ZWISCHENBERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)

18.6.2013 - (COM(2012)0035 – C7‑0000/2013 – 2012/0022(APP))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Evelyn Regner

Verfahren : 2012/0022(APP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0223/2013
Eingereichte Texte :
A7-0223/2013
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)

(COM(2012)0035 – C7‑0000/2013 – 2012/0022(APP))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2012)0035),

–   in Kenntnis der Folgenabschätzung der Kommission als begleitendes Dokument zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE),

–   in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen,

–   in Kenntnis der Machbarkeitsstudie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und der Universität Heidelberg über die Einführung eines Europäischen Stiftungsstatuts (2008),

–   in Kenntnis der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-386/04 (Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen Finanzamt München für Körperschaften)[1], C-318/07 (Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid)[2] und C-25/10 (Missionswerk Werner Heukelbach e.V. gegen den Staat Belgien)[3],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (europäische Staatsbürgerschaft)[4],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012[5],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. November 2012[6],

–   gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Zwischenberichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0223/2013),

A. in der Erwägung, dass es in der Union etwa 110 000 gemeinnützige Stiftungen gibt, die zusammen ein geschätztes Vermögen von ungefähr 350 Mrd. Euro aufweisen, dem Gesamtausgaben von etwa 83 Mrd. EUR gegenüber stehen, und die Arbeitsplätze für zwischen 750 000 und 1 000 000 Europäer beschäftigen;

B   jedoch in der Erwägung, dass ein Teil der Menschen, die bei den Stiftungen arbeiten oder dort beschäftigt sind. ehrenamtlich tätig sind und nicht für ihr Engagement bezahlt werden;

C. in der Erwägung, dass die Existenz und die Tätigkeiten gemeinnütziger Stiftungen in der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung, Soziales und Gesundheit, historisches Gedächtnis und Aussöhnung zwischen den Völkern, Umweltschutz, Jugend und Sport sowie Kunst und Kultur von entscheidender Bedeutung sind und in der Erwägung, dass viele ihrer Projekte weit über nationale Grenzen hinaus wirken;

D. in der Erwägung, dass es in der Union mehr als 50 verschiedene Gesetze im Zivil- und Steuerrecht für Stiftungen und zahlreiche komplexe Verwaltungsabläufe gibt, die Schätzungen zufolge bis zu 100 Mio. EUR jährlich an Beratungskosten verursachen, die wiederum nicht mehr für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen;

E.  in der Erwägung, dass Stiftungen insbesondere aufgrund rechtlicher, steuerrechtlicher und administrativer Hindernisse, die kosten- und zeitintensive Verwaltungsprozesse mit sich bringen, sowie aufgrund des Fehlens geeigneter Rechtsinstrumente davon abgehalten werden oder Schwierigkeiten haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu betätigen oder sich dort verstärkt zu engagieren;

F.  in der Erwägung, dass in Zeiten klammer Staatskassen, von denen vor allem kulturelle und künstlerische Aktivitäten sowie Bildung und Sport betroffen sind, das finanzielle und soziale Engagement von Stiftungen unerlässlich ist, wobei Stiftungen staatliches Handeln zum Gemeinwohl lediglich unterstützen, aber nicht ersetzen können;

G. in der Erwägung, dass es sich bei der steuerrechtlichen Behandlung nicht um die Harmonisierung des Steuerrechts handelt, sondern um die Anwendung des Nichtdiskriminierungsgebots, weshalb für die europäischen Stiftungen und ihre Spender grundsätzlich automatisch dieselben Vorschriften und Steuervergünstigungen wie für nationale gemeinnützige Einrichtungen gelten;

H. in der Erwägung, dass die Einführung eines gemeinsamen Europäischen Stiftungsstatuts die Bündelung und den Transfer von Ressourcen, Wissen und Spenden sowie die Umsetzung von transeuropäischen Aktivitäten beträchtlich erleichtern könnte;

I.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Erleichterung der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke durch Stiftungen in der gesamten EU begrüßt;

J.   in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Statut eine optionale europäische Rechtsform ist, die Stiftungen und Geldgebern mit Aktivitäten in mehr als einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, aber niemals bestehende Stiftungsgesetze ersetzen oder harmonisieren wird;

K. in der Erwägung, dass es in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten immer wichtiger wird, dass Stiftungen über die richtigen Hilfsmittel verfügen, damit sie gemeinnützige Zwecke auf europäischer Ebene verfolgen, Ressourcen bündeln und gleichzeitig die Kosten und rechtlichen Unsicherheiten vermindern können;

L.  in der Überzeugung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass Europäische Stiftungen (FE) auf einer nachhaltigen und langfristigen Grundlage arbeiten und in mindestens zwei Mitgliedstaaten tatsächlich tätig sind, da ansonsten ihr besonderer Status nicht gerechtfertigt wäre;

M. in der Erwägung, dass einige Formulierungen und Definitionen im Vorschlag der Kommission einer Klarstellung bedürfen;

N. in der Erwägung, dass einige Zusätze und Anpassungen am Vorschlag der Kommission wohl notwendig sind, um die Vertrauenswürdigkeit und Glaubwürdigkeit einer FE zu stärken, zum Beispiel hinsichtlich der Einhaltung rechtlicher und ethischer Regeln, der Ausschließlichkeit des gemeinnützigen Zwecks, der grenzübergreifenden Komponente, des Mindestvermögens und der Notwendigkeit, dieses grundsätzlich während der gesamten Zeit der Existenz der FE zu erhalten, einer Regel über die rechtzeitige Auszahlung, der Mindestdauer und der Zahlung einer Vergütung an Mitglieder des Vorstands oder leitender Gremien der FE;

