BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien)

20.9.2013 - (COM(2013)0469 – C7‑0207/2013 – 2013/2139(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Dominique Riquet

Verfahren : 2013/2139(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0292/2013
Eingereichte Texte :
A7-0292/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien)

(COM(2013)0469 – C7‑0207/2013 – 2013/2139(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0469 – C7‑0207/2013),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] (EGF-Verordnung),

–   unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0292/2013),

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für Anträge vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2011 erweitert wurde und für diesen Zeitraum auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D. in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 1 030 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 5. Juli 2012 bis 28. August 2012, von denen 1 010 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 5. November 2012 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Europäischen Kommission am 28. Juni 2013 vorgelegt wurde; begrüßt das relativ zügige Bewertungsverfahren von 7 Monaten;

3.  stellt fest, dass die 1 030 Entlassungen bei der De Tomaso Automobili S.p.A., einem italienischen Automobilhersteller, auf Veränderungen der geografischen Konsummuster, insbesondere das schnelle Anwachsen der asiatischen Märkte, von dem EU-Hersteller weniger gut profitieren können, da sie dort im Vergleich zu anderen Märkten schlechter positioniert sind, in Verbindung mit der Kreditverknappung nach der Wirtschafts- und Finanzkrise, die das Unternehmen so stark belastet hat, dass es keine Lösung mit Aussicht auf Rentabilität finden konnte, weshalb es im April 2012 in Liquidation ging, zurückzuführen sind;

4.  hebt hervor, dass die Kommission bereits die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise für den Automobilsektor anerkannt hat und dass dieser Sektor die größte Zahl von Anträgen (16) auf Unterstützung aus dem EGF auf sich vereint, wobei sich sieben dieser Fälle auf strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung bezogen[3];

5.  fordert die italienischen Behörden auf, die EGF-Unterstützung vollständig auszuschöpfen und so viele Arbeitnehmer wie möglich zu einer Teilnahme an den Maßnahmen zu bewegen; weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsraten bei den ersten Interventionen des EGF in Italien hauptsächlich aufgrund geringer Beteiligungsquoten relativ niedrig waren;

6.  hebt hervor, dass von den Entlassungen bei De Tomaso Automobili die Regionen Piemont und Toskana betroffen sind, insbesondere die Provinzen Turin und Livorno, in denen sich die Werke der De Tomaso Automobili S.p.A befanden;

7.  begrüßt, dass die italienischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 15. Januar 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen zu beginnen;

8.  stellt fest, dass die Entlassungen durch den Lohnausgleichsfonds (CIG), das italienische soziale Sicherheitsnetz, gedeckt waren, aus dem die Arbeitnehmer finanzielle Leistungen als Ersatz für die Lohnzahlungen erhielten; stellt fest, dass die italienischen Behörden eine EGF-Unterstützung zur Finanzierung von Unterhaltszuschüssen beantragt haben, die allerdings zu gegenüber den üblichen, im italienischen Arbeitsrecht vorgesehenen Sozialleistungen für Arbeitslose hinzukommen;

9.  verweist darauf, dass der EGF künftig in erster Linie für Schulungsmaßnahmen und für die Arbeitssuche sowie für Berufsorientierungsprogramme eingesetzt werden sollte und dass die aus dem Fonds gewährten Finanzbeiträge zu Beihilfen immer zusätzlichen Charakter haben und parallel zu den Leistungen gezahlt werden sollten, auf die die entlassenen Arbeitnehmer nach dem einzelstaatlichen Recht oder Tarifverträgen Anspruch haben; erinnert in diesem Zusammenhang an die Schlussfolgerung des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 7/2013 zum EGF, dass „ein Drittel der EGF-Mittel [...] in die nationalen Systeme zur Einkommensstützung für Arbeitnehmer [fließt], ohne dass ein EU-Mehrwert entsteht“, und an die Empfehlung, derartige Maßnahmen in Zukunft zu begrenzen;

10. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 1 010 Arbeitnehmern umfasst, darunter Berufsberatung, Outplacement und Unterstützung bei der Arbeitssuche, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Unterstützungsmaßnahmen für die Unternehmensgründung, Beihilfe zur Existenzgründung, Beihilfe für die Einstellung, Beihilfen für die Arbeitssuche und Beihilfen zu Sonderausgaben wie etwa Beihilfe für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen, und Beihilfe zu den Fahrtkosten;

11. begrüßt, dass die Sozialpartner, insbesondere die Gewerkschaften auf lokaler Ebene, bei der Entwicklung der Maßnahmen des koordinierten EGF-Pakets angehört wurden und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

12. begrüßt, dass die Sozialpartner bei der Konzipierung des Pakets angehört wurden und dass ein Lenkungsausschuss die Umsetzung des Pakets überwachen wird;

13. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

14. fordert die Mitgliedstaaten auf, in künftigen Anträgen in Bezug auf die aus dem EFG zu unterstützenden Schulungsmaßnahmen Angaben dazu zu machen, um welche Art von Schulung es sich handelt, in welchen Branchen sie angeboten wird und ob das Angebot den antizipierten Qualifikationsanforderungen in der Region oder an dem fraglichen Ort entspricht und ob es auf die künftigen wirtschaftlichen Aussichten der Region abgestimmt ist;

15. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu gewährleisten, dass keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

16. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

17. unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

18. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19. begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Durchführungsverordnung für den Zeitraum 2014-2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

20. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]  EGF/2012/008 De Tomaso Automobili (Gegenstand dieses Beschlussvorschlags), EGF/2012/005 Saab Automotive COM(2012)622, EGF/2009/013 Karmann COM(2010)007, EGF/2008/004 Castilla y Leon Aragon COM(2009)150, EGF/2008/002 Delphi COM(2008)547, EGF/2007/010 Lisboa Alentejo COM(2008)94, EGF/2007/001 PSA Suppliers COM(2007)415.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom ...

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitsnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)      Der Anwendungsbereich des EGF wurde für Anträge vom 1. Mai 2009 bis 30. Dezember 2011 erweitert und umfasst für diesen Zeitraum auch die Unterstützung von Arbeitsnehmern, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)      Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)      Italien hat am 5. November 2012 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen De Tomaso Automobili S.p.A. gestellt und diesen Antrag bis zum 5. März 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 594 672 EUR bereitzustellen.

(5)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Italiens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 594 672 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf die Mittelausstattung des Fonds 500 Millionen EUR nicht überschreiten; die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Mittel für Verpflichtungen (ausschließlich der Mittel für Rubrik 1b), die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die entsprechenden Beträge umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Zeitgleich damit könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form erfolgen.

II. Der die Tomaso Automobili S.p.A. betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 28. Juni 2013 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Italien angenommen, durch den Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung bei der Tomaso Automobili S.p.A. entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.

Dies ist der sechste Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2013 geprüft werden muss. Er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Betrags von insgesamt 2 594 672 EUR aus dem EGF für Italien und betrifft 1 030 Entlassungen bei der De Tomaso Automobili S.p.A., einem italienischen Automobilhersteller, während des Bezugszeitraums vom 5. Juli 2012 bis 28. August 2012, wobei 1 010 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 Spiegelstrich 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 berechnet.

Der Antrag wurde der Kommission am 5. November 2012 übermittelt und bis zum 5. März 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt.

Die italienischen Behörden führen an, dass die Automobilproduktion im Jahr 2010 weltweit um 22,4 % anstieg, nachdem sie 2009 um 9,6 % zurückgegangen war[3]. Insgesamt wurden 2010 58,3 Mio. Automobile gefertigt. Die EU war mit einem Anteil von 26 % an der weltweiten Automobilproduktion der größte Produzent, gefolgt von China mit 13,9 Mio. gefertigten Fahrzeugen. In China legte die Automobilproduktion 2010 um 33,8 % zu, während die Zunahme in Europa nur 8,3 % betrug. Im gleichen Jahr (2010) wurden in Japan, dem weltweit drittgrößten Automobilproduzenten, 21,1 % mehr Autos gefertigt als 2009, während die Zuwächse in den nächstkleineren Produktionsländern +22,4 % (Südkorea), +9,8 % (Brasilien), +29,4 % (Indien) und +24,4 % (USA) betrugen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Europa beim Produktionswachstum in der Automobilherstellung erheblich hinter seinen größten Wettbewerbern zurückbleibt, sodass der Marktanteil Europas in dieser Branche schrumpft.

Ferner stützen sich die italienischen Behörden auf die Statistik zur europäischen Kfz-Produktion[4], um die Schrumpfung des Marktanteils der EU zwischen 2004 und 2010 zu verdeutlichen. Konkret ging der Marktanteil der EU-27 an der weltweiten Kfz-Produktion von 28,4 % (2004) auf 26,3 % (2010) zurück. Zwar ist die absolute Zahl der gefertigten Personenkraftwagen in der EU-27 im gleichen Zeitraum um 6,7 % gestiegen, doch weltweit betrug dieser Zuwachs 32,2 %. Diese Abnahme des Marktanteils der EU ist Teil eines längerfristigen Trends; dies hat die Kommission bereits in ihren Bewertungen früherer EGF-Anträge in Bezug auf die Automobilbranche festgestellt, die sich auf Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung beriefen. So betrug der Anteil der EU‑27 an der weltweiten Automobilproduktion im Jahr 2001 noch 33,7 %. Auch der am 6. Juni 2012 veröffentlichte Abschlussbericht der CARS-21-Gruppe[5] bestätigt diesen Rückgang des Anteils des europäischen Marktes am Pkw-Weltmarkt. Die Umverteilung der Weltmarktanteile ist vor allem auf geografische Konsummuster zurückzuführen, insbesondere das schnelle Anwachsen der asiatischen Märkte, von dem EU-Hersteller weniger gut profitieren können, da sie dort im Vergleich zu anderen Märkten schlechter positioniert sind.

Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, umfasst Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 1 010 Arbeitnehmern, darunter Berufsberatung, Outplacement und Unterstützung bei der Arbeitssuche, Weiterbildung, Umschulung und Berufsbildung, Unterstützungsmaßnahmen für die Unternehmensgründung, Beihilfe zur Existenzgründung, Beihilfe für die Einstellung, Beihilfen für die Arbeitsuche und Beihilfen zu Sonderausgaben wie etwa Beihilfe für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen, und Beihilfe zu Fahrtkosten.

Nach Angaben der italienischen Behörden bilden die am 15. Januar 2013 eingeleiteten Maßnahmen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen. Sie stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, mit denen die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen.

Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der italienischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen.

· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitnehmer unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

· Es wurde bestätigt, dass für die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten in Anspruch genommen wird.

Bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme hat Italien der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF wie folgt verwaltet werden wird: Das Ministerio del Lavoro e delle Politiche Sociali/Direzione Generale per le Politiche Attive e Passive del Lavoro (MLPS – DG PAPL) wird als Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde fungieren (mit dem MLPS – DG PAPL Ufficio A als Verwaltungsbehörde, dem MLPS – DG PAPL Ufficio B als Bescheinigungsbehörde und dem MLPS – DG PAPL Ufficio C als Prüfbehörde). Die Regionen Piemont und Toskana werden als zwischengeschaltete Stellen für die Verwaltungsbehörde fungieren.

III. Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 2 594 672 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) vorgelegt.

Dies ist der sechste Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde 2013 unterbreitet wird. Nach Abzug des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgeschrieben, mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF für Mittelzuweisungen in den letzten vier Monaten des Jahres verfügbar.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]  International Organization of Motor Vehicle Manufacturers OICA – www.oica.net.
  • [4]  European Automobile Manufacturers‘ Association ACEA – www.acea.be.
  • [5]  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/cars-21-final-report-2012_en.pdf.

ANLAGE II: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

Herrn Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien (COM(2013)0469 endg.)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung in Frage zu stellen.

Die Anmerkungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf folgende Überlegungen:

A) Dieser Antrag stützt sich auf Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung und betrifft die Unterstützung von 1010 von insgesamt 1030 Arbeitnehmern, die innerhalb des Bezugszeitraums vom 5. Juli 2012 bis 28. August 2012 vom Unternehmen De Tomaso Automobili S.p.A entlassen wurden.

B) Die italienischen Behörden machen geltend, dass die Entlassungen durch große strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung verursacht worden seien, die die europäische Automobilindustrie und auch die italienischen Hersteller beträfen.

C) Die italienischen Behörden führen an, dass der Marktanteil der EU in der Kfz-Produktion zwischen 2004 und 2010 geschrumpft ist, währen die absolute Zahl der gefertigten Personenkraftwagen in der EU-27 um 6,7% gestiegen ist und dieser Zuwachs weltweit 32,2 % betrug, wobei besonders auf das schnelle Anwachsen der asiatischen Märkte hinzuweisen sei, von dem EU-Hersteller weniger gut profitieren können.

D) Die italienischen Behörden behaupten, das geringe Wachstum bei der Nachfrage nach Wagen der Luxusklasse und die Kreditverknappung nach der Wirtschafts- und Finanzkrise hätten zum Konkurs von De Tomaso Automobili geführt.

E) 88,12 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer sind Männer und 11,88 % Frauen. 88,91 % der Arbeitnehmer sind zwischen 24 und 54 Jahre alt und 11,09 % älter als 55 Jahre.

F) 93,37 % der entlassenen Arbeitnehmer sind Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Italiens zu übernehmen:

1. stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung (1927/2006) erfüllt sind und Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2. stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 5. November 2012 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Europäischen Kommission am 28. Juni 2013 vorgelegt wurde; begrüßt das relativ zügige Bewertungsverfahren von 7 Monaten;

3. hebt hervor, dass die Kommission bereits die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise für den Automobilsektor anerkannt hat und dass dieser Sektor die größte Zahl von Anträgen (16) auf Unterstützung aus dem EGF auf sich vereint;

4. begrüßt, dass die italienischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 15. Januar 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen zu beginnen;

5. fordert die italienischen Behörden auf, die EGF-Unterstützung vollständig auszuschöpfen und so viele Arbeitnehmer wie möglich zu einer Teilnahme an den Maßnahmen zu bewegen; weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsraten bei den ersten Interventionen des EGF in Italien hauptsächlich aufgrund geringer Beteiligungsquoten relativ niedrig waren;

