BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

26.6.2013 - (COM(2012)0413 – C7‑0202/2012 – 2012/0201(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Isabella Lövin


Verfahren : 2012/0201(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0242/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

(COM(2012)0413 – C7‑0202/2012 – 2012/0201(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0413),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0202/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0242/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Die Kommission sollte anhand der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben einen Bericht über das Ergebnis der Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne erstellen und erforderlichenfalls unverzüglich geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden.

(2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 verliehenen Befugnisse an Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 sollte die Kommission ermächtigt werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um durch entsprechende Maßnahmen dem erheblichen Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise von zur Aufstockung verwendetem Aal im Vergleich zu den Preisen von für andere Zwecke verwendetem Aal entgegenzuwirken.

(3) In Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 sollte die Kommission ermächtigt werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um durch entsprechende Maßnahmen dem erheblichen Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise von zur Aufstockung verwendetem Aal im Vergleich zu den Preisen von für andere Zwecke verwendetem Aal entgegenzuwirken. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Gutachten und wissenschaftlichen Empfehlungen, insbesondere auf Sachverständigenebene, durchführt, um zu gewährleisten, dass sie über objektive, genaue, vollständige und aktuelle Informationen verfügt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig und rechtzeitig übermittelt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

entfällt

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 hinsichtlich der Annahmen von Aalbewirtschaftungsplänen durch die Kommission auf der Grundlage technischer und wissenschaftlicher Daten zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 hinsichtlich der Annahmen von Aalbewirtschaftungsplänen durch die Kommission auf der Grundlage der besten und neuesten verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Der ICES sollte 2013 ein neues und umfassenderes Gutachten zum Zustand des Aalbestands erstellen. Bei der Vorbereitung dieses Gutachtens sollte der ICES alle Ursachen für den Rückgang des Aalbestands berücksichtigen, auch diejenigen in Zusammenhang mit den Laichgründen. Falls der ICES bestätigt, dass der Zustand des Aalbestands immer noch kritisch ist, sollte die Kommission so bald wie möglich einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals vorlegen. Eine solche Verordnung sollte auch langfristige Lösungen wie das Freimachen der Wanderwege des Aals umfassen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Kommission sollte Mitgliedstaaten, die nicht alle ihre Daten übermitteln und analysieren, unbedingt mit einer Sanktion belegen, damit eine umfassende und wissenschaftlich fundierte Bestandsaufnahme der Lage des Europäischen Aals durchgeführt werden kann.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Solange die Wanderwege des Aals versperrt bleiben, ist Aufstockung die einzige befristete Maßnahme, mit der ein Beitrag zur Wiederauffüllung der Aalbestände geleistet werden kann. Wenn die Übertragung von Glasaalen nach den verfügbaren bewährten Verfahren wie dem „Sustainable Eel Standard“ erfolgt, ist sie ein wirksames Mittel, mit dem die Wiederauffüllung der Aalbestände beschleunigt werden kann. Eine weitere befristete Maßnahme zur Beschleunigung der Abwanderung des Blankaals besteht darin, ihn mit menschlicher Hilfe über Hindernisse wie Deiche, Wasserkraftwerke und Wasserpumpen zu geleiten. In einer Zeit, in der Fischer nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, könnte ihr Know-how herangezogen werden, um die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals zu beschleunigen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet, die natürliche Lebensräume des Europäischen Aals bilden („Aaleinzugsgebiete“), und grenzen diese Gebiete, die auch Seegewässer umfassen können, ab. […]”

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 2 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Artikel 2 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

 

„(10) Im Rahmen der Aalbewirtschaftungspläne ergreifen die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen zur Reduzierung der Mortalitätsraten, die durch außerfischereiliche Faktoren wie z. B. Wasserkraftwerksturbinen oder Pumpen bedingt sind; ferner sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Reduzierung der durch andere Faktoren bedingten Mortalität zu ergreifen, um das Ziel des Plans zu erreichen.”

