BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“

5.2.2014 - (COM(2013)0496 – C7‑0257/2013 – 2013/0241(NLE)) - *

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Lambert van Nistelrooij


Verfahren : 2013/0241(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0092/2014
Eingereichte Texte :
A7-0092/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“

(COM(2013)0496 – C7‑0257/2013 – 2013/0241(NLE))

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0496),

–   gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0257/2013),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0092/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)20 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)20 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union, zur Mobilisierung privater Investitionen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Diese Partnerschaften sollten auf langfristigem Engagement und ausgewogenen Beiträgen aller Partner beruhen. Sie sollten hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Leitungsstruktur und Funktionsweise derartiger Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Interessenträgern die Möglichkeit zur Teilnahme bieten. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.

__________________

__________________

20 ABl… [RP „Horizont 2020“].

20 ABl. … [RP „Horizont 2020“].

Begründung

Durch diese Ergänzung werden die im Zuge der Verhandlungen über „Horizont 2020“ vereinbarten wichtigen Grundsätze in Bezug auf gemeinsame Technologieinitiativen und die von diesen erwarteten Leistungen hervorgehoben. Sie stehen im Einklang mit der Erwägung 40 des Rahmenprogramms.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Gemäß dem Beschluss Nr. […]/2013/EU des Rates vom ... 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)21 sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unter den Bedingungen des genannten Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Beschluss Nr. […]/2013/EU des Rates vom ... 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)21 sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unter den Bedingungen der genannten Verordnung und des genannten Beschlusses und insbesondere unter den Bedingungen gemäß Artikel 25 des Rahmenprogramms gegründet wurden, unterstützt werden.

__________________

__________________

21 ABl … [RP „Horizont 2020“].

21 ABl … [RP „Horizont 2020“].

Begründung

Es sollte nicht nur auf das spezifische Programm, sondern auch auf das Rahmenprogramm verwiesen werden, da dies wichtig ist, um die Einhaltung von Artikel 25 des Rahmenprogramms und der darin verankerten Grundsätze zu dokumentieren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) BIC ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die geschaffen wurde, um die Industriegruppe zu vertreten, die die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige unterstützt. Seine Mitglieder umfassen die gesamte biobasierte Wertschöpfungskette und setzen sich zusammen aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), regionalen Clustern, europäischen Berufsverbänden und Europäischen Technologieplattformen. Ziel des BIC ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der biobasierten Industriezweige in Europa. Alle interessierten Akteure der biobasierten Wertschöpfungskette können die Mitgliedschaft beantragen. Für das Konsortium gelten die allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz der Mitgliedschaft, wodurch eine breite industrielle Beteiligung sichergestellt ist.

(7) Das BIC ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die geschaffen wurde, um die Industriegruppe zu vertreten, die die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige unterstützt. Seine Mitglieder, die allen Abschnitten der biobasierten Wertschöpfungskette angehören, sind Großunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), regionale Cluster, europäische Berufsverbände und Europäische Technologieplattformen. Ziel des BIC ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der biobasierten Industriezweige in Europa. Alle interessierten Akteure der biobasierten Wertschöpfungskette können die Mitgliedschaft beantragen. Für das Konsortium gelten die im Rahmenprogramm festgelegten allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz der Mitgliedschaft, wodurch eine möglichst breite Beteiligung von Industrie und KMU sichergestellt ist.

Begründung

Durch diese Ergänzung werden die wichtigen Grundsätze hervorgehoben, die im Zuge der Verhandlungen über „Horizont 2020“ in Bezug auf gemeinsame Technologieinitiativen und die von diesen erwarteten Leistungen vereinbart wurden, insbesondere im Hinblick auf Artikel 25, aber auch auf Artikel 14 zur Ausweitung der Beteiligung und Artikel 25 Absatz 3 zu KMU.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Einige der größten Biomassebestände der Union befinden sich in ihren am dünnsten besiedelten Regionen. Daher muss das Gemeinsame Unternehmen mit seiner Tätigkeit und den gebotenen Möglichkeiten unbedingt auch diese entlegeneren Gebiete erfassen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in vorwettbewerbliche Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten für biobasierte Industriezweige in Europa bestehen. Insbesondere sollte sie sicherstellen, dass eine zuverlässige Versorgung mit Biomasse gesichert ist und gleichzeitig anderen konkurrierenden sozialen und ökologischen Erfordernissen Rechnung getragen wird; zudem sollte sie die Entwicklung neuartiger Verarbeitungstechnologien, großmaßstäblicher Demonstrationstätigkeiten und politischer Instrumente unterstützen und damit das Risiko für private Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Entwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe verringern.

(11) Die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in vorwettbewerbliche Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten für biobasierte Industriezweige in Europa bestehen. Insbesondere sollte sie sicherstellen, dass eine zuverlässige und kontinuierliche Versorgung mit nachhaltig erzeugter Biomasse gesichert ist und gleichzeitig anderen konkurrierenden sozialen und ökologischen Erfordernissen Rechnung getragen wird; zudem sollte sie die Entwicklung neuartiger Verarbeitungstechnologien im großen und kleinen Maßstab, großmaßstäblicher Demonstrationstätigkeiten (unter besonderer Berücksichtigung einzelner landwirtschaftlicher Betriebe und Gebiete) und politischer Instrumente unterstützen und damit das Risiko für private Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Entwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe verringern sowie allen Interessenträgern – auch solchen aus ländlichen Gebieten – die Möglichkeit bieten, Nutzen aus einer derartigen Initiative zu ziehen.

Begründung

Es ist heute für Landwirte von besonderer Bedeutung, Zugang zu Erkenntnissen, Forschungsergebnissen und neuen Technologien zu erhalten und diese Ressource möglichst gewinnbringend bei der Arbeit zu nutzen. Daher sollte durch die gemeinsame Technologieinitiative dafür gesorgt werden, dass ihre Ergebnisse in den Bereichen Forschung und neue Technologien auch den kleinsten Elementen der gesamten Wertschöpfungskette zugutekommen, was in diesem Fall auch die Landwirte umfasst.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Für die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte die Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in Europa zu erhöhen. Sie sollte ökologische und sozioökonomische Vorteile für die europäischen Bürger hervorbringen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dazu beitragen, dass Europa sich als zentraler Akteur bei der Forschung, Demonstration und Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert.

(12) Für die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte die Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in Europa zu erhöhen und zu streuen, da biobasierte Industriezweige einen erheblichen Beitrag dazu leisten können, das Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bis 2020 zu erreichen. Sie sollte ökologische und sozioökonomische Vorteile für die europäischen Bürger hervorbringen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dazu beitragen, dass Europa sich als zentraler Akteur bei der Forschung, Demonstration und Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige ist die Durchführung eines Programms für Forschung und Innovation in Europa, das die Verfügbarkeit erneuerbarer biologischer Ressourcen, die für die Produktion biobasierter Werkstoffe eingesetzt werden können, bewertet und auf dieser Grundlage den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten unterstützt. Hierzu sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Akteuren entlang der gesamten biobasierten Wertschöpfungsketten entstehen, einschließlich der Primärproduktion und der verarbeitenden Industriezweige, Verbrauchermarken, KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen.

