BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

14.10.2013 - COM(2012)0280 – C7-0136/2012 – 2012/0150(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Gunnar Hökmark


Verfahren : 2012/0150(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0196/2013
Eingereichte Texte :
A7-0196/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

COM(2012)0280 – C7-0136/2012 – 2012/0150(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2012)0280),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0136/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2012[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0196/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*

zu dem Vorschlag der Kommission

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RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die 2007 einsetzende Finanzkrise hat gezeigt, dass es auf der Ebene der Union eindeutig an angemessenen Instrumenten für den Umgang mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten mangelt. Derartige Instrumentarien werden vor allem zur Verhinderung einer Insolvenz benötigt, bzw. falls eine solche eintritt, zur Minimierung der negativen Auswirkungen, indem die systemisch wichtigen Funktionen des jeweiligen Instituts aufrechterhalten werden. Während der Krise trugen diese Herausforderungen wesentliche dazu bei, dass die Mitgliedstaaten Kreditinstitute unter Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler retten mussten. Auch wenn staatliche Eingriffe immer eine Möglichkeit bleiben, besteht das Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens darin, die entsprechenden Maßnahmen möglichst weit gehend unnötig zu machen.

(1a)     Die 2007 einsetzende Finanzkrise hatte insofern systemische Ausmaße, als sie Auswirkungen auf den Zugang praktisch aller Kreditinstitute zu Finanzmitteln hatte. Um ein systemisches Versagen mit katastrophalen Konsequenzen für die Gesamtwirtschaft abzuwenden, muss einer derartigen Krise mit Maßnahmen begegnet werden, die darauf ausgerichtet sind, den Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, wobei für alle Banken, die im Übrigen solvent sind, gleiche Bedingungen gelten müssen. Dies wurde im Rahmen einer allgemeinen Liquiditätshilfe durch die Zentralbanken sowie von Garantien der Mitgliedstaaten für von solventen Kreditinstituten begebene Wertpapiere erreicht. Außerdem traten im Zuge der Krise beträchtliche Kreditverluste und andere Schwachstellen bei einzelnen, unmittelbar von Insolvenz bedrohten Kreditinstituten zutage. Der Mangel an angemessenen Instrumenten zur Bekämpfung solcher Ausfälle, verbunden mit der angespannten Finanzierungslage im gesamten Finanzsystem, hatte erheblichen Anteil daran, dass sich Mitgliedstaaten gezwungen sahen, betroffene Kreditinstitute mithilfe von öffentlichen Geldern zu retten.

(1b)     Die laufende Überprüfung des Regulierungsrahmens, insbesondere die Stärkung der Kapital- und Liquiditätspuffer und die Verbesserung der im Rahmen von makroprudentiellen Strategien angewendeten Instrumente, wird die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Systemkrisen vermindern und die Belastbarkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Bezug auf negative Einflüsse – verursacht durch systemische Störungen oder durch einzelne Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen erhöhen. Allerdings ist die Entwicklung eines Regulierungs- und Kontrollrahmens mit dem Ziel, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vor Turbulenzen zu schützen, weder umsetzbar noch angezeigt. Die Mitgliedstaaten sollten daher vorbereitet sein und über angemessene Instrumente verfügen, um sowohl Systemkrisen als auch Ausfälle einzelner Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu bewältigen. Derartige Instrumente umfassen Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken an solvente Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vergeben werden, wenn diese Liquiditätshilfe benötigen, oder auch Mechanismen, die Behörden eine effektive Handhabung ausfallender und insolventer Kreditinstitute und Wertpapierfirmen während einer systemischen oder institutionellen Krise ermöglichen, und sicherstellen, dass die Art und Weise, in der die Institute strukturiert sind, nicht unnötige Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit herbeiführt.

(2)       Die europäischen Finanzmärkte sind stark integriert und miteinander verflochten, und zahlreiche Kreditinstitute arbeiten in hohem Maße über die nationalen Grenzen hinweg. Der Ausfall eines staatenübergreifend tätigen Kreditinstituts dürfte die Stabilität der Finanzmärkte in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, beeinflussen. Die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über ein ausfallendes Kreditinstitut zu übernehmen und es auf eine Art und Weise abzuwickeln, mit der ein weiter gehender Systemschaden wirksam verhindert wird, kann das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen schwächen. Die Stabilität der Finanzmärkte ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts.

(3)       Derzeit sind die Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten auf Unionsebene nicht harmonisiert. Einige Mitgliedstaaten wenden auf Kreditinstitute die gleichen Verfahren wie auf andere insolvente Unternehmen an, die in bestimmten Fällen für Kreditinstitute angepasst wurden. Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Insolvenz von Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten regeln, bestehen erhebliche grundlegende und verfahrensmäßige Unterschiede. Darüber hinaus hat die Finanzkrise aufgezeigt, dass sich die allgemeinen Insolvenzverfahren für Unternehmen nicht immer für Kreditinstitute eignen, da sie u. U. nicht die ausreichend rasche Intervention, die Kontinuität der wesentlichen Funktionen von Kreditinstituten und die Wahrung der Finanzmarktstabilität bewirken.

(4)       Folglich bedarf es einer Regelung, mit der den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Kreditinstitut ermöglicht, sodass für die Kontinuität der wesentlichen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Kreditinstituts gesorgt und gleichzeitig die Auswirkungen eines Ausfalls des Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten und die Übernahme von Verlusten durch die Anteilsinhaber und Gläubiger angemessen sichergestellt werden können. Neue Befugnisse sollten es den Behörden ermöglichen, ununterbrochenen Zugang zu Einlagen und Zahlungsvorgängen zu wahren, gegebenenfalls existenzfähige Teile des Unternehmens zu veräußern und Verluste auf gerechte und berechenbare Art und Weise zu verteilen. Diese Ziele dürften eine Destabilisierung der Finanzmärkte verhindern helfen und die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich halten.

(4a)     Bei der Ausübung derartiger Befugnisse und bei der Durchführung von Maßnahmen sollten die Umstände des Ausfalls berücksichtigt werden. Gerät ein einzelnes Kreditinstitut oder eine einzelne Wertpapierfirma in Schwierigkeiten, während das Finanzsystem als Ganzes dagegen stabil bleibt, muss es den Behörden möglich sein, ohne Rücksicht auf Ansteckungseffekte ihre Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Andererseits sollte in schwierigen Situationen umsichtiger vorgegangen werden, damit keine Destabilisierung der Finanzmärkte eintritt. Zum Beispiel muss die gleichzeitige Anwendung von Abwicklungsinstrumenten auf mehrere systemisch wichtige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen untersagt sein, um die Finanzmarktstabilität nicht zu gefährden. Je weitreichender die Krise und je größer die Gefahr von möglichen Ansteckungseffekten, desto wichtiger ist es, die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen fortzuführen.

(4b)     Bei der Abwicklung eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma, dessen/deren Geschäftstätigkeit fortgeführt wird, dürfen von Regierungsseite als letzter Instanz Instrumente zur Finanzmarktstabilisierung angewendet werden, einschließlich einer vorübergehenden staatlichen Beteiligung. Es ist daher von zentraler Bedeutung, die Abwicklungsbefugnisse und die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung derart zu strukturieren, dass Überschüsse, die durch die Restrukturierung eines Kreditinstituts oder eine durch die Behörden wieder auf eine solide Finanzgrundlage gestellte Wertpapierfirma entstanden sind, an die Steuerzahler fließen. Verantwortungsbewusstes Verhalten und Risikoübernahme sollten mit Belohnungen einhergehen. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen nach der Restrukturierung einfach an Privateigentümer, wie z. B. Anleihegläubiger, deren Forderungen in Eigenkapital umgewandelt wurden, übergeben werden.

(4c)     Angesichts der Folgen, die der Ausfall eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und den eventuellen Rückgriff auf öffentliche Gelder zur Krisenlösung haben kann, sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten frühzeitig eng in den Prozess des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung einbezogen werden.

(5)       Einige Mitgliedstaaten haben bereits Änderungen des geltenden Rechts verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Kreditinstitute einführen. Andere haben ihre Absicht zur Einführung derartiger Mechanismen bekundet, sollten sie nicht auf europäischer Ebene beschlossen werden. Nationale Unterschiede bei den Bedingungen, Befugnissen und Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten dürften Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts schaffen und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit ausfallenden staatenübergreifend tätigen Bankengruppen behindern. Dies gilt besonders für Fälle, in denen verschiedenen Ansätzen zufolge nationale Behörden nicht über dasselbe Kontrollniveau oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Kreditinstitute verfügen. Diese unterschiedlichen Abwicklungsregelungen können auch die Bankfinanzierungskosten in den Mitgliedstaaten auf verschiedene Art und Weise beeinflussen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken führen. Darüber hinaus bedarf es in allen Mitgliedstaaten wirksamer Abwicklungsregelungen, damit es nicht möglich ist, dass Institute bei der Wahrnehmung ihrer Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt durch die finanzielle Kapazität ihres Herkunftsmitgliedstaats, ihren Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden.

(6)       Diese Hindernisse sollten beseitigt und es sollten Vorschriften angenommen werden, die eine Schwächung der Binnenmarktvorschriften verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen zur Abwicklung von Instituten gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden.

(7)       Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß erreicht werden können, sondern sich wegen der Auswirkungen eines Ausfalls eines Instituts in der gesamten Union besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8)       Um die Kohärenz mit den bisherigen Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und das höchstmögliche Niveau an Finanzmarktstabilität für alle Institute sicherzustellen, sollte die Abwicklungsregelung nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für Wertpapierfirmen gelten, die den Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2006/49 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[7] unterliegen. Die Regelung sollte auch auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] sowie auf gemischte Holdinggesellschaften und Finanzinstitute Anwendung finden, wenn letztere Tochtergesellschaften eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma sind. Die Krise hat gezeigt, dass die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Instituts rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen und folglich sogar ihre eigene systemische Auswirkung haben kann. Die Behörden sollten deshalb auch über wirksame Mittel im Fall dieser Unternehmen verfügen, um eine Ansteckung zu verhindern und eine kohärente Abwicklungsregelung für die gesamte Gruppe auszuarbeiten, da die Insolvenz eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens rasch die Solvenz der gesamten Gruppe beeinträchtigen könnte.

(8a)     Um für die Kohärenz des Regulierungsrahmens zu sorgen, sollte für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[9] sowie für Zentralverwahrer gemäß der Verordnung XXXX/20XX [CSDR][10] eine getrennte gesetzliche Regelung zur Festlegung eines Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für diese Institute gelten, und ein entsprechender Vorschlag sollte von der Kommission möglichst bald vorgelegt werden.

(9)       Mit dem Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente wird möglicherweise in die Rechte der Anteilsinhaber und Gläubiger eingegriffen. Vor allem aber greift die Befugnis der Behörden, Anteile an allen oder einem Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer ohne Zustimmung der Anteilsinhaber zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilsinhaber ein. Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Institut angesichts der Ziele Sicherstellung der Kontinuität der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität ausgelagert werden sollten, die Gleichbehandlung von Gläubigern beeinträchtigen.

(10)     Die nationalen Behörden sollten im Zusammenhang mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Zuständigkeiten und Instrumente der Art der Tätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform, dem Risikoprofil und dem Rechtsstatus sowie der Verflechtung eines Instituts mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen gegenseitiger Solidarität und ebenso der Frage, ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt, Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass die Regelung auf zweckmäßige und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird. Auch sollte die Regelung so angewandt werden, dass Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichende Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Belastbarkeit vieler Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Behörden das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigen.

(11)     Um eine rasche Intervention und die Unabhängigkeit von anderen Wirtschaftsakteuren sicherzustellen und Interessenkonflikte zu unterbinden, sollten die Mitgliedstaaten staatliche Verwaltungsbehörden bestellen, die die im Rahmen einer Abwicklung im Sinne dieser Richtlinie anfallenden Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diesen Abwicklungsbehörden angemessene Ressourcen zugewiesen werden. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei der Abwicklungsbehörde verbleibt, nicht ausschließen. Dennoch ist es nicht erforderlich, im Einzelnen die Behörde festzulegen, die die Mitgliedstaaten als Abwicklungsbehörde benennen sollten. Auch wenn eine Harmonisierung dieses Aspekts die Koordinierung erleichtern würde, würde sie erheblich in die Verfassungs- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Eine ausreichende Koordinierung kann auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme erreicht werden: Alle an einer Abwicklung von Instituten beteiligten nationalen Behörden sollten in Abwicklungskollegien vertreten sein, in denen eine staatenübergreifende oder unionsweite Koordinierung erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten folglich frei darüber befinden können, welche Behörden für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse zuständig sind.

(11a)   Es ist in jedem Fall wichtig, im Interesse der Rechtssicherheit und der Unterbindung von Widersprüchen bei den Zuständigkeiten und von Interessenkonflikten eine klare Trennlinie zwischen den Rollen und Aufgaben von Finanzaufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden zu ziehen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen verantwortlich sind, aufgrund dieser Richtlinie mit den Aufgaben einer Abwicklungsbehörde zu betrauen. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten für eine enge Zusammenarbeit zwischen zuständigen nationalen Behörden, die mit der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen betraut sind, und den für Abwicklung zuständigen Behörden sorgen. Aus dem gleichen Grund sollte es innerhalb der EBA eine klare Trennung zwischen deren Zuständigkeiten im Bereich Abwicklung und ihren sonstigen Funktionen geben.

(13)     Die wirksame Abwicklung von Instituten oder Gruppen, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h. von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Institute zu treffenden Entscheidungen sollte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) als letzter Instanz die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen. ▌

(13a)   Bei der Abwicklung unionsweit tätiger Institute oder Gruppen sollte durch die damit einhergehenden Entscheidungen in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, die Finanzmarktstabilität gewahrt und die wirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(14)     Um einen einheitlichen und konsistenten Ansatz auf dem von dieser Richtlinie abgedeckten Gebiet herbeizuführen, sollte die EBA zudem befugt werden, Leitlinien zu verabschieden und Regulierungsstandards und technische Standards auszuarbeiten, die von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übernommen werden.

(15)     Um in Bezug auf ausfallende Institute wirkungsvoll handeln zu können, sollten die Behörden befugt sein, vorbereitende und präventive Maßnahmen zu verlangen.

(15a)   Da in dieser Richtlinie eine unumgängliche Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben der EBA vorgesehen ist, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass umgehend angemessene personelle und finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben in dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans gebührend berücksichtigt werden. Die Haushaltsbehörde sollte dafür Sorge tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

(16)     Es ist von grundlegender Bedeutung, dass alle Institute Sanierungspläne ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen festgelegt werden, die von den Instituten unter verschiedenen Umständen oder bei verschiedenen Szenarien zu ergreifen sind. Derartige Pläne sollten detailliert sein und sich auf realistische Annahmen stützen, die im Rahmen tragfähiger und strenger Szenarien gelten. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsplans sollte indes der systemischen Bedeutung des Instituts und seinen Verflechtungen, die auch durch Bürgschaftsprogramme auf Gegenseitigkeit bedingt sind, oder der Gruppe angemessen angewandt werden. Dementsprechend sollte der geforderte Inhalt der Wesensart der Finanzierungsquellen des Instituts, einschließlich Finanzierungen oder Verbindlichkeiten, für die Garantien auf Gegenseitigkeit gelten, sowie dem Niveau der vermutlich von der Gruppe zu erwartenden Unterstützung Rechnung tragen. Die Institute sollten gehalten sein, den Aufsichtsbehörden ihre Pläne zum Zweck einer vollständigen Bewertung vorzulegen, die sich auch auf die Frage bezieht, ob die Pläne umfassend genug und geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Instituts frühzeitig, auch in Zeiten finanzieller Stresssituationen, wiederherzustellen.

(16a)   Sanierungspläne sollten insbesondere die Maßnahmen vorsehen, die von der Leitung des Instituts ergriffen werden sollten, sobald die Voraussetzungen für frühzeitiges Eingreifen gegeben sind.

(16b)   Im Fall von Gruppensanierungsplänen sollten die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, bei der Ausarbeitung der Pläne speziell berücksichtigt werden.

(17)     Legt ein Institut keinen angemessenen Sanierungsplan vor, sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, diesem Institut im Einklang mit dieser Richtlinie die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind. ▌ Diese Anforderung kann die unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, wie sie durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte garantiert wird. Die Beschränkung dieses Grundrechts ist jedoch erforderlich, damit die Ziele der Finanzmarktstabilität und des Schutzes von Einlegern und Gläubigern erreicht werden. Insbesondere bedarf es dieser Beschränkung, um die Geschäftstätigkeit der Institute zu stärken und zu verhindern, dass sie übermäßig expandieren oder übermäßig hohe Risiken eingehen, ohne dass sie Rückschläge oder Verluste auffangen oder ihre Eigenkapitalbasis wiederherstellen können. Die Beschränkung ist zudem insofern verhältnismäßig, als nur eine präventive Maßnahme sicherstellen kann, dass angemessene Vorkehrungen ergriffen werden, sodass diese Beschränkung mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang steht.

(18)     Der Planung einer Abwicklung kommt folglich im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, um zu planen, wie die wesentlichen Funktionen eines Instituts oder einer staatenübergreifenden Gruppe von den restlichen Tätigkeiten isoliert und so übertragen werden, dass die wesentlichen Funktionen aufrecht erhalten und fortgeführt werden können. Der Inhalt des Abwicklungsplans sollte indes der systemischen Bedeutung des Instituts oder des gesamten Bürgschaftsprogramms oder der Gruppe angemessen sein.

(18a)   Da ein Institut in Bezug auf die eigene Funktion und sich daraus ergebende Probleme über privilegiertes Wissen verfügt, sollte die Ausarbeitung der Abwicklungspläne durch die Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Instituten erfolgen.

(18b)   Finanzinstitute weisen große Unterschiede in ihrer strukturellen Komplexität auf, insbesondere dann, wenn sie in mehreren Rechtsräumen tätig sind. Auch das Geschäftsrisiko kann angesichts der Vielfalt an Geschäftsbereichen und europäischen Geschäftsmodellen sehr unterschiedlich sein. Die zuständigen Behörden sollten deshalb in der Lage sein, bei ihrer Bewertung der Kapital- und Finanzierungsstruktur der einzelnen Institute deren besondere Eigenschaften zu berücksichtigen.

(18c)   Im Fall von Gruppensanierungsplänen sollten die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, bei der Ausarbeitung der Pläne speziell berücksichtigt werden. Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe bedeutende Tochterunternehmen hat, sollten in die Ausarbeitung der Pläne einbezogen werden.

(19)     Die zuständigen Behörden sollten, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der jeweiligen Abwicklungsbehörden befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu fordern, um praktische und wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente ▌zu beseitigen und für die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen zu sorgen. Angesichts der potenziell systemischen Wesensart sämtlicher Institute ist es von ausschlaggebender Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität, dass die Behörden die Möglichkeit haben, ein Institut abzuwickeln. Damit die unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte geachtet wird, sollte der Ermessensspielraum der Behörden auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt Erforderliche beschränkt werden, mit Blick darauf, die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend wirken und mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzmarktstabilität zu rechtfertigen sein. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme im Allgemeininteresse ergriffen wurde, sollten die Abwicklungsbehörden, die im Allgemeininteresse handeln, ihre Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass sie bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse behindert werden. Zudem sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Notwendige hinausgehen. Insbesondere sollten die Behörden den weitreichenden Auswirkungen Rechnung tragen, die Änderungen, die sie den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auferlegen, unter normalen Umständen auf Kosten und Verfügbarkeit der für Haushalte und Unternehmen entscheidenden finanziellen Funktionen haben. Bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden die Warnungen und Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken[11] eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken berücksichtigen.

(20)     Maßnahmen, mit denen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe abgebaut bzw. ausgeräumt werden sollen, sollten die Institute nicht an der Wahrnehmung ihres im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Niederlassungsrechts hindern.

(21)     In den Sanierungsplänen sollte nicht die Unterstützung durch außerordentliche öffentliche Gelder vorausgesetzt ▌werden. Abwicklungspläne sollten keinen Zugang voraussetzen zu: Unterstützung durch außerordentliche öffentliche Gelder, Notfallliquiditätshilfen von Seiten der Zentralbank oder Liquiditätshilfen von Seiten der Zentralbank im Rahmen einer nicht standardisierten Besicherung sowie Rückzahlungsmodalitäten und Zinsbedingungen. Auch sollten die Steuerzahler keinem Verlustrisiko ausgesetzt werden. Der Zugang zu den Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken, einschließlich Notfallliquiditätsfazilitäten, sollte nicht als außerordentliche öffentliche Unterstützung angesehen werden, sofern das Institut zum Zeitpunkt der Liquiditätsbereitstellung solvent ist und diese Bereitstellung nicht Teil eines größeren Hilfspakets ist; die Fazilität vollständig durch Sicherheiten unterlegt ist, auf die Bewertungsabschläge je nach ihrer Qualität und ihrem Marktwert angewandt werden; die Zentralbank dem Begünstigten Strafzinsen anrechnet und die Maßnahme auf Initiative der Zentralbank selbst ergriffen und vor allem nicht durch eine Gegengarantie des Staates unterlegt ist.

(21a)   Die Sanierungs- und Abwicklungspläne für Gruppen von Instituten und staatenübergreifend tätige Institute sollten auf Gruppenebene ausgearbeitet werden und erforderlichenfalls Pläne für ein oder mehrere der Gruppe angehörendes bzw. angehörenden Institut(e) enthalten. In den Sanierungs- und Abwicklungsplänen sollte den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der jeweiligen Gruppe Rechnung getragen werden. Werden für Institute, die einer Gruppe angehören, individuelle Sanierungs- und Abwicklungspläne ausgearbeitet, sollten sie einen Teil der Gruppenpläne bilden und mit diesen in Einklang stehen.

(21b)   Sanierungs- und Abwicklungspläne sollten Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter während des gesamten Sanierungs- und Abwicklungsprozesses umfassen. Gegebenenfalls sollten in diesem Zusammenhang Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen der Sozialpartner sowie auf nationaler Ebene und EU-Ebene geltende Rechtsvorschriften über die Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern in die Verfahren zur Umstrukturierung von Unternehmen eingehalten werden.

(21c)   Sanierungs- und Abwicklungspläne sollten angesichts der Vertraulichkeit der in ihnen enthaltenen Informationen der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(21d)   Die zuständigen Behörden sollten die Sanierungspläne und Änderungen daran den jeweiligen Abwicklungsbehörden übermitteln, die ihrerseits die Abwicklungspläne und Änderungen daran den zuständigen Behörden übermitteln sollten, sodass alle beteiligten Behörden stets umfassend informiert sind.

(22)     Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung seitens eines Unternehmens einer staatenübergreifend tätigen Gruppe für ein anderes Unternehmen derselben Gruppe unterliegt derzeit einer Reihe von Bestimmungen im nationalen Recht. Mit diesen Bestimmungen sollen die Gläubiger und Anteilsinhaber eines jeden Unternehmens geschützt werden. Nicht berücksichtigt werden hingegen die Interdependenzen der Unternehmen ein und derselben Gruppe oder das Interesse der Gruppe. Auf internationaler Ebene haben lediglich bestimmte Rechtssysteme den Begriff des Gruppeninteresses im Rahmen von Rechtsprechung oder Rechtsvorschriften entwickelt. Dabei wird neben dem Interesse jedes einzelnen Unternehmens der Gruppe das indirekte Interesse berücksichtigt, das jedes Gruppeninstitut am Wohlergehen der gesamten Gruppe hat. Es ist aber von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat in der Union unterschiedlich und schafft nicht die nötige Rechtssicherheit. Deshalb ist es zweckmäßig festzulegen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer staatenübergreifend tätigen Bankengruppe geleistet werden kann, um die finanzielle Stabilität der gesamten Gruppe zu sichern. Eine finanzielle Unterstützung zwischen den Unternehmen einer Gruppe sollte freiwillig sein. Es ist zweckmäßig, dass die Ausübung des Niederlassungsrechts seitens der Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt von der Existenz einer Vereinbarung zur Erbringung einer finanziellen Unterstützung abhängig gemacht wird.

(22a)   Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Transparenz ist es von entscheidender Bedeutung, eine Trennlinie zu ziehen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Anteilsinhaber eines Kreditinstituts oder Wertpapierfirma die vollständige Kontrolle über das jeweilige Institut oder die Firma ausüben, und dem Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle von der Abwicklungsbehörde übernommen wird. Während der in dieser Richtlinie geregelten Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilsinhaber die volle Verantwortung und Kontrolle in Bezug auf das Institut oder die Firma ausüben; sie sollten die Kontrolle allerdings abgeben, sobald das Institut oder die Firma abgewickelt wird.

(23)     Zur Wahrung der Finanzmarktstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage eines Instituts schaffen können, bevor das Institut an einen Punkt gelangt, an dem es die Behörden nur noch abwickeln können. Daher sollten die zuständigen Behörden Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen erhalten, einschließlich der Befugnis, die Ablösung des Leitungsorgans eines Instituts ▌zu fordern. Die Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen sollten die bereits in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[12] genannten Fälle umfassen, bei denen es sich nicht um ein frühzeitiges Eingreifen handelt, sowie für andere Situationen, die als für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität eines Instituts notwendig angesehen werden.

(24)     Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Institut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine Abwicklung sollte eingeleitet werden, wenn ein Institut nicht mehr existenzfähig ist oder es wahrscheinlich nicht mehr sein wird und sich andere Maßnahmen als zur Verhinderung eines Ausfalls unzureichend erwiesen haben. Die Tatsache, dass ein Institut die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Institut noch existenzfähig ist oder sein dürfte. In diesem Zusammenhang sollte ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn es gegen die Eigenkapitalanforderungen für eine kontinuierliche Zulassung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird, weil es Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, die seine Eigenmittel insgesamt oder wesentlich aufzehren werden oder wenn die Vermögenswerte des Instituts geringer sind als seine Verbindlichkeiten oder es sein dürften oder wenn das Institut nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zum Zahlungszeitpunkt nachzukommen oder es sein dürfte oder wenn das Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln anfordert. Die Notwendigkeit einer Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank sollte nicht als solche eine Bedingung sein, anhand deren hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass ein Institut nicht in der Lage ist – oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein wird –, seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Zur Wahrung der Finanzmarktstabilität, vor allem bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten die staatlichen Garantien für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken oder staatlichen Stellen für neu emittierte Verbindlichkeiten bereit gestellt werden, die Abwicklungsregelung nicht auslösen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Vor allem sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen gebilligt werden und nicht Teil eines größeren Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. In beiden Fällen muss die Bank solvent sein.

(24a)   Im Moment der Auflösung sollten die Auflösungsbehörden befugt sein, das Leitungsorgan eines Instituts durch einen Sonderverwalter zu ersetzen. Aufgabe des Sonderverwalters sollte es sein, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen und geeignete Lösungen voranzubringen, um die Finanzlage des Instituts wieder auf eine gute Grundlage zu stellen.

(24b)   Bei der Abwicklung eines Instituts oder einer staatenübergreifend tätigen Gruppe sollten bei der Feststellung des Ausfalls oder des Risikos eines Ausfalls des Instituts durch die Abwicklungsbehörde und bei allen Abwicklungsmaßnahmen die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.

(25)     Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden sollten auch auf Holdinggesellschaften Anwendung finden, wenn die Holdinggesellschaft ausfällt oder – wahrscheinlich ausfällt und ein nachgeordnetes Institut ausfällt oder – wahrscheinlich ausfällt. Unbeschadet der Tatsache, dass eine Holdinggesellschaft unter Umständen nicht ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten sich die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auf die Holdinggesellschaft erstrecken, sofern ein oder mehrere Tochterkreditinstitute bzw. ‑wertpapierfirmen die Bedingungen für die Abwicklung erfüllen und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und –befugnisse in Bezug auf die Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe insgesamt erforderlich ist.

(26)     Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten die nationalen Behörden über ein harmonisiertes Mindestpaket an Abwicklungsinstrumenten und ‑befugnissen verfügen. Ihre Umsetzung sollte an gemeinsame Bedingungen, Ziele und allgemeine Grundsätze geknüpft sein. Sobald die Abwicklungsbehörde beschlossen hat, das Institut abzuwickeln, sollten die regulären Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Abwicklungsbehörden zusätzlich zu den aufgrund dieser Richtlinie übertragenen Befugnissen und Instrumenten weitere Befugnisse und Instrumente zu übertragen. Der Rückgriff auf diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse sollte den Abwicklungsgrundsätzen und ‑zielen genügen, die in dieser Richtlinie aufgeführt sind. Insbesondere sollte der Rückgriff auf diese Instrumente oder Befugnisse der wirksamen Abwicklung staatenübergreifend tätiger Gruppen nicht vorgreifen und sicherstellen, dass die Anteilsinhaber die Verluste tragen.

(27)     Um das „Moral-Hazard“-Risiko auszuschalten, sollte der Marktaustritt eines insolventen Instituts unabhängig von dessen Größe und Vernetzung und ohne eine Systemverwerfung möglich sein. Ein ausfallendes Institut ist in der Regel nach den regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren. Allerdings könnte eine Liquidation nach diesen regulären Insolvenzverfahren die Finanzmarktstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die fortgesetzte Erbringung wesentlicher Finanzdienstleistungen und die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des „Moral-Hazard“-Risikos durch Minimierung eines Rückgriffs auf öffentliche Gelder zur Unterstützung ausfallender Institute und der Schutz der Einleger sein.

(28)     Die Liquidation eines insolventen Instituts sollte stets im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens ins Auge gefasst werden, bevor eine Entscheidung über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts getroffen werden könnte. Die Geschäftstätigkeit eines insolventen Instituts sollte im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies ist entweder durch die Veräußerung an einen privaten Käufer oder eine Fusion mit seinem Unternehmen möglich oder aber mittels einer Abschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. einer Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung.

(29)     Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Abwicklungsbehörden, soweit angemessen, gemäß dem Abwicklungsplan und unter der Bedingung einer stichhaltigen Begründung sicherstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsführung ersetzt wird, die an Entscheidungen beteiligt war oder die keine Entscheidungen getroffen hat, weshalb das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma unmittelbar auszufallen droht, ersetzt wird, die Abwicklungskosten für das Institut so gering wie möglich gehalten und alle einander gleichgestellten Gläubiger eines insolventen Instituts auf vergleichbare Art und Weise behandelt werden. Die Abwicklungsbehörden sollten von dem allgemeinen Grundsatz der Gleichrangbehandlung von Gläubigern derselben Klasse abweichen dürfen, wenn dies insbesondere zur Wahrung der Finanzmarktstabilität gerechtfertigt ist. Umfasst der Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente auch staatliche Beihilfen, sollten die Interventionen gemäß den einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen bewertet werden. Auf staatliche Beihilfen kann u. a. zurückgegriffen werden, wenn Abwicklungsfonds oder Einlagensicherungsfonds bei der Abwicklung ausfallender Institute intervenieren.

(29a)   Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Arbeitnehmer und ihre Vertreter von den Abwicklungsbehörden unterrichtet und konsultiert werden. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls Tarifverträge oder andere von den Sozialpartnern geschaffene Vereinbarungen in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(29b)   Die Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in den Unternehmensvorständen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis sollten von Frühinterventionsmaßnahmen sowie von der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen unberührt bleiben.

(30)     Die Einschränkungen der Anteilsinhaber- und Gläubigerrechte sollten im Einklang mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte stehen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf die Kreditinstitute angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzmarktstabilität im Allgemeininteresse dient. Bei der Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen sollten das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Besonderheiten der Rechtsform eines Kreditinstituts berücksichtigt werden. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente nur dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um den raschen Transfer und die Fortführung systemisch wichtiger Aufgaben sicherzustellen, und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilsinhaber oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherzustellen. Speziell bei der Anwendung des Bail-in-Instruments sollten die Auflösungsbehörden berücksichtigen, dass das Instrument möglicherweise nicht für Kreditinstitute in allen Rechtsformen in gleicher Weise geeignet ist.

(31)     Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilsinhaber und Gläubiger keine größeren Verluste tragen, als sie in dem Fall hätten tragen müssen, in dem das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses abgewickelt worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Zum Schutz von Anteilsinhabern und Gläubigern, die beim Verfahren der Abwicklung des Instituts unberücksichtigt bleiben, sollten diese befugt sein, beim Abwicklungsverfahren Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen zu verlangen, die nicht unter dem Betrag liegen, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre.

