BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien

5.6.2013 - (COM(2012)0712 – C7‑0393/2012 – 2012/0336(COD)) - ***I

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Ingeborg Gräßle


Verfahren : 2012/0336(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0200/2013
Eingereichte Texte :
A7-0200/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien

(COM(2012)0712 – C7‑0393/2012 – 2012/0336(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0712),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0393/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs vom 7. Februar 2013[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0200/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. [….] des Europäischen Parlaments und des Rates als solche gegründet und eingetragen wurden.

1. Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. [….] des Europäischen Parlaments und des Rates als solche eingetragen wurden.

Begründung

Die Gründung politischer Parteien auf europäischer Ebene erfolgt unabhängig von ihrer förmlichen Eintragung; allerdings erlangen sie den Rechtsstatus als europäische politische Partei nur aufgrund der förmlichen Eintragung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Direkte finanzielle Beiträge aus dem Haushalt können europäischen politischen Parteien im Hinblick auf ihr Engagement für die Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und für den Ausdruck des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union gewährt werden.

2. Im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen* können europäischen politischen Parteien angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

 

____________

 

ABl. L ...

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Beiträge werden nur verwendet, um einen Teil der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen. Beiträge werden nicht verwendet, um einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil – sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung - zu verschaffen.

1. Die Beiträge dürfen nur dazu verwendet werden, einen Teil der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen. Zu diesen erstattungsfähigen Kosten gehören Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben unter anderem für technische Unterstützung, Sitzungen, Veranstaltungen einschließlich grenzüberschreitender Veranstaltungen und gemeinsamer Veranstaltungen mit den Fraktionen im Europäischen Parlament, Information, Veröffentlichungen, Forschungsarbeiten und Studien, Kampagnen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament und Kampagnen für Referenden auf europäischer Ebene. Die Ausgaben für Kampagnen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament werden gemäß den Bestimmungen von Artikel [17] der Verordnung (EU) Nr. [...] über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen erstattet. Ausnahmsweise können die Beiträge auch zur Finanzierung nationaler, regionaler oder kommunaler Kampagnen für Referenden verwendet werden, sofern Gegenstand des betreffenden Referendums Rechtsvorschriften der Union, die Funktionsweise eines Organs der Union oder die Ratifizierung von Änderungen der Unionsverträge sind.

 

 

 

 

Begründung

Aktualisierung des Änderungsantrags 1 der Berichterstatterin im Anschluss an die Abstimmung über den Bericht Giannakou (s. Änderungsantrag 68 (Art. 18 Abs. 3) des genannten Berichts).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204b – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Aufträgen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien vergeben wurden, sofern bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorgelegen haben.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird ein Aspekt aufgegriffen, auf den der Rechnungshof in Ziffer 5 seiner Stellungnahme Nr. 1/2013 hingewiesen hat, nämlich die Möglichkeit, dass politische Parteien Spenden von natürlichen oder juristischen Personen erhalten, die EU-Organen Güter liefern oder Dienstleistungen für sie erbringen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Beiträge werden nicht verwendet, um Aktivitäten dritter Parteien, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Schenkungen, Darlehen oder auf der Grundlage einer ähnlichen Vereinbarung erfolgen würde.

2. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil – sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung – zu verschaffen. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt Aktivitäten dritter Parteien, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene, zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Schenkungen, Darlehen oder auf der Grundlage einer ähnlichen Vereinbarung erfolgen würde. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt nationale, regionale oder kommunale Wahlen, Kandidaten oder Kampagnen für Referenden zu finanzieren, außer, wie in Absatz 1 vorgesehen, Kampagnen für Referenden, die Rechtsvorschriften der Union, Organe der Union oder Änderungen der Unionsverträge zum Gegenstand haben.