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Ein Mitgliedstaat, der der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 einen Aalbewirtschaftungsplan zur Annahme vorgelegt hat, der von der Kommission nicht nach Absatz 1 genehmigt werden kann oder der nicht den Anforderungen hinsichtlich Berichterstattung und Bewertung nach Artikel 9 entspricht, bewirkt durch eine Verkürzung der Fangzeit für Aal oder durch andere Maßnahmen eine Reduzierung des Fischereiaufwands um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder eine Reduzierung des Fischereiaufwands, die eine Verringerung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sicherstellt. Diese Reduzierung ist nach der Entscheidung, den Plan nicht zu genehmigen, bzw. nach der Nichteinhaltung einer Berichterstattungsfrist binnen drei Monaten umzusetzen.“

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 5 – Absatz 7 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(7) Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Aalbewirtschaftungspläne alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Gutachten überarbeitet und aktualisiert.“

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 7 – Absätze 6 und 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ist ein erheblicher Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise von zur Aufstockung verwendetem Aal im Vergleich zu den Preisen von für andere Zwecke verwendetem Aal zu verzeichnen, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 12a erlassen werden, um der Situation zu begegnen, den für die Aufstockung vorgesehenen Prozentsatz von Aalen gemäß Absatz 2 vorübergehend verringern.

(6) Ist ein erheblicher Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise von zur Aufstockung verwendetem Aal im Vergleich zu den Preisen von für andere Zwecke verwendetem Aal zu verzeichnen, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 12a erlassen werden, um der Situation zu begegnen, den für die Aufstockung vorgesehenen Prozentsatz von Aalen gemäß Absatz 2 vorübergehend verringern, sofern sich der Aalbewirtschaftungsplan im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 befindet.

(7) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2012 Bericht und bewertet die Besatzmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung der Marktpreise.

(7) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Oktober 2013 Bericht und bewertet die Besatzmaßnahmen unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Gutachten zu den Bedingungen, unter denen die Aufstockung wahrscheinlich zur Erhöhung der Biomasse des Laicherbestands führt. In diesem Bericht überprüft die Kommission die Entwicklung der Marktpreise.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 7 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Artikel 7 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

„(8) Die Aufstockung gilt für die Zwecke des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX [EMFF] als Erhaltungsmaßnahme, sofern

 

– sie Teil eines nach Artikel 2 ausgearbeiteten Aalbewirtschaftungsplans ist,

 

– sie Aale […] betrifft und die Aale mit Methoden gefangen und versorgt werden, die eine möglichst niedrige Mortalitätsrate bei Fang, Konservierung, Transport und Aufzucht garantieren,

 

– die Aale in Gebieten ausgesetzt werden, die eine hohe Überlebenschance und gute Migrationsmöglichkeiten bieten,

 

– sie zum Erreichen des in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsziels von 40 % beiträgt und

 

– sie in Quarantäne gesetzt werden, um die Ausbreitung etwaiger Krankheiten oder Parasiten zu verhindern.“

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.

5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 9

 

Berichterstattung und Bewertung

 

(1) Die Mitgliedstaaten erheben Forschungsdaten, um die Wirkung von Maßnahmen, die in Bezug auf den Aalbestand ergriffen wurden, zu quantifizieren, Linderungsmaßnahmen zu treffen und Bewirtschaftungsziele zu empfehlen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zunächst im Abstand von drei Jahren Bericht, wobei der erste Bericht spätestens bis 30. Juni 2012 vorzulegen ist, und stellen die Informationen der Kommission und den benannten wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung. Nach dem ersten Dreijahresbericht muss dann jeweils einmal alle zwei Jahre ein Bericht vorgelegt werden. Die Berichte behandeln die Überwachung, die Umsetzung, die Wirksamkeit und die Ergebnisse und enthalten die bestmöglichen Schätzungen

 

a) der Biomasse der zum Laichen ins Meer abwandernden Blankaale für den betreffenden Mitgliedstaat oder des Anteils der Biomasse der Blankaale, die das Gebiet dieses Mitgliedstaats seewärts zum Laichen verlassen, im Verhältnis zu der in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsrate;

 

b) des jährlichen Fischereiaufwands für Aal und der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 durchgeführten Reduzierung;

 

c) der außerfischereilichen Mortalitätsfaktoren und der gemäß Artikel 2 Absatz 10 durchgeführten Reduzierung;

 

d) der Fangmengen an Aal von weniger als 12 cm Länge und ihrer prozentualen Aufschlüsselung nach Verwendungszwecken;

 

e) der Überlebensrate von Aalen aus aufgestockten Beständen während der Fischerei, des Transports, der Aufstockung und der Abwanderung zum Laichen in die Sargassosee;

 

f) betreffend die – auf freiwilliger Basis erfolgende – Ermittlung der Laichgründe der gefangenen Aale.