(32)     Zum Schutz des Rechts der Anteilsinhaber und Gläubiger auf Erhalt eines Betrags, der nicht unter dem liegt, den sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Instituts festgelegt und genügend Zeit vorgesehen werden, um die Behandlung angemessen zu bewerten, die sie im Fall einer Abwicklung des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten. Es sollte die Möglichkeit bestehen, eine solche Bewertung bereits in der Phase des frühzeitigen Eingreifens einzuleiten. Vor einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts und der Behandlung durchgeführt werden, die die Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden. Eine solche Bewertung sollte nur zusammen mit einer Abwicklungsentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Darüber hinaus sollte nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente die Verpflichtung eines Ex-post-Vergleichs zwischen der Behandlung bestehen, die Anteilsinhaber und Gläubiger derzeit erfahren, und der, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Sollte sich herausstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger in Gegenleistung für ihre Forderungen eine geringere Zahlung erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilsinhaber und Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, nach dem der Unterschiedsbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilsinhaber und Gläubiger zu entrichten ist. Dieser eventuell entstehende Unterschiedsbetrag sollte von den aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Finanzierungsmechanismen getragen werden.

(33)     Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim Ausfall des Instituts auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts sollte auf der Grundlage ihres Marktwerts zum Zeitpunkt des Rückgriffs auf die Abwicklungsinstrumente und in dem Umfang erfolgen, in dem die Märkte ordnungsgemäß funktionieren. Sollten die Funktion der Märkte wirklich nicht gegeben sein, kann die Bewertung zum angemessen gerechtfertigten langfristigen wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgen. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten.

(34)     Rasche und abgestimmte Maßnahmen sind erforderlich, um das Vertrauen in den Markt zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt, sollten die Abwicklungsbehörden unverzüglich angemessene und abgestimmte Maßnahmen ergreifen. Die Umstände, unter denen ein Institut ausfallen kann, sollten es insbesondere unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation den Abwicklungsbehörden ermöglichen, eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, ohne dass unbedingt die Verpflichtung besteht, zunächst die Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen heranzuziehen.

(35)     Die Abwicklungsinstrumente sollten vor einer Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder einer gleichwertigen außerordentlichen öffentlichen Finanzhilfe für ein Institut stets bewertet und soweit möglich angewandt werden. Dies sollte jedoch den Rückgriff auf Mittel aus ▌dem Abwicklungsfonds für die Zwecke der Finanzierung der Abwicklung nicht ausschließen. In diesem Zusammenhang sollte der Rückgriff auf außerordentliche öffentliche Mittel oder den Abwicklungsfonds ▌zur Unterstützung der Abwicklung ausfallender Institute nach den einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen bewertet werden.

(35a)   Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen einer Krise für ein einzelnes Kreditinstitut oder eine einzelne Wertpapierfirma und einer Krise, die das Banken- oder Finanzsystem als Ganzes trifft, und zwar u. a. unter den Aspekten der Art der Krise, der Preisentwicklung bei Vermögenswerten und der Folgen für die Gesamtwirtschaft. Daher sollten sich die Maßnahmen, die in Bezug auf einzelne Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen in einer Krise angewendet werden, von denen unterscheiden, die in Bezug auf eine das gesamte Finanzsystem betreffende Krise ergriffen werden, und dies trifft insbesondere auf die Bewältigung der Krise zu. Aus diesen Gründen sollten die Abwicklungsinstrumente entsprechend gestaltet und geeignet sein, auf ein breites Spektrum größtenteils unvorhersehbarer Szenarien angewendet zu werden.

(35b)   Resultieren Probleme auf den Finanzmärkten in der Union aus umfassenden, systemweiten Ereignissen, hat dies mit Sicherheit negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Bürger der Union. Es gibt viele verschiedene Beispiele für Bankenkrisen in Mitgliedstaaten und Drittländern, die zum größten Teil durch Eingriffe von öffentlicher Seite überwunden wurden. Auch wenn in derartigen Krisen das Geld der Steuerzahler auf dem Spiel stand, konnte im Zuge von staatlichen Maßnahmen oftmals eine weitere Verschlechterung der Wirtschaftslage abgewendet und dadurch die Steuerzahler geschützt und die Finanzmarktstabilität langfristig gewahrt werden. Mit dieser Argumentation und angesichts der Tatsache, dass staatliche Maßnahmen bei Systemkrisen u. U. das einzige Mittel zur Wiederherstellung von Marktvertrauen und -stabilität und zur Abwendung weiterer Wertvernichtung sind, ist es wichtig, auch zukünftig staatliche Maßnahmen zur Bewältigung von Bankenkrisen nicht auszuschließen.

(35c)   Im Fall einer Systemkrise sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, direkt zu intervenieren, um die Finanzmarktstabilität zu wahren. Es sollte im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, zu entscheiden, ob eine Systemkrise besteht. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die öffentlichen und nichtöffentlichen Bewertungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) berücksichtigen.

(35d)    Trotz Abwicklungsbefugnissen und ihrer wirkungsvollen Nutzung kann es sein, dass Mitgliedstaaten mit Garantien, Kapitalspritzen oder einer vorübergehenden staatlichen Beteiligung Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen zeitweilig stabilisieren müssen, um eine ungeordnete Insolvenz zu verhindern. Die staatliche Beteiligung stellt unter den Abwicklungsinstrumenten eine extreme Maßnahme dar, und auf sie sollte nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden, wenn eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat entscheidet, dass die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente nicht ausreichend wäre, um ausgeprägte negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität abzuwenden oder Steuergelder zu schützen, und wenn ein Mitgliedstaat dem Institut oder der Firma bereits außerordentliche Finanzhilfen gewährt hat.

(35e)   Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, diese Instrumente im Einklang mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen entweder auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des Tochterunternehmens einzusetzen. Sie sollten zuerst die bestehenden Kapitalinstrumente abschreiben und sonstige Abwicklungsinstrumente einsetzen, bewerten und möglichst umfassend nutzen, um die Inanspruchnahme der Steuerzahler zur Unterstützung der ausfallenden Bank zu umgehen und die Finanzmarktstabilität aufrechtzuerhalten. In den in dieser Richtlinie enthaltenen Regeln, die vorsehen, dass die Kapitalinstrumente abgeschrieben werden müssen, bevor ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz kommt, und den Regeln über das Bail-in-Instrument sollten Instrumente ausgeschlossen werden, die durch die Anwendung des Instruments der staatlichen Beteiligung oder zum Zweck der Wahrung der Finanzmarktstabilität vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in staatliches Eigentum übergehen. Darüber hinaus sollten zwar Entschädigungen gewährt werden, jedoch sollten sie auf der Grundlage des Nettowerts des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens ermittelt werden.

(35f)   Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen staatlichen Instrumente zur Finanzmarktstabilisierung keine öffentliche Kapitalunterstützung gewährt wird, es sei denn, die Anteilsinhaber haben Verluste in Höhe ihrer jeweiligen Anteile getragen und die Verluste wurden in angemessenem Umfang auf die Gläubiger umgelegt. Mögliche Gewinne und Verluste infolge der Nutzung der staatlichen Instrumente zur Finanzmarktstabilisierung sollten dem Abwicklungsfonds angerechnet werden. Durch eine Überführung in staatliches Eigentum können die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Steuerzahler an den auf der Reprivatisierung beruhenden Gewinnen der Bank beteiligt werden, was der Fall sein sollte, sobald es die kommerziellen und finanziellen Umstände erlauben. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür Sorge tragen, dass ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, an der der Staat vorübergehend beteiligt ist, auf rein kommerzieller und professioneller Grundlage verwaltet wird.

(36)     Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte die Befugnis zählen, das Institut an einen privaten Käufer zu veräußern, ein Brückeninstitut zu errichten, die „guten“ Vermögenswerte eines ausfallenden Instituts von den „schlechten“ zu trennen und das Bail-in des ausfallenden Instituts.

(37)     Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Instituts auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut genutzt, sollte der verbleibende Teil des Instituts innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden, wobei eventuelle Verpflichtungen des ausgefallenen Instituts hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Unterstützung des Käufers bzw. des Brückeninstituts bei der Ausführung von im Zuge dieser Übertragung zu erbringenden Tätigkeiten oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

(38)     Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilsinhaber an einen oder mehrere Käufer vornehmen können. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden Vorkehrungen für die Regelung des Marketings dieses Instituts oder eines Teils seiner Geschäftstätigkeit auf offene, transparente und nichtdiskriminierende Art und Weise unter Berücksichtigung der Maximierung des Verkaufspreises, soweit dies möglich ist, treffen.

(39)     Zum Schutz des Rechts der Anteilsinhaber und Gläubiger auf Erhalt eines Betrags, der nicht unter dem liegt, den sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten Erträge aus einem Teiltransfer der Vermögenswerte dem in Abwicklung befindlichen Institut zu Gute kommen. Im Fall der Übertragung sämtlicher Anteile oder sämtlicher Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Instituts sollten Erträge aus der Übertragung den Anteilsinhabern des ausgefallenen Instituts zu Gute kommen. Die Erträge sollten abzüglich der Kosten des Ausfalls des Instituts und des Abwicklungsverfahrens berechnet werden.

(40)     Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzmarktstabilität zu schützen, sollte die Bewertung des Käufers einer qualifizierten Beteiligung unverzüglich in Abweichung von den in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Fristen erfolgen.

(41)     Informationen zum Marketing eines ausgefallenen Instituts und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Wahrung der Finanzmarktstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die Offenlegung derartiger Informationen, wie in der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[13] vorgesehen, für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung des Instituts unter Beachtung der aufgrund der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist.

(42)     Als ein von der Abwicklungsbehörde kontrolliertes Institut hätte ein Brückeninstitut als Hauptaufgabe, die Fortführung der wesentlichen Finanzdienstleistungen für die Kunden des insolventen Instituts und die Fortsetzung der wichtigsten Finanztätigkeiten sicherzustellen. Das Brückeninstitut sollte als eine tragfähige Fortführung der Geschäftstätigkeit angesehen und so bald wie möglich an den Markt zurückgeführt oder für den Fall, dass es nicht existenzfähig ist, abgewickelt werden.

(43)     Das Instrument für die Trennung von Vermögenswerten sollte die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte mit schlechten Leistungen oder im Wert geminderte Vermögenswerte auf ein Sonderinstitut zu übertragen. Dieses Instrument sollte lediglich im Zusammenhang mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Institut zu verhindern.

(44)     Mit einer wirksamen Abwicklungsregelung sollte sichergestellt werden, dass nicht nur Anteilsinhaber sondern auch Gläubiger von ausfallenden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Verluste in angemessenem Umfang tragen. Dadurch sollen größere Anreize für Gläubiger geschaffen werden, Kreditinstitute unter normalen Bedingungen genau zu beobachten. Außerdem wird damit der Umfang, in dem die Kosten der Abwicklung eines ausfallenden Instituts oder einer ausfallenden Firma auf die Steuerzahler abgewälzt werden, so gering wie möglich gehalten und eine Möglichkeit geschaffen, große und systemisch wichtige Institute ohne Gefährdung der Finanzmarktstabilität abzuwickeln. Das Bail-in-Instrument dient diesen Zielen, indem es sicherstellt, dass Ansprüche von Gläubigern des Instituts oder der Firma abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden können, um die Kapitalbasis des Instituts oder der Firma wiederherzustellen. Zu diesem Zweck hat der Rat für Finanzmarktstabilität empfohlen, in den Abwicklungsrahmen obligatorische Abschreibungsbefugnisse als zusätzliche Option im Zusammenhang mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorzusehen. Das Potenzial des Bail-in-Instruments, die Finanzierungslage anderer Institute oder Firmen beeinflussen, bedeutet, dass es unter instabilen Bedingungen mit angemessener Rücksicht auf die Folgen für die Finanzmarktstabilität angewendet werden sollte.

(45)     Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden unter bestimmten Umständen über die erforderliche Flexibilität bei der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger verfügen, ist es zweckmäßig, dass diese Behörden auf das Bail-in-Instrument sowohl in Fällen zurückgreifen können, in denen die Fortführung der Geschäftstätigkeit des ausfallenden Instituts zu garantieren ist, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemisch wichtige Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut abgewickelt wird.

(46)     Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in stets mit ▌einer entsprechenden Umstrukturierung des Instituts oder der Firma und seiner bzw. ihrer Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, die die Gründe des Ausfalls in Angriff nimmt. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Umsetzung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Erforderlichenfalls sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den das Institut oder die Firma der Kommission gemäß den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen vorzulegen haben. Insbesondere sollte der Plan – über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder der Firma hinaus – Maßnahmen vorsehen, die die Beihilfe auf ein Mindestmaß beschränken und die Lasten verteilen, sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen.

(47)     Das Bail-in-Instrument sollte nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch zu dafür zu sorgen, dass das Bail-in-Instrument wirksam ist und seine Ziele erreicht, ist es wünschenswert, dass es so weit wie möglich auf die nicht abgesicherten Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht abgesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und einer wirksamen Abwicklung sollte das Bail-in-Instrument nicht auf die Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 94/19/EG[14] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme fallen, sowie auf Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts bzw. auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Instituts notwendigen Gütern und Dienstleistungen.

(47a)   In Anbetracht der Ansteckungsrisiken sind Verpflichtungen aus Geldmarktgeschäften zwischen den Banken mit einer ursprünglichen Laufzeit von unter einem Monat vom Bail-in ausgenommen.

(48)     Da der Schutz der Einleger zu den wichtigsten Abwicklungszielen gehört, sollten abgesicherte Einlagen ▌nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. ▌Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde sicherstellen, dass die Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten.▌

(48a)   Zusätzlich sollten Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen vom Bail-in ausgenommen werden.

(49)     Im Allgemeinen sollten die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument auf eine Art und Weise anwenden, die der in dieser Richtlinie festgelegten Forderungsrangfolge Rechnung trägt, es sei denn, eine andere Verteilung der Verluste aus gleichrangigen Verbindlichkeiten ist zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität oder zur Minimierung der aggregierten Verluste zugunsten der Anleger und der Allgemeinheit erforderlich und die gesetzliche Rangfolge der Forderungen im Rahmen des geltenden Insolvenzrechts ist sichergestellt. Die Verluste sollten zunächst durch als Eigenkapital anerkannte Wertpapiere absorbiert und den Anteilsinhabern entweder durch Löschung der Anteile oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Reichen diese Instrumente nicht aus, sollten nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder abgeschrieben werden. Abschließend sollten vorrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder abgeschrieben werden, sofern nachrangige Kategorien vollständig umgewandelt oder abgeschrieben worden sind. Unter den vorrangigen Verbindlichkeiten sollten ungedeckte Einlagen zur letzten Kategorie von Verbindlichkeiten gehören, die für ein Bail-in in Betracht kommen.

(50)     Um zu verhindern, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränken, ist es zweckmäßig festzulegen, dass die Institute jederzeit einen dem Bail-in-Instrument unterliegenden aggregierten Betrag an Eigenmitteln, nachrangigen Schulden und vorrangigen Verbindlichkeiten halten müssen, der als ein Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts auszudrücken ist, und nicht als Eigenmittel für die Zwecke der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG in Frage kommt, mit Ausnahme von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (gedeckte Schuldverschreibungen). Die Abwicklungsbehörden sollten auch vorschreiben können, dass sich dieser Prozentsatz insgesamt oder teilweise aus Eigenmitteln und nachrangigen Schulden zusammensetzt.

(51)     Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals die Verluste bei Nichttragfähigkeit des emittierenden Instituts voll absorbieren. Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente zu diesem Zeitpunkt voll abzuschreiben oder sie zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts und vor Einleitung anderer Abwicklungsmaßnahmen in Instrumente des harten Kernkapitals umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Instituts als der Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die jeweils zuständige nationale Behörde bestimmt, dass das Institut die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, bzw. als der Zeitpunkt, zu dem die Behörde entscheidet, dass das Institut ohne Abschreibung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig sein wird. Die Tatsache, dass die Instrumente von den Behörden unter in dieser Richtlinie vorgesehenen Umständen abgeschrieben oder umgewandelt werden, sollte in den Konditionen für das jeweilige Instrument und in allen Prospekten oder Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten veröffentlicht oder bereitgestellt werden.

(52)     Durch das Bail-in-Instrument, mit dem die Geschäftstätigkeit des Instituts fortgeführt wird, sollten der Wert der Forderungen der Gläubiger maximiert, die Sicherheit der Märkte erhöht und den Gegenparteien Sicherheit gegeben werden. Es sollte bis zum 1. Juli 2016 ermöglicht werden, das Bail-in-Instrument nicht anzuwenden, damit Anleger und Gegenparteien am Markt sich sicher fühlen und um seine Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(52a)   Das Bail-in-Instrument sollte so gestaltet und angewendet werden, dass keine Ansteckungsgefahr für Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen besteht, die nicht in den Wirkungsbereich des Instruments fallen, um eine Erhöhung der Risiken zu verhindern.

(52b)   Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, das Bail-in-Instrument nur teilweise anzuwenden, wenn eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten und in der übrigen Union zeigt, dass seine Anwendung den allgemeinen öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten oder der gesamten Union zuwiderlaufen würde.

(53)     Die Abwicklungsbehörden sollten über alle rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Dazu sollte die Befugnis zählen, Anteile an einem ausfallenden Institut bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten dieses Instituts auf ein anderes Unternehmen, z. B. ein anderes Institut oder ein Brückeninstitut, zu übertragen, die Befugnis, Anteile abzuschreiben oder zu löschen oder Schulden eines ausfallenden Instituts abzuschreiben oder umzuwandeln, die Befugnis, die Geschäftsleitung zu ersetzen sowie die Befugnis, für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Darüber hinaus könnten noch weitere Befugnisse erforderlich sein, wie die Befugnis, von anderen Teilen der Gruppe die Fortführung grundlegender Dienstleistungen zu verlangen.

(54)     Es ist nicht notwendig, die Mittel genau vorzuschreiben, mit denen die Abwicklungsbehörden bei einem insolventen Institut intervenieren sollten. Diese Behörden sollten zwischen der Kontrolle mittels direkter Intervention in diesem Institut und einer Durchführungsanordnung entscheiden können. Sie sollten nach Maßgabe des Abwicklungsplans und je nach Sachlage entscheiden. Für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich zu sein, ein bestimmtes Modell vorzuschreiben.

(55)     Der Abwicklungsrahmen sollte Verfahrensanforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsmaßnahmen ordnungsgemäß gemeldet und veröffentlicht werden. Da die von den Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung einer wirksamen Geheimhaltungsregelung unterliegen.

(56)     Die nationalen Behörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldinstrumenten bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten sicherzustellen. Zu diesen Befugnissen sollte die Befugnis gehören, die Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen sowie die Befugnis, für die Kontinuität der Vereinbarungen gegenüber dem Empfänger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Allerdings sollten die Rechte von Beschäftigten, einen Beschäftigungsvertrag zu beenden, nicht betroffen sein. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag aus anderen Gründen als dem reinen Ersatz eines ausfallenden Instituts durch ein neues Institut zu beenden, sollte nicht beeinträchtigt sein. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem befugt sein, von dem Restinstitut, das einem regulären Insolvenzverfahren unterzogen wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Institut, auf das die Vermögenswerte oder Anteile anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichen.

(57)     Nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte haben die betroffenen Parteien ein Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Maßnahmen, die sie betreffen. Deshalb sollten die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Da mit dieser Richtlinie jedoch äußerst dringliche Situationen abgedeckt werden sollen und durch eine Aussetzung von Entscheidungen der Abwicklungsbehörden die Kontinuität wesentlicher Funktionen beeinträchtigt werden könnte, ist vorzusehen, dass die Umsetzung von Abwicklungsentscheidungen durch das Einreichen eines Prüfungsantrags oder eine einstweilige Verfügung nicht aufgeschoben werden kann. Um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten von dem abgewickelten Institut erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die gerichtliche Überprüfung außerdem etwaige Verwaltungsakte oder aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossene Transaktionen unberührt lassen. Die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen sollten daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden.

(58)     Es liegt im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Unterbindung von Kompetenzkonflikten, dass für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre einschlägigen Befugnisse wahrnimmt oder die Abwicklungsinstrumente umsetzt, kein reguläres Insolvenzverfahren für das ausfallende Institut eingeleitet oder fortgeführt wird. Darüber hinaus ist es nützlich und notwendig, bestimmte Vertragspflichten auf begrenzte Zeit auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden.

(59)     Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut über genügend Zeit verfügen, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln, ist es angebracht, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, Beschleunigung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten angemessen einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Mit einer solchen Einschränkung sollen sich die Behörden ein realistisches Bild von der Bilanz des ausfallenden Instituts verschaffen können, aber ohne jene Änderungen des Werts und des Anwendungsbereichs, die eine umfangreiche Ausübung der Kündigungsrechte mit sich bringen würde. Um den Eingriff in die Vertragsrechte von Gegenparteien so gering wie möglich zu halten, sollte eine Einschränkung der Kündigungsrechte nur im Zusammenhang mit der Abwicklungsmaßnahme erfolgen, und die Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten beibehalten werden.

(60)     Um legitime Kapitalmarktvereinbarungen im Fall einer Übertragung einiger, aber nicht aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts zu wahren, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die eine Aufspaltung verbundener Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte verhindern. Eine solche Beschränkung auf ausgewählte Verfahrensweisen im Zusammenhang mit verbundenen Kontrakten sollte auch für Kontrakte mit derselben Gegenpartei gelten, die durch Sicherheitsvereinbarungen, Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen, Glattstellungs-Nettingvereinbarungen und strukturierten Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind. Bei Anwendung der Schutzmaßnahmen sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle in einer geschützten Vereinbarung miteinander verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei der von der ausgefallenen Bank verbleibenden Restbank zu belassen. Mit diesen Schutzmaßnahmen sollte erreicht werden, dass die gesetzliche Eigenkapitalbehandlung von Forderungen, die für die Zwecke der Richtlinie 2006/48/EG unter eine Netting-Vereinbarung fallen, nicht berührt wird.

(61)     Beabsichtigt eine Abwicklungsbehörde die Übertragung von verbundenen Kontrakten und kann diese Übertragung nicht in Bezug auf alle betroffenen Kontrakte wirksam werden, weil Rechte oder Verbindlichkeiten in deren Rahmen unter eine Rechtsordnung außerhalb der Union fallen sollte die Übertragung nicht vorgenommen werden. Jede Übertragung entgegen dieser Vorschrift sollte null und nichtig sein.

(62)     Auch wenn es koordinierte Maßnahmen beim Ausfall einer staatenübergreifend tätigen Gruppe erleichtert, dass die Abwicklungsbehörden über dieselben Instrumente und Befugnisse verfügen, sind weitere Schritte erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierten nationalen Reaktionen vorzubeugen. Die Abwicklungsbehörden sollten gehalten sein, einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, wenn es um die Abwicklung von miteinander verbundenen Unternehmen durch Abwicklungskollegien geht mit dem Ziel, sich auf ein Gruppenabwicklungsschema zu einigen. Abwicklungskollegien sollten um die bereits bestehenden Aufsichtskollegien gebildet werden, indem die Abwicklungsbehörden und, soweit angemessen, die Finanzministerien bei Gruppenunternehmen hinzugezogen würden. Im Krisenfall sollte das Abwicklungskollegium ein Forum für den Informationsaustausch und die Koordinierung von Abwicklungsmaßnahmen bieten.

(63)     Bei der Abwicklung staatenübergreifender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Notwendigkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt wird und effiziente, faire und frühzeitige Lösungen für die Gruppe insgesamt gefunden werden, und andererseits der Notwendigkeit, die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten zu schützen, in denen die Gruppe tätig ist. Die einzelnen Abwicklungsbehörden sollten ihre Standpunkte im Rahmen des Abwicklungskollegiums austauschen. Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen sollten im Rahmen der Gruppenabwicklungspläne von den Abwicklungsbehörden ausgearbeitet und erörtert werden. Die Abwicklungskollegien sollten den Standpunkten der Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten Rechnung tragen, in denen die Gruppe tätig ist, um so weit als möglich zu raschen gemeinsamen Entscheidungen zu kommen. Bei Abwicklungsmaßnahmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sollten immer die Folgen für die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die Gruppe tätig ist. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass für die Abwicklungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, die Möglichkeit besteht, gegen die Entscheidungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Einwände zu erheben, und zwar nicht nur in Bezug auf die Eignung der Abwicklungsmaßnahmen, sondern auch aufgrund der Notwendigkeit des Schutzes der Finanzmarktstabilität in diesem Mitgliedstaat. ▌

(63a)   Diese vorliegende Richtlinie sollte den für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Rahmen für die Ausarbeitung eines Gruppenansatzes zur Abwicklung bieten. Ohne einen kohärenten Gruppenansatz zur Abwicklung würde die gegebenenfalls von den Abwicklungsbehörden angeordnete Verstaatlichung von Bankengruppen durch einen Rechtsträger die Integrität des Binnenmarkts gefährden und könnte für die Mitgliedstaaten einen Anreiz zur Rettung von Bankengruppen und Rechtsträgern schaffen.

(64)     Durch die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts dürfte eine koordinierte Abwicklung, die für alle Institute der Gruppe am ehesten zum bestmöglichen Ergebnis führen dürfte, erleichtert werden. Das Gruppenabwicklungskonzept sollte von der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde vorgeschlagen werden; es sollte für die Mitglieder des Abwicklungskollegiums verbindlich sein. ▌

(65)     Im Zuge des Gruppenabwicklungssystems sollten die nationalen Behörden gehalten sein, auf juristische Personen, die die Abwicklungsbedingungen erfüllen, das gleiche Instrument anzuwenden. ▌ Die Gruppenabwicklungsbehörden sollten ▌befugt sein, auf das Instrument des Brückeninstituts auf Gruppenebene zurückzugreifen (was gegebenenfalls auch Vereinbarungen über die Lastenverteilung umfassen kann), um die Gruppe als Ganzes zu stabilisieren. Eigentumstitel an Tochterunternehmen könnten unter günstigen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln auf die Brückenbank übertragen werden, um sie weiter zu veräußern. Darüber hinaus sollte die Gruppenabwicklungsbehörde befugt sein, das Bail-in-Instrument auf der Ebene des Mutterinstituts anzuwenden. Eine Abwicklungsbehörde, die Mitglied des Abwicklungskollegiums ist, kann im Übrigen neben dem Gruppenabwicklungskonzept zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn sie dies als notwendig erachtet, um die Finanzmarktstabilität oder das öffentliche Interesse zu schützen.

(66)     Eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen erfordert Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen EU- und Drittlandabwicklungsbehörden. Die Zusammenarbeit wird erleichtert, wenn sich die Abwicklungsregelungen von Drittländern auf gemeinsame Prinzipien und Ansätze stützen, die vom Rat für Finanzmarktstabilität und der G20 derzeit ausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck sollte die EBA Rahmenverwaltungsvereinbarungen ausarbeiten und im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung Nr. 1093/2010 mit den Behörden von Drittländern abschließen; die nationalen Behörden sollten bilaterale Vereinbarungen abschließen, die, soweit möglich, mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmen sollten. Die Ausarbeitung solcher Vereinbarungen zwischen den für den Ausfall weltweit tätiger Firmen zuständigen nationalen Behörden sollte als ein Mittel zur Herbeiführung einer erfolgreichen Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Zusammenhang mit internationalen Gruppen eingesetzt werden. Die EBA sollte zudem mit der Anerkennung der Maßnahmen von Abwicklungsbehörden in Drittländern beauftragt werden. ▌

(67)     In Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen und auf Zweigstellen von Unions- oder Drittlandsinstituten sollte Zusammenarbeit stattfinden. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher in vollem Umfang dem Unionsrecht, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, die Abwicklungsinstrumente auch auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz außerhalb der Union anzuwenden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigstelle die Finanzmarktstabilität in der Union gefährden würde oder Einleger aus der Union keine Gleichbehandlung mit Drittlandeinlegern genießen würden. Daher sollte die EBA das Recht haben, nach Konsultation der nationalen Abwicklungsbehörden die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf ihre Anwendung auf Zweigstellen von Drittlandsinstituten in der Union abzulehnen. Wird eine solche Ungleichbehandlung der Einleger im Banken-, Abwicklungs- oder Insolvenzrecht des Drittlandes vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, für diese Zweigstellen ebenfalls eine Übernahmeforderung vorzuschreiben.

(68)     Es gibt Umstände, unter denen die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für das Institut oder das Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Käufer bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen kann. Unbeschadet der Rolle der Zentralbanken, die dem Finanzsystem selbst in schwierigen Zeiten Liquidität zur Verfügung stellen, ist es von Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Finanzierungsmechanismen festlegen, mit denen verhindert wird, dass die erforderlichen Mittel aus den nationalen Haushalten finanziert werden. Die gesamte Finanzbranche sollte die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren.

(69)     In der Regel sollten die Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf die Finanzierungsmechanismen ergeben, nicht ausreichen, müssen zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden. Institutsbezogene Sicherungssysteme können als Finanzierungsmechanismen gelten. Mitgliedstaaten, die eine Bankenabgabe von angemessener Höhe und Struktur vorsehen, müssen die Möglichkeit haben, eine solche abgabenbasierte Struktur als Finanzierungsmechanismus vorzusehen.

(70)     Um eine kritische Masse zu erreichen und einer prozyklischen Wirkung zu begegnen, die entstünde, wenn die Finanzierungsmechanismen in einer Systemkrise ausschließlich auf Ex-post-Beiträge zurückgreifen könnten, ist es unbedingt notwendig, dass die den nationalen Finanzierungsmechanismen ex ante zur Verfügung stehenden Mittel eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. ▌

(70a)   Die nationalen Finanzierungsmechanismen sollten sich im Besitz der Mitgliedstaaten befinden und von ihnen kontrolliert werden. Der im Rahmen der Finanzierungsmechanismen ein- und ausgehende Zahlungsverkehr sollte symmetrisch ablaufen: Die Einnahmen und Wiedereinziehungen, die aus den gesamten im Rahmen der Finanzierungsmechanismen finanzierten Abwicklungsmaßnahmen entstanden sind, sollten an die Finanzierungsmechanismen zurückfließen. Derartige Einnahmen können Garantiegebühren enthalten. Auch sollten Anteile an Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die mit Mitteln der Finanzierungsmechanismen kapitalisiert wurden, Eigentum der Finanzierungsmechanismen sein. Nach Ablauf des Abwicklungszeitraums und dem Verkauf derartiger Anteile sollten die Einnahmen an die Finanzierungsmechanismen fließen.

(71)     Um eine faire Berechnung der Beiträge sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen der Höhe des Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen, dem die Kreditinstitute ausgesetzt sind.

(72)     Die Sicherstellung einer wirksamen Abwicklung ausfallender Finanzinstitute in der Union ist ein wesentliches Element der Verwirklichung des Binnenmarktes. Der Ausfall der Finanzinstitute wirkt sich nicht nur auf die finanzielle Stabilität der Märkte aus, in denen das jeweilige Institut unmittelbar tätig ist, sondern auf die Finanzmarktstabilität der Union insgesamt. Mit der Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen verstärken sich die Wechselwirkungen zwischen den Finanzsystemen der Mitgliedstaaten. Die Institute operieren außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaates und sind über den Interbankenmarkt und andere im Wesentlichen europaweite Märkte miteinander verbunden. Die Sicherstellung einer effektiven Finanzierung der Abwicklung dieser Institute unter den gleichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten liegt im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen die Institute tätig sind, aber auch im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen handelt. Die Einrichtung eines europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen dürfte bewirken, dass alle in der Union tätigen Institute gleich effektiven Abwicklungsfinanzierungsmechanismen unterliegen und zur Stabilität des Binnenmarktes beitragen.

(73)     Um die Krisenfestigkeit des Europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen zu erhöhen, sollten die nationalen Mechanismen im Einklang mit dem Ziel, dass die Finanzierung in erster Linie durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll, in der Lage sein, nötigenfalls Geld voneinander zu leihen. Diese Kreditgewährung sollte freiwillig erfolgen.

(74)     Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit funktionieren. ▌

(76)     Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kreditinstituts auf ein anderes Institut sollten die Einleger nicht über das in der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Deckungsniveau hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und dem Deckungsniveau nach der Richtlinie 94/19/EG beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen das Deckungsniveau, sollte der Einleger in Bezug auf die Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.

