BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

4.10.2013 - (COM(2012)0372 – C7‑0183/2012 – 2012/0180(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Marielle Gallo


Verfahren : 2012/0180(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0281/2013
Eingereichte Texte :
A7-0281/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

(COM(2012)0372 – C7‑0183/2012 – 2012/0180(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0372),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g sowie auf die Artikel 53 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0183/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der vom französischen Senat, von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer, vom polnischen Sejm und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0281/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge. Verwertungsgesellschaften ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Außerdem spielen sie eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen. Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit der kulturellen Vielfalt Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und der gleichzeitigen Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Verwertungsgesellschaften spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung und Bewahrung der kulturellen Vielfalt und ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Außerdem spielen die Verwertungsgesellschaften eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Als Dienstleister unterliegen in der Union niedergelassene Verwertungsgesellschaften den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen. Verwertungsgesellschaften sollten somit ihre Dienstleistungen problemlos länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

entfällt

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer. Diese Probleme stellen sich nicht bei unabhängigen Rechteverwertern, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte auf kommerzieller Basis wahrnehmen, ohne dass die Rechteinhaber irgendwelche Mitgliedsrechte besitzen.

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern, Rechteinhabern und Nutzern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen, mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Titel II und IV, mit Ausnahme von Artikel 35 Absatz 1a und Artikel 40, auch für Verwertungsgesellschaften gelten, die zwar außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, jedoch Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausüben.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Die Verwertungsgesellschaften sollten wählen können, ob sie bestimmte Tätigkeiten Tochtergesellschaften oder anderen Unternehmen übertragen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen beherrscht werden. In diesem Fall sollten diejenigen Bestimmungen der Titel II und IV, mit Ausnahme von Artikel 35 Absatz 1a und Artikel 40, die anwendbar wären, wenn die betreffende Tätigkeit direkt von einer Verwertungsgesellschaft ausgeübt würde, auch für diese Tochtergesellschaften oder anderen Unternehmen gelten. Die einschlägigen Bestimmungen der Titel II und IV sollten auch für Unternehmen gelten, deren Gegenstand ausschließlich oder hauptsächlich in der gewerblichen Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten in der Union im Namen von mehr als einem Rechteinhaber besteht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c) Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Rechtewahrnehmung, wie beispielsweise erweiterte kollektive Lizenzen oder gesetzliche Vermutungen in Bezug auf die Vertretung oder die Übertragung, sofern diese Regelungen mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7d) Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Regelungen auszuarbeiten oder zu erlassen, die für Verwertungsgesellschaften ein höheres Niveau der verantwortungsvollen Leitung und der Transparenz vorsehen, als in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7e) Die vorliegende Richtlinie lässt die von den Mitgliedstaaten üblicherweise für Verwertungsgesellschaften gewählte Rechtsform unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, die Rechtsform dieser Gesellschaften zu ändern. Die Bestimmungen der Richtlinie berühren weder die Vereinigungsfreiheit der Rechteinhaber noch deren Recht auf Selbstorganisation. Die Richtlinie gilt unbeschadet der Vereinigungsfreiheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ihrer Freiheit, Berufsverbände und Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen, die ihre Interessen vertreten, und der Freiheit, nach einzelstaatlichem Recht Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7f) Im Sinne der vorliegenden Richtlinie sollte der Begriff „Verwertungsgesellschaft“ gemeinnützige Organisationen bezeichnen, deren Gegenstand hauptsächlich darin besteht, im Auftrag von mehr als einem Rechteinhaber dessen Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen, und die im Eigentum der Rechteinhaber stehen bzw. direkt oder indirekt von ihnen beherrscht werden. Einzelne Unternehmen, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gewerblich Inhalte erzeugen oder Rechte lizenzieren (etwa Musik- bzw. Buchverleger oder Musikgesellschaften), sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in die Gründungsurkunden von Verwertungsgesellschaften entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG ist es Verwertungsgesellschaften außerdem untersagt, Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihres Niederlassung zu diskriminieren.

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, unberührt lassen.

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentliche Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von dieser Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung einer Verwertungsgesellschaft sollte die Rechte, Rechtekategorien, Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenstände festlegen, für die die Gesellschaft zuständig sein soll. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten der individuellen Freiheit der Rechteinhaber Rechnung tragen, ihre Werke zu verwerten und die Verwertungsgesellschaft, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, frei zu wählen. Die Mitgliederversammlung sollte ferner den Besonderheiten des betroffenen kulturellen Bereichs, beispielsweise der audiovisuellen Branche, und den Verpflichtungen der Rechteinhaber Rechnung tragen, die der Verwertungsgesellschaft die effektive Ausübung ihrer Aufgaben ermöglichen. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, unberührt lassen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Erlaubnis der Rechteinhaber ist nicht erforderlich, wenn die kollektive Rechtewahrnehmung durch einzelstaatliches Recht vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Zur ungehinderten länderübergreifenden Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein sollte, ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte, auch in Bezug auf bestimmte Rechtekategorien, Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände, zu entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Organisation zu übertragen. Die Verwertungsgesellschaften sollten Regeln festlegen können, um einem Missbrauch dieser Rechte durch ihre Mitglieder vorzubeugen, indem sie die Austritte und Wiedereintritte aus bzw. in die mit der Wahrnehmung der Rechte, auch bezüglich Rechtekategorien, Arten von Werken und sonstiger Schutzgegenstände, betrauten Verwertungsgesellschaft in einem bestimmten Zeitraum angemessen begrenzen. Dadurch sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den rechtmäßigen Interessen der Verwertungsgesellschaften in Bezug auf den Verwaltungsaufwand und das Recht des Rechteinhabers, möglichst weitgehend über die Verwertung seiner Werke zu bestimmen, hergestellt werden. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten den Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Verwertungsgesellschaften sollen im Interesse ihrer Mitglieder handeln. Deshalb ist es wichtig, Mechanismen vorzusehen, die es den Mitgliedern von Verwertungsgesellschaften gestatten, an den Entscheidungsprozessen der Gesellschaften mitzuwirken und so ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sollten bei der Beschlussfassung ausgewogen und fair vertreten sein. Die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung wären weniger wirkungsvoll, wenn nicht auch geregelt würde, wie die Mitgliederversammlung arbeiten soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliederversammlung in regelmäßigen Abständen, wenigstens aber einmal jährlich, einberufen wird und dass die wichtigen Entscheidungen in der Verwertungsgesellschaft von der Mitgliederversammlung getroffen werden.

(11) Verwertungsgesellschaften sollten im kollektiven Interesse der Rechteinhaber handeln, die sie vertreten. Deshalb sind Mechanismen vorzusehen, die es den Mitgliedern einer Verwertungsgesellschaft gestatten, an der Beschlussfassung der Gesellschaft mitzuwirken und so ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern, wie Produzenten oder ausübende Künstler, sollten bei der Beschlussfassung ausgewogen und fair vertreten sein. Die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung wären weniger wirkungsvoll, wenn nicht auch geregelt würde, wie die Mitgliederversammlung arbeiten soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliederversammlung in regelmäßigen Abständen, wenigstens aber einmal jährlich, einberufen wird und dass die wichtigsten Entscheidungen in der Verwertungsgesellschaft von der Mitgliederversammlung getroffen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein; jede Beschränkung dieser Rechte muss fair und verhältnismäßig sein. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern leicht gemacht werden.

(12) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein; jede Beschränkung dieser Rechte sollte fair und verhältnismäßig sein. Einige Verwertungsgesellschaften stellen insofern Ausnahmen dar, als sie in der Rechtsform einer Stiftung gegründet wurden und daher keine Mitglieder haben. In derlei Fällen verfügt das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, über die Befugnisse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung sollte mindestens befugt sein, den Rahmen für die Rechtewahrnehmungstätigkeit festzulegen, und zwar insbesondere, was die Verwendung von Lizenzeinnahmen durch die Verwertungsgesellschaft betrifft. Die Verwertungsgesellschaften sollten die aktive Teilnahme ihrer Mitglieder an der Mitgliederversammlung unterstützen. Jedoch sollte den Mitgliedern einer Verwertungsgesellschaft, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, die Ausübung des Stimmrechts leicht gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte es zulässig sein, dass sie sich bei der Versammlung und der Stimmabgabe vertreten lassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Verwertungsgesellschaften zur Anwendung elektronischer Abstimmungsverfahren ermächtigen können.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Verwertungsgesellschaften geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Verwertungsgesellschaften eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt. Damit kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig belastet werden und die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verhältnismäßig bleiben, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Aufsichtsfunktion ausnehmen dürfen.

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Verwertungsgesellschaften geführt werden, fortlaufend zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Gesellschaften über eine ihrer Organisationsstruktur entsprechende Aufsichtsfunktion verfügen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das die Aufsicht ausübt. Je nach der Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft kann die Aufsicht von einem gesonderten Gremium ausgeübt werden, beispielsweise von einem Aufsichtsrat oder von den Direktoren des Verwaltungsorgans, die nicht mit der Geschäftsführung der Organisation betraut sind. Die Anforderung einer fairen und ausgewogenen Vertretung der Mitglieder sollte die Verwertungsgesellschaft nicht daran hindern, Dritte mit der Aufsicht zu betrauen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Führungskräfte einer Verwertungsgesellschaft unabhängig sind. Mitglieder der Leitungsorgane sollten jährlich gegenüber der Verwertungsgesellschaft erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Verwertungsgesellschaft kollidieren.

(14) Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Führungskräfte einer Verwertungsgesellschaft unabhängig sind. Die Mitglieder der Leitungsorgane sollten, bevor sie ihre Position einnehmen, und anschließend jährlich erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Verwertungsgesellschaft kollidieren.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften bedürfen.

(15) Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Für den Fall, dass Rechteinhaber trotz intensiven Nachforschungen nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Beträge separat und unabhängig verwaltet werden, beispielsweise in einem staatlichen Sonderfonds, aus dem kulturelle, soziale oder Bildungsleistungen finanziert werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Faire Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Nutzungsrechte an Werken und anderen Schutzgegenständen ausüben können, für die eine Verwertungsgesellschaft Rechte in Vertretung wahrnimmt, und um die Vergütung der Rechteinhaber sicherzustellen. Verwertungsgesellschaften und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver Kriterien festgelegt wurden.

(18) Faire und diskriminierungsfreie Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Nutzungsrechte an Werken und anderen Schutzgegenständen ausüben können, für die eine Verwertungsgesellschaft Rechte in Vertretung wahrnimmt, und um die Vergütung der Rechteinhaber sicherzustellen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits mehrfach zu der Vergütung der Nutzung von Rechten geäußert; nun gilt es, diese Rechtsprechung zu kodifizieren. Verwertungsgesellschaften und Nutzer sollten die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen. Verwertungsgesellschaften sollten umgehend auf Anfragen von Nutzern reagieren und ihnen alle für ein Angebot über Lizenzbedingungen erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Tarife sollten eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Rechte sicherstellen, anhand objektiver Kriterien, abhängig unter anderem von der Art und dem Umfang der Rechte, festgelegt werden und in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Marktwert der Nutzungsrechte stehen. Die Kriterien sollten dem betreffenden Nutzer umgehend mitgeteilt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Um den Verwertungsgesellschaften ihre Tätigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern, sollten Nutzer und Produzenten verpflichtet sein, innerhalb einer angemessenen Frist die ihnen vorliegenden Informationen über Nutzung der Rechte, Rechtekategorien, Werkkategorien oder andere Schutzgegenstände, die von den Verwertungsgesellschaften vertreten werden, zu übermitteln.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Die Verwertungsgesellschaften sollten berechtigt sein, mit anderen Verwertungsgesellschaften Vertretungsverträge im Bereich der Rechtewahrnehmung zu schließen. Sie sollten ferner Verträge über die gemeinsame Fakturierung und Einziehung der Einnahmen aus den Rechten abschließen dürfen. Diese Verträge sollten mit Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen und auf gleichen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen beruhen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um das Vertrauen von Rechteinhabern, Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften in die von Verwertungsgesellschaften erbrachten Leistungen der kollektiven Rechtewahrnehmung zu stärken, sollte von jeder Verwertungsgesellschaft verlangt werden, dass sie besondere Transparenz fördernde Maßnahmen ergreift. Jede Verwertungsgesellschaft sollte daher die einzelnen Rechteinhaber über die an sie entrichteten Beträge und etwaige Abzüge informieren. Die Verwertungsgesellschaften sollten ferner verpflichtet werden, andere Verwertungsgesellschaften, für die sie auf der Grundlage von Vertretungsverträgen Rechte wahrnehmen, hinreichend zu informieren, wozu auch die Weitergabe von Finanzdaten gehört. Jede Verwertungsgesellschaft sollte darüber hinaus so viele Informationen veröffentlichen, wie nötig sind, um sicherzustellen, dass Rechteinhaber, Nutzer und andere Verwertungsgesellschaften verstehen, wie sie organisiert ist und wie sie ihre Tätigkeit ausübt. Verwertungsgesellschaften sollten gegenüber Rechteinhabern, Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften ihr genaues Repertoire sowie ihre Regelungen in Bezug auf Gebühren, Abzüge und Tarife offenlegen.

(19) Um das Vertrauen von Rechteinhabern, Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften in die von Verwertungsgesellschaften erbrachten Leistungen der kollektiven Rechtewahrnehmung zu stärken, sollte von jeder Verwertungsgesellschaft verlangt werden, dass sie besondere Transparenz fördernde Maßnahmen ergreift. Jede Verwertungsgesellschaft sollte daher die einzelnen Rechteinhaber über die an sie entrichteten Beträge und etwaige Abzüge informieren. Jede Verwertungsgesellschaft sollte darüber hinaus so viele Informationen veröffentlichen, wie nötig sind, um sicherzustellen, dass Rechteinhaber, Nutzer und andere Verwertungsgesellschaften verstehen, wie sie organisiert ist und wie sie ihre Tätigkeit ausübt. Verwertungsgesellschaften sollten gegenüber Rechteinhabern, Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften ihr genaues Repertoire sowie ihre Regelungen in Bezug auf Gebühren, Abzüge und Tarife offenlegen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Um den Verwertungsgesellschaften ihre Tätigkeit zu erleichtern, sollten die Nutzer verpflichtet sein, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen über Nutzung der Rechte, Rechtekategorien, Werkkategorien oder andere Schutzgegenstände, die von den Verwertungsgesellschaften vertreten werden, zu übermitteln.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um Rechteinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen ihrer Verwertungsgesellschaften zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten, die für die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften charakteristisch sind. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden. Um kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig zu belasten und die Verhältnismäßigkeit der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von bestimmten Transparenzpflichten ausnehmen dürfen.

(20) Um Rechteinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen ihrer Verwertungsgesellschaften zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Transparenzbericht mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten veröffentlichen, die für die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften charakteristisch sind. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden. Diese Berichte sollten als Bestandteil eines anderen Dokuments, beispielsweise des Jahresabschlusses, oder gesondert veröffentlicht werden können.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) In der Empfehlung 2005/737/EG befürwortete die Kommission neue rechtliche Rahmenbedingungen, die eine optimale Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten auf Unionsebene im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste ermöglichen. Im Zeitalter der Online-Verwertung von Musikwerken bräuchten gewerbliche Nutzer ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Grenzenlosigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Aufgrund ihres freiwilligen Charakters hat die Empfehlung jedoch nicht genügt, um der Einräumung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zum Durchbruch zu verhelfen und die damit zusammenhängenden spezifischen Probleme anzugehen.

(23) In der Empfehlung 2005/737/EG befürwortete die Kommission neue rechtliche Rahmenbedingungen, die eine optimale Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten auf Unionsebene im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste ermöglichen. Im Zeitalter der Online-Verwertung von Musikwerken bräuchten gewerbliche Nutzer ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Grenzenlosigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Die Empfehlung hat jedoch nicht genügt, um der Einräumung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zum Durchbruch zu verhelfen und die damit zusammenhängenden spezifischen Probleme anzugehen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Verwertungsgesellschaften in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Verwertungsgesellschaften erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Verwertungsgesellschaft ermöglichen, einer anderen Verwertungsgesellschaft die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Gesellschaft, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Gesellschaft anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung der Internetpiraterie geleistet werden.

(24) Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Verwertungsgesellschaften in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Zur Zusammenführung einer Vielzahl von Repertoires und zur Vergabe von Lizenzen für verschiedene Repertoires und von Mehrgebietslizenzen sollten Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit haben, mit anderen Verwertungsgesellschaften Vertretungsverträge für eine koordinierte, effiziente Verwaltung der Lizenzen zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu schließen. Es sollten einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Verwertungsgesellschaften erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Verwertungsgesellschaft ermöglichen, einer anderen Verwertungsgesellschaft die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Gesellschaft, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Gesellschaft anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung der Internetpiraterie geleistet werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die Vorschriften zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften könnten ihren Zweck verfehlen oder ins Leere laufen, wenn die Rechteinhaber nicht selbst ihre Rechte ausüben und Mehrgebietslizenzen vergeben könnten für den Fall, dass die Verwertungsgesellschaft, der sie ihre Rechte übertragen haben, keine Mehrgebietslizenzen erteilt oder anbietet und keine andere Verwertungsgesellschaft damit beauftragen will. In einem solchen Fall ist es daher wichtig, dass die Rechteinhaber das Recht zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen, die Online-Diensteanbieter benötigen, selbst oder über einen oder mehrere Dritte ausüben können, ohne der Verwertungsgesellschaft die ihr übertragenen Rechte entziehen zu müssen.

(32) Die Vorschriften zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften könnten ihren Zweck verfehlen oder ins Leere laufen, wenn die Rechteinhaber nicht selbst ihre Rechte ausüben und Mehrgebietslizenzen vergeben könnten für den Fall, dass die Verwertungsgesellschaft, der sie ihre Rechte übertragen haben, keine Mehrgebietslizenzen erteilt oder anbietet und keine andere Verwertungsgesellschaft damit beauftragen will. In einem solchen Fall ist es daher wichtig, dass die Rechteinhaber das Recht zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen, die Online-Diensteanbieter benötigen, selbst oder über einen oder mehrere Dritte ausüben können, indem sie die Erlaubnis aufheben, die sie zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt haben, oder indem sie der Verwertungsgesellschaft diese Rechte entziehen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Im Interesse des Online-Markts müssen die zentralen Pflichten auf dem Gebiet der Information, Datenverarbeitung, Fakturierung und Auszahlung auch für jede Gesellschaft oder Vereinigung gelten, die ganz oder teilweise im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft steht und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbietet oder erteilt.

(33) Im Interesse des Online-Markts müssen die zentralen Pflichten auf dem Gebiet der Vergabe von Mehrgebietslizenzen, Information, Datenverarbeitung, Fakturierung, Auszahlung, der Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen, der Pflichten zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften und der Möglichkeit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen auch für jede Gesellschaft gelten, die direkt oder indirekt im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft steht oder ganz oder teilweise von ihr beherrscht wird und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbietet oder erteilt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Verwertungsgesellschaft. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Musikrechten für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren Unterordnungsverhältnis zu dem ursprünglichen Programm steht und die Funktion einer Ergänzung, eines Vorspanns oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten unter Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union führen.

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musikwerke beinhalten, im Allgemeinen eine Blankolizenz von einer inländischen Verwertungsgesellschaft. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Musikrechten für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren Unterordnungsverhältnis zu den Offline-Sendediensten steht und die Funktion einer Ergänzung, eines Vorspanns oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten unter Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Verwertungsgesellschaften sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhabern zur Verfügung stehen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über unabhängige, unparteiische und effektive alternative Streitbeilegungsstellen verfügen, die geschäftliche Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über bestehende oder geplante Lizenzbedingungen oder die Versagung einer Lizenz regeln können. Schließlich könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und den übrigen Beteiligten nicht schnell und effizient durch unabhängige unparteiische Stellen gelöst würden. Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher ein leicht zugängliches, effizientes und unparteiisches alternatives Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften auf der einen und Online-Musikanbietern, Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften auf der anderen Seite eingerichtet werden.

(36) Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Verwertungsgesellschaften sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhabern sowie Verwertungsgesellschaften, für die sie auf Grundlage eines Vertretungsvertrags Rechte wahrnehmen, zur Verfügung stehen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über unabhängige, unparteiische und effektive alternative Streitbeilegungsstellen verfügen, deren Mitglieder einschlägige Kenntnisse im Recht des geistigen Eigentums besitzen und die innerhalb angemessener Fristen geschäftliche Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über bestehende oder geplante Lizenzbedingungen oder die Versagung einer Lizenz regeln können. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre jeweiligen Streitbeilegungsstellen Mindestanforderungen an die Ausbildung und Erfahrung im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums erfüllen. Schließlich könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und den übrigen Beteiligten nicht schnell und effizient durch unabhängige unparteiische Stellen gelöst würden. Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher ein leicht zugängliches, effizientes und unparteiisches alternatives Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften auf der einen und Online-Musikanbietern, Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften auf der anderen Seite eingeführt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Verwertungsgesellschaften, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren und Sanktionen zuständig sind. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Verwertungsgesellschaften, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften kontrolliert und gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren, die Kontrolle der Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften und die Verhängung von Sanktionen zuständig sind. Die zuständigen Behörden sollten unparteiisch sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse, insbesondere im Recht des geistigen Eigentums, und Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, neue zuständige Behörden dafür einzurichten. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Die vorliegende Richtlinie sollte in Bezug auf die Bedingungen der Zulassung und Überwachung in den Mitgliedstaaten neutral bleiben, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind und der uneingeschränkten Anwendung der Richtlinie nicht entgegenstehen. Die innerstaatlichen Zulassungsbedingungen für Verwertungsgesellschaften bleiben von der Richtlinie unberührt, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind und der uneingeschränkten Anwendung der Richtlinie nicht entgegenstehen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a) Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet werden, neue zuständige Behörden einzurichten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, Ex-post- oder Ex-ante-Kontrollen durchzuführen. Die zuständigen Behörden sollten unparteiisch sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse und Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Begründung

Die Vielfalt der Traditionen und Praktiken in den Mitgliedstaaten im Bereich der Überwachung von Verwertungsgesellschaften muss gewahrt bleiben. Die Richtlinie hat jedoch keinen praktischen Nutzen, wenn die zuständigen Behörden parteiisch sind und die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften nicht wirksam kontrollieren.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere von Artikel 25 Absatz 5a, zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.

 

__________________

 

1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40b) Das Prüfverfahren sollte für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte angewandt werden, sofern es sich dabei um Akte mit allgemeiner Geltung handelt.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag                 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Titel II und IV, mit Ausnahme von Artikel 35 Absatz 1a und Artikel 40, für Verwertungsgesellschaften gelten, die außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, ihre Tätigkeit jedoch in ihrem Hoheitsgebiet ausüben.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet Artikel 31 gelten die einschlägigen Bestimmungen der Titel II, IV, ausgenommen Artikel 35 Absatz 1a und Artikel 40, für die Tätigkeiten von Unternehmen, die direkt oder indirekt von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden oder ganz oder teilweise im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen, sofern diese Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der besagten Titel fielen, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeübt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel II Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, 16, 19 und 20 sowie Titel IV Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 37 gelten auch für Unternehmen, deren Gegenstand ausschließlich oder hauptsächlich in der gewerblichen Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten in der Union im Namen von mehr als einem Rechteinhaber besteht.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel III findet keine Anwendung, wenn eine Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Mehrgebietslizenzen für die Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeanstalten benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Übertragung oder danach sowie sämtliche von der oder für die Sendeanstalt produzierten Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Verwertungsgesellschaft“ jede Organisation, die im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird und die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung von mehr als einem Rechteinhaber damit beauftragt ist, ausschließlich oder hauptsächlich Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen;

a) „Verwertungsgesellschaft“ jede Organisation, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Gegenstand darin besteht, kraft Gesetzes oder einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung im Auftrag von mehr als einem Rechteinhaber Urheberrechte zum kollektiven Nutzen dieser Rechteinhaber wahrzunehmen, und die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

 

i) Sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht, oder

 

ii) sie ist eine gemeinnützige Organisation;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Rechteinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Verwertungsgesellschaften, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten hat;

b) „Rechteinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Verwertungsgesellschaften, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder kraft Gesetzes Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten hat;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Mitglied einer Verwertungsgesellschaft“ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen;

c) „Mitglied einer Verwertungsgesellschaft“ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser zugelassen wurden;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) „Mitgliederversammlung“ das Gremium der Verwertungsgesellschaft, ungeachtet ihrer Rechtsform, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Direktor“ den Alleingeschäftsführer oder ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Verwertungsgesellschaft;

e) „Direktor“

 

i) ein Mitglied des Verwaltungsorgans, wenn das einzelstaatliche Recht oder die Satzung einer Verwertungsgesellschaft ein monistisches System vorsieht,

 

ii) ein Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans, wenn das einzelstaatliche Recht oder die Satzung einer Verwertungsgesellschaft ein dualistisches System vorsieht;

Begründung

Durch diese Änderung soll die Terminologie von Verwertungsgesellschaften mit monistischer und mit dualistischer Struktur geklärt werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch, einschließlich aller Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus der Rechteverwertung;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „Verwaltungsgebühren“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten erhobenen Betrag;

g) „Verwaltungsgebühren“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten erhobenen oder von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen abgezogenen Betrag;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) „Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten“ alle Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten in Form von Verwaltungsgebühren oder Abzügen zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsdienstleistungen;

Begründung

Die Terminologie hinsichtlich der Abzüge muss deutlich sein, um sicherzustellen, dass sowohl Abzüge für kulturelle Zwecke als auch Verwaltungsgebühren umfasst werden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht als Verbraucher handelt und Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis der Rechteinhaber bedürfen und die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an die Rechteinhaber bedingen;

i) „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht als Verbraucher, d. h. für Zwecke, die nicht Teil ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit sind, handelt und Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis der Rechteinhaber bedürfen und die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an die Rechteinhaber bedingen;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) „Repertoire“ die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die einer Verwertungsgesellschaft zwecks Wahrnehmung der Rechte daran übertragen worden sind;

j) „Repertoire“ die Werke, Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenstände, die einer Verwertungsgesellschaft zwecks Wahrnehmung der Rechte daran übertragen worden sind;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m) „Online-Musikdienst“ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG, die die Einräumung von Nutzungsrechten an Musikwerken voraussetzt.

m) „Online-Musikdienst“ eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG, die die Einräumung von Nutzungsrechten an Musikwerken voraussetzt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwertungsgesellschaften im Interesse ihrer Mitglieder handeln und Rechteinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, keine Pflichten auferlegen, die für den Schutz der Rechte und Interessen der Rechteinhaber nicht objektiv notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwertungsgesellschaften im Interesse ihrer Mitglieder und der Rechteinhaber, die sie vertreten, handeln und den Rechteinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, keine Pflichten auferlegen, die für den Schutz der Rechte und Interessen der Rechteinhaber nicht objektiv notwendig sind.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft zu beauftragen.

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft zu beauftragen. Nach Artikel 7 legt die Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft die Rechte, Rechtekategorien, Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenstände, auf die sich die Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft bezieht, fest.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung tragen der individuellen Freiheit der Rechteinhaber Rechnung, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände zu verwerten und die Verwertungsgesellschaft, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, frei zu wählen. Sie tragen ferner den Besonderheiten des betroffenen kulturellen Bereichs und den Verpflichtungen der Rechteinhaber Rechnung, mit denen der Verwertungsgesellschaft die effektive Ausübung ihrer Aufgabe ermöglicht wird.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Rechteinhaber haben das Recht, Lizenzen für die nichtgewerbliche Nutzung von Rechten, Rechtekategorien, Rechten an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl zu vergeben. Verwertungsgesellschaften klären ihre Mitglieder über dieses Recht und die dafür geltenden Voraussetzungen auf.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Rechteinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den Wahrnehmungsauftrag der Verwertungsgesellschaft vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Verwertungsgesellschaft kann beschließen, dass eine solche vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags nur in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

3. Die Rechteinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den Wahrnehmungsauftrag der Verwertungsgesellschaft vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Verwertungsgesellschaft kann beschließen, dass eine solche vollständige Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder seine teilweise Beendigung in Bezug auf Rechte aus dem Repertoire in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

 

Eine Verwertungsgesellschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Regeln festlegen, um einem Missbrauch des Rechts zur vollständigen Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder seiner teilweisen Beendigung in Bezug auf bestimmte Rechte, Rechtekategorien oder Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände ihrer Wahl durch ihre Mitglieder vorzubeugen, indem sie Beendigungen und Erneuerungen von Wahrnehmungsaufträgen bezüglich Rechten, Rechtekategorien, Arten von Werken und sonstiger Schutzgegenstände in einem bestimmten Zeitraum auf eine angemessene Anzahl beschränken.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Verwertungsgesellschaft kann beschließen, dass Lizenzen, die Nutzern vor der vollständigen Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder seiner teilweisen Beendigung in Bezug auf Rechte, Rechtekategorien, Rechte an bestimmten Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl erteilt wurden, nicht von der teilweisen oder vollständigen Beendigung betroffen sind, wenn die Gültigkeit dieser Lizenzen einen Zeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten der Beendigung nicht übersteigt.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Verwertungsgesellschaft ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder für die Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Verwertungsgesellschaft ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten, für jedes Werk oder jede Art von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften nehmen Rechteinhaber als Mitglieder auf, wenn diese die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied darf nur auf der Grundlage objektiver Kriterien abgelehnt werden. Diese Kriterien werden in die Satzung oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaften aufgenommen und veröffentlicht.

2. Die Verwertungsgesellschaften nehmen Rechteinhaber als Mitglieder auf, wenn diese die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied darf nur auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien abgelehnt werden. Diese Kriterien werden in die Satzung oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaften aufgenommen und veröffentlicht. Bei einer Ablehnung ist dem Rechteinhaber genau zu erläutern, warum sein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wurde.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In der Satzung der Verwertungsgesellschaften sind geeignete, wirksame Verfahren für die Mitwirkung ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft vorzusehen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen ausgewogen und fair bei der Beschlussfassung vertreten sein.

