BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist.

26.3.2013 - (COM(2012)0335 – C7‑0155/2012 – 2012/0163(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Paweł Zalewski


Verfahren : 2012/0163(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0124/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist.

(COM(2012)0335 – C7‑0155/2012 – 2012/0163(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2012)0335),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0155/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0124/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon besitzt die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Investitionsschutzübereinkünfte. Die Union ist bereits Partei des Vertrags über die Energiecharta, der Regelungen zum Investitionsschutz enthält.

(1) Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon besitzt die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Investitionsschutzübereinkünfte. Die Union ist, wie auch die Mitgliedstaaten, bereits Partei des Vertrags über die Energiecharta, der Regelungen zum Investitionsschutz enthält.

Begründung

Auch ohne diese Verordnung sind ISDS-Verfahren im Rahmen der Energiecharta möglich und richten sich in der Praxis gegen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Investitionsschutzübereinkünfte sehen typischerweise einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten („Investor-Staat-Streitigkeiten“) vor; dieser Mechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen einen Staat einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten kann ein finanzieller Ausgleich zugesprochen werden. In einer solchen Streitsache fallen darüber hinaus zwangsläufig beträchtliche Kosten für die Verwaltung des Schiedsverfahrens sowie Kosten für die Klagebeantwortung an.

(2) In begründeten Fällen können künftige von der Union geschlossene Investitionsschutzübereinkünfte einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten („Investor-Staat-Streitigkeiten“) vorsehen; dieser Mechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen einen Staat einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten kann ein finanzieller Ausgleich zugesprochen werden. In einer solchen Streitsache fallen darüber hinaus zwangsläufig beträchtliche Kosten für die Verwaltung des Schiedsverfahrens sowie Kosten für die Klagebeantwortung an.

Begründung

Es ist zu unterstreichen, dass die Aufnahme von ISDS-Bestimmungen in künftige EU-Investitionsschutzübereinkünfte keine Notwendigkeit darstellt, sondern eine bewusste und sachkundige politische Entscheidung sein sollte, die politisch und wirtschaftlich gerechtfertigt sein muss. Selbst wenn eine generelle politische Entscheidung für deren Aufnahme getroffen wurde, ist die Frage nach der Einbeziehung von ISDS bei jeder internationalen Investitionsschutzübereinkunft anhand der konkreten Umstände neu zu beantworten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die finanzielle Verantwortung kann nicht angemessen geregelt werden, wenn die in den Investitionsschutzübereinkünften vorgesehenen Schutznormen deutlich über den in der Union und den meisten Mitgliedstaaten anerkannten Haftungsgrenzen liegen. Daher sollten künftige Übereinkünfte der Union ausländischen Investoren ein gleich hohes, aber kein höheres Schutzniveau bieten wie das, das das Unionsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, Investoren aus der Union einräumen.

Begründung

Dieser Erwägungsgrund unterstreicht die Notwendigkeit, die finanzielle Verantwortung der Union innerhalb der fest etablierten Grenzen zu halten, die sich aus dem Recht der Union und der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten ergeben.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Abgrenzung der finanziellen Verantwortung nach dieser Verordnung steht auch im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechtsetzungsbefugnisse der Union, die innerhalb der in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten ausgeübt und vom Gerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit kontrolliert werden und die nicht durch eine potenzielle Haftung, die außerhalb des ausgewogenen Systems, wie es von den Verträgen begründet wird, festgelegt wird, in unvertretbarer Weise eingeschränkt werden können. Der Gerichtshof hat daher eindeutig bestätigt, dass die Haftung der Union für Rechtsakte, insbesondere im Zusammenwirken mit dem Völkerrecht, eng gefasst werden muss und nur bei einem eindeutig festgestellten Fehlverhalten ausgelöst werden kann1. Künftige von der Union zu schließende Investitionsschutzübereinkünfte sollten dieser Wahrung der Rechtssetzungsbefugnisse Rechnung tragen und keine strengeren Haftungsnormen einführen, die eine Umgehung der vom Gerichtshof festgelegten Normen ermöglichen würden.

