BERICHT über die Änderung der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments in Bezug auf parlamentarische Anfragen

17.2.2014 - (2013/2083(REG))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatterin: Zita Gurmai


Verfahren : 2013/2083(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0123/2014
Eingereichte Texte :
A7-0123/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Änderung der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments in Bezug auf parlamentarische Anfragen

(2013/2083(REG))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 13. Februar 2013,

–   gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0123/2014),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.  beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag der ersten Tagung der achten Wahlperiode in Kraft treten;

3.  beschließt, dass das in den Änderungen vorgesehene Urnensystem zur Bestimmung der Mitglieder, die eine Frage stellen dürfen, nach einem Versuchszeitraum von einem Jahr ab Beginn der achten Wahlperiode evaluiert wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 116

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. Fragestunden mit Anfragen an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt.

1. Fragestunden mit Anfragen an die Kommission finden auf jeder Tagung zu einem oder mehreren spezifischen Querschnittsthemen statt, die von der Konferenz der Präsidenten einen Monat vor der Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt 90 Minuten.

2. Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur eine Anfrage an die Kommission richten.

2. Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme eingeladenen Mitglieder der Kommission muss in Verbindung mit dem spezifischen Querschnittsthema bzw. den spezifischen Querschnittsthemen stehen, zu dem bzw. denen die Fragen gestellt werden. Die Zahl der Mitglieder der Kommission ist auf zwei pro Tagung beschränkt, wobei die Möglichkeit besteht, abhängig von dem für die Fragestunde ausgewählten spezifischen Querschnittsthema bzw. den für die Fragestunde ausgewählten Querschnittsthemen ein drittes Mitglied der Kommission einzuladen.

3. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt17.

3. Die Fragestunde wird nach einem Urnensystem durchgeführt, dessen Einzelheiten in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt sind17.

5. Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.

4. Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.

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17 Siehe Anlage II.

17 Siehe Anlage II.

Änderungsantrag  2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien18 an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.

1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien18 an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.

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18 Siehe Anlage III.

18 Siehe Anlage III.

Änderungsantrag  3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2. Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie den Adressaten übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

2. Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten gründet sich dabei nicht nur auf die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auch auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung allgemein. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

Änderungsantrag  4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Absatz 2 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a. Die Anfragen sind in elektronischer Form einzureichen. Jedes Mitglied darf höchstens fünf Anfragen pro Monat einreichen.

 

Im Ausnahmefall sind weitere Anfragen zulässig; diese sind als unterzeichnetes Schriftstück von dem jeweiligen Mitglied persönlich bei der zuständigen Dienststelle des Generalsekretariats einzureichen.

 

Ein Jahr nach Beginn der achten Wahlperiode nimmt die Konferenz der Präsidenten eine Bewertung des Systems in Bezug auf die zusätzlichen Anfragen vor.

Änderungsantrag  5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Anfragen, die eine umgehende Beantwortung, aber keine eingehenden Nachforschungen erfordern (Anfragen mit Vorrang), müssen innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung an die Adressaten beantwortet werden. Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.

entfällt

Änderungsantrag  6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Sonstige Anfragen (Anfragen ohne Vorrang) müssen innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Übermittlung an das betreffende Organ beantwortet werden.

Die Anfragen müssen innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Mitteilung an das betreffende Organ beantwortet werden. In begründeten dringlichen Fällen kann der Präsident beantragen, dass eine Anfrage innerhalb von drei Wochen beantwortet wird.

Änderungsantrag  7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Die Mitglieder geben an, um welche Art von Anfrage es sich handelt. Die Entscheidung trifft der Präsident.

entfällt

 

Änderungsantrag  8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5. Anfragen und Antworten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5. Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Änderungsantrag  9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 118 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien19 an die Europäische Zentralbank Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten.

1. Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien19 an die Europäische Zentralbank pro Monat höchstens sechs Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.

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19 Siehe Anlage III.

19 Siehe Anlage III.

Änderungsantrag  10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 118 – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2. Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen, der sie der Europäischen Zentralbank übermittelt.

2. Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen, der die Europäische Zentralbank davon in Kenntnis setzt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Vorsitz entschieden. Die Entscheidung des Vorsitzes wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

Änderungsantrag  11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 118 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3. Anfragen und Antworten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3. Anfragen und Antworten werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Änderungsantrag  12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage II

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Durchführung der Fragestunde gemäß Artikel 116

Durchführung der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission

A. Leitlinien

1. Die Mitglieder, die an eines der Mitglieder der Kommission eine Frage richten, werden mittels eines Urnensystems ausgewählt, das wie folgt funktioniert:

 

1. Zulässig sind nur solche Anfragen, die

– Am Eingang zum Plenarsaal wird eine Stunde vor Beginn der Fragestunde eine Urne aufgestellt;

kurz gefasst und so formuliert sind, dass sie eine kurze Beantwortung ermöglichen;

