht unverhältnismäßig belasten. Zudem sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Gefahr der doppelten Förderung von Vorhaben vermeiden, indem sie die tatsächlichen und die veranschlagten Entgelte und Erlöse berücksichtigen. Diese Entgelte und Erlöse sollten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Deckung der betreffenden Kosten dienen, und sollten so weit wie möglich mit den Vorhaben in Verbindung stehen. Werden bei einem Investitionsantrag die über die Grenzen der betroffenen Mitgliedstaaten hinaus wirkenden Vorteile berücksichtigt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber zu den Ergebnissen der vorhabensspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse konsultieren.

(28)  Nach den geltenden Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Zugang zu Gas- und Stromnetzen angemessene Investitionsanreize bieten. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren Regulierungsrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem besonderen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dies gilt insbesondere ▌für innovative Stromübertragungstechnologien, die eine in großem Maßstab erfolgende Integration erneuerbarer Energiequellen, dezentraler Energieressourcen oder der Reaktion auf der Nachfrageseite in miteinander verbundenen Netzen ▌ ermöglichen, und ▌für die Gasfernleitungsinfrastruktur, die dem Markt eine größere Kapazität oder zusätzliche Flexibilität für den kurzfristigen Handel oder die Reserveversorgung bei Versorgungsunterbrechungen zur Verfügung stellt.

(28a) Diese Verordnung gilt nur für die Erteilung von Genehmigungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinn dieser Verordnung, die Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Vorhaben und deren Regulierung. Die Mitgliedstaaten können dennoch im Geltungsbereich dieser Verordnung in ihren nationalen Rechtsvorschriften gleiche oder ähnliche Regelungen für andere Vorhaben vorsehen, die nicht Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind. Im Zusammenhang mit den Regulierungsanreizen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorsehen, die in die Kategorie Stromspeicheranlagen fallen.

(28b)  Mitgliedstaaten, in denen zurzeit nicht die Vergabe des national höchstmöglichen Status an Energieinfrastrukturvorhaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, sollten die Einführung dieses Status in Betracht ziehen und dabei insbesondere prüfen, ob dies beschleunigte Genehmigungsverfahren bewirken würde.

(29)  Das durch die Verordnung (EU) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009(22) eingerichtete Europäische Programm zur Konjunkturbelebung (EEPR)▌ hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde festgestellt, dass für einige Energieinfrastrukturprojekte in beschränktem Umfang eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente konzipiert werden, die neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Mindestmaß beschränkt. Dabei sollte auf Erfahrungen aus der Pilotphase der Projektbonds zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten zurückgegriffen werden.

(30)  Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und CO2 sollten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten in Form von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten erhalten können, sobald die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Vor allem bei Vorhaben, die der Verwirklichung desselben für die Union vorrangigen Korridors dienen, müssen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit den Strukturfonds sichergestellt werden, mit denen intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanzieren werden. Für Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gilt ein dreistufiger Ansatz: Erstens: Marktinvestitionen sollten Vorrang haben. Zweitens: Werden die Investitionen nicht über den Markt getätigt, sollten Regulierungsmaßnahmen überprüft, erforderlichenfalls der einschlägige Regulierungsrahmen angepasst und die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Regulierungsrahmens sichergestellt werden. Drittens: Reichen die ersten beiden Schritte nicht aus, um die erforderlichen Investitionen für Projekte von gemeinsamem Interesse bereitzustellen, kann finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden, wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse die geltenden Auswahlkriterien erfüllt.

(32)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an solche Netze, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip beschließen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32a) Die Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sind entsprechend zu ändern.

(32b)Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG ist daher aufzuheben.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1Gegenstand und Anwendungsbereich

1.      In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete, die in Anhang I aufgeführt sind, festgelegt („vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“).

2.      Mit dieser Verordnung wird/werden insbesondere

(a)    die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgesehen, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten notwendig sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, Gas, Erdöl und CO2 fallen („Energieinfrastrukturkategorien“);

(b)  die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungserteilung und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit erleichtert;

(c)    Regeln und Leitfäden für die länderübergreifende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt;

(d)    die Bedingungen dafür festgelegt, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union ▌ in Betracht kommen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/28/EG, 2009/72/EG und 2009/73/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, Nr. 714/2009 und Nr. 715/2009 die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.  „Energieinfrastruktur“ bezeichnet jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die zu den Energieinfrastrukturkategorien gehört und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;

2.      „umfassende Entscheidung“ bezeichnet die von einer ▌Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats – außer Gerichten – getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Projektentwickler die Genehmigung für den Bau der Energieinfrastruktur für ein Vorhaben erteilt wird, unbeschadet etwaiger ▌Entscheidungen, die ▌in einem administrativen ▌Rechtsmittelverfahren getroffen werden;

3.      „Vorhaben“ bezeichnet eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die zu Energieinfrastrukturkategorien gehären;

4.      „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete notwendig ist und das in der in Artikel 3 genannten unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt ist;

4a.   „Energieinfrastrukturengpass“ bezeichnet die Beeinträchtigung der Lastflüsse in einem Energiesystem aufgrund unzureichender Übertragungskapazitäten, wozu unter anderem fehlende Infrastrukturen zu zählen sind;

5.      „Projektentwickler“ bezeichnet

(a)    einen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt, oder

(b)    im Fall mehrerer Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;

5b.  „intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, das auf kosteneffiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer – Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind – integrieren kann, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit besteht;

5c.    „Arbeiten“ bezeichnet den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Installationstätigkeiten, die Bauabnahme der Anlagen und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;

5d.    „Studien“ bezeichnet die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Durchführbarkeits-, Bewertungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich der Erstellung von Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und zu Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;

5e.  „nationale Regulierungsbehörde“ bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt wird;

5f.    „Inbetriebnahme“ bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Vorhaben nach seiner Fertigstellung in Betrieb genommen wird.

KAPITEL IIVORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Artikel 3

Unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

2.      In dieser Verordnung werden zwölf regionale Gruppen („Gruppen“) im Sinn von Anhang III Abschnitt 1 festgelegt. Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen beruht auf dem jeweiligen vorrangigen Korridor, dem jeweiligen vorrangigen Gebiet und dem jeweils dazugehörigen geografischen Gebiet gemäß Anhang I. In den Gruppen verfügen nur die Mitgliedstaaten und die Kommission über Entscheidungsbefugnisse und werden in diesem Zusammenhang als Entscheidungsinstanz der Gruppen bezeichnet.

2a.  Jede Gruppe erlässt ihre eigene Geschäftsordnung und stützt sich dabei auf die Bestimmungen des Anhangs III.

3.      Die Entscheidungsinstanz jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 genannten Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der ▌vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand seiner Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird.

Wenn eine Gruppe ihre regionale Liste erstellt,

-       muss jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, genehmigt werden; beschließt ein Mitgliedstaat, diese Genehmigung nicht zu erteilen, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;

-       berücksichtigt sie die Empfehlungen der Kommission, mit denen erreicht werden soll, dass die Gesamtzahl an Vorhaben von gemeinsamem Interesse bewältigt werden kann.

6a.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15b zu erlassen, mit denen eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse („unionsweite Liste“) festgelegt wird, vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die unionsweite Liste wird dieser Verordnung in Form eines Anhangs beigefügt.

Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die unionsweite Liste alle zwei Jahre auf der Grundlage der von den Entscheidungsinstanzen der Gruppen gemäß Anhang III Nummer 1 Absatz 1a beschlossenen regionalen Listen und nach dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Verfahren erstellt wird.

         Die erste Liste wird bis zum 31. Juli 2013 festgelegt.

6b.    Bei der Festlegung der unionsweiten Liste auf der Grundlage der regionalen Listen muss die Kommission

-   dafür sorgen, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien des Artikels 4 erfüllen;

-   die überregionale Kohärenz sicherstellen und dabei die Stellungnahme der in Anhang III Nummer 2 Absatz 5f genannten Agentur berücksichtigen;

-  Stellungnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 5c berücksichtigen;

-   darum bemüht sein, dass die Gesamtzahl an Vorhaben von gemeinsamem Interesse bewältigt werden kann.

7.      Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die unionsweite Liste nach Absatz 6aaufgenommen wurden, werden ▌zu einem festen Bestandteil der relevanten regionalen Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der relevanten nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

Artikel 4Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

1.      Vorhaben von gemeinsamem Interesse müssen folgende allgemeine Kriterien erfüllen:

(a)    Das Vorhaben ist für mindestens einen/eines der ▌aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich;

(b)    der potenzielle Gesamtnutzen des Vorhabens, der anhand der in Absatz 2 aufgeführten für das Vorhaben relevanten spezifischen Kriterien bewertet wird, übersteigt auch langfristig seine Kosten;

(c)    das Vorhaben erfüllt eines der folgenden Kriterien:

i)      Mindestens zwei Mitgliedstaaten sind dadurch beteiligt ▌, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert;

ii)      es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ▌ und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinn von Anhang IV Nummer 1;

iii)   es quert die Grenze von mindestens einem Mitgliedstaat und einem EWR-Staat.

2.  ▌Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zu spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gehören, gelten die folgenden spezifischen Kriterien:

(a)    bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Energieinfrastrukturkategorien gehören, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)      Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe, Interoperabilität und Netzflexibilität;

ii)     Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Netz und die Übertragung von regenerativ erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen;

iii)   Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, angemessene Verbindungen und sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;

(b)  bei Gasvorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien gehören, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)      Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe, Interoperabilität und Netzflexibilität;

ii)     Versorgungssicherheit, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

iii)   Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

iv)    Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Reduzierung von Emissionen, die Förderung der Erzeugung ungleichmäßig zur Verfügung stehender Energie aus erneuerbaren Quellen und die verstärkte Nutzung von Gas aus erneuerbaren Quellen;

(c)  bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die zu der in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Energieinfrastrukturkategorie gehören, trägt das Vorhaben erheblich zu allen folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)      Einbeziehung und Beteiligung von Netznutzern mit neuen technischen Anforderungen an ihre Stromversorgung und Stromnachfrage;

ii)     Effizienz und Interoperabilität der Stromübertragung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb;

iii)   Netzsicherheit, Systemsteuerung und Qualität der Versorgung;

iv)    optimierte Planung künftiger kosteneffizienter Netzinvestitionen;

v)     Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung;

vi)    Beteiligung der Nutzer an der Steuerung ihrer Energienutzung;

(d)  bei Erdöltransportvorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien gehören, trägt das Vorhaben erheblich zu allen folgenden ▌ spezifischen Kriterien bei:

i)      Versorgungssicherheit zur Verringerung der Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute;

ii)     effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen durch die Verminderung von Umweltrisiken;

iii)   Interoperabilität;

(e)    bei CO2-Transportvorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 4 genannten Energieinfrastrukturkategorien gehören, trägt das Vorhaben erheblich zu allen folgenden ▌ spezifischen Kriterien bei:

i)      ▌ Vermeidung von CO2-Emissionen unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit;

ii)     Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des CO2-Transports;

iii)   effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die Verbindung vieler CO2-Quellen und -Speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird und ▌Umweltbelastung und Umweltrisiken minimiert werden.

3.  Bei Vorhaben, die zu den in Anhang II Nummern 1 bis 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien gehören, werden die in diesem Artikel aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 2 bis 5 bewertet.

4.      Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Korridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 2; bei dieser Bewertung sollten die Vorhaben im Hinblick auf den internen Gebrauch in der Gruppe in eine Rangfolge gebracht werden. Weder darf in der regionalen Liste und der unionsweiten Liste eine Rangfolge enthalten sein, noch darf die Rangfolge anschließend für andere Zwecke verwendet werden, außer in den in Anhang III Nummer 2 Absatz 5h beschriebenen Fällen.

Bei der Bewertung von Vorhaben hat jede Gruppe zudem folgende Aspekte gebührend zu berücksichtigen:

(a)  die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit;

(b)    die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten, wobei gleiche Chancen für Vorhaben, an denen Mitgliedstaaten in Randlage beteiligt sind, gegeben sein müssen;

(ba)   den Beitrag jedes Vorhabens zum territorialen Zusammenhalt;

(c)    die Frage, inwieweit das Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt.

Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze, die zu der in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Energieinfrastrukturkategorie gehören, wird die Rangabstufung für die Vorhaben vorgenommen, von denen jeweils dieselben beiden Mitgliedstaaten betroffen sind; außerdem sind die Zahl der von dem Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 5Durchführung und Überwachung

1.      Projektentwickler erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ▌, der einen Zeitplan für Folgendes enthält:

a)      Machbarkeits- und Auslegungsstudien,

b)     die Genehmigung durch die Regulierungsbehörde oder eine andere betroffene Behörde,

c)      den Bau und die Inbetriebnahme,

d)     den Genehmigungsplan gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b.

1a.    Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu erleichtern.

2.  Die Agentur und die betroffenen Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte und geben erforderlichenfalls Empfehlungen ab, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Die Gruppen können zusätzliche Informationen ▌gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 ▌anfordern, ▌Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen und die Kommission ersuchen, die bereitgestellten Informationen vor Ort zu überprüfen.

3.      Bis zum 31. März jedes Jahres nach dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 ausgewählt wurde, legen die Projektentwickler für jedes Vorhaben, das zu den in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien gehört, der in Artikel 9 genannten zuständigen Behörde und der Agentur▌ oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 und 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Aufzuführen sind in diesem Bericht

(a)    die Fortschritte, die insbesondere hinsichtlich der Genehmigungs- und Konsultationsverfahren für die Entwicklung, den Bau und die Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden;

(b)    die Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan, ihre Gründe und sonstige aufgetretene Schwierigkeiten, sofern relevant;

(ba)  ein überarbeiteter Plan, der die Bewältigung der Verzögerungen zum Ziel hat, sofern relevant.

4.  Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zu den in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien gehören, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen zu der Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten abgegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird auch gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die ▌vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.

5.      Die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 erstatten jedes Jahr ▌der jeweiligen Gruppe Bericht über Fortschritte und gegebenenfalls ▌Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren sowie über die Gründe für diese Verzögerungen.

6.  Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse ▌eine Verzögerung ▌gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen beruht, die sich dem Einfluss des Projektentwicklers entziehen,

(a)    stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird, falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinien 2009/72/EG and 2009/73/EG gemäß den jeweiligen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind;

(b)    entscheidet sich der Projektentwickler des betreffenden Vorhabens für eine dritte Partei, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut, falls die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Buchstabe a nicht anwendbar sind, wobei der Projektentwickler diese Wahl trifft, bevor die Verzögerung, gemessen an dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre überschreitet;

(ba)  kann der Mitgliedstaat oder – sofern er das vorgesehen hat – die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des unter Buchstabe b genannten Zeitraums zur Finanzierung oder zum Bau des Vorhabens eine dritte Partei, die der Projektentwickler akzeptieren muss, benennen, falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird;

(c)  kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und im vollständigen Einvernehmen mit diesen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Dritten, der in der Lage ist, als Projektentwickler tätig zu werden, offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen, falls die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre und zwei Monate überschreitet;

(ca)  stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, falls Buchstabe ba oder c Anwendung findet, dem realisierenden Betreiber oder Investor bzw. den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs-/Fernleitungsnetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Realisierung der Investition zu erleichtern und für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu sorgen.

7.      Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann von der unionsweiten Liste ▌nach dem in Artikel 3 Absatz 6a festgelegten Verfahren entfernt werden, wenn ▌seine Aufnahme in diese Liste ▌ auf inkorrekten Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren oder das Vorhaben nicht mit den ▌Rechtsvorschriften der Union in Einklang steht.

7a.  Vorhaben, die sich nicht mehr auf der unionsweiten Liste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Projekt von gemeinsamem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ▌ ergeben.

Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr in der unionsweiten Liste aufgeführt ist, für das aber ein Genehmigungsantrag von der zuständigen Behörde in Prüfung genommen wurde, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben befindet sich aus den in Absatz 7 genannten Gründen nicht mehr auf der Liste.

7b.    Dieser Artikel berührt nicht eine etwaige Finanzhilfe der Union, die dem Vorhaben vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Liste gewährt wurde.

Artikel 6Europäische Koordinatoren

1.      Treten bei einem als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

2.  Der europäische Koordinator ▌

(a)    fördert die Vorhaben, für ▌die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, und den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Projektentwicklern und allen betroffenen Kreisen;

(b)    unterstützt, soweit notwendig, alle Parteien bei der Konsultation der betroffenen Kreise und bei der Beschaffung der für ▌die Vorhaben notwendigen Genehmigungen;

(ba)  berät, falls zweckmäßig, die Projektentwickler bei der Finanzierung des Vorhabens;

(c)    sorgt für eine angemessene Unterstützung und strategische Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Durchführung ▌der Vorhaben;

(d)    unterbreitet der Kommission jährlich und gegebenenfalls nach Ablauf ihrer Amtszeit einen Bericht über die Fortschritte bei ▌den Vorhaben und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse, die voraussichtlich eine erhebliche Verzögerung der Inbetriebnahme ▌der Vorhaben verursachen. Die Kommission leitet den Bericht an die betroffenen Gruppen und ▌das Europäische Parlament weiter.

3.  Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung in Bezug auf die spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit ▌den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

4.      In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden Fristen sowie die einzuhaltende Methode festgelegt. Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten ▌der Vorhaben.

5.      Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten in vollem Umfang mit dem europäischen Koordinator bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Aufgaben zusammen.

KAPITEL III

ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN UND BETEILIGUNG DER ÖFFETLICHKEIT

Artikel 8„Vorrangstatus“ von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

2.      Die Verabschiedung der unionsweiten Liste ▌begründet bei Entscheidungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die energiepolitische Notwendigkeit dieser Vorhaben, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

3.      Um für eine effiziente administrative Bearbeitung des Antrags und der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen Vorgänge zu sorgen, stellen die Projektentwickler und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Vorgänge hinsichtlich der zugewiesenen Ressourcen in der schnellsten rechtlich möglichen Weise behandelt werden.

3a.  Ist ein solcher Status in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren – und, falls dies in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, in Raumordnungsverfahren – einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit entsprechend behandelt, soweit eine solche Behandlung in den für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

3b.    Bis zum ...* veröffentlicht die Kommission unverbindliche Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen kohärent durchgeführt werden.

3c.    Die Mitgliedstaaten prüfen unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3b genannten Leitlinien der Kommission, welche Maßnahmen möglich sind, um die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu straffen und ihre kohärente Durchführung sicherzustellen, und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse.

3d.  Bis zu neun Monaten nach Veröffentlichung der in Absatz 3b genannten Leitlinien treffen die Mitgliedstaaten die praktischen nichtlegislativen Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 3c ermittelt haben.

4.      Bis zu 24 Monaten nach Veröffentlichung der in Absatz 3b genannten Leitlinien treffen die Mitgliedstaaten die Gesetzgebungsmaßnahmen, die sie gemäß Absatz 3c ermittelt haben. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus den Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen.

5.      Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Umweltfolgen gelten Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind; diese Vorhaben können als Vorhaben von „überwiegendem öffentlichen Interesse“ betrachtet werden, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EG erforderlich ist, tragen die Kommission und die zuständige Behörde nach Artikel 9 dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ eines Vorhabens innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 getroffen wird.

Artikel 9Organisation des Genehmigungsverfahrens

1.      Bis zum …* benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ▌ verantwortlich ist.

1a.    Die Verantwortung der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde und/oder die ihr übertragenen Aufgaben können jeweils für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern

(a)    die zuständige Behörde die Kommission von dem Übertragungsvorgang in Kenntnis setzt und die entsprechenden Informationen entweder von der zuständigen Behörde oder von dem Projektentwickler auf der in Artikel 10 Absatz 7 genannten Website veröffentlicht werden;

(b)  bei jedem Vorhaben von gemeinsamem Interesse jeweils nur eine Behörde zuständig ist, in dem Verfahren zur Herbeiführung einer umfassenden Entscheidung über ein bestimmtes Vorhaben von gemeinsamem Interesse als einziger Ansprechpartner des Projektentwicklers fungiert und die Einreichung aller einschlägigen Unterlagen und Angaben koordiniert.

Die zuständige Behörde kann für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die nach Artikel 11 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.

2.      Die zuständige Behörde trifft unbeschadet relevanter Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union und internationaler Rechtsvorschriften Maßnahmen, damit die umfassende Entscheidung erlassen werden kann. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 11 Absätze 1 und 1a genannten Frist nach einer der nachstehend aufgeführten Regelungen erlassen.

(a)  Integrierte Regelung: Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen Behörde erlassen und ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsverfahren resultiert. Sind andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen; die Stellungnahme muss von der zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

(b)  Koordinierte Regelung: Die umfassende Entscheidung erstreckt sich auf mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen mehrerer betroffener Behörden, die von der zuständigen Behörde koordiniert werden. Die zuständige Behörde kann zur Ausarbeitung eines Genehmigungsplans nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung dieses Plans eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der alle betroffenen Behörden vertreten sind. Die zuständige Behörde kann – gegebenenfalls im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Artikel 11 festgelegten Fristen – in Absprache mit den anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist für die Einzelentscheidungen festlegen. Die zuständige Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann, oder die zuständige nationale Behörde kann, wenn dies in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats festgelegt ist und soweit es mit den EU-Rechtsvorschriften vereinbar ist, zu der Auffassung kommen, dass das Projekt durch eine andere betroffene nationale Behörde genehmigt oder abgelehnt wurde, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird. Wenn dies in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, kann die zuständige Behörde ▌die Einzelentscheidung einer anderen betroffenen nationalen Behörde außer Acht lassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen nationalen Behörde vorgelegten zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist; dabei trägt die zuständige Behörde ▌dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen der internationalen Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden, und begründet ihre Entscheidung ordnungsgemäß ▌.

(ba)  Kooperationsregelung: Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen Behörde koordiniert. Die zuständige Behörde kann – gegebenenfalls im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Artikel 11 festgelegten Fristen – in Absprache mit den anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist für die Einzelentscheidungen festlegen. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen durch die betroffenen Behörden.

Wenn zu erwarten ist, dass die Einzelentscheidung einer betroffenen Behörde nicht fristgerecht erlassen wird, teilt diese Behörde dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit und begründet die Verzögerung. Anschließend legt die zuständige Behörde die Frist, innerhalb deren die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei jedoch den gemäß Artikel 11 festgelegten Gesamtfristen Rechnung zu tragen ist.

Unter Beachtung der einzelstaatlichen Besonderheiten bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren können die Mitgliedstaaten sich für eine der drei Regelungen zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren entscheiden und sorgen dann für die Umsetzung der ausgewählten wirksamsten Regelung. Wenn ein Mitgliedstaat sich für die Kooperationsregelung entscheidet, setzt er die Kommission von den Gründen dafür in Kenntnis. Die Wirksamkeit der Regelungen wird von der Kommission in dem Bericht nach Artikel 16 bewertet.

2a.  Bei Onshore- und Offshore-Vorhaben von gemeinsamem Interesse können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen gemäß Absatz 2 anwenden.

3.      Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden alle für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander notwendigen Schritte, auch in Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Artikel 10Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

1.      Bis zum …* veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren. Das Handbuch wird nach Bedarf aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Handbuch enthält mindestens die in Anhang VI Nummer 1 angegebenen Informationen. Das Handbuch ist kein rechtsverbindliches Dokument, in ihm kann jedoch auf die einschlägigen Rechtsvorschriften verwiesen oder aus ihnen zitiert werden.

2.      Unbeschadet etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Århus und Espoo und relevanter Rechtsvorschriften der Union befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Nummer 2 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.

3.  Innerhalb einer vorläufigen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Projektentwickler ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen Behörde ▌. Innerhalb von drei Monaten verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt ▌das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit; dabei berücksichtigt sie jegliche Art der Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit den Anforderungen dieses Artikels entspricht.

Wenn der Projektentwickler wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept vorzunehmen beabsichtigt, setzt er die zuständige Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Änderungen verlangen.

4.  Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a wird mindestens eine Konsultation der Öffentlichkeit durch den Projektentwickler oder, falls dies in den nationalen Rechtsvorschriften ▌festgelegt ist, von der zuständigen Behörde durchgeführt. Konsultationen der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden davon nicht berührt. Im Zuge der Konsultation der Öffentlichkeit werden die in Anhang VI Nummer 2 Buchstabe a genannten betroffenen Kreise frühzeitig über das Vorhaben informiert; die Konsultationen soll dazu beitragen, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die Mindestanforderungen an diese Konsultation der Öffentlichkeit sind in Anhang VI Nummer 4 angegeben.

Ein Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens durchgeführten Aktivitäten, wird vom Projektentwickler erstellt und zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen Behörde übermittelt. Die betreffenden Ergebnisse werden in der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.

5.  Bei Vorhaben, bei denen die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gequert wird, finden die Konsultationen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von höchstens zwei Monaten nach dem Beginn der ersten Konsultation der Öffentlichkeit in einem dieser Mitgliedstaaten statt.

6.      Bei Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen in einem oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in dem/denen Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU und das Übereinkommen von Espoo gilt, werden die relevanten Informationen den zuständigen Behörden ▌der Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden ▌der Nachbarmitgliedstaaten teilen gegebenenfalls im Rahmen des Mitteilungsverfahrens mit, ob sie oder eine andere betroffene Behörde sich an den relevanten öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligen wollen.

7.  Der Projektentwickler oder, falls dies in den nationalen Rechtsvorschriften ▌festgelegt ist, die zuständige Behörde richtet eine Website mit relevanten Informationen über das Vorhaben von gemeinsamem Interesse ein und aktualisiert sie regelmäßig ▌; die Website wird mit der Website der Kommission verknüpft und muss die in Anhang VI Nummer 5 genannten Anforderungen erfüllen. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen ist zu wahren.

Außerdem veröffentlichen die Projektentwickler relevante Informationen über andere geeignete und der Öffentlichkeit zugängliche Informationskanäle▌.

Artikel 11Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

1.      Das Genehmigungsverfahren umfasst zwei Phasen ▌:

(a)  Das Vorantragsverfahren, das sich auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde erstreckt, findet binnen einer vorläufigen Frist von zwei Jahren statt.

Dieses Verfahren umfasst die Ausarbeitung von Umweltberichten durch die Projektentwickler.

Zur Festlegung des Beginns des Genehmigungsverfahrens ▌teilen die Projektentwickler den zuständigen Behörden ▌der betroffenen Mitgliedstaaten das Vorhaben zusammen mit einer detaillierteren Projektbeschreibung schriftlich mit. Spätestens drei Monate nach Erhalt der Mitteilung wird diese von der zuständigen Behörde, auch im Namen anderer betroffener Behörden, schriftlich bestätigt oder, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist, abgelehnt. Im Fall einer Ablehnung begründet die zuständige Behörde ihre Entscheidung, auch im Namen anderer betroffener Behörden. Das Datum der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert das Datum der Annahme der letzten Mitteilung durch die ▌betroffene zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens.

(b)  Das formale Genehmigungsverfahren, das sich auf den Zeitraum vom Datum der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass einer umfassenden Entscheidung ▌erstreckt, dauert höchstens ein Jahr und sechs Monate. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist festsetzen, wenn sie dies für zweckmäßig erachten.

1a.    Die Gesamtdauer der beiden Phasen nach Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre und sechs Monate. Wenn die zuständige Behörde jedoch der Auffassung ist, dass eine der beiden Phasen oder beide Phasen des Genehmigungsverfahrens nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie im Einzelfall vor Fristablauf entscheiden, eine oder beide Fristen zu verlängern, und zwar um höchstens neun Monate für beide Phasen zusammengenommen.

In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die betroffene Gruppe davon in Kenntnis und legt ihr die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, damit das Genehmigungsverfahren in möglichst kurzer Zeit abgeschlossen werden kann. Die Gruppe kann die zuständige Behörde ersuchen, regelmäßig über die diesbezüglich erzielten Fortschritte zu berichten.

1b.  In Mitgliedstaaten, in denen die ausschließlich durch das geplante Vorhaben bedingte Festlegung des Verlaufs einer Trasse oder eines Standorts – einschließlich der Planung bestimmter Netzkorridore – nicht im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer umfassenden Entscheidung berücksichtigt werden kann, ist die entsprechende Entscheidung innerhalb einer gesonderten Frist von sechs Monaten zu erlassen, die mit dem Datum der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen durch den Projektentwickler beginnt.