(77)     Die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, mit denen das in dieser Richtlinie vorgesehene Europäische System der Finanzierungsmechanismen geschaffen werden soll, dürfte die Koordinierung der Verwendung der Mittel sicherstellen, die in den Mitgliedstaaten für die Abwicklung zur Verfügung stehen.

(78)     Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und einen EU-weit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern herbeiführen. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(79)     Die Kommission sollte die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der EBA im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(80)     Der Kommission sollte für folgende Zwecke die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: ▌Präzisierung der Umstände, unter denen im Rahmen der Anwendung des Bail-in-Instruments bestehende Anteile gelöscht und Verbindlichkeiten in Anteile umgewandelt werden sollten, Präzisierung der Umstände, unter denen Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht anerkannt werden sollten, ▌Festlegung von Kriterien zur Anpassung der Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen an das Risikoprofil der Institute, Festlegung von Verpflichtungen zur Sicherstellung der effektiven Zahlung der Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen und Präzisierung der Bedingungen, unter denen nationale Finanzierungsmechanismen einander Kredite gewähren können.

(81)     Es ist sinnvoll, dass die EBA in bestimmten Fällen die Konvergenz der Verfahren der nationalen Behörden zunächst durch Leitlinien unterstützt und die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt die Befugnis erhält, auf der Grundlage der durch die Anwendung der EBA-Leitlinien erreichten Konvergenz delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(82)     Bei der Vorbereitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat frühzeitig und fortlaufend Informationen zu relevanten Unterlagen übermittelt werden.

(83)     Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten Einwände erheben können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die Möglichkeit haben, die anderen Organe davon in Kenntnis zu setzen, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken.

(84)     In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz beigefügt ist, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, nahm die Konferenz die Absicht der Kommission zur Kenntnis, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen entsprechend ihren üblichen Verfahren weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(85)     Die Kommission sollte zudem befugt sein, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen. Mit der Ausarbeitung dieser technischen Durchführungsstandards, die der Kommission vorzulegen sind, sollte die EBA betraut werden.

(86)     Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[15] sieht die gegenseitige Anerkennung und rechtliche Durchsetzung von Entscheidungen in allen Mitgliedstaaten vor, die die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten mit Zweigstellen in Mitgliedstaaten betreffen, in denen sie nicht ihren Sitz haben. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat auf homogene Art und Weise und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Um eine wirksame Abwicklung sicherzustellen, sollte die Richtlinie 2001/24/EG auch im Fall des Rückgriffs auf Abwicklungsinstrumente gelten, wenn diese auf Kreditinstitute oder auf andere unter die Abwicklungsregelung fallende Institute angewandt werden. Die Richtlinie 2001/24/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(87)     Die Gesellschaftsrechtsrichtlinien der Union enthalten obligatorische Vorschriften über den Schutz von Anteilsinhabern und Gläubigern von Kreditinstituten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden rasch handeln müssen, können diese Bestimmungen die Wirksamkeit der von diesen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen sowie den Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente und -befugnisse behindern. Deshalb sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Um eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Interessenträger zu gewährleisten, sollten die Ausnahmen klar und eng definiert und lediglich im öffentlichen Interesse verwendet werden, sofern die Schwellenwerte für eine Abwicklung gegeben sind. Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten setzt voraus, dass die in dieser Richtlinie genannten Abwicklungsziele und Voraussetzungen für eine Abwicklung beachtet werden.

(88)     Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten[16] enthält Bestimmungen über das Recht der Anteilsinhaber im Hinblick auf einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -senkung, ihr Recht auf Teilnahme an jeder neuen Aktienemission zur Bildung von Bareinlagen, zum Gläubigerschutz im Fall einer Kapitalherabsetzung sowie zum Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung im Fall schwerwiegender Kapitalverluste. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern, und deshalb sollten Ausnahmen vorgesehen werden.

(89)     Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften[17] enthält u. a. Bestimmungen über die Annahme von Verschmelzungen auf der Hauptversammlung jedes verschmelzenden Unternehmens, die Anforderungen für den Verschmelzungsplan, den Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung, den Sachverständigenbericht und den Gläubigerschutz. Die Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften[18] enthält ähnliche Bestimmungen über die Spaltung von Aktiengesellschaften. Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten[19] enthält entsprechende Vorschriften über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. Es sollten Ausnahmen von der Anwendung der genannten Richtlinie vorgesehen werden, um ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden zu ermöglichen.

(90)     Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote[20] enthält eine Verpflichtung zur Lancierung von Übernahmeangeboten für sämtliche Anteile eines Unternehmens zu einem angemessenen Preis, wie er in der Richtlinie festgelegt ist, wenn eine Person direkt oder indirekt allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten Anteil an dem Unternehmen erwirbt, durch den sie die Kontrolle über das Unternehmen erlangt und der im einzelstaatlichen Recht festgelegt ist. Mit diesem obligatorischen Übernahmeangebot sollen die Minderheitsaktionäre im Fall einer Änderung der Kontrolle geschützt werden. Die Möglichkeit einer derart kostspieligen Verpflichtung könnte jedoch potenzielle Anleger des betroffenen Instituts abschrecken, was den Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse erschweren kann. Eine Ausnahme von der Anwendung der Vorschrift über das obligatorische Übernahmeangebot sollte in dem Umfang vorgesehen werden, der für die Anwendung der Abwicklungsbefugnisse erforderlich ist; nach Ablauf des Abwicklungszeitraums sollte die Vorschrift über das obligatorische Übernahmeangebot auf jede Person angewandt werden, die die Kontrolle in dem betroffenen Institut erlangt.

(91)     Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften[21] sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die Richtlinie 2007/36/EG sieht unter anderem die Mindestfrist für die Einberufung der Hauptversammlung und den Inhalt der Einberufung vor. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollte eine Ausnahme von der Richtlinie vorgesehen werden. Im Vorfeld einer Abwicklung kann eine rasche Kapitalerhöhung erforderlich werden, sollte das Institut die Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG nicht erfüllen oder wahrscheinlich nicht erfüllen und sollte eine Kapitalerhöhung die Finanzlage wahrscheinlich wiederherstellen und eine Situation abwenden, in der die Schwellenwerte für eine Abwicklung erfüllt wären. In einem solchen Fall sollte die Möglichkeit der Einberufung einer Hauptversammlung unter Wahrung einer kürzeren Einberufungsfrist vorgesehen werden. Dennoch sollte die Befugnis der Anteilsinhaber, über eine Verlängerung oder Verkürzung der Frist zur Einberufung der Hauptversammlung zu entscheiden, gewahrt werden. Zur Einführung eines solchen Mechanismus sollte eine Ausnahme von der Richtlinie 2007/36/EG vorgesehen werden.

(92)     Um sicherzustellen, dass die für die Abwicklung zuständigen Behörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 geschaffenen Europäischen System der Finanzaufsicht vertreten sind und dass die EBA über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahingehend geändert werden, dass die nationalen Abwicklungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie als „zuständige Behörden“ gemäß der genannten Verordnung angesehen werden. Eine solche Gleichsetzung von Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA in Artikel 25 derselben Verordnung übertragenen Aufgaben, dazu beizutragen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne ausgearbeitet und aufeinander abgestimmt werden, sich aktiv daran zu beteiligen und sich um die Erleichterung der Abwicklung von ausfallenden Instituten und insbesondere von staatenübergreifend tätigen Gruppen zu bemühen.

(93)     Um sicherzustellen, dass die Institute, die Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich kontrollieren, und die Mitglieder ihrer Leitungsorgane den Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachkommen und EU-weit gleich behandelt werden, sollte den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zu erlassen. Die Verwaltungssanktionen und -maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten Geldstrafen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen.

(94)     Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden – gleichgültig, ob es sich dabei nach einzelstaatlichem Recht um eine Sanktion oder eine Maßnahme handelt – sollte diese Richtlinie sowohl Verwaltungssanktionen als auch Verwaltungsmaßnahmen vorsehen.

(95)     Gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(96)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011[22] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in allen Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(97)     Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Rechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich anerkannt wurden, insbesondere mit dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ▌BEHÖRDEN, ZUSAMMENARBEIT UND INSTITUTE MIT STAATENÜBERGREIFENDER TÄTIGKEIT

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Richtlinie werden Vorschriften und Verfahren festgelegt für die Sanierung und Abwicklung von

(a) Kreditinstituten und Wertpapierfirmen;

(b) Finanzinstituten, die Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne der Buchstaben c und d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind;

(c) Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften,

(d) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;

(e) Zweigstellen von Instituten mit Sitz außerhalb der Union im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten besonderen Bedingungen.

Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente in Bezug auf ein Unternehmen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden die Art seiner Tätigkeit, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil und seinen Rechtsstatus sowie seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten, seine Mitgliedschaft in einem IPS, das die Anforderungen von Artikel 137 Absatz 7 der [CRR] erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der gegenseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 6 dieser Verordnung sowie die Frage, ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.        Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)  „Abwicklung“: Restrukturierung eines Instituts zur Sicherstellung der Kontinuität seiner grundlegenden Funktionen, zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und zur Wiederherstellung der Existenzfähigkeit eines Teils oder sämtlicher Teile des Instituts;

(2)  „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

(3)  „Wertpapierfirma“: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG, die den in Artikel 9 der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;

(4)  „Finanzinstitut“: ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG;

(5)  „Tochterunternehmen“: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2006/48/EG;

(6)  „Mutterunternehmen“: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie 2006/48/EG;

(7)  „auf konsolidierter Basis“: auf der Basis der konsolidierten Finanzlage einer Gruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder auf unterkonsolidierter Basis gemäß Artikel 73 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterliegt;

(7a)     „IPS“: ein institutsbezogenes Sicherungssystem, das die in Artikel 113 Absatz 7 der [CRR] festgelegten Voraussetzungen erfüllt;

(8)  „Finanzholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Institut ist;

(9)  „gemischte Finanzholdinggesellschaft”: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;

(10)  „gemischte Holdinggesellschaft“: eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 20 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG;

(11)  „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(12)  „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(13)  „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(14)  „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die nicht selbst Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer anderen in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(15)  „Abwicklungsziele“: die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Ziele;

(16)  „Zweigstelle“: eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/48/EG;

(17)  „Abwicklungsbehörde“: eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;

(18)  „Abwicklungsinstrumente“: das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und das Bail-in-Instrument;

(19)  „Abwicklungsbefugnis“: eine der in den Artikeln 56 bis 63 genannten Befugnisse;

(20)  „zuständige Behörde“: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 40 der [CRR] und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der [SSM/EZB-Verordnung];

(21)  zuständige Ministerien“: die Finanzministerien oder die sonstigen auf nationaler Ebene für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständigen Ministerien;

(22)  „Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

(23)  „Institut“: ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;

(24)  „Leitung“: diejenigen Personen, die im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen;

(24a)   „Leitungsorgan“: ein Leitungsorgan gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 7 der[CRD IV];

(24b)   „Geschäftsführung“: eine Geschäftsführung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 9 der [CRD IV];

(25)  „Gruppe“: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;

(26)  „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“: eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts gewährt wird;

(26a)   „Systemkrise”: eine Beeinträchtigung des Finanzsystems, die schwerwiegende Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringen kann, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;

(27)  „Unternehmen der Gruppe“: ein Rechtsträger, der Teil einer Gruppe ist;

(28)  „Sanierungsplan“: ein gemäß Artikel 5 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Plan;

(29)  „kritische Funktionen“: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;

(30)  „Kerngeschäftsbereiche“: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen;

(31)  „konsolidierende Aufsichtsbehörde“: die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Richtlinie 2006/48/EG für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist;

(32)  „Eigenmittel“: Eigenmittel im Sinne von Titel V Kapitel 2 der Richtlinie 2006/48/EG;

(33)  „Voraussetzungen für eine Abwicklung“: die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;

(34)  „Abwicklungsmaßnahme“: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts gemäß Artikel 27, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf ein Institut;

(35)  „Abwicklungsplan“: ein von der jeweiligen Abwicklungsbehörde für ein Institut erstellter Plan gemäß Artikel 9;

(36)  „Gruppenabwicklung“:

(a) Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts oder

(b) Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;

(37)  „Gruppenabwicklungsplan“: ein gemäß den Artikeln 11 und 12 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;

(38)  „für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;

(39)  „Abwicklungskollegium“: ein gemäß Artikel 80 eingerichtetes Kollegium, das die in den Artikeln 12, 13 und 83 festgelegten Aufgaben wahrnimmt;

(40)  „reguläre Insolvenzverfahren“: Gesamtinsolvenzverfahren, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die jeweiligen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen;

(41)  „Schuldtitel“: im Sinne von Artikel 56 Buchstaben d, i, l und m Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird und Instrumente, mit denen ein Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründet wird;

(42)  „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/49/EG;

(43)  „EU-Mutterinstitut“: ein EU-Mutterkreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 16 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine EU-Mutterwertpapierfirma im Sinne von Artikel 3 Absatz 1Buchstabe g der Richtlinie 2006/49/EG;

(44)  „Eigenkapitalanforderungen“: die Anforderungen des Artikels 75 der Richtlinie 2006/48/EG;

(45)  „Aufsichtskollegium“: ein Aufsichtskollegium, das gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG eingerichtet wurde;

(46)  „Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen“: der Rechtsrahmen, der durch Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie durch die auf der Grundlage von Artikel 107 oder Artikel 106 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen vorgegeben wird;

(47)  „Liquidation“: Verkauf der Vermögenswerte eines Instituts;

(48)  „Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“: die von einer die Übertragungsbefugnisse ausübenden Abwicklungsbehörde vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten und Rechten eines Instituts, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft gemäß Artikel 36;

(49)  „Bail-in-Instrument“: die Ausübung der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines Instituts, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 37 erfüllt;

(50)  „Instrument der Unternehmensveräußerung“: die Übertragung gemäß Artikel 32 von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, durch eine Abwicklungsbehörde;

(51)  „Instrument des Brückeninstituts“: die Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines Instituts, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, auf ein Brückeninstitut gemäß Artikel 34;

(52)  „Brückeninstitut“: ein Rechtsträger, der sich im vollständigen Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen (zu denen auch die Abwicklungsbehörde gehören kann) befindet und eigens für den Zweck geschaffen wurde, bestimmte oder alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu übernehmen, um bestimmte oder alle Dienstleistungen und Tätigkeiten dieses Instituts fortzuführen;

(53)  „Eigentumstitel“: Anteile, Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten an Vereinen auf Gegenseitigkeit, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die eine Option auf Anteile oder Eigentumstitel darstellen;

(54)  „Übertragungsbefugnisse“: die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;

(55)  „zentrale Gegenpartei“: ein Rechtsträger, der beim Handel zwischen Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer auftritt;

(56)  „Derivate“: die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] unter den Nummern 4 bis 10 aufgelisteten Finanzinstrumente;

(57)  „Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse“: die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Befugnisse;

(58)  „besicherte Verbindlichkeit“: eine Verbindlichkeit, bei der der Zahlungsanspruch des Gläubigers durch ein Pfandrecht an den Vermögenswerten, einen sonstigen Pfand oder ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Sicherheitenvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherheitenvereinbarungen in Form der Vollrechtsübertragung;

(59)  „zusätzliches Kernkapital“: Kapitalinstrumente, die als Eigenkapital im Sinne von Artikel 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG einzustufen sind;

(60)  „aggregierter Betrag“: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass abschreibungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 41 Absatz 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;

(61)  „hartes Kernkapital“: Kapitalinstrumente, die als Eigenkapital im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG einzustufen sind;

(62)  „abschreibungsfähige Verbindlichkeiten“: die Verbindlichkeiten eines Instituts, die nicht aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Abschreibungsinstruments ausgenommen sind;

(63)  „Einlagensicherungssystem“: ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 94/19/EG errichtet und amtlich anerkannt wurde;

(64)  „Ergänzungskapital“: Kapitalinstrumente, die als Eigenkapital im Sinne von Artikel 56 Buchstaben f und h der Richtlinie 2006/48/EG einzustufen sind;

(65)  „relevante Kapitalinstrumente“: für die Zwecke von Titel IV Kapitel III Abschnitte 5 und 6 zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital;

(66)  „Umwandlungssatz“: der Faktor, der die Zahl der Stammanteile bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie entweder unter Bezugnahme auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine spezifische Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;

(67)  „betroffener Gläubiger“: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch Ausübung von Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen gekürzt oder in Anteile umgewandelt wird;

(68)  „betroffener Anteilsinhaber“: ein Anteilsinhaber, dessen Anteile durch Ausübung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe j genannten Befugnis gelöscht wurden;

(69)  „geeignete Behörde“: die gemäß Artikel 54 benannte Behörde eines Mitgliedstaates, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Artikel 51 Absatz 1 zuständig ist;

(70)  „relevantes Mutterinstitut“: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird;

(71)  „übernehmender Rechtsträger“: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;

(72)  „Geschäftstag“: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Instituts;

(73)  „Kündigungsrecht“: das Recht, einen Vertrag bei Eintritt eines im Vertrag oder für die Zwecke des Vertrags definierten Ausfallereignisses zu kündigen, einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte auf vorzeitige Fälligkeitsstellung, Ablösung, Aufrechnung oder Netting von Verbindlichkeiten sowie etwaiger damit verbundener Bestimmungen, durch die eine Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei geändert wird oder erlischt;

(74)  „in Abwicklung befindliches Institut“: ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das bzw. die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;

(75)  „inländisches Tochterinstitut“: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland ist;

(76)  „EU-Mutterunternehmen“: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

(77)  „Drittlandsinstitut“: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und das nach dem Recht des jeweiligen Drittlands zur Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG oder in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten zugelassen ist;

(78)  „Drittlandsabwicklungsverfahren“: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts, die in ihrem Ergebnis den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;

(79)  „inländische Zweigstelle“: eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;

(80)  „jeweilige Drittlandsbehörde“: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;

(81)  „Gruppenfinanzierungsmechanismus“: der Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;

(82)  „Back-to-back-Transaktion“: eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;

(83)  „gruppeninterne Garantie“: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt.

2.        Soweit in dieser Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug genommen wird, sind für die Zwecke der Verordnung die Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 1 Nummer 17 als die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung zu betrachten.

3.        Der EBA wird die Befugnis übertragen, Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Definition der „kritischen Funktionen“ und der „Kerngeschäftsbereiche“ gemäß Absatz 1 Nummern 29 und 30 auszuarbeiten, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach [Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 3

Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

1.          Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Behörde, die ermächtigt ist, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben (die Abwicklungsbehörde).

2.          Die Abwicklungsbehörde ist eine öffentliche Verwaltungsbehörde.

3.          Bei der Abwicklungsbehörde kann es sich um ▌Zentralbanken, das zuständige Ministerium oder eine andere öffentliche Verwaltungsbehörde handeln, sofern es sich bei dieser nicht gleichzeitig um eine zuständige Behörde handelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb der ▌ Zentralbanken, zuständigen Ministerien oder anderen öffentlichen Verwaltungsbehörden die Abwicklungsfunktionen von den Aufsichts- oder sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde funktional getrennt sind. Im Rahmen der Abwicklungsfunktion dürfen nur die in dieser Richtlinie definierten Ziele verfolgt werden.

4.          Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Abwicklungsbehörde bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng mit den für die Zwecke von [CRD IV und CRR] für die Überwachung zuständigen Behörden zusammenarbeitet.

4a.         Wenn ein Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG ausübt, müssen die zuständige Behörde im Sinn von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der genannten Richtlinie und die ESMA konsultiert werden, ehe Maßnahmen zu einer frühzeitigen Intervention oder Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, und, falls eine Konsultation nicht möglich sein sollte, fortlaufend informiert werden.

5.          Zur Bewertung systemischer Auswirkungen oder Auswirkungen auf öffentliche Gelder ist eine Entscheidung, die die benannte Abwicklungsbehörde aufgrund dieser Richtlinie trifft, mit dem zuständigen Ministerium und der Zentralbank abzustimmen.

5a.         Bei den Entscheidungen, die die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die EBA gemäß dieser Richtlinie treffen, müssen die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten minimiert werden. Die EBA trifft ihre Entscheidungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

6.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen und die operativen Kapazitäten für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen verfügen und dass sie in der Lage sind, ihre Befugnisse so zügig und flexibel auszuüben, wie es zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

6a.         Die EBA baut im erforderlichen Umfang Fachwissen, Ressourcen und operative Kapazitäten auf und überwacht die Umsetzung von Absatz 6 auch durch regelmäßige vergleichende Analysen (Peer Reviews).

7.          Benennt ein Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse mehr als eine Behörde, übermittelt er der EBA und der Kommission eine vollständig begründete Mitteilung über diesen Schritt und sorgt für eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen den Behörden und für eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

8.          Die Mitgliedstaaten teilen der EBA mit, welche nationale Behörde bzw. Behörden als Abwicklungsbehörden und als Kontaktbehörde benannt wurden und, soweit relevant, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EBA veröffentlicht eine Liste dieser Abwicklungsbehörden.

8a.         Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde und ihr Personal gegen Haftungsansprüche geschützt sind, die durch Handlungen oder Unterlassungen veranlasst sind, die sich aus der Erfüllung bzw. der beabsichtigten Erfüllung ihrer Funktionen ergeben, es sei denn, diese Handlungen bzw. Unterlassungen bringen Versäumnisse oder Fehlverhalten mit sich, aus denen sich Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht ergeben.

TITEL II

VORBEREITUNG

Kapitel I

Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

1.          Angesichts der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Tätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem IPS oder anderen gemeinsamen Systemen der gegenseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 6 [CRR] und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz  1 Nummer  2 der Richtlinie 2004/39/EG auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ▌ Folgendes festlegen:

(a)       Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß den Artikeln 5, 7, 9 und 11 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne,

(aa)     Häufigkeit der Aktualisierung der nach den Artikeln 5, 7, 9 und 11 zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;

(b)       Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 10 und Artikel 11 vorzulegenden Informationen.

2.          Die EBA wird ermächtigt, Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien auszuarbeiten, anhand deren gemäß diesem Absatz die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards innerhalb von [zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

3.          Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unterrichten die EBA darüber, wie sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen auf die Institute in ihrem Rechtsraum anwenden. Die EBA berichtet der Kommission jährlich und nach entsprechender Aufforderung dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderung. Insbesondere berichtet die EBA der Kommission über etwaige Diskrepanzen bezüglich der Umsetzung dieser Anforderung auf nationaler Ebene.

Abschnitt 2

Sanierungsplanung

Artikel 5

Sanierungspläne

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, einen Sanierungsplan erstellt und fortschreibt, in dem dargelegt wird, welche Maßnahmen von der Geschäftsleitung des Instituts im Fall einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage des Instituts zu ergreifen sind. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmenssteuerung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2006/48/EG anzusehen.

1a.        Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei Mitgliedschaft eines Instituts in einem IPS der Sanierungsplan, im dem dargelegt wird, mit welchen von der Geschäftsleitung des Instituts oder vom Sicherungssystem zu treffenden Maßnahmen im Fall einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll, vom IPS erstellt und fortgeschrieben wird.

             Dieser Absatz gilt nicht für Institute, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 4 der [EZB/SSM] direkt beaufsichtigt werden. Er gilt außerdem nicht für Institute, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1a einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines Mitgliedstaats ausmachen.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

3.          In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden; in den Plänen wird jedoch ▌analysiert, unter welchen in dem Plan genannten Voraussetzungen ein Institut ▌ die Nutzung von Zentralbankfazilitäten die keine Unterstützung dieser Art wären und vorhandenen Sicherheiten beantragen kann.

4.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sanierungspläne die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten Informationen enthalten.

Die Sanierungspläne müssen insbesondere Maßnahmen vorsehen, die von der Geschäftsleitung des Instituts zu ergreifen sind, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Artikel 23 gegeben sind.

5.        Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Institute in Sanierungsplänen geeignete sinnvoll definierte Bedingungen und Verfahren festlegen, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die ▌Sanierungspläne der Institute in einem Testverfahren unter Beweis stellen, dass sie unter Zugrundelegung verschiedener Szenarien einer makroökonomischen und finanziellen Notlage mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts und verschiedener Schweregrade, einschließlich systemweiter Ereignisse und einer auf einen bestimmten Rechtsträger beschränkten oder die gesamte Gruppe betreffenden Stresssituation, robust sind.

7.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Informationen gemäß Absatz 4 in einem Sanierungsplan enthalten sein müssen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß ▌den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010zu erlassen.

Artikel 6

Bewertung von Sanierungsplänen

1.          Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Institute den zuständigen Behörden ihre Sanierungspläne zur Prüfung vorlegen.

2.          Die zuständigen Behörden prüfen die Pläne innerhalb von drei Monaten ab ihrer Vorlage und bewerten, inwieweit sie den Anforderungen des Artikels 5 und folgenden Kriterien genügen:

(a)       Die Umsetzung der im Plan vorgeschlagenen Regelungen ist – unter Berücksichtigung der von dem Institut ▌geplanten vorbereitenden Maßnahmen – geeignet, die Existenzfähigkeit und finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen.

(b)       Der Plan oder spezifische Optionen könnten ▌bei finanziellem Stress schnell und effektiv umgesetzt werden und nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem möglichst weitgehend reduzieren.

Im Fall bedeutender Zweigstellen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständige Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten im Zuge der Überprüfung und Bewertung der Pläne.

2a.        Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts der Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil angemessen sind.

3.          Gelangen die zuständigen Behörden zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Umsetzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, teilen sie dem Institut ihre Bewertungsergebnisse mit und fordern es auf, innerhalb eines Monats, der mit Genehmigung der Behörden um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse in angemessener Zeit beseitigt werden. Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen Sanierungsplan nochmals vorzulegen, gibt die zuständige Behörde dem Institut die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.

4.          Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, erstellt die Geschäftsleitung des Instituts in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ein einvernehmliches Maßnahmenpaket zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten oder Hindernisse ▌. Die Maßnahmen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, schließen die Maßnahmen gemäß Artikel 136 der Richtlinie 2006/48/EG ein; soweit notwendig und verhältnismäßig, wird das Institut im Rahmen dieser Maßnahmen aufgefordert,

(a)       die Verringerung des Risikoprofils des Instituts zu erleichtern, einschließlich Liquiditätsrisiken;

(b)       rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen;

(c)       die Unternehmensstrategie und -struktur zu überprüfen;

(d)       die Finanzierungsstrategie dahin gehend zu überarbeiten, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen erhöht wird;

(e)       die Governance-Struktur des Instituts zu ändern.

5.          Die EBA unterbreitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Verfahren die zuständige Behörde für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 zu beurteilen hat.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

5a.         Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Instituten, die von Maßnahmen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 betroffen sind, angemessene Beschwerde- und Revisionsrechte gegen solche Entscheidungen eingeräumt werden, einschließlich des Rechts auf gerichtliche Überprüfung.

Artikel 7

Gruppensanierungspläne

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mutterunternehmen oder einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegende Institute einen Gruppensanierungsplan erstellen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorlegen; der Gruppensanierungsplan muss einen Sanierungsplan für die gesamte Gruppe, auch für Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d, sowie für jedes Tochterunternehmen umfassen, für das die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Erstellung eines spezifischen Sanierungsplans gemäß Absatz 1a gefordert hat.

1a.         Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Erstellung eines spezifischen Sanierungsplans für ein Tochterunternehmen in diesem Mitgliedstaat fordern, falls die Aktivitäten dieses Tochterunternehmens einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem dieses Mitgliedstaats haben.

Für die Zwecke dieses Artikels haben die Aktivitäten eines Tochterunternehmens eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)       Der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 30 000 000 000 EUR.

(b)       Das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte zum BIP des Niederlassungsmitgliedstaates übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte weniger als 5 000 000 000 EUR beträgt.

(c)       Im Anschluss an eine Mitteilung der nationalen zuständigen Behörde, wonach sie ein solches Tochterunternehmen eines Instituts als bedeutend für die jeweilige Volkswirtschaft betrachtet, fasst die EZB nach einer umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bewertung der Bilanz des genannten Tochterunternehmens, einen Beschluss, der diese Bedeutung bestätigt.

2.          Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt, sofern es im Rahmen des Aufsichtskollegiums angemessene Verschwiegenheitspflichten gibt, mit den Aufsichtsbehörden, die Mitglieder dieses Kollegiums sind, alle Informationen zu den Gruppensanierungsplänen. Sie übermittelt alle relevanten Teile der Gruppensanierungspläne den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und der EBA.

3.          Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einer Stresssituation die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen vorzugehen bzw. sie zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe bzw. des jeweiligen Instituts wiederherzustellen.

Der Gruppensanierungsplan sieht Regelungen vor, die die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen, die auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des jeweiligen einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie auf der Ebene der Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d zu treffen sind, sicherzustellen.

4.          Der Gruppensanierungsplan enthält für die gesamte Gruppe und für jedes Tochterunternehmen, für das ein separater Sanierungsplan erstellt wurde, die in Artikel 5 vorgesehenen Bestandteile und Regelungen. Darüber hinaus enthält er ▌Regelungen für eine mögliche gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer etwaigen gemäß Artikel 16 getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung beschlossen wird.

5.          Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass das Mutterunternehmen bzw. das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 1 unterliegende Institut verschiedene Sanierungsoptionen mit Maßnahmen vorsieht, die bei Eintritt eines der gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Betracht gezogenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen.

Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe Hindernisse für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe und auf der Ebene der einzelnen Unternehmen entgegenstehen.

6.          Das Leitungsorgan des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 1 unterliegenden Instituts bewertet und genehmigt den Gruppensanierungsplan, bevor er der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

Artikel 8

Bewertung von Gruppensanierungsplänen

1.          Die konsolidierende Aufsichtsbehörde prüft den Gruppensanierungsplan, einschließlich der Sanierungspläne für die einzelnen gruppenzugehörigen Institute, und bewertet, inwieweit die in den Artikeln 6 und 7 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren und den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans, einschließlich der Sanierungspläne für die einzelnen gruppenzugehörigen Institute, nach Abstimmung und in Zusammenarbeit mit den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG durch. Die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie und notwendigenfalls die Aufforderung, Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie zu erlassen, werden in Form gemeinsamer Entscheidungen der in den Aufsichtskollegien vertretenen Behörden, nach Artikel 131 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG festgehalten, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, berücksichtigt werden.

2.          Die zuständigen Behörden bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu treffen.

Liegt innerhalb von drei Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, kann die EBA auf Verlangen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden bei der Herbeiführung einer Einigung gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen. Ist dies der Fall, stellen alle beteiligten Behörden ihre Entscheidungen bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit um einen Monat zurück. Anschließend entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans bzw. über die gemäß Artikel 6 Absatz 4 verlangten Maßnahmen. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und sollte den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Dreimonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung tragen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Mutterunternehmen des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie den anderen zuständigen Behörden mit.

In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde wird berücksichtigt, dass die Aufsichtstätigkeit von den betroffenen zuständigen Behörden geplant und koordiniert werden muss und welche potenziellen Auswirkungen sie auf die Stabilität der Finanzsysteme in den betroffenen Mitgliedstaaten hat.

2a.        Die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, kann in Bezug auf ein Tochterunternehmen in dem jeweiligen Mitgliedstaat zusätzliche Sanierungsmaßnahmen vorschlagen, wenn sie es für erforderlich hält, um die Fortführung von kritischen Funktionen sicherzustellen oder wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität abzuwenden, und sofern sie nicht in die Maßnahmen eingreift, die nach Auffassung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Gruppe als Ganzes zu ergreifen sind.

Die zuständige Behörde übermittelt ihren Vorschlag der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

Diese können innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags Bedenken oder Einwände geltend machen.

Werden innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände erhoben, kann die zuständige Behörde die vorgeschlagenen Maßnahmen ergreifen.

Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein anderes Mitglied des Kollegiums Einwände erhoben, muss die zuständige Behörde diese Einwände und Bedenken gebührend prüfen und kann dann einen Beschluss fassen.

Die Entscheidung ergeht schriftlich mit Begründungen und trägt von den anderen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden innerhalb der Zweimonatsfrist erhobenen Einwänden Rechnung. ▌

Abschnitt 3

Abwicklungsplanung

Artikel 9

Abwicklungspläne

1.          Die Abwicklungsbehörden erstellen nach Konsultation mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden der Rechtsräume, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sowie in einem offenen Dialog mit den Unternehmen für jedes Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, einen Abwicklungsplan. Der Abwicklungsplan wird dem betroffenen Institut offengelegt und sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden treffen können, sofern das Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

1a.        Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei Mitgliedschaft eines Instituts in einem IPS der Abwicklungsplan, im dem dargelegt wird, mit welchen von der Geschäftsleitung des Instituts oder vom Sicherungssystem zu treffenden Maßnahmen im Fall einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll, vom IPS erstellt wird.