O. in der Überzeugung, dass der Gläubigerschutz und der Arbeitnehmerschutz von ausschlaggebender Bedeutung sind und während der gesamten Zeit der Existenz einer FE beibehalten werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass hinsichtlich der Arbeitnehmervertretung die Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung)[7] gestärkt werden sollte, um klarzustellen, dass die Verfahrensregeln dieser Richtlinie gelten; außerdem in der Erwägung, dass es stärkere Sanktionen für Verstöße geben sollte, beispielsweise indem die Eintragung einer FE davon abhängig gemacht wird, dass die Anforderungen nach der Richtlinie 2009/38/EG im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)[8] erfüllt sind; in der Erwägung, dass darüber hinaus Bestimmungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern an den Gremien einer FE entsprechend der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer[9] notwendig sind, damit die Form einer FE nicht dafür missbraucht werden kann, Arbeitnehmern die Rechte auf Arbeitnehmerbeteiligung nicht zu gewähren oder solche Rechte vorzuenthalten;

Q. in der Erwägung, dass eine Bestimmung über die Vertretung ehrenamtlich Beschäftigter in einer FE zu begrüßen ist, da 2,5 Millionen ehrenamtlich Beschäftigte in diesem Sektor tätig sind;

R.  in der Erwägung, dass die verstärkte Vertretung und der wertvolle Beitrag ehrenamtlich Beschäftigter zu den von ihnen verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen beitragen; da insbesondere mehr und mehr junge Menschen ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben müssen, um ihre ersten Berufserfahrungen zu sammeln, könnte es sich für Stiftungen lohnen, Formen und Instrumente in Erwägung zu ziehen, die es ihnen ermöglichen, Zugang zu den Informationen zu haben, die notwendig sind, um effizienter zu arbeiten, zum Beispiel über den Europäischen Betriebsrat;

S.  in der Erwägung, dass klargestellt werden muss, dass sich der eingetragene Sitz und die Hauptverwaltung einer FE in demselben Mitgliedstaat befinden müssen, um eine Aufspaltung des registrierten Sitzes und der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung zu verhindern und auch um die Aufsicht zu erleichtern, da eine FE durch die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, in dem sie ihren Sitz hat;

T.  in der Überzeugung, dass es nicht Zweck der FE sein sollte, europäische politische Parteien zu finanzieren;

U. in der Erwägung, dass bei Fragen der Besteuerung die Anwendung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes, der vom Europäischen Gerichtshof entwickelt wurde, der Ausgangspunkt sein muss; in der Erwägung, dass von dem Sektor anerkannt wurde, dass der vorgeschlagene Ansatz der Gewährung der automatischen Anwendung einer gleichen steuerlichen Behandlung die Attraktivität des Statuts der FE dadurch erhöhen würde, dass der Finanz- und Verwaltungsaufwand beträchtlich verringert würde, wodurch es zu mehr als lediglich einem zivilrechtlichen Instrument würde; in der Erwägung allerdings, dass der Ansatz im Rat wohl sehr umstritten ist, weil die Mitgliedstaaten kaum bereit sind, eine Einmischung in ihre nationalen Steuergesetze zuzulassen; in der Erwägung, dass es deshalb wohl sachgerecht ist, mögliche alternative Fallgestaltungen nicht auszuschließen;

V. unter Hinweis darauf, dass es wichtig ist, dass bei den Verhandlungen über diese wichtige Rechtsvorschrift rasch Fortschritte erzielt werden, um dem Stiftungssektor dieses neue Instrument zur Verfügung zu stellen, das offensichtlich mit Ungeduld erwartet wird;

1.  legt den Mitgliedstaaten nahe, das bestehende Momentum zu nutzen, um an einer schnellen und umfassenden Einführung des Statuts mit allen Garantien der Transparenz zu arbeiten, damit Hemmnisse für die grenzüberschreitende Aktivität von Stiftungen abgebaut werden können und die Gründung neuer Stiftungen, die den Bedürfnissen der auf dem Gebiet der Union ansässigen Menschen Rechnung tragen oder Aufgaben wahrnehmen, die gemeinnützig sind oder im allgemeinen Interesse liegen, gefördert werden kann; betont, dass die Schaffung eines solchen Statuts zur Verwirklichung der EU-Bürgerschaft beiträgt und mit der Vorlage eines Statuts des europäischen Vereins einhergehen sollte;

2.  betont, dass die FE zur Entwicklung einer wirklich europäischen Kultur und Identität beitragen sollte;

3.  weist darauf hin, dass durch die FE zwar eine neue Rechtsform geschaffen würde, dass sie aber über in den Mitgliedstaaten bereits bestehende Strukturen umgesetzt werden sollte;

4.  begrüßt, dass das Statut Mindeststandards hinsichtlich der Transparenz, der Rechenschaftspflicht, der Aufsicht und des Einsatzes von Mitteln festlegt, die wiederum Bürgern wie Spendern als Gütesiegel dienen können und dadurch das Vertrauen in FEs sichern und die Entwicklung ihrer Aktivitäten in der EU zum Wohle aller Bürger voranbringen können;

5.  hebt das Potenzial von Stiftungen im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen hervor, bei denen die Arbeitslosigkeit alarmierende Ausmaße angenommen hat;

6.  fordert, dass in der Verordnung klargestellt wird, dass die Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit der Satzung dem Mitgliedstaat obliegt, der die Finanzhoheit über die Stiftung ausübt;

7.  stellt fest, dass die Möglichkeit zur Fusion bestehender FE bislang nicht geregelt ist;

8.  verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die Dauerhaftigkeit, Ernsthaftigkeit und Lebensfähigkeit von Stiftungen sowie die Effektivität ihrer Aufsicht in den Mittelpunkt zu stellen, um das Vertrauen in FEs zu untermauern, und fordert vor diesem Hintergrund den Rat auf, die folgenden Empfehlungen und Änderungen zu berücksichtigen:

(i)    Die Mindestkapitalausstattung während der gesamten Zeit der Existenz einer FE sollte bei 25 000 EUR belassen werden.