Die in Absatz 1 genannte Fristverlängerung verringert sich in diesem Fall auf sechs Monate, dies gilt auch für das im vorliegenden Absatz genannte Verfahren.

2.        Die Vorantragsphase umfasst folgende Abschnitte:

(a)    Bei Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a legt die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden sowie gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags des Projektentwicklers den Umfang des Materials und den Detailgrad der Informationen fest, die vom Projektentwickler als Teil der Antragsunterlagen für die Beantragung der umfassenden Entscheidung einzureichen sind. Die in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe e genannte Checkliste dient als Grundlage für diese Festlegung.

(b)  Die zuständige Behörde erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem Projektentwickler und anderen betroffenen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Aktivitäten gemäß Absatz 2 und im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang VI Nummer 1a einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren.

Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ▌einen gemeinsamen Plan aus, wobei sie bestrebt sind, ihre Zeitpläne zu harmonisieren.

(c)    Bei Erhalt der Antragsunterlagen stellt die zuständige Behörde bei Bedarf, auch im Namen anderer betroffener Behörden, weitere Auskunftsersuchen zu fehlenden, vom Projektentwickler vorzulegenden Informationen, in denen nur die unter Buchstabe a angegebenen Themen behandelt werden dürfen. Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der fehlenden Informationen wird der Antrag von der zuständigen Behörde schriftlich zur Prüfung akzeptiert. Zusätzliche Informationen können nur angefordert werden, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist.

4.  Der Projektentwickler trägt für die Vollständigkeit und angemessene Qualität der Antragsunterlagen Sorge und holt hierzu so früh wie möglich während des Vorantragsverfahrens die Meinung der zuständigen Behörde ein. Der Projektentwickler arbeitet in jeder Hinsicht mit der zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und den detaillierten Plan gemäß Absatz 2 Buchstabe b einzuhalten.

7.      Die in diesem Artikel genannten Fristen berühren weder die aus internationalen Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen noch die administrativen Rechtsmittelverfahren und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

KAPITEL IVRegulierung

Artikel 12Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse

1.      Bis zum …* veröffentlichen das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO) für Strom und das ENTSO für Gas ▌ bezüglich der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Nummer 2 genannten Kategorien gehören, ihre jeweiligen Methoden, einschließlich der Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene und übermitteln sie der Agentur, der Kommission und den Mitgliedstaaten. Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die vom ENTSO-Strom bzw. vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und stehen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren in Einklang stehen müssen..

Bevor das ENTSO-Strom und das ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden übermitteln, führen sie eine umfassende Konsultation durch, an der mindestens die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten – und, falls es als zweckmäßig erachtet wird, die Interessenträger selbst – , die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden zu beteiligen sind.

2.      Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Methoden übermittelt die Agentur ▌der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Stellungnahme zu den Methoden und veröffentlicht diese Stellungnahme.

3.      Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur nimmt die Kommission zu den Methoden Stellung; die Mitgliedstaaten können zu den Methoden Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden dem ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas übermittelt.

4.      Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der letzten gemäß Absatz 3 eingegangenen Stellungnahme ▌passen das ENTSO-Strom und das ENTSO-Gas ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission, der Stellungnahme der Agentur und der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, die sie erhalten haben, an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.

5.  Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission veröffentlichen das ENTSO-Strom und das ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden auf ihrer Website. Sie übermitteln der Kommission und der Agentur auf Anforderung die entsprechenden in Anhang V Nummer 1 festgelegten Input-Datensätze und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und relevanten Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Daten müssen zum Zeitpunkt der Anforderung aktuell sein. Die Kommission und die Agentur gewährleisten, dass sie und jedwede Partei, die für sie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.

6.      Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden begründeten Antrags der nationalen Regulierungsbehörden oder der Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Anträge der nationalen Regulierungsbehörden oder der Interessenträger und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Unterlagen im Zusammenhang mit einer von der Agentur angeforderten Aktualisierung oder Verbesserung.

7a.  Bis zum …* legen die im Rahmen der Agentur zusammenarbeitenden nationalen Regulierungsbehörden eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren Vorhaben der Infrastrukturkategorien nach Anhang II Nummern 1 und 2 fest und machen sie öffentlich zugänglich. Die Referenzwerte können vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas für die bei späteren Zehnjahresnetzentwicklungsplänen durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.

8.      Das ENTSO-Strom und das ENTSO-Gas übermitteln der Kommission und der Agentur gemeinsam bis zum 31. Dezember 2016 ein schlüssiges Markt- und Netzmodell für Strom und für Gas mit Darstellung der Verknüpfungen, das sowohl die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur als auch Speicher- und LNG-Anlagen einschließt, dievorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete abdeckt und nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen erstellt wurde. Nach der Genehmigung dieses Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verfahren wird es in die Methoden aufgenommen.

Artikel 13Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

1.      Die abzüglich Instandhaltungskosten tatsächlich entstandenen Investitionskosten im Zusammenhang mit einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Nummer 2 genannten Kategorien gehört, werden von dem/den jeweiligen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder Projektentwickler(n) der Übertragungs-/Fernleitungsinfrastruktur ▌der Mitgliedstaaten getragen, für ▌die das Vorhaben eine positive Nettoauswirkung hat, und werden in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, durch die Netzzugangsentgelte in den jeweiligen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.

1b.    Für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Nummer 2 genannten Kategorien gehört, gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nur, wenn mindestens ein Projektentwickler bei den zuständigen nationalen Behörden die Anwendung dieses Artikels auf alle oder einen Teil der Kosten des Projekts beantragt. Außerdem gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Nummer 2 genannten Kategorien gehört, nur, wenn bereits eine Bewertung der Nachfrage am Markt durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass die tatsächlich entstandenen Investitionskosten voraussichtlich nicht von den Entgelten getragen werden.

Im Fall mehrerer Projektentwickler fordern die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich alle Projektentwickler auf, den Investitionsantrag gemäß Absatz 4 gemeinsam zu stellen.

4.      Wenn ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter die Bestimmungen des Absatzes 1 fällt, ▌halten die Projektentwickler alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, bis das Vorhaben in Betrieb geht, über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem Laufenden.

Sobald ein solches Vorhaben ▌ ausreichend ausgereift ist und nach Konsultation der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber der Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben eine erhebliche positive Nettoauswirkung hat, übermitteln die Projektentwickler einen Investitionsantrag. Der Investitionsantrag umfasst einen Antrag auf länderübergreifende Kostenaufteilung und wird allen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden zusammen mit Folgendem übermittelt:

(a)  einer vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den nach Artikel 12 entwickelten Methoden und unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Vorteile der betroffenen Mitgliedstaaten, ▌

(b)    einem Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens, einschließlich der gewählten Finanzierungslösung, und bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das zu der in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorie gehört, die Ergebnisse der Marktprüfung bewertet werden,

(ba)  einem stichhaltigen Vorschlag für die länderübergreifende Kostenaufteilung, wenn die Projektentwickler diesbezüglich zu einer Einigung gelangen.

Wird ein Vorhaben von mehreren Betreibern oder Investoren entwickelt, reichen sie ihren Investitionsantrag gemeinsam ein.

Bei Vorhaben, die auf der ersten unionsweiten Liste ▌stehen, reichen die Projektentwickler den Investitionsantrag bis zum 30. September 2013 ein.

Eine Kopie eines jeden Investitionsantrags wird der Agentur von den nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich nach Erhalt des Antrags zur Information übermittelt.

Die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

5.      Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des letzten Antrags bei den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden treffen die nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation ▌der betroffenen Projektentwickler koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten sowie über ihre Einbeziehung in die Tarife. Die nationalen Regulierungsbehörden können beschließen, nur einen Teil der Kosten aufzuteilen oder die Kosten auf ein Paket mehrerer Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzuteilen.

Bei der Kostenaufteilung berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlichen oder die veranschlagten

-       Engpasserlöse oder sonstigen Entgelte,

-       Einnahmen im Rahmen des nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingeführten Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreibern.

Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeffekte ▌der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten und die möglicherweise notwendige finanzielle Unterstützung berücksichtigt.

Bei Entscheidungen über die länderübergreifende Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden in Konsultation mit den betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern um eine einvernehmliche Vereinbarung, die, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 4 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht.

Wenn durch ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse negative externe Effekte wie Ringflüsse eingedämmt werden und das Vorhaben von gemeinsamem Interesse in dem Mitgliedstaat verwirklicht wird, auf den die negativen externen Effekte zurückzuführen sind, wird die Eindämmung der negativen Auswirkungen nicht als länderübergreifender Nutzen gewertet und zieht demnach keine Kostenzuteilung an den Netzbetreiber der von den negativen externen Effekten betroffenen Mitgliedstaaten nach sich.

5a.    Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen ausgehend von der länderübergreifenden Kostenaufteilung im Sinn des Absatzes 5 bei der Festlegung oder der Genehmigung von Tarifen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG die Kosten, die einem Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber oder einem sonstigen Projektentwickler infolge der Investitionen tatsächlich entstanden sind, sofern diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers entsprechen.

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Kostenaufteilungsentscheidung unverzüglich zusammen mit allen für die Entscheidung relevanten Informationen. Die Informationen enthalten insbesondere detaillierte Gründe für die Basis, auf der die Kosten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden, wie die folgenden:

(a)  eine Bewertung der ermittelten Auswirkungen, auch hinsichtlich der Netztarife, auf jeden der betroffenen Mitgliedstaaten;

(b)    eine Bewertung des in Absatz 4 Buchstabe b genannten Geschäftsplans;

(c)    regionale oder unionsweite positive externe Effekte, die das Vorhaben herbeiführen würde;

(d)    das Ergebnis der Konsultation ▌der betroffenen Projektentwickler.

Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht.

6.      Erzielen die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der letzten betroffenen nationalen Regulierungsbehörde keine Einigung hinsichtlich des Investitionsantrags, setzen sie die Agentur hiervon unverzüglich in Kenntnis.

In diesem Fall oder nach einer gemeinsamen Aufforderung der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag sowie darüber, in welcher Weise ▌die Investitionskosten in den Tarifen zur Geltung gebracht werden.

Vor einer solchen Entscheidung konsultiert die Agentur die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und ▌die Projektentwickler. Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordert. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.

Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht. Die Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 finden Anwendung.

7.      Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie aller Kostenaufteilungsentscheidungen zusammen mit allen relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

8.      Von dieser Kostenaufteilungsentscheidung wird weder das Recht der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf die Anwendung von Netzzugangsentgelten nach Artikel 32 der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG sowie nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und ▌Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 noch das Recht der nationalen Regulierungsbehörden auf die Genehmigung von Netzzugangsentgelten nach den genannten Bestimmungen berührt.

8a.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine der folgenden Ausnahmen gilt:

-       eine Ausnahme von Artikel 32, 33, 34 und Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder

-       eine Ausnahme von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder eine Ausnahme von Artikel 32 und Artikel 37 Absätze 6 und 10 der Richtlinie 2009/72/EG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder

- eine Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG(23) oder

- eine Ausnahme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003(24).

Artikel 14Anreize

1.      Geht ein Projektentwickler im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Nummer 2 genannten Kategorien gehört, ▌ höhere Risiken ein ▌, sorgen die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben angemessene Anreize gemäß Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ▌gewährt werden.

Unterabsatz 1 findet nicht Anwendung auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine der folgenden Ausnahmen gilt:

-       eine Ausnahme von Artikel 32, 33, 34 und Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder

-  eine Ausnahme von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder eine Ausnahme von Artikel 32 und Artikel 37 Absätze 6 und 10 der Richtlinie 2009/72/EG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder

-       eine Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG oder

-       eine Ausnahme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.

2.      Bei der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden, solche Anreize zu gewähren, werden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 12 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die das Vorhaben herbeiführt, berücksichtigt. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von ▌den Projektentwicklern eingegangenen spezifischen Risken, die getroffenen Risikoverminderungsmaßnahmen und die Begründung dieses Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs-/Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.

3.  Mit dem durch die Entscheidung gewährten Anreiz wird der Besonderheit des eingegangen Risikos Rechnung getragen, und der Anreiz kann unter anderem Folgendes betreffen:

(a)    Regeln über vorgezogene Investitionen oder

(b)    Regeln über die Anerkennung von auf effiziente Weise vor der Inbetriebnahme des Vorhabens entstandenen Kosten oder

(c)    die Regeln über eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital oder

(d)    jede sonstige für notwendig und zweckmäßig erachtete Maßnahme.

5.      Bis zum 31. Juli 2013 übermittelt jede nationale Regulierungsbehörde der Agentur, soweit verfügbar, ihre Methoden und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

5a.  Bis zum 31. Dezember 2013 schafft die Agentur unter gebührender Berücksichtigung der nach Absatz 5 bereitgestellten Informationen günstige Voraussetzungen dafür, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 bewährte Verfahren und Empfehlungen weitergegeben werden

(a)     zu den Anreizen gemäß Absatz 1, ausgehend von einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der bewährten Verfahren;

(b)     zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der bei Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben eingegangenen höheren Risiken.

5b.    Bis zum 31. März 2014 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methoden und die Kriterien, die für die Bewertung der Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

6.  Wenn die in den Absätzen 5a und 5b genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, kann die Kommission ▌ Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize ▌ erlassen.

KAPITEL VFinanzierung

Artikel 15Projekte, die für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen

1.      Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zu den in Anhang II Nummern 1, 2 und 4 genannten Kategorien gehören, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten ▌ in Betracht.

2.      Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Nummer 2 genannten Kategorien gehören, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten ▌ in Betracht, wenn sie ▌ die folgenden Kriterien erfüllen:

(a)  Die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Solidarität oder Innovation gegeben sind;

(b)    für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die länderübergreifende Kostenaufteilung gemäß Artikel 13; sofern es sich jedoch um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse handelt, das zu der in Anhang II Nummer 1 Buchstabe c genannte Kategorie gehört und folglich nicht für eine Entscheidung über die länderübergreifende Kostenaufteilung in Frage kommt, muss das Vorhaben auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, technologische Innovation und einen sicheren grenzüberschreitenden Netzbetrieb ausgerichtet sein;

(c)    das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 14 Absatz 2 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt.

2a.  Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c durchgeführt werden, kommen ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.

3.      Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 4 genannten Kategorien gehören, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten ▌ in Betracht, wenn die betroffenen Projektentwickler anhand des Geschäftsplans und anderer Bewertungen – insbesondere Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden – die von den Vorhaben herbeigeführten erheblichen positiven externen Effekte und ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

Artikel 15aAnleitung bezüglich der Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Union

Die in Artikel 4 Absatz 2 genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Parameter dienen auch als Zielsetzung bei der Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union, die in der Verordnung zur Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ vorgesehen ist.

Artikel 15bAusübung der Befugnisübertragung

1.      Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.      Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.      Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.      Ein gemäß Artikel 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL VISchlussbestimmungen

Artikel 16Berichterstattung und Bewertung

Die Kommission veröffentlicht spätestens 2017 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

(a)  der Fortschritte, die bei Planung, Entwicklung, Bau und Inbetriebnahme der nach Artikel 3 ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;

(b)    der von der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ▌ gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

(c)    hinsichtlich des Strom- und Gassektors: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

(d)    hinsichtlich der Genehmigungserteilung und der Beteiligung der Öffentlichkeit:

–  der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Dauer der einzelnen Phasen des Genehmigungsverfahrens, im Vergleich zu dem in den ursprünglichen wichtigsten Meilensteinen gemäß Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan;

–       des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (insbesondere Zahl der schriftlichen Einwände während der Konsultation der Öffentlichkeit, Zahl der Rechtsmittelverfahren);

-       der Übersicht bewährter, innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von Interessenträgern und der Begrenzung der Umweltfolgen im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben;

-       der Wirksamkeit der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Regelungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 11 festgelegten Fristen;

(e)  hinsichtlich der Regulierung:

–       der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die länderübergreifende Kostenaufteilung gemäß Artikel 13 vorliegt;

–       der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 14 gewährt wurden;

(ea)  der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den für 2014 und 2015 angestrebten Zielsetzungen bezüglich der Marktintegration, zu den für 2020 angestrebten klimaschutz- und energiepolitischen Zielen und – langfristig – zum Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen bis 2050.

Artikel 17Informationen und Publizität

Die Kommission richtet spätestens sechs  Monate nach Annahme der ersten unionsweiten Liste eine für die ▌Öffentlichkeit, auch über das Internet, leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält folgende Informationen:

(a)  allgemeine, ▌ aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

(b)    den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

(c)    die Hauptergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der für die betroffenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 12 entwickelten Methoden mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

(ca)  die unionsweite Liste;

(cb)  die von der Union für die einzelnen Vorhaben von gemeinsamem Interesse zugewiesenen und aufgewandten Mittel.

Artikel 18Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze(25) für in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben oder im Hinblick auf die Zielvorgaben gewährt wurde, die auf den in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zu den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(26) festgelegten, für TEN-E relevanten Ausgabenkategorien beruhen.

Die Bestimmungen nach Kapitel III gelten nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Genehmigungsverfahren, für die ein Projektentwickler vor dem …* * Antragsunterlagen eingereicht hat.

Artikel 18aÄnderungen der Verordnung (EG) Nr. 713/2009

Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 erhält folgende Fassung:

„1.    Für die Beantragung einer Ausnahmeentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 und für Entscheidungen zur länderübergreifenden Kostenaufteilung, die die Agentur nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom …*+ zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur trifft, sind an die Agentur Gebühren zu entrichten.

_____________________

*       ABl. L …(27)++ “.

Artikel 18bÄnderungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wird wie folgt geändert:

(1)       Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a)         Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a)  gemeinsame Instrumente zum Netzbetrieb zum Zweck der Koordinierung des Netzbetriebs im Normalbetrieb und in Notfällen – einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen – sowie Forschungspläne; dabei ist unter anderem anzugeben,

(i)     welche Informationen für die Verbesserung der operativen Koordinierung hilfreich sind, einschließlich der geeigneten Informationen, die für den Folgetag, taggleich und in Echtzeit eingehen, sowie die optimale Häufigkeit der Erfassung und Weitergabe dieser Informationen;

(ii)  welche Technologieplattform für den Informationsaustausch in Echtzeit zu verwenden ist und, falls erforderlich, welche Technologieplattformen für die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der sonstigen Informationen gemäß Ziffer i und für die Umsetzung der Verfahren zu verwenden sind, mit denen die operative Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeweitet werden kann, dass diese Koordinierung unionsweit erfolgt;

(iii)  wie Übertragungsnetzbetreiber anderen Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Einrichtungen, die formell beauftragt wurden, sie bei der operativen Koordinierung zu unterstützen, und der Agentur betriebsbezogene Informationen zur Verfügung stellen;

(iv)   dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Kontaktstelle festzulegen haben, die Anfragen anderer Übertragungsnetzbetreiber oder anderer gemäß Ziffer iii formell beauftragter Einrichtungen oder der Agentur nach solchen Informationen zu beantworten hat.

Das ENTSO-Strom übermittelt der Agentur und der Kommission bis zum …(28)* die verabschiedeten Angaben bzw. Festlegungen in Bezug auf die Ziffern i bis iv.

Binnen 12 Monaten nach Verabschiedung der Angaben bzw. Festlegungen gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, in der sie prüft, ob sie in ausreichendem Maß dazu beitragen, den länderübergreifenden Handel zu fördern und für die optimale Steuerung, den koordinierten Betrieb, die effiziente Nutzung und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Stromübertragungsnetzes zu sorgen.“

(b)    Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a)  auf den nationalen Investitionsplänen unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne und gegebenenfalls der unionsbezogenen Aspekte der Netzplanung im Sinn der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom …*+ zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur aufbauen; er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse anhand der Methoden gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung.

_________________

*       ABl. L …(29)++".

(2)  Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 dieser Verordnung und in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/…* genannten Tätigkeiten des ENTSO-Strom werden von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie vertretbar und angemessen sind.“

(3)    In Artikel 18 wird der folgende Absatz eingefügt:

„4a.  Die Kommission kann Leitlinien für die Umsetzung der operativen Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber auf Unionsebene erlassen. Diese Leitlinien müssen mit den Netzkodizes gemäß Artikel 6 dieser Verordnung vereinbar sein und auf diesen Netzkodizes, den angenommenen Spezifikationen und der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung beruhen. Beim Erlass dieser Leitlinien trägt die Kommission den Unterschieden in den regionalen und nationalen operativen Anforderungen Rechnung.

  Diese Leitlinien werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

(4)    In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

„3.    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*.“

__________________

* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Artikel 18cÄnderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Rates wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a)  auf den nationalen Investitionsplänen unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne und gegebenenfalls der unionsbezogenen Aspekte der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom …*(30)+ zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur aufbauen; er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse anhand der Methoden gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung.“

__________________

*       ABl. L …(31)++.

(2)    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 dieser Verordnung und in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/…(32)* genannten Tätigkeiten des ENTSO-Gas werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie vertretbar und angemessen sind.“

Artikel 19Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG wird zum 1. Januar 2014 aufgehoben. In Bezug auf die in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführten Vorhaben entstehen aus dieser Verordnung keine Rechte.

Artikel 20Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem …*, mit Ausnahme der Artikel 15 und 15a, die ab dem Geltungsbeginn der vorgeschlagenen Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments                            Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                   Der Präsident

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ANHANG I

VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND -GEBIETE

Diese Verordnung gilt für die folgenden transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete:

1.        VORRANGIGE STROMKORRIDORE

(1)    Offshore-Netz der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

(2)  Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten dieses Raums und mit dem Mittelmeerraum, einschließlich der Iberischen Halbinsel, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren und die Binnennetzinfrastruktur zur Förderung der Marktintegration in diesem Raum auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Malta, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

(3)    Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vollendung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien(33), Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

(4)  Stromverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Electricity“): Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten und zur Förderung der Marktintegration, unter anderem durch das Hinwirken auf die Integration erneuerbarer Energieträger in diesem Raum.

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.

2.        VORRANGIGE GASKORRIDORE

(5)    Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Gas“): Gasinfrastruktur für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

(6)  Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): Gasinfrastruktur für regionale Verbindungen zwischen dem Ostseeraum, der Adria und der Ägäis, dem östlichen Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sowie in diesen Räumen und für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Kroatien(34), Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

(7)    Südlicher Gaskorridor („SGC“): Infrastruktur für eine Gasfernleitung vom Kaspischen Raum, von Zentralasien, vom Nahen Osten und vom östlichen Mittelmeerraum in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien(35), Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

(8)  Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Gas“): Gasinfrastruktur zur Beendigung der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten, zum entsprechenden Ausbau der Binnennetzinfrastruktur und zur stärkeren Diversifizierung und Sicherung der Lieferungen in den Ostseeraum.

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden;

3.        VORRANGIGE ERDÖLKORRIDORE

(9)    Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa („OSC“): Interoperabilität des Erdölfernleitungsnetzes in Mittelosteuropa zur Stärkung der Versorgungssicherheit und zur Verminderung von Umweltrisiken.

Betroffene Mitgliedstaaten: Deutschland, Kroatien(36), Österreich, Polen, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn.

4.  VORRANGIGE THEMATISCHE GEBIETE

(10)  Realisierung intelligenter Netze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Reaktion auf der Nachfrageseite durch die Kunden;

Betroffene Mitgliedstaaten: Alle.

(11)  Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union, das in der Lage ist,

a)     die ständig zunehmende Erzeugung überschüssiger Windenergie in den nördlichen Meeren und in der Ostsee und die zunehmende Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Ost- und Südeuropa und auch in Nordafrika aufzunehmen,

b)     diese neuen Stromerzeugungszentren mit großen Speichern in den nordischen Ländern, dem Alpenraum und anderen Räumen mit großen Verbrauchszentren zu verbinden und

c)  ein zunehmend variables und dezentrales Stromangebot und die flexible Stromnachfrage zu bewältigen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Alle.

(12)  Grenzüberschreitendes CO2-Netz: Aufbau von Infrastruktur für den Transport von CO2 zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der CO2-Abscheidung und -Speicherung.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

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ANHANG IIENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN

Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind folgende:

(1)       Strom:

a)      Hochspannungsfreileitungen, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden;

b)     insbesondere bei Stromautobahnen: jede materielle Ausrüstung, die für den Stromtransport auf der Hoch- und Höchstspannungsebene ausgelegt ist, um große Strommengen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern erzeugt oder gespeichert werden, mit großen Stromverbrauchszentren in einem oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten zu verbinden;

c)  Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;

d)     jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a bis c definierten Systeme unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Transformatorstationen;

e)      jede Ausrüstung oder Anlage sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene, die auf eine bidirektionale digitale Kommunikation in Echtzeit oder echtzeitnah und auf eine interaktive, intelligente Überwachung und Steuerung von Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -verbrauch innerhalb eines Stromnetzes abzielt, um ein Netz zu entwickeln, das auf effiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer – Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind – integriert, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit gewährleistet wird;

(2)  Gas:

a)      Fernleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, die Bestandteil eines Netzes sind, das überwiegend aus Hochdruckrohrleitungen besteht, ohne Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte oder lokale Verteilung von Erdgas verwendet werden;

b)     an die genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher;

c)      Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) oder von komprimiertem Erdgas (CNG);

d)     jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen;

(3)  Erdöl:

a)      Rohrleitungen für den Transport von Rohöl;

b)     Pumpstationen und Speicheranlagen, die für den Betrieb der Rohölrohrleitungen notwendig sind;

c)      alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;

(4)       CO2:

a)      spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um anthropogenes CO2 aus mehr als einer Quelle, d. h. von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), die CO2-Gas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zu transportieren;

b)  Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von CO2 im Hinblick auf dessen weiteren Transport darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen;

c)      alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.

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ANHANG III

REGIONALE LISTEN VON VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.      REGELN FÜR GRUPPEN

(1)    Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber ▌ sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO (Strom) zusammen.

Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber ▌ sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO (Gas) zusammen.

Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler und der Kommission zusammen.

(1a)  Die Entscheidungsinstanzen der Gruppen können fusionieren. Alle Gruppen oder Entscheidungsinstanzen kommen bei Bedarf zusammen, um Angelegenheiten, die alle Gruppen gemeinsam betreffen, zu erörtern; diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind.

(2)    Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit.

(3)  Jede Gruppe lädt, wie dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist, Entwickler von Projekten, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden ▌ und der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber der EU-Kandidatenländer und potenzieller Kandidaten, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation, der Einrichtungen und Gremien der Energiegemeinschaft, der Länder, die Gegenstand der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, und der Länder, mit denen die Union eine spezielle Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat, ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.

(4)    Jede Gruppe konsultiert die Organisationen, die die relevanten betroffenen Kreise vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger direkt, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und ▌Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann Anhörungen oder Konsultationen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

(4a)  Die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen sowie die endgültigen Feststellungen und Beschlüsse jeder Gruppe werden von der Kommission auf der Transparenzplattform gemäß Artikel 17 veröffentlicht.

(4b)  Die Kommission, die Agentur und die Gruppen sind bestrebt, Kohärenz zwischen den einzelnen Gruppen herzustellen. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Agentur, falls dies sachdienlich ist, dafür, dass Informationen über alle Tätigkeiten von regionenübergreifendem Belang unter den betroffenen Gruppen ausgetauscht werden.

Die Mitwirkung der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur in den Gruppen darf nicht die Erfüllung der ihnen gesetzten Ziele und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung oder der Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. der Artikel 40 und 41 der Richtlinie 2009/43/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 beeinträchtigen.

2.  VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG REGIONALER LISTEN

(1)    Entwickler von Projekten, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und für die sie den Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse anstreben, legen ▌der ▌Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, der Folgendes einschließt:

-       eine Beurteilung seiner Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten;

-       eine Analyse der Einhaltung der nach Artikel 4 festgelegten relevanten Kriterien;

-       bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 18a, die auf der vom ENTSO-Strom bzw. vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 12 ausgearbeiteten Methode beruht;

-       alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen.

