BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

8.1.2014 - (COM(2013)0751 – C7‑0386/2013 – 2013/0365(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: József Szájer


Verfahren : 2013/0365(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0011/2014
Eingereichte Texte :
A7-0011/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(COM(2013)0751 – C7‑0386/2013 – 2013/0365(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0751),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2, 53 Absatz 1, 62, 100 Absatz 2, 114, 168 Absatz 4 Buchstaben a und b, 172, 192 Absatz 1, 207, 214 Absatz 3 und 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0386/2013),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[1],

–       nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013[2],

–       in Kenntnis des Schreibens des Präsidenten des Ausschusses der Regionen vom 11. Oktober 2013 an den Präsidenten des Parlaments,

–       unter Hinweis auf die Vereinbarung über delegierte Rechtsakte in der am 3. März 2011 von der Konferenz der Präsidenten angenommenen Fassung,

–       unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[3], insbesondere Nummer 15 und Anhang I,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Übertragung legislativer Zuständigkeiten[4],

–       unter Hinweis auf den am 26. November 2013[5] vom Rechtsausschuss angenommenen Bericht über die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten,

–       gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0011/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, bis Ende 2012 zu prüfen, wie viele Rechtsakte mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle weiterhin gelten, um die geeigneten Rechtsetzungsmaßnahmen vorzubereiten und damit den Prozess der Anpassung an den neuen Rechtsrahmen abzuschließen; in der Erwägung, dass das angekündigte Ziel darin bestand, dafür zu sorgen, dass bis zum Ende der 7. Wahlperiode des Parlaments sämtliche Bestimmungen, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, aus allen Rechtsinstrumenten entfernt worden sind; in der Erwägung, dass die Kommission die Vorschläge vorgelegt hat, mit denen diese Zusage eingehalten wird, wenn auch deutlich später als erwartet;

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen eine solche Verlängerung erheben.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt für delegierte Rechtsakte, die gemäß den in Abschnitt F Nummern 126a, 136b, 146c, 166d und 186e sowie Abschnitt G Nummer 216f des Anhangs I aufgelisteten Verordnungen erlassen wurden, die Frist für Einwände drei Monate und kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden.

 

___________________

 

6a Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates.

 

6b Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten.

 

6c Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung.

 

6d Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen.

 

6e Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex.

 

6f Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG.

Begründung

Die Organe haben sich informell darüber geeinigt, dass die normale Prüfungsfrist drei Monate beträgt und um weitere 3 Monate verlängert werden kann, da delegierte Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sehr technisch und komplex sind. Dieser Einigung ist im aktuellen Omnibus-Vorschlag Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Titel – Fußnote 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Informationshalber werden Rechtsakte, in denen auf die verkürzte Frist nach Artikel 2 Absatz 6 Bezug genommen wird, in diesem Anhang mit * gekennzeichnet, Rechtsakte, in denen auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 3 Bezug genommen wird, mit **, und Rechtsakte, in denen auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 3 und auf die verkürzte Frist nach Artikel 2 Absatz 6 Bezug genommen wird, mit ***.

Informationshalber werden Rechtsakte, in denen auf die verkürzte Frist nach Artikel 2 Absatz 6 Bezug genommen wird, in diesem Anhang mit * gekennzeichnet, Rechtsakte, in denen auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 3 Bezug genommen wird, mit **, und Rechtsakte, in denen auf das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 3 und auf die verkürzte Frist nach Artikel 2 Absatz 6 Bezug genommen wird, mit *** und Rechtsakte auf die in Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, mit ****.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Nummer -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

 

Artikel 9 Absatz 3*

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

2. Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

 

Artikel 26 Absatz 7

 

Artikel 27a Absatz 5

Artikel 35

Artikel 35

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)

3. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)

 

Artikel 9b Absatz 3

 

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 13a Absatz 4

Artikel 13a Absatz 4

 

Artikel 15 Absatz 4

 

Artikel 17 Absatz 6a

 

Artikel 19 Absatz 4

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt B – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

4. Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt B – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

5. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

Artikel 3d Absatz 3

Artikel 3d Absatz 3

Artikel 3f Absatz 9

Artikel 3f Absatz 9

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10a Absatz 1

Artikel 10a Absatz 1

Artikel 10a Absatz 7

Artikel 10a Absatz 7

Artikel 10a Absatz 8

Artikel 10a Absatz 8

Artikel 10a Absatz 13

Artikel 10a Absatz 13

 

Artikel 11a Absatz 8

Artikel 11a Absatz 9

Artikel 11a Absatz 9

Artikel 11b Absatz 7

Artikel 11b Absatz 7

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 5

 

Artikel 16 Absatz 12

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24a Absatz 1

Artikel 24a Absatz 1

Artikel 24a Absatz 2

Artikel 24a Absatz 2

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 25a Absatz 1

Artikel 25a Absatz 1

Anhang IV Teil A

Anhang IV Teil A

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt D – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

8. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt E – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen

9. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen

 

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 15

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt E – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

10. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

 

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 30 Absatz 6

 

Artikel 46 Absatz 6

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 2

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

11. Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 12 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12. Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

12. Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates****

Begründung

Siehe Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 13 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13. Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

13. Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten****

Begründung

Siehe Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 14 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14. Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

14. Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung****

Begründung

Siehe Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15. Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung

15. Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung „der Anforderungen an die Qualität und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen“

Artikel 9 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung „der Anforderungen an die Qualität und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen“

 

Artikel 9 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung der „Struktur der Qualitätsberichte“

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 13

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 16 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16. Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

16. Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen****

Begründung

Siehe Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17. Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

17. Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf „die Festlegung des Verzeichnisses der primären Zielvariablen, die für jeden Bereich der Querschnittkomponente aufzunehmen sind, und des Verzeichnisses der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente, einschließlich der Spezifikation der Variablencodes“

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf „die Festlegung des Verzeichnisses der primären Zielvariablen, die für jeden Bereich der Querschnittkomponente aufzunehmen sind, und des Verzeichnisses der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente, einschließlich der Spezifikation der Variablencodes“

 

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf die Festlegung des „technischen Formats für die Datenübermittlung an Eurostat“,

 

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c;

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c

 

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 18 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18. Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex

18. Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex****

Begründung

Siehe Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt F – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20. Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik

20. Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die „Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung“

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die „Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung“

 

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die „Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung“

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Anhang I Abschnitt 7 Ziffer 1

Anhang I Abschnitt 7 Ziffer 1

Anhang II Abschnitt 7 Ziffer 1

Anhang II Abschnitt 7 Ziffer 1

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt G – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

21. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG****

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

 