 

______________

 

1 FIAMM und Fedon / Rat und Kommission, Slg. 2008, I-6513.

Begründung

In Übereinstimmung mit der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten hat der EuGH entschieden, dass die Union für Rechtsakte, die in Übereinstimmung mit dem EU-Recht ohne Rücksicht auf das Völkerrecht erlassen wurden, in der Regel nicht haftbar gemacht werden kann, solange dem Einzelnen darin keine direkt durchsetzbaren Rechte verliehen werden. Wenn die EU-Investitionsschutzübereinkünfte somit nicht restriktiv gefasst werden, können die Schiedsgerichte die Union gegenüber ausländischen Investoren auch dann für Rechtsakte haftbar machen, wenn Investoren aus der EU nach EU-Recht keine Ansprüche geltend machen könnten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sofern die Union für die gewährte Behandlung völkerrechtlich zuständig ist, ist nach dem Völkerrecht davon auszugehen, dass sie bei einem nachteiligen Schiedsspruch einen eventuellen finanziellen Ausgleich zahlt und dass sie die etwaigen Streitkosten trägt. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass sich ein nachteiliger Schiedsspruch aus der von der Union selbst gewährten Behandlung ergibt oder aber aus einer von einem Mitgliedstaat gewährten Behandlung. Folglich wäre es unbillig, wenn Schiedssprüche und Schiedskosten aus dem Unionshaushalt beglichen werden müssten, obgleich ein Mitgliedstaat die Behandlung gewährt hat. Nach Unionsrecht und unbeschadet der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Union ist es deshalb geboten, die finanzielle Zuständigkeit entsprechend den mit dieser Verordnung aufgestellten Kriterien zwischen der Union und dem Mitgliedstaat aufzuteilen, der die Behandlung gewährt hat.

(4) Sofern die Union als Rechtssubjekt für die gewährte Behandlung völkerrechtlich verantwortlich ist, ist nach dem Völkerrecht davon auszugehen, dass sie bei einem nachteiligen Schiedsspruch einen eventuellen finanziellen Ausgleich zahlt und dass sie die etwaigen Streitkosten trägt. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass sich ein nachteiliger Schiedsspruch aus der von der Union selbst gewährten Behandlung ergibt oder aber aus einer von einem Mitgliedstaat gewährten Behandlung. Folglich wäre es unbillig, wenn Schiedssprüche und Schiedskosten aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union (nachstehend „Unionshaushalt“) beglichen werden müssten, obgleich ein Mitgliedstaat die Behandlung gewährt hat. Nach Unionsrecht und unbeschadet der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Union ist es deshalb geboten, die finanzielle Verantwortung entsprechend den mit dieser Verordnung aufgestellten Kriterien zwischen der Union als solcher und dem Mitgliedstaat aufzuteilen, der die Behandlung gewährt hat.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die finanzielle Zuständigkeit sollte der Rechtsperson zufallen, welche die mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft nicht zu vereinbarende Behandlung zu vertreten hat. Folglich sollte die finanzielle Zuständigkeit in den Fällen, in denen die betreffende Behandlung von einem Organ, einer Einrichtung oder einer Agentur der Union gewährt wurde, bei der Union liegen. Hat ein Mitgliedstaat die betreffende Behandlung gewährt, sollte die finanzielle Zuständigkeit bei dem betroffenen Mitgliedstaat liegen. Handelt der Mitgliedstaat hingegen in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise, beispielsweise durch Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie, so sollte der Union die finanzielle Zuständigkeit insofern zufallen, als die betreffende Behandlung unionsrechtlich vorgeschrieben ist. Die Verordnung muss auch der Möglichkeit Rechnung tragen, dass in einer konkreten Sache sowohl die von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung als auch eine unionsrechtlich vorgeschriebene Behandlung betroffen sein könnten. Die Verordnung wird auf alle Maßnahmen anwendbar sein, die von den Mitgliedstaaten und von der Europäischen Union ergriffen werden.