(2)    Alle Empfänger behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(3)  Nach Verabschiedung der ersten unionsweiten Liste gilt für alle später verabschiedeten Listen, dass vorgeschlagene Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d genannten Kategorien gehören, ▌ eil des letzten verfügbaren, vom ENTSO (Strom) gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom sind.

(4)    Nach Verabschiedung der ersten unionsweiten Liste gilt für alle später verabschiedeten Listen ▌, ▌dass vorgeschlagene Gasinfrastrukturvorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien gehören, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO (Gas) gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.

4a)  Projektvorschläge, die zur Aufnahme in die erste unionsweite Liste eingereicht wurden und nicht zuvor gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bewertet worden sind, werden in Bezug auf das unionsweite Energiesystem wie folgt bewertet:

 der ENTSO (Strom) bewertet nach den Methoden, die im letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplan auf Vorhaben, die unter Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d fallen, angewendet wurden.

 Vorhaben, die unter Anhang II Nummer 2 fallen, werden auf der Grundlage objektiver Methoden vom ENTSO (Gas) oder einem Dritten einheitlich bewertet.

 Die Kommission veröffentlicht bis zum …* Leitlinien für Kriterien, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Zehnjahresnetzentwicklungspläne gemäß Absatz 3 und 4 anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen.

(5)  Vorgeschlagene CO2-Vorhaben, die zu der in Anhang II Nummer  4 genannten Kategorie gehören, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden CO2-Transport- und -Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

(5a)  Bei vorgeschlagenen Vorhaben, die zu den Kategorien gemäß Anhang II Nummer 1 und 2 gehören, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden und, falls notwendig, die Agentur nach Möglichkeit im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit (Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG) die einheitliche Anwendung der Kriterien und der Methoden für die Kosten-Nutzen-Analysen und bewerten die länderübergreifende Bedeutung der Vorhaben. Sie legen ihre Bewertungen der Gruppe vor.

(5b)  Bei vorgeschlagenen Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die zu den Kategorien gemäß Anhang II Nummer 3 und 4 gehören, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Bei CO2-Vorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 4 genannten Kategorie gehören, berücksichtigt die Kommission außerdem die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung auf zusätzliche Mitgliedstaaten. Die Kommission legt ihre Bewertungen der Gruppe vor.

(5c)  Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Vorhaben nicht betroffen ist, aber für den das vorgeschlagene Vorhaben einen positiven Nettoeffekt haben könnte bzw. auf den es sich erheblich auswirken könnte – beispielsweise auf die Umwelt oder den Betrieb der Energieinfrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet –, kann der Gruppe eine Stellungnahme, in der er seine Anliegen darlegt, vorlegen.

(5d)  Die Entscheidungsinstanz der Gruppe prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Gruppe die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 vorgebrachten stichhaltigen Gründe, aus denen er ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das sein Hoheitsgebiet betrifft, nicht genehmigt.

(5e)  Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben zu prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder – bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben – der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.

(5f)   Die von den Gruppen ausgearbeiteten Entwürfe für regionale Listen der vorgeschlagenen Vorhaben, die zu den Kategorien gemäß Anhang II Nummer 1 und 2 gehören, und alle Stellungnahmen gemäß Nummer 5c werden der Agentur sechs Monate vor dem Datum der Verabschiedung der unionsweiten Liste übermittelt. Die Entwürfe für regionale Listen und die dazugehörigen Stellungnahmen werden von der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt bewertet. Die Agentur gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen für regionale Listen ab, insbesondere in Bezug auf die einheitliche Anwendung der Kriterien und die regionenübergreifende Kosten-Nutzen-Analyse. Die Stellungnahme der Agentur wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 angenommen.

(5g)  Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur verabschiedet die Entscheidungsinstanz jeder Gruppe ihre jeweilige endgültige regionale Liste gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei sie sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie der Stellungnahme der Agentur und der gemäß Nummer  5a übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsstellen oder – bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben – der gemäß Nummer  5b übermittelten Bewertung der Kommission Rechnung trägt. Die Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmengemäß Nummer 5c.

(5h)  Wenn anhand der eingegangenen regionalen Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der unionsweiten Liste nicht mehr zu bewältigen wäre, prüft die Kommission nach Konsultation aller betroffenen Gruppen, ob Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe die niedrigste Priorität in der Rangfolge gemäß Artikel 4 Absatz 4 zugewiesen wurde, nicht in die unionsweiten Liste aufgenommen werden.

ANHANG IV

REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

(1)    Ein Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)      Stromübertragung: Das Vorhaben steigert die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder an jeder anderen relevanten Stelle desselben Übertragungskorridors und damit auch die Länderübergreifende Übertragungskapazität des Netzes um mindestens 500 Megawatt gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens.

b)     Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft durch den Bau von Anlagen eine Kapazität von mindestens 225 MW und hat eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 Gigawattstunden pro Jahr ermöglicht.

c)  Gasfernleitung: Das Vorhaben betrifft Investitionen in Reverse-Flow-Kapazitäten oder verändert die grenzüberschreitende Fernleitungskapazität der betreffenden Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens.

d)     Gasspeicherung oder Flüssigerdgas/Druckerdgas: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen ▌ oder den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu erfüllen.

e)      intelligente Netze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene mit einer Auslegung für eine Spannung von mindestens 10 kV konzipiert. An ihm sind Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, die mindestens 50 000 Nutzer abdecken, die Strom erzeugen oder verbrauchen oder sowohl Strom erzeugen als auch verbrauchen, und zwar in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen mindestens 20 % aus verschiedenen Energiequellen stammen.

(2)  Bei Projekten, die zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien gehören, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt gemessen:

a)      Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere

–      indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in Megawatt), und ihr Beitrag zum Erreichen der Mindestverbindungskapazität von 10 % der vorhandenen Erzeugungskapazität berechnet werden oder indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten, auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;

–      indem für das in Anhang V Nummer 10 definierte Analysegebiet die Auswirkungen eines Vorhabens hinsichtlich der energiesystemweiten Erzeugungs- und Übertragungskosten und der Entwicklung und Konvergenz der Marktpreise nach verschiedenen Planungsszenarios, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Merit-Order (Einsatzreihenfolge des Kraftwerkparks) entstehenden Veränderungen, bewertet werden.

b)  Die Übertragung regenerativ erzeugten Stroms zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen wird entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere

–      indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie in Megawatt), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2020 nach dem in Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energien im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;

–      indem bei der Stromspeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der bei der gleichen Speichertechnologie in dem in Anhang V Nummer 10 definierten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.

c)  Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V Nummer 10 definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden, soweit sie gegeben sind, gemessen.

(3)    Bei Vorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien gehören, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt gemessen:

a)      Die Marktintegration und die Interoperabilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt, einschließlich der Kapazität für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung, nach verschiedenen Szenarios berechnet wird.

b)  Der Wettbewerb wird auf der Grundlage der Diversifizierung gemessen, wobei die Erleichterung des Zugangs zu heimischen Versorgungsquellen eingeschlossen wird und nacheinander berücksichtigt werden: die Diversifizierung der Quellen, die Diversifizierung der Lieferanten und die Diversifizierung der Versorgungswege sowie die Auswirkungen neuer Kapazität auf den Herfindahl-Hirschman-Index (HHI-Index), der auf Kapazitätsebene für das in Anhang V Nummer 10 definierte Analysegebiet berechnet wird.

c)      Die Gasversorgungssicherheit wird gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die kurz- und langfristige Belastbarkeit des Gasnetzes der Union und für die Verbesserung der verbleibenden Flexibilität des Netzes im Hinblick auf die Bewältigung von Versorgungsunterbrechungen in den Mitgliedstaaten nach verschiedenen Szenarios berechnet wird ebenso wie die zusätzliche durch das Vorhaben bereitgestellte Kapazität, die bezogen auf den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gemessen wird.

(d)    Die Nachhaltigkeit wird als Beitrag eines Vorhabens zur Emissionsminderung, zur Unterstützung des Ersatzes für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder zur Unterstützung von Strom-zu-Gas-Konzepten und des Biogastransports unter Berücksichtigung erwarteter Veränderungen der klimatischen Bedingungen gemessen.

(4)  Bei Vorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Kategorien gehören, wird jede in Artikel 4 aufgeführte Funktion anhand folgender Kriterien bewertet:

a)      Grad der Nachhaltigkeit: Dieses Kriterium wird durch die Bewertung der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Auswirkungen der Stromnetzinfrastruktur auf die Umwelt gemessen.

b)     Kapazität der Übertragungs- und Verteilernetze, Nutzer anzubinden und Strom von den und zu den Nutzern zu transportieren: Dieses Kriterium wird durch die Schätzung der in den Verteilernetzen installierten Kapazität dezentraler Energiequellen, der ohne Engpassrisiken maximal zulässigen Stromeinspeisung in Übertragungsnetze und der wegen Engpass- oder Sicherheitsrisiken nicht in Anspruch genommenen Energie aus erneuerbaren Energiequellen gemessen.

c)      Netzanbindung und Zugang zu allen Kategorien von Netznutzern: Dieses Kriterium wird bewertet, indem für Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind, die für die Berechnung der Entgelte und Tarife festgelegten Methoden sowie ihre Struktur beurteilt werden ebenso wie die für den dynamischen Ausgleich von Mengenabweichungen im Stromnetz vorhandene betriebstechnische Flexibilität.

d)  Sicherheit und Qualität der Versorgung: Dieses Kriterium wird bewertet, indem das Verhältnis zwischen zuverlässiger verfügbarer Erzeugungskapazität und Spitzennachfrage, der Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung, die Stabilität des Stromnetzes, die Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen pro Kunde, einschließlich mit dem Klima verbundener Unterbrechungen, und die Spannungsqualität beurteilt werden.

e)      Effizienz und Dienstleistungsqualität bei der Stromversorgung und dem Netzbetrieb: Dieses Kriterium wird bewertet, indem die Höhe der Verluste in den Übertragungs- und Verteilernetzen, das Verhältnis zwischen der niedrigsten und der höchsten Stromnachfrage innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die Beteiligung der Nachfrageseite an den Strommärkten und an Energieeffizienzmaßnahmen, die prozentuelle Nutzung (d. h. durchschnittliche Last) von Stromnetzkomponenten, die Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihre Auswirkungen auf die Netzleistung sowie die tatsächliche Verfügbarkeit der Netzkapazität im Vergleich zu dem diesbezüglichen Standardwert beurteilt werden.

f)      Beitrag zu den grenzüberschreitenden Strommärkten durch Steuerung der Lastflüsse zur Begrenzung von Ringflüssen und zum Ausbau der Verbindungskapazität: Dieses Kriterium wird bewertet, indem das Verhältnis zwischen der Verbindungskapazität eines Mitgliedstaats und seiner Stromnachfrage, die Nutzung der Verbindungskapazität und die Engpasserlöse der Verbindungsleitungen beurteilt werden.

(5)  Bei Erdöltransportvorhaben, die zu den in Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien gehören, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt gemessen:

a)      Die Erdölversorgungssicherheit wird gemessen, indem der Mehrwert der neuen Kapazität, die ein Vorhaben für die kurz- und mittelfristige Belastbarkeit des Netzes schafft, und die verbleibende Flexibilität des Netzes im Hinblick auf die Bewältigung von Versorgungsunterbrechnungen nach verschiedenen Szenarios bewertet werden.

b)     Die Interoperabilität wird gemessen, indem beurteilt wird, in welchem Ausmaß das Vorhaben den Betrieb des Erdölnetzes, insbesondere durch die Ermöglichung von Lastflüssen entgegen der Hauptflussrichtung, verbessert.

c)      Die effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung wird bewertet, indem beurteilt wird, in welchem Umfang das Vorhaben bereits vorhandene Infrastruktur nutzt und zur Minimierung der Umweltbelastung und -risiken sowie der Belastung und Risiken infolge des Klimawandels beiträgt.

ANHANG VENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Die Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse müssen den folgenden in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen genügen.

(1)    Die Methoden beruhen auf einem gemeinsamen Input-Datensatz, der die Strom- und Gassysteme der Union in den Jahren n+5, n+10, n+15 und n+20 repräsentiert, wobei n das Jahr ist, in dem die Analyse vorgenommen wird. Der Datensatz umfasst mindestens

a)      im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage, Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien für erneuerbare Energienquellen) und nach Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

b)  im Gassektor: Szenarios für Nachfrage, Importe, Brennstoffpreise (einschließlich Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Fernleitungsnetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen Vorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

(2)    Der Datensatz bringt die zum Zeitpunkt der Analyse geltenden Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften zum Ausdruck. Die jeweils für Strom und für Gas verwendeten Datensätze sind insbesondere mit den für jeden Markt zugrunde gelegten Preis- und Volumenannahmen vereinbar. Der Datensatz wird nach der formellen Konsultation der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, erstellt. Die Kommission und die Agentur stellen gegebenenfalls den Zugang zu den benötigten kommerziellen Daten von Dritten sicher.

(3)    Die Methoden bieten eine Orientierungshilfe für die Entwicklung und Verwendung der für die Kosten-Nutzen-Analyse notwendigen Netz- und Marktmodellierung.

(4)    Die Kosten-Nutzen-Analyse beruht auf einer harmonisierten Bewertung von Kosten und Nutzen der ▌ analysierten Kategorien von Vorhaben und erfasst mindestens den unter Punkt 1 genannten Zeitraum.

(5)  Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden mindestens die folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der technischen Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten. Die Methoden bieten eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze.

(6)    Bei der Stromübertragung und -speicherung sind in der Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Auswirkungen und Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ergeben, die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren undfolgende Auswirkungen zu berücksichtigen::

b)     ▌Treibhausgasemissionen und Übertragungsverluste während der technischen Lebensdauer des Vorhabens ▌;

c)      künftige Kosten für neue Investitionen in Erzeugung und Übertragung während der technischen Lebensdauer des Vorhabens;

d)  betriebstechnische Flexibilität, einschließlich der Optimierung der Regelenergie und Hilfsdienste;

e)      Netzbelastbarkeit, einschließlich Katastrophen- und Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen.

(7)    Bei Gas werden in der Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Ergebnisse der Marktprüfung, ▌ die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren und die folgenden Auswirkungen berücksichtigt:

b)     ▌Katastrophen- und Klimafestigkeit sowie Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen;

e)      ▌Engpässe im Gasnetz.

(8)  Bei intelligenten Netzen sind in der Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren zu berücksichtigen.

(9)    Die detaillierte Methode, die zur Berücksichtigung der in den Nummern 6 bis 8 genannten Indikatoren verwendet wird, wird nach der förmlichen Konsultation der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, entwickelt.

(10)  Die Methodenlegen fest, anhand welcher Analyse ▌– ausgehend von dem relevanten Input-Datensatz – zu ermitteln ist, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben gebaut werden soll, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat.

(11)  ▌Durch die Analyse werden die Mitgliedstaaten ermittelt, auf die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat (Begünstigte), ebenso wie die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben negative Nettoauswirkungen hat (Kostenträger). Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet und andere relevante Parameter.

(12)  Die Betreiber von Übertragungsnetzen, Speichern, Druck- und Flüssigerdgasterminals und Fernleitungsnetzen tauschen die Informationen aus, die für die Entwicklung der Methoden, einschließlich der relevanten Netz- und Marktmodellierung, notwendig sind. Jeder Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, der Informationen für andere Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber sammelt, übermittelt den teilnehmenden Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern die Ergebnisse der Datensammlung.

(13)  Im Fall des gemeinsamen Strom- und Gasmarkt- sowie -netzmodells gemäß Artikel 12 Absatz 8 erstrecken sich die Input-Datensätze, auf die in Punkt 1 Bezug genommen wird, auf die Jahre n+10, n+20 und n+30, wobei das Modell eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ermöglichen muss, insbesondere unter Einbeziehung der externen Kosten wie jener, die mit Treibhausgasemissionen und Emissionen herkömmlicher Luftschadstoffe oder mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen.

ANHANG VILEITLINLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

(1)       Das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)      die einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltrechtsvorschriften;

b)     die relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen;

(c)    die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden, anderer Behörden und der wichtigsten betroffenen Interessenträger;

d)     die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen des Verfahrens skizziert werden, mit einem vorläufigen Zeitrahmen und einer Kurzdarstellung der Entscheidungsverfahren;

e)      Informationen über Umfang, Gliederung und Detailgrad der bei Entscheidungen mit dem Antrag mitzuliefernden Unterlagen, einschließlich einer Checkliste;

f)      die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der ▌ Öffentlichkeit an dem Verfahren.

(1a)  In dem detaillierten Plan gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b wird mindestens Folgendes angegeben:

a)     die benötigten Entscheidungen und Stellungnahmen;

b)     die Behörden, die Interessenträger und die Teile der Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

c)      die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer;

d)     die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen;

e)      die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.

(2)    Für eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Genehmigungsverfahren und die Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit bereits im Vorfeld der Vorhaben sowie für den Dialog mit der Öffentlichkeit werden die folgenden Grundsätze angewendet:

a)  Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise konsultiert, wenn etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten Aktivitäten aktiv.

b)     Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst werden. Jede Konsultation der Öffentlichkeit erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer Konsultation der Öffentlichkeit behandelt wird, die jedoch an mehreren Standorten stattfinden kann. Die Themen, die im Rahmen einer Konsultation der Öffentlichkeit behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.

c)  Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der Konsultation der Öffentlichkeit bis zum Ablauf der Frist zulässig.

(3)       Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst mindestens Informationen über

a)      die angesprochenen betroffenen Interessenträger;

b)     die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen allgemeinen Örtlichkeiten und der Zeitpunkte der speziellen Sitzungen;

c)      den zeitlichen Rahmen;

d)     die den jeweiligen Aufgaben zugewiesenen Humanressourcen.

(4)    Im Rahmen der Konsultation der Öffentlichkeit, die vor der Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:

a)      Sie veröffentlichen eine höchtens 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über den Zweck und den vorläufigen Zeitplan des Vorhabens sowie Angaben zu ▌in Betracht kommenden alternativen Trassen für den nationalen Netzentwicklungsplan, den voraussichtlichen Auswirkungen – auch grenzüberschreitender Art – und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen, die vor Beginn der Konsultation veröffentlicht werden; in der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Transparenzplattform gemäß Artikel 17 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 aufgeführt;

b)     sie informieren alle betroffenen Kreise mittels der in Artikel 10 Absatz 7 genannten Website und sonstiger geeigneter Informationsmittel über das Vorhaben;

c)      sie laden ▌ betroffene Interessenträger schriftlich zu speziellen Sitzungen ein, in denen die Anliegen erörtert werden.

(5)  Auf der Website zum Vorhaben wird mindestens Folgendes bereitgestellt:

-a)    die Informationsbroschüre gemäß Nummer 4;

a)      eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung von höchstens 50 Seiten, in der der aktuelle Stand des Vorhabens dargestellt wird, wobei im Fall von Aktualisierungen Änderungen gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden;

b)     die Planung für das Vorhaben und für die Konsultation der Öffentlichkeit mit klarer Angabe der Termine und der Örtlichkeiten für öffentliche Konsultationen und Anhörungen und der für diese Anhörungen vorgesehenen relevanten Themen;

c)      Kontaktdaten im Hinblick auf den Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen;

d)     Kontaktdaten zur Übermittlung von Anmerkungen und Einwänden während der Konsultationen der Öffentlichkeit.

________________________

(1)

ABl. C 0000 vom 0.0.2012, S. 0.

(2)

ABl. C 0000 vom 0.0.2012, S. 0.

(3)

ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 138.

(4)

*   Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

(5)

   ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 125.

(6)

  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 143.

(7)

  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)     und Beschluss des Rates vom ….

(8)

   ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.

(9)

  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(10)

   ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(11)

 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

(12)

 ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

(13)

 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(14)

 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(15)

 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(16)

 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(17)

 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(18)

         ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.

(19)

         ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(20)

         Im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt durch den Beschluss           2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S.1).

(21)

 ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(22)

 ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

(23)

 Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26 Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

(24)

 Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1).

(25)

        ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(26)

        ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(27)

++         ABl.: Bitte die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.

(28)

*   ABl.: Bitte das Datum einfügen: 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(29)

+             ABl.: Bitte die Nummer und das Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung         einfügen.

++         ABl.: Bitte die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.

(30)

+          ABl.: Bitte die Nummer und das Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung einfügen.

(31)

++        ABl.: Bitte die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen.

(32)

*   ABl.: Bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen.

(33)

 Vorbehaltlich und ab dem Datum des Beitritts Kroatiens.

(34)

 Vorbehaltlich und ab dem Datum des Beitritts Kroatiens.

(35)

 Vorbehaltlich und ab dem Datum des Beitritts Kroatiens.

(36)

         Vorbehaltlich und ab dem Datum des Beitritts Kroatiens.


BEGRÜNDUNG

Derzeitiger Kontext

Nachhaltige, unbedenkliche, sichere und erschwingliche Energie gehört zu den großen Herausforderungen, die die Europäer gemeinsam haben – Zivilgesellschaft, Entscheidungsträger, Wirtschaft und Umweltschützer. Dennoch ist die EU-Energiepolitik nur langsam vorangekommen, und die Ressourcen der EU wurden nur spärlich eingesetzt; erst in letzter Zeit gewann die Energiepolitik im Vertrag von Lissabon an Bedeutung. Die Kommission hat zwar für die Energiepolitik ambitionierte Ziele in Sachen Wettbewerb, Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und weniger CO2-Emissionen gesetzt, dennoch haben wir auch heute noch zu schaffen mit der unzulänglichen Integration des Energiebinnenmarkts, einer deutlichen energiewirtschaftlichen Isolierung bestimmter Räume, des unzulänglichen Zugangs zu diversifizierten Energiequellen, die zur Versorgungssicherheit beitragen, und dem Mangel an greifbaren Vorteilen für Verbraucher und Unternehmen auf der Ebene von Preisen und Nachhaltigkeit. Dieses Gesamtbild und ein erhebliches Maß an Interdependenz der Mitgliedstaaten verlangen nach einem Ansatz auf Unionsebene. Notwendig werden schnellere, entschiedenere und konzertierte Maßnahmen und eine stärkere Rolle für die EU durch Koordinierung und Integration der einzelstaatlichen Anstrengungen.

Politischer Kontext

Die Union hat sich klare politische Ziele für 2020 gesetzt: 20 % weniger Treibhausgasemissionen, 20 % des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen, 20 % mehr Energieeffizienz. Zu den Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieser Ziele gehören die Richtlinie über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten(1), die Richtlinie über das System über Energie aus erneuerbaren Quellen(2), die Richtlinie über Kohlensotffabscheidung und -speicherung(3), die Verordnung über die Erdgasversorgungssicherheit(4), das dritte Energiepaket(5) und die Richtlinie über Energieeffizienz, über die Parlament und Rat derzeit beraten. Das dritte Energiepaket war ein wichtiger erster Schritt in Richtung eines integrierteren europäischen Energieversorgungssystem. Auch der vor kurzem angenommene Initiativbericht über das Thema „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“ (2011/2034(INI))(6) hat Anregungen zu einem Vorschlag für eine umfassende Energienetzpolitik gegeben.

Hindernisse für einen länderübergreifenden Energiemarkt

Trotz Fortschritten in neuerer Zeit bestehen noch erhebliche Hindernisse für einen Wettbewerbsmarkt. Bei den Stromübertragungsnetzen in Mitteleuropa bestehen erhebliche Lücken. Trotz der vom Rat für einzelne Mitgliedstaaten gesetzten Mindestzielvorgaben für die Verbundbildung, wonach Stromverbindungsleitungen für 10 % der vorhandenen Erzeugungskapazität bis 2005 herzustellen war, hatten bis 2010 neun Mitgliedstaaten dieses Niveau noch nicht erreicht. Die übertragenen Strommengen haben nicht einmal halb soviel zugenommen wie im vorangehenden Jahrzehnt. Die Unterschiede zwischen den durchschnittlichen Erdgaspreisen sind beträchtlich gestiegen. Anfang 2011 liefen über 60 Verstoßverfahren allein im Zusammenhang mit dem Zweiten Paket „Interne Energiepolitik“. Bezüglich der Umsetzung des Dritten Energiepakets ist die Frist (3.3.2011) abgelaufen, und die Kommission hat in allerjüngster Zeit acht begründete Stellungnahmen abgegeben, in denen acht Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ihren Umsetzungspflichten nachzukommen.

Hindernisse für den Ausbau länderübergreifender Energieinfrastruktur

Der neue energiepolitische Kontext bewirkt einen umfangreichen Bedarf an neuen Infrastrukturen. Der Investitionsbedarf bis 2020 wird auf 200 Mrd. EUR geschätzt, das sind allein die Energieinfrastrukturen, die für mehrere Staaten von Bedeutung sind. Noch immer werden durch sehr lange nationale Genehmigungsverfahren für Energieinfrastruktur (im Schnitt zwölf Jahre) oft Projekte blockiert und Hürden für Investitionsentscheidungen geschaffen, was mit stärkerem Widerstand in der Öffentlichkeit und Verzögerungen zusammenhängt; mitten in einer tiefgehenden Finanzkrise werden die Investitionen durch Mangel an geeigneten Finanzierungsinstrumenten gedrosselt.

Probleme des Vorschlags für eine Verordnung über Energieinfrastruktur

Die neue Verordnung bringt eine begrüßenswerte, wichtige Initiative, indem sie auf die Beschleunigung der Schaffung des Energiebinnenmarkts und die Verwirklichung der energie- und klimaschutzpolitischen Ziele der EU abzielt. Über die Mobilisierung ganz entscheidender Investitionen kann der Vorschlag zur Neubelebung von Wachstum und Beschäftigung in der EU beitragen.

Der Vorschlag sieht die Modernisierung und Zusammenschaltung der Energienetze vor. Im Bereich Elektrizität wird die Stärkung der Marktintegration und des Wettbewerbs, die Sicherheit der Systeme und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen angestrebt, wobei die dezentrale und nichtregelbare Stromerzeugung durch intelligente Netze, Verbindung mit Speichereinrichtungen und Stromautobahnen bewältigt werden muss. Im Erdgasbereich lässt sich die Versorgungssicherheit durch die Diversifizierung von Lieferquellen und -wegen, Flüssigerdgas und bidirektionale Fernleitungen erreichen. Zudem werden in dem Vorschlag die Belieferung von Nichtküstenstaaten mit Rohöl und die Verlegung von Fernleitungen für CO2-Abscheidung und -speicherung zwecks Anbindung von Erzeugungspunkten und Lagereinrichtungen befürwortet.

In dem Vorschlag werden neun vorrangige Korridore und drei vorrangige thematische Gebiete, Vorschriften zur Festlegung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Schaffung einer einzigen Behörde (einzige Anlaufstelle) für die Aufsicht und die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bei den genannten Vorhaben vorgesehen; hinzu kommen eine Kosten-Nutzen-Analyse zwecks Festlegung der Rangfolge der Vorhaben, die Aufteilung der Kosten von Investitionen nach Maßgabe der Vorteile, die länderübergreifend wirkende Standorte erbringen, Anreize für Vorhaben mit höheren Risiken und die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Unionsfinanzhilfen über die Fazilität „Connecting Europe“.

Bereiche, in denen der Verordnungsvorschlag zu verbessern ist:

a) Verfahren der Auswahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit dem Ziel der “Europäisierung” der Netze

Die Einreichung von Vorschlägen der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber (TSO) und die Analyse der Vorschläge für die Regionalgruppen folgt einem von der untersten Ebene ausgehenden Ansatz. Der Begriff der Projektentwickler wurde neu definiert, und deren Berichtspflichten gegenüber den Regionalgruppen wurden geklärt. Bei der Steuerung der Regionalgruppen, die für die Auswahl der Vorhaben von gemeinsam Interesse zuständig sind, fehlt es an Einzelheiten über das Kräftegleichgewicht bei den Interessenträgern, die Entscheidungsverfahren und die Mechanismen zur Konfliktbeilegung; bei aktuellen Beratungen im Rat über die Steuerung der Regionalgruppen kamen die Belange der Mitgliedstaaten bezüglich der Wahrung nationaler „strategischer Interessen” zur Geltung. Das ist ein wichtiges Anliegen beim Ausbau von europäischen Infrastrukturen aller Art.