(13) Unter dem Aspekt der Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen sind biobasierte Industriezweige ein Eckpfeiler der Bioökonomie. Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige ist die Durchführung eines Programms für Forschung und Innovation in Europa, das die Verfügbarkeit erneuerbarer biologischer Ressourcen, die für die Produktion biobasierter Werkstoffe eingesetzt werden können, bewertet und auf dieser Grundlage den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten unterstützt. Hierzu sollte eine offene und transparente Zusammenarbeit zwischen den Akteuren entlang der gesamten biobasierten Wertschöpfungsketten entstehen, einschließlich der Primärproduktion und der verarbeitenden Industriezweige, Verbrauchermarken, KMU, regionaler Innovationscluster, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch der Aufbau einer strategischen interregionalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Strategien zur intelligenten Spezialisierung (RIS3), eine wirksame Abstimmung und Kommunikation, der Austausch bewährter Verfahren und die aktive Mitwirkung der Regionen an der Ausarbeitung von Plänen für die biobasierte Wirtschaft.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das Gemeinsame Unternehmen enge Synergien mit anderen Unionsprogrammen in Bereichen wie Bildung, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU und mit den Finanzmitteln der Kohäsionspolitik und der Politik zur ländlichen Entwicklung aufbauen, die gezielt helfen können, die nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationskapazitäten in Verbindung mit den Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu stärken.

(16) Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Rahmenprogramms und im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das Gemeinsame Unternehmen enge Synergien mit anderen Unionsprogrammen in Bereichen wie Bildung, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU und mit den Finanzmitteln der Kohäsionspolitik und der Politik zur ländlichen Entwicklung aufbauen, die gezielt helfen können, die nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationskapazitäten in Verbindung mit den Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu stärken. Es ist erforderlich, Abstimmung, Kommunikation und Komplementaritäten mit anderen Politikbereichen und Fonds zu verbessern und Querfinanzierungsmöglichkeiten zu ermitteln. Es kommt zudem wesentlich darauf an, dass die Informationen über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und sein Potenzial, den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten zu fördern, die einschlägigen Interessenträger erreichen. Auch sollten Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ und den drei Europäischen Innovationspartnerschaften für Wasser, Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und Rohstoffe erzielt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Ein von der Basis ausgehender Ansatz ist für die Ausschöpfung des Potenzials sämtlicher Regionen von überragender Bedeutung. Gemeinsame Technologieinitiativen für biobasierte Industriezweige sollten auf einem solchen Ansatz und insbesondere darauf gründen, dass lokale und regionale Maßnahmen in ständiger Absprache mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gefördert werden. Dies birgt Potenzial für eine stärkere Sensibilisierung der Gesellschaft für die Bedeutung der Bioökonomie und deren überaus großen Nutzen, wobei die Sachkenntnis der Regionen genutzt sowie die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Unternehmen und Behörden im Rahmen der sogenannten Dreifachhelix ausgebaut wird. Mit dieser Dreifachhelix sollen eine offene und expansive Wirtschaft geschaffen, grenzüberschreitende Investitionen angestoßen und eine wirkungsvolle Zusammenarbeit gefördert werden, die auf dem komplementären Wettbewerb zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und zwischen Wissenschaft und Wirtschaft sowie der optimalen Nutzung der Forschungsinfrastruktur durch diese Akteure beruht.

Begründung

Durch einen von der Basis ausgehenden Ansatz wird die Kohärenz lokaler Entscheidungen gestärkt, die Verwaltung verbessert, zur Stärkung des Sozialkapitals in den Regionen beigetragen und zugleich zur Umsetzung innovativer Lösungen angeregt.

Die stärkere Sensibilisierung der Gesellschaft für die Bioökonomie und die Schaffung einer biobasierten Gesellschaft wiederum sind zentral für die raschere vollständige Umstellung auf eine europäische Wirtschaft, deren Grundlage erneuerbare biologische Energieträger sind.

Da die Regionen über die größte Bürgernähe verfügen und als Bindeglied zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, Unternehmen, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft fungieren, spielen sie bei der Sensibilisierung der Gesellschaft eine derart wichtige Rolle, dass sie im Wortlaut berücksichtigt werden sollten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Unter gebührender Berücksichtigung der zu erwartenden Synergien zwischen den Strukturfonds und „Horizont 2020“ sowie der entsprechenden nationalen und regionalen Finanzierungsprogramme für Forschung und Entwicklung sollten die Regionen der gesamten EU dazu angeregt werden, aktiv zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ beizutragen, zum Beispiel durch die finanzielle Unterstützung relevanter Forschungsinfrastrukturen, die Ausarbeitung von Vorschlägen und die Verwertung von Forschungsergebnissen oder Vernetzungsmaßnahmen einschlägiger Akteure, um die regionale Wirkung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ sowie sein Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum auf regionaler Ebene zu erhöhen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen BBI im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen an Teilnehmer, bereitstellen.

(20) Um seine Ziele zu erreichen und dafür zu sorgen, dass weniger bedeutende Akteure und Geldgeber in ähnlicher Weise begünstigt werden, sollte das Gemeinsame Unternehmen BBI im Rahmen offener und transparenter Verfahren den Beitrag der EU zu den Maßnahmen bereitstellen, und zwar vor allem in Form von Finanzhilfen an Teilnehmer und nach offenen und transparenten wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Ihre Beiträge sollten auch aus zusätzlichen, von den Mitgliedern des Privatsektors durchzuführenden Tätigkeiten bestehen, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden; damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung möglich ist, sollten diese zusätzlichen Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige darstellen.

(22) Ihre Beiträge sollten sich auch auf zusätzliche, von den dem Privatsektor angehörenden Mitgliedern durchzuführende Tätigkeiten beziehen, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst und in einem Jahresbericht vorgestellt werden; damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung möglich ist, sollten diese zusätzlichen Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige darstellen.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 4.)

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse erscheint aufgrund der besonderen Merkmale der Funktionsweise gerechtfertigt.

Begründung

Der Berichterstatter möchte bereits in diesem Stadium zum Ausdruck bringen, dass die geplante abweichende Regelung annehmbar erscheint. Um möglichst viele private Investitionen zu mobilisieren, muss das Gemeinsame Unternehmen BBI die Förderung aus Unionsmitteln auf dem Gebiet der biobasierten Industriezweige für andere Maßnahmen als Innovationsmaßnahmen auf folgenden Teilnehmerkreis beschränken: KMU, Sekundarschulen und Hochschulen, nicht gewinnorientierte juristische Personen, auch solche, zu deren Hauptzielen die Forschung oder technologische Entwicklung zählt, die Gemeinsame Forschungsstelle und internationale Organisationen von europäischem Interesse.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Der Finanzbeitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen BBI sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/201227 verwaltet werden.

(24) Der Finanzbeitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen BBI sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung nach Artikel 60 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 201227 verwaltet werden.

__________________

__________________

27 ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

27 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Unbeschadet der Zwischenbewertung gemäß Artikel 11, im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und im Rahmen der Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ sollten gemeinsame Technologieinitiativen als spezifisches Finanzierungsinstrument von „Horizont 2020“ einer ausführlichen Zwischenbewertung unterzogen werden, bei der unter anderem Offenheit, Transparenz und Effizienz öffentlich-privater Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV geprüft werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Der interne Prüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen BBI die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.