             Dieser Absatz gilt nicht für Institute, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 4 der [EZB/SSM] direkt beaufsichtigt werden, und nicht für andere Institute, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1a einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines Mitgliedstaats ausmachen.

1b.        Bei Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse gemäß Kapitel II dieses Titels im Abwicklungsfall beseitigt werden können.

2.          Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch der Fall, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur sein oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintreten kann. Der Abwicklungsplan darf nicht von Folgendem ausgehen: Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 91 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus, Notfallliquiditätshilfen oder sonstige Liquiditätshilfen von Seiten der Zentralbank im Rahmen einer nicht standardisierten Besicherung und nicht standardisierter Rückzahlungsmodalitäten und Zinsbedingungen. Er muss jedoch eine Untersuchung darüber enthalten, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Standardzentralbankfazilitäten und Sicherheiten in Anspruch nehmen kann.

3.          Der Abwicklungsplan wird geprüft und gegebenenfalls aktualisiert, und zwar mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Effektivität des Plans auswirken könnten oder anderweitig eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen. Solche Änderungen werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Unterabsatz 1 teilen die Institute und die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich jede Änderung mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

4.          Der Abwicklungsplan legt Optionen für die Anwendung insbesondere der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und –befugnisse auf das Institut, mit qualifizierten Angaben dar. Er enthält, sofern dies möglich ist

(a)       eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

(b)       eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

(c)       Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung bei einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;

(d)       eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

(e)       eine detaillierte Darstellung der gemäß Artikel 13 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

(f)        eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 14 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 13 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;

(g)       eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

(h)       eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die dafür gesorgt werden soll, dass die gemäß Artikel 11 verlangten Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

(i)        Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei abgesehen von der Anwendung der gemäß Artikel 91 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen sowie von Notfallliquiditätshilfen oder sonstigen Liquiditätshilfen von Seiten der Zentralbank im Rahmen einer nicht standardisierten Besicherung und nicht standardisierter Rückzahlungsmodalitäten und Zinsbedingungen nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;

(j)        eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien und der geltenden Zeitrahmen angewandt werden könnten;

(k)       Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten und operativen Funktionen;

(l)        eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb der Gruppe, einschließlich einer Bewertung der Zweckmäßigkeit der Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 16;

(m)                 eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und, soweit möglich, Angabe zur Übertragbarkeit von Kundenpositionen;

(ma)    eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;

(n)       einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und Öffentlichkeit;

(na)    gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zu dem Abwicklungsplan.

5.          Die EBA arbeitet nach Konsultation mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt des Abwicklungsplans festgelegt wird.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌ zu erlassen.

Artikel 10

Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, zu verlangen, dass die Institute ihnen alle zur Erstellung und Umsetzung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen übermitteln. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden befugt sein, unter anderem die in Abschnitt B des Anhangs genannten Informationen und Analysen anzufordern.

2.          Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle nach Absatz 1 bereitzustellende Informationen bereits vorliegen. Liegen die Informationen vor, stellen die zuständigen Behörden sie den Abwicklungsbehörden zur Verfügung.

3.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 aus.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

3a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, zu verlangen, dass die Institute im erforderlichen Umfang an der Erstellung von Abwicklungsplänen mitwirken.

Artikel 11

Gruppenabwicklungspläne

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden Gruppenabwicklungspläne ausarbeiten. Gruppenabwicklungspläne umfassen ▌ einen Plan für die Abwicklung auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegenden Instituts oder für eine Gruppenabwicklung durch Auflösung und Abwicklung der Tochterinstitute. Die Abwicklungsbehörden können verlangen, dass Gruppenabwicklungspläne nur zu Informationszwecken etwaige gemäß Absatz 1a erstellte Abwicklungspläne für die einzelnen Tochterinstitute enthalten. Die Gruppenabwicklungspläne enthalten darüber hinaus Pläne für die Abwicklung der Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d und für die Abwicklung von Instituten mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG.

1a.        Die Abwicklungsbehörde im Aufnahmemitgliedstaat kann einen separaten Abwicklungsplan für ein Tochterunternehmen eines Instituts in diesem Mitgliedstaat erstellen, falls die Aktivitäten dieses Tochterunternehmens einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem dieses Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 7 Absatz 1a haben.

1b.        Artikel 9 Absatz 1b gilt auch für Gruppen.

2.          Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Grundlage der nach Artikel 10 vorgelegten Informationen erstellt.

3.          Im Gruppenabwicklungsplan

(a)       werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf die Gruppe als Ganzes oder auf einen Teil der Gruppe, auch auf einzelne Tochterunternehmen, im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Szenarien zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Gesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute;

(b)       wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise ausgeübt werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgetrennter Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten, in denen mehrere Unternehmen der Gruppe engagiert sind, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten – und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;

(c)       werden, sofern einer Gruppe bedeutende Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind, die Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweils zuständigen Behörden dieser Drittländer und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Union festgelegt, wobei im Allgemeinen bezüglich der Modalitäten Gegenseitigkeit bestehen sollte;

(d)       werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgliederung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, genannt, die erforderlich sind, um eine Gruppenabwicklung zu erleichtern, sofern die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind;

(da)     werden alle nicht in dieser Richtlinie aufgeführten zusätzlichen nationalen Maßnahmen festgelegt, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auf die Abwicklung der Gruppe anzuwenden beabsichtigt;

(e)       werden Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und ▌ Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt. Der Plan darf nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – über die Anwendung der gemäß Artikel 91 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus, oder Notfallliquiditätshilfen oder sonstigen Liquiditätshilfen von Seiten der Zentralbank im Rahmen einer nicht standardisierten Besicherung und nicht standardisierter Rückzahlungsmodalitäten und Zinsbedingungen – ausgehen. Diese Grundsätze sollten auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere der Summe der risikogewichteten Aktiva und gesamten Verbindlichkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe sowie den wirtschaftlichen Auswirkungen der Abwicklung in den betroffenen Mitgliedstaaten und der Verteilung der Aufsichtsbefugnisse zwischen den einzelnen zuständigen Behörden Rechnung tragen.

3a.         Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

Insbesondere müssen darin die Fortführung grundlegender Dienstleistungen, die Finanzmarktstabilität und der Marktanteil der Tochterinstitute in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Der Gruppenabwicklungsplan darf von diesem Grundsatz nur abweichen, wenn es nötig ist, um signifikante negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität in der Union abzuwenden.

3b.        Die EBA arbeitet nach Rücksprache mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der Gruppenabwicklungspläne festgelegt wird.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe bis zum ... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 12

Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

1.          Mutterunternehmen und Institute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die nach Artikel 11 dieser Richtlinie vorzulegenden Informationen. Diese Informationen betreffen das Mutterunternehmen oder das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Institut sowie alle Rechtsträger, die Teil der Gruppe sind. Institute, die gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, haben zusätzlich die gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie erforderlichen Informationen bezüglich der in Artikel 1 Buchstaben c und d genannten Gesellschaften bereitzustellen.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt, vorausgesetzt, es gelten angemessene Verschwiegenheitspflichten, die gemäß diesem Absatz vorgelegten Informationen der EBA, den ▌Abwicklungsbehörden, die gemäß Artikel 11 Absatz 1a einen separaten Abwicklungsplan für ein Tochterunternehmen eines Instituts in diesem Mitgliedstaat erstellt haben, den in den Artikeln 130 und 131a der Richtlinie 2006/48/EG genannten jeweils zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die in Artikel 1 Buchstaben c und d genannten Gesellschaften befinden.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien – und nach Konsultation der jeweils zuständigen Behörden einschließlich der Behörden der Rechtsräume der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – Gruppenabwicklungspläne erstellen und fortschreiben. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Fortschreibung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unbeschadet der in Artikel 76 genannten Verschwiegenheitspflichten Drittlandsabwicklungsbehörden aus Rechtsräumen einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 42a der Richtlinie 2006/48/EG gegründet hat.

3.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich und nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des Instituts oder der Gruppe, die sich wesentlich auf die Pläne auswirken oder deren Änderung erforderlich machen könnte, aktualisiert werden.

4.          Der Gruppenabwicklungsplan ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und trägt den potenziellen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, Rechnung. Die Abwicklungsbehörden treffen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine gemeinsame Entscheidung.

Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, entscheidet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung den Mutterunternehmen oder dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut und den anderen Abwicklungsbehörden.

Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 den zuständigen Behörden aus eigener Initiative dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

5.          Ist eine Abwicklungsbehörde mit einem Bestandteil des Gruppenabwicklungsplans nicht einverstanden, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

6.          Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats; die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die anschließende Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA stehen.

7.          Hat eine der zuständigen Abwicklungsbehörden die EBA gemäß Absatz 5 mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA zurück.

Artikel 12 a

Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden

1.          Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.

2.          Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.

KAPITEL II

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und präventive Befugnisse

Artikel 13

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zur Erstellung der in Kapitel I Abschnitt 3 dieses Titels genannten Abwicklungspläne nach Konsultation der zuständigen Behörden, einschließlich der Behörden der Rechtsräume der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, bewerten, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, ohne dass von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder Notfallliquiditätshilfen, bzw. sonstigen Liquiditätshilfen von Seiten der Zentralbank im Rahmen einer nicht standardisierten Besicherung und nicht standardisierter Rückzahlungsmodalitäten und Zinsbedingungen ausgegangen werden darf. Ein Institut oder eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut bzw. die Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder das Institut bzw. die Gruppe durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse im Einklang mit den Gruppenabwicklungsplänen abzuwickeln, und dabei – auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse – wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaates ▌, in dem das Institut niedergelassen ist, weitestgehend zu minimieren, wobei es Wirtschaftslage und Finanzmarktstabilität in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu berücksichtigen und die Fortführung bestimmter von dem Institut oder der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen zu gewährleisten gilt, wenn diese beispielsweise problemlos und rechtzeitig ausgegliedert werden können. Die Abwicklungsbehörden informieren die EBA zeitnah, wenn sie zu der Einschätzung gelangt sind, dass ein Institut oder eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

2.          Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 1 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

3.          Die EBA arbeitet nach Konsultation des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen gemäß Absatz 2 zu prüfenden Kriterien und Prozesse festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

▌           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌zu erlassen.

Artikel 14

Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach Artikel 13 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu der Feststellung gelangt, dass ▌wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts entgegenstehen, der zuständigen Behörde ihre Feststellung schriftlich mitteilt. Die zuständige Behörde setzt das Institut von diesen wesentlichen Hindernissen in Kenntnis.

1a.        Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die zuständigen Abwicklungsbehörden, gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 4 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 bis zur effektiven Beseitigung sämtlicher Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, ausgesetzt.

2.          Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Institut der zuständigen Behörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen. Die zuständige Behörde bewertet nach Konsultation der Abwicklungsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

3.          Gelangt die zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die in Frage stehenden Hindernisse durch die von einem Institut im Einklang mit Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, zeigt sie, soweit erforderlich und verhältnismäßig, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 5 und nach Konsultation der Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen auf, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem Institut schriftlich mit, das dann innerhalb eines Monats einen Plan darüber vorlegen muss, wie diese Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

Bei der Aufzeigung alternativer Maßnahmen legt die zuständige Behörde dar, dass die von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen konnten, inwiefern die alternativen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind und inwiefern andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.

4.          Für die Zwecke des Absatzes 3 können, soweit erforderlich und verhältnismäßig, unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen werden, um die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit abzubauen bzw. zu beseitigen:

(a)       Von dem Institut kann verlangt werden, die innerhalb der Gruppe bestehenden Finanzierungsmechanismen zu ändern oder Dienstleistungsvereinbarungen (innerhalb der Gruppe oder mit Dritten) über die Ausübung kritischer wirtschaftlicher Funktionen und Dienste zu schließen.

(b)       Von dem Institut kann verlangt werden, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu überprüfen.

(c)       Dem Institut können besondere oder regelmäßige zusätzliche – für Abwicklungszwecke relevante – Informationspflichten auferlegt werden.

(d)       Dem Institut kann die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte empfohlen werden.

(e)       Dem Institut kann empfohlen werden, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen.

(f)        Von der Entwicklung oder Veräußerung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte kann dem Institut abgeraten werden.

(g)       Es können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangt werden, um die Komplexität zu reduzieren und sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden können.

(h)       Von einem Mutterunternehmen kann verlangt werden, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Finanzholdinggesellschaft zu gründen.

(i)        Von einem Mutterunternehmen oder einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d kann verlangt werden, die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Schuldtitel oder Darlehen zu begeben.

(ia)     Von einem Institut oder von einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d können Maßnahmen verlangt werden, um die Mindestanforderungen für abschreibungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 39 Absatz 1 zu erfüllen oder die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Schuldtitel oder Darlehen zu begeben.

(j)        Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Instituts eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Titel IV vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

5.          Die Abwicklungsbehörden dürfen ihre nach Absatz 1 getroffene Feststellung nicht mit Hindernissen begründen, die durch außerhalb der Kontrolle eines Instituts liegende unvorhersehbare Faktoren bedingt sind ▌.

6.          Eine Mitteilung der zuständigen Behörde an das Institut gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 muss folgenden Anforderungen genügen:

(a)       Sie muss die Gründe enthalten, die zu der jeweiligen Bewertung bzw. Feststellung geführt haben.

(b)       Sie muss darlegen, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 9 genügt.

6a.         Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Instituten, die von Abwicklungsentscheidungen betroffen sind, und den gemäß diesem Artikel zuständigen Behörden angemessene Beschwerderechte eingeräumt werden, insbesondere das Recht auf gerichtliche Überprüfung.

7.          Bevor eine Maßnahme nach Absatz 3 festgelegt wird, prüfen die zuständigen Behörden sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten und in der gesamten Union.

8.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie jeweils zur Anwendung gelangen können, im Einzelnen dargelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌zu erlassen.

Artikel 15

Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen

1.          Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen, für die Abwicklungspläne gemäß Artikel 9 Absatz 1 erstellt wurden, zuständigen Behörden beraten sich ▌innerhalb des Aufsichtskollegiums und der zuständigen Abwicklungsbehörden untereinander und unternehmen alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung bezüglich der Anwendung der nach Artikel 14 Absatz 3 aufgezeigten Maßnahmen zu gelangen.

2.          Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Zusammenarbeit mit der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der EBA – im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 – einen Bericht und legt ihn dem Mutterunternehmen oder dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut sowie den für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden, die ihn den unter ihrer Aufsicht stehenden Tochterunternehmen zuleiten, und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Institute bedeutende Zweigstellen haben, vor. In dem Bericht, der nach Konsultation der Abwicklungsbehörden ausgearbeitet wird, werden die wesentlichen Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe analysiert. Zudem werden in dem Bericht die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts beurteilt und Empfehlungen für verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der Behörden erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.

3.          Innerhalb von vier Monaten nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung kann das Mutterunternehmen bzw. das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Institut Stellung nehmen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse überwunden werden könnten.

4.          Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die EBA und die für die Tochterunternehmen sowie die Mitgliedstaaten, in denen die Institute bedeutende Zweigstellen unterhalten, zuständigen Behörden über von den Mutterunternehmen oder dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut vorgeschlagene Maßnahmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden unternehmen nach Konsultation der Abwicklungsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um im Rahmen des Aufsichtskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung bezüglich der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse und – soweit erforderlich – der Bewertung der von den Mutterunternehmen oder dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse zu gelangen, wobei die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.

5.          Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts getroffen. Die Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mutterunternehmen oder dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut übermittelt.

Die EBA kann im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden aus eigener Initiative dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

6.          Liegt innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichts keine gemeinsame Entscheidung vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die nach Artikel 14 Absatz 3 in Bezug auf die Gruppe als Ganzes zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung dem Mutterunternehmen oder dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut.

Die gemäß Unterabsatz 1 getroffene Entscheidung wird als endgültig anerkannt und von den zuständigen Behörden in dem betroffenen Mitgliedstaat umgesetzt.

Hat eine zuständige Behörde nach Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats; die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die anschließende Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA stehen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

6a.      Die zuständige Behörde des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen ansässig ist, kann in Bezug auf ein Tochterunternehmen in ihrem Mitgliedstaat zusätzliche Maßnahmen vorschlagen, wenn sie es für erforderlich hält, um für die Fortführung von kritischen Funktionen zu sorgen oder wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität abzuwenden, und sofern sie nicht in die Maßnahmen eingreift, die nach Auffassung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Gruppe als Ganzes zu ergreifen sind.

Die zuständige Behörde übermittelt ihren Vorschlag der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

Diese können innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Vorschlags Bedenken oder Einwände geltend machen.

Werden keine Einwände erhoben, kann die zuständige Behörde die vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraums ergreifen.

Sofern die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein anderes Mitglied des Kollegiums Einwände erhoben haben, muss die zuständige Behörde diese Einwände und Bedenken sorgfältig prüfen und kann dann eine Entscheidung treffen.

Diese Entscheidung ergeht schriftlich mit Begründungen und trägt den von den anderen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden innerhalb der Zweimonatsfrist erhobenen Einwänden Rechnung.

KAPITEL III

Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 16

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

1.          Um mögliche rechtliche Hindernisse für die Bereitstellung von finanzieller Unterstützung innerhalb einer Gruppe von Instituten zu überwinden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d ihre Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind, für die Zwecke dieser Richtlinie Absprachen treffen, in denen dargelegt wird, ob sie eine Vereinbarung über die Gewährung finanzieller Unterstützung an andere Parteien innerhalb der Gruppe, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, geschlossen haben, und aufgezeigt wird, wie die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Unter normalen Umständen schränken die Bestimmungen dieses Kapitels die zentrale Bereitstellung von Mitteln innerhalb einer Gruppe von Instituten nicht ein.

1a.         Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür,

(a)       einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Einzelfallbasis und gemäß den gruppeninternen Strategien beschließt, sofern darin keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes liegt;

(b)       Geschäfte in einem Mitgliedstaat oder Drittland zu tätigen, selbst wenn dies von deren zuständigen Behörden verlangt wird.

2.          Die Vereinbarung kann

(a)       eine oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe einbeziehe betreffen und eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen, der Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder eine andere Kombination von Unternehmen vorsehen;

(b)       eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie oder der Bereitstellung von Vermögenswerten, die sich als Sicherheit bei Transaktionen zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten eignen, oder eine andere Kombination dieser Maßnahmen vorsehen.

3.          Erklärt ein Tochterunternehmen sich gemäß den Bedingungen der Vereinbarung einverstanden, dem Mutterunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren, muss die Vereinbarung im Gegenzug eine Einverständniserklärung des Mutterunternehmens enthalten, seinerseits dem betreffenden Tochterunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren.

4.          In der Vereinbarung wird für die auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festgelegt, welche Gegenleistung zu erbringen ist bzw. welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind.

5.          Die Vereinbarung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweils zuständigen Behörde zu dem jeweiligen Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien gegen die Kapital- und Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2006/48/EG verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird bzw. einer sich rasant verschlechternden Liquiditätssituation oder der Gefahr einer Insolvenz ausgesetzt ist.

6.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche sich aus der Vereinbarung ergebenden Rechte, Ansprüche oder Handlungen nur von den Parteien der Vereinbarung und nicht von Dritten ausgeübt werden können.

Artikel 17

Prüfung der geplanten Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Schlichtung

1.          Die Mutterunternehmen und die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegenden Institute stellen bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer gemäß Artikel 16 geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die der Vereinbarung beizutreten beabsichtigen.

2.          Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung, sofern die Bedingungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 19 genannten Bedingungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen.

3.          Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die jeweils für die einzelnen Tochterunternehmen, die der Vereinbarung beizutreten beabsichtigen, zuständigen Behörden weiter.

4.          Die zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Bedingungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem Antragsteller von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird.

Die EBA kann im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer dieser Behörden dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Nachdem eine gemeinsame Entscheidung durch alle beteiligten zuständigen Behörden erlangt wurde, erteilt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Genehmigung, sofern die Bedingungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 19 genannten Bedingungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen.

5.          Liegt innerhalb von drei Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über den Antrag. Die Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Dreimonatsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt die Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden mit.

6.           Die Umsetzung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf keine steuerlichen Folgen in einem Mitgliedstaat nach sich ziehen, dessen Abwicklungsbehörde der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht zugestimmt hat.

Artikel 18

Zustimmung der Anteilsinhaber zu der geplanten Vereinbarung

1.          Die Mitgliedstaaten ▌ verlangen, dass eine geplante Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurde, der Hauptversammlung der Anteilsinhaber jedes Unternehmens der Gruppe, das der Vereinbarung beizutreten beabsichtigt, zur Billigung vorgelegt wird. In diesem Fall gilt die Vereinbarung nur für diejenigen Parteien, von deren Hauptversammlung sie gebilligt wurde.

2.          Die Mitgliedstaaten ▌verlangen▌, dass im Einklang mit der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die Anteilsinhaber jedes Unternehmens der Gruppe, das der Vereinbarung beitreten wird, das jeweilige Leitungsorgan im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG ermächtigen, die Gewährung von Finanzhilfen durch das Unternehmen im Einklang mit der Vereinbarung und den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zu beschließen. Eine spezifische Transaktion auf der Grundlage der Vereinbarung bedarf weder einer weiteren Zustimmung der Anteilsinhaber noch einer zusätzlichen Versammlung.

3.          Das Leitungsorgan jedes Unternehmens, das einer Vereinbarung beigetreten ist, erstattet den Anteilsinhabern jährlich über die Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen Bericht.

Artikel 18 a

Übermittlung der Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden übermitteln den jeweiligen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran.

Artikel 19

Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

1.          Eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 16 darf nur gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)       Es bestehen realistische Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung behoben werden.

(b)       Mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines der Unternehmen der Gruppe zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

(c)       Für die finanzielle Unterstützung wird eine Gegenleistung erbracht.

(d)       Aufgrund der dem Leitungsorgan zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen bestehen realistische Aussichten darauf, dass das empfangende Unternehmen das Darlehen zurückzahlt bzw. die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung zu einem angemessenen Preis erbringt.

(e)       Die Gewährung der finanziellen Unterstützung gefährdet weder die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, von dem sie bereitgestellt wird, noch stellt sie eine Bedrohung für die Finanzmarktstabilität dar.

(f)        Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung wie auch nach Bereitstellung der Unterstützung die Eigenmittelanforderungen und etwaige sonstige gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG gestellte Anforderungen.

2.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der in Absatz 1 genannten Bedingungen aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 20

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan – im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG – des die Unterstützung gewährenden Unternehmens gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere hat der Beschluss Folgendes zu enthalten:

(a)       Angaben dazu, auf welche Weise die finanzielle Unterstützung zur Wahrung bzw. Wiederherstellung der finanziellen Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines der Unternehmen der Gruppe beiträgt;

(b)       die Feststellung, dass die finanzielle Unterstützung nicht die finanziellen Möglichkeiten des sie gewährenden Rechtsträgers übersteigt;

(c)       die Feststellung, dass das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen auch weiterhin die Eigenmittelanforderungen und etwaige sonstige gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehene Anforderungen erfüllt.

Artikel 21

Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

1.          Vor Bereitstellung einer Unterstützung aufgrund einer gruppeninternen Vereinbarung über die Gewährung finanzieller Unterstützung unterrichtet das Leitungsorgan des Unternehmens, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt, die für dieses Unternehmen zuständige Behörde, gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, und die EBA. Die entsprechende Mitteilung enthält nähere Angaben zu der geplanten Unterstützung.

2.          Innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Meldung kann die zuständige Behörde die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 19 untersagen oder beschränken, falls die Bedingungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nicht erfüllt sind. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über das Verbot oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung wird begründet.

3.          Die zuständige Behörde setzt die EBA, die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden, die den Aufsichtskollegien angehören, gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG unverzüglich von ihrer Entscheidung, die Gewährung der finanziellen Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, in Kenntnis.

4.          Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen zuständig ist, Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, kann sie gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 1093/2010 innerhalb von zwei Tagen die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ▌

5.          Wird die finanzielle Unterstützung von der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt, kann sie gemäß den der zuständigen Behörde mitgeteilten Bedingungen gewährt werden.

5a.        Sowohl die Entscheidung, von der zuständigen Behörde nicht untersagte oder beschränkte finanzielle Unterstützung zu gewähren, als auch Entscheidungen der zuständigen Behörde, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, werden von der zuständigen Behörde den jeweiligen Abwicklungsbehörden übermittelt.

5b.        Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Vorschriften ihrer Insolvenzregelungen oder besonderen Abwicklungsregelungen die Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit der gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels zugelassenen und geschaffenen gruppeninternen Transaktionen nicht behindern.

Artikel 22

Offenlegung

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die einer gemäß Artikel 16 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung beigetreten sind, den Inhalt der Vereinbarung und die Namen der Unternehmen, die Partei der Vereinbarung sind, veröffentlichen und die entsprechenden Informationen mindestens jährlich aktualisieren.

Es gelten die Artikel 145 und 149 der Richtlinie 2006/48/EG.

2.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Form und Inhalt der gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen präzisiert werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

3.          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌zu erlassen.

Artikel 23

Frühzeitiges Eingreifen

1.          Falls nach einer Bewertung auf der Grundlage bestimmter Indikatoren und geeigneter Referenzwerte davon auszugehen ist, dass sich die finanzielle Situation eines Instituts rasch verschlechtert, und insbesondere wenn ein Institut die Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllen wird, etwa die, welche seinen Mindestumfang an Eigenmitteln plus 1,5 % betrifft oder wenn sich seine Liquidität dramatisch verschlechtert und der Umfang des Fremdkapitals, der Anteil der notleidenden Kredite oder die Konzentration von Krediten erheblich zunehmen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Artikel 136 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall insbesondere

(a)       von der Leitung des Instituts verlangen können, dass sie eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen und Maßnahmen umsetzt oder den solchen Sanierungsplan aktualisiert, wenn die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, sich von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden und eine oder mehrere der darin dargelegten Regelungen und Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen umsetzt, damit die in Unterabsatz 1 aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind;

(b)       von der Leitung des Instituts verlangen können, dass sie eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Umsetzung aufstellt;

(c)       von der Leitung des Instituts verlangen können, die Hauptversammlung des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung sowie die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen, bzw. – falls die Leitung dieser Aufforderung nicht nachkommt – dies selbst tun können;

(d)       ▌verlangen können, dass ▌eines oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans bzw. einer oder mehrere geschäftsführende Direktoren entlassen werden, sofern man nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;

(e)       von der Leitung des Instituts verlangen können, dass nach Maßgabe des Sanierungsplans ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird;

(f)        unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen Zugang zu allen Informationen erhalten, die sie benötigen, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, um die letztendliche Abwicklung des Instituts vorzubereiten und unter anderem eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 30 vorzunehmen;

2.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den Mindestrahmen der Indikatoren und Schwellenwerte gemäß Absatz 1 und die dort vorgesehenen Maßnahmen weiter zu präzisieren.

Die EBA übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌zu erlassen.

Artikel 25

Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse ▌im Fall von Gruppen

1.          Sind in Bezug auf ein Mutterunternehmen oder ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegendes Institut oder eines ihrer Tochterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 23 dieser Richtlinie ▌erfüllt, unterrichtet die zuständige Behörde, die eine Maßnahme gemäß Artikel 23 plant, die jeweiligen anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie die EBA von ihrer Absicht.

2.           Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden prüfen, ob es erforderlich ist, auch in Bezug auf andere Unternehmen der Gruppe Maßnahmen nach Artikel 23 ▌zu treffen und ob eine Koordinierung der zu treffenden Maßnahmen wünschenswert ist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden prüfen, ob alternative Maßnahmen besser geeignet wären, die Existenzfähigkeit einzelner Unternehmen wiederherzustellen und die finanzielle Solidität der Gruppe als Ganzes zu erhalten. ▌

Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden, in der die möglichen Auswirkungen der Maßnahme in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen sind. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Mutterunternehmen bzw. dem einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut übermittelt.

3.           Die EBA kann im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer dieser Behörden dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen. Die EBA gibt ihre vorgeschlagene Lösung innerhalb von fünf Tagen bekannt.

4.          Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen verantwortlichen zuständigen Behörden allein entscheiden.

5.          Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde wird begründet. Sie trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fünftagesfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzmarktstabilität in anderen Mitgliedstaaten Rechnung. Die Entscheidungen werden dem Mutterunternehmen bzw. dem der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Institut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.

6.          Bevor sie ihre eigenen Entscheidungen gemäß Absatz 4 treffen, konsultieren die zuständigen Behörden die EBA. In den Entscheidungen ist den Empfehlungen der EBA Rechnung zu tragen und sind etwaige erhebliche Abweichungen von diesen Empfehlungen zu erläutern.

TITEL IV

ABWICKLUNG

Kapitel I

Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 26

Abwicklungsziele

1.          Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

2.          Abwicklungsziele im Sinne von Absatz 1 sind

(a)       die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen und, soweit dies möglich ist, der Kontinuität der Positionen der Gegenpartei in Fällen, in denen diese nicht von einem anderen Institut übernommen werden können, ohne eine inakzeptable Belastung öffentlicher Mittel zu verursachen;

(b)       die Verhinderung ▌negativer Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, unter anderem durch Verhinderung einer Ansteckung und durch Erhaltung der Marktdisziplin, wobei öffentliche Mittel geschützt werden;

(c)       der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

(d)       die Verhinderung einer ▌ Vernichtung von Werten, sofern diese nicht notwendig ist, um die einschlägigen Ziele gemäß Absatz 1 zu verwirklichen, und das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung möglichst gering zu halten;

(e)       der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;

(f)        der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

3.          Die Abwicklungsbehörden messen den Abwicklungszielen gleiche Bedeutung bei und nehmen entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vor.

Bei der Verfolgung der Abwicklungsziele nach Absatz 2 müssen die Abwicklungsbehörden bestrebt sein, öffentliche Mittel zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass der öffentliche Sektor für Kosten und Risiken, die im Rahmen der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 91 entstanden sind, soweit es die Umstände erlauben, entschädigt wird.

Artikel 27

Voraussetzungen für eine Abwicklung

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut oder ein EU-Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a treffen, wenn alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)       Die zuständige Behörde ▌stellt nach Rücksprache mit der Abwicklungsbehörde fest, dass ein Institut nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeiten gemäß der Genehmigung auf der Grundlage der Eigenkapitalanforderungen des Artikels 92 [CRR] wahrzunehmen oder dass es ausfällt – oder wahrscheinlich – ausfällt.

(b)       Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen des privaten Sektors, einschließlich Maßnahmen von Einlagensicherungssystemen oder IPS, oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, als durch eine Maßnahme der Abwicklungsbehörden zur Abwicklung des Instituts abgewendet werden kann.

(c)       Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 3 im öffentlichen Interesse erforderlich.

Die Abwicklungsbehörden stellen Anhaltspunkte dafür zur Verfügung, wie sie Auslösebedingungen beurteilen; diese Anhaltspunkte werden veröffentlicht und an die EBA weitergeleitet.

1b.        Die Abwicklungsbehörden ergreifen außerdem Abwicklungsmaßnahmen, wenn die Zulassung gemäß Artikel 18 der Richtlinie [CRD IV] entzogen wurde und eine Abwicklungsmaßnahme gemäß Absatz 3 im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

1c.         Der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 23 ist keine Voraussetzung für Abwicklungsmaßnahmen.

2.          Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe gilt ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)       Das Institut verstößt gegen die Ziele und vordefinierten Kriterien bezüglich der Eigenkapitalmindestanforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde – oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird – , da das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird.

(b)       Es liegen objektive und vordefinierte Kriterien dafür vor, dass die Vermögenswerte des Instituts ▌die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten oder ▌dies in naher Zukunft der Fall sein wird.

(c)       Das Institut ist nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, und die Zahlungsfähigkeit kann laut einer Einschätzung der zuständigen Behörden innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nicht wieder hergestellt werden.

(d)       Das Institut benötigt eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, es sei denn, es benötigt zur Wahrung der Finanzmarktstabilität

(i)     ▌Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu üblichen Bedingungen bereitgestellt werden (die Fazilität ist vollständig durch Sicherheiten unterlegt, auf die je nach Qualität und Marktwert Bewertungsabschläge angewandt werden, und die Zentralbank belastet dem Begünstigten Strafzinsen) auch dann, wenn die Liquiditätsfazilitäten durch staatliche Garantien gesichert sind, oder

(ii)     eine staatliche Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten, um bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaates Abhilfe zu schaffen.