Die Wahrung gemeinsamer EU-Interessen bei der Auswahl der Vorhaben sollte vor Einzelinteressen Vorrang haben. Das Verfahren der Auswahl sollte mit dem Dritten Legislativpaket und dem Verfahren des Zehnjahresnetzentwicklungsplans in Einklang stehen, wobei eine übergreifende EU-Binnennmarkt-Perspektive den eingebauten starken, auf der unteren bzw. der nationalen Ebene beginnenden Ansatz zu ergänzen hat. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) sollte wesentlich zur Koordinierung und Kohärenz des Netzausbaus, zu ökonomisch effizienter Investitionstätigkeit und zur Vertretung der Verbraucherperspektive beizutragen haben. Die Auswahl der Vorhaben und deren Bündelung zunächst auf regionaler Ebene und später auf Unionsebene anhand einer Analyse nach vielen Kriterien und einer Kosten-Nutzen-Analyse wird Objektivität und Konsens im Verfahren der Auswahl der Vorhaben begünstigen.

b) Wirkungsvolle Instrumente für die Schaffung von Infrastrukturen

Die Entwicklung und Verwirklichung länderübergreifender Energienetzinfrastrukturen ist im Lauf der Zeit auf viele Hindernisse gestoßen, und das dürfte sich in absehbarer Zeit fortsetzen; gleiches gilt für die heikle Abwägung zwischen Subsidiarität und gemeinsamem EU-Interesse.

Der Vorschlag soll den Weg in diesem Prozess ebnen: Eine Darlegung der vorranigen Korridore sollte den zu erwartenden Beitrag der einzelnen Regionen zum Erreichen der energiepolitischen Ziele klären; durch Konsensentscheidungen in den Regionalgruppen sollen einseitige Blockaden unterbunden werden; effektivere Genehmigungsvorschriften, eine Frist von drei Jahren und eine durchsetzbare einzige Anlaufstelle für die nationalen Behörden bei der Genehmigung eines Vorhabens sind wesentliche Instrumente für das Verfahren; zudem kann die Ausstattung der europäischen Koordinatoren für Vorhaben, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, mit speziellen Befugnissen – angesichts früherer Erfolgs- und Misserfolgsgeschichten – einen Teil der Probleme lösen. Außerdem werden für den Fall, dass die Projektentwickler die Vorhaben nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen (von Umständen, die sich ihrem Einfluss entziehen, abgesehen) und dass ihre Ausführung sich erheblich zu verzögern droht, deutliche Fristen und Verfahren vorgeschrieben, damit neue Projektentwickler sich zusammentun oder solche Projekte übernehmen können.

Wir brauchen durchgreifende Instrumente, um die Verschärfung der räumlichen Asymmetrie und Isolation zu überwinden, sodass für den territorialen Zusammenhalt in der Union gesorgt ist. Damit die vorgesehenen Maßnahmen Wirkung entfalten und Hindernisse überwunden werden, müssen Instrumente geschaffen werden, die die Interessenträger zwecks Verwirklichung gemeinsamer Kohäsionsziele zusammenführen und künstliche Barrieren für länderübergreifende Netze abbauen.

c) Zusätzliche Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung der Netzbetreiber mit Blick auf die erwarteten Vorteile

Die Mitgliedstaaten sind mit unterschiedlichem Tempo den unionspolitischen Zielen bezüglich der stärkeren Zusammenschaltung und der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen näher gekommen. Dass EU-Finanzmittel für die Mitgliedstaaten aufgewendet werden, die nur wenig geleistet haben, schafft für diese ein “moralisches Risiko” – die, die spät dran sind, haben, indem sie auf Investitionsanreize warten, relative Vorteile vor denen, die früher tätig waren. Durch die Möglichkeit der Beteiligung einer Vielzahl von Betreibern (3 oder mehr) an mit EU-Mitteln geförderten Vorhaben würde eine stark benötigte Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern vorangebracht, wobei sich das vorhandene Know-How potenziert, Vertrauen zwischen den Marktakteuren entsteht und die Marktintegration begünstigt wird.

Es bedarf der Zusammenarbeit und der besseren Systemsteuerung, damit die Nutzung und der Betrieb von Energienetzen durch die Netzbetreiber herbeigeführt wird. Die zunehmende technologische Komplexität des neuen Energiemix, die durch den Beitrag der erneuerbaren Energieträger bedingt ist, hat das Risiko mangelnder Koordinierung, und sogar das Stromausfallrisiko, in Netzen verstärkt, bei denen mehrfache Abhängigkeiten bestehen. Die Erfassung und Überwachung von Daten über den grenzüberschreitenden Austausch in Echtzeit kann ein wichtiges Instrument zum sicheren und effizienten Betrieb von Energieinfrastrukturen oder auch zu deren künftiger Planung werden. Ebenso ist unter dem Aspekt der Verbraucher die Optimierung der Infrastrukturnutzung von großer Bedeutung. Der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas sollen der Kommission Vorschläge zur Gestaltung und Realisierung einer geeigneten Koordinierung des Echtzeitbetriebs bezüglich der EU-Energieinfastruktur vorlegen.

d) Ausbau der Investitionstätigkeiten

Ein entscheidender Faktor besteht in der Mobilisierung privater Investitionen. Der Vorschlag sieht einen Mechanismus zur länderübergreifenden Aufteilung der Kosten nach Maßgabe der Vorteile für die beteiligten Mitgliedstaaten vor. Bestimmungen der Verordnung sehen eine Rolle für die nationalen Regulierungsbehörden bei der Festlegung von Investitionsanreizen nach Maßgabe der von den Projektentwicklern eingegangenen Risiken vor. Deutlichere Leitlinien auf EU-Ebene bzw. ein EU-weiter Vergleich der bewährten Verfahren kann notwendig werden, um die Investitionstätigkeit auszubauen.

Das Fehlen der kommerziellen Tragfähigkeit wurde als entscheidendes Kriterium für die Gewährung von EU-Finanzhilfen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gehandhabt. Das trägt entscheidend dazu bei, Marktverzerrungen zu unterbinden und öffentliche Fördermittel auf die Vorhaben zu begrenzen, die positive Externalitäten aufweisen, aber im Fall der Nichtförderung nicht über die Marktmechanismen realisiert werden würden. Eine enge Verknüpfung mit den Finanzinstrumenten der genannten Fazilität zum Zweck der Mobilisierung privater Finanzquellen für Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse bietet ein wesentliches Mittel hierzu, und die Strukturfonds werden intelligente Energienetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanzieren. Die beiden Finanzierungsquellen werden einander daher ergänzen. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten die Regeln des EU-Energiemarkts einhalten, um Zugang zu den EU-Finanzinstrumenten der Faziltität „Connecting Europe“ zu bekommen.

(1)

Richtlinie 2009/29/EG.

(2)

Richtlinie 2009/28/EG.

(3)

Richtlinie 2009/31/EG.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 994/2010.

(5)

Richtlinie 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie Verordnungen (EG) 713/2009, 714/2009 und 715/2009.

(6)

Berichterstatter: Francisco Sosa Wagner


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (11.6.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

(COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Philippe Lamberts

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser begrüßt die von der Kommission vorgelegten Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur.

Wie von der Kommission dargelegt, wird im Rahmen dieser Initiative für den Zeitraum bis 2020 und danach eine begrenzte Zahl vorrangiger transeuropäischer Korridore und Gebiete für Strom- und Gasnetze sowie Erdöl- und CO2-Transportinfrastruktur ausgewiesen, bei denen ein Handeln der Europäischen Union am stärksten gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf die Umsetzung dieser vorrangigen Vorhaben wird außerdem das Ziel verfolgt,

1.  die Genehmigungsverfahren zu straffen, damit diese sich bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse erheblich verkürzen, und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Durchführung solcher Projekte und die öffentliche Akzeptanz hierfür zu verbessern;

2.  die Regulierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und im Gassektor zu ermöglichen, indem die Kosten in Abhängigkeit vom Nutzen verteilt werden und sichergestellt wird, dass die zulässigen Erträge mit den eingegangenen Risiken in Einklang stehen;

3.  die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, indem die notwendige marktbasierte und direkte finanzielle Unterstützung der EU bereitgestellt wird. Was Letzteres betrifft, so wird in dem Vorschlag die Grundlage dafür geschaffen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Hilfe der EU im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“, die Gegenstand eines eigenständigen Legislativvorschlags ist, in Frage kommen.

Die Änderungen sind darauf ausgerichtet, einige der in der Verordnung genannten Konzepte zu spezifizieren und die Vereinbarkeit mit anderen EU-Rechtsvorschriften – vor allem mit den für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strukturfonds geltenden Bestimmungen – sowie mit der Strategie EU 2020 (da damit eine Kombination aus klima- und energiepolitischen Zielen verfolgt wird) und anderen einschlägigen Entwicklungsszenarien, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Fahrplan für 2050, sicherzustellen.

Da die Mittel der EU zur Finanzierung der mit der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen gewaltigen Kosten knapp sind, sind die Änderungen im Wesentlichen darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass die Privatwirtschaft ihren fairen Anteil zur Finanzierung leistet.

Das Schlüsselelement der Verordnung ist die Kosten-Nutzen-Analyse. Die im Anhang enthaltenen Bestimmungen, in denen beschrieben wird, welche kosten- und nutzenbezogenen Indikatoren bei der Methode im Einzelnen verwendet werden, sollten weiter untermauert werden. Aufgrund der sehr langen Fristen, die sowohl für die Durchführung der Vorhaben als auch in Bezug auf deren Lebensdauer kennzeichnend sind, spielen die bei der Berechnung dieser Parameter verwendeten Diskontierungssätze eine ausschlaggebende Rolle. Aus diesem Grund sollte die Kommission die zu berücksichtigenden Diskontierungssätze regelmäßig bekannt geben. Außerdem sollte eine von den Projektentwicklern in Absprache mit den relevanten betroffenen Kreisen festgelegte Risikoprämie auf die Diskontierungssätze aufgeschlagen werden, damit den externen Kosten der betreffenden Vorhaben Rechnung getragen wird. Mit einer solchen Vorgehensweise würden die relevanten betroffenen Kreise, vor allem die Bürger, in deren Umgebung entsprechende Vorhaben durchgeführt werden, motiviert, sich an der betreffenden Debatte zu beteiligen.

Bevor die ENTSO-Strom und die ENTSO-Gas ihre jeweilige Methode für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf EU-Ebene einreichen, müssen sie auch den Empfehlungen der Europäischen Umweltagentur und des Beobachtungsnetzes für die Europäische Raumordnung Rechnung tragen. Auf diese Weise werden die der Methode vorgeordneten Parameter, die sich auf Umweltschutz und Raumplanung beziehen, berücksichtigt.

Der von den Projektentwicklern auszuarbeitende Bericht wird insofern erweitert, als er auch Angaben, wie den aus den Strukturfonds stammenden Beitrag zur Durchführung des Vorhabens und Aufzeichnungen zur Kostenentwicklung im Vergleich zum ursprünglichen Kostenvoranschlag, enthalten muss.

Wenn die tatsächlichen Kosten mehr als 20 % über dem Voranschlag liegen, kann die Kommission das betreffende Vorhaben von der Liste der förderfähigen Vorhaben streichen.

Der Umstand, dass ein Vorhaben im Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgeführt ist, sollte nicht automatisch dazu führen, dass das Vorhaben als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ eingestuft wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten.

(6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten; in demselben Zeitraum muss die Union auch die Voraussetzungen für die Anbindung der Regionen schaffen, die über große Kapazitäten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Möglichkeiten zur Speicherung von Strom verfügen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde auf ca. 200 Mrd. EUR geschätzt. Die erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden.

(11) Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde auf ca. 200 Mrd. EUR geschätzt. Die – durch den schnelleren und umfassenderen Ausbau der erneuerbaren Energien sowie durch die Bemühungen um die Erreichung der Unionsziele bis 2020 zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, zur Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % und zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch auf 20 % – erreichte erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Energiespeichern sowie Anlagen für Flüssigerdgas (LNG) und komprimiertes Erdgas (CNG) sollte in der transeuropäischen Energieinfrastruktur bei der Sicherstellung der Versorgung mit und Verteilung von gespeicherter Energie besondere Bedeutung zukommen. Der zügige Ausbau solcher Energiespeicheranlagen ist daher ein wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Netzinfrastruktur.

 

Der Wettbewerb in Bezug auf Errichtung und Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken oder Energiespeicheranlagen darf nicht durch Netzentgelte behindert werden, die diese Anlagen mit Endverbrauchern gleichstellen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG erfüllt sind.

(20) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative Bearbeitung sicherzustellen. Regionale oder nationale Vorhaben können ebenfalls mit dieser Priorität behandelt werden, wenn dadurch die Integration von erneuerbaren Energiequellen und der Wettbewerb sichergestellt werden. Dies schließt auch Projekte mit Drittländern außerhalb der Union (z. B. der Schweiz) ein. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG erfüllt sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Die Schaffung einer einzigen zuständigen Behörde auf nationaler Ebene, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführt oder koordiniert („einzige Anlaufstelle“), sollte die Komplexität mindern, die Effizienz und Transparenz verbessern und zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen.

(21) Die Schaffung einer einzigen zuständigen Behörde auf nationaler Ebene, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführt oder koordiniert („einzige Anlaufstelle“), sollte die Komplexität mindern, die Effizienz und Transparenz verbessern und zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Jedoch sollte die Schaffung dieser Behörde nicht mit Mehrkosten für die Steuerzahler einhergehen, sondern durch eine Umverteilung der vorhandenen Ressourcen erfolgen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Das Europäische Programm zur Konjunkturbelebung (EEPR) hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde anerkannt, dass für einige Energieinfrastrukturprojekte in beschränktem Ausmaß eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente konzipiert werden, die neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum beschränkt.

(29) Das Europäische Programm zur Konjunkturbelebung (EEPR) hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde anerkannt, dass für einige Energieinfrastrukturprojekte in beschränktem Ausmaß eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente konzipiert werden, die neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum beschränkt. Dabei sollte auf Erfahrungen aus der Pilotphase der Projektbonds zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten zurückgegriffen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und CO2 sollten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten in Form von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten erhalten können. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit einer Finanzierung aus anderen Instrumenten im Rahmen anderer Politikbereiche der Union sichergestellt werden. Die Fazilität „Connecting Europe“ wird Energieinfrastruktur von europäischer Bedeutung finanzieren, während die Strukturfonds intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanzieren werden. Die beiden Finanzierungsquellen werden einander daher ergänzen.

(30) Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und CO2 sollten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten in Form von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten erhalten können. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Es sollte entsprechend berücksichtigt werden, dass Wettbewerbsverzerrungen grundsätzlich, vor allem aber bei Vorhaben, die der Verwirklichung derselben vorrangigen Korridore der Union dienen, zu vermeiden sind. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit einer Finanzierung aus anderen Instrumenten im Rahmen anderer Politikbereiche der Union sichergestellt werden. Die Fazilität „Connecting Europe“ wird Energieinfrastruktur von europäischer Bedeutung finanzieren, während die Strukturfonds intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanzieren werden. Die beiden Finanzierungsquellen werden einander daher ergänzen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30α) In der gegenwärtigen Wirtschaftskrise besteht ein erhebliches Missverhältnis in Bezug auf Ratings zwischen den Mitgliedstaaten und den Anlegern, das zu Ungleichgewichten und wesentlichen Hindernissen für die Projektfinanzierung führen könnte. Der Beitrag der EU-Finanzierung zur Überwindung dieser Ungleichgewichte ist von wesentlicher Bedeutung, um die Durchführung von Infrastrukturprojekten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, nicht zu gefährden – insbesondere, weil der Löwenanteil der erforderlichen Mittel für Energieinfrastrukturen im kommenden Jahrzehnt vom Privatsektor kommen wird.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a) Wenn der Rat und die Kommission bewerten, ob bei der Umsetzung des mittelfristigen Haushaltsziels hinreichende Fortschritte erzielt wurden, und dabei die Wachstumskurve der Staatsausgaben prüfen, sollten die Gesamtausgaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken1 keine Zinszahlungen, keine Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und keine nicht-diskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung beinhalten.

 

____________________

 

1ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Verordnung lässt die folgenden Rechtsvorschriften unberührt:

 

– Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten1;

 

– Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme2;

 

– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik3;

 

– Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen4;

 

– Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten5;

 

– der Aarhus-Konvention und

 

– der Espoo-Konvention.

 

____________________

 

1 ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

 

2 ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

 

3 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

 

4 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

 

5 ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

Begründung

Durch die Änderung wird klargestellt, dass andere EU-Rechtsvorschriften unbeschadet der Verordnung gelten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erstellt eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet.

1. Die Kommission erstellt eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erstellt eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet.

1. Die Kommission erstellt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet.

Begründung

Diese Konsultationen sollten in allen Phasen stattfinden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jede Gruppe erstellt eine Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben muss von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, genehmigt werden.

3. Jede Gruppe erstellt eine Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Die Vorschlagsliste wird von den Gruppen jeweils mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen. Jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben muss von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, genehmigt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Vorhaben ist wirtschaftlich, sozial und ökologisch tragfähig und

(b) das Vorhaben ist ausgehend von ökonomischen, sozialen und ökologischen Kriterien tragfähig und

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) das Vorhaben umfasst die Zielsetzungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und entspricht diesen, insbesondere den Artikeln 170 und 171 AEUV.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität;

– Marktintegration, unter anderem durch die Verringerung der Isolation bestimmter Regionen der Union, Interoperabilität und Netzflexibilität;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Interoperabilität und sicherer Netzbetrieb;

Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität und sicheren Netzbetrieb;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– große Kapazitäten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Möglichkeiten zur Speicherung von Strom;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Marktintegration, Interoperabilität und Netzflexibilität;

– Marktintegration, unter anderem durch die Verringerung der Isolation bestimmter Regionen der Union, Interoperabilität und Netzflexibilität;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei der Reihung von Vorhaben, die zur Umsetzung derselben Priorität beitragen, sind auch die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Ziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit gebührend zu berücksichtigen ebenso wie die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und die Frage, inwieweit es andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, sind außerdem die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

4. Bei der Reihung von Vorhaben, die zur Umsetzung derselben Priorität beitragen, sind auch die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Ziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit, der Versorgungssicherheit, der Netzflexibilität und –stabilität sowie der kosteneffiziente Mehrwert des Vorhabens in Bezug auf Beschäftigung und die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit es andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt und inwiefern es Innovation fördern kann. Die in Anhang V Absatz 5 genannten Indikatoren, die eine Kosten-Nutzen-Analyse des Vorhabens ermöglichen, werden berücksichtigt. Zu diesem Zweck können diese Indikatoren in einem von der Kommission eingeführten harmonisierten Rahmen festgelegt werden. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, sind außerdem die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Bei der Festlegung der Rangfolge von Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten jene Vorhaben oberste Priorität, an denen mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der in Bezug auf seine finanzielle Stabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffen oder bedroht ist und/oder finanzielle Hilfe nach der Verordnung (EU) Nr. …/2012 beantragt hat oder bereits erhält.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Agentur und die Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte. Die Gruppen können zusätzliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 bereitgestellten Informationen anfordern, die bereitgestellten Informationen vor Ort überprüfen und Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen. Die Gruppen können außerdem die Agentur ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern.

2. Die Agentur und die Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte. Die Gruppen können zusätzliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 bereitgestellten Informationen anfordern, die bereitgestellten Informationen vor Ort überprüfen und Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen. Die Gruppen können außerdem die Agentur ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Über die Antragstellung wird von den Gruppen jeweils mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder entschieden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) eine Aufschlüsselung der bisher angefallenen Kosten und der zurzeit veranschlagten künftigen Kosten des Vorhabens einschließlich einer Analyse und Erklärung dazu, wie diese Kosten sich zum Kostenvoranschlag im ursprünglichen Durchführungsplan verhalten;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) den Beitrag der Strukturfonds und anderer EU-Fonds zu dem Vorhaben, einschließlich Investitionen oder Garantien der Europäischen Investitionsbank;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Vorhaben nicht mehr im Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten ist;

entfällt

Begründung

Der Umstand, dass ein Vorhaben im Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgeführt ist, sollte nicht automatisch dazu führen, dass das Vorhaben als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ eingestuft wird. Andernfalls würden Vorhaben, die Europa einen beträchtlichen Mehrwert bringen könnten, für die sich die betreffenden Mitgliedstaaten (oder der betreffende Mitgliedstaat) aber nicht interessieren, nie umgesetzt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die angefallenen Kosten den im Durchführungsplan für denselben Zeitraum angegebenen Kostenvoranschlag um mehr als 30 % übersteigen, es sei denn, die Mehrkosten können entsprechend mit Umständen gerechtfertigt werden, die nach vernünftigem Ermessen nicht von den Projektleitern beeinflusst werden können.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen alljährlich einen Bericht vor, der auf den Angaben gemäß den Absätzen 2 bis 7 beruht.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um die in Artikel 11 festgelegten Fristen einzuhalten und den Verwaltungsaufwand für die Fertigstellung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, ergreifen die Mitgliedstaaten innerhalb von neuen Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus den Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen.

4. Um die in Artikel 11 festgelegten Fristen einzuhalten und den Verwaltungsaufwand für die Fertigstellung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, ergreifen die Mitgliedstaaten innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung verbindliche Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus den Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission Leitfäden als Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen und zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der nach den EU-Rechtsvorschriften für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission Leitfäden als Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung geeigneter verbindlicher Maßnahmen und zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der nach den EU-Rechtsvorschriften für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt.

1. Innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Konsultation der Europäischen Umweltagentur und des Beobachtungsnetzes für die Europäische Raumordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt.

1. Innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene in den betreffenden Entwicklungsszenarien. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Methode wird auf die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen aller späteren Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas angewendet, die von dem ENTSO-Strom oder dem ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/200 erstellt werden.

7. Die Methode wird auf die Kosten-Nutzen-Analyse im Rahmen aller späteren Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas angewendet, die von dem ENTSO-Strom oder dem ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/200 erstellt werden, und die Hauptergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse für die betreffenden Szenarien müssen bei den Konsultationen und Abschlussberichten zu den Zehnjahresnetzentwicklungsplänen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Investitionskosten im Zusammenhang mit einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, werden von dem/den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten getragen, für den/die das Vorhaben eine positive Nettoauswirkung hat, und werden durch die Netzzugangsentgelte von den Netznutzern gezahlt.

1. Die Investitionskosten im Zusammenhang mit einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis e und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, werden von dem/den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten getragen, für den/die das Vorhaben eine positive Nettoauswirkung hat, und werden durch die Netzzugangsentgelte von den Netznutzern gezahlt.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der/die Entwickler eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, hält/halten alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem Laufenden. Sobald ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das nach Artikel 3 ausgewählt wurde und unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, ausreichend ausgereift ist, übermittelt der Projektentwickler den relevanten nationalen Regulierungsbehörden einen Investitionsantrag, einschließlich einer grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, zusammen mit Folgendem:

Der/die Entwickler eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis e und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, hält/halten alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem Laufenden. Sobald ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das nach Artikel 3 ausgewählt wurde und unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis e und Punkt 2 genannten Kategorien fällt, ausreichend ausgereift ist, übermittelt der Projektentwickler den relevanten nationalen Regulierungsbehörden einen Investitionsantrag, einschließlich einer grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, zusammen mit Folgendem:

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeffekte des Vorhabens/der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten und die möglicherweise notwendige finanzielle Unterstützung berücksichtigt.

Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen Kosten und Nutzeffekte des Vorhabens/der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten und die möglicherweise notwendige finanzielle Unterstützung berücksichtigt.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn Projektkosten in die Netztarife einfließen, werden Einnahmen aus Durchleitungsgebühren bei Übertragungsleitungen im Rahmen des Projekts von den Netztarifen abgezogen. Bei der Verteilung der Einnahmen aus Durchleitungsgebühren auf die verschiedenen Übertragungstarife kommen dieselben Anteile zur Anwendung wie bei der Kostenverteilung.

Begründung

Damit wird in der Kostenteilungsdebatte zwischen den Projektentwicklern für Klärung gesorgt, weil die Beteiligten in dem Maße profitieren, in dem sie an den Kosten beteiligt sind. Die Änderung zielt auf die Bedenken der nationalen Aufsichtsbehörden ab, dass den Verbrauchern im Inland Kosten auferlegt werden könnten, von denen ausländische Verbraucher profitieren.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Geht ein Projektentwickler im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fällt, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten, höhere Risken ein und werden solche Risiken nicht durch eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gedeckt, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, von Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize gewährt werden.

1. Geht ein Projektentwickler im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fällt, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten, Erdgasspeichern und LNG-Anlagen, höhere Risken ein und werden solche Risiken nicht durch eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gedeckt, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, von Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize gewährt werden.

 

Pumpspeicherkraftwerke, Erdgasspeicher und LNG-Anlagen dürfen bei der Entrichtung von Netzentgelten nicht als Endverbraucher behandelt werden, damit der Wettbewerb solcher Anlagen nicht behindert wird.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden, solche Anreize zu gewähren, werden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 12 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die das Vorhaben hervorbringt, berücksichtigt. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von dem/den Projektentwickler/n eingegangenen spezifischen Risken, die getroffenen Risikoverminderungsmaßnahmen und die Begründung dieses Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs-/Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.

2. Bei der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden, solche Anreize zu gewähren, werden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 12 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die das Vorhaben hervorbringt, berücksichtigt. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von dem/den Projektentwickler/n eingegangenen spezifischen Risken, die getroffenen Risikoverminderungsmaßnahmen und die Begründung dieses Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs-/Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer und Entwicklungsrisiken.

Begründung

Für Übertragungs-/Fernleitungsvorhaben, die Teil des betriebsnotwendigen Vermögens (RAB) sind, wird durch die nationalen Behörden und die EU-Rahmen eine angemessene Vergütung sichergestellt, sodass nicht die Gefahr besteht, dass Kosten nicht gedeckt werden; sonst wäre die Garantie für kommerzielle Übertragungsleitungen kostenspielig. In den Fällen, in denen dies nicht glaubwürdig wäre, sollten die politischen Entscheidungsträger bei dieser Problematik nicht höhere Gewinne in Aussicht stellen, sondern darauf hinwirken, dass die Glaubwürdigkeit gestärkt wird, um die Kostenbelastung für Verbraucher zu beschränken.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital oder

(c) Regeln für eine zusätzliche Rendite oder Risikomanagementansätze für das in das Vorhaben investierte Kapital oder

Begründung

Wenn auf bewährten Verfahren basierende Regulierungsansätze gemeinsam verfolgt und weiterentwickelt werden und Risikofaktoren, die nicht in der Hand der Investoren liegen, entsprechend Rechnung getragen wird, dürften Investitionen in Übertragungs-/Fernleitungsinfrastruktur für einen größeren Kreis von Marktakteuren attraktiver werden, und es müssten nicht mehr so hohe Gewinne in Aussicht gestellt werden, um solche Investoren anzuziehen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Leitlinien, die auf bewährten Verfahren zur Bewertung der Risiken beruhen, die in Zusammenhang mit dem in das Vorhaben investierten Kapital bestehen, oder

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize in Einklang mit Artikel 18 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen.

6. Die Kommission erlässt Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize in Einklang mit Artikel 18 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Dabei ist insbesondere den Regeln für eine zusätzliche Rendite gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkte 1, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht.

1. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkte 1, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.  …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist,

 

– dass Wettbewerbsverzerrungen grundsätzlich, vor allem aber bei Vorhaben, die der Verwirklichung derselben vorrangigen Korridore der EU dienen, zu vermeiden sind und

 

– dass private Finanzmittel oder die Finanzierung durch die betreffenden Wirtschaftsakteure die wichtigste Finanzierungsquelle darstellen.