(ii)   Das Bestehen der FE in allen Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit ausgerichtet werden oder, wenn dies ausdrücklich in ihrer Satzung festgelegt ist, auf eine bestimmte Dauer von mindestens vier Jahren. Die Festlegung einer zeitlichen Begrenzung von mindestens zwei Jahren sollte nur dann zulässig sein, wenn dies hinreichend gerechtfertigt ist und die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch voll und ganz gewährleistet ist.

(iii)   Ist die Satzung für die Arbeitsweise der FE nicht länger geeignet, sollten Änderungen der Stiftungssatzung zulässig sein, wenn sie von ihrem Vorstand vorgenommen werden. Hat die FE gemäß Artikel 31 weitere Organe, sollten diese die Änderungen der Satzung mitbeschließen.

(iv)  Um innerhalb von Stiftungen Interessenkonflikte gegenüber vom Stifter unabhängigen Organen, das heißt solchen, die nicht mit dem Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, zu vermeiden, sollten Regelungen entsprechend dem Vorschlag der Kommission getroffen werden, jedoch sollte anerkannt werden, dass die Gründung einer Stiftung im familiären Kontext geschehen kann, in dem ein großes Vertrauensverhältnis zwischen Stifter und Ausschussmitgliedern herrscht, welches die Voraussetzung dafür bildet, dass der Stifter den Stiftungszweck über seinen Tod hinaus gesichert weiß.

(v)   Bei der Festlegung der Schwelle für Stiftungen, deren Abschlüsse geprüft werden müssen, sind die Kapitalausstattung, das Jahreseinkommen und die Anzahl der Beschäftigten der Stiftung zu berücksichtigen. Für Stiftungen unterhalb dieser Schwelle sollte eine unabhängige Prüfung der Abschlüsse genügen.

(vi)  In dem Statut sollten Angaben zu ehrenamtlich Beschäftigte vorgesehen sein. Das Statut sollte auch das Ehrenamt als ein Leitprinzip fördern.

(vii)  Eine Bestimmung sollte hinzugefügt werden, nach der die Vergütung, die Mitgliedern des Vorstands oder anderer Gremien der FE gezahlt wird, vertretbar und angemessen sein muss. Besondere Kriterien sollten aufgestellt werden um zu bestimmen, ob die Vergütung vertretbar und angemessen ist.

(viii) Was die Vertretung der Arbeitnehmer angeht, sollte das Verhandlungsverfahren, das sich gemäß den Artikeln 38 und 39 des Vorschlags nur auf die Information und Konsultation von Arbeitnehmern innerhalb der EU bezieht, so ausgeweitet werden, das es auch für die Beteiligung von Arbeitnehmern an den Gremien der FE gilt. Parallel zu der Bezugnahme, die derzeit in den Artikeln 38 und 39 des Vorschlags auf die Verfahren der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates erfolgt, sollte für die Zwecke der Beteiligung von Arbeitnehmern an den Gremien der FE auf die Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/86/EG des Rates Bezug genommen werden.

(ix)  Die Bestimmung über die Vertretung von Arbeitnehmern in Artikel 38 des Vorschlags sollte beibehalten werden. Die Begriffe „ehrenamtlich Beschäftigter“ und „ehrenamtliche Beschäftigung“ sollten weiter klargestellt werden.

(x)   Im Sinne einer effektiven Aufsicht sollten sowohl der Sitz als auch die Hauptverwaltung einer FE im Mitgliedstaat ihrer Gründung liegen.

(xi)   Der Vorschlag sollte entsprechend den Vorschlägen des Sektors auf ein zivilrechtliches Instrument beschränkt sein, und gleichzeitig sollten – entsprechend dem Vorschlag des Parlaments – einige Kernelemente des gemeinnützigen Konzepts, wie es in den Mitgliedstaaten zu finden ist, gestärkt werden, damit die Anerkennung der Gleichwertigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten erleichtert wird.

(xii)  Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates sollte wie folgt geändert werden:

Änderungsvorschlag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Mitglieder des Vorstands sorgen für die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Pflichten sowie der Satzung und aller für die FE relevanten rechtlichen und ethischen Handlungs- und Verhaltensregeln. Dafür erarbeiten sie organisatorische Strukturen und interne Maßnahmen, um Regelverstößen vorzubeugen und sie aufzudecken.

Änderungsvorschlag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Damit die FE die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen kann, sollte sie ihren Satzungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen können.

(18) Damit die FE die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen kann, sollte sie ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen können.

 

(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext; durch die Annahme des Änderungsantrags werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.)

Änderungsvorschlag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „Vermögen“ alle materiellen und immateriellen Gegenstände, an denen zum Zwecke der Wertschöpfung Eigentum oder Kontrolle begründet werden kann;

(1) „Vermögen“ alle materiellen und immateriellen Gegenstände, an denen zum Zwecke der Schaffung wirtschaftlichen und/oder sozialen Wertes Eigentum oder Kontrolle begründet werden kann;

Begründung

Hierdurch wird eine weite Auslegung des Begriffs „Vermögen“ sichergestellt, die nicht auf die Schaffung wirtschaftlichen Wertes beschränkt ist.