(27) Der interne Prüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen BBI die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission. Eine entsprechende Regelung sollte für das Europäische Parlament und den Rechnungshof gelten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) In Übereinstimmung mit Artikel 287 Absatz 1 AEUV kann im Gründungsakt von Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die von der Union geschaffen werden, die Prüfung der Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen durch den Rechnungshof ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Rechnungslegung der Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 derselben Verordnung der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle unterzogen, die unter anderem die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt. Das Ziel der Vermeidung doppelter Rechnungsprüfungen rechtfertigt, dass die Rechnungslegung des Gemeinsamen Unternehmens BBI nicht durch den Rechnungshof geprüft werden sollte.

(28) Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens BBI erteilen. Folglich sollten die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 nicht auf den Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen BBI angewandt, sondern so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens BBI sollten insofern transparent sein, als es seinen entsprechenden Gremien alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen und seine Tätigkeiten bekanntmachen sollte.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Mit Blick auf das Gesamtziel von „Horizont 2020“, für eine stärkere Vereinfachung und Vereinheitlichung der Finanzierungsstruktur für Forschung und Innovation auf Unionsebene zu sorgen, sollten die Regelwerke gemeinsamer Unternehmen nicht von denen abweichen, die für „Horizont 2020“ gelten.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30b) Zur Beseitigung des Forschungs- und Innovationsgefälles in Europa sollte auf Komplementarität und weitreichende Synergien mit den Strukturfonds hingewirkt werden. Nach Möglichkeit sollte die Interoperabilität der beiden Instrumente gefördert werden. Es sollte eine kumulative oder kombinierte Finanzierung begünstigt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Maßnahmen darauf abzielen, das geistige Potenzial Europas voll auszuschöpfen und so möglichst großen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen aus Forschung und Innovation zu ziehen, und sie sollten sich von den politischen Strategien und Maßnahmen der kohäsionspolitischen Fonds abheben, diese jedoch zugleich ergänzen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30c) Angesichts der Bedeutung der Grundlagenforschung für die Entwicklung bahnbrechender Ideen, die zukünftige Innovationen ermöglichen, sollte neben und ergänzend zu den Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungs- und Entwicklungsverbundprojekte im Bereich der Biotechnologieforschung im Rahmen von „Horizont 2020“ und insbesondere für Forschungsvorhaben mit einem Technologie-Reifegrad von 1 bis 4 aufgerufen werden.

Begründung

Gemäß der Horizont-2020-Verordnung sollten die Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiativen auch in die regulären Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen in den Arbeitsprogrammen von Horizont 2020 aufgenommen werden. Im Fall von BBI sollte die Forschungszusammenarbeit parallel zu BBI-Aktivitäten auf einer niedrigeren Stufe der technologischen Reife durchgeführt werden, um eine stärkere Einbeziehung von Universitäten und KMU in die von der EU geförderte Biotechnologieforschung zu erzielen, für ein ausgewogenes Verhältnis von niedrigeren und höheren Stufen der technologischen Reife zu sorgen, ein von Wettbewerb gekennzeichnetes Forschungsumfeld zu schaffen und zukünftige Innovationen zu fördern.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30d) Unter gebührender Berücksichtigung der beabsichtigten Synergien zwischen „Horizont 2020“ und den Strukturfonds einerseits und den relevanten nationalen und regionalen FuE-Finanzierungsprogrammen sollten die Regionen der gesamten EU dazu angeregt werden, aktiv zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ beizutragen, zum Beispiel durch die finanzielle Unterstützung relevanter Forschungsinfrastrukturen, die Ausarbeitung von Vorschlägen und die Verwertung von Forschungsergebnissen oder Vernetzungsmaßnahmen einschlägiger Akteure, um die regionale Wirkung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ sowie sein Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum auf regionaler Ebene zu erhöhen.

Begründung

Das Europäische Parlament hat erfolgreich auf die Einfügung eines neuen Artikels in die Verordnung über das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ gedrängt, in dem ausdrücklich stärkere Synergien zwischen „Horizont 2020“ und den Strukturfonds gefordert werden. Gemeinsame Technologieinitiativen sollten in diesem Zusammenhang keine Ausnahme bilden. Regionen sollten dazu angehalten werden, sich an der Tätigkeit der Initiativen zu beteiligen, insbesondere angesichts ihres enormen Potentials für die Stärkung regionaler Cluster.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30e) Es sollten Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ergriffen werden. Dabei sollten Hindernisse für die Beteiligung von Neueinsteigern an dem Programm ermittelt und beseitigt werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31.12.24 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen BBI“) gegründet.

1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen BBI“) gegründet. Um der Laufzeit des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) Rechnung zu tragen, sind sämtliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2020 einzuleiten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ und insbesondere zu Teil ... des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“;

(a) Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ und insbesondere zu den in Teil II.1 und Teil III.2 des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Rates vom … 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont 2020“ festgelegten Forschungs- und Innovationsprioritäten;

Begründung

Durch die Ergänzungen soll deutlicher herausgestellt werden, dass die gemeinsame Technologieinitiative auf die in „Horizont 2020“ festgelegten Forschungs- und Innovationsziele ausgerichtet sein muss.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, die ausgerichtet ist auf eine im Hinblick auf die Ressourcennutzung effizientere und nachhaltige Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie auf die Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage moderner Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

(b) Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, die ausgerichtet ist auf eine im Hinblick auf die Ressourcennutzung effizientere und nachhaltige Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie auf die Beschleunigung des Wirtschaftswachstums und die Steigerung der Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten und Gebieten mit umfangreichen Biomassebeständen und hohem Potenzial für die Entwicklung biobasierter Produkte, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage moderner Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Demonstration von Technologien, mit denen neue chemische Bausteine, neue Werkstoffe und neue Verbraucherprodukte aus europäischer Biomasse entwickelt werden können und die den Bedarf an fossilen Ausgangsstoffen ersetzen;

(c) Demonstration und Förderung technologischer Problemlösungen in großem und kleinem Maßstab, mit denen neue chemische Bausteine, neue Werkstoffe und neue Verbraucherprodukte aus nachhaltig erzeugter europäischer Biomasse entwickelt werden können und die den Bedarf an fossilen Ausgangsstoffen ersetzen, sowie Förderung von Innovationen und Erschließung neuer Quellen des Wachstums, durch die die umfassende Nutzung des vorhandenen geistigen Kapitals möglich wird;

Begründung

Durch bessere und wirksamere Förderung innovativer Technologien wird deren Nutzung auf sämtlichen Stufen der Wertschöpfungskette im Bereich biobasierter Industriezweige beschleunigt.

Die umfassende Nutzung des vorhandenen intellektuellen Kapitals (Unternehmenspersonal, Sachverständige, Wissenschaftler) beschleunigt sowohl den Aufbau des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ als auch die Konzipierung von Maßnahmen für eine florierende Bioökonomie und stärkt auf diese Weise die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Versorgung mit Biomasse über Bioraffinerien bis hin zum Verbraucher biobasierter Werkstoffe und Chemikalien sowie von Biobrenn- und -kraftstoffen – zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen und Unterstützung branchenübergreifender Cluster, und

(d) Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Versorgung mit Biomasse über Bioraffinerien bis hin zum Verbraucher biobasierter Werkstoffe und Chemikalien sowie von Biobrenn- und -kraftstoffen – zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen, Unterstützung branchenübergreifender Cluster sowie Ausbau der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, und

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen, die als Vorreiter dienen können, weil sie Technologien und Geschäftsmodelle für biobasierte Werkstoffe und Chemikalien sowie für Biobrenn- und -kraftstoffe einsetzen und Kosten- und Leistungsverbesserungen in einem Maß aufweisen, das sie gegenüber auf fossilen Ausgangsstoffen beruhenden Alternativen konkurrenzfähig macht.

