BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
6.11.2013 - (COM(2012)0352 – C7‑0179/2012 – 2012/0169(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Pervenche Berès
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
(COM(2012)0352 – C7‑0179/2012 – 2012/0169(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0352),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0179/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0368/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*
zum Vorschlag der Kommission
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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[6],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kleinanlegern wird zunehmend eine breite Palette verschiedener Arten von Anlageprodukten angeboten, wenn sie erwägen, eine Anlage zu tätigen. Diese Produkte können spezielle Anlagelösungen bieten, die zwar auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten sind, häufig jedoch komplex und schwierig zu verstehen sind. Die Anlegerinformationen über solche Anlageprodukte sind nicht aufeinander abgestimmt und sind Kleinanlegern oft weder eine Hilfe für den Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten, noch für das Verständnis ihrer jeweiligen Merkmale, noch dafür, ihr Finanzwissen zu mehren. Daher haben Kleinanleger häufig Anlagen getätigt, die mit Risiken und Kosten verbunden waren, deren Tragweite sie nicht verstanden haben, und haben somit zuweilen unvorhergesehene Verluste hinnehmen müssen.
(2) Eine Verbesserung der Vorschriften über die Transparenz von Anlageprodukten, die Kleinanlegern angeboten werden, ist eine wichtige Maßnahme des Anlegerschutzes und Voraussetzung für die Wiederherstellung des Vertrauens von Kleinanlegern in den Finanzmarkt, insbesondere nach der Finanzkrise. Erste Schritte in diese Richtung wurden bereits auf Unionsebene mit der Entwicklung der Regelung zu den wesentlichen Informationen für den Anleger durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ergriffen.
(3) Je nach Industriesektor, der die Anlageprodukte anbietet, und der nationalen Regulierung in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Regeln, so dass für die verschiedenen Produkte und Vertriebskanäle ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Dadurch ergeben sich zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und –produkte entgegenstehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz bereits Schritte eingeleitet, doch weichen diese voneinander ab und sind nicht aufeinander abgestimmt. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen. Uneinheitliche Konzepte bei der Informationspflicht zu Anlageprodukten hemmen die Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, und verzerren somit den Wettbewerb. Dadurch entsteht auch ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz innerhalb der Union. Solche Unterschiede stellen ein Hemmnis für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(4) Es ist notwendig, auf Ebene der Union einheitliche Transparenzregeln, die für alle Teilnehmer des Anlageproduktmarktes gelten, aufzustellen, damit Diskrepanzen vermieden sowie Kosten und Unwägbarkeiten für Produktanbieter und Vertriebsstellen verringert werden. Eine Verordnung ist notwendig, damit ein gemeinsamer Standard für Basisinformationsblätter aufgestellt wird, so dass Format und Inhalt dieser Informationsblätter vereinheitlicht werden können. Durch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Verordnung sollte gewährleistet werden, dass für alle Teilnehmer am Anlageproduktmarkt dieselben Anforderungen gelten. Dadurch dürften die im Falle der Umsetzung einer Richtlinie eintretenden Abweichungen der nationalen Vorschriften verhindert werden, so dass einheitliche Informationspflichten gewährleistet sind. Der Rückgriff auf eine Verordnung ist auch zweckmäßig, um sicherzustellen, dass all diejenigen, die Anlageprodukte verkaufen, einheitlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger unterliegen.
(5) Während die Verbesserung von Anlageproduktinformationen zur Rückgewinnung des Vertrauens von Kleinanlegern in die Finanzmärkte von wesentlicher Bedeutung ist, sind wirksam regulierte Vertriebsprozesse für diese Produkte gleichsam wichtig. Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7] enthaltenen Maßnahmen im Bereich des (einschließlich Anlageberatung, Anlegerschutzmaßnahmen und weiterer Vertriebsdienste). Sie ergänzt außerdem die in der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] enthaltenen Maßnahmen im Bereich des Vertriebs von Versicherungsprodukten.
(6) Diese Verordnung sollte für alle Produkte oder zugrundeliegende Anlagen unabhängig von ihrer Form oder Konzeption gelten, die von der Industrie für Finanzdienstleistungen aufgelegt werden, um Kleinanlegern Investitionsmöglichkeiten zu bieten, bei denen die dem Anleger gebotene Rendite von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögens- oder Referenzwerte ▌ abhängig ist. Dazu sollten Anlageprodukte wie Investmentfonds und Lebensversicherungspolicen sowie Anlagen, die diesen Investmentfonds und Lebensversicherungspolicen zugrunde liegen, und ▌ Produkte für Kleinanleger gehören, einschließlich Vermögenswerte, die sich in direktem Besitz befinden, wie Staatsanleihen oder Aktien, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Strukturierte „verpackte“ Produkte für Kleinanleger treten zwischen den Anleger und die Märkte, indem Vermögenswerte „verpackt“, ummantelt oder gebündelt werden, so dass die Risiken, die Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie beim Direktbesitz. Durch solche indirekten Formen ist es Kleinanlegern möglich, Anlagestrategien zu verfolgen, die andernfalls für sie nicht zugänglich oder undurchführbar wären; zudem sind hier zusätzliche Informationen nötig, insbesondere um Vergleiche zwischen verschiedenen Formen von Anlageprodukten zu ermöglichen und sicherzustellen, dass Kleinanleger die grundlegenden Merkmale und Risiken von Anlageprodukten für Kleinanleger verstehen.
(6a) Diese Verordnung sollte auch für Aktien und Anteile von Zweck- und Holdinggesellschaften gelten, die ein Anlageproduktanbieter zur Umgehung dieser Verordnung errichtet.
(6b) Verpackte Anlageprodukte sollten für Kleinanleger eindeutige Vorteile bieten, wie etwa die Streuung das Anlagerisiko auf verschiedene Wirtschaftssektoren oder viele zugrunde liegende Vermögenswerte. Allerdings können Verpackungstechniken auch dazu benutzt werden, Merkmale von Anlageprodukten zu schaffen, durch die die Verbraucher getäuscht werden sollen, wenn sie ihre Anlageentscheidung treffen. Bestimmte Produkte mit Lockzinssätzen nutzen das Verhaltensmuster von Kleinanlegern aus, in diesem Fall ihre Vorliebe für sofortige attraktive Renditen. Durch die Benutzung von Produktnamen, die mehr Sicherheit suggerieren, als dies möglich ist, wird das Verhaltensmuster von Verbrauchern in ähnlicher Weise ausgenutzt, indem man auf ihre Risikoscheu setzt. Folglich wird durch solche Verpackungstechniken ein Risiko geschaffen, dass sich die Anleger stark auf sofortige finanzielle Vorteile konzentrieren, ohne den vollen Umfang der damit zusammenhängenden künftigen Risiken zu erkennen. Diese Verordnung sollte darauf abzielen, Verpackungseigenschaften zu vermeiden, durch die Verhaltensmuster bei der Anlageentscheidung von Anlegern vermieden werden, um Transparenz und ein besseres Verständnis von Risiken im Zusammenhang mit verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger zu fördern.
(7) ▌ Versicherungsprodukte, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten, ▌ sollten vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. ▌ Da der Schwerpunkt dieser Verordnung auf der Verbesserung der Vergleichbarkeit und Verständlichkeit von Informationen über Anlageprodukte, die an Kleinanleger vermarktet werden, liegt, sollten ▌ Produkte der betrieblichen Altersversorgung und individuelle Altersvorsorgeprodukte von dieser Verordnung ausgenommen bleiben, wenn das nationale Recht für sie einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und der Arbeitgeber oder der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann. Für institutionelle Anleger konzipierte Fonds fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung, da sie nicht an Kleinanleger vertrieben werden. Anlageprodukte mit dem Zweck der Bildung von Ersparnissen für eine individuelle Altersversorgung sollten dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung gefasst werden, da sie häufig mit den anderen unter diese Verordnung fallenden Produkten konkurrieren und in ähnlicher Weise an Kleinanleger vertrieben werden.
(8) Um den Zusammenhang zwischen den von dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen und den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9] und der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] klarzustellen, ist festzulegen, dass diese Richtlinien die vorliegende Verordnung ergänzen. Insbesondere sollte das Basisinformationsblatt nach einer Überprüfung dieser Verordnung die Zusammenfassung enthalten, in der Basisinformationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG erteilt werden.
(8a) Anlageproduktanbieter sollten sicherstellen, dass das Anlageprodukt, welches sie auflegen, kompatibel mit dem Profil der anvisierten Kleinanleger ist. Sie sollten daher ein Verfahren der vorherigen Produktgenehmigung einrichten um sicherzustellen, dass sie mit ihren Anlageprodukten die Kleinanleger nicht den Schwankungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte, deren Risiko-/Renditeprofil nicht leicht verständlich ist, aussetzen.
(8b) Den zuständigen Behörden sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden (den ESA) sollten auf Anforderung alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Prüfung der Inhalte des Basisinformationsblatts sowie der Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu ermöglichen und um den Schutz der Kunden und Anleger auf den Finanzmärkten sicherzustellen. Die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) sollten auf kohärente Art und Weise an die Befugnisse der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [MiFIR] angeglichen werden
(9) Das Basisinformationsblatt für Anlageprodukte sollten die Anbieter dieser Anlageprodukte – Fondsmanager, Versicherungsunternehmen, Wertpapieremittenten, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen – abfassen, da sie das Produkt am besten kennen und für es verantwortlich sind. Die Anlageproduktanbieter sollten den Personen, die das Anlageprodukt verkaufen, das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Das Basisinformationsblatt sollte von dem Anlageproduktanbieter und der Anhang (einschließlich Gebühren) von der Person, die das Anlageprodukt verkauft, abgefasst werden, bevor die Produkte an Kleinanleger vertrieben werden können. Wird ein Produkt jedoch nicht an Kleinanleger vertrieben, besteht keine Notwendigkeit, ein Basisinformationsblatt abzufassen. Ist es für den Anbieter des Anlageprodukts unmöglich, das Basisinformationsblatt abzufassen, kann dies an andere delegiert werden. Wenn das Abfassen des Basisinformationsblatts ganz oder teilweise an Dritte delegiert wird, trägt der Anlageproduktanbieter weiterhin die allgemeine Verantwortung für sein Abfassen und seinen Inhalt. Mit Blick auf eine weit reichende Verbreitung und Verfügbarkeit der Basisinformationsblätter sollte diese Verordnung die Veröffentlichung durch den Anbieter des Anlageprodukts auf einer Website seiner Wahl zulassen.
(10) Um dem Bedarf von Kleinanlegern gerecht zu werden, muss dafür gesorgt werden, dass die Informationen über Anlageprodukte richtig, redlich und klar sind und die Anleger nicht in die Irre führen. Daher sollten in dieser Verordnung gemeinsame Standards für die Abfassung des Basisinformationsblatts niedergelegt werden, damit es für Kleinanleger verständlich ist. Angesichts der Schwierigkeiten, die viele Kleinanleger damit haben, die Fachterminologie des Finanzbereichs zu verstehen, sollte besonders auf das in dem Informationsblatt verwendete Vokabular und den Schreibstil geachtet werden. Auch sollte geregelt werden, in welcher Sprache das Informationsblatt abzufassen ist. Die Berechnung der Kosten, die entstehen können, sollte ebenfalls auf verständliche Weise erklärt werden. Außerdem sollten Kleinanleger in der Lage sein, das Basisinformationsblatt zu verstehen, ohne andere Informationen zur Hilfe ziehen zu müssen. Dadurch sollten jedoch Querverweise innerhalb des Basisinformationsblatts auf andere Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, die zusätzliche Informationen enthalten, welche für einige Kleinanleger von Interesse sein können.
(11) Kleinanleger sollten die für sie notwendigen Informationen erhalten, um eine fundierte Anlageentscheidungen treffen und unterschiedliche Anlageprodukte vergleichen zu können; sind diese Informationen jedoch nicht kurz und prägnant, besteht die Gefahr, dass sie nicht genutzt werden. Das Basisinformationsblatt sollte daher nur grundlegende Angaben enthalten, insbesondere in Bezug auf die Art und die Merkmale des Produkts, auch hinsichtlich der Frage, ob ein Kapitalverlust möglich ist, sowie in Bezug auf die Kosten, das Risiko- und Renditeprofil des Produkts in Form eines Gesamtindikators des Produkts und seiner zugrunde liegenden Anlage sowie einschlägige Informationen zur Wertentwicklung und sonstige spezifische Informationen, die für das Verständnis der Merkmale einzelner Arten von Produkten, einschließlich solcher, die für die Ruhestandsplanung gedacht sind, notwendig sein können. Die Kommission sollte die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass die öffentlichrechtliche Europäische Ratingagentur, die im in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 im Hinblick auf die Annahme der Verordnung Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen[11] erwähnt wird, Basisinformationen über das Risikoprofil in Zusammenhang mit von Mitgliedstaaten ausgegebenen Staatsanleihen bereitstellt.
(11a) Anleger sollten eine klare Vorstellung von den anfallenden Kosten und Gebühren ihrer Anlage bekommen, nicht nur zum Zeitpunkt der Transaktion, sondern über den gesamten Anlagezeitraum hinweg. Gebühren sollten gestaffelt, kumulativ und in Geldbeträgen vollständig offengelegt werden. Beratungsgebühren sollten einfacher kalkuliert werden, damit die Anleger besser einschätzen können, was sie die Beratung kosten wird.
(11b) Die EBA, die EIOPA und die ESMA sollten ein Online-Tool zur Fondsanalyse entwickeln, welches es den Anlegern ermöglichen würde, den endgültigen Wert ihrer Anlage unter Berücksichtigung aller Gebühren und Kosten zu berechnen.
(12) Das Basisinformationsblatt sollte in einem Format abgefasst sein, das es Kleinanlegern ermöglicht, unterschiedliche Anlageprodukte zu vergleichen, da mit Blick auf das Verhalten und die Kompetenzen von Verbrauchern das Format, die Darstellung und der Inhalt der Informationen sorgfältig gestaltet und verfasst sein müssen, damit man sich des Basisinformationsblatts so umfassend wie möglich bedienen kann und damit das Finanzwissen, das Verständnis und die Nutzung der Informationen verbessert werden. In jedem Informationsblatt sollte für die Punkte und die Überschriften dieser Punkte dieselbe Reihenfolge eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Einzelheiten der Informationen, die in dem Basisinformationsblatt für die einzelnen Produkte enthalten sein müssen, und die Darstellung dieser Informationen durch delegierte Rechtsakte weiter harmonisiert werden, die den bestehenden und laufenden Forschungsarbeiten über das Verbraucherverhalten, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Zudem lassen einige Anlageprodukte dem Kleinanleger die Wahl zwischen mehreren zugrunde liegenden Anlagen, und die Kosten und Gebühren können von bestimmten Rahmenbedingungen, wie beispielsweise dem Alter des Kunden oder seinem gewählten Anlagebetrag, abhängen. Bei der Gestaltung des Formats sind solche Produkte zu berücksichtigen.
(12a) Am Anfang des Basisinformationsblatts sollte ein Hinweis auf Komplexität für komplexe Produkte erscheinen, welche für Kleinanleger wohl ungeeignet sind. Diese zusätzliche Transparenzstufe wird den Verbrauchern helfen, eine fundierte Entscheidung über das Risiko, welches sie eingehen, zu treffen, und dazu beitragen, missbräuchliche Verkäufe zu vermeiden.
(13) Zunehmend geht es Kleinanlegern bei ihren Anlageentscheidungen nicht nur um finanzielle Erträge. Häufig verfolgen sie andere Zwecke, etwa soziale oder umweltpolitische Ziele. Außerdem können Informationen über nicht finanzielle Aspekte von Anlagen für diejenigen, die dauerhafte, langfristige Anlagen tätigen, wichtig sein. Allerdings sind Informationen über vom Anbieter angestrebte Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung möglicherweise schwer zu vergleichen oder sie fehlen ganz. Daher ist es wünschenswert, die Einzelheiten der Informationen darüber, ob und – falls ja – auf welche Weise umweltpolitischen, sozialen oder Unternehmungsführungsaspekten Rechnung getragen worden ist, weiter zu harmonisieren.
(14) Das Basisinformationsblatt sollte von den Werbematerialien klar zu unterscheiden und getrennt sein. Es sollte durch diese anderen Unterlagen nicht an Bedeutung verlieren. Der Kleinanleger sollte den Erhalt bestätigen.
(15) Damit sichergestellt wird, dass das Basisinformationsblatt verlässliche Angaben enthält, sollte mit dieser Verordnung von den Anlageproduktanbietern und den Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verlangt werden, dieses Informationsblatt auf dem neuesten Stand zu halten. Das Unternehmen, das das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellt oder verkauft, sollte auch die zum Anlageprodukt für Kleinanleger zur Verfügung gestellten Informationen auf dem neuesten Stand halten. Deshalb sollten in einem von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt detaillierte Regeln über die Bedingungen und die Häufigkeit der Überprüfung der Informationen sowie die Überarbeitung des Basisinformationsblatts und seines Anhangs festgelegt werden. Das Basisinformationsblatt und alle seine Aktualisierungen sollten der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht werden.
(16) Basisinformationsblätter sind der Ausgangspunkt für Anlageentscheidungen von Kleinanlegern. Aus diesem Grund haben Anlageproduktanbieter und Personen, die Anlageprodukte verkaufen, eine bedeutende Verantwortung gegenüber Kleinanlegern und müssen dafür Sorge tragen, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten. Deshalb ist es wichtig, zu gewährleisten, dass Kleinanleger, die sich bei ihrer Anlageentscheidung auf ein Basisinformationsblatt verlassen haben, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch haben. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Kleinanleger in der Union das gleiche Recht haben, für Schäden, die sie in Folge von Versäumnissen auf Seiten der Anlageproduktanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erleiden, eine Entschädigung zu verlangen. Deshalb sollten die Vorschriften über die Haftung der Anlageproduktanbieter harmonisiert werden. Außerdem sollte ein harmonisiertes Sanktionskonzept eingeführt werden, um Kohärenz zu gewährleisten. Mit dieser Verordnung sollte festgelegt werden, dass der Kleinanleger bei einem durch die Verwendung des Produktinformationsblatts, welches irreführend oder fehlerhaft war bzw. mit dem Prospekt oder – im Falle eines fehlenden Prospekts – mit den Produktbedingungen im Widerspruch stand, bedingten Verlust in der Lage sein muss, den Produktanbieter für einen Verstoß gegen diese Verordnung haftbar zu machen.
(17) Da Kleinanleger im Allgemeinen keinen genauen Einblick in die internen Verfahren des Anlageproduktanbieters haben, sollte der Kleinanleger nicht die Beweislast tragen. Der Kleinanleger sollte darlegen, inwieweit das Basisinformationsblatt seiner Einschätzung nach nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Es obliegt dann dem Anlageproduktanbieter, auf die Beschwerde zu reagieren.
(18) Die zivilrechtliche Haftung eines Anlageproduktanbieters, die von dieser Verordnung nicht erfasst wird, sollte durch das anwendbare innerstaatliche Recht geregelt werden, das von den einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt wird. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Kleinanleger vorgebrachten zivilrechtlichen Anspruch zuständig ist, sollte von den einschlägigen Regeln über die internationale Gerichtsbarkeit bestimmt werden.
(19) Damit der Kleinanleger in der Lage ist, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, sollte von Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verlangt werden, das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor Abschluss jeder Transaktion bereitzustellen. Der Anleger sollte schriftlich oder elektronisch eine Unterschrift leisten, mit der er bestätigt, dass er das Basisinformationsblatt erhalten hat. Diese Anforderung sollte ▌ unabhängig davon gelten, ob oder wie die Transaktion erfolgt. Berater oder Verkäufer sind sowohl Vertriebsstellen als auch die Unternehmen, die Anlageprodukte auflegen, wenn sie beschließen, über das Produkt zu beraten oder es direkt an Kleinanleger zu verkaufen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[12]. Wenn möglich sollte den Anlegern eine Bedenkzeit eingeräumt werden, in der sie sich für eine Annullierung der Transaktion entscheiden können.
(20) Um der Person, die das Anlageprodukt verkauft, eine gewisse Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Mediums einzuräumen, über das das Basisinformationsblatt Kleinanlegern zur Verfügung gestellt wird, sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, die auch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unter Berücksichtigung der Umstände der Transaktion ermöglichen sollten. Der Kleinanleger sollte jedoch die Möglichkeit haben, es auf Papier zu erhalten. Im Interesse des Verbraucherzugangs zu Informationen sollte das Basisinformationsblatt stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(21) Um das Vertrauen von Kleinanlegern in Anlageprodukte und in die Finanzmärkte im Allgemeinen zu gewinnen, sollten Anforderungen an angemessene interne Verfahren aufgestellt werden, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger bei Beschwerden eine sachdienliche Antwort des Anlageproduktanbieters erhalten.