Änderungsvorschlag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „zweckfremde Wirtschaftstätigkeit“ eine wirtschaftliche Tätigkeit der FE, die nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Einrichtung dient;

(2) „zweckfremde Wirtschaftstätigkeit“ eine wirtschaftliche Tätigkeit, ausschließlich der normalen Vermögensverwaltung, wie etwa Investitionen in Anleihen, Aktien oder Immobilien, der FE, die nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Einrichtung dient;

Änderungsvorschlag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „gemeinnützige Einrichtung“ eine Stiftung mit gemeinnütziger Zweckbestimmung und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;

(5) „gemeinnützige Einrichtung“ eine Stiftung mit ausschließlich gemeinnütziger Zweckbestimmung und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;

 

Änderungsvorschlag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die Namen der nach Artikel 30 bestellten geschäftsführenden Direktoren;

Änderungsvorschlag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe s a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(sa) Unterstützung von Opfern von Terrorismus und Gewalttaten,

Begründung

Die Hilfe für Opfer von Terrorismus und Gewalttaten gilt als eine Art der Gemeinnützigkeit von großer Bedeutung, die aufgenommen werden muss, da sie unter keine der in der Liste aufgeführten Kategorien subsumiert werden kann. Das gleiche gilt für die Förderung des Dialogs zwischen den Religionen für die Verständigung, die Solidarität und den sozialen Zusammenhalt, der aufgenommen werden müsste, da er zu keiner der vorgeschlagenen Kategorien gehört.

Änderungsvorschlag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe s b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(sb) Förderung des Dialogs zwischen den Religionen.

Begründung

Die Hilfe für Opfer von Terrorismus und Gewalttaten gilt als eine Art der Gemeinnützigkeit von großer Bedeutung, die aufgenommen werden muss, da sie unter keine der in der Liste aufgeführten Kategorien subsumiert werden kann. Das gleiche gilt für die Förderung des Dialogs zwischen den Religionen für die Verständigung, die Solidarität und den sozialen Zusammenhalt, der aufgenommen werden müsste, da er zu keiner der vorgeschlagenen Kategorien gehört.

Änderungsvorschlag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie kann nur für die folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:

Sie kann nur für einen oder mehrere der folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:

Änderungsvorschlag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die FE darf keiner Person durch eine übermäßige Entschädigung oder durch die Erstattung von Ausgaben, die nicht zur Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks dienen, Vergünstigungen gewähren. Die FE erfüllt nicht ihren gemeinnützigen Zweck, wenn sie nur dazu dient, einer beschränkten Zahl von Einzelpersonen Vergünstigungen zu gewähren.

Änderungsvorschlag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zum Zeitpunkt der Eintragung ist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung ein entsprechendes Ziel aus.

Die FE ist in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung mindestens ein entsprechendes Ziel aus. Falls die FE in ihrer Satzung zum Zeitpunkt ihrer Eintragung lediglich das Ziel ausweist, in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig zu sein, muss sie zu diesem Zeitpunkt glaubhaft darlegen, dass sie spätestens binnen zwei Jahren in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sein wird. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht in Fällen, in denen eine spätere Aufnahme der Tätigkeit im Hinblick auf die Verfolgung des Zwecks der FE gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheint. In jedem Fall ist die FE verpflichtet, während ihres Bestehens ihre Tätigkeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten aufzunehmen und beizubehalten.

Begründung

Die Formulierung „zum Zeitpunkt der Eintragung“ wird gestrichen, da die europäische Stiftung in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig ist, und dieser Umstand muss zu jeder Zeit gegeben sein.

Änderungsvorschlag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Vermögen der FE entspricht mindestens 25 000 EUR.

2. Das Vermögen der FE entspricht mindestens 25 000 EUR. Sie hat dieses Mindestvermögen während der gesamten Zeit ihrer Existenz beizubehalten, es sei denn, sie wurde gemäß Artikel 12 Absatz 2 für eine bestimmte Dauer gegründet.

Änderungsvorschlag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die FE muss 70 % des Einkommens, das sie in einem Geschäftsjahr erzielt hat, in den folgenden vier Jahren ausgeben, es sei denn, ein spezifisches Projekt wurde in den Statuten bestimmt, das in den folgenden sechs Jahren durchgeführt wird.

Änderungsvorschlag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Eine FE wird auf unbegrenzte Zeit errichtet oder, wenn dies ausdrücklich in ihrer Satzung festgelegt ist, für eine bestimmte Dauer von mindestens zwei Jahren.

2. Eine FE wird auf unbegrenzte Zeit errichtet oder, wenn dies ausdrücklich in ihrer Satzung festgelegt ist, für eine bestimmte Dauer von mindestens vier Jahren. In Fällen, in denen eine begrenzte Dauer dafür geeignet ist, die Ziele der FE zu erreichen, und wenn dies hinreichend begründet ist, kann die FE für eine Dauer von mindestens zwei Jahren errichtet werden.

Änderungsvorschlag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2009/38/EG geschlossen wird.

Änderungsvorschlag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Antrag auf Verschmelzung wird von jeder zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Verschmelzung, aus der eine einzelstaatliche gemeinnützige Einrichtung hervorgeht.

3. Der Antrag auf Verschmelzung wird von jeder zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Verschmelzung, aus der eine einzelstaatliche gemeinnützige Einrichtung hervorgeht. Die zuständige Behörde hat den Antrag auf eine grenzübergreifende Verschmelzung zwingend und ausschließlich aus dem Grund abzulehnen, dass die in Absatz 2 genannten Dokumente nicht dieser Verordnung entsprechen oder dass die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern nicht ausreichend geschützt sind.

Änderungsvorschlag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine FE kann durch Umwandlung einer gemeinnützigen Einrichtung mit Rechtssitz in einem Mitgliedstaat gegründet werden, sofern dies nach der Satzung der sich umwandelnden Einrichtung zulässig ist.