Begründung

Aktualisierung des Änderungsantrags 3 der Berichterstatterin im Anschluss an die Abstimmung über den Bericht Giannakou (s. Änderungsantrag 68 (Art. 18 Abs. 3) des genannten Berichts).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204b – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen für den gleichen Zweck keine anderen Mittel aus dem Haushalt. Auf jeden Fall kann kein Posten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

5. Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen weder direkt noch indirekt andere Mittel aus dem Haushalt. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments. Auf jeden Fall kann kein Posten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird ein Aspekt aufgegriffen, auf den der Rechnungshof in Ziffer 16 seiner Stellungnahme hingewiesen hat. Er empfiehlt hier klarzustellen, dass europäischen politischen Parteien, die einen Beitrag aus dem EU-Haushalt erhalten, keine weiteren Haushaltsmittel gewährt werden dürfen. Außerdem wird das in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b des Vorschlags der Kommission COM(2012)0499 vorgesehene Verbot einer Zuwendung aus dem Budget einer Fraktion des EP übernommen, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu erhöhen.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Beiträge werden aus dem Einzelplan des Europäischen Parlaments finanziert.

Die Beiträge werden aus dem Einzelplan des Europäischen Parlaments finanziert. Die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder ‑sachverständige im Sinne von Artikel [19] der Verordnung (EU) Nr. [...] über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen vorgesehenen Mittel gehen unmittelbar zu Lasten des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments.

 

Diese Einrichtungen oder Sachverständigen werden unbeschadet des Artikels [19] der genannten Verordnung vom Europäischen Parlament vorausgewählt, beauftragt und bezahlt.

 

Keine Einrichtung bzw. kein Sachverständiger wird für mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre verpflichtet.

 

 

 

 

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Anträge auf Beiträge sind schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

1. Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der vorgegebenen Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204e – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Anweisungsbefugte kann bei der Prüfung und Festlegung des Vergabebeschlusses von einem Ausschuss unterstützt werden. Der Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

5. Der Anweisungsbefugte kann bei der Prüfung und Festlegung des Vergabebeschlusses von einem Ausschuss unterstützt werden. Der Anweisungsbefugte legt unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204f – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag beschieden wurde. Werden der Antrag auf Beitrag abgelehnt oder die beantragten Beträge in Teilen nicht bewilligt oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der Anweisungsbefugte insbesondere im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar.

4. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag beschieden wurde. Werden der Antrag auf Beitrag abgelehnt oder die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der Anweisungsbefugte den Antragsteller über alle in Frage kommenden gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe.

Begründung

Zu einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung ist die Kommission auch nach der Verordnung über die europäische Bürgerinitiative verpflichtet.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204g – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Erstattung eines Prozentsatzes der tatsächlich entstandenen Ausgaben;

(a) Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;

Begründung

Präzisierung des Kommissionsvorschlags.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204h – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Werden Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten zugrunde gelegt, so sind diese in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen zu definieren. Die Beitragsvereinbarung oder der Beitragsbeschluss enthält Bestimmungen, anhand derer sich überprüfen lässt, ob die Bedingungen für die Gewährung von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen oder Einheitskosten erfüllt sind.

4. Werden Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten zugrunde gelegt, so sind diese in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen, gegebenenfalls mit ihren jeweiligen Beträgen und Sätzen, zu definieren. Die Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen enthält auch eine Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung, die sich auf objektive Mittel wie statistische Daten, beglaubigte oder überprüfbare historische Daten der europäischen politischen Parteien oder ihre gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren stützen. Die Beitragsvereinbarung oder der Beitragsbeschluss enthält Bestimmungen, anhand deren sich überprüfen lässt, ob die Bedingungen für die Gewährung von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen oder Einheitskosten erfüllt sind.

Begründung

Durch diese Abänderung wird der Wortlaut dieses Absatzes an Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung (Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen – Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung) angepasst und zusätzlich vorgeschrieben, dass die Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Einheitskosten in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen anzugeben sind.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204k – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für die europäischen politischen Parteien gilt der in der Verordnung xx/xxxx festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen der beiden Vorjahre dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen.

3. Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel [12 Absatz 4] der Verordnung (EU) Nr. [...] über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen der beiden Vorjahre dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.

 

 

 

 

Begründung

Präzisierung des Kommissionsvorschlags.

In den Änderungsanträgen 19 und 59 (Art. 2 Abs. 7 und Art. 15 Abs. 5 Buchst. b des Verordnungsvorschlags) heißt es, dass Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen nicht als Schenkungen zu betrachten sind. Folglich können diese Beiträge nicht als Eigenmittel einer europäischen politischen Partei behandelt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Einklang mit den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bestimmungen und Fristen legt die europäische politische Partei dem Anweisungsbefugten einen Abschlussbericht über die Verwendung des Beitrags sowie die betreffenden Abrechnungen zur Genehmigung vor.