(e) Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen, die als Vorreiter dienen können, weil sie nachhaltige Technologien und nachhaltige Geschäftsmodelle für biobasierte Werkstoffe und Chemikalien sowie für Biobrenn- und -kraftstoffe einsetzen und Kosten- und Leistungsverbesserungen in einem Maß aufweisen, das sie gegenüber auf fossilen Ausgangsstoffen beruhenden Alternativen konkurrenzfähig macht.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Vorkehrungen für die Übermittlung von Forschungsergebnissen zu innovativen, mit der Bioökonomie zusammenhängenden Technologien an sämtliche Beteiligten, auch an einzelne Landwirte, damit alle den größtmöglichen Nutzen daraus ziehen können.

Begründung

Angesichts der derzeitigen Strukturbedingungen in der Landwirtschaft und den damit zusammenhängenden Wirtschaftszweigen sowie der unzureichenden Finanzierung haben die Beteiligten nicht immer Zugang zu den neuesten Informationen über die verfügbaren innovativen Technologien, und in vielen Fällen gestaltet sich die rasche Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis schwierig.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Umfang der Aktivitäten

 

1. Zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Ziele können mit dem Forschungsprogramm „Biobasierte Industriezweige“ Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten mit einem Technologie-Reifegrad von 2 bis 6 gefördert werden.

 

2. Sollte das Forschungsprogramm „Biobasierte Industriezweige“ innovative Aktivitäten mit einem Technologie-Reifegrad von 7 oder 8 vorsehen, werden die Fördersätze für indirekte Maßnahmen im Einklang mit [Artikel 22] der im Rahmen von „Horizont 2020“ festgelegten Regeln für die Beteiligung gesenkt.

Begründung

Mit diesem Artikel soll der Umfang der Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige klargestellt werden, vor allem im Hinblick auf die relevanten, durch sein Forschungsprogramm abgedeckten Technologie-Reifegrade. In den Regeln für die Beteiligung wird außerdem eine stärkere Berücksichtigung des Grades der technologischen Reife bei der Festlegung von Fördersätzen gefordert, was in diesem Artikel in Bezug auf die Fördersätze für indirekte Maßnahmen aufgegriffen wird.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI beträgt 1000 Mio. EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms Horizont 2020“ vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 dieser Verordnung geleistet.

1. Der Höchstbeitrag der Union, einschließlich der Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI beträgt 950 Mio. EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms Horizont 2020“ vorgesehen sind, und insbesondere aus Mitteln für die Einzelziele „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und „Ernährungssicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft“, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv sowie Artikel 60 Absätze 1 bis 4 und Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 dieser Verordnung geleistet.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie Folgendes zu regeln:

3. In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 sind die in Artikel 58 Absatz 3, Artikel 60 Absätze 1 bis 4 und Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie Folgendes zu regeln:

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt;

(d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, einschließlich umfassender Informationen über alle Vorschläge und Finanzhilfevereinbarungen sowie ihre Partner, die rechtzeitig auf dem Online-Portal für Teilnehmer an „Horizont 2020“ veröffentlicht werden;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens BBI den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden.

3. Die nicht der Union angehörenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens BBI den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Die Gruppe der nationalen Vertreter wird ebenfalls rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung im Anhang werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge wird vom Gemeinsamen Unternehmen BBI überprüft. Bei verbleibenden Unsicherheiten kann das Gemeinsame Unternehmen BBI eine Rechnungsprüfung vornehmen.

4. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung im Anhang werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten der Beiträge gemäß Klausel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge wird vom Gemeinsamen Unternehmen BBI überprüft. Bei verbleibenden Unsicherheiten kann das Gemeinsame Unternehmen BBI eine Rechnungsprüfung vornehmen. Die jeweilige Rechtsperson erstellt einen Jahresbericht über ihre zusätzlichen Tätigkeiten. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Begründung

Die von privaten Mitgliedern auszuführenden zusätzlichen Tätigkeiten sind zu begrüßen, da sie die Hebelwirkung der gemeinsamen Technologieinitiative verstärken, und sie sollten keiner Rechnungsprüfung unterliegen. Zusätzliche Tätigkeiten sollten entsprechend geplant und ausgeführt, eindeutig als Sachbeiträge definiert und in Jahresberichten dargelegt werden. Da diese Tätigkeiten jedoch nicht von der Union kofinanziert werden, sollten sie keiner Prüfung unterliegen, die über die Prüfung durch das Gemeinsame Unternehmen hinausgeht.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Gemeinsame Unternehmen BBI beschließt eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. … [delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für PPP].

Unbeschadet des Artikels 12 beschließt das Gemeinsame Unternehmen BBI eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. … [delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für PPP].

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen BBI für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen BBI für alle Schäden, die sein Personal und die Mitglieder seines Verwaltungsrats in Ausübung ihrer Tätigkeiten verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bis spätestens zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens BBI vor. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018.

1. Bis zum 30. Juni 2017 lässt die Kommission eine unabhängige Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens BBI durchführen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung zusammen mit ihren Anmerkungen bis zum 31. Dezember 2017.

 

Die Ergebnisse der unabhängigen Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens BBI werden bei der Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ berücksichtigt.

 

Nach Maßgabe des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 werden im Rahmen der Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ gemeinsame Technologieinitiativen als spezifisches Finanzierungsinstrument von „Horizont 2020“ einer eingehenden Bewertung unterzogen, bei der unter anderem Offenheit, Transparenz und Effizienz öffentlich-privater Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV geprüft werden.

 

Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission im Anschluss an die Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens BBI überarbeiten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen BBI ist Teil der Entlastung der Kommission, die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV gewährt.

Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens BBI wird vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens BBI geregelten Verfahren erteilt.

2. Das Gemeinsame Unternehmen BBI arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Es kann in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen mit den jeweiligen Organen oder Einrichtungen teilzunehmen und den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission zu unterstützen.

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet der Klausel 16 Absatz 4 der Satzung im Anhang gewährt das Gemeinsame Unternehmen BBI Bediensteten der Kommission und anderen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

1. Das Gemeinsame Unternehmen BBI gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens, der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Verwaltungsrats legen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) unverzüglich Betrugsdelikte offen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bzw. Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangt sind, sofern sie für eine solche Unterrichtung nicht haftbar gemacht werden können.