1. Eine FE kann durch Umwandlung einer gemeinnützigen Einrichtung mit Rechtssitz in einem Mitgliedstaat gegründet werden, sofern dies nach der Satzung nicht ausdrücklich untersagt ist und nicht dem Willen des Stifters zuwiderläuft.

Begründung

In der Satzung wird nicht immer die Möglichkeit einer Umwandlung vorgesehen sein, denn eine nicht existente rechtliche Möglichkeit, wie es die Umwandlung in eine noch nicht sichere Rechtsform – die Europäische Stiftung – ist, kann man nicht voraussehen.

Änderungsvorschlag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Antrag auf Umwandlung wird von der zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Änderung der Satzung der einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung.

3. Der Antrag auf Umwandlung wird von der zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Änderung der Satzung der einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung. Die zuständige Behörde hat den Antrag auf eine Umwandlung zwingend und ausschließlich aus dem Grund abzulehnen, dass die in Absatz 2 genannten Dokumente nicht dieser Verordnung entsprechen oder dass die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern nicht ausreichend geschützt sind.

Änderungsvorschlag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ist die Satzung für die Arbeitsweise der FE nicht länger geeignet, kann der Vorstand eine Änderung der Satzung beschließen.

1. Ist die Satzung für die Arbeitsweise der FE nicht länger geeignet, kann der Vorstand eine Änderung der Satzung beschließen. Hat die FE gemäß Artikel 31 weitere Organe, müssen diese Änderungen der Satzung mitbeschließen.

Änderungsvorschlag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Namen, Zweckbestimmung und Anschriften der Gründungsorganisationen, soweit es sich um juristische Personen handelt, oder vergleichbare Angaben bei öffentlichen Einrichtungen,

(g) Vorname, Nachname und Anschrift der Stifter, soweit es sich um natürliche Personen handelt; Namen, Zweckbestimmung und Sitze der Gründungsorganisationen, soweit es sich um juristische Personen handelt, oder vergleichbare Angaben bei öffentlichen Einrichtungen,

Begründung

In Buchstabe g werden die Angaben zu den Stiftern überhaupt nicht erwähnt, soweit es sich um natürliche Personen handelt, weswegen sie aufgenommen werden müssen. Der Begriff „Anschriften“ ist kein juristischer Begriff und sollte durch „Sitz“ ersetzt werden. Dies gilt unbeschadet der Information darüber, dass es ihn gibt und wo er liegt, sowie gegebenenfalls über die Tatsache, dass es weitere Sitze und Betriebsstätten gibt.

Änderungsvorschlag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Eine FE kann erst eingetragen werden, wenn ein Nachweis über die Einhaltung der sich aus Kapitel V dieser Verordnung ergebenden Pflichten im Hinblick auf die Arbeitnehmerbeteiligung in der FE erbracht worden ist.

Änderungsvorschlag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, die einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.

1. Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen oder sonstigen Beziehung stehen, die einen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.

Änderungsvorschlag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

3. Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

Begründung

Das Verbot des Zugangs zu Vergünstigungen der Stiftungen für bestimmte Personen im Zusammenhang mit ihrer Leitung sowie durch ihre Familienmitglieder könnte zu Situationen sozialer Ungerechtigkeit und/oder sozialer Diskriminierung führen. Dies würde die Gründung sehr vieler Stiftungen verhindern, deren Motiv darin besteht, dass eine bestimmte Notwendigkeit für ihre Errichtung gesehen wird, die ihren Grund in der Familie eines der Stifter hat.

Änderungsvorschlag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die FE erstellt innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss und einen jährlichen Tätigkeitsbericht und legt diese dem zuständigen nationalen Register sowie der Aufsichtsbehörde vor.

2. Die FE erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss und einen jährlichen Tätigkeitsbericht und legt diese dem zuständigen nationalen Register sowie der Aufsichtsbehörde vor.

Änderungsvorschlag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Jahresabschlüsse der FE werden von einer oder mehreren Personen, die nach den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschlussprüfung zugelassen sind, geprüft.

4. Die Jahresabschlüsse der FE werden von einer oder mehreren Personen, die nach den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschlussprüfung zugelassen sind, geprüft, wenn bei der FE eines der folgenden Kriterien überschritten ist:

 

(a) ein Jahreseinkommen von 2 Mio. EUR oder

 

(b) Vermögenswerte von 200 000 EUR oder

 

(c) eine durchschnittliche Zahl von 50 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres.

 

Bei FE, bei denen keines dieser Kriterien überschritten ist, kann anstelle eines Rechnungsprüfers ein unabhängiger Sachverständiger eingesetzt werden.

Änderungsvorschlag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person und dem Tätigkeitsbericht offengelegt.

5. Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Tätigkeitsbericht offengelegt. Der Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragen Person wird entsprechend den Vorschriften des Mitgliedstaates des Satzungssitzes offengelegt.

Begründung

Artikel 34 regelt das "Ob" der Prüfung. Das "Wie" der Prüfung regelt sich nach wie vor nach den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die FE ihren Satzungssitz hat. Diese unterscheiden sich stark und sehen unterschiedliche Offenlegungspflichten vor, z.B. auch, ob der Bericht insgesamt oder nur Teile davon veröffentlicht werden sollen.

Änderungsvorschlag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die FE hat ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Europäischen Union.

Der Satzungssitz einer FE muss sich innerhalb der Europäischen Union in demselben Mitgliedstaat wie ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befinden. Die FE muss zwar in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sein, einschließlich maßgeblicher Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Satzungssitz und die Hauptverwaltung befinden, die FE kann aber auch Tätigkeiten außerhalb der EU wahrnehmen.