 

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Oktober 2013 einen Bericht mit einer statistischen und wissenschaftlichen Bewertung der Ergebnisse der Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne zusammen mit einer Stellungnahme des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts kann die Kommission Vorschläge im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf außerfischereiliche Mortalitätsfaktoren unterbreiten.

 

(3) Die Kommission legt bis spätestens 31. Dezember 2013 eine Bewertung zum Handel mit Aal in der Union und weltweit vor, die sich insbesondere auf die Einhaltung der sich aus dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) ergebenden Verpflichtungen durch die Union konzentriert, sowie eine Einschätzung des illegalen Handels mit Europäischem Aal in den Mitgliedstaaten. In diesem Bericht sind Unstimmigkeiten bei den verschiedenen zur Verfügung stehenden Datensätzen aufzuzeigen und Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachung des Handels vorzuschlagen, einschließlich einer Änderung der geltenden Zollkodizes, um eine wirksamere Überwachung zu ermöglichen.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 9a

 

Folgemaßnahmen

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 genannten Berichte sowie neuer und umfassenderer Gutachten des ICES zum Zustand des Bestands an Europäischem Aal im Jahre 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. März 2014 einen neuen Legislativvorschlag vor, durch den mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erholung des Bestands an Europäischem Aal erreicht werden kann. Dabei kann die Kommission Möglichkeiten im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf außerfischereiliche Mortalitätsfaktoren in Betracht ziehen.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007

Artikel 12 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6 wird für einen unbestimmten Zeitraum gewährt.

(2) Die Befugnisübertragung auf die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 wird für einen Zeitraum von drei Jahren ab …* gewährt. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

 

_____________

 

*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Begründung

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte sollte immer für einen befristeten Zeitraum übertragen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird mit der Verordnung, die sie abändert, innerhalb eines Monats nach deren Inkrafttreten konsolidiert.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der Bestand an Europäischem Aal ist mit unzähligen Problemen konfrontiert: Überfischung, Verlust von wichtigen Lebensräumen, Umweltverschmutzung, Veränderung von Meeresströmungen als Folge des Klimawandels usw. Es gibt daher keine einfachen Lösungen, und es gibt auch keinen einzelnen Schuldigen.

Was das ohnehin schon komplexe Problem noch komplizierter macht, ist die Tatsache, dass es im Zusammenhang mit mehreren wichtigen Aspekten der Aalbiologie und -bewirtschaftung viele Unbekannte gibt. Die Größe des Bestands ist ungewiss; die Bedingungen, die zur Geschlechtsbestimmung von Aalen führen, sind nicht vollständig erforscht, und ob Aale aus aufgestockten Beständen wirklich zu erfolgreichen Laichern werden, ist sehr fraglich, um nur einige Unbekannte zu nennen.

Auch in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle der Aalnutzung gibt es mehrere Unbekannte, da Fang- und Exportzahlen in verschiedenen Datensätzen nicht übereinstimmen, das Schicksal eines bedeutenden Anteils der Aalfänge unklar ist und es anerkanntermaßen einen internationalen Schwarzmarkt für Aal gibt, auch wenn dazu keine genauen Zahlen vorliegen.

Ein Mitglied des Fischereiausschusses sagte vor kurzem, dass Aale sehr interessante Debatten anregen, weil wir mit diesem Tier sehr romantische Gefühle verbinden: Aale folgen dem Vollmond, schwimmen Tausende von Kilometern, um sich zu paaren, und sterben mitten im Atlantik, direkt nach dem Laichen. Im Gegensatz dazu gibt es eine sehr unromantische Tatsache, die die Ausbeutung von Aalbeständen zur Folge hat: ein weltweites Exportgeschäft, dessen Wert zwischen 1997 und 2007 auf 10 Mrd. EUR geschätzt worden ist (Crook, 2010).