Begründung

Die Betrugsbekämpfung sollte für die Union Vorrang haben. Das bereits in mindestens einem Mitgliedstaat erfolgreich eingesetzte System zur Offenlegung ist zu diesem Zweck sehr nützlich.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanzierten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen BBI eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Klausel 1 der Satzung im Anhang finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Die Verordnung (EU) Nr. ... [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] und die Beschlüsse der Kommission zu ihrer Umsetzung gelten für die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanzierten indirekten Maßnahmen. Laut dieser Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen BBI eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Klausel 1 der Satzung im Anhang finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zur Berücksichtigung der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ können dessen Arbeitsprogramme von den Beteiligungsregeln für „Horizont 2020“ abweichen, um bestimmten Arten von Teilnehmern die Mitwirkung zu ermöglichen oder sie ihnen nahezulegen, indem beispielsweise die Mittelzuweisungen auf KMU, Hochschulen, gemeinnützige Forschungseinrichtungen, die Gemeinsamen Forschungsstellen und Organisationen von europäischem Interesse beschränkt werden.

 

 

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie Artikel 16 dieser Verordnung werden die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf dem Online-Portal für die Teilnehmer an „Horizont 2020“ veröffentlicht.

Begründung

Während der Trilogverhandlungen zu „Horizont 2020“ vereinbarten die Organe, sich für eine stärkere Vereinheitlichung aller im Rahmen von „Horizont 2020“ geförderten Möglichkeiten der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einzusetzen. Zu diesem Zweck sagte die Kommission ihre Unterstützung bei der Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen zu, die von gemeinsamen Technologieinitiativen auf dem Online-Portal für Teilnehmer an „Horizont 2020“ organisiert werden. Alle stimmten darin überein, diesem Ansatz zu folgen. Mit dieser Änderung soll diese Selbstverpflichtung in eine rechtliche Verpflichtung umgewandelt werden, sodass einfache und zugängliche Informationen für Antragsteller sichergestellt werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Die Kommission sorgt für die ständige Koordinierung der Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont 2020“ und der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens BBI, indem sie regelmäßig mögliche Ergänzungen und Synergien ermittelt und ein förmliches Koordinierungsverfahren zur Feinabstimmung der Forschungsprioritäten, die unter die im Rahmenprogramm betriebene Verbundforschung fallen, und der Tätigkeiten im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens BBI durchführt.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie und den sonstigen Interessenträgern;

(c) Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie, der Wissenschaft, Forschungseinrichtungen und den sonstigen Interessenträgern, wobei zugleich für eine sowohl in geografischer Hinsicht als auch unter dem Aspekt der Teilnehmerzahl möglichst umfassende Beteiligung zu sorgen ist;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“]; (n)

(h) Informations-, Kommunikations-, Förderungs-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“];

Begründung

Durch bessere und wirksamere Förderung innovativer Technologien wird deren Nutzung auf sämtlichen Stufen der Wertschöpfungskette im Bereich biobasierter Industriezweige beschleunigt.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung das „Bio-based Industries Consortium Aisbl“ (Konsortium „Biobasierte Industriezweige“, nachstehend „BIC“), eine nach belgischem Recht gegründete Organisation ohne Erwerbszweck (Registernummer 0521-857-822) mit Sitz in Brüssel, Belgien.

(b) nach Billigung dieser Satzung mittels eines Beschlusses seines Leitungsorgans das „Bio-based Industries Consortium Aisbl“ (Konsortium „Biobasierte Industriezweige“, nachstehend „BIC“), eine nach belgischem Recht gegründete Organisation ohne Erwerbszweck (Registernummer 0521-857-822) mit Sitz in Brüssel, Belgien.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Mehrwerts, der sich durch den Antragsteller für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens BBI ergeben könnte. Anschließend entscheidet er über den Antrag.

3. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Mehrwerts, der sich durch den Antragsteller für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens BBI ergeben könnte. Anschließend entscheidet er über den Antrag. Die Regeln für die Aufnahme neuer Mitglieder müssen öffentlich zugänglich und transparent sein. Sie dürfen keine unnötigen Hindernisse schaffen. Ablehnungen neuer Mitglieder müssen in schriftlicher Form stichhaltig begründet und dem Antragsteller sowie der Gruppe der nationalen Vertreter zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen BBI kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen BBI nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.

4. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen BBI kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen BBI nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. Bei Kündigung der Mitgliedschaft erstellen das ausscheidende Mitglied und das Gemeinsame Unternehmen BBI einen Rechnungsabschluss zur Bereinigung der ausstehenden finanziellen Verpflichtungen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Begründung

Die Gruppe der nationalen Vertreter und der Wissenschaftliche Beirat sind gemäß Ziffer 4 Absatz 2 der Satzung beratende Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“. Um diese Aufgabe angemessen auszuführen, sollten sie das Recht erhalten, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und an den dort stattfindenden Beratungen teilzunehmen. Wer berät, dem wird auch Rederecht eingeräumt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und macht sie öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission sorgt dafür, dass die Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont 2020“ und die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens BBI ständig koordiniert werden. Zu diesem Zweck ermittelt sie regelmäßig Ergänzungen und Synergien, einschließlich erwünschter Überschneidungen, und führt ein förmliches Koordinierungsverfahren durch, um die Forschungsprioritäten, die unter die im Rahmenprogramm betriebene Verbundforschung fallen, und die Tätigkeiten im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens BBI miteinander in Einklang zu bringen.

Begründung

Es ist dringend erforderlich, die Forschungsaktivitäten, die unter das Rahmenprogramm fallen, und die Aktivitäten der gemeinsamen Technologieinitiativen zu koordinieren, einschließlich des Managements erwünschter Überschneidungen und erforderlicher Synergien und Komplementaritäten. Es liegt nahe, dass die Kommission dafür am besten geeignet wäre, da sie dank ihrer Rolle in der Leitungsstruktur der gemeinsamen Technologieinitiativen (50 % der Stimmen) über ausreichende Mittel verfügen dürfte.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 7 – Absatz 2 – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m) Genehmigung der Aufforderungen sowie – gegebenenfalls – der entsprechenden Regeln für die Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;

(m) Genehmigung der Aufforderungen;

Begründung

Hier sollten die Regeln für die Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren von „Horizont 2020“ sinngemäß gelten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 7 – Absatz 2 – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n) Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;

(n) Genehmigung der Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von einem Gremium unabhängiger Experten gemäß Artikel 37 der Beteiligungsregeln für „Horizont 2020“ erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 7 – Absatz 2 – Buchstabe o a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(oa) regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter und des Wissenschaftlichen Beirats über alle für ihre beratende Aufgabe relevanten Angelegenheiten;

Begründung

Um ihre Aufgabe als beratende Gremien für das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ wahrnehmen zu können, sollten die Gruppe der nationalen Vertreter und der Wissenschaftliche Beirat hinreichende Informationen über alle relevanten Angelegenheiten erhalten.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI in das Auswahlverfahren ein.