Im Einklang mit den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bestimmungen und Fristen legt die europäische politische Partei dem Anweisungsbefugten jährlich einen Abschlussbericht über die Verwendung des Beitrags sowie die betreffenden Abrechnungen zur Genehmigung vor.

Begründung

Präzisierung des Kommissionsvorschlags.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204l – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die europäischen politischen Parteien veröffentlichen, zumindest auf ihrer Website, den in Absatz 1 genannten Abschlussbericht und die betreffenden Abrechnungen.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204m – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ist eine europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [….] genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in Artikel 22 dieser Verordnung genannten Sanktionen verhängt, kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der Beitragsvereinbarung oder dem Beitragsbeschluss unrechtmäßig gezahlten Beträge einziehen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

5. Ist eine europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [….] genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in Artikel 22 dieser Verordnung genannten Sanktionen verhängt, kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag im Einklang mit den in Artikel 7 der genannten Verordnung festgelegten Verfahren aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der Beitragsvereinbarung oder des Beitragsbeschlusses unrechtmäßig gezahlten Beträge einziehen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204n – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. [….] kann der Anweisungsbefugte im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung gegen den Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

2. Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. [...] über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen gegen den Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

Begründung

Präzisierung des Vorschlags der Kommission zur Verbesserung der Kohärenz zwischen der Haushaltsordnung und der Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen. Siehe auch Änderungsantrag 14 der Stellungnahme des AFCO-Ausschusses.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204o – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die europäischen politischen Parteien bewahren Unterlagen, Belege sowie andere für die Gewährung des Beitrags relevanten Aufzeichnungen nach Übermittlung des in Artikel 204l genannten Abschlussberichts und der einschlägigen Abrechnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

1. Die europäischen politischen Parteien bewahren alle Unterlagen und Belege sowie andere für die Gewährung des Beitrags relevanten Aufzeichnungen nach Übermittlung des in Artikel 204l genannten jährlichen Abschlussberichts und der einschlägigen Abrechnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 125

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Artikel 125 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 125 Absatz 6 werden gestrichen.

(3) Artikel 125 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

 

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

“6. „Weist eine europäische politische Stiftung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [...] über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen am Ende des Haushaltsjahres, für das sie einen Beitrag zu den Betriebskosten erhalten hat, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf, so kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Absatz 4 einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Jahres verwendet wird.

 

Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots werden die aus der jährlichen Tätigkeit einer europäischen politischen Stiftung herrührenden Eigenmittel, die den Prozentsatz der förderfähigen Kosten übersteigen, den die europäische politische Stiftung gemäß Artikel [12 Absatz 4] der Verordnung (EU) Nr. [...] selbst zu übernehmen hat, nicht berücksichtigt.

 

Unterabsatz 2 findet keine Anwendung, wenn die finanziellen Rücklagen einer europäischen politischen Stiftung 100 % ihrer durchschnittlichen jährlichen Einnahmen übersteigen.“

 

 

 

 

Begründung

Anstatt die für europäische politische Parteien geltenden besonderen Bestimmungen für die Übertragung von Finanzhilfen auf das folgende Haushaltsjahr komplett zu streichen, zielt dieser Änderungsantrag auf die Wiedereinsetzung von Artikel 125 Absatz 6 in Bezug auf europäische politische Stiftungen ab.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden.

(8) Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Die Verwendung des Unionsbeitrags sollte von den europäischen politischen Parteien in einer bürgerfreundlichen Datenbank mit Suchfunktion detailliert offengelegt werden. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden.

  • [1]  ABl. C 67 vom 7.3.2013, S.1.

BEGRÜNDUNG

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien, der Hand in Hand mit dem Vorschlag für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen vorgelegt wurde. Beide Vorschläge berücksichtigen zahlreiche der in der Entschließung des Parlaments vom 6. April 2011 enthaltenen Forderungen und beheben damit wirksam die Mängel im derzeitigen Rechtsrahmen und bei der Finanzierung der politischen Parteien und politischen Stiftungen auf Unionsebene. Die neuen Rechtsgrundlagen werden es den europäischen politischen Parteien ermöglichen, auf wirksame Weise die ihnen in den Verträgen zugewiesene Rolle zu erfüllen: Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger.