3. In der Satzung der Verwertungsgesellschaften sind geeignete, wirksame Verfahren für die Mitwirkung aller Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft vorzusehen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen ausgewogen und fair bei der Beschlussfassung vertreten sein.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliederversammlung genehmigt Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind.

3. Die Mitgliederversammlung genehmigt Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaft.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren und genehmigt deren Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren, überwacht deren allgemeine Leistung und genehmigt deren Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliederversammlung beschließt nicht über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans beziehungsweise des Alleingeschäftsführers, wenn das Aufsichtsorgan hierzu befugt ist.

In einer dualistisch aufgebauten Verwertungsgesellschaft kann die Mitgliederversammlung beschließen, dem Aufsichtsorgan die Beschlussfassung über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen zu übertragen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Art und Weise der Verteilung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

a) die allgemeine Art und Weise der Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Verwendung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die nicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 ausgeschüttet werden können, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

b) die Verwendung der eingezogenen Beträge, die drei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres nicht ausgeschüttet wurden, da der Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnte, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, diese Beträge gesondert und unabhängig zur Finanzierung kultureller, sozialer oder Bildungsleistungen zu verwenden;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten, einschließlich über die Vergabe von Darlehen und die Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften;

c) die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und das Risikomanagement;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Regeln für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

d) die Regeln für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) die Genehmigung des Erwerbs von Immobilien durch die Verwertungsgesellschaft;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften, der Übernahme anderer Unternehmen, des Erwerbs von Anteilen oder Rechten an anderen Unternehmen sowie von Fusionen und Bündnissen;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc) die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder ‑bürgschaften;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe d d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dd) die Festlegung der Rechte, Rechtekategorien, Arten von Werken oder anderen Schutzgegenstände, auf die sich die Rechtewahrnehmung der Verwertungsgesellschaft beziehen kann.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Mitgliederversammlung kann dem Gremium, das die Aufsicht ausübt, die Befugnisse nach Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe da, db und dc punktuell oder durch die Satzung übertragen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers genehmigt.

6. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt, wobei ihr der jährliche Transparenzbericht und die Abschlüsse des Unternehmens vorgelegt werden.

 

Bestehen ernstzunehmende Zweifel am Finanzgebaren der Verwertungsgesellschaft, kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine Überprüfung bei einem externen Abschlussprüfer in Auftrag zu geben. Von den Ergebnissen dieser Prüfung sind die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft und die zuständige einzelstaatliche Behörde in Kenntnis zu setzen.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Beschränkung des Rechts der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, muss fair und verhältnismäßig und auf folgende Kriterien gestützt sein:

Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und stimmberechtigt. Jede Beschränkung des Rechts der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, muss fair und verhältnismäßig sein und sich nach der Dauer der Mitgliedschaft richten.

a) Dauer der Mitgliedschaft,

 

b) Beträge, die ein Mitglied in dem betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat oder die ihm zustehen.

 

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt.

8. Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, ein anderes Mitglied, das derselben Gruppe von Rechteinhabern angehört, zum Vertreter zu bestellen, der in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt. Jedes Mitglied ist außerdem berechtigt, einen berufsmäßigen Vertreter, beispielsweise einen Agenten oder einen Rechtsanwalt, zu seinem Vertreter zu bestellen, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

 

Ein Vertreter wird jeweils für eine einzige Mitgliederversammlung bestellt. Die Mitgliedstaaten können die Verwertungsgesellschaften ermächtigen, die Anzahl der Mandate, die ein und derselben natürlichen oder juristischen Person übertragen werden, zu begrenzen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. Die Mitgliedstaaten können die Verwertungsgesellschaften zur Anwendung elektronischer Abstimmungsverfahren ermächtigen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8b. Falls eine Verwertungsgesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform keine Mitgliederversammlung ausrichten kann, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die in den Absätzen 3 bis 6 genannten Befugnisse von dem Gremium ausgeübt werden, das die Aufsicht ausübt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8c. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Befugnisse der Mitgliederversammlung von einer Delegiertenversammlung ausgeübt werden können, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft gewählt wird, sofern

 

a) eine angemessene und effektive Mitwirkung der Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft gewährleistet ist und

 

b) die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern fair und ausgewogen in der Delegiertenversammlung vertreten sind.

 

Die in den Absätzen 2 bis 8a aufgeführten Vorschriften gelten entsprechend für die Delegiertenversammlung.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen einrichten, die in der Verwertungsgesellschaft mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind. In dem Gremium, das diese Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist im Interesse einer wirksamen Beteiligung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft eine faire und ausgewogene Vertretung dieser Mitglieder sicherzustellen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften über ein Aufsichtsgremium verfügen, dem die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen obliegt, die die Geschäfte der Gesellschaft führen. In dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist eine faire und ausgewogene Vertretung der verschiedenen Gruppen von Rechteinhabern sicherzustellen, die in der Verwertungsgesellschaft Mitglied sind.

 

Jedes Mitglied des Gremiums, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, gibt jährlich eine individuelle Erklärung über Interessenkonflikte ab, in der die Angaben nach Artikel 9 Unterabsatz 2 enthalten sind.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Genehmigung des Erwerbs von Immobilien durch die Verwertungsgesellschaft,

entfällt

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften, der Übernahme anderer Gesellschaften und Vereinigungen, des Erwerbs von Anteilen oder Rechten an diesen sowie von Zusammenschlüssen und Allianzen,

entfällt

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften.

entfällt

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Wahrnehmung der Befugnisse, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen wurden;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der in Artikel 9 genannten Personen, einschließlich der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und insbesondere der unter Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben a bis d aufgelisteten allgemeinen Strategien.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die in diesem Artikel geregelten Befugnisse können nach einzelstaatlichem Recht von einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan ausgeübt werden.

Begründung

In Europa existieren monistische Modelle (mit Verwaltungsorgan) und dualistische Modelle (Leitungs- und Aufsichtsorgan). Die Richtlinie muss die Koexistenz dieser beiden Modelle ermöglichen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Absätze 1 und 2 nicht für eine Verwertungsgesellschaft gelten, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

a) Bilanzsumme: EUR 350.000;

 

b) Nettoumsatz: EUR 700 000;

 

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Verwertungsgesellschaft führen, sowie deren Direktoren mit Ausnahme der Direktoren, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen solide und umsichtig führen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften Verfahren einführen und anwenden, durch die gewährleistet wird, dass die Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaften führen, diese Aufgabe solide und umsichtig unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.

 

Die Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen, entscheiden innerhalb vertretbarer Fristen über die Bedingungen der Lizenzvergabe und den Abschluss von Verträgen.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Verwertungsgesellschaft führen, sowie deren Direktoren mit Ausnahme der Direktoren, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die Verwertungsgesellschaften müssen über Verfahren verfügen, mit denen sie Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Mitglieder auswirken.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten einführen und anwenden. Die Verwertungsgesellschaften müssen Verfahren anwenden, mit denen sie bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der Mitglieder und der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhaber auswirken.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesen Verfahren gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung dieser Personen und Direktoren gegenüber dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, mit folgenden Angaben:

Zu diesen Verfahren gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung der in Absatz 1 genannten Personen gegenüber dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, mit folgenden Angaben:

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Verwertungsgesellschaften veröffentlichen die jährlichen individuellen Erklärungen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 auf ihrer Website.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vor.

1. Bei der Einziehung, der Verwaltung und der Ausschüttung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vor.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften verwalten die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen getrennt von ihrem eigenen Vermögen, den Einnahmen aus ihren Verwaltungsleistungen und den Einnahmen aus sonstiger Tätigkeit.

2. Die Verwertungsgesellschaften verwalten die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen, einschließlich Zinsen, getrennt von ihrem eigenen Vermögen, den Einnahmen aus ihren Verwaltungsleistungen und den Einnahmen aus sonstiger Tätigkeit.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für eigene Rechnung verwenden; sie dürfen lediglich von diesen Einnahmen die Verwaltungsgebühren einbehalten.

3. Von den Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen, einschließlich Zinsen, dürfen nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d Verwaltungsgebühren einbehalten werden.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Verwertungsgesellschaften dürften die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen, einschließlich Zinsen, nicht für eigene Rechnung verwenden.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Legt eine Verwertungsgesellschaft bis zur Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe c und den nachstehenden Bestimmungen:

4. Legt eine Verwertungsgesellschaft bis zur Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im Interesse ihrer Mitglieder und im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe c und den nachstehenden Bestimmungen:

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Einnahmen werden im Interesse der Mitglieder angelegt; im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Mitglieder erfolgt.

a) Die Einnahmen werden so angelegt, dass mögliche Interessenkonflikte vermieden werden.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten gemäß Artikel 16 Buchstabe e in den Vereinbarungen, die das Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu ihren Mitgliedern und den Rechteinhabern regeln, aufgeführt sind.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß Artikel 19 Buchstaben e und f in den Vereinbarungen, die das Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu ihren Mitgliedern und den Rechteinhabern regeln, aufgeführt sind.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Abzüge müssen vertretbar sein, den Leistungen entsprechen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 2 genannten Dienste, und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Verwertungsgesellschaft klärt Rechteinhaber, die die Aufnahme als Mitglied beantragen, über ihre Regelungen zu den Abzügen von Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus den Anlagen dieser Einnahmen auf.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Die Mitgliedstaaten bestärken die Verwertungsgesellschaften darin, ihren Mitgliedern Dienstleistungen im sozialen, kulturellen und Bildungsbereich anzubieten.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung möglichst umgehend, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind.

 

Verwertungsgesellschaften dürfen Ausschüttungen bzw. Auszahlungen auch nach Ablauf der im ersten Unterabsatz genannten Frist vornehmen, wenn es ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich ist, diese Frist einzuhalten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, ausgeschüttet werden und hat die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Schritte unternommen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, beschließt die Verwertungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b über die Verwendung dieser Beträge unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, die Beträge von der Verwertungsgesellschaft zurückzufordern.

2. Die Verwertungsgesellschaft unternimmt alle notwendigen Schritte, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die nicht nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, ausgeschüttet werden konnten, gesondert und unabhängig verwaltet werden und in die Finanzierung von kulturellen, sozialen oder Bildungsleistungen fließen, unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, die Beträge unter Beachtung der im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen zur Verjährung von Ansprüchen von der Verwertungsgesellschaft zurückzufordern.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Als notwendige Schritte im Sinne des Absatzes 2 gelten unter anderem die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft als auch an die Öffentlichkeit gerichtete Veröffentlichung einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten.

3. Im Sinne des Absatzes 2 unternimmt die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Schritte, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, und ergreift geeignete Schutzmaßnahmen, um Betrug vorzubeugen. Dazu zählen die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft als auch an die Öffentlichkeit regelmäßig gerichtete Veröffentlichung einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft zwischen ihren Mitgliedern und Rechteinhabern, deren Rechte sie auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags wahrnimmt, keine Unterscheidung insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungsgebühren und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge vornimmt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft zwischen ihren Mitgliedern und Rechteinhabern, deren Rechte sie auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags wahrnimmt, keine Unterscheidung insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungsgebühren und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge sowie der Abzüge für Verwaltungsgebühren nach Artikel 16 Buchstabe e vornimmt.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verwertungsgesellschaften ziehen von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einem Vertretungsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft zufließen, keine anderen Beträge als die Verwaltungsgebühren ab, es sei denn, die andere Verwertungsgesellschaft hat einem solchen Abzug ausdrücklich zugestimmt.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Verwertungsgesellschaften von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einem Vertretungsvertrag und aus den Erträgen aus den Anlagen dieser Einnahmen zufließen, ausschließlich angemessene Verwaltungsgebühren abziehen.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften verteilen regelmäßig, korrekt und mit der gebotenen Sorgfalt an die anderen Verwertungsgesellschaften die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus.

2. Die Verwertungsgesellschaften verteilen regelmäßig, korrekt, mit der gebotenen Sorgfalt und unverzüglich an die anderen Verwertungsgesellschaften die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Lizenzvergabe

Lizenzvergabe und Bedingungen für die Nutzung von Rechten

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Verwertungsgesellschaften und Nutzer führen nach Treu und Glauben Verhandlungen über die Lizenzierung von Nutzungsrechten und tauschen dabei alle notwendigen Informationen über ihre jeweiligen Leistungen aus.

1. Verwertungsgesellschaften und Nutzer führen nach Treu und Glauben Verhandlungen über die Lizenzierung von Nutzungsrechten. Sie tauschen alle notwendigen Informationen über ihre jeweiligen Leistungen aus.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Lizenzbedingungen sind auf objektive Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Verwertungsgesellschaften, die Lizenzen vergeben, sind nicht verpflichtet, sich bei der Lizenzierung einer anderen Art von Dienstleistung, insbesondere eines Online-Dienstes, auf eine mit einem Nutzer vereinbarte Lizenzierungsregelung zu stützen, wenn dieser eine neuartige Dienstleistung anbietet, die seit weniger als drei Jahren öffentlich erhältlich ist.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tarife für ausschließliche Rechte haben den Marktwert der Rechte und der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen widerzuspiegeln.

Die Rechteinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Rechte. Die Tarife werden aufgrund von objektiven Kriterien, die unter anderem der Art und dem Umfang der Nutzungsrechte Rechnung tragen, berechnet und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Marktwert der Rechte.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Vergabe oder Erneuerung von Lizenzen klären die Verwertungsgesellschaften den betroffenen Nutzer auf der Grundlage eines begründeten Beschlusses über die Berechnung der Tarife nach Unterabsatz 2 auf.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Verwertungsgesellschaften antworten prompt auf Anfragen von Nutzern und teilen ihnen u. a. mit, welche Angaben sie für ein Lizenzangebot benötigen. Nach Eingang dieser Angaben teilen die Verwertungsgesellschaften den betreffenden Nutzern umgehend mit, ob alle erforderlichen Informationen vorliegen oder welche Angaben sie für das Lizenzangebot noch benötigen. Die Verwertungsgesellschaften bieten entweder eine Lizenz an oder geben binnen 90 Tagen nach Erhalt des Lizenzantrags mit allen erforderlichen Angaben eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, aus welchem Grund sie keine Lizenz für eine bestimmte Leistung vergeben werden.

Begründung

Sowohl Nutzern als auch Rechteinhabern sollte das Recht zustehen, von Verwertungsgesellschaften eine zügige Bearbeitung ihrer Lizenzanträge und eine zügige Ausstellung der Lizenzen zu verlangen. Von einer Verwertungsgesellschaft kann jedoch nur dann erwartet werden, dass sie einen Lizenzvorschlag erstellt, wenn der Nutzer alle dafür benötigten Informationen bereitgestellt hat, der wiederum über klare Angaben verfügen sollte, welche Informationen die Verwertungsgesellschaft benötigt. Außerdem kann eine Verwertungsgesellschaft nicht zur Lizenzvergabe für eine spezifische Leistung verpflichtet werden, da dies den Rechten der Rechteinhaber zuwiderlaufen würde. Die Verwertungsgesellschaft sollte jedoch zum Zweck der Information der Nutzer und – einer neuen Bestimmung unter Artikel 16 zufolge – der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhaber verpflichtet sein, die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz in einer begründeten Erklärung darzulegen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Verpflichtungen der Nutzer

 

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer die in den Lizenzen und Verträgen mit den Verwertungsgesellschaften festgelegten Zahlungsziele beachten, damit die Verwertungsgesellschaften ihre eigenen Fristen für die Ausschüttungen an die Rechteinhaber einhalten können.

 

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Produzenten den Verwertungsgesellschaften, von denen sie eine Lizenz erworben bzw. mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben, innerhalb der vereinbarten Fristen und in den vereinbarten Formaten regelmäßig und prompt alle ihnen zur Verfügung stehenden genauen Angaben über die Nutzung der Rechte liefern, die die Gesellschaften für den Einzug der den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehenden Einnahmen aus den Rechten benötigen.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15b

 

Vertretungsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften

 

Verwertungsgesellschaften sind berechtigt, mit anderen Verwertungsgesellschaften Vertretungsverträge im Bereich der Rechtewahrnehmung zu schließen, um die Verfahren zur Vergabe von Lizenzen an die Nutzer zu gleichen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erleichtern, zu verbessern und zu vereinfachen und um Mehrgebietslizenzen insbesondere für Bereiche zu erteilen, die nicht zu den in Titel III genannten Bereichen zählen.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Information der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

Aufklärung der Mitglieder und durch die Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft mindestens einmal jährlich für jeden Rechteinhaber, den sie vertritt, elektronisch Informationen bereitstellt über:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft mindestens einmal jährlich für jeden Rechteinhaber, an den sie in dem betreffenden Zeitraum eine Zahlung leistet, und für jedes Mitglied, das sie vertritt, elektronisch Informationen bereitstellt über:

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die im betreffenden Zeitraum für Verwaltungsgebühren vorgenommenen Abzüge,

e) die Höhe der Verwaltungsgebühren im betreffenden Zeitraum, die im betreffenden Zeitraum für Verwaltungsgebühren vorgenommenen Abzüge und die im betreffenden Zeitraum für die Begleichung von Verwaltungsgebühren verwendeten und an die Mitglieder ausgezahlten Erträge aus Anlagen,

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha) jede begründete Erklärung, die die Verwertungsgesellschaft nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a abgibt, wenn sie die Lizenzvergabe für eine bestimmte Leistung verweigert.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft übermitteln dieser innerhalb einer angemessenen Frist genaue Angaben zur möglichen Nutzung des Werks, um den reibungslosen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu ermöglichen.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Verwertungsgesellschaften stellen den von ihnen vertretenen Rechteinhabern die in Absatz 1 genannten Angaben zur Verfügung, wenn diese Rechteinhaber dies beantragen.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

entfällt

Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften ohne ungebührliche Verzögerung auf Anfrage eines von ihnen vertretenen Rechteinhabers, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Verwertungsgesellschaft oder eines Nutzers elektronisch Informationen bereitstellen über:

 

a) Standardlizenzverträge und anwendbare Tarife,

 

b) das Repertoire und die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten,

 

c) die von ihnen geschlossenen Vertretungsverträge einschließlich Angaben zu den jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften, zum vertretenen Repertoire und zum räumlichen Geltungsbereich.

 

2. Darüber hinaus stellen die Verwertungsgesellschaften auf Anfrage eines Rechteinhabers oder einer Verwertungsgesellschaft alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

 

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Liste der Personen gemäß Artikel 9,

c) eine Liste der Personen, die die Geschäfte der Gesellschaft führen,

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Regeln für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge,

d) die allgemeinen Regeln für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge,

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren,

e) die Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren und zu den Einnahmen aus den Erträgen ihrer Anlagen,

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Regeln für andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungsgebühren, einschließlich Abzüge für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen,

f) die Regeln für andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungsgebühren, einschließlich der Abzüge, die nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben sind, und der Abzüge für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen,

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die allgemeinen Regeln für die Verwendung der Beträge im Sinne von Artikel 12 Absatz 2,

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Standardlizenzverträge und gültige Tarife,

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) das Repertoire und die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten,

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe g c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gc) die von ihnen geschlossenen Vertretungsverträge, einschließlich Angaben zu den jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften, zum vertretenen Repertoire und zum räumlichen Geltungsbereich,

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe g d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gd) alle Angaben zu Werken, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, soweit bekannt, darunter der Titel des Werks, der Name des Urhebers, der Name des Verlegers und sonstige bekannte sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Nummer 1 Buchstaben a, f und g des Anhangs I nicht für eine Verwertungsgesellschaft gilt, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

a) Bilanzsumme: EUR 350 000;

 

b) Nettoumsatz: EUR 700 000;

 

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beachtung dieser Bestimmungen durch die Verwertungsgesellschaften von den in Artikel 39 genannten zuständigen Behörden wirksam überprüft werden kann.

entfällt

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Berücksichtigung etwaiger Änderungen der unter Buchstabe a aufgeführten Informationen ohne ungebührliche Verzögerung;

d) Berücksichtigung etwaiger Änderungen der unter Buchstaben a und b aufgeführten Informationen ohne ungebührliche Verzögerung;

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, übermitteln den Anbietern von Online-Musikdiensten, den Rechteinhabern und anderen Verwertungsgesellschaften auf elektronischem Wege aktuelle Informationen, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie vertreten, zugeordnet werden kann. Die Informationen umfassen die Musikwerke, Rechte - in ihrer Gesamtheit oder einzeln – und Mitgliedstaaten, soweit sie von ihrem Wahrnehmungsauftrag erfasst sind.

1. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, übermitteln den Anbietern von Online-Musikdiensten, den Mitgliedern und anderen Verwertungsgesellschaften auf elektronischem Wege aktuelle Informationen, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie vertreten, zugeordnet werden kann. Die Informationen umfassen:

 

a) die Musikwerke, insbesondere die Namen der Künstler und die Titel der Aufnahmen,

 

b) die Rechte, soweit sie von ihrem Wahrnehmungsauftrag vollständig oder teilweise erfasst sind, und

 

c) die Mitgliedstaaten, soweit sie von ihrem Wahrnehmungsauftrag erfasst sind.

 

(Das Ende von Artikel 23 Absatz 1 im Kommissionstext wurde zu den Buchstaben a bis c in dem durch das Parlament geänderten Text.)

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften können vertretbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle der Weiterverwendung und zum Schutz personenbezogener Daten und wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

entfällt

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, müssen über Verfahren verfügen, die es den Rechteinhabern und anderen Verwertungsgesellschaften ermöglichen, die Daten, auf die in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder die gemäß Artikel 23 vorgelegten Informationen zu beanstanden, wenn diese Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Informationen ohne ungebührliche Verzögerung berichtigt werden.

1. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, müssen über Verfahren verfügen, die es den Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Nutzern ermöglichen, die Daten, auf die in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder die gemäß Artikel 23 vorgelegten Informationen zu beanstanden, wenn diese Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften und Nutzer Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Daten oder Informationen ohne ungebührliche Verzögerung berichtigt werden.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Standardformulare für die in Absatz 2 genannten Meldemethoden und für die in Absatz 3 genannten Rechnungsformate festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, informiert ihre Mitglieder über die Laufzeit des Vertrags, die Kosten der Dienstleistungen, mit denen die andere Verwertungsgesellschaft beauftragt wurde, und sonstige erhebliche Vertragsbedingungen.

2. Die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, informiert die Rechteinhaber über die Laufzeit des Vertrags, die Kosten der Dienstleistungen, mit denen die andere Verwertungsgesellschaft beauftragt wurde, und sonstige erhebliche Vertragsbedingungen.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls zu den gleichen Bedingungen die Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften in den Bereichen Wahrnehmung und Verwaltung von Rechten sowie Lizenzvergabe.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag annehmen.

Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag innerhalb eines Monats nach Eingang annehmen.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Für das Angebot länderübergreifender Lizenzen für das Repertoire der antragstellenden Verwertungsgesellschaft und die Verwaltung dieses Repertoires durch die Verwertungsgesellschaft, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, gelten die gleichen Bedingungen wie für deren eigenes Repertoire.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber, die eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, selbst, über eine andere Verwertungsgesellschaft, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, oder über einen ermächtigten Dritten entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen können, wenn ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie die beauftragte Verwertungsgesellschaft keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Verwertungsgesellschaft erlaubt hat, diese Rechte wahrzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft, die keine Mehrgebietslizenzen vergibt oder anbietet, erteilt weiterhin Lizenzen für Online-Rechte an Musikwerken dieser Rechteinhaber für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder bietet dies weiterhin an, es sei denn, der Rechteinhaber beendet den Wahrnehmungsauftrag.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber, die eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, den von ihnen erteilten Wahrnehmungsauftrag in Bezug auf ihre Rechte vollständig oder teilweise beenden können, um selbst, über eine andere Verwertungsgesellschaft, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, oder über einen ermächtigten Dritten entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen zu können, wenn ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie die beauftragte Verwertungsgesellschaft keine solchen Mehrgebietslizenzen vergibt oder anbietet und keiner anderen Verwertungsgesellschaft erlaubt hat, diese Rechte wahrzunehmen.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 22 bis 27 sowie Artikel 32 und 36 gelten auch für Gesellschaften oder Vereinigungen, die vollständig oder teilweise im Besitz einer Verwertungsgesellschaft sind und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbieten oder vergeben.

Artikel 21 bis 30 und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a gelten auch für Gesellschaften, die sich vollständig oder teilweise im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft befinden oder direkt oder indirekt von einer solchen beherrscht werden und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbieten oder vergeben.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder und Rechteinhaber

Beschwerdeverfahren

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften für ihre Mitglieder und die Rechteinhaber wirksame Verfahren für die zügige Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung vorsehen, insbesondere in Bezug auf den Wahrnehmungsauftrag, die vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und Ausschüttungen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaft für ihre Mitglieder, die Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften, in deren Namen sie im Rahmen eines Wahrnehmungsauftrags Rechte wahrnehmen, wirksame Verfahren für die zügige Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung vorsehen, insbesondere in Bezug auf den Wahrnehmungsauftrag, die vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und Ausschüttungen.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften reagieren schriftlich auf Beschwerden von Mitgliedern oder Rechteinhabern. Die Zurückweisung einer Beschwerde durch die Verwertungsgesellschaft ist zu begründen.

2. Die Verwertungsgesellschaften reagieren schriftlich auf Beschwerden von Mitgliedern, Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften, in deren Namen sie im Rahmen eines Wahrnehmungsauftrags Rechte wahrnehmen. Die Zurückweisung einer Beschwerde durch die Verwertungsgesellschaft ist zu begründen.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Parteien dürfen nicht daran gehindert werden, zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte den Rechtsweg zu beschreiten.

entfällt

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Streitbeilegungsverfahren für Nutzer

Alternative Streitbeilegung

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht oder gegebenenfalls eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife und die Ablehnung von Lizenzanträgen befasst werden kann.

1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften, Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften, Rechteinhabern oder Nutzern über die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein rasches, unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchzuführen ist.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Zwecke des Titels III bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe oder dem Angebot von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften in folgenden Fällen ein unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann:

 

a) Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter eines Online-Musikdienstes über die Anwendung der Artikel 15, 22, 23, 24 und 25,

 

b) Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechteinhabern über die Anwendung der Artikel 22 bis 26 und der Artikel 28 bis 30,

 

c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Artikel 24, 25, 26, 28 und 29.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auch wenn zur Erfüllung der Pflicht gemäß Absatz 1 eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit der Streitbeilegung befasst wird, darf den Parteien zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte der Rechtsweg nicht verwehrt werden.

entfällt

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 36

entfällt

Alternative Streitbeilegung

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke des Titels III die folgenden Streitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, an eine unabhängige, unparteiische Stelle zur alternativen Streitbeilegung verwiesen werden können:

 

a) Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter eines Online-Musikdienstes über die Anwendung der Artikel 22, 23 und 25;

 

b) Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechteinhabern über die Anwendung der Artikel 22 bis 26 und der Artikel 28 bis 30;

 

c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Artikel 24, 25, 26, 28 und 29.

 

2. Die Verwertungsgesellschaften informieren die betroffenen Parteien über die alternativen Streitbeilegungsverfahren gemäß Absatz 1.

 

3. Die Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 schließen den Rechtsweg zur Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten nicht aus.

 

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 a (neu) – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36a

 

Streitbeilegung

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht oder eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen im Recht des geistigen Eigentums mit Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern, unter anderem über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife, die Berechnung von Tarifen und die Ablehnung von Lizenzanträgen befasst werden kann.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 a (neu) – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2. Die Mitgliedstaaten regeln in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften zur Streitbeilegung, dass die Nutzer einen vorläufig gültigen Tarif auf einem Treuhandkonto hinterlegen müssen, bis ein Gericht oder eine andere Streitbeilegungsstelle eine endgültige, rechtskräftige Entscheidung über den streitigen Tarif getroffen hat.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 a (neu) – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3. Die Artikel 34 und 35 sowie Artikel 36a Absatz 1 schließen den Rechtsweg zur Durchsetzung und Geltendmachung ihrer Rechtansprüche nicht aus.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschwerden

Einhaltung dieser Richtlinie

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Mitgliedern einer Verwertungsgesellschaft, den Rechteinhabern, Nutzern oder sonstigen Betroffenen Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie bei den zuständigen Behörden Beschwerde im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften einlegen können.

1. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die darüber wachen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verwertungsgesellschaften die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie einhalten.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Mitgliedern einer Verwertungsgesellschaft, den Rechteinhabern, den von dieser Richtlinie betroffenen Verwertungsgesellschaften, Nutzern und sonstigen Betroffenen Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie bei den zuständigen Behörden Beschwerde im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften einlegen können.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie geeignete Verwaltungssanktionen verhängen und geeignete Maßnahmen ergreifen und durchsetzen können. Die Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am [Datum] diese Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen an ihr.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission spätestens am [Datum] den Namen der in den Artikeln 15, 21, 37 und 40 genannten zuständigen Behörden bekannt.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 von der Behörde durchgeführt werden, die für die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen zuständig ist.

entfällt

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 38

entfällt

Sanktionen und Maßnahmen

 

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie geeignete Verwaltungssanktionen verhängen und Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und durchsetzen können. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am [Datum] die in Absatz 1 genannte Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen.

 

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission spätestens am [Datum] die in den Artikeln 21, 37, 38 und 40 genannten zuständigen Behörden bekannt.

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission spätestens am [Datum] die in den Artikeln 15, 21, 37 und 40 genannten zuständigen Behörden bekannt. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben auf ihrer Website.

entfällt

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 39 genannten zuständigen Behörden die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III durch die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verwertungsgesellschaften bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken kontinuierlich kontrollieren.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 39 genannten zuständigen Behörden die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III durch die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verwertungsgesellschaften bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken kontrollieren.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens [5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Datum)] bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, über ihre Auswirkungen, was länderübergreifende Dienste und die kulturelle Vielfalt anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Gegebenenfalls legt die Kommission ihren Bericht gemeinsam mit einem Legislativvorschlag vor.

