EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

5.3.2013 - (12282/2012 – C7‑0200/2012 – 2012/0138(NLE)) - ***

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Claude Moraes
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2012/0138(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0059/2013
Eingereichte Texte :
A7-0059/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

(12282/2012 – C7‑0200/2012 – 2012/0138(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12282/2012),

–   in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (11044/2012),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0200/2012),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7‑0059/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Das Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Dieses Abkommen war sehr erfolgreich und führte zu einer niedrigen Ablehnungsquote bei der Erteilung von Visa (3,3 %). Trotz dieses Erfolgs hat eine Bewertung der Funktionsweise des Abkommens ergeben, dass einige zusätzliche Änderungen vorgenommen werden sollten, um jegliche falsche oder unterschiedliche Auslegungen des Textes zu berichtigen.

Das geänderte Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine baut auf dem Erfolg des ursprünglichen Abkommens auf und führt zu wesentlichen Verbesserungen für ukrainische Bürger. Folgende Punkte zählen zu den wichtigsten Änderungen, die an dem Abkommen vorgenommen wurden:

•    Die Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen zum Nachweis des Reisezweckes werden für mehr Kategorien von Antragstellern, einschließlich Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, technischen Begleitpersonals von Journalisten und Angehörigen von Berufen, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen und Seminaren teilnehmen, vereinfacht.

•    Die Bestimmungen zur Gültigkeitsdauer von Mehrfachvisa sind sehr viel klarer und präziser gestaltet worden.

•    Das System der Gebühr für Eilanträge ist überarbeitet worden, um verbesserte Bestimmungen einzuführen. Die Gebühr für Eilanträge wird im Falle von Personen abgeschafft, die kurz vor Fristablauf einen Antrag stellen, allerdings dort eingeführt, wo der Antragsteller einen Eilantrag stellt, weil er weit entfernt vom Konsulat lebt.

•    Die Bestimmungen zu den Kosten von Auslagerungen werden präzisiert. In Bezug auf das ursprüngliche Abkommen waren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr bei Auslagerungen aufgekommen, da diese den im Abkommen für ein Visum vorgesehenen Preis von 35 Euro erhöhen würde.

•    Die Mitgliedstaaten haben der Erweiterung des Abkommens mit der Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber eines biometrischen Dienstpasses zugestimmt. Als Schutzmaßnahme enthält das Abkommen eine Erklärung, wonach die EU berechtigt ist, diese Bestimmung zurückzunehmen, sollte es zu einer missbräuchlichen Anwendung der Aufhebung der Visumpflicht oder mit ihr verbundenen Problemen der öffentlichen Sicherheit kommen.

Die Einführung einer Regelung zur Aufhebung der Visumpflicht für Bürger der Ukraine, die in EU-Länder reisen, sollte nicht vom politischen Klima der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine abhängen. Wie in dem Abkommen vorgesehen, sollten Ukrainer bei Reisen innerhalb der EU genauso wie Unionsbürger, die in die Ukraine reisen, das Recht auf visumfreien Reiseverkehr haben.

Ein Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung ist von großer Bedeutung im Leben der Menschen, da es die zwischenmenschlichen Kontakte fördert und das Reisen für Bürger erleichtert. Die Änderungen in diesem Abkommen erleichtern das Reisen für Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und junge Menschen. Eine gemeinsame Verpflichtung der EU und der Ukraine kann wirksam zur Entwicklung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte beitragen, da die zwischenmenschlichen Kontakte und das Reisen von Menschen zwischen den beiden Vertragsstaaten erleichtert werden.

Der Berichterstatter schlägt aufgrund dieser Verbesserungen vor, dass das Europäische Parlament dem Abkommen zustimmt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (23.1.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
(12282/2012 – C7‑0200/2012 – 2012/0138(NLE))

Verfasser der Stellungnahme: Paweł Robert Kowal

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem geänderten Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa werden für ukrainische Bürger klare Verbesserungen bei der Ausstellung von Visa im Vergleich zum geltenden Abkommen eingeführt. Die Anforderungen in Bezug auf die vorzulegenden Unterlagen wurden für bestimmte Antragsteller vereinfacht, und der Kreis der Personen, denen ein ein Jahr gültiges Mehrfachvisum oder ein fünf Jahre gültiges Mehrfachvisum ausgestellt werden kann, wurde erweitert.

Die neuen Personengruppen, auf die das geänderte Abkommen Anwendung findet, umfassen Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen und Konferenzen in die Mitgliedstaaten einreisen, Personen, die an grenzübergreifenden, von der EU finanzierten Kooperationsprogrammen teilnehmen, Studenten und Postgraduierte, Vertreter von Religionsgemeinschaften, Personen, die aus beruflichen Gründen an Konferenzen oder Seminaren teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der EU organisiert werden, sowie Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig in die EU einreisen müssen und die Personen, die sie begleiten.

Das Abkommen ist daher ein wichtiger Schritt auf dem Weg hin zur Einführung einer Regelung zwischen der Ukraine und der Europäischen Union zur Aufhebung der Visumpflicht und wurde vom Europäischen Parlament befürwortet. Es ist ebenfalls ein deutliches Signal an die ukrainischen Bürger, dass die EU sich ernsthaft dafür einsetzt, ihre Partnerschaft mit der ukrainischen Gesellschaft zu stärken und die zwischenmenschlichen Kontakte im Einklang mit der erneuerten Europäischen Nachbarschaftspolitik weiter auszubauen und zu erleichtern.

******

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, dem Parlament die Zustimmung vorzuschlagen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.1.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pino Arlacchi, Franziska Katharina Brantner, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Ana Gomes, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Jelko Kacin, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Ryszard Antoni Legutko, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Mario Mauro, Francisco José Millán Mon, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Raimon Obiols, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Mirosław Piotrowski, Bernd Posselt, Fiorello Provera, Libor Rouček, Tokia Saïfi, Nikolaos Salavrakos, György Schöpflin, Marek Siwiec, Sophocles Sophocleous, Charles Tannock, Inese Vaidere, Sir Graham Watson, Karim Zéribi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Charalampos Angourakis, Göran Färm, Elisabeth Jeggle, Barbara Lochbihler, Emilio Menéndez del Valle, Teresa Riera Madurell, Potito Salatto, Indrek Tarand, Traian Ungureanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Maria Da Graça Carvalho, Jolanta Emilia Hibner, Ivari Padar, Monika Panayotova

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.2.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

3

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Mario Borghezio, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Frank Engel, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Rui Tavares, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Axel Voss, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Dimitrios Droutsas, Mariya Gabriel, Marian-Jean Marinescu, Jan Mulder, Raül Romeva i Rueda, Kārlis Šadurskis, Salvador Sedó i Alabart

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Knut Fleckenstein, Karin Kadenbach, Ivailo Kalfin, Iosif Matula