Die Berichterstatterin begrüßt insbesondere die Schaffung von Beiträgen sui generis als eine neue Form der EU-Finanzierung, die auf die europäischen politischen Parteien zugeschnitten ist und ihren spezifischen Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung trägt. Das neue Beitragssystem bringt für die europäischen politischen Parteien auch einige wichtige Vereinfachungen mit sich, wie z. B. die Abschaffung des jährlichen Arbeitsprogramms größere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung der EU- Mittel sowie ein Vorfinanzierungsniveau von 100 %.

Eines der Ziele der Berichterstatterin bestand darin, den höchstmöglichen Grad an Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten sicherzustellen, indem sie ihren Bericht an die im Bericht Giannakou vorgenommenen Änderungen der Finanzvorschriften, die vom AFCO-Ausschuss angenommen werden dürften, angepasst hat. Dies betrifft in erster Linie die Möglichkeit, Veranstaltungen gemeinsam mit einer Fraktion des EP zu finanzieren, und die Möglichkeit einer Finanzierung von Kampagnen für Referenden auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene, die Rechtsvorschriften oder Organe der EU zum Gegenstand haben. Es ist jedoch festzustellen, dass nach der Abstimmung über den Bericht Giannakou im AFCO-Ausschuss unter Umständen weitere Änderungen vorgenommen werden müssen.

Des Weiteren hat die Berichterstatterin nach Prüfung der Stellungnahme Nr. 1/2013 des Rechnungshofs vom 7. Februar zu beiden Kommissionsvorschlägen beschlossen, einige der Empfehlungen des Hofes, die nach ihrer Überzeugung die Rechtssicherheit und die Verantwortlichkeit der Finanzakteure erhöhen werden, aufzugreifen.

Was die Mittelübertragungsvorschriften für europäische politische Stiftungen betrifft, so teilt die Berichterstatterin die Ansicht der Kommission, dass die Möglichkeit, aus dem EU-Haushalt erhaltene Mittel bis zum Jahr n+2 zu verwenden, auf europäische politische Parteien beschränkt werden sollte, und zwar wegen ihres besonderen Bedarfs im Zusammenhang mit der Finanzierung von Wahlkampagnen. Eine Ausweitung dieser Ausnahmeregelung auf politische Stiftungen wäre sowohl ungerechtfertigt, insbesondere mit Blick auf die anderen Empfänger von Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt, als auch überflüssig, da die meisten Schwierigkeiten, die das System der Finanzhilfen für die Stiftungen mit sich brachte, mit dem Inkrafttreten der vereinfachten Vorschriften der neuen Haushaltsordnung verschwinden werden. So ist z. B. eine Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung nicht mehr erforderlich, und die Bildung von Rücklagen aus Eigenmitteln wird jetzt aktiv gefördert.

Dennoch schlägt die Berichterstatterin im Interesse der Kontinuität und unter Berücksichtigung der engen Verbindungen zwischen Stiftungen und Parteien sowie des Umstands, dass die EU-Mittel für Parteien und Stiftungen in der Regel unter einem langfristigen Blickwinkel bereitgestellt werden, vor, den europäischen politischen Stiftungen eine gewisse zusätzliche Flexibilität bei ihrer Finanzierungsplanung zu ermöglichen, indem Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung in der geänderten Fassung beibehalten wird.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (24.4.2013)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien
(COM(2012)0712 – C7‑0393/2012 – 2012/0336(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Enrique Guerrero Salom

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien, der zeitgleich mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen vorgelegt wurde. Die Reform der Haushaltsordnung ergibt sich aus den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen.

Wie in Artikel 10 des Vertrages über die Europäische Union („Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei“) und in Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen“) festgeschrieben wurde, tragen die europäischen politischen Parteien dazu bei, dass sich die Bürger der Union eine Meinung bilden und ihren politischen Willen zum Ausdruck bringen können.

Durch diese Mitwirkung werden die europäischen politischen Parteien zu einer treibenden Kraft der europäischen Integration und können eine federführende Rolle bei der Stärkung des europäischen Demos einnehmen. Es handelt sich bei den europäischen Parteien zwar um privat gegründete Initiativen, die jedoch eine bedeutende öffentliche Funktion wahrnehmen und somit tief in der Gesellschaft verankert sind und ein klares institutionelles Ziel haben.