Artikel 14 Absatz 2

Begründung

Diese Ermächtigung ist mit dem Geltungsbereich der Richtlinie und eng mit der Richtlinie über Zahlungsdienste verbunden, die derzeit überarbeitet wird. Wie auch Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 sollten die gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu erlassenden Maßnahmen delegierte Rechtsakte sein, da sie Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie betreffen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

25. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

25. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Artikel 10 Absatz 2**

Artikel 10 Absatz 2**

 

Artikel 10 Absatz 3**

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27. Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr

27. Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr

 

Artikel 8 Buchstabe a Spiegelstrich 1

Artikel 8 Buchstabe b

Artikel 8 Buchstabe b

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

28. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

28. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2**

Artikel 15 Absatz 2**

Artikel 16 Absatz 8

Artikel 16 Absatz 8

Artikel 16 Absatz 9**

Artikel 16 Absatz 9**

 

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 1**

Artikel 31 Absatz 1**

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 3

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

29. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

Artikel 8 Absatz 4 letzter Satz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 4 letzter Satz in Verbindung in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 17 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 25 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 25 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 27 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 27 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe h

 

Artikel 29 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 29 Absatz 6 erster Unterabsatz zweiter Satz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 29 Absatz 6 erster Unterabsatz zweiter Satz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 30 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 30 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 52 Absatz 4 letzter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 52 Absatz 4 letzter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 54 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 54 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 58 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 58 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 65 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 65 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 68 dritter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 68 dritter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang II, Ziffer 3.6.5

Anhang II, Ziffer 3.6.5

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

30. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

30. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Artikel 5 Absatz 1**

Artikel 5 Absatz 1**

Artikel 5 Absatz 2*

Artikel 5 Absatz 2*

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2*

Artikel 6 Absatz 2*

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 11

Artikel 20 Absatz 11

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 40 Buchstabe a

Artikel 40 Buchstabe a

Artikel 40 Buchstabe b

Artikel 40 Buchstabe b

 

Artikel 40 Buchstabe c

 

Artikel 40 Buchstabe d

 

Artikel 40 Buchstabe e

Artikel 40 Buchstabe f

Artikel 40 Buchstabe f

 

Artikel 41 Absatz 1

 

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c

 

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 43 Absatz 3

 

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe b

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe b

 

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe c

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe d

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe d

Artikel 48 Absatz 8

Artikel 48 Absatz 8

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

31. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

31. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

Artikel 6 Absatz 2**

Artikel 6 Absatz 2**

 

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 10 Absatz 5*

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

 

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 4

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

32. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

32. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 18**

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 4

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

34. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

34. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 23 Absatz 4 zweiter Satz

Artikel 24 Absatz 3*

Artikel 24 Absatz 3*

Artikel 30 Absatz 1*

Artikel 30 Absatz 1*

Artikel 30 Absatz 2*

Artikel 30 Absatz 2*

Artikel 30 Absatz 3*

Artikel 30 Absatz 3*

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 31*

Artikel 31*

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

37. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

37. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Artikel 3 Absatz 3**

Artikel 3 Absatz 3**

Artikel 4 Unterabsatz 2

Artikel 4 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5**

Artikel 8 Absatz 5**

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

38. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

38. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 4

 

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b

 

Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

39. Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

39. Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 28**

Artikel 28**

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

40. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

40. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich

 

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

 

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 4

 

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 32 Unterabsatz 6

Artikel 32 Absatz 6

Artikel 47 Absatz 3

Artikel 47 Absatz 3

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

41. Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

41. Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 29 Unterabsatz 1**

Artikel 29 Absatz 1**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe b**

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe c**

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe d**

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe e**

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe f**

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe g**

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g**

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe h

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe h

 

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe i

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

42. Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

42. Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 5**

Artikel 4 Absatz 5**

Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Festsetzung der „Mindestmengen an Vitaminen und Mineralstoffen“

Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Festsetzung der „Mindestmengen an Vitaminen und Mineralstoffen“

 

Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung der „Höchstmenge an Vitaminen und Mineralstoffen“

 

Artikel 12 Absatz 3

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt A – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

entfällt

Artikel 9 Absatz 3*

 

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt A – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

entfällt

Artikel 26 Absatz 7

 

Artikel 27 a Absatz 5

 

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt A – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)

entfällt

Artikel 9 b Absatz 3

 

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 15 Absatz 4

 

Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a

 

Artikel 19 Absatz 4

 

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt B – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

entfällt

Artikel 3 Absatz 2

 

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt B – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

entfällt

Artikel 11 a Absatz 8

 

Artikel 16 Absatz 12

 

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt C – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

entfällt

Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt D – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

entfällt

Artikel 46 Absatz 6

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt E – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

entfällt

Artikel 5 Absatz 1

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt E – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12. Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung

entfällt

Artikel 9 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung der „Struktur der Qualitätsberichte“

 

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt E – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14. Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

entfällt

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf die Festlegung des „technischen Formats für die Datenübermittlung an Eurostat“,

 

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b;

 

Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d;

 

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt E – Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16. Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik

entfällt

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung des „Inhalts der Qualitätsberichte“

 

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt F – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

F. BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN

entfällt

17. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

 

Artikel 14 Absatz 2

 

Begründung

Diese Ermächtigung ist mit dem Geltungsbereich der Richtlinie und eng mit der Richtlinie über Zahlungsdienste verbunden, die derzeit überarbeitet wird. Wie auch Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 sollten die gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu erlassenden Maßnahmen delegierte Rechtsakte sein, da sie Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie betreffen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt G – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

 

Artikel 10 Absatz 3**

 

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt G – Nummer 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

19. Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr

 

Artikel 8 Buchstabe a erster Gedankenstrich

 

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

entfällt

Artikel 18 Absatz 2

 

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

entfällt

Artikel 17 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 29 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g

 

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

entfällt

Artikel 40 Buchstabe c

 

Artikel 40 Buchstabe d

 

Artikel 40 Buchstabe e

 

Artikel 41 Absatz 1

 

Artikel 41 Absatz 3

 

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d

 

Artikel 45 Absatz 4

 

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe c

 

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

entfällt

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 10 Absatz 5*

 

Artikel 26 Absatz 3

 

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

24. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

entfällt

Artikel 18**

 

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

25. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

entfällt

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 6 Absatz 2

 

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

26. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

entfällt

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 4

 

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii

 

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27. Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

entfällt

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 9 Absatz 4

 

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

28. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

entfällt

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich

 

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

 

Artikel 15 Absatz 2

 

Artikel 26 Absatz 1

 

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29. Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

entfällt

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe i

 

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt H – Nummer 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

30. Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

entfällt

Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung der „Höchstmenge an Vitaminen und Mineralstoffen“

 

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 97/70/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates

Änderungen der Richtlinie 97/70/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Abschnitt A

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

A. Umwelt

entfällt

1) In Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.