Spätestens [5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Datum)] bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, über ihre Auswirkungen, was länderübergreifende Dienste und die kulturelle Vielfalt anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Aufgrund des Berichts wird bewertet, wie sich die Umsetzung dieser Richtlinie finanziell auswirkt und welche Möglichkeiten bestehen, um den Verwertungsgesellschaften bei Bedarf Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls legt die Kommission ihren Bericht gemeinsam mit einem Legislativvorschlag vor.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 41a

 

Schutz personenbezogener Daten

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1.

 

______________

 

1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 41b

 

Ausschussverfahren

 

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [18 Monate nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

  • [1]  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 104.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (20.6.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt
(COM(2012)0372 – C7‑0183/2012 – 2012/0180(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Helmut Scholz

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit diesem Richtlinienvorschlag möchte die Kommission einen angemessenen Rechtsrahmen für die Wahrnehmung von Rechten schaffen, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen der Rechteinhaber kollektiv verwaltet werden, in dem zu diesem Zweck Vorschriften zur Verbesserung der Governance und der Transparenz von Verwertungsgesellschaften erlassen werden. Darüber hinaus hat der Vorschlag die Förderung und Erleichterung der länderübergreifenden Lizenzierung von Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften, die die Schöpfer des Werks vertreten, vor allem in dem neuen digitalen Umfeld zum Ziel.

Damit reagiert die Kommission auf mehrere Aufforderungen des Parlaments in einer Reihe von Entschließungen aus den Jahren 2004[1], 2007[2] und 2008[3], ein verbindliches Rechtsinstrument auf diesem Gebiet vorzuschlagen. Es sei darauf hingewiesen, dass nicht alle Überlegungen des Parlaments aufgegriffen wurden, insbesondere die zu länderübergreifenden Lizenzen für Online-Rechte an Musikwerken im Rahmen der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2005[4].

Der derzeitige Rechtsrahmen in Bezug auf die Urheberrechte in der EU ist hinter den rasanten Entwicklungen in der digitalen Gesellschaft zurückgeblieben. Online-Lizensierung sollte den Zugang zu Online-Musikinhalten überall in der EU erleichtern (Download- und Streamingdienste), und in der EU ansässige Verwertungsgesellschaften vergeben Lizenzen auch an im Ausland ansässige Online-Diensteanbieter für mit Ursprung im Ausland erzeugte Musik. Diese Themen haben Auswirkungen auf die kommerziellen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und die Wettbewerbsfähigkeit und haben eine eindeutig internationale Dimension. Unter diesem Gesichtspunkt sollte die Schaffung gleicher Bedingungen zwischen den Verwertungsgesellschaften durch die Einführung von Normen für Governance und Transparenz, die für alle Gesellschaften gelten, den Zugang zur Online-Musik erleichtern.

Der Verfasser der Stellungnahme möchte sicherstellen, dass durch diese Rechtsvorschrift hervorgerufene weitergehende Forderungen hinsichtlich Transparenz und Verwaltungskapazitäten der Verwertungsgesellschaften nicht zur Diskriminierung der in der EU ansässigen Verwertungsgesellschaften und Handelsvertreter im Vergleich zu ihren außerhalb der EU ansässigen Konkurrenten, die auf dem EU-Markt tätig sind, führen, und der Standortverlagerung von Verwertungsgesellschaften vorbeugen. Gleichzeitig beabsichtigt der Verfasser der Stellungnahme, zu gewährleisten, dass EU-Verwertungsgesellschaften weiterhin eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der kulturellen Vielfalt spielen und zu attraktiven Partnern bei der Rechteverwertung für europäische und internationale Künstler werden und gleichzeitig eine pünktliche Vergütung der Urheber sicherstellen und deren größtmögliche Kontrolle darüber, wer sie bei welchen Rechten vertritt, beizubehalten.

Nichtsdestoweniger ist der Beitrag der Handelspolitik überwiegend unterstützender Art - indem unnötige Hemmnisse vermieden und die Wettbewerbsfähigkeit international gewährleistet wird. Aus diesem Grund wird in dieser Stellungnahme ein maßvoller Ansatz verfolgt, nämlich durch eine Beschränkung auf diejenigen Aspekte im Vorschlag der Kommission, die für den internationalen Handel besonders von Belang sind.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Es muss ein ausgewogenes Modell erreicht werden, dass den Nutzern und Bürgern einen leichten Zugang zu kulturellen Inhalten und Gütern ermöglicht, die Rechte der Schöpfer und Rechteinhaber achtet und erlaubt, dass diejenigen, die dies wünschen, ihren eigenen Inhalt herstellen und teilen können, ohne Rechte des geistigen Eigentums zu erwerben. Eine moderne Gesetzgebung der EU, die an die gegenwärtigen Erfordernisse des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld angepasst ist, dient als Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen mit unseren Handelspartnern.

Amendment  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge. Verwertungsgesellschaften ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Außerdem spielen sie eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen. Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Außerdem spielen sie eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen. Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme wird entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Begründung

Unter die Bezeichnung „Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung“ fallen alle Formen von Gesellschaften und Vereinigungen, die sich mit kollektiver Rechtewahrnehmung befassen, so etwa Verwertungsgesellschaften. Dieser allgemeinere Begriff ist vorzuziehen, um gleiche Bedingungen zu gewährleisten. Übereinstimmend mit den Entwürfen der Stellungnahmen von CULT und IMCO.

Amendment  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Als Dienstleister unterliegen in der Union niedergelassene Verwertungsgesellschaften den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen. Verwertungsgesellschaften sollten somit ihre Dienstleistungen problemlos länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

(3) Als Dienstleister unterliegen in der Union niedergelassene Verwertungsgesellschaften den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen. Verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Ausnahme in Artikel 17 Absatz 1 für Rechte des geistigen Eigentums vom Grundsatz der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne ungerechtfertigte Beschränkung die Rechte als solche abdeckt (Bestehen des Rechts, Geltungsbereich und Ausnahmen, Dauer usw.), und sie betrifft nicht mit der Verwaltung solcher Rechte verbundene Dienste, wie sie Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung erbringen. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten somit ihre Dienstleistungen problemlos länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

Begründung

Dieser Zusatz spiegelt die Auslegung der Ausnahmeregelung für Rechte des geistigen Eigentums durch die Kommission wider, wie sie im „Handbuch über die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie“ erläutert wird. [Europäische Kommission, GD Binnenmarkt und Dienstleistungen (2007). „Handbuch über die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie“, S. 42]

Amendment  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer. Diese Probleme stellen sich nicht bei unabhängigen Rechteverwertern, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte auf kommerzieller Basis wahrnehmen, ohne dass die Rechteinhaber irgendwelche Mitgliedsrechte besitzen.

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern, Rechteinhabern und Nutzern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer.

Amendment  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, unberührt lassen.

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an Werken, unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke oder zur Veröffentlichung, unberührt lassen.

Begründung

Rechteinhaber sollten weiterhin das Recht haben, eigenverantwortlich Entscheidungen über die Rechte an ihren eigenen Werken treffen sowie ihre Werke öffentlich zugänglich machen zu können.

Amendment  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Verwertungsgesellschaften geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Verwertungsgesellschaften eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt. Damit kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig belastet werden und die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verhältnismäßig bleiben, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Aufsichtsfunktion ausnehmen dürfen.

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Verwertungsgesellschaften geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Verwertungsgesellschaften eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es allen Gruppen von Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt.

Amendment  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Führungskräfte einer Verwertungsgesellschaft unabhängig sind. Mitglieder der Leitungsorgane sollten jährlich gegenüber der Verwertungsgesellschaft erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Verwertungsgesellschaft kollidieren.

(14) Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Führungskräfte einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung unabhängig sind. Mitglieder der Leitungsorgane sollten, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen und später jährlich, gegenüber der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Organisation kollidieren.

Begründung

Interessenkonflikte müssen aufgedeckt werden, bevor ein Manager oder ein Geschäftsführer seine bzw. ihre Tätigkeiten aufnimmt. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften bedürfen.

(15) Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau und transparent Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft sollte sichere und ertragreiche Anlageformen wählen können, die eine Risikoexposition der angelegten Einnahmen verhindern und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften bedürfen.

Amendment  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um Rechteinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen ihrer Verwertungsgesellschaften zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten, die für die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften charakteristisch sind. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden. Um kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig zu belasten und die Verhältnismäßigkeit der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von bestimmten Transparenzpflichten ausnehmen dürfen.

(20) Um Rechteinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen ihrer Verwertungsgesellschaften zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten, die für die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften charakteristisch sind. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden.

Begründung

Der Ausschluss kleiner Verwertungsgesellschaften von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Transparenzberichts wirkt dem Zweck der Richtlinie entgegen. Überdies sollte diese Erwägung mit Überarbeitungen der Artikel 8 Absatz 3 und 20 Absatz 5 übereinstimmen. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von IMCO.

Amendment  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Verwertungsgesellschaften, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren und Sanktionen zuständig sind. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Verwertungsgesellschaften, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Maßnahmen und Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren und Sanktionen zuständig sind. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

Amendment  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße, wirksame, transparente und rechenschaftspflichtige Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

Amendment  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Titel I, II und IV mit Ausnahme der Artikel 36 und 40 gelten für alle Verwertungsgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union.

Die Titel I, Artikel 13, 14, 15 bis 19, 24 Absatz 2, 31 und Titel IV mit Ausnahme der Artikel 36 und 40 gelten für ihre in der Union getätigten Geschäfte und in Bezug auf Rechteinhaber, die in der Union wohnhaft oder niedergelassen sind, ebenfalls für alle Verwertungsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union.

Amendment  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Titel III und Titel IV Artikel 36 und 40 gelten nur für Verwertungsgesellschaften, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

Titel I Artikel 10, 11 Absatz 1, 12, 15, 16 bis 20,Titel III und Artikel 34, 35, 37 und 38 gelten auch für ihre in der Union getätigten Geschäfte und in Bezug auf Rechteinhaber, die in der Union wohnhaft oder niedergelassen sind, unabhängige innerhalb oder außerhalb der Union ansässige unabhängige Rechteverwerter, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte kollektiv wahrnehmen und in der Union auf kommerzieller Basis tätig sind.

Amendment  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel I und II sowie Artikel 34, 35 und 37 bis 39 gelten auch für Einrichtungen, die sich ganz oder teilweise direkt oder indirekt im Besitz einer Verwertungsgesellschaft oder mehrerer Verwertungsgesellschaften befinden bzw. kontrolliert werden, vorausgesetzt, dass diese Einrichtungen einer Tätigkeit nachgehen, die, würde sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeübt, diesen Bestimmungen unterliegen würde.

Amendment  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Verwertungsgesellschaft“ jede Organisation, die im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird und die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung von mehr als einem Rechteinhaber damit beauftragt ist, ausschließlich oder hauptsächlich Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen;

a) „Verwertungsgesellschaft“ jede Organisation, die im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird oder die vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften ist, vorausgesetzt dass diese Einrichtungen Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrnehmen, und die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung von mehr als einem Rechteinhaber damit beauftragt ist, ausschließlich oder hauptsächlich Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen;

 

Amendment  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) „kommerzieller Betreiber“ jede Gesellschaft oder Vereinigung, die auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung beauftragt ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen eines Rechteinhabers auf kommerzieller Basis wahrzunehmen;

Begründung

Um einheitliche Bedingungen für die Rechteverwaltung zu schaffen, sollten Herausgeber und Plattenfirmen, die zudem mit der Verwaltung der Rechte von Rechteinhabern beauftragt sind, verpflichtet werden, einen Mindestbestand an Vorschriften für Transparenz zu befolgen. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Mitglied einer Verwertungsgesellschaft“ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen;

c) „Mitglied“ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechteinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung unabhängig von ihrer Rechtsform erfüllen;

Begründung

Notwendige Klarstellung angesichts der Vielzahl legaler Formen von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung für ihre Mitglieder eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungsanspruch und einschließlich aller Erträge aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten;

Begründung

In Artikel 10 wird erwähnt, dass Einnahmen aus Anlagen getrennt von den Eigenmitteln der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu halten sind, aber nicht, dass sie tatsächlich an die Rechteinhaber ausgeschüttet werden sollten. Übereinstimmung mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft zu beauftragen.

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine in der Union ansässige Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers zu beauftragen.

Amendment  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Rechteinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den Wahrnehmungsauftrag der Verwertungsgesellschaft vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Verwertungsgesellschaft kann beschließen, dass eine solche vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags nur in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

3. Die Rechteinhaber haben das Recht, während der Laufzeit des Wahrnehmungsauftrags jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten, den Wahrnehmungsauftrag der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten, Werke oder bestimmte Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung kann beschließen, dass eine solche vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags nur in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

Begründung

Rechteinhaber sollten weiterhin das Recht haben, eigenverantwortlich Entscheidungen über die Rechte an ihren eigenen Werken zu treffen. In anderen Ländern, z.B. in den Vereinigten Staaten, haben Rechteinhaber das Recht, individuelle Werke ihrer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu entziehen. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Verwertungsgesellschaften führen Mitgliederverzeichnisse, die regelmäßig aktualisiert werden, so dass Identität und Wohnsitz beziehungsweise Niederlassungsort ihrer Mitglieder zuverlässig festgestellt werden können.

5. Die Verwertungsgesellschaften führen öffentlich zugängliche Verzeichnisse ihrer Mitglieder und ihrer jeweiligen Rechte oder Werke, für die die Rechteinhaber der Verwertungsgesellschaft die Genehmigung erteilt haben. Die Verzeichnisse werden regelmäßig aktualisiert, so dass sowohl Identität und Wohnsitz beziehungsweise Niederlassungsort ihrer Mitglieder als auch ihre wahrgenommenen Rechte und Werke zuverlässig festgestellt werden können.

Amendment  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Beträge, die ein Mitglied in dem betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat oder die ihm zustehen.

entfällt

Begründung

Eine Beeinflussung des Stimmrechts in Bezug auf die erhaltenen Beträge ist undemokratisch. Da die Erträge von Rechteinhabern in Verwertungsgesellschaften äußerst ungleich verteilt werden, würde eine Beschränkung der Stimmrechte in Bezug auf die erhaltenen Beträge zu unangemessen hohen Differenzen bei der Ausschüttung führen.

Amendment  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt.

8. Jedes Mitglied einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt. Um gültig zu sein, muss das Mitglied dem Vertreter die Vertretungsvollmacht spätestens drei Monate vor deren Inanspruchnahme erteilen.

Begründung

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Musikverleger und/oder Plattenfirmen von neuen Künstlern, mit denen sie sich vertraglich binden, standardmäßig eine permanente Handlungsvollmacht einfordern. Dadurch würden Musikverleger und Plattenfirmen im Laufe der Zeit Kontrolle über die Verwertungsgesellschaften erlangen. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Absätze 1 und 2 nicht für eine Verwertungsgesellschaft gelten, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

a) Bilanzsumme: 350 000 EUR;

 

b) Nettoumsatz: 700 000 EUR;

 

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Begründung

Der Ausschluss kleiner Verwertungsgesellschaften von der Verpflichtung zur Einrichtung einer Aufsichtsfunktion wirkt dem Zweck der Richtlinie entgegen. Auch kleinste Unternehmen und Organisationen benötigen in der Regel ein Aufsichtsorgan. Übereinstimmend mit den Entwürfen der Stellungnahmen von CULT und IMCO.

Amendment  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vor.

1. Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der gebotenen Sorgfalt, Genauigkeit und Transparenz vor. Ausgenommen in Mitgliedstaaten mit Systemen einer erweiterten kollektiven Lizenzvergabe stellt eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung sicher, dass sie nur Einnahmen aus den Rechten von Rechteinhabern einzieht, deren Rechte sie vertreten darf.

Begründung

Zur Abstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2, wonach die Beträge ordnungsgemäß verteilt und ausgeschüttet werden müssen. Folgerichtig muss die Einziehung und Verwaltung mit derselben Sorgfalt durchgeführt werden. Des Weiteren sollten Verwertungsgesellschaften Beträge nur im Auftrag von Mitgliedern und Rechteinhabern einziehen, die sie im Rahmen eines Vertretungsvertrags repräsentieren. Übereinstimmung mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für eigene Rechnung verwenden; sie dürfen lediglich von diesen Einnahmen die Verwaltungsgebühren einbehalten.

3. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für eigene Rechnung verwenden; sie dürfen nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe d lediglich von diesen Einnahmen die Verwaltungsgebühren einbehalten.

Begründung

Clarification. Consistent with draft opinion from IMCO.

Amendment  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung ohne ungebührliche Verzögerung, spätestens aber sechs Monate, nachdem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

Amendment  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften verteilen regelmäßig, korrekt und mit der gebotenen Sorgfalt an die anderen Verwertungsgesellschaften die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus.

2. Die Verwertungsgesellschaften verteilen regelmäßig, korrekt, mit der gebotenen Sorgfalt und ohne ungebührliche Verzögerung an die anderen Verwertungsgesellschaften die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus.

Amendment 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Lizenzbedingungen sind auf objektive Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

2. Die Lizenzbedingungen sind auf faire, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

Begründung

Faire, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien sind Standardwortlaut bei der Lizenzvergabe.

Amendment  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tarife für ausschließliche Rechte haben den Marktwert der Rechte und der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen widerzuspiegeln.

Tarife für ausschließliche Rechte haben den Marktwert der Rechte und in angemessener Weise den Marktwert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen widerzuspiegeln.

Begründung

Die Änderung wird eingefügt, um die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Canal 5 gegen STIM (C-52/07) besser widerzuspiegeln.

Amendment  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage

Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer

Begründung

Stärkt die Transparenzpflicht. Siehe Änderungsantrag zu Artikel 18 Absätze 1 und 2.

Amendment  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften ohne ungebührliche Verzögerung auf Anfrage eines von ihnen vertretenen Rechteinhabers, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Verwertungsgesellschaft oder eines Nutzers elektronisch Informationen bereitstellen über:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften ohne ungebührliche Verzögerung einem von ihnen vertretenen Rechteinhaber, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Verwertungsgesellschaft oder einem Nutzer elektronisch Informationen bereitstellen über:

Begründung

Stärkt die Transparenzpflicht. Änderungsanträge zum Titel von Artikel 18 und dessen Absatz 2.

Amendment  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die von ihnen geschlossenen Vertretungsverträge einschließlich Angaben zu den jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften, zum vertretenen Repertoire und zum räumlichen Geltungsbereich.

c) die von ihnen geschlossenen Vertretungsverträge einschließlich Angaben zu den jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften, einschließlich der außerhalb der Union ansässigen, zum vertretenen Repertoire und zum räumlichen Geltungsbereich.

Amendment  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Darüber hinaus stellen die Verwertungsgesellschaften auf Anfrage eines Rechteinhabers oder einer Verwertungsgesellschaft alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

2. Darüber hinaus stellen die Verwertungsgesellschaften einem Rechteinhaber oder einer Verwertungsgesellschaft alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

Begründung

Stärkt die Transparenzpflicht. Änderungsanträge zum Titel von Artikel 18 und dessen Absatz 1.

Amendment  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften folgende Informationen veröffentlichen:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, vorzugsweise über öffentlich zugängliche und durchsuchbare Schnittstellen, folgende Informationen veröffentlichen:

Begründung

Verbesserte Transparenz. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) das Repertoire und die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten,

Begründung

Stärkt die Transparenzpflicht. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) geltende Tarife

Begründung

Die Anforderungen an Transparenz sollten die geltenden Tarife umfassen.

Amendment  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) falls bekannt, den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber an Werken, die nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, erforderlich sein könnten.

Amendment  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Verwertungsgesellschaften stellen gemäß Buchstabe ab des Absatzes 1 sicher, dass die im Repertoire enthaltenen Informationen vollständig sind und regelmäßig aktualisiert werden. In diesem Zusammenhang stellen sie in erster Linie sicher, dass die Informationen zu Werken, deren Schutzdauer in Kürze abläuft, vollständig sind, regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden.

Begründung

Genaue Informationen darüber, wann ein spezifisches Werk in öffentliches Eigentum übergeht, sind für die Öffentlichkeit wichtig. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert werden. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von CULT.

Amendment  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Nummer 1 Buchstaben a, f und g des Anhangs I nicht für eine Verwertungsgesellschaft gilt, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

a) Bilanzsumme: 350 000 EUR;

 

b) Nettoumsatz: 700 000 EUR;

 

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Begründung

Um die Verwertungsgesellschaften rechenschaftspflichtig zu halten, sollte die Veröffentlichung von jährlichen Transparenzberichten für alle gelten.

Amendment  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Die Bereitstellung σοςοηλ von Rechten zur Vervielfältigung (mechanisch) als auch von Rechten zur öffentlichen Wiedergabe (Aufführungsrecht) für musikalische Werke, die lizenziert werden sollen, mittels Mehrgebietslizenzen.

Begründung

Die Einteilung von Lizenzen in mechanische Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte ist in einer Online-Umgebung wenig sinnvoll. Eine derartige Aufteilung führt zu höheren Preisen für Nutzer und höheren Transaktionskosten.

Amendment  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften können vertretbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle der Weiterverwendung und zum Schutz personenbezogener Daten und wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

2. Die Verwertungsgesellschaften können vertretbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Korrektheit und Integrität der Daten und zum Schutz personenbezogener Daten und gegebenenfalls wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

Begründung

Verwertungsgesellschaften sollten nicht die Befugnis erhalten, die „Weiterverwendung“ von Informationen, ein wichtiges und grundlegendes Menschenrecht, zu beschränken.

Amendment  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, müssen über Verfahren verfügen, die es den Rechteinhabern und anderen Verwertungsgesellschaften ermöglichen, die Daten, auf die in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder die gemäß Artikel 23 vorgelegten Informationen zu beanstanden, wenn diese Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Informationen ohne ungebührliche Verzögerung berichtigt werden.

1. Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, müssen über Verfahren verfügen, die es den Rechteinhabern und anderen Verwertungsgesellschaften ermöglichen, die Daten, auf die in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, zu beanstanden und Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Online-Musikdiensten die gemäß Artikel 23 vorgelegten Informationen zu beanstanden, wenn diese Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften und Online-Musikdienste Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten oder Lizenzen an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Informationen ohne ungebührliche Verzögerung berichtigt werden.

Begründung

Das Beanstandungsrecht sollte auch Online-Musikdiensten zugestanden werden.

Amendment  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag annehmen.

Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist annehmen.

Begründung

Die Gesellschaft, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, sollte aufgefordert werden, ihn innerhalb einer angemessenen Frist anzunehmen. Übereinstimmend mit den Entwürfen der Stellungnahmen von IMCO und ITRE.

Amendment  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 22 bis 27 sowie Artikel 32 und 36 gelten auch für Gesellschaften oder Vereinigungen, die vollständig oder teilweise im Besitz einer Verwertungsgesellschaft sind und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbieten oder vergeben.

Dieser Titel wie auch die Artikel 36 und 40 gelten auch für Gesellschaften oder Vereinigungen, die vollständig oder teilweise im Besitz einer Verwertungsgesellschaft sind und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbieten oder vergeben.

Amendment  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Artikel 24, 25, 26, 28 und 29.

c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Artikel 22, 23, 24, 25, 26, 28 und 29.

Begründung

Streitigkeiten zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung über Verarbeitungskapazität und Repertoiretransparenz sollten dem Streitbeilegungsverfahren unterzogen werden. Übereinstimmend mit dem Entwurf der Stellungnahme von IMCO.

VERFAHREN

Titel

Kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0372 – C7-0183/2012 – 2012/0180(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

11.9.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.12.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Helmut Scholz

26.11.2012

Prüfung im Ausschuss

20.3.2013

24.4.2013

27.5.2013

 

Datum der Annahme

18.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Badia i Cutchet, David Campbell Bannerman, María Auxiliadora Correa Zamora, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Josefa Andrés Barea, Catherine Bearder, Albert Deß, Elisabeth Köstinger, Emma McClarkin, Mario Pirillo, Miloslav Ransdorf, Peter Skinner, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Paul Rübig

  • [1]  Entschließung vom 15. Januar 2004 (ABl. C 92 E, S. 425).
  • [2]  Entschließung vom 13. März 2007 (ABl. C 301 E, S. 64).
  • [3]  Entschließung vom 25. September 2008 (ABl. C 8 E, S. 105).
  • [4]  ABl. L 276, S. 54.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (24.6.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt
(COM(2012)0372 – C7‑0183/2012 – 2012/0180(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Luigi Berlinguer

KURZE BEGRÜNDUNG

Die europäische Kreativ-Wirtschaft hat ein großes Potential für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ankurbelung des Wachstums. Unsere kulturelle Vielfalt bietet auch einen einmaligen Vorteil und eine einmalige Chance auf internationaler Ebene. Mit dieser Richtlinie sollte deshalb gefördert werden, dass unsere Kreativ-Wirtschaft floriert, und gleichzeitig weiterhin die Unterstützung von Repertoires, die einen lokalen Markt bedienen oder Nischen besetzen, durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung auf der Grundlage des Prinzips der Solidarität ermöglicht werden. Der Verfasser der Stellungnahme des ITRE-Ausschusses äußert sich generell zufrieden mit der allgemeinen Ausrichtung des Vorschlags, durch den den europäischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, Nutzern, Begünstigten und Künstlern ein grundlegend neues Instrument zur Verfügung stehen wird, mit dem der Online-Musiksektor in Europa besser funktionieren kann. Von besonderer Bedeutung ist der erste Teil der Richtlinie, in dem die Frage von Transparenz und „Good Governance“ behandelt wird: einige der in der Stellungnahme vorgeschlagenen Maßnahmen zielen auf die Verbesserung der Wirksamkeit und Funktionalität dieses neuen Systems ab. Der Verfasser der Stellungnahme des ITRE-Ausschusses möchte ferner sicherstellen, dass die durch den Vorschlag eingeführten Bestimmungen europäische Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung (einschließlich von Online-Diensteanbietern und Agenten) nicht gegenüber Nicht-EU-Organisationen benachteiligen.

ÄNDERUNSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Als Dienstleister unterliegen in der Union niedergelassene Verwertungsgesellschaften den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen. Verwertungsgesellschaften sollten somit ihre Dienstleistungen problemlos länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

entfällt

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer. Diese Probleme stellen sich nicht bei unabhängigen Rechteverwertern, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte auf kommerzieller Basis wahrnehmen, ohne dass die Rechteinhaber irgendwelche Mitgliedsrechte besitzen.

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft, was eine Zersplitterung des Binnenmarktes in diesem Sektor fördert. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung als auch für Rechteinhaber und Nutzer, für die die Durchsetzung wirtschaftlicher Rechte in anderen Staaten erheblich erschwert wird. Diese Probleme stellen sich nicht bei unabhängigen Rechteverwertern, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte auf kommerzieller Basis wahrnehmen, ohne dass die Rechteinhaber irgendwelche Mitgliedsrechte besitzen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6 a) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Rechtewahrnehmung durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, beispielsweise der erweiterten oder obligatorischen kollektiven Lizenzvergabe, gesetzlicher Vermutungen in Bezug auf die Vertretung oder Übertragung oder einer Kombination dieser Elemente.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Richtlinie bezweckt die Koordinierung einzelstaatlicher Vorschriften, die sich auf die Aufnahme der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Modalitäten ihrer internen Funktionsweise und auf ihre Beaufsichtigung beziehen, und basiert daher auch auf Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags. Da es hierbei außerdem um Dienstleistungen geht, die in der gesamten Union angeboten werden, stützt sich die Richtlinie des Weiteren auf Artikel 62 des Vertrags.

entfällt

Begründung

Vorliegende Erwägung wird durch die neue Erwägungen 7a ersetzt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der von den Mitgliedstaaten üblicherweise gewählten Rechtsform für den Betrieb von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung. Die Mitgliedstaaten sollten nicht dazu verpflichtet werden, die Rechtsform dieser Organisationen zu ändern. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Freiheit zur Vereinigung und Selbstorganisation der Rechteinhaber.

Begründung

Die Richtlinie darf sich keinesfalls negativ auf Verwaltungsmodelle und interne Praktiken der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung auswirken, die auf dem anwendbaren nationalen Recht basieren. Viele interessierte Parteien einschließlich der Kommission haben sich dies zum Ziel gesetzt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, unberührt lassen.

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Rechten gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Organsationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, unberührt lassen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die individuelle Ausübung exklusiver wirtschaftlicher Rechte (wie es im audiovisuellen Sektor häufig der Fall ist) kommt zudem durch die Konsolidierung von Verwertungsrechten beim Produzenten den Zielen des Binnenmarkts entgegen und beugt dessen Zersplitterung vor.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein; jede Beschränkung dieser Rechte muss fair und verhältnismäßig sein. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern leicht gemacht werden.

(12) Alle Mitglieder einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein; jede Beschränkung dieser Rechte muss fair und verhältnismäßig sein. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern, soweit möglich auf elektronischem Wege, leicht gemacht werden.

Begründung

Eine umfassende sowie effiziente Mitgliederbeteiligung sollte gefördert werden. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von CULT.]

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Verwertungsgesellschaften geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Verwertungsgesellschaften eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt. Damit kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig belastet werden und die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verhältnismäßig bleiben, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Aufsichtsfunktion ausnehmen dürfen.

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es den verschiedenen Gruppen von Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium in gerechter und ausgewogener Weise vertreten zu sein, das in der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Aufsicht ausübt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus.Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können.Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen.Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen.Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden.Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen.Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden.Die Verwertungsgesellschaft sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden.Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen.Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften bedürfen.

 

(15) Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Organisation oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollte sichere und ertragreiche Anlageformen wählen können, die eine Risikoexposition der angelegten Einnahmen verhindern und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung bedürfen.

Begründung

Um eine unnötige Risikoexposition der den Rechteinhabern zustehenden Beträge zu vermeiden, müssen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine sichere und risikoarme Anlagestrategie einsetzen. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von IMCO.]