In den unter den Ziffern i und ii genannten Fällen sind die Garantiemaßnahmen solventen Finanzinstituten vorbehalten, nicht Teil eines umfassenderen Hilfspakets, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig und zeitlich streng begrenzt.

3.          Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sich damit eines oder mehrere der in Artikel 26 genannten Abwicklungsziele erreichen lassen, wenn sie mit Blick auf das Erreichen dieser Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts oder des Mutterunternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

3b.      Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen der Inhalt der in Absatz 1 genannten Leitlinien präzisiert wird.

Die EBA übermittelt der Kommission bis zum ...*[zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Entwürfe für technische Durchführungsstandards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 28

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Finanzinstitut oder eine Firma im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b treffen können, wenn die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut bzw. die Firma als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterinstitut erfüllt sind.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d treffen können, wenn die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf die Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d als auch in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in der Union haben.

3.          Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

4.          Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 und in Abweichung von den Bestimmungen des Absatzes 2 können Abwicklungsbehörden auch dann, wenn eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d nicht die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf diese Gesellschaft d treffen, wenn eine oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Union handelt, die in Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen und ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für die gesamte Gruppe schaffen würde, oder das Insolvenzrecht des jeweiligen Mitgliedstaats verlangt, dass Gruppen als Ganzes behandelt werden und Maßnahmen in Bezug auf die Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c oder d für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.

Artikel 29

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

(-a)     Die Abwicklungsinstrumente und -befugnisse werden, soweit angemessen, gemäß dem Abwicklungsplan angewendet bzw. ausgeübt.

(a)       Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.

(b)       Nach den Anteilsinhabern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, bei denen es sich nicht um Einleger handelt, die nach Maßgabe des Artikels 38 vom Bail-in ausgenommen sind, die Verluste in der in Artikel 43 dieser Richtlinie festgelegten Rangfolge ihrer Forderungen.

(c)       Die Geschäftsleitung (vollständig oder bestimmte Vertreter) des in Abwicklung befindlichen Instituts wird gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch einen von der Abwicklungsbehörde ernannten Verwalter ersetzt.

(d)       Die Mitglieder der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für das haftbar gemacht, was nach dem Zivil- und Strafrecht ihrer individuellen Verantwortung für den Ausfall des Instituts entspricht.

(e)       Gläubiger derselben Klasse werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie – in gleicher Weise behandelt.

(f)        Kein Gläubiger erleidet größere Verluste als diejenigen, die er im Fall einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erleiden würde.

(fa)     Die Forderungen der Einleger sind angemessen geschützt.

1a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsinstrumente proportional und in Übereinstimmung mit der Rechtsform des betroffenen Kreditinstituts angewandt werden.

1b.        Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe fa stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Forderungen von Einlegern als bevorrechtigte Forderungen behandelt werden, um im Fall einer Insolvenz des Kreditinstituts höhere Priorität gegenüber den Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern zu haben. Die Abwicklungsbehörden sollten das Bail-in-Instrument nur auf Einlagen anwenden, die nicht gemäß der Richtlinie 94/19/EG besichert sind, wenn dies im Sinne der Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität vorteilhaft ist. Wird das Bail-in-Instrument angewandt, sollten den Einlegern keine größeren Verluste entstehen als bei Insolvenz.

1c.         Für die Zwecke dieser Richtlinie darf eine Einlage kein Instrument umfassen,

(a)       dessen Existenz nur durch eine andere Bescheinigung als einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann,

(b)       das nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder

(c)       das nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung zum Nennwert rückzahlbar ist.

2.          Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, wenden die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in einer Weise an, die die Auswirkungen auf gruppenzugehörige Institute und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität in der Union und insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich halten.

3.          Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese – soweit angezeigt – mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

3a.      Die Abwicklungsbehörden informieren und konsultieren die Beschäftigten und ihre Vertreter bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.

3b.      Wenn die Abwicklungsbehörden die Abwicklungsinstrumente anwenden und Abwicklungsbefugnisse ausüben, geschieht dies unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Mitarbeiter in Vorständen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis.

Kapitel IA

Sonderverwaltung

Artikel 29a

Sonderverwaltung

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts, ablöst. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung des Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

2.        Der Sonderverwalter wird mit sämtlichen Befugnissen ausgestattet, über die die Leitung des Instituts aufgrund von dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem mit der Befugnis, sämtliche Verwaltungsfunktionen im Zusammenhang mit der Leitung des Instituts auszuüben. Der Sonderverwalter darf diese Zuständigkeiten jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde wahrnehmen.

3.        Der Sonderverwalter muss gesetzlich verpflichtet sein, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Verwirklichung der in Artikel 26 genannten Abwicklungsziele zu unterstützen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Pflicht hat im Konfliktfall Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die aufgrund der Satzung des Instituts oder der nationalen Rechtsvorschriften bestehen. Zu den möglichen Lösungen zählen in Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß Kapitel III eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentumsstruktur des Instituts oder Übernahmen durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute.

4.        Die Abwicklungsbehörden können den Handlungsspielraum eines Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen des Sonderverwalters einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. Die Abwicklungsbehörden können den Sonderverwalter jederzeit abberufen.

5.        Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der zuständigen Behörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Handlungen Bericht erstattet.

6.        Ein Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde bestimmt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters nach wie vor gegeben sind.

7.        Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 bleiben die Rechte der Anteilsinhaber oder Eigentümer, wie im Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten dargelegt, von der Bestellung des Sonderverwalters unberührt.

8.        Die Bestellung eines Sonderverwalters ist weder als Verwertungs- bzw. Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates noch als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates anzusehen.

9.        Beabsichtigt mehr als eine Abwicklungsbehörde, einen Sonderverwalter für ein gruppenzugehöriges Unternehmen zu bestellen, prüfen die Behörden, ob es sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen bzw. für die gesamte Gruppe ein und denselben Sonderverwalter einzusetzen, um Lösungen zu fördern, die die finanzielle Solidität der Gruppe als Ganzes wiederherstellen.

10.      Im Fall einer Insolvenz und soweit das nationale Recht die Bestellung eines Insolvenzverwalters vorsieht, stellt dies die Sonderverwaltung gemäß diesem Artikel dar.

KAPITEL II

Bewertung

Artikel 30

▌Bewertung bei der Abwicklung

1.          Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, stellen die Abwicklungsbehörden insbesondere für die Zwecke der Artikel 32, 34, 36, 41 und 42 ▌sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte des Instituts ▌vorgenommen wird. Die Bewertung kann von einem unabhängigen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Die Bewertung wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt. Ist aufgrund der gebotenen Dringlichkeit eine unabhängige Bewertung nicht möglich, können die Abwicklungsbehörden die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts selbst vornehmen. Die Bewertungsanforderung darf die Fähigkeit der Abwicklungsbehörde nicht einschränken, die Kontrolle über ein ausfallendes Institut zu übernehmen, bevor eine Bewertung abgeschlossen wurde.

2.          Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, sofern dieser anwendbar ist, muss die gemäß Absatz 1 vorzunehmende Bewertung auf vorsichtigen und realistischen Annahmen, unter anderem in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der Verluste, beruhen; Ziel der Bewertung ist es, den Marktwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des auszufallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Instituts zu ermitteln, damit etwaige zu erwartende Verluste zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente erfasst werden. Bei nicht ordnungsgemäßem Funktionieren des Marktes für einen spezifischen Vermögenswert oder eine spezifische Verbindlichkeit kann die Bewertung jedoch dem langfristigen Wert der betreffenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten Rechnung tragen. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder einer Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank für das Institut ausgegangen werden, unabhängig davon, ob eine solche Unterstützung tatsächlich gewährt wird.

3.          Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts enthaltenen Unterlagen ergänzt:

(a)       eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts;

(b)       einen Vermerk, der eine Analyse und eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte enthält;

(c)       eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts ausgewiesenen bilanziellen und außerbilanziellen offenen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht.

4.          Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Klassen von Gläubigern, die im Fall eines Liquidationsverfahrens zu erwarten wäre.

5.          Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich, die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wird die Bewertung durch eine unabhängige Person oder durch eine Abwicklungsbehörde gemäß den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen vorgenommen. Die Bewertung ist als vorläufig zu betrachten, bis die Abwicklungsbehörde eine Bewertung vorgenommen hat, die sämtlichen Anforderungen dieses Artikels genügt. Die endgültige Bewertung wird separat von der Bewertung gemäß Artikel 66 durchgeführt ▌.

6.          Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis. Die Bewertung unterliegt keiner gesonderten gerichtlichen Überprüfung, abgesehen von der gerichtlichen Überprüfung zusammen mit der Entscheidung gemäß Artikel 78.

7.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die im Folgenden genannten Kriterien für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und für die Zwecke des Artikels 66 präzisiert werden:

(a)       Unter welchen Umständen ist eine Person sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch von den Instituten unabhängig?

(b)       Unter welchen Umständen ist eine Bewertung durch eine unabhängige Person als nicht möglich anzusehen?

(ba)     Unter welchen Umständen erfolgt die Trennung der Bewertungen gemäß den Artikeln 30 und 66?

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Kapitel III

Abwicklungsinstrumente

Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 31

Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente, soweit angemessen gemäß dem Abwicklungsplan, auf ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

2.          Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um

(a)  das Instrument der Unternehmensveräußerung;

(b)  das Instrument des Brückeninstituts;

(c)  das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;

(d)  das Bail-in–Instrument.

3.          Vorbehaltlich des Absatzes 4 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination angewandt werden.

4.          Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.

5.          Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Abwicklungsinstrumente zur partiellen Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert, und zwar innerhalb eines Zeitrahmens, der angemessen ist unter Berücksichtigung der etwaigen Notwendigkeit, dass das Institut gemäß Artikel 58 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen.

6.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger gelten.

7.          Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern diese zusätzlichen Befugnisse nicht ein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen und sofern sie in Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 26 und 29 genannten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.

Abschnitt 2

Instrument der Unternehmensveräusserung

Artikel 32

Instrument der Unternehmensveräußerung

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:

(a)       Anteile oder andere Eigentumstitel an einem in Abwicklung befindlichen Institut,

(b)       alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts,

(c)       eine beliebige Kombination mehrerer oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.

Die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt, ohne dass die Zustimmung der Anteilsinhaber des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Erwerber – erforderlich ist und ohne dass irgendwelche anderenfalls anwendbaren Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind.

2.          Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

3.          Im Fall einer partiellen Übertragung der Vermögenswerte eines Instituts werden die Erlöse aus der Übertragung dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt.

Werden alle Anteile bzw. anderen Eigentumstitel übertragen oder werden alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Instituts übertragen, fließen Erlöse aus der Übertragung den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts zu, die auf ihre Rechte verzichten mussten.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Erlöse gemäß Unterabsatz 1 abzüglich der im Zuge des Abwicklungsverfahrens anfallenden Verwaltungs- oder sonstigen Kosten, einschließlich Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit den Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 92.

4.          Die Abwicklungsbehörden unternehmen alle geeigneten Schritte, um nach Maßgabe des Absatzes 2 die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Artikel 30 durchgeführten fairen und realistischen Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen.

5.          Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.

6.          Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Anteile oder andere Eigentumstitel oder gegebenenfalls in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung auf das in Abwicklung befindliche Institut vorzunehmen.

7.          Ein Erwerber muss über die erforderliche Zulassung verfügen, um die aufgrund einer Übertragung nach Absatz 1 übernommenen Tätigkeiten oder Dienste fortführen zu können.

8.          Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48 nehmen die zuständigen Behörden, wenn eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48 führen würde, die nach dem genannten Artikel erforderliche Bewertung so frühzeitig vor, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

9.          Werden bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht alle, sondern nur bestimmte Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines Instituts übertragen, gelten die in Kapitel VI festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Eigentumsübertragungen.

10.        Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführer des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle entsprechenden Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben ▌.

10a.       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Erwerber die Rechte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf Mitgliedschaft in und Zugang zu Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systemen weiter ausüben darf, vorausgesetzt, er erfüllt die gesetzlichen Kriterien für die Teilnahme an solchen Systemen.

11.        Anteilsinhaber und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Eigentum, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten.

Artikel 33

Instrument der Unternehmensveräußerung: formale Anforderungen

1.          Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut vermarktet die zuständige Abwicklungsbehörde – vorbehaltlich des Absatzes 3 – das Institut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die sie zu übertragen beabsichtigt, oder leitet die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.

2.          Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:

(a)       Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere des Erfordernisses der Wahrung der Finanzmarktstabilität so transparent wie möglich sein und keine sachlich falsche Darstellung mit sich bringen.

(b)       Es darf weder eine Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden.

(c)       Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein.

(d)       Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden.

(e)       Der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme ist Rechnung zu tragen.

(f)        Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erzielen, doch dürfen diese nicht sachlich falsch dargestellt werden.

Die in diesem Absatz aufgeführten Grundsätze hindern die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.

Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts, wie sie anderenfalls nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 derselben Richtlinie aufgeschoben werden.

3.          Die Abwicklungsbehörden können das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannten Anforderungen an die Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangen, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)       Die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzmarktstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde ▌.

(b)       Die Einhaltung der genannten Anforderungen würde wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder das Erreichen des in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen

(ba)     Die Anforderungen des Binnenmarkts werden vollständig berücksichtigt und es werden Schritte unternommen, um schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb langfristig zu beheben.

4.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die konkreten Umstände, unter denen von einer wesentlichen Bedrohung auszugehen ist, sowie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Aspekte der Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung näher ausgeführt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abschnitt 3

Instrument des Brückeninstituts

Artikel 34

Instrument des Brückeninstituts

1.          Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder eine beliebige Kombination von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut zu übertragen, ohne dass die Zustimmung der Anteilsinhaber des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass irgendwelche anderenfalls anwendbaren Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

2.          Außer in Fällen, in denen das Bail-in-Instrument für den in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zweck im Zusammenhang mit dem Instrument des Brückeninstituts angewandt wird, handelt es sich bei einem Brückeninstitut um einen Rechtsträger, der ganz oder teilweise Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen ist (bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde handeln kann) und der eigens für die Durchführung bestimmter oder aller Funktionen eines in Abwicklung befindlichen Instituts und für das Halten bestimmter oder aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gegründet wird.

Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die den Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zweck hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut in dem Umfang zu kontrollieren, der erforderlich ist, um die Abwicklung zu bewerkstelligen und die Abwicklungsziele zu erreichen.

3.          Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen oder aus anderen Quellen bereitgestellt werden.

4.          Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann eine Abwicklungsbehörde Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts in dem Umfang übertragen, den sie für angemessen hält, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen.

5.          Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts können die Abwicklungsbehörden

(a)    mehr als einmal Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf das Brückeninstitut übertragen,

(b)    Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen, sofern die in Absatz 6 genannten Bedingungen erfüllt sind,

(c)    Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.

6.          Die Abwicklungsbehörden übertragen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von dem Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut,

(a)    wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde dargelegt ist; mit der die Übertragung nach Absatz 5 Buchstabe a erfolgt ist;

(b)    wenn die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung nach Absatz 5 Buchstabe a erfolgt ist, oder wenn sie die in der Urkunde genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,

In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen findet die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen statt, die in der Urkunde für den jeweiligen Zweck festgelegt sind.

7.          Werden bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts nicht alle, sondern nur bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts übertragen, gelten die in Kapitel VI festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Eigentumsübertragungen.

8.          Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle einschlägigen Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben ▌.

8a.         Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Brückeninstitut Rechte des in Abwicklung befindlichen Instituts auf Mitgliedschaft in und Zugang zu Zahlungs‑, Clearing- und Settlement-Systemen weiter ausüben darf, vorausgesetzt, es erfüllt die gesetzlichen Kriterien für die Teilnahme an solchen Systemen.

9.          Anteilsinhaber und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Eigentum, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf das Brückeninstitut oder sein Eigentum oder seine Verwalter.

9a.         Die Aufgabenstellung der Verwalter des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und die Verwalter haften den Anteilsinhabern gegenüber nicht für die in Ausübung oder vermeintlicher Ausübung ihrer Funktionen getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar.

Artikel 35

Betrieb eines Brückeninstituts

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückeninstituts folgende Bestimmungen eingehalten werden:

(a)       Der Inhalt der Gründungsdokumente des Brückeninstituts wird von der Abwicklungsbehörde bestimmt.

(b)       Die Abwicklungsbehörde ernennt oder genehmigt in Abhängigkeit von der Eigentumsstruktur das Leitungsorgan des Brückeninstituts, genehmigt die Vergütungen der Mitglieder dieses Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.

(ba)     Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts.

(c)       Das Brückeninstitut wird im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 56 dieser Richtlinie übernimmt.

Ungeachtet dessen kann für einen kurzen Zeitraum ein Brückeninstitut gegründet und zugelassen werden, ohne dass es den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 92 [CRR] genügen muss, wenn dies notwendig ist, um den Abwicklungszielen bestmöglich zu entsprechen.

(d)       Das Brückeninstitut genügt den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2004/39/EG und unterliegt einer Beaufsichtigung gemäß diesen Richtlinien.

(da)     Das Brückeninstitut darf bei der Ausübung seiner Funktionen den Wettbewerb nicht verzerren. Bei der Gründung eines Brückeninstituts können die Mitgliedstaaten Einschränkungen für seine Tätigkeiten festlegen, und zwar in Bezug auf

(i)          den Marktanteil bei bestimmten Produkten,

(ii)         Werbung,

(iii)        Sätze, Gebühren und Geschäftsbedingungen.

2.          Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Wettbewerbsvorschriften betreiben die geschäftsführenden Direktoren das Brückeninstitut in dem Bestreben, das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

3.          Die Abwicklungsbehörde stellt den Betrieb eines Brückeninstituts ein, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

(a)       Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Institut;

(b)       Erwerb der Kapitalmehrheit des Brückeninstituts durch einen Dritten;

(c)       Übernahme aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts durch einen Dritten;

(d)       Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 genannten Frist.

4.          Beim Versuch einer Veräußerung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Institut bzw. die jeweiligen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten offen und transparent vermarktet werden, dass der Verkauf nicht eine erhebliche Falschdarstellung mit sich bringt und dass keiner der potenziellen Bewerber beim Verkauf begünstigt oder benachteiligt wird.

Ein Verkauf erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

5.          Tritt keiner der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Fälle ein, stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts bei Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist, ein.

6.          Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum ▌um jeweils ein weiteres Jahr verlängern,

(a)       wenn ▌durch die Verlängerung ▌die in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse unterstützt werden oder

(b)       wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

7.          Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Situationen eingestellt, wird das Brückeninstitut abgewickelt und liquidiert.

Im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts gemäß Absatz 3 erzielte Erlöse fließen dem in Abwicklung befindlichen Institut zu. Führt die Tätigkeit der Brückeninstitute aufgrund von unerwarteten Ereignissen zu Verlusten, werden diese von dem in Abwicklung befindlichen Institut getragen.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Erlöse abzüglich der im Zuge des Abwicklungsprozesses angefallenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben, darunter die durch die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 92 entstandenen Kosten und Ausgaben.

8.          Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 7 auf die Liquidation der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.

Abschnitt 4

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 36

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

1.          Mit Blick auf die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft zu übertragen, ohne dass die Zustimmung der Anteilsinhaber des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind, die anderenfalls gelten würden.

2.          Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft ein Rechtsträger, dessen alleiniger Eigentümer eine oder mehrere öffentliche Stellen sind, zu denen auch die Abwicklungsbehörde gehören kann.

3.          Die Abwicklungsbehörde bestellt Vermögensverwalter, die mit der Verwaltung der auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte betraut werden mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräußerung zu maximieren oder auf andere Weise eine geordnete Liquidation sicherzustellen.

4.          Die Abwicklungsbehörden können die in Absatz 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten nur dann ausüben, wenn die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben könnte.

5.          Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten legen die Abwicklungsbehörden – im Einklang mit den in Artikel 30 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte fest.

6.          Die Abwicklungsbehörden können

(a)       mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf die Zweckgesellschaft übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von der Zweckgesellschaft zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen, sofern die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind.

7.          Die Abwicklungsbehörden übertragen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der Zweckgesellschaft zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)       Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wird ausdrücklich in der Urkunde dargelegt, mit der die Übertragung nach Absatz 6 Buchstabe a erfolgt ist.

(b)       Die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung nach Absatz 6 Buchstabe a erfolgt ist, oder sie erfüllen nicht die in der Urkunde genannten Voraussetzungen.

In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen findet die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen statt, die in der Urkunde für den jeweiligen Zweck festgelegt sind.

8.          Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Zweckgesellschaft unterliegen den in Kapitel VI dieser Richtlinie festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.

9.          Anteilsinhaber und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Eigentum, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Zweckgesellschaft übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Zweckgesellschaft, ihr Eigentum oder ihre Leitung.

10.        Die Aufgabenstellung der gemäß Absatz 3 bestellten Verwalter bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich und die Verwalter haften den Anteilsinhabern gegenüber nicht für die in Ausübung oder vermeintlicher Ausübung ihrer Funktionen getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar.

11.        Die EBA arbeitet nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093 Leitlinien aus zur Förderung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungsverfahren bezüglich der Festlegung, ob eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben könnte. Diese Leitlinien arbeitet die EBA bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Datum aus.

Abschnitt 5

Bail-in-INSTRUMENT

Unterabschnitt 1

Zielsetzung und Anwendung des Bail-in-Instruments

Artikel 37

Bail-in-Instrument

1.        Mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Abwicklungsbefugnisse verfügen.

2.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für folgende Zwecke das Bail-in-Instrument anwenden können, um die Abwicklungsziele nach Artikel 26 zu erreichen:

(a)       zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist,

(b)      zur Umwandlung in Eigenkapital – oder Reduzierung des Nennwerts – der auf ein Brückeninstitut übertragenen Forderungen oder Schuldtitel mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen.

3.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck nur dann auf das Bail-in-Instrument zurückgreifen können, wenn realistische Aussichten bestehen, dass die Anwendung dieses Instruments – zusammen mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach Artikel 47 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden – über die Verwirklichung wesentlicher Abwicklungsziele hinaus zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und langfristigen Existenzfähigkeit des jeweiligen Instituts beiträgt.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, wenden die Mitgliedstaaten eines der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 2 Buchstabe b an, soweit dies angezeigt ist.

4a.      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Bail-in-Instrument in Übereinstimmung mit der Rechtsform des betroffenen Kreditinstituts angewandt wird.

Artikel 38

Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts angewandt werden kann, die nicht gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.

2.        Die Abwicklungsbehörden üben ihre Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus:

(a)       aufgrund der Richtlinie 94/19/EG gesicherte Einlagen;

(b)       abgesicherte Verbindlichkeiten, darunter Schuldverschreibungen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (gedeckte Schuldverschreibungen) in einem Deckungspool oder -register und dazugehörige Derivate, die einen privilegierten Status im Deckungspool innehaben;

(c)       etwaige Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Vermögenswerte oder Gelder, die von oder im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds hinterlegt wurden, oder aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem);

(d)       Verbindlichkeiten aus Interbank- und Geldmarktgeschäften mit einer Ursprungsfälligkeit von weniger als einem Monat;

(e)       Verbindlichkeiten gegenüber

(i)        Beschäftigten aufgrund rückständiger Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungen jeglicher Art,

(ii)       Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts von grundlegender Bedeutung sind, einschließlich IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,

(iii)      Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um bevorrechtigte Verbindlichkeiten handelt;

(iiia)   Einlagensicherungssystemen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungspool für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Weder diese Anforderung noch die Buchstaben a und b hindern die Abwicklungsbehörden ▌daran, die diesbezüglichen Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. ▌

Absatz 2 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die genannten Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die Deckung gemäß der genannten Richtlinie übersteigt, auszuüben.

3.        Wenden die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument an, können sie Verbindlichkeiten aus Derivaten, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe d fallen, vom dem Anwendungsbereich der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausnehmen, soweit dies erforderlich oder angemessen ist, um die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ziele zu erreichen.

Unbeschadet dieser Ziele und unter Berücksichtigung von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii tragen die Abwicklungsbehörden dafür Sorge, dass Derivatekontrakte, die einem Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen oder in Artikel 382 Absatz 4 [CRR] genannt sind, im Vergleich zu denjenigen, die nicht auf diese Weise gecleart werden, vorrangig behandelt werden.

3a.      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden den Umfang beschränken, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, die als Bail-in-Instrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 dieser Richtlinie infrage kommen.

4.        Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

(a) spezifische Kategorien von Verbindlichkeiten, die unter Absatz 2 Buchstabe d fallen,

(b) die Umstände, unter denen ein Ausschluss erforderlich oder angemessen ist, um die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ziele zu erreichen, wobei es folgende Faktoren zu berücksichtigen gilt:

i) systemische Auswirkungen einer Glattstellung von Derivatepositionen im Hinblick auf die Anwendung des Schuldenabschreibungsinstruments,

ii) Folgen einer Anwendung des Schuldenabschreibungsinstruments auf Verbindlichkeiten aus Derivaten, die durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, für die Tätigkeit der zentralen Gegenpartei,

iii) Folgen einer Anwendung des Schuldenabschreibungsinstruments auf Verbindlichkeiten aus Derivaten für das Risikomanagement der Gegenparteien bei den betreffenden Derivaten,

(ba)     die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Obergrenze, wobei die Funktion des Interbankenmarktes und der Grad der Verflechtung zwischen den Kreditinstituten zu berücksichtigen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... * [innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Unterabschnitt 2

Mindestanforderungen an abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 39

Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten, in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt über einen ausreichenden aggregierten Mindestumfang an Eigenmitteln und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten verfügen, ausgedrückt als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts, die nicht als Eigenmittel im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2006/49/EG zu betrachten sind, mit Ausnahme von gedeckten Schuldverschreibungen.

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bewertungskriterien dargelegt sind, auf deren Grundlage für jedes Institut der ausreichende aggregierte Betrag an Eigenmitteln und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten festgelegt werden muss, darunter nachrangige Schuldtitel und vorrangige unbesicherte Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten, die Bail-in-Befugnissen unterliegen und im Sinne von Artikel 4 Nummer 118 [CRR] als Eigenmittel einzustufen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... * [innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestkriterien gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

2.        Nachrangige Schuldtitel und nachrangige Darlehen, die nicht als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anzusehen sind, dürfen im aggregierten Betrag der abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a)       Die Instrumente werden aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt.

(b)       Die Instrumente werden nicht erworben von

(i)               dem Institut oder seinen Tochterunternehmen oder

(ii)     von einem Unternehmen, an dem das Institut direkt oder im Wege der Kontrolle eine Beteiligung in Form von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Unternehmens besitzt.

(c)       Der Erwerb der Instrumente wird weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert.

(d)      Die Instrumente werden nicht durch ein Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das betreffende Institut, abgesichert oder garantiert.

(e)       Die Instrumente haben eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr.

(ea)     Die Mindestanforderungen der von internationalen Foren ausgearbeiteten internationalen Standards müssen eingehalten werden.

3.        Die Höhe des ausreichenden aggregierten Betrags nach Absatz 1 wird unter anderem anhand folgender Kriterien festgesetzt:

(a)       Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;

(aa)     Umfang, in dem das Institut abschreibungsfähiges Kapital über die in Absatz 1 festgelegte Mindestanforderung hinaus hält;

(b)       Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende abschreibungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit in dem Fall, in dem auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen wird, das harte Kernkapital („Common Equity Tier 1 ratio“) des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu erhalten und es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2006/48/EG bzw. der Richtlinie 2006/49/EG zugelassen ist;

(c)       Größe, Beteiligungsstruktur, Geschäftsmodell, Finanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts;

(e)       Umfang, in dem der Ausfall des Instituts – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem –negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität in Form einer Ansteckung anderer Institute hätte.

4.        Vorbehaltlich des Artikels 40 haben die Institute den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen zu genügen.

Vorbehaltlich des Artikels 40 bleiben Verbindlichkeiten, die von anderen der Gruppe angehörenden Unternehmen gehalten werden, bei der Berechnung des aggregierten Betrags nach Absatz 1 unberücksichtigt.

5.        Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen, dass die Institute sich an den gemäß Absatz 4 festgelegten aggregierten Betrag halten, und treffen bei der Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen Entscheidungen gemäß Absatz 4.

6.        Die Abwicklungsbehörden teilen der EBA mit, welchen ausreichenden aggregierten Betrag sie für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtsraum festgesetzt haben. Die EBA prüft, ob der Betrag ausreicht, um die Verluste bei Nichttragfähigkeit des emittierenden Instituts vollständig auszugleichen, und berichtet der Kommission vor dem 1. Januar 2015 über die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderung. Insbesondere berichtet die EBA der Kommission über etwaige Diskrepanzen bezüglich der Umsetzung dieser Anforderung auf nationaler Ebene.

Artikel 40

Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug auf Gruppen

1.        Die Abwicklungsbehörden können ▌die Mindestanforderungen auf unterkonsolidierter Basis anwenden und müssen die in Artikel 39 Absätze 1 und 3 festgelegten Mindestanforderungen auch auf Gruppen anwenden, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)       Der nach Artikel 39 Absatz 1 festzulegende ausreichende aggregierte Betrag wird auf der Basis der konsolidierten abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten berechnet, wobei unter anderem der Umfang der gesamten Verbindlichkeiten und der Eigenmittel der Gruppe berücksichtigt wird.

(b)       Schuldtitel oder Darlehen gemäß Artikel 39 Absatz 2 werden vom Mutterunternehmen oder von einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und d aufgelegt.

(c)       Das Mutterunternehmen oder die Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c oder d teilt die durch die Auflage von Schuldtiteln oder Darlehen nach Artikel 39 Absatz 2 aufgenommenen Mittel angemessen und verhältnismäßig in Form von Krediten unter den Instituten, die Tochterunternehmen sind, auf.

(d)       Jedes Institut, das ein Tochterunternehmen ist, genügt den in Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen. Als Ausnahme von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden jedoch Verbindlichkeiten, die vom Mutterunternehmen oder von einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c oder d gehalten werden, bei der Festsetzung des aggregierten Betrags der Eigenmittel und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, die das Tochterunternehmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 halten muss, mit berücksichtigt.

(e)       Macht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Abwicklungsbehörde in Bezug auf das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c oder d vom Bail-in-Instrument Gebrauch, wenden die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument, soweit angezeigt, zunächst auf die Verbindlichkeiten der Tochterunternehmen gegenüber dem Mutterunternehmen oder gegenüber der Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c bzw. d an, bevor sie es, soweit erforderlich, auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens anwenden.

2.        Bei ihrer nach Absatz 1 zu treffenden Entscheidung berücksichtigen die Abwicklungsbehörden, wie die Geschäftstätigkeit der Gruppe strukturiert ist und insbesondere, inwieweit Finanzierung, Liquidität und Risiken zentral gesteuert werden.

3.        Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, die Anforderungen bezüglich des ausreichenden aggregierten Betrags auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 1 anzuwenden, im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 9. Im Fall von Gruppen, die einer konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 125 und 126 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, treffen die Abwicklungsbehörden die Entscheidung, die Mindestanforderungen auf konsolidierter Basis anzuwenden, im Einklang mit ▌Artikel 12 dieser Richtlinie ▌.

Unterabschnitt 3

Anwendung des Bail-in-Instruments

Artikel 41

Bewertung des Bail-in-Betrags

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den aggregierten Betrag, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten zu mindern oder umzuwandeln sind, den Anforderungen des Artikels 30 entsprechend bewerten.

2.        Wenden die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument zu dem in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an, wird bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bewertung der Betrag festgelegt, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemindert werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen ▌und es unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen für mindestens ein Jahr in die Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinien 2006/48/EG oder 2004/39/EG zugelassen ist, fortzuführen.

Beabsichtigen die Abwicklungsbehörden, das Instrument des Brückeninstituts im Sinne von Artikel 34 oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 36 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten herabgesetzt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs des Brückeninstituts bzw. der Zweckgesellschaft berücksichtigt.