Es gibt viele gute Gründe für eine öffentliche Finanzierung der politischen Parteien, wobei hier eine besondere rechtliche Regelung erforderlich ist, die sich von der Regelung für rein private Zusammenschlüsse unterscheidet. Im Besonderen trägt diese Finanzierung zur Umsetzung der Tätigkeiten der politischen Parteien bei; sie fördert deren Stabilität, solange sie die Unterstützung eines bedeutenden Teils der europäischen Bürger genießen; sie unterbindet, vermindert oder kompensiert eine potenzielle Ungleichbehandlung als Ergebnis der Hinwendung zu privaten Geldgebern und bietet positive Anreize gegen regelwidrige Finanzierung und Korruption.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die neue Änderung der Haushaltsordnung mit der darin enthaltenen Forderung, das Ende des Finanzhilfesystems vorzusehen und ein neues Finanzierungsinstrument zu schaffen, welches einzig und allein für die Finanzierung europäischer Parteien und Stiftungen konzipiert ist. Wie von der Kommission vorgeschlagen, sollte die Finanzierung politischer Parteien durch ein neues Instrument („Beiträge“) erfolgen und nicht über Betriebskostenzuschüsse, wie es gegenwärtig der Fall ist.

Darüber hinaus wird die Abschaffung des „Jahresarbeitsprogramms“ den europäischen politischen Parteien mehr Flexibilität bei der Planung ihrer Aktivitäten einräumen. Diese Bedingung ist in keinem anderen Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschrieben und wurde für nicht angemessen erachtet, da sich die Kontrolle auf die Ausgaben und nicht auf die Maßnahmen beziehen sollte.

Auch die Einschränkung der Kofinanzierung ist zu begrüßen. Der Vorschlag der Kommission wird dazu beitragen, eine etwaige Ungleichbehandlung von Parteien aufgrund von Zuwendungen des privaten Sektors zu vermindern. Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt darüber hinaus die Einführung von für die Finanzierung maßgeblichen Kriterien sowie die Abschaffung der Auswahlkriterien.

Der Verfasser begrüßt außerdem die Initiative der Kommission, politischen Parteien die Möglichkeit zur Bildung von Reserven und zur Übertragung von Mitteln einzuräumen, wobei diese Mittel in n+2 Jahren verwendet werden müssen. Er ist jedoch im Gegensatz zum BUDG-Ausschuss der Ansicht, dass dieses Recht nicht nur politischen Parteien, sondern auch Stiftungen eingeräumt werden sollte, damit diese ihren wissenschaftlichen Aufgaben nachkommen können. Der Verfasser begrüßt darüber hinaus den Ansatz, dass Beiträge in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von 100 % gezahlt werden und dass eine Abweichung von Artikel 5 der Haushaltsordnung erfolgt. Durch den neuen Vorschlag sollten Zinserträge aus den von den europäischen politischen Parteien erhaltenen Vorfinanzierungsbeträgen verwendet werden, um erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der folgenden beiden Haushaltsjahre zu decken. Hier kommt es darauf an, dass die politischen Parteien nicht ausgegebene Mittel behalten und auf ein anderes Haushaltsjahr übertragen können.

Außerdem hat der Verfasser nach Prüfung der Stellungnahme Nr. 1/2013 des Rechnungshofs vom 7. Februar zu den beiden Vorschlägen der Kommission und nach einer Aussprache mit dem Berichterstatter des BUDG-Ausschusses beschlossen, einige der Empfehlungen des Hofes und Standpunkte des BUDG-Ausschusses, die die Rechtssicherheit und die finanzielle Korrektheit verbessern werden, aufzugreifen.

Schließlich begrüßt der Verfasser nachdrücklich die Anregung, Sanktionen und Kontrollen durch OLAF und den Rechnungshof einzuführen, wobei die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments hervorzuheben ist. Dieses Sanktionssystem sollte sowohl verwaltungsrechtliche als auch finanzielle Sanktionen umfassen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden.

(8) Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Europäische politische Parteien sollten die Verwendung der EU-Beiträge in einer bürgerfreundlichen Datenbank mit Suchfunktion detailliert offenlegen. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. [….] des Europäischen Parlaments und des Rates als solche gegründet und eingetragen wurden.

1. Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. [….] des Europäischen Parlaments und des Rates als solche eingetragen wurden.

Begründung

Die Gründung von politischen Parteien auf europäischer Ebene erfolgt unabhängig von deren formaler Eintragung, allerdings erhalten sie den rechtlichen Status als Europäische Politische Partei nur über die formale Eintragung.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Beiträge werden nur verwendet, um einen Teil der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen. Beiträge werden nicht verwendet, um einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil – sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung - zu verschaffen.

1. Beiträge können nur verwendet werden, um einen Teil der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen und nicht über die in Artikel 204b Absatz 2 festgeschriebenen unmittelbaren politischen Zwecksetzungen hinausgehen. Beiträge können nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil – sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung - zu verschaffen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Beiträge werden nicht verwendet, um Aktivitäten dritter Parteien, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Schenkungen, Darlehen oder auf der Grundlage einer ähnlichen Vereinbarung erfolgen würde.

2. Beiträge werden nicht verwendet, um einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil – sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung – zu verschaffen. Beiträge werden nicht verwendet, um direkt oder indirekt Aktivitäten dritter Parteien, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Schenkungen, Darlehen oder auf der Grundlage einer ähnlichen Vereinbarung erfolgen würde. Zuwendungen für die Organisation gemeinsamer Aktivitäten müssen öffentlich gemacht werden. Diese Zuwendungen gelten nicht als Spenden.

 

Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt nationale, regionale oder kommunale Wahlen, Kandidaten oder nationale, regionale oder kommunale Kampagnen für Referenden zu finanzieren. Die Beiträge können zur Finanzierung von Kampagnen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien im Rahmen der Wahlen zum Europäischen Parlament durchgeführt werden. Die Beiträge können auch zur Finanzierung von Kampagnen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien im Rahmen von Referenden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden und die Angelegenheiten bezüglich der Europäischen Union unmittelbar betreffen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204b – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen für den gleichen Zweck keine anderen Mittel aus dem Haushalt. Auf jeden Fall kann kein Posten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

5. Auf jeden Fall kann kein Posten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Begründung

Wie der Rechnungshof bereits festgestellt hat, werden europäischen politischen Parteien, die bereits einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan erhalten, keine weiteren Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Anträge auf Beiträge sind schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

1. Anträge auf Beiträge sind innerhalb der vorgegebenen Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204e – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Anweisungsbefugte kann bei der Prüfung und Festlegung des Vergabebeschlusses von einem Ausschuss unterstützt werden. Der Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

5. Ausschließlich in den in Artikel 204e Absätze 2 und 3 festgehaltenen Fällen wird der Anweisungsbefugte bei der Prüfung und Festlegung des Vergabebeschlusses von einem Ausschuss unterstützt. Die Zusammensetzung des Ausschusses entspricht den in Artikel 7 der Verordnung (EU) No [...] festgehaltenen Bestimmungen. Er übt seine Tätigkeit auf transparente Weise und unter Beachtung der in der Verordnung festgelegten objektiven Kriterien aus. Der Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204f – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag beschieden wurde. Werden der Antrag auf Beitrag abgelehnt oder die beantragten Beträge in Teilen nicht bewilligt oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der Anweisungsbefugte insbesondere im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar.

4. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag beschieden wurde. Werden der Antrag auf Beitrag abgelehnt oder die beantragten Beträge in Teilen nicht bewilligt oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der Anweisungsbefugte insbesondere im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der Anweisungsbefugte den Antragsteller über alle in Frage kommenden gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsmittel.

Begründung

Auch aufgrund der Verordnung über die europäische Bürgerinitiative ist die Kommission verpflichtet, über Rechtsbehelfe zu informieren.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204k – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Beiträge werden gemäß Artikel 204b verwendet.

1. Die Beiträge werden gemäß Artikel 204b und unter Beachtung der in Verordnung (EU) No [...] festgelegten Grundsätze verwendet.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204k – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Werden Teile des Beitrags während des Haushaltsjahres, für das dieser Beitrag gewährt wird, nicht genutzt, so sind diese für erstattungsfähige, bis zum 31. Dezember des Jahres n+2 angefallene Ausgaben einzusetzen. Der restliche Teil des Beitrags, der nicht innerhalb der Frist n+2 ausgegeben wird, wird gemäß Teil 1 Kapitel 5 eingezogen.