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Verwertungsgesellschaften in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Verwertungsgesellschaften erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Verwertungsgesellschaft ermöglichen, einer anderen Verwertungsgesellschaft die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Gesellschaft, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Gesellschaft anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung der Internetpiraterie geleistet werden.

(24) Im Gegensatz zu anderen Bereichen der Kreativwirtschaft, in denen die direkte Lizenzvergabe eine größere Rolle spielt, ist die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis im Musiksektor nach wie vor die Norm. Demnach ist es unbedingt notwendig, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung aufgestellt werden. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Verwertungsgesellschaft ermöglichen, einer anderen Verwertungsgesellschaft die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Gesellschaft, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Gesellschaft anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an, ohne ihre Marktmacht zu missbrauchen. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Reduzierung von illegalen Musikkopien geleistet werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Verwertungsgesellschaft. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Musikrechten für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren Unterordnungsverhältnis zu dem ursprünglichen Programm steht und die Funktion einer Ergänzung, eines Vorspanns oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten unter Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union führen.

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich für die Rechte an Musikwerken aus dem weltweiten Repertoire im Allgemeinen eine Blankolizenz von einer inländischen Verwertungsgesellschaft, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme und die dazugehörigen Online-Dienste (z. B. ergänzendes Material zum Programmangebot) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können. Solche Blankolizenzen für Hörfunk- und Fernsehanstalten sind auf die aktuellen Bedürfnisse abgestimmt, etabliert und von Rechteinhabern, Hörfunk- und Fernsehanstalten und Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung allgemein anerkannt. Diese Richtlinie sollte folglich die bewährten Praktiken beibehalten, um die Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften zur Lizenzvergabe für die Offline- und Onlinedienste von Hörfunk- und Fernsehanstalten zu vermeiden. Aus diesem Grund sollten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmungen bei der Vergabe von Lizenzen an Hörfunk- und Fernsehanstalten für Online-Dienste, die im Zusammenhang mit ihren Offline-Diensten stehen, von den Bestimmungen unter Titel III ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musikwerke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten führen und muss auch weiterhin den Anforderungen des nationalen und Unions-Rechts – insbesondere von Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union – entsprechen.

Begründung

In den Online-Diensten von Hörfunk- und Fernsehanstalten sind nicht nur Rundfunkprogramme bzw. Teile hiervon enthalten, sondern auch zusätzliches Material, das der redaktionellen Kontrolle und Verantwortung der Hörfunk- und Fernsehanstalten unterliegt und in der Regel im Zusammenhang mit deren Offline-Aktivitäten steht. Da der genaue Zweck und das Ausmaß dieses Materials von den vertraglichen Regelungen zwischen Hörfunk-/Fernsehanstalten und den Rechteinhabern an den musikalischen Werken bzw. den betroffenen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung abhängt, sollte Zweck und Ausmaß des Materials von der Richtlinie nicht im Voraus festgelegt werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Verwertungsgesellschaften sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhabern zur Verfügung stehen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über unabhängige, unparteiische und effektive alternative Streitbeilegungsstellen verfügen, die geschäftliche Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über bestehende oder geplante Lizenzbedingungen oder die Versagung einer Lizenz regeln können. Schließlich könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und den übrigen Beteiligten nicht schnell und effizient durch unabhängige unparteiische Stellen gelöst würden. Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher ein leicht zugängliches, effizientes und unparteiisches alternatives Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften auf der einen und Online-Musikanbietern, Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften auf der anderen Seite eingerichtet werden.

(36) Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhabern zur Verfügung stehen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über unabhängige, unparteiische und effektive alternative Streitbeilegungsstellen verfügen, die geschäftliche Streitigkeiten zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Nutzern über bestehende oder geplante Lizenzbedingungen oder die Versagung einer Lizenz regeln können.Schließlich könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung und den übrigen Beteiligten nicht schnell und effizient durch unabhängige unparteiische Stellen gelöst würden.Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher ein leicht zugängliches, effizientes und unparteiisches alternatives Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung auf der einen und Online-Musikanbietern, Rechteinhabern oder anderen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung auf der anderen Seite eingerichtet werden.Diese Streitbelegungsstellen sollten über spezielle Kenntnisse zu Fragen des geistigen Eigentums verfügen und ihre Entscheidungen nach objektiven Maßstäben und Kriterien treffen, beispielsweise nach dem von dem EUGH festgelegten „gerechten Wert“.Um Zahlungen sicherzustellen, sollten Nutzer – solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist– verpflichtet werden, Zahlungen in Höhe des festgelegten Tarifs (sofern vorhanden) oder – wenn kein anwendbarer Tarif festgelegt ist – Zahlungen auf Grundlage einer durch das Gericht verfügten einstweiligen Anordnung an die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu leisten.‑{}‑

 

Begründung

Um sicherzustellen, dass die nationalen Streitbelegungsstellen über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und ihre Entscheidung nach den im Binnenmarkt herrschenden gerechten Grundsätzen treffen, sollten diese Stellen Richter einsetzen, die über spezielle Kenntnisse zu Fragen des geistigen Eigentums verfügen. Zudem sollten die Entscheidungen im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Kriterien getroffen werden. Die Parteien könnten Streitbeilegungsverfahren missbrauchen, um beispielsweise Verpflichtungen wie die Zahlung von Lizenzgebühren hinauszuzögern. Um sicherzustellen, dass diese Streitbeilegungsverfahren nach Treu und Glauben durchgeführt werden sowie angesichts der Zeitdauer solcher Verfahren, sollte in den Bestimmungen festgelegt werden, dass solange ein Streitbeilegungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, Nutzer die Werke bzw. andere geschützte Inhalte nur unter der Voraussetzung nutzen können, dass sie zumindest die von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung veröffentlichten Tarife oder, wenn kein Tarif festgelegt wurde, eine von der Streitbelegungsstelle festgelegte monatliche Gebühr auf ein Treuhandkonto entrichten. Die Verwertungsgesellschaft bzw. der Nutzer sollte verpflichtet werden, den aus der Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen und dem neuen von der zuständigen Stelle festgelegten Tarif resultierenden Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss dieser Körperschaft zu entrichten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Verwertungsgesellschaften, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren und Sanktionen zuständig sind. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren und Sanktionen zuständig sind. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

Begründung

Erläuterung der Durchsetzungsoptionen der Mitgliedstaaten. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von CULT.]

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Anwendung des Wettbewerbsrechts und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Vorschriften zur Vertraulichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen, zur Privatsphäre und zum Zugang zu Dokumenten sowie des Vertragsrechts und der Kollisionsnormen und Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen des internationalen Privatrechts, unberührt.

(43) Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Anwendung des Wettbewerbsrechts und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Vorschriften zur Vertraulichkeit – vor allem in Bezug auf individuelle Vereinbarungen und Geheimhaltungsvereinbarungen –, zu Geschäftsgeheimnissen, zur Privatsphäre und zum Zugang zu Dokumenten sowie des Vertragsrechts und der Kollisionsnormen und Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen des internationalen Privatrechts, unberührt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

 

(Globale Änderung)

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2- Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Titel I, II und IV mit Ausnahme der Artikel 36 und 40 gelten für alle Verwertungsgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union.

Titel I, II und IV dieser Richtlinie gelten für alle Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Europäischen Union. Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich von Titel I, Kapitel 2 bis 5, von Titel II und Titel IV mit Ausnahme von Artikel 36 und 40 dieser Richtlinie auf Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung aus Nicht-EU-Staaten ausweiten, die in ihrem Hoheitsgebiet Lizenzen für die Nutzung der Rechte vergeben.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel I, Titel II Artikel 10, 11 Absatz 1, 12, 15, 16, 18, 19 und 20, Titel III sowie Titel IV Artikel 34, 35, 37 und 28 gelten auch für innerhalb oder außerhalb der Union ansässige unabhängige Rechteverwerter, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte wahrnehmen und in der Union auf kommerzieller Basis tätig sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel III gilt nicht, wenn Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung Hörfunk- und Fernsehanstalten für ihre Online-Dienste, die im Zusammenhang mit deren Offline-Diensten stehen, Lizenzen für musikalische Werke gewähren, die dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

Begründung

Vormals Artikel 33 – In den Online-Diensten von Hörfunk- und Fernsehanstalten sind nicht nur Rundfunkprogramme bzw. Teile hiervon enthalten, sondern auch zusätzliches Material, das der redaktionellen Kontrolle und Verantwortung der Hörfunk- und Fernsehanstalten unterliegt und in der Regel im Zusammenhang mit deren Offline-Aktivitäten steht. Da der genaue Zweck und das Ausmaß dieses Materials von den vertraglichen Regelungen zwischen Hörfunk-/Fernsehanstalten und den Rechteinhabern an den musikalischen Werken bzw. den betroffenen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung abhängt, sollte Zweck und Ausmaß des Materials von der Richtlinie nicht im Voraus festgelegt werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Richtlinie überschneidet sich nicht mit Regelungen für die erweiterte oder obligatorische kollektive Lizenzvergabe auf nationaler Ebene.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Richtlinie stellt keine Abweichung von den europäischen Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Verwertungsgesellschaft“ jede Organisation, die im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird und die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung von mehr als einem Rechteinhaber damit beauftragt ist, ausschließlich oder hauptsächlich Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen;

(a) Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung“ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung damit beauftragt ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen von mehr als einem Rechteinhaber zum kollektiven Nutzen dieser Rechteinhaber als einziges oder als eines ihrer Hauptziele wahrzunehmen und die:

 

(i) im Eigentum ihrer Rechteinhaber steht oder direkt bzw. indirekt von ihren Rechteinhabern beherrscht wird, oder

 

(ii) als gemeinnützige Organisation organisiert ist.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Mitglied einer Verwertungsgesellschaft“ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen;

(c) Mitglied “ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechteinhabern, die unabhängig von ihrer Rechtsform die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung erfüllen;

Begründung

Klärungsbedarf in Bezug auf die unterschiedlichen Rechtsformen von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in verschiedenen Mitgliedstaaten. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von CULT.]

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

(f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch, einschließlich der Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen;

Begründung

Artikel 10.2 besagt, dass die Erträge aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten "getrennt verwaltet" werden sollten; es wird jedoch nicht klargestellt, dass diese Art von Einkommen den Rechteinhabern zusteht und daher an diese ausgezahlt werden muss. Durch eine Aufnahme dieser Einkommensart in die Begriffsbestimmung lassen sich potenzielle Unsicherheiten am einfachsten umgehen. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von CULT.]

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) „Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt;

(k) „Mehrgebietslizenz“ für einen Online-Musikdienst eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft zu beauftragen.

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu beauftragen. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sind berechtigt, Exklusivrechte an sämtlichen Werken ihrer Mitglieder zu fordern.

Begründung

In einer kürzlich abgegebenen Erklärung, die von mehr als 40 unabhängigen europäischen Vereinigungen von Musikschaffenden angenommen wurde, wird die Wahrung der Vergabe von Exklusivrechten an die entsprechenden Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung gefordert. Das bedeutet, dass Musikschaffende das Aufführungsrecht ihrer Werke an die Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl übertragen. Dies bietet der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung Rechtssicherheit, da sie in diesem Fall das Aufführungsrecht an sämtlichen Werken ihrer Mitglieder innehat. Die Aufteilung der Werke (Übertragung der Rechte an verschiedene Gesellschaften) würde sich nachteilig auswirken. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung würde in diesem Fall die für den Erhalt von Blankolizenzen erforderliche Rechtssicherheit verlieren, die z. B. von öffentlichen Hörfunk- und Fernsehanstalten gefordert wird. Infolgedessen würde sich der Lizenzerwerb aufwändiger und kostspieliger gestalten.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Verwertungsgesellschaft ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder für die Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Verwertungsgesellschaft ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder für die Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt. Dieser Absatz gilt nicht für die Vereinbarungen der Mitgliedstaaten betreffend die Verwaltung von Rechten mittels erweiterter kollektiver Lizenzen, der gesetzlichen Vermutungen in Bezug auf die Vertretung oder Übertragung von Rechten, der vorgeschriebenen kollektiven Verwertung oder ähnlicher Vereinbarungen bzw. einer Kombination von diesen.

Begründung

Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dürfen nicht verpflichtet werden, eine Einwilligung seitens der Rechteinhaber zu ersuchen, deren Rechte die in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer erweiterten kollektiven Lizenzvergabe oder ähnlichen Leistung vertreten werden. Die Änderung hat den Zweck, die Fortführung von etablierten Systemen zur kollektiven Verwaltung von Urheberrechten zu gewährleisten und Lizenzeinnahmen von Rechteinhabern sowie den Rechte- und Lizenzerwerb für Nutzer zu sichern.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften nehmen Rechteinhaber als Mitglieder auf, wenn diese die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied darf nur auf der Grundlage objektiver Kriterien abgelehnt werden. Diese Kriterien werden in die Satzung oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaften aufgenommen und veröffentlicht.

2. Eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung nimmt Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, auch andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder auf, wenn diese die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen, die auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden in die Satzung oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaften aufgenommen und veröffentlicht.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In der Satzung der Verwertungsgesellschaften sind geeignete, wirksame Verfahren für die Mitwirkung ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft vorzusehen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen ausgewogen und fair bei der Beschlussfassung vertreten sein.

3. In der Satzung der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sind geeignete, wirksame Verfahren für die Mitwirkung ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft vorzusehen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen ausgewogen und fair bei der Beschlussfassung auf allen Ebenen vertreten sein.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren und genehmigt deren Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren, die Überwachung ihrer allgemeinen Leistung und genehmigt deren Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

Begründung

Der Zusammenhang zwischen Hauptversammlung und Direktoren ist klarzustellen. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von IMCO.]

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaft eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen einrichten, die in der Verwertungsgesellschaft mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind. In dem Gremium, das diese Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist im Interesse einer wirksamen Beteiligung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft eine faire und ausgewogene Vertretung dieser Mitglieder sicherzustellen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen einrichten, die in dieser Organisation mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind. In dem Gremium, das diese Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist im Interesse einer wirksamen Beteiligung der Mitglieder der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine faire und ausgewogene Vertretung der verschiedenen Mitgliedergruppen sicherzustellen.

Begründung

Die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Mitgliedergruppen ist für Künstler und Urheber von größter Wichtigkeit und muss ausdrücklich erwähnt werden. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von CULT.]

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, berichtet auf der in Artikel 7 vorgesehenen Hauptversammlung über die Ausübung seiner Pflichten.

Begründung

Die Aufklärung im Rahmen der Hauptversammlung ist in einem gut funktionierenden Organisationsmodell gängige Praxis. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von IMCO.]

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Absätze 1 und 2 nicht für eine Verwertungsgesellschaft gelten, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

(a) Bilanzsumme: EUR 350 000;

 

(b) Nettoumsatz: EUR 700 000;

 

(c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Verwertungsgesellschaften dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für eigene Rechnung verwenden; sie dürfen lediglich von diesen Einnahmen die Verwaltungsgebühren einbehalten.

3. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für eigene Rechnung verwenden; sie dürfen nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe d lediglich von diesen Einnahmen die Verwaltungsgebühren einbehalten.

Begründung

Erläutert, dass Abzüge nach Maßgabe der auf der Hauptversammlung festgelegten Regelungen vorgenommen werden müssen. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von IMCO.]

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik die Verteilung und Ausschüttung unverzüglich und mindestens halbjährlich sowie spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, ausgeschüttet werden und hat die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Schritte unternommen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, beschließt die Verwertungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b über die Verwendung dieser Beträge unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, die Beträge von der Verwertungsgesellschaft zurückzufordern.

2. Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, ausgeschüttet werden und hat die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung alle notwendigen Schritte unternommen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, beschließt die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b über die Verwendung dieser Beträge, unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, die Beträge von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zurückzufordern und vorausgesetzt, die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung gewährleistet, dass die Höhe der Ausschüttung der Höhe der Einnahmen aus dem betreffenden Geschäftsjahr entspricht. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung können Rechteinhabern zustehende Beträge vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist ausschütten, wenn der betreffende Rechteinhaber nicht ausfindig gemacht werden konnte und dies nach nationalem Recht zulässig ist.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Als notwendige Schritte im Sinne des Absatzes 2 gelten unter anderem die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft als auch an die Öffentlichkeit gerichtete Veröffentlichung einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten.

3. Im Sinne des Absatzes 2 ergreift die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung wirksame Maßnahmen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, und gewährleistet gleichzeitig geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Betrug. Derartige Maßnahmen umfassen die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft als auch an die Öffentlichkeit gerichtete Veröffentlichung – regelmäßig bzw. zumindest einmal jährlich – einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Lizenzbedingungen sind auf objektive Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

2. Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tarife für ausschließliche Rechte haben den Marktwert der Rechte und der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen widerzuspiegeln.

Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem vernünftigen Verhältnis insbesondere zu dem Marktwert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Anwendungsbereichs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem Marktwert der von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Ermangelung einer einzelstaatlichen Regelung, die die Beträge bestimmt, die den Rechteinhabern aus Vergütungs- und Ausgleichsansprüchen zustehen, legen die Verwertungsgesellschaften bei der Bestimmung dieser Beträge den Marktwert der fraglichen Rechte zugrunde.

In Ermangelung einer einzelstaatlichen Regelung, die die Beträge bestimmt, die den Rechteinhabern aus Ausgleichsansprüchen zustehen, legen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung bei der Bestimmung dieser Beträge den Marktwert der fraglichen Rechte zugrunde.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2 a. Eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die Lizenzen vergibt, ist nicht verpflichtet, sich bei der Lizenzierung einer neuen Art von Dienstleistung, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, auf eine Lizenzierungsregelung zu stützen, die mit einem Diensteanbieter vereinbart wurde.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Nutzer stellen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in einem beschlossenen oder vereinbarten Format und Zeitrahmen die für eine genaue Analyse der Nutzung ihrer Repertoires erforderlichen Informationen zur Verfügung. Dies geschieht, damit die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die anwendbaren Gebühren festlegen und die den Rechteinhabern zustehenden Beträge korrekt und entsprechend den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen ausschütten können. Wenn Nutzer diese Informationen nicht in einer Weise bereitstellen können, die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine genaue und zeitnahe Ausschüttung an die einzelnen Rechteinhaber ermöglicht, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung von ihren gemäß dieser Richtlinie über die Ausschüttung von Beträgen an einzelne Rechteinhaber festgeschriebenen Verpflichtungen befreit werden und dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung solchen Nutzern weitere Gebühren berechnen können, um die zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, die durch eine fehlende oder unvollständige Berichterstattung über die Nutzung von Werken entstehen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ist es gestattet, bei ihren Lizenzen unter angemessenen Bedingungen ein Kontrollrecht vorzusehen, das der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Lizenz und der Erklärung der einschlägigen Einnahmen dient.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Nutzer sollten bei Vorliegen eines allgemein gültigen bzw. gerichtlich festgelegten Tarifs zeitnah Lizenz- und Vergütungsgebühren an die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung zahlen müssen. Wenn Nutzer derartige Gebühren nicht zeitnah begleichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung diesen Nutzern weitere Gebühren für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand berechnen dürfen, der durch die unterlassene Zahlung der Lizenzgebühren oder Vergütung entstanden ist.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung haben auf Lizenzanfragen für Online-Dienste innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reagieren und innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung zusammen mit den relevanten Informationen eine geeignete Lizenz vorzuschlagen. Wenn eine Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung diese Fristen nicht einhält, hat der Antragsteller gemäß Artikel 35, 36 und 37 das Recht auf ein Streitbelegungsverfahren.

Begründung

Aufnahme der durch den Berichterstatter vorgeschlagenen Änderung. Die Festlegung strikter Fristen ist jedoch nicht ratsam, da sich Lizenzvereinbarungen im Hinblick auf ihre Komplexität (z. B. Art und Anzahl der Rechte) stark voneinander unterscheiden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15b

 

Ablehnung von Lizenzanträgen:

 

1. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dürfen Lizenzanträge für die Nutzung von Werken und anderen Schutzgegenständen im Rahmen des festgelegten Repertoires ohne wichtige und nachvollziehbare Gründe nicht ablehnen. Insbesondere dürfen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung Lizenzen und Mehrgebietslizenzen nicht auf Grundlage ertragspolitischer Überlegungen verweigern.

 

2. Bei Ablehnung eines Lizenzantrags hat die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die von ihnen vertretenen Rechteinhaber und andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, für die sie in Rahmen eines Vertretungsvertrags Rechte verwaltet, sowie den Nutzer über die Gründe der Ablehnung zu informieren.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften ohne ungebührliche Verzögerung auf Anfrage eines von ihnen vertretenen Rechteinhabers, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Verwertungsgesellschaft oder eines Nutzers elektronisch Informationen bereitstellen über:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ohne ungebührliche Verzögerung einem von ihnen vertretenen Rechteinhaber, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Verwertungsgesellschaft oder einem Nutzer elektronisch Informationen bereitstellen über:

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Darüber hinaus stellen die Verwertungsgesellschaften auf Anfrage eines Rechteinhabers oder einer Verwertungsgesellschaft alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

2. Darüber hinaus stellen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung einem Rechteinhaber oder einer Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften folgende Informationen veröffentlichen:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, vorzugsweise über öffentlich zugängliche und durchsuchbare Schnittstellen, folgende Informationen veröffentlichen:

Begründung

Die Interoperabilität in elektronischen Netzwerken sollte gefördert werden. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von CULT.]

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Nummer 1 Buchstaben a, f und g des Anhangs I nicht für eine Verwertungsgesellschaft gilt, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

(a) Bilanzsumme: EUR 350 000;

 

(b) Nettoumsatz: EUR 700 000;

 

(c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verwertungsgesellschaften überwachen die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie in ihrer Gesamtheit oder einzeln vertreten, durch Anbieter von Online-Musikdiensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben.

1. Die Verwertungsgesellschaften stimmen sich mit Anbietern von Online-Musikdiensten hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen über die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken ab, die sie in ihrer Gesamtheit oder einzeln vertreten, durch Anbieter von Online-Musikdiensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben.

Begründung

Der Begriff „überwachen“ kann als technische Überwachung interpretiert werden und lässt sich auf einige Online-Dienste nur schwerlich anwenden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vertretungsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, sind nicht ausschließlich. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft verwaltet diese Online-Rechte unter nichtdiskriminierenden Bedingungen.

1. Zur Zusammenführung einer Vielzahl von Repertoires und zur Vergabe von Lizenzen für verschiedene Repertoires und von Mehrgebietslizenzen haben Gesellschaften zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Möglichkeit, Vertretungsverträge mit anderen Gesellschaften zur kollektiven Rechtewahrnehmung zum Zwecke der Koordinierung und Effizienz solcher Lizenzen unter gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen abzuschließen. Vertretungsverträge zwischen Gesellschaften zur kollektiven Rechtewahrnehmung, mit denen eine Gesellschaft zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine andere Gesellschaft zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, sollten es der Gesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, auch weiterhin ermöglichen, einer anderen Gesellschaft den Auftrag zu erteilen, und sind nicht ausschließlich. Die beauftragte Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung verwaltet diese Online-Rechte unter nichtdiskriminierenden Bedingungen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten fördern unter den gleichen Bedingungen gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in den Bereichen Wahrnehmung, Verwaltung und Lizenzvergabe zur Nutzung von Rechten.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die Kommission bewertet und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Notwendigkeit von sektorspezifischen Regelungen im Hinblick auf die Umsetzung von Absatz 3 des Artikels 101 AEUV. Dieser umfasst Vertretungsverträge, die Bündelung von Online-Rechten, den Austausch von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung zur Gewährung und Verwaltung von Mehrgebiets- und Multirepertoirelizenzen und/oder zur Festlegung einheitlicher bzw. einvernehmlich vereinbarter Tarife und Bedingungen für derartige Lizenzen.

Begründung

Die Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollte gefördert werden. Dies erfordert jedoch auch eine Rechtssicherheit bezüglich der geltenden Wettbewerbsvorschriften. Aufgrund der Zusammenarbeit besteht ein erhöhtes Risiko kartellrechtlicher Untersuchungen. Dies muss klar herausgestellt werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag annehmen.

2. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung vergeben oder anbieten, müssen den Antrag unverzüglich annehmen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwaltungsgebühr, die die Verwertungsgesellschaft von der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag gestellt hat, für den geleisteten Dienst verlangt, übersteigt nicht einen angemessenen Kostenaufwand für die Verwaltung des Repertoires der anderen Verwertungsgesellschaft zuzüglich einer vertretbaren Gewinnmarge.

Die Verwaltungsgebühr, die die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung von der Organisation, die den Antrag gestellt hat, für den geleisteten Dienst verlangt, übersteigt nicht einen angemessenen Kostenaufwand für die Verwaltung des Repertoires der anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zuzüglich einer vertretbaren Gewinnmarge, die für alle beteiligten Parteien wirtschaftlich rentabel ist.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die den Antrag erhält, erteilt der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, im Verhältnis zu deren Mitgliedern eine Lizenz für ihr Repertoire und zwar unter denselben Bedingungen wie für das eigene Repertoire. Das Repertoire der Organisation, die den Antrag gestellt hat, darf nicht ohne deren Zustimmung aus der Liste der lizenzierten Repertoires ausgenommen werden.

Begründung

Die Änderung ist identisch mit der Änderung 25 des Berichterstatters und ersetzt diese. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für Artikel 29 Absatz 3 bleibt davon unberührt. Dieser Artikel und die vorgeschlagene Änderung betonen, dass die Repertoires von kleinen und mittleren Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehnmung für die Entwicklung und Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa ausreichend geschützt und bei der Lizenzvergabe für grenzübergreifende Online-Musik in Europa gleich behandelt werden sollten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Titel findet auf Verwertungsgesellschaften keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Hörfunk- oder Fernsehanstalten benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Übertragung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, die die Anstalt ergänzend zur ersten Programmübertragung produziert haben, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

Dieser Titel findet auf Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Hörfunk- oder Fernsehanstalten benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme vor, begleitend zur ersten Übertragung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, die die Anstalt ergänzend zur ersten Programmübertragung produziert haben, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

Begründung

Um mehr Klarheit und Konformität zu Erwägung 25 zu schaffen, sollten Vorschauen zu den Ausnahmen für Hörfunk- oder Fernsehanstalten hinzugefügt werden. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von IMCO.]

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – title

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Streitbeilegungsverfahren für Nutzer

Streitbeilegungsverfahren mit Nutzern

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht oder gegebenenfalls eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife und die Ablehnung von Lizenzanträgen befasst werden kann.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht oder gegebenenfalls eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Nutzern über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife, die Berechnung der Tarife und die Ablehnung von Lizenzanträgen oder Lizenzbedingungen befasst werden kann. Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Streitbelegungsstellen sich auf Fragen des geistigen Eigentums spezialisiert haben und ihre Entscheidungen auf Grundlage der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien treffen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Verwaltungskosten für eine Streitbelegung müssen angemessen sein.

Begründung

Um gleiche Ausgangsbedingungen für kleinere Akteure zu gewährleisten, müssen die Verwaltungskosten angemessen sein. [Im Einklang mit dem Entwurf einer Stellungnahme von IMCO.]

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nutzer bei einem Streitbelegungsverfahren nach diesem Artikel Zahlungen an die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung leisten müssen, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, und zwar

 

(a) den für die fragliche Nutzung festgelegten Tarif (sofern vorhanden).

 

(b) eine von der Streitbelegungsstelle als Sicherheitsleistung festgelegte monatliche Zwischenzahlung, wenn für die fragliche Nutzung kein Tarif festgelegt ist.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung bzw. Nutzer den aus der Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen und dem neuen von der zuständigen Stelle festgelegten Tarif resultierenden Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Beschluss dieser Stelle entrichten.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie geeignete Verwaltungssanktionen verhängen und Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und durchsetzen können. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie geeignete Verwaltungssanktionen zu verhängen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen oder alternativ dazu geeignete Stellen zu benennen. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

VERFAHREN

Titel

Kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0372 – C7-0183/2012 – 2012/0180(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

11.9.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

11.9.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Luigi Berlinguer

5.11.2012

Prüfung im Ausschuss

13.5.2013

 

 

 

Datum der Annahme

20.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Fabrizio Bertot, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Christian Ehler, Vicky Ford, Adam Gierek, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Philippe Lamberts, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Ioannis A. Tsoukalas, Niki Tzavela, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jerzy Buzek, Ioan Enciu, Andrzej Grzyb, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Bernd Lange, Hannu Takkula

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Bas Eickhout, Indrek Tarand, Keith Taylor

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (24.6.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt
(COM(2012)0372 – C7-0183/2012 – 2012/0180(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Toine Manders

KURZE BEGRÜNDUNG

Kontext

Im Juli 2012 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie mit allgemeinen Bestimmungen über die kollektive Wahrnehmung von Rechten für alle Sektoren vorgelegt. Darüber hinaus enthält die Richtlinie spezifische Bestimmungen für Mehrgebietslizenzen für Online-Musik. Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission von 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ und der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu sehen. Er soll die Lizenzierung von Rechten und ganz allgemein den Zugang zu attraktiven digitalen Inhalten insbesondere in einem grenzübergreifenden Kontext erleichtern und so sicherstellen, dass Verbraucher und Unternehmen die Chancen des digitalen Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen können.

Wie in der Binnenmarktakte vom April 2011 festgehalten, gehört geistiges Eigentum zu den wichtigsten Bereichen, in denen zur Bewältigung der derzeitigen Krise, zur Förderung des Wachstums und zur Verbesserung des Vertrauens in den Binnenmarkt Maßnahmen auf Ebene der EU notwendig sind. Studien zeigen, dass die Kreativwirtschaft erheblich zum BIP und zur Beschäftigung in den Mitgliedstaaten beiträgt. Wie die kollektiven Rechte in der EU wahrgenommen werden, ist jedoch immer noch unklar. Insbesondere die Systeme für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten, die Berechnung der Tarife und die Ausschüttung der eingezogenen Gebühren sind seit einigen Jahren Gegenstand von Diskussionen.