Änderungsvorschlag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeitnehmer.

Änderungsvorschlag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Verlegung nur aus dem Grund verweigern, dass die Bedingungen im Sinne von Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Verlegung nur aus dem Grund verweigern, dass die Bedingungen im Sinne von Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind. Sie verweigert die Verlegung auch, wenn die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern nicht ausreichend geschützt sind.

Änderungsvorschlag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Unterabsätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine FE, die bis zu 200 Arbeitnehmer beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 20 ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.

Eine FE richtet auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.

Eine FE, die mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.

 

Änderungsvorschlag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären Vorschriften unter Nummer 1 Buchstaben a bis e des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.

Auf die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats finden die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2009/38/EG sowie die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären Vorschriften unter Nummer 1 Buchstaben a bis e des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.

Änderungsvorschlag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Vertreter der Personen, die in der FE auf längere Zeit einer formalen ehrenamtlichen Beschäftigung nachgehen, erhalten im Europäischen Betriebsrat einen Beobachterstatus. Die Anzahl dieser Vertreter beträgt mindestens einen je Mitgliedstaat, in dem mindestens zehn ehrenamtlich Beschäftigte tätig sind.

entfällt

Änderungsvorschlag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sobald die Gläubiger der FE vollständig befriedigt sind, wird das verbleibende Vermögen der FE einer anderen gemeinnützigen Einrichtung mit einem vergleichbaren gemeinnützigen Zweck zugeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet, die weitestgehend denen entsprechen, für die die FE geschaffen wurde.

2. Sobald die Gläubiger der FE vollständig befriedigt sind, wird das verbleibende Vermögen der FE einer anderen gemeinnützigen Einrichtung mit einem vergleichbaren gemeinnützigen Zweck mit Sitz in demselben Mitgliedstaat, in dem diese eingetragen ist, zugeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet, die weitestgehend denen entsprechen, für die die FE geschaffen wurde.

Begründung

Wenn eine Europäische Stiftung liquidiert wird, sollten mögliche verbleibende Vermögenswerte auf eine andere öffentliche Einrichtung mit Sitz in demselben Mitgliedstaat übertragen werden, in dem die Europäische Stiftung eingetragen ist. Hierdurch wird dafür gesorgt, dass das Vermögen, das in der EU im Allgemeininteresse angefallen ist, nach der Liquidation in der EU verbleibt.

Änderungsvorschlag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung der in seinem Staat eingetragenen FE zuständig ist, und teilt dies der Kommission mit.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden seiner Wahl, die für die wirksame Beaufsichtigung der in seinem Staat eingetragenen FE zuständig ist/sind, und teilt dies der Kommission mit.

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  Slg. 2006, S. I-8203.
  • [2]  Slg. 2009, S. I-359.
  • [3]  Slg. 2011, S. I-497.
  • [4]  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 77.
  • [5]  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 57.
  • [6]  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 81.
  • [7]  ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28.
  • [8]  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.
  • [9]  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (26.4.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)
(COM(2012)00352012/0022(APP))

Verfasserin der Stellungnahme: Nadja Hirsch

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Bericht zu übernehmen:

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen,

–   unter Hinweis auf die Machbarkeitsstudie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und der Universität Heidelberg über die Einführung eines Europäischen Stiftungsstatuts (2008),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE),

–   unter Hinweis auf die Folgenabschätzung der Kommission als begleitendes Dokument zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE),

–   unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-386/04 (Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen Finanzamt München für Körperschaften)[1], C-318/07 (Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid)[2] und C-25/10 (Missionswerk Werner Heukelbach e.V. gegen Staat Belgien)[3],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (europäische Staatsbürgerschaft),

A. in der Erwägung, dass es in der Union etwa 110 000 gemeinnützige Stiftungen gibt, die zusammen ein geschätztes Vermögen von ungefähr 350 Mrd. EUR aufweisen, dem Gesamtausgaben von etwa 83 Mrd. EUR gegenüberstehen, und die Arbeitsplätze für 750 000 bis 1 000 000 Europäer bieten;

B.  jedoch in der Erwägung, dass ein Teil der Menschen, die bei den Stiftungen arbeiten oder dort beschäftigt sind, ehrenamtlich tätig sind und nicht für ihr Engagement bezahlt werden;

C. in der Erwägung, dass die Existenz und die Tätigkeiten gemeinnütziger Stiftungen in der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung, Soziales und Gesundheit, historisches Gedächtnis und Aussöhnung zwischen den Völkern, Umweltschutz, Jugend und Sport sowie Kunst und Kultur von entscheidender Bedeutung sind und dass viele ihrer Maßnahmen weit über nationale Grenzen hinaus wirken;

D. in der Erwägung, dass es in der Union mehr als 50 verschiedene Gesetze im Zivil- und Steuerrecht für Stiftungen und zahlreiche komplexe Verwaltungsabläufe gibt, die Schätzungen zufolge bis zu 100 Mio. EUR jährlich an Beratungskosten verursachen, die wiederum nicht mehr für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen;

E.  in der Erwägung, dass Stiftungen insbesondere aufgrund rechtlicher, steuerrechtlicher und administrativer Hindernisse, die kosten- und zeitintensive Verwaltungsprozesse mit sich bringen, sowie aufgrund des Fehlens geeigneter Rechtsinstrumente davon abgehalten werden oder Schwierigkeiten haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu betätigen oder sich dort verstärkt zu engagieren;

F.  in der Erwägung, dass in Zeiten klammer Staatskassen, von denen vor allem kulturelle und künstlerische Aktivitäten sowie Bildung und Sport betroffen sind, das finanzielle und soziale Engagement von Stiftungen unerlässlich ist, wobei Stiftungen staatliches Handeln zum Gemeinwohl lediglich unterstützen, aber nicht ersetzen können;