Der Zustand des Bestands an Europäischem Aal

Aus dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES, 2012) über den Europäischen Aal geht hervor, dass der Zustand des Bestands immer noch kritisch ist und dringender Handlungsbedarf besteht. Der Bestand befindet sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen, und die derzeitige Befischung ist nicht nachhaltig. Der ICES empfiehlt, dass die Fischerei und sonstige Eingriffe des Menschen, die sich auf den Bestand auswirken, so weit wie möglich reduziert werden. Laut der Arbeitsgruppe zu Aalen (WGEEL, 2012) des ICES gibt es Hinweise darauf, dass der Aalbestand 2012 weiter gesunken ist. Die von der WGEEL verzeichnete Populationszunahme sei mit weniger als 1 % für die Nordsee und 5 % für andere Teile des Verbreitungsgebiets im Vergleich zu den Jahren 1960–1979 auf einem historischen Tiefststand.

Wissenschaftler unterstreichen oft, dass es viele Dinge gibt, die wir über Aale noch nicht wissen. Die Auflösung von Unbekannten kann selbstverständlich verschiedene Folgen haben: Sie kann entweder dazu führen, dass man etwas optimistischer in die Zukunft blickt, oder aber dazu, dass die Besorgnis noch weiter wächst. In ihrem Gutachten 2012 hat die WGEEL beispielsweise festgestellt, dass es Hinweise darauf gibt, dass das Verhältnis zwischen Bestand und Bestandsauffüllung negativ ist; so sinke etwa die Populationszunahme schneller als die Bestandsgröße. Wenn dies zutreffen sollte, so die Arbeitsgruppe des ICES weiter, würde dies die Sicht auf den Zustand des Bestands und auf entsprechende Referenzwerte deutlich verändern und die Dringlichkeit und Tragweite der Gutachten verstärken.

Die Auswertung von Handelsdaten kann sich als Albtraum erweisen. Die EU hat im Harmonisierten Zollcode-System nur vier Codes für Aale (im Vergleich zu 25 im Falle Taiwans). Dadurch ist es in vielen Fällen nicht möglich, Glasaale von Gelbaalen zu unterscheiden. Der ICES stellt fest, dass die berechneten Preise darauf schließen lassen, dass einige Ausfuhrlieferungen nicht korrekt gekennzeichnet sind und dass für den Zeitraum September 2011 bis Juni 2012 erhebliche Differenzen zwischen den beiden gemeldeten Datensätzen aus Spanien (keine Daten aus dem Länderbericht im Vergleich zu 2,4 t von Eurostat) und Frankreich (9 t aus dem Länderbericht im Vergleich zu 24 t von Eurostat) bestehen. Im Falle Frankreichs seien von 34,3 t Aal, die in der Saison 2011/12 gefangen worden sind, 7,2 t nicht belegt und könnten einer Kombination aus fischereilicher Sterblichkeit und/oder aus Mindermeldungen und illegalem Handel entsprechen. Im Falle Spaniens schätzt der ICES, dass 8,5 t nicht belegt sind.

Die Fischerei ist selbstverständlich nicht das einzige Problem. 38 % der Aale, die im Rahmen von 314 Stichproben in acht Ländern untersucht wurden, überschritten die Grenzwerte für nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln. Dies hat eine erhöhte Anzahl an Fangverboten zur Folge, da dieser Aal nicht zum Verzehr geeignet ist.

Verordnung Nr. 1100/2007 des Rates

Angesichts der genannten Gründe ist die Berichterstatterin der festen Überzeugung, dass die Verordnung Nr. 1100/2007 des Rates nicht ausreichend ist, um eine Erholung des Bestands an Europäischem Aal sicherzustellen.