Die Rechteinhaber beschweren sich oft, dass sie nicht erhalten, was ihnen zusteht. Langwierige und unklare Verfahren für die Verteilung und Ausschüttung von Gebühren durch die Verwertungsgesellschaften können bei den Rechteinhabern Verwirrung und Misstrauen schaffen, was wiederum die Kreativität behindert und zu weniger Transparenz im Binnenmarkt führt. Es wird auch mehr Transparenz hinsichtlich der Verwendung von Beträgen gefordert, die nicht ausgeschüttet werden können. Für die Nutzer ist es hingegen oft kaum nachvollziehbar, welche Gebühren sie zahlen müssen und welche Verwertungsgesellschaft für welche Gebühr verantwortlich ist.

Schließlich erbringen die Verwertungsgesellschaften Dienstleistungen für mehr als nur eine Gruppe von Rechten und Rechteinhabern in einem Mitgliedstaat und haben in vielen Fällen rechtlich oder faktisch eine Monopolstellung inne. Daher ist der Binnenmarkt in diesem Bereich noch nicht wirklich wettbewerbsfähig.

Anmerkungen des Verfassers der Stellungnahme

Der Vorschlag der Kommission stellt im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Rechten einen großen Schritt vorwärts dar, und der Verfasser der Stellungnahme teilt die Ansicht der Kommission, dass in diesem Bereich ein rechtlicher Rahmen erforderlich ist.

Zur Förderung von Innovation und geistiger Schöpfung im Binnenmarkt im Interesse der Künstler, Dienstleister, Verbraucher und der europäischen Wirtschaft insgesamt müssen wir jedoch noch weiter gehen. Die Richtlinie sollte unter anderem größere Transparenz sowohl für die Nutzer als auch für die Rechteinhaber, einen geringeren Verwaltungsaufwand sowie einen besseren Schutz der Interessen der Rechteinhaber bewirken. Diese Stellungnahme soll zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, indem sie auf die folgenden wesentlichen Aspekte eingeht.

Um größere Transparenz zu schaffen und eine doppelte Fakturierung zu vermeiden sollten die Verwertungsgesellschaften zunächst so zusammenarbeiten, dass sie für die Nutzer eine zentrale Anlaufstelle bilden. Sie sollten gemeinsam sicherstellen, dass ein Nutzer nur eine einzige Rechnung erhält. Eine Voraussetzung hierfür ist ein gut funktionierendes Datenaustauschsystem zwischen diesen Verwertungsgesellschaften.

Zweitens sollten die Lizenztarife/-gebühren transparenter sein. Die einzige Rechnung sollte eindeutige Angaben zu den beteiligten Verwertungsgesellschaften, den lizenzierten Werken und deren tatsächlicher Nutzung enthalten. Im Fall von Streitigkeiten sollten unabhängige und unparteiische Stellen mit entsprechenden Sachkenntnissen für die Streitbeilegung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollten die Transparenzanforderungen für alle Verwertungsgesellschaften gelten, um eine Fragmentierung zu vermeiden. Diese Richtlinie sollte ferner die aktuellen technologischen Fortschritte in vollem Umfang nutzen und die Nutzer, Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften dazu anhalten, Informationen über individuelle Online-Konten einzuholen und auszutauschen.

Drittens sollte die überlegte Verwendung der eingezogenen Einnahmen gefördert und riskante Investitionen dieser Einnahmen somit eingeschränkt werden. Die Verwertungsgesellschaften sollten keine Investitionen tätigen, die zum Verlust der den Rechteinhabern zustehenden Einnahmen führen könnten.

Viertens sollten die Rechte und Interessen der Rechteinhaber besser geschützt werden, indem dafür gesorgt wird, dass die Wahrnehmung ihrer Rechte mit einer häufigeren und regelmäßigeren Verteilung und Ausschüttung der Beträge und mit einer größeren Transparenz hinsichtlich der Nutzung ihrer Werke einhergeht.

Schließlich ist vor allem Titel III des Entwurfs der Richtlinie über Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu begrüßen. Die grenzübergreifende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, die auch Dienste der kollektiven Rechtewahrnehmung umfasst, ist ein im Vertrag und in der Dienstleistungsrichtlinie verankerter Eckpfeiler des Binnenmarkts und sollte daher in vollem Umfang verwirklicht werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge. Verwertungsgesellschaften ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Außerdem spielen sie eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen. Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge. Verwertungsgesellschaften ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Außerdem spielen sie eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die kulturelle Vielfalt demnach wahren, achten und fördern. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung spielen als Förderer der kulturellen Vielfalt in Europa und der von kultureller Vielfalt geprägten Kreativwirtschaft eine wichtige Rolle, da sie kleinsten und weniger populären Repertoires und neuen Künstlern Zugang zum Markt verschaffen und im Interesse der Rechteinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen, und sie müssen diesbezüglich auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Als Dienstleister unterliegen in der Union niedergelassene Verwertungsgesellschaften den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen. Verwertungsgesellschaften sollten somit ihre Dienstleistungen problemlos länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

entfällt

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Diese Richtlinie regelt das notwendige Mindestmaß, um den freien Dienstleistungsverkehr für Dienste der kollektiven Rechtewahrnehmung im Binnenmarkt zu verwirklichen. Sie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Genehmigungspflichten für die Gründung von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und für ihre Überwachung festzulegen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer. Diese Probleme stellen sich nicht bei unabhängigen Rechteverwertern, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte auf kommerzieller Basis wahrnehmen, ohne dass die Rechteinhaber irgendwelche Mitgliedsrechte besitzen.

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in die Gründungsurkunden von Verwertungsgesellschaften entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG ist es Verwertungsgesellschaften außerdem untersagt, Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihres Niederlassung zu diskriminieren.

(8) Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in die Gründungsurkunden von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ist es außerdem untersagt, Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung zu diskriminieren. Jede direkte oder indirekte Diskriminierung auf der Grundlage von bestehenden Lizenzen, des Umfangs des Repertoires oder der erwarteten Umsätze ist zu verbieten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, unberührt lassen.

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, schützen und stärken.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft sollte auf objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, auch in Bezug auf Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Verwertungsgesellschaft einziehen dürfen.

(10) Die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft sollte auf objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, auch in Bezug auf Vereinigungen von Rechteinhabern, wie andere Verwertungsgesellschaften, Gewerkschaften und Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Verwertungsgesellschaft einziehen dürfen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Verwertungsgesellschaften sollen im Interesse ihrer Mitglieder handeln. Deshalb ist es wichtig, Mechanismen vorzusehen, die es den Mitgliedern von Verwertungsgesellschaften gestatten, an den Entscheidungsprozessen der Gesellschaften mitzuwirken und so ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sollten bei der Beschlussfassung ausgewogen und fair vertreten sein. Die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung wären weniger wirkungsvoll, wenn nicht auch geregelt würde, wie die Mitgliederversammlung arbeiten soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliederversammlung in regelmäßigen Abständen, wenigstens aber einmal jährlich, einberufen wird und dass die wichtigen Entscheidungen in der Verwertungsgesellschaft von der Mitgliederversammlung getroffen werden.

(11) Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten im kollektiven Interesse der Rechteinhaber handeln, die sie vertreten. Deshalb ist es wichtig, Mechanismen vorzusehen, die es den Mitgliedern von Verwertungsgesellschaften gestatten, an den Entscheidungsprozessen der Gesellschaften mitzuwirken und so ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern, wie Produzenten oder ausübende Künstler, sollten bei der Beschlussfassung ausgewogen und fair vertreten sein. Die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung wären weniger wirkungsvoll, wenn nicht auch geregelt würde, wie die Mitgliederversammlung arbeiten soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliederversammlung in regelmäßigen Abständen, wenigstens aber einmal jährlich, einberufen wird und dass die wichtigen Entscheidungen in der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung von der Mitgliederversammlung getroffen werden.

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein; jede Beschränkung dieser Rechte muss fair und verhältnismäßig sein. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern leicht gemacht werden.

(12) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein; jede Beschränkung dieser Rechte muss fair und verhältnismäßig sein. Die Ausübung des Stimmrechts und des passiven Wahlrechts sollte allen Mitgliedern leicht gemacht werden und sollte wenn möglich elektronisch erfolgen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Verwertungsgesellschaften geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Verwertungsgesellschaften eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt. Damit kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig belastet werden und die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verhältnismäßig bleiben, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Aufsichtsfunktion ausnehmen dürfen.

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es den Mitgliedern, die verschiedene Kategorien von Rechteinhabern vertreten, ermöglichen, in dem Gremium in ausgewogener Weise vertreten zu sein, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt. Damit kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig belastet werden und die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verhältnismäßig bleiben, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Aufsichtsfunktion ausnehmen dürfen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften bedürfen.

(15) Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft sollte sichere und ertragreiche Anlageformen wählen können, die eine Risikoexposition der angelegten Einnahmen verhindern und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß, rechtzeitig und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften bedürfen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) In Fällen, in denen die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Rechteinhaber nicht ermitteln und ausfindig machen konnte, würde es sich nachteilig auf die Bemühungen zur Ermittlung der betreffenden Rechteinhaber auswirken, wenn die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Beträge einbehalten und für eigene Zwecke nutzen könnten. Daher sollten die Beträge, die nicht ausgeschüttet werden können, in einen Kulturfonds einfließen, der durch die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung für diesen Zweck eingerichtet wurde und verwaltet wird. Die Mitgliederversammlung beschließt, welche Tätigkeiten aus diesem Fonds finanziert werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Da Rechteinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Entscheidung über die Einbehaltung etwaiger Beträge mit Ausnahme von Verwaltungsgebühren oder gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften getroffen wird und dass die Verwertungsgesellschaften die Regeln, nach denen die Einbehaltung erfolgt, gegenüber den Rechteinhabern offenlegen. Jeder Rechteinhaber sollte unterschiedslos Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. In Bezug auf alle in dieser Richtlinie nicht geregelten Aspekte sollte jedoch weiterhin nationales Recht maßgebend sein.

(16) Da Rechteinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Entscheidung über die Einbehaltung etwaiger Beträge mit Ausnahme von Verwaltungsgebühren, beispielsweise Abzüge für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen, oder gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen von allen Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften getroffen wird und dass die Verwertungsgesellschaften die Regeln, nach denen die Einbehaltung erfolgt, gegenüber den Rechteinhabern offenlegen. Jeder Rechteinhaber sollte problemlos und unterschiedslos Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. In Bezug auf alle in dieser Richtlinie nicht geregelten Aspekte sollte jedoch weiterhin nationales Recht maßgebend sein.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Faire Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Nutzungsrechte an Werken und anderen Schutzgegenständen ausüben können, für die eine Verwertungsgesellschaft Rechte in Vertretung wahrnimmt, und um die Vergütung der Rechteinhaber sicherzustellen. Verwertungsgesellschaften und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver Kriterien festgelegt wurden.

(18) Faire Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Nutzungsrechte an Werken und anderen Schutzgegenständen ausüben können, für die eine Verwertungsgesellschaft Rechte in Vertretung wahrnimmt, und um die Vergütung der Rechteinhaber sicherzustellen. Verwertungsgesellschaften und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien festgelegt wurden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Verwertungsgesellschaften und Nutzer sollten auch Kommunikationsverfahren einführen, damit die Nutzer die notwendigen Informationen über die Nutzung der Lizenzen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit genau melden können, wie die lizenzierten Werke tatsächlich genutzt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Um eine höhere Transparenz zu schaffen und Fälle zu vermeiden, in denen den Nutzern für die Rechte an einem Werk mehrere Rechnungen ausgestellt werden, können Verwertungsgesellschaften in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet werden. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen über Lizenzen und die Nutzung der Werke in einer gemeinsamen Datenbank und die Ausstellung einer einzigen gemeinsamen Rechnung für jeden Nutzer umfassen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um Rechteinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen ihrer Verwertungsgesellschaften zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten, die für die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften charakteristisch sind. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden. Um kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig zu belasten und die Verhältnismäßigkeit der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von bestimmten Transparenzpflichten ausnehmen dürfen.

(20) Um Rechteinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen ihrer Verwertungsgesellschaften zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Verwertungsgesellschaften einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten, die für die Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften charakteristisch sind. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Trotz der Grenzenlosigkeit des Internets ist der Online-Markt für Musikdienste in der EU immer noch fragmentiert und der Binnenmarkt auf diesem Gebiet noch unvollendet. Die Vielschichtigkeit und das Ausmaß der Probleme im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung in Europa hat die Fragmentierung des europäischen digitalen Marktes für Online-Musikdienste in bestimmten Fällen noch befördert. Die Situation steht in krassem Widerspruch zu der schnell wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach digitalen Inhalten und den dazugehörigen innovativen Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinweg.

(22) Trotz der Grenzenlosigkeit des Internets ist der Online-Markt für Musikdienste in der EU immer noch fragmentiert und der Binnenmarkt auf diesem Gebiet noch unvollendet. Die Vielschichtigkeit und das Ausmaß der Probleme im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung in Europa hat die Fragmentierung des europäischen digitalen Marktes für Online-Musikdienste in bestimmten Fällen noch befördert. Die Situation steht in krassem Widerspruch zu der schnell wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach digitalen Inhalten und den dazugehörigen innovativen Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinweg. Das Potenzial von Informationstechnologien bleibt also ungenutzt, und für die Verbraucher kommt kein tatsächlich grenzenloser digitaler Binnenmarkt für Musik zustande. Fortschritte sind daher dringend geboten, um den physischen und den digitalen freien Dienstleistungs- und Warenverkehr zu gewährleisten.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für verschiedene Repertoires geltende Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben und eine faire und angemessene Vergütung der Rechteinhaber sicherstellen, liegt im allgemeinen wirtschaftlichen und kulturellen Interesse der Europäischen Union und ihrer Bürger. Wenn in Bezug auf für verschiedene Repertoires geltende Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ein effizientes System eingerichtet und entsprechend funktionieren soll, ist es unerlässlich, dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung grenzüberschreitend zusammenarbeiten bzw. ihre Lizenzierungstätigkeiten zur Zusammenführung sich ergänzender Repertoires dieser Organisationen konsolidiert werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Verwertungsgesellschaften in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Verwertungsgesellschaften erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Verwertungsgesellschaft ermöglichen, einer anderen Verwertungsgesellschaft die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Gesellschaft, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Gesellschaft anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung der Internetpiraterie geleistet werden.

(24) Im Gegensatz zu anderen Bereichen der Kreativwirtschaft, in denen die direkte Lizenzvergabe eine größere Rolle spielt, ist die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis im Musiksektor nach wie vor die Norm. Daher kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung aufgestellt werden, damit das Angebot für die Verbraucher vergrößert und die Schaffung des digitalen Binnenmarkts vorangetrieben wird. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ermöglichen, einer anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Organisation, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Organisation anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an, ohne ihre Marktmacht zu missbrauchen. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung der Internetpiraterie geleistet werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Verwertungsgesellschaft. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Musikrechten für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren Unterordnungsverhältnis zu dem ursprünglichen Programm steht und die Funktion einer Ergänzung, eines Vorspanns oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten unter Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union führen.

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Verwertungsgesellschaft. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Musikrechten für die Zugänglichmachung im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie mit den linearen Rundfunkdiensten verbundenen Online-Angeboten zu ermöglichen. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten unter Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union führen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Verwertungsgesellschaften sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhabern zur Verfügung stehen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über unabhängige, unparteiische und effektive alternative Streitbeilegungsstellen verfügen, die geschäftliche Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über bestehende oder geplante Lizenzbedingungen oder die Versagung einer Lizenz regeln können. Schließlich könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und den übrigen Beteiligten nicht schnell und effizient durch unabhängige unparteiische Stellen gelöst würden. Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher ein leicht zugängliches, effizientes und unparteiisches alternatives Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften auf der einen und Online-Musikanbietern, Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften auf der anderen Seite eingerichtet werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Die in der Richtlinie geforderte Einrichtung von Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder, Rechteinhaber, Nutzer und Verwertungsgesellschaften sollte die Parteien nicht daran hindern, von ihrem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht auf Zugang zu den Gerichten Gebrauch zu machen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

(Diese Änderung gilt für den gesamten Legislativtext.)

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Verwertungsgesellschaft“ jede Organisation, die im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird und die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung von mehr als einem Rechteinhaber damit beauftragt ist, ausschließlich oder hauptsächlich Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen;

(a) „Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung“ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung damit beauftragt ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen von mehr als einem Rechteinhaber zum kollektiven Nutzen dieser Rechteinhaber als einziges oder als eines ihrer Hauptziele wahrzunehmen und die:

 

(i) im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird, und/oder

 

(ii) als gemeinnützige Organisation organisiert ist;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) „Online-Rechtepooling“ jede Art der Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und anderen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und/oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 31 dieser Richtlinie, deren Ziel die Vergabe von Lizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ist, die zum Repertoire aller beteiligten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Einrichtungen gehören;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

(f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l) „Online-Rechte an Musikwerken“ Rechte an einem Musikwerk im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die für die Bereitstellung eines Online-Musikdienstes erforderlich sind;

(l) „Online-Rechte an Musikwerken“ Rechte des Urhebers an einem Musikwerk im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die für die Bereitstellung eines Online-Musikdienstes erforderlich sind;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwertungsgesellschaften im Interesse ihrer Mitglieder handeln und Rechteinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, keine Pflichten auferlegen, die für den Schutz der Rechte und Interessen der Rechteinhaber nicht objektiv notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung als Treuhänder im Interesse der Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, handeln und ihnen keine Pflichten auferlegen, die für den Schutz der Rechte und Interessen der Rechteinhaber nicht objektiv notwendig sind.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber frei darüber entscheiden können, ob sie ihre Rechte einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung anvertrauen, und sorgen, wenn Rechteinhaber sich dafür entscheiden, dafür, dass diese Entscheidung jeglichen Vermutungen in Bezug auf die Übertragung von Rechten vorgeht.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft zu beauftragen.

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu beauftragen.

 

Unbeschadet des Rechts des Rechteinhabers, eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung frei zu wählen, werden die durch die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch die Mitgliederversammlung in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 festgelegt.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Rechteinhaber haben das Recht, für die Nutzung ihrer Rechte kostenlose Lizenzen zu gewähren. In diesem Fall informieren die Rechteinhaber ihre Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung darüber, für welche Werke diese kostenlosen Lizenzen gewährt werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Rechteinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den Wahrnehmungsauftrag der Verwertungsgesellschaft vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Verwertungsgesellschaft kann beschließen, dass eine solche vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags nur in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

3. Die Rechteinhaber haben während der Laufzeit des Wahrnehmungsauftrags jederzeit das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den Wahrnehmungsauftrag der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten, oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Verwertungsgesellschaft kann beschließen, dass eine solche vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags nur in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

 

Die Mitgliedstaaten dürfen in Übereinstimmung mit Artikel 101 und 102 AEUV Bestimmungen vorsehen, nach denen die Verwertungsgesellschaften befugt sind, geeignete Bedingungen für eine Einschränkung der objektiv betrachtet missbräuchlichen Verwendung von abwechselnden Beitritten und Beendigungen durch die Rechteinhaber festzulegen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Verwertungsgesellschaften dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht dadurch beschränken, dass sie verlangen, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung von Rechten oder von Kategorien von Rechten oder von Rechten an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag vollständig oder teilweise beendet wurde.

5. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht dadurch beschränken, dass sie verlangen, eine andere Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung von Rechten oder von Kategorien von Rechten, von Rechten an Werken oder Rechten an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag vollständig oder teilweise beendet wurde.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Verwertungsgesellschaft ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder für die Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten, für die Rechte an Werken oder die Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unterabsatz 1 dieses Absatzes lässt jegliche in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen über die Verwaltung von Rechten, beispielsweise über erweiterte kollektive Lizenzen oder die verbindliche kollektive Rechtewahrnehmung, oder vergleichbare Regelungen oder eine Kombination solcher Regelungen sowie rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Vertretung oder Übertragung von Rechten unberührt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Jedes Mitglied einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung hat das Recht, jederzeit während der Laufzeit des Wahrnehmungsauftrags eine externe unabhängige Prüfung für ihre Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu verlangen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwertungsgesellschaften klären ihre Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 6 zustehenden Rechte auf.

Die Verwertungsgesellschaften klären ihre Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 6 zustehenden Rechte auf.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften nehmen Rechteinhaber als Mitglieder auf, wenn diese die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied darf nur auf der Grundlage objektiver Kriterien abgelehnt werden. Diese Kriterien werden in die Satzung oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaften aufgenommen und veröffentlicht.

2. Die Verwertungsgesellschaften nehmen Rechteinhaber oder alle anderen Mitglieder gemäß Artikel 3 Buchstabe c als Mitglieder auf, wenn diese die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied darf nur auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien abgelehnt werden. Dem Rechteinhaber ist explizit zu begründen, warum der Antrag auf Aufnahme abgelehnt wurde. Diese Kriterien werden in die Satzung oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaften aufgenommen und veröffentlicht. Die Kriterien müssen diskriminierungsfrei gestaltet sein und dürfen nicht zu einem willkürlichen Ausschluss von Mitgliedern aufgrund der Größe des Repertoires, erwarteten Gebühreneinnahmen oder früheren Lizenzverträgen führen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In der Satzung der Verwertungsgesellschaften sind geeignete, wirksame Verfahren für die Mitwirkung ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft vorzusehen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen ausgewogen und fair bei der Beschlussfassung vertreten sein.

3. In der Satzung der Verwertungsgesellschaften sind geeignete, wirksame Verfahren für die Mitwirkung ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft vorzusehen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen ausgewogen und fair bei der Beschlussfassung auf allen Ebenen vertreten sein.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft einberufen.

2. Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft einberufen. Der Mitgliederversammlung wird die Befugnis übertragen, in der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung die strategischen Entscheidungen zu treffen. Die Mitgliederversammlung kann die Befugnis für andere Entscheidungen dem Gremium übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt, wobei sichergestellt wird, dass Rechteinhaber mit einem Nischenrepertoire in diesem Gremium angemessen vertreten sind.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliederversammlung genehmigt Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind.

3. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Satzung, die Mitgliedschaftsbedingungen und Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren und genehmigt deren Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren, die Überwachung ihrer allgemeinen Leistung und genehmigt ihre Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Art und Weise der Verteilung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

(a) die Art und Weise der Verteilung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Verwendung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die nicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 ausgeschüttet werden können, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

entfällt

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers genehmigt.

6. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers genehmigt. Wenn berechtigte Zweifel an der Finanzverwaltung der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung bestehen, kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine interne oder externe Prüfung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird allen Mitgliedern und bei Bedarf der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt, damit angemessene Verfahren eingeleitet werden können.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Jede Beschränkung des Rechts der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, muss fair und verhältnismäßig und auf folgende Kriterien gestützt sein:

7. Jedes Mitglied einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort sein Stimmrecht und passives Wahlrecht auszuüben, unter anderem gegebenenfalls per elektronischer Stimmabgabe. Jede Beschränkung dieses Rechts muss fair und verhältnismäßig und auf die Kriterien auf der Grundlage der Dauer der Mitgliedschaft beschränkt sein.

(a) Dauer der Mitgliedschaft,

 

(b) Beträge, die ein Mitglied in dem betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat oder die ihm zustehen.

 

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt.

8. Jedes Mitglied einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung hat das Recht, ein anderes Mitglied oder eine juristische Person der gleichen Kategorie zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt. Um gültig zu sein, muss das Mitglied dem Vertreter die Vertretungsvollmacht freiwillig spätestens drei Monate vor deren Inanspruchnahme erteilen. Jedem Vertreter kann nur eine begrenzte Anzahl an Vertretungsvollmachten erteilt werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen einrichten, die in der Verwertungsgesellschaft mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind. In dem Gremium, das diese Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist im Interesse einer wirksamen Beteiligung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft eine faire und ausgewogene Vertretung dieser Mitglieder sicherzustellen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen einrichten, die in dieser Organisation mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind. In dem Gremium, das diese Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist im Interesse einer wirksamen Beteiligung der Mitglieder der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die verschiedene Gruppen von Rechteinhabern, auch Rechteinhaber mit einem Nischenrepertoire, vertreten, eine faire und ausgewogene Vertretung dieser Mitglieder sicherzustellen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, berichtet auf der in Artikel 7 vorgesehenen Mitgliederversammlung über die Ausübung seiner Pflichten.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Absätze 1 und 2 nicht für eine Verwertungsgesellschaft gelten, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Verwertungsgesellschaft führen, sowie deren Direktoren mit Ausnahme der Direktoren, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die Verwertungsgesellschaften müssen über Verfahren verfügen, mit denen sie Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Mitglieder auswirken.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Verwertungsgesellschaft führen, sowie deren Direktoren Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die Verwertungsgesellschaften müssen über Verfahren verfügen, mit denen sie Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Mitglieder auswirken.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesen Verfahren gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung dieser Personen und Direktoren gegenüber dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, mit folgenden Angaben:

Zu diesen Verfahren gehört die Abgabe einer individuellen Erklärung dieser Personen und Direktoren gegenüber dem Gremium, dass die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, die außerdem auf der Website der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen des jeweiligen Mitgliedstaates veröffentlicht wird. Die Erklärung wird abgegeben, bevor die betreffenden Personen ihre jeweiligen Tätigkeiten aufnehmen, und wird anschließend jährlich aktualisiert. Die Erklärung enthält die folgenden Angaben:

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vor.

1. Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der gebotenen Sorgfalt, Präzision und Transparenz vor. Unbeschadet der erweiterten Vereinbarungen über die Erteilung kollektiver Lizenzen ziehen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nur Einnahmen aus den Rechten für Rechteinhaber ein, zu deren Vertretung sie berechtigt sind.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für eigene Rechnung verwenden; sie dürfen lediglich von diesen Einnahmen die Verwaltungsgebühren einbehalten.

3. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für eigene Rechnung verwenden; sie dürfen nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe d lediglich von diesen Einnahmen die Verwaltungsgebühren einbehalten.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Legt eine Verwertungsgesellschaft bis zur Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe c und den nachstehenden Bestimmungen:

4. Legt eine Verwertungsgesellschaft bis zur Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im Interesse der Rechteinhaber, die sie vertritt, und im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe c und den nachstehenden Bestimmungen:

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Einnahmen werden im Interesse der Mitglieder angelegt; im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Mitglieder erfolgt.

(a) Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechteinhaber erfolgt.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Die Einnahmen sind ausschließlich in solche Anlageprodukte direkt oder indirekt anzulegen, bei denen sich der Kapitalbetrag zum Ende der Laufzeit dieser Produkte nicht verringert.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) Die Einnahmen sind so anzulegen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht berührt werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Erbringt eine Verwertungsgesellschaft soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Rechteinhaber einen Anspruch auf folgende Leistungen haben:

2. Erbringt eine Verwertungsgesellschaft soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt werden. Wenn eine Verwertungsgesellschaft solche Leistungen erbringt, haben die Rechteinhaber einen Anspruch auf folgende Leistungen:

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig, zügig, auf transparente Weise und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung unverzüglich und spätestens zwölf Monate nach der Einziehung der Einnahmen aus den Rechten vor. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung mindestens alle drei Monate und korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten können es den Verwertungsgesellschaften erlauben, von der in Absatz 1 genannten Pflicht hinsichtlich der Verteilung und Ausschüttung abzuweichen, wenn dies aus objektiven Gründen berechtigt ist, insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber, aufgrund derer es den Verwertungsgesellschaften nicht möglich ist, die in Absatz 1 genannte Häufigkeit und Frist einzuhalten. In diesem Fall nehmen die Verwertungsgesellschaften die Verteilung und Ausschüttung an die Rechteinhaber so bald wie möglich vor.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung beginnen mit der Ausschüttung der Einnahmen der Rechteinhaber, sobald der eingezogene Betrag die Kosten für die Einziehung angemessen abdeckt. Der Mindestbetrag, der für die Ausschüttung erforderlich ist, darf den niedrigsten Mindestbetrag, der von vergleichbaren Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung angesetzt wird, nicht unangemessen überschreiten.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, ausgeschüttet werden und hat die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Schritte unternommen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, beschließt die Verwertungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b über die Verwendung dieser Beträge unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, die Beträge von der Verwertungsgesellschaft zurückzufordern.

2. Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, ausgeschüttet werden und hat die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Schritte unternommen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so verwendet die Verwertungsgesellschaft diesen Betrag für ihren Kulturfonds. Besteht kein solcher Fonds, so zahlt die Verwertungsgesellschaft den Betrag wieder an die Nutzer aus.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Als notwendige Schritte im Sinne des Absatzes 2 gelten unter anderem die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft als auch an die Öffentlichkeit gerichtete Veröffentlichung einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten.

3. Im Sinne des Absatzes 2 ergreift die Verwertungsgesellschaft wirksame Maßnahmen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, und gewährleistet gleichzeitig geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Betrug. Als solche Schritte gelten unter anderem die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft als auch an die Öffentlichkeit gerichtete Veröffentlichung einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, einschließlich – falls bekannt – des Titels des Werks, des Namens des Urhebers, des Namens des Verlegers und sonstiger sachdienlicher Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein können.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft zwischen ihren Mitgliedern und Rechteinhabern, deren Rechte sie auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags wahrnimmt, keine Unterscheidung insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungsgebühren und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge vornimmt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft die Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags wahrnimmt, nicht benachteiligt, insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungsgebühren und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften verteilen regelmäßig, korrekt und mit der gebotenen Sorgfalt an die anderen Verwertungsgesellschaften die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus.

2. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung verteilen regelmäßig, zügig, auf transparente Weise, korrekt und mit der gebotenen Sorgfalt an die anderen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung an andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung unverzüglich und spätestens zwölf Monate nach der Einziehung der Einnahmen aus den Rechten vor. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung mindestens alle drei Monate vor.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten können es den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung erlauben, von der in Absatz 2 genannten Pflicht hinsichtlich der Verteilung und Ausschüttung abzuweichen, wenn dies aus objektiven Gründen berechtigt ist, insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber, aufgrund derer es den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nicht möglich ist, die in Absatz 2 genannte Häufigkeit und Frist einzuhalten. In diesem Fall nehmen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Verteilung und Ausschüttung an andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung so bald wie möglich vor.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Lizenzbedingungen sind auf objektive Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

2. Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tarife für ausschließliche Rechte haben den Marktwert der Rechte und der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen widerzuspiegeln.

Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsrechte haben den Marktwert der Nutzung der Rechte, Art und Umfang der Nutzung der Werke und sonstiger Schutzgegenstände sowie den Marktwert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen korrekt widerzuspiegeln.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Ermangelung einer einzelstaatlichen Regelung, die die Beträge bestimmt, die den Rechteinhabern aus Vergütungs- und Ausgleichsansprüchen zustehen, legen die Verwertungsgesellschaften bei der Bestimmung dieser Beträge den Marktwert der fraglichen Rechte zugrunde.

In Ermangelung einer einzelstaatlichen Regelung, die die Beträge bestimmt, die den Rechteinhabern aus Ausgleichsansprüchen zustehen, legen die Verwertungsgesellschaften bei der Bestimmung dieser Beträge diskriminierungsfreie Kriterien zugrunde, um einen fairen Ausgleich für die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände sicherzustellen.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Pflichten der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und der Nutzer

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen für die wirksame Wahrnehmung der Rechte sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und die Nutzer Verfahren entwickeln, damit die gemeinsam vereinbarten Fristen eingehalten und ihre jeweiligen Anfragen innerhalb eines angemessenen Zeitraums behandelt werden.

 

2. Die Verwertungsgesellschaften reagieren mit einem Angebot für die Nutzer unverzüglich nach Erhalt der Anfrage auf Lizenznutzungsanfragen, vorausgesetzt die Verwertungsgesellschaft hat alle relevanten Informationen für die Unterbreitung eines Angebots erhalten.

 

3. Die Nutzer informieren die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung vollständig und korrekt über die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, damit die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die anwendbaren Gebühren festlegen und die den Rechteinhabern zustehenden Beträge korrekt und entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie ausschütten können.

 

4. Die Nutzer zahlen die Lizenzgebühren oder die Vergütung zügig an die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15b

 

Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Rechnungslegung

 

1. Die Mitgliedstaaten fördern und unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung im Interesse ihrer Rechteinhaber, Mitglieder und Nutzer.

 

2. Die Mitgliedstaaten können Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die in Übereinstimmung mit Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, verpflichten, ihren Rechteinhabern, Mitgliedern und Nutzern Zugang zu Informationen über die ausgegebenen Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände in einer gemeinsamen Datenbank zu gewähren.

 

3. Die Mitgliedstaaten können Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, verpflichten, für jeden Nutzer eine einzige gemeinsame Rechnung für die Rechte an den Werken und sonstigen Schutzgegenständen auszustellen, die in Übereinstimmung mit Artikel 101 und 102 AEUV lizensiert wurden. Die einzige Rechnung ist transparent und enthält Angaben zu den betroffenen Verwertungsgesellschaften und der Nutzung des Repertoires, das in Rechnung gestellt wurde. Darüber hinaus enthält die Rechnung auch eindeutig die jeder Kategorie von Rechteinhabern geschuldeten Beträge sowie die Beträge für die Verwaltungsgebühren.

 

4. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die kollektive Wahrnehmung von Online-Rechten an Musikwerken und die gebietsübergreifende kollektive Wahrnehmung von Rechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft mindestens einmal jährlich für jeden Rechteinhaber, den sie vertritt, elektronisch Informationen bereitstellt über:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwertungsgesellschaft mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls in regelmäßigeren Abständen für jeden Rechteinhaber, den sie direkt vertritt, elektronisch Informationen auf persönlichen Online-Konten bereitstellt über:

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die geltenden Lizenzverträge und

-tarife auf Anfrage,

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften ohne ungebührliche Verzögerung auf Anfrage eines von ihnen vertretenen Rechteinhabers, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Verwertungsgesellschaft oder eines Nutzers elektronisch Informationen bereitstellen über:

entfällt

(a) Standardlizenzverträge und anwendbare Tarife,

 

(b) das Repertoire und die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten,

 

(c) die von ihnen geschlossenen Vertretungsverträge einschließlich Angaben zu den jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften, zum vertretenen Repertoire und zum räumlichen Geltungsbereich.

 

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Darüber hinaus stellen die Verwertungsgesellschaften auf Anfrage eines Rechteinhabers oder einer Verwertungsgesellschaft alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

2. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung stellen auf Anfrage eines Rechteinhabers oder einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2012/28/EG über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften folgende Informationen veröffentlichen:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung auf einer öffentlich zugänglichen Website mindestens folgende Informationen bereitstellen:

(a) die Satzung,

(a) die Satzung,

(b) die Mitgliedschaftsbedingungen und die Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, sofern sie nicht in der Satzung enthalten sind,

(b) die Mitgliedschaftsbedingungen und die Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, sofern sie nicht in der Satzung enthalten sind,

(c) die Liste der Personen gemäß Artikel 9,

(c) die Liste der Personen gemäß Artikel 9,

(d) die Regeln für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge,

(d) die Regeln für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge,

(e) die Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren,

(e) die Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren,

(f) die Regeln für andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungsgebühren, einschließlich Abzüge für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen,

(f) die Regeln für andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungsgebühren, einschließlich Abzüge für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen,

 

(fa) Standardlizenzverträge und anwendbare Tarife,

 

(fb) das Repertoire und die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten, oder – wenn das Repertoire aufgrund des Umfangs der Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft nicht ermittelt werden kann – die Kategorien von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sie vertreten, die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten,

 

(fc) die von ihnen geschlossenen Vertretungsverträge einschließlich Angaben zu den jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften, zum vertretenen Repertoire und zum räumlichen Geltungsbereich,

(g) die verfügbaren Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln 34, 35 und 36.

(g) die verfügbaren Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln 34, 35 und 36.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Nummer 1 Buchstaben a, f und g des Anhangs I nicht für eine Verwertungsgesellschaft gilt, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

(a) Bilanzsumme: 350 000 EUR;

 

(b) Nettoumsatz: 700 000 EUR;

 

(c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften können vertretbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle der Weiterverwendung und zum Schutz personenbezogener Daten und wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

2. Die Verwertungsgesellschaften können vertretbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Korrektheit und Integrität der Daten und gegebenenfalls zum Schutz personenbezogener Daten und wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten regen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und gewerbliche Betreiber dazu an, eine detaillierte, umfassende und aktuelle weltweite Repertoire-Datenbank einzurichten, um Mehrgebietslizenzen und Lizenzen für verschiedene Repertoires zu fördern.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften bieten Anbietern von Online-Musikdiensten die Möglichkeit, die Online-Nutzung von Musikwerken auf elektronischem Wege zu melden. Sie bieten mindestens eine Meldemethode an, die auf freiwilligen, auf internationaler oder EU-Ebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht. Sie können eine Meldung im Format des Anbieters ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch ermöglichen.

2. Die Verwertungsgesellschaften bieten Anbietern von Online-Musikdiensten die Möglichkeit, die Online-Nutzung von Musikwerken nach Artikel 15a auf elektronischem Wege zu melden. Sie bieten mindestens eine Meldemethode an, die auf freiwilligen, auf internationaler oder EU-Ebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht. Sie können eine Meldung im Format des Anbieters ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch ermöglichen.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vertretungsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, sind nicht ausschließlich. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft verwaltet diese Online-Rechte unter nichtdiskriminierenden Bedingungen.

1. Zur Zusammenführung einer Vielzahl von Repertoires und zur Vergabe von Lizenzen für verschiedene Repertoires und von Mehrgebietslizenzen haben Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Möglichkeit, Vertretungsverträge mit anderen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung abzuschließen. Vertretungsverträge zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, mit denen eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine andere Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires in bestimmten Gebieten beauftragt, ermöglichen es der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, auch weiterhin, einer anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung oder einer Einrichtung, wie beispielsweise einem Online-Rechtepool, den Auftrag zu erteilen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die beauftragte Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung verwaltet diese Online-Rechte unter nichtdiskriminierenden Bedingungen.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten fördern und unterstützen die in Artikel 15b genannte Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in den Bereichen der grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Online-Rechten an Musikwerken und der Verwaltung und Vergabe von Lizenzen für diese Rechte in Übereinstimmung mit Artikel 101 und 102 AEUV.

 

Diese Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung kann auf den in Absatz 1 genannten Vertretungsvertrag oder auf anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Zusammenführung ihrer jeweiligen Repertoires in Online-Rechtepools und für die Gewährung und Verwaltung von Mehrgebietslizenzen und Lizenzen für verschiedene Repertoires sowie für die Online-Rechte an Musikwerken beruhen.

 

Die Zusammenarbeit darf die Rechte und Pflichten der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß dieser Richtlinie für die Lizenzbedingungen nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag annehmen.

2. Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist annehmen.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Verwertungsgesellschaft, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die beschließt, den Antrag gemäß Absatz 1 nicht anzunehmen, unterrichtet die Verwertungsgesellschaft, die den Antrag gestellt hat, schriftlich von ihrem Beschluss sowie von den Gründen, die zu einem derartigen Beschluss geführt haben.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, ist verpflichtet, die Rechte der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, in derselben, nichtdiskriminierenden Weise aktiv zu vertreten, in der sie ihr eigenes Repertoire bei der Vergabe oder beim Angebot von Mehrgebietslizenzen vertritt.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, bietet das Repertoire der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, den Nutzern zu denselben Bedingungen an, wie ihr eigenes Repertoire.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 22 bis 27 sowie Artikel 32 und 36 gelten auch für Gesellschaften oder Vereinigungen, die vollständig oder teilweise im Besitz einer Verwertungsgesellschaft sind und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbieten oder vergeben.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben fa und fc, Artikel 21 bis 29 sowie Artikel 32 und 36 gelten auch für Gesellschaften oder Vereinigungen, die vollständig oder teilweise im Besitz einer Verwertungsgesellschaft sind und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken anbieten oder vergeben.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Artikel 28 und 29 gelten nicht, wenn derartige Einrichtungen Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken eines einzelnen Rechteinhabers vergeben oder anbieten oder bloß Rechte an denselben Musikwerken bündeln, um die Nutzungsrechte an der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe dieser Werke zusammen vergeben zu können.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften für ihre Mitglieder und die Rechteinhaber wirksame Verfahren für die zügige Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung vorsehen, insbesondere in Bezug auf den Wahrnehmungsauftrag, die vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und Ausschüttungen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für ihre Mitglieder und die Rechteinhaber wirksame Verfahren für die zügige Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung vorsehen, insbesondere in Bezug auf den Wahrnehmungsauftrag, die vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und Ausschüttungen. Die Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung müssen unabhängig sein und sowohl für Urheber- als auch für verwandte Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Streitbeilegungsverfahren für Nutzer

Streitbeilegungsverfahren mit Nutzern

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht oder gegebenenfalls eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife und die Ablehnung von Lizenzanträgen befasst werden kann.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine spezialisierte, unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Nutzern über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife, die Berechnung der Tarife und die Ablehnung von Lizenzanträgen befasst werden kann.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Verwaltungskosten für eine Streitbelegung müssen angemessen sein.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Artikel 24, 25, 26, 28 und 29.

 

(c) Streitigkeiten mit einer anderen Verwertungsgesellschaft über die Anwendung der Artikel 22, 23, 24, 25, 26, 28 und 29.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen seitens der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung durch die dafür benannten zuständigen Behörden überwacht wird. Dazu können die Mitgliedstaaten die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung auffordern, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen, bevor sie mit der kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beginnen.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bericht

Bericht und Überprüfung

Spätestens [5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Datum)] bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, über ihre Auswirkungen, was länderübergreifende Dienste und die kulturelle Vielfalt anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Gegebenenfalls legt die Kommission ihren Bericht gemeinsam mit einem Legislativvorschlag vor.

Spätestens [5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Datum)] bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, über die Bewertung der Kosten und Nutzen gemeinsamer Datenbanken, einer gemeinsamen Rechnungslegung und der Zusammenführung von Online-Rechten unter den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und über die Auswirkungen der Richtlinie, was länderübergreifende Dienste und die kulturelle Vielfalt anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Gegebenenfalls legt die Kommission ihren Bericht gemeinsam mit einem Legislativvorschlag vor.

VERFAHREN

Titel

Kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0372 – C7-0183/2012 – 2012/0180(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

11.9.2012

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.9.2012

Verfasser der Stellungnahme

Datum der Benennung

Toine Manders

18.9.2012

Prüfung im Ausschuss

21.3.2013

24.4.2013

30.5.2013

 

Datum der Annahme

18.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Gino Trematerra, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Raffaele Baldassarre, Nora Berra, Jürgen Creutzmann, María Irigoyen Pérez, Olle Schmidt, Marc Tarabella, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Claudette Abela Baldacchino, Julie Girling

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (1.7.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt
(COM(2012)0372 – C7‑0183/2012 – 2012/0180(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Helga Trüpel

KURZE BEGRÜNDUNG

Obwohl Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung keine gewinnorientierte Ausrichtung haben, handelt es sich bei ihnen dennoch um auf dem Markt tätige Wirtschaftseinheiten. Sie unterscheiden sich jedoch von anderen Dienstleistern, da sie eine wichtige Rolle beim Schutz und der Förderung der kulturellen Vielfalt spielen, indem sie weniger populäre oder bekannte Künstler dadurch schützen, dass sie den verschiedenen Repertoires gleichermaßen Zugang zum Markt verschaffen und außerdem Repertoires fördern, die Nischen besetzen oder einen lokalen Markt bedienen. Teil ihres Auftrags ist es außerdem, die Interessen all ihrer Mitglieder zu schützen und zu verteidigen, unabhängig von ihrem Talent oder Erfolg. In einigen Mitgliedstaaten sind Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sogar rechtlich verpflichtet, künstlerisches Schaffen durch finanzielle Hilfe für bestimmte kulturelle und soziale Zwecke zu fördern.

Künstler liefern einen äußerst wertvollen Beitrag zur Gesellschaft der EU, und Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die die Lizenzierung von Urheber- und verwandten Schutzrechten erleichtern und die Transaktionskosten senken, stellen somit das beste Mittel dar, um Künstler über das Urheberrecht zu entlohnen.

Die grundsätzliche Bedeutung der kollektiven Rechtewahrnehmung ist offensichtlich. In den letzten Jahren wurden jedoch sowohl von Rechteinhabern als auch Nutzern zunehmend Bedenken und Kritik geäußert, was die Funktionsweise der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung angeht, und es wurden eine bessere Verwaltung und Effizienz, mehr Transparenz bei den Tarifen, der Ausschüttung der Einnahmen und der Buchführungsmethoden sowie eine bessere Geschäftsleitung gefordert.

In der Zwischenzeit sind durch das Internet neue Herausforderungen für Unternehmen und politische Entscheidungsträger entstanden. Dies gilt auch für die Ziele des EU-Binnenmarkts. Eine Änderung der Bedingungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist erforderlich, da Online-Dienste nicht durch nationale Grenzen eingeschränkt werden. Das Aufkommen dieser Dienste stellt eine Herausforderung für Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dar, die traditionell Lizenzen auf räumlicher Basis für ihr eigenes/heimisches Repertoire vergeben haben.

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass durch eine gut funktionierende kollektive Rechtewahrnehmung die Rechteinhaber am wirksamsten von der Rechtelizenzierung profitieren. Damit dies weiterhin der Fall ist, muss die kollektive Rechtewahrnehmung dringend einer Reform unterzogen werden.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, der dem Gesetzgeber zum richtigen Zeitpunkt Gelegenheit bietet, dieses Thema anzugehen.

Der Vorschlag der Kommission sieht einen flexiblen Rahmen vor, mit dem die kollektive Wahrnehmung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten durch Vorschriften für mehr Transparenz, eine bessere Geschäftsleitung und Durchsetzung sowie für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung geregelt wird.

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass unbedingt ein System des fairen und transparenten Wettbewerbs eingerichtet werden muss, damit kein Preisdruck auf die Einkünfte der Rechteinhaber entsteht und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle geschaffen werden.

Daher müssen einige der vorgeschlagenen Bestimmungen klarer formuliert und einige zusätzliche Bestimmungen vorgeschlagen werden, um bestimmte Punkte zu stärken. Insbesondere sollten auch für gewerbliche Betreiber, die durch vertragliche Vereinbarungen mit der Wahrnehmung von Urheberrechten oder damit verbundenen Rechten im Namen des Rechteinhabers betraut sind, einige Transparenzanforderungen gelten, auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Mehr Transparenz bedeutet auch, dass so viele Informationen wie möglich öffentlich zugänglich gemacht werden sollten, wobei gleichzeitig der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden muss.

Rechteinhaber sollten eine bessere Ausgangsposition haben, um ihre Rechte zu verhandeln, und über mehr Möglichkeiten zur Beteiligung an der Leitung der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung verfügen, deren Mitglied sie sind. Sie sollten unabhängig vom Wohnsitzland oder ihrer Staatsangehörigkeit frei wählen können, welche Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung in der EU sie mit der Vertretung ihrer Rechte betrauen. Angesichts des Risikos einer Konzentrierung von Rechten in größeren Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung muss jedoch unbedingt sichergestellt werden, dass sich dieses Recht auf freie Wahl der Rechteinhaber nicht negativ auf Repertoires auswirkt, die Nischen besetzen oder einen lokalen Markt bedienen.

Es muss eine Überwachung stattfinden, damit die Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Die Verfasserin der Stellungnahme betont, dass Rechteinhaber die Möglichkeit haben sollten, ihre Arbeit über eine offene Lizenz ihrer Wahl verfügbar zu machen, z. B. über Creative Commons, ohne dafür aus dem System der kollektiven Rechteverwaltung ausscheiden zu müssen.

Des Weiteren beabsichtigt die Verfasserin der Stellungnahme, den Rechteinhabern bei der Rechteverwaltung noch mehr Flexibilität zu gewähren. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten korrekte Informationen über Repertoires, insbesondere über gemeinfreie Werke, zur Verfügung stellen. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten sicherstellen, dass Informationen über Werke, deren Schutzdauer ausläuft, korrekt sind und regelmäßig aktualisiert werden, um diese Werke von der Lizenzvergabe auszunehmen und zu verhindern, dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung entsprechende Ansprüche geltend machen.

Außerdem muss sichergestellt werden, dass Repertoires nicht zersplittert werden, insbesondere mit Blick auf den digitalen Markt. Hierzu sollten die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung zusammenarbeiten, da ihre Rolle bei der Lizenzvergabe in der Online-Musikwelt entscheidend ist, um in der EU einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen.

Ein neues regulatorisches Umfeld, durch das die Funktionsweise von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung verbessert wird und diesen die EU-weite Wahrnehmung von Rechten ermöglicht, ist unerlässlich, damit sie ihre Kapazitäten ausbauen können, um Rechteinhabern gute Dienstleistungen zu erbringen. Gleichzeitig belegen sie so, welchen zusätzlichen Nutzen die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber anderen Formen der Wahrnehmung von Urheberrechten hat.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die bestehenden Richtlinien zu den Urheber- und verwandten Schutzrechten gewähren Rechteinhabern schon jetzt ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem die Verwertung von durch diese Rechte geschützten Inhalten stattfinden kann. Sie tragen zur Förderung und Bewahrung der Kreativität bei. In einem Binnenmarkt, in dem es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, stößt der Schutz von Innovationen und geistiger Schöpfung auch Investitionen in innovative Dienstleistungen und Produkte an.

(1) Die bestehenden Richtlinien zu den Urheber- und verwandten Schutzrechten gewähren Rechteinhabern schon jetzt ein gewisses Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem die Verwertung von durch diese Rechte geschützten Inhalten stattfinden kann. Sie tragen zur Förderung und Bewahrung der Kreativität und der kulturellen Vielfalt bei. In einem Binnenmarkt, in dem es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, stoßen die Förderung von Innovationen und der Schutz geistiger Schöpfung auch Investitionen in innovative Dienstleistungen und Produkte an.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Dienstleistungen der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Rechteinhaber und Nutzer sind von wesentlicher Bedeutung, was die Entwicklung und Erhaltung der Kulturszene in Europa und das Wachstum einer kulturell vielfältigen Kreativwirtschaft anbelangt. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung unterstützen die Schöpfer eines Werks durch die Entwicklung wichtiger gesellschaftlicher und kultureller Tätigkeiten, indem sie den Marktzugang für anspruchsvolle oder weniger populäre Repertoires bzw. junge Künstler gewährleisten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge. Verwertungsgesellschaften ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Außerdem spielen sie eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen. Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern.

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, Fotografien, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfordern die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall können die Rechteinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Lizenznehmer und die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die transparente Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, als eine Form der Selbstorganisation von Künstlern, ermöglichen es Rechteinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte – auch auf ausländischen Märkten – zu erhalten, die sie selbst nur schwer oder überhaupt nicht überwachen oder durchsetzen könnten. Ihrer Aufgabe als Treuhänder und ihrer besonderen Verantwortung für kulturelle und soziale Aspekte und die Gesellschaft als Ganzes sollte gebührend Rechnung getragen werden. Außerdem spielen sie eine wichtige gesellschaftliche und kulturelle Rolle, weil sie die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern, indem sie auch kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen. Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union macht es der Union zur Auflage, bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, um so insbesondere die Vielfalt ihrer Kulturen zu wahren und zu fördern. Dadurch tragen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung wesentlich zur Weiterentwicklung der Kunst- und Kulturszene in Europa sowie zum Wachstum der Kultur- und Kreativwirtschaft bei.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Es ist von entscheidender Bedeutung, faire Wettbewerbsbedingungen bei der Wahrnehmung von Urheberrechten zu schaffen und die Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber zu schützen. Im Hinblick darauf wird in dieser Richtlinie auf die besondere Rolle eingegangen, die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Rechteinhaber ebenso wie die Nutzer spielen, sowie eine Klärung und Angleichung der Rechtsvorschriften vorgenommen, die für den freien Dienstleistungsverkehr gelten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Aufgrund ihrer gesellschaftlichen und kulturellen Rolle sollten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einrichten, die gleichberechtigt allen Mitgliedern einer solchen Organisation zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Jedoch sollte unbedingt den Besonderheiten von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung Rechnung getragen werden, die insbesondere die audiovisuelle Branche und die darstellenden Künste bedienen, da deren Abläufe sich grundlegend von jenen der Musikbranche unterscheiden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Als Dienstleister unterliegen in der Union niedergelassene Verwertungsgesellschaften den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen. Verwertungsgesellschaften sollten somit ihre Dienstleistungen problemlos länderübergreifend erbringen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte oder niedergelassene Rechteinhaber vertreten oder Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder niedergelassene Nutzer vergeben können.

entfällt

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Es sollte ein angemessener Rechtsrahmen für Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung geschaffen werden, und insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, die noch kein Aufsichtsgremium eingerichtet haben, dies nachholen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts zu begünstigen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft. Abgesehen von den Schwierigkeiten, denen sich ausländische Rechteinhaber bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte gegenübersehen, und der zu oft mangelhaften Verwaltung des Aufkommens weist auch die Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften als auch für Rechteinhaber und Nutzer. Diese Probleme stellen sich nicht bei unabhängigen Rechteverwertern, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte auf kommerzieller Basis wahrnehmen, ohne dass die Rechteinhaber irgendwelche Mitgliedsrechte besitzen.

(4) Die nationalen Regelungen zur Funktionsweise von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechteinhabern betrifft. Des Weiteren weist auch die Funktionsweise von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung Mängel auf, die zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt führen mit nachteiligen Folgen sowohl für die Mitglieder von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung als auch für Rechteinhaber und Nutzer. Diese Probleme stellen sich nicht bei unabhängigen Rechteverwertern, die als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte auf kommerzieller Basis wahrnehmen, ohne dass die Rechteinhaber irgendwelche Mitgliedsrechte besitzen, sofern sie bei der Einziehung und der Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Gelder nicht in direkten Wettbewerb mit Organisationen zur Rechtewahrnehmung treten. In solchen Fällen sind die Kriterien für die Mitgliedschaft und Kontrolle durch die Mitglieder nicht relevant.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Verwertungsgesellschaften wurde schon vor einiger Zeit erkannt. In der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Mai 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden, werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert wie die Möglichkeit der freien Wahl der Verwertungsgesellschaft durch die Rechteinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Gruppen von Rechteinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. Außerdem werden die Verwertungsgesellschaften aufgefordert, die Nutzer vor den Verhandlungen hinreichend über Tarife und Repertoire zu informieren. Schließlich werden Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht einer Verwertungsgesellschaft, zur Vertretung des Rechteinhabers in den Entscheidungsgremien von Verwertungsgesellschaften und zur Streitbeilegung abgegeben. Die Kommissionsempfehlung 2005/737/EG war jedoch rechtlich nicht bindend und ging nicht sehr ins Detail. Folglich wurde sie nicht von Allen in demselben Maße befolgt.

(5) Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung wurde schon vor einiger Zeit erkannt. In der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Mai 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden, werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert wie die Möglichkeit der freien Wahl der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung durch die Rechteinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Gruppen von Rechteinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. Außerdem werden die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung aufgefordert, die Nutzer vor den Verhandlungen hinreichend über Tarife und Repertoire zu informieren. Schließlich werden Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, zur Vertretung des Rechteinhabers in den Entscheidungsgremien von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und zur Streitbeilegung abgegeben. Die Kommissionsempfehlung 2005/737/EG war jedoch rechtlich nicht bindend und ging nicht sehr ins Detail. Folglich wurde sie nicht von Allen in demselben Maße befolgt.

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Begründung

Unter die Bezeichnung „Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung“ fallen alle Formen von Gesellschaften und Vereinigungen, die sich mit kollektiver Rechtewahrnehmung befassen, so etwa Verwertungsgesellschaften. Es handelt sich hierbei um einen allgemeineren Begriff, der verwendet werden sollte, um so viele der in diesem Bereich tätigen Gesellschaften und Vereinigungen wie möglich abzudecken.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Zum Schutz der Interessen der Mitglieder von Verwertungsgesellschaften, Rechteinhabern und Dritten ist eine Abstimmung der gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Urheber- und verwandten Schutzrechten und zur Erteilung länderübergreifender Lizenzen zur Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken erforderlich, damit überall in der Union dieselben Schutzbestimmungen gelten. Die vorliegende Richtlinie stützt sich daher auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags.

(6) Zum Schutz der Interessen der Mitglieder von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, Rechteinhabern und Dritten ist eine Abstimmung der gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Urheber- und verwandten Schutzrechten und zur Erteilung länderübergreifender Lizenzen zur Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken erforderlich, damit überall in der Union dieselben Schutzbestimmungen gelten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in die Gründungsurkunden von Verwertungsgesellschaften entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Gemäß der Richtlinie 2006/123/EG ist es Verwertungsgesellschaften außerdem untersagt, Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihres Niederlassung zu diskriminieren.

(8) Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in die Gründungsurkunden von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ist es außerdem untersagt, Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung zu diskriminieren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Erbringung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentlichen Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie ganz oder teilweise einer anderen Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Verwertungsgesellschaften sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nichtgewerbliche Zwecke, unberührt lassen.

(9) Zur ungehinderten länderübergreifenden Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten sowie Rechten in Bezug auf sonstige Schutzgegenstände gehört, dass es Rechteinhabern möglich sein muss, die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung frei zu wählen, die ihre Rechte – zum Beispiel das Aufführungs- oder das Senderecht – oder Kategorien von Rechten, z. B. die interaktive öffentliche Wiedergabe, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung bereits wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch, dass die Rechteinhaber ungeachtet ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes der Niederlassung der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung dieser die Wahrnehmung ihrer Rechte oder Rechtekategorien entziehen und sie gegebenenfalls ganz oder teilweise einer anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung oder einer anderen Gesellschaft oder Vereinigung übertragen können. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten die Rechteinhaber über diese Möglichkeit aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Schließlich sollte diese Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte für nichtgewerbliche Zwecke wahrzunehmen, unberührt lassen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie muss den Besonderheiten jeder Branche Rechnung tragen. In diesem Rahmen stellen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine besonders gute Möglichkeit dar, um eine faire Vergütung für die Urheber zu gewährleisten. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung müssen ihre Aufgaben erfüllen können, die darin bestehen, die Verwaltungskosten zugunsten ihrer Mitglieder zu bündeln, die Rechtssicherheit der Nutzer zu garantieren und die kulturelle Vielfalt zu schützen und zu fördern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein; jede Beschränkung dieser Rechte muss fair und verhältnismäßig sein. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern leicht gemacht werden.

(12) Die Interessen aller Mitglieder von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten auf der Mitgliederversammlung vertreten sein und alle Mitglieder von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern so leicht wie möglich gemacht werden und, wann immer möglich, elektronisch durchgeführt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Verwertungsgesellschaften geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Verwertungsgesellschaften eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt. Damit kleinere Verwertungsgesellschaften nicht übermäßig belastet werden und die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verhältnismäßig bleiben, sollten die Mitgliedstaaten sehr kleine Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Aufsichtsfunktion ausnehmen dürfen.

(13) Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, die Art und Weise, wie Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung geführt werden, zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion schaffen und es all den verschiedenen Gruppen von Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium gleichberechtigt vertreten zu sein, das in der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Aufsicht ausübt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Führungskräfte einer Verwertungsgesellschaft unabhängig sind. Mitglieder der Leitungsorgane sollten jährlich gegenüber der Verwertungsgesellschaft erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Verwertungsgesellschaft kollidieren.