Mitglieder, die eine Frage stellen möchten, schreiben ihren Namen auf einen vorgefertigten Zettel und werfen diesen in die Urne;

– die Zuständigkeit und Verantwortung ihres Adressaten betreffen und von allgemeinem Interesse sind;

Mitglieder, die eine Frage stellen möchten, dürfen nicht mehr als einen Zettel in die Urne werfen;

spezifische Fragen an den Rat enthalten, insbesondere zur Ausübung seiner Aufgaben bei der Festlegung, Koordinierung und Durchführung der Politik der Union oder zu seinen Zuständigkeiten im Rahmen von Ernennungsverfahren oder im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder der Änderung der Verträge;

der Präsident eröffnet die Fragestunde und schließt die Urne;

keine größeren vorherigen Studien oder Nachforschungen durch das befragte Organ erforderlich machen;

der Präsident zieht jeweils einen Zettel und fordert das betreffende Mitglied auf, dem zuständigen Mitglied der Kommission seine Frage vorzutragen.

– präzis formuliert sind und sich auf einen konkreten Punkt beziehen;

2. Das Mitglied hat eine Minute Zeit, um die Frage zu formulieren, und das Mitglied der Kommission erhält zwei Minuten, um auf die Frage zu antworten. Das Mitglied kann eine Zusatzfrage von 30 Sekunden stellen, sofern diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht. Das Mitglied der Kommission erhält sodann zwei Minuten Zeit, um eine zusätzliche Antwort zu geben.

– keine Feststellungen oder Wertungen enthalten;

3. Fragen und Zusatzfragen müssen direkt mit dem ausgewählten spezifischen Querschnittsthema zusammenhängen. Der Präsident kann über die Zulässigkeit entscheiden.

– keine rein persönlichen Angelegenheiten betreffen;

 

– nicht auf die Beschaffung von Dokumenten oder statistischen Informationen abzielen;

 

– in Form einer Frage abgefasst sind.

 

2. Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in der Tagesordnung bereits vorgesehen ist, dass das Thema unter Teilnahme des betreffenden Organs behandelt wird, oder wenn diese Anfrage die gesetzgeberischen oder haushaltspolitischen Zuständigkeiten des Rates gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union berührt.

 

3. Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in den vorangegangenen drei Monaten eine gleiche oder ähnliche Frage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Mitteilung zur Weiterbehandlung zur Verfügung gestellt hat, sofern es nicht neue Entwicklungen gibt oder die Verfasser um weitere Informationen nachsuchen. Im erstgenannten Fall erhalten die Verfasser eine Abschrift der Anfrage und der Antwort.

 

Zusatzfragen

 

4. Jedes Mitglied kann zu jeder Anfrage im Anschluss an deren Beantwortung eine oder höchstens zwei Zusatzfragen stellen.

 

5. Für die Zusatzfragen gelten die in diesen Leitlinien festgelegten Zulässigkeitsbedingungen.

 

6. Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Zusatzfragen und begrenzt ihre Zahl so, dass jedes Mitglied, das eine Anfrage eingereicht hat, eine Antwort darauf erhält.

 

Der Präsident ist nicht verpflichtet, Zusatzfragen, auch wenn sie den genannten Zulässigkeitsbedingungen entsprechen, zuzulassen,

 

a) wenn dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet würde, oder

 

b) wenn die Hauptfrage, auf die sich die Zusatzfrage bezieht, schon ausreichend durch andere Zusatzfragen geklärt ist, oder

 

c) wenn die Zusatzfrage nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht.

 

Beantwortung der Anfragen

 

7. Das befragte Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die Antworten kurz sind und sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen.

 

8. Lässt der Inhalt der jeweiligen Anfragen es zu, kann der Präsident nach Anhörung der Fragesteller entscheiden, dass sie durch das befragte Organ bei der Beantwortung zusammengefasst werden.

 

9. Anfragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist oder vor Beginn der Fragestunde dem Präsidenten schriftlich einen Stellvertreter benannt hat.

 

10. Ist weder der Fragesteller noch ein Stellvertreter anwesend, ist die Anfrage hinfällig.

 

11. Reicht ein Mitglied eine Anfrage ein, ist jedoch weder das Mitglied noch ein Stellvertreter während der Fragestunde anwesend, weist der Präsident das Mitglied schriftlich auf die Pflicht hin, anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Muss der Präsident innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dreimal ein solches Schreiben versenden, verliert das betreffende Mitglied für die Dauer von sechs Monaten das Recht, Anfragen für die Fragestunde einzureichen.

 

12. Anfragen, die aus Zeitmangel nicht beantwortet werden können, werden gemäß Artikel 117 Absatz 4 Unterabsatz 1 GO beantwortet, es sei denn, ihr Verfasser beantragt ihre Behandlung gemäß Artikel 117 Absatz 3 GO.