G. in der Erwägung, dass es sich bei der steuerrechtlichen Behandlung nicht um die Harmonisierung des Steuerrechts handelt, sondern um die Anwendung des Nichtdiskriminierungsgebots, weshalb für die FE und ihre Spender grundsätzlich automatisch dieselben Vorschriften und Steuervergünstigungen wie für nationale gemeinnützige Einrichtungen gelten;

H. in der Erwägung, dass die Einführung eines gemeinsamen Europäischen Stiftungsstatuts die Bündelung und den Transfer von Ressourcen, Wissen und Spenden sowie die Umsetzung von transeuropäischen Aktivitäten ernorm erleichtern könnte;

Empfehlungen

1.  begrüßt, dass die Verhandlungen im Rat hinsichtlich der Schaffung eines Europäischen Stiftungsstatuts unter irischem Ratsvorsitz wieder an Fahrt aufgenommen haben;

2.  legt den Mitgliedstaaten nahe, das Momentum zu nutzen, um an einer schnellen und umfassenden Einführung des Statuts mit allen Garantien der Transparenz zu arbeiten, damit Hemmnisse für die grenzüberschreitende Aktivität von Stiftungen abgebaut werden können und die Gründung neuer Stiftungen, die den Bedürfnissen der auf dem Gebiet der Union ansässigen Menschen Rechnung tragen oder Aufgaben wahrnehmen, die gemeinnützig sind oder im allgemeinen Interesse liegen, gefördert werden kann; betont, dass die Schaffung eines solchen Statuts zur Verwirklichung der europäischen Staatsbürgerschaft beitragen und den Weg für ein Statut des Europäischen Vereins ebnen würde;

3.  betont, dass die FE zur Entwicklung einer wirklich europäischen Kultur und Identität beitragen sollte;

4.  weist darauf hin, dass durch die FE zwar eine neue Rechtsform geschaffen würde, dass deren Umsetzung allerdings über bestehende Strukturen in den Mitgliedstaaten vorgesehen ist;

5.  verweist auf die Vorschläge des Berichts von 2011 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit und fordert die Kommission auf, diese Vorschläge konkret zu berücksichtigen;

6.  begrüßt, dass das Statut Mindeststandards hinsichtlich der Transparenz, der Rechenschaftspflicht, der Aufsicht und des Einsatzes des Geldes festlegt, die wiederum Bürgern wie Spendern als Gütesiegel dienen können und dadurch das Vertrauen in die FE sichern und die Entwicklung ihrer Aktivitäten in der Union zum Wohle aller Bürger voranbringen können;

7.  hebt das Potenzial von Stiftungen im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen hervor, bei denen die Arbeitslosigkeit alarmierende Ausmaße angenommen hat;

8.  verweist darauf, dass die Dauerhaftigkeit, Ernsthaftigkeit und Lebensfähigkeit einer Stiftung sowie die Effektivität der Aufsicht im Mittelpunkt stehen müssen, um das Vertrauen in die FE zu festigen, und regt in diesem Zusammenhang an,

–   die Mindestkapitalausstattung während der gesamten Zeit der Existenz einer FE bei 25 000 EUR zu belassen;

–   bei der Festlegung der Schwelle für Stiftungen, deren Abschlüsse geprüft werden müssen, die Kapitalausstattung, das Jahreseinkommen und die Anzahl der Beschäftigten der Stiftung zu berücksichtigen; für Stiftungen unterhalb dieser Schwelle sollte eine unabhängige Prüfung der Abschlüsse genügen;

–   Mitbestimmungsregeln nicht auf ehrenamtlich Beschäftigte auszudehnen; das Statut sollte jedoch Freiwilligentätigkeit als ein Leitprinzip fördern;

–   eine Änderung der Stiftungssatzung als Wesen der Stiftung nur durch den Vorstand möglich zu machen;

–   das Bestehen der FE in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit auszurichten und eine Begrenzung nur dann zu gestatten, wenn diese hinreichend gerechtfertigt ist und die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch voll und ganz gewährleistet ist;

–   Interessenkonflikte durch vom Stifter unabhängige Organe, das heißt solche, die nicht mit dem Stifter in einer familiären oder geschäftlichen Beziehung stehen, innerhalb von Stiftungen im Sinne des Vorschlags der Kommission zu vermeiden, jedoch Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Gründung einer Stiftung im familiären Kontext geschehen kann, in dem ein großes Vertrauensverhältnis zwischen Stifter und Gremiumsmitgliedern herrscht, welche die Voraussetzung dafür bildet, dass der Stifter den Stiftungszweck über seinen Tod hinaus gesichert weiß;

–   im Sinne einer effektiven Aufsicht sowohl Satzungs- als auch Verwaltungssitz der FE im Mitgliedstaat ihrer Gründung anzusiedeln;

9.  regt an, in der Verordnung klarzustellen, dass die Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit der Satzung dem Mitgliedstaat obliegt, der die Finanzhoheit über die Stiftung ausübt;

10. stellt fest, dass die Möglichkeit zur Fusion bestehender FE bislang nicht geregelt ist;

11. betont, dass die steuerrechtliche Behandlung, die keine Harmonisierung des Steuerrechts bedeutet, eine ausgewogene Behandlung der europäischen Stiftungen in der gesamten Union ermöglichen wird;

12. ist der Ansicht, dass mit Partnerschaften zwischen europäischen Stiftungen deren Zugang zu Finanzmitteln, darunter zu Mitteln der EU, verbessert werden kann und zwar im Hinblick darauf, dass die Stiftungen ihren Daseinszweck erfüllen können;

13. unterstützt die Anwendung automatisch angewandter nichtdiskriminierender Besteuerung ohne Vergleichbarkeitsprüfung und fordert die Mitgliedstaaten auf, auf diese hinzuarbeiten, da nur so das volle Potenzial eines gemeinsamen Stiftungsstatuts ausgeschöpft werden kann.