2a.      Wurde Kapital gemäß den Artikeln 51 bis 55 abgeschrieben und das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Abschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 30 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Artikel 30 Absatz 5 über die Anforderungen hinausgeht, werden Aufwertungsmechanismen angewandt, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilsinhaber im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

3.        Die Abwicklungsbehörden legen Regelungen fest und behalten sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Artikel 42

Behandlung der Anteilsinhaber

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments in Bezug auf die Anteilsinhaber eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen:

(a)       Löschung der bestehenden Anteile,

(b)       Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile des in Abwicklung befindlichen Instituts umzuwandeln, und zwar zu einem Satz, der die bestehenden Anteile stark verwässert.

2.        Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auch angewandt, wenn die betreffenden Anteile unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:

(a)       im Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldinstrumente bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist,

(b)      im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Artikel 52.

3.        Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden die voraussichtliche Höhe der Verluste bei Vermögenswerten vor Anwendung des Bail-in-Instruments, damit die in Bezug auf die Anteilsinhaber getroffenen Maßnahmen dieser Wertminderung entsprechen, die nach Artikel 30 ▌durchgeführte Bewertung und insbesondere die Wahrscheinlichkeit, dass die Anteilsinhaber einen Teil des Werts zurückerlangt hätten, wenn das Institut ausgehend von dieser Bewertung liquidiert worden wäre.

4.        Bei der Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden gelten die Bestimmungen der Artikel 30 und 31.

5.        Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien aus, die angeben, unter welchen Umständen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 3 genannten Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären. Die EBA arbeitet diese Leitlinien spätestens bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Datum aus.

6.        Die Kommission kann gemäß Artikel 103 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der mit der Anwendung von EBA-Leitlinien gemachten Erfahrungen delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 3 genannten Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären.

Artikel 43

Rangfolge der Forderungen

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen von ihren Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen:

(a)       Als Erstes werden die Instrumente des harten Kernkapitals proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze abgeschrieben und die jeweiligen Anteile gemäß Artikel 42 gelöscht.

(b)       Dann, und nur dann, wenn die Abschreibung nach Buchstabe a den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, bei denen es sich um Verbindlichkeiten handelt ▌, gemäß Unterabschnitt 2 auf null herab.

(ba)     Dann, und nur dann, wenn die Abschreibung nach Buchstabe b den ausreichenden aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals gemäß Unterabschnitt 2 auf null herab.

(c)       Dann, und nur dann, wenn die Herabsetzung von Verbindlichkeiten nach den Buchstaben a, b und ba insgesamt den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Abschreibung nach den Buchstaben a, b und ba der ausreichende aggregierte Betrag ergibt.

(d)       Dann, und nur dann, wenn die nach den Buchstaben a, b, ba und c erfolgte Herabsetzung von Verbindlichkeiten insgesamt den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der restlichen nach Artikel 38 abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, die keine Einlagen sind und bei denen es sich um vorrangige Verbindlichkeiten handelt, oder den bei ihnen noch ausstehenden Restbetrag im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Abschreibung nach den Buchstaben a, b, ba und c der ausreichende aggregierte Betrag ergibt.

(da)     Dann, und nur dann, wenn die nach den Buchstaben a, b, ba, c und d erfolgte Herabsetzung von Verbindlichkeiten insgesamt den aggregierten Betrag unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Verbindlichkeiten aus Einlagen, die nicht vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen sind und bei denen es sich um vorrangige Verbindlichkeiten handelt, oder den bei ihnen noch ausstehenden Restbetrag im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Abschreibung nach den Buchstaben a, b, ba und c der ausreichende aggregierte Betrag ergibt.

2.        Wenn die Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und da von ihren Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die im aggregierten Betrag ausgedrückten Verluste gleichmäßig allen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu, indem sie den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder den bei ihnen noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzen, es sei denn, eine andere Aufteilung der Verluste aus gleichrangigen Verbindlichkeiten ist notwendig, um die Finanzmarktstabilität zu wahren oder aggregierte Verluste zum Vorteil der Anleger oder der Allgemeinheit zu minimieren.

3.        Bevor die Abwicklungsbehörden bei den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Verbindlichkeiten von ihren Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, setzen sie den Nennwert des Instruments herab oder wandeln es gemäß den in Absatz 1 Buchstaben b, ba und c genannten Bedingungen um, wobei diese Bedingungen noch nicht wirksam geworden sind, wenn ein Institut andere Instrumente als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten ausgegeben hat, die mit einer der folgenden Bedingungen verbunden sind:

(a)       Bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der einzelnen Eigenmittel betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen.

(b)       Bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln.

4.        Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des Bail-in oder nach Maßgabe von Absatz 3 nach Bedingungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, wenden die Abwicklungsbehörden die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert an.

4a.      Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, schreiben die Abwicklungsbehörden den Nennwert einer Kategorie von Verbindlichkeiten nicht ab, wenn eine dieser Kategorie untergeordnete Kategorie von Verbindlichkeiten zu einem Großteil nicht in Eigenkapital umgewandelt wird.

4b.      Für die Zwecke dieses Artikels erstellt die EBA Leitlinien für die Auslegung der Wechselbeziehungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der [CRD] und der [CRR]. Darüber hinaus erstellt die EBA Leitlinien für eine eindeutige Rangfolge der Forderungen und dafür, wie zu erreichen ist, dass diese nicht zu viele Ebenen umfassen oder zu komplex gestaltet sind.

Artikel 44

Derivate

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, wenn die Abwicklungsbehörden bei Verbindlichkeiten aus Derivaten von ihren Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen.

1a.      Als Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 gelten diejenigen, die sich aus der geordneten Glattstellung der entsprechenden Derivatepositionen ergeben.

2.        Unterliegen Transaktionen einer Nettingvereinbarung, bestimmen die Abwicklungsbehörden die aus diesen Transaktionen resultierende Verbindlichkeit auf Nettobasis gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

3.        Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von

(a)       angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Nettingvereinbarungen unterliegen,

(b)       Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte.

4.        Die EBA arbeitet nach Anhörung der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden.

Diese Entwürfe übermittelt die EBA der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß ▌den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌zu erlassen.

Artikel 45

Satz für die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden, wenn sie unter Ausübung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln, die Umschuldung durchführen, gemäß einem oder beiden der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungssätze anwenden können.

2.        Der Umwandlungssatz muss den betroffenen Gläubiger angemessen für den Verlust, der ihm durch die Wahrnehmung der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden ist, entschädigen.

3.        Auf vorrangige Verbindlichkeiten wird ein höherer Umwandlungssatz angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten, soweit dies angemessen ist, um bei einer Liquidation die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.

4.        Die EBA arbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Festlegung von Umwandlungssätzen aus. Die EBA arbeitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zu dem in Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Datum aus.

In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird insbesondere dargelegt, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe des Umwandlungssatzes angemessen entschädigt werden können, und es werden die jeweiligen Umwandlungssätze genannt, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 46

Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass für das betreffende Institut gemäß Artikel 47 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.

2.        Die in Absatz 1 genannten Regelungen schließen die Bestellung eines Verwalters ein und zielen auf die Erstellung und Umsetzung des in Artikel 47 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.

Artikel 47

Reorganisationsplan

1.        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der nach Artikel 46 bestellte Verwalter innerhalb [eines Monats], nachdem das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a auf ein Institut angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die Abwicklungsbehörde, die Kommission und die EBA weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist.

2.        In einem Reorganisationsplan werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das Institut tätig sein wird.

Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und beruht auf „best-“ wie „worst-case“-Annahmen. Bei Stresstests werden eine Reihe von Szenarien durchgespielt, u. a. eine Kombination aus Krisensituationen, die ausgewählt werden, um die größten Schwachstellen des Instituts zu ermitteln. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Benchmarks verglichen.

3.        Ein Reorganisationsplan umfasst

(a)       eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben.

(b)       eine Beschreibung der Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherstellen sollen,

(c)       einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

4.        Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherstellen sollen, können gehören:

(a)       die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts,

(aa)     die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts,

(b)       die Aufgabe von Verlustgeschäften,

(c)       die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können,

(d)       die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

5.        Die Abwicklungsbehörde bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts bei Umsetzung des Plans wiederhergestellt wird.

Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann.

6.        Ist die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann, teilt sie dem Verwalter ihre Bedenken mit und fordert ihn auf, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.

7.        Der Verwalter legt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer solchen Mitteilung einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die Abwicklungsbehörde bewertet den geänderten Plan und teilt dem Verwalter innerhalb einer Woche mit, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf.

8.        Der Verwalter setzt den von der Abwicklungsbehörde genehmigten Reorganisationsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.

9.        Der Verwalter überarbeitet den Plan, falls dies zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Ziels erforderlich ist, und legt der Abwicklungsbehörde überarbeitete Fassungen zur Genehmigung vor.

10.      Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)       die Elemente, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 3 enthalten sollte,

(aa)     die Mindestkriterien, denen ein Reorganisationsplan genügen muss, damit er gemäß Absatz 5 von der Abwicklungsbehörde genehmigt wird,

(b)       der Inhalt der nach Absatz 8 vorzulegenden Berichte.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌zu erlassen.

Unterabschnitt 4

Bail-in-Instrument: Zusätzliche Bestimmungen

Artikel 48

Wirksamwerden des Bail-in

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilsinhaber unmittelbar bindend ist.

2.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte unternommen werden, die für die Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f bis l genannten Befugnisse erforderlich sind, unter anderem:

(a)       Änderung aller einschlägigen Register,

(b)       Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder Schuldtiteln,

(c)       Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen.

3.        Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnis auf null, gelten die Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeinstitut betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.

4.        Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnis nur teilweise,

(a)       gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;

(b)       ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderung der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe m genannten Befugnis vorsehen könnte.

Artikel 49

Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für einen Bail-in

1.        Die Mitgliedstaten verlangen, soweit dies angezeigt ist, dass die Institute jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital vorhalten, damit in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f, g und h genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder seine Tochterunternehmen ausübt, das Institut nicht daran gehindert wird, genügend neue Anteile oder Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar ist.

2.        Ob es im Fall eines bestimmten Instituts angezeigt ist, die in Absatz 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, bewerten die Abwicklungsbehörden im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut, insbesondere unter Berücksichtigung der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, überprüfen die Behörden, ob das autorisierte Stammkapital zur Deckung des in Artikel 41 genannten aggregierten Betrags ausreicht.

3.        Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Stammanteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihrer Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilsinhaber oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilsinhaber zu einer Kapitalerhöhung.

4.        Die in Titel X dieser Richtlinie dargelegten Änderungen an den Richtlinien 77/91/EG, 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

Artikel 50

Vertragliche Anerkennung des Bail-in

1.        Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten vor, in die Vertragsbestimmungen über abschreibungsfähige Verbindlichkeiten und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, eine Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren.

2.        Versäumt es ein Institut, eine in Absatz 1 geforderte Bestimmung in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

Artikel 50a (neu)

Staatliche Instrumente der Finanzmarktstabilisierung

1.        Damit die staatlichen Instrumente der Finanzmarktstabilisierung wirksam werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihre zuständigen Ministerien über die in den Artikeln 56 bis 64 dargelegten Abwicklungsbefugnisse verfügen.

2.        Bei einer Systemkrise können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels und den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen durch zusätzliche Instrumente zur Finanzmarktstabilisierung eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewähren, um sich an der Abwicklung eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma zu beteiligen oder um direkt einzugreifen, damit deren Liquidation verhindert wird und die Abwicklungsziele nach Artikel 26 Absatz 2 in Bezug auf den Mitgliedstaat oder die gesamte Union verwirklicht werden. Die Durchführung dieser Maßnahme erfolgt unter Leitung des zuständigen Ministeriums und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde.

3.        Staatliche Instrumente zur Finanzmarktstabilisierung kommen unter Wahrung der Finanzmarktstabilität und aufgrund von Vorgaben des zuständigen Ministeriums nach Anhörung der Abwicklungsbehörde als letztes Mittel zum Einsatz, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.

4.        Für die Zwecke dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat das Bestehen einer Systemkrise nach Artikel 2 bestimmen. Dabei berücksichtigt der Mitgliedstaat die öffentlichen oder nichtöffentlichen Bewertungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).

5.        Bei der Anwendung der staatlichen Instrumente der Finanzmarktstabilisierung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Ministerien und die Abwicklungsbehörde die Instrumente nur dann anwenden, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 erfüllt sind, das Kapital gemäß Artikel 51 auf null abgeschrieben wurde und zusätzlich eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)       Das zuständige Ministerium und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu verhindern.

(b)       Das zuständige Ministerium und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass die Durchführung anderer Abwicklungsmaßnahmen nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde.

6.        Mögliche Gewinne und Verluste infolge der Nutzung der in diesem Artikel genannten Instrumente werden dem Abwicklungsfonds zugerechnet.

7.        Die Instrumente der Finanzmarktstabilisierung umfassen:

(a)       eine Garantie gemäß Artikel 50b,

(b)       eine Eigenkapitalförderung gemäß Artikel 50c,

(c)       eine vorübergehende staatliche Beteiligung gemäß Artikel 50d,

Artikel 50b (neu)

Garantieinstrument

1.        Die Mitgliedstaaten können Garantien für Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts gewähren. Garantien für Eigenkapitalforderungen sind untersagt.

2.        Wird eine Garantie nach Absatz 1 gewährt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma ein angemessenes Entgelt für die Garantieleistung zahlen.

Artikel 50c

Eigenkapitalförderung

1.        Die Mitgliedstaaten können sich unter Einhaltung des einzelstaatlichen Gesellschaftsrechts an der Rekapitalisierung eines Kreditinstituts beteiligen, indem sie ihm unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] Kapital im Austausch für folgende Instrumente zur Verfügung stellen:

(a)       Kernkapital,

(b)       andere Kernkapital- oder Kapitalinstrumente,

           (c)       sonstige Kapitalformen, die den Anforderungen für den   Kapitalerhaltungspuffer und den antizyklischen Kapitalpuffer genügen.

2.        Soweit ihre Beteiligung an einem Institut es zulässt, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Institute, die gemäß diesem Artikel eine Eigenkapitalförderung erhalten, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.

3.        Gewährt ein Mitgliedstaat eine Eigenkapitalförderung gemäß diesem Artikel, trägt er dafür Sorge, dass seine Beteiligung an dem Institut auf den Privatsektor übertragen wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es zulassen.

Artikel 50d

Vorübergehende staatliche Beteiligung

1.        Die Mitgliedstaaten können ein Kreditinstitut vollständig unter vorübergehende staatliche Beteiligung stellen.

2.        Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte

(a)         ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder

(b)         ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.

3.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Institute, die gemäß diesem Artikel unter vorübergehende staatliche Beteiligung gestellt sind, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.

4.        Stellt ein Mitgliedstaat ein Kreditinstitut gemäß diesem Artikel unter vorübergehende staatliche Beteiligung, trägt er dafür Sorge, dass das Institut wieder in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es zulassen.

Kapitel IV

Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 51

Verpflichtung zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten

1.        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden vor jeder Abwicklungsmaßnahme umgehend und gemäß den Bestimmungen des Artikels 52 bei den von einem Institut ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten von ihrer Abschreibungsbefugnis Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt/vorliegen:

(a)       Die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

(b)       Die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.

(c)       In einem Mitgliedstaat wurde beschlossen, dem Institut oder dem Mutterunternehmen eine außerordentliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, und die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut ohne diese Unterstützung nicht länger existenzfähig wäre.

(d)       Die relevanten Kapitalinstrumente werden auf Einzelbasis und konsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, und die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde stellt fest, dass die konsolidierte Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Abschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.

2.        Trifft eine geeignete Behörde eine Feststellung nach Absatz 1, teilt sie dies der für das jeweilige Institut zuständigen Abwicklungsbehörde – falls es sich dabei um eine andere Behörde handelt – umgehend mit.

3.        Bevor eine geeignete Behörde in Bezug auf ein Institut, das relevante, auf Einzelbasis und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Absatz 1 Buchstabe d trifft, kommt sie den in Artikel 52 festgelegten Mitteilungs- und Konsultationspflichten nach.

4.        Die in Absatz 1 festgelegte Anforderung müssen die Abwicklungsbehörden auch dann erfüllen, wenn sie in Bezug auf dieses Institut auch ein Abwicklungsinstrument einsetzen oder von einer anderen Abwicklungsbefugnis Gebrauch machen.

Artikel 52

Bestimmungen für die Abschreibung von Kapitalinstrumenten

1.        Bei der Erfüllung der in Artikel 51 festgelegten Anforderung machen die Abwicklungsbehörden so von der Abschreibungsbefugnis Gebrauch, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:

(a)       Die Instrumente des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze abgeschrieben.

(b)       Der Nennwert der relevanten Kapitalinstrumente wird in dem Umfang herabgesetzt, der für die Wiederherstellung der Solvenz und für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Artikel 26 notwendig ist.

(c)       Die Herabsetzung dieses Nennwerts ▌ist von Dauer.

(d)       Abgesehen von etwaigen bereits angefallenen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung der Abschreibungsbefugnis ergeben kann, besteht bei oder in Verbindung mit diesem Instrument gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments keinerlei Verbindlichkeit mehr.

(e)       Kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente erhält eine andere Entschädigung als die in Absatz 2 vorgesehene.

Buchstabe d verhindert nicht, dass ein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Absatz 2 Instrumente des harten Kernkapitals erhält.

2.        Begleitend zur Ausübung der in Artikel 51 Absatz 1 genannten Befugnis können die Abwicklungsbehörden die Institute dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten nach Absatz 1 dieses Artikels abgeschriebenen Kapitalinstrumente Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)       Die Instrumente des harten Kernkapitals werden von dem in Absatz 1 genannten Institut oder von einem Mutterunternehmen des Instituts ausgegeben.

(b)       Sie werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt.

(c)       Sie werden nach Ausübung der Abschreibungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen.

(d)       Der Umwandlungssatz, der die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Artikel 45 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA gemäß Artikel 45 Absatz 4 ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.

3.        Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 2 bereitgestellt werden können, können die Abwicklungsbehörden von den Instituten verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

4.        Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschließt die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 51 Absatz 1 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.

5.        Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der Abschreibungsbefugnis durch die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 51 Absatz 1 bei den relevanten Kapitalinstrumenten nicht automatisch einen Ausfall oder ein Kreditereignis darstellt.

6.        Um eine kohärente Anwendung des Absatzes 5 sicherzustellen, arbeiten EBA und ESMA gemeinsam Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Begriff „Kreditereignis“ für die Zwecke dieses Absatzes definiert wird.

EBA und ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 53

Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

Werden ▌vertragliche Bedingungen für die Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei einer Feststellung der Behörde nach Artikel 51 Absatz 1 wirksam, sind relevante Kapitalinstrumente, deren vertragliche Bedingungen die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, von der in Artikel 51 Absatz 1 festgelegten Anforderung ausgenommen:

(a)       Die vertraglichen Bedingungen des relevanten Kapitalinstruments sehen vor, dass der Nennwert des Instruments in dem für die Wiederherstellung der Solvenz und für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Artikel 26 erforderlichem Umgang herabgesetzt oder das Instrument automatisch in ein oder mehrere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird, wenn eine geeignete Behörde eine Feststellung nach Artikel 51 Absatz 1 trifft.

(b)       Die Herabsetzung des Nennwerts des relevanten Kapitalinstruments oder dessen Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente des harten Kernkapitals entspricht den in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen.

(c)       Wenn die vertraglichen Bedingungen des relevanten Kapitalinstruments dessen Umwandlung in ein oder mehrere Instrumente des harten Kernkapitals vorsehen, ist der Umwandlungssatz in diesen Bedingungen festgelegt und steht mit den in Artikel 45 festgelegten Grundsätzen und allen von der EBA gemäß Artikel 45 Absatz 4 ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards in Einklang.

Artikel 54

Für die Feststellung zuständige Behörden

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuständigkeit für die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Feststellungen bei den im vorliegenden Artikel bestimmten Behörden liegt.

2.        Werden die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 52 der Richtlinie 2006/48/EG auf Einzelbasis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 51 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut gemäß Titel II der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen wurde.

3.        Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Tochterinstitut ausgegeben und werden sie auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 53 Absatz 1 genannte Feststellung bei den folgenden Behörden:

(a)       im Fall der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Feststellungen bei der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel II der Richtlinie 2006/48/EG errichtet wurde;

(b)       im Fall der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d genannten Feststellung bei der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder bei der für die Teilkonsolidierung zuständigen Behörde.

Artikel 55

Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die geeigneten Behörden, bevor sie in Bezug auf ein Institut, das relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis und konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d genannte Feststellung treffen, die folgenden Anforderungen erfüllen:

(a)       Zieht eine geeignete Behörde eine in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannte Feststellung in Betracht, teilt sie dies der konsolidierenden Aufsichtsbehörde umgehend mit.

(b)       Zieht eine geeignete Behörde eine in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d genannte Feststellung in Betracht, teilt sie dies umgehend der Behörde mit, die für die einzelnen Institute zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Abschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben.

1a.      Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer staatenübergreifend tätigen Gruppe eine in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d aufgeführte Feststellung getroffen, berücksichtigen die geeigneten Behörden die möglichen Folgen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.

2.        Eine geeignete Behörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Begründung dafür bei, dass sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.

3.        Wurde eine Mitteilung nach Absatz 1 gemacht, bewertet die geeignete Behörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden,

(a)       ob es zur Wahrnehmung der Abschreibungsbefugnis gemäß Artikel 51 Absatz 1 eine Alternative gibt;

(b)       wenn es eine Alternative gibt, ob sie durchführbar ist;

(c)       wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die andernfalls eine Feststellung nach Artikel 51 Absatz 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

4.        Für die Zwecke des Absatzes 3 bezeichnet „Alternative“ das in Artikel 23 dieser Richtlinie genannte frühzeitige Eingreifen, die in Artikel 136 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Maßnahmen oder einen Mittel- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens.

5.        Gelangen die geeignete Behörde und die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis führen würden, sorgen sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung kommen.

6.        Gelangen die geeignete Behörde und die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis führen würde, entscheidet die geeignete Behörde, ob die in Artikel 51 Absatz 1 genannte in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.

7.        Die Abwicklungsbehörden kommen den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 unter angemessener Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend nach.

Kapitel V

Abwicklungsbefugnisse

Artikel 56

Allgemeine Befugnisse

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über sämtliche zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Befugnisse verfügen, und zwar, soweit angemessen, nach Maßgabe des Abwicklungsplans. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie wirksam einzeln oder gemeinsam anwenden können, sofern eine angemessene Begründung vorliegt:

(a)       die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, wozu auch Aktualisierungen und Nachträge zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben zählen;

(b)       die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilsinhabern oder Eigentümern des Instituts übertragenen Rechte auszuüben;

(c)       die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Eigentumstitel zu übertragen;

(d)       die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu übertragen;

(e)       die Befugnis, bestimmte Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen;

(f)        die Befugnis, die in Artikel 51 genannten Instrumente abzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines in Abwicklung befindlichen relevanten Mutterinstituts umzuwandeln;

(g)       die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, unter Umständen auch auf null;

(h)       die Befugnis, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts übertragen werden, umzuwandeln;

(i)        die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten;

(j)        die Befugnis, Anteile oder andere Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu löschen;

(k)       die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;

(l)        die Befugnis, die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 51 genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen:

(m)      die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel zahlbaren Zinsbetrag zu ändern, u. a. durch eine befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten;

(n)       die Befugnis, die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen bzw. zu ersetzen.

2.        Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit für die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gilt, die anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines nach nationalem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:

(a)       Auflagen, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilsinhaber oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen;

(b)       Verfahrensvorschriften, die die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Abwicklungsbehörden die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung bezüglich einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben können.

Von Buchstabe b unberührt bleiben die Anforderungen des Artikels 75 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rahmen der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen bestehen.

Artikel 57

Befugnisse, die die Übertragungsbefugnis ergänzen

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung einer Übertragungsbefugnis dazu befugt sind,

(a)       Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, wobei berechtigte Ansprüche auf Entschädigung gemäß dieser Richtlinie unberührt bleiben;

(b)       Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;

(c)       die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG auszusetzen;

(d)       Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Verpflichtungen, Verträge oder Vereinbarungen geht, die das in Abwicklung befindliche Institut eingegangen ist, bzw. um von ihm ergriffene Maßnahmen;

(e)       dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Hilfe zu gewähren;

(f)        die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, zu annullieren oder zu ändern oder einen Erwerber als Vertragspartei zu ersetzen;

(g)       von einem Tochterunternehmen eingegangene Verträge durchzusetzen, wenn die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen garantiert oder auf andere Art und Weise vom Mutterunternehmen unterstützt wird, ungeachtet etwaiger vertraglicher Rechte, lediglich auf der Grundlage der Insolvenz oder der Finanzlage des Mutterunternehmens derartige Verträge zu beenden, glattzustellen oder zu beschleunigen, sofern diese Garantie oder sonstige Unterstützung sowie sämtliche damit verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurden oder die Abwicklungsbehörde auf andere Art und Weise für den angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.

2.        Die Abwicklungsbehörden machen von den unter Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Befugnissen nur Gebrauch, wenn dies nach Auffassung der jeweiligen Behörde zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.

3.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Ausübung einer Übertragungs- oder Abschreibungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind, damit die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere

(a)       die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten übernimmt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts (entweder ausdrücklich oder implizit) genannt wird;

(b)       im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Substituierung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.

4.        Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnissen unberührt:

(a)       das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen.

(b)       alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

5.        Wenn eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, ein Abwicklungsinstrument zur Anwendung bringt oder von einer Abwicklungsbefugnis Gebrauch macht, darf die Abwicklungsmaßnahme selbst es niemandem ermöglichen,

(a)       im Rahmen eines Vertrags oder einer Vereinbarung, bei dem/der das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, von einem Recht auf oder einer Befugnis zur Kündigung, vorzeitigen Fälligkeitsstellung oder Feststellung eines Ausfalls oder eines Kreditereignisses Gebrauch zu machen;

(b)       in den Besitz von Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts zu gelangen oder Kontrolle darüber auszuüben;

(c)       etwaige vertragliche Rechte des in Abwicklung befindlichen Instituts zu beeinträchtigen.

Von Unterabsatz 1 unberührt bleibt das Recht einer Person, eine der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen zu ergreifen, wenn dieses Recht durch ein Ausfallereignis oder einen Sachverhalt entsteht, bei dem es sich nicht um die Abwicklungsmaßnahme oder das Ergebnis der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis aufgrund dieses Artikels handelt.

Erkennt die EBA Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 85 an, ermöglichen diese Verfahren allein nicht die in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Maßnahmen.

Artikel 58

Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung befindlichen Institut – auch wenn es sich in einem regulären Insolvenzverfahren befindet – und von jedem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie das Institut, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für die Wahrnehmung der auf ihn übertragenen Geschäfte benötigt.

2.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Abwicklungsbehörden zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt sind, die verbundenen Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 von Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden.

3.        Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen sind auf operative Dienste und Einrichtungen beschränkt und schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.

4.        Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

(a)       wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme für das in Abwicklung befindliche Institut erbracht/bereitgestellt, zu den gleichen Bedingungen;

(b)       trifft Buchstabe a nicht zu, zu kommerziellen Bedingungen.

5.        Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Dienste und Einrichtungen ein übernehmender Rechtsträger für die effiziente Wahrnehmung der auf ihn übertragenen Geschäfte benötigt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 59

Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, die Übertragung nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam wird.

2.        Die Mitgliedstaaten stellen der Abwicklungsbehörde, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.

3.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtliche Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Vermögenswerte belegen sind, und keine für die Rechte oder Verbindlichkeiten geltende rechtliche Bestimmung Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.

4.        Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats (Mitgliedstaat A) von den Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht und sie gemäß Artikel 51 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt und die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts

(a)       Instrumente oder Verbindlichkeiten umfassen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat (Mitgliedstaat B), unterliegen,

(b)       Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz in Mitgliedstaat B umfassen,

sorgt Mitgliedstaat B dafür, dass der Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabgesetzt wird oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umgewandelt werden und dass dies mit der Wahrnehmung der Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis durch die Abwicklungsbehörde von Mitgliedstaat A in Einklang steht.

5.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine gesetzliche Bestimmung des Mitgliedstaats B Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.

6.        Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde Folgendes festgelegt wird:

(a)       das Recht für Gläubiger und Dritte, eine in Absatz 1 genannte Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind oder unter seine Rechtsvorschriften fallen, durch eine gerichtliche Prüfung nach Artikel 78 anzufechten;

(b)       das Recht für Gläubiger, die Herabsetzung des Nennwerts oder die Umwandlung eines Instruments oder einer Verbindlichkeit, die unter Absatz 4 Buchstaben a oder b fallen, durch eine gerichtliche Überprüfung nach Artikel 78 anzufechten;

(c)       die in Kapitel VI genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind oder unter seine Rechtsvorschriften fallen.

Artikel 60

Befugnis, die Übertragung von in Drittländern gelegenem Eigentum zu verlangen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf Eigentum, das in einem Drittland belegen ist, oder auf Rechte und Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, erstreckt, verlangen können, dass

(a)       der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit die Übertragung wirksam wird;

(b)       der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, die Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeit im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung wirksam wird;

(c)       die Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung der unter den Buchstaben a und b vorgeschriebenen Maßnahmen entstehen, aus den Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts bestritten werden.

Artikel 61

Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein Institut Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 75 Absatz 7 bis 17.00 Uhr an dem auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstag.

2.        Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 sind ausgenommen:

(a)       erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG;

(b)       Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken.

Artikel 62

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts für einen begrenzten Zeitraum, den die Behörde als für die Erreichung der Abwicklungsziele notwendig bestimmt, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.

2.        Bei etwaigen Sicherungsrechten einer zentralen Gegenpartei über Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet wurden, machen die Abwicklungsbehörden nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch.

3.        Findet Artikel 72 Anwendung, sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle verbundenen Unternehmen, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, kohärent sind.

4.        Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 103 erlassen werden, fest, für welchen Zeitraum die Durchsetzung bestimmter Kategorien von Sicherungsrechten beschränkt werden sollte.

Artikel 63

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

1.        Vorbehaltlich des Artikels 77 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Finanzkontrakts mit einem ausfallenden Institut, die sich ausschließlich aus einer Maßnahme der Abwicklungsbehörde ergeben, auszusetzen, und zwar ab der Mitteilung der Aussetzung gemäß Artikel 74 Absätze 5 und 6 bis spätestens 17.00 Uhr an dem auf diese Mitteilung folgenden Geschäftstag.

Für die Zeitangaben in diesem Absatz gilt die gesetzliche Zeit des Herkunftsmitgliedstaats des in Abwicklung befindlichen Instituts.

2.        Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch, unternimmt sie alle vernünftigerweise zu erwartenden Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen des ausfallenden Instituts in Bezug auf Sicherheitsleistungen, Sicherheiten und Regulierung, die während des Aussetzungszeitraums aus Finanzkontrakten erwachsen, erfüllt werden.

3.        Eine Person kann vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Finanzkontrakts bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter die Nettingvereinbarung fallenden Rechte und Verbindlichkeiten a) nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder b) bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben, auf das die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a anwendet.

4.        Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums wie folgt wahrgenommen werden:

(a)       In Fällen, in denen die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden oder das Abwicklungsinstrument für die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke auf das in Abwicklung befindliche Institut angewandt wurde,

(i)        darf eine Person in keinem der unter Artikel 77 Absatz 1 fallenden Fälle von den aus der Abwicklungsmaßnahme resultierenden Kündigungsrechten Gebrauch machen;

(ii)       darf eine Person bei einem etwaigen nachfolgenden Ausfall des übernehmenden Rechtsträgers (wenn der Kontrakt auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde) oder des Instituts (wenn das Bail-in-Instrument angewandt wurde) den Bedingungen dieses Kontrakts entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

(b)       Wenn die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a auf dieses Institut anwendet, kann eine Person sofort den Bedingungen dieses Kontrakts entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

4a.      Kündigungsrechte können bei Ablauf der Aussetzung ausgeübt werden, falls ein nachfolgender Ausfall eintritt (z. B. Ausfälle des Käufers oder des Brückeninstituts), oder zu einem früheren Zeitpunkt, falls einer Gegenpartei mitgeteilt wird, dass ihr Vertrag nicht übertragen worden ist oder nach Artikel 63 Absatz 3 nicht in dem Institut, das dem Bail-in-Instrument unterliegt, gehalten wird.

5.        Halten es die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden für wahrscheinlich, dass ein Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, können sie von dem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen.