(6) Die finanzielle Verantwortung sollte der Rechtsperson zufallen, welche die mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft nicht zu vereinbarende Behandlung zu vertreten hat. Folglich sollte die finanzielle Verantwortung in den Fällen, in denen die betreffende Behandlung von einem Organ, einer Einrichtung, Agentur oder sonstigen Rechtsperson der Union gewährt wurde, bei der Union als solcher liegen. Hat ein Mitgliedstaat die betreffende Behandlung gewährt, sollte die finanzielle Verantwortung bei diesem Mitgliedstaat liegen. Handelt der Mitgliedstaat hingegen in einer unionsrechtlich vorgeschriebenen Weise, beispielsweise durch Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie, so sollte die finanzielle Verantwortung der Union als solcher zufallen, soweit die betreffende Behandlung unionsrechtlich vorgeschrieben ist. Die Verordnung muss auch der Möglichkeit Rechnung tragen, dass in einer konkreten Sache sowohl die von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung als auch eine unionsrechtlich vorgeschriebene Behandlung betroffen sein könnten. Die Verordnung erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten und von der Union ergriffen werden. In diesem Fall sollten der Mitgliedstaat und die Union die finanzielle Verantwortung für die von ihnen jeweils gewährte spezifische Behandlung tragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Handelt der Mitgliedstaat in einer nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Weise, etwa indem er eine von der Union erlassene Richtlinie nicht umsetzt oder bei der Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie in einzelstaatliches Recht über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgeht, so sollte der Mitgliedstaat die finanzielle Verantwortung für die betreffende Behandlung tragen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Liegt die aus einer Streitigkeit gegebenenfalls entstehende finanzielle Zuständigkeit hingegen bei einem Mitgliedstaat, so ist es grundsätzlich angebracht, diesem Mitgliedstaat das Recht einzuräumen, als Schiedsbeklagter aufzutreten, um die Behandlung zu verteidigen, die er dem Investor gewährt hat. Die Regelungen dieser Verordnung ermöglichen dies. Daraus ergibt sich der erhebliche Vorteil, dass der Unionshaushalt nicht belastet und keine Unionsmittel in Anspruch genommen würden, auch nicht vorübergehend, wenn Schiedskosten anfallen oder ein etwaiger Schiedsspruch gegen den betroffenen Mitgliedstaat ergeht.

(8) Liegt die aus einer Streitigkeit gegebenenfalls entstehende finanzielle Verantwortung hingegen bei einem Mitgliedstaat, so ist es grundsätzlich recht und billig sowie angebracht, diesem Mitgliedstaat das Recht einzuräumen, als Schiedsbeklagter aufzutreten, um die Behandlung zu verteidigen, die er dem Investor gewährt hat. Die Regelungen dieser Verordnung ermöglichen dies. Daraus ergibt sich der erhebliche Vorteil, dass der Unionshaushalt nicht belastet und keine nichtfinanziellen Ressourcen der Union in Anspruch genommen würden, auch nicht vorübergehend, wenn Schiedskosten anfallen oder ein etwaiger Schiedsspruch gegen den betroffenen Mitgliedstaat ergeht.

Begründung

Der Begriff „nichtfinanzielle Ressourcen der Union“ bezieht sich beispielsweise auf die Bediensteten der Union.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich falls es sicherzustellen gilt, dass die Interessen der Union angemessen geschützt werden, ist es unabdingbar, dass die Union bei Streitigkeiten, die eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung berühren, selbst als Schiedsbeklagte auftritt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Streitigkeit zusätzlich noch eine von der Union gewährte Behandlung betrifft, wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung dem Anschein nach unionsrechtlich vorgeschrieben ist, wenn vergleichbare Ansprüche gegenüber anderen Mitgliedstaaten gelten gemacht werden können oder wenn die Sache offene Rechtsfragen berührt, deren Beantwortung für künftig Schiedsklagen von Belang sein kann, die gegebenenfalls gegen andere Mitgliedstaaten oder die Union angestrengt werden. Betrifft eine Streitigkeit eine teilweise von der Union gewährte oder unionsrechtlich vorgeschriebene Behandlung, sollte die Union als Schiedsbeklagte auftreten, es sei denn, die Ansprüche aufgrund einer solchen Behandlung sind von untergeordneter Bedeutung; dies gebietet sich aufgrund der möglicherweise damit verbundenen finanziellen Zuständigkeit und der aufgeworfenen Rechtsfragen in Bezug auf die Ansprüche aus einer von einem Mitgliedstaat gewährten Behandlung.

(10) Unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich falls es sicherzustellen gilt, dass die Interessen der Union angemessen geschützt werden, ist es unabdingbar, dass die Union bei Streitigkeiten, die eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung berühren, selbst als Schiedsbeklagte auftreten kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Streitigkeit zusätzlich noch eine von der Union gewährte Behandlung betrifft, wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung dem Anschein nach unionsrechtlich vorgeschrieben ist, wenn vergleichbare Ansprüche gegenüber anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht wurden oder wenn die Sache Rechtsfragen berührt, deren Beantwortung für gegenwärtige oder künftige Schiedsklagen von Belang sein kann, die gegebenenfalls gegen andere Mitgliedstaaten oder die Union angestrengt werden. Betrifft eine Streitigkeit eine teilweise von der Union gewährte oder unionsrechtlich vorgeschriebene Behandlung, sollte die Union als Schiedsbeklagte auftreten, es sei denn, die Ansprüche aufgrund einer solchen Behandlung sind von untergeordneter Bedeutung; dies gebietet sich aufgrund der möglicherweise damit verbundenen finanziellen Verantwortung und der aufgeworfenen Rechtsfragen in Bezug auf die Ansprüche aus einer von einem Mitgliedstaat gewährten Behandlung.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Es ist angebracht, dass die Kommission in den Grenzen dieser Verordnung entscheidet, ob die Union die Schiedsbeklagte ist oder ob ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll.