BEGRÜNDUNG

Stiftungen nehmen in der Europäischen Union eine wichtige Rolle ein: Sie sind in Schlüsselbereichen, wie der Bildung, der Forschung, dem Sozialbereich, der Gesundheit, dem Umweltschutz, der Talentförderung, dem Bereich Jugend und Sport oder dem Bereich Kunst und Kultur tätig. Aus ihren Erträgen oder Spendengeldern investieren sie hohe Summen in gemeinnützige Zwecke, nehmen gezielte Förderungen vor, initiieren Projekte oder sind selbst operativ tätig, z. B. als Denkfabriken. In der EU stellen sie einen wichtigen Arbeitgeber in der Zivilgesellschaft dar und leben durch das ehrenamtliche Engagement von zahlreichen freiwilligen Helfern.

Immer öfter sind Stiftungen auch grenzüberschreitend aktiv, denn die wenigsten Bereiche, in denen sie tätig sind, machen an nationalen Grenzen halt: Gesundheitsforschung, Klimawandel, Bürgerrechte, Kultur oder Film- und Medienförderung sind nur einige Beispiele, bei denen Stiftungen zum Wohle der Bürger tätig werden. Doch stoßen Stiftungen, die in mehr als nur einem Mitgliedstaat aktiv werden wollen, oder Spender, die für eine gute Sache außerhalb ihres Landes Geld geben möchten, auf Barrieren. Denn nicht überall wird die Gemeinnützigkeit ohne Weiteres anerkannt. Vielmehr sind aufwendige, kosten- und zeitintensive Verfahren zur Anerkennung notwendig; zivil- und steuerrechtliche Barrieren sind nicht ohne intensive (Rechts- bzw. Steuer-)Beratung zu bewältigen. Die Ressourcen, die dafür verwendet werden, stehen für gemeinnützige Zwecke nicht mehr zur Verfügung.

Am 8. Februar 2012 legte die Kommission einen Vorschlag zur Schaffung eines Europäischen Stiftungsstatuts vor, der diese Hemmnisse abbauen, grenzüberschreitende Tätigkeiten von Stiftungen erleichtern und den Transfer von Spendengeldern vereinfachen soll. Das neue Stiftungsstatut soll neben nationalen Regelungen existieren und durch eine Anpassung existierender Strukturen umgesetzt und überwacht werden. Die Europäische Stiftung (FE) soll in mindestens zwei Mitgliedstaaten aktiv sein und mit einem Mindestgrundstockvermögen von 25 000 EUR ausgestattet sein. Durch die Einführung von Mindeststandards, u. a. in den Bereichen Transparenz, Rechenschaftspflicht, Registrierung, Aufsicht und Rechnungsprüfung, soll die FE zu einer Art Gütesiegel für Bürger und Spender werden. Im steuerrechtlichen Bereich sollen die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällten drei Urteile bzw. deren Grundsätze hinsichtlich der nichtdiskriminierenden Besteuerung ausländischer Stiftungen in Zukunft automatisch und ohne Vergleichbarkeitsprüfung angewandt werden.

Die Verfasserin der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag der Kommission und möchte ein starkes Signal an die Mitgliedstaaten senden, das Europäische Stiftungsstatut zügig umzusetzen. Sie hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig die Dauerhaftigkeit und Lebensfähigkeit der FE sowie eine effiziente Aufsicht sind, um das Ansehen der FE und das Vertrauen in sie zu stärken.

Die Verfasserin der Stellungnahme hat sich dafür eingesetzt, dass der Kulturausschuss neben dem federführenden Rechtsausschuss als Sprachrohr der Bürger seine Stellungnahme mit Empfehlungen zu diesem Dossier abgeben kann. Sie verweist mit Nachdruck auf die Vorteile, die sich durch die Schaffung des Statuts für die verschiedenen Betroffenen ergeben:

–   für die Bürger: Durch den Abbau kostenintensiver Barrieren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Stiftungen stünde mehr Geld für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke zur Verfügung.

–   für die Spender: Grenzüberschreitende Spenden würden weniger Kosten und Verwaltungsaufwand mit sich bringen; Spender könnten sich an der FE als einer Art Gütesiegel orientieren.

–   für Stiftungen: Sie würden von mehr Rechtssicherheit anhand einer abschließenden Liste von rechtlich und steuerlich gegenseitig anerkannten, gemeinnützigen Zwecken und weniger Kosten für Verwaltungs- und Beratungsaufwand profitieren und könnten somit Ressourcen und Wissen besser bündeln und transferieren; die Zuhilfenahme der FE als einer Art Gütesiegel könnte mehr grenzüberschreitende Aktivitäten und Spenden stimulieren.

–   für die Mitgliedstaaten: Trotz Spardrucks stünden in Zukunft mehr Gelder für wichtige Bereiche wie Bildung, Forschung, Soziales, Gesundheit, Kultur und Umwelt zur Verfügung.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zoltán Bagó, Lothar Bisky, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Monika Panayotova, Gianni Pittella, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, László Tőkés, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ivo Belet, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Seán Kelly

  • [1]  Slg. 2006, S. I-8203.
  • [2]  Slg. 2009, S. I-359.
  • [3]  Slg. 2011, S. I-497.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.5.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Mary Honeyball, Eva Lichtenberger, József Szájer, Axel Voss