BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates

13.2.2014 - (COM(2013)0639 – C7‑0303/2013 – 2013/0313(COD)) - ***I

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Ingeborg Gräßle


Verfahren : 2013/0313(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0108/2014
Eingereichte Texte :
A7-0108/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates

(COM(2013)0639 – C7‑0303/2013 – 2013/0313(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0639),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0303/2013),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Dezember 2013[1],

–       gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0108/2014),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

zu dem Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. …/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom …

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ▌

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, ▌

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 25. Oktober 2012 angenommen und von einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission begleitet, in der eine Überarbeitung dieser Verordnung vereinbart wurde, um das Ergebnis der Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 zu berücksichtigen.

(2)      Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[5] und der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] und in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Erklärung ist es notwendig, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um die Übertragungsregeln für die Soforthilfereserve und für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, aufzunehmen.

(3)      Für die Soforthilfereserve werden die entsprechenden Mittel in den Titel „Reserve“ des Gesamthaushaltsplans der Union eingestellt. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um die Übertragung von in die Reserve eingestellten Mitteln, die im Jahr n nicht verwendet wurden, auf das Jahr n+1 zu ermöglichen.

(4)  Aufgrund der Beschaffenheit der Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, sind die einschlägigen Vergabeverfahren häufig komplex. Daher können auch geringfügige Verzögerungen bei der Vollendung solcher Projekte zu einem Verlust von Mitteln für Verpflichtungen für das Jahr führen und die Rentabilität der Projekte gefährden, was den politischen Willen der EU zur Modernisierung der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze und –infrastruktur untergraben könnte. Um dies zu verhindern, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die automatische Übertragung von bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeten Mitteln für Verpflichtungen für Projekte, die über die Infrastrukturfazilität finanziert werden, vorsehen.

(5)       Nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] ist es notwendig, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um frei gewordene Mittel für die Zwecke der Anwendung der leistungsgebundenen Reserve und der unbegrenzten Garantien und Verbriefung für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) wieder einzusetzen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

▌Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

(1)         Artikel 13 wird wie folgt geändert:

             (a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)       Im ersten Unterabsatz werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)     Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen für die Soforthilfereserve entsprechen;

d)      Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen für Projekte entsprechen, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden.“;

ii)     ▌folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die unter den Buchstaben c und d des ersten Unterabsatzes genannten Beträge dürfen ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.“;

(b)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.     Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels und des Artikels 14 dürfen in die Reserve eingestellte Mittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitarbeiter und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.“

(2)         In Artikel 178 wird folgender Absatz angefügt:

„2a.  Die so frei gewordenen Mittel werden wieder eingesetzt, wenn

(a)     die Mittelbindungen für ein Programm im Rahmen der Regelungen für die Anwendung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgehoben werden;

(b)     die Mittelbindungen für ein dem spezifischen Finanzierungsinstrument zugunsten von KMU gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewidmetes Programm aufgrund der Einstellung der Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Finanzierungsinstrument aufgehoben werden.

_______________________________

*          Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320)“

Artikel 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                              Der Präsident

  • [1]  ABl. C 4 vom 8.1.2014, S. 1.
  • [2] *              Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]              ABl. C 4 vom 8.1.2014, S. 1.
  • [4]              Standpunkt des Europäischen Parlaments vom... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ...
  • [5]              Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [6]              Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
  • [7]              erordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

ANLAGE: GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Gemeinsame Erklärung zur getrennten Entlastung gemeinsamer Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung

1. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass die gemeinsamen Unternehmen auf Grundlage von Artikel 209 der Haushaltsordnung errichtet werden sollten, damit ihnen die vereinfachten Finanzregelungen, die ihrem öffentlich-privaten Charakter besser entsprechen, zugute kommen.

Darüber hinaus vereinbaren sie Folgendes:

– In Anbetracht der besonderen Merkmale und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Hinblick auf die Sicherstellung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollten die gemeinsamen Unternehmen weiterhin einer gesonderten Entlastung unterliegen, die vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt wird. Daher sollten bestimmte Abweichungen von Artikel 209 der Haushaltsordnung in die Gründungsrechtsakte der gemeinsamen Unternehmen, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 errichtet werden sollen, aufgenommen werden. Diese Abweichungen werden die gesonderte Entlastung betreffen und sämtliche erforderlichen zusätzlichen Anpassungen umfassen.

– Damit den gemeinsamen Unternehmen die im neuen Finanzrahmen vorgesehenen Vereinfachungen umgehend zugute kommen können, ist es notwendig, dass die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Haushaltsordnung in Kraft tritt.

2. Das Europäische Parlament und der Rat nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission

– dafür sorgen wird, dass die Finanzregelungen der gemeinsamen Unternehmen Abweichungen von der Musterfinanzregelung für ÖPP enthalten, mit denen die Aufnahme der gesonderten Entlastung in ihre Gründungsrechtsakte berücksichtigt wird,

– die Absicht hat, im Rahmen einer künftigen Prüfung der Haushaltsordnung entsprechende Änderungen des Artikels 209 und des Artikels 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung vorzuschlagen.

BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Im Rahmen der Verhandlungen über die Haushaltsordnung, die Ende 2012 abgeschlossen wurden, haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbart, diese zu überarbeiten, um das Ergebnis der Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 zu berücksichtigen.

Am 27. Juni 2013 wurde zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission eine politische Einigung über das Paket des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014–2020 und den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ erzielt, die unter anderem spezifische Regelungen für Mittelübertragungen umfasste.

