BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien
5.6.2013 - (COM(2012)0712 – C7‑0393/2012 – 2012/0336(COD)) - ***I
Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Ingeborg Gräßle
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien
(COM(2012)0712 – C7‑0393/2012 – 2012/0336(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0712),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0393/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs vom 7. Februar 2013[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0200/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gründung politischer Parteien auf europäischer Ebene erfolgt unabhängig von ihrer förmlichen Eintragung; allerdings erlangen sie den Rechtsstatus als europäische politische Partei nur aufgrund der förmlichen Eintragung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204b – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktualisierung des Änderungsantrags 1 der Berichterstatterin im Anschluss an die Abstimmung über den Bericht Giannakou (s. Änderungsantrag 68 (Art. 18 Abs. 3) des genannten Berichts). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204b – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird ein Aspekt aufgegriffen, auf den der Rechnungshof in Ziffer 5 seiner Stellungnahme Nr. 1/2013 hingewiesen hat, nämlich die Möglichkeit, dass politische Parteien Spenden von natürlichen oder juristischen Personen erhalten, die EU-Organen Güter liefern oder Dienstleistungen für sie erbringen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktualisierung des Änderungsantrags 3 der Berichterstatterin im Anschluss an die Abstimmung über den Bericht Giannakou (s. Änderungsantrag 68 (Art. 18 Abs. 3) des genannten Berichts). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204b – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird ein Aspekt aufgegriffen, auf den der Rechnungshof in Ziffer 16 seiner Stellungnahme hingewiesen hat. Er empfiehlt hier klarzustellen, dass europäischen politischen Parteien, die einen Beitrag aus dem EU-Haushalt erhalten, keine weiteren Haushaltsmittel gewährt werden dürfen. Außerdem wird das in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b des Vorschlags der Kommission COM(2012)0499 vorgesehene Verbot einer Zuwendung aus dem Budget einer Fraktion des EP übernommen, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu erhöhen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204e – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204e – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204f – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung ist die Kommission auch nach der Verordnung über die europäische Bürgerinitiative verpflichtet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204g – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Präzisierung des Kommissionsvorschlags. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204h – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Abänderung wird der Wortlaut dieses Absatzes an Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung (Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen – Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung) angepasst und zusätzlich vorgeschrieben, dass die Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Einheitskosten in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen anzugeben sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204k – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Präzisierung des Kommissionsvorschlags. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
In den Änderungsanträgen 19 und 59 (Art. 2 Abs. 7 und Art. 15 Abs. 5 Buchst. b des Verordnungsvorschlags) heißt es, dass Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen nicht als Schenkungen zu betrachten sind. Folglich können diese Beiträge nicht als Eigenmittel einer europäischen politischen Partei behandelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204l | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Präzisierung des Kommissionsvorschlags. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204l – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204m – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204n – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Präzisierung des Vorschlags der Kommission zur Verbesserung der Kohärenz zwischen der Haushaltsordnung und der Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen. Siehe auch Änderungsantrag 14 der Stellungnahme des AFCO-Ausschusses. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204o – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 125 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anstatt die für europäische politische Parteien geltenden besonderen Bestimmungen für die Übertragung von Finanzhilfen auf das folgende Haushaltsjahr komplett zu streichen, zielt dieser Änderungsantrag auf die Wiedereinsetzung von Artikel 125 Absatz 6 in Bezug auf europäische politische Stiftungen ab. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden. |
(8) Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Die Verwendung des Unionsbeitrags sollte von den europäischen politischen Parteien in einer bürgerfreundlichen Datenbank mit Suchfunktion detailliert offengelegt werden. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden. |
- [1] ABl. C 67 vom 7.3.2013, S.1.
BEGRÜNDUNG
Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien, der Hand in Hand mit dem Vorschlag für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen vorgelegt wurde. Beide Vorschläge berücksichtigen zahlreiche der in der Entschließung des Parlaments vom 6. April 2011 enthaltenen Forderungen und beheben damit wirksam die Mängel im derzeitigen Rechtsrahmen und bei der Finanzierung der politischen Parteien und politischen Stiftungen auf Unionsebene. Die neuen Rechtsgrundlagen werden es den europäischen politischen Parteien ermöglichen, auf wirksame Weise die ihnen in den Verträgen zugewiesene Rolle zu erfüllen: Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger.
Die Berichterstatterin begrüßt insbesondere die Schaffung von Beiträgen sui generis als eine neue Form der EU-Finanzierung, die auf die europäischen politischen Parteien zugeschnitten ist und ihren spezifischen Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung trägt. Das neue Beitragssystem bringt für die europäischen politischen Parteien auch einige wichtige Vereinfachungen mit sich, wie z. B. die Abschaffung des jährlichen Arbeitsprogramms größere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung der EU- Mittel sowie ein Vorfinanzierungsniveau von 100 %.