2. Werden Teile des Beitrags während des Haushaltsjahres, für das dieser Beitrag gewährt wird, nicht genutzt, so sind diese ausschließlich für erstattungsfähige Ausgaben einzusetzen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+2 bei den europäischen Parteien und den politischen Stiftungen, die offiziell mit diesen verknüpft sind, angefallen sind, wie in Verordnung EU Nr. (…) festgelegt.

 

Der restliche Teil des Beitrags, der nicht innerhalb der Frist n+2 ausgegeben wird, wird gemäß Teil 1 Kapitel 5 eingezogen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204l – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Einklang mit den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bestimmungen und Fristen legt die europäische politische Partei dem Anweisungsbefugten einen Abschlussbericht über die Verwendung des Beitrags sowie die betreffenden Abrechnungen zur Genehmigung vor.

Im Einklang mit den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bestimmungen und Fristen legt die europäische politische Partei dem Anweisungsbefugten einen jährlichen Abschlussbericht über die Verwendung des Beitrags sowie die betreffenden Abrechnungen zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204l – Absatz 2a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Europäische politische Parteien veröffentlichen zumindest auf ihrer Website den im ersten Absatz genannten Abschlussbericht und die betreffenden Abrechnungen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204m – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ist eine europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [….] genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in Artikel 22 dieser Verordnung genannten Sanktionen verhängt, kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der Beitragsvereinbarung oder dem Beitragsbeschluss unrechtmäßig gezahlten Beträge einziehen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

5. Ist eine europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [….] genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in Artikel 22 dieser Verordnung genannten Sanktionen verhängt, kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag im Einklang mit den in Artikel 7 der Verordnung (EU) No [...] festgehaltenen Verfahren aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der Beitragsvereinbarung oder dem Beitragsbeschluss unrechtmäßig gezahlten Beträge einziehen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204n – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. [….] kann der Anweisungsbefugte im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung gegen den Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. [….] kann der Anweisungsbefugte im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung gegen den Antragsteller wirksame, verhältnismäßige, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen, wobei darüber hinaus die Schwere, die Dauer und die seit dem Verstoß verstrichene Zeitspanne sowie Vorsatz oder Grad der Fahrlässigkeit zu beachten sind. Der Anweisungsbefugte kann als Sanktion außerdem die teilweise oder vollständige Aufhebung der Finanzierung verhängen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 204o – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die europäischen politischen Parteien bewahren Unterlagen, Belege sowie andere für die Gewährung des Beitrags relevanten Aufzeichnungen nach Übermittlung des in Artikel 204l genannten Abschlussberichts und der einschlägigen Abrechnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

1. Die europäischen politischen Parteien bewahren alle Unterlagen und Belege sowie andere für die Gewährung des Beitrags relevanten Aufzeichnungen nach Übermittlung des in Artikel 204l genannten jährlichen Abschlussberichts und der einschlägigen Abrechnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0712 – C7-0393/2012 – 2012/0336(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.12.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

10.12.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Enrique Guerrero Salom

17.9.2012

Prüfung im Ausschuss

9.10.2012

26.11.2012

18.12.2012

18.3.2013

 

22.4.2013

 

 

 

Datum der Annahme

23.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Enrique Guerrero Salom, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Morten Messerschmidt, Algirdas Saudargas, József Szájer, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Manfred Weber, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zuzana Brzobohatá, Marietta Giannakou, György Schöpflin, Alexandra Thein, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Josef Weidenholzer

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0712 – C7-0393/2012 – 2012/0336(COD)

Datum der Konsultation des EP

29.11.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.12.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

10.12.2012

JURI

10.12.2012

AFCO

10.12.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CONT

19.12.2012

JURI

18.12.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ingeborg Gräßle

18.12.2012

 

 

 

Datum der Annahme

30.5.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Jean Louis Cottigny, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Giovanni La Via, George Lyon, Barbara Matera, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Alda Sousa, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Da Graça Carvalho, Peter Jahr, Jürgen Klute, Nils Torvalds

Datum der Einreichung

5.6.2013