1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI in das Auswahlverfahren ein. Das Europäische Parlament hat ein Widerspruchsrecht.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 9 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

(c) Erstellung des Jahresabschlusses, um ihn zur Genehmigung an den Verwaltungsrat zu übermitteln;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 9 – Absatz 4 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ka) Erstellung eines Jahresberichts über die Fortschritte bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Zusammenarbeit mit der Kommunikationsabteilung des Gemeinsamen Unternehmens BBI;

Begründung

Es wäre empfehlenswert, regelmäßig umfangreichere und leichter zugängliche Informationen zu den Fortschritten und Tätigkeiten der gemeinsamen Technologieinitiative bereitzustellen, um ihre Transparenz zu verbessern und die Öffentlichkeit auf ihre Erfolge aufmerksam zu machen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 9 – Absatz 4 – Buchstabe m a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ma) rasche Weiterbehandlung sämtlicher Empfehlungen, die aus der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens BBI hervorgehen, oder anderer relevanter Bewertungen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens BBI;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 9 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Verwaltung der im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen sowie der Vereinbarungen oder Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;

(b) Verwaltung der im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen – einschließlich der von einem Gremium unabhängiger Experten vorgenommenen Bewertung – sowie der Vereinbarungen oder Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 9 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Überwachung eines Informations- und Fördersystems für eine umfassende Beteiligung an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens, d. h. an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich einer Verbindung zu dem System der nationalen Kontaktstellen;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, der Industrie, kleinen und mittleren Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen BBI abgeben zu können.

2. Im Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, der Industrie, kleinen und mittleren Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen BBI abgeben zu können. Es wird gemäß Artikel 16 des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in dem Wissenschaftlichen Beirat angestrebt.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 10 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;

(a) Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen, auch zu Entwürfen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 10 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen.

5. Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 10 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6 a. Der Wissenschaftliche Beirat erhält regelmäßig Informationen, und zwar insbesondere über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union, über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens BBI und über die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 10 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und macht sie öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

2. Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 11 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Verbindungen zum Rahmenprogramm „Horizont 2020“;

(c) Übereinstimmung mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 11 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) jährliche Arbeitspläne;

(d) jährliche Arbeitspläne, einschließlich der Entwürfe von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 11 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Zweckmäßigkeit der Aufnahme von Forschungsprioritäten, die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI durch regelmäßige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen abgedeckt werden, in das Rahmenprogramm „Horizont 2020“, um zusätzliche Synergien mit strategisch bedeutenden Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu schaffen;

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 11 – Nummer 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien;

(a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um Synergien zu ermöglichen und Überschneidungen zu vermeiden;

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Gruppe der nationalen Vertreter erhält regelmäßig Informationen, insbesondere über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektdurchführungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union, über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens BBI und über die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse.

Begründung

Um ihre Aufgabe als beratendes Gremium für das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ wahrnehmen zu können, sollte die Gruppe der nationalen Vertreter hinreichende Informationen über alle relevanten Angelegenheiten erhalten.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 11 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung und macht sie öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens BBI.

1. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens BBI.

Am 15. Februar eines jeden Jahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Vorjahr zur Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den entsprechenden jährlichen Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens BBI im Vorjahr zur Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den entsprechenden jährlichen Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

(a) Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;

(a) Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;

(b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;

(b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;

(c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen BBI für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.

(c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen BBI für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.

2. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

2. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

3. Das Gemeinsame Unternehmen BBI erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht.

3. Bis zum 1. März übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens BBI dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss für das vorausgegangene Kalenderjahr.

4. Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens BBI wird von einer unabhängigen Prüfstelle gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft.

Bis zum 31. März übermittelt das Gemeinsame Unternehmen BBI dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement im vorausgegangenen Kalenderjahr.

Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmen BBI wird nicht vom Rechnungshof geprüft.

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu dem vorläufigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens BBI gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens BBI, und der Exekutivdirektor legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

 

Der Verwaltungsrat nimmt Stellung zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens BBI.

 

Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss für das vorausgegangene Kalenderjahr zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

 

Der endgültige Jahresabschluss für das vorausgegangene Kalenderjahr wird bis zum 15. November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September Antworten auf die vom Rechnungshof in dessen Jahresbericht für das vorausgegangene Kalenderjahr formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antworten auch dem Verwaltungsrat.

 

Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Durchführung des Entlastungsverfahrens für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens BBI kann in Bezug auf seine Mitglieder, Gremien und sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten annehmen. Darin sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.

2. Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens BBI nimmt in Bezug auf seine Mitglieder, seine Gremien und sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. Darin sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Teil 20 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens BBI werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen BBI beteiligt sind. Etwaige auf die Europäische Union umgelegte Überschüsse fließen in den EU-Haushalt zurück.

4. Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens BBI werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen BBI beteiligt sind. Etwaige auf die Europäische Union umgelegte Überschüsse fließen in das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ innerhalb des EU-Haushalts zurück.

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ als einen wichtigen Teil des Investitionspakets für Innovationen im Rahmen von „Horizont 2020“. Dieses Gemeinsame Unternehmen baut auf den Erfahrungen der letzten Jahre auf, in denen die EU eine breite Palette von Projekten finanziert hat, die zur Weiterentwicklung der biobasierten Industriezweige beitragen. Angesichts des grenzüberschreitenden, komplexen Charakters dieser enormen Herausforderung im Forschungs- und Innovationsbereich gilt es, einander ergänzende Kenntnisse und finanzielle Ressourcen branchen- und grenzübergreifend zusammenzuführen. Die vorgeschlagene gemeinsame Technologieinitiative wird die erforderliche Abstimmung der Agenda und der Ressourcen ermöglichen.

In Bezug auf die eher horizontalen Änderungsanträge vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass die Umsetzung von „Horizont 2020“ durch öffentlich-private Partnerschaften (PPP) auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben sollte. Daher betont der Berichterstatter, dass die im Zuge der Verhandlungen über „Horizont 2020“ vereinbarten Grundsätze für PPP und die von diesen zu erbringenden Leistungen zu befolgen sind. Das gilt insbesondere für Offenheit und Transparenz.

Es liegt auf der Hand, dass das Gemeinsame Unternehmen BBI als Durchführungsmaßnahme von „Horizont 2020“ mit den Forschungs- und Innovationsprioritäten von „Horizont 2020“ im Einklang stehen muss, die in den Einzelzielen „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und „Ernährungssicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft“ verankert sind. Der Berichterstatter belegt diesen unmittelbaren Zusammenhang durch die Änderungsanträge.

Ferner möchte der Berichterstatter darauf hinweisen, dass dieses Gemeinsame Unternehmen gemäß den Beteiligungsregeln für „Horizont 2020“ umgesetzt wird, jedoch mit einer Abweichung. Um die größtmögliche Hebelwirkung für private Investitionen zu erreichen, muss das Gemeinsame Unternehmen BBI die Förderung aus Unionsmitteln auf dem Gebiet der biobasierten Industriezweige für andere Maßnahmen als Innovationsmaßnahmen auf folgende Arten von Teilnehmern begrenzen: KMU, Sekundarschulen und Hochschulen, nicht gewinnorientierte juristische Personen, auch solche, zu deren Hauptzielen die Forschung oder technologische Entwicklung zählt, die Gemeinsame Forschungsstelle und internationale Organisationen von europäischem Interesse. Ohne dem förmlichen Verfahren für delegierte Rechtsakte vorzugreifen, möchte der Berichterstatter bereits in diesem Stadium feststellen, dass diese Abweichung annehmbar erscheint.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (18.12.2013)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“
(COM(2013)0496 – C7‑0257/2013 – 2013/0241(NLE))

Verfasserin der Stellungnahme: Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)20 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)20 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union, zur Mobilisierung privater Investitionen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement beruhen, was ausgewogene Beiträge aller Partner einschließt, hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.