Eines der Ziele der Berichterstatterin bestand darin, den höchstmöglichen Grad an Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten sicherzustellen, indem sie ihren Bericht an die im Bericht Giannakou vorgenommenen Änderungen der Finanzvorschriften, die vom AFCO-Ausschuss angenommen werden dürften, angepasst hat. Dies betrifft in erster Linie die Möglichkeit, Veranstaltungen gemeinsam mit einer Fraktion des EP zu finanzieren, und die Möglichkeit einer Finanzierung von Kampagnen für Referenden auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene, die Rechtsvorschriften oder Organe der EU zum Gegenstand haben. Es ist jedoch festzustellen, dass nach der Abstimmung über den Bericht Giannakou im AFCO-Ausschuss unter Umständen weitere Änderungen vorgenommen werden müssen.
Des Weiteren hat die Berichterstatterin nach Prüfung der Stellungnahme Nr. 1/2013 des Rechnungshofs vom 7. Februar zu beiden Kommissionsvorschlägen beschlossen, einige der Empfehlungen des Hofes, die nach ihrer Überzeugung die Rechtssicherheit und die Verantwortlichkeit der Finanzakteure erhöhen werden, aufzugreifen.
Was die Mittelübertragungsvorschriften für europäische politische Stiftungen betrifft, so teilt die Berichterstatterin die Ansicht der Kommission, dass die Möglichkeit, aus dem EU-Haushalt erhaltene Mittel bis zum Jahr n+2 zu verwenden, auf europäische politische Parteien beschränkt werden sollte, und zwar wegen ihres besonderen Bedarfs im Zusammenhang mit der Finanzierung von Wahlkampagnen. Eine Ausweitung dieser Ausnahmeregelung auf politische Stiftungen wäre sowohl ungerechtfertigt, insbesondere mit Blick auf die anderen Empfänger von Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt, als auch überflüssig, da die meisten Schwierigkeiten, die das System der Finanzhilfen für die Stiftungen mit sich brachte, mit dem Inkrafttreten der vereinfachten Vorschriften der neuen Haushaltsordnung verschwinden werden. So ist z. B. eine Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung nicht mehr erforderlich, und die Bildung von Rücklagen aus Eigenmitteln wird jetzt aktiv gefördert.
Dennoch schlägt die Berichterstatterin im Interesse der Kontinuität und unter Berücksichtigung der engen Verbindungen zwischen Stiftungen und Parteien sowie des Umstands, dass die EU-Mittel für Parteien und Stiftungen in der Regel unter einem langfristigen Blickwinkel bereitgestellt werden, vor, den europäischen politischen Stiftungen eine gewisse zusätzliche Flexibilität bei ihrer Finanzierungsplanung zu ermöglichen, indem Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung in der geänderten Fassung beibehalten wird.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (24.4.2013)
für den Haushaltsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien
(COM(2012)0712 – C7‑0393/2012 – 2012/0336(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Enrique Guerrero Salom
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien, der zeitgleich mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen vorgelegt wurde. Die Reform der Haushaltsordnung ergibt sich aus den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen.
Wie in Artikel 10 des Vertrages über die Europäische Union („Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei“) und in Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen“) festgeschrieben wurde, tragen die europäischen politischen Parteien dazu bei, dass sich die Bürger der Union eine Meinung bilden und ihren politischen Willen zum Ausdruck bringen können.
Durch diese Mitwirkung werden die europäischen politischen Parteien zu einer treibenden Kraft der europäischen Integration und können eine federführende Rolle bei der Stärkung des europäischen Demos einnehmen. Es handelt sich bei den europäischen Parteien zwar um privat gegründete Initiativen, die jedoch eine bedeutende öffentliche Funktion wahrnehmen und somit tief in der Gesellschaft verankert sind und ein klares institutionelles Ziel haben.
Es gibt viele gute Gründe für eine öffentliche Finanzierung der politischen Parteien, wobei hier eine besondere rechtliche Regelung erforderlich ist, die sich von der Regelung für rein private Zusammenschlüsse unterscheidet. Im Besonderen trägt diese Finanzierung zur Umsetzung der Tätigkeiten der politischen Parteien bei; sie fördert deren Stabilität, solange sie die Unterstützung eines bedeutenden Teils der europäischen Bürger genießen; sie unterbindet, vermindert oder kompensiert eine potenzielle Ungleichbehandlung als Ergebnis der Hinwendung zu privaten Geldgebern und bietet positive Anreize gegen regelwidrige Finanzierung und Korruption.
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die neue Änderung der Haushaltsordnung mit der darin enthaltenen Forderung, das Ende des Finanzhilfesystems vorzusehen und ein neues Finanzierungsinstrument zu schaffen, welches einzig und allein für die Finanzierung europäischer Parteien und Stiftungen konzipiert ist. Wie von der Kommission vorgeschlagen, sollte die Finanzierung politischer Parteien durch ein neues Instrument („Beiträge“) erfolgen und nicht über Betriebskostenzuschüsse, wie es gegenwärtig der Fall ist.