 

Die Wahl der finanziellen Instrumente muss projektabhängig erfolgen. Nicht alle Möglichkeiten der Finanzierung finden zwingend Anwendung auf jedes Projekt.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn sie nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführt werden oder die folgenden Kriterien erfüllen:

2. Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis e und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn sie nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführt werden oder die folgenden Kriterien erfüllen:

Begründung

In diesem Zusammenhang sollten sinnvollerweise alle Energieinfrastrukturprioritäten – in diesem Fall im Strombereich – förderfähig sein, auch Vorhaben zum Aufbau intelligenter Netze.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 14 Absatz 3 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt und

(b) das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 14 Absatz 3 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt, oder der Projektentwickler kann den eindeutigen Nachweis dafür erbringen, dass die Finanzierungskosten unverhältnismäßig hoch sind oder aufgrund außergewöhnlicher finanzieller und wirtschaftlicher Schwierigkeiten des/der Mitgliedstaates/Mitgliedstaaten, in dem/denen das Vorhaben von gemeinsamem Interesse ganz oder teilweise durchgeführt werden soll, kein Zugang zum Kapitalmarkt besteht, und

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel V a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel Va – Eilverfahren in Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten betroffen oder bedroht sind

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Energieinfrastrukturen im Rahmen von makroökonomischen Anpassungsprogrammen

 

1. Die technische Unterstützung, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, die in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffen oder bedroht sind und/oder finanzielle Hilfe nach der Verordnung (EU) Nr. …/2012 beantragt haben oder bereits erhalten, umfasst auch eine Konsultation mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und mit den Projektentwicklern, die dazu dient,

 

a) die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Dringlichkeitskriterien in der Liste nach Artikel 3 aufgeführt sind, zu beschleunigen;

 

b) alle zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zu ergründen, um die finanziellen Bedingungen für die verschiedenen beteiligten Parteien zu verbessern.

 

2. Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a können die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 6 festgelegten Fristen verkürzt werden.

 

3. Die öffentliche Einbeziehung relevanter betroffener Kreise darf durch einen strafferen Zeitplan nicht beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(aa) des Beitrags, den die Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur Umsetzung der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung leisten;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der von der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] gebundenen und aufwandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

(b) der von der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] gebundenen und aufwandten Mittel einerseits und andererseits der Strukturfonds – im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 1 – Ziffer 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts, zur Beendigung der Isolation der Stromnetze von Inseln und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 2 – Ziffer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): regionale Gasverbindungen zwischen der Ostsee-Region, der Adria und der Ägäis und dem Schwarzen Meer, insbesondere für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung.

(2) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): regionale Gasverbindungen zwischen der Ostsee-Region, der Adria und der Ägäis, dem Schwarzen Meer und dem östlichen Mittelmeerbecken, insbesondere für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 4 – Ziffer 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union;

(11) Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union, vor allem zur Anbindung von Regionen mit großen Kapazitäten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Möglichkeiten zur Speicherung von Strom;

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Ziffer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Jeder potenzielle Projektmanager kann der betreffenden Gruppe eine Bewertung der (des) entsprechenden Vorhaben(s) übermitteln, in der der Beitrag zur Umsetzung der Prioritäten nach Anhang I und die Einhaltung der nach Artikel 6 geltenden Kriterien beurteilt wird und die weitere einschlägige Informationen zur Beurteilung der (des) Vorhaben(s) enthält; wenn die (das) Vorhaben die Kriterien nach Anhang II Artikel 4 und Anhang III erfüllen, muss die betreffende Gruppe innerhalb von 6 Monaten eine begründete Stellungnahme zu den (dem) Vorhaben abgeben, die (das) voraussichtlich als Vorhaben von gemeinsamem Interesse einzustufen sind (ist).

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Ziffer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Vorgeschlagene Stromübertragungsvorhaben, die in die Kategorien nach Anhang II Absatz 1 Buchstaben a und b fallen, von relevanten betroffenen Kreisen eingereicht wurden und mindestens die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang II Absatz 1 erfüllen, müssen von den betreffenden Gruppen genau untersucht und geprüft werden können.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Ziffer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Bewertung von vorgeschlagenen Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, berücksichtigt jede Gruppe unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 4 die Analyse, die im Rahmen des vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 erstellten letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas und Strom gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 7 für vorgeschlagene Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, durchgeführt wurde.

Bei der Bewertung von vorgeschlagenen Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis e und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, berücksichtigt jede Gruppe unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 4 die Analyse, die im Rahmen des vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 erstellten letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas und Strom gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 7 für vorgeschlagene Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, durchgeführt wurde.

Begründung

Die Änderung läuft darauf hinaus, dass auch intelligente Netze einbezogen werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 4 – Ziffer 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von mindestens 500 Gigawattstunden ermöglicht;

(b) Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung ermöglicht, die dem jeweils niedrigeren Wert von mindestens 500 Gigawattstunden oder [x]% der jährlichen Stromerzeugung des Mitgliedstaates entspricht;

Begründung

500 Gigawattstunden sind für einige Mitgliedstaaten recht viel. Daher könnte es sinnvoll sein, sich in Bezug auf die jährliche Stromerzeugung auf einen Prozentwert zu einigen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 4 – Ziffer 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Gasspeicherung oder Flüssigerdgas/Druckerdgas: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen, oder den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu erfüllen.

(d) Gasspeicherung oder Flüssigerdgas/Druckerdgas: Ziel des Vorhabens ist die direkte Versorgung oder die Möglichkeit, mindestens zwei Mitgliedstaaten indirekt zu versorgen, oder den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu erfüllen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 5 – Ziffer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage, Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

(a) im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage (sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in benachbarten Drittstaaten), Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 5 – Ziffer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage, Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

(a) im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage, Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten Kapazität), Möglichkeiten für die Speicherung sowie Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5b) Bei Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a wendet der Projektmanager eine Risikoprämie auf die Diskontierungssätze an. Die Risikoprämie wird vom Projektmanager im Anschluss an eine Konsultation der relevanten betroffenen Kreise anhand der Angaben gemäß Anhang VI Absatz 4 festgelegt.

Begründung

Der Projektmanager wendet auf die harmonisierten Diskontierungssätze eine Risikoprämie an, damit berücksichtigt wird, inwiefern die Vorhaben für die relevanten betroffenen Kreise, vor allem für die Bürger, wünschenswert sind.

VERFAHREN

Titel

Transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.11.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

15.11.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Philippe Lamberts

29.11.2011

Prüfung im Ausschuss

20.3.2012

30.5.2012

 

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Elena Băsescu, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Ivo Strejček, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sophie Auconie, Thijs Berman, Philippe De Backer, Roberto Gualtieri, Danuta Maria Hübner, Olle Ludvigsson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Margrete Auken


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (9.5.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

(COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Pavel Poc

KURZE BEGRÜNDUNG

Einleitung

Am 19. Oktober 2011 gab die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur bekannt. Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, sicherzustellen, dass strategische Energienetze und Speicheranlagen in der EU bis 2020 fertiggestellt werden. Insbesondere zielt diese Verordnung auf die vollständige Integration des Energiebinnenmarktes ab, indem auch sichergestellt wird, dass kein Mitgliedstaat vom europäischen Netz isoliert ist.

Sie trägt zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz bei, indem sie es der Union ermöglichen soll, ihre strategischen Ziele für 2020 zu erreichen, wobei gleichzeitig die Versorgungssicherheit und die Solidarität unter den Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“ gefordert wurde, sollte die bestehende Politik für die Transeuropäischen Netze (TEN-E) überarbeitet und durch Instrumente einer neuen Energieinfrastrukturpolitik verstärkt, beschleunigt und angemessen finanziert werden.

Finanzierung

In den nächsten zehn Jahren werden ca. 200 Mrd. EUR für den Bau von Gasfernleitungen und Stromnetzen benötigt. So sind insbesondere 140 Mrd. € für Hochspannungsstromübertragungsnetze, für die Speicherung und für intelligente Netzanwendungen, 70 Mrd. € für Gasfernleitungen, Speicherung, Terminals für Flüssigerdgas (LNG) und Infrastruktur für den Gastransport entgegen der Hauptflussrichtung sowie 2,5 Mrd. € für die CO2-Transportinfrastruktur erforderlich.

Somit muss das derzeitige Investitionsniveau erheblich erhöht werden. Dies hätte eine Erhöhung der Investitionen gegenüber dem Zeitraum 2000–2010 um 30 % im Gassektor und um 100 % im Stromsektor zur Folge.

Ermittlung der Problembereiche

Bestehende Probleme im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung und der Widerstand der Öffentlichkeit gehören zu den wichtigsten Hindernissen, die der rechtzeitigen Verwirklichung von Energieinfrastrukturvorhaben, insbesondere Stromoberleitungen, entgegenstehen.

Die Verwaltungsverfahren sind komplex und ineffizient, insbesondere hinsichtlich der Organisation der Verfahren und der Zuständigkeiten der beteiligten Parteien, sie sind nach wie vor fragmentiert, und es fehlen klare Fristen sowie eine Vorabplanung und Koordinierung der Durchführung der EU-Umweltvorschriften.

Der Widerstand der betroffenen Bevölkerung rührt von der mangelnden Klarheit über den zusätzlichen Nutzen eines Vorhabens, den tatsächlichen oder vermeintlichen Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft, Gesundheits- und Sicherheitsbedenken sowie einer späten und unzureichenden Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Kreise her.

In manchen Mitgliedstaaten kommt es im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für Infrastrukturinvestitionen auch zu politischen Spekulationen und/oder Eigentumsspekulationen.

Umweltauswirkungen

Die Energieinfrastrukturen, die heute geplant werden, müssen im Einklang mit den langfristigen Klimaschutz- und Energiezielen der EU und deren Verwirklichung im Rahmen der verschiedenen nationalen Energiepolitiken stehen. Die Planung der Energieinfrastrukturvorhaben sollte auch in völligem Einklang mit dem Vorsorgeprinzip erfolgen.

Der Vorschlag muss die Einbeziehung der geltenden Umweltschutzanforderungen in den Energieinfrastrukturbereich beinhalten. Es sollte den Energiequellen Vorrang eingeräumt werden, die keine Kosten für die Gesellschaft und die Umwelt verursachen.

Neben den Finanzierungs- und den Betriebskosten entstehen durch den Bau, den Betrieb und die Stilllegung von Energieinfrastrukturen auch erhebliche Umweltkosten. Diese Umweltkosten müssen bei der Kosten-Nutzen-Analyse anhand einer Lebenszykluskostenrechnung berücksichtigt werden. Es ist eine eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung der Energieinfrastrukturvorhaben auf Einzelfallbasis erforderlich, um bedeutende Risiken unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Umweltbedingungen zu bewerten.

Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

Die neuen Vorschriften verbessern die Möglichkeiten der Konsultation und Mitsprache der Bürger bei einem Vorhaben. Die Verordnung sieht vor, dass die Bürger bereits in einer frühen Phase des Genehmigungsverfahrens beteiligt werden müssen. Laut der Verordnung muss dies geschehen, bevor der Projektentwickler seinen förmlichen Antrag auf Genehmigung vorlegt. Auf diese Weise können die Belange der Bürger noch in der Planungsphase des Projekts berücksichtigt werden. In vielen Mitgliedstaaten ist es derzeit üblich, dass die Konsultation der Öffentlichkeit erst stattfindet, nachdem die Antragsunterlagen eingereicht worden sind.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Die Kommission hat hierfür 12 vorrangige Korridore und Gebiete für die Strom- und Gasnetze wie auch für die Erdöl- und CO2-Transportinfrastruktur ausgewiesen. Sie schlägt ein Regime des „gemeinsamen Interesses“ für Vorhaben vor, die zur Umsetzung dieser Prioritäten beitragen und die Bezeichnung „von gemeinsamem Interesse“ erhalten haben. Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren gelten, das maximal drei Jahre dauern sollte.

Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die Vorschläge zur Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens für Infrastrukturgenehmigungen und auch die neuen Vorschriften, durch die die Möglichkeiten der Beteiligung und Mitsprache der Bürger bei einem Vorhaben verbessert werden sollen.

Es ist allerdings nicht möglich, die Infrastrukturvorhaben vom Geltungsbereich des Umweltrechts auszunehmen, und der Vorschlag muss gemäß Artikel 11 AEUV die Einbeziehung der geltenden Umweltschutzanforderungen in den Energieinfrastrukturbereich vorsehen.

Es muss eine öffentliche Debatte von hoher Qualität gewährleistet werden, und die europäischen Umweltvorschriften müssen angemessene Berücksichtigung finden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten.

(6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten und sie innerhalb desselben Zeitrahmens auf die Anbindung von Regionen vorbereiten, die über eine hohe Erzeugungskapazität bei erneuerbaren Energien und ein hohes Stromspeicherpotenzial verfügen. Diese Energie- und Klimaschutzziele sollten auf dem kostengünstigsten Weg erreicht werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die beste Infrastruktur ist unter ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bereits vorhandene Infrastruktur, die nicht erst geschaffen werden muss. Folglich ist die Energieeffizienz von entscheidender Bedeutung; es sollte den voraussichtlichen Auswirkungen der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie über Energieeffizienz (für die das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist), was eine Minderung des Bedarfs an künftiger Infrastruktur betrifft, in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Obwohl der Energiebinnenmarkt rechtlich, wie in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt festgelegt, existiert, ist er weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt. Unionsweit integrierte Netze sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und gut funktionierenden integrierten Markt zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten.

(7) Obwohl der Energiebinnenmarkt rechtlich, wie in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt festgelegt, existiert, ist er weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt. Unionsweit integrierte Netze und die Schaffung einer intelligenten Netzinfrastruktur, durch die eine höhere Energieeffizienz und stärkere Integration dezentraler erneuerbarer Energieträger ermöglicht werden, sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und gut funktionierenden integrierten Markt zur Förderung von ressourceneffizientem Wachstum, Beschäftigung und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Energieinfrastruktur der Union sollte aufgerüstet werden, um natürlichen oder vom Menschen gemachten Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels und Bedrohungen für ihre Sicherheit vorzubeugen und ihre Belastbarkeit diesen gegenüber zu stärken, was vor allem europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, betrifft.

(8) Die Energieinfrastruktur der Union sollte aufgerüstet werden, um natürlichen oder vom Menschen gemachten Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels und Bedrohungen für ihre Sicherheit vorzubeugen und ihre Belastbarkeit diesen gegenüber zu stärken, was vor allem europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, betrifft, und zwar durch eine dezentrale Architektur, die auf die Energieselbstversorgung der lokalen Gebiete abzielt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde auf ca. 200 Mrd. EUR geschätzt. Die erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden.

(11) Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde auf ca. 200 Mrd. EUR geschätzt. Die erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden. Dieser Ansatz sollte jedoch dahingehen, dass den in der EU bestehenden Mechanismen zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen Rechnung getragen wird, solchen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen wirklichen europäischen Mehrwert bewirken, Vorrang eingeräumt wird und anerkannt wird, in welchen Bereichen die Behörden der Mitgliedstaaten und der Markt besser in der Lage sind, tätig zu werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte mit Blick auf deren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen auf gemeinsamen, transparenten und objektiven Kriterien beruhen. Für Strom und Gas sollten die vorgeschlagenen Vorhaben Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein. Dieser Plan sollte insbesondere die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar dahingehend berücksichtigen, dass periphere Energiemärkte integriert werden müssen.

(15) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte mit Blick auf deren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen nach gemeinsamen, transparenten und objektiven Kriterien erfolgen. Vorhaben für Strom und Gas sollten Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein. Dieser Plan sollte insbesondere die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar dahingehend berücksichtigen, dass periphere Energiemärkte integriert werden müssen, und den Aufbau einer intelligenten Netzinfrastruktur vorsehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Dritte, die Investitionen in diesem Bereich tätigen möchten, sollten nicht von der Beantragung und vom Erhalt von Mitteln für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgeschlossen werden. Außerdem sollten Partnerschaften zwischen Dritten und staatlichen Stellen bei Projekten von gemeinsamem Interesse ebenfalls gefördert werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG erfüllt sind.

(20) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nur dann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG erfüllt sind. Es sollten die Fälle, in denen die Infrastruktur durch Energieeffizienzmaßnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt werden könnte, die Fälle, in denen die vorhandene nationale und grenzüberschreitende Infrastruktur nachgerüstet oder modernisiert werden kann sowie die Fälle, in denen eine neue Infrastruktur erforderlich ist und zusätzlich zu der bereits vorhandenen Energie- oder Transportinfrastruktur aufgebaut werden kann, im Sinne einer Prioritätenrangfolge und im Interesse der Kosteneffizienz ermittelt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, um für alle relevanten Angelegenheiten im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen.

(22) Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, um für alle relevanten Angelegenheiten im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz und eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Beschleunigung der Genehmigungserteilung und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit erleichtert;

(b) die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Beschleunigung der Genehmigungserteilung und durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit erleichtert;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erstellt eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet.

1. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine unionsweite Liste der nach Wichtigkeit geordneten Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet. Die Kommission berücksichtigt bei der Erstellung der unionsweiten Liste auch die Besonderheiten der kleinen Inselstaaten der EU und sieht Vorhaben vor, um sicherzustellen, dass kein Mitgliedstaat der EU nach 2015 weiterhin von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgekoppelt oder damit konfrontiert ist, dass seine Energieversorgungssicherheit durch einen Mangel an angemessenen Verbindungsleitungen gefährdet ist. Die unionsweite Liste schließt solche Vorhaben mit ein.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse setzt die Kommission für jeden vorrangigen Korridor, jedes vorrangige Gebiet und das jeweils dazugehörige geografische Gebiet gemäß Anhang I eine regionale Gruppe („Gruppe“) im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 ein.

2. Zur Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse setzt die Kommission für jeden vorrangigen Korridor, jedes vorrangige Gebiet und das jeweils dazugehörige geografische Gebiet gemäß Anhang I zwölf regionale Gruppen („Gruppen“) ein. Die Zusammensetzung jeder Gruppe beruht auf den in Anhang III Abschnitt 1 festgelegten Regeln. Jede Gruppe führt ihre Arbeit auf der Grundlage eines zuvor festgelegten Mandats oder einer zuvor festgelegten Geschäftsordnung sowie unter Berücksichtigung etwaiger diesbezüglicher Leitlinien der Kommission durch.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jede Gruppe erstellt eine Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben muss von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, genehmigt werden.

3. Jede Gruppe nimmt eine regionale Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse an, die gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird. Jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben muss von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, genehmigt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bei Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fallen, übermittelt die Agentur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Kommission eine Stellungnahme zu den Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, in der insbesondere die konsequente Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien in allen Gruppen und die Ergebnisse der Analyse berücksichtigt werden, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas gemäß Anhang III Punkt 2.6 durchgeführt wurde.

5. Bei Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fallen, übermittelt die Agentur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Kommission eine Stellungnahme zu den Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, in der insbesondere die konsequente Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien in allen Gruppen und die Ergebnisse der Analyse berücksichtigt werden, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas gemäß Anhang III Punkt 2.6 durchgeführt wurde. Die Kommission legt die endgültige Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse fest, wobei sie für ihre Entscheidung über jedes einzelne Vorhaben eine eingehende Analyse vorlegt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) das Vorhaben steht im Einklang mit den Energie- und den Klimaschutzzielen der Union und

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) am Vorhaben sind mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, entweder dadurch, dass es die Grenze eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert, oder dadurch, dass es sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet und erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Punkt 1 hat.

(c) am Vorhaben sind mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, falls es die Grenze eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten zu Land oder auf See direkt quert, oder es sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, jedoch erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, oder das Vorhaben im Fall einer internen Kapazitätsverstärkung für eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung im Sinne von Anhang IV Punkt 1 von Bedeutung ist, oder wenn es die Anbindung von Inseln und von Regionen in Randlage an die zentralen Gebiete der Union bezweckt.

Begründung

Es ist im Einklang mit dem Ausbau der erneuerbaren Energieträger erforderlich, die Integration der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bei Vorhaben zur Verstärkung der internen Übertragungskapazität zu unterstützen, wenn sie zur grenzüberschreitenden Übertragungskapazität gemäß den in Anhang IV festgelegten Kriterien beitragen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

(a) bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben zu Nachhaltigkeit und in erheblichem Maße zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Begründung

Die Nachhaltigkeitskriterien sollten verbindlich sein. Ein nachhaltiges Konzept wird der EU dabei helfen, die Ziele einer CO2-armen Wirtschaft zu erreichen und gleichzeitig Umweltschädigungen, den Verlust an biologischer Vielfalt und eine nicht nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu verhindern.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität;

– Marktintegration, unter anderem dadurch, dass die Isolation bestimmter Regionen in der Europäischen Union beseitigt wird, Wettbewerb und Netzflexibilität;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Übertragung von regenerativ erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen;

Integration erneuerbarer Energie in das Netz und Übertragung von regenerativ erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen;

Begründung

Die Nachhaltigkeitskriterien sollten verbindlich sein. Ein nachhaltiges Konzept wird der EU dabei helfen, die Ziele einer CO2-armen Wirtschaft zu erreichen und gleichzeitig Umweltschädigungen, den Verlust an biologischer Vielfalt und eine nicht nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu verhindern.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Interoperabilität und sicherer Netzbetrieb;

Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität und sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb, insbesondere durch eine Stärkung der derzeitigen Übertragungsstabilität, Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegen Stromausfälle und sichere Integration der diskontinuierlichen Stromerzeugung;

Begründung

Präzisierung der wichtigsten Ziele, die durch die Versorgungssicherheit erreicht werden sollten. Eine präzisere Definition der Versorgungssicherheit trägt zu einem genauen Verständnis der Problematik bei.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– hohe Erzeugungskapazität und hohes Speicherpotenzial bei erneuerbaren Energien;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

(b) bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben zu Nachhaltigkeit und in erheblichem Maße zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

Begründung

Die Nachhaltigkeitskriterien sollten verbindlich sein. Ein nachhaltiges Konzept wird der EU dabei helfen, die Ziele einer CO2-armen Wirtschaft zu erreichen und gleichzeitig Umweltschädigungen, den Verlust an biologischer Vielfalt und eine nicht nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu verhindern.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Marktintegration, Interoperabilität und Netzflexibilität;

– Marktintegration, unter anderem dadurch, dass die Isolation bestimmter Regionen in der Europäischen Union beseitigt wird, Interoperabilität und Netzflexibilität;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

– Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Versorgungswege und Lieferanten;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Nachhaltigkeit;

entfällt

Begründung

Die Nachhaltigkeitskriterien sollten verbindlich sein. Ein nachhaltiges Konzept wird der EU dabei helfen, die Ziele einer CO2-armen Wirtschaft zu erreichen und gleichzeitig Umweltschädigungen, den Verlust an biologischer Vielfalt und eine nicht nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu verhindern.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden spezifischen Funktionen bei:

(c) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben zur Nachhaltigkeit und in erheblichem Maße zu den folgenden spezifischen Funktionen bei:

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 3 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei:

(d) bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 3 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben zur Nachhaltigkeit und in erheblichem Maße zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei:

Begründung

Die Nachhaltigkeitskriterien sollten verbindlich sein. Ein nachhaltiges Konzept wird der EU dabei helfen, die Ziele einer CO2-armen Wirtschaft zu erreichen und gleichzeitig Umweltschädigungen, den Verlust an biologischer Vielfalt und eine nicht nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu verhindern.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) bei CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 4 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei:

(e) bei CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 4 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben zur Nachhaltigkeit und in erheblichem Maße zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei:

Begründung

Die Nachhaltigkeitskriterien sollten verbindlich sein. Ein nachhaltiges Konzept wird der EU dabei helfen, die Ziele einer CO2-armen Wirtschaft zu erreichen und gleichzeitig Umweltschädigungen, den Verlust an biologischer Vielfalt und eine nicht nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu verhindern.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bis zum 31. März jedes Jahres nach dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 4 ausgewählt wurde, legen die Projektentwickler für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Punkte 1 bis 2 genannten Kategorien fällt, der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht

3. Bis zum 31. März jedes Jahres nach dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 4 ausgewählt wurde, legen die Projektentwickler für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Punkte 1 bis 2 genannten Kategorien fällt, der Kommission und der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht

Begründung

Aus Gründen der Transparenz sollte die Kommission über die Ergebnisse informiert werden, die in den konsolidierten Bericht einfließen, der von der Agentur gemäß Absatz 4 vorzulegen ist.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Treten bei einem als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

1. Treten bei einem als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen europäischen Koordinator benennen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben/den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

3. Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben/den jeweiligen Vorhaben betraut wird, im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten ausgewählt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in den für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

1. Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten den national höchstmöglichen Status und werden in den Regionalplanungs- und Raumordnungsverfahren, Genehmigungsverfahren und den Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung und der strategischen Umweltprüfung entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in den für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission Leitfäden als Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen und zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der nach den EU-Rechtsvorschriften für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission Leitfäden als Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen und zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der nach den EU-Rechtsvorschriften für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen und überwacht ihre Anwendung.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Koordinierte Regelung: Die umfassende Entscheidungen kann mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen der zuständigen Behörde und anderer betroffener Behörden beinhalten. Die zuständige Behörde setzt im Einzelfall eine angemessene Frist fest, innerhalb der die Einzelentscheidungen erlassen werden müssen. Die zuständige Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann. Die zuständige Behörde kann die Einzelentscheidung einer anderen nationalen Behörde aufheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen der internationalen Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden, und muss ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründen.

(b) Koordinierte Regelung: Die umfassende Entscheidungen kann mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen der zuständigen Behörde und anderer betroffener Behörden beinhalten. Die zuständige Behörde setzt im Einzelfall eine angemessene Frist fest, innerhalb der die Einzelentscheidungen erlassen werden müssen. Die zuständige Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann. Die zuständige Behörde kann die Einzelentscheidung einer anderen nationalen Behörde aufheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen der internationalen Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden, und sie muss ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründen und diese sowie die Begründung, einschließlich der zugrundegelegten Erkenntnisse, der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Kooperationsregelung: Die umfassende Entscheidung kann mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen der zuständigen Behörde und anderer betroffener Behörden beinhalten. Die zuständige Behörde setzt in Absprache mit den anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist, innerhalb derer die Einzelentscheidungen erlassen werden können, sowie eine entsprechende Gesamtfrist für das Genehmigungsverfahren fest. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen durch die betroffenen Behörden. Wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung einer betroffenen Behörde nicht fristgerecht erlassen wird, teilt diese Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit einer Begründung für die Verzögerung mit.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Bei Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen in einem oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in dem/denen Artikel 7 der Richtlinie 85/337/EWG und das Übereinkommen von Espoo gilt, werden die relevanten Informationen der zuständigen Behörde des Nachbarmitgliedstaats/der Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde des Nachbarmitgliedstaats/der Nachbarmitgliedstaaten teilt mit, ob sie sich an den relevanten öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligen will.

6. Bei Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen in einem oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in dem/denen Artikel 7 der Richtlinie 2001/42/EG, Artikel 7 der Richtlinie 85/337/EWG oder das Übereinkommen von Espoo gilt, werden die relevanten Informationen der zuständigen Behörde des Nachbarmitgliedstaats/der Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde des Nachbarmitgliedstaats/der Nachbarmitgliedstaaten teilt mit, ob sie sich an den relevanten öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligen will.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Die Mitgliedstaaten schaffen Ausgleichsmechanismen für die Gemeinden, die von den Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von anderen nationalen Vorhaben im Bereich der Energieinfrastruktur betroffen sind.

Begründung

Dieses einfache Instrument kann eine erhebliche Verkürzung der Dauer der Genehmigungsverfahren bewirken, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip der EU und die Befugnisse der örtlichen Gemeinden berührt werden, da es sich indirekt auf das Raumverordnungsverfahren auswirken wird, das in erster Linie für Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren verantwortlich ist. Der finanzielle Ausgleich ist ein wirkungsvolles Instrument, das die örtlichen Gemeinden veranlassen soll, die Einbeziehung der Infrastruktur in die nationalen, regionalen oder lokalen Raumordnungsunterlagen nicht abzulehnen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. In den Mitgliedstaaten, in denen Teile des Genehmigungsverfahrens, einschließlich des Raumordnungsverfahrens und des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht zur Erteilung einer rechtsverbindlichen Genehmigung führen, müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Dauer dieser Teilverfahren in die Gesamtfristen einbezogen wird.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt.

1. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und steht mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren in Einklang. Die ENTSOs führen eine umfassende Konsultation durch, an der sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die betroffenen Kreise direkt sowie die nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden beteiligen.

Begründung

Die Ausarbeitung einer solchen Methode wird nicht nur länger als einen Monat dauern, und zwar aufgrund der internen Entscheidungsprozesse des ENTSO-Gas und des ENTSO-Strom (vgl. die Satzungen des ENTSO-Gas und des ENTSO-Strom), sondern es wäre auch für alle Kosten, die den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, eine Erstattung über die Tarifgestaltung durch die nationalen Regierungsbehörden nicht möglich. Außerdem reicht ein Monat nicht aus, um eine umfassende Konsultation durchzuführen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Methode wird nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen anfordern.

6. Die Methode wird nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren alle zwei Jahre aktualisiert und verbessert.

Begründung

Es muss sich um eine klares Verfahren handeln, das auch bezüglich des Zeitplans vorher festgelegt wird und nicht nur auf jeweilige Anträge hin erfolgt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie aller Entscheidungen zusammen mit allen relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

7. Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie aller gemäß Absatz 6 erlassenen Entscheidungen zusammen mit allen relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

Begründung

Es sollte präzisiert werden, um welche Entscheidungen es sich handelt.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Solidarität oder Innovation gegeben sind, und

(a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte wie ökologische und soziale Nutzeffekte, Versorgungssicherheit, Solidarität oder Innovation gegeben sind, und

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) Informationen über die aktuelle Liste der vorrangigen Vorhaben, einen Überblick über die Phasen des Entscheidungsfindungsverfahrens und die Termine und Tagesordnungen für die Sitzungen der regionalen Gruppen sowie die spätere Veröffentlichung der Protokolle und etwaigen gefassten Beschlüsse.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) allgemeine, regelmäßig aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

(a) allgemeine, regelmäßig aktualisierte Informationen, darunter die erforderlichen geografischen Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Punkt 1 – Nummer 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; Anbindung der Stromnetze isolierter Inseln an das Festland, um sie in den Genuss der Vorteile des integrierten Strommarktes zu bringen, den Marktanteil der erneuerbaren Energieträger zu erhöhen und die Übertragung von regenerativ erzeugter Energie auf das Festland zu ermöglichen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Punkt 4 – Nummer 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union;

(11) Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union, insbesondere zur Anbindung von Regionen, die über eine hohe Erzeugungskapazität und ein hohes Speicherpotenzial bei erneuerbaren Energien verfügen;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Punkt 1 – Nummer 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 nachkommen, und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Strom zusammen.

(1) Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 nachkommen, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler und anderer relevanter betroffener Kreise, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten und Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Strom zusammen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Punkt 1 – Nummer 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nachkommen, und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen.

Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nachkommen, und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Punkt 1 – Nummer 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler und der Kommission zusammen.

Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler und der Kommission zusammen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Punkt 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Jede Gruppe konsultiert die Organisationen, die die relevanten betroffenen Kreise vertreten, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und - für die Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 - Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann Anhörungen oder Konsultationen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

(4) Jede Gruppe konsultiert die Organisationen, die die relevanten betroffenen Kreise vertreten, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe organisiert Anhörungen oder Konsultationen, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist. Die Gruppe informiert die Öffentlichkeit regelmäßig und umfassend über den Stand und die Ergebnisse ihrer Beratungen und organisiert eine Anhörung oder Konsultation, bevor sie ihre Vorschlagsliste gemäß Artikel 3 Absatz 4 vorlegt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Punkt 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Vorgeschlagene Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, sind Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Strom gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom.

(3) Bei allen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in der unionsweiten Liste nach dem 1. August 2013 enthalten sind, sind Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Strom gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Punkt 2 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Für alle unionsweiten Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem 1. August 2013 verabschiedet werden, gilt, dass vorgeschlagene Gasfernleitungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.

(4) Für alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in der unionsweiten Liste nach dem 1. August 2013 enthalten sind, gilt, dass Gasfernleitungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Punkt 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von mindestens 500 Gigawattstunden ermöglicht;

(b) Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung mit einer Leistung von mindestens 250 MW und 250 Gigawattstunden/Jahr ermöglicht;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Punkt 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage, Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

(a) im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage (sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in benachbarten Drittstaaten), Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die CO2-Abscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicherpotenziale und Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Punkt 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) im Gassektor: Szenarios für Nachfrage, Importe, Brennstoffpreise (einschließlich Kohle, Gas und Erdöl), CO2-Preise, Zusammensetzung des Fernleitungsnetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuer Vorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

(b) im Gassektor: Szenarios für Nachfrage, Importe, Brennstoffpreise (einschließlich Kohle, Gas und Erdöl), Preise für CO2, Zusammensetzung des Fernleitungsnetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuer Vorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n+5 in Betrieb gehen sollen.

Begründung

Präzisierung des Textes.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden mindestens die folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der technischen Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze.

(5) Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden auf der Grundlage der Berechnung der Kosten während der technischen Lebensdauer des Vorhabens mindestens die folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben, Umweltkosten während des Baus, des Betriebs und der Stilllegung von Energieinfrastrukturvorhaben und Abfallentsorgungskosten. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Punkt 7 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Netzbelastbarkeit, einschließlich Katastrophen- und Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen.

(b) Netzbelastbarkeit, einschließlich Versorgungssicherheit, Katastrophen- und Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen.

Begründung

Die Versorgungssicherheit ist eine der wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang.

VERFAHREN

Titel

Transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.11.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.11.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Pavel Poc

20.12.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2012

 

 

 

Datum der Annahme

8.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

3

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Lajos Bokros, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nikos Chrysogelos, João Ferreira, Filip Kaczmarek, Toine Manders, Judith A. Merkies, James Nicholson, Justas Vincas Paleckis, Alojz Peterle, Michèle Rivasi, Christel Schaldemose, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (31.5.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

(COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Sandra Kalniete

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verfasserin der Stellungnahme beglückwünscht die Kommission zu ihrem Vorschlag, der vernünftige Leitlinien für den Ausbau der transeuropäischen Energieinfrastruktur enthält und ein wesentlicher Schritt zur weiteren Stärkung der Europäischen Union ist. In diesem Vorschlag werden Regeln für den rechtzeitigen Ausbau und die rechtzeitige Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen, um das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union zu gewährleisten und um Energieeffizienz und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen sowie den Verbund der Energienetze zu fördern. Dies ist nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme insbesondere mit Blick auf die Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union ein wichtiges Anliegen.

Es gibt immer noch eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten, die von einem einzigen Energielieferanten abhängen, und dies ist mit den Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung unvereinbar. Unter solchen Umständen verschärft sich in Situationen, in denen dieser Lieferant beispielsweise technische Schwierigkeiten hat, das Risiko eines Vorfalls enorm. Diese Situation ist unhaltbar, und deshalb begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme auch die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020), in der unter anderem die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagen wird, um die Fertigstellung vorrangiger Energie-, Verkehrs- und IKT-Infrastrukturen mit Hilfe eines mit 40 Milliarden Euro ausgestatteten Fonds zu fördern, der 9,1 Milliarden Euro für den Energiesektor vorsieht.

In ihrem Vorschlag regt die Kommission an, eine begrenzte Zahl vorrangiger Vorhaben für die Strom- und Gasnetze wie auch für die Erdöl- und CO2-Transportinfrastruktur durchzuführen. Hierzu hat sie im Energiebereich insgesamt zwölf vorrangige Infrastrukturvorhaben und -gebiete ausgewiesen.

Die Verfasserin der Stellungnahme möchte deutlich darauf hinweisen, dass der Vorschlag nicht auf nicht erneuerbare Quellen beschränkt ist. Mit Hilfe dieser Verordnung wird die Union in der Lage sein, ihre Ziele der Energie- und Klimaschutzpolitik zu verwirklichen: Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % bis 2020, Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch um 20 %. Sie erklärt sich erfreut darüber, dass der Vorschlag im Zeichen des sehr wichtigen Anliegens einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Energiepolitik steht. Zwar hegt sie diesbezüglich auch einige Vorbehalte, hält den Vorschlag der Kommission insgesamt aber für ausgewogen. Gleichwohl möchte sie betonen, dass umweltschädliche Vorhaben nicht gefördert werden sollten. Eines der Bewertungskriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist der Grad der Nachhaltigkeit. Dieses Kriterium wird durch die Bewertung der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Auswirkungen der Stromnetzinfrastruktur auf die Umwelt gemessen. In diesem Zusammenhang ist die Verfasserin der Stellungnahme der Ansicht, dass sich der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in seiner Stellungnahme nicht auf umweltpolitische Aspekte konzentrieren sollte, weil der ENVI-Ausschuss als der hierfür zuständige Ausschuss eine eigene Stellungnahme ausarbeitet.

Die Verfasserin der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass die Durchführung dieser Vorhaben für die Verwirklichung der im Vertrag über die Europäische Union verankerten energiepolitischen Ziele von entscheidender Bedeutung ist. Dies darf ihrer Ansicht nach jedoch nicht zu einem Anstieg der Energiepreise führen. Die EU-Bürger brauchen eine sichere Energieversorgung, doch dies darf sich nicht wesentlich auf die Energiekosten auswirken. Leider mangelt es bislang an einer gründlichen Untersuchung der Frage, wie sich diese Vorhaben auf die Energiepreise auswirken werden. Es soll jedoch geprüft werden, ob Bedarf an solchen Vorhaben besteht, und durch die positiven Auswirkungen der Vorhaben auf den Wettbewerb steht möglicherweise ein Rückgang der Energiepreise zu erwarten.

Im Allgemeinen sind für die vorrangigen Gebiete, für die Vorhaben für Strom- und Gasnetze sowie für Erdöl- und CO2-Transportinfrastrukturvorhaben etwa 200 Milliarden Euro erforderlich. Die Kommission geht davon aus, dass die meisten dieser Vorhaben von privaten Investoren finanziert werden, weil sie finanziell rentabel seien. Allerdings muss bei mehreren Vorhaben der Schwerpunkt auf kleinere Mitgliedstaaten gelegt werden, und in diesen Fällen sind private Investoren möglicherweise nicht an der Realisierung dieser Vorhaben interessiert, weil sie sich erst über einen für sie zu langen Zeitraum rentieren. Deshalb hat die Kommission 9,1 Milliarden Euro für die Finanzierung von Vorhaben vorgesehen, die für private Investoren nicht attraktiv, aber für die Sicherheit der Europäischen Union sehr wichtig sind.

Im Großen und Ganzen begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme den Vorschlag für eine Verordnung und hofft auf ihr Inkrafttreten zum vorgeschlagenen Zeitpunkt. Sie fordert die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Kommission und den Rat auf, verantwortungsvoll zu handeln und das Verfahren zur Annahme dieser Verordnung nicht zu politisieren, weil dadurch die Sicherheit der Union gefährdet werden könnte.

In den nachfolgenden Änderungsanträgen, deren Zahl sehr überschaubar ist, soll hervorgehoben werden, dass der Ausbau der Energieinfrastruktur für den Binnenmarkt im Allgemeinen und für die Unternehmen und Verbraucher in der EU im Besonderen wichtig ist. Zwei Änderungsanträge beziehen sich auf Kommunikationsfragen, und zwar auf die Sprachen, in denen die von der Kommission einzurichtende Transparenzplattform zugänglich ist, und auf die Veröffentlichung der relevanten Informationen durch die Projektentwickler.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten.

(6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch auf 20 %, beispielsweise durch die Anbindung von Gebieten mit hoher Kapazität für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und großem Stromspeicherpotenzial, und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Obwohl der Energiebinnenmarkt rechtlich, wie in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt festgelegt, existiert, ist er weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt. Unionsweit integrierte Netze sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und gut funktionierenden integrierten Markt zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten.

(7) Obwohl der Energiebinnenmarkt rechtlich, wie in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt festgelegt, existiert, ist er weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt. Unionsweit integrierte Netze, in denen Versorgung und Erzeugung effektiv vom Netzbetrieb getrennt sind, sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und gut funktionierenden integrierten Markt zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten.

Begründung

Mit dem dritten Paket zur Liberalisierung des Energiemarkts werden die Grundlagen für einen wettbewerbsgeprägten EU-Energiemarkt geschaffen. Um die Umsetzung des dritten Energiepakets zu erleichtern und im Hinblick auf einen wirklich liberalisierten Energiemarkt in der gesamten EU voranzukommen, muss in den TEN-E-Leitlinien sichergestellt werden, dass Erzeugung und Versorgung auch tatsächlich eigentumsrechtlich entflochten werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung notwendig, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastruktur zu beschleunigen. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde erneut daran erinnert, dass ein Regulierungsrahmen gefördert werden muss, der Investitionen in die Netze attraktiv macht, wobei die Tarife entsprechend dem Finanzierungsbedarf und der angemessenen Kostenaufteilung bei grenzüberschreitenden Investitionen festgelegt und gleichzeitig der Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der europäischen Industrie, gesteigert werden und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung getragen wird.

(27) In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung notwendig, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastruktur zu beschleunigen, was sowohl den Unternehmen in der EU – nicht zuletzt den KMU, für die hohe Energiepreise zu einem beträchtlichen Hindernis werden können – als auch den Verbrauchern in der EU zugutekommt. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde erneut daran erinnert, dass ein Regulierungsrahmen gefördert werden muss, der Investitionen in die Netze attraktiv macht, wobei die Tarife entsprechend dem Finanzierungsbedarf und der angemessenen Kostenaufteilung bei grenzüberschreitenden Investitionen festgelegt und gleichzeitig der Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der europäischen Industrie und von KMU, gesteigert werden und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung getragen wird.

Begründung

Siehe auch den entsprechenden Änderungsantrag zu Artikel 16 Buchstabe c.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Vorhaben ist wirtschaftlich, sozial und ökologisch tragfähig und

(b) das Vorhaben ist mit dem Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar, wirtschaftlich, sozial und ökologisch tragfähig und trägt nicht dazu bei, dass die Erschwinglichkeit von Energie für die Endverbraucher beeinträchtigt oder der faire Wettbewerb unter den Marktteilnehmern verzerrt wird, und

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) am Vorhaben sind mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, entweder dadurch, dass es die Grenze eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert, oder dadurch, dass es sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet und erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Punkt 1 hat.

(c) am Vorhaben sind mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, entweder dadurch, dass es die Grenze eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert, oder dadurch, dass es sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet und erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Punkt 1 hat, oder dadurch, dass es der Anbindung von Inseln und Gebieten in Randlage an die zentraler gelegenen Regionen der Union dient.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Interoperabilität und sicherer Netzbetrieb;

– Interoperabilität, sicherer Netzbetrieb und Versorgungssicherheit;

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung;

– Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung, insbesondere in Bezug auf Haushalte und KMU;

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei der Reihung von Vorhaben, die zur Umsetzung derselben Priorität beitragen, sind auch die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Ziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit gebührend zu berücksichtigen ebenso wie die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und die Frage, inwieweit es andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, sind außerdem die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

4. Bei der Reihung von Vorhaben, die zur Umsetzung derselben Priorität beitragen, sind auch die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Ziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit gebührend zu berücksichtigen ebenso wie die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und die Frage, inwieweit es andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, sind außerdem die Zahl und die Situation der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, insbesondere die Haushalte, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Treten bei einem als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

1. Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Außerdem veröffentlichen die Projektentwickler relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der Öffentlichkeit offenstehen.

Außerdem veröffentlichen die Projektentwickler relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die für die Öffentlichkeit leicht und kostenfrei zugänglich sind.

Begründung

Der in der englischen Fassung stehende Begriff „open access“ kann missverständlich sein, weil er im Bereich Urheberrecht verwendet wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeffekte des Vorhabens/der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten und die möglicherweise notwendige finanzielle Unterstützung berücksichtigt.

Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeffekte des Vorhabens/der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts, und die möglicherweise notwendige finanzielle Unterstützung berücksichtigt.

Begründung

Es soll hervorgehoben werden, dass eine konstante Energieversorgung in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts und für die Volkswirtschaften in Europa wichtig ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkte 1, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht.

1. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht.

 

Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die Kategorien in Anhang II Nummer 2 fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und Arbeiten und von Finanzierungsinstrumenten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn sie in den Erdgasinfrastrukturteilsektoren durchgeführt werden, in denen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt umgesetzt werden, auch in den Mitgliedstaaten, in denen diesbezüglich Ausnahmen gelten.

Begründung

Es ist sehr wichtig, das dritte Paket zur Liberalisierung des Energiemarkts umzusetzen, insbesondere in Bezug auf den Erdgasmarkt, und dafür zu sorgen, dass die Erdgaserzeugung und -versorgung voneinander getrennt und die bestehenden Netzmonopole entflochten werden. Dies kann unterstützt werden, indem als Voraussetzung festgelegt wird, dass für eine finanzielle Unterstützung der Union nur die Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, die in Erdgasinfrastruktursektoren in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in denen die effektive eigentumsrechtliche Entflechtung umgesetzt wird.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) hinsichtlich des Strom- und Gassektors: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

(c) hinsichtlich des Strom- und Gassektors: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise für Verbraucher und EU-Unternehmen, insbesondere KMU, sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission richtet eine für die breite Öffentlichkeit leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:

Die Kommission richtet in allen Amtssprachen der Union eine für die breite Öffentlichkeit leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 1 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

 

Verbindungsleitungen zwischen den Stromnetzen abgelegener Inseln und dem Festland zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts, zur verstärkten Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und zur Ermöglichung der Übertragung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf das Festland.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Wettbewerb in Bezug auf die Marktmacht verschiedener Betreiber und die Preiskonvergenz zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten;

(a) Wettbewerb in Bezug auf die Marktmacht verschiedener Betreiber und die Konvergenz der Preise, insbesondere jener, die sich auf die Haushalte auswirken, zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 7 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Wettbewerb in Bezug auf die Marktmacht verschiedener Betreiber und die Preiskonvergenz zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten;

(a) Wettbewerb in Bezug auf die Marktmacht verschiedener Betreiber und die Konvergenz der Preise, insbesondere jener, die sich auf die Haushalte auswirken, zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber tauschen die Informationen aus, die für die Entwicklung der Methode, einschließlich der relevanten Netz- und Marktmodellierung, notwendig sind. Jeder Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, der Informationen für andere Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber sammelt, übermittelt den teilnehmenden Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern die Ergebnisse der Datensammlung. Für das gemeinsame Strom- und Gasmarkt- sowie -netzmodell gemäß Artikel 12 Absatz 8 erstrecken sich die Input-Datensätze, auf die in Punkt 1 Bezug genommen wird, auf die Jahre n+10, n+20 und n+30, wobei das Modell eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ermöglichen muss, insbesondere unter Einbeziehung der externen Kosten wie jener, die mit Treibhausgasemissionen und Emissionen herkömmlicher Luftschadstoffe oder mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen.

(12) Die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber tauschen die Informationen aus, die für die Entwicklung der Methode, einschließlich der relevanten Netz- und Marktmodellierung, notwendig sind. Jeder Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, der Informationen für andere Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber sammelt, übermittelt den teilnehmenden Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern die Ergebnisse der Datensammlung. Für das gemeinsame Strom- und Gasmarkt- sowie -netzmodell gemäß Artikel 12 Absatz 8 erstrecken sich die Input-Datensätze, auf die in Nummer 1 Bezug genommen wird, auf die Jahre n+10, n+20 und n+30, wobei das Modell eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ermöglichen muss, insbesondere in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts und unter Einbeziehung der externen Kosten wie jener, die mit Treibhausgasemissionen und Emissionen herkömmlicher Luftschadstoffe oder mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen.

Begründung

Es soll hervorgehoben werden, dass eine konstante Energieversorgung in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts und für die Volkswirtschaften in Europa wichtig ist.

VERFAHREN

Titel

Transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.11.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

15.11.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Sandra Kalniete

24.1.2012

Prüfung im Ausschuss

19.3.2012

25.4.2012

30.5.2012

 

Datum der Annahme

31.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

2

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adam Bielan, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, António Fernando Correia de Campos, Cornelis de Jong, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Mikael Gustafsson, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Sandra Kalniete, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Raffaele Baldassarre, Anna Hedh, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Morten Løkkegaard, Antonyia Parvanova, Wim van de Camp, Sabine Verheyen


STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (4.6.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

(COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz

KURZE BEGRÜNDUNG

Einleitung

Es sind große Anstrengungen erforderlich, um die europäische Verkehrs- und Energieinfrastruktur zu modernisieren und auszubauen, damit die energiepolitischen Ziele der Union – Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit – erreicht werden(1) und der Energiebinnenmarkt vollendet wird, was dem Verkehrssektor der EU zugutekommt. Mit dem Vorschlag der Kommission sollen insbesondere angemessene Verfahren und Bestimmungen geschaffen werden, um diesem Vorhaben Rechnung zu tragen.

Bereits 2010(2) hat die Kommission eine neue Energieinfrastrukturpolitik der EU zur Koordinierung und Optimierung der Netzentwicklung gefordert und hervorgehoben, dass die bestehende Politik im Bereich der transeuropäischen Energienetze (TEN-E) durch einen wirksameren ordnungspolitischen Rahmen ersetzt und dabei die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss.

Im Juni 2011 verabschiedete die Kommission ihre Mitteilung zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020)(3), in der die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagen wird, um vorrangige Energie-, Verkehrs- und IKT-Infrastrukturen mit Hilfe eines mit 40 Mrd. EUR ausgestatteten Fonds fertigzustellen, in dessen Rahmen 9,1 Mrd. EUR für den Energiesektor vorgesehen sind.

Im Hinblick auf den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sollte hervorgehoben werden, dass bei der Umsetzung von europäischen Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Verkehr (durch TEN-V) und Energie die Schaffung von Synergien von Vorteil wäre, um Vorhaben auf dem Gebiet der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen nach Möglichkeit zu koordinieren und die Verwaltungs-, Genehmigungs- und Umweltverfahren für gemeinsame Energie- und Verkehrskorridore zu vereinfachen.

Andere verkehrsbezogene Aspekte des Vorschlags beziehen sich auf die Versorgungswege von Erdöl, Erdgas und elektrischem Strom in die und innerhalb der EU: Insbesondere Erdöl und Erdgas werden auch per Schiff, Lastkraftwagen oder Eisenbahn transportiert, so dass mit einer anderen Ausrichtung der Verkehrspolitik tatsächlich eine Verbesserung herbeigeführt werden kann.

80 % des eingeführten Rohöls werden durch Tankschiffe in die EU verbracht. Ein wichtiges Merkmal des Erdöltransportnetzes innerhalb der EU besteht darin, dass der westliche Teil durch Fernleitungen mit den wichtigsten europäischen Häfen verbunden ist, wohingegen die meisten Raffinerien in Mittel- und Osteuropa (EU-12) über die Fernleitung Druschba aus Russland beliefert werden (über 60 Millionen Tonnen im Jahr) und nur begrenzte Verbindungen zwischen den westlichen und östlichen europäischen Netzen bestehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Fernleitunginfrastruktur in Osteuropa während des Kalten Krieges geplant und ausgebaut wurde. Zudem wird sich der Erdölbedarf in diesen Ländern im Gegensatz zu den Mitgliedstaaten der EU-15 zwischen 2010 und 2020 um voraussichtlich 7,8 % erhöhen. Darüber hinaus bleibt Erdöl auch nach 2020 ein wichtiger Bestandteil des Energiemixes der EU. Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, eine Erdöl-Fernleitungsinfrastruktur zu schaffen, damit die Versorgungssicherheit in Mittel- und Osteuropa gewährleistet wird.

Der Transport von Erdöl birgt erhebliche Gefahren für die Umwelt. Bei Versorgungsunterbrechungen in der Fernleitung Druschba hätten die begrenzten alternativen Versorgungswege eine erhebliche Zunahme des Tankerverkehrs im ökologisch besonders anfälligen Ostseeraum, im Schwarzen Meer und in den türkischen Meerengen zur Folge, was Anlass zu großer Besorgnis über die mögliche Gefahr von Unfällen und auslaufendem Erdöl gibt. Jeden Monat durchfahren 3500–5000 Schiffe die Gewässer der Ostsee. Bis zu 25 % dieser Schiffe sind Tanker, die pro Jahr etwa 170 Millionen Tonnen Erdöl transportieren. Eine Verringerung des Tankerverkehrs würde nicht nur das Risiko von Erdölverschmutzungen vermindern, sondern auch eine geringere Belastung mit CO2- und NOx-Emissionen bedeuten.

Auch Erdgas kommt im Energiebereich für den Verkehr der EU eine große Bedeutung zu, weil es ein nachhaltiger und emissionsarmer Energieträger ist, der saubere Energie für die Stromerzeugung liefert (insbesondere für die KWK), einfach umgewandelt werden kann und somit den Anforderungen des Verkehrssektors genügt. Wird Erdgas als Kraftstoff verwendet (LNG und CNG), kann es dem Ziel eines umweltfreundlichen Verkehrs unmittelbar dienen. Gleichzeitig ist die EU in hohem Maße von Erdgaseinfuhren abhängig, die wiederum eine entsprechende Infrastruktur erfordern.

Dem wachsenden Energiebedarf könnte durch eine verstärkte Nutzung von LNG und CNG Rechnung getragen werden. Dementsprechend sollten bestehende und vorgesehene Energieinfrastrukturnetze besser und effizienter genutzt werden.

Damit der Erdgasbinnenmarkt verwirklicht werden kann, sollte die EU über eine entsprechende Erdgasinfrastruktur verfügen. Neue Übertragungskapazitäten für Versorgungszwecke und Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten müssen geschaffen und neue Speicher- und Wiederverdampfungsanlagen errichtet werden. Es sind Maßnahmen erforderlich, um den bestehenden Investitionslücken zu begegnen und um einzelstaatliche Übertragungsnetze zu verbessern und auszubauen. In den neuen Richtlinien sollte auch das Problem der Energieinseln und der fehlenden Verknüpfung der einzelstaatlichen Erdgasmärkte berücksichtigt werden, das etwa im Ostseeraum und in Mittel- und Osteuropa zutage tritt.

Empfehlungen

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird empfohlen,

(1) Synergien zwischen Infrastrukturvorhaben der EU in den Bereichen Verkehr und Energie zu fördern, etwa indem die zuständigen Behörden aufgefordert werden, gemeinsame Genehmigungen zu erteilen, so auch im Umweltbereich;

(2) das bestehende Fernleitungsnetz in der EU auszubauen, damit die Verbindung zwischen den Staaten der EU-12 und der EU-15 verbessert und die Erdölversorgungssicherheit in den 12 neueren Mitgliedstaaten gewährleistet wird;

(3) die Gefahr von durch Tanker verursachten Umweltkatastrophen zu vermindern;

(4) regionale Flüssiggasterminals zu fördern und dabei Bunkerungen sowie dem Eisenbahn- und Lastkraftwagenverkehr besondere Aufmerksamkeit einzuräumen;

(5) Erdgas als nachhaltige Energiequelle zu fördern;

(6) die Marktintegration zu fördern und die Abschottung der Energiemärkte zu beenden;

(7) das Ziel der EU von verlässlichen und flexiblen einzelstaatlichen Übertragungsnetzen zu fördern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Aufgrund der geomorphologischen Verhältnisse und der Lage der Regionen in äußerster Randlage sollte die Herausforderung, die in ihrer energiewirtschaftlichen Autonomie und ihrer Energieversorgung besteht, berücksichtigt werden, insbesondere bei der Festlegung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, weil diese Regionen besonders gute Standorte für den Ausbau erneuerbarer Energiequellen bieten, der für die Verwirklichung der Ziele der Union in der Energie- und Klimaschutzpolitik von entscheidender Bedeutung ist.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Evaluierung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat klar gezeigt, dass diese Politik zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Projekten leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten Infrastrukturlücken zu schließen.