(12) Zur Schaffung eines funktionierenden Systems sollte die Kommission in den Grenzen dieser Verordnung entscheiden, ob die Union oder ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll, und das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung über die Durchführung dieser Verordnung über alle derartigen Entscheidungen unterrichten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, dann ist es gleichermaßen angebracht, dass er die Kommission über die Entwicklungen in der Streitsache auf dem Laufenden hält und dass die Kommission gegebenenfalls die Möglichkeit hat, den als Schiedsbeklagter auftretenden Mitgliedstaat aufzufordern, in Fragen des Unionsinteresses eine bestimmte Position zu vertreten.

(14) Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so ist es ferner angebracht, dass er die Kommission über die Entwicklungen in der Streitsache auf dem Laufenden hält und dass die Kommission gegebenenfalls die Möglichkeit hat, den als Schiedsbeklagten auftretenden Mitgliedstaat aufzufordern, in Fragen, die Auswirkungen auf die übergeordneten Interessen der Union haben, eine bestimmte Position zu vertreten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Ein Mitgliedstaat kann jederzeit die finanzielle Zuständigkeit übernehmen für den Fall, dass ein Ausgleich zu zahlen ist. In einem solchen Fall können der Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen treffen über die periodische Begleichung von Kosten sowie die Zahlung eines etwaigen Ausgleichs. Diese Zusage gilt jedoch nicht als Anerkennung der strittigen Forderung durch den Mitgliedstaat. Die Kommission sollte einen Beschluss erlassen können, mit dem der Mitgliedstaat aufgefordert wird, derartigen Kosten Rechnung zu tragen. Falls das Schiedsgericht Kostenentscheidungen zugunsten der Union fällt, sollte die Kommission dafür sorgen, dass dem betroffenen Mitgliedstaat bereits geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückerstattet werden.

(15) Unbeschadet des Ausgangs des Schiedsverfahrens kann ein Mitgliedstaat jederzeit zusagen, die finanzielle Verantwortung für den Fall zu übernehmen, dass ein Ausgleich zu zahlen ist. In einem solchen Fall können der Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen über die periodische Begleichung von Kosten sowie die Zahlung eines etwaigen Ausgleichs treffen. Diese Zusage gilt jedoch nicht im rechtlichen Sinne als Anerkennung der strittigen Forderung durch den Mitgliedstaat. Die Kommission kann in diesem Fall einen Beschluss erlassen, mit dem der Mitgliedstaat aufgefordert wird, derartigen Kosten Rechnung zu tragen. Falls das Schiedsgericht Kostenentscheidungen zugunsten der Union fällt, sollte die Kommission dafür sorgen, dass dem betroffenen Mitgliedstaat bereits geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückerstattet werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) In einigen Fällen kann es angebracht sein, einen Vergleich anzustreben, um eine kostspielige und unnötige Schlichtung zu vermeiden. Es ist geboten, ein Verfahren zur Herbeiführung eines Vergleichs festzulegen. Ein derartiges Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzen, einen Streit im Einklang mit dem Prüfverfahren beizulegen, falls dies im Interesse der Union läge. Betrifft die Streitsache eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung, so ist es angebracht, dass die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat eng zusammenarbeiten und Konsultationen führen. Es sollte dem Mitgliedstaat unbenommen sein, den Streit jederzeit beizulegen, sofern er die uneingeschränkte finanzielle Zuständigkeit übernimmt und sofern der Vergleich mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft.

(16) In einigen Fällen kann es angebracht sein, einen Vergleich anzustreben, um eine kostspielige und unnötige Schlichtung zu vermeiden. Es ist geboten, ein wirksames und zügiges Verfahren zur Herbeiführung eines Vergleichs festzulegen. Ein derartiges Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzen, einen Streit im Einklang mit dem Prüfverfahren beizulegen, falls dies im Interesse der Union läge. Betrifft die Streitsache eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung, so ist es angebracht, dass die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat eng zusammenarbeiten und Konsultationen führen, unter anderem in der Frage des Ablaufs des Vergleichsverfahrens und der Höhe des finanziellen Ausgleichs. Es sollte dem Mitgliedstaat unbenommen sein, den Streit jederzeit beizulegen, sofern er die uneingeschränkte finanzielle Verantwortung übernimmt und sofern der Vergleich mit dem Unionsrecht vereinbar ist und den Interessen der Union als Ganzes nicht zuwiderläuft.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit erzielt werden kann. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat zuständig ist, und ist der Mitgliedstaat damit nicht einverstanden, so sollte die Kommission die auferlegten Zahlungen leisten, gleichzeitig aber einen Beschluss an den Mitgliedstaat richten, in dem sie ihn auffordert, die betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen dem Haushalt der Europäischen Union zuzuführen. Die etwaigen Zinsen sollten sich nach [Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (in der geänderten Fassung)] berechnen. Ein Rückgriff auf Artikel 263 AEUV ist möglich, falls ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass der Beschluss die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllt.

(18) Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen Verantwortung erzielt werden kann. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, und ist der Mitgliedstaat damit nicht einverstanden, so sollte die Kommission die auferlegten Zahlungen leisten, gleichzeitig aber einen Beschluss an den Mitgliedstaat richten, in dem sie ihn auffordert, die betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen dem Unionshaushalt zuzuführen. Die etwaigen Zinsen sollten sich nach Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union berechnen. Ein Rückgriff auf Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist möglich, falls ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass der Beschluss die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllt.

 

–––––––––––––––––

 

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Aus dem Haushalt der Union sollten die Ausgaben gedeckt werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, welche die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen. Sofern ein Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung finanziell zuständig ist, sollte die Union die Option haben, entweder zuerst die Beiträge des betroffenen Mitgliedstaats zu bündeln, um dann die jeweilige Ausgabe zu tätigen, oder zuerst die jeweilige Ausgabe zu tätigen, um diese dann vom betroffenen Mitgliedstaat zurückzufordern. Beide haushaltstechnischen Mechanismen sollten verwendet werden können, wobei jedoch die Machbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung, für den Einsatz des jeweiligen Mechanismus ausschlaggebend sein sollte. In beiden Fällen sollten die von den Mitgliedstaaten gezahlten Beiträge oder Rückzahlungen als interne zweckgebundene Einnahmen des Unionshaushalts erfasst werden. Die Mittel aus diesen internen zweckgebundenen Einnahmen sollten nicht allein für die Deckung der jeweiligen Ausgabe bestimmt sein; sie sollten auch anderen Teilen des Unionshaushalts zugewiesen werden können, aus denen ursprünglich die Mittel entnommen wurden, die zur Tätigung der Ausgabe nach dem zweiten Mechanismus dienten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Schiedskosten“ die Gebühren und Kosten des Schiedsgerichts sowie die Vertretungskosten und Auslagen, die dem Schiedskläger vom Schiedsgericht zugesprochen werden;

b) „Schiedskosten“ die Gebühren und Kosten des Schiedsgerichts oder der Schiedseinrichtung sowie die Vertretungskosten und Auslagen, die dem Schiedskläger vom Schiedsgericht zugesprochen werden;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Streitigkeit“ die Auseinandersetzung über einen vom Schiedskläger gegen die Union geltend gemachten Anspruch aus einer Übereinkunft, über den das Schiedsgericht befindet;

c) „Streitigkeit“ die Auseinandersetzung über einen vom Schiedskläger gegen die Union oder einen Mitgliedstaat geltend gemachten Anspruch aus einer Übereinkunft, über den das Schiedsgericht befindet;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) „übergeordnete Interessen der Union“ eine der folgenden Situationen:

 

i) die kohärente oder einheitliche Anwendung oder Umsetzung der Investitionsschutzbestimmungen der Übereinkunft, um die es bei der Investor-Staat-Streitigkeit geht und deren Vertragspartei die Union ist, ist ernsthaft gefährdet;

 

ii) die Maßnahme eines Mitgliedstaats könnte mit der Entwicklung der künftigen Investitionspolitik der Union kollidieren;

 

iii) die Streitigkeit führt möglicherweise zu erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt in einem bestimmten Jahr oder im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Festlegung der finanziellen Zuständigkeit des betroffenen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Absatzes 1.

2. In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Festlegung der finanziellen Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Absatzes 1. Das Europäische Parlament und der Rat werden über einen solchen Beschluss unterrichtet.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sobald der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zugeht, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, notifiziert sie den betroffenen Mitgliedstaat.