__________________

__________________

20 ABl… [RP„Horizont 2020“] .

20 ABl… [RP„Horizont 2020“] .

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) BIC ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die geschaffen wurde, um die Industriegruppe zu vertreten, die die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige unterstützt. Seine Mitglieder umfassen die gesamte biobasierte Wertschöpfungskette und setzen sich zusammen aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), regionalen Clustern, europäischen Berufsverbänden und Europäischen Technologieplattformen. Ziel des BIC ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der biobasierten Industriezweige in Europa. Alle interessierten Akteure der biobasierten Wertschöpfungskette können die Mitgliedschaft beantragen. Für das Konsortium gelten die allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz der Mitgliedschaft, wodurch eine breite industrielle Beteiligung sichergestellt ist.

(7) Das BIC ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die geschaffen wurde, um die Industriegruppe zu vertreten, die die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige unterstützt. Seine Mitglieder umfassen die gesamte biobasierte Wertschöpfungskette und setzen sich zusammen aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), regionalen Clustern, europäischen Berufsverbänden und Europäischen Technologieplattformen. Ziel des BIC ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der biobasierten Industriezweige in Europa. Alle interessierten Akteure der biobasierten Wertschöpfungskette können die Mitgliedschaft beantragen. Für das Konsortium gelten die im Rahmenprogramm festgelegten allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz der Mitgliedschaft und der Beschlussfassung, wodurch eine möglichst breite industrielle Beteiligung – auch von KMU – sichergestellt ist.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Einige der größten Biomassebestände der Union befinden sich in ihren am dünnsten besiedelten Regionen. Daher muss das gemeinsame Unternehmen mit seiner Tätigkeit und den gebotenen Möglichkeiten unbedingt auch diese eher abgelegenen Regionen erreichen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in vorwettbewerbliche Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten für biobasierte Industriezweige in Europa bestehen. Insbesondere sollte sie sicherstellen, dass eine zuverlässige Versorgung mit Biomasse gesichert ist und gleichzeitig anderen konkurrierenden sozialen und ökologischen Erfordernissen Rechnung getragen wird; zudem sollte sie die Entwicklung neuartiger Verarbeitungstechnologien, großmaßstäblicher Demonstrationstätigkeiten und politischer Instrumente unterstützen und damit das Risiko für private Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Entwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe verringern.

(11) Die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in vorwettbewerbliche Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten für biobasierte Industriezweige in Europa bestehen. Insbesondere sollte sie sicherstellen, dass eine zuverlässige und kontinuierliche Versorgung mit nachhaltig erzeugter Biomasse gesichert ist und gleichzeitig anderen konkurrierenden sozialen und ökologischen Erfordernissen Rechnung getragen wird; zudem sollte sie die Entwicklung neuartiger Verarbeitungstechnologien, groß- und kleinmaßstäblicher Demonstrationstätigkeiten (unter besonderer Berücksichtigung in der Landwirtschaft tätiger Einzelpersonen und des landwirtschaftlichen Umfelds) und politischer Instrumente unterstützen und damit das Risiko für private Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Entwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe verringern sowie allen Interessenträgern – auch Akteuren aus ländlichen Gebieten – die Möglichkeit bieten, Nutzen aus einer derartigen Initiative zu ziehen.

Begründung

Es ist heute für Landwirte von besonderer Bedeutung, Zugang zu Erkenntnissen, Forschungsergebnissen und neuen Technologien zu erhalten und diese Ressource möglichst gewinnbringend bei der Arbeit zu nutzen. Daher sollte durch die gemeinsame Technologieinitiative dafür gesorgt werden, dass ihre Ergebnisse in den Bereichen Forschung und neue Technologien auch den kleinsten Elementen der gesamten Wertschöpfungskette zugutekommen, was in diesem Fall auch die Landwirte umfasst.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Für die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte die Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in Europa zu erhöhen. Sie sollte ökologische und sozioökonomische Vorteile für die europäischen Bürger hervorbringen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dazu beitragen, dass Europa sich als zentraler Akteur bei der Forschung, Demonstration und Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert.

(12) Für die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte die Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in Europa zu erhöhen und zu streuen, da biobasierte Industriezweige einen erheblichen Beitrag dazu leisten können, das Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bis 2020 zu erreichen. Sie sollte ökologische und sozioökonomische Vorteile für die europäischen Bürger hervorbringen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dazu beitragen, dass Europa sich als zentraler Akteur bei der Forschung, Demonstration und Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige ist die Durchführung eines Programms für Forschung und Innovation in Europa, das die Verfügbarkeit erneuerbarer biologischer Ressourcen, die für die Produktion biobasierter Werkstoffe eingesetzt werden können, bewertet und auf dieser Grundlage den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten unterstützt. Hierzu sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Akteuren entlang der gesamten biobasierten Wertschöpfungsketten entstehen, einschließlich der Primärproduktion und der verarbeitenden Industriezweige, Verbrauchermarken, KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen.

(13) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige ist die Durchführung eines Programms für Forschung und Innovation in Europa, das die Verfügbarkeit erneuerbarer biologischer Ressourcen, die für die Produktion biobasierter Werkstoffe eingesetzt werden können, bewertet und auf dieser Grundlage den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten unterstützt, da biobasierte Industriezweige hinsichtlich der Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen ein Eckpfeiler der Bioökonomie sind. Hierzu sollte eine offene und transparente Zusammenarbeit zwischen den Akteuren entlang der gesamten biobasierten Wertschöpfungskette entstehen, einschließlich der Primärproduktion und der verarbeitenden Industriezweige, Verbrauchermarken, KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das Gemeinsame Unternehmen enge Synergien mit anderen Unionsprogrammen in Bereichen wie Bildung, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU und mit den Finanzmitteln der Kohäsionspolitik und der Politik zur ländlichen Entwicklung aufbauen, die gezielt helfen können, die nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationskapazitäten in Verbindung mit den Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu stärken.

(16) Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das Gemeinsame Unternehmen enge Synergien mit anderen Unionsprogrammen in Bereichen wie Bildung, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU und mit den Finanzmitteln der Kohäsionspolitik und der Politik zur ländlichen Entwicklung aufbauen, die gezielt helfen können, die nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationskapazitäten in Verbindung mit den Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu stärken. Es ist erforderlich, Abstimmung, Kommunikation und Komplementarität mit anderen Politikbereichen und Fonds zu verbessern und Querfinanzierungsmöglichkeiten zu ermitteln. Es kommt zudem wesentlich darauf an, dass die Informationen über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und seine Möglichkeiten, den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten zu fördern, die einschlägigen Interessenträger erreichen.