Ein großes Problem besteht darin, dass die Verordnung die Aufstockung des Bestandes zu einem zentralen Element der Aalbewirtschaftungspläne gemacht, jedoch überhaupt keine Bedingungen oder Leitlinien eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die Aufstockung die größtmöglichen Chancen auf Erholung bietet. Es wurde keine wirkliche Prüfung der Bedingungen durchgeführt, unter denen die Aufstockung eine wirksame Erhaltungsmaßnahme darstellt. Die Verordnung schreibt weder eine Bewertung vor, um zu gewährleisten, dass bei der Wiederaufstockung nur Glasaale aus Gebieten benutzt werden, in denen ein Überschuss festgestellt worden ist, noch eine Bestimmung von geeigneten Gebieten, in denen Aale aus aufgestockten Aalbeständen eine größere Chance haben, später zu Laichern zu werden, noch schränkt sie die Entfernung zwischen dem Entnahme- und dem empfangenden Gebiet ein (Artikel 7). Sie legt auch keine Mindestüberlebensrate von Glasaalen während des Fangs und des Transports zur Aufstockung fest.

Als Folge des Inkrafttretens der Aalbewirtschaftungspläne hat sich die Zahl der Aufstockungen erhöht; so seien 2012 etwa 22 Mio. Glasaale und 10 Mio. hauptsächlich aus Zucht stammende Gelbaale aufgestockt worden, und die Anlandungszahlen für Glasaale seien 2010 und 2011 höher gewesen als 2009 (WGEEL, 2012). Wie bereits erwähnt, besteht ein erhebliches Problem in Bezug auf die Überwachung. Von 45,4 t Glasaal, die gefangen worden sind, konnten 36,5 t durch Exporte, interne Nutzung im jeweiligen Land und durch Beschlagnahmungen belegt werden.

Im Gegensatz zur weitverbreiteten und zunehmenden Nutzung der Aufstockung als Erhaltungsmaßnahme hat der ICES (2011) ihre Wirksamkeit stark kritisiert. Wir finden es äußerst wichtig, dass die Kommission die Umsetzung von Aufstockungsmaßnahmen überprüft, um festzustellen, ob diese tatsächlich zu einer Erhöhung der Biomasse des Laicherbestands beim Europäischen Aal geführt haben oder nicht.

Im Hinblick auf die geltenden Berichterstattungspflichten sind wir ferner der Ansicht, dass sie nicht ehrgeizig genug sind. Es gibt keinen Grund, weshalb die Berichterstattung in Bezug auf Fänge, Kapazitäten, Mortalität und die allgemeine Umsetzung der Bestimmungen der Pläne nicht auf jährlicher Basis stattfinden sollte (Artikel 9 Absatz 1). Darüber hinaus glauben wir, dass die Berichterstattung angesichts des wichtigen statistischen Problems im Zusammenhang mit dieser Fischerei auf der Ebene der Flussgebietseinheiten stattfinden sollte (Artikel 2 Absatz 1), um die Genauigkeit und die Relevanz der gemeldeten Daten sicherzustellen.

Die Kommission sollte nicht nur die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Bewirtschaftungspläne analysieren, sondern auch die verschiedenen Datensätze (Länderberichte, Eurostat, CITES, FAOSTAT), mit besonderem Augenmerk auf dem Handel, um potenzielle Diskrepanzen zu ermitteln und um Verbesserungen in Bezug auf die Überwachung und die Kontrolle der Nutzung der Aalbestände vorzuschlagen. Laut der GD MARE scheint es, dass der Umfang des illegalen Handels in den vergangenen ein bis zwei Jahren deutlich zugenommen hat.

Elemente für eine neue Verordnung

Aus den oben genannten Gründen ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass eine neue Verordnung dringend notwendig ist. Es muss eine Verordnung sein, welche die Aufstockung in den richtigen Kontext setzt sowie der Standortwahl und einer ordnungsgemäßen Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der Aale von weniger als 20 cm Länge aus aufgestockten Beständen das Laicherstadium erreichen, Priorität einräumt. Dabei sollte die Aufstockung klar definierten, wissenschaftlich fundierten Leitlinien entsprechen, die ihren geografischen Umfang beschränken, sicherstellen, dass keine Krankheiten übertragen werden, und gegebenenfalls auf lokalen Überschüssen basieren.