(21a) Neben der Verbesserung von Anlageproduktinformationen zur Rückgewinnung des Vertrauens von Kleinanlegern in die Finanzmärkte sind Regeln zur Auflage von Anlageprodukten ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, um einen wirksamen Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen. Eine unzureichende Beratung durch Finanzberater verzerrt den Entscheidungsprozess und verdeutlicht, dass das Finanzverhalten vor allem von psychologischen Faktoren abhängt, was Probleme verursacht, mit denen man sich durch eine Eindämmung der Komplexität der „Verpackung“ von Anlageprodukten befassen muss.
(22) Alternative Formen der Streitbeilegung ermöglichen eine raschere und weniger kostenaufwändige Beilegung von Streitigkeiten als Gerichtsverfahren und mindern die Arbeitslast des Gerichtssystems. Aus diesem Grund sollten Anlageproduktanbieter und die Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verpflichtet sein, sich an solchen von Kleinanlegern eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren, die sich aus dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betreffen, zu beteiligen, vorbehaltlich bestimmter Schutzbestimmungen im Einklang mit dem Prinzip eines wirksamen Rechtsschutzes. Insbesondere sollten alternative Formen der Streitbeilegung nicht das Recht berühren, das die Parteien solcher Verfahren haben, Klage vor den Gerichten zu erheben. Auf Streitigkeiten im Rahmen dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[13] Anwendung finden.
(23) Da das Basisinformationsblatt für Anlageprodukte von Stellen abgefasst werden sollte, die im Banken-, Versicherungs-, Wertpapier- und Fondssektor der Finanzmärkte tätig sind, ist es von herausragender Bedeutung, dass zwischen den verschiedenen Behörden, die Anlageproduktanbieter beaufsichtigen, eine reibungslose Zusammenarbeit besteht, damit sie bei der Anwendung dieser Verordnung ein gemeinsames Konzept verfolgen.
(23a) Die Zunahme der Befugnisse und Kompetenzen, die auf die Union und die nationalen Aufsichtsbehörden übertragen wurden, sollte durch die Ausstattung mit ausreichenden Personalressourcen und angemessenen Finanzmitteln gestützt werden.
(24) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Schritte ergreifen, damit Verstöße gegen diese Verordnung angemessenen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen unterliegen. Um sicherzustellen, dass Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben, und um den Anlegerschutz zu stärken, indem Anleger vor Anlageprodukten gewarnt werden, die in Verletzung dieser Verordnung vertrieben werden, sollten Sanktionen und Maßnahmen ▌ veröffentlicht werden ▌.
(25) Zur Erfüllung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie die Einzelheiten der Darstellung und des Formats des Basisinformationsblatts, den Inhalt der in das Informationsblatt aufzunehmenden Angaben, die ausführlichen Anforderungen hinsichtlich der Zeitvorgaben für die Bereitstellung des Informationsblatts sowie dessen Überarbeitung und Überprüfung festlegen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen und Verbrauchertests durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form übermittelt werden.
(26) Die Kommission sollte die Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] annehmen, die die ESMA, die EBA und die EIOPA gemäß Artikel 8 über die Methodik für die Darstellung der Risiko-Rendite-Relation, die Berechnung der Kosten und die Kriterien für Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung ausarbeiten.
(27) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgt. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgenommen wird. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen.
(28) Obschon OGAW Anlageprodukte im Sinne der vorliegenden Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst erfolgten Festlegung der Informationspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG angemessen, solchen OGAW einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einzuräumen, in denen sie dieser nicht unterliegen. Falls dieser Übergangszeitraum nicht verlängert wird, würden sie nach diesem Zeitraum der vorliegenden Verordnung unterliegen. Diese Ausnahme sollte auch für Nicht-OGAW-Fonds gelten, wenn diese bereits durch nationale Gesetze zur Erstellung eines Basisinformationsblatts verpflichtet sind, dessen Format und Inhalt den Anforderungen der Artikel 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.
(29) Eine Überprüfung dieser Verordnung sollte vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Produkten, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die eingeführten Maßnahmen im Durchschnitt den Schutz und das Verständnis der Kleinanleger von Anlageprodukten, ihr Finanzwissen und die Vergleichbarkeit der Produkte verbessert haben. Auch sollte geprüft werden, ob der Übergangszeitraum für OGAW verlängert werden sollte oder ob andere Optionen für die Behandlung von OGAW infrage kommen könnten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.
(30) Um den Anbietern von Anlageprodukten und den Personen, die Anlageprodukte verkaufen, genügend Zeit einzuräumen, um sich auf die praktische Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung einzustellen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung erst nach einem Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gelten. Diese Verordnung sollte nicht für Transaktionen gelten, die in der Vergangenheit stattgefunden haben.
(31) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
(32) Da das Ziel der Maßnahmen, nämlich die Erhöhung des Schutzes von Kleinanlegern und die Stärkung ihres Vertrauens in Anlageprodukte, auch bei grenzüberschreitendem Vertrieb, auf Ebene der unabhängig voneinander tätigen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und nur ein Tätigwerden auf europäischer Ebene die festgestellten Schwächen beheben kann und das Ziel daher wegen der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL IGEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts, das ausschließlich von Anlageproduktanbietern abzufassen ist, für den Anhang zum Basisinformationsblatt, der erforderlichenfalls von den Personen abzufassen ist, die Anlageprodukte verkaufen, für Informationen, die Kleinanlegern durch die Personen, die Anlageprodukte gemäß der [MiFID] und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung [IMD] verkaufen, zur Verfügung zu stellen sind, sowie für einheitliche Regeln für die Bereitstellung dieser Dokumente an Kleinanleger fest. Ihr Ziel ist es, Kleinanleger in die Lage zu versetzen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von Anlageprodukten zu verstehen und zu vergleichen. Außerdem überträgt sie dem Produktanbieter die Verantwortung für das Basisinformationsblatt und den Personen, die Anlageprodukte verkauften, für den Anhang.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt für das Auflegen und den Verkauf von Anlageprodukten.
Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte:
(a) Versicherungsprodukte, die keinen Rückkaufwert bieten ▌;
(b) Einlagen, die keine strukturierten Einlagen gemäß Artikel 4 der (MiFID) darstellen;
(c) in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis g, i und j der Richtlinie 2003/71/EG genannte Wertpapiere;
(d) sonstige Wertpapiere, in denen kein Derivat eingebettet ist, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen und Instrumenten von Zweckgesellschaften;
(e) offiziell anerkannte betriebliche Altersvorsorgesysteme ▌ und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Arbeitgeber und der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen können;
(f) offiziell anerkannte Systeme der sozialen Sicherheit, die dem nationalen oder Unionsrecht unterliegen.
Artikel 3
1. Fallen Anlageproduktanbieter im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2003/71/EG, gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2003/71/EG mit Ausnahme von deren Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer v.
2. Fallen Anlageproduktanbieter im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2009/138/EG, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2009/138/EG.
Artikel 4
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(a) „Anlageprodukt“ ein Produkt, durch das eine Person eine Finanzanlage tätigen kann, unabhängig von der Rechtsform und abhängig davon, ob der rückzuzahlende Betrag ein fester oder variabler Betrag ist; dazu gehören auch Anlageprodukte, die durch das direkte Halten von Finanzinstrumenten, Zweckgesellschaften oder Holdinggesellschaften entstehen;
(b) „Anlageproduktanbieter“
(i) eine natürliche oder juristische Person, die ein Anlageprodukt erstmals auflegt;
(ii) eine natürliche oder juristische Person, die Änderungen an einem bestehenden Anlageprodukt vornimmt, indem sie sein Risiko-/Renditeprofil oder die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten ändert;
(iia) der Emittent von öffentlich angebotenen übertragbaren Wertpapieren oder solchen, die gemäß den Bestimmungen in Richtlinie 2003/71/EG auf einem regulierten Markt zugelassen sind und direkt von den Kleinanlegern gehalten werden;
(ba) „Person, die Anlageprodukte verkauft“ eine Person, die Kleinanleger, Vertriebsstellen oder Personen, die für eine Anlage eines Kleinanlegers als Intermediäre fungieren, über Anlageprodukte berät, sie vermarktet oder vertreibt oder ihnen verkauft;
(c) „Kleinanleger“
(i) Kleinanleger im Sinne von [Bezugnahme auf MiFID/MiFIR];
ii) Kunden, die keine professionelle Kunden im Sinne der Definition in [Anhang I der IMD] sind […];
(d) „Altersvorsorgeprodukte“ Produkte, die nach innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Kleinanleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Kleinanleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
(e) „dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG;
(f) „zuständige Behörden“ die innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten, die rechtlich befugt sind, den Anlageproduktanbieter oder eine Person, die ein Anlageprodukt an einen Kleinanleger verkauft, zu beaufsichtigen.
KAPITEL IIBASISINFORMATIONSBLATT
Abschnitt 1Abfassung des Basisinformationsblatts
Artikel 5
Der Anlageproduktanbieter fasst ein Basisinformationsblatt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung und für jedes von ihm aufgelegte Anlageprodukt ab und veröffentlicht das Basisinformationsblatt gegebenenfalls zusammen mit dem Prospekt auf seiner Website oder auf einer von der jeweiligen ESA und der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde einzurichtenden einheitlichen Website, bevor das Anlageprodukt auf dem Markt vertrieben und an Kleinanleger verkauft werden kann.
Das Basisinformationsblatt wird gegebenenfalls durch einen Anhang ergänzt. Die Person, die das Anlageprodukt verkauft, ergänzt das Basisinformationsblatt, indem sie einen Anhang zu ihm abfasst. Das Informationsblatt und sein Anhang stehen auch in Papierform zur Verfügung.
Der Anlageproduktanbieter ist für den Inhalt des Basisinformationsblattes verantwortlich, die Person, die das Produkt verkauft, ist für den Anhang und dafür verantwortlich, dass das Blatt an den Kleinanleger weitergegeben wird, und die Person, die das Produkt verkauft, ist für den Anhang und dafür verantwortlich, dass das Blatt an den Kleinanleger weitergegeben wird.
Artikel 5a
Produktgenehmigungsverfahren
1. Ein Anlageproduktanbieter sorgt dafür, dass durch geeignete Verfahren und Vorkehrungen die Interessen von Kleinanlegern, Kunden und Empfängern dieses Anlageprodukts während seiner Entwicklung ausgewogen berücksichtigt werden und dass das Anlageprodukt nachweislich das Ergebnis einer solchen ausgewogenen Berücksichtigung ist.
2. Vor der Abfassung des Basisinformationsblatts gemäß Artikel 5 bewertet der Produktanbieter, ob das Anlageprodukt mit den Interessen von Kleinanlegern vereinbar ist, und sieht zu diesem Zweck ein dokumentiertes Produktgenehmigungsverfahren vor.
3. Mit dem Produktgenehmigungsverfahren wird dafür gesorgt, dass jedes Anlageprodukt den Bedürfnissen einer bestimmten Verbrauchergruppe gerecht wird und dass der Produktanbieter eine Bewertung aller absehbaren Risiken durchgeführt hat, die für die Bedürfnisse der bestimmten Verbrauchergruppe von Belang sind. Bei dieser Bewertung wird das Anlageprodukt einem Belastungstest unterzogen.
4. Durch das Produktgenehmigungsverfahren wird dafür gesorgt, dass Anlageprodukte, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, regelmäßig überprüft werden, damit das Produkt stets den Bedürfnissen der bestimmten Verbrauchergruppe gerecht wird.
5. Das Produktgenehmigungsverfahren wird jährlich überprüft. Der Anlageproduktanbieter muss jederzeit in der Lage sein, der zuständigen Behörde eine aktuelle ausführliche Beschreibung der Art und der Modalitäten des Produktgenehmigungsverfahrens vorzulegen.
Abschnitt IIForm und Inhalt des Basisinformationsblatts
Artikel 6
1. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Das Basisinformationsblatt enthält weder Produktwerbung noch Werbematerialien, persönliche Empfehlungen oder Anlageempfehlungen.
2. Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden aber ihnen nicht untergeordnet ist. Es kann Querverweise auf andere Unterlagen, wie etwa einen Prospekt, enthalten, wenn sich der Querverweis auf zusätzliche Informationen zu den Informationen bezieht, die nach dieser Verordnung in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden müssen. Es darf keine Querverweise auf Werbematerialien enthalten.
2a. Bei Anlageprodukten, die dem Kleinanleger verschiedene Optionen in Bezug auf die Anlagelaufzeit, die Auswahl besonderer Leistungen oder Zahlungsbeträge oder verschiedene zugrunde liegende Anlagen zur Auswahl bieten, oder wenn Einzelheiten der Informationen im Basisinformationsblatt Unterschiede aufweisen können und von spezifischen Faktoren einzelner Kleinanleger abhängig sind, können die in Artikel 8 Absatz 2 geforderten Informationen in allgemeiner Form und anhand von Beispielen dargestellt werden. Ist dies der Fall, ist in dem Basisinformationsblatt eindeutig anzugeben, in welchem Dokument die spezifischeren Informationen bereitgestellt werden.
2b. Im Basisinformationsblatt wird deutlich erläutert, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können. Dazu gehört auch, wo und wie ein Prospekt angefordert werden kann. Ein Prospekt wird auf Anforderung und kostenlos jederzeit und in der Sprache zur Verfügung gestellt, in der diese Informationen für Kleinanleger verfügbar sind.
3. Das Basisinformationsblatt wird als kurze Unterlage in kompakter Form von höchstens zwei auf beiden Seiten beschriebenen DIN-A4-Seiten und einem Anhang abgefasst, die die Vergleichbarkeit fördert und
(a) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht ist, die leicht verständlich ist, wobei die Größe der Buchstaben gut leserlich sein muss;
(aa) den Schwerpunkt auf Basisinformationen legt, die Kleinanleger benötigen;
(b) deutlich verfasst und in einer Sprache geschrieben ist, durch die die Mitteilungen in einer Weise gegeben werden, die einen Stil fördert, der für den Kleinanleger, an den sie gerichtet sind, leicht verständlich das Verständnis der mitgeteilten Informationen in einer Sprache erleichtert, die klar, präzise und verständlich ist.
▌
4. Wenn auf dem Basisinformationsblatt Farben verwendet werden, dürfen sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, wenn das Basisinformationsblatt in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert wird.
5. Wenn die Unternehmensmarke oder das Logo des Anlageproduktanbieters oder der Gruppe, zu der er gehört, verwendet wird, darf sie bzw. es den Kleinanleger weder von den in dem Informationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.
Artikel 7
Das Basisinformationsblatt wird in den Amtssprachen oder in einer der in dem Teil des Mitgliedstaats verwendeten Amtssprachen geschrieben, in dem das Anlageprodukt vertrieben wird, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten anderen Sprache; falls es in einer anderen Sprache geschrieben wurde, wird es in eine dieser Sprachen übersetzt.
Artikel 7a
Wenn das Basisinformationsblatt einen Versicherungsvertrag betrifft, ist das Versicherungsunternehmen gemäß dieser Verordnung nur dem Versicherungsnehmer und nicht dem Leistungsempfänger oder dem Versicherten gegenüber verpflichtet.
Artikel 8
1. Der Titel „Basisinformationsblatt“ steht oben auf der ersten Seite des Basisinformationsblatts. Das Basisinformationsblatt wird im Gegensatz zu seinem Anhang von einer Partei erstellt. Das Basisinformationsblatt trägt den Namen des Produktanbieters, der für die Abfassung des Basisinformationsblattes verantwortlich ist, und enthält einen eindeutigen Hinweis, dass der Produktanbieter für seinen Inhalt haftet. Der Anhang wird in ähnlicher Weise von der verkaufenden Person erstellt und enthält den Namen der Person oder des Unternehmens sowie einen eindeutigen Hinweis, dass sie bzw. es für den Inhalt des Anhangs haftet.
Die Reihenfolge der Angaben im Basisinformationsblatt richtet sich nach den folgenden Absätzen.
Unmittelbar unter dem Titel folgt eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut:
„Sie beabsichtigen, ein Anlageprodukt zu kaufen.
Dieses Informationsblatt bietet Ihnen Basisinformationen, um Ihnen dabei zu helfen, die Merkmale, Risiken, Kosten, potentiellen Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit ihm und – in seinem Anhang – die an die verkaufende Person zu entrichtenden Gebühren zu verstehen.
Dieses Informationsblatt ist gesetzlich vorgeschrieben, ist kein Werbematerial und weist ein Standardformat auf, um einen Vergleich zu ermöglichen.“
2. Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:
(a) ▌ den Namen des Anlageprodukts und die Identität des Anlageproduktanbieters und desjenigen, der für das Informationsblatt gesetzlich haftet (Name und Anschrift);
(b) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Anlage handelt es sich?“ die Art und die wichtigsten Merkmale des Anlageprodukts, darunter Angaben zu
(i) der Gattung des Anlageprodukts;
(ii) seinen Zielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mittel;
(iia) Informationen über die beabsichtigte Verbrauchergruppe des Produkts, einschließlich einer Beschreibung in einfachen Worten der Art von Anlegern, für die das Anlageprodukt bestimmt ist, hinsichtlich der Risikobereitschaft, des Anlagehorizonts und des finanztechnischen Wissens, wobei das Produktgenehmigungsverfahren, das der Produktanbieter bei der Gestaltung des Anlageprodukts durchgeführt hat, die Grundlage bildet;
(iii) der Frage, ob das Anlageprodukt spezielle Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung, unter anderem die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks, anstrebt oder nicht, wie diese gemessen werden und ob das Produkt eine Anlage im Zusammenhang mit der Produktion von Gütern und Dienstleistungen im Gegensatz zu Geschäften, die lediglich auf den Finanzmärkten getätigt werden, oder ein synthetischer Index ist oder nicht;
(iiia) Aufschlüsselung des zugrunde liegenden Vermögensportfolios nach direkt oder indirekt finanzierter Wirtschaftsbranche;
▌
(c) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Entscheidungen muss ich treffen?“ Informationen über die verschiedenen Entscheidungen, die ein Kleinanleger treffen muss, z. B. Auswahl des Fonds, Laufzeit, Höhe des Beitrags, einschließlich der Frage, welche anderen Leistungen oder Leistungsauslöser zur Verfügung stehen;
▌
(d) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich als Gegenleistung zurückbekommen?“ unter Berücksichtigung ▌ der Marktentwicklung, auf die es abzielt,
(i) das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, einschließlich eines Gesamtindikators, der aus einer klaren und leicht verständlichen Darstellung des Risiko-/Renditeprofils des Anlageprodukts besteht;
(ii) mögliche künftige Wertentwicklungsszenarien zusammen mit einer beschreibenden Erläuterung der Hauptrisiken des Produkts, um das Profil in einem größeren Zusammenhang zu betrachten; die Beschreibung der Risiken sollte verständlich und anschaulich erfolgen;
(iii) für Altersvorsorgeprodukte in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Was könnte ich bekommen, wenn ich in Ruhestand gehe?“ Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse, explizit unterteilt in verschiedene Entwicklungsszenarien, einschließlich „worst-case“, also dem schlimmsten Fall.
Die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde (ESA) erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die genaue Bestimmung einer beschränkten Bandbreite von Risikokategorien und die Standards für die Darstellung des Gesamtindikators festgelegt werden.
Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen;
(e) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was kann mit meiner Anlage passieren? Gibt es Rettungsanker, und was kosten sie?“ eine klare Aussage dazu, ob Kapitalverlust möglich ist mit
(i) Angaben zu etwaigen Garantien und/oder einem etwaigen Kapitalschutz sowie etwaigen Beschränkungen, dem aggregierten Betrag, einschließlich der Identität des Haftenden;
(ii) angaben dazu, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist, und falls dies der Fall ist, welches System, der Name des Garanten und Angaben dazu, welche Risiken von dem System abgedeckt werden und welche nicht;
(iii) in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Bin ich durch eine Versicherung geschützt?“ einem klaren Hinweis darauf, ob das Anlageprodukt Versicherungsleistungen bietet oder nicht, und falls dies der Fall ist, Einzelheiten zu dieser Versicherungsdeckung;
(iv) gegebenenfalls Angaben zu anderen Schutzmaßnahmen wie Fondsverwahrstellen, einschließlich der Identität und Funktion der beteiligten Parteien;
(ea) in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Was geschieht, wenn der Anlageproduktanbieter oder Verkäufer in Verzug gerät?“ einer kurzen Beschreibung des maximalen Verlusts für den Kleinanleger und einem Verweis darauf, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Kleinanleger ausgeglichen werden kann;
(eb) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was geschieht, wenn ich sterbe“ Angaben darüber, was mit dem im Anlageprodukt/Fonds angelegten Geld geschieht, und über alle zusätzlichen Todesfallleistungen;
(f) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ Anagben zu den mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Gesamtkosten, einschließlich aller dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten, einschließlich
(i) der Zugangskosten, der laufenden Kosten und der Ausstiegskosten (Modalitäten der Prämienzahlung und Flexibilität), die vom Kleinanleger zu tragen sind, wobei eine klare Unterscheidung zwischen den Kosten zu treffen ist, die dem Produktanbieter zuzurechnen sind, und denjenigen, die den Personen, die die Anlageprodukte verkaufen, zuzurechnen sind, einschließlich Gesamtindikatoren dieser Kosten;
(ii) aller jährlichen Gebühren und sonstiger vom Produkt abgezogenen Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum, einschließlich etwaiger variabler Gebühren (wie etwa Transaktionskosten, Börsensteuern), die nicht in die Berechnung von Kosten einfließen können.
Die Kosten und Abzüge sollen so dargestellt werden, dass ihr Gesamteffekt auf die Anlage während eines repräsentativen Zeitraums ersichtlich ist, und aus Gründen der Vergleichbarkeit Gesamtkosten, die anhand von Beispielen in Geldbeträgen und Prozentsätzen ausgedrückt werden, um die Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage deutlich zu machen.
Gibt es für ein Anlageprodukt eine Obergrenze der möglichen Gewinnspanne, durch die die Nettorendite für den Kleinanleger in einer Weise vermindert wird, dass der Anbieter alle Gewinne oberhalb der Grenze erhält, sollte dies eindeutig ausgewiesen werden.
Es ist anzugeben, wie man Zugang zum unabhängigen Onlinerechner für Anlagefonds der jeweiligen ESA erhält;
▌
(h) in einem Abschnitt „Darf ich Geld abheben?“
(i) die Möglichkeit einer Bedenkzeit für das Anlageprodukt;
(ii) eine Angabe zu der empfohlenen oder erforderlichen Mindesthaltedauer;
(iii) die Möglichkeit und die Bedingungen für Desinvestitionen vor Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts und der Marktentwicklung, auf die es abzielt;
(iv) Angaben über die möglichen Folgen der Einlösung vor Ende der Laufzeit oder vor der empfohlenen Haltedauer;
(v) der durchschnittliche Investitionshorizont des zugrunde liegenden Vermögensportfolios auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes der für den Handel gehaltenen Wertpapiere und der durchschnittlichen Laufzeit von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Schuldverschreibungen;
(ha) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie erfahre ich, wie sich mein Produkt entwickelt?“ eine Erklärung, dass der Anbieter den Kunden in transparenter Weise mittels eines jährlichen Dokuments über die Leistungen des Anlageprodukts informieren wird. Dieses Dokument enthält eine nachträgliche Darstellung der Rendite des Anlageprodukts im vergangenen Jahr. Diese Rendite aus der Vergangenheit wird außerdem mit einem anderen Anlageprodukt mit einem ähnlichen Risikoprofil verglichen. Besitzt der Kunde mehrere Anlageprodukte eines bestimmten Anbieters, die von dieser Verordnung abgedeckt sind, beziehen sich die vorstehend genannte Darstellung und der Vergleich auf das gesamte Portfolio. Es werden darin außerdem alle Kosten aufgeführt, die sich auf den Ertrag des Anlageprodukts auswirken;
(hb) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ Informationen darüber, wie und wo sich ein Kunde über ein Produkt und dessen Verwaltung beschweren kann;
(hc) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche sind die sonstigen rechtlichen Dokumente im Zusammenhang mit diesem Produkt?“ eine kurze Beschreibung der Unterlagen (gegebenenfalls einschließlich eines Prospekts) und ausschließlich jeglicher Werbematerialien;
(hd) in einem Abschnitt gegen Ende des Dokuments ein neues Kapitel mit dem Titel „Informationen über das Produkt“, in dem (sofern anwendbar) Folgendes über das Produkt angegeben wird:
(i) die International Securities Identification Number (ISIN);
(ii) die Nummer der International Standards on Auditing (ISA);
(iii) der Zinssatz;
(iv) die mit dem Produkt verbundene Börse;
(v) die Währung und
(vi) das Emissionsdatum.
(he) Name und Kontaktdaten der zuständigen Regulierungsbehörde des Produkts;
(hf) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Versicherungsleistungen“ Angaben dazu, ob das Anlageprodukt Versicherungsleistungen bietet, und, falls dies der Fall ist, Einzelheiten dieser Versicherungsleistungen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG mit Ausnahme von deren Artikel 8 Absatz 2. Kann im Rahmen des Vertrags zwischen mehreren Einheiten in Verbindung mit Lebensversicherungen gewählt werden, muss das Dokument auch eine zusammenfassende Tabelle enthalten, in der diese Einheiten je nach ihrer Risikobehaftung in drei Kategorien unterteilt werden.
Gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG und gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ist die EIOPA berechtigt, Folgendes festzulegen:
(i) die wichtigsten Merkmale des Versicherungsvertrags;
(ii) die genaue Form des speziellen Versicherungsdokuments;
(iii) den Inhalt des speziellen Versicherungsdokuments, einschließlich der Optionen für die Zuteilung der Vermögenswerte, die den Kleinanlegern angeboten werden;
(iv) die Regeln für die Einteilung der Einheiten in drei Kategorien.
Der Anlageproduktanbieter muss für alle den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Anlagen ein Basisinformationsblatt herausgeben, wenn sie für diese Verordnung infrage kommen. Die zugrunde liegenden Anlagen schließen die Rechnungseinheiten und/oder gegebenenfalls die Fremdwährungsfonds sowie deren jeweilige Risikoklassen ein.
3. Der Anhang zum Basisinformationsblatt enthält Angaben zur Identität der Person, die Anlageprodukte verkauft, und gegebenenfalls Folgendes:
(a) einen Hinweis, dass das nationale Steuerrecht des Mitgliedstaats des Anlegers beträchtliche Auswirkungen auf die erwartete und tatsächliche Rendite der Anlage haben kann;
(b) die Kosten in Verbindung mit dem Anlageprodukt, wenn sie als Intermediär fungiert, einschließlich der in Verbindung mit der Transaktion durch den Anbieter oder Dritte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2002/39/EG[15] entrichteten Provisionen, Retrozessionen oder anderen Leistungen.
3a. Die jeweilige ESA erarbeitet einen unabhängigen Onlinerechner für Anlagefonds, der auf ihrer Webseite veröffentlicht wird. Anhand des Fondsrechners können Anleger die Rendite des angebotenen Anlageprodukts für Kleinanleger berechnen, indem sie die Informationen über die erwartete Laufzeit der Anlage, den Betrag der Anlage und die erwartete Rendite der Anlage in Prozentzahlen eingeben, um den Endwert der Anlage abzüglich der Kosten zu bestimmen.
Der Fondsrechner schließt in seine Berechnungen die Kosten und Gebühren ein, die von den verschiedenen Anlageproduktanbietern für alle an die Öffentlichkeit verkauften Fonds erhoben werden, sowie alle weiteren Kosten und Gebühren, die von Intermediären oder anderen Stellen der Anlagekette berechnet werden und die nicht bereits von den Produktanbietern eingeschlossen wurden.
Die Anlageproduktanbieter und die Personen, die Anlageprodukte empfehlen oder verkaufen, müssen der jeweiligen ESA vierteljährlich die erforderlichen Daten übermitteln, wobei die Frist für diesen Zweck höchstens 60 Tage betragen darf.
Der jeweiligen ESA werden die Mittel zur Verfügung gestellt, die zur Ausführung dieser Arbeit erforderlich sind. Bei Bedarf arbeitet sie eng mit den anderen ESA zusammen.
4. Die in Absatz 2 genannten Informationen sind in einem gemeinsamen Format mit den gemeinsamen Überschriften und gemäß der in Absatz 2 aufgeführten standardisierten Reihenfolge darzustellen, damit ein Vergleich mit dem Basisinformationsblatt eines anderen Anlageprodukts möglich ist, und weisen an gut sichtbarer Stelle ein gemeinsames Symbol auf, das eine Unterscheidung von anderen Unterlagen ermöglicht.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der in Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich der Auswirkungen der Einführung von Risikofaktoren, und der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen, die Darstellung und die Einzelheiten der weiteren Informationen, die der Produktanbieter und die Person, die Anlageprodukte verkauft, in das Basisinformationsblatt gemäß Absatz 3 aufnehmen können, und die Einzelheiten des gemeinsamen Formats und des gemeinsamen Symbols im Sinne von Absatz 4. Die Kommission trägt den Unterschieden zwischen Anlageprodukten und den Kompetenzen von Kleinanlegern sowie den Merkmalen von Anlageprodukten Rechnung, die es dem Kleinanleger ermöglichen, zwischen verschiedenen zugrundeliegenden Anlagen oder sonstigen Optionen, die das Produkt bietet, zu wählen, wobei auch zu beachten ist, ob diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen oder später geändert werden kann.
Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien für die Entwicklung von Kriterien der Union für soziale und ökologische Anlageprodukte zu erlassen. Diese Kriterien sollten die langfristige Finanzierung der Wirtschaft unterstützen, eine ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung bei Finanzanlagen fördern und die Schaffung eines unionsweiten Gütesiegels für nachhaltige Anlagen fördern. Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weitere Vorschriften für diese ökologischen Mitteilungen über mögliche Umweltrisiken festgelegt werden.
Vor der Annahme der delegierten Rechtsakte führt die Kommission ausreichende Verbrauchertests durch, um die für Kleinanleger am besten geeigneten Maßnahmen zu ermitteln. Die Kommission arbeitet auch gemeinsam mit den drei Europäischen Aufsichtsbehörden Beispiele für Basisinformationsblätter aus, die den Unterschieden zwischen den Anlageprodukten Rechnung tragen.
6. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) arbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu folgenden Punkten aus:
(a) die Methodik für die Darstellung der Risiko-Rendite-Profile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e;
(b) die Berechnung der Kosten, darunter die Festlegung von Gesamtindikatoren, im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f.
(ba) die Grundsätze, die für Ergebnisse in Bezug auf Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii zu benutzen sind;
(bb) für jede der in diesem Artikel genannten Fragen die Liste der Produkte, auf die sie sich beziehen.
In den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards wird den verschiedenen Gattungen von Anlageprodukten und der Arbeit Rechnung getragen, die im Rahmen der [MiFID], der [IMD], der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie 2009/65/EG zur Einführung eines OGWA-Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger bereits geleistet wurde.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung 1094/2010 und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 8a
Hinweis auf Komplexität
1. Wenn Anlageprodukte einem oder mehreren der in Absatz 2 genannten Risiken ausgesetzt sind, muss am Beginn der ersten Seite des Basisinformationsblatts die folgende Erklärung deutlich sichtbar gedruckt sein:
„Hinweis auf Komplexität: Dieses Produkt gilt als sehr komplex und ist unter Umständen nicht für alle Kleinanleger geeignet.“
2. Anlageprodukte werden als nicht an Kleinanleger gerichtet angesehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) das Risiko-/Renditeprofil oder die Kosten sind zu komplex dargestellt;
(b) das Anlageprodukt investiert in Basiswerte, in die nicht-professionelle Anleger normalerweise nicht anlegen;
(c) das Risiko-/Renditeprofil hängt davon ab, ob gleichzeitig zwei oder mehrere Ereignisse eintreten, die an mindestens zwei verschiedene Anlageklassen geknüpft sind;
(d) um die endgültige Anlagerendite zu berechnen, werden mehrere unterschiedliche Verfahren verwendet, wodurch sich die Gefahr von Missverständnissen beim Kleinanleger erhöht;
(e) die Anlagerendite schließt Merkmale „verpackter“ Anlageprodukte ein, welche die Verhaltensmuster der Kleinanleger ausnutzen, indem sie beispielsweise eine verlockende Festverzinsung bieten, auf die eine viel höhere bedingte variable Verzinsung folgt, oder eine iterative Formel;
(f) die nach dem Value-at-Risk-Ansatz monatlich mit einem Zuverlässigkeitsintervall von 99 % gemessene Risikoposition des Finanzprodukts ist zum Zeitpunkt des Handels höher als 20 %.
3. Die EBA, die EIOPA und die ESMA (die ESA) erarbeiten Leitlinien bezüglich der in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen.
Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 9
In Werbematerialien ▌ über ein Anlageprodukt ▌ dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des Basisinformationsblatts herabstufen. In den Werbematerialien ist darüber zu informieren, dass auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde eine direkte Verknüpfung zu einem Basisinformationsblatt veröffentlicht wird. Auf Anforderung an den Anbieter oder an die Personen, die Anlageprodukte verkaufen, kann kostenlos ein Papierexemplar übermittelt werden.
Artikel 10
1. Der Anlageproduktanbieter überprüft regelmäßig die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen und überarbeitet das Informationsblatt, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass wesentliche Änderungen gemäß Artikel 8 erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sachlich wichtige Änderungen am Produkt vorgenommen wurden, und insbesondere hinsichtlich der Einschätzung von Risiken oder des durch die Anlageverwaltung erzielten Wertzuwachses sowie der einschlägigen Risiken bei der Anlageverwaltung. Die überarbeitete Fassung hat er unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Diese Überarbeitung schließt die Nutzung von im Basisinformationsblatt festgelegten Standards ein, die zeigen, dass Änderungen erforderlich sind. Dies muss im beschreibenden Teil des Jahresberichts eindeutig, prägnant und leicht verständlich zum Ausdruck gebracht werden und umfasst eine wahrheitsgetreue Zusammenfassung der Wertentwicklung des Anlagevermögens, den aggregierten Gesamtbetrag, die Kosten, die Anlagestrategien, den durch die Anlageverwaltung erzielten Wertzuwachs und die Entwicklung des einschlägigen Risikos bei der Anlageverwaltung, einschließlich der in den Basisinformationsblättern der Anlageprodukte festgelegten Standards.
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen detaillierte Regeln für die Überprüfung der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sowie für die Überarbeitung des Basisinformationsblatts im Hinblick auf die Eigenschaften des Anlageprodukts festgelegt werden, die Folgendes bestimmen:
(a) die Bedingungen und die Häufigkeit der Überprüfung der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen;
(b) die Bedingungen, unter denen die in den Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen überbearbeitet werden müssen, und die Bedingungen, unter denen die erneute Veröffentlichung oder Verteilung des überarbeiteten Basisinformationsblatts zwingend vorgeschrieben oder zur Wahl gestellt wird;
(c) die besonderen Bedingungen, unter denen die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen überprüft werden müssen oder das Basisinformationsblatt überarbeitet werden muss, wenn ein Anlageprodukt Kleinanlegern nicht kontinuierlich angeboten wird;
(d) die Bedingungen in Bezug auf das Produkt selbst oder die Marktbedingungen, unter denen Kleinanleger über ein überarbeitetes Basisinformationsblatt für ein von ihnen erworbenes Anlageprodukt informiert werden müssen.
Artikel 11
1. Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen deshalb redlich sowie eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Sie enthalten wesentliche Informationen und stimmen mit etwaigen verbindlichen Vertragsunterlagen, den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und den Geschäftsbedingungen des Anlageprodukts überein. Hat ein Anlageproduktanbieter ein Basisinformationsblatt erstellt, das nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und auf das sich ein Kleinanleger bei einer Anlageentscheidung gestützt hat, kann der Kleinanleger gegenüber dem Anbieter Ansprüche für Verluste, die ihm durch die Verwendung des Basisinformationsblatt entstanden sind, geltend machen sowie gegebenenfalls die Rücknahme des Anlageproduktes und die Erstattung von Verlusten verlangen. Hat eine Person, die Anlageprodukte verkauft, einen Anhang zu einem Basisinformationsblatt erstellt, der nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und auf den sich ein Kleinanleger bei einer Anlageentscheidung gestützt hat, kann der Kleinanleger gegenüber der Person, die Anlageprodukte verkauft, Ansprüche für Verluste, die ihm durch die Verwendung des Anhangs entstanden sind, geltend machen sowie gegebenenfalls die Rücknahme des Anlageproduktes und die Erstattung von Verlusten verlangen.
2. Weist ein Kleinanleger nach, dass ihm ein Verlust entstanden ist und dass bestimmte im Basisinformationsblatt enthaltene Informationen irreführend waren, muss der Anlageproduktanbieter bzw. die Person, die Anlageprodukte verkauft, beweisen, dass das Basisinformationsblatt in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 abgefasst worden ist. Eine zivilrechtliche Haftung des Anlageproduktanbieters kann in solchen Fällen auf der Grundlage des Basisinformationsblatts, einschließlich etwaiger Übersetzungen desselben, gegeben sein.
3. Der Anlageproduktanbieter ist zivilrechtlich haftbar, wenn ein Kleinanleger Verluste aufgrund der Benutzung eines Basisinformationsblatts hinnehmen muss, welches die Anforderungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 nicht erfüllt. Diese Haftung darf nicht durch Vertragsklauseln oder durch die Genehmigung der zuständigen Behörde begrenzt oder ausgeschlossen werden.
Abschnitt IIIBereitstellung des Basisinformationsblatts
Artikel 12
1. Eine Person, die ein Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft, stellt ihnen das vom Anbieter des Anlageprodukts abgefasste Basisinformationsblatt unverzüglich und rechtzeitig, bevor eine Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt eingegangen wird, zur Verfügung. Wird einem Kunden ein Anlageprodukt empfohlen, ist ihm das Basisinformationsblatt unverzüglich auszuhändigen.
1a. Eine Person muss vom Anlageproduktanbieter eine vorherige schriftliche Erlaubnis zur Ausgabe des Basisinformationsblatts an den Kleinanleger einholen. Der Anlageproduktanbieter kann diese Erlaubnis uneingeschränkt für einen bestimmten Zeitraum erteilen oder von Bedingungen abhängig machen. Wenn eine bestimmte Bedingung nicht erfüllt wird, ist davon auszugehen, dass diese Erlaubnis für die Zwecke dieses Absatzes nicht erteilt wurde.
1ab. Die Kleinanleger bestätigen schriftlich oder elektronisch, dass sie das Basisinformationsblatt erhalten haben.
2. Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 13 Absatz 5 muss eine Person, die ein Anlageprodukt verkauft, dem Kleinanleger vor dem Abschluss der Transaktion die offizielle Website angeben, auf der das Basisinformationsblatt abrufbar ist, wenn
(a) der Kleinanleger sich entscheidet, die Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels zu tätigen,
(b) die Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1 nicht möglich ist und
(ba) der Kleinanleger darum ersucht, das Basisinformationsblatt unmittelbar nach dem Abschluss der Transaktion zu erhalten, anstatt die Transaktion zu verzögern, um das Dokument vor dem Abschluss zu erhalten. Die Person, die über das Anlageprodukt berät oder dieses verkauft, muss diese Option erst anbieten, wenn der Kleinanleger dies verlangt;
(c) die Person, die das Anlageprodukt verkauft, den Kleinanleger über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt hat.
3. Werden im Namen eines Kleinanlegers aufeinander folgende Transaktionen im Zusammenhang mit demselben Anlageprodukt gemäß den Anweisungen, die der Kleinanleger an die Person, die das Anlageprodukt verkauft, vor der ersten Transaktion gegeben hat, durchgeführt, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1, ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, nur für die erste Transaktion, es sei denn, das Basisinformationsblatt wurde seit der ersten Transaktion aktualisiert oder es liegt ein neuer Jahresbericht vor.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
(a) die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1;
(b) die Methode und die Frist für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 2.
Artikel 13
1. Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt ▌ das Basisinformationsblatt kostenlos zur Verfügung, bevor mit einem Kleinanleger eine verbindliche Vereinbarung getroffen wird. Es wird ein kostenloses Papierexemplar ausgehändigt, wenn die Anlageempfehlung oder die Dienstleistung des Intermediärs persönlich erfolgt.
2. Die Person, die über ein Anlageprodukt berät oder dieses verkauft oder bei seinem Verkauf als Intermediär fungiert, stellt dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt über eines der folgenden, dem Kleinanleger tatsächlich zugänglichen Medien zur Verfügung:
(a) auf Papier;
(b) auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier, sofern die in Absatz 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, oder
(c) über eine Website, sofern die in Absatz 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
3. Wird das Basisinformationsblatt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website zur Verfügung gestellt, wird den Kleinanlegern auf Nachfrage kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt.