Begründung

Bessere Abstimmung, Kommunikation und Komplementarität mit anderen Politikbereichen sind ebenso wie die Querfinanzierung für die erfolgreiche Durchführung von Vorhaben der gemeinsamen Technologieinitiative unverzichtbar. All dies ermöglicht die Umsetzung neuer technologischer Lösungen, den Erwerb neuer Ausrüstungsgegenstände sowie die Verbesserung der Infrastruktur und der Aus- und Fortbildung.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige sollte auf einem von der Basis ausgehenden Ansatz beruhen, was für die Ausschöpfung des Potenzials sämtlicher Regionen von überragender Bedeutung ist, und insbesondere darauf gründen, dass lokale und regionale Maßnahmen im ständigen Kontakt mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gefördert werden. In ihrem Rahmen sollte zu einer stärkeren Sensibilisierung der Gesellschaft für die Bedeutung der Bioökonomie beigetragen und von deren überaus großem Nutzen gekündet werden. Es sollten aber auch die Sachkenntnis der Regionen genutzt, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Unternehmen und Behörden im Rahmen der sogenannten Dreifachhelix mit dem Ziel der Schaffung einer offenen und expansiven Wirtschaft ausgebaut, grenzüberschreitende Investitionen angestoßen und eine wirksame Zusammenarbeit gefördert werden, die auf dem komplementären Wettbewerb zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und zwischen Wissenschaft und Wirtschaft sowie der optimalen Nutzung der Forschungsinfrastruktur durch diese Akteure fußt.

Begründung

Durch einen von der Basis ausgehenden Ansatz wird die Kohärenz lokaler Entscheidungen gestärkt, die Verwaltung verbessert, zur Stärkung des Sozialkapitals in den Regionen beigetragen und zugleich zur Umsetzung innovativer Lösungen angeregt.

Die stärkere Sensibilisierung der Gesellschaft für die Bioökonomie und die Schaffung einer biobasierten Gesellschaft wiederum sind zentral für die raschere vollständige Umstellung auf eine europäische Wirtschaft, deren Grundlage erneuerbare biologische Energieträger sind.

Da die Regionen über die größte Bürgernähe verfügen und als Bindeglied zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, Unternehmen, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der Zivilgesellschaft fungieren, spielen sie bei der Sensibilisierung der Gesellschaft eine derart wichtige Rolle, dass sie im Wortlaut berücksichtigt werden sollten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen BBI im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen an Teilnehmer, bereitstellen.

(20) Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen BBI im Anschluss an offene und transparente wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen an Teilnehmer, bereitstellen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Damit auch weniger bedeutende Interessenträger und Geldgeber in gleicher Weise begünstigt werden, muss in Bezug auf alle Beiträge und auch auf die Auswahl der Projekte uneingeschränkte Transparenz und Offenheit gegeben sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, die ausgerichtet ist auf eine im Hinblick auf die Ressourcennutzung effizientere und nachhaltige Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie auf die Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage moderner Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

(b) Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, die ausgerichtet ist auf eine im Hinblick auf die Ressourcennutzung effizientere und nachhaltige Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie auf die Beschleunigung des Wirtschaftswachstums und die Steigerung der Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten und Gebieten mit umfangreichen Biomassebeständen und hohem Potenzial für die Entwicklung biobasierter Produkte, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage moderner Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Demonstration von Technologien, mit denen neue chemische Bausteine, neue Werkstoffe und neue Verbraucherprodukte aus europäischer Biomasse entwickelt werden können und die den Bedarf an fossilen Ausgangsstoffen ersetzen;

(c) Demonstration und Förderung technologischer Problemlösungen in großem und kleinem Maßstab, mit denen neue chemische Bausteine, neue Werkstoffe und neue Verbraucherprodukte aus nachhaltig erzeugter europäischer Biomasse entwickelt werden können und die den Bedarf an fossilen Ausgangsstoffen ersetzen; sowie Förderung von Innovationen und Erschließung neuer Quellen des Wachstums, durch die die umfassende Nutzung des vorhandenen intellektuellen Kapitals möglich wird;

Begründung

Durch bessere und wirksamere Förderung innovativer Technologien wird deren Nutzung auf sämtlichen Stufen der Wertschöpfungskette im Bereich biobasierter Industriezweige beschleunigt.

Die umfassende Nutzung des vorhandenen intellektuellen Kapitals (Unternehmenspersonal, Sachverständige, Wissenschaftler) beschleunigt sowohl den Aufbau des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ als auch die Konzipierung von Maßnahmen für eine florierende Bioökonomie und stärkt auf diese Weise die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Versorgung mit Biomasse über Bioraffinerien bis hin zum Verbraucher biobasierter Werkstoffe und Chemikalien sowie von Biobrenn- und -kraftstoffen – zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen und Unterstützung branchenübergreifender Cluster, und

(d) Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Versorgung mit Biomasse über Bioraffinerien bis hin zum Verbraucher biobasierter Werkstoffe und Chemikalien sowie von Biobrenn- und -kraftstoffen – zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen, Unterstützung branchenübergreifender Cluster sowie Ausbau der interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, und

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen, die als Vorreiter dienen können, weil sie Technologien und Geschäftsmodelle für biobasierte Werkstoffe und Chemikalien sowie für Biobrenn- und -kraftstoffe einsetzen und Kosten- und Leistungsverbesserungen in einem Maß aufweisen, das sie gegenüber auf fossilen Ausgangsstoffen beruhenden Alternativen konkurrenzfähig macht.

(e) Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen, die als Vorreiter dienen können, weil sie Technologien und Geschäftsmodelle für zukunftsfähige biobasierte Werkstoffe und Chemikalien sowie für Biobrenn- und -kraftstoffe einsetzen und Kosten- und Leistungsverbesserungen in einem Maß aufweisen, das sie gegenüber auf fossilen Ausgangsstoffen beruhenden Alternativen konkurrenzfähig macht.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Gewährleistung der Übermittlung von Forschungserkenntnissen über innovative, mit der Bioökonomie zusammenhängende Technologien an sämtliche Beteiligten, auch an einzelne Landwirte, damit alle den größtmöglichen Nutzen daraus ziehen können.

Begründung

Angesichts der derzeitigen Strukturbedingungen in der Landwirtschaft und den damit zusammenhängenden Wirtschaftszweigen sowie der unzureichenden Finanzierung haben die Beteiligten nicht immer Zugang zu den neuesten Informationen über die verfügbaren innovativen Technologien, und in vielen Fällen gestaltet sich die rasche Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis schwierig.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“]; (n)

(h) Informations-, Kommunikations-, Förderungs-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Rahmenprogramm „Horizont 2020“]; (n)

Begründung

Durch bessere und wirksamere Förderung innovativer Technologien wird deren Nutzung auf sämtlichen Stufen der Wertschöpfungskette im Bereich biobasierter Industriezweige beschleunigt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 11 – Nummer 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien;

(a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um Synergieeffekte zu ermöglichen und Überschneidungen zu verhindern;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, Francesco De Angelis, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva Kekuš, Constanze Angela Krehl, Iosif Matula, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Markus Pieper, Ovidiu Ioan Silaghi, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jan Březina, Catherine Grèze, Juozas Imbrasas, Karin Kadenbach, James Nicholson, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Vilja Savisaar-Toomast, Elisabeth Schroedter, Richard Seeber, Czesław Adam Siekierski, Michael Theurer, Derek Vaughan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Carl Schlyter

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

1

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Vicky Ford, Gaston Franco, Norbert Glante, Robert Goebbels, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Badia i Cutchet, Yves Cochet, Věra Flasarová, Elisabetta Gardini, Françoise Grossetête, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Ivailo Kalfin, Werner Langen, Vladko Todorov Panayotov, Silvia-Adriana Ţicău, Lambert van Nistelrooij, Hermann Winkler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jean-Paul Besset, Janusz Władysław Zemke