Darüber hinaus wird die Abschaffung des „Jahresarbeitsprogramms“ den europäischen politischen Parteien mehr Flexibilität bei der Planung ihrer Aktivitäten einräumen. Diese Bedingung ist in keinem anderen Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschrieben und wurde für nicht angemessen erachtet, da sich die Kontrolle auf die Ausgaben und nicht auf die Maßnahmen beziehen sollte.
Auch die Einschränkung der Kofinanzierung ist zu begrüßen. Der Vorschlag der Kommission wird dazu beitragen, eine etwaige Ungleichbehandlung von Parteien aufgrund von Zuwendungen des privaten Sektors zu vermindern. Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt darüber hinaus die Einführung von für die Finanzierung maßgeblichen Kriterien sowie die Abschaffung der Auswahlkriterien.
Der Verfasser begrüßt außerdem die Initiative der Kommission, politischen Parteien die Möglichkeit zur Bildung von Reserven und zur Übertragung von Mitteln einzuräumen, wobei diese Mittel in n+2 Jahren verwendet werden müssen. Er ist jedoch im Gegensatz zum BUDG-Ausschuss der Ansicht, dass dieses Recht nicht nur politischen Parteien, sondern auch Stiftungen eingeräumt werden sollte, damit diese ihren wissenschaftlichen Aufgaben nachkommen können. Der Verfasser begrüßt darüber hinaus den Ansatz, dass Beiträge in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von 100 % gezahlt werden und dass eine Abweichung von Artikel 5 der Haushaltsordnung erfolgt. Durch den neuen Vorschlag sollten Zinserträge aus den von den europäischen politischen Parteien erhaltenen Vorfinanzierungsbeträgen verwendet werden, um erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der folgenden beiden Haushaltsjahre zu decken. Hier kommt es darauf an, dass die politischen Parteien nicht ausgegebene Mittel behalten und auf ein anderes Haushaltsjahr übertragen können.
Außerdem hat der Verfasser nach Prüfung der Stellungnahme Nr. 1/2013 des Rechnungshofs vom 7. Februar zu den beiden Vorschlägen der Kommission und nach einer Aussprache mit dem Berichterstatter des BUDG-Ausschusses beschlossen, einige der Empfehlungen des Hofes und Standpunkte des BUDG-Ausschusses, die die Rechtssicherheit und die finanzielle Korrektheit verbessern werden, aufzugreifen.
Schließlich begrüßt der Verfasser nachdrücklich die Anregung, Sanktionen und Kontrollen durch OLAF und den Rechnungshof einzuführen, wobei die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments hervorzuheben ist. Dieses Sanktionssystem sollte sowohl verwaltungsrechtliche als auch finanzielle Sanktionen umfassen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(8) Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden. |
(8) Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Europäische politische Parteien sollten die Verwendung der EU-Beiträge in einer bürgerfreundlichen Datenbank mit Suchfunktion detailliert offenlegen. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204a – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Die Gründung von politischen Parteien auf europäischer Ebene erfolgt unabhängig von deren formaler Eintragung, allerdings erhalten sie den rechtlichen Status als Europäische Politische Partei nur über die formale Eintragung. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204b – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204b – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204b – Absatz 5 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Wie der Rechnungshof bereits festgestellt hat, werden europäischen politischen Parteien, die bereits einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan erhalten, keine weiteren Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204e – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204e – Absatz 5 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204f – Absatz 4 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Auch aufgrund der Verordnung über die europäische Bürgerinitiative ist die Kommission verpflichtet, über Rechtsbehelfe zu informieren. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204k – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204k – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204l – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204l – Absatz 2a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204m – Absatz 5 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204n – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 204o – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0712 – C7-0393/2012 – 2012/0336(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 10.12.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 10.12.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Enrique Guerrero Salom 17.9.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.10.2012 |
26.11.2012 |
18.12.2012 |
18.3.2013 |
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22.4.2013 |
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Datum der Annahme |
23.4.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
15 5 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Enrique Guerrero Salom, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Morten Messerschmidt, Algirdas Saudargas, József Szájer, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Manfred Weber, Luis Yáñez-Barnuevo García |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Zuzana Brzobohatá, Marietta Giannakou, György Schöpflin, Alexandra Thein, Rainer Wieland |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Josef Weidenholzer |
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0712 – C7-0393/2012 – 2012/0336(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
29.11.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 10.12.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 10.12.2012 |
JURI 10.12.2012 |
AFCO 10.12.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
CONT 19.12.2012 |
JURI 18.12.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Ingeborg Gräßle 18.12.2012 |
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Datum der Annahme |
30.5.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 1 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Jean Louis Cottigny, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Giovanni La Via, George Lyon, Barbara Matera, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Alda Sousa, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maria Da Graça Carvalho, Peter Jahr, Jürgen Klute, Nils Torvalds |
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Datum der Einreichung |
5.6.2013 |
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