Ein ganz anderer Ansatz würde zum Beispiel darin bestehen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Standorte für die Aufstockung auswählen, wo keine Barrieren vorhanden sind, es nur eine geringe Konzentration an Schadstoffen gibt und die Überlebenschancen für Aale groß sind. Die Mitgliedstaaten sollten diese Gebiete nach den oben erwähnten Leitlinien aufstocken und als wichtigste Erhaltungsmaßnahme für diesen Bestand die Aalfischerei in diesen Flussgebieten ausdrücklich verbieten. Diese Aufstockungsgebiete in Flüssen könnten ähnlich wie Meeresschutzgebiete im Meer funktionieren.

Wir sollten uns jedoch vor allem in Erinnerung rufen, dass sich der Aalbestand in einem kritischen Zustand befindet und dass die Aussetzung der gesamten Aalfischerei in Abhängigkeit von dem ICES-Gutachten 2013 unsere favorisierte Option bleiben sollte.

Schlussfolgerung

Es gibt einen einzigen Bestand an Europäischem Aal. Im selben Jahr, in dem der Aktionsplan der EU zur Erholung der Aalbestände verabschiedet worden ist, nämlich 2007, wurde der Europäische Aal (Anguilla anguilla) in Anhang II des CITES aufgenommen. Die Aufnahme in diesen Anhang trat 2009 in Kraft und die Sachverständigen haben ausdrücklich anerkannt, dass die Art die Bedingungen für eine Aufnahme in Anhang I erfüllt. 2010 wurde der Europäische Aal von der IUCN als stark gefährdet eingestuft, und 2011 hat der ICES erstmals erklärt, dass Aufstockungsprogramme für Glasaale wahrscheinlich nicht zu einer Erholung des Bestandes führen.

Aus dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES für 2013 geht hervor, dass sich der Bestand auf einem historischen Tiefststand befindet und dass es keine Anzeichen für eine Erholung gibt. Zudem hat der ICES nie das im Aktionsplan der EU zur Erholung der Aalbestände festgelegte Abwanderungsziel von 40 % bewertet und hat über zehn Jahre hinweg ein Fangverbot für diese gefährdete Tierart empfohlen.

Angesichts dieser Tatsachen und angesichts der besorgniserregenden Anzeichen von zunehmenden illegalen Exporten von Glasaalen stellt sich der Berichterstatterin folgende Frage: Wenn der Zustand dieses Bestands nicht ernst genug ist, um die Fischerei einzustellen, wie ernst muss dann nach Ansicht der EU eine Situation sein, damit eine solch schwierige Entscheidung gefällt wird?

Zwei europäische Länder, Irland und Norwegen, haben bereits die gesamte Aalfischerei verboten. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die gesamte europäische Aalfischerei ausgesetzt werden sollte, bis Maßnahmen umgesetzt worden sind, die eine deutliche und biologisch sichere Erholung des Aalbestands gewährleisten.

Anpassung an den AEUV

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals verleiht der Kommission gewisse Befugnisse, die nach Ansicht der Kommission neu als delegierte Maßnahmen oder als Durchführungsmaßnahmen eingestuft werden müssen.

Es ist sehr wichtig, eine rechtlich gut begründete Lösung zu finden, mit der die durch den AEUV geschaffenen Rechte des Parlaments gewahrt bleiben.

Die Berichterstatterin stimmt dem Vorschlag der Kommission dahingehend zu, dass in diesem der Rückgriff auf Durchführungsrechtsakte für die Genehmigung der Aalbewirtschaftungspläne vorgeschlagen wird.

Die Bezugnahme auf delegierte Rechtsakte wurde jedoch gestrichen, da die Berichterstatterin nicht mit der Politik einverstanden ist, die über die delegierten Rechtsakte umgesetzt werden sollte, und daher vorgeschlagen hat, sie vollständig zu streichen.

Die Berichterstatterin schlägt außerdem einige technische Änderungen am Vorschlag der Kommission vor.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0413 – C7-0202/2012 – 2012/0201(COD)

Datum der Konsultation des EP

26.7.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

11.9.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Isabella Lövin

6.9.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.10.2012

22.1.2013

18.2.2013

 

Datum der Annahme

18.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

9

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Ian Hudghton, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Besset, Diane Dodds, Barbara Matera, Mario Pirillo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Salvador Garriga Polledo

Datum der Einreichung

27.6.2013