6.          Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen Finanzkontrakte folgende Verträge und Vereinbarungen:

(a)       Wertpapierkontrakte, einschließlich

(i)     Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,

(ii)     einer Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,

(iii)    eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;

(b)       Warenkontrakte, einschließlich

(i)     Kontrakten über den Kauf oder Verkauf einer Ware zwecks künftiger Lieferung,

(ii)     einer Option auf eine Ware;

(c)       Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;

(d)       Wertpapierpensionsgeschäfte;

(e)       Swap-Vereinbarungen, die u. a. Folgendes umfassen

(i)     Zinsswaps, -optionen, -futures oder –forwards, Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,

(ii)     Gesamtertrags-, Credit Spread- oder Credit-Swaps,

(iii)    alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter Ziffer i oder ii genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;

(f)        Rahmenvereinbarungen für die unter den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen.

7.          Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 6 festgelegt wird,

(a)       welche Angaben zu Finanzkontrakten in den detaillierten Aufzeichnungen enthalten sein sollten,

(b)       unter welchen Umständen die Führung detaillierter Aufzeichnungen vorgeschrieben werden sollte.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß ▌den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌zu erlassen.

Artikel 64

Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen können, um

(a)       das in Abwicklung befindliche Institut mit allen Befugnissen der Mitglieder oder Anteilsinhaber, Direktoren und Mitarbeiter des Instituts betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,

(b)       Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Kontrolle kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Behörde bestellte Person, beispielsweise einen Verwalter oder Sonderverwalter, ausgeübt werden.

2.        Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und ‑verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das Institut auszuüben.

3.        Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen, und tragen dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts und der Notwendigkeit, die effektive Abwicklung staatenübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung.

Kapitel VI

Schutzbestimmungen

Artikel 65

Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments

1.        Nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente und insbesondere für die Zwecke von Artikel 67 stellen die Mitgliedstaaten sicher,

(a)       dass bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts die Anteilsinhaber und diejenigen Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, für diese Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das Institut unmittelbar vor der Übertragung im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre;

(b)       dass bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden die Anteilsinhaber und Gläubiger, deren Forderungen abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, für ihre Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das Institut unmittelbar vor der Abschreibung oder Umwandlung im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

Artikel 66

Bewertung

Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke von Artikel 65 sicher, dass nach partiellen Übertragungen oder einer Abschreibung oder Umwandlung eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 30 ▌. Die Bewertung kann von der für das reguläre Insolvenzverfahren, unter dem das Institut liquidiert wird, zuständigen Behörde im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren oder im Rahmen der in den nationalen Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Verfahren vorgenommen werden.

2.        Bei der Bewertung wird festgestellt,

(a)       wie Anteilsinhaber und Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das Institut, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar vor der Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

(b)       wie Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen der Liquidation des Instituts behandelt wurden, behandelt werden oder voraussichtlich behandelt werden;

(c)       ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.

3.        Die Bewertung erfolgt gemäß den in Artikel 30 Absätze 1 bis 5 beschriebenen Bestimmungen und Methoden und

(a)       unter der Annahme, dass für das Institut, bei dem die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar nach der Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

(b)       unter der Annahme, dass die partielle Übertragung oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären;

(c)       ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen Unterstützung des Instituts aus öffentlichen Mitteln sowie jeglicher sonstigen finanziellen Unterstützung des Instituts aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene.

Artikel 67

Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

1.        Führt die Bewertung gemäß Artikel 66 zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 65 genannten Anteilsinhaber und Gläubiger in Gegenleistung für ihre Forderungen eine weniger hohe Zahlung erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Anteilsinhaber und Gläubiger das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags durch die Abwicklungsbehörde haben.

2.        Die Mitgliedstaaten wählen die Mechanismen und Regelungen für die Leistung der Zahlung.

Artikel 68

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Kapitel genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:

(a)       Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen oder von einem Brückeninstitut oder einer Zweckgesellschaft auf eine andere Person;

(b)       eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus.

2.        Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der Gegenparteien folgender Vereinbarungen sicher:

(a)       Sicherheitenvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Eigentumsrechten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch ein spezifisches Eigentumsrecht oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;

(b)       Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer zu den Bedingungen gestellt wird, denen zufolge der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte überträgt, wenn die genannten Verpflichtungen wahrgenommen werden;

(c)       Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen der Bank und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;

(d)       Nettingvereinbarungen, denen zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden können, einschließlich Close-Out-Nettingvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien beschleunigt werden, sodass sie unmittelbar fällig oder beendet werden, und in jedem Fall in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind;

(e)       strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und sämtlicher Vermögenswerte und besicherter Verbindlichkeiten in einem Deckungspool, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten vorsehen.

Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird im Fall der unter den Buchstaben a bis e genannten Vereinbarungen in den Artikeln 70 bis 73 näher ausgeführt und unterliegt den in den Artikeln 61, 62 und 77 aufgeführten Beschränkungen.

3.        Die Anforderung nach Absatz 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen

(a)       mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;

(b)       sich aufgrund einer anderen Rechtsordnung ergeben oder insgesamt oder teilweise durch diese geregelt sind.

4.        Die Kommission erlässt mittels gemäß Artikel 103 angenommener delegierter Rechtsakte Maßnahmen zur weiteren Spezifizierung der Kategorien von Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich von Absatz 2 Buchstaben a bis e fallen.

Artikel 69

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen besteht, sodass eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Vereinbarungen über Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen zwischen dem Institut und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solchen Vereinbarungen über Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Nettingvereinbarungen geschützt sind, verhindert werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten Rechte und Verbindlichkeiten als gemäß einer solchen Vereinbarung geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zum Netting dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

Artikel 70

Schutz von Sicherheitenvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherheitenvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht und dadurch Folgendes verhindert wird:

(a)       Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;

(b)       Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

(c)       Übertragung des Gewinns, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;

(d)       Änderung oder Beendigung einer Sicherheitenvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.

Artikel 71

Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsmechanismen, einschließlich Verbriefungen und sämtlicher Vermögenswerte und besicherter Verbindlichkeiten in einem Deckungspool, besteht und dadurch Folgendes verhindert wird:

(a)       Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus, einschließlich Verbriefungen und sämtlicher Vermögenswerte und besicherter Verbindlichkeiten in einem Deckungspool, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind;

(b)       Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus, einschließlich Verbriefungen und sämtlicher Vermögenswerte und besicherter Verbindlichkeiten in einem Deckungspool, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder Teil davon sind.

2.        Der in Absatz 1 genannte Schutz gilt nicht, wenn lediglich Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten in Bezug auf Einlagen übertragen, nicht übertragen, beendigt oder geändert werden.

2a.        Der Schutz im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b gilt auch in Bezug auf Vereinbarungen über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen.

Artikel 72

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Übertragung, Annullierung oder Änderung nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen oder sonstigen durch einen Finanzverbund gesicherten Zahlungs- und Abrechnungssystemen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde

(a)       einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Eigentumsrechte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt;

(b)       Befugnisse nach Artikel 57 ausübt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, zu annullieren oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

2.        Eine solche Übertragung, Annullierung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag in Verletzung von Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5 derselben Richtlinie geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 derselben Richtlinie oder den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 derselben Richtlinie ändern oder in Frage stellen.

Artikel 73

Unter das Recht von Drittländern fallende Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten

Wenn eine Abwicklungsbehörde die Übertragung sämtlicher Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein anderes Unternehmen beabsichtigt oder vornimmt, diese Übertragung jedoch in Bezug auf ein bestimmtes Eigentumsrecht, das außerhalb der Europäischen Union belegen ist, oder in Bezug auf bestimmte Rechte oder Verbindlichkeiten, die unter eine Rechtsordnung außerhalb der Union fallen, nicht wirksam wird oder nicht wirksam werden kann, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung bzw. ist die Übertragung, sofern sie bereits angeordnet wurde, null und nichtig und werden sämtliche Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten, die unter eine in Artikel 69 genannte Vereinbarung fallen, nicht von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen bzw. auf es zurück übertragen.

Kapitel VII

Verfahrenspflichten

Artikel 74

Mitteilungspflichten

1.        Die Mitgliedstaaten verpflichten das Leitungsorgan eines Instituts zur Unterrichtung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde, wenn das Institut ihrer Einschätzung zufolge im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

2.        Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Abwicklungsbehörden über alle Maßnahmen, die sie einem Institut gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie oder Artikel 136 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG auferlegen.

3.        Gelangt eine zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut gegeben sind, teilt sie diese Bewertung folgenden Stellen unverzüglich mit:

(a)       der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt;

(b)       der Zentralbank, sofern die zuständige Behörde nicht selbst die Zentralbank ist;

(c)       gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;

(d)       den zuständigen Ministerien;

(e)       sofern das Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;

(ea)     sofern das Institut als systemrelevant gilt, dem ESRB und den makroprudenziellen Behörden.

4.        Bei Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 bewertet die Abwicklungsbehörde, ob die in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das jeweilige Institut gegeben sind.

5.        Die Entscheidung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf ein Institut gegeben sind, wird in einer Bekanntmachung veröffentlicht, die folgende Informationen enthält:

(a)       die Gründe für die Entscheidung,

(b)       die von der Abwicklungsbehörde geplanten Maßnahmen.

Bei den Maßnahmen gemäß Buchstabe b kann es sich um eine Abwicklungsmaßnahme, einen Antrag auf Liquidation, die Bestellung eines Verwalters oder andere Maßnahmen nach dem nationalen Insolvenzrecht handeln.

Die für die Entscheidung zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet/unterrichten das betroffene Institut. Eine Mitteilung gemäß diesem Absatz kann in Form der in Absatz 6 genannten öffentlichen Mitteilung erfolgen.

6.        Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, macht sie sie öffentlich bekannt und unternimmt angemessene Schritte, um alle bekannten Anteilsinhaber und Gläubiger, insbesondere Kleinanleger, die von der Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnis betroffen sind, entsprechend zu unterrichten. Die in Artikel 75 Absatz 4 genannten Maßnahmen gelten für die Zwecke dieses Absatzes als angemessene Schritte.

7.        Eine Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Bekanntmachung der Bedingungen und der Dauer einer Aussetzung gemäß dem Verfahren nach Artikel 75 Absatz 4, wenn sie Abwicklungsbefugnisse ausübt, und zwar insbesondere:

(a)       die Befugnis nach Artikel 61 zur Aussetzung von Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen,

(b)       die Befugnis nach Artikel 63 zur Aussetzung von Kündigungsrechten.

8.        Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren, Inhalte und Bedingungen in Bezug auf folgende Anforderungen präzisiert werden:

(a)       die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Mitteilungen,

(b)       die in Absatz 7 genannte Bekanntmachung einer Aussetzung.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß ▌den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌zu erlassen.

Artikel 75

Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 nachkommen.

2.        Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die EBA über die Abwicklungsmaßnahme.

3.        Die in Absatz 2 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die/das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und nennt das Datum, ab dem das Instrument oder die Befugnisse, Abwicklungsinstrumente und ‑maßnahmen wirksam werden.

4.        Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Umsetzung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar

(a)       auf ihrer offiziellen Website,

(b)       auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der EBA,

(c)       auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts,

(d)       wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das betreffende Institut im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments oder des Rates[24].

5.        Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente den bekannten Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, falls dessen Anteile oder Eigentumstitel nicht für den Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

Artikel 76

Vertraulichkeit

1.        Folgende Personen bzw. Stellen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht:

(a)       Abwicklungsbehörden, wobei nur eine sehr begrenzte Anzahl von Führungskräften in diesen Behörden Zugang zu den Plänen erhalten sollte;

(b)       zuständige Behörden und EBA;

(c)       zuständige Ministerien;

(d)       Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Buchstaben a, b und c genannten Behörden sowie Personen, die direkt oder indirekt, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden leisten oder geleistet haben;

(da)     Beschäftigte oder ehemalige Beschäftigte der in den Buchstaben f bis i genannten Unternehmen sowie Personen, die direkt oder indirekt, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeiten dieser Unternehmen leisten oder geleistet haben;

(db)     die von der Abwicklungsbehörde für das Brückeninstitut, die Vermögensverwaltung oder andere Abwicklungsinstrumente bestellte Geschäftsführung und die Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten dieser Unternehmen sowie Personen, die direkt oder indirekt, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeiten dieser Unternehmen leisten oder geleistet haben;

(e)       gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter;

(f)        potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

(g)       Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden oder den unter Buchstabe f genannten potenziellen Erwerbern hinzugezogene Experten;

(h)       Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;

(i)        Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Stellen;

(j)        sonstige Personen oder Stellen, die Dienstleistungen für die Abwicklungsbehörden erbringen oder erbracht haben.

2.        Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist es den in Absatz 1 genannten Personen und Stellen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen erhalten, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute zulässt, und die Abwicklungsbehörde hat im Voraus ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.

Dieses Verbot gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit und den Zugang zu Dokumenten gilt.

2a.      Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Anforderungen des Absatzes 1 ist es den in diesem Absatz genannten Personen untersagt, Folgendes weiterzugeben:

(a)       den Inhalt und die Einzelheiten der Sanierungs- und Abwicklungspläne gemäß den Artikeln 5, 7, 9, 10 und 11;

(b)       die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6, 8 und 13 durchgeführten Bewertungen.

2b.      Im Fall eines Verstoßes gegen die Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Zivilprozessrecht und entsprechenden Schadenersatzansprüchen.

3.        Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 hindert die Abwicklungsbehörden, einschließlich ihrer Bediensteten, nicht daran, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, der EBA oder vorbehaltlich der Artikel 84 bis 88 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, auszutauschen.

4.        Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

5.        Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen präzisiert wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 2 in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Kapitel VIII

Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 77

Ausschluss von Kündigungs- und Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gegenparteien, für die ein Finanzkontrakt gemäß Artikel 63 gilt, der ursprünglich mit dem in Abwicklung befindlichen Institut eingegangen wurde, weder Kündigungsrechte gemäß diesem Kontrakt noch Rechte gemäß einer Ausstiegsklausel ausüben können, es sei denn, bei der Abwicklungsmaßnahme handelt es sich um das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts und die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten werden nicht auf einen Dritten oder ein Brückeninstitut übertragen.

Für die Zwecke dieses Absatzes enthält eine Ausstiegsklausel eine Bestimmung in einem Finanzkontrakt, durch die eine Zahlungsverpflichtung der nicht ausfallenden Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt oder durch die eine normalerweise entstehende Zahlungsverpflichtung vermieden wird.

2.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts gesetzliche Aufrechnungsrechte nicht ausüben können, es sei denn, bei der Abwicklungsmaßnahme handelt es sich um das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts, und die unter den Finanzkontrakt fallenden Rechte und Verbindlichkeiten werden nicht auf einen Dritten oder ein Brückeninstitut übertragen.

Artikel 78

Anfechtungsrechte

1.          Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 74 Absatz 5 oder einer Entscheidung der Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mittels einer gerichtlichen Überprüfung anzufechten.

2.          Das Recht auf Beantragung einer gerichtlichen Überprüfung im Sinne von Absatz 1 unterliegt folgenden Beschränkungen:

(a)       Die Stellung des Antrags auf gerichtliche Überprüfung oder eine einstweilige Verfügung bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung.

(b)       Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und bleibt von einer gerichtlichen Aussetzungsanordnung unberührt.

(c)       Die Überprüfung ist auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

–         die Rechtmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Entscheidung, einschließlich einer Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben waren;

–         die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Umsetzung dieser Entscheidung;

–         die Zweckmäßigkeit einer gewährten Entschädigung.

(d)       Die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde berührt nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten, wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts erworben haben. Abhilfemaßnahmen für den Fall einer unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden sind auf eine Entschädigung des vom Antragsteller infolge der Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Verlusts beschränkt.

Artikel 79

Beschränkungen sonstiger gerichtlicher Verfahren

1.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geordnete Insolvenzverfahren nach nationalem Recht nicht in Bezug auf ein in Abwicklung befindliches Institut oder ein Institut eingeleitet werden können, bei dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind.

2.        Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(a)    die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden über jeden Antrag auf Einleitung eines geordneten Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein Institut informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob sich das Institut in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 74 Absatz 6 veröffentlicht wurde;

(b)    der Antrag nicht beschieden wird, es sei denn, dem Gericht wurde bestätigt, dass die Mitteilungen nach Buchstabe a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten:

i)         die Abwicklungsbehörde hat das Gericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Institut keine Abwicklungsmaßnahme zu treffen gedenkt;

ii)        seit dem Datum des Eingangs der unter Buchstabe a genannten Mitteilungen sind 14 Tage verstrichen.

3.        Unbeschadet einer Beschränkung der Durchsetzung von Wertpapierrechten nach Artikel 63 oder Absatz 1 dieses Artikels sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden – sofern für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich – das Gericht ersuchen können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.

TITEL V

GRUPPENABWICKLUNG

Artikel 80

Abwicklungskollegien

1.        Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden richten Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 11, 15 und 83 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.

Insbesondere legen die Abwicklungskollegien einen Rahmen fest für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls betroffene zuständige Behörden und konsolidierende Aufsichtsbehörden:

(a)       Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung präparativer und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;

(b)       Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 11;

(c)       Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 13;

(d)       Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 15;

(f)        Abschluss der Vereinbarung über Gruppenabwicklungskonzepte, die gemäß Artikel 83 vorgeschlagen werden;

(g)       Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;

(h)       Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII geschaffenen Finanzierungsmechanismen.

2.      Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein(e) der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende(s) Tochterunternehmen oder Zweigstelle niedergelassen ist, und die EBA gehören dem Abwicklungskollegium als Mitglieder an.

Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen von einem oder mehreren Instituten um eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d, gehört die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft niedergelassen ist, dem Abwicklungskollegium als Mitglied an.

Handelt es sich bei den Abwicklungsbehörden, die dem Abwicklungskollegium als Mitglieder angehören, nicht um die zuständigen Ministerien, gehören diese – zusätzlich zu den Abwicklungsbehörden – den Abwicklungskollegien als Mitglieder an und können an deren Sitzungen teilnehmen, insbesondere dann, wenn die anstehenden Probleme Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben können.

Hat ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut Tochterunternehmen in Drittländern, können auf Antrag der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auch die Abwicklungsbehörden der jeweiligen Drittländer als Beobachter zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, sofern sie Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die den in Artikel 76 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind.

3.        Die in den Kollegien vertretenen öffentlichen Stellen arbeiten eng zusammen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert sämtliche Tätigkeiten der Abwicklungskollegien, beruft deren Sitzungen ein und führt in allen Sitzungen den Vorsitz. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums und die EBA vorab umfassend über die Anberaumung entsprechender Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Tätigkeiten. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Notwendigkeiten darüber, welche Behörden und Ministerien an bestimmten Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen sollten. Des Weiteren informiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in den betreffenden Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Relevanz des zu erörternden Themas, der zu planenden oder koordinierenden Tätigkeit oder der zu treffenden Entscheidungen für die betreffenden Abwicklungsbehörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten.

4.        Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien gemäß den internationalen Standards zu gewährleisten. Daher kann die EBA, soweit ihr dies angezeigt erscheint, an bestimmten Sitzungen oder bestimmten Tätigkeiten teilnehmen, hat jedoch keine Stimmrechte.

5.        Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde legt nach Konsultation der übrigen Abwicklungsbehörden die Regelungen und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich fest.

8.        Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können keine Abwicklungskollegien einrichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren erfüllen bzw. einhalten. In diesem Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen. Wenn für ein Institut gemäß den Empfehlungen des FSB eine Krisenmanagementgruppe eingerichtet wurde, gilt sie als Abwicklungskollegium für dieses Institut.

9.        Die EBA arbeitet den internationalen Standards entsprechende Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3, 5, 6 und 7 genannten Aufgaben spezifiziert wird.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 81

Europäische Abwicklungskollegien

1.        Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen zwei oder mehrere Tochterinstitute mit Sitz in der Union oder zwei oder mehr bedeutende Zweigstellen, die in der Union Dienstleistungen erbringen, richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese inländischen Tochterinstitute und die bedeutenden Zweigstellen niedergelassen sind, ein europäisches Abwicklungskollegium ein, sofern keine Regelungen wie die in Artikel 89 vorgesehenen bestehen.

2.        Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 80 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die inländischen Tochterinstitute wahr.

3.        Werden die inländischen Tochterunternehmen gemäß Artikel 143 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten oder gehören die bedeutenden Zweigstellen zu einer solchen Finanzholdinggesellschaft, übernimmt die Abwicklungsbehörde desjenigen Mitgliedstaates den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach der genannten Richtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet.

Ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar, obliegt die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes den Mitgliedern des europäischen Abwicklungskollegiums.

4.        Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 81 tätig.

Artikel 82

Informationsaustausch

Die Abwicklungsbehörden übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen zweckdienlich sind.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert den Austausch aller einschlägigen Auskünfte zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis h genannten Aufgaben zu erleichtern.

Die aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels ausgetauschten Informationen können auch an die zuständigen Ministerien weitergegeben werden.

Artikel 83

Gruppenabwicklung

1.        Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein Institut, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, gemäß Artikel 27 Absatz 1 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder erhält eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 74 Absatz 3 von einem solchen Umstand Kenntnis, übermittelt sie unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, sowie an die Abwicklungsbehörden, die dem für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegium als Mitglieder angehören:

(a)       die Entscheidung, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

(b)       Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts für zweckmäßig erachtet.

2.        Bei Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 bewerten die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die übrigen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Folgen, die der Ausfall des betreffenden Instituts, die Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige Institute in anderen Mitgliedstaaten haben werden.

3.        Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Konsultation mit den übrigen Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2 zu der Einschätzung, dass der Ausfall des betreffenden Instituts, die Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige Institute in anderen Mitgliedstaaten haben werden, kann die für das betreffende Institut zuständige Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahme oder sonstige gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen treffen.

4.          Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Konsultation mit den übrigen Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 2 zu der Einschätzung, dass der Ausfall des betreffenden Instituts, die Abwicklungsmaßnahme oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf gruppenzugehörige Institute in anderen Mitgliedstaaten haben werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept.

5.          In dem Gruppenabwicklungskonzept nach Absatz 4

(a)       werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder auf bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten mit dem Ziel, den Wert der Gruppe als Ganzes zu erhalten und dabei die Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, und den Rückgriff auf eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln möglichst gering zu halten;

(b)       wird dargelegt, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;

(c)       wird ein Finanzierungsplan festgelegt. Der Finanzierungsplan trägt den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e Rechnung.

6.          Ist ein Mitglied des Abwicklungskollegiums mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden und ist es der Auffassung, dass es aus Gründen der Finanzmarktstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe ergreifen muss, kann es im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb von 24 Stunden die EBA mit der Angelegenheit befassen.

7.          Abweichend von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fasst die EBA innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss. Die daraufhin von der Abwicklungsbehörde getroffene Maßnahme muss im Einklang mit dem Beschluss der EBA stehen.

8.          Gelangt eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes EU-Mutterunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt oder erhält eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 3 von einem solchen Umstand Kenntnis, übermittelt sie unverzüglich die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen an die Abwicklungsbehörden, die dem für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegium als Mitglieder angehören. Zu den Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b kann auch ein gemäß Absatz 5 ausgearbeitetes Gruppenabwicklungskonzept gehören.

9.          Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 8 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

10.        Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf gruppenzugehörige Institute, arbeiten diese Behörden innerhalb der Abwicklungskollegien eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Institute zu entwickeln.

11.        Abwicklungsbehörden, die Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten das Abwicklungskollegium regelmäßig und umfassend über die genannten Maßnahmen und die laufenden Fortschritte.

TITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 84

Vereinbarungen mit Drittländern

1.        Die Kommission kann dem Rat auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder aus eigener Initiative Vorschläge für die Aushandlung von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden bei der Planung und Durchführung der Abwicklung von Instituten und Mutterunternehmen festgelegt wird, insbesondere in folgenden Situationen:

(a)       in Fällen, in denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten inländische Tochterinstitute niedergelassen sind;

(b)       in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut ▌Zweigstellen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterhält;

(c)       in Fällen, in denen ein Mutterinstitut oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d mit Sitz in den Mitgliedstaaten zwei oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;

(d)       in Fällen, in denen ein in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassenes Institut eine oder mehrere ▌Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.

2.        Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen soll vor allem sichergestellt werden, dass Verfahren und Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 88 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

Artikel 85

Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

1.        Solange keine internationale Vereinbarung gemäß Artikel 84 mit einem Drittland geschlossen wurde und ein relevanter Sachverhalt nicht durch eine solche Vereinbarung geregelt wird, gelten folgende Bestimmungen.

2.        Die EBA kann – außer in den in Artikel 86 genannten Fällen – Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf Drittlandsinstitute anerkennen, die

(a)       eine inländische Zweigstelle unterhalten oder

(b)       anderweitig über Vermögenswerte, Tochterunternehmen, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in einem Mitgliedstaat belegen sind oder dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen.

3.        Die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern durch die EBA gemäß Absatz 2 bringt die Verpflichtung für die nationalen Abwicklungsbehörden mit sich, entsprechende Abwicklungsverfahren in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.

4.        Die Durchführung des Beschlusses der EBA über die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern obliegt den Abwicklungsbehörden. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden ohne Bestellung eines Verwalters oder eines Beamten nach dem nationalen Insolvenzrecht, ohne Anordnung, Genehmigung oder Zustimmung eines Gerichts und ohne sonstige gerichtliche Verfahren mindestens zu Folgendem berechtigt sind:

(a)    Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf

(i)       Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaates unterliegen;

(ii)      Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden;

(iii)     Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die der inländischen Zweigstelle in ihrem Mitgliedstaat obliegen oder dem Recht ihres Mitgliedstaates unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat einklagbare Forderungen begründen;

(b)       Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in dem jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassenen inländischen Tochterinstitut;

(ba)     Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 61, 62 oder 63 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in einem Drittland in Abwicklung befindlichen Institut, wenn diese Befugnisse notwendig sind, um die Abwicklung im Drittland zu unterstützen.

4a.      Wenn die jeweilige Drittlandsbehörde feststellt, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können Abwicklungsbehörden in Bezug auf ein Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen. Um dies zu ermöglichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden berechtigt sind, etwaige Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen wahrzunehmen; Artikel 57 Absatz 5 findet Anwendung.

Artikel 86

Recht auf Verweigerung der Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

1.        Nach Konsultation der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden kann die EBA die Anerkennung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 85 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)       Das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands würde sich negativ auf die Finanzmarktstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder das Verfahren kann sich negativ auf die Finanzmarktstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken.

(b)       Es sind unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 87 in Bezug auf eine inländische Zweigstelle erforderlich, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen.

(c)       Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, würden im Rahmen des Abwicklungsverfahrens im Herkunftsdrittland nicht die gleiche Behandlung wie Drittlandsgläubiger mit vergleichbaren Rechten genießen.

2.        Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103, in denen sie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Umstände näher ausführt.

Artikel 87

Abwicklung von in der Union niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine inländische Zweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme durchzuführen, die unabhängig von einem Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf das jeweilige Drittlandsinstitut ist.

2.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)       Die Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in dem jeweiligen Mitgliedstaat, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittlands dafür sorgt, dass innerhalb eines akzeptablen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden bzw. ein Ausfall der Zweigstelle verhindert wird.

(b)       Das Drittlandsinstitut ist nicht in der Lage oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber inländischen Gläubigern oder den von der Zweigstelle eingegangenen finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass kein Drittlandsabwicklungs- oder ‑insolvenzverfahren in Bezug auf das Institut eingeleitet wurde oder wird.

(c)       Die zuständige Drittlandsbehörde hat ein Abwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittlandsinstitut eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten, und eine der in Artikel 86 genannten Voraussetzungen ist gegeben.

3.        Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine inländische Zweigstelle, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, sofern sie relevant sind:

(a)       den in Artikel 29 festgelegten Grundsätzen;

(b)       den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel IV Kapitel II vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.

Artikel 88

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

1.        Solange keine internationale Vereinbarung gemäß Artikel 84 mit Drittländern geschlossen wurde und ein relevanter Sachverhalt nicht durch eine solche Vereinbarung geregelt wird, gelten die nachstehenden Bestimmungen.

2.        Die EBA schließt rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit folgenden einschlägigen Drittlandsbehörden:

(a)       in Fällen, in denen ein inländisches Tochterinstitut in der Union niedergelassen ist, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d niedergelassen ist;

(b)       in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine ▌Zweigstelle in der Union unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittlands, in dem das Institut niedergelassen ist;

(c)       in Fällen, in denen ein Mutterinstitut oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstaben c und d mit Sitz in der Union eine oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen die Tochterinstitute niedergelassen sind;

(d)       in Fällen, in denen ein in der Union niedergelassenes Institut eine oder mehrere ▌Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen sich diese Zweigstellen befinden.

Kooperationsvereinbarungen gemäß diesem Absatz können Einzelinstitute oder Gruppen, denen Institute angehören, betreffen.

3.        In den in Absatz 1 genannten Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Regelungen zwischen den beteiligten Behörden festgelegt für die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender Aufgaben und der Ausübung mehrerer oder aller folgenden Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Institute oder Gruppen, denen solche Institute angehören:

(a)       Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den Artikeln 9, 11 und 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(b)       Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit Artikel 13 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(c)       Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 14 und 15 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(d)       Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 23 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(e)       Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.

4.        Die zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende, mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang stehende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 genannten Drittlandsbehörden.

5.        Die gemäß diesem Absatz zwischen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Abwicklungsbehörden von Drittländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen enthalten Bestimmungen zu Folgendem:

(a)       zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;

(b)       zu Konsultationen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 87 und 88 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(c)       zu dem Informationsaustausch, der erforderlich ist für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;

(d)       zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;

(e)       zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;

(f)        zu Verfahren und Regelungen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e, unter anderem, soweit angezeigt, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

6.        Die Mitgliedstaaten unterrichten die EBA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und zuständige Behörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

Artikel 89

Vertraulichkeit

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)       Für die betreffenden Drittlandsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die als den Anforderungen des Artikel 76 mindestens gleichwertig betrachtet werden.

(b)       Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Funktionen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben.

2.        Aus einem anderen Mitgliedstaat kommende vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)       Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, aus dem die Information kommt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu.

(b)       Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

3.        Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften des Unionsrechts unterliegt.

TITEL VII

EUROPÄISCHES SYSTEM VON FINANZIERUNGSMECHANISMEN

Artikel 90

Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Das Europäische System von Finanzierungsmechanismen umfasst

(a)       nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 91 eingerichtet wurden;

(b)       die Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 97;

(c)       die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 98 im Fall einer Gruppenabwicklung.

Artikel 91

Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

1.        Die Mitgliedstaaten schaffen einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen, durch die eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde sichergestellt wird. Die Finanzierungsmechanismen werden nur nach Maßgabe der in den Artikeln 26 und 29 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze angewandt.

1a.      Ein IPS kann als Finanzierungsmechanismus gelten, sofern es die in …….[25]* festgelegten Bedingungen erfüllt und Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 92 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie entspricht.

1b.      Eine Abgabe für die Branche kann als Finanzierungsmechanismus gelten, wenn die generierten Einnahmen sofort für die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und mindestens in dem in Artikel 93 Absatz 1 genannten Umfang zur Verfügung stehen und sofern die Abgabe Artikel 94 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 92 Absatz 2 entspricht und die Beiträge von Instituten nicht niedriger ausfallen als die nach Artikel 94 Absatz 7 zu zahlenden Beiträge.

2.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über Zugang zu einer angemessenen Mittelausstattung verfügen.

3.          Für die Zwecke des Absatzes 2 müssen Finanzierungsmechanismen ▌über folgende Befugnisse verfügen:

(a)       die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß Artikel 94 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 93 zu erreichen;

(b)       die Befugnis, nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Artikel 95 zu erheben, wenn die unter Buchstabe a genannten Beiträge nicht ausreichen, und

(c)       die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 96 zu vereinbaren.

Artikel 92

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

1.        Die im Einklang mit Artikel 91 geschaffenen Finanzierungsmechanismen können von der Abwicklungsbehörde nur in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendigen Umfang für folgende Zwecke genutzt werden:

(a)       Besicherung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft;

(b)       Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

(c)       Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;

(d)       Abführung von Beiträgen an ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

(da)     Kreditvergabe an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis gemäß Artikel 97;

(e)       eine beliebige Kombination der unter den Buchstaben a bis da genannten Maßnahmen.

Die Finanzierungsmechanismen können im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter den Buchstaben a bis d genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden.