(5) Die Evaluierung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat klar gezeigt, dass diese Politik zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Projekten leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten Infrastrukturlücken zu schließen; in diesem Zusammenhang ist es wichtig, mögliche künftige Lücken bei der Energienachfrage und -versorgung zu ermitteln.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Damit die Versorgungssicherheit in der gesamten Union gewährleistet ist, müssen die Verbindungen zwischen den westlichen und östlichen Abschnitten des Fernleitungsnetzes der Union weiter ausgebaut werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Damit die Versorgungssicherheit in der gesamten Union gewährleistet ist, müssen die Verbindungen zwischen den westlichen, östlichen und südöstlichen Abschnitten des Fernleitungsnetzes der Union weiter ausgebaut werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Verringerung der Nutzung risikoträchtiger Verkehrsträger für die Beförderung von Erdöl, etwa von Tankern, ist für die Minderung der mit der Erdölbeförderung verbundenen Umweltrisiken von wesentlicher Bedeutung.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Zur Sicherstellung der Spannungs- und Frequenzstabilität ist ein besonderes Augenmerk auf die Stabilität des Stromnetzes der Union bei sich verändernden Bedingungen aufgrund der zunehmenden Einspeisung volatiler erneuerbarer Energien zu richten. In der Forschung sind weitere Anstrengungen erforderlich, um mit intelligenten Netzen, Speicherkapazitäten und intelligenten Energiemixkonzepten die Schwankungen bei dem aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom auszugleichen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Anbindung des Offshore-Potenzials an das Netz der Union ist sehr wichtig. Die Einbindung des Offshore-Potenzials der Nordsee, der Ostsee und des Schwarzen Meers ist für den Ausbau des Energiebinnenmarktes der Union von wesentlicher Bedeutung.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Um dem steigenden Strombedarf bis 2020 Rechnung zu tragen, der doppelt so hoch wie der Erdgasbedarf sein wird, sollten die Mittel der Union für Stromvorhaben dafür vorgemerkt werden, im Einklang mit der langfristigen Energiepolitik der Union dafür zu sorgen, dass ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stehen, insbesondere für Vorhaben im Bereich der Elektrifizierung des Verkehrs.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Zusammenarbeit im Rahmen horizontaler Vorhaben in den Bereichen Energie und Verkehr sollte gefördert werden, um Synergien mit hohem Mehrwert für die Union zu erbringen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Die Planung und Umsetzung von Infrastrukturvorhaben der Union in den Bereichen Energie und Verkehr sollte unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte koordiniert werden, um dort Synergien zu erzeugen, wo dies in wirtschaftlicher, technischer und umweltpolitischer Hinsicht sinnvoll ist.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Die Einrichtung von Energieinfrastrukturnetzen sollte sich keinesfalls nachteilig auf das europäische Erbe (in den Bereichen Kunst, Kultur, Fremdenverkehr und Umwelt) auswirken, wie es auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zum Thema „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“1 gefordert wird, wonach die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, „alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, europäisches Erbe und Werte für künftige Generationen zu bewahren“.

 

_____________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0407.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Die zuständigen Behörden sollten die Erteilung gemeinsamer Genehmigungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erwägen, mit denen Synergien zwischen den Infrastrukturvorhaben der Union in den Bereichen Energie und Verkehr geschaffen werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b) Bei der Planung der verschiedenen transeuropäischen Netze sollte der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit eine möglichst sparsame Nutzung von Flächen gewährleistet und nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender und/oder stillgelegter Strecken zurückgegriffen wird, um die sozioökonomischen, ökologischen und finanziellen Auswirkungen auf ein Minimum zu beschränken.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Da es sich um grenzüberschreitende Vorhaben handelt, muss für längere Fristen für die Konsultation der Öffentlichkeit in allen beteiligten Mitgliedstaaten gesorgt werden, wobei unter anderem der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, dass alle maßgeblichen Informationen in den Sprachen der betreffenden Mitgliedstaaten vorliegen und die unterschiedlichen Verfahren in den jeweiligen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, damit die uneingeschränkte Beteiligung sämtlicher Interessenträger (betroffene Bürger, Kommunen und Regionen usw.) gewährleistet ist.

Begründung

Ebenso wie beim Verkehrswesen stellt die grenzüberschreitende Gestaltung vieler Energieinfrastrukturen eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die öffentlichen Konsultationsverfahren dar. Um diese Schwierigkeiten zu überwinden und eine größere Akzeptanz der Vorhaben zu erreichen, ohne dabei ihre Dringlichkeit außer Acht zu lassen, sollten längere Fristen für die Konsultationen zugelassen werden, die den Notwendigkeiten Rechnung tragen, die sich aus den unterschiedlichen Sprachen und Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Bei der Planung und Festlegung von Energieinfrastrukturen, insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsnetzen, sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Transitwege für Konvois, die Erzeugnisse aus Kohlenwasserstoffverbindungen transportieren, nicht durch Wohngebiete oder deren unmittelbare Umgebung führen, damit jegliches Sicherheitsrisiko für die Einwohner ausgeschlossen wird.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Das Europäische Programm zur Konjunkturbelebung (EEPR) hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde anerkannt, dass für einige Energieinfrastrukturprojekte in beschränktem Ausmaß eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente konzipiert werden, die neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum beschränkt.

(29) Das Europäische Programm zur Konjunkturbelebung (EEPR) hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde anerkannt, dass für einige Energieinfrastrukturprojekte in beschränktem Ausmaß eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente und staatliche Bürgschaften konzipiert werden, die neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum beschränkt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und CO2 sollten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten in Form von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten erhalten können. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit einer Finanzierung aus anderen Instrumenten im Rahmen anderer Politikbereiche der Union sichergestellt werden. Die Fazilität „Connecting Europe“ wird Energieinfrastruktur von europäischer Bedeutung finanzieren, während die Strukturfonds intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanzieren werden. Die beiden Finanzierungsquellen werden einander daher ergänzen.

(30) Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und CO2 ebenso wie Vorhaben zur Entwicklung und Einrichtung von Energieinfrastrukturen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes im Verkehr sollten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten in Form von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten erhalten können. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit einer Finanzierung aus anderen Instrumenten im Rahmen anderer Politikbereiche der Union sichergestellt werden. Die Fazilität „Connecting Europe“ wird Energieinfrastruktur von europäischer Bedeutung finanzieren, während die Strukturfonds intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanzieren werden. Die beiden Finanzierungsquellen werden einander daher ergänzen.

Begründung

Wie im Weißbuch zum Verkehr dargelegt wird, verfolgt die EU das Ziel, den CO2-Ausstoß im Verkehr zu senken. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, bedarf es der finanziellen Unterstützung für die Entwicklung und Einrichtung von Energieinfrastrukturen für Strom, Wasserstoff und andere Energiequellen, die zu einer Emissionsreduzierung sowohl in Ballungsräumen als auch im Fernverkehr beitragen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c – Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Schaffung der Möglichkeiten zur Nutzung von strombetriebenen Geräten mit geringen CO2-Emissionen in weitaus größerem Umfang, etwa von Elektrofahrzeugen, durch zukunftsweisende technische Maßnahmen und Markteingriffe;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 3 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei:

(d) bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 3 genannten Kategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu den folgenden drei spezifischen Kriterien bei:

– Versorgungssicherheit zur Verringerung der Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute;

– Versorgungssicherheit zur Verringerung der Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute und zur stärkeren Vernetzung;

– effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen durch die Verminderung von Umweltrisiken;

 

– effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen durch die Verminderung von Umweltrisiken, insbesondere durch die verringerte Nutzung risikoträchtiger Verkehrsträger für die Beförderung von Erdöl, wie etwa Tankern;

– Interoperabilität;

– Interoperabilität;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Treten bei einem als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

1. Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission, wenn sich die nationalen Behörden oder die lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften nicht rechtzeitig einigen können, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben/den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

3. Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben/den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt. Vor der Benennung erscheinen der europäische Koordinator oder die Bewerber für dieses Amt vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um die in Artikel 11 festgelegten Fristen einzuhalten und den Verwaltungsaufwand für die Fertigstellung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, ergreifen die Mitgliedstaaten innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus den Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen.

4. Um die in Artikel 11 festgelegten Fristen einzuhalten und den Verwaltungsaufwand für die Fertigstellung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, ergreifen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus den Rechtsvorschriften der Union resultierenden Verpflichtungen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bei Vorhaben, bei denen die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gequert wird, finden die Konsultationen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten Konsultation der Öffentlichkeit in einem dieser Mitgliedstaaten statt.

5. Bei Vorhaben, bei denen die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gequert wird, finden die Konsultationen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal vier Monaten nach dem Beginn der ersten Konsultation der Öffentlichkeit in einem dieser Mitgliedstaaten statt. Die Konsultationen finden in den jeweiligen Amtssprachen der betreffenden Mitgliedstaaten statt.

Begründung

Ebenso wie beim Verkehrswesen stellt die grenzüberschreitende Gestaltung vieler Energieinfrastrukturen eine zusätzliche Herausforderung für Vorhaben dar, die Gegenstand einer Konsultation der Öffentlichkeit sind. Um eine größere Akzeptanz für die Vorhaben zu erreichen, ohne dabei jedoch ihre Dringlichkeit außer Acht zu lassen, sollten bei grenzüberschreitenden Vorhaben längere Fristen für die Konsultation zugelassen werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission richtet eine für die breite Öffentlichkeit leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:

Die Kommission richtet im Internet in allen Amtssprachen der EU eine für die breite Öffentlichkeit leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Angaben über die aktualisierte Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) Angaben über die Tätigkeiten regionaler Gruppen, einschließlich der Links zu den Tätigkeiten regionaler Gruppen;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Ziffer 4 – Nummer -10 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-10) Energieinfrastrukturnetz zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehr:

 

Entwicklung und Einrichtung von Infrastrukturnetzen zur Energieversorgung, die zu einer Senkung der Emissionen im Verkehr (Wasserstoff, Elektroautos, Wechselstationen für Batterien) sowohl in Ballungsräumen als auch in Verkehrskorridoren beitragen.

 

Betroffene Mitgliedstaaten: alle;

Begründung

Es ist wichtig, dass die TEN-E-Leitlinien unter anderem die Schaffung und Einrichtung von Infrastrukturen zur Energieversorgung umfassen, damit die Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehr gefördert wird. Gute Beispiele dafür sind Wasserstoff-Ladestationen und das System zum Austausch von Batterien, das kürzlich durch die TEN-E-Fonds als innovatives Projekt gefördert worden ist (Greening European Transportation Infrastructure for Electic Vehicles).

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Ziffer 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) die einschlägige Infrastruktur zur Energieversorgung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Ziffer 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb) Hafenanlagen zur Versorgung der Schiffe in Häfen mit an Land erzeugtem Strom anstelle der unter Nutzung der Motoren an Bord erzeugten elektrischen Energie;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Ziffer 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Jede Gruppe veröffentlicht die Tagesordnungen und Protokolle ihrer Sitzungen im Internet.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Ziffer 4 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Schaffung der Möglichkeiten zur Nutzung von strombetriebenen Geräten mit geringen CO2-Emissionen in weitaus größerem Umfang, etwa von Elektrofahrzeugen, durch zukunftsweisende technische Maßnahmen und Markteingriffe.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Ziffer 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Die effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung wird bewertet, indem beurteilt wird, in welchem Umfang das Vorhaben bereits vorhandene Infrastruktur nutzt und zur Minimierung der Umweltbelastung und -risiken sowie der Belastung und Risiken infolge des Klimawandels beiträgt.

(c) Die effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung wird bewertet, indem beurteilt wird, in welchem Umfang das Vorhaben bereits vorhandene Infrastruktur nutzt und zur Minimierung der Umweltbelastung und -risiken sowie der Belastung und Risiken infolge des Klimawandels beiträgt, indem beispielsweise risikoträchtige Verkehrsträger wie etwa Tanker durch risikoärmere Beförderungsarten ersetzt werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Ziffer 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Möglichkeiten, bei den zuständigen Behörden Beschwerden einzureichen oder Rechtsmittel einzulegen.

Begründung

Im Sinne der Rechtmäßigkeit und höheren Akzeptanz der Vorhaben ist es wichtig, die möglichen Rechtsbehelfe und zuständigen Behörden zu benennen.

VERFAHREN

Titel

Transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.11.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

15.11.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz

24.1.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.3.2012

 

 

 

Datum der Annahme

8.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Philippe De Backer, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Artur Zasada

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Spyros Danellis, Michel Dantin, Eider Gardiazábal Rubial, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Janusz Wojciechowski

(1)

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011.

(2)

COM(2010)677.

(3)

COM(2011) 500/I endg. und COM(2011) 500/II endg. (Politikbereiche im Überblick).


STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (1.6.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

(COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Wojciech Michał Olejniczak

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission und schätzt die umfassende Art und Weise, in der in ihm, insbesondere in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse, Regeln für Projekte im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastruktur geschaffen werden. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt vor allem die Maßnahmen, die darauf abzielen, das Genehmigungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, und spricht sich dafür aus, dieses Verfahren nach Möglichkeit auch bei der Durchführung nicht grenzüberschreitender Vorhaben anzuwenden.

Das Schwergewicht in dem Bericht liegt auf der regionalen Dimension der Energieinfrastruktur, wobei insbesondere deren unmittelbare Auswirkungen auf die Bürger berücksichtigt werden, die häufig nicht hinreichend durch die angenommenen positiven Ergebnisse eines Vorhabens in Bezug auf Energiesicherheit, Nachhaltigkeit oder Effizienz der Infrastruktur ausgeglichen werden. Aus diesem Grunde sollte die Rolle der regionalen Behörden in bestimmten Phasen des Genehmigungsverfahrens anerkannt werden, um den am stärksten Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Entscheidungsprozess zu beeinflussen. Darüber hinaus sollte das Verfahren der einschlägigen Konsultationen der Öffentlichkeit auf EU-Ebene vereinheitlicht werden.

Außerdem sollte in dem Vorschlag ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Kriterium der Kosteneffizienz, die aus Sicht der Privatunternehmer, die die Energieinfrastruktur letztlich finanzieren, entwickeln und bewirtschaften werden, von grundlegender Bedeutung ist, und dem Kriterium der Voraussetzungen für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung durch die Fazilität „Connecting Europe“ gefunden werden. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums wurden angemessene Änderungsanträge vorgelegt, um die Umstände zu definieren, unter denen die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel durch das öffentliche Interesse und den Nutzen für die Kunden gerechtfertigt ist, ohne dass dadurch gegen den Grundsatz der Wettbewerbsfähigkeit verstoßen würde.

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt außerdem eine weiter gefasste Behandlung von Vorhaben im Bereich der Gasinfrastruktur vor, in dem Sinne, dass alle notwendigen Elemente dieser Vorhaben in die Förderfähigkeitsliste aufgenommen werden, um technische Kohärenz zu erzielen und einen ordnungsgemäßen Betrieb der lebensnotwendigen Gaskorridore in ganz Europa zu ermöglichen.

Nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahmes sollten die Einfachheit der Verfahren und die Beteiligung der Interessenträger in ihrer Kombination allgemeine Leitsätze für die Entwicklung der transeuropäischen Energieinfrastruktur sein.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Kommission sollte die Besonderheiten der Energieversorgungssysteme auf Inseln in ihre Energieinfrastrukturprioritäten aufnehmen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Evaluierung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat klar gezeigt, dass diese Politik zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Projekten leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten Infrastrukturlücken zu schließen.

(5) Die Evaluierung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat klar gezeigt, dass diese Politik zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Projekten leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten Infrastrukturlücken zu schließen und dass die Union weit davon entfernt ist, sich künftigen Herausforderungen dieser Art zu stellen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten.

(6) Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur, eine Beendigung der laufenden Arbeiten und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur ist entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, nämlich die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die derzeitige wirtschaftliche Lage macht einen integrierten energiepolitischen Ansatz, bei dem den wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Aspekten Rechnung getragen wird, wichtiger denn je. Dabei gilt es, unbedingt die günstigen und ungünstigen Nebeneffekte für die Verwirklichung der notwendigen Maßnahmen zur mittel- und langfristigen Sicherstellung des Zugangs aller europäischen Bürger zu sicherer, nachhaltiger und erschwinglicher Energie zu beachten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Obwohl der Energiebinnenmarkt rechtlich, wie in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt festgelegt, existiert, ist er weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt. Unionsweit integrierte Netze sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und gut funktionierenden integrierten Markt zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten.

(7) Obwohl der Energiebinnenmarkt rechtlich, wie in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und in der Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt festgelegt, existiert, ist er weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt. Unionsweit integrierte Netze und die Schaffung einer intelligenten Netzinfrastruktur, durch die eine höhere Energieeffizienz und stärkere Integration dezentraler erneuerbarer Energieträger ermöglicht werden, sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und gut funktionierenden integrierten Markt zur Förderung von ressourceneffizientem Wachstum, Beschäftigung und nachhaltiger Entwicklung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Regionen in äußerster Randlage sind stark von importierten fossilen Brennstoffen abhängig, was eine hohe zusätzliche Belastung für ihr Wachstum und ihre Wirtschaftsentwicklung mit sich bringt. Die Rolle dieser Regionen als natürliche Versuchsgebiete für erneuerbare Energieträger und die Beförderung von Strom und Erdgas sollte gestärkt werden durch die Aufstellung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die der Diversifizierung der regionalen Energieversorgung, der Steigerung der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz dienen, wodurch auch zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 beigetragen wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) In dieser Verordnung werden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags zu erreichen, damit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union gewährleistet und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze gefördert werden. Mit dem Verfolgen dieser Ziele leistet dieser Vorschlag einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigen und integrativen Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.

(13) In dieser Verordnung werden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags zu erreichen, damit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union sowie die Verringerung der Importabhängigkeit gewährleistet und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze gefördert werden. Mit dem Verfolgen dieser Ziele leistet dieser Vorschlag einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigen und integrativen Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich. Um diese Ziele zu erreichen, sind in dieser Verordnung Konsultationen mit den an dem Prozess beteiligten regionalen Behörden vorgesehen, die in der entsprechenden Phase des Genehmigungsverfahrens abgehalten werden sollen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte mit Blick auf deren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen auf gemeinsamen, transparenten und objektiven Kriterien beruhen. Für Strom und Gas sollten die vorgeschlagenen Vorhaben Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein. Dieser Plan sollte insbesondere die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar dahingehend berücksichtigen, dass periphere Energiemärkte integriert werden müssen.

(15) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte mit Blick auf deren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen auf gemeinsamen, transparenten und objektiven Kriterien beruhen. Für Strom und Gas sollten die vorgeschlagenen Vorhaben Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein. Dieser Plan sollte insbesondere die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar dahingehend berücksichtigen, dass periphere Energiemärkte integriert werden müssen und der Aufbau einer intelligenten Netzinfrastruktur vorgesehen werden muss.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Projektentwickler auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen.

(18) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Projektentwickler vor allem mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, Unterstützung leisten und europäische Koordinatoren benennen, um diese Vorhaben nicht zu gefährden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG erfüllt sind.

(20) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche administrative Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den Richtlinien 92/43/EG und 2000/60/EG erfüllt sind. Es besteht die Notwendigkeit, im Sinne einer Prioritätenrangfolge und im Interesse der Kosteneffizienz zu ermitteln, in welchen Bereichen die Infrastruktur durch Energieeffizienzmaßnahmen auf ein Mindestmaß beschränkt werden könnte, in welchen Bereichen die vorhandene nationale und grenzüberschreitende Infrastruktur nachgerüstet oder modernisiert werden kann und wo eine neue Infrastruktur erforderlich ist und zusätzlich zu der bereits vorhandenen Energie- oder Transportinfrastruktur aufgebaut werden kann.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Die Schaffung einer einzigen zuständigen Behörde auf nationaler Ebene, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführt oder koordiniert („einzige Anlaufstelle“), sollte die Komplexität mindern, die Effizienz und Transparenz verbessern und zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen.

(21) Die Schaffung einer einzigen zuständigen Behörde auf nationaler Ebene, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführt oder koordiniert („einzige Anlaufstelle“), sollte die Komplexität mindern, die Effizienz und Transparenz verbessern und durch die Gründung gemeinsamer Arbeitsgruppen dieser zuständigen Behörden zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Vorschriften für das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls auch auf andere Energieinfrastrukturvorhaben anzuwenden.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, die in Europa bewährten Verfahren auch bei anderen Vorhaben anzuwenden, um die Effizienz der notwendigen Infrastruktur zu steigern und eine Überlastung zu verhindern und um die Einführung eines zweizügigen Systems zu vermeiden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Bei der Planung der transeuropäischen Netze sollte der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit eine möglichst geringe Nutzung von Flächen gewährleistet ist und man nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender oder stillgelegter Trassen zurückgreift, um die sozioökonomischen, ökologischen und finanziellen Belastungen sowie die benötigten Flächen auf ein Minimum zu beschränken.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, muss die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der zuständigen Behörden über den Bau des Vorhabens einhergehen. Diese Frist sollte zu eine effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen.

(24) Die Investitionen in transeuropäische Energieinfrastruktur gewinnen besondere Bedeutung, wenn man das Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial bedenkt. Angesichts der Dringlichkeit, die demzufolge hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, muss die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der zuständigen Behörden über den Bau des Vorhabens einhergehen. Diese Frist sollte zu eine effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Beschleunigung der Genehmigungserteilung und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit erleichtert;

(b) die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Beschleunigung der Genehmigungserteilung und durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit erleichtert;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „Energieinfrastruktur“ bezeichnet jede materielle Ausrüstung, die für die Stromübertragung und -verteilung oder die Gasfernleitung und -verteilung, für den Transport von Erdöl oder von CO2 oder für die Speicherung von Strom oder Gas konzipiert ist und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;

1. „Energieinfrastruktur“ bezeichnet jede materielle Ausrüstung, die für die Stromübertragung und -verteilung oder die Gasfernleitung und -verteilung, für den Transport von Erdöl oder von CO2 oder für die Speicherung von Strom oder Gas konzipiert ist, einschließlich Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG), und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;

Begründung

Energieinfrastruktur für Gas erstreckt sich auch auf Terminals für Flüssigerdgas (LNG). Um Kohärenz mit den Kategorien gemäß Anhang II Nummer 1 zu erreichen, sollte die Begriffsbestimmung so angepasst werden, dass sie dem Rechnung trägt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. „energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse“ eine auf einer aggregierten unionsweiten Ebene ausgeführte Bewertung als Grundlage für die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß den Zielen der Zehnjahres-Netzausbaupläne nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.

Begründung

In der Verordnung wird auf verschiedene Kosten-Nutzen-Analysen, Analysen und Bewertungen Bezug genommen. Hier muss eine Klarstellung vorgenommen werden, und eine Begriffsbestimmung erscheint notwendig. Die Kosten-Nutzen-Analyse sollte auf aggregierter Ebene vorgenommen werden, und nicht projektweise.

Gasinfrastrukturvorhaben fußen auf festen Zusagen, die von Marktteilnehmern im Ergebnis von Markttests oder von nationalen Regierungsbehörden abgegeben werden. Im Fall solcher Vorhaben, für die bereits feste Zusagen vorliegen, würde eine Kosten-Nutzen-Analyse für einzelne Projekte zu umfangreicher Doppelarbeit führen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erstellt eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet.

entfällt

Begründung

An das Ende des Artikels verschoben, damit der Artikel mit dem tatsächlichen zeitlichen Verlauf der Beschlussfassung übereinstimmt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse setzt die Kommission für jeden vorrangigen Korridor, jedes vorrangige Gebiet und das jeweils dazugehörige geografische Gebiet gemäß Anhang I eine regionale Gruppe („Gruppe“) im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 ein.

2. Zur Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse setzt die Kommission für jeden vorrangigen Korridor, jedes vorrangige Gebiet und das jeweils dazugehörige geografische Gebiet gemäß Anhang I eine regionale Gruppe („Gruppe“) im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 ein. Jede Gruppe führt ihre Arbeit auf der Grundlage eines zuvor festgelegten Mandats durch.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wenn bereits bestehende Gruppen oder andere Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung damit befasst waren, Vorhaben von erheblicher Bedeutung für die Energiesysteme der EU auszuwählen, wird die von diesen Gruppen oder Stellen bereits geleistete Arbeit von den in Absatz 2 genannten Gruppen gebührend berücksichtigt. Wenn bereits bestehende Gruppen oder andere Stellen im Vorfeld Vorhaben oder Listen von Vorhaben von erheblicher Bedeutung für die Union zugestimmt haben, werden die Informationen über diese Vorhaben bzw. Listen an jede in Absatz 2 genannte Gruppe weitergeleitet und bilden die Grundlage des Verfahrens für die Auswahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

 

Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 Buchstabe a gelten unbeschadet des Rechts eines jeden Projektentwicklers, den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorzulegen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jede Gruppe erstellt eine Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben muss von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, genehmigt werden.

3. Jede Gruppe erstellt eine Vorschlagsliste für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben muss von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, vorläufig genehmigt werden, bevor er in die gemäß Absatz 4 übermittelte endgültige Vorschlagsliste aufgenommen wird.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wenn ein einzelner Vorschlag für ein Vorhaben von einem Mitgliedstaat nicht vorläufig genehmigt wird, erklärt der betreffende Mitgliedstaat der Gruppe schriftlich seine Einwände. Nachdem die Gruppe den Projektentwicklern Gelegenheit gegeben hat, sich zum Gegenstand der Einwände zu äußern, kann sie das Vorhaben unter Erwähnung der Einwände mit Einstimmigkeit minus einer Stimme in die Vorschlagsliste aufnehmen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bei Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fallen, übermittelt die Agentur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Kommission eine Stellungnahme zu den Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, in der insbesondere die konsequente Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien in allen Gruppen und die Ergebnisse der Analyse berücksichtigt werden, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas gemäß Anhang III Punkt 2.6 durchgeführt wurde.

5. Bei Strom- und Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fallen, übermittelt die Agentur innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Kommission eine Stellungnahme zu den Vorschlagslisten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, in der insbesondere die konsequente Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien in allen Gruppen und die Ergebnisse der Analyse berücksichtigt werden, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas im Rahmen der Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführt wurde.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Auf der Grundlage der von den Gruppen beschlossenen regionalen Listen erstellt die Kommission eine unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Liste wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die erste Liste wird spätestens bis zum 31. Juli 2013 verabschiedet.

(Siehe Änderungsantrag 1)

Begründung

Verschiebung aus Absatz 1 aufgrund des zeitlichen Ablaufs.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Nach der Entscheidung der Kommission für eine Verabschiedung gemäß Absatz 1 werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu einem festen Bestandteil der relevanten regionalen Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der relevanten nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der Richtlinien 72/2009/EG und 73/200/EG und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Die Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

7. Nach der Entscheidung der Kommission werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu einem festen Bestandteil der relevanten regionalen Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der relevanten nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der Richtlinien 72/2009/EG und 73/200/EG und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Die Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

(Siehe Verschiebung von Absatz 1 an die Position nach Absatz 6)

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Vorhaben ist wirtschaftlich, sozial und ökologisch tragfähig und

(b) der potenzielle Nutzen des anhand der in Absatz 2 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt seine Kosten; und

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Übertragung von regenerativ erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen;

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Interoperabilität und sicherer Netzbetrieb;

– Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität und sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Anbindung geplanter Anlagen für die Erzeugung von Strom, auch aus erneuerbaren Energiequellen, an das Netz, um den Stromabtransport zu ermöglichen;

Begründung

Die EU steht bei der Ersetzung alter, ineffizienter und umweltunfreundlicher Kraftwerke, z. B. solcher, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, vor großen Aufgaben. In der gesamten EU werden neue Kraftwerke entstehen, auch in Gebieten, in denen das Netz nicht ausgebaut ist oder erneuert werden muss. Durch die Verordnung sollten deshalb Anreize für Investitionen in neue Kraftwerke geschaffen werden, indem die notwendige Entwicklung des Netzes gefördert wird, damit neue Stromerzeugungsanlagen an das Netz angebunden werden können.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Versorgungssicherheit, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Versorgungssicherheit zur Verringerung der Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute;

– Versorgungssicherheit, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege;

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, warum für die Versorgungssicherheit im Öl- und im Gassektor unterschiedliche Kriterien gelten sollen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei der Reihung von Vorhaben, die zur Umsetzung derselben Priorität beitragen, sind auch die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Ziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit gebührend zu berücksichtigen ebenso wie die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und die Frage, inwieweit es andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, sind außerdem die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

4. Jede Gruppe reiht Vorhaben, die zur Umsetzung von Korridoren oder Gebieten derselben Priorität beitragen. In ihrem Mandat bestimmt jede Gruppe eine Methode für die Reihung und legt das relative Gewicht der in Unterabsatz 2 und in Absatz 2 aufgeführten Kriterien fest, so dass die Reihung zu einer allgemeinen Gruppierung der Vorhaben führen kann.