4. Das Basisinformationsblatt kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die Verwendung des dauerhaften Datenträgers ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die über ein Anlageprodukt berät oder dieses verkauft oder bei seinem Verkauf als Intermediär fungiert, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen und
(b) der Kleinanleger konnte wählen, ob er die Informationen auf Papier oder auf dem dauerhaften Datenträger erhalten wollte, und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.
5. Das Basisinformationsblatt kann über eine Website zur Verfügung gestellt werden, wenn es persönlich an den Kleinanleger gerichtet ist oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die über ein Anlageprodukt berät oder dieses verkauft oder bei seinem Verkauf als Intermediär fungiert, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen;
(b) der Kleinanleger hat der Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website zugestimmt;
(c) dem Kleinanleger sind die Adresse der Website und die Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf dieser Website einzusehen ist, auf elektronischem Wege mitgeteilt worden;
(d) wenn das Basisinformationsblatt gemäß Artikel 10 überarbeitet wurde, wird auch die aktuellste Fassung dem Kleinanleger ausgehändigt; auf Anforderung des Kleinanlegers werden ihm auch die vorherigen Fassungen ausgehändigt;
(e) es ist gewährleistet, dass das Basisinformationsblatt über die Website laufend abgefragt werden kann und zwar so lange, wie es für den Kleinanleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein muss.
6. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 wird die Bereitstellung von Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website angesichts der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, als angemessen betrachtet, wenn der Kleinanleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kleinanleger für dieses Geschäft eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
KAPITEL IIa
PRODUKTINTERVENTION
Artikel 13a
Interventionsbefugnisse der ESA
1. Die ESA überwachen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Anlageprodukte oder Finanzinstrumente, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die ESA analysieren neue Anlageprodukte oder Finanzinstrumente, bevor sie in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, gemeinsam mit den zuständigen Behörden.
2. Die ESA können gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nach begründeter Feststellung, dass die Bedingungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind, die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von Anlageprodukten oder Finanzinstrumenten vorübergehend verbieten.
Die ESA können festlegen, unter welchen Bedingungen ein Verbot oder eine Beschränkung ausgesprochen oder Ausnahmen unterworfen werden muss.
3. Eine ESA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 2 nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll eine wesentliche Gefahr für den Kleinanlegerschutz oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union gebannt werden;
(b) die Regulierungsanforderungen nach dem Unionsrecht, die auf das jeweilige Anlageprodukt, das jeweilige Finanzinstrument oder die jeweilige Finanztätigkeit angewandt werden, wenden die Gefahr nicht ab;
(c) eine zuständige Behörde oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht in angemessener Weise gerecht.
Wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, können die ESA ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 2 aussprechen.
4. Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels berücksichtigt eine ESA das Ausmaß, in dem die Maßnahme weder
(a) einen negativen Effekt auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Kleinanleger hat, der in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme steht, noch
(b) ein Risiko der Aufsichtsarbitrage mit sich bringt.
Haben eine zuständige Behörde oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 13b ergriffen, kann eine ESA die in Absatz 2 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 13c vorgesehene Stellungnahme abzugeben.
5. Bevor eine ESA beschließt, Maßnahmen im Sinne dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über Maßnahme, die sie vorschlägt.
6. Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 2 gibt eine ESA ihre Absicht bekannt, ein Anlageprodukt oder Finanzinstrument zu verbieten oder zu beschränken, falls innerhalb einer bestimmten Frist nicht bestimmte Änderungen an den Merkmalen des Anlageprodukts oder Finanzinstruments vorgenommen werden.
7. Jede ESA veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme. In der Mitteilung werden die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, an dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt erst dann, wenn die Maßnahmen wirksam geworden sind.
8. Die einschlägigen ESA überprüfen ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 2 in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, treten sie automatisch außer Kraft.
9. Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der ESA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.
10. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von den ESA bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann die Gefahren für den Kleinanlegerschutz oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gegeben sind. Durch diese delegierten Rechtsakte wird sichergestellt, dass die ESA in der Lage sind, gegebenenfalls vorsorglich zu handeln, und nicht abwarten müssen, bis das Produkt oder das Finanzinstrument vermarktet oder die Form der Finanztätigkeit oder -praxis aufgenommen wurde, um Maßnahmen ergreifen zu können.
Artikel 13b
Produktintervention seitens der zuständigen Behörden
1. Anlageproduktanbieter übermitteln das Basisinformationsblatt ihres Anlageprodukts an die Behörde, die für die Regulierung dieses Produkts in dem Mitgliedstaat, in dem es vermarktet, vertrieben oder verkauft wird, zuständig ist.
2. Anlageproduktanbieter übermitteln aktualisierte Fassungen des Basisinformationsblatts, die wesentliche Änderungen entsprechend der Festlegung durch die ESA enthalten, an die Behörde, die für die Regulierung dieses Produkts in dem Mitgliedstaat, in dem es vermarktet, vertrieben oder verkauft wird, zuständig ist.
3. Die zuständige Behörde kann dafür sorgen, dass der Inhalt des Basisinformationsblatts den Bestimmungen von Kapitel II dieser Verordnung entspricht, bevor das Anlageprodukt vermarktet, vertrieben oder verkauft wird.
4. Die zuständige Behörde kann neue Anlageprodukte oder Finanzinstrumente untersuchen, bevor sie in dem Mitgliedstaat oder von dem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
5. Eine zuständige Behörde kann folgende Handlungen in einem Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat aus verbieten oder beschränken:
(a) die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von Anlageprodukten oder Finanzinstrumenten;
(b) eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.
6. Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 6 genannte Maßnahme ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass
(a) ein Anlageprodukt, ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, auch durch Vermarktung, Vertrieb, Vergütung oder Anreize im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt oder Finanzinstrument, erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine ernsthafte Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems darstellt;
(b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in dem zugrundeliegenden Markt hat;
(c) bestehende Regulierungsanforderungen nach Unionsrecht, die auf das Anlageprodukt, das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst würde;
(d) die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Art der ermittelten Risiken, den Kenntnisstand der betreffenden Kleinanleger oder Marktteilnehmer und die voraussichtliche Wirkung der Maßnahme auf Kleinanleger und Marktteilnehmer berücksichtigt, die das Finanzinstrument eventuell halten und das Instrument oder die Finanztätigkeit nutzen oder davon profitieren;
(e) eine angemessene Konsultation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, und
(f) sich die Maßnahme nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten auswirkt, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden.
Wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, kann die zuständige Behörde ein Verbot oder eine Beschränkung für ein Anlageprodukt oder Finanzinstrument aussprechen, das in dem Mitgliedstaat oder von dem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.
Ein Verbot oder eine Beschränkung kann in bestimmten Situationen gelten oder Ausnahmen unterworfen sein, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden.
7. Bevor sie ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 5 aussprechen, geben die zuständigen Behörden ihre Absicht bekannt, ein Anlageprodukt oder Finanzinstrument zu verbieten oder zu beschränken, falls nicht bestimmte Änderungen an den Merkmalen des Anlageprodukts oder Finanzinstruments innerhalb einer festgesetzten Frist vorgenommen werden.
8. Die zuständige Behörde spricht im Sinne dieses Artikels keine Verbote oder Beschränkungen aus, es sei denn, sie hat spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und den ESA schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten übermittelt:
(a) Finanzinstrument, Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, auf die sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;
(b) genauer Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens und
(c) Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat, und die als Grundlage für die Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 6 erfüllt sind.
9. Falls den Verbrauchern in der für die Konsultation nach Absatz 3 Buchstabe e benötigten Zeit und in der in Absatz 8 vorgesehenen Monatsfrist ein irreversibler Schaden entstehen könnte, kann die zuständige Behörde vorübergehend, aber nicht länger als drei Monate, Maßnahmen nach diesem Artikel ergreifen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde alle anderen Behörden und die ESA umgehend von der getroffenen Maßnahme in Kenntnis.
10. Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 5 bekannt. In der Mitteilung werden die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung erläutert und es wird ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, an dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, aufgrund deren die Erfüllung aller Bedingungen nach Absatz 6 belegt ist. Das Verbot oder die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung ergriffen wurden.
11. Die zuständige Behörde kann ein Verbot oder eine Beschränkung widerrufen, wenn die Bedingungen nach Absatz 6 nicht mehr erfüllt sind.
12. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23, in denen die Kriterien und Faktoren spezifiziert werden, die von den zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann die Gefahren für den Anlegerschutz oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a gegeben sind.
Artikel 13c
Koordinierungsrolle der ESA
1. Bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 Buchstabe b spielen die ESA die Rolle des Fazilitators und Koordinators. Insbesondere stellt jede ESA sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz wählen.
2. Nach Erhalt der Mitteilung nach Artikel 13 Buchstabe b in Bezug auf eine im Sinne dieses Artikels zu ergreifende Maßnahme gibt eine ESA eine Stellungnahme ab, in der sie klärt, ob sie das Verbot oder die Beschränkung für gerechtfertigt und verhältnismäßig hält. Hält die ESA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Risiken zu bewältigen, gibt sie auch dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESA veröffentlicht.
3. Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten Stellungnahme einer ESA zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen einer solchen Stellungnahme von einer zuständigen Behörde abgelehnt, veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.
Artikel 13d
Offenlegung von Gebühren und Kosten
Folgende Informationen werden von der Person, die das Anlageprodukt verkauft, in einem separaten Dokument zusätzlich zum Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt:
1. Sämtliche Gebühren, die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c genannt sind, werden kumulativ offengelegt. Sie werden nicht als Teil der Anlage neu klassifiziert, wenn sie in einer untergeordneten Ebene der Anlage anfallen.
2. Anlageberatungsgebühren werden nicht auf der Grundlage pauschaler Prozentsätze berechnet, es sein denn, es wurde vorab die Zustimmung des Anlegers eingeholt. Sollte ein pauschaler Prozentsatz vereinbart werden, legt die Person, die das Anlageprodukt verkauft, uneingeschränkt offen, was dies für die Dauer der Anlage oder einen vom Anleger verlangten Zeitraum bedeutet.
3. Die Person, die das Anlageprodukt verkauft oder den Anleger berät, stellt dem Anleger eine Aufstellung der auf diese Beratung verwendeten Arbeitszeit zur Verfügung. Diese Aufstellung wird in Minuten oder Stunden mitgeteilt, zusammen mit einem Stundensatz (außer es wurde ein pauschaler Prozentsatz gemäß Absatz 2 vereinbart).
4. Wird ein Stundensatz berechnet, liegt der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag für die Erbringung der Beratung nicht über [200 Euro].
Artikel 13e
Risikomanagement
1. Der Anlageproduktanbieter verwendet ein Risikomanagementverfahren, das es ihm ermöglicht, das Risikoprofil des Anlageprodukts jederzeit zu überwachen und zu messen.
Er verwendet ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt.
Er unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die Arten der Derivate, die zugrundeliegenden Risiken, die mengenmäßigen Beschränkungen und die Methoden, die gewählt wurden, um die mit den Geschäften mit Derivaten verbundene Risiken bei jedem Produkt zu beurteilen.
2. Der Anlageproduktanbieter sorgt dafür, dass das mit den Derivaten des Anlageprodukts verbundene globale Risiko den Wert des Anlageprodukts nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, wird das Derivat hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mitberücksichtigt.
3. Die Berechnung des Risikopotenzials („Value-at-Risk“) sollte entsprechend folgender Parameter erfolgen:
(a) ein einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau;
(b) eine Haltedauer, die einem Monat (20 Arbeitstagen) entspricht, und
(c) eine geeignete Beobachtungsdauer (Verlauf) der Risikofaktoren von mindestens drei Jahren (750 Arbeitstage), es sei denn, eine kürzere Beobachtungsdauer ist durch eine beträchtliche Zunahme der Preisvolatilität (z. B. aufgrund extremer Marktbedingungen) gerechtfertigt.
4. Die ESA erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
(a) Leitlinien zur Risikomessung und Berechnung des globalen Risikos der an Kleinanleger verkauften Anlageprodukte;
(b) Leitlinien zu Finanzindizes.
Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis [...] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 13f
Renditeregeln
1. Für die Rendite eines Anlageprodukts gilt, dass sie
(a) nicht mehrere Mechanismen, Ereignisse oder Anlageklassen einschließt, wobei die Gefahr einer Missdeutung besteht,
(b) nicht vom Eintreten von Ereignissen abhängt, die für Kleinanleger ungewöhnlich sind, wie die Höhe des Eigenkapitals eines Finanzinstituts, oder
(c) keine Verpackungseigenschaften einschließt, mit denen das Verhaltensmuster der Kleinanleger ausgenutzt wird.
2. Die ESA erarbeiten Leitlinien mit weiteren Orientierungshilfen zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen.
KAPITEL IIIBESCHWERDEN, RECHTSBEHELFE, ZUSAMMENARBEIT
Artikel 14
Anlageproduktanbieter und die Person, die das Anlageprodukt verkauft, sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass
(a) Kleinanleger eine wirksame Möglichkeit haben, eine Beschwerde gegen den Anlageproduktanbieter einzulegen, und somit auch ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten;
(b) Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt oder auf den Anhang zu dem Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten; und
(c) wirksame Rechtsbehelfsverfahren Kleinanlegern auch bei grenzüberschreitenden Streitfällen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn sich der Anlageproduktanbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet.
Artikel 15
1. Im Einklang mit der Richtlinie über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten [2011/0373(COD)] und der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten [2011/0374(COD)] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich der Anlageproduktanbieter oder die Person, die Anlageprodukte verkauft, an dem Verfahren beteiligt, wenn ein Kleinanleger ein im nationalen Recht vorgesehenes Verfahren zur alternativen Form der Streitbeilegung gegen einen Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, in Bezug auf eine Streitigkeit einleitet, die sich aus dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betrifft ▌:
(a) Die Entscheidungen, zu denen das Verfahren führt, können für den Anlageproduktanbieter und die Person, die das Anlageprodukt verkauft, bindend sein;
(b) die Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des alternativen Streitbeilegungsverfahrens ausgesetzt;
(c) die Verjährungsfrist für die Klage wird für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt;
(d) das Verfahren wird entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr angeboten.
▌
1a. Wenn den Stellen der alternativen Streitbeilegung gestattet wird, im Voraus festgelegte Schwellenbeträge zur Beschränkung des Zugangs zu alternativen Streitbeilegungsverfahren einzuführen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Schwellenbeträge nicht so angesetzt werden, dass sie den Zugang von Verbrauchern zur Behandlung von Beschwerden durch Stellen der alternativen Streitbeilegung in erheblichem Maße einschränken.
2. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen – 6 Monate nach Inkrafttreten/Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Stellen betrifft.
3. Die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind, arbeiten bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, zusammen.
Artikel 15a
Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren
1. Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass ein Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, Kleinanleger ordnungsgemäß über die Stellen der alternativen Streitbeilegung unterrichtet, an die sie sich wenden können und die für einen potenziellen Streit zwischen dem Anlageproduktanbieter oder der Person, die Anlageprodukte verkauft, und einem Kleinanleger zuständig sind. Der Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, geben ferner an, ob sie sich zwecks Beilegung von Streitigkeiten mit Kleinanlegern zur Einschaltung von Stellen der alternativen Streitbeilegung verpflichten oder dazu verpflichtet sind.
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Website des Unternehmers – soweit vorhanden – und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt sein.
3. In Streitfällen zwischen einem Kleinanleger und einem Anlageproduktanbieter oder einer Person, die Anlageprodukte auf ihrem Hoheitsgebiet verkauft, und wenn bei einer vom Kleinanleger direkt beim Anlageproduktanbieter oder einer Person, die Anlageprodukte verkauft, eingereichten Beschwerde keine Einigung erzielt werden konnte, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die letztgenannten dem Kleinanleger die in Absatz 1 genannten Informationen mit Angaben darüber zur Verfügung stellen, ob sie sich zur Beilegung des Streits an die maßgeblichen Stellen der alternativen Streitbeilegung wenden werden. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
Artikel 15b
Kollektive alternative Streitbeilegungsverfahren
Die Mitgliedstaaten können alternative Streitbeilegungsverfahren beibehalten oder einführen, die sich mit identischen oder ähnlichen Streitfällen zwischen einem Anbieter oder Verkäufer von Anlageprodukten und mehreren Kleinanlegern befassen. Systeme der alternativen Streitbeilegung sowohl für individuelle als auch kollektive Streitigkeiten und Rechtsbehelfe sind einander ergänzende Verfahren, die sich nicht gegenseitig ausschließen.
Artikel 16
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden untereinander und mit den in Artikel 15 genannten für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Stellen zusammen.
Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.
Artikel 17
1. Die Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 95/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung an.
2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EBA, die EIOPA und die ESMA gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
KAPITEL IVVERWALTUNGSSANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN
Artikel 18
1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für angemessene Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Spätestens [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften. Sie melden der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften.
2. Im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können die zuständigen Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden Aufsichtsbefugnisse einschließlich Ermittlungsbefugnissen ausüben, die für eine Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten notwendig sind.
2a. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, damit es bei grenzüberschreitenden Fällen nicht zu Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen kommt.
Artikel 19
1. Dieser Artikel gilt für jegliche Verstöße gegen diese Verordnung.
▌
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zumindest die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen ▌zu verhängen:
(a) eine Anweisung zum Verbot des Vertriebs eines Anlageprodukts;
(b) eine Anweisung zur Aussetzung des Vertriebs eines Anlageprodukts;
(c) eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden;
(d) eine Anweisung zur Veröffentlichung einer neuen Fassung des Basisinformationsblatts;
(da) im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;
(db) im Falle einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung zum ...* [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, falls sie eine oder mehrere Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen gemäß Absatz 2 verhängt haben, befugt sind, direkt an den betreffenden Kleinanleger ▌eine Mitteilung zu richten, in der er über die Verwaltungssanktion oder die andere Maßnahme informiert und ihm mitgeteilt wird, wo er Beschwerden einreichen oder Forderungen anmelden kann, bzw. von dem Anbieter des Anlageprodukts oder der Person, die das Anlageprodukt verkauft, zu verlangen, eine solche Mitteilung an den betreffenden Kleinanleger zu richten.
Artikel 20
Bei der Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verwaltungsmaßnahmen, ‑sanktionen und anderen Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter:
(a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
(b) das Maß an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
(c) die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
(d) die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
(e) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
(ea) sämtliche Maßnahmen, die von der verantwortlichen Person ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich der Verstoß in Zukunft wiederholt;
(eb) Entschädigungen, die von der verantwortlichen Person nach dem Verstoß an die Kleinanleger geleistet wurden.
Artikel 21
1. Hat die zuständige Behörde Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen zugleich der EBA, der EIOPA und der ESMA.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der zuständigen ESA einmal pro Jahr eine Zusammenfassung von Informationen über die gemäß Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.
3. Die EBA, die ESMA und die EIOPA veröffentlichen diese Informationen in einem Jahresbericht.
Artikel 22
Alle bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verstößen verhängten Sanktionen und anderen Maßnahmen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art des Verstoßes gegen diese Verordnung und die Identität der Verantwortlichen bekanntgegeben werden ▌. Die zuständigen Behörden können die Identität der Körperschaft, gegen die Verwaltungssanktionen oder andere Maßnahmen verhängt wurden, frühestens nach fünf Jahren von ihrer Website entfernen.
▌
KAPITEL IVSCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13a Absatz 10 und Artikel 13b Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von [zwei Jahren] ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13a Absatz 10 und Artikel 13b Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13a Absatz 10 und Artikel 13b Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.
5a. Unbeschadet der weiteren Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 beträgt die Dauer für die Erhebung von Einwänden durch das Europäische Parlament und den Rat im Falle der Billigung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards ohne Änderungen durch die Kommission zwei Monate [aufgrund der Komplexität und des Umfangs der abgedeckten Themen]. Dieser Zeitraum kann auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden.
Artikel 23a
Weitere Bestimmungen für Entwürfe technischer Regulierungsstandards
1. Unbeschadet jeglicher für die Einreichung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards bei der Kommission geltenden Fristen wird vereinbart, dass die Einreichung schrittweise erfolgt, wobei Texte bzw. Textgruppen festgelegt werden, die 12, 18 und 24 Monate im Voraus eingereicht werden müssen.
2. Die Kommission erlässt keine technischen Regulierungsstandards, durch die die Prüfzeit des Europäischen Parlaments im Falle einer Unterbrechung auf weniger als zwei Monate einschließlich jeglicher Verlängerungen reduziert wird.