2.        Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste eines in Abwicklung befindlichen Instituts sowie Kosten oder sonstige Aufwendungen zunächst von den Anteilsinhabern und, soweit angemessen, den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden. Erst wenn die ▌Anteilsinhaber und ▌Gläubiger vollständig in der für das genutzte Abwicklungsinstrument vorgesehenen Weise sowie vorbehaltlich der in den Artikeln 38, 43 und 65 bis 73 ausdrücklich genannten Garantien und Ausschlüsse für die Verluste aufgekommen sind, werden Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente von den Finanzierungsmechanismen getragen.

Artikel 93

Zielausstattung

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel mindestens 1,5 % der Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 94/19/EG abgesichert sind, entspricht.

2.        In dem in Absatz 1 genannten ersten Zeitraum werden die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist.

Die Mitgliedstaaten können den ersten Zeitraum um höchstens vier Jahre verlängern, wenn die Finanzierungsmechanismen insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der gemäß der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstitute vornehmen.

3.        Liegt nach Ablauf des in Absatz 1 genannten ersten Zeitraums der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 94 erneut Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Liegt der Betrag der verfügbaren Finanzmittel unter der Hälfte der Zielausstattung, dürfen die jährlichen Beiträge nicht weniger als 0,25 % der gemäß der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten Einlagen aller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstitute betragen.

Artikel 94

Im Voraus erhobene Beiträge

1.        Um die in Artikel 93 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten erhoben werden.

2.        Die Höhe der Beiträge berechnet sich nach folgenden Regeln:

(a)       Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne die nach der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten Eigenmittel und Einlagen) im Verhältnis zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten (ohne die nach der Richtlinie 94/19/EG abgesicherten Eigenmittel und Einlagen) aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.

(b)       Die Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts gehen nicht in die Berechnung der Beiträge ein, wenn das Kreditinstitut von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats oder einer lokalen Gebietskörperschaft eingerichtet wurde und diese Regierung oder Behörde verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Fortbestandsfähigkeit zu sichern, oder wenn die Verbindlichkeiten von dieser Regierung oder Behörde ausdrücklich abgesichert werden oder mindestens 90 % der von dem Institut gewährten Kredite von dieser Regierung oder Behörde direkt oder indirekt abgesichert werden und dies vor allem zu dem Zweck geschieht, auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis gewährte Förderdarlehen zu finanzieren, die der Umsetzung der politischen Zielsetzungen der jeweiligen Regierung dienen.

(c)       Die gemäß dem Buchstaben a ▌berechneten Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.

3.        Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf das Erreichen der Zielausstattung gemäß Artikel 93 zu berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Aktiva mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 92 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.

4.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Beiträge in vollem Umfang gezahlt werden.

Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige Verpflichtungen vor, um sicherzustellen, dass fällige Beiträge in vollem Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedstaaten führen zudem Maßnahmen ein, durch die die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge angemessen überprüft wird. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch zu verhindern.

5.        Die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge werden ausschließlich für die in Artikel 92 dieser Richtlinie genannten Zwecke verwendet ▌.

6.        Die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden den Finanzierungsmechanismen zugeführt.

7.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 103 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 Buchstabe c unter Berücksichtigung folgender Aspekte spezifiziert wird:

(a)       Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;

(b)       Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögenswerte;

(c)       Finanzlage des Instituts;

(d)       Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;

(e)       Umfang der von dem Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

(f)        Komplexität der Struktur des Instituts und Abwicklungsfähigkeit des Instituts;

(g)       systemische Bedeutung des Instituts für den betreffenden Markt;

(ga)     Umstand, dass das Institut zu einem IPS gehört.

8.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 103 zu erlassen, um

(a)       die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Verpflichtungen nach Absatz 4 zu spezifizieren, durch die die effektive Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll;

(b)       die Maßnahmen nach Absatz 4 zu spezifizieren, die bewirken sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge angemessen überprüft wird;

(c)       die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verhinderung von Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch zu spezifizieren.

Artikel 95

Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge

1.          Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten außerordentliche nachträgliche Beiträge erhoben werden. Die Höhe der außerordentlichen nachträglichen Beiträge wird von der zuständigen Behörde anhand einer Obergrenze bestimmt, die das zuständige Ministerium festlegt, damit zusätzliche Aufwendungen gedeckt werden. Die Berechnung der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 94 Absatz 2 festgelegten Regeln.

2.        Für die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge gelten die Bestimmungen von Artikel 94 Absätze 4 bis 8.

Artikel 96

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Finanzinstitute, die Zentralbank oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken ▌.

Artikel 97

Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen in der Lage sind, bei allen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmen, falls die gemäß Artikel 94 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken, und die in Artikel 95 vorgesehenen Sonderbeiträge nicht unmittelbar verfügbar sind. Dies bedeutet nicht, dass Finanzierungsmechanismen dazu verpflichtet sind, einander Kredite zu gewähren.

2.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen von der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Befugnis erhalten können, in den in Absatz 1 genannten Fällen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 sind nationale Finanzierungsmechanismen nicht befugt, in den in Absatz 1 genannten Fällen einem anderen nationalen Finanzierungsmechanismus Kredite zu gewähren, wenn die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Finanzierungsmechanismus seinen Sitz hat, der Auffassung ist, dass er nicht genügend Mittel hätte, um eine vorhersehbare Abwicklung in naher Zukunft zu finanzieren. In jedem Fall sollte ein nationaler Finanzierungsmechanismus nicht befugt sein, mehr als ein Drittel der Mittel zu verleihen, über die er zum Zeitpunkt des förmlichen Kreditantrags verfügt.

3.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, in denen die zusätzlichen Bedingungen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten einführen können und die erfüllt sein müssen, damit ein Finanzierungsmechanismus bei anderen Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen kann, sowie die Bedingungen für die Kreditaufnahme und insbesondere die Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob genügend Mittel für die Finanzierung einer vorhersehbaren Abwicklung in naher Zukunft vorhanden sein werden, die Rückzahlungsfrist und der anwendbare Zinssatz spezifiziert werden.

Artikel 98

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

1.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer Gruppenabwicklung nach Artikel 83 die nationalen Finanzierungsmechanismen aller Institute, die Teil der Gruppe sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe dieses Artikels beitragen.

2.        Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, ▌vor einer Abwicklungsmaßnahme einen Finanzierungsplan auf, in dem der Gesamtmittelbedarf für die Finanzierung der Gruppenabwicklung veranschlagt wird sowie die Modalitäten für diese Finanzierung und damit die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung festgelegt werden.

3.        Zu den in Absatz 2 genannten Modalitäten kann Folgendes gehören:

(a)       Beiträge der nationalen Finanzierungsmechanismen der Institute, die Teil der Gruppe sind,

(b)       Kredite oder sonstige Formen der Unterstützung von Finanzinstituten oder der Zentralbank.

Der Finanzierungsplan ist Teil des Gruppenabwicklungskonzepts nach Artikel 83. Im Finanzierungsplan wird der Beitrag jedes nationalen Finanzierungsmechanismus veranschlagt.

4.        Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des Absatzes 2 und des Artikels 83 erfüllt sind, legen die Mitgliedstaaten Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jeder ihrer Rechtsordnung unterliegende nationale Finanzierungsmechanismus seinen Beitrag zum Finanzierungsplan unverzüglich leistet, nachdem bei seinen Abwicklungsbehörden ein entsprechender Antrag der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde eingegangen ist.

5.        Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 96 Absatz 7 festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, im Einklang mit dem in Absatz 2 genannten Finanzierungsplan für die im Hinblick auf die Finanzierung der Abwicklung der Gruppe erforderlichen Gesamtmittel bei Finanzinstituten, der Zentralbank oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.

6.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden nationalen Finanzierungsmechanismen für die Kredite, die von dem Gruppenfinanzierungsmechanismus im Einklang mit Absatz 5 aufgenommen wurden, Garantien stellen. Die Garantie, die ein nationaler Finanzierungsmechanismus stellt, darf den Anteil seiner Beteiligung an dem im Einklang mit Absatz 3 aufgestellten Finanzierungsplan nicht übersteigen.

7.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen ergeben, allen nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihrem gemäß Absatz 2 festgelegten Beitrag zur Finanzierung der Abwicklung zugute kommen.

8.        Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, in denen Folgendes präzisiert wird:

(a)       Form und Inhalt des in Absatz 2 genannten Finanzierungsplans;

(b)       die Modalitäten für die Zahlung der in Absatz 3 genannten Beiträge zum Finanzierungsplan;

(c)       die Modalitäten für die in Absatz 5 genannten Garantien;

(d)       die Kriterien für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem alle Abwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Artikel 99

TITEL VIII

SANKTIONEN

Artikel 100

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften angemessene Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen ergriffen werden und dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen Pflichten, denen Finanzinstitute und EU-Mutterunternehmen unterliegen, gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Einzelpersonen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, Sanktionen verhängt werden können.

3.          Die Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionsbefugnisse fällt – in Abhängigkeit von der Art des Verstoßes – in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörden oder der zuständigen Behörden. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Damit Sanktionen oder Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei staatenübergreifenden Fällen.

Artikel 101

Besondere Bestimmungen

1.        Dieser Artikel gilt für alle folgenden Fälle:

(a)       Ein Institut oder Mutterunternehmen versäumt es unter Missachtung von Artikel 5 bzw. 7, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren.

(b)       Ein Unternehmen meldet unter Missachtung des Artikels 21 nicht seine Absicht, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren.

(c)       Ein Institut oder Mutterunternehmen stellt unter Missachtung des Artikels 10 nicht alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereit.

(d)       Die Geschäftsleitung eines Instituts unterrichtet unter Missachtung von Artikel 74 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht, wenn das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

2.        Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden oder der Abwicklungsbehörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende gehören:

(a)       öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

(b)       vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung des Instituts oder des Mutterunternehmens oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen;

(e)                          Verwaltungsgeldstrafen bis zu der doppelten Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen.

Artikel 102

Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder ‑maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, einschließlich

(a)       der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

(b)       des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(c)       der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

(d)                  der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lässt;

(e)                  der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;

(f)                   des Umfangs der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde;

(g)       früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

TITEL IX

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 103

Ausübung der Befugnisübertragung

1.        Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.        Die Befugnisübertragung gilt ab dem in Artikel 116 angegebenen Datum auf unbestimmte Zeit.

3.        Die in dieser Richtlinie genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.        Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.        Ein nach dieser Richtlinie erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

5a.      Wenn dem Europäischen Parlament aufgrund einer Parlamentspause weniger als fünf Monate einschließlich einer Verlängerung zur Prüfung bleiben, erlässt die Kommission keine delegierten Rechtsakte.

Artikel 103a

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard aufgrund dieser Richtlinie, bei dem es sich um den von der EBA übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards in unveränderter Fassung handelt, beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.

TITEL X

ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU UND DER VERORDNUNG (EU) NR. 1093/2010

Artikel 104

Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

In Artikel 41 der Richtlinie 77/91/EG wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 17 Absatz 1, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie die Artikel 29, 30, 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt werden, sofern die in Artikel 27 der Richtlinie XX/XX/EU festgelegten Abwicklungsziele verfolgt werden und die in Artikel 28 der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind.

_______

(*) ABl. L….. vom …. S. …“

Artikel 105

Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 82/891/EWG erhält folgende Fassung:

„4. Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) finden Anwendung.

________

(*) ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1.“

Artikel 106

Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG

Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt geändert:

1.          In Artikel 1 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„3. Diese Richtlinie findet auch Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

4. Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie XX/XX/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.

__________

(*) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(**) ABl. L … vom …, S. …“

2.          Artikel 2 siebter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„– „Sanierungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen ermöglichen; zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie XX/XX/EU;“

Artikel 107

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:

1.        „In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„5a.    Die Artikel 4, 5, 6 und 7 gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Nettingvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen, die in Titel IV Kapitel IV bzw. Kapitel V bzw. Artikel 77 der Richtlinie 2013/xx/EU [RRD] vorgesehen wurden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im nationalen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen wurden, damit Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv sowie Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe d, für die mindestens den in Titel IV Kapitel VI der Richtlinie 2013/xx/EU [RRD] genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, geordnet aufgelöst werden können.“;

2.        In Artikel 7 ▌wird folgender Absatz 1a angefügt:

„1a.     Absatz 1 gilt nicht für Beschränkungen der Wirkung einer Close-out-Netting-Klausel, die aufgrund des Artikels 77 der Richtlinie XX/XX/EU oder durch Ausübung der Befugnis zur Verhängung einer vorübergehenden Aussetzung gemäß Artikel 63 der genannten Richtlinie durch die Abwicklungsbehörde auferlegt wird.

__________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

Artikel 108

Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 dieser Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, ‑befugnisse und ‑mechanismen nicht Anwendung findet.

_________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

Artikel 109

Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

In Artikel 3 der Richtlinie 2005/56/EG wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Richtlinie nicht auf Gesellschaften Anwendung findet, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

_________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

Artikel 110

Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:

1.          In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht Anwendung findet.

___________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

2.          In Artikel 5 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie XX/XX/EU [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen kann, dass eine Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als in Absatz 1 vorgesehen erfolgen kann, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, sofern die in den Artikeln 23 oder 24 der Richtlinie XX/XX/EU [Auslöser für eine Frühintervention] vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und sofern die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in Artikel 27 der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten.

6. Für die Zwecke des Absatzes 5 finden Artikel 6 Absätze 3 und 4 und Artikel 7 Absatz 3 nicht Anwendung.“

Artikel 111

Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

In Artikel 1 der Richtlinie 2011/35/EU wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Richtlinie nicht auf Gesellschaften Anwendung findet, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.

________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

Artikel 112

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

6.          Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2) „zuständige Behörden“

i)      zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind,

ii)      in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen,

iii)     in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 94/19/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt, und

iv)     in Bezug auf die Richtlinie …/… [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] Abwicklungsbehörden im Sinne der genannten Richtlinie.

_________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

7.          In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) [Richtlinie über Sanierung und Abwicklung] kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.

_________

(*) ABl. L … vom …, S. …“

TITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 113

EBA-Abwicklungsausschuss

Die EBA setzt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke der Vorbereitung der in dieser Richtlinie vorgesehenen EBA-Beschlüsse und Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der genannten Verordnung sorgt die EBA insbesondere dafür, dass die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durch die in diesem Artikel genannten Entscheidungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Der interne Ausschuss setzt sich ▌aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EBA mit der ESMA und der EIOPA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EBA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung Nr. 1093/2010 genannten Aufgabenbereichen vollständig und wirksam organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen bei, konzipiert Verfahren zur Abwicklung ausfallender Finanzinstitute und nimmt eine Bewertung der Notwendigkeit vor, geeignete Finanzierungsmechanismen gemäß den Artikeln 16 bis 22 zu schaffen. Alle sonstigen Entscheidungen und Aufgaben, auch die Annahme von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards im Sinne dieser Richtlinie, werden gemäß Artikel 41 der Verordnung Nr. 1093/2010 dem Abwicklungsausschuss übertragen.

Artikel 113a

Zusammenarbeit mit der EBA

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 113b

Personal und Ressourcen der EBA

Die EBA beurteilt bis zum ... den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Bericht.

Artikel 114

Überprüfung

Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die Kommission die allgemeine Anwendung dieser Richtlinie und prüft, inwieweit Änderungsbedarf besteht, insbesondere

(-a) in Bezug auf die Notwendigkeit, eine unabhängige EU-Abwicklungsbehörde einzurichten;

(a) anhand des in Artikel 39 Absatz 6 vorgesehenen Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene; dieser Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt;

(b) anhand des in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Berichts der EBA den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene; dieser Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2013 einen Vorschlag zur Einrichtung einer EU-Abwicklungsbehörde und eines EU-Abwicklungsfonds vor.

Artikel 114a

Überarbeitung durch die EBA

Gleichzeitig mit der Überarbeitung des Artikels 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die bis zum 2. Januar 2014 erfolgen muss, und im Einklang mit etwaigen Änderungen, die die zuständigen Behörden an den Aufsichtsverfahren vornehmen, sowie zusätzlich zu den Überwachungstätigkeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie legt die EBA Benchmark-Portfolios und Methoden fest, anhand deren die Angleichung der Aufsichtspraxis bewertet werden kann.

Artikel 115

1.        Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 an.

Für die Anwendung bestimmter Vorschriften gilt jedoch:

(a)       Vorschriften, die erlassen werden, um Artikel 6 Absatz 1 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 5 Absatz 7 an,

(b)       Vorschriften, die erlassen werden, um Artikel 13 Absätze 1 und 2 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 13 Absatz 3 an,

(c)       Vorschriften, die erlassen werden, um Artikel 9 Absatz 1 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 8 an:

(d)       Vorschriften, die erlassen werden, um Titel IV Kapitel III Abschnitt 5 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2016 an.

2.        Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3.        Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3a.      Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten zusammen mit der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen vorlegen, nicht aus, um die Übereinstimmung der Umsetzungsbestimmungen mit dieser Richtlinie umfassend zu beurteilen, kann die Kommission auf Antrag der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder auf eigene Initiative von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie verlangen.

Artikel 116

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 117

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments         Im Namen des Rates

Der Präsident                                                 Der Präsident

ANHANG

ABSCHNITT A

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan enthält:

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans, eine strategische Analyse und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;

einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;

ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Finanzierung der kritischen Funktionen und Geschäftsbereiche des Instituts erforderlich sind;

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;

eine Aufstellung der kritischen Funktionen;

eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;

detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Corporate-Governance-Struktur des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der jeweiligen Organisation für die Ausarbeitung und Umsetzung des Plans verantwortlich sind;

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die bewirken, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen den Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;

 eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;

eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;

eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;

eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;

eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen.

ABSCHNITT B

Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern können

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten Folgendes anfordern:

eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher Einheiten;

Angaben zum direkten Eigentümer und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile bei jeder Einheit;

Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder Einheit sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;

Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen Einheiten;

detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;

genaue Angaben zu den abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts;

eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsraum die Sicherheiten belegen sind;

eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner Einheiten, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zu den einzelnen Einheiten;

Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;

Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten von dem Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

Angaben zu den Eigentümern der unter Buchstabe m genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

eine Aufstellung und Zuordnung der Einheiten und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:

 gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;

Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;

–         bestehende oder bedingt bestehende Kreditrisiken;

–         Rückbürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Netting-Vereinbarungen;

–         Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;

für jede Einheit Angabe der zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörde;

Angabe des für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlichen Geschäftsleitungsmitglieds sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die einzelnen Einheiten, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;

eine Darlegung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen dafür gesorgt wird, dass im Fall einer Abwicklung die Abwicklungsbehörde über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;

alle von den Instituten und ihren Einheiten mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Folgen einer Kündigung die Anwendung des Abwicklungsinstruments beeinträchtigen können;

eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;

Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

ABSCHNITT C

Angelegenheiten, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts berücksichtigt die Abwicklungsbehörde,

inwieweit das Institut oder die Gruppe in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen bestimmten Einheiten zuzuordnen.

inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen in Bezug auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen aufeinander abgestimmt sind.

inwieweit Regelungen bestehen, die bewirken, dass im nötigen Umfang Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maße vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten.

inwieweit die vom Institut oder der Gruppe geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts oder der Gruppe in vollem Umfang durchsetzbar sind.

  inwieweit die Governance-Struktur des Instituts oder der Gruppe angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts oder der Gruppe in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen.

    inwieweit das Institut oder die Gruppe für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt.

inwieweit Notfallpläne bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen.

ob die Management-Informationssysteme so beschaffen sind, dass die Abwicklungsbehörden in der Lage sind, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird.

ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts oder der Gruppe wesentlichen Informationen bereitzustellen.

inwieweit das Institut oder die Gruppe seine bzw. ihre Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat.

inwieweit das Institut oder die Gruppe die Kontinuität seiner/ihrer Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für das neue Institut.

inwieweit das Institut oder die Gruppe angemessene Verfahren eingeführt hat, damit die Abwicklungsbehörden die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlichen Informationen erhalten.

falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien solide sind.

falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind.

inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht.

inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der Einheiten, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, die Anwendung der Abwicklungsinstrumente behindert.

auf welchen Betrag oder Anteil sich die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts belaufen.

falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte.

ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide sie sind.

ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von EU-Abwicklungsbehörden notwendigen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen.

ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können.

inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne signifikante direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren.

mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsräumen niedergelassen sind.

wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Beschäftigte und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist.

ob die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können.

  ob die Abwicklung des Instituts eine signifikante direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Gesamtwirtschaft nach sich ziehen könnte.

ob die Ansteckung anderer Finanzinstitute oder der Finanzmärkte durch Einsatz von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen eingedämmt werden kann.

  ob sich die Abwicklung des Instituts signifikant auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.

  • [1]           ABl. C 39 vom 12.2.2013, S. 1.
  • [2]           ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 68.
  • [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [4]           ABl. C 39 vom 12.2.2013, S. 1.
  • [5]           ABl. C 44 vom 15.02.13, S. 68.
  • [6]           Standpunkt des Europäischen Parlaments vom …
  • [7]           ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 2011.
  • [8]           ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
  • [9]           ABl. Bitte Nummer, Datum, Titel und ABl.-Referenz von 2012/0029(COD) eintragen.
  • [10]           ABl. L 201 vom 27.2.2012, S. 1.
  • [11]          ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
  • [12]          ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
  • [13]          ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
  • [14]          ABl. L 135 vom 31. 5.1994, S. 5–14.
  • [15]          ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.
  • [16]          ABl. L 26 vom 31.1.1997, S. 1–13.
  • [17]          ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1.
  • [18]          ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47.
  • [19]          ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
  • [20]          ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
  • [21]          ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.
  • [22]          ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
  • [23]          Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
  • [24]          ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
  • [25] *          ABl.: Bitte die Seriennummer der Verordnung aus Dokument PE-CONS 14/13(2011/0202 COD)) einfügen.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (6.12.2012)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(COM2012)0280 – C7‑0136/2012 – 2012/0150(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Finanzkrise in Europa hat unter anderem gezeigt, dass strengere und einheitliche Rechtsvorschriften für die gesamte Finanzwirtschaft nottun. Verschiedene wichtige Maßnahmen, wie etwa die Einrichtung dreier Finanzaufsichtsbehörden, wurden bereits ergriffen, doch es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Finanzwirtschaft wirksamer zu regulieren. Zu den noch ausstehenden Dossiers zählt der vorliegende Entwurf einer Richtlinie, durch den ein Rahmen für die für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen geschaffen werden soll.

Aus haushaltspolitischer Sicht kommt es wesentlich darauf an, dass dieser neue Rahmen so gut wie irgend möglich von den europäischen und nationalen Institutionen unterstützt wird. Daher reichen neue Vorschriften allein nicht aus. Zur Umsetzung des neuen Rahmens müssen diesen neuen Vorschriften ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen zur Seite gestellt werden.

Die vorgeschlagene Richtlinie würde erfordern, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde i) rund 23 technische Normen und 5 Leitlinien ausarbeitet, ii) an Abwicklungskollegien teilnimmt, im Streitfall entscheidet und verbindlich schlichtet und iii) für die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 85 sorgt sowie gemäß Artikel 88 nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drittländern schließt. Die technischen Normen sind zwölf Monate nach dem – zwischen Juni und Dezember 2013 geplanten – Inkrafttreten der Richtlinie vorzulegen. Der Vorschlag der Kommission sieht langfristige Aufgaben für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde vor, was die Schaffung von 5 zusätzlichen Stellen (Zeitbedienstete) ab 2014 erfordert. Darüber hinaus werden 11 abgestellte nationale Sachverständige benötigt, die vorübergehend anfallende Aufgaben in den Jahren 2014 und 2015 wahrnehmen.

Die Verfasserin der Stellungnahme befürwortet diese neuen Stellen, da sie für die Ausübung der neuen Aufgaben der Behörde notwendig sind. Da jedoch der tatsächliche Umfang der neuen Aufgaben erst am Ende des Legislativverfahrens feststehen wird, muss die Kommission um die Vorlage eines Finanzbogens ersucht werden, der dem Ergebnis der Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat uneingeschränkt Rechnung trägt, um den Bedarf an Haushaltsmitteln und an Personal bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den Dienststellen der Kommission zu decken.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer -1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

-1a. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 auf die Ausweitung des Mandats der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass alle Beschlüsse der Rechtsetzungsorgane über eine solche Verlängerung unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefasst werden;

 

1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer -1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

-1b. fordert, dass die Kommission einen neuen Finanzbogen vorlegt, der dem Ergebnis der Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat uneingeschränkt Rechnung trägt, um den Bedarf an Haushaltsmitteln und an Personal bei der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und den Dienststellen der Kommission zu decken;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die EBA sollte mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden, damit sie die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben in dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans gebührend berücksichtigt werden. Die Haushaltsbehörde sollte Sorge dafür tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Die Ausgaben der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (EBA, EIOPA, ESMA) im Zusammenhang mit ihren Aufgaben sollten aus Gebühren finanziert werden, die von den Kreditinstituten erhoben werden. Die Höhe der von einem Kreditinstitut erhobenen Gebühr sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und zum Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts stehen. Diese Gebühren sollten zusätzlich zu Gebühren erhoben werden, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörden gezahlt werden. Der Gesamtbetrag der an die Behörden gezahlten Gebühren sollte deren Ausgaben nicht überschreiten. Die Kommission wird aufgefordert, im ersten Quartal 2013 eine Studie über die Erhebung von Gebühren in den betreffenden Behörden vorzulegen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c) In der Zeit des Übergangs von einer nationalen Ko-Finanzierung zu einer Teilfinanzierung aus Gebühren sollten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (EBA, EIOPA, ESMA) vollständig aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

VERFAHREN

Titel

Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0280 – C7-0136/2012 – 2012/0150(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

5.7.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

5.7.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jutta Haug

6.9.2012

Datum der Annahme

4.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Jens Geier, Ivars Godmanis, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, George Lyon, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Herczog, Jürgen Klute, María Muñiz De Urquiza, Georgios Papastamkos, Paul Rübig, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis, Theodor Dumitru Stolojan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Giancarlo Scottà, Csaba Sógor

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (25.2.2013)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
COM(2012)0280 – C7-0136/2012 – 2012/0150(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Dimitar Stoyanov

KURZE BEGRÜNDUNG

Durch den Richtlinienvorschlag wird es möglich sein, auf der Ebene der Union einheitliche Regeln für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aufzustellen. Durch den hierfür vorgeschlagenen Mechanismus sollen das Banken- und Finanzsystem der Union geschützt und die Kosten für die Steuerzahler auf ein Minimum reduziert werden. Der Vorschlag der Kommission ist insofern vernünftig, als er auf die Schaffung einer Reihe von Instrumenten abzielt, die darauf ausgerichtet sind, Bankenpleiten abzuwickeln. Diese Instrumente können zur Bekämpfung der systemischen Krise des Bankensektors eingesetzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Interesse des Marktes und der Gesellschaft die Kernbankdienstleistungen erhalten bleiben und die Fälle beschränkt werden müssen, in denen ausfallende Institute staatliche Hilfe erhalten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen einige Ungenauigkeiten korrigiert werden, die sich in dem von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinienentwurf finden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die europäischen Finanzmärkte sind stark integriert und miteinander verflochten und zahlreiche Kreditinstitute arbeiten in hohem Maße über die nationalen Grenzen hinweg. Der Ausfall eines grenzübergreifend tätigen Kreditinstituts dürfte die Stabilität der Finanzmärkte in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, beeinflussen. Die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über ein ausfallendes Kreditinstitut zu übernehmen und es auf eine Art und Weise abzuwickeln, mit der ein weiter gehender Systemschaden wirksam verhindert wird, kann das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten sowie die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen unterminieren. Die Stabilität der Finanzmärkte ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts.

(2) Die europäischen Finanzmärkte sind stark integriert und miteinander verflochten und zahlreiche Kreditinstitute arbeiten in hohem Maße über die nationalen Grenzen hinweg. Der Ausfall eines grenzübergreifend tätigen Kreditinstituts dürfte die Stabilität der Finanzmärkte in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, beeinflussen. Die fehlende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über ein ausfallendes Kreditinstitut zu übernehmen und es auf eine Art und Weise abzuwickeln, mit der ein weiter gehender Systemschaden wirksam verhindert wird, kann das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten sowie das Vertrauen der Steuerzahler hinsichtlich des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen unterminieren. Die Stabilität der Finanzmärkte ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung und das gute Funktionieren des Binnenmarkts.

Begründung

Ziel eines solchen Rahmens wäre es, den einschlägigen Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse an die Hand geben, um Bankenkrisen rechtzeitig abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass Verluste auf den Steuerzahler zurückfallen, möglichst gering zu halten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Der Planung einer Abwicklung kommt folglich im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, um zu planen, wie die wesentlichen Funktionen eines Instituts oder einer grenzübergreifenden Gruppe von den restlichen Tätigkeiten isoliert und so übertragen werden, dass die wesentlichen Funktionen aufrecht erhalten und fortgeführt werden können. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Abwicklungsplans sollte indes im Hinblick auf die systemische Bedeutung des Instituts oder der Gruppe vereinfacht werden.

(18) Der Planung einer Abwicklung kommt folglich im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Die Behörden sollten über alle erforderlichen Informationen verfügen, um zu planen, wie die wesentlichen Funktionen eines Instituts oder einer grenzübergreifenden Gruppe von den restlichen Tätigkeiten isoliert und so übertragen werden, dass die wesentlichen Funktionen aufrecht erhalten und fortgeführt werden können. Die Anforderung zur Ausarbeitung eines Abwicklungsplans sollte indes im Hinblick auf die systemische Bedeutung des Instituts oder der Gruppe verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, aktualisieren. Die zuständigen Behörden können von Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren, wenn die Stabilität auf den Finanzmärkten dies erfordert.

Begründung

Es muss vermieden werden, dass die zuständigen Behörden von Kreditinstituten und Finanzvermittlern zu häufig eine Aktualisierung ihrer Sanierungspläne verlangen, auch wenn die Stabilität auf den Finanzmärkten dies nicht erfordert, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für diese Wirtschaftszweige zu stark erhöht.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 75 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente den bekannten Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden.

5. Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente den bekannten Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts rechtzeitig übermittelt werden.

Begründung

Mit dieser Änderung soll die Notwendigkeit betont werden, dass die Anteilsinhaber und Gläubiger rechtzeitig über Instrumente zur Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen informiert werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden;

d) Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der unter den Buchstaben a, b und c genannten Behörden;

Begründung

Den Anforderungen im Bereich der Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht sollten nicht nur Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der Abwicklungsbehörden, der zuständigen Behörden und der EBA, sondern auch die zuständigen Ministerien unterliegen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 78 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und bleibt von einer gerichtlichen Aussetzungsanordnung unberührt;

entfällt

Begründung

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung über die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen ist es nicht zweckmäßig, das Recht des Gerichts auf Erteilung einer gerichtlichen Aussetzungsanordnung zu beschneiden, wenn Verstöße festgestellt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 103 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein nach den Artikeln 2, 4, 28, 37, 39, 43, 86, 94, 97 und 98 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein nach den Artikeln 2, 4, 28, 37, 39, 43, 86, 94, 97 und 98 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Es ist notwendig, die vorgesehene Frist für die Erhebung von Einwänden zu verlängern, um dem Parlament und dem Rat zu ermöglichen, den delegierten Rechtsakt gründlich zu prüfen und zu bestimmen, ob seine Annahme in dieser Form sachgerecht und richtig ist.

VERFAHREN

Titel

Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0280 – C7-0136/2012 – 2012/0150(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

5.7.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

5.7.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Dimitar Stoyanov

18.9.2012

Datum der Annahme

21.2.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Françoise Castex, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Antonio López-Istúriz White, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Eva Lichtenberger, József Szájer

VERFAHREN

Titel

Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0280 – C7-0136/2012 – 2012/0150(COD)

Datum der Konsultation des EP

6.6.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

5.7.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

5.7.2012

IMCO

5.7.2012

JURI

5.7.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

10.7.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Gunnar Hökmark

10.5.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

19.9.2012

6.11.2012

22.1.2013

11.3.2013

 

7.5.2013

 

 

 

Datum der Annahme

20.5.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Elena Băsescu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Syed Kamall, Othmar Karas, Wolf Klinz, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Herbert Dorfmann, Vicky Ford, Roberto Gualtieri, Danuta Maria Hübner, Sophia in ‘t Veld, Marisa Matias, Sirpa Pietikäinen, Catherine Stihler, Rui Tavares, Nils Torvalds

Datum der Einreichung

14.10.2013