Ende 2013 wurde eine Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen betreffend die europäischen Struktur- und Investitionsfonds erzielt, wobei insbesondere die Einrichtung einer leistungsgebundenen Reserve und der KMU-Initiative vorgesehen wurde.

Durch den Vorschlag der Kommission wird Artikel 13 der Haushaltsordnung geändert, um die die Übertragung betreffenden Vorschriften für die Reserve für Soforthilfe und für Projekte, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2 der MFR-Verordnung betreffend die Reserve für Soforthilfe und mit der Begründung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] betreffend die Fazilität „Connecting Europe“ aufzunehmen.

Änderungsvorschlag: leistungsgebundene Reserve und KMU-Initiative

Da der Vorschlag der Kommission vorgelegt wurde, bevor die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen angenommen worden war, konnten einige Anpassungen, die aufgrund der in die endgültige politische Einigung eingeflossenen Bestimmungen erforderlich sind, nicht vorgenommen werden. Daher ist es auch sinnvoll, im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit dem MFR spezifische Bestimmungen in die Haushaltsordnung aufzunehmen, die die Einrichtung einer leistungsgebundenen Reserve und die KMU-Initiative betreffen.

Wie bei der MFR-Verordnung und der Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ geht es lediglich darum, den Auswirkungen bereits vereinbarter Rechtsakte auf Haushaltsvorschriften und -mechanismen in der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen. Im Falle der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen wurde dies auch mittels einer gemeinsamen Erklärung der drei Organe festgeschrieben.

Die gemeinsame Erklärung: direkte Entlastung für öffentlich-private Partnerschaften

Des Weiteren wird mit diesem Bericht – entsprechend der Forderung aus dem Schreiben D(2014)5889 des Vorsitzenden des CONT-Ausschusses an den Vorsitzenden des BUDG-Ausschusses – eine spezifische gemeinsame Erklärung unterstützt, die im Rahmen der Verhandlungen über die delegierte Verordnung der Kommission über die Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften vereinbart wurde.

Nachdem die Kommission am 30. September 2013 eine delegierte Verordnung über die Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften (Artikel 209 der Haushaltsordnung) vorgelegt hatte, beschlossen der BUDG- und der CONT-Ausschuss am 17. Dezember 2013 gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung einstimmig, den Entschließungsantrag zur Ablehnung des delegierten Rechtsakts anzunehmen, gemäß dem öffentlich-private Partnerschaften eine indirekte Entlastung über die Kommission erhalten sollten, wodurch die gegenwärtige Praxis, jedem gemeinsamen Unternehmen bzw. jeder öffentlich-privaten Partnerschaft gesondert Entlastung zu erteilen, geändert würde.

Auf Ersuchen des Parlaments wurde anschließend Folgendes vereinbart und in einer gemeinsamen Erklärung vorgelegt, die von den anderen Organen bereits gebilligt worden ist und nun vom Plenum gebilligt werden sollte:

I. Als Zwischenlösung sollen Abweichungen von der Haushaltsordnung in jeden der Basisrechtsakte der gemeinsamen Technologieinitiativen und die internen Finanzvorschriften der jeweiligen Einrichtungen aufgenommen werden.

II. 2014 wird die Kommission eine Dauerlösung vorschlagen, durch die die Haushaltsordnung und anschließend der delegierte Rechtsakt geändert werden, wodurch die Haushaltsordnung sowie die Rahmenfinanzregelung für die öffentlich-privaten Partnerschaften mit den aktualisierten Verordnungen über die gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden.

Weitere Bemerkungen

Die Berichterstatterin unterstützt und aktualisiert den Vorschlag der Kommission mit dem Ziel, die Haushaltsordnung zu überarbeiten, um die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erforderlich gewordenen Änderungen mit der gemeinsamen Erklärung in Einklang zu bringen, die im Zuge der Dreijahresüberprüfung der Haushaltsordnung aus dem Jahr 2012 abgegeben wurde.

Sie bedauert jedoch, dass bei den Verhandlungen trotz der nachdrücklichen Forderung des Parlaments keine Einigung über die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ab dem MFR 2014–2020 erzielt werden konnte. Allerdings nimmt sie wohlwollend zur Kenntnis, dass „die Kommission unter anderem im Hinblick auf eine Verbesserung der demokratischen Kontrolle der Entwicklungspolitik beabsichtigt, die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ab 2021 vorzuschlagen“, wie es aus der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung ausdrücklich hervorgeht.

Die Berichterstatterin bedauert außerdem zutiefst, dass im Rahmen des MFR 2014–2020 keine Einigung über die Behandlung von Mitteln, die aus den Vereinbarungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen stammen, erzielt wurde. Sie erinnert in diesem Zusammenhang an die Stellungnahme Nr. 3/2012 des Rechnungshofs zum Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

VERFAHREN

Titel

Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0639 – C7-0303/2013 – 2013/0313(COD)

Datum der Konsultation des EP

20.9.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

8.10.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

8.10.2013

ITRE

8.10.2013

TRAN

8.10.2013

REGI

8.10.2013

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CONT

28.10.2013

ITRE

14.10.2013

TRAN

14.10.2013

REGI

7.11.2013

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ingeborg Gräßle

30.9.2013

 

 

 

Datum der Annahme

12.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Richard Ashworth, Reimer Böge, Zuzana Brzobohatá, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Věra Flasarová, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Andrej Plenković, Dominique Riquet, Alda Sousa, László Surján, Helga Trüpel, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

François Alfonsi, Derk Jan Eppink, María Muñiz De Urquiza, Paul Rübig, Nils Torvalds

Datum der Einreichung

14.2.2014