3. Die ESA können das Europäische Parlament während der Entwurfsphasen der technischen Regulierungsstandards insbesondere zu Fragen im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung konsultieren.
4. Hat der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments technische Regulierungsstandards abgelehnt, und verbleiben weniger als zwei Wochen bis zum Beginn der nächsten Plenartagung, kann das Europäische Parlament die in Artikel 23 Absatz 5a genannte Frist für die Erhebung von Einwänden bis zu der der kommenden Plenartagung folgenden Plenartagung weiter verlängern.
5. Im Falle der Ablehnung eines technischen Regulierungsstandards aufgrund von Sachverhalten von geringer Tragweite kann die Kommission einen beschleunigten Zeitplan für die Einreichung des überarbeiteten Entwurfs annehmen.
6. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anfragen, die die Prüfungsgruppe des Parlaments formell über den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses vorbringt, umgehend und vor Annahme des Entwurfs des technischen Regulierungsstandards beantwortet werden.
Artikel 24
1. In Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sowie Personen, die OGAW-Anteile im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie verkaufen, sind von den Verpflichtungen der vorliegenden Verordnung bis zum ...* [im ABl. bitte Datum einfügen: drei Jahre nach dem Inkrafttreten] ausgenommen.
1a. AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[16] und Personen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie AIF-Anteile verkaufen, sind bis …* [im ABl. bitte Datum einfügen: drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] von den Verpflichtungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder gemäß den einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts ein Basisinformationsblatt für den Anleger bereitstellen.
Artikel 25
1. Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens ...* [vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens]. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. ▌Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf neue oder innovative und in der Union vertriebene Finanzprodukte in Betracht gezogen.
2. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
2a. Ab dem ...* [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erstellen Anlageproduktanbieter das Basisinformationsblatt im Einklang mit dieser Verordnung und sind von der Verpflichtung zur Übermittlung einer Zusammenfassung des Prospekts gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG ausgenommen.
Artikel 26
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem …*.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] ABl. C 70 vom 9.3.2013, S. 2.
- [2] ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 59.
- [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [4] ABl. C 70 vom 9.3.2013, S. 2.
- [5] ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 59.
- [6] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … .
- [7] Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- [8] Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
- [9] Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
- [10] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- [11] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0012.
- [12] Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
- [13] Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.
- [14] Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 12), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- [15] Richtlinie 2002/39 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21).
- [16] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.).
BEGRÜNDUNG
Die Arbeit, die bisher von der Europäischen Kommission infolge der Aufforderung des ECOFIN‑Rates vom Mai 2007, die Übereinstimmung von EU-Rechtsrechtsvorschriften für verschiedene Arten von Kleinanlegerprodukten zu prüfen, geleistet wurde, ist zu begrüßen. In ihrer im April herausgegebenen Mitteilung über Anlageprodukte für Kleinanleger nannte die Kommission zwei Bereiche, in denen noch Arbeiten zu leisten sind: Bestimmungen über den Vertrieb und Bestimmungen über Produktinformationen. Der aktuelle Vorschlag geht auf die Arbeiten über Produktinformationen zurück, ist jedoch Teil eines breiter angelegten Legislativpakets, mit dem das Vertrauen der Verbraucher in die Finanzmärkte wieder hergestellt werden soll und das auf eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie über die Versicherungsvermittlung (IMD) aufbaut, um für einen hohen Schutz der Kunden zu sorgen, die Versicherungsprodukte erwerben, und die Funktion der Verwahrstelle für OGAW zu stärken. Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen über Produktinformationen ergänzen die Anlegerschutzmaßnahmen hinsichtlich Anlageberatung und Vertriebsdienste gemäß MiFID/MiFIR. Bei der Überarbeitung der IMD wird es speziell um die Verbesserung der Vertriebsregeln für Anlageversicherungsprodukte gehen.
Jedoch soll an dieser Stelle auf einige weitere Problembereiche des vorliegenden Vorschlags der Kommission für eine Verordnung hingewiesen werden: Das Basisinformationsblatt sollte nicht vornehmlich dem Zweck dienen, Anbieter darin zu unterstützen, ihre Produkte zu verkaufen, sondern jenem, Kleinanleger darin zu fördern, eine angemessene Anlageentscheidung zu treffen.
1) Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte nicht auf „verpackte“ Anlageprodukte oder Anlagen mit einer (teilweise) ungewissen Rendite beschränkt sein. Es sollte ausnahmslos für alle Spar- oder Anlageprodukte ein Basisinformationsblatt für die Verbraucher verfügbar sein. Dies stellt eine Bedingung dafür dar, dass die Verbraucher einen Reflex dahingehend entwickeln, das Basisinformationsblatt bei allen Spar- oder Anlageprodukten zu konsultieren, die ihnen angeboten werden. Insbesondere sollte der Geltungsbereich auf Aktien, zinssatzabhängige Sparprodukte, einschließlich Staatsanleihen, Festgeldkonten und Lebensversicherungen, ausgeweitet werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da andernfalls das Risiko besteht, dass durch Basisinformationsblätter komplexere Produkte gefördert werden, was eine „unerwartete Folge“ der Einführung dieser Blätter darstellen würde. Auch die EZB hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass für verschiedene Arten von Anlageprodukten gleiche Bedingungen geschaffen werden sollten, damit es nicht zu Aufsichtsarbitrage zum Schaden der Anlageprodukte kommt, die nicht in den Geltungsbereich des Vorschlags für eine Verordnung fallen, wie beispielsweise nicht komplexe Finanzinstrumente.
2) Besteuerung:
Die Informationen des Anbieters sollten durch Informationen der Vertriebsstellen ergänzt werden. Die lokalen Steuervorschriften, die für Anlageprodukte anwendbar sind, sind von entscheidender Bedeutung, um Anlageprodukte vergleichen zu können. Darüber hinaus können die Kosten, die in Verbindung mit einer Anlage entstehen, je nach Vertriebsstelle variieren. Ohne die zusätzlichen Informationen (Steuervorschriften, Kosten und Vergütung) wäre eine Entscheidung auf der Grundlage des Basisinformationsblatt keine fundierte Entscheidung und der Kunde wäre nicht in der Lage zu entscheiden, welches Produkt sich für ihn eignet. Diese Informationen sollten so verständlich wie möglich sein und höchstens ein Viertel des Gesamtdokuments ausmachen.
3) Risikoindikatoren:
Indikative Szenarien zur Weiterentwicklung auf der Grundlage einer Multifaktoren‑Analyse (z. B. Gegenparteirisiken) sind Risikoindikatoren vorzuziehen, die auf einer Bilanz der bisherigen Entwicklung beruhen. Jedoch sollte sich der Kleinanleger darüber bewusst sein, dass andere Risiken in diesem Entwicklungsszenario möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
4) Information für Anleger über die Auswirkungen von Fonds:
Informationen über die Auswirkungen des Anlageprodukts in Bezug auf Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung sind entscheidende Komponenten, die die Kleinanleger bei Anlageentscheidungen berücksichtigen müssen.
5) Verbindungen zu anderen Verordnungen:
Es ist wünschenswert, dass das im Rahmen des vorliegenden Vorschlags erforderliche Dokument so weit wie möglich an das Dokument mit wesentlichen Angaben für den Anleger gemäß der OGAW‑Richtlinie angepasst wird. Im Rahmen dieses Entwurfs eines Berichts wird nicht vorgeschlagen, die Ausnahme aufzuheben, die für OGAW‑Produkte in Bezug auf die Einhaltung der neuen Bestimmungen gilt, sondern lediglich, den Zeitraum, für den diese Ausnahme gilt, zu kürzen (und zwar von fünf auf drei Jahre) und durchzusetzen, dass bei der Arbeit an technischen Regulierungsstandards auf die Arbeit aufgebaut wird, die bereits in Bezug auf OGAW geleistet wurde. Langfristig sollte in Betracht gezogen werden, das Basisinformationsblatt und die Anforderungen im Rahmen der Bestimmungen in Bezug auf Prospekte und Solvabilität II besser zu formulieren. Es wird jedoch nicht vorgeschlagen, Artikel 3 des vorliegenden Vorschlags zu ändern, nach dem diese Anforderungen auch künftig parallel gelten.
Es sollte zur Kenntnis genommen werden, dass sich viele andere Texte auf den Vertrieb der Produkte auswirken können, die unter diesen Vorschlag einer Verordnung fallen. In der beigelegten Grafik werden einige dieser Zusammenhänge skizziert. Auch diese Übersicht ist nicht erschöpfend – beispielsweise wäre die Anforderung eines Basisinformationsblattes gegeben, wenn alternative Investmentfonds gemäß Artikel 43 der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Richtlinie 2011/61/EU) an Kleinanleger vermarktet werden.
6) Haftungsregelung und Sanktionen:
Die Befugnisse der ESA sollten gestärkt werden. Darüber hinaus sollten die Ausnahmen in Bezug auf die Veröffentlichung von Sanktionen gestrichen werden. Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung sind nicht dergestalt, dass ihre Veröffentlichung eine ernsthafte Gefahr für die Finanzmärkte darstellen würde. Wenn die Namen der sanktionierten Emittenten oder Intermediäre nicht veröffentlicht werden, wird niemals eine abschreckende Wirkung erreicht werden, die ausreicht, um illegale Praktiken zu verhindern, und es wird stets von Vorteil sein, gegen die Bestimmungen zu verstoßen. Alle Verstöße gegen die Verordnung sollten strafbar sein und es besteht kein Bedarf an einer erschöpfenden Liste. Darüber hinaus können bei Beschlüssen über die Verhängung von Sanktionen bestehende Entschädigungssysteme für Investoren berücksichtigt werden.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (15.5.2013)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
(COM(2012)0352 – C7‑0179/2012 – 2012/0169(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Pier Antonio Panzeri
KURZE BEGRÜNDUNG
Kleinanlegern wird zunehmend eine breite Palette verschiedener Arten von Anlageprodukten angeboten, wenn sie erwägen, eine Anlage zu tätigen. Diese Produkte bieten meist spezielle Anlagelösungen, die zwar auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten sind, häufig jedoch komplex und schwierig zu verstehen sind. Die Anlegerinformationen über solche Anlageprodukte sind nicht aufeinander abgestimmt und sind Kleinanlegern oft weder eine Hilfe für den Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten noch für das Verständnis ihrer jeweiligen Merkmale. Daher haben Kleinanleger häufig Anlagen getätigt, die mit Risiken und Kosten verbunden waren, deren Tragweite sie nicht verstanden haben, und haben somit zuweilen unvorhergesehene Verluste hinnehmen müssen.
Die Kommission hat daher recht mit ihrer Auffassung, dass es notwendig ist, auf Ebene der Union einheitliche Transparenzregeln, die für alle Teilnehmer des Anlageproduktmarktes gelten, aufzustellen, damit Diskrepanzen vermieden werden. Eine Verordnung ist notwendig, damit ein gemeinsamer Standard für Basisinformationsblätter aufgestellt wird, sodass Format und Inhalt dieser Informationsblätter vereinheitlicht werden können. Durch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Verordnung sollte gewährleistet werden, dass für alle Teilnehmer am Anlageproduktmarkt dieselben Anforderungen gelten. Dadurch dürften die im Falle der Umsetzung einer Richtlinie eintretenden Abweichungen der nationalen Vorschriften verhindert werden, so dass einheitliche Informationspflichten gewährleistet sind. Der Rückgriff auf eine Verordnung ist auch zweckmäßig, um sicherzustellen, dass all diejenigen, die Anlageprodukte verkaufen, einheitlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger unterliegen.
Aus der Sicht des Verbraucherschutzes sollte an erster Stelle darauf hingewiesen werden, dass Anlageprodukte für viele Menschen sehr kompliziert sind und es daher eines Schutzes bedarf. In der Regel sind sich die Bürger der Tragweite des Vorgangs bewusst, informieren sich und lassen sich beraten.
Die Möglichkeiten der Verbraucher durch einzelvertragliche Regelungen mit dem Investmentfonds gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme eines unparteiischen Beraters den Besonderheiten ihrer jeweiligen Situation Rechnung tragen zu können, sollte nicht durch überzogene Regulierungen auf europäischer Ebene eingeschränkt werden, zumal grenzüberschreitende Auswirkungen begrenzt bleiben.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Es ist notwendig, auf Ebene der Union einheitliche Transparenzregeln, die für alle Teilnehmer des Anlageproduktmarktes gelten, aufzustellen, damit Diskrepanzen vermieden werden. Eine Verordnung ist notwendig, damit ein gemeinsamer Standard für Basisinformationsblätter aufgestellt wird, so dass Format und Inhalt dieser Informationsblätter vereinheitlicht werden können. Durch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Verordnung sollte gewährleistet werden, dass für alle Teilnehmer am Anlageproduktmarkt dieselben Anforderungen gelten. Dadurch dürften die im Falle der Umsetzung einer Richtlinie eintretenden Abweichungen der nationalen Vorschriften verhindert werden, so dass einheitliche Informationspflichten gewährleistet sind. Der Rückgriff auf eine Verordnung ist auch zweckmäßig, um sicherzustellen, dass all diejenigen, die Anlageprodukte verkaufen, einheitlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger unterliegen. |
(4) Es ist notwendig, auf Ebene der Union einheitliche Transparenzregeln, die für alle Teilnehmer des Anlageproduktmarktes gelten, aufzustellen, damit Diskrepanzen vermieden werden. Eine Verordnung ist notwendig, damit ein gemeinsamer Standard für Basisinformationsblätter aufgestellt wird, so dass Format und Inhalt dieser Informationsblätter vereinheitlicht werden können. Durch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Verordnung sollte gewährleistet werden, dass für alle Teilnehmer am Anlageproduktmarkt dieselben Anforderungen gelten. Dadurch dürften die im Falle der Umsetzung einer Richtlinie eintretenden Abweichungen der nationalen Vorschriften verhindert werden, so dass einheitliche Informationspflichten gewährleistet sind. Der Rückgriff auf eine Verordnung ist auch zweckmäßig, um sicherzustellen, dass all diejenigen, die über Anlageprodukte beraten oder diese verkaufen, einheitlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger unterliegen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um dem Bedarf von Kleinanlegern gerecht zu werden, muss dafür gesorgt werden, dass die Informationen über Anlageprodukte richtig, redlich und klar sind und die Anleger nicht in die Irre führen. Daher sollten in dieser Verordnung gemeinsame Standards für die Abfassung des Basisinformationsblatts niedergelegt werden, damit es für Kleinanleger verständlich ist. Angesichts der Schwierigkeiten, die viele Kleinanleger damit haben, die Fachterminologie des Finanzbereichs zu verstehen, sollte besonders auf das in dem Informationsblatt verwendete Vokabular und den Schreibstil geachtet werden. Auch sollte geregelt werden, in welcher Sprache das Informationsblatt abzufassen ist. Außerdem sollten Kleinanleger in der Lage sein, das Basisinformationsblatt zu verstehen, ohne andere Informationen zur Hilfe ziehen zu müssen. |
(10) Um dem Bedarf von Kleinanlegern gerecht zu werden, muss dafür gesorgt werden, dass die Informationen über Anlageprodukte richtig, redlich und klar sind und die Anleger nicht in die Irre führen. Daher sollten in dieser Verordnung gemeinsame Standards für die Abfassung des Basisinformationsblatts niedergelegt werden, damit es für Kleinanleger verständlich ist. Angesichts der Schwierigkeiten, die viele Kleinanleger damit haben, die Fachterminologie des Finanzbereichs zu verstehen, sollte besonders auf das in dem Informationsblatt verwendete Vokabular und den Schreibstil geachtet werden. Auch sollte geregelt werden, in welcher Sprache das Informationsblatt abzufassen ist. Außerdem sollten Kleinanleger in der Lage sein, das Basisinformationsblatt zu verstehen, ohne andere Informationen zur Hilfe ziehen zu müssen. Damit die Verordnung Wirkung zeigt, sollte gegenüber Kleinanlegern auch die Bedeutung des Basisinformationsblatts betont werden. Dadurch sollten jedoch Querverweise innerhalb des Basisinformationsblatts auf andere Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, die zusätzliche Informationen enthalten, welche für einige Kleinanleger von Interesse sein können. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Das Basisinformationsblatt sollte in einem Format abgefasst sein, das es Kleinanlegern ermöglicht, unterschiedliche Anlageprodukte zu vergleichen, da mit Blick auf das Verhalten und die Kompetenzen von Verbrauchern das Format, die Darstellung und der Inhalt der Informationen sorgfältig abgestimmt sein müssen, damit die Informationen so umfassend wie möglich verstanden und genutzt werden. In jedem Informationsblatt sollte für die Punkte und die Überschriften dieser Punkte dieselbe Reihenfolge eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Einzelheiten der Informationen, die in dem Basisinformationsblatt für die einzelnen Produkte enthalten sein müssen, und die Darstellung dieser Informationen durch delegierte Rechtsakte weiter harmonisiert werden, die den bestehenden und laufenden Forschungsarbeiten über das Verbraucherverhalten, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Zudem lassen einige Anlageprodukte dem Kleinanleger die Wahl zwischen mehreren zugrundeliegenden Anlagen. Bei der Gestaltung des Formats sind solche Produkte zu berücksichtigen. |
(12) Das Basisinformationsblatt sollte in einem Format abgefasst sein, das es Kleinanlegern ermöglicht, vor der Anlageentscheidung unterschiedliche Anlageprodukte wirklich zu vergleichen, da mit Blick auf das Verhalten und die Kompetenzen von Verbrauchern das Format, die Darstellung und der Inhalt der Informationen sorgfältig abgestimmt sein müssen, damit die Informationen so umfassend wie möglich verstanden und genutzt werden. In jedem Informationsblatt sollte für die Punkte und die Überschriften dieser Punkte dieselbe Reihenfolge eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Einzelheiten der Informationen, die in dem Basisinformationsblatt für die einzelnen Produkte enthalten sein müssen, und die Darstellung dieser Informationen durch delegierte Rechtsakte weiter harmonisiert werden, die den bestehenden und laufenden Forschungsarbeiten über das Verbraucherverhalten, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Diese delegierten Rechtsakte sollten maßgebliche Standards enthalten, die von den ESA ausgearbeitet wurden. Insbesondere sollte bei der Ausarbeitung von Standards in Bezug auf das Risiko- und Renditeprofil ein System einer visuellen Warnung auf der Grundlage einer Risikoskala bewertet werden. Zudem lassen einige Anlageprodukte dem Kleinanleger die Wahl zwischen mehreren zugrundeliegenden Anlagen. Bei der Gestaltung des Formats sind solche Produkte zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Basisinformationsblätter sind der Ausgangspunkt für Anlageentscheidungen von Kleinanlegern. Aus diesem Grund haben Anlageproduktanbieter eine bedeutende Verantwortung gegenüber Kleinanlegern und müssen dafür Sorge tragen, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten. Deshalb ist es wichtig, zu gewährleisten, dass Kleinanleger, die sich bei ihrer Anlageentscheidung auf ein Basisinformationsblatt verlassen haben, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch haben. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Kleinanleger in der Union das gleiche Recht haben, für Schäden, die sie in Folge von Versäumnissen auf Seiten der Anlageproduktanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erleiden, eine Entschädigung zu verlangen. Deshalb sollten die Vorschriften über die Haftung der Anlageproduktanbieter harmonisiert werden. Mit dieser Verordnung sollte festgelegt werden, dass der Kleinanleger bei einem durch die Verwendung des Produktinformationsblatts bedingten Verlust in der Lage sein muss, den Produktanbieter für einen Verstoß gegen diese Verordnung haftbar zu machen. |
(16) Basisinformationsblätter sind der Ausgangspunkt für Anlageentscheidungen von Kleinanlegern. Aus diesem Grund haben Anlageproduktanbieter eine bedeutende Verantwortung gegenüber Kleinanlegern und müssen dafür Sorge tragen, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten. Deshalb ist es wichtig, zu gewährleisten, dass Kleinanleger, die sich bei ihrer Anlageentscheidung auf ein Basisinformationsblatt verlassen haben, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch haben. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Kleinanleger in der Union das gleiche Recht haben, für Schäden, die sie in Folge von Versäumnissen auf Seiten der Anlageproduktanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erleiden, eine Entschädigung zu verlangen, sofern eine kausale Verbindung festgestellt werden kann. Deshalb sollten die Vorschriften über die Haftung der Anlageproduktanbieter harmonisiert werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Damit der Kleinanleger in der Lage ist, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, sollte von Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verlangt werden, das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor Abschluss jeder Transaktion bereitzustellen. Diese Anforderung sollte in der Regel unabhängig davon gelten, ob oder wie die Transaktion erfolgt. Verkäufer sind sowohl Vertriebsstellen als auch die Unternehmen, die Anlageprodukte auflegen, wenn sie beschließen, das Produkt direkt an Kleinanleger zu verkaufen. Damit die notwendige Flexibilität und Verhältnismäßigkeit gegeben ist, sollten Kleinanleger, die eine Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels tätigen wollen, das Basisinformationsblatt nach Abschluss der Transaktion erhalten können. Sogar in diesem Fall wäre das Basisinformationsblatt für den Anleger nützlich, zum Beispiel, um dem Anleger einen Vergleich zwischen dem erworbenen Produkt und dem in dem Informationsblatt beschriebenen Produkt zu ermöglichen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. |
(19) Damit der Kleinanleger in der Lage ist, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, sollte von Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verlangt werden, das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor Abschluss jeder Transaktion bereitzustellen. Diese Anforderung sollte in der Regel unabhängig davon gelten, ob oder wie die Transaktion erfolgt. Verkäufer sind sowohl Vertriebsstellen als auch die Unternehmen, die Anlageprodukte auflegen, wenn sie beschließen, das Produkt direkt an Kleinanleger zu verkaufen. Damit die notwendige Flexibilität und Verhältnismäßigkeit gegeben ist, sollten Kleinanleger, die eine Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels tätigen wollen, das Basisinformationsblatt nach Abschluss der Transaktion erhalten können, sofern das Basisinformationsblatt vor Abschluss der Transaktion mittels eines anderen dauerhaften Mediums zur Verfügung gestellt wurde. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um das Vertrauen von Kleinanlegern in Anlageprodukte zu gewinnen, sollten Anforderungen an angemessene interne Verfahren aufgestellt werden, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger bei Beschwerden eine sachdienliche Antwort des Anlageproduktanbieters erhalten. |