(14) Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Leitung einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung unabhängig ist. Mitglieder der Leitungsorgane sollten, bevor sie ihre Tätigkeiten in einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung aufnehmen, erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Organisation kollidieren. Des Weiteren sollten sie verpflichtet sein, solche Erklärungen über Interessenkonflikte jährlich abzugeben, nachdem sie ihre Tätigkeiten in einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung aufgenommen haben.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Verwertungsgesellschaften ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft sein können. Es ist daher wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Verwertungsgesellschaften über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führen. Gegebenenfalls sollten auch Rechteinhaber und Nutzer entsprechende Angaben machen, die von den Verwertungsgesellschaften überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Verwertungsgesellschaft verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaften beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Verwertungsgesellschaft nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Verwertungsgesellschaft zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Verwertungsgesellschaften dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaften bedürfen.

(15) Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechteinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und schütten sie aus. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechteinhabern zu, die Mitglieder dieser Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung oder einer anderen Organisation sein können. Es ist daher wichtig, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung bei der Einziehung, Verwaltung und Ausschüttung der Einnahmen äußerste Sorgfalt und Effizienz walten lassen. Eine korrekte Ausschüttung ist nur möglich, wenn die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau und transparent Buch führen. Auch sollten Rechteinhaber und Nutzer mit gebotener Schnelligkeit und Sorgfalt entsprechende Angaben hinsichtlich der Nutzung der durch die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Rechte machen, die von den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung überprüft werden. Die den Rechteinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten getrennt von etwaigem eigenem Vermögen der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung verwaltet werden, und eine etwaige Anlage dieser Beträge bis zur Ausschüttung an die Rechteinhaber sollte nur im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung beschlossenen Anlagepolitik erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechteinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung ihrer Rechte den Rechteinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu umsichtigem Handeln nötigen und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Da die kollektive Rechtewahrnehmung durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, sollten diese Organisationen Anlageformen wählen, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer angemessen sind, wobei jede Risikoexposition der Einnahmen aus den Rechten zu vermeiden ist. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollte sichere und ertragreiche Anlageformen wählen können, die eine Risikoexposition der angelegten Einnahmen verhindern und durch die die den Rechteinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden. Um außerdem sicherzustellen, dass die den Rechteinhabern zustehenden Beträge ordnungsgemäß und effektiv ausgeschüttet werden, müssen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und sie ausfindig zu machen. Die Bestimmungen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn eingezogene Beträge nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, sollten der Zustimmung der Mitglieder der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung bedürfen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Faire Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Nutzungsrechte an Werken und anderen Schutzgegenständen ausüben können, für die eine Verwertungsgesellschaft Rechte in Vertretung wahrnimmt, und um die Vergütung der Rechteinhaber sicherzustellen. Verwertungsgesellschaften und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver Kriterien festgelegt wurden.

(18) Faire Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Nutzungsrechte an Werken und anderen Schutzgegenständen ausüben können, für die eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung Rechte in Vertretung wahrnimmt, und um die Vergütung der Rechteinhaber sicherzustellen. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien festgelegt wurden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Um für größere Transparenz zu sorgen und zu vermeiden, dass Nutzer mehr als eine Rechnung für dieselben Rechte an denselben Werken erhalten, sollten die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung gehalten sein, untereinander eng zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte die Zusammenführung von Informationen über Lizenzen und die Nutzung von Werken in einer gemeinsamen Datenbank sowie die koordinierte und gemeinsame Fakturierung und Einziehung von Einnahmen aus den Rechten umfassen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um das Vertrauen von Rechteinhabern, Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften in die von Verwertungsgesellschaften erbrachten Leistungen der kollektiven Rechtewahrnehmung zu stärken, sollte von jeder Verwertungsgesellschaft verlangt werden, dass sie besondere Transparenz fördernde Maßnahmen ergreift. Jede Verwertungsgesellschaft sollte daher die einzelnen Rechteinhaber über die an sie entrichteten Beträge und etwaige Abzüge informieren. Die Verwertungsgesellschaften sollten ferner verpflichtet werden, andere Verwertungsgesellschaften, für die sie auf der Grundlage von Vertretungsverträgen Rechte wahrnehmen, hinreichend zu informieren, wozu auch die Weitergabe von Finanzdaten gehört. Jede Verwertungsgesellschaft sollte darüber hinaus so viele Informationen veröffentlichen, wie nötig sind, um sicherzustellen, dass Rechteinhaber, Nutzer und andere Verwertungsgesellschaften verstehen, wie sie organisiert ist und wie sie ihre Tätigkeit ausübt. Verwertungsgesellschaften sollten gegenüber Rechteinhabern, Nutzern und anderen Verwertungsgesellschaften ihr genaues Repertoire sowie ihre Regelungen in Bezug auf Gebühren, Abzüge und Tarife offenlegen.

(19) Um das Vertrauen von Rechteinhabern, Nutzern und anderen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in die von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen der kollektiven Rechtewahrnehmung zu stärken, sollte von jeder Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung verlangt werden, dass sie besondere Transparenz fördernde Maßnahmen ergreift. Jede Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollte daher die einzelnen Rechteinhaber über die an sie entrichteten Beträge und etwaige Abzüge informieren. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten ferner verpflichtet werden, andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage von Vertretungsverträgen Rechte wahrnehmen, hinreichend zu informieren, wozu auch die Weitergabe von Finanzdaten gehört. Jede Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollte darüber hinaus alle einschlägigen, einheitlich festzulegenden Informationen veröffentlichen, um sicherzustellen, dass Rechteinhaber, Nutzer und andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung verstehen, wie sie organisiert ist und wie sie ihre Tätigkeit ausübt. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten gegenüber Rechteinhabern, Nutzern und anderen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ihr genaues Repertoire sowie ihre Regelungen in Bezug auf Gebühren, Abzüge und Tarife, anhand einheitlich festzulegender Kategorien von Informationen, offenlegen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Trotz der Grenzenlosigkeit des Internets ist der Online-Markt für Musikdienste in der EU immer noch fragmentiert und der Binnenmarkt auf diesem Gebiet noch unvollendet. Die Vielschichtigkeit und das Ausmaß der Probleme im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung in Europa hat die Fragmentierung des europäischen digitalen Marktes für Online-Musikdienste in bestimmten Fällen noch befördert. Die Situation steht in krassem Widerspruch zu der schnell wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach digitalen Inhalten und den dazugehörigen innovativen Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinweg.

(22) Trotz der Grenzenlosigkeit des Internets ist der Online-Markt für Musikdienste in der EU immer noch fragmentiert und der Binnenmarkt auf diesem Gebiet noch unvollendet. Die Vielschichtigkeit und das Ausmaß der Probleme im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung in Europa hat die Fragmentierung des europäischen digitalen Marktes für Online-Musikdienste in bestimmten Fällen noch befördert. Die Situation steht in krassem Widerspruch zu der schnell wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach legal erhältlichen digitalen Inhalten und den dazugehörigen innovativen Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinweg. Daher ist es zunehmend notwendig, das Urheberrecht an das digitale Zeitalter anzupassen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für verschiedene Repertoires geltende Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben und eine faire und angemessene Vergütung der Rechteinhaber sicherstellen, ist im allgemeinen wirtschaftlichen und kulturellen Interesse der Europäischen Union und ihrer Bürger. Wenn in Bezug auf für verschiedene Repertoires geltende Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ein effizientes System eingerichtet werden und entsprechend funktionieren soll, ist es unerlässlich, dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung grenzüberschreitend zusammenarbeiten bzw. ihre Lizenzierungstätigkeiten zur Zusammenführung ihrer jeweiligen, sich ergänzenden Repertoires konsolidieren.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) In der Empfehlung 2005/737/EG befürwortete die Kommission neue rechtliche Rahmenbedingungen, die eine optimale Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten auf Unionsebene im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste ermöglichen. Im Zeitalter der Online-Verwertung von Musikwerken bräuchten gewerbliche Nutzer ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Grenzenlosigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Aufgrund ihres freiwilligen Charakters hat die Empfehlung jedoch nicht genügt, um der Einräumung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zum Durchbruch zu verhelfen und die damit zusammenhängenden spezifischen Probleme anzugehen.

(23) In der Empfehlung 2005/737/EG befürwortete die Kommission neue rechtliche Rahmenbedingungen, die eine Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten auf Unionsebene im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste ermöglichen. Im Zeitalter der Online-Verwertung von Musikwerken bräuchten gewerbliche Nutzer ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Grenzenlosigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Die Empfehlung genügte jedoch nicht, um der Einräumung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zum Durchbruch zu verhelfen und die damit zusammenhängenden spezifischen Probleme anzugehen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Diese Richtlinie trägt zudem der Möglichkeit einer Unterscheidung in gewerbliche Nutzung, private Nutzung und freie, gemeinnützige Nutzung von Inhalten Rechnung. Die Rechteinhaber haben darüber hinaus die Möglichkeit, ihre Rechte selbst wahrzunehmen oder auf eine andere Organisation oder Vereinigung zu übertragen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Verwertungsgesellschaften in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Verwertungsgesellschaften erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Verwertungsgesellschaft ermöglichen, einer anderen Verwertungsgesellschaft die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Gesellschaft, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Gesellschaft anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung der Internetpiraterie geleistet werden.

(24) Im Gegensatz zu anderen kreativen Branchen, in denen die direkte Lizenzvergabe eine wichtigere Rolle spielt, ist die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm im Online-Musiksektor. Es kommt daher darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung von Online-Urheberrechten an Musikwerken durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung aufgestellt werden, damit das Angebot für die Verbraucher vergrößert und die Schaffung des digitalen Binnenmarkts vorangetrieben wird. Diese Grundregeln sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen vertretenen Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires erleichtert, die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Dienst benötigten Lizenzen verringert und deren Vergabe effizienter macht. Die Bestimmungen sollten es einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ermöglichen, einer anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung die gebietsübergreifende Vertretung ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Organisation, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Organisation anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung der Internetpiraterie geleistet werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Damit die von ihnen Daten verarbeiteten Daten so exakt wie möglich sind, sollten Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke vergeben, ihre Datenbanken kontinuierlich und ohne Verzögerung auf den neuesten Stand bringen. Sie sollten leicht handhabbare Verfahren einführen, mit deren Hilfe Rechteinhaber und andere Verwertungsgesellschaften, deren Repertoire sie vertreten, etwaige Fehler in den Datenbanken in Bezug auf Werke, deren alleiniger oder gemeinsamer Urheber sie sind beziehungsweise für deren Verwertung sie ganz oder teilweise zuständig sind, und die dazu gehörigen Rechte sowie in Bezug auf die Mitgliedstaaten, für die sie der betreffenden Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, melden können. Rechteinhaber sollten außerdem die Möglichkeit haben, die Registrierung von Werken und Rechtewahrnehmungsaufträgen elektronisch vorzunehmen. Wegen der Bedeutung automatisierter Informationssysteme für die rasche und effiziente Verarbeitung der Daten sollten Verwertungsgesellschaften für die strukturierte Übermittlung dieser Informationen durch die Rechteinhaber den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorsehen. Verwertungsgesellschaften sollten so weit wie möglich sicherstellen, dass dabei internationale oder auf EU-Ebene entwickelte branchenübliche Standards oder Verfahren beachtet werden.

(26) Damit die von ihnen verarbeiteten Daten so exakt wie möglich sind, sollten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke vergeben, ihre Datenbanken kontinuierlich und ohne Verzögerung auf den neuesten Stand bringen. Sie sollten leicht handhabbare Verfahren einführen, mit deren Hilfe Rechteinhaber, andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, deren Repertoire sie vertreten, Nutzer und Verbraucher etwaige Fehler in den Datenbanken in Bezug auf Werke, deren alleiniger oder gemeinsamer Urheber sie sind beziehungsweise für deren Verwertung sie ganz oder teilweise zuständig sind, und die dazugehörigen Rechte sowie in Bezug auf die Mitgliedstaaten, für die sie der betreffenden Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, melden können. Rechteinhaber sollten außerdem die Möglichkeit haben, die Registrierung von Werken und Rechtewahrnehmungsaufträgen elektronisch vorzunehmen. Wegen der Bedeutung automatisierter Informationssysteme für die rasche und effiziente Verarbeitung der Daten sollten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die strukturierte Übermittlung der Informationen, die auf die für diese Transaktion benötigten Informationen beschränkt sind, durch die Rechteinhaber den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorsehen. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten so weit wie möglich sicherstellen, dass dabei internationale oder auf EU-Ebene entwickelte branchenübliche Standards oder Verfahren beachtet werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Die Digitaltechnik ermöglicht den Verwertungsgesellschaften eine automatisierte Überwachung der Verwendung der lizenzierten Musikwerke durch den Lizenznehmer und erleichtert die Fakturierung. Branchenstandards für Musiknutzungen, Meldungen über die Inanspruchnahme der Dienste durch den Endverbraucher und die Ausstellung von Rechnungen sind wichtig, um den Datenaustausch zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern effizienter zu machen. Bei der Überwachung der Nutzung von Lizenzen müssen die Grundrechte und insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Datenschutz gewahrt bleiben. Damit die Effizienzgewinne zu einer rascheren Abwicklung der finanziellen Vorgänge und damit letztlich zu früheren Ausschüttungen an die Rechteinhaber führen, sollten Verwertungsgesellschaften Diensteanbietern umgehend Rechnungen ausstellen und den Rechteinhabern die ihnen zustehenden Beträge sofort auszahlen müssen. Dies setzt voraus, dass die Lizenznehmer alles tun, um die Verwertungsgesellschaften genau und zeitnah über die Nutzung der Werke zu informieren. Die Verwertungsgesellschaften sollten nicht gezwungen werden, Meldungen in nutzereigenen Formaten zu akzeptieren, wenn weithin anerkannte branchenübliche Standards existieren.

(27) Die Digitaltechnik ermöglicht den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine automatisierte Überwachung der Verwendung der lizenzierten Musikwerke durch den Lizenznehmer und erleichtert die Fakturierung. Branchenstandards für Musiknutzungen, Meldungen über die Inanspruchnahme der Dienste durch den Endverbraucher und die Ausstellung von Rechnungen sind wichtig, um den Datenaustausch zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Nutzern effizienter zu machen. Bei der Überwachung der Nutzung von Lizenzen müssen die Grundrechte und insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Datenschutz gewahrt bleiben. Damit die Effizienzgewinne zu einer rascheren Abwicklung der finanziellen Vorgänge und damit letztlich zu früheren Ausschüttungen an die Rechteinhaber führen, sollten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung gehalten sein, umgehend Verfahren der Zusammenarbeit einzurichten, damit jeder Nutzer eine einzige gemeinsame Rechnung erhält, und den Rechteinhabern die ihnen zustehenden Beträge sofort auszuzahlen. Dies setzt voraus, dass die Lizenznehmer alles tun, um die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung genau und zeitnah über die Nutzung der Werke zu informieren. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten nicht gezwungen werden, Meldungen in nutzereigenen Formaten zu akzeptieren, wenn weithin anerkannte branchenübliche Standards existieren.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Zwar sind die Transparenz und Korrektheit von Informationen über Repertoires sowie die unverzügliche und ordnungsgemäße Berichterstattung, Fakturierung und Vergütung der Rechteinhaber für das Funktionieren von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt unerlässlich, es ist aber auch angebracht, von den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die Urheberrechte an Musikwerken wahrnehmen, zu verlangen, dass sie diese höheren Standards in Bezug auf alle anderen Formen der Verwertung dieser Werke und alle Arten der angebotenen Lizenzen einhalten. Es muss jedoch anerkannt werden, dass die Einhaltung der Standards in Bezug auf die ordnungsgemäße Fakturierung und Vergütung der Rechteinhaber auch eine Verbesserung bei der korrekten Berichterstattung durch die Nutzer, insbesondere im Offline-Umfeld, erfordert. Daher müssen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung diese Anforderungen erst ab 2020 einhalten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die Bündelung verschiedener Musikrepertoires für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen erleichtert den Lizenzierungsprozess, und die Erschließung sämtlicher Repertoires für den Zugang zum Markt für Mehrgebietslizenzen fördert die kulturelle Vielfalt und trägt dazu bei, dass die Zahl der Geschäftsvorgänge, die ein Online-Anbieter vornehmen muss, um seinen Dienst anzubieten, abnimmt. Die Kombination von Repertoires sollte dazu führen, dass neue Online-Dienste entstehen und außerdem die Transaktionskosten, die auf den Endverbraucher umgelegt werden, sinken. Deshalb sollten Verwertungsgesellschaften, die nicht willens oder in der Lage sind, selbst Mehrgebietslizenzen für ihr eigenes Musikrepertoire zu erteilen, dazu ermuntert werden, auf freiwilliger Basis andere Verwertungsgesellschaften mit der diskriminierungsfreien Verwaltung ihres Repertoires zu beauftragen. Die Verwertungsgesellschaft, der ein solcher Auftrag angetragen wird, sollte, sofern sie Repertoires bündelt und Mehrgebietslizenzen erteilt oder eine solche Dienstleistung anbietet, verpflichtet werden, den Auftrag anzunehmen. Ausschließlichkeitsvereinbarungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen würden die Wahlmöglichkeiten sowohl von Nutzern, die sich eine Mehrgebietslizenz beschaffen wollen, als auch von Verwertungsgesellschaften, die länderübergreifende Verwaltungsdienste für ihr Repertoire suchen, einschränken. Deshalb sollten alle Vertretungsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen auf nichtausschließlicher Basis geschlossen werden.

(29) Die Bündelung verschiedener Musikrepertoires für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen erleichtert den Lizenzierungsprozess, und die Erschließung sämtlicher Repertoires für den Zugang zum Markt für Mehrgebietslizenzen fördert die kulturelle Vielfalt und trägt dazu bei, dass die Zahl der Geschäftsvorgänge, die ein Online-Anbieter vornehmen muss, um seinen Dienst anzubieten, abnimmt. Die Kombination von Repertoires sollte dazu führen, dass neue Online-Dienste entstehen und außerdem die Transaktionskosten, die auf den Endverbraucher umgelegt werden, sinken. Deshalb sollten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die nicht willens oder in der Lage sind, selbst Mehrgebietslizenzen für ihr eigenes Musikrepertoire zu erteilen, auf freiwilliger Basis andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der diskriminierungsfreien Verwaltung ihres Repertoires beauftragen. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, der ein solcher Auftrag angetragen wird, sollte, sofern sie Repertoires bündelt und Mehrgebietslizenzen erteilt oder eine solche Dienstleistung anbietet, verpflichtet werden, den Auftrag anzunehmen. Ausschließlichkeitsvereinbarungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen würden die Wahlmöglichkeiten sowohl von Nutzern, die sich eine Mehrgebietslizenz beschaffen wollen, als auch von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die länderübergreifende Verwaltungsdienste für ihr Repertoire suchen, einschränken. Deshalb sollten alle Vertretungsverträge zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen auf nichtausschließlicher Basis geschlossen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Verwertungsgesellschaft. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Musikrechten für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren Unterordnungsverhältnis zu dem ursprünglichen Programm steht und die Funktion einer Ergänzung, eines Vorspanns oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten unter Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union führen.

(35) Sendeunternehmen beschaffen sich im Allgemeinen eine Blankolizenz von einer inländischen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, um damit Rechte an Musikwerken aus dem weltweiten Repertoire zu erwerben und sie wiederzugeben und zur Verfügung zu stellen, und der Öffentlichkeit die Fernseh- und Rundfunkprogramme sowie Online-Dienste zugänglich machen zu können. Solche Blankolizenzen für Sendeunternehmen, die sich an deren tatsächlichen Bedürfnissen orientieren, haben sich fest etabliert und sind seitens der Rechteinhaber, Sendeunternehmen und Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung gleichermaßen anerkannt. Im Rahmen dieser Richtlinie sollte diese etablierte Praxis daher beibehalten werden, um zu verhindern, dass für Lizenzen, die den Sendeunternehmen für Online- und Offline-Dienste erteilt werden, unterschiedliche Vorschriften bestehen. Deshalb ist es notwendig, Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dann von den Bestimmungen unter Titel III auszunehmen, wenn sie Lizenzen für Online-Dienste von Sendeunternehmen erteilen, die mit deren Offline-Diensten in Zusammenhang stehen, wobei das einzelstaatliche Recht und das EU-Recht, insbesondere die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, eingehalten werden sollten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Verwertungsgesellschaften, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren und Sanktionen zuständig sind. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäischen Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

(37) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe gegen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die die Vorschriften nicht einhalten, Beschwerde erhoben werden kann und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Maßnahmen und Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Abwicklung der Beschwerdeverfahren und Sanktionen zuständig sind. Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Kontrollmechanismen festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a) Obgleich die Freiheit des Rechteinhabers, Wahrnehmungsaufträge einzugehen bzw. teilweise oder vollständig zu beenden, durchaus anerkannt wird, sollte damit unbedingt einhergehen, dass die wirtschaftlichen Erfordernisse sowie die Art und die Qualität der von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung erbrachten Dienste beachtet werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften notwendig sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Verwertungsgesellschaften für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

Diese Richtlinie legt die Bestimmungen fest, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, insbesondere im Hinblick auf Transparenz und Berichterstattung, durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und andere Gesellschaften und Vereinigungen notwendig sind, die zur Verwaltung von Tätigkeiten im Namen der Rechteinhaber berechtigt sind. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Online-Nutzung von Urheberrechten an Musikwerken.

 

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Europäischen Union, die Urheberrechte an Musikwerken wahrnehmen, bis zum 1. Januar 2020 den in den Artikeln 23 bis 26 festgelegten Standards in Bezug auf alle Formen der Verwertung von Musikwerken gerecht werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel I, Titel II Artikel 13, 14, 15, 17 und 18 und Titel IV mit Ausnahme der Artikel 36 und 40 gelten auch für Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in Bezug auf ihre Tätigkeiten in mindestens einem EU-Mitgliedstaat und für unabhängige gewerbliche Betreiber, die ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung stehen und deren Geschäftstätigkeit grundsätzlich oder hauptsächlich darin besteht, für außerhalb der Union ansässige Inhaber von Urheber- oder verwandten Schutzrechten Dienstleistungen der kollektiven Rechtewahrnehmung anzubieten.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Titel III und Titel IV Artikel 36 und 40 gelten nur für Verwertungsgesellschaften, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

Titel I, Titel II Artikel 10, 11 Absatz 1, 12, 15, 16, 18, 19 und 20, Titel III sowie Titel IV Artikel 34, 35, 37 und 38 gelten auch für innerhalb oder außerhalb der Union ansässige unabhängige gewerbliche Betreiber, juristische Personen und jede Gesellschaft oder Vereinigung, die dieselben Aufgaben wahrnehmen wie eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, als Agenten der Rechteinhaber auftreten und deren Rechte wahrnehmen und in der Union auf kommerzieller Basis tätig sind. Titel III und Titel IV Artikel 36 und 40 gelten nur für Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sowie andere Gesellschaften oder Vereinigungen zur Rechtewahrnehmung, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Titel III gilt nicht für Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht und EU-Recht an Sendeunternehmen Lizenzen zum Zwecke der Nutzung in ihren Online-Diensten erteilen, und diese Nutzung im Zusammenhang mit ihren Offline-Diensten steht.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Richtlinie gilt zwar für alle Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, lässt jedoch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die erweiterte kollektive Lizenzvergabe oder die verbindliche kollektive Rechtewahrnehmung unberührt.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Verwertungsgesellschaft“ jede Organisation, die im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird und die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung von mehr als einem Rechteinhaber damit beauftragt ist, ausschließlich oder hauptsächlich Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen;

a) Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung“ jede Organisation, die im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder die von ihren Mitgliedern beherrscht wird, oder eine gemeinnützige Organisation ist, und die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung von einer beträchtlichen Anzahl von Rechteinhabern damit beauftragt ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) „unabhängiger Rechteverwerter, Betreiber oder Handelsvertreter“ alle Unternehmen, deren grundsätzliche oder hauptsächliche Geschäftstätigkeit darin besteht, Rechteinhabern gewerbliche Dienstleistungen der kollektiven Rechtewahrnehmung anzubieten;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) „Bündelung von Online-Rechten“ jede Art der Zusammenarbeit zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und anderen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und/oder Gesellschaften oder Vereinigungen im Sinne von Artikel 31 dieser Richtlinie, deren Ziel die Vergabe von Lizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ist, die zum Repertoire aller beteiligten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sowie Gesellschaften und Vereinigungen gehören.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Rechteinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Verwertungsgesellschaften, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechten hat;

b) „Rechteinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Mitglied einer Verwertungsgesellschaft“ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen;

c) „Mitglied einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung“ einen Rechteinhaber oder eine Einrichtung, die Rechteinhaber direkt vertritt, einschließlich anderer Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechteinhabern, der bzw. die als Mitglied angenommen wurde;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Direktor“ den Alleingeschäftsführer oder ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Verwertungsgesellschaft;

e) „Direktor“ den Alleingeschäftsführer oder ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) „Verwalter“ ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) „Aufsichtsorgan“ ein ständiges Gremium der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, das sich aus von den Mitgliedern der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ernannten Personen zusammensetzt, dessen Aufgabe es ist, die Tätigkeiten dieser Organisation zu kontrollieren; es erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die von ihm vorgenommenen Kontrollen und seine Maßnahmen;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

f) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch sowie alle finanziellen Einnahmen, wie Zinsen auf im Namen des Rechteinhabers von einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung eingezogene Beträge;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „Verwaltungsgebühren“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten erhobenen Betrag;

g) „Verwaltungsgebühren“ den von einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten abgezogenen Betrag;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) „Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt;

k) „Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz für einen Online-Musikdienst, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ma) „gewerblich“ wird wie folgt definiert: wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Internetseiten direkt angeboten und dabei Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe in Form von Zuwendungen wie zum Beispiel Mitgliedsbeiträgen, Zahlungen von Kunden oder Werbung durch Links zu anderen Startseiten erzielt werden, so ist diese Tätigkeit als gewerblich anzusehen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Allgemeiner Grundsatz

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten. Im Sinne dieser Richtlinie unterliegen der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats sowohl diejenigen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind, als auch diejenigen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die in diesem Mitgliedstaat einen wesentlichen Teil ihres Repertoires lizenzieren.

 

2. Ein Mitgliedstaat kann Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die seiner Rechtshoheit unterworfen sind oder auf seinem Hoheitsgebiet tätig werden, verpflichten, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Vorschriften im Einklang mit dem EU-Recht stehen.

 

3. In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat

 

a) sein Recht nach Absatz 2 in Anspruch genommen hat, im Allgemeininteresse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen zu erlassen, und

 

b) zu dem Schluss gelangt, dass eine der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfene Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung erhebliche Lizenzierungen auf seinem Hoheitsgebiet vornimmt, kann er sich mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung unterworfen ist, in Verbindung setzen, um für auftretende Schwierigkeiten eine beiderseits zufriedenstellende Lösung zu finden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwertungsgesellschaften im Interesse ihrer Mitglieder handeln und Rechteinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, keine Pflichten auferlegen, die für den Schutz der Rechte und Interessen der Rechteinhaber nicht objektiv notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung im Interesse der Rechteinhaber handeln, deren Rechte sie wahrnehmen, und ihnen keine Pflichten auferlegen, die den Schutz ihrer Rechte und Interessen beeinträchtigen könnten, solange sie den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung hinreichend diskrete Verhandlungsmöglichkeiten gegenüber Rechtenutzern einräumen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber frei darüber entscheiden können, ob sie ihre Rechte einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung anvertrauen, und sorgen, wenn Rechteinhaber sich dafür entscheiden, dafür, dass diese Entscheidung Vorrang vor jeglichen Vermutungen in Bezug auf die Übertragung von Rechten hat.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Diese Richtlinie lässt es nicht zu, dass nur die beliebtesten und erfolgreichsten Werke für die individuelle Rechtewahrnehmung ausgewählt werden, während der Rest, dessen Rechtewahrnehmung teurer und weniger gewinnbringend ist, den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung überlassen wird.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Es ist auch wichtig, dass den Rechteinhabern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mehr Flexibilität eingeräumt wird. Daher gestehen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, Rechteinhabern in Bezug auf die Wahrnehmung der Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen betreffend die Wahrnehmung für die nichtgewerbliche Nutzung von Fall zu Fall ebenfalls mehr Flexibilität zu. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung klären die Rechteinhaber zu diesem Zweck über diese Möglichkeit auf und richten es so ein, dass diese möglichst leicht davon Gebrauch machen können.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Rechteinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten oder Kategorien von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft zu beauftragen.

2. Gemäß den auf der Mitgliedversammlung gemeinsam beschlossenen Regeln können die Rechteinhaber eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten an ihren Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl oder an bestimmten Arten dieser Werke und Schutzgegenstände in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung beauftragen. Eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung kann den Auftrag eines Rechteinhabers ablehnen, wenn sie die den Auftrag betreffenden Rechte nicht wahrnimmt.

Begründung

Der Ausdruck „Kategorien von Rechten“ ist nicht geeignet, da er nur für Unternehmen in der Musikbranche maßgeblich ist.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Rechteinhaber haben das Recht, kostenlose Lizenzen für die nichtgewerbliche Nutzung ihrer Werke und Rechte zu vergeben, einschließlich der Kategorien von Rechten, der Rechte an Werken bzw. an bestimmten Arten dieser Werke. In diesem Fall unterrichten die Rechteinhaber die mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragten Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung rechtzeitig darüber, dass eine solche kostenlose Lizenz vergeben wurde. Die Angaben zu diesen Werken sind öffentlich zugänglich.