 

13. Für das Verfahren der schriftlichen Beantwortung finden die Bestimmungen von Artikel 117 Absätze 3 und 5 GO Anwendung.

 

Fristen

 

14. Die Anfragen müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde eingereicht worden sein. Anfragen, die nicht innerhalb dieser Frist eingegangen sind, können in der Fragestunde behandelt werden, wenn das befragte Organ damit einverstanden ist.

 

Die für zulässig erklärten Anfragen werden an die Mitglieder verteilt und den befragten Organen übermittelt.

 

B. Empfehlungen

 

(Auszug aus der Entschließung des Parlaments vom 13. November 1986)

 

Das Europäische Parlament –

 

1. wünscht eine strengere Anwendung der Leitlinien zur Durchführung der Fragestunde gemäß Artikel 43 GO47, insbesondere von Ziffer 1 dieser Leitlinien zur Zulässigkeit;

 

2. empfiehlt eine häufigere Anwendung der Befugnis zur Zuordnung der Anfragen für die Fragestunde zu Anfragegruppen, die der Präsident nach Artikel 43 Absatz 3 GO28 besitzt, vertritt jedoch die Auffassung, dass nur die Anfragen, die zur ersten Hälfte der Liste der für eine bestimmte Plenartagung eingereichten Anfragen gehören, einer solchen Einteilung in Anfragegruppen unterliegen sollten;

 

3. empfiehlt, dass der Präsident grundsätzlich eine Zusatzfrage von dem Fragesteller und eine oder höchstens zwei Zusatzfragen von anderen Mitgliedern – vorzugsweise Abgeordnete einer anderen Fraktion oder aus einem anderen Mitgliedstaat als der Verfasser der Anfrage – zulassen sollte; weist darauf hin, dass Zusatzfragen kurz und in Frageform abgefasst sein müssen, und schlägt vor, ihre Länge auf 30 Sekunden zu begrenzen;

 

4. ersucht die Kommission und den Rat, gemäß Ziffer 7 dieser Leitlinien dafür zu sorgen, dass die Antworten kurz sind und sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen.

 

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27 Jetzt Artikel 116 GO.

 

28 Jetzt Artikel 116 Absatz 3 GO.

 

Änderungsantrag  13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Überschrift

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Leitlinien für Anfragen zur schriftlichen Beantwortung gemäß den Artikeln 117 und 118

Kriterien für Anfragen zur schriftlichen Beantwortung gemäß den Artikeln 117 und 118

Begründung

Es handelt sich nicht bloß um Leitlinien, sondern um anwendbare Kriterien für die Zulässigkeit.

Änderungsantrag  14

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

– müssen in die Zuständigkeit und Verantwortung des Adressaten fallen und von allgemeinem Interesse sein;

– müssen ausschließlich in den Bereich der in den einschlägigen Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Organe und in die Verantwortung des Adressaten fallen und von allgemeinem Interesse sein;

Änderungsantrag  15

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

– dürfen 200 Wörter nicht überschreiten;

Änderungsantrag  16

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

– dürfen nicht mehr als drei Unterfragen enthalten.

Änderungsantrag  17

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2. Entspricht eine Anfrage nicht diesen Leitlinien, berät das Generalsekretariat den Verfasser darüber, wie die Anfrage formuliert werden kann, um zulässig zu sein.

2. Auf Anfrage berät das Generalsekretariat die Verfasser darüber, wie die Kriterien nach Maßgabe von Absatz 1 im Einzelfall eingehalten werden können.

Änderungsantrag  18

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

3. Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Folgemitteilung zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Verfasser führt neue wichtige Entwicklungen an oder sucht um weitere Informationen nach.

3. Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in ihr lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Folgemitteilung zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Präsident beschließt dies in Anbetracht wichtiger neuer Entwicklungen und auf begründeten Antrag des Verfassers.

Änderungsantrag  19

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

4. Wird in einer Anfrage um sachliche oder statistische Informationen nachgesucht, die bereits in der Bibliothek des Parlaments verfügbar sind, unterrichtet Letztere das Mitglied, das die Anfrage zurückziehen kann.

4. Wird in einer Anfrage um sachliche oder statistische Informationen nachgesucht, die bereits in den Recherchediensten des Parlaments verfügbar sind, so wird sie nicht dem Adressaten, sondern den entsprechenden Diensten übermittelt, sofern der Präsident auf Antrag des Verfassers nicht anders entscheidet.

Änderungsantrag  20

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5. Anfragen, die verwandte Themen betreffen, können zusammen beantwortet werden.

5. Anfragen, die verwandte Themen betreffen, können vom Generalsekretariat zu einer einzigen Frage zusammengefasst und zusammen beantwortet werