BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
23.4.2013 - (COM(2012)0499 – C7‑0288/2012 – 2012/0237(COD)) - ***I
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatterin: Marietta Giannakou
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
(COM(2012)0499 – C7‑0288/2012 – 2012/0237(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0499),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0288/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs vom 7. Februar 2013[1]
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013[2],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2013[3],
– in Kenntnis seiner Entschließung vom 6. April 2011 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung,[4]
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0140/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union auf dem Grundsatz der „repräsentativen Demokratie“. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wirklich transnational angelegten europäischen politischen Parteien und den mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen kommt bei der Überbrückung der Kluft zwischen der Politik auf nationaler und auf Unionsebene und damit bei der Artikulierung der Bürgermeinungen auf europäischer Ebene eine Schlüsselrolle zu. |
(4) Wirklich transnational angelegten europäischen politischen Parteien und den mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen kommt bei der Artikulierung der Bürgermeinungen auf europäischer Ebene eine Schlüsselrolle zu. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen haben Rechte, Pflichten gemäß dieser Verordnung und Sonderaufgaben und sollten daher nach entsprechenden Organisationsmustern ausgerichtet sein. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Verfahren, die europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen zu befolgen haben, um nach dieser Verordnung einen europäischen Rechtsstatus zu erhalten, sollten ebenso wie die Verfahren und Kriterien festgelegt werden, die bei der Beschlussfassung über die Gewährung eines solchen europäischen Rechtsstatus zu beachten sind. Auch für den Fall, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung diesen Rechtsstatus verliert oder aufgibt, müssen Verfahren festgelegt werden. |
(8) Die Verfahren, die europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen zu befolgen haben, um nach dieser Verordnung einen europäischen Rechtsstatus zu erhalten, sollten ebenso wie die Verfahren und Kriterien festgelegt werden, die bei der Beschlussfassung über die Gewährung eines solchen europäischen Rechtsstatus zu beachten sind. Auch für den Fall, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung diesen Rechtsstatus verliert oder aufgibt, müssen unparteiische und transparente Verfahren festgelegt werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen sollten den materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen, insbesondere des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Sitz befindet; hierzu sollten sie eine geeignete Rechtsform festlegen, die einer im Recht dieses Mitgliedstaats anerkannten Rechtspersönlichkeit zu entsprechen hat. |
(9) Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen sollten den materiellrechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung und, in Angelegenheiten, die durch diese Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen, insbesondere des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Sitz befindet. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Um die Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien zu erhöhen und dem Missbrauch der Finanzierungsvorschriften vorzubeugen, sollte ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur für die Zwecke der Finanzierung als Mitglied einer einzigen europäischen politischen Partei angesehen werden, die gegebenenfalls diejenige sein sollte, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Einreichung der Anträge angeschlossen ist. |
(13) Um die Transparenz der Anerkennung und Finanzierung europäischer politischer Parteien zu erhöhen und dem Missbrauch der Finanzierungsvorschriften vorzubeugen, sollte ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur für die Zwecke der Finanzierung als Mitglied einer einzigen europäischen politischen Partei angesehen werden, die gegebenenfalls diejenige sein sollte, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Einreichung der Anträge angeschlossen ist. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Die Mitgliedschaft in einer europäischen politischen Partei und die freiwillige Beteiligung an ihren politischen Aktivitäten sollten nicht als geldwerte Dienstleistung oder Sachspende, sondern als ehrenamtliches Engagement betrachtet werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Europäische politische Parteien sollten bei Wahlen zum Europäischen Parlament Kampagnen finanzieren können, wobei für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Wahlen die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten sollten. Zur stärkeren Sensibilisierung der Unionsbürger für europapolitische Fragen und zur Förderung der Transparenz des europäischen Wahlverfahrens sollten die europäischen politischen Parteien die Bürger während der Wahlen zum Europäischen Parlament über die Verbindungen informieren, die zwischen ihnen und den politischen Parteien auf Landesebene, denen sie angeschlossen sind, sowie deren Kandidaten bestehen. |
(17) Europäische politische Parteien sollten bei Wahlen zum Europäischen Parlament eigene Kampagnen finanzieren können, wobei für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Wahlen die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten sollten. Zur stärkeren Sensibilisierung der Unionsbürger für europapolitische Fragen und zur Förderung der Transparenz des europäischen Wahlverfahrens sollten die europäischen politischen Parteien die Bürger während der Wahlen zum Europäischen Parlament über die Verbindungen informieren, die zwischen ihnen und den politischen Parteien auf Landesebene, denen sie angeschlossen sind, sowie deren Kandidaten bestehen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Europäische politische Parteien sollten bei Referenden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Angelegenheiten bezüglich der Europäischen Union unmittelbar betreffen, Kampagnen finanzieren können. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Europäische politische Parteien sollten andere politische Parteien und vor allem Parteien oder Kandidaten auf Landesebene weder unmittelbar noch mittelbar finanzieren. Europäische politische Stiftungen sollten weder unmittelbar noch mittelbar politische Parteien oder Kandidaten auf europäischer oder auf Landesebene finanzieren. Außerdem sollten europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen keine Kampagnen für Referenden auf Landesebene finanzieren. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wider, die der Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt ist. |
(18) Europäische politische Parteien sollten andere politische Parteien und vor allem Parteien oder Kandidaten auf Landesebene weder unmittelbar noch mittelbar finanzieren. Europäische politische Stiftungen sollten weder unmittelbar noch mittelbar politische Parteien oder Kandidaten auf europäischer oder auf Landesebene finanzieren. Außerdem sollten europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen keine Kampagnen für Referenden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene finanzieren, die nicht Fragen bezüglich der Europäischen Union betreffen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Technische Unterstützung für europäische politische Parteien vonseiten des Europäischen Parlaments sollte gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung erfolgen, gegen Rechnung und Entgelt geleistet werden und Gegenstand eines regelmäßig vorgelegten öffentlichen Berichts sein. |
(27) Technische Unterstützung für europäische politische Parteien vonseiten der EU-Institutionen sollte gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung erfolgen, gegen Rechnung und Entgelt geleistet werden und Gegenstand eines regelmäßig vorgelegten öffentlichen Berichts der betreffenden Institution sein. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die Anwendung der Kernaspekte dieser Verordnung sollte auf einer speziellen Website dargestellt und Gegenstand eines jährlichen Berichts des Europäischen Parlaments sein, der veröffentlicht werden sollte. |
(28) Die Anwendung der Kernaspekte dieser Verordnung sollte auf einer speziellen Website dargestellt und Gegenstand eines jährlichen Berichts des Europäischen Parlaments sein, der sowohl in gedruckter Form als auch im Internet veröffentlicht werden sollte. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „politische Partei“ eine Vereinigung von Bürgern, die politische Ziele verfolgt; |
(1) „politische Partei“ eine Vereinigung von Bürgern, die politische Ziele verfolgt und die entweder von der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt oder gemäß dieser Rechtsordnung gegründet wurde; |
Begründung | |
Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur juristisch zulässige Parteien (auch im Hinblick auf ihre innere demokratische Ordnung) für die Voraussetzungen der Eintragung in Frage kommen. Der Wortlaut ist mit dem von Artikel 2 Absatz 1 der geltenden Verordnung identisch. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „europäische politische Partei“ ein „politisches Bündnis“, das politische Ziele verfolgt und gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren beim Europäischen Parlament eingetragen ist; |
(3) „europäische politische Partei“ ein „politisches Bündnis“, das politische Ziele verfolgt, insbesondere indem es Kampagnen für Stimmen und Sitze bei Wahlen zum Europäischen Parlament führt, und gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren beim Europäischen Parlament eingetragen ist; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) „verbundene Mitgliedspartei” eine politische Partei, die einer europäischen politischen Partei angehört; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) „Einzelmitglieder‟ natürliche Personen, die einer europäischen politischen Partei direkt angehören, soweit dies ihre Satzung zulässt; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) „regionales Parlament“ oder „regionale Versammlung“ ein Gremium, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch Rechenschaft schulden; |
(5) „regionales Parlament“ oder „regionale Versammlung“ ein Gremium mit legislativen Befugnissen gemäß dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats, die dem Europäischen Parlament von diesem Mitgliedstaat mitgeteilt werden; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 6 – Fußnote 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
18. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vorschlags wird das Kollegium auch ein Arbeitspapier der Kommission zu einem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung dahingehend, dass ein neuer Titel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien über Beiträge aufgenommen wird. Die Einführung von „Beiträgen“ für europäische politische Parteien wird bestätigt, nachdem die Mitgesetzgeber den Vorschlag angenommen haben. |
18. Zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags für diese Verordnung hat die Kommission auch ein Arbeitspapier zu einem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung dahingehend, dass ein neuer Titel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien über Beiträge aufgenommen wird, angenommen. Die Einführung von „Beiträgen“ für europäische politische Parteien wird bestätigt, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine solche Änderung der Haushaltsordnung angenommen haben, um eine fortgesetzte Kohärenz und Klarheit der Begriffsbestimmungen in beiden Verordnungen zu gewährleisten. |
Begründung | |
Es bedarf dieser Klarstellung, damit der Zusammenhang zwischen den beiden Vorschlägen ausreichend berücksichtigt wird. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Spende“ Bargeldgeschenke und andere Sachspenden (Gegenstände oder Dienstleistungen), die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. |
(7) „Spende“ eine Zahlung oder eine Sachspende (Gegenstände oder Dienstleistungen), die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Beiträgen zur Ausrichtung gemeinsamer Veranstaltungen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten benachrichtigen das Europäische Parlament innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und innerhalb von zwei Monaten nach einer anschließenden Änderung in der nationalen Rechtsordnung über ihre regionalen Parlamente und Regionalversammlungen im Sinne von Absatz 1 Punkt 5. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein politisches Bündnis gemäß Artikel 2 Nummer 2 kann beim Europäischen Parlament die Eintragung seiner Satzung als europäische politische Partei beantragen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: |
1. Ein politisches Bündnis gemäß Artikel 2 Nummer 2, das die Werte achtet, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, kann beim Europäischen Parlament die Eintragung seiner Satzung als europäische politische Partei beantragen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: |
(a) Sie hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat. |
(a) Es hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat; |
(b) Es ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten, oder |
(b) es oder seine national anerkannten verbundenen Mitgliedsparteien sind in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Mitglieder nationaler oder regionaler Parlamente bzw. Regionalversammlungen vertreten, oder |
es hat in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten. |
es hat in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Parlamentswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten, oder |
(c) Insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten sowie die seiner Mitglieder stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. |
(c) Es steht im Einklang mit den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; |
(d) Es hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich die Absicht bekundet, an den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen zu wollen. |
(d) es oder seine verbundenen Mitgliedsparteien haben an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich die Absicht bekundet, an den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen zu wollen; |
(e) Sie verfolgt keine Gewinnzwecke. |
(e) es verfolgt keine Gewinnzwecke; |
|
(ea) seine Satzung enthält die in Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Bestimmungen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine politische Stiftung kann beim Europäischen Parlament die Eintragung ihrer Satzung als europäische politische Stiftung beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: |
2. Eine politische Stiftung, das die Werte achtet, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, kann beim Europäischen Parlament die Eintragung seiner Satzung als europäische politische Stiftung beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: |
(a) Sie ist einer gemäß den Bedingungen und Verfahren dieser Verordnung anerkannten europäischen politischen Partei angeschlossen, was die eingetragene Satzung dieser Partei bescheinigt. |
(a) Sie ist einer gemäß den Bedingungen und Verfahren dieser Verordnung anerkannten europäischen politischen Partei formell angeschlossen, was die eingetragene Satzung dieser Partei bescheinigt; |
(b) Sie hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat. |
(b) sie hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat; |
(c) Insbesondere ihr Programm und ihre Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. |
(c) sie steht im Einklang mit den Werten, auf die sich die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; |
(d) Ihre Ziele ergänzen die Ziele der europäischen politischen Partei, der sie förmlich angeschlossen ist. |
(d) ihre Ziele ergänzen die Ziele der europäischen politischen Partei, der sie förmlich angeschlossen ist; |
(e) Ihrem Leitungsorgan müssen Mitglieder aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten angehören. |
(e) ihrem Leitungsorgan müssen Mitglieder aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten angehören; |
(f) Sie verfolgt keine Gewinnzwecke. |
(f) sie verfolgt keine Gewinnzwecke; |
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(fa) ihre Satzung enthält die in Artikel 5 vorgeschriebenen Bestimmungen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments oder eines nationalen oder regionalen Parlaments bzw. einer Regionalversammlung gilt als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei, die, soweit relevant, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei angeschlossen ist. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Um den größtmöglichen Pluralismus zu wahren, ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzung für eine europäische politische Partei gemäß Absatz 1 Buchstabe c und für eine europäische politische Stiftung gemäß Absatz 2 Buchstabe c erfüllt wird, den Grundsätzen der Unparteilichkeit und Neutralität in besonderer Weise Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) den Namen der Partei, der – auch in seiner Kurzform – deutlich von den Namen anderer europäischer Parteien zu unterscheiden sein muss; |
(a) den Namen der Partei, der – auch in seiner Kurzform – deutlich von den Namen anderer europäischer Parteien sowie deren Emblem und Logo zu unterscheiden ist; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Rechtsform der Partei nach Maßgabe der Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaats; |
entfällt |
Begründung | |
The legal construction as proposed by the Commission means that, before a "political alliance" can apply for being registered in order to obtain legal personality under Union-law, it must already have and maintain a legal personality under the law of one Member State. It must also have and maintain its seat in the same Member State (see Article 3 (1) (a), Article 4 (1) (c), Article 10 (2) and Article 11 (4). The legal personality under Union law has to be seen therefore as merely complementing and "over-arching" a pre-existing legal personality based on the law of one Member State. This was not the intention of the promoters of a statute for the European political parties as formulated by Parliament in its resolution of 6 April 2011: " ... is convinced that authentic legal status for the European political parties and a legal personality of their own, based directly on the law of the European Union, will enable the European political parties and their foundations to act as representative agents of the European public interest." (paragraph 8). Besides being politically inopportune such a "double legal personality" is not necessary either. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) die Organe oder natürlichen Personen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat insbesondere für die Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände oder in Gerichtsverfahren zur gesetzlichen Vertretung befugt sind; |
(i) die Organe oder Funktionsträger, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat insbesondere für die Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände oder in Gerichtsverfahren zur gesetzlichen Vertretung befugt sind; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) das Verfahren zur Auflösung der Partei als anerkannter europäischer politischer Partei. |
(j) das Verfahren zur Auflösung der Partei als anerkannter europäischer politischer Partei einschließlich der notwendigen Abwicklungsmodalitäten. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufnahme, Austritt und Ausschluss der Parteimitglieder; das Mitgliederverzeichnis ist der Satzung im Anhang beizufügen; |
(a) Aufnahme, Austritt und Ausschluss von verbundenen Mitgliedsparteien und gegebenenfalls von Mitgliedern der europäischen politischen Partei; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die mit jeder Art der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich der Regeln zur Sicherstellung der Vertretungsrechte aller Mitglieder, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder um juristische Personen handelt, und der einschlägigen Stimmrechte; |
(b) die mit jeder Art der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich der Regeln zur Sicherstellung der Vertretungsrechte aller Mitglieder, und der einschlägigen Stimmrechte; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die demokratische Wahl und die demokratischen Beschlussfassungsprozesse aller anderen Leitungsorgane mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung, einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung ihrer Mitglieder sowie klarer und transparenter Kriterien für die Auswahl von Kandidaten und die Wahl von Funktionsträgern, deren Mandat zeitlich begrenzt zu sein hat, aber verlängerbar ist; |
(d) die demokratische Wahl und die demokratischen Beschlussfassungsprozesse aller anderen Leitungsorgane mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung, einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung ihrer Mitglieder sowie klarer und transparenter Kriterien für die Auswahl von Kandidaten, die auf einem demokratischen Verfahren beruhen, und die Wahl von Funktionsträgern, deren Mandat zeitlich begrenzt zu sein hat, aber verlängerbar ist; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) die demokratische Auswahl des von der Partei unterstützten Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission und für alle anderen politischen Ämter der EU; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) die von den verbundenen Mitgliedsparteien im Sinne der parteiinternen Demokratie auf allen politischen Ebenen einzuhaltenden demokratischen Standards, insbesondere bei der Erstellung von Kandidatenlisten; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ga) Förderung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in ihrer Generalversammlung, in ihren Leitungsorganen und bei der Zusammensetzung der Wahllisten; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Rechtsform der Stiftung nach Maßgabe des Rechts ihres Sitzmitgliedstaats; |
entfällt |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) eine Liste der Stiftungsorgane mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung ihrer Mitglieder und Geschäftsführer; |
(g) die Zuständigkeiten und demokratischen Beschlussfassungsprozesse der Stiftungsorgane und ihre Zusammensetzung; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ga) die Regelungen für die Bestellung der Mitglieder der Stiftungsorgane in geheimer Wahl, ihre Wiederwahl und ihre Abberufung; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(gb) die weiteren internen Regeln der europäischen politischen Stiftung für Beschlussfassungen, Wahlen und Quoren sowie die Änderung der Satzung; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) das Verfahren zur Änderung der Satzung; |
entfällt |
Begründung | |
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 5 Buchstabe gb (neu). | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Europäische Parlament richtet ein Register ein („das Register“), in das europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen werden. |
1. Das Europäische Parlament richtet ein Register ein („das Register“), in das europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen werden. Das Register, in das solche politischen Parteien und Stiftungen eingetragen werden, ist im Internet einsehbar. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Das Europäische Parlament veröffentlicht alle Unterlagen, die es von den politischen Bündnissen und Stiftungen im Rahmen seines Antrags erhalten hat. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Eine politische Stiftung kann sich beim Register nur über die europäische politische Partei eintragen lassen, der sie angeschlossen ist. |
4. Eine europäische politische Stiftung kann sich beim Register nur über die europäische politische Partei eintragen lassen, der sie formell angeschlossen ist. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Das Europäische Parlament erlässt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einen Beschluss, der zusammen mit der Partei- beziehungsweise Stiftungssatzung oder, falls der Antrag abgelehnt wurde, mit den Ablehnungsgründen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
5. Das Europäische Parlament registriert innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung im Register und veröffentlicht ihre Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union, es sei denn, es stellt fest, dass eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bis ea bzw. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bis fa festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden. In diesem Fall wird der Antragsteller ohne Verzug über die Gründe unterrichtet. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
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7. Die europäischen politischen Parteien übermitteln dem Europäischen Parlament jedes Jahr eine Aktualisierung ihrer Mitgliederliste, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist; bei Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, ist die aktualisierte Liste innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln. |
7. Die europäischen politischen Parteien übermitteln dem Europäischen Parlament jedes Jahr eine Aktualisierung ihrer Liste der angeschlossenen Mitgliedsparteien und die Zahl ihrer Mitglieder; bei Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, ist die aktualisierte Liste innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Europäische Parlament prüft jedes Jahr, ob die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen die Anforderungen und Voraussetzungen der Artikel 3, 4 und 5 weiterhin erfüllen. |
1. Unbeschadet des in Absatz 2 dargelegten Verfahrens prüft das Europäische Parlament fortlaufend, ob die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen die Anforderungen und Voraussetzungen der Artikel 3, 4 und 5 weiterhin erfüllen. |
Die jährliche Überprüfung nach diesem Absatz wird gegebenenfalls zeitlich auf das Antragsverfahren für die Finanzierung gemäß Artikel 13 ausgerichtet, damit sich das Register und der Anweisungsbefugte erforderlichenfalls abstimmen und Informationen austauschen können. |
|
2. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei politische Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder, ob die Eintragungsvoraussetzung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c für europäische politische Parteien und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c für europäische politische Stiftungen weiterhin erfüllt ist. |
2. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei politische Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, der Kommission oder des Rates, beschließt das Europäische Parlament, ob eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung weiterhin die Werte achtet, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet. |
Bevor das Europäische Parlament seinen Beschluss fasst, hört es die Vertreter der betreffenden europäischen politischen Partei beziehungsweise der betreffenden europäischen politischen Stiftung und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen. |
Bevor das Europäische Parlament seinen Beschluss fasst, hört es die Vertreter der betreffenden europäischen politischen Partei beziehungsweise der betreffenden europäischen politischen Stiftung und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Ausschusses wird veröffentlicht. Das Europäische Parlament fasst innerhalb eines Monats einen Beschluss. |
Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, die auf die Wahlen zum Europäischen Parlament folgt, jeweils ein Mitglied benennen. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. |
Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, die auf die Wahlen zum Europäischen Parlament folgt, jeweils ein Mitglied benennen. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. |
3. Jede natürliche oder juristische Person kann jederzeit unter Angabe von Gründen beim Europäischen Parlament beantragen zu überprüfen, ob eine oder mehrere der Anforderungen und Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Eine Verletzung der Werte, auf denen die Union gegründet ist, durch eine europäische politische Partei einschließlich ihrer Mitglieder oder durch eine europäische politische Stiftung kann nur im Einklang mit Absatz 2 festgestellt werden. |
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4. Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der Anforderungen oder Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht länger erfüllt ist, wendet es Artikel 11, Artikel 22 oder beide Artikel unter Beachtung des Artikels 23 an. |
4. Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der Anforderungen oder Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht länger erfüllt ist, gelten Artikel 11, Artikel 22 oder beide Artikel unter Beachtung des Artikels 23. |
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4a. Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine europäische politische Partei die Bedingung der Achtung der Werte, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, nicht mehr erfüllt, wird diese europäische politische Partei mit ihrer angegliederten politischen Stiftung aus dem Register gelöscht. Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine europäische politische Stiftung die Bedingung der Achtung dieser Werte nicht mehr erfüllt, wird diese europäische politische Stiftung aus dem Register gelöscht. |
5. Eine europäische politische Stiftung verliert automatisch ihren europäischen Rechtsstatus, wenn die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, aus dem Register gelöscht wird. Der zuständige Anweisungsbefugte reduziert den Betrag der auf der Grundlage dieser Verordnung vergebenen Unionsmittel oder beendet die betreffende Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Beschluss und zieht die auf der Grundlage der Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder des Beschlusses zu Unrecht gezahlten Beträge sowie alle zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses nach Artikel 11 noch nicht verwendeten Unionsmittel ein. |
5. Eine europäische politische Stiftung verliert automatisch ihren europäischen Rechtsstatus als solchen, wenn die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, aus dem Register gelöscht wird. Der zuständige Anweisungsbefugte reduziert den Betrag der auf der Grundlage dieser Verordnung vergebenen Unionsmittel oder beendet die betreffende Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Beschluss und zieht die auf der Grundlage der Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder des Beschlusses zu Unrecht gezahlten Beträge sowie alle zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses nach Artikel 11 noch nicht verwendeten Unionsmittel ein. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung genießen in allen Mitgliedstaaten volle rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit. |
1. Die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung genießen in allen Mitgliedstaaten volle rechtliche Handlungsfähigkeit. |
Begründung | |
Volle rechtliche Handlungsfähigkeit bedeutet „rechtliche Anerkennung”. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Sofern sie keinen Beschränkungen durch ihre jeweilige Satzung unterliegen, verfügen die europäischen politischen Parteien und die europäischen Stiftungen über alle Rechte, um ihren Tätigkeiten nachgehen zu können, darunter das Recht, bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände zu besitzen, und sie können in allen Mitgliedstaaten und Drittländern tätig werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Falls Handlungen im Namen einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung vor der Eintragung gemäß Artikel 3 und 6 vorgenommen wurden und die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, haften die natürlichen Personen, Parteien oder Rechtspersönlichkeiten weiterhin gesamtschuldnerisch dafür. |
Begründung | |
Dies dient zur Klärung der Sachlage in Bezug auf die Haftung gemäß nationalen Rechtsvorschriften vor der Eintragung einer europäischen politischen Partei oder der ihr angeschlossenen Stiftung. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bezeichnungen „europäische politische Partei” und „europäische politische Stiftung” nur von politischen Bündnissen und Stiftungen verwendet werden dürfen, die gemäß dieser Verordnung eingetragen sind. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegt die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung in Bezug auf die nicht in dieser Verordnung geregelten Aspekte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, dem einzelstaatlichen Recht, das für die Rechtsform maßgebend ist, die in der Satzung der Partei beziehungsweise der Stiftung angegeben ist. Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung in anderen Mitgliedstaaten unterliegen dem einzelstaatlichen Recht dieser Mitgliedstaaten. |
2. In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung oder in ihren entsprechenden Satzungen nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegt die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben. Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung in anderen Mitgliedstaaten unterliegen dem einzelstaatlichen Recht dieser Mitgliedstaaten. |
Begründung | |
Der Kommissionsvorschlag bezieht sich auf die Bestimmungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Partei oder Stiftung ihren Sitz hat, für die von der Partei bzw. Stiftung gewählte Rechtsform gelten. Dies ist ein weiteres Beispiel für eine „Parallel-Partei”, die nach den einzelstaatlichen und gleichzeitig nach dem Unionsrecht existiert, was unnötig und unangebracht ist (siehe auch die Änderungsanträge zu Artikel 4 Absatz 1c und Artikel 11 Absatz 4. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Das Leitungsorgan der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung beschließt ihre Auflösung. |
(a) Das zuständige Organ der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung beschließt ihre Auflösung. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Das Leitungsorgan der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung beschließt ihre Umwandlung in eine andere Rechtsform nach dem Recht eines Mitgliedstaats. |
(b) Das zuständige Organ der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung beschließt ihre Umwandlung in eine andere Rechtsform nach dem Recht eines Mitgliedstaats. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ist auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 oder nach Artikel 7 Absatz 5 aus dem Register gelöscht worden. |
(d) Die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ist aus dem Register gelöscht worden. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c wird ein geltender Beschluss über auf der Grundlage dieser Verordnung vergebene Finanzmittel aus dem Unionshaushalt zugunsten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aufgehoben beziehungsweise eine entsprechende Vereinbarung beendet; nicht verwendete Unionsmittel – auch aus den Vorjahren – werden eingezogen. |
3. Im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union1 wird ein geltender Beschluss über auf der Grundlage dieser Verordnung vergebene Finanzmittel aus dem Unionshaushalt zugunsten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung, die aus dem Register gelöscht wurde, aufgehoben beziehungsweise eine entsprechende Vereinbarung beendet; nicht verwendete Unionsmittel – auch aus den Vorjahren – werden eingezogen. |
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_____________ |
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ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. |
Begründung | |
Es bedarf dieser Klarstellung, damit der Zusammenhang zwischen den beiden Vorschlägen ausreichend berücksichtigt wird. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Für die Auflösung, Insolvenz, Zahlungseinstellung und ähnliche Verfahren sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für die in der Satzung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung angegebenen Rechtsform in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Partei oder die Stiftung ihren Sitz hat. |
4. Für die Auflösung, Insolvenz, Zahlungseinstellung und ähnliche Verfahren sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für politische Parteien oder politische Stiftungen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die betreffende europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ihren Sitz hat. |
Begründung | |
Dies ergänzt Artikel 10 in der geänderten Fassung in Bezug auf Verfahren, die an einer vorher festgelegten Örtlichkeit vorgeschrieben sind. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Finanzbeiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben einer europäischen politischen Partei und 95 % der im Haushalt einer europäischen politischen Stiftung ausgewiesenen jährlichen förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Europäische politische Parteien können nicht verwendete Mittel aus dem EU-Beitrag innerhalb der auf seine Vergabe folgenden zwei Haushaltsjahre für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieser beiden Haushaltsjahre nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen. |
4. Finanzbeiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben einer europäischen politischen Partei und 95 % der im Haushalt einer europäischen politischen Stiftung ausgewiesenen jährlichen förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen können nicht verwendete Mittel aus dem Beitrag oder der Finanzhilfe der Union innerhalb der auf seine Vergabe folgenden zwei Haushaltsjahre für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Nicht verwendete Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die europäische politische Stiftung muss ihrem Antrag ihr Jahresarbeitsprogramm beifügen. |
3. Eine europäische politische Stiftung muss ihrem Antrag ihr Jahresarbeitsprogramm beifügen und kann nur über die europäische politische Partei, der sie förmlich und unmittelbar angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kann bei der Aufteilung der Mittel nur einer einzigen europäischen politischen Partei zugerechnet werden, die, soweit relevant, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Antragstellung angeschlossen ist. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments, |
(b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments, wobei jedoch Beiträge zur Ausrichtung gemeinsamer Veranstaltungen nicht als Spenden gelten; |
Begründung | |
Bei vielen Gelegenheiten richten europäische politische Parteien und Fraktionen des Europäischen Parlaments, wenn es gemeinsamen politischen oder sozialen Zielen dient, Veranstaltungen gemeinsam aus (z. B. Konferenzen, Seminare, öffentliche Debatten). In diesen speziellen Fällen sollten Beiträge einer Fraktion des Europäischen Parlaments zu den Organisationskosten durchaus zulässig sein und nicht als Spende gelten. | |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Spenden der öffentlichen Hand eines Drittstaats, einschließlich eines Unternehmens, auf das die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zuwendungen für die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen gelten nicht als Spenden. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Beiträge an eine europäische politische Partei von ihren Mitgliedern sind zulässig. Diese Beiträge dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei nicht übersteigen. |
7. Beiträge an eine europäische politische Partei von den mit ihnen verbundenen Mitgliedsparteien sind zulässig. Diese Beiträge dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei nicht übersteigen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine natürliche oder juristische Person, die einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung im In- oder Ausland Spenden zukommen lässt, unterliegt derselben Steuerregelung, die für Spenden an eine politische Partei oder eine politische Partei mit Sitz in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Spender steuerlich ansässig ist. |
2. Unbeschadet der bestehenden nationalen Schwellen und der steuerrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten unterliegt eine natürliche oder juristische Person, die einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung im In- oder Ausland Spenden zukommen lässt, derselben Steuerregelung, die für Spenden an eine politische Partei oder eine politische Partei mit Sitz in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Spender steuerlich ansässig ist. |
Begründung | |
Mit dieser Abänderung soll der Anwendungsbereich der Verordnung, der aus dem Kommissionstext nicht klar hervorgeht, verdeutlicht werden. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, können zur Finanzierung ihres Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d teilnehmen müssen, verwendet werden. |
1. Die Mittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, können zur Deckung von Ausgaben für Kampagnen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d teilnehmen müssen, verwendet werden. Vorbehaltlich der in Artikel 18 Absatz 1 enthaltenen Beschränkungen können die europäischen politischen Parteien sich an der Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit beteiligen, um das Bewusstsein für wichtige europapolitische Themen zu schärfen. Dabei müssen sie die Wahlkampfregeln in den entsprechenden Mitgliedstaaten befolgen, insbesondere die für Parteien und Kandidaten geltenden Regeln zur Finanzierung und Beschränkung von Wahlausgaben beachten. |
Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird die Finanzierung und die Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt. |
Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird die Finanzierung und die Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt, mit Ausnahme von Referenden über die Politik der Europäischen Union oder die Ratifizierung von Verträgen in Bezug auf die Europäische Union. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ausgaben in Verbindung mit Wahlkämpfen, die im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament geführt werden, sind von den europäischen politischen Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche auszuweisen. |
2. Ausgaben von Parteien und Kandidaten in Verbindung mit Wahlkämpfen, die im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament geführt werden, sind von den europäischen politischen Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche auszuweisen. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer Aufgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 5 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von europäischen, nationalen, regionalen oder kommunalen Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder Stiftungen dienen. |
2. Die Mittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer Aufgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 5 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von europäischen, nationalen, regionalen oder kommunalen Wahlen oder Referenden, politischen Parteien, Kandidaten oder Stiftungen dienen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Kampagnen für Referenden verwendet werden. |
3. Die Mittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Deckung von Ausgaben im Rahmen nationaler, regionaler oder kommunaler Kampagnen für Referenden verwendet werden, mit Ausnahme der von europäischen politischen Parteien initiierten Referenden über EU-Rechtsvorschriften, die Funktionsweise eines EU-Organs oder die Ratifizierung von Änderungen von Verträgen in Bezug auf die Europäische Union. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung von mit ihnen verbundenen europäischen politischen Parteien verwendet werden, die ihren Sitz in einem Drittland haben. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen dem Register und den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten folgende Unterlagen vor: |
1. Spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen dem Register und den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten folgende Unterlagen vor: |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Soweit nach dieser Verordnung Mittel von einer europäischen politischen Partei nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen werden oder man eine Geldbuße verhängt, werden die entsprechenden Beträge nach Artikel 14 den Mitteln des laufenden Jahres zugeschlagen. |
Begründung | |
Querschnittsvorschrift, welche unter anderem Artikel 12 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 4 betrifft. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nationalen Behörden und das Europäische Parlament vereinbaren praktische Modalitäten für den Austausch von Informationen über europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen. |
Das Europäische Parlament kann zu diesem Zweck mit nationalen Behörden praktische Modalitäten für den Austausch von Informationen vereinbaren. |
Begründung | |
Das Europäische Parlament sollte neben dem Rechnungshof ein externes Prüfungsorgan und OLAF die Hauptkontrollbehörde sein. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, erfolgt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich. |
Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament oder anderen EU-Institutionen erhalten, erfolgt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsbestimmungen, unter welchen Bedingungen es den Fraktionen gestattet ist, gemeinsam mit den europäischen politischen Parteien, welche sie im Europäischen Parlament repräsentieren, Veranstaltungen durchzuführen, die als indirekte Unterstützung gewertet werden könnten; insbesondere dann, wenn diese Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des europäischen Parlaments abgehalten werden. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Stellt das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 2 fest, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung gegen Grundwerte der Union verstoßen hat oder rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels [93 Absatz Buchstabe e] der Haushaltsordnung verurteilt worden ist oder dass eine europäische politische Partei gegen die Mindestanforderungen der internen Parteiendemokratie gemäß Artikel 4 Absatz 2 verstoßen hat, kann die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register gelöscht werden, nach Artikel 11 ihren europäischen Rechtsstatus verlieren und können geltende Beschlüsse über auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Unionshaushalt vergebene Finanzmittel oder entsprechende Finanzhilfevereinbarungen aufgehoben oder beendet und die Finanzmittel einschließlich nicht verwendeter Finanzmittel aus den Vorjahren eingezogen werden. |
1. Stellt das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 2 fest, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung gegen Grundwerte der Union verstoßen hat oder rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels [106 Absatz Buchstabe e] der Haushaltsordnung verurteilt worden ist oder dass eine europäische politische Partei gegen die Mindestanforderungen der internen Parteiendemokratie gemäß Artikel 4 Absatz 2 verstoßen hat, kann die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine Rüge erhalten, mit einer Geldbuße belegt oder aus dem Register gelöscht werden und somit nach Artikel 11 ihren europäischen Rechtsstatus als solchen verlieren und können geltende Beschlüsse über auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Unionshaushalt vergebene Finanzmittel oder entsprechende Finanzhilfevereinbarungen aufgehoben oder beendet und die Finanzmittel einschließlich nicht verwendeter Finanzmittel aus den Vorjahren eingezogen werden. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wenn das Europäische Parlament die Höhe der einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung nach Absatz 2 auferlegten Geldbuße bestimmt, berücksichtigt es dabei die Schwere und Dauer des Verstoßes, ob es sich gegebenenfalls um einen erneuten Verstoß handelt, die seither verstrichene Zeit, den Vorsatz oder Grad der Fahrlässigkeit sowie alle Maßnahmen, die zur Einhaltung der Voraussetzungen und Anforderungen dieser Verordnung ergriffen wurden. Eine Geldbuße muss wirksam und abschreckend sein, darf aber 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung in dem Jahr, in dem sie verhängt wurde, nicht überschreiten. |
3. Wenn das Europäische Parlament die Höhe der einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung nach Absatz 2 auferlegten Geldbuße bestimmt, berücksichtigt es dabei die Schwere und Dauer des Verstoßes, ob es sich gegebenenfalls um einen erneuten Verstoß handelt, die seither verstrichene Zeit, den Vorsatz oder Grad der Fahrlässigkeit sowie die Eignung und Terminierung aller Maßnahmen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, die zur Einhaltung der Voraussetzungen und Anforderungen dieser Verordnung ergriffen wurden, beträgt jedoch mindestens das doppelte des erlangten Vorteils. Eine Geldbuße muss wirksam und abschreckend sein, darf aber 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung in dem Jahr, in dem sie verhängt wurde, nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist eine angemessene Ratenzahlung zu gewähren. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung kann darüber hinaus für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren von einer Finanzierung aus dem Unionshaushalt ausgeschlossen werden, wenn sie nach Feststellung des Anweisungsbefugten im Rahmen ihrer Tätigkeit eine schwere Verfehlung nach Artikel [93 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung begangen hat. |
6. Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung kann darüber hinaus für einen Zeitraum bis zu drei Jahren von einer Finanzierung aus dem Unionshaushalt ausgeschlossen werden, wenn sie nach Feststellung des Anweisungsbefugten im Rahmen ihrer Tätigkeit eine schwere Verfehlung nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung begangen hat. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die nach diesem Artikel verhängten Sanktionen gelten für alle europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen unabhängig davon, ob sie Finanzmittel aus dem Unionshaushalt erhalten. Der zuständige Anweisungsbefugte kann gegen eine europäische politische Partei oder gegen eine europäische politische Stiftung, die sich in einer nicht von den vorstehenden Absätzen erfassten Situation nach Artikel [96 Absatz 1] der Haushaltsordnung befindet, verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen gemäß Artikel [96 Absatz 2] der Haushaltsordnung und Artikel [145] der Durchführungsbestimmungen verhängen. |
7. Die nach diesem Artikel verhängten Sanktionen gelten für alle europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt wurden, unabhängig davon, ob sie Finanzmittel aus dem Unionshaushalt erhalten. Die Vergabebehörde kann gegen eine europäische politische Partei oder gegen eine europäische politische Stiftung, die sich in einer nicht von den vorstehenden Absätzen erfassten Situation nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung befindet, verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 145 der Durchführungsbestimmungen verhängen. |
Begründung | |
Dient der Klarstellung: Eine Partei oder Stiftung unterliegt in jedem Fall den Bestimmungen über die Transparenz der Spenden, auch wenn sie noch keine Unionsmittel zusätzlich zu ihren eigenen Ressourcen beantragt oder erhalten hat. | |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bevor das Europäische Parlament abschließend über eine Sanktion gemäß Artikel 22 entscheidet, gibt es der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, sich zu äußern und, soweit dies sachdienlich und angemessen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Europäische Parlament kann, wenn es dies für erforderlich hält, andere natürliche oder juristische Personen einschließlich Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 hören. |
2. Vor der endgültigen Entscheidung zieht das Europäische Parlament den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten zurate. Das Europäische Parlament kann, wenn es dies für erforderlich hält, andere natürliche oder juristische Personen einschließlich Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 hören. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Register veröffentlicht auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben: |
1. Das Register veröffentlicht spätestens vier Wochen nach der Übermittlung bzw. nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben: |
Begründung | |
Die einmonatige Frist zur Veröffentlichung auf der Website sollte nicht nur für die unter (a) und (b) genannten, sondern einheitlich für alle Angaben gelten. | |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments und danach alle dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7 mitgeteilten Änderungen; |
(a) die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, und nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments alle dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7 mitgeteilten Änderungen; |
Begründung | |
Technische Anpassung infolge des Änderungsantrags zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1. | |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments; |
(b) eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen; |
Begründung | |
Technische Anpassung infolge des Änderungsantrags zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte nach Artikel 19 Absatz 1 sowie für europäische politische Stiftungen die Schlussberichte über die Umsetzung der Arbeitsprogramme; |
(d) die Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte nach Artikel 19 Absatz 1 sowie für europäische politische Stiftungen die Schlussberichte über die Umsetzung der Arbeitsprogramme. Diese Informationen werden spätestens sechs Wochen nach deren Erhalt einschließlich aller Finanzinformationen in vergleichbarer tabellarischer Form unter anderem in offenem Datenformat veröffentlicht; |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die Namen der Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der Spenden von natürlichen Personen, deren Wert 1000 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet und die als „geringfügige Spenden“ gemeldet werden; |
(e) die Namen der Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der Spenden von natürlichen Personen, deren Wert 1.000 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet und die als „geringfügige Spenden“ gemeldet werden. Diese Informationen werden spätestens sechs Wochen nach deren Erhalt einschließlich aller Finanzinformationen in vergleichbarer tabellarischer Form unter anderem in offenem Datenformat veröffentlicht; |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) die Einzelheiten und Gründe der vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 22 gefassten endgültigen Beschlüsse einschließlich gegebenenfalls der Stellungnahmen des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 unter gebührender Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; |
(g) die Einzelheiten und Gründe der vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 22 gefassten endgültigen Beschlüsse unter gebührender Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Vom Register gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g veröffentlichte Informationen sind mindestens fünf Jahre auf der Website offen zugänglich. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Europäische Parlament veröffentlicht aus der aktualisierten Mitgliederliste einer europäischen politischen Partei gemäß Artikel 6 Absatz 7, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügt ist, die Gesamtzahl der Mitglieder, die Namen der Mitglieder, bei denen es sich um juristische Personen handelt, sowie die Namen der natürlichen Personen, die der Veröffentlichung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Jede europäische politische Partei verlangt diese Zustimmung grundsätzlich von allen ihren Mitgliedern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt. |
2. Das Europäische Parlament veröffentlicht die Liste der verbundenen Mitgliedsparteien, die gemäß Artikel 6 Absatz 7 aktualisiert wird. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Das Europäische Parlament veröffentlicht jedes Jahr Listen aller Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen Parlamenten sowie von regionalen Parlamenten oder Versammlungen, die Mitglieder europäischer politischer Parteien sind, samt deren Parteizugehörigkeit. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Europäische Parlament sieht ein administratives Rechtsbehelfsverfahren für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Eintragung einer Satzung, der Finanzierung oder mit Sanktionen vor. |
1. Das Europäische Parlament sieht ein zügiges und transparentes administratives Rechtsbehelfsverfahren für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Eintragung einer Satzung, der Finanzierung oder mit Sanktionen vor. |
Begründung | |
Durch diese Abänderung soll angesichts der potenziellen Verhängung von Sanktionen die Notwendigkeit eines soliden und angemessenen administrativen Rechtsbehelfsverfahrens unterstrichen werden. | |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen passen ihre Satzung innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung so an, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung in vollem Maße entspricht. |
BEGRÜNDUNG
Die Entwicklung europäischer politischer Parteien ist für die Belebung des öffentlichen Interesses an EU-Angelegenheiten entscheidend. Die Ausarbeitung eines Reformpakets für die europäischen politischen Parteien als Instrument für die Mobilisierung der demokratischen Energien einzelner und organisierter Bürger ist keine einfache Aufgabe, nicht zuletzt aufgrund der Komplexität des Systems der EU. Dies kann jedoch zu einem Vorteil werden, wenn erläutert wird, worin die „konstitutive Aufgabe“ der europäischen politischen Parteien besteht, und wie ein informierter und grundsatzorientierter Austausch über ihre politische Entwicklung die Entstehung eines pluralen „Demos“ begünstigen kann.
Die Berichterstatterin begrüßt ausdrücklich die Einrichtung einer gesonderten und einheitlichen europäischen Rechtsform gemäß dem Unionsrecht für europäische politische Parteien und ihre politischen Stiftungen insbesondere aus Gründen der organisatorischen Konvergenz europäischer politischer Parteien.
Die Reformvorschläge im Bericht des Generalsekretärs von 2010, die Beschlüsse des Präsidiums vom 13. Dezember 2011, der Bericht Giannakou vom 6. April 2011 über die Bewertung der Anwendung der früheren Verordnung 2004/2003 in der geänderten Fassung von 2007 und der neue Entwurf einer Verordnung für europäische politische Parteien und ihre politischen Stiftungen sind das Ergebnis einer eingehenden Analysen der derzeitigen Sachlage und geben insgesamt eine positive Antwort auf die Fragen, Anliegen und Bemerkungen der europäischen politischen Parteien. Die Vorschläge in dem Entwurf des Berichts zielen auf eine organisatorische Einheitlichkeit der europäischen politischen Parteien ab.
Bezüglich der Anerkennungskriterien schlägt die Berichterstatterin vor, dass nur nationale oder regionale Parteien berechtigt sein sollten, eine europäische Partei zu gründen. Im Hinblick auf die Bildung europäischer Parteien berücksichtigt das Statut der europäischen Parteien in gleicher Weise auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene gewählte Vertreter. Die Möglichkeit der Anerkennung gewählter Vertreter auf regionaler Ebene sollte daher zum Zweck der Parteibildung beibehalten werden, jedoch nur im Falle von Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen, über die das Europäische Parlament benachrichtigt wurde. Um durch das Europäische Parlament finanziert zu werden, muss eine europäische politische Partei im Europäischen Parlament durch mindestens ein MdEP vertreten sein. Des Weiteren sollten die Kriterien der vollständig eingehaltenen internen Demokratie bei der Zusammensetzung und bei der Bildung der europäischen politischen Parteien und bei ihren angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen berücksichtigt werden. Eine Partei, die die Voraussetzungen der internen Demokratie nicht erfüllt, kommt für die Voraussetzung der Vertretung in mindestens sieben Mitgliedstaaten nicht in Betracht.
Das Europäische Parlament prüft regelmäßig die Voraussetzungen und Eintragungskriterien der europäischen politischen Parteien und ihrer europäischer politischen Stiftungen. Nach Auffassung der Berichterstatterin sollte diese Prüfung jährlich oder auf einen begründeten und hinreichend gerechtfertigten Antrag einer natürlichen oder juristischen Person erfolgen, wobei das wirksamste Verfahren das des zuständigen Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments ist. Der Ausschuss veranstaltet die Anhörungen zu diesem Zweck und gibt seine Stellungnahme an das Europäische Parlament innerhalb von zwei Monaten nach der Konsultation ab.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (24.1.2013)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
(COM(2012)0499 – C7‑0288/2012 – 2012/0237(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Edit Herczog
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verfasserin der Stellungnahme teilt die Auffassung der Kommission, dass ein stärkeres und effektiveres Engagement der europäischen politischen Parteien und Stiftungen den Bürgern helfen kann, die Verknüpfung der politischen Prozesse auf nationaler und europäischer Ebene besser zu verstehen, und ein Mittel ist, um auf das Entstehen einer europäischen Öffentlichkeit hinzuwirken. Entsprechend werden die europäischen politischen Parteien und Stiftungen eine wichtigere Rolle bei den alle fünf Jahre stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament und bei potenziellen Kampagnen für Referenden, deren Gegenstand ausdrücklich in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt oder die die Arbeitsweise der Europäischen Union an sich betreffen, spielen müssen.
Die Verfasserin der Stellungnahme ist der festen Überzeugung, dass die Programme der europäischen politischen Parteien und Stiftungen, ihre Tätigkeiten und das Handeln ihrer Mitglieder die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, achten müssen.
Die Einführung einer hinsichtlich der Arbeitsmethoden und der Tätigkeit der europäischen politischen Parteien und Stiftungen erforderlichen Flexibilität wird begrüßt und die neue Art der Finanzierung, nämlich Beiträge in Verbindung mit einem System von Betriebskostenzuschüssen und Spenden, unterstützt. Im Zusammenhang damit möchte die Verfasserin der Stellungnahme betonen, dass Beiträge zur Ausrichtung gemeinsamer Veranstaltungen nicht als Spenden gelten dürfen und dass für die Annahme von Spenden natürlicher oder juristischer Personen durch europäische politische Parteien und Stiftungen keine Obergrenze festgelegt werden sollte.
Die Verfasserin der Stellungnahme stimmt mit dem Ansatz überein, dass das Europäische Parlament jedes Jahr prüfen muss, ob die europäischen politischen Parteien und Stiftungen die Voraussetzungen und Eintragungskriterien weiterhin erfüllen, und unterstützt die Idee, dass ein Ausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern – unabhängigen Persönlichkeiten –, von denen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils eines benennen, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung nehmen soll.
Schließlich ist die Verfasserin der Stellungnahme überzeugt, dass abgesehen von der Rolle, die das Europäische Parlament beim Prozess der Eintragung und der jährlichen Überprüfung spielt, die zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die europäische politische Partei bzw. die europäische politische Stiftung ihren Sitz hat, die aus anderen Quellen als dem Haushalt der Europäischen Union bezogenen Finanzmittel sowie alle Ausgaben kontrollieren sollten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Verfahren, die europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen zu befolgen haben, um nach dieser Verordnung einen europäischen Rechtsstatus zu erhalten, sollten ebenso wie die Verfahren und Kriterien festgelegt werden, die bei der Beschlussfassung über die Gewährung eines solchen europäischen Rechtsstatus zu beachten sind. Auch für den Fall, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung diesen Rechtsstatus verliert oder aufgibt, müssen Verfahren festgelegt werden. |
(8) Die Verfahren, die europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen zu befolgen haben, um nach dieser Verordnung einen europäischen Rechtsstatus zu erhalten, sollten ebenso wie die Verfahren und Kriterien festgelegt werden, die bei der Beschlussfassung über die Gewährung eines solchen europäischen Rechtsstatus zu beachten sind. Auch für den Fall, dass eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung diesen Rechtsstatus verliert oder aufgibt, müssen unparteiische und transparente Verfahren festgelegt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(15a) Die Mitgliedschaft in einer europäischen politischen Partei und die freiwillige Beteiligung an ihren politischen Aktivitäten sollten nicht als geldwerte Dienstleistung oder Sachspende, sondern als ehrenamtliches Engagement betrachtet werden. |
Begründung | |
Der Erwägungsgrund erläutert die Änderung an Artikel 2 Nummer 7. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 – Fußnote 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
18. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vorschlags wird das Kollegium auch ein Arbeitspapier der Kommission zu einem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung dahingehend, dass ein neuer Titel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien über Beiträge aufgenommen wird. Die Einführung von „Beiträgen“ für europäische politische Parteien wird bestätigt, nachdem die Mitgesetzgeber den Vorschlag angenommen haben. |
18. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Vorschlags wird das Kollegium auch ein Arbeitspapier der Kommission zu einem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung dahingehend, dass ein neuer Titel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien über Beiträge aufgenommen wird, annehmen. Die Einführung von „Beiträgen“ für europäische politische Parteien wird bestätigt, nachdem die Mitgesetzgeber den Vorschlag angenommen haben, um eine fortgesetzte Kohärenz und Klarheit der Begriffsbestimmungen in beiden Vorschlägen zu gewährleisten. |
Begründung | |
Es bedarf dieser Klarstellung, damit der Zusammenhang zwischen den beiden Vorschlägen ausreichend berücksichtigt wird. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Spende“ Bargeldgeschenke und andere Sachspenden (Gegenstände oder Dienstleistungen), die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. |
(7) „Spende“ Bargeldgeschenke und andere Sachspenden (Gegenstände oder Dienstleistungen), die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Die Mitgliedschaft in einer europäischen politischen Partei und die freiwillige Beteiligung an ihren politischen Aktivitäten stellt keine Schenkung dar. |
Begründung | |
Siehe Erwägungsgrund 15a (neu). | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegt die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung in Bezug auf die nicht in dieser Verordnung geregelten Aspekte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, dem einzelstaatlichen Recht, das für die Rechtsform maßgebend ist, die in der Satzung der Partei beziehungsweise der Stiftung angegeben ist. Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung in anderen Mitgliedstaaten unterliegen dem einzelstaatlichen Recht dieser Mitgliedstaaten. |
2. In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegt die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung in Bezug auf die nicht in dieser Verordnung geregelten Aspekte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, dem einzelstaatlichen Recht, das für die Rechtsform maßgebend ist, die in der Satzung der Partei beziehungsweise der Stiftung angegeben ist. Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung in anderen Mitgliedstaaten unterliegen dem einzelstaatlichen Recht dieser Mitgliedstaaten. |
Begründung | |
Mit dieser Abänderung soll der Anwendungsbereich der Verordnung, der aus dem Kommissionstext nicht klar hervorgeht, verdeutlicht werden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c wird ein geltender Beschluss über auf der Grundlage dieser Verordnung vergebene Finanzmittel aus dem Unionshaushalt zugunsten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aufgehoben beziehungsweise eine entsprechende Vereinbarung beendet; nicht verwendete Unionsmittel – auch aus den Vorjahren – werden eingezogen. |
3. Im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union1 (Haushaltsordnung) wird in den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c ein geltender Beschluss über auf der Grundlage dieser Verordnung vergebene Finanzmittel aus dem Unionshaushalt zugunsten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aufgehoben beziehungsweise eine entsprechende Vereinbarung beendet; nicht verwendete Unionsmittel – auch aus den Vorjahren – werden eingezogen. |
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_____________ |
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ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. |
Begründung | |
Es bedarf dieser Klarstellung, damit der Zusammenhang zwischen den beiden Vorschlägen ausreichend berücksichtigt wird. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Finanzbeiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben einer europäischen politischen Partei und 95 % der im Haushalt einer europäischen politischen Stiftung ausgewiesenen jährlichen förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Europäische politische Parteien können nicht verwendete Mittel aus dem EU-Beitrag innerhalb der auf seine Vergabe folgenden zwei Haushaltsjahre für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieser beiden Haushaltsjahre nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen. |
4. Finanzbeiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben einer europäischen politischen Partei und 95 % der im Haushalt einer europäischen politischen Stiftung ausgewiesenen jährlichen förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Die europäischen politischen Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen können nicht verwendete Mittel aus EU-Beiträgen oder -Finanzhilfen innerhalb der auf ihre Vergabe folgenden zwei Haushaltsjahre verwenden. Die nach Ablauf dieser beiden Haushaltsjahre nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen. |
Begründung | |
Die öffentliche Finanzierung der europäischen politischen Parteien und Stiftungen fördert die Stabilität und Kontinuität ihrer Tätigkeit und dient hauptsächlich zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union. Die europäischen politischen Parteien und Stiftungen sollten die Möglichkeit haben, Mittel, die sie für die Finanzierung der Wahlkampagne benötigen, durch Übertragungen aus den vorausgegangenen Haushaltsjahren zu sammeln. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet des Absatzes 5 können europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Spenden von natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem Wert von 25 000 EUR pro Jahr und Spender annehmen. |
1. Unbeschadet des Absatzes 5 können europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Spenden von natürlichen oder juristischen Personen annehmen. |
Begründung | |
Ziel dieses Vorschlags ist die Streichung der Obergrenze des Schenkungswerts pro Jahr und Spender, um die politischen Parteien zur Bildung von Eigenmitteln anzuhalten. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments, |
(b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments, wobei jedoch Beiträge zur Ausrichtung gemeinsamer Veranstaltungen nicht als Spenden gelten, |
Begründung | |
Bei vielen Gelegenheiten richten europäische politische Parteien und Fraktionen des Europäischen Parlaments, wenn es gemeinsamen politischen oder sozialen Zielen dient, Veranstaltungen gemeinsam aus (z. B. Konferenzen, Seminare, öffentliche Debatten). In diesen speziellen Fällen sollten Beiträge einer Fraktion des Europäischen Parlaments zu den Organisationskosten durchaus zulässig sein und nicht als Spende gelten. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, |
(c) Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das betreffende Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Spenden der öffentlichen Hand eines Drittstaats, einschließlich eines Unternehmens, auf das die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(d) Spenden der öffentlichen Hand eines Drittstaats, einschließlich eines Unternehmens, auf das die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das betreffende Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine natürliche oder juristische Person, die einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung im In- oder Ausland Spenden zukommen lässt, unterliegt derselben Steuerregelung, die für Spenden an eine politische Partei oder eine politische Partei mit Sitz in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Spender steuerlich ansässig ist. |
2. Unbeschadet der bestehenden nationalen Schwellen und der steuerrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten unterliegt eine natürliche oder juristische Person, die einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung im In- oder Ausland Spenden zukommen lässt, derselben Steuerregelung, die für Spenden an eine politische Partei oder eine politische Partei mit Sitz in dem Mitgliedstaat gilt, in dem der Spender steuerlich ansässig ist. |
Begründung | |
Mit dieser Abänderung soll der Anwendungsbereich der Verordnung, der aus dem Kommissionstext nicht klar hervorgeht, verdeutlicht werden. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Kampagnen für Referenden verwendet werden. |
3. Die Mittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Kampagnen für Referenden verwendet werden, wobei jedoch für politische Parteien dann eine Ausnahme gilt, wenn Gegenstand des Referendums Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind oder das Referendum unmittelbar das Funktionieren eines EU-Organs betrifft. |
Begründung | |
Europäische politische Parteien können bei nationalen, regionalen oder kommunalen Kampagnen für Referenden nicht ausgeklammert werden, wenn sich letztere auf die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehen oder Fragen betreffen, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Als Vertreter eines wahrhaft europäischen Standpunkts müssen die europäischen politischen Parteien Teil dieses demokratischen Prozesses sein. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die nach diesem Artikel verhängten Sanktionen gelten für alle europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen unabhängig davon, ob sie Finanzmittel aus dem Unionshaushalt erhalten. Der zuständige Anweisungsbefugte kann gegen eine europäische politische Partei oder gegen eine europäische politische Stiftung, die sich in einer nicht von den vorstehenden Absätzen erfassten Situation nach Artikel [96 Absatz 1] der Haushaltsordnung befindet, verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen gemäß Artikel [96 Absatz 2] der Haushaltsordnung und Artikel [145] der Durchführungsbestimmungen verhängen. |
7. Die nach diesem Artikel verhängten Sanktionen gelten für alle europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung anerkannt wurden, unabhängig davon, ob sie Finanzmittel aus dem Unionshaushalt erhalten. Die Vergabebehörde kann gegen eine europäische politische Partei oder gegen eine europäische politische Stiftung, die sich in einer nicht von den vorstehenden Absätzen erfassten Situation nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung befindet, verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 145 der Durchführungsbestimmungen verhängen. |
Begründung | |
Dient der Klarstellung: Eine Partei oder Stiftung unterliegt in jedem Fall den Bestimmungen über die Transparenz der Spenden, auch wenn sie noch keine Unionsmittel zusätzlich zu ihren eigenen Ressourcen beantragt oder erhalten hat. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Register veröffentlicht auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben: |
1. Das Register veröffentlicht spätestens vier Wochen nach der Übermittlung bzw. nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben: |
Begründung | |
Die einmonatige Frist zur Veröffentlichung auf der Website sollte nicht nur für die unter (a) und (b) genannten, sondern einheitlich für alle Angaben gelten. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments und danach alle dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7 mitgeteilten Änderungen; |
(a) die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, und danach alle dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7 mitgeteilten Änderungen; |
Begründung | |
Technische Anpassung infolge des Änderungsantrags zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments; |
(b) eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen; |
Begründung | |
Technische Anpassung infolge des Änderungsantrags zu Artikel 24 Absatz 1 Satz 1. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Das Europäische Parlament und der in Artikel 7 Absatz 2 genannte Ausschuss stellen sicher, dass die von ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien verwendet werden. Sie vernichten diese personenbezogenen Daten spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der relevanten Angaben gemäß Artikel 24. |
3. Das Europäische Parlament und der in Artikel 7 Absatz 2 genannte Ausschuss stellen sicher, dass die von ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien verwendet werden. Sie vernichten diese personenbezogenen Daten spätestens 36 Monate nach Veröffentlichung der relevanten Angaben gemäß Artikel 24. |
Begründung | |
Der Kommissionsvorschlag sieht, abweichend von Artikel 13 der Haushaltsordnung, eine erweiterte Möglichkeit der Mittelübertragung („n+2“) vor (siehe Artikel 12 Absatz 4), die zur Folge hat, dass die in einem Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel über insgesamt 3 Jahre in Anspruch genommen werden können. Im Gegenzug sollte die Frist zur Löschung personenbezogener Daten 36 Monate betragen. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Europäische Parlament sieht ein administratives Rechtsbehelfsverfahren für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Eintragung einer Satzung, der Finanzierung oder mit Sanktionen vor. |
1. Das Europäische Parlament sieht ein zügiges und transparentes administratives Rechtsbehelfsverfahren für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Eintragung einer Satzung, der Finanzierung oder mit Sanktionen vor. |
Begründung | |
Durch diese Abänderung soll angesichts der potenziellen Verhängung von Sanktionen die Notwendigkeit eines soliden und angemessenen administrativen Rechtsbehelfsverfahrens unterstrichen werden. |
VERFAHREN
Titel |
Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0499 – C7-0288/2012 – 2012/0237(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 22.10.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 22.10.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Edit Herczog 3.10.2012 |
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Datum der Annahme |
23.1.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 1 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Monika Hohlmeier, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Potito Salatto, Alda Sousa, László Surján, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Edit Herczog, Paul Rübig, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis, Theodor Dumitru Stolojan, Gianluca Susta, Nils Torvalds |
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STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (23.1.2013)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
(COM(2012)0499 – C7‑0288/2012 – 2012/0237(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Luigi Berlinguer
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen. Der Vorschlag umfasst einige wichtige Anregungen, die in der Entschließung des EP vom April 2011 enthalten sind, und eröffnet die Möglichkeit für eine umfassende und sachdienliche Anerkennung der Rolle der politischen Parteien überall in der EU, wie es im Vertrag von Lissabon (Artikel 10 AEUV) und in der Charta der Grundrechte niedergelegt ist.
Die neue Rechtspersönlichkeit der europäischen politischen Parteien ist einer der entscheidenden Punkte, der für den Rechtsausschuss von Interesse ist. Die Rechtspersönlichkeit im Rahmen des Unionsrechts, wie sie in dem Vorschlag erscheint, wird als ergänzend und „übergeordnet“ in Bezug auf eine zuvor nach nationalem Recht bestehende Rechtspersönlichkeit definiert. Ziel ist es, „doppelte Standards“ in den Mitgliedstaaten zwischen Regeln, die für nationale Parteien gelten, und anderen Kriterien, die andererseits auf die europäischen Parteien angewendet werden, zu vermeiden. Dies zielt ebenso darauf ab, den Widerstand der Mitgliedstaaten gegen den Vorschlag auf ein Minimum zu beschränken.
In der Tat muss die Partei oder Stiftung, bevor sie registriert werden kann, um die Rechtspersönlichkeit nach Unionsrecht zu erhalten, bereits nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats (als Vereinigung o.ä.) Rechtspersönlichkeit und ihren Sitz dort haben.
Für die Befugnisse des Rechtsausschusses sind auch die Bestimmungen über die interne Organisation äußerst wichtig, da sie nicht allein fortgeschrittene gemeinsame Kriterien für Rechenschaftspflicht und Transparenz festsetzen, sondern auch den Weg zu einem positiven Übernahmeeffekt auf die internen Regeln und das Verhalten der nationalen Parteien bahnen.
Der Vorschlag spricht die Punkte an, die in dem Statut behandelt werden müssen, um eine demokratische interne Funktionsweise zu gewährleisten, z.B. die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft, die Arbeitsweise einer Vollversammlung, die Wahl- und Entscheidungsprozesse für alle anderen Leitungsgremien. Mit Sicherheit ist in diesem Zusammenhang der Verweis auf die Möglichkeit, eine Partei wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an interne Demokratie aus dem Register zu streichen, von großer Bedeutung.
Der Zeitplan für die Debatte über den Vorschlag im Europäischen Parlament ist für den Rechtsausschuss von größter Wichtigkeit: um eine tatsächliche Annahme der Verordnung sicherzustellen, empfiehlt der Rechtsausschuss die Annahme des Standpunkts des Europäischen Parlaments rechtzeitig für die Vorbereitung der Europawahl im Frühjahr 2014.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Europäische politische Parteien und Stiftungen sollten ihre Mitarbeiter gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gleichberechtigt mit den Fraktionen des Europäischen Parlaments beschäftigen können. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen, die durch den europäischen Rechtsstatus als solche anerkannt werden und öffentliche Mittel aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten wollen, müssen bestimmte Grundsätze beachten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere sollten europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen die Werte achten, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gründet. |
(10) Europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen, die durch den europäischen Rechtsstatus als solche anerkannt werden und öffentliche Mittel aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten wollen, müssen bestimmte Grundsätze beachten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere sollten europäische politische Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen die Werte achten, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gründet. Um neuen Formationen zu ermöglichen, am politischen Wettbewerb teilzunehmen und dadurch zu einem pulsierenden demokratischen Leben in der Europäischen Union beizutragen, sowie um zu gewährleisten, dass eine größtmögliche Zahl von Parteibündnissen unter die Bestimmungen für Transparenz und Überwachung dieser Verordnung fallen, sollte die Schwelle für die Registrierung einer europäischen politischen Partei für formal gut organisierte transnationale politische Bündnisse leicht zu erreichen sein, ohne Wahlerfolg als Vorbedingung. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Es müssen Grundsätze und Mindestanforderungen hinsichtlich der Verfassung und der internen Organisation europäischer politischer Parteien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass sie einem hohen Standard interner Parteidemokratie verpflichtet sind. Die Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sollte auch einige grundlegende administrative und juristische Bestimmungen umfassen. |
(11) Es müssen Grundsätze und Mindestanforderungen hinsichtlich der Verfassung und der internen Organisation europäischer politischer Parteien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass sie einem hohen Standard interner Parteidemokratie verpflichtet sind, vor allem hinsichtlich der Verfahren der Auswahl der Kandidaten und der Zusammensetzung von Wahllisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament durch ihre Gründungsparteien. Die Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sollte auch einige grundlegende administrative und juristische Bestimmungen umfassen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sollten nur die europäischen politischen Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen in Betracht kommen, die als solche anerkannt sind und den europäischen Rechtsstatus erhalten haben. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Anforderungen, die an eine europäische politische Partei gestellt werden, nicht zu hoch sind, sondern ohne Weiteres von organisierten, seriösen transnationalen Bündnissen politischer Parteien und/oder natürlicher Personen erfüllt werden können. Gleichzeitig gilt es, für die Verteilung der begrenzten Mittel aus dem EU-Haushalt angemessene Kriterien festzulegen, an denen das europäische Engagement und der effektive Rückhalt der Wähler einer europäischen politischen Partei objektiv gemessen werden können. Am besten eignet sich hierzu das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen europäische politische Parteien nach dieser Verordnung teilnehmen müssen, denn es gibt genauen Aufschluss darüber, welche Anerkennung eine europäische politische Partei beim Wähler genießt. Die Kriterien sollten die Rolle des Europäischen Parlaments als direkte Vertretung der Unionsbürgerinnen und -bürger gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie das Ziel europäischer politischer Parteien, in vollem Umfang am demokratischen Leben der Europäischen Union mitzuwirken und Europas repräsentative Demokratie aktiv mitzugestalten, um die Sichtweisen, Meinungen und den politischen Willen der Bürger zum Ausdruck zu bringen, verdeutlichen. Eine Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sollte daher europäischen politischen Parteien vorbehalten sein, die mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, und europäischen politischen Stiftungen, die die Finanzmittel über eine mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertretene europäische politische Partei beantragen. |
(12) Für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sollten nur die europäischen politischen Parteien und die mit ihnen verbundenen europäischen politischen Stiftungen in Betracht kommen, die als solche anerkannt sind und den europäischen Rechtsstatus erhalten haben. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Anforderungen, die an eine europäische politische Partei gestellt werden, nicht zu hoch sind, sondern ohne Weiteres von organisierten, seriösen transnationalen Bündnissen politischer Parteien und/oder natürlicher Personen erfüllt werden können. Gleichzeitig gilt es, für die Verteilung der begrenzten Mittel aus dem EU-Haushalt angemessene Kriterien festzulegen, an denen das europäische Engagement und der effektive Rückhalt der Wähler einer europäischen politischen Partei objektiv gemessen werden können. Am besten eignet sich hierzu das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen europäische politische Parteien nach dieser Verordnung teilnehmen müssen, denn es gibt genauen Aufschluss darüber, welche Anerkennung eine europäische politische Partei beim Wähler genießt. Die Kriterien sollten die Rolle des Europäischen Parlaments als direkte Vertretung der Unionsbürgerinnen und -bürger gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie das Ziel europäischer politischer Parteien, in vollem Umfang am demokratischen Leben der Europäischen Union mitzuwirken und Europas repräsentative Demokratie aktiv mitzugestalten, um die Sichtweisen, Meinungen und den politischen Willen der Bürger zum Ausdruck zu bringen, verdeutlichen. Eine Finanzierung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union sollte daher europäischen politischen Parteien vorbehalten sein, die mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind oder die bei den letzten Wahlen zum Europäischen Parlament ein Mindestmaß an Wählerunterstützung in einer nennenswerten Anzahl von Mitgliedstaaten erhalten haben, und europäischen politischen Stiftungen, die die Finanzmittel über eine mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertretene europäische politische Partei beantragen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Es ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten, oder |
(b) Es oder seine Mitgliedsparteien müssen in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder durch Mitglieder der nationalen Parlamente oder durch Mitglieder der regionalen Parlamente oder Regionalversammlungen, die mit legislativen Befugnissen ausgestattet sind und als solche dem Europäischen Parlament bekannt gemacht wurden, vertreten sein, oder |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Es muss in seinen internen Gremien eine Vertretung der Geschlechter sicherstellen und die Geschlechterparität hinsichtlich der Zusammensetzung der Wählerlisten fördern. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die demokratische Wahl und die demokratischen Beschlussfassungsprozesse aller anderen Leitungsorgane mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung, einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung ihrer Mitglieder sowie klarer und transparenter Kriterien für die Auswahl von Kandidaten und die Wahl von Funktionsträgern, deren Mandat zeitlich begrenzt zu sein hat, aber verlängerbar ist; |
(d) die demokratische Wahl und die demokratischen Beschlussfassungsprozesse aller anderen Leitungsorgane mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung, einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung ihrer Mitglieder sowie klarer und transparenter Kriterien für die Auswahl von Kandidaten, die auf einem demokratischen Verfahren beruhen, und die Wahl von Funktionsträgern, deren Mandat zeitlich begrenzt zu sein hat, aber verlängerbar ist; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) eine Verpflichtung ihrer Mitgliedsparteien, Bewerber für die Wahlen zum Europäischen Parlament in einem offenen, demokratischen Prozess auszuwählen, der allen Parteimitgliedern erlaubt, aktiv und passiv am Auswahlprozess und an den Entscheidungen über die Reihenfolge der Kandidaten auf den Wahllisten teilzunehmen; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung genießen in allen Mitgliedstaaten volle rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit. |
Die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung genießen in allen Mitgliedstaaten volle rechtliche Handlungsfähigkeit. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegt die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung in Bezug auf die nicht in dieser Verordnung geregelten Aspekte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, dem einzelstaatlichen Recht, das für die Rechtsform maßgebend ist, die in der Satzung der Partei beziehungsweise der Stiftung angegeben ist. Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung in anderen Mitgliedstaaten unterliegen dem einzelstaatlichen Recht dieser Mitgliedstaaten. |
2. In Angelegenheiten, die in dieser Verordnung oder den jeweiligen Satzungen nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegt die europäische politische Partei und die europäische politische Stiftung den Gesetzen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat. Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung in anderen Mitgliedstaaten unterliegen dem einzelstaatlichen Recht dieser Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Kampagnen für Referenden verwendet werden. |
3. Die Mittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Kampagnen für Referenden verwendet werden, ausgenommen die Referenden betreffen Fragen im Zusammenhang mit der Europäischen Union. |
VERFAHREN
Titel |
Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0499 – C7-0288/2012 – 2012/0237(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 22.10.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 22.10.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Luigi Berlinguer 10.10.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.12.2012 |
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Datum der Annahme |
22.1.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Vytautas Landsbergis, Eva Lichtenberger, Dagmar Roth-Behrendt, József Szájer, Axel Voss |
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VERFAHREN
Titel |
Statut und Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0499 – C7-0288/2012 – 2012/0237(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
12.9.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 22.10.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 22.10.2012 |
JURI 22.10.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Marietta Giannakou 17.9.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.10.2012 |
26.11.2012 |
18.12.2012 |
21.1.2013 |
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4.2.2013 |
18.2.2013 |
14.3.2013 |
19.3.2013 |
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Datum der Annahme |
15.4.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
14 8 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Daniel Hannan, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, David Martin, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, Rafał Trzaskowski, Manfred Weber, Luis Yáñez-Barnuevo García |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
John Stuart Agnew, Zuzana Brzobohatá, Marietta Giannakou, Helmut Scholz, György Schöpflin, Alexandra Thein |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
François Alfonsi, Syed Kamall, Georgios Koumoutsakos |
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Datum der Einreichung |
24.4.2013 |
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