6. stellt fest, dass die Entlassungen durch den Lohnausgleichsfonds (CIG), das italienische soziale Sicherheitsnetz, gedeckt waren, aus dem die Arbeitnehmer finanzielle Leistungen als Ersatz für die Lohnzahlungen erhielten; stellt fest, dass die italienischen Behörden eine EGF-Unterstützung zur Finanzierung von Unterhaltszuschüssen beantragt haben, die allerdings zu den üblichen, im italienischen Arbeitsrecht vorgesehenen Sozialleistungen für Arbeitslose hinzukommen;

7. verweist drauf, dass der EGF künftig in erster Linie für Schulungsmaßnahmen und für die Arbeitssuche sowie für Berufsorientierungsprogramme eingesetzt werden sollte und dass die aus dem Fonds gewährten Finanzbeiträge zu Beihilfen immer zusätzlichen Charakter haben und parallel zu den Leistungen gezahlt werden sollten, auf die die entlassenen Arbeitnehmer nach dem einzelstaatlichen Recht oder Tarifverträgen Anspruch haben; erinnert in diesem Zusammenhang an die Schlussfolgerung des Rechnungshofs im Sonderbericht Nr. 7/2013 zum EGF, dass „ein Drittel der EGF-Mittel [...] in die nationalen Systeme zur Einkommensstützung für Arbeitnehmer [fließt], ohne dass ein EU-Mehrwert entsteht“, und an die Empfehlung, derartige Maßnahmen in Zukunft zu begrenzen;

8. begrüßt, dass die Sozialpartner bei der Konzipierung des Pakets angehört wurden und dass ein Lenkungsausschuss die Umsetzung des Pakets überwachen wird;

9. fordert die Mitgliedstaaten auf, in künftigen Anträgen in Bezug auf die aus dem EFG zu unterstützenden Schulungsmaßnahmen Angaben dazu zu machen, um welche Art von Schulung es sich handelt, in welchen Branchen sie angeboten wird und ob das Angebot den antizipierten Qualifikationsanforderungen in der Region oder dem Ort entspricht und ob es auf die künftigen wirtschaftlichen Aussichten der Region abgestimmt ist.

Mit freundlichen Grüßen

(gez.) Pervenche Berès

ANLAGE III: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Alain LAMASSOURE

Vorsitzender des

Haushaltsausschuss

Europäisches Parlament

Bât. Altiero Spinelli,13E205

B-1047 Brüssel

Betrifft:

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/008 IT/De Tomaso Automobili, Italien)

COM(2013)0469- C7-0207/2013 - 2013/2139(BUD)

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/025 IT/Lombardei, Italien)

COM(2013)0470- C7-0206/2013 - 2013/2138(BUD)

Sehr geehrter Herr Lamassoure,

In ihren Vorschlägen für die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung hat die Kommission dem Europäischen Parlament mitgeteilt, dass sie auf der Grundlage von zwei Anträgen Italiens auf Inanspruchnahme des Fonds nach Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 sowie gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung und unter Berücksichtigung von Artikel 12 Absatz 3 der oben genannten Verordnung vorschlägt, folgende Mittel aus dem Fonds bereitzustellen:

1. In Bezug auf den Antrag Italiens gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 im Zusammenhang mit der Entlassung von 1 030 Arbeitnehmern beim Unternehmen De Tomaso Automobili S.p.A. schlägt die Kommission vor, einen Betrag von EUR 2 594 672 bereitzustellen.

2. In Bezug auf den Antrag Italiens gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 im Zusammenhang mit der Entlassung von 529 Arbeitnehmern bei zwei Unternehmen des Wirtschaftszweigs NACE Rev. 2, Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) in der NUTS-II-Region Lombardei (ITC4) in Italien, schlägt die Kommission vor, einen Betrag von 1 164 930 EUR bereitzustellen.

Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Billigung dieser Maßnahmen freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Ausschuss für regionale Entwicklung keine Einwände gegen die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Höhe des vorgenannten Betrags zu Lasten der betreffenden Rubrik des Finanzrahmens hat, wie es die Kommission im Einklang mit der Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung vorschlägt.

Mit freundlichen Grüßen

(gez.) Danuta Hübner

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.9.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Reimer Böge, Zuzana Brzobohatá, Jean Louis Cottigny, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Claudio Morganti, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Frédéric Daerden, Jürgen Klute, Paul Rübig, Peter Šťastný, Nils Torvalds, Catherine Trautmann, Adina-Ioana Vălean

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Elena Oana Antonescu, Andrzej Grzyb, Ivana Maletić, Marian-Jean Marinescu, Traian Ungureanu, Iuliu Winkler