Bericht - A7-0063/2014Bericht
A7-0063/2014

BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung

29.1.2014 - (COM(2013)0497 – C7‑0221/2013 – 2013/0242(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Niki Tzavela


Verfahren : 2013/0242(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0063/2014
Eingereichte Texte :
A7-0063/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung

(COM(2013)0497 – C7‑0221/2013 – 2013/0242(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0497),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0221/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0063/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 20135 wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2013-2020) (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020’“) eingerichtet, mit dem eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation durch einen Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften angestrebt wird, einschließlich durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“) eingerichtet, mit dem eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation durch die Entwicklung von engen Synergien, den Ausbau der Koordinierung und die Verhinderung unnötiger Doppelstrukturen mit internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen angestrebt wird. Mit öffentlich-öffentlichen Partnerschaften, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden, sollten diese Ziele erreicht, die Bedingungen der genannten Verordnung, vor allem die des Artikels 20, erfüllt und die allgemeinen Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf den offenen Zugang und die Transparenz, in vollem Umfang eingehalten werden.

__________________

__________________

5 ABl. … [RP „Horizont 2020“]

5 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013).

Begründung

Einfügungen im Einklang mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“, vor allem Erwägung 28 und Artikel 20.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Nach dem Beschluss 2013/.../EU des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)9 kann weitere Unterstützung für das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm bereitgestellt werden.

(5) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates9 kann weitere Unterstützung für das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm bereitgestellt werden.

__________________

__________________

9 ABl. … [SP „Horizont 2020“]

9 Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Begründung

Es sollte nicht nur auf das spezifische Programm, sondern auch auf das Rahmenprogramm verwiesen werden, was im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung von Artikel 20 des Rahmenprogramms und der darin verankerten Grundsätze wichtig ist.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die teilnehmenden Länder wollen dazu beitragen, EMPIR während der Laufzeit des Programms (2014-2024) durchzuführen.

(7) Die teilnehmenden Länder wollen dazu beitragen, EMPIR während der Laufzeit des Programms (2014–2024) durchzuführen. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) sollten bis zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden, um dessen Laufzeit Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Zur gemeinsamen Durchführung von EMPIR bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das EMFP geeinigt und im Jahr 2007 EURAMET e.V. (im Folgenden „EURAMET“), die europäische regionale Metrologieorganisation, als Vereinigung ohne Erwerbszweck nach deutschem Recht eingerichtet. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen nationalen Metrologieinstituten (NMI) als Mitgliedern und benannten Instituten (BI) als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologieforschungsprogramme voraus. Angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungsstruktur von EURAMET sich dem Zwischenbericht des EMFP zufolge bei der Durchführung des EMFP als effizient und von hoher Qualität erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung von EMPIR eingesetzt werden. EURAMET sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein.

(11) Zur gemeinsamen Durchführung von EMPIR bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das EMFP geeinigt und im Jahr 2007 EURAMET e.V. (im Folgenden „EURAMET“), die europäische regionale Metrologieorganisation, als Vereinigung ohne Erwerbszweck nach deutschem Recht eingerichtet. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen nationalen Metrologieinstituten (NMI) als Mitgliedern und benannten Instituten (BI) als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologieforschungsprogramme voraus. Angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungsstruktur von EURAMET sich dem Zwischenbericht des EMFP zufolge bei der Durchführung des EMFP als effizient und von hoher Qualität erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung von EMPIR eingesetzt werden. EURAMET sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein. Bei der Personalauswahl für EURAMET ist gemäß Artikel 15 des Rahmenprogramms Horizont 2020 auf die Gleichstellung der Geschlechter zu achten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Der Beitrag der teilnehmenden Länder umfasst vor allem die staatliche Finanzierung der an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI. Der Beitrag der teilnehmenden Länder sollte auch einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten von EMPIR beinhalten. Ein Teil des Unionsbeitrags sollte anderen Stellen als den an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI zugewiesen werden. Bei der Berechnung des finanziellen Beitrags der Union für die an den EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und BI ist sicherzustellen, dass der Beitrag der Union den Beitrag der teilnehmenden Länder nicht übersteigt. Angesichts der Tatsache, dass die staatliche Finanzierung der NMI und der BI, die von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt wird, den Gemeinkosten entspricht, die den EMPIR-Projekten zuzuordnen sind und nicht durch den Beitrag der Union erstattetet werden, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten erstattungsfähigen Kosten der NMI und der BI im Vergleich zu dem Pauschalsatz, der in der Verordnung (EU) Nr. /2013 [über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)] festgelegt ist, angepasst werden. Dieser Pauschalsatz sollte auf der Grundlage der vollen indirekten Kosten ermittelt werden, die von den an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI als erstattungsfähig angegeben werden: Diese sind stabil und erlauben eine verlässliche Schätzung der indirekten Kosten, die den an EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und BI entstehen. Da diese indirekten Kosten sich auf 140 % der gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten der NMI und BI belaufen, wobei die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sachleistungen, die nicht in ihren Räumlichkeiten in Anspruch genommen werden, unberücksichtigt bleiben, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten Kosten der NMI und BI im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. ... 2013 von [20 %] auf 5 % herabgesetzt werden. Daher sollte für die NMI und die BI eine Ausnahme von Artikel 24 dieser Verordnung vorgesehen werden. Andere an EMPIR-Projekten beteiligte Stellen sollten im Einklang mit dieser Verordnung finanziert werden.