(21) Um das Vertrauen von Kleinanlegern in Anlageprodukte zu gewinnen, sollten Anforderungen an angemessene interne Verfahren aufgestellt werden, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger bei Beschwerden eine sachdienliche Antwort des Anlageproduktanbieters innerhalb einer angemessenen Frist und in schriftlicher Form erhalten. Die Antworten sollten den Kleinanlegern in der Sprache gegeben werden, in der die Beschwerde verfasst wurde. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(22a) Kleinanleger sollten über die Stellen der alternativen Streitbeilegung ordnungsgemäß unterrichtet werden, an die sie sich wenden können und die für einen potenziellen Streit zwischen ihnen und den Kleinanlegern zuständig sind. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts fest, das von Anlageproduktanbietern abzufassen ist, sowie einheitliche Regeln für die Bereitstellung dieses Informationsblatts an Kleinanleger. |
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts fest, das von Anlageproduktanbietern und Intermediären abzufassen ist, sowie einheitliche Regeln für die Bereitstellung dieses Informationsblatts an Kleinanleger. |
Begründung | |
Intermediäre sollten zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet werden – z. B. über die realen Kosten, ihre Bezahlung und die Steuervorschriften, die für ein Anlageprodukt gelten. Alle Informationen, die für eine fundierte Entscheidung über den Kauf eines Anlageprodukts benötigt werden, sollten über ein einzelnes Dokument verfügbar sein. Verbraucher sollten nicht verpflichtet werden, zusätzlich zum Basisinformationsblatt ein weiteres Dokument mit den Informationen zu Rate zu ziehen, die gemäß der MiFID oder der Richtlinie über Versicherungsvermittlung offenzulegen sind. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 - Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Versicherungsprodukte, die keinen Rückkaufwert bieten oder bei denen dieser Rückkaufwert nicht vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist; |
entfällt |
Begründung | |
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich nicht nur auf „verpackte” Anlagen oder Anlagen mit einem (teilweise) unbekannten Ertrag beschränken. Bei allen Spar- und Anlageprodukten sollte den Verbrauchern ausnahmslos ein Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden. Dies ist eine Grundvoraussetzung, damit sich die Verbraucher angewöhnen, stets das Basisinformationsblatt zu Rate zu ziehen, wenn ihnen ein Spar- oder Anlageprodukt angeboten wird. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann. |
(f) Altersvorsorgeprodukte, für die die finanziellen Regelungen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen und für die die Höhe der Altersversorgung in Wirklichkeit ein Versprechen oder ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist. Die Mitgliedstaaten führen gleichwertige Informationspflichten für Altersvorsorgeprodukte ein, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG, der Richtlinie 2009/138/EG oder dieser Verordnung fallen. |
Begründung | |
In vielen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Arten der Altersvorsorgeregelungen, die weder unter die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung fallen, noch privater Natur sind. Für einige dieser Regelungen würden gemäß Artikel 2 Buchstabe f des Kommissionsvorschlags Ausnahmen gelten und sie würden keine Informationspflichten auf EU-Ebene haben, während für andere ähnliche Regelungen keine Ausnahmen gelten würden, weil das nationale Recht keinen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt. Es ist wichtig, uneinheitliche Verhältnisse in der Europäischen Union zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fallen Anlageproduktanbieter im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2009/138/EG, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2009/138/EG. |
Fallen Anlageproduktanbieter im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2009/138/EG, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2009/138/EG. Sind die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG und dieser Verordnung gleichwertig, so gelten sie als erfüllt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. |
Begründung | |
Damit sollen doppelte Informationspflichten vermieden werden. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 - Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) „Person, die verkauft” eine Person, die einen Kleinanleger über ein Anlageprodukt berät oder als Intermediär für die Anlage eines Kleinanlegers auftritt. |
Begründung | |
Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, wird in dem Entwurf der Verordnung nicht definiert. Der Verkauf ist ein zu eng gefasster Begriff, da einige Intermediäre das Anlageprodukt nicht verkaufen, sondern den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter (z.B. ein Versicherungsunternehmen) herstellen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – -Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ii) Kunden im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG; |
(ii) Kunden, die keine gewerblichen Kunden nach der Definition gemäß [maßgebliche Artikel der Richtlinie über die Versicherungsvermittlung ] [...] der Richtlinie 2002/92/EG sind; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Anlageproduktanbieter fasst für jedes von ihm aufgelegte Anlageprodukt ein Basisinformationsblatt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht das Informationsblatt auf einer Website seiner Wahl, bevor das Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft werden kann. |
1. Der Anlageproduktanbieter fasst für jedes von ihm aufgelegte Anlageprodukt ein Basisinformationsblatt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht das Informationsblatt zusammen mit dem Prospekt, sofern ein Prospekt veröffentlicht wird, und zumindest auf seiner Website, bevor das Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft werden kann. Das Basisinformationsblatt wird gegebenenfalls von der Vertriebsstelle vervollständigt. |
Begründung | |
Nach Ansicht des Berichterstatters sollte stets, wenn ein Prospekt veröffentlicht wird und für Kleinanleger zugänglich ist, das Basisinformationsblatt (zumindest der Teil des Anbieters) dazugehören. Auch wäre es wünschenswert, wenn alle Basisinformationsblätter auf einer amtlichen Website der Kontrollbehörde leicht zugänglich wären. | |
Der Berichterstatter tritt ebenfalls dafür ein, dass generell der Anbieter verpflichtet ist, ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Die Informationen des Anbieters sollten aber durch die Vertriebsstelle ergänzt werden. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. |
1. Das Basisinformationsblatt enthält vorvertragliche Informationen. Es muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Das Dokument ermöglicht den Vergleich unterschiedlicher Anlageprodukte vor der Anlageentscheidung. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist. |
2. Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist und keine Werbe- oder Verkaufsförderungsmaterialien bzw. Anlageempfehlungen enthält. |
|
Querverweise auf andere Unterlagen sind zulässig. Informationen in Form von Querverweisen sind lediglich Zusatzinformationen zu den Informationen, die gemäß dieser Verordnung im Basisinformationsblatt enthalten sein müssen, entsprechen Artikel 8 Absatz 3 und enthalten keine Werbe- oder Verkaufsförderungsmaterialien bzw. Anlageempfehlungen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Das Basisinformationsblatt wird als kurze Unterlage abgefasst, die |
3. Das Basisinformationsblatt wird als kurze Unterlage in kurzer und knapper Form von höchstens drei A4-Seiten abgefasst, die |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Basisinformationsblatt wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats geschrieben, in dem das Anlageprodukt verkauft wird, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache; falls es in einer anderen Sprache geschrieben wurde, wird es in eine dieser Sprachen übersetzt. |
Das Basisinformationsblatt wird in den Amtssprachen oder der in dem Landesteil des Mitgliedstaats verwendeten Amtssprache geschrieben, in dem das Anlageprodukt vertrieben wird, oder in einer anderen von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache, wenn diese in dem Landesteil des Mitgliedstaats, in dem das Anlageprodukt vertrieben wird, verwendet wird; falls es in einer anderen Sprache geschrieben wurde, wird es in eine dieser Sprachen übersetzt. |
Begründung | |
Der Berichterstatter erachtet es für unerlässlich, dass das Basisinformationsblatt von der Öffentlichkeit, an die sich der Intermediär richtet, verstanden wird. Insofern kann sich der vorgeschlagene Artikel 7 als problematisch erweisen. So wie es er formuliert ist, kann es passieren, dass das Basisinformationsblatt dem Kleinanleger in einer Sprache vorgelegt wird, die der Verbraucher nicht (ausreichend) beherrscht. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Dieses Informationsblatt informiert Sie über die grundlegenden Aspekte dieses Anlageprodukts. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Art dieses Anlageprodukts und die mit ihm verbundenen Risiken zu erläutern. Wir raten Ihnen, das Informationsblatt zu lesen, damit Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.’ |
1. „Dieses Informationsblatt informiert Sie über die grundlegenden Aspekte dieses Anlageprodukts. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Art dieses Anlageprodukts und die mit ihm verbundenen Risiken und Chancen sowie die Kosten einschließlich der potenziell an ihren Vermittler gezahlten Vergütungen zu erläutern. Wir raten Ihnen, das Informationsblatt zu lesen, damit Sie unterschiedliche Anlageprodukte miteinander vergleichen können. Es stellt keine Kaufempfehlung dar. Möglicherweise müssen Sie andere zusätzliche Unterlagen zu Rate ziehen, damit Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.” |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iv a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(iva) Eine Bestimmung, wonach der Anbieter den Kunden in einem jährlich veröffentlichten Informationsblatt über die Wertentwicklung des Anlageprodukts zu unterrichten hat. Es enthält eine nachträgliche Darstellung der Wertentwicklung des Anlageprodukts im vergangenen Jahr. Diese Wertentwicklung aus der Vergangenheit wird außerdem mit einem anderen Anlageprodukt mit einem ähnlichen Risikoprofil verglichen. Besitzt der Kunde mehrere Anlageprodukte eines bestimmten Anbieters, die von dieser Verordnung abgedeckt sind, so beziehen sich die oben genannte Darstellung und der Vergleich auf das gesamte Portfolio. Es werden außerdem alle Gebühren, die sich auf den Ertrag des Anlageprodukts auswirken, darin aufgeführt. |
Begründung | |
Diese Änderung dient der Transparenz in Bezug auf die Wertentwicklung von Anlageprodukten, die von dieser Verordnung erfasst werden. Daher sollten die Wertentwicklung eines bestimmten Produkts und gegebenenfalls das gesamte Portfolio mit einem anderen Produkt mit ähnlichem Risiko verglichen werden. Darüber hinaus sollten alle Gebühren, die sich auf den Ertrag des Anlageprodukts auswirken, aufgeführt werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 - Absatz 2 - Buchstabe c - Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) der Frage, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist; |
ii) der Frage, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist, mit ausführlichen Angaben darüber, welche Risiken von diesem System abgedeckt sind und welche nicht; |
Begründung | |
Der Schutz im Rahmen eines Entschädigungs- oder Sicherungssystems kann verschiedentlich gestaltet sein: Im Rahmen des Entschädigungssystems für Anleger genießen die Kunden keinen Schutz vor dem Verlust von Instrumenten durch die Wertpapierfirma, vor finanziellen Verlusten, die auf die Volatilität der zugrundeliegenden Vermögenswerte zurückzuführen sind, und vor einer Insolvenz der Emittenten dieser zugrundeliegenden Vermögenswerte. Daher sollte die Verordnung präziser abgefasst sein, um jeglichen Missbrauch dieser Bestimmung auszuschließen. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?“ das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und Warnungen hinsichtlich spezieller Risiken, die sich in dem Gesamtindikator möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln; |
e) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?“ |
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(i) das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil, das auch über die Auswirkungen der Kosten Auskunft gibt und das eine Warnung sowie eine Erläuterung der Hauptrisiken des Produkts in einfachen Worten enthält. |
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Der Gesamtindikator der Risiken und Erträge enthält künftige Wertentwicklungsszenarien, die über die Auswirkungen der Kosten Auskunft geben, darunter drei vernünftigerweise wahrscheinliche Szenarien, von denen eines negativ und eines positiv ist; |
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(ii) ein Vergleich der voraussichtlichen künftigen Wertentwicklung des Anlageprodukts einschließlich seiner Risiken mit einem risikofreien Bezugswert; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten; |
(f) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten; und zum Zweck der Vergleichbarkeit die gesamten zu entrichtenden Steuern sowie alle vom Kleinanleger zu entrichtenden Gebühren in absoluten und Prozentzahlen, um die Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Rendite aufzuzeigen, zusammen mit einem Hinweis über die für diese Kosten geltenden Zahlungsmodalitäten. |
|
Der Abschnitt enthält auch einen Verweis auf eine Anlage, in der alle nicht im Basisinformationsblatt angegebenen Zusatzkosten, die von der Vertriebsstelle berechnet werden, einschließlich der an den Vermittler zu entrichtenden Vergütungen, detailliert aufgeführt sind. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Muss ich Steuern entrichten?“ gegebenenfalls Hinweise über die für das Anlageprodukt geltenden Steuerregelungen; |
Begründung | |
Kleinanleger sollten über die geltenden Steuerregelungen Bescheid wissen, da sich Steuern auf den Ertrag der getätigten Investition auswirken. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fb) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Bedingungen für den Kauf dieses Produkts?“ alle Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf den Kauf des Anlageprodukts einschließlich aller erforderlichen Mindestanlagebeträge zum Zeitpunkt des Kaufs oder einem späteren Zeitpunkt; |
Begründung | |
Kleinanleger sollten ausreichend über alle Bedingungen beim Kauf eines Anlageprodukts unterrichtet werden, wie etwa ein Mindestanlagenbetrag (zum Kaufzeitpunkt oder später). | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich das Produkt bisher entwickelt?“ die bisherige Wertentwicklung des Anlageprodukts, falls dies angesichts der Art des Produkts und seiner bisherigen Existenzdauer relevant ist, |
(g) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich das Produkt bisher entwickelt?“ die bisherige Wertentwicklung des Anlageprodukts, mit einem Warnhinweis, dass vergangene Renditen keine Gewähr für künftige Wertentwicklungen der Anlage bieten; wenn das Anlageprodukt an einen Bezugswert gekoppelt ist, wird die Wertentwicklung des Bezugswerts ebenfalls in einer Weise veröffentlicht, die einen Vergleich zwischen der Wertentwicklung des Anlageprodukts und des Bezugswerts ermöglicht, falls dies angesichts der Art des Produkts und seiner bisherigen Existenzdauer relevant ist; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) für Altersvorsorgeprodukte in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?“ Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse. |
(h) für Altersvorsorgeprodukte in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?“ Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse; explizit unterteilt in verschiedene Entwicklungsszenarien, darunter ein negatives Szenario, in dem auf den potenziellen Verlust für den Kleinanleger hingewiesen wird. |
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Darüber hinaus sollten dem Kleinanleger in Bezug auf Altersvorsorgeprodukte mögliche Beschränkungen hinsichtlich des Abzugs von Mitteln klar und verständlich dargestellt werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ha) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ Informationen darüber, wie ein Kunde ein Anlageprodukt reklamieren kann; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Anlageproduktanbieter darf weitere Informationen nur hinzufügen, wenn dies erforderlich ist, damit der Kleinanleger eine fundierte Anlageentscheidung hinsichtlich eines speziellen Anlageprodukts treffen kann. |
3. Der Anlageproduktanbieter darf weitere objektive Informationen nur hinzufügen, wenn dies erforderlich ist, damit der Kleinanleger eine fundierte Anlageentscheidung hinsichtlich eines speziellen Anlageprodukts treffen kann. |
Begründung | |
Die Bestimmung über delegierte Rechtsakte in Artikel 8 Absatz 5 kann zu Problemen führen, was die Vereinbarkeit mit den Verfassungsgesetzen von einigen Mitgliedstaaten anbetrifft. Dies betrifft Artikel 8 Absatz 3 in dem es heißt, dass „weitere Informationen” hinzugefügt werden können. Wenn es diese Möglichkeit gibt, besteht das Risiko, dass Informationen, die zu Anlageentscheidungen führen können, durch delegierte Rechtsakte geregelt werden. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der in Absatz 2 genannten Informationen, die Darstellung und die Einzelheiten der weiteren Informationen, die der Produktanbieter in das Basisinformationsblatt gemäß Absatz 3 aufnehmen kann, und die Einzelheiten des gemeinsamen Formats und des gemeinsamen Symbols im Sinne von Absatz 4. |
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 technische Standards zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der in Absatz 2 genannten Informationen, die Darstellung und die Einzelheiten der weiteren objektiven Informationen, die der Produktanbieter in das Basisinformationsblatt gemäß Absatz 3 aufnehmen kann, und die Einzelheiten des gemeinsamen Formats und des gemeinsamen Symbols im Sinne von Absatz 4. |
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Die in Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i genannten Wertentwicklungsszenarios berücksichtigen die Auswirkungen der Kosten über den gesamten Zeitraum hinweg sowie die mögliche künftige Wertentwicklung. |
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Mit dem Indikator wird klargestellt, dass potenzielle höhere Renditen mit höheren Risiken einhergehen. |
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Der in Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i genannte Warnhinweis ist eine visuelle Warnung auf der Grundlage einer Risikoskala, die so gestaltet ist, dass der Anleger begreift, dass kein Anlageprodukt frei von Risiken ist und dass er nicht handeln darf, ohne das Anlageprodukt verstanden zu haben oder in Bezug auf die beabsichtigte Investition persönlich beraten worden zu sein. |
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Der Gesamtindikator der Risiken und Erträge und der Warnhinweis zu den Risiken sind so gestaltet, dass die Risiken der einzelnen Produkte für die Anleger klar miteinander verglichen werden können. |
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Der in Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii genannte Vergleich ist so gestaltet, dass der Anleger verstehen kann, wie sich das Eingehen höherer Risiken auf die Rendite des Anlageprodukts auswirkt, und der risikofreie Bezugswert ist wie der eines Sparkontos gestaltet, so dass er für Kleinanleger verständlich und nicht irreführend ist. |
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Der in Absatz 2 Buchstabe f genannte Gesamtindikator für diese Kosten zeigt in absoluten Zahlen die Auswirkungen dieser Kosten im Laufe der Zeit auf den Betrag, den der Anleger zurückbekommen kann. Er enthält Zahlen, mit denen Kleinanleger unterschiedliche Produkte vergleichen können. |
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Die Kommission berücksichtigt Informationen für Kleinanleger von Personen, die Anlageprodukte verkaufen, bezüglich der Kosten gemäß [MiFID] und [IMD], damit gewährleistet ist, dass die Informationen über Kosten im Basisinformationsblatt mit diesen anderen Informationen übereinstimmen und dass die Informationen über die Kosten umfassend Auskunft bieten und dem Kleinanleger deutlich machen, welche Auswirkungen die Kosten insgesamt haben können. |
Die Kommission trägt den Unterschieden zwischen Anlageprodukten und den Kompetenzen von Kleinanlegern sowie den Merkmalen von Anlageprodukten Rechnung, die es dem Kleinanleger ermöglichen, zwischen verschiedenen zugrundeliegenden Anlagen oder sonstigen Optionen, die das Produkt bietet, zu wählen, wobei auch zu beachten ist, ob diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen oder später geändert werden kann. |
Die Kommission trägt den Unterschieden zwischen Anlageprodukten und den Kompetenzen von Kleinanlegern sowie den Merkmalen von Anlageprodukten Rechnung, die es dem Kleinanleger ermöglichen, zwischen verschiedenen zugrundeliegenden Anlagen oder sonstigen Optionen, die das Produkt bietet, zu wählen, wobei auch zu beachten ist, ob diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen oder später geändert werden kann. |
|
Vor der Annahme technischer Standards führt die Kommission ausreichende Verbrauchertests durch, um die für die Verbraucher am besten geeigneten Maßnahmen zu ermitteln. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 - Absatz 6 - Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards wird den verschiedenen Gattungen von Anlageprodukten Rechnung getragen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor. |
In den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards wird den verschiedenen Gattungen von Anlageprodukten Rechnung getragen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden führen ausreichende Verbrauchertests durch, um die beste Methodik und Berechnung gemäß der Buchstaben a und b für Kleinanleger zu ermitteln. Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor. |
Begründung | |
Bei der Vorbereitung der Verordnung der Kommission über die wesentlichen Informationen für den Anleger für OGAW-Fonds wurden groß angelegte Tests mit echten Verbrauchern durchgeführt, bevor der endgültige Entwurf der wesentlichen Informationen für den Anleger angenommen wurde. Die gleiche Methodik sollte beim Entwurf des Basisinformationsblatts angewandt werden. Das Austesten der tatsächlichen Wirkung des geplanten Basisinformationsblatts auf die Verbraucher ist für dessen Erfolg von entscheidender Bedeutung, insbesondere, wenn es um die Gestaltung und die Informationen über die Risiken geht. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen detaillierte Regeln für die Überprüfung der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sowie für die Überarbeitung des Basisinformationsblatts festgelegt werden, die Folgendes bestimmen: |
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 technische Standards zu erlassen, in denen detaillierte Regeln für die Überprüfung der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sowie für die Überarbeitung des Basisinformationsblatts festgelegt werden, die Folgendes bestimmen: |
Begründung | |