Begründung

Den Rechteinhabern sollte bei der Wahrnehmung der Rechte an ihren Werken Flexibilität eingeräumt werden. Sie sollten das Recht haben, zu entscheiden, ob für einige ihrer Werke kostenlose Lizenzen, wie zum Beispiel im Rahmen von Creative Commons, vergeben werden, ohne dass sie dadurch ihre Mitgliedschaft in der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die sie vertritt, gefährden.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Rechteinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den Wahrnehmungsauftrag der Verwertungsgesellschaft vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Verwertungsgesellschaft kann beschließen, dass eine solche vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags nur in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

3. Die Rechteinhaber haben während der Laufzeit des Wahrnehmungsauftrags jederzeit das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den Wahrnehmungsauftrag der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Mitgliedstaaten ihrer Wahl zu beenden. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung kann beschließen, dass eine solche vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags nur in der Mitte oder am Ende des Geschäftsjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt früher auf den Ablauf der Frist folgt, wirksam wird.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung verfügen weiterhin über die Möglichkeit, in ihren Mitgliedschaftsverträgen Bestimmungen festzulegen, die einer missbräuchlichen teilweisen Beendigung vorbeugen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Verwertungsgesellschaften dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht dadurch beschränken, dass sie verlangen, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung von Rechten oder von Kategorien von Rechten oder von Rechten an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag vollständig oder teilweise beendet wurde.

5. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht dadurch beschränken, dass sie verlangen, eine andere Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung von Rechten oder von Kategorien von Rechten oder von Rechten an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag vollständig oder teilweise beendet wurde. Diese Bestimmungen gelten nicht für Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die Urheberrechte im audiovisuellen Bereich wahrnehmen, für die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Bestimmungen zu angemessenen Bedingungen für eine teilweise Beendigung vorsehen können.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Verwertungsgesellschaft ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder für die Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechteinhaber einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder für die Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in schriftlich dokumentierter Form seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte erteilt, mit Ausnahme von Modellen für die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung. Dieser Absatz gilt nicht für die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen über die Verwaltung von Rechten mittels erweiterter kollektiver Lizenzen, gesetzlicher Vermutungen in Bezug auf die Vertretung oder Übertragung, einer verbindlichen kollektiven Rechtewahrnehmung oder ähnlicher Regelungen oder einer Kombination dieser Elemente.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Unbeschadet Artikel 20 Absatz 4 haben Rechteinhaber das Recht, während der Laufzeit des Wahrnehmungsauftrags jederzeit externe unabhängige Rechnungsprüfungen für ihre Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu verlangen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In der Satzung der Verwertungsgesellschaften sind geeignete, wirksame Verfahren für die Mitwirkung ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung der Verwertungsgesellschaft vorzusehen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen ausgewogen und fair bei der Beschlussfassung vertreten sein.

3. In den Satzungen der Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sind geeignete, wirksame und transparente Verfahren für die Mitwirkung ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung festzulegen. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern müssen gleichberechtigt und fair auf allen Ebenen der Beschlussfassung vertreten sein.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung machen das Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie ihrer entsprechenden Rechte oder Kategorien von Rechten oder Rechte an Werken oder bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, mit deren Wahrnehmung die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung vom Rechteinhaber betraut wurde, sowie ihre Regelungen in Bezug auf Gebühren, Abzüge und Tarife anhand einheitlich festzulegender Kategorien von Informationen öffentlich zugänglich, wobei die personenbezogenen Daten der Rechteinhaber geschützt werden. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert, sodass sowohl ihre Mitglieder als auch ihre wahrgenommenen Rechte und Werke zuverlässig ermittelt und ausfindig gemacht werden können.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliederversammlung genehmigt Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind.

3. Die Satzung und die Mitgliedschaftsbedingungen der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung sowie alle Änderungen daran werden von der Mitgliederversammlung angenommen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren und genehmigt deren Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Verwalter und Direktoren und genehmigt deren Vergütung und andere Leistungen, darunter geldwerte Leistungen, Altersversorgung, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliederversammlung beschließt nicht über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans beziehungsweise des Alleingeschäftsführers, wenn das Aufsichtsorgan hierzu befugt ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt nicht über die Ernennung oder Entlassung des Alleingeschäftsführers, wenn das Gremium, das für die Ausübung der Aufsicht zuständig ist, hierzu befugt ist.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Art und Weise der Verteilung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

a) die Art und Weise der Verteilung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Leitungsorgan oder dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Verwendung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die nicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 ausgeschüttet werden können, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

b) die Verwendung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die nicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 ausgeschüttet werden können, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, diesen Beschluss dem Leitungsorgan oder dem Gremium zu übertragen, das in der Verwertungsgesellschaft die Aufsicht ausübt;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers genehmigt.

6. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers genehmigt. Im Fall ernsthafter Zweifel an der Finanzverwaltung der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ist die Mitgliederversammlung befugt, eine externe Rechnungsprüfung für die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu verlangen. Das Ergebnis solch einer externen Rechnungsprüfung wird allen Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit mitgeteilt.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Beschränkung des Rechts der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, muss fair und verhältnismäßig und auf folgende Kriterien gestützt sein:

Jedes Mitglied einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ist auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, einschließlich mittels elektronischer Stimmabgabe. Jede Beschränkung des Rechts eines Mitglieds der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort sein Stimmrecht auszuüben, muss fair und verhältnismäßig und auf folgende Kriterien gestützt sein:

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Beträge, die ein Mitglied in dem betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat oder die ihm zustehen.

b) Beträge, die ein Mitglied seit seiner Aufnahme in die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung erhalten hat oder die ihm zustehen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt.

8. Jedes Mitglied einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt. Die verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung müssen ausgewogen und fair vertreten sein. Der Vertreter genießt in der Mitgliederversammlung die gleichen Rechte, die dem Mitglied, das ihn bestellt hat, zustünden, z. B. das Recht auf eine Fernabstimmung. Der Vertreter darf keine natürliche oder juristische Person sein, die einer anderen Gruppe von Rechteinhabern angehört.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen einrichten, die in der Verwertungsgesellschaft mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind. In dem Gremium, das diese Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist im Interesse einer wirksamen Beteiligung der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft eine faire und ausgewogene Vertretung dieser Mitglieder sicherzustellen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen einrichten, die in dieser Organisation mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind. In dem Gremium, das diese Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist im Interesse einer wirksamen Beteiligung aller unterschiedlichen Gruppen von Mitgliedern der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine faire und gleichberechtigte Vertretung dieser Mitglieder sicherzustellen.

 

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, erstattet der in Artikel 7 genannten Mitgliederversammlung Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Absätze 1 und 2 nicht für eine Verwertungsgesellschaft gelten, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

a) Bilanzsumme: 350 000 EUR,

 

b) Nettoumsatz: 700 000 EUR,

 

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Verwertungsgesellschaft führen, sowie deren Direktoren mit Ausnahme der Direktoren, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die Verwertungsgesellschaften müssen über Verfahren verfügen, mit denen sie Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Mitglieder auswirken.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die tatsächlich die Geschäfte einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung führen, sowie deren Direktoren mit Ausnahme der Direktoren, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung müssen über Verfahren verfügen, mit denen sie Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Mitglieder auswirken. Gemäß dieser Verfahren ist außerdem vorzusehen, dass solche Personen und Direktoren vor Amtsantritt und anschließend einmal jährlich eine individuelle Erklärung über Interessenkonflikte gegenüber dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, und gegenüber den Mitgliedern der Organisation abgeben und dass diese Erklärung auf der Website der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung öffentlich zugänglich gemacht wird.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vor.

1. Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der gebotenen Sorgfalt, Präzision und Transparenz vor.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften verwalten die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen getrennt von ihrem eigenen Vermögen, den Einnahmen aus ihren Verwaltungsleistungen und den Einnahmen aus sonstiger Tätigkeit.

2. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung verwalten die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen buchhalterisch getrennt von ihrem eigenen Vermögen, den Einnahmen aus ihren Verwaltungsleistungen und den Einnahmen aus sonstiger Tätigkeit.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten gemäß Artikel 16 Buchstabe e in den Vereinbarungen, die das Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu ihren Mitgliedern und den Rechteinhabern regeln, aufgeführt sind.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften über die Berechnung der Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten gemäß Artikel 16 Buchstabe e in den Vereinbarungen, die das Verhältnis der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu ihren Mitgliedern regeln, aufgeführt sind. Der Prozentsatz dieser Abzüge ist angemessen und in den Rechnungsformularen, die die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ihren Mitgliedern und Rechteinhabern vorzulegen hat, hinreichend begründet.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für Verwaltungsgebühren vorgenommenen Abzüge nicht die gerechtfertigten und dokumentierten Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten übersteigen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung ihren Mitgliedern soziale, kulturelle und Bildungsleistungen anbieten.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Erbringt eine Verwertungsgesellschaft soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Rechteinhaber einen Anspruch auf folgende Leistungen haben:

2. Erbringt eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung einen Anspruch auf die folgenden Leistungen haben:

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Rechteinhaber, die den Wahrnehmungsauftrag gegenüber der Verwertungsgesellschaft vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen beendet haben, haben weiterhin Zugang zu diesen Leistungen. Als Kriterien können in Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Leistungen und deren Umfang die von diesen Rechteinhabern erzielten Einnahmen aus den Rechten und die Dauer des Wahrnehmungsauftrags herangezogen werden, sofern diese Kriterien auch für Rechteinhaber gelten, die ihren Wahrnehmungsauftrag gegenüber der Verwertungsgesellschaft nicht vollständig oder nicht teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen beendet haben.

b) Rechteinhaber, die den Wahrnehmungsauftrag gegenüber der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung vollständig oder teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen beendet haben, haben weiterhin Zugang zu Leistungen für die teilweise Beendigung. Als Kriterien können in Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Leistungen und deren Umfang die von diesen Rechteinhabern erzielten Einnahmen aus den Rechten und die Dauer des Wahrnehmungsauftrags herangezogen werden, sofern diese Kriterien auch für Rechteinhaber gelten, die ihren Wahrnehmungsauftrag gegenüber der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung nicht vollständig oder nicht teilweise in Bezug auf bestimmte Rechte, Kategorien von Rechten oder Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen beendet haben.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte oder Rechteinhaber oder der Zuordnung von Werken und anderen Schutzgegenständen zu dem jeweiligen Rechteinhaber nicht möglich, diese Frist einzuhalten. Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Beträge, die den von ihnen vertretenen Rechteinhabern zustehen, im Einklang mit einem transparenten und gleichberechtigten Ausschüttungsverfahren regelmäßig und mit der gebotenen Sorgfalt an diese Rechteinhaber verteilen und ausschütten. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung ohne ungebührliche Verzögerung, sobald der Betrag für den Rechteinhaber die Einziehungskosten, die Pflege für die entsprechenden Rechte und die Verwaltungskosten abdeckt, nach einem Zeitraum von drei Monaten und spätestens sechs Monate nach Einziehung der entsprechenden Einnahmen aus den Rechten vor. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung korrekt unter Gleichbehandlung aller Gruppen von Rechteinhabern vor.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, ausgeschüttet werden und hat die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Schritte unternommen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, beschließt die Verwertungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b über die Verwendung dieser Beträge unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, die Beträge von der Verwertungsgesellschaft zurückzufordern.

2. Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind, bzw. wo nationale Gesetze oder die Satzung einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine geringere Zeitspanne vorsehen auch früher, ausgeschüttet werden und hat die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung alle notwendigen Schritte unternommen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, werden diese Beträge unbeschadet des Rechts der Rechteinhaber, die Beträge von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zurückzufordern, entweder von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung wieder an ihre Mitglieder ausgeschüttet oder Kultur- bzw. Sozialfonds zugewiesen, die für Künstler und die Förderung junger Künstler gedacht sind und die unter der Kontrolle der Mitglieder von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung stehen, wobei der Beschluss in der Mitgliederversammlung erfolgt.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Beträge, die von den Rechteinhabern nicht innerhalb einer Frist, die drei Jahre nicht überschreiten darf, eingefordert wurden und daher nicht ausgeschüttet werden konnten, müssen zwingend wieder in Wirtschafts- oder Sozialmaßnahmen der Kultur- und Kreativwirtschaft investiert werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung, über die Zuweisung dieser Beträge innerhalb des Kreislaufs zu entscheiden. Ferner könnte die Mitgliederversammlung auch beschließen, jährlich einen Teil der von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung eingezogenen Beträge für Hilfsmaßnahmen, die auf die Schöpfung und die Verbreitung von Werken, Schulungen sowie die Verteidigung und Förderung der Interessen der Rechteinhaber abzielen, und im Allgemeinen für Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und künstlerischen Vielfalt zu binden.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Als notwendige Schritte im Sinne des Absatzes 2 gelten unter anderem die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft als auch an die Öffentlichkeit gerichtete Veröffentlichung einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten.

3. Als notwendige Schritte im Sinne des Absatzes 2 ergreift die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung wirksame Maßnahmen, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, und gewährleistet gleichzeitig geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Betrug. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem die Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses und die sowohl an die Mitglieder der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung als auch an die Öffentlichkeit gerichtete regelmäßige und mindestens einmal jährlich erfolgende Veröffentlichung einer Liste der Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nutzer die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung rechtzeitig über die Art und Weise der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Werke unterrichten, sofern die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung sich diese Information nicht selbst beschaffen kann. Falls nötig sollten diese Informationen und Dokumente in elektronischer Form bereitgestellt werden, die ihre Bearbeitung durch die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung ermöglicht.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaften verteilen regelmäßig, korrekt und mit der gebotenen Sorgfalt an die anderen Verwertungsgesellschaften die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus.

2. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung verteilen regelmäßig, korrekt, mit der gebotenen Sorgfalt und ohne ungebührliche Verzögerung an die anderen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die diesen zustehenden Beträge und zahlen sie ihnen aus.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung auf Lizenzanträge innerhalb von 14 Kalendertagen reagieren und dem Nutzer innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Antrags ein Angebot vorlegen, vorausgesetzt die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung hat alle relevanten Informationen für die Unterbreitung eines solchen Angebots erhalten.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Lizenzbedingungen sind auf objektive Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

Die Lizenzbedingungen sind auf objektive, diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen, insbesondere in Bezug auf die Tarifgestaltung.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tarife für ausschließliche Rechte haben den Marktwert der Rechte und der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen widerzuspiegeln.

Bei den Tarifen für ausschließliche Rechte und dem Recht auf faire Vergütung müssen die angemessene Vergütung der Rechteinhaber, der Gesamtwert des Repertoires der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung und der wirtschaftliche Vorteil, den die Nutzer aus der kollektiven Wahrnehmung ihrer Rechte ziehen, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um jeden Versuch der Verzögerung einer Zahlung an die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu verhindern, die mit einer Anfechtung der Tarife begründet wird, und um Verzögerungstaktiken jeglicher Art Einhalt zu gebieten, wird ein Mechanismus eingeführt, in dessen Rahmen die fraglichen Beträge eingefroren werden.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in einem vereinbarten Format, innerhalb einer festgesetzten Frist und in angemessener Weise Erklärungen über die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände übermitteln, sodass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die anfallenden Gebühren feststellen und die den Rechteinhabern zustehenden Beträge in angemessener Weise und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie an diese ausschütten können.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer die den Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung zustehenden Gebühren innerhalb der festgesetzten Fristen zahlen, sofern ein gültiger allgemeiner Tarif feststeht oder ein solcher von einem Gericht bestimmt wurde.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Ablehnung von Lizenzanträgen

 

1. Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung dürfen Lizenzanträge für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Rahmen des von ihnen vertretenen Repertoires ohne wichtige und nachvollziehbare Gründe nicht ablehnen. Insbesondere dürfen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung Lizenzen und Mehrgebietslizenzen nicht aufgrund ertragspolitischer Überlegungen verweigern.

 

2. Bei Ablehnung eines Lizenzantrags unterrichten die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die von ihnen vertretenen Rechteinhaber, andere Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, für die sie im Rahmen eines Vertretungsvertrags Rechte wahrnehmen, und den Nutzer über die Gründe für die Ablehnung.

 

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Mitglieder einer Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung müssen dieser innerhalb einer angemessenen Frist genaue Informationen zur möglichen Nutzung des Werks übermitteln, um die reibungslose Verwaltung der Organisation zu ermöglichen,

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die dem Rechteinhaber für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Nutzungsart zustehenden und von der Verwertungsgesellschaft im betreffenden Zeitraum ausgezahlten Beträge,

c) die dem Rechteinhaber für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte, für jede Nutzungsart und für jedes Werk zustehenden und von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung im betreffenden Zeitraum ausgezahlten Beträge,

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Handelsvertreter, wie in Artikel 3 Buchstabe aa definiert, die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und g dieses Artikels beschriebenen Informationen jedem Rechteinhaber, dessen Rechte sie wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Informationen an die Nutzer

 

Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung stellen Nutzern nach Möglichkeit Rechnungen in elektronischer Form aus. In der Standardrechnung sind die Werke und Rechte, die ganz oder teilweise Gegenstand der Lizenz sind, sowie die entsprechenden tatsächlichen Nutzungen angegeben, soweit dies möglich ist.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16b

 

Informationen von gewerblichen Betreibern an Nutzer

 

1. Gewerbliche Betreiber, wie in Artikel 3 Buchstabe aa definiert, stellen Nutzern nach Möglichkeit Rechnungen in elektronischer Form aus, selbst wenn herkömmliche Rechnungen in Papierform versandt werden. Sie bieten mindestens ein Format an, das auf freiwilligen, auf internationaler oder EU-Ebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. In der Rechnung sind die Werke und Rechte, die ganz oder teilweise Gegenstand der Lizenz sind, sowie die entsprechenden tatsächlichen Nutzungen aufgeführt, soweit dies möglich ist.

 

2. Gewerbliche Betreiber stellen den Anbietern von Online-Musikdiensten nach der tatsächlichen Nutzung der Werke umgehend eine korrekte Rechnung aus.

 

3. Gewerbliche Betreiber verfügen über angemessene Verfahren, mit denen die Nutzer die Exaktheit der Rechnung anfechten können.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Beträge, die den Rechteinhabern für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Nutzungsart zustehen und die von der Verwertungsgesellschaft für die Lizenzierung der von ihr auf der Grundlage des Vertretungsvertrags wahrgenommenen Rechte ausgezahlt wurden,

a) die Beträge, die den Rechteinhabern für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte, für jede Nutzungsart und für jedes Werk zustehen und die von der Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung für die Lizenzierung der von ihr auf der Grundlage des Vertretungsvertrags wahrgenommenen Rechte ausgezahlt wurden,

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage

Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Nutzer

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften ohne ungebührliche Verzögerung auf Anfrage eines von ihnen vertretenen Rechteinhabers, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Verwertungsgesellschaft oder eines Nutzers elektronisch Informationen bereitstellen über:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung unter Beachtung des Schutzes der personenbezogenen Daten und ohne ungebührliche Verzögerung einem von ihnen vertretenen Rechteinhaber, einer von ihnen auf der Grundlage eines Vertretungsvertrags vertretenen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung oder einem Nutzer elektronisch Informationen bereitstellen über:

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Standardlizenzverträge und anwendbare Tarife,

entfällt

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) das Repertoire und die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten,

b) das Verzeichnis ihrer Mitglieder, das Repertoire und die spezifischen von ihnen für sie wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten, ohne dass dabei personenbezogene Daten und sensible Informationen über die Rechteinhaber offengelegt werden,

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Darüber hinaus stellen die Verwertungsgesellschaften auf Anfrage eines Rechteinhabers oder einer Verwertungsgesellschaft alle Informationen über Werke bereit, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten.

2. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung machen alle Informationen über Werke öffentlich zugänglich, deren Rechteinhaber nicht oder nicht vollständig ermittelt wurden, einschließlich – falls bekannt – den Titel des Werks, den Namen des Urhebers, den Namen des Verlegers und sonstige sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung der Rechteinhaber erforderlich sein könnten. Die Rechteinhaber haben das Recht, ihre Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung darum zu ersuchen, dass ihre personenbezogenen Daten und sensiblen Informationen nicht offengelegt werden.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften folgende Informationen veröffentlichen:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung auf einer öffentlich zugänglichen Website mindestens folgende Informationen bereitstellen:

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Standardlizenzverträge und anwendbare Tarife,

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) das Repertoire und die von ihnen wahrgenommenen Rechte sowie die erfassten Mitgliedstaaten,

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung stellen sicher, dass die Informationen über das Repertoire im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe ab korrekt sind und regelmäßig aktualisiert werden. In diesem Zusammenhang stellen sie insbesondere sicher, dass die Informationen über die Werke, deren Schutzdauer abläuft, korrekt sind und regelmäßig aktualisiert sowie öffentlich zugänglich gemacht werden.

Begründung

Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung sollten korrekte Informationen über gemeinfreie Werke zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert werden.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Nummer 1 Buchstaben a, f und g des Anhangs I nicht für eine Verwertungsgesellschaft gilt, die zum Bilanzstichtag die Grenzwerte von zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:

entfällt

a) Bilanzsumme: 350 000 EUR,

 

b) Nettoumsatz: 700 000 EUR,

 

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: zehn.

 

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Berücksichtigung etwaiger Änderungen der unter Buchstabe a aufgeführten Informationen ohne ungebührliche Verzögerung;

d) Berücksichtigung etwaiger Änderungen der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Informationen ohne ungebührliche Verzögerung;

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten regen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und gewerbliche Betreiber dazu an, eine detaillierte, umfassende und aktuelle weltweite Repertoire-Datenbank einzurichten, um Mehrgebietslizenzen und Lizenzen für verschiedene Repertoires zu befördern.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verwertungsgesellschaften überwachen die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie in ihrer Gesamtheit oder einzeln vertreten, durch Anbieter von Online-Musikdiensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie in ihrer Gesamtheit oder einzeln vertreten, durch Anbieter von Online-Musikdiensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben, überwachen.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft gemäß den Artikeln 28 und 29, Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu vergeben, so zahlt die beauftragte Verwertungsgesellschaft die in Absatz 1 genannten Beträge an die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten Informationen; Letztere ist für die Ausschüttung der Beträge und Weiterleitung der Informationen an die Rechteinhaber zuständig, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

4. Beauftragt eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung eine andere Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß den Artikeln 28 und 29, Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu vergeben, so zahlt die beauftragte Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung die in Absatz 1 genannten Beträge an die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten Informationen; Letztere ist für die Ausschüttung der Beträge und Weiterleitung der Informationen an die Rechteinhaber zuständig.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Zusammenarbeit von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung in den Bereichen Wahrnehmung und Verwaltung von Rechten sowie Vergabe von Lizenzen für die Rechte.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung weiterhin das Recht haben, eigenständig die Bedingungen – insbesondere für Tarife – festzulegen, nach denen sie die Nutzung ihres Repertoires genehmigen.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verwertungsgesellschaft, die den Auftrag erteilt hat, informiert ihre Mitglieder über die Laufzeit des Vertrags, die Kosten der Dienstleistungen, mit denen die andere Verwertungsgesellschaft beauftragt wurde, und sonstige erhebliche Vertragsbedingungen.

2. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, informiert die Rechteinhaber über die Laufzeit des Vertrags, die Kosten der Dienstleistungen, mit denen die andere Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung beauftragt wurde, und sonstige erhebliche Vertragsbedingungen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwertungsgesellschaften, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Verwertungsgesellschaften vergeben oder anbieten, müssen den Antrag annehmen.

Die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung, an die ein solcher Antrag gerichtet wird und die bereits Mehrgebietslizenzen für die gleiche Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung vergeben oder anbieten, müssen den Antrag innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags annehmen.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwaltungsgebühr, die die Verwertungsgesellschaft von der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag gestellt hat, für den geleisteten Dienst verlangt, übersteigt nicht einen angemessenen Kostenaufwand für die Verwaltung des Repertoires der anderen Verwertungsgesellschaft zuzüglich einer vertretbaren Gewinnmarge.

Die Verwaltungsgebühr, die die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung von der Organisation, die den Antrag gestellt hat, für den geleisteten Dienst verlangt, übersteigt nicht einen angemessenen Kostenaufwand für die Verwaltung des Repertoires der anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung zuzüglich einer vertretbaren und für alle beteiligten Parteien wirtschaftlich tragbaren Gewinnmarge.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Verwertungsgesellschaft, die den Antrag gestellt hat, stellt der anderen Verwertungsgesellschaft die für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken erforderlichen Informationen zu ihrem eigenen Musikrepertoire zur Verfügung. Wenn die Informationen unzureichend sind oder in einer solchen Form vorgelegt wurden, dass die Verwertungsgesellschaft, an die der Antrag gerichtet wurde, die Anforderungen dieses Titels nicht erfüllen kann, ist Letztere berechtigt, einen angemessenen Betrag für die Erfüllung der Anforderungen in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

3. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, stellt der anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, anhand einheitlich festzulegender Kategorien von Informationen, die für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken erforderlichen Informationen zu ihrem eigenen Musikrepertoire auf elektronischem Wege zur Verfügung. Wenn die Informationen unzureichend sind oder in einer solchen Form vorgelegt wurden, dass die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, die Anforderungen dieses Titels nicht erfüllen kann, ist Letztere berechtigt, einen angemessenen Betrag für die Erfüllung der Anforderungen in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber, die eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, selbst, über eine andere Verwertungsgesellschaft, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, oder über einen ermächtigten Dritten entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen können, wenn ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie die beauftragte Verwertungsgesellschaft keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Verwertungsgesellschaft erlaubt hat, diese Rechte wahrzunehmen. Die Verwertungsgesellschaft, die keine Mehrgebietslizenzen vergibt oder anbietet, erteilt weiterhin Lizenzen für Online-Rechte an Musikwerken dieser Rechteinhaber für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder bietet dies weiterhin an, es sei denn, der Rechteinhaber beendet den Wahrnehmungsauftrag.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechteinhaber, die eine Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, selbst, über eine andere Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, oder über einen ermächtigten Dritten entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen können, wenn ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie die beauftragte Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung erlaubt hat, diese Rechte wahrzunehmen. Die Rechteinhaber unterrichten die betroffene Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung unverzüglich über ihre Entscheidung. Die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung, die keine Mehrgebietslizenzen vergibt oder anbietet, erteilt weiterhin Lizenzen für Online-Rechte an Musikwerken dieser Rechteinhaber für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder bietet dies weiterhin an, es sei denn, der Rechteinhaber beendet den Wahrnehmungsauftrag.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 33

entfällt

Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehanstalten

 

Dieser Titel findet auf Verwertungsgesellschaften keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Hörfunk- oder Fernsehanstalten benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Übertragung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, die die Anstalt ergänzend zur ersten Programmübertragung produziert haben, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

 

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwertungsgesellschaften für ihre Mitglieder und die Rechteinhaber wirksame Verfahren für die zügige Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung vorsehen, insbesondere in Bezug auf den Wahrnehmungsauftrag, die vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und Ausschüttungen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für ihre Mitglieder und die Rechteinhaber wirksame Verfahren für die zügige Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung vorsehen, insbesondere in Bezug auf den Wahrnehmungsauftrag, die vollständige oder teilweise Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und Ausschüttungen. Die Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und für die Streitbeilegung sind unabhängig.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht oder gegebenenfalls eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife und die Ablehnung von Lizenzanträgen befasst werden kann.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht oder gegebenenfalls eine unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit Streitigkeiten zwischen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Nutzern über geltende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen, Tarife, die Berechnung von Tarifen und die Ablehnung von Lizenzanträgen befasst werden kann. Es ist jedoch vorzuziehen, zunächst eine Schlichtungsstelle anzurufen, falls dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Verwaltungskosten für die Inanspruchnahme einer solchen Streitbeilegung müssen angemessen sein.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen Beträge bis zur Streitbeilegung eingefroren werden, wenn Nutzer die Tarife einer Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung vor einem Gericht oder einer unabhängigen, unparteiischen Streitbeilegungsstelle anfechten.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Streitbeilegungsstelle muss über alle notwendigen Kapazitäten verfügen, um ein für alle Beteiligten zeitnahes und schnelles Verfahren zu ermöglichen.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 von der Behörde durchgeführt werden, die für die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen zuständig ist.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen und umgesetzten innerstaatlichen Bestimmungen seitens der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung durch die dafür zuständigen Behörden überwacht wird.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sanktionen und Maßnahmen

Überwachung der Einhaltung der innerstaatlichen Bestimmungen: Sanktionen und Maßnahmen

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie geeignete Verwaltungssanktionen verhängen und Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und durchsetzen können. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

1. Die Mitgliedstaaten bestimmen zuständige Behörden, die fortlaufend auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung überwachen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zuständige Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen innerstaatliches Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie geeignete Sanktionen zu verhängen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Sanktionen und/oder Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am [Datum] die in Absatz 1 genannte Regelung mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen.

entfällt

VERFAHREN

Titel

Kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0372 – C7-0183/2012 – 2012/0180(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

11.9.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

11.9.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Helga Trüpel

19.9.2012

Prüfung im Ausschuss

23.1.2013

23.4.2013

 

 

Datum der Annahme

18.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zoltán Bagó, Lothar Bisky, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Emma McClarkin, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Monika Panayotova, Gianni Pittella, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marco Scurria, Hannu Takkula, László Tőkés, Helga Trüpel, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Liam Aylward, Ivo Belet, Nadja Hirsch, Georgios Papanikolaou, Inês Cristina Zuber

VERFAHREN

Titel

Kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0372 – C7-0183/2012 – 2012/0180(COD)

Datum der Konsultation des EP

11.7.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

11.9.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.12.2012

ITRE

11.9.2012

IMCO

11.9.2012

CULT

11.9.2012

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Marielle Gallo

9.7.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.11.2012

18.3.2013

19.3.2013

29.5.2013

 

20.6.2013

 

 

 

Datum der Annahme

9.7.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Bernhard Rapkay, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Eva Lichtenberger, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jörg Leichtfried, Anna Záborská

Datum der Einreichung

6.8.2013