Sobald der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zugeht, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren einzuleiten, oder sobald die Kommission über ein Konsultationsersuchen oder einen gegen einen Mitgliedstaat geltend gemachten Anspruch unterrichtet wird, notifiziert sie den betroffenen Mitgliedstaat und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über vorausgegangene Konsultationsersuchen des Schiedsklägers und die Mitteilung, in der der Schiedskläger seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren gegen die Union oder einen Mitgliedstaat einzuleiten, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung, einschließlich des Namens des Schiedsklägers, der Bestimmungen der Übereinkunft, gegen die angeblich verstoßen wurde, des betroffenen Wirtschaftszweigs, der Behandlung, die im Widerspruch zu der Übereinkunft stehen soll, und der Höhe des geltend gemachten Schadens.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Es ist zu erwarten, dass nach derselben Übereinkunft vergleichbare Ansprüche gegen eine Behandlung geltend gemacht werden, die von anderen Mitgliedstaaten gewährt wurde, wobei die Kommission am Besten gewährleisten kann, dass der Anspruch wirksam und in sich schlüssig abgewehrt wird.

c) Nach derselben Übereinkunft wurden vergleichbare Ansprüche geltend gemacht oder Konsultationsersuchen in Bezug auf vergleichbare Ansprüche gestellt, die sich gegen eine Behandlung richten, die von anderen Mitgliedstaaten gewährt wurde, wobei die Kommission am Besten gewährleisten kann, dass der Anspruch wirksam und in sich schlüssig abgewehrt wird.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Die Streitigkeit wirft ungelöste Rechtsfragen auf, die im Zusammenhang mit derselben oder einer anderen Unionsübereinkunft in anderen Streitigkeiten über eine von der Union oder anderen Mitgliedstaaten gewährte Behandlung erneut auftauchen können.

d) Die Streitigkeit wirft sensible Rechtsfragen auf, deren Klärung die künftige Auslegung der betreffenden Übereinkunft oder anderer Übereinkünfte beeinflussen könnte.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Tritt die Union aufgrund eines Beschlusses der Kommission gemäß Absatz 2 oder automatisch gemäß Absatz 1 als Schiedsbeklagte auf, so ist die Festlegung des Status als Schiedsbeklagter für den Schiedskläger und das Schiedsgericht verbindlich.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass der Schiedskläger oder das Schiedsgericht an die Vorschriften über die Festlegung des Status als Schiedsbeklagter gebunden ist und dass alle sich aus einer Übereinkunft der Union herleitenden Rechte an diese einseitige Festlegung geknüpft sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten durch Schiedsgerichte nicht verhandelt oder geändert werden können.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei sie auch mitteilt, wie er angewendet wurde.

4. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei sie auch mitteilt, wie er angewendet wurde.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) informiert er die Kommission über alle bedeutsamen Verfahrensschritte und führt Konsultationen auf regelmäßiger Basis, auf jeden Fall aber immer dann, wenn die Kommission dies verlangt, und

b) informiert er die Kommission unverzüglich über alle bedeutsamen Verfahrensschritte und führt Konsultationen auf regelmäßiger Basis, auf jeden Fall aber immer dann, wenn die Kommission dies verlangt, und

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission kann von dem betroffenen Mitgliedstaat jederzeit verlangen, dass er bei Rechtsfragen, die sich aus der Streitigkeit ergeben, oder bei anderen Aspekten, die das Unionsinteresse berühren, eine bestimmte Position vertritt.

2. Wenn übergeordnete Interessen der Union dies erfordern, kann die Kommission nach Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat von diesem jederzeit verlangen, dass er bei Rechtsfragen, die durch die Streitigkeit aufgeworfen werden, oder bei anderen Rechtsfragen, deren Klärung die künftige Auslegung der betreffenden Übereinkunft oder anderer Übereinkünfte beeinflussen könnte, eine bestimmte Position vertritt.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Ist der betroffene Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Forderung der Kommission seine wirksame Verteidigung in unvertretbarer Weise gefährdet, nimmt er Konsultationen auf, damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Gelingt es nicht, eine annehmbare Lösung zu finden, kann die Kommission einen Beschluss fassen, in dem der betroffene Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine bestimmte rechtliche Position zu vertreten.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sieht eine Übereinkunft oder sehen die Regeln, auf welche sie Bezug nimmt, die Möglichkeit vor, einen Rechtsaspekt des Schiedsspruchs für nichtig zu erklären, anzufechten oder zu überprüfen, so kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, einen entsprechenden Antrag auf Nichtigerklärung, Anfechtung oder Überprüfung zu stellen, sofern sie zu der Auffassung gelangt, dass die einheitliche oder korrekte Auslegung des Übereinkommens dies erfordert. In solchen Fällen gehören Vertreter der Kommission der Delegation an und haben das Recht, die Auffassung der Union zu dem besagten Rechtsaspekt darzulegen.