Um für ausreichend Flexibilität zu sorgen und es der Industrie sowie den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen, rasch auf Marktentwicklungen zu reagieren, sollten die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammen gemeinsame technische Regulierungsstandards ausarbeiten, anstatt die Kommission dazu zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hat ein Anlageproduktanbieter ein Basisinformationsblatt erstellt, das nicht den Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 entspricht und auf das sich ein Kleinanleger bei einer Anlageentscheidung gestützt hat, kann der Kleinanleger gegenüber dem Anbieter Ansprüche für Verluste, die ihm durch die Verwendung des Basisinformationsblatt entstanden sind, geltend machen. |
1. Ein Kleinanleger, der sich bei einer Anlageentscheidung auf ein Basisinformationsblatt gestützt hat, das nicht den Anforderungen gemäß der Artikel 6, 7 und 8 entspricht, kann gegenüber dem Anbieter Ansprüche für finanzielle Verluste geltend machen, weil der Anlageproduktanbieter diese Anforderungen nicht erfüllt hat. Die Informationen in dem Basisinformationsblatt müssen redlich und klar und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. Sind andere Vertragsunterlagen vorhanden, so hat das Basisinformationsblatt diesen Unterlagen zu entsprechen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Weist ein Kleinanleger nach, dass ihm infolge der Verwendung von in den Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen ein Verlust entstanden ist, muss der Anlageproduktanbieter beweisen, dass das Basisinformationsblatt in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 abgefasst worden ist. |
2. Wenn einem Kleinanleger infolge der Verwendung von in den Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen ein Verlust entstanden ist, muss der Anlageproduktanbieter beweisen, dass das Basisinformationsblatt in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 abgefasst worden ist. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Person, die ein Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft, stellt ihnen das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor dem Abschluss einer Transaktion im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt zur Verfügung. |
1. Eine Person, die ein Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft, stellt ihnen das Basisinformationsblatt rechtzeitig und nachweislich vor dem Abschluss einer Transaktion im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt zur Verfügung; die Beweislast für diese Kondition liegt beim Anbieter des Anlageprodukts. |
|
Wenn ein Kunde über eine Anlage beraten oder ihm diese empfohlen wird, so wird das Basisinformationsblatt dem Kunden unverzüglich zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Abweichend von Absatz 1 kann eine Person, die ein Anlageprodukt verkauft, dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt unmittelbar nach dem Abschluss der Transaktion zur Verfügung stellen, wenn |
entfällt |
(a) der Kleinanleger sich entscheidet, die Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels zu tätigen, |
|
(b) die Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1 nicht möglich ist und |
|
(c) die Person, die das Anlageprodukt verkauft, den Kleinanleger über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt hat. |
|
Begründung | |
Der Berichterstatter ist besorgt über die vorgeschlagene Ausnahmeregelung von der Verpflichtung, das Basisinformationsblatt vor der Transaktion zur Verfügung zu stellen, wenn die Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels getätigt wird. Diese Ausnahmeregelung stellt ein beträchtliches Schlupfloch in der Verordnung über Basisinformationsblätter dar. Wenn man berücksichtigt, dass das Basisinformationsblatt notwendig ist, damit eine fundierte Anlageentscheidung getroffen werden kann, sollte es nicht möglich sein, ein Anlageprodukt zu kaufen, ohne dass man in der Lage war, das Basisinformationsblatt einzusehen. Durch das Lesen des Basisinformationsblatts nach dem Kauf wird der Kunde nicht geschützt, es sei denn, die Verordnung sieht ein Rücktrittsrecht vor. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Abweichend von Absatz 1 und wenn der Kleinanleger die Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels tätigt, kann eine Person, die ein Anlageprodukt verkauft, dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt unmittelbar nach dem Abschluss der Transaktion zur Verfügung stellen, wenn |
|
(i) der Kleinanleger um das Basisinformationsblatt auf Papier gebeten hat und |
|
(ii) das Basisinformationsblatt dem Kleinanleger vor Abschluss der Transaktion mittels eines anderen dauerhaften Mediums als in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannt zur Verfügung gestellt wurde. |
Begründung | |
Es muss für genügend Flexibilität gesorgt werden, um den Abschluss von Transaktionen zu dem vom Kleinanleger gewünschten Zeitpunkt zu erleichtern. Das gewählte Kommunikationsmittel sollte nicht dazu führen, dass der Anleger das Interesse an dem Kauf einer Anlage verliert. Wenn der Kleinanleger sich ein Basisinformationsblatt auf Papier wünscht, sollte ihn dies nicht daran hindern, die Transaktion zu tätigen, solange ihm das Basisinformationsblatt mittels anderer elektronischer Übermittlungswege vor Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt wird. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 - Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Werden im Namen eines Kleinanlegers aufeinander folgende Transaktionen im Zusammenhang mit demselben Anlageprodukt gemäß den Anweisungen, die der Anleger an die Person, die das Anlageprodukt verkauft, vor der ersten Transaktion gegeben hat, durchgeführt, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1, ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, nur für die erste Transaktion. |
3. Werden im Namen eines Kleinanlegers aufeinander folgende Transaktionen im Zusammenhang mit demselben Anlageprodukt gemäß den Anweisungen, die der Anleger an die Person, die das Anlageprodukt verkauft, vor der ersten Transaktion gegeben hat, durchgeführt, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1, ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, nur für die erste Transaktion, sofern das Basisinformationsblatt nicht aktualisiert wurde oder mehr als sechs Monate seit der ersten Transaktion vergangen sind. |
Begründung | |
Wenn die erste Bereitstellung des Basisinformationsblatts lange zurückliegt oder es aktualisiert wurde, so sollte die erste Bereitstellung des Basisinformationsblatts für weitere Transaktionen nicht ausreichend sein. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: |
4. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) erarbeiten gemeinsam technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 23, in denen die Bedingungen für die Erfüllung der Anforderung gemäß Absatz 1, das Basisinformationsblatt rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, festgelegt werden. |
Begründung | |
Um für ausreichend Flexibilität zu sorgen und es der Industrie sowie den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen, rasch auf Marktentwicklungen zu reagieren, sollten die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammen gemeinsame technische Regulierungsstandards ausarbeiten, anstatt die Kommission dazu zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Der Wortlaut wurde nach Streichung von Absatz 2 und Buchstabe b umgestellt. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Methode und die Frist für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 2. |
entfällt |
Begründung | |
Die Streichung erfolgt im Einklang mit der Streichung in Absatz 2. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung(EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt Kleinanlegern das Basisinformationsblatt kostenlos zur Verfügung. |
1. Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt Kleinanlegern das Basisinformationsblatt kostenlos zur Verfügung. Diese Person muss in der Lage sein, zu beweisen, dass das Basisinformationsblatt gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wurde. |
Geänderter Text 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt über eines der folgenden Medien zur Verfügung: |
2. Die Person, die über ein Anlageprodukt berät oder dieses verkauft, stellt dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt über eines der folgenden, dem Kleinanleger zugänglichen Medien zur Verfügung: |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wird das Basisinformationsblatt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website zur Verfügung gestellt, wird den Kleinanlegern auf Nachfrage kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt. |
3. Wird das Basisinformationsblatt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website zur Verfügung gestellt, wird den Kleinanlegern auf Nachfrage kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt. Auch wird kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt, wenn die Anlageempfehlung oder die Dienstleistung des Intermediärs persönlich (von Angesicht zu Angesicht) erfolgt. |
Begründung | |
Wie in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehen, soll das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor dem Abschluss der Transaktion in Bezug auf das Anlageprodukt zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt die Anlageempfehlung persönlich (von Angesicht zu Angesicht) oder wird der Auftrag persönlich (zum Beispiel an einem Bankschalter oder in den Räumlichkeiten des Intermediärs) erteilt, so ist ein Papierexemplar des Basisinformationsblatts auszuhändigen. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anlageproduktanbieter sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten. |
Anlageproduktanbieter und die Personen, die Anlageprodukte verkaufen, sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass |
|
(i) Kleinanleger eine wirksame Möglichkeit haben, eine Beschwerde gegen den Anlageproduktanbieter einzulegen; |
|
(ii) Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten; und |
|
(iii) wirksame Rechtsbehelfverfahren Kleinanlegern auch bei grenzüberschreitenden Streitfällen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn sich der Anlageproduktanbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Wenn ein Kleinanleger ein im nationalen Recht vorgesehenes Verfahren zur alternativen Form der Streitbeilegung gegen einen Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, in Bezug auf eine Streitigkeit einleitet, die sich aus dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betrifft, hat der Anlageproduktanbieter oder die Person, die Anlageprodukte verkauft, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wenn ein Kleinanleger ein im nationalen Recht vorgesehenes Verfahren zur alternativen Form der Streitbeilegung gegen einen Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, in Bezug auf eine Streitigkeit einleitet, die das Basisinformationsblatt und die zugrundeliegenden Anlageprodukte betrifft, der Anlageproduktanbieter oder die Person, die Anlageprodukte verkauft, sich an diesem Verfahren gemäß den Bestimmungen der Richtlinie [...] zu alternativen Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen hat, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: |
(a) Die Entscheidungen, zu denen das Verfahren führt, sind nicht bindend; |
(a) Die Entscheidungen, zu denen das Verfahren führt, können für den Anbieter und die Person, die Anlageprodukte verkauft, bindend sein; |
(b) die Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des alternativen Streitbeilegungsverfahrens augesetzt; |
(b) die Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des alternativen Streitbeilegungsverfahrens augesetzt; |
(c) die Verjährungsfrist für die Klage wird für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt; |
(c) die Verjährungsfrist für die Klage wird für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt; |
(d) das Verfahren wird entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften kostenlos oder zu moderaten Kosten angeboten; |
(d) das Verfahren wird kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr angeboten; |
(e) die Parteien können auch über andere als elektronische Mittel Zugang zu dem Verfahren erhalten; |
|
(f) einstweilige Maßnahmen sind in Ausnahmefällen möglich, wenn die Dringlichkeit der Lage dies verlangt. |
|
|
1a neu. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wenn den Stellen der alternativen Streitbeilegung gestattet wird, im Voraus festgelegte Schwellenbeträge zur Beschränkung des Zugangs zu alternativen Streitbeilegungsverfahren einzuführen, diese Schwellenbeträge nicht so angesetzt werden, dass sie den Zugang von Verbrauchern zur Behandlung von Beschwerden durch Stellen der alternativen Streitbeilegung in erheblichem Maße einschränken. |
2. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen – 6 Monate nach Inkrafttreten/Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Stellen betrifft. |
2. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen – 6 Monate nach Inkrafttreten/Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Stellen betrifft. |
3. Die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind, arbeiten bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, zusammen. |
3. Die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind, arbeiten bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, zusammen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren |
|
15a. Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass ein Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, Kleinanleger über die Stellen der alternativen Streitbeilegung ordnungsgemäß unterrichtet, an die sie sich wenden können und die für einen potenziellen Streit zwischen diesen und den Kleinanlegern zuständig sind. Der Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkaufte, geben ferner an, ob sie sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Kleinanlegern zur Einschaltung von Stellen der alternativen Streitbeilegung verpflichten oder dazu verpflichtet sind. |
|
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf den Websites der Unternehmer – soweit vorhanden – und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt sein. |
|
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Streitfällen zwischen einem Kleinanleger und einem Anlageproduktanbieter oder einer Person, die Anlageprodukte auf ihrem Hoheitsgebiet verkauft, in Bezug auf eine vom Kleinanleger direkt beim Anlageproduktanbieter oder einer Person, die Anlageprodukte verkauft, eingereichte Beschwerde, bei denen keine Einigung erzielt werden kann, die letztgenannten dem Kleinanleger die in Absatz 1 genannten Informationen mit Angaben darüber zur Verfügung stellen, ob sie sich zur Beilegung des Streits an die maßgeblichen Stellen der alternativen Streitbeilegung wenden werden. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Kollektive alternative Streitbeilegungsverfahren |
|
15b. Die Mitgliedstaaten können alternative Streitbeilegungsverfahren beibehalten oder einführen, die sich mit identischen oder ähnlichen Streitfällen zwischen einem Anbieter oder Verkäufer von Anlageprodukten und mehreren Kleinanlegern befassen. Systeme der alternativen Streitbeilegung sowohl für individuelle als auch kollektive Streitigkeiten und Rechtsbehelfe sind einander ergänzende Verfahren, die sich nicht gegenseitig ausschließen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden; |
(c) eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität der verantwortlichen juristischen Person und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Alle bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verstößen verhängten Sanktionen und Maßnahmen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art des Verstoßes gegen diese Verordnung und die Identität der Verantwortlichen bekanntgegeben werden, außer wenn eine solche Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde. |
1. Alle bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verstößen verhängten Sanktionen und Maßnahmen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art des Verstoßes gegen diese Verordnung und die Identität der Verantwortlichen bekanntgegeben werden. |
Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen oder Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt. |
|
Begründung | |
Die Ausnahmen von der Veröffentlichung der Sanktionen sollten gestrichen werden. Die in Artikel 19 Absatz 1 aufgeführten Verstöße sind nicht dergestalt, dass ihre Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden könnte. Wenn die Namen der sanktionierten Emittenten oder Intermediäre nicht veröffentlicht werden, wird niemals eine abschreckende Wirkung erreicht werden, um illegale Praktiken zu verhindern, und es wird stets von Vorteil sein, gegen die Bestimmungen zu verstoßen. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
1. Die Befugnis zum Erlass technischer Standards wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
Begründung | |
Um für ausreichend Flexibilität zu sorgen und es der Industrie sowie den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen, rasch auf Marktentwicklungen zu reagieren, sollten die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammen gemeinsame technische Regulierungsstandards ausarbeiten, anstatt die Kommission dazu zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von [vier Jahren] ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus. |
2. Die Befugnis zum Erlass technischer Standards gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von [vier Jahren] ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus. |
Begründung | |
Um für ausreichend Flexibilität zu sorgen und es der Industrie sowie den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen, rasch auf Marktentwicklungen zu reagieren, sollten die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammen gemeinsame technische Regulierungsstandards ausarbeiten, anstatt die Kommission dazu zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit technischer Standards, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. |
Begründung | |
Um für ausreichend Flexibilität zu sorgen und es der Industrie sowie den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen, rasch auf Marktentwicklungen zu reagieren, sollten die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammen gemeinsame technische Regulierungsstandards ausarbeiten, anstatt die Kommission dazu zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
4. Sobald die Kommission technische Standards erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Begründung | |
Um für ausreichend Flexibilität zu sorgen und es der Industrie sowie den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen, rasch auf Marktentwicklungen zu reagieren, sollten die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammen gemeinsame technische Regulierungsstandards ausarbeiten, anstatt die Kommission dazu zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. |
5. Ein technischer Standard, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. |
Begründung | |
Um für ausreichend Flexibilität zu sorgen und es der Industrie sowie den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu ermöglichen, rasch auf Marktentwicklungen zu reagieren, sollten die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammen gemeinsame technische Regulierungsstandards ausarbeiten, anstatt die Kommission dazu zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn ein Mitgliedstaat Regeln über das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts gemäß der Artikel 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Nicht-OGAW-Anlagen anwendet, die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die in Absatz 1 genannte Ausnahme für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sowie Personen, die Anteile dieser Anlagen an Kleinanleger verkaufen oder sie darüber beraten. |
Begründung | |
Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, die Anwendung des Übergangszeitraums auch auf Nicht-OGAW-Anlagen zuzulassen, für die auf nationaler Ebene derzeit die Auflagen in Bezug auf die grundlegenden Anlegerinformationen gemäß der OGAW-4-Richtlinie gelten. Dies würde dazu beitragen, für gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Anlageprodukten zu sorgen. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU und Personen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie AIF-Anteile verkaufen, sind von den Verpflichtungen der vorliegenden Verordnung bis zum [im ABl. bitte Datum einfügen: 5 Jahre nach dem Inkrafttreten] ausgenommen, wenn sie gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder gemäß den einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger bereitstellen. |
Begründung | |
Viele Mitgliedstaaten haben die Standards von Dokumenten mit den wesentlichen Anlegerinformationen für OGAW auf andere Investmentfonds des geschlossenen oder offenen Typs ausgeweitet, die auf nationaler Ebene geregelt werden. Diese Fonds sollten auch von der zeitlich befristeten Ausnahmeregelung profitieren können, da die Anleger, die in diese Fonds investiert haben, gerade erst über das neue Dokument unterrichtet worden sind, und da die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bereits die Kosten für die Einführung des Dokuments mit den wesentlichen Anlegerinformationen ebenso wie die OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu tragen hatten. | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. In Bezug auf OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird bei der Überprüfung bewertet, ob die Übergangsregelungen des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig betrachtet werden könnten. Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige Finanzprodukte in Betracht gezogen. |
1. Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. In Bezug auf OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird bei der Überprüfung bewertet, ob die Übergangsregelungen des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig betrachtet werden könnten. Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige Finanzprodukte in Betracht gezogen, einschließlich solcher, die unter die Richtlinie 2003/71/EG fallen, sowie aller anderen Anlage- und Sparprodukte. |
Begründung | |
Die Bestimmung dieser Verordnung in Bezug auf die Überprüfung sollte auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs auf andere Finanzprodukte für Privatkunden, einschließlich Anlagen in „nicht verpackter” Form und Sparprodukte aller Art, vorsehen. |
VERFAHREN
Titel |
Basisinformationsblätter für Anlageprodukte |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0352 – C7-0179/2012 – 2012/0169(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 11.9.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 13.12.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Pier Antonio Panzeri 18.9.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.1.2013 |
20.2.2013 |
11.4.2013 |
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Datum der Annahme |
25.4.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adam Bielan, Preslav Borissov, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Toine Manders, Franz Obermayr, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Bernadette Vergnaud |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Ashley Fox, Ildikó Gáll-Pelcz, Anna Hedh, Constance Le Grip, Morten Løkkegaard, Pier Antonio Panzeri, Patricia van der Kammen, Kerstin Westphal |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Seán Kelly, Paul Rübig |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (16.4.2013)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
(COM(2012)0352 – C7‑0179/2012 – 2012/0169(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Petru Constantin Luhan
KURZE BEGRÜNDUNG
Dieser Vorschlag zielt auf die Verbesserung der Transparenz auf dem Anlagemarkt für Kleinanleger ab. Anlageprodukte für Kleinanleger – darunter Investmentfonds, strukturierte Produkte für Kleinanleger und bestimmte Arten von zu Anlagezwecken genutzten Lebensversicherungsverträgen – sind für die Nachfrage der EU-Bürger nach Produkten, mit denen Vermögen aufgebaut und Investitionen getätigt werden können, von großer Bedeutung.
Jedoch werden Anlageprodukte für Kleinanleger immer komplexer und sind in technischer Hinsicht immer schwerer verständlich. Es ist für die Bürger daher schwierig, diese Produkte zu bewerten und zu vergleichen, um eine angemessene und fundierte Entscheidung über das Finanzprodukt treffen zu können, das sie kaufen. In den letzten Jahren haben Kleinanleger Geld mit Investitionen verloren, die Risiken umfassten, die nicht offensichtlich waren oder von ihnen nicht verstanden wurden, was insbesondere auf die unklaren, mangelhaften und nicht zufriedenstellenden Informationen zurückzuführen war, die zur Verfügung gestellt wurden.
Der Vorschlag enthält klare Vorschriften und Verpflichtungen für Finanzinstitutionen im Hinblick auf die Schlüsselinformationen, die sie offenlegen müssen, damit die Produkte besser verständlich sind und einfacher verglichen werden können. Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass die zuständigen Behörden Verwaltungssanktionen und -maßnahmen gegen Finanzunternehmen verhängen können, wenn diese gegen die ihnen durch diesen Rechtsakt auferlegten Verpflichtungen verstoßen.
Der Verfasser begrüßt die Art des Rechtsakts, die gewählt wurde. Eine Verordnung wird dazu beitragen, ein einheitlicheres System in der Europäischen Union zu schaffen, und gleichzeitig den Vergleich von Produkten innerhalb der Union sowie die Tätigkeiten von Finanzunternehmen und Kunden auf EU-Ebene erleichtern.
Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die die Grundrechte beeinträchtigen werden. Der Verfasser ist der Auffassung, dass den Grundrechten im Vorschlag der Kommission nicht ausführlich und genau genug Rechnung getragen wird. Nach dem Vorschlag sind die nationalen zuständigen Behörden befugt, bei Verstößen gegen die im Vorschlag vorgesehenen Verpflichtungen Verwaltungssanktionen zu verhängen. Außerdem ist eine Bekanntmachung der verhängten Sanktionen vorgesehen, die die Identität der betroffenen Personen umfasst. Ferner ist im Rahmen der durch den Vorschlag auferlegten Verpflichtungen die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen.
Die vom Verfasser vorgelegten Änderungsvorschläge zielen darauf ab, die Grundrechte des Einzelnen zu gewährleisten und gebührend zu berücksichtigen. Dies ist wesentlich, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und zu verhindern, dass sie wegen Nichtachtung der Grundrechte rückgängig gemacht werden können. Daher wird mit den vorgeschlagenen Änderungen betont, dass von der zuständigen Behörde ergriffene Verwaltungssanktionen und -maßnahmen schriftlich erfolgen und ausreichend begründet sein müssen, wobei die Rechtsmittel für eine gerichtliche Überprüfung und der Name der entsprechenden Stelle zu benennen sind.
Was die Bekanntmachung der Sanktionen angeht, soll mit den Änderungen sichergestellt werden, dass die Grundrechte eingehalten werden. Wurde eine Sanktion unbefristet oder über einen langen Zeitraum hinweg öffentlich bekannt gemacht oder wird die Bekanntmachung mehrere Jahre nach der Verhängung der Sanktion in Erwägung gezogen, so würde dies den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit widersprechen, und der Betroffene würde für eine in der Vergangenheit zutreffende Tatsache stigmatisiert, die nichts mit seinem aktuellen Verhalten oder seiner aktuellen Situation zu tun hat. Für die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheidungen, mit denen Sanktionen auferlegt oder Rechtsverfahren abgeschlossen werden, gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften, nach denen die Bekanntmachung der Identität einer Person häufig untersagt ist oder besonderen Bedingungen unterliegt. Über den Datenschutz hinaus enthalten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Auflagen in Bezug auf die Achtung des Privat- und Familienlebens. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Gerichthofs in der Rechtsache C-92/09 (Schecke) hinzuweisen, in dem die Veröffentlichung der Namen von Empfängern von Agrarsubventionen als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bewertet wurde.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Kleinanlegern wird zunehmend eine breite Palette verschiedener Arten von Anlageprodukten angeboten, wenn sie erwägen, eine Anlage zu tätigen. Diese Produkte bieten meist spezielle Anlagelösungen, die zwar auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten sind, häufig jedoch komplex und schwierig zu verstehen sind. Die Anlegerinformationen über solche Anlageprodukte sind nicht aufeinander abgestimmt und sind Kleinanlegern oft weder eine Hilfe für den Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten noch für das Verständnis ihrer jeweiligen Merkmale. Daher haben Kleinanleger häufig Anlagen getätigt, die mit Risiken und Kosten verbunden waren, deren Tragweite sie nicht verstanden haben, und haben somit zuweilen unvorhergesehene Verluste hinnehmen müssen. |
(1) Kleinanlegern wird zunehmend eine breite Palette verschiedener Arten von Anlageprodukten angeboten, wenn sie erwägen, eine Anlage zu tätigen. Diese Produkte sollen spezielle Anlagelösungen bieten, die auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten sind. Häufig sind die Produkte jedoch zu komplex und unverständlich. Die Anlegerinformationen über solche Anlageprodukte sind nicht aufeinander abgestimmt und sind Kleinanlegern oft weder eine Hilfe für den Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten noch für das Verständnis ihrer jeweiligen Merkmale. Die Kleinanleger werden zudem über wichtige Risken nicht unterrichtet. Daher haben sie aufgrund von fehlenden oder falschen Informationen häufig Anlagen getätigt, die mit Risiken und Kosten verbunden waren, deren Tragweite sie nicht vollständig verstehen konnten, und haben somit zuweilen unvorhergesehene Verluste hinnehmen müssen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Bank- und Anlageprodukte sollten klar, einfach und verständlich konzipiert sein. Komplexität ist kein Qualitätsmerkmal und dient oft dazu, mit dem Produkt verbundene Risiken und Folgen zu verschleiern. Produkte für Kleinanleger sollten daher weniger komplex gestaltet werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Je nach Industriesektor, der die Anlageprodukte anbietet, und der nationalen Regulierung in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Regeln, so dass für die verschiedenen Produkte und Vertriebskanäle ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Dadurch ergeben sich zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und -produkte entgegenstehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz bereits Schritte eingeleitet, doch weichen diese voneinander ab und sind nicht aufeinander abgestimmt. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen. Uneinheitliche Konzepte bei der Informationspflicht zu Anlageprodukten hemmen die Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, und verzerren somit den Wettbewerb. Dadurch entsteht auch ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz innerhalb der Union. Solche Unterschiede stellen ein Hemmnis für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union. |
(3) Je nach Industriesektor, der die Anlageprodukte anbietet, und der nationalen Regulierung in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Regeln, so dass für die verschiedenen Produkte und Vertriebskanäle ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Dadurch ergeben sich zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und -produkte entgegenstehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz bereits Schritte eingeleitet, doch weichen diese voneinander ab und sind nicht aufeinander abgestimmt. Diese Entwicklung darf sich nicht fortsetzen. Uneinheitliche Konzepte bei der Informationspflicht zu Anlageprodukten hemmen die Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, und verzerren somit den Wettbewerb. Dadurch entsteht auch ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz innerhalb der Union. Solche Unterschiede stellen ein Hemmnis für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Um sicherzustellen, dass diese Verordnung lediglich für solche „verpackten“ Anlageprodukte gilt, sollten daher Versicherungsprodukte, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten, und Produkte, die ausschließlich Zinssätzen unterliegen, vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. Bei Vermögenswerten, die sich in direktem Besitz befinden, wie Aktien oder Staatsanleihen, handelt es sich nicht um „verpackte“ Anlageprodukte; sie sollten daher ausgeschlossen werden. Da der Schwerpunkt dieser Verordnung auf der Verbesserung der Vergleichbarkeit und Verständlichkeit von Informationen über Anlageprodukte, die an Kleinanleger vermarktet werden, liegt, sollten betriebliche Altersversorgungssysteme, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) fallen, nicht Gegenstand dieser Verordnung sein. Auch bestimmte, nicht unter die Richtlinie 2003/41/EG fallende Produkte der betrieblichen Altersversorgung sollten von dieser Verordnung ausgenommen bleiben, wenn das nationale Recht für sie einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann. Für institutionelle Anleger konzipierte Fonds fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung, da sie nicht an Kleinanleger vertrieben werden. Anlageprodukte mit dem Zweck der Bildung von Ersparnissen für eine individuelle Altersversorgung sollten dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung gefasst werden, da sie häufig mit den anderen unter diese Verordnung fallenden Produkten konkurrieren und in ähnlicher Weise an Kleinanleger vertrieben werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Schritte ergreifen, damit Verstöße gegen diese Verordnung angemessenen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen unterliegen. Um sicherzustellen, dass Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben, und um den Anlegerschutz zu stärken, indem Anleger vor Anlageprodukten gewarnt werden, die in Verletzung dieser Verordnung vertrieben werden, sollten Sanktionen und Maßnahmen in der Regel veröffentlicht werden, außer unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen. |
(24) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Schritte ergreifen, damit Verstöße gegen diese Verordnung angemessenen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen unterliegen. Um sicherzustellen, dass Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben, und um den Anlegerschutz zu stärken, indem Anleger vor Anlageprodukten gewarnt werden, die in Verletzung dieser Verordnung vertrieben werden, sollten Sanktionen und Maßnahmen in der Regel veröffentlicht werden, außer unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen. Bei der Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Dabei sollten auch die Grundsätze der individuellen Schuld, der Rechtssicherheit, des Rückwirkungsverbots, des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) und der Unschuldsvermutung befolgt werden. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass bei der Annahme von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen sowie deren Bekanntmachung die Grundrechte geachtet werden müssen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgt. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgenommen wird. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen. |
(27) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, erfolgt. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgenommen wird. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 7 der Europäischen Charta der Grundrechte und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von unabhängigen Behörden, d. h. den Datenschutzstellen, wahrgenommen wird. Der Wortlaut des Kommissionsvorschlags ist unklar, denn der Ausdruck „zuständige Behörden“ bezieht sich in dem Vorschlag auf die für die Finanzaufsicht zuständigen Behörden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
(31) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgenommenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und zwar das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, und muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. |
Begründung | |
In dem Rechtsakt müssen die Grundrechte, die direkt betroffen sind, klar benannt werden, und es muss deutlich werden, in welcher Form sie Eingang in den Vorschlag finden, um die Achtung dieser Grundrechte sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) offiziell anerkannte Sozialversicherungssysteme, die den Rechtsvorschriften der Union oder den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „Anlageprodukt“ eine Anlage, bei der unabhängig von der Rechtsform der Anlage der dem Anleger rückzuzahlende Betrag von Schwankungen von Referenzwerten oder Fluktuationen bei der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Anleger erworben werden, abhängig ist; |
(a) „Anlageprodukt“ eine Anlage, bei der unabhängig von der Rechtsform der Anlage der dem Anleger rückzuzahlende Betrag von Schwankungen von Referenzwerten oder Fluktuationen von anderen als Referenz verwendeten Werten abhängig ist; |
Begründung | |
Hiermit sollen Verwechslungen zwischen „Schwankung“ und „Entwicklung“ vermieden werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Anlageproduktanbieter fasst für jedes von ihm aufgelegte Anlageprodukt ein Basisinformationsblatt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht das Informationsblatt auf einer Website seiner Wahl, bevor das Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft werden kann. |
Der Anlageproduktanbieter fasst für jedes von ihm aufgelegte Anlageprodukt ein Basisinformationsblatt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht das Informationsblatt auf einer dem Kleinanleger bekannten und zugänglichen Website, bevor das Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft werden kann. Der Anlageproduktanbieter ist für den Inhalt des Basisinformationsblatts zuständig. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. |
1. (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) konkrete Zahlen enthält; |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
v) der Laufzeit des Anlageprodukts, falls bekannt; |
v) der Laufzeit und der Kündbarkeit des Anlageprodukts; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Könnte ich Geld verlieren?“ eine kurze Erläuterung dazu, ob ein Kapitalverlust möglich ist, darunter Angaben zu Folgendem: |
(c) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Könnte ich Geld verlieren?“ eine Erläuterung dazu, ob ein Kapitalverlust möglich ist, darunter Angaben zu Folgendem: |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?“ das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und Warnungen hinsichtlich spezieller Risiken, die sich in dem Gesamtindikator möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln; |
(e) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?“ das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und Warnungen hinsichtlich spezieller Risiken, die sich in dem Gesamtindikator möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln; die Darstellung der Risiken soll anschaulich, verständlich und in einer verbraucherfreundlichen Sprache verfasst sein; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten; |
(f) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten und wie diese Kosten sich auf die Rendite auswirken; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ga) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Steuervorschriften gelten für das Produkt?“ für den Kunden relevante Angaben zur Besteuerung des Produkts, sowohl was die Erträge als auch das Kapital angeht; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(gb) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Vorschriften gelten im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäsche?“ eine kurze Erläuterung zu den rechtlichen und regulatorischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und der Geldwäsche im Vertriebsland gelten und auf das Produkt Anwendung finden; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Werbematerialien, die spezifische Informationen über ein Anlageprodukt enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des Basisinformationsblatts herabstufen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein Basisinformationsblatt gibt und wie es erhältlich ist. |
In Werbematerialien, die spezifische Informationen über ein Anlageprodukt enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des Basisinformationsblatts herabstufen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein Basisinformationsblatt gibt und wie es erhältlich ist. In Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass Risken bei Anlageprodukten bestehen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Anlageproduktanbieter überprüft regelmäßig die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen und überarbeitet das Informationsblatt, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass Änderungen erforderlich sind. |
1. Der Anlageproduktanbieter überprüft regelmäßig die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen und überarbeitet das Informationsblatt, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass maßgebliche Änderungen erforderlich sind. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Person, die ein Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft, stellt ihnen das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor dem Abschluss einer Transaktion im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt zur Verfügung. |
1. Eine Person, die ein Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft, überreicht ihnen unmittelbar bei der ersten Produktberatung das Basisinformationsblatt. Das Basisinformationsblatt wird dem Kleinanleger direkt und unmissverständlich übergeben, wenn das Produkt erstmals vorgestellt wird. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt Kleinanlegern das Basisinformationsblatt kostenlos zur Verfügung. |
1. Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt Kleinanlegern das Basisinformationsblatt sofort und kostenlos zur Verfügung. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wird das Basisinformationsblatt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website zur Verfügung gestellt, wird den Kleinanlegern auf Nachfrage kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt. |
3. Wird das Basisinformationsblatt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website zur Verfügung gestellt, wird den Kleinanlegern kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Die Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen; |
(a) Die Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen; und |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) der Kleinanleger hat der Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website zugestimmt; |
(b) der Kleinanleger hat der Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website explizit zugestimmt; und |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) dem Kleinanleger sind die Adresse der Website und die Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf dieser Website einzusehen ist, auf elektronischem Wege mitgeteilt worden; |
(c) dem Kleinanleger sind die Adresse der Website und die Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf dieser Website einzusehen ist, auf elektronischem Wege mitgeteilt worden; und |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) wenn das Basisinformationsblatt gemäß Artikel 10 überarbeitet wird, werden auch sämtliche überarbeiteten Fassungen dem Kleinanleger zur Verfügung gestellt; |
(d) wenn das Basisinformationsblatt gemäß Artikel 10 überarbeitet wird, werden auch sämtliche überarbeiteten Fassungen dem Kleinanleger zur Verfügung gestellt; und |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) es ist gewährleistet, dass das Basisinformationsblatt über die Website laufend abgefragt werden kann und zwar so lange, wie es für den Kleinanleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein muss. |
(e) es ist gewährleistet, dass das Basisinformationsblatt über die Website vom Kleinanleger laufend und jederzeit abgefragt werden kann und zwar so lange, wie es für den Kleinanleger möglicherweise einsehbar sein muss. Jede Änderung hinsichtlich der Zugänglichkeit des Basisinformationsblattes muss dem Kleinanleger sofort und persönlich mitgeteilt werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 wird die Bereitstellung von Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website angesichts der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, als angemessen betrachtet, wenn der Kleinanleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kleinanleger für dieses Geschäft eine E-Mail-Adresse angegeben hat. |
6. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 wird die Bereitstellung von Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website angesichts der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, als angemessen betrachtet, wenn der Kleinanleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kleinanleger seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anlageproduktanbieter sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten. |
Anlageproduktanbieter sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und zur Vermeidung von Doppelarbeit zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 94/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung an. |
1. Die Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 95/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung an. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine technische Korrektur. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, um bei grenzübergreifenden Fällen Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu vermeiden. |
2. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, um bei grenzübergreifenden Fällen Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu vermeiden, wobei das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Grundsatz ne bis in idem), voll und ganz zu wahren ist. |
Begründung | |
„Ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Grundsatz, der in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird und in dieser Bestimmung klar zum Ausdruck kommen muss. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle von den zuständigen Behörden nach dieser Verordnung ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen schriftlich abgefasst sind. |
|
Die Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen müssen gebührend begründet sein, den Grund für die Entscheidung nennen und die möglichen Rechtsbehelfe, einschließlich der Berufung und Überprüfung vor Gericht, sowie die für die Einlegung des entsprechenden Rechtsbehelfs zuständige Behörde und die Fristen für solche Verfahren benennen. |
Begründung | |
Das in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht muss gewährleistet werden. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) das Maß an Verantwortung der verantwortlichen Person; |
(b) der Grad der Haftung der verantwortlichen Person; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) frühere Verstöße der verantwortlichen Person. |
(e) frühere Verstöße der verantwortlichen Person gegen die wesentlichen Verpflichtungen nach dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verstößen verhängten Sanktionen und Maßnahmen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art des Verstoßes gegen diese Verordnung und die Identität der Verantwortlichen bekanntgegeben werden, außer wenn eine solche Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde. |
Alle bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verstößen verhängten Sanktionen und Maßnahmen, die Rechtskraft erlangt haben, werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art des Verstoßes gegen diese Verordnung und die Identität der Verantwortlichen bekanntgegeben werden, außer wenn eine solche Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde. |
Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen oder Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt. |
Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen oder Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt. |
|
Bei der Veröffentlichung der Sanktionen ist den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundrechten Rechnung zu tragen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verwaltungssanktionen und -maßnahmen nicht länger als nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich offengelegt und anschließend automatisch gelöscht werden. Die Mitgliedstaaten treffen technische Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, um zu verhindern, dass Dritte die Verwaltungssanktionen und -maßnahmen nach dem Veröffentlichungszeitraum weiterhin offenlegen. |
Begründung | |
Die Veröffentlichung von Sanktionen beschneidet Grundrechte, insbesondere das Recht auf die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten. Jede Einschränkung dieser Rechte muss in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen. Die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit sind einzuhalten. Daher sollten Sanktionen für einen begrenzten Zeitraum veröffentlicht und technische Maßnahmen ergriffen werden, um dem mit externen Suchmaschinen und Websites einhergehenden Risiko zu begegnen, dass die Sanktionen nach der Veröffentlichungsfrist weiterhin zugänglich sind, z. B. indem eine automatische Indexierung verhindert wird. |
VERFAHREN
Titel |
Basisinformationsblätter für Anlageprodukte |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0352 – C7-0179/2012 – 2012/0169(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 11.9.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 11.9.2012 |
||||
Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Petru Constantin Luhan 11.10.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
21.2.2013 |
20.3.2013 |
8.4.2013 |
|
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Datum der Annahme |
8.4.2013 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 3 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Philip Claeys, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Monica Luisa Macovei, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Jacek Protasiewicz, Carmen Romero López, Birgit Sippel, Rui Tavares, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Josef Weidenholzer, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jan Mulder, Salvador Sedó i Alabart, Marie-Christine Vergiat |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Preslav Borissov, Verónica Lope Fontagné, Gabriel Mato Adrover, Vittorio Prodi, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra |
||||
VERFAHREN
Titel |
Basisinformationsblätter für Anlageprodukte |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0352 – C7-0179/2012 – 2012/0169(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
3.7.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 11.9.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 13.12.2012 |
JURI 11.9.2012 |
LIBE 11.9.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 18.9.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Pervenche Berès 10.5.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.11.2012 |
21.1.2013 |
24.4.2013 |
28.5.2013 |
|
Datum der Annahme |
21.10.2013 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 7 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marino Baldini, Burkhard Balz, Sharon Bowles, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Ivana Maletić, Hans-Peter Martin, Sławomir Nitras, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pervenche Berès, Philippe De Backer, Bas Eickhout, Sari Essayah, Vicky Ford, Thomas Händel, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Sirpa Pietikäinen, Godelieve Quisthoudt-Rowohl |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Alejandro Cercas, Jutta Steinruck, Isabelle Thomas |
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Datum der Einreichung |
6.11.2013 |
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