 

In diesem Zusammenhang wird, bei Gewährleistung gleicher Chancen für Vorhaben, in die Mitgliedstaaten in Randlage einbezogen sind, Folgendes gebührend berücksichtigt:

 

(a) die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele der Marktintegration und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit;

 

(b) die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten; und

 

(c) die Frage, inwieweit das Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt;

 

Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Kategorie fallen, wird die Reihung für die Vorhaben vorgenommen, von denen jeweils dieselben beiden Mitgliedstaaten betroffen sind; außerdem sind die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Agentur und die Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte. Die Gruppen können zusätzliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 bereitgestellten Informationen anfordern, die bereitgestellten Informationen vor Ort überprüfen und Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen. Die Gruppen können außerdem die Agentur ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern.

2. Die Agentur und die Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte. Die Gruppen können zusätzliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 bereitgestellten Informationen anfordern, die bereitgestellten Informationen vor Ort überprüfen und Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen. Die Gruppen können außerdem die Agentur ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Diese Maßnahmen sollte in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden nationalen Regulierungsbehörden und den Übertragungsnetzbetreibern durchgeführt werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bis zum 31. März jedes Jahres nach dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 4 ausgewählt wurde, legen die Projektentwickler für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Punkte 1 bis 2 genannten Kategorien fällt, der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht

3. Bis zum 31. März jedes Jahres nach dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 4 ausgewählt wurde, legen die Projektentwickler für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 bis 2 genannten Kategorien fällt, der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Der Bericht wird auch den betreffenden zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 vorgelegt. Anzugeben sind in diesem Bericht

Begründung

Diese Informationen sollten auch den zuständigen Behörden zugeleitet werden, da ihnen, und nicht den Gruppen oder ACER, die Aufgabe zufällt, die Genehmigung dieser Vorhaben umzusetzen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Agentur oder die jeweilige Gruppe kann darum ersuchen, dass der Bericht von einem unabhängigen externen Sachverständigen erstellt oder vor seiner Vorlage von einem solchen Sachverständigen überprüft wird.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fallen, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten vorgeschlagen werden. Die Bewertung umfasst auch gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete.

4. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fallen, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten vorgeschlagen werden. Diese Maßnahmen können Sanktionen für unnötige Verzögerungen einschließen, die durch die Projektentwickler verursacht wurden. Die Bewertung umfasst auch gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete.

Begründung

Es sollte auch möglich sein, Sanktionen gegen Projektentwickler zu verhängen, wenn sie Verzögerungen verursacht haben.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse ohne hinreichende Begründung eine Verzögerung von mehr als zwei Jahren gegenüber dem Durchführungsplan auf,

6. Tritt beim Bau oder bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen beruht, die sich dem Einfluss des Projektentwicklers entziehen,

(Siehe Änderungsanträge zu den Spiegelstrichen. Über alle Änderungsanträge zu diesem Absatz sollte im Block abgestimmt werden.)

Begründung

Übernahme aus dem Standpunkt des Rates. Dieser Änderungsantrag ist zur Klarstellung der öffentlichen Ausschreibung für den Fall notwendig, dass es bei einem Vorhaben zu Verzögerungen kommt. Im Originaltext wird nicht festgelegt, wie die Kommission diesen Prozess umsetzen soll. Außerdem verfügt nicht die Kommission, sondern die zuständigen Behörden über die Kenntnisse und Fähigkeiten, einen neuen Projektentwickler zu finden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) akzeptiert der Projektentwickler des betreffenden Vorhabens Investitionen von einem oder von mehreren anderen Betreibern oder Investoren für die Durchführung des Vorhabens. Der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, stellt dem/den realisierenden Betreiber/n oder Investor/en alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs-/Fernleitungsnetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Realisierung der Investition sowie Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu erleichtern.

(a) stellen die nationalen Regulierungsbehörden, falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinien 2009/72/EG and 2009/73/EG gemäß den jeweiligen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind, sicher, dass die Investition durchgeführt wird.

(Siehe Änderungsanträge zu den Spiegelstrichen. Über alle Änderungsanträge zu diesem Absatz sollte im Block abgestimmt werden.)

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) kann die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Projektentwickler offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen.

(b) wählt der Projektentwickler des Vorhabens in dem Fall, dass die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Absatz 6 Buchstabe a nicht ausreichen, um die Durchführung der Investition sicherzustellen, oder nicht anwendbar sind, eine dritte Partei, um das Vorhaben zu finanzieren oder zu bauen. Der Projektentwickler trifft diese Wahl, bevor die Verzögerung, gemessen an dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre überschreitet.

(Siehe Änderungsanträge zu den Spiegelstrichen. Über alle Änderungsanträge zu diesem Absatz sollte im Block abgestimmt werden.)

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) benennt die nationale Regulierungsbehörde oder der Mitgliedstaat, falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird, innerhalb von zwei Monaten zur Finanzierung oder Umsetzung des Vorhabens eine dritte Partei, die der Projektentwickler akzeptieren muss.

(Siehe Änderungsantrag zur Einleitung des Absatzes. Über alle Änderungsanträge zu diesem Absatz sollte im Block abgestimmt werden.)

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) kann die betreffende zuständige Behörde gemäß Artikel 9, falls die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre und zwei Monate überschreitet, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Projektentwickler offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen. Dabei wird Projektentwicklern und Investoren aus den Mitgliedstaaten der regionalen Gruppe, in der das entsprechende Vorhaben entwickelt wird, Priorität eingeräumt. Falls notwendig, können die nationalen Regulierungsbehörden, vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission, zusätzlich zu den gemäß Artikel 14 beschlossenen Anreizen weitere Anreize in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufnehmen.

(Siehe Änderungsantrag zur Einleitung des Absatzes. Über alle Änderungsanträge zu diesem Absatz sollte im Block abgestimmt werden.)

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 6 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc) stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, falls Buchstabe ba oder bb zur Anwendung kommen, dem realisierenden Betreiber oder Investor bzw. den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs-/Fernleitungsnetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Realisierung der Investition sowie Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu erleichtern.

(Siehe Änderungsantrag zur Einleitung des Absatzes. Über alle Änderungsanträge zu diesem Absatz sollte im Block abgestimmt werden.)

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann von der unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach dem in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz festgelegten Verfahren entfernt werden, wenn

Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann von der unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach dem in Artikel 3 Absatz 6a zweiter Satz festgelegten Verfahren entfernt werden, wenn

(Siehe Änderungsantrag [n+X], durch den Artikel 3 Absatz 1 verschoben wird.)

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die von den ENTSOs gemäß Anhang III Punkt 6 durchgeführte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für das Vorhaben nicht zu einem positiven Ergebnis führt;

entfällt

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Vorhaben nicht mehr im Zehnjahresnetzentwicklungsplan enthalten ist;

entfällt

Begründung

Der Umstand, dass ein Vorhaben im Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgeführt ist, sollte nicht automatisch dazu führen, dass das Vorhaben als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ eingestuft wird. Die Grundlage der Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte sein, ob die Vorhaben alle relevanten Kriterien gemäß dieser Verordnung erfüllen und, EU-weit betrachtet, einen hinreichenden sozialen und wirtschaftlichen Nutzen aufweisen, und nicht, ob sie Bestandteil des im ENTSO-E-Plans sind.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorhaben, die von der unionsweiten Liste genommen werden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ergeben. Dieser Artikel berührt nicht eine etwaige Finanzierung der Union, die das Vorhaben vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Liste erhalten hat.

Vorhaben, die von der unionsweiten Liste genommen werden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ergeben. Dieser Artikel berührt nicht eine etwaige Finanzierung der Union, die das Vorhaben vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Liste erhalten hat, es sei denn, der Entscheidung lag eine arglistige Täuschung in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c zu Grunde.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Treten bei einem als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

1. Treten bei einem als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, benennt die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung des Vorhabens/der Vorhaben, für das/die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie des grenzüberschreitenden Dialogs zwischen den Projektentwicklern und allen betroffenen Kreisen;

(a) Förderung des Vorhabens/der Vorhaben, für das/die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie des grenzüberschreitenden Dialogs zwischen den Projektentwicklern und allen betroffenen Kreisen, zu denen ausdrücklich die regionalen, kommunalen und unabhängigen Behörden gehören;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Beratung der Projektentwickler hinsichtlich des Finanzierungspakets des Vorhabens;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verabschiedung der unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse begründet das öffentliche Interesse und die Notwendigkeit dieser Vorhaben innerhalb der betroffenen Mitgliedstaaten und wird von allen betroffenen Parteien entsprechend anerkannt.

2. Die Verabschiedung der unionsweiten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse begründet das öffentliche Interesse und die Notwendigkeit dieser Vorhaben innerhalb der betroffenen Mitgliedstaaten und wird von allen betroffenen Parteien, zu denen insbesondere die regionalen und kommunalen Behörden gehören, die von den Maßnahmen betroffene Bürger vertreten, entsprechend anerkannt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission Leitfäden als Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen und zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der nach den EU-Rechtsvorschriften für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission Leitfäden als Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen und zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der nach den EU-Rechtsvorschriften für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen und überwacht ihre Anwendung.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsmittel gegen die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer umfassenden Entscheidung so effizient wie möglich behandelt werden.

4. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsmittel gegen die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer umfassenden Entscheidung so effizient wie möglich behandelt werden und dass ihnen in den Verwaltungs- und Rechtssystemen Vorrang eingeräumt wird.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Projektentwickler ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das er der zuständigen Behörde übermittelt. Innerhalb von einem Monat verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt sie das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Konzept enthält mindestens die in Anhang VI Punkt 3 angegebenen Informationen.

3. Innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Projektentwickler ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das er der zuständigen Behörde übermittelt. Innerhalb von einem Monat verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt sie das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Konzept enthält mindestens die in Anhang VI Nummer 3 angegebenen Informationen. Der Projektentwickler bringt alle wesentlichen Änderungen an einem genehmigten Konzept der zuständigen Behörde zur Kenntnis, die Änderungen verlangen kann.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Außerdem veröffentlichen die Projektentwickler relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der Öffentlichkeit offenstehen.

Außerdem veröffentlichen die Projektentwickler relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der Öffentlichkeit offenstehen. Dies schließt, gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, die Veröffentlichung in den hinsichtlich ihrer Verbreitung größten Zeitungen in den Regionen und Städten entlang der möglichen Trassen des Vorhabens nach Anhang VI Nummer 4 Buchstabe a ein.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Behörden, Kreise und Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

(b) die betreffenden nationalen und regionalen Behörden sowie die Kreise und die Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Projektentwickler trägt für die Vollständigkeit und angemessene Qualität der Antragsunterlagen Sorge und holt hierzu so früh wie möglich während des Vorantragsverfahrens die Meinung der zuständigen Behörde ein. Der Projektentwickler arbeitet mit der zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und den detaillierten Plan gemäß Absatz 3 einzuhalten.

4. Der Projektentwickler trägt für die Vollständigkeit und angemessene Qualität der Antragsunterlagen Sorge und holt hierzu so früh wie möglich während des Vorantragsverfahrens die Meinung der zuständigen Behörde ein. Der Projektentwickler arbeitet uneingeschränkt mit der zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und den detaillierten Plan gemäß Absatz 3 einzuhalten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt.

1. Innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas der Agentur und der Kommission für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Nummer 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, auch für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die Methode wird gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und umfasst insbesondere die Konsultation der betreffenden regionalen Behörden, anderer Infrastrukturbetreiber und der jeweiligen Organisationen, durch die sie vertreten werden.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Nach der Annahme der ersten Zehnjahresnetzentwicklungspläne auf der Grundlage der Methode gemäß Artikel 12 Absatz 7 schließt Buchstabe a eine aktualisierte Version der Ergebnisse der ENTSO-Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der Entwicklungen ein, die sich seit ihrer Veröffentlichung vollzogen haben. Der bzw. die Entwickler können auch Anmerkungen zu den Ergebnissen der ENTSO-Kosten-Nutzen-Analyse und zusätzliche Daten aufnehmen, die nicht in der ENTSO-Analyse enthalten sind.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Geht ein Projektentwickler im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Punkte 1 und 2 genannten Kategorien fällt, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten, höhere Risken ein und werden solche Risiken nicht durch eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gedeckt, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, von Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize gewährt werden.

1. Wenn ein Projektentwickler im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fällt, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten, höhere Risken eingeht und wenn solche Risiken nicht durch eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gedeckt werden und wenn außerdem voraussichtliche künftige Kosten für die Energieverbraucher berücksichtigt werden, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, von Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize gewährt werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der durch die Entscheidung gewährte Anreiz berücksichtigt den speziellen Charakter des eingegangen Risikos und umfasst

3. Der durch die Entscheidung gewährte Anreiz berücksichtigt den speziellen Charakter des eingegangen Risikos und umfasst unter anderem

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) jede sonstige für notwendig und zweckmäßig erachtete Maßnahme.

(d) jede sonstige für notwendig und zweckmäßig erachtete Maßnahme, einschließlich der Eindämmung des Risikos höherer Betriebskosten bei umgesetzten Energieinfrastrukturvorhaben.

Begründung

Um Privatunternehmern, die an der Umsetzung von Vorhaben im Bereich der Energieinfrastruktur beteiligt sind, Investitionen zu ermöglichen, sollte die Liste verfügbarer Anreize nicht auf die in Artikel 14 Absatz 3 genannten beschränkt bleiben und sich auch auf die Abdeckung des Risikos voraussichtlich höherer Betriebskosten nach der Umsetzung der Infrastrukturvorhaben erstrecken.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bis zum 31. Juli 2013 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Stromübertragungs- und Gasfernleitungsvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

5. 5. Bis zum 31. Juli 2013 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde, die eine Entscheidung hinsichtlich der Gewährung zusätzlicher Anreize getroffen hat, ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Stromübertragungs- und Gasfernleitungsvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkte 1, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht.

1. Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d und Punkt 2 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn sie nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführt werden oder die folgenden Kriterien erfüllen:

2. Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksprojekten kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Nummer 2 und 3 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn sie nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b durchgeführt werden oder die folgenden Kriterien erfüllen:

Begründung

Es ist nicht schlüssig, für Erdölfernleitungen keine finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Solidarität oder Innovation gegeben sind, und

(a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Solidarität, Innovation sowie ökologische und soziale Vorteile gegeben sind, und

Begründung

Die ersten beiden in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführten Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind bereits hinreichend komplex, um einer gerechte und vernünftige Auswahl zu ermöglichen. Deshalb sollte das Vorliegen einer Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung kein obligatorisches Kriterium sein.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 14 Absatz 3 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt und

(b) das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 14 Absatz 3 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt;

Begründung

Die ersten beiden in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführten Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind bereits hinreichend komplex, um einer gerechte und vernünftige Auswahl zu ermöglichen. Deshalb sollte das Vorliegen einer Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung kein obligatorisches Kriterium sein.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 13 oder für Vorhaben, für die eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gewährt wurde, liegt eine Stellungnahme der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur zur kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens vor.

(c) optional gibt es für das Vorhaben eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 13 oder für Vorhaben, für die eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gewährt wurde, liegt eine Stellungnahme der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur zur kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens vor.

Begründung

Die ersten beiden in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführten Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind bereits hinreichend komplex, um einer gerechte und vernünftige Auswahl zu ermöglichen. Deshalb sollte das Vorliegen einer Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung kein obligatorisches Kriterium sein.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e und Punkt 4 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn die betroffenen Projektentwickler die von den Vorhaben hervorgebrachten erheblichen positiven externen Effekte und ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

3. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstabe e und Punkt 4 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten gemäß den Bestimmungen der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“] in Betracht, wenn die betroffenen Projektentwickler die von den Vorhaben hervorgebrachten erheblichen positiven externen Effekte und ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit oder das erhöhte operationelle Risiko klar belegen können.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) der Art und Weise, in der die regionalen Behörden an der Durchführung der Vorhaben beteiligt werden, wobei deren aktive Beteiligung in den Phasen der Realisierung der Investitionen in den betroffenen Regionen besonders wichtig zu nehmen ist.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Links zu Projektwebsites, die von den Projektentwicklern erstellt wurden;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die von der Union für die einzelnen Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgesehenen und ausgezahlten Mittel;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) die Art und Weise, in der die regionalen Behörden an der Durchführung der Vorhaben beteiligt werden, wobei deren aktive Beteiligung in den Phasen der Realisierung der Investitionen in den betroffenen Regionen besonders wichtig zu nehmen ist;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc) die Entwicklung der bereits getätigten Investitionen und die möglichen Hindernisse, die sich den Vorhaben von gemeinsamem Interesse stellen und die ihre normale Durchführung innerhalb der mit den zuständigen Behörden vereinbarten Fristen unmöglich machen können.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 1 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- und in Ost-West-Richtung sowie mit Drittstaaten zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 –Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Gas“): Verbindungskapazitäten für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen.

(5) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Gas“): Gasinfrastruktur für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Begründung

Die Definition einiger Gaskorridore muss umformuliert werden, um alle Arten von Infrastruktur einzuschließen (die Verordnung bezieht sich auch auf Untergrundspeicher und Flüssiggasterminals) und neutral zu sein. Auf einer allgemeineren Ebene ist es von grundlegender Bedeutung, dass Investitionen, die für die Erweiterung grenzüberschreitender Kapazitäten notwendig sein könnten, wie zum Beispiel eine Erhöhung der Netzflexibilität, nicht ausgeschlossen sind.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 –Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): regionale Gasverbindungen zwischen der Ostsee-Region, der Adria und der Ägäis und dem Schwarzen Meer, insbesondere für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung.

(6) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): regionale Gasinfrastruktur zwischen der Ostsee-Region, der Adria und der Ägäis und dem Schwarzen Meer, insbesondere für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

Begründung

Die Definition einiger Gaskorridore muss umformuliert werden, um alle Arten von Infrastruktur einzuschließen (die Verordnung bezieht sich auch auf Untergrundspeicher und Flüssiggasterminals) und neutral zu sein. Auf einer allgemeineren Ebene ist es von grundlegender Bedeutung, dass Investitionen, die für die Erweiterung grenzüberschreitender Kapazitäten notwendig sein könnten, wie zum Beispiel eine Erhöhung der Netzflexibilität, nicht ausgeschlossen sind.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 2 –Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Südlicher Gaskorridor („SGC“): Gasfernleitung vom kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Mittleren Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung.

(7) Südlicher Gaskorridor („SGC“): Gasinfrastruktur für eine stärker diversifizierte Gasversorgung vom kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Mittleren Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union;

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

Begründung

Die Definition einiger Gaskorridore muss umformuliert werden, um alle Arten von Infrastruktur einzuschließen (die Verordnung bezieht sich auch auf Untergrundspeicher und Flüssiggasterminals) und neutral zu sein. Auf einer allgemeineren Ebene ist es von grundlegender Bedeutung, dass Investitionen, die für die Erweiterung grenzüberschreitender Kapazitäten notwendig sein könnten, wie zum Beispiel eine Erhöhung der Netzflexibilität, nicht ausgeschlossen sind.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil 3 –Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa („OSC“): Interoperabilität des Erdölfernleitungsnetzes in Mittelosteuropa zur Stärkung der Versorgungssicherheit und zur Verminderung von Umweltrisiken.

(1) Korridore für die Diversifizierung der Erdölversorgung in Mittelosteuropa („OSC“): Interoperabilität des Erdölfernleitungsnetzes in Mittelosteuropa zur Stärkung der Versorgungssicherheit und zur Verminderung von Umweltrisiken.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 nachkommen, und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Strom zusammen.

Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der betreffenden lokalen, regionalen und autonomen Behörden in allen betroffenen Mitgliedstaaten, der Übertragungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 nachkommen, und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Strom zusammen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nachkommen, und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen.

(1) Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der betreffenden lokalen, regionalen und autonomen Behörden in allen betroffenen Mitgliedstaaten, der Übertragungsnetzbetreiber, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 nachkommen, aller betroffenen Infrastrukturbetreiber und ihrer jeweiligen Organisationen und der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen.

Begründung

In der vorgeschlagenen Verordnung sollte die Rolle anerkannt werden, die Flüssiggasterminals und Untergrundspeicher bei der flexiblen Gestaltung des internationalen Energiemarktes spielen. Dementsprechend sollten Betreiber von Speichern und Flüssiggasinstallationen im Verfahren der Auswahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und in der Kosten-Nutzen-Analyse den offiziellen Status von Interessenträgern erhalten. Deshalb sollten diese Infrastrukturbetreiber und ihre Organisationen (wirtschaftliche Interessenvereinigungen) bei der Zusammensetzung der Gruppen den offiziellen Status von Interessenträgern erhalten, da sie Betreiber von Speichern und Flüssiggasinstallationen vertreten, die gleichzeitig auch Projektentwickler sind.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Punkte 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler und der Kommission zusammen.

Bei Erdöl- und CO2-Transportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden lokalen, regionalen und autonomen Behörden in allen betroffenen Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Projektentwickler und der Kommission zusammen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Nummer 1 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Projektentwickler und die Agentur verfügen über dieselben Rechte wie die anderen Mitglieder einer Gruppe, haben jedoch kein Stimmrecht und dürfen der endgültigen Annahme einer Vorschlagsliste zur Übermittlung gemäß Artikel 3 Absatz 4 nur als Beobachter beiwohnen.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 –Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Jeder Projektentwickler legt den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, der eine Beurteilung seines Vorhabens/seiner Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten, zur Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten relevanten Kriterien und alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen einschließt.

(1) Jeder Projektentwickler legt den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, der eine Beurteilung seines Vorhabens/seiner Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten, zur Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten relevanten Kriterien und alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen einschließt.

Begründung

Fehler im Text.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 –Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Vorgeschlagene Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, sind Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Strom gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom.

entfällt

Begründung

Der Umstand, dass ein Vorhaben im Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgeführt ist, sollte nicht automatisch dazu führen, dass das Vorhaben als „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ eingestuft wird. Die Grundlage der Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte sein, ob die Vorhaben alle relevanten Kriterien gemäß dieser Verordnung erfüllen und, EU-weit betrachtet, einen hinreichenden sozialen und wirtschaftlichen Nutzen aufweisen, und nicht, ob sie Bestandteil des im ENTSO-E-Plans sind.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 –Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Für alle unionsweiten Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem 1. August 2013 verabschiedet werden, gilt, dass vorgeschlagene Gasfernleitungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.

(4) Für alle unionsweiten Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem 1. August 2013 verabschiedet werden, gilt, dass vorgeschlagene Gasfernleitungsvorhaben, Anlagen für die Übernahme, Rückvergasung und Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) sowie Gasspeichervorhaben, die unter die in Anhang II Punkt 2 genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.

Begründung

Im Interesse der Kohärenz sollten Flüssiggasterminals eingeschlossen werden, da sie auch in Anhang II Punkt 2 genannt werden.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Teil 2 –Nummer 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V Punkt 10 definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur.

(c) Die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V Punkt 10 definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden, unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Die Nachhaltigkeit wird als Beitrag eines Vorhabens zur Emissionsminderung, zur Unterstützung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder von Strom-zu-Gas-Konzepten und des Biogastransports unter Berücksichtigung erwarteter Veränderungen der klimatischen Bedingungen gemessen.

(d) Die Nachhaltigkeit wird als Beitrag eines Vorhabens zur Emissionsminderung, zur Unterstützung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder von Strom-zu-Gas-Konzepten und des Biogastransports unter Berücksichtigung erwarteter Veränderungen bei extremen Wetterereignissen gemessen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Datensatz spiegelt die zum Zeitpunkt der Analyse geltenden Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften wider. Die jeweils für Strom und für Gas verwendeten Datensätze sind insbesondere mit den für jeden Markt zugrunde gelegten Preis- und Volumenannahmen vereinbar. Der Datensatz wird nach der formellen Konsultation der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, erstellt. Die Kommission und die Agentur stellen gegebenenfalls den Zugang zu den benötigten kommerziellen Daten von Dritten sicher.

(2) Der Datensatz spiegelt die zum Zeitpunkt der Analyse geltenden Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften wider. Die jeweils für Strom und für Gas verwendeten Datensätze sind insbesondere mit den für jeden Markt zugrunde gelegten Preis- und Volumenannahmen vereinbar. Der Datensatz wird nach der formellen Konsultation der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, einschließlich wissenschaftlicher Organisationen und Umweltschutzorganisationen, erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kommission und die Agentur stellen gegebenenfalls den Zugang zu den benötigten kommerziellen Daten von Dritten sicher.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden mindestens die folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der technischen Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze.

(5) Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden mindestens die folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der technischen Lebensdauer des Vorhabens sowie Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten und andere externe Umweltkosten. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer 6 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Bei der Stromübertragung und -speicherung berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Auswirkungen auf die in Anhang III festgelegten Indikatoren. Außerdem berücksichtigt sie im Einklang mit den Methoden, die für die Erstellung des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom angewendet wurden, insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf Folgendes:

(6) Bei der Stromübertragung und -speicherung berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren. Außerdem berücksichtigt sie im Einklang mit den Methoden, die für die Erstellung des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom angewendet wurden, insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf Folgendes:

Begründung

Fehler im Text.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise konsultiert. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten Aktivitäten aktiv.

(a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise konsultiert. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten Aktivitäten aktiv.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise konsultiert. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten Aktivitäten aktiv.

(a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig –spätestens mit Beginn des Genehmigungsverfahrens – auf offene und transparente Weise konsultiert. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten Aktivitäten aktiv.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise konsultiert. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten Aktivitäten aktiv.

(a) Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante lokale, regionale und nationale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die breite Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise konsultiert. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Projektentwickler durchgeführten Aktivitäten aktiv.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die geplanten Maßnahmen;

(b) die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen allgemeinen Örtlichkeiten und der Zeitpunkte der speziellen Sitzungen;

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die speziellen Sitzungen gemäß Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs finden an Örtlichkeiten und zu Zeitpunkten statt, die den betroffenen Kreisen in größtmöglichem Umfang die Teilnahme gestatten. Die zuständige Behörde kann die Projektentwickler auffordern, die Teilnahme betroffener Kreise zu ermöglichen, die andernfalls aus finanziellen oder anderen Gründen nicht teilnehmen könnten.

VERFAHREN

Titel

Transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.11.2011

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

15.11.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Wojciech Michał Olejniczak

23.11.2011

Prüfung im Ausschuss

26.4.2012

 

 

 

Datum der Annahme

29.5.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Jean-Paul Besset, Alain Cadec, Nikos Chrysogelos, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Ana Miranda, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Monika Smolková, Ewald Stadler, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ivars Godmanis, Lena Kolarska-Bobińska, Ivari Padar, László Surján, Giommaria Uggias


VERFAHREN

Titel

Transeuropäische Energieinfrastruktur und Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0658 – C7-0371/2011 – 2011/0300(COD)

Datum der Konsultation des EP

19.10.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.11.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

15.11.2011

ENVI

15.11.2011

IMCO

15.11.2011

TRAN

15.11.2011

 

REGI

15.11.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

António Fernando Correia de Campos

14.12.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.10.2011

24.4.2012

30.5.2012

 

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Christian Ehler, Vicky Ford, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, Jacky Hénin, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Herbert Reul, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

António Fernando Correia de Campos, Andrzej Grzyb, Roger Helmer, Vladimír Remek, Peter Skinner

Datum der Einreichung

8.2.2013

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2013Rechtlicher Hinweis