(16) Der Beitrag der teilnehmenden Länder umfasst vor allem die staatliche Finanzierung der an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI. Der Beitrag der teilnehmenden Länder sollte auch einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten von EMPIR enthalten. Ein Teil des Unionsbeitrags sollte anderen Stellen als den an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI zugewiesen werden. Bei der Berechnung des finanziellen Beitrags der Union für die an den EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und BI ist sicherzustellen, dass der Beitrag der Union den Beitrag der teilnehmenden Länder nicht übersteigt. Da die staatliche Finanzierung der NMI und der BI, die von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt wird, den Gemeinkosten entspricht, die den EMPIR-Projekten zuzuordnen sind und nicht durch den Beitrag der Union erstattetet werden, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten erstattungsfähigen Kosten der NMI und der BI im Vergleich zu dem Pauschalsatz, der in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegt ist, angepasst werden. Dieser Pauschalsatz sollte auf der Grundlage der vollen indirekten Kosten ermittelt werden, die von den an den Projekten beteiligten nationalen NMI und BI als erstattungsfähig angegeben werden: Diese sind stabil und erlauben eine verlässliche Schätzung der indirekten Kosten, die den an EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und BI entstehen. Da diese indirekten Kosten sich auf 140 % der gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten der NMI und BI belaufen, wobei die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sachleistungen, die nicht in ihren Räumlichkeiten in Anspruch genommen werden, unberücksichtigt bleiben, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten Kosten der NMI und BI im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. ... 2013 von [25 %] auf 5 % herabgesetzt werden. Daher sollte für die NMI und die BI eine Ausnahme von Artikel 24 dieser Verordnung vorgesehen werden. Andere an EMPIR-Projekten beteiligte Stellen sollten im Einklang mit dieser Verordnung finanziert werden.

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt 300 Millionen EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. …/2013/EU aufgestellt wurde.

1. Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt 285 Millionen EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. 2013/743/EU aufgestellt wurde, insbesondere aus Mitteln, die den folgenden Herausforderungen und Themen zugewiesen sind: führende Rolle bei Nanotechnologien, fortgeschrittenen Werkstoffen, Biotechnologie sowie fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung; Verbesserung im Hinblick auf lebenslange Gesundheit und Wohlergehen; Verbesserung der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, Ausbau der nachhaltigen Landwirtschaft, marine und maritime Forschung und Biowirtschaft; Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem; Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems; Verwirklichung einer Wirtschaft, die die Ressourcen schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist; und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen.

Begründung

Durch die Hinzufügungen soll festgelegt werden, aus welchem Teil des Haushalts für „Horizont 2020“ der Beitrag der EU stammt – siehe auch den Finanzbogen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass EMPIR im Einklang mit den Zielen und Forschungsprioritäten im Rahmenprogramm „Horizont 2020“ eingerichtet wurde;

Begründung

Durch diese Einfügung wird hervorgehoben, dass die Tätigkeiten öffentlich-öffentlicher Partnerschaften und die Forschungsprioritäten im Rahmenprogramm „Horizont 2020“ weitgehend aufeinander abgestimmt werden sollten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass EMPIR im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ eingerichtet wurde;

Begründung

Durch diese Einfügung wird hervorgehoben, dass öffentlich-öffentliche Partnerschaften die während der Verhandlungen vereinbarten allgemeinen Grundsätze des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ einhalten müssen, beispielsweise den offenen Zugang, die Geschlechtergleichstellung und die Nichtdiskriminierung.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac) Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass EMPIR im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 20 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingerichtet wurde;

Begründung

Durch diese Einfügung werden die wichtigen Grundsätze hervorgehoben, die während der Verhandlungen über „Horizont 2020“ zu öffentlich-öffentlichen Partnerschaften und den damit angestrebten Zielen vereinbart wurden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 35, Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden von EMPIR organisierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf dem Horizont-2020-Teilnehmerportal im Internet veröffentlicht.

Begründung

Während der Trilogverhandlungen über „Horizont 2020“ haben sich die Organe darauf verständigt, sich für mehr Kohärenz aller im Rahmen von „Horizont 2020“ finanzierten Möglichkeiten zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einzusetzen. Hierzu hat die Kommission zugesagt, für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von öffentlich-privaten und öffentlich-öffentlichen Partnerschaften organisiert werden, auf dem Horizont-2020-Teilnehmerportal zu werben. Mit dieser Änderung soll die Selbstverpflichtung in eine Rechtsvorschrift umgewandelt werden, damit allen Bewerbern die Informationen in einfacher Form zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bis spätestens 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 30. Juni 2018 an das Europäische Parlament und den Rat.

1. Bis spätestens 30. Juni 2017 lässt die Kommission eine unabhängige Zwischenbewertung von EMPIR durchführen. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der unabhängigen Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der unabhängigen Zwischenbewertung von EMPIR wird bei der Zwischenbewertung von Horizont 2020 berücksichtigt.

 

Die Kommission kann im Anschluss an die Zwischenbewertung von Horizont 2020 gemäß der Überprüfung nach Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die Mittelausstattung von EMPIR überprüfen, um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang II – Nummer 1 – Ziffer 1.5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.5. Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau betreffend verschiedene technische Niveaus in der Metrologie zur Verwirklichung eines ausgewogenen und integrierten Metrologiewesens in den teilnehmenden Ländern.

1.5. Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau betreffend verschiedene technische Niveaus in der Metrologie zur Verwirklichung eines ausgewogenen und integrierten Metrologiewesens in den teilnehmenden Ländern und deren Befähigung zum Aufbau eigener wissenschaftlicher und technischer Kapazitäten in der Metrologie.

  • [1]               Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Metrologie, die Wissenschaft vom Messen, ist ein entscheidendes Element der hochtechnisierten Welt von heute. Das übergeordnete Ziel von EMPIR besteht darin, Metrologielösungen zur Förderung von Innovationen und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie Messtechnik im Hinblick auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Energie bereitzustellen, wozu auch die Unterstützung für die Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien zählt. Ein weiteres wichtiges Ziel des Vorschlags ist die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung, die hinreichend groß und bedeutend ist und mit tatkräftigem Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene verbunden ist.

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung als wichtigen Bestandteil des Pakets „Investitionen in Innovationen“ im Rahmen von „Horizont 2020“.

Sie hat den Vorschlag der Kommission geprüft und einige technische Sachverhalte ermittelt, zu denen sie Änderungen vorschlägt.

VERFAHREN

Titel

Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0497 – C7-0221/2013 – 2013/0242(COD)

Datum der Konsultation des EP

10.7.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

10.9.2013

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.9.2013

ENVI

10.9.2013

REGI

10.9.2013

 

Nicht abgegebene Stellungnahmen

       Datum des Beschlusses

BUDG

5.9.2013

ENVI

5.9.2013

REGI

24.9.2013

 

Berichterstatterin

       Datum der Benennung

Niki Tzavela

24.10.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.1.2014

 

 

 

Datum der Annahme

23.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Vicky Ford, Norbert Glante, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Badia i Cutchet, Věra Flasarová, Elisabetta Gardini, Jolanta Emilia Hibner, Ivailo Kalfin, Vladko Todorov Panayotov, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jean-Paul Besset

Datum der Einreichung

29.1.2014