3. Sieht eine Übereinkunft oder sehen die Regeln, auf welche sie Bezug nimmt, die Möglichkeit vor, einen Rechtsaspekt des Schiedsspruchs für nichtig zu erklären, anzufechten oder zu überprüfen, so kann die Kommission nach Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat von diesem verlangen, dass er einen entsprechenden Antrag auf Nichtigerklärung, Anfechtung oder Überprüfung stellt, sofern sie zu der Auffassung gelangt, dass die einheitliche oder korrekte Auslegung des Übereinkommens dies erfordert. In solchen Fällen gehören Vertreter der Kommission der Delegation an und haben das Recht, die Auffassung der Union zu dem besagten Rechtsaspekt darzulegen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Lehnt es der betroffene Mitgliedstaat ab, einen Antrag auf Nichtigerklärung, Anfechtung oder Überprüfung zu stellen, setzt er die Kommission binnen 30 Tagen davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die Kommission einen Beschluss fassen, in dem der betroffene Mitgliedstaat aufgefordert wird, einen Antrag auf Nichtigerklärung, Anfechtung oder Überprüfung zu stellen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat alle Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist.

c) Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat alle Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, hält den Mitgliedstaat über alle bedeutsamen Verfahrensschritte auf dem Laufenden und nimmt auf jeden Fall, wenn der betroffene Mitgliedstaat dies verlangt, Konsultationen mit ihm auf, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen in dem in Absatz 1 beschriebenen Schiedsverfahren.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Tritt die Union in einer Streitigkeit als Schiedsbeklagte auf, die eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung betrifft, und ist die Kommission der Auffassung, dass die Beilegung der Streitigkeit im Interesse der Union läge, so konsultiert sie zunächst den betroffenen Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls diesbezügliche Konsultationen mit der Kommission aufnehmen.

1. Tritt die Union in einer Streitigkeit als Schiedsbeklagte auf, die eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung betrifft, und ist die Kommission der Auffassung, dass die Beilegung der Streitigkeit im Interesse der Union läge, so konsultiert sie zunächst den betroffenen Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls diesbezügliche Konsultationen mit der Kommission aufnehmen. Der Mitgliedstaat und die Kommission sorgen für ein gegenseitiges Verständnis der Rechtslage und möglicher Konsequenzen und vermeiden Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Lösung der Streitsache.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Widersetzt sich der Mitgliedstaat der Beilegung der Streitigkeit, kann die Kommission die Streitigkeit beilegen, sofern übergeordnete Unionsinteressen dies erfordern.

3. Widersetzt sich der Mitgliedstaat der Beilegung der Streitigkeit, kann die Kommission die Streitigkeit beilegen, sofern übergeordnete Unionsinteressen dies erfordern. Dei Kommission stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle relevanten Informationen über ihren Beschluss, die Streitigkeit beizulegen, insbesondere ihre Begründung, zur Verfügung.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Tritt ein Mitgliedstaat in einer Streitigkeit, die ausschließlich eine von seinen Behörden gewährte Behandlung betrifft, als Schiedsbeklagter auf und beschließt er, die Streitigkeit beizulegen, so notifiziert er der Kommission den Entwurf der Vergleichsvereinbarung und unterrichtet die Kommission über die Aushandlung und Durchführung des Vergleichs.

Begründung

Viele Investitionsstreitigkeiten werden beigelegt, bevor tatsächlich auf das Schiedsverfahren zurückgegriffen wird. Um Fortschritte bei der Entwicklung einer kohärenten EU-Investitionspolitik zu erzielen, sollten der Kommission alle Vergleiche in Bezug auf Streitigkeiten notifiziert werden, die sich im Rahmen von EU-Übereinkünften ergeben.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Tritt die Union nach Artikel 8 als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 zu der Auffassung, dass die aus dem betreffenden Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen ganz oder teilweise von dem betroffenen Mitgliedstaat geleistet werden sollten, so gilt das Verfahren der Absätze 2 bis 5.

1. Tritt die Union nach Artikel 8 als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 zu der Auffassung, dass die aus dem betreffenden Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen ganz oder teilweise von dem betroffenen Mitgliedstaat geleistet werden sollten, so gilt das Verfahren der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels. Dieses Verfahren ist auch anwendbar, wenn die Union in einem Schiedsverfahren, in dem sie gemäß Artikel 8 als Schiedsbeklagte auftritt, erfolgreich ist, aber die Schiedskosten tragen muss.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der aus dem abschließenden Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen erlässt die Kommission einen an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem festgesetzt ist, welchen Betrag der betreffende Mitgliedstaat zu zahlen hat.

3. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der aus dem abschließenden Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen erlässt die Kommission einen an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem festgesetzt ist, welchen Betrag der betreffende Mitgliedstaat zu zahlen hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss und die Überlegungen, auf die sich ihre Berechnung stützt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen drei Monate nach dem Beschluss der Kommission eine Ausgleichszahlung zugunsten des Unionshaushalts für die aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat legt binnen eines Monats Widerspruch gegen die Festsetzung der Kommission ein. Der betroffene Mitgliedstaat ist zur Zahlung gegebenenfalls fälliger Zinsen verpflichtet, und zwar zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt geschuldete Mittel gilt.

4. Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen drei Monaten nach dem Beschluss der Kommission eine entsprechende Ausgleichszahlung zugunsten des Unionshaushalts für die aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat legt binnen eines Monats Widerspruch gegen die Festsetzung der Kommission ein. Der betroffene Mitgliedstaat ist zur Zahlung gegebenenfalls fälliger Zinsen verpflichtet, und zwar zu dem Zinssatz, der für andere dem Unionshaushalt geschuldete Mittel gilt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Zahlungen an den Haushalt der Union für etwaige Schiedskosten zu leisten, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat nach den Kriterien des Artikels 3 zur Leistung etwaiger aus einem Schiedsspruch resultierenden Zahlungen verpflichtet sein wird.

1. Wenn die Union als Schiedsbeklagte gemäß Artikel 8 auftritt, kann die Kommission, sofern keine Vereinbarung gemäß Artikel 11 getroffen wurde, einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Unionshaushalt für absehbare oder bereits entstandene Schiedskosten zu leisten. Ein solcher Beschluss über die Leistung von Zahlungen muss verhältnismäßig sein, wobei die Kriterien des Artikels 3 zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zahlung oder Rückzahlung eines Mitgliedstaats an den Haushalt der Union für die Bedienung eines Schiedsspruchs oder Vergleichs oder anderer Kosten gilt als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des [Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften]. Sie kann zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, welche die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen, oder zur Rückführung von Mitteln, die ursprünglich zur Deckung der Zahlung aufgrund eines Schiedsspruchs, eines Vergleichs oder einer anderen Kostenverpflichtung entnommen wurden.

Die Zahlung oder Rückzahlung eines Mitgliedstaats an den Unionshaushalt für die Bedienung eines Schiedsspruchs oder Vergleichs oder anderer Kosten, einschließlich der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kosten, gilt als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Sie kann zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, welche die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen, oder zur Rückführung von Mitteln, die ursprünglich zur Deckung der Zahlung aufgrund eines Schiedsspruchs, eines Vergleichs oder einer anderen Kostenverpflichtung entnommen wurden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird von dem [mit der Verordnung [2010/197 (COD)] eingesetzten Ausschuss für Investitionsabkommen] unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1. Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern1 eingesetzten Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

–––––––––––––––––

 

1 ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 40.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach folgt alle drei Jahre ein weiterer Bericht.

1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält alle relevanten Informationen, einschließlich einer Auflistung der gegen die Union oder die Mitgliedstaaten geltend gemachten Ansprüche, der damit verbundenen Verfahren, Entscheidungen sowie der finanziellen Auswirkungen auf die jeweiligen Haushalte. Der erste Bericht wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach folgt alle drei Jahre ein weiterer Bericht, sofern nicht die Haushaltsbehörde, bestehend aus dem Europäischem Parlament und dem Rat, etwas anderes beschließt.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Liste der Konsultationsersuchen von Schiedsklägern, geltend gemachten Ansprüche und Schiedssprüche.

VERFAHREN

Titel

Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0335 – C7-0155/2012 – 2012/0163(COD)

Datum der Konsultation des EP

21.6.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

3.7.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

3.7.2012

BUDG

3.7.2012

ECON

3.7.2012

JURI

3.7.2012

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

DEVE

10.7.2012

BUDG

12.7.2012

ECON

11.9.2012

JURI

18.9.2012

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Paweł Zalewski

11.10.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.11.2012

23.1.2013

21.2.2013

 

Datum der Annahme

21.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

3

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Marielle de Sarnez, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Paweł Zalewski, Dan Dumitru Zamfirescu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Josefa Andrés Barea, Silvana Koch-Mehrin, Elisabeth Köstinger, Katarína Neveďalová

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Petri Sarvamaa, Patrice Tirolien

Datum der Einreichung

26.3.2013