 

2) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird folgendermaßen geändert:

 

(a) in Artikel 16 wird Absatz 4 gestrichen;

 

(b) in Artikel 30 wird Absatz 6 gestrichen.

 

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Abschnitt C

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

C. GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER

entfällt

4) In Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in Absatz 4 der zweite Satz gestrichen.

 

5) In Artikel 12 der Richtlinie 2002/46/EG wird Absatz 3 gestrichen.

 

  • [1]  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
  • [4]  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 6.
  • [5]  A7-0435/2013.

BEGRÜNDUNG

Bei der Annahme der Komitologieverordnung[1] hat die Kommission folgende Erklärung abgegeben:

„Für jeden geltenden Rechtsakt mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, den die Kommission ändern möchte, wird sie die Bestimmungen dieses Verfahrens überprüfen, um sie zu gegebener Zeit auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Kriterien anzupassen. Darüber hinaus können das Europäische Parlament und der Rat mitteilen, welche Basisrechtsakte ihrer Meinung nach vorrangig angepasst werden sollten.

Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Vorgehensweise Ende 2012 auswerten, um die Zahl der weiterhin geltenden Rechtsakte, die Bezüge auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten, einschätzen zu können. Die Kommission wird sodann die Rechtsetzungsmaßnahmen vorbereiten, mit denen der Anpassungsprozess abgeschlossen wird. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, dafür zu sorgen, dass bis zum Ende der 7. Amtszeit des Parlaments sämtliche Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, aus allen Rechtsinstrumenten entfernt worden sind.“[2]

Entsprechend dieser Erklärung und im Anschluss an die Überprüfung der geltenden Rechtsvorschriften hat die Kommission drei Vorschläge für Verordnungen vorgelegt, mit denen eine Reihe von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV angepasst wird[3]. Die Definition delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 Absatz 1 AEUV ist derjenigen der Rechtakte, auf die das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung findet, nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG[4] – nun aufgehoben durch Artikel 12 der Komitologieverordnung – sehr ähnlich. In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Änderung oder Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes.

Bereits in den Jahren 2007/2008, nach der Einführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, war eine entsprechende Anpassung vorgenommen worden. Damals hatte die Konferenz der Präsidenten den Rechtsausschuss als federführenden Ausschuss und die Fachausschüsse als mitberatende Ausschüsse benannt. Die Konferenz der Ausschussvorsitze, die diese Entscheidung in der Folge gebilligt hatte, bestätigte ihren Ansatz im Hinblick auf die neuen Anpassungsvorschläge und legte am 19. November 2013 die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Rechtsausschuss und den anderen beteiligten Ausschüssen fest.

In diesem Vorschlag hat die Kommission mehr als 30 Legislativakte mit Regelungsverfahren mit Kontrolle analysiert und ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass einige dieser Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 290 AEUV fallen. In den Fällen, in denen die Kommission der Ansicht war, dass diese Maßnahmen den Kriterien von Artikel 291 AEUV genügen, hat sie vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu übertragen (in Anhang II aufgelistete Maßnahmen). In anderen Fällen hat die Kommission anerkannt, dass die Befugnisse, die der Kommission übertragen wurden, nicht dem Vertrag entsprechen, so dass sie die Streichung dieser Befugnisübertragungen vorschlägt (Anhang III).

Der Berichterstatter und die angehörten Fachausschüsse stimmen den meisten dieser Schlussfolgerungen nicht zu.

In seiner Sitzung vom 26. November 2013 nahm der Rechtsausschuss einstimmig den Initiativbericht über die „Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten“ (2012/2323(INI)) an; in dem Bericht werden unter anderem die Kriterien für die Anwendung von Artikel 290 und 291 AEUV vorgeschlagen.

In Ziffer 6 wird eindeutig festgestellt, dass das Parlament der Auffassung ist, „dass zumindest sämtliche Fälle, die bisher im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, nun an Artikel 290 AEUV angepasst werden sollten, da Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle auch Maßnahmen von allgemeiner Geltung zur Änderung nicht wesentlicher Bestandteile eines Basisrechtsakts sind, unter anderem indem einige dieser Bestandteile gestrichen werden oder indem der Basisrechtsakt um neue, nicht wesentliche Bestandteile ergänzt wird“.

Der Berichterstatter und die angehörten Fachausschüsse erheben gegen die meisten Anpassungen der Vorschriften, die auf die Verwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle auf das System und die Durchführungsrechtsakte Bezug nehmen und die von der Kommission ohne detaillierte und individuelle Begründung vorgeschlagen wurden, Einwände. Daher wurden, abgesehen von speziellen Ausnahmen, die meisten von der Kommission in Anhang II aufgenommenen Vorschriften nach Anhang I verschoben.

In ähnlicher Weise wurden die meisten der Streichungen in Anhang III, die nicht begründet wurden, gestrichen und in delegierte Rechtsakte umgewandelt.

  • [1]  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
  • [2]  Diese Erklärung wurde im Amtsblatt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 veröffentlicht (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19).
  • [3]  Vgl. COM(2013)451, 452 und 751.
  • [4]  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (10.12.2013)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(COM(2013)0751 – C7‑0386/2013 – 2013/0365(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Sharon Bowles

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Unterabsatz 1 tritt ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den in Anhang I Abschnitt F Nummern 12, 13, 14, 16 und 186a sowie Abschnitt G Nummer 216b aufgelisteten Verordnungen erlassen wurde, nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat beide vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

 

___________________

 

6a 12. Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

 

13. Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

 

14. Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

 

16. Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

 

18. Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex

 

6b Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Begründung

Die Organe haben sich informell darüber geeinigt, dass die normale Prüfungsfrist drei Monate beträgt und um weitere 3 Monate verlängert werden kann, da delegierte Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sehr technisch und komplex sind. Dieser Einigung ist im aktuellen Omnibus-Vorschlag Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt G – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

21. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

 

Artikel 14 Absatz 2

Begründung

Diese Ermächtigung ist mit dem Geltungsbereich der Richtlinie und eng mit der Richtlinie über Zahlungsdienste verbunden, die derzeit überarbeitet wird. Wie auch Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 sollten die gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu erlassenden Maßnahmen delegierte Rechtsakte sein, da sie Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie betreffen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Abschnitt F

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

F. BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN

entfällt

17. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

 

Artikel 14 Absatz 2

 

Begründung

Diese Ermächtigung ist mit dem Geltungsbereich der Richtlinie und eng mit der Richtlinie über Zahlungsdienste verbunden, die derzeit überarbeitet wird. Wie auch Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 sollten die gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu erlassenden Maßnahmen delegierte Rechtsakte sein, da sie Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie betreffen.

VERFAHREN

Titel

Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0751 – C7-0386/2013 – 2013/0365(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

18.11.2013

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

18.11.2013

Verfasserin der Stellungnahme

Datum der Benennung

Sharon Bowles

19.11.2013

Datum der Annahme

9.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Syed Kamall, Wolf Klinz, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Ivana Maletić, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Marlene Mizzi, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Olle Schmidt, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt

ANLAGE - SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL

EXPO-COM-INTA D (2013)63427

GFC/sp

Herrn Klaus-Heiner Lehne

Vorsitzender des Rechtsausschusses

Betrifft: Stellungnahme des INTA in Form eines Schreibens in Bezug auf die Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird (2013/0218(COD), 2013/0220(COD), 2013/0365(COD))

Sehr geehrter Herr Lehne,

ich schreibe im Namen des INTA-Ausschusses, um auf eine ganze Reihe von Gesichtspunkten hinzuweisen, die sich auf das Paket der drei von der Kommission angenommenen Vorschläge zur Anpassung der zahlreichen Rechtsakte, die immer noch Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, enthalten, an den Vertrag von Lissabon mit dem System der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte beziehen.

Der INTA-Ausschuss begrüßt dieses Paket. Im Juni erreichten wir eine Interinstitutionelle Vereinbarung zu den beiden Omnibus-Paketen, mit denen umfangreiche Rechtssetzung im Bereich der Handelspolitik an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst wurde. Das Paket zu Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, stellt einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung der umfassenden Anpassung der Rechtsetzung der EU an das neue System der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte dar, wie es im Vertrag von Lissabon seit fast vier Jahren vorgesehen ist. Die Anpassung war überfällig.

Das Paket erfasst nicht direkt die Beschlussfassungsprozesse im Bereich der Handelspolitik. Die fehlenden Bezugnahmen auf Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, ist nicht überraschend, da dieses Verfahren nur auf Rechtsakte Anwendung fand, die im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden, was bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf die Gemeinsame Handelspolitik nicht zutraf. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon konnten das Parlament und der Rat nicht länger Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, in neuen Basisrechtsakten vorsehen. Die Rechtsakte im Bereich der Handelspolitik wurden dann angepasst durch Omnibus I im Bereich der Handelspolitik mit Entscheidungsprozessen, die nicht dem Komitologiebeschluss unterliegen und Omnibus II im Bereich der Handelspolitik mit Entscheidungsprozessen, die dem Komitologiebeschluss unterliegen.

Zwei Gründe sprechen dafür, dass der INTA-Ausschuss seine Sicht auf diese Initiative darlegt. Zum einen bezieht sich eine beschränkte Anzahl der Dossiers, die von dieser Anpassung erfasst werden, auf die Handelspolitik. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Rechtsakten betreffend den Handel mit Robbenerzeugnissen, Statistiken der Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und ausländischer Direktinvestitionen, Dumping und Subventionen im Bereich der Luftfahrtunternehmen, spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge, genetisch veränderte Organismen und neuartige Lebensmittel, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sowie die Etikettierung und Normung im Allgemeinen. Zum anderen sollte der INTA-Ausschuss die bei der Verhandlung der Omnibus-Pakete im Bereich der Handelspolitik in Bezug auf das System der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gesammelten Erfahrungen und erreichten Ergebnisse teilen. Daher wird im Anschluss die Stellungnahme des INTA-Ausschusses zu einer Reihe von Querschnittsfragen statt zu einzelnen Rechtssetzungsvorhaben dargelegt.

Die erste Frage betrifft die Dauer der Befugnisübertragung. Die drei Vorschläge sehen vor, die Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV anzupassen, indem der Kommission Befugnisse für einen unbefristeten Zeitraum übertragen werden. Im Ergebnis der Verhandlung der Omnibus-Pakete im Bereich der Handelspolitik ist stattdessen eine fünfjährige Befugnisübertragung vorgesehen, die stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert werden kann. Dies ist eine angemessene Lösung: Sie verstärkt die Kontrolle durch die Rechtsetzungsinstanz, da die Kommission neun Monate vor Ablauf der Übertragung einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung vorlegen muss, überfordert aber nicht die Rechtsetzungsinstanz, da es sich bei der Verlängerung um eine stillschweigende Verlängerung handelt.

Die zweite Frage betrifft die Frist, in der das Parlament Einwände gegen den Entwurf eines delegierten Rechtsakts erheben kann. Diese Frist wird in den vorliegenden Vorschlägen auf zwei Monate, verlängerbar um weitere zwei Monate, festgelegt. In den Verhandlungen der Omnibus-Pakete im Bereich der Handelspolitik schlug INTA eine Verlängerung der Kontrollfrist des Parlaments von vier (zwei plus zwei) auf sechs (zwei plus vier) Monaten vor. Die Auffassung des INTA setzte sich in Bezug auf bestimmte, aber nicht alle Dossiers durch. INTA sorgte für eine längere Kontrollfrist bei Rechtsakten, die Elemente erheblichen politischen Ermessens zur Folge haben. So würde es ratsam erscheinen, anstatt flächendeckend einen Zwei-plus-vier-Ansatz vorzuschlagen, die Dossiers aufmerksam auszuwählen, die delegierte Rechtsakte mit politischem Ermessen umfassen, statt in Bezug auf die Vorschriften, die technische und halbautomatische Anpassungen der Basisrechtsakte vorsehen, gegen Windmühlen zu kämpfen.

Die dritte Frage betrifft die beschränkten Fristen für die Einwände gegen delegierte Rechtsakte in bestimmten Situationen. Der erste und der dritte Vorschlag sehen vor, dass dann, wenn es verkürzte Fristen für Einwände gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Komitologiebeschlusses gibt, eine Frist für Einwände von einem Monat Anwendung findet, die um einen weiteren Monat verlängerbar ist. Bei der Bewertung dieses Aspekts des Vorschlags ist zu berücksichtigen, dass die Beschlussfassungsmechanismen des Europäischen Parlaments seine Fähigkeit einschränken könnten, delegierte Rechtsakte ordnungsgemäß zu prüfen und letztendlich Einwände dagegen zu erheben. Während in manchen Fällen diese verkürzten Fristen gerechtfertigt sein können, scheint eine begrenzte Akzeptanz ihrer Anwendbarkeit gerechtfertigt zu sein, um die Vorrechte des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit delegierten Rechtsakten zu wahren. Es darf nicht vergessen werden, dass ein Verfahren für einen frühzeitigen Einspruchsverzicht bereits für Dringlichkeitsfälle zur Verfügung steht; ein solches Verfahren ist zwar kompliziert und hätte eine Vereinfachung über die Änderung der Geschäftsordnung verdient, doch wird durch seine bloße Existenz die Notwendigkeit verkürzter Fristen in Frage gestellt.

Die vierte und wichtigste Frage betrifft die Tatsache, dass im dritten Vorschlag des Pakets vorgeschlagen wird, bestimmte Rechtsakte, die Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, enthalten, an Artikel 291 AEUV über Durchführungsrechtsakte statt an delegierte Rechtsakte anzupassen. Wie die Kommission selbst feststellt, ist die Definition delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV derjenigen der Rechtsakte, auf die das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung findet, „sehr ähnlich“ und „entspricht diesen im Grundsatz“. Abgesehen von Symmetrien in der Definition, was den Inhalt und die institutionellen Vorrechte anbelangt, insbesondere in Bezug auf das Europäische Parlament, sollten alle Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV angepasst werden und die Form von delegierten Rechtakten annehmen. Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, haben Normen und Regeln zum Gegenstand, und die Rechtsetzung sollte nicht Durchführungsrechtsakten überlassen werden, bei denen das Parlament keinerlei Kontrollbefugnis hat. In einem Verfassungssystem, das auf der Gewaltenteilung basiert, sollte die Exekutive nur dann Vorschriften erlassen können, wenn ihr vom Gesetzgeber die entsprechende Befugnis übertragen wurde. Das Europäische Parlament hat sich zu dieser Frage bereits 2010 im Initiativbericht über die Befugnis zur Übertragung von legislativen Zuständigkeiten (Berichterstatter: József Szájer) geäußert und nachdrücklich gefordert, „dass die gesetzgebenden Organe die Befugnis haben zu entscheiden, dass die gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle bisher erlassenen Vorschriften entweder gemäß Artikel 290 AEUV oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden“, nicht mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Auffassung wurde kürzlich im INI-Bericht Szájer von 2013 über die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten bestätigt. In dem Bericht, der am 26. November einstimmig im JURI angenommen wurde, wird ausgeführt, „dass zumindest sämtliche Fälle, die bisher im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, nun an Artikel 290 AEUV angepasst werden sollten, da Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle auch Maßnahmen von allgemeiner Geltung zur Änderung nicht wesentlicher Bestandteile eines Basisrechtsakts sind, unter anderem indem einige dieser Bestandteile gestrichen werden oder indem der Basisrechtsakt um neue, nicht wesentliche Bestandteile ergänzt wird“. Die Kommission könnte die Anpassung bestimmter Rechtsakte, die Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, enthalten, an Artikel 291 AEUV über Durchführungsrechtsakte vorschlagen, um unangenehme Diskussionen mit dem Europäischen Parlament zu vermeiden, obwohl alle Voraussetzungen für delegierte Rechtsakte vorliegen. Das scheint etwa in Bezug auf folgende Verordnungen der Fall zu sein: Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (hier wird vorgeschlagen, Inhalte und Periodizität der Qualitätsberichte mittels Durchführungsrechtsakte zu regeln), Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (hier wird vorgeschlagen, gesundheitsbezogene Angaben mittels Durchführungsrechtsakten zuzulassen, obwohl das Europäische Parlament bisher zahlreiche Einwände erhoben hat), Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (hier wird vorgeschlagen, mittels Durchführungsrechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung für bestimmte Lebensmittelarten gilt oder nicht, was eine hochpolitische Frage ist).

Die fünfte Frage betrifft die Sachverständigentreffen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte. In einer Erklärung, die den Omnibus-Paketen im Bereich der Handelspolitik beigefügt ist, weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen. Dies sollte ein Mindestrichtwert für alle Verhandlungen über delegierte Rechtsakte sein, während jegliche Verbesserungen in Bezug auf die automatische Einladung zu solchen Treffen durch Experten des Parlaments selbstverständlich willkommen wären.

Die sechste Frage betrifft den Entwurf im dritten Vorschlag des Pakets, wonach bestimmte Rechtsakte einzeln später angepasst werden, ohne dass in Bezug auf die Frist eine Verpflichtung eingegangen würde. Beispielsweise wird derzeit eine Verordnung über die Statistik des Außenhandels mit Nicht-EU-Staaten, die Verweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthält, durch einen besonderen Vorschlag angepasst. Es ist schwierig festzustellen, warum solche Vorschläge herausgegriffen werden und einer gesonderten Maßnahme unterworfen sind. Es ist daher wichtig, wenigstens eine Frist für ihre gesonderte inhaltliche Überarbeitung zu setzen. Es ist nicht hinnehmbar, dass mehr als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Maßnahmen mit Verweisen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle weiterhin bestehen.

Ich hoffe, dass die aus diesem Schreiben hervorgehende Stellungnahme des INTA-Ausschusses für das Verfahren des JURI-Ausschusses nützlich sein kann. Der INTA-Ausschuss steht zur Verfügung, um die Erfahrungen bei der Anpassung der Vorschriften im Bereich der Handelspolitik während der Verhandlungen über die Omnibus-Pakete zu teilen.

Mit freundlichen Grüßen

Vital Moreira

Kopie an:        József Szájer, MdEP, JURI Berichterstatter (PPE)

ANLAGE - SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

MK/ch

D(2013)63800

Hr. Klaus-Heiner Lehne

Vorsitzender des Rechtsausschusses

ASP 10E205

Betrifft:  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - 2013/0365 (COD) - (COM(2013)751 final)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der oben erwähnte Vorschlag der Kommission betrifft unter anderem die Anpassung von drei Rechtsakten an Artikel 290 und 291 AEUV, die zum Zuständigkeitsbereich des EMPL-Ausschusses gehören. Dennoch wurde der Vorschlag nicht von den zuständigen Dienststellen des Parlaments an den EMPL-Ausschuss für eine Stellungnahme weitergeleitet. In Anbetracht dessen und damit der EMPL-Ausschuss seine Auffassung zu diesem wichtigen Thema dem Rechtsausschuss vor dessen für den 17. Dezember 2013 geplanten Abstimmung darlegen kann, möchte ich Sie über die Schlussfolgerungen informieren, auf die sich die Ausschusskoordinatoren geeinigt haben und auf deren Grundlage dem EMPL-Ausschuss in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 eine förmliche Stellungnahme in Form eines Schreibens vorgelegt werden wird.

Der EMPL-Ausschuss stimmt der Analyse der Kommission in dem oben genannten Vorschlag zu, dass nach den Kriterien des AEUV die Artikel in den Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, und die im Anhang I zum Vorschlag aufgelistet sind, in delegierte Rechtsakte umzuwandeln sind, d. h. Anhang I, Abschnitt F. Statistik, Ziffern 11, 15 und 17.

Die gleichen Rechtsakte sind auch in Anhang II, Abschnitt E. Statistik, Ziffern 8, 12 und 14 enthalten, in denen der Vorschlag für einige Artikel – in einigen Fällen andere als in Anhang I – Durchführungsrechtsakte vorsieht. Auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und der Basisrechtsakte ist der EMPL-Ausschuss jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag in Bezug auf Anhang II in seiner gegenwärtigen Form nicht akzeptiert werden kann und in einigen Fällen weitere Klarstellungen durch die Kommission notwendig sind.

Der EMPL-Ausschuss ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Berichts von József Szájer vom 4. Dezember 2013 (2012/2323(INI)) im Namen des Rechtsausschusses, in dem festgestellt wird, „dass zumindest sämtliche Fälle, die bisher im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, nun an Artikel 290 AEUV angepasst werden sollten“, die Rechtsakte des Anhangs II des Vorschlags der Kommission die Kriterien für die delegierten Rechtsakte erfüllen und in Anhang I aufgenommen werden sollten.

Ferner hat der EMPL-Ausschuss folgende detaillierte Anmerkungen:

· Ziffer 8. Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

Artikel 5 Absatz 1 (Datenübermittlung)

Die Kommission sollte aufgefordert werden, zu bestätigen, dass dieser Artikel ausschließlich das technische Format und die Fristen für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten betrifft. Die Datenquelle sollte präzisiert werden.

Unter diesen Bedingungen könnte der EMPL-Ausschuss erwägen, eine Anpassung dieser Ziffer an Durchführungsrechtsakte zu akzeptieren.

· Ziffer 12. Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung

Artikel 9 Absatz 4 (Qualitätskontrolle und Berichte) in Bezug auf die Festlegung der „Struktur der Qualitätsberichte“

Die Verordnung legt einen gemeinsamen Rahmen für die Erhebung von Daten und die Kriterien für die Qualitätsberichte fest. Dieser Artikel gehört auch zu Anhang I in Bezug auf die Anpassung „der Anforderungen an die Qualität und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen“. Die Kommission stellt die Struktur der Qualitätsberichte nicht näher dar. Wenn die Struktur Einfluss auf den Bericht und sein Ergebnis hat, ist der EMPL-Ausschuss der Ansicht, dass diese Ziffer delegierte Rechtsakte vorsehen sollte, da sie politische Entscheidungen implizieren würde, die nicht Gegenstand von Durchführungsrechtsakten sein können. Zur Struktur der Qualitätsberichte konnten keine vorherigen Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gefunden werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Artikel 9 Absatz 2 in Bezug auf die Qualitätsberichte folgendes regelt: „Der Bericht enthält auch Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen.“

· 14. Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

Dabei handelt es sich um einen wichtigen Rechtsakt und die Bezugsquelle für vergleichende Statistiken zu Einkommensverteilung und sozialer Ausgrenzung auf Ebene der EU. Er erlaubt die Kontrolle der Verfahren zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung.

o Artikel 8 Absatz 3 bezieht sich auf Regeln für Stichprobenauswahl und Weiterbefragung, die als delegierte Rechtsakte angesehen werden sollten, da sie politische Entscheidungen implizieren. Darüber hinaus sollten, da das vorliegende Problem die Weiterbefragung betrifft, die mit dem politischen Ziel übereinstimmen sollte, die Mitgesetzgeber ihre diesbezüglichen Vorrechte behalten.

o Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf die Festlegung des „technischen Formats für die Datenübermittlung an Eurostat“, Dieser Absatz bezieht sich auch auf die Festlegung des Verzeichnisses der primären Zielvariablen und andere Kriterien. Die Kommission hat jedoch nicht angegeben, ob ein Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a ausschließlich das technische Format der Datenübermittlung in Verbindung mit den technischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten betreffen würde. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Artikel 15 Absatz 5 möglicherweise nicht korrekt ist und stattdessen eher Artikel 15 korrekt wäre.

Unter der Bedingung, dass der Durchführungsrechtsakt ausschließlich das technische Format der Datenübermittlung betrifft, könnte der EMPL-Ausschuss erwägen, eine Anpassung dieser Ziffer an Durchführungsrechtsakte zu akzeptieren.

o Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b. Dabei geht es um den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht). Die Bedeutung des Ausdrucks „Inhalt der Qualitätsberichte“ wird nicht in einer Weise erläutert, die für Durchführungsrechtsakte in Frage käme, insbesondere deshalb, weil es diesbezüglich keine früheren Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gibt. EMPL ist daher der Ansicht, dass es angesichts der möglichen Ähnlichkeit des Begriffs „Qualitätsbericht“ mit den in anderen Rechtsakten verwendeten Indikatoren angemessen wäre, sich für einen delegierten Rechtsakt anstatt eines Durchführungsrechtsakts zu entscheiden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Artikel 15 Absatz 5 möglicherweise nicht korrekt ist und stattdessen eher Artikel 15 korrekt wäre.

o Artikel 15 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d. Dabei geht es erneut um die „Stichprobenauswahl und Weiterbefragung“. Der EMPL-Ausschuss ist der Auffassung, dass dies ein klarer Fall ist, der nicht unter einen Durchführungsrechtsakt subsumiert werden kann und beide Elemente von allgemeiner Geltung und nicht wesentliche Bestandteile eines Basisrechtsakts sind, so dass sie als delegierte Rechtsakte anzusehen sind. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Artikel 15 Absatz 5 möglicherweise nicht korrekt ist und stattdessen eher Artikel 15 korrekt wäre.

Schließlich möchte ich die Anmerkungen des EMPL-Ausschusses in seiner Stellungnahme in Form eines Schreibens zum Omnibus I-Paket bekräftigen, insbesondere die Einführung einer Frist (fünf Jahre) für die Befugnisübertragung auf die Kommission und eines regelmäßigen Berichts der Kommission über die Befugnisübertragung. Wie in diesem Schreiben erwähnt, sollte die Überschneidung des Endes der Befugnisübertragung mit den letzten Monaten der Wahlperiode des Europäischen Parlaments vermieden werden.

Im Namen des EMPL-Ausschusses wäre ich sehr dankbar, wenn der JURI-Ausschuss diese Punkte bei der weiteren Arbeit an der vorgeschlagenen Verordnung berücksichtigen würde.

Ich möchte auch meine frühere Aufforderung wiederholen, dass im Hinblick auf einen möglichen horizontalen Ansatz der JURI-Ausschuss als federführender Ausschuss die sektoralen Ausschüsse bei der Schaffung eines gemeinsamen Ansatzes zu diesen Fragen einbeziehen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Pervenche Berès

Kopie an: Herrn József Szájer, Berichterstatter

ANLAGE - SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

IPOL-COM.ENVI D (2013) 63931

Herrn Klaus-Heiner LEHNE

Vorsitzender des

Rechtsausschusses

ASP 10E205

Europäisches Parlament

Brüssel

Betrifft:          Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - 2013/0365(COD)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

in Ihrem Schreiben vom 20. November 2013 ersuchten Sie den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, seine Stellungnahme zu den Omnibus-Vorschlägen für die Anpassung zahlreicher Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, vorzulegen.

In Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – 2013/0218 (COD) kamen die Koordinatoren des ENVI‑Ausschusses überein, folgende Stellungnahme des Ausschusses abzugeben:

1.  Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erhebt Einwände gegen Artikel 4 und Anhang II des Vorschlags der Kommission für die Anpassung von derzeit geltenden Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an das System der delegierten Rechtsakte. Die in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführte Rechtsakte fallen vorrangig in die Zuständigkeit des ENVI und haben eine große politische Bedeutung und einen hohen Stellenwert, wie die Funktionsweise des EU-EHS und die Frage der Verbrauchersicherheit und öffentlichen Gesundheit in Bezug auf kosmetische Erzeugnisse, Pflanzenschutz, genetisch veränderte Organismen, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sowie menschliche Gewebe und Zellen.

2.  Der Ausschuss bekräftigt daher den Standpunkt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2013 zu dem vom Rechtsausschuss angenommenen Bericht über die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten (2012/2323(INI); es wird festgestellt, „dass im Zusammenhang mit jeder Anpassung eines Gesetzgebungsakts an den Vertrag von Lissabon die Maßnahmen, für die bisher das Regelungsverfahren mit Kontrolle galt, eindeutig delegierte Rechtsakte und nicht Durchführungsrechtsakte werden sollten, da delegierte Rechtsakte für genau dieselben Zwecke vorgesehen sind wie Maßnahmen gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle (d. h. Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite/Verfahren zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen des Rechtsakts), sofern nicht eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist“. Die Kommission hat keine klare Begründung für die Anpassung bestehender Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle an Durchführungsrechtsakte vorgelegt.

Daher und wie aus Anhang A zu diesem Schreiben hervorgeht, sollten alle in Anhang II des Vorschlags der Kommission aufgelisteten Vorschriften, die in Verbindung mit dem ENVI stehen, gestrichen und in den Anhang I verschoben werden.

3.  Der Ausschuss erhebt auch Einwände gegen die von der Kommission vorgeschlagenen Streichungen nach Artikel 5 und Anhang III, Titel A (Umwelt) und C (Gesundheit und Verbraucher). Diese Vorschriften betreffen Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, deren Streichung ebenfalls nicht von der Kommission begründet wurde. Daher und wie aus Anhang B zu diesem Schreiben hervorgeht, sollten alle Rechtsakte des Anhangs III, die in Verbindung mit dem ENVI stehen, in den Anhang I aufgenommen und delegierten Rechtsakten angepasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias GROOTE

Kopie an:        Legislative Koordinierung

                       Referat Mitentscheidungsverfahren

Anhang

Anlage A

4.          Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

Artikel 3 Absatz 2

5.          Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

Artikel 11a Absatz 8

Artikel 16 Absatz 12

7.          Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

Artikel 46 Absatz 6

16.        Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die Festlegung des „Inhalts der Qualitätsberichte“

20.        Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

Artikel 18 Absatz 2

21.        Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

             Artikel 17 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 29 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g

22.        Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Artikel 40 Buchstabe c

Artikel 40 Buchstabe d

Artikel 40 Buchstabe e

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe c

23.        Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 5*

Artikel 26 Absatz 3

24.        Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 18**

25.        Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

26.        Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii

27.        Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 4

28.        Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 1

29.        Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 29 Unterabsatz 2 Buchstabe i

30.        Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

Artikel 5 Absatz 4 in Bezug auf die Festlegung der „Höchstmenge an Vitaminen und Mineralstoffen“

Anlage B

1.          Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2

2.          Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 6

3.          Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

Artikel 23 Absatz 4 zweiter Satz

4.          Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

Artikel 12 Absatz 3

ANLAGE - SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE

Klaus-Heiner Lehne

Vorsitzender des

Rechtsausschusses

Europäisches Parlament

Ref.: IPOL-COM-ITRE D(2013) 63850

VA/py

Brüssel, den …

Betrifft:          Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV – 2013/0218(COD)

Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV – 2013/0220(COD)

                            Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - 2013/0365(COD)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. November, in dem Sie um einen Beitrag unseres Ausschusses zu den Omnibus-Vorschlägen zur Anpassung zahlreicher Rechtsvorschriften an die Artikel 290 und 291 AEUV ersuchen.

Grundsätzlich erhebe ich Einwände gegen jede Anpassung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle an Artikel 291 und bedaure, dass die Kommission diese Anpassung für einige Rechtsakte ohne detaillierte und individuelle Rechtfertigung vorschlägt.

In Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2013/0365 (COD)), möchte ich daher vorschlagen, die zwei Dossiers in der Zuständigkeit des ITRE-Ausschusses[1] aus Anhang II (Durchführungsrechtsakte) zu entfernen und dem Anhang I (delegierte Rechtsakte) hinzuzufügen.

Darüber hinaus möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Kommission parallel dazu vorgeschlagen hat, das zweite Dossier im Zusammenhang mit dem Vorschlag zum Telekommunikationsbinnenmarkt[2] zu ändern und der ITRE-Ausschuss gegenwärtig seinen Standpunkt dazu, einschließlich der Befugnisübertragung, berät.

Wegen der Wichtigkeit dieses Pakets wäre ich dankbar, wenn Sie meinen Ausschuss regelmäßig über das Verfahren informieren, falls die Verhandlungen mit dem Rat während dieser Legislaturperiode beginnen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Amalia SARTORI

Kopie an: Legislative Koordinierung

  • [1]  1) Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen
    Artikel 9 Absatz 3*
    2) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
    Artikel 9b Absatz 3
    Artikel 10 Absatz 4
    Artikel 15 Absatz 4
    Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a
    Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2
  • [2]  VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen für einen europäischen Binnenmarkt für elektronische Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012

ANLAGE - SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

JT/gf

D(2013)63959

Klaus-Heiner Lehne

Vorsitzender des Rechtsausschusses

ASP 10 E 205

Betrifft:          Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV – 2013/0218(COD) – COM(2013)451

                       Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 AEUV – 2013/0365(COD) – COM(2013)751

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 22. November 2013, in dem Sie um die Stellungnahmen anderer Ausschüsse zu den oben erwähnten kürzlich vorgelegten Rechtsetzungsvorschlägen ersuchen, übermittle ich Ihnen die Überlegungen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Bezug auf die Rechtsakte, die in seiner Zuständigkeit liegen.

Der erste Vorschlag, der von der Kommission am 27. Juni 2013 angenommen wurde (COM(2013)451), enthält neun Rechtsakte in der Zuständigkeit des IMCO-Ausschusses, die im Anhang unter den Nummern 31, 34, 35, 36, 38, 46, 94, 137 und 160 aufgeführt sind. Die vorgeschlagene Anpassung der einschlägigen Vorschriften mit der Folge, dass das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch die angemessenen Vorschriften zu delegierten Rechtsakten ersetzt wird, ist zufriedenstellend, so dass es nicht notwendig ist, Änderungsanträge zu diesem Vorschlag vorzulegen.

Der zweite Vorschlag, der am 30. Oktober 2013 von der Kommission angenommen wurde (COM(2013)751), läuft jedoch u. a. darauf hinaus, dass drei spezielle Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird (zwei unter Nummer 2 und eine unter Nummer 6 des Anhangs II), dadurch ersetzt werden, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Das sollte nur dann akzeptiert werden, wenn bestätigt wird, dass solche Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des Artikels 290 AEUV erfüllen.

Der erste betroffene Rechtsakt ist die Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG; dabei geht es insbesondere um ihre spezifischen Vorschriften, die es der Kommission ermöglichen, „technische Durchführungsmaßnahmen“ zu erlassen, um den effektiven Zugang zum Notruf 112 in den Mitgliedstaaten (Artikel 26 Absatz 7) und die wirksame Umsetzung des mit „116“ beginnenden Nummernbereichs (Artikel 27a Absatz 5) zu gewährleisten. Da die Kommission davon noch keinen Gebrauch gemacht hat (was gemäß den derzeit geltenden Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, der Fall gewesen wäre), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhalt dieser Maßnahmen, trotz der Tatsache, dass sie als „technische Durchführungsmaßnahmen“ bezeichnet werden, eher als delegierte Rechtsakte zu qualifizieren wäre.

Der andere betroffene Rechtsakt ist die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, in Bezug auf die eine einzelne Maßnahme zur „Beschränkung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten Maschinen“ im Jahr 2011 angenommen wurde, und die über den Wortlaut in Artikel 9 hinaus eine Maßnahme zu sein scheint, die hinreichend allgemein ist, um als delegierter Rechtsakt qualifiziert zu werden.

Der Vorschlag der Kommission enthält auch eine Anpassung von Vorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an das System der delegierten Rechtsakte in der Richtlinie 2009/81/EG zur Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. In einem Fall (Artikel 68 Absatz 1) betrifft dies eine Überarbeitung von Schwellenwerten, die entsprechenden Schwellenwerten eines anderen Rechtsaktes zur öffentlichen Auftragsvergabe entsprechen, der bereits an das System der delegierten Rechtsakte angepasst ist. In einem anderen Fall (Artikel 69 Absatz 2) betrifft dies die Möglichkeit der Anwendung eines Dringlichkeitsverfahrens, das unverändert bleibt. Der IMCO-Ausschuss kann diesen Vorschlägen zustimmen.

Angesichts dieser Erwägungen wäre ich daher dankbar, wenn der Rechtsausschuss in seinen Berichtsentwurf zu COM(2013)751 Änderungsanträge aufnehmen würde, mit denen die entsprechenden Verweise von Anhang II in den Anhang I verschoben werden (in dem die anderen Vorschriften der Universaldienstrichtlinie und der Richtlinie über Maschinen, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, unter Nummer 2 und 8 aufgeführt sind, um diese durch delegierte Rechtsakte zu ersetzen) und der Rechtsausschuss den IMCO-Ausschuss über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden hält.

Mit freundlichen Grüßen

Malcolm Harbour CBE

ANLAGE - SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND FREMDENVERKEHR

TRAN/D/2013/59561

Klaus-Heiner Lehne

Vorsitzender des

Rechtsausschusses

ASP 10E205

Europäisches Parlament

Betrifft:          Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV – 2013/0218(COD)

Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 AEUV – 2013/0220(COD)

Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - 2013/0365(COD)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. November, in dem Sie um einen Beitrag unseres Ausschusses zu den Omnibus-Vorschlägen zur Anpassung zahlreicher Rechtsvorschriften an die Artikel 290 und 291 AEUV ersuchen.

Darauf Bezug nehmend wäre ich dankbar, wenn der Rechtsausschuss die folgenden Änderungsanträge berücksichtigen könnte:

· Zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an (2013/0218 (COD)):

Änderungsantrag 1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

 

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen eine solche Verlängerung erheben.

 

Or. [en]

· Zum Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – 2013/0365(COD):

Änderungsantrag 1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Mehrere Rechtsakte, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird und die den Kriterien nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV genügen, sind an Artikel 291 AEUV anzupassen.

entfällt

 

 

Or. [en]

Änderungsantrag 2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

 

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen eine solche Verlängerung erheben.

 

Or. [en]

 

 

Änderungsantrag 3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Buchstabe g

 

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

G. Mobilität und Verkehr

18.        Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Artikel 10 Absatz 3**

19.        Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr

Artikel 8 Buchstabe a erster Gedankenstrich

 

 

entfällt

 

 

Or. [en]

 

 

Änderungsantrag 4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 27 a (neu)

 

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

27a (neu) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Artikel 10 Absatz 3**

 

 

Or. [en]

 

 

Änderungsantrag 5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt H – Nummer 27 b (neu)

 

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

27b(neu) Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr

Artikel 8 Buchstabe a erster Gedankenstrich

 

Or. [en]

Wegen der Wichtigkeit dieses Pakets wäre ich dankbar, wenn Sie meinen Ausschuss regelmäßig über das Verfahren informieren, falls die Verhandlungen mit dem Rat während dieser Wahlperiode beginnen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Brian Simpson

Kopie an: Legislative Koordinierung

VERFAHREN

Titel

Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0751 – C7-0386/2013 – 2013/0365(COD)

Datum der Konsultation des EP

30.10.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

18.11.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

18.11.2013

CONT

18.11.2013

ECON

18.11.2013

EMPL

12.12.2013

 

ENVI

18.11.2013

IMCO

18.11.2013

TRAN

18.11.2013

LIBE

18.11.2013

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

27.11.2013

CONT

11.12.2013

ENVI

28.11.2013

IMCO

9.12.2013

 

TRAN

14.11.2013

LIBE

5.12.2013

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

József Szájer

4.11.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.11.2013

 

 

 

Datum der Annahme

17.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eva Lichtenberger, József Szájer, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Silvia Costa, Jürgen Klute, Kay Swinburne

Datum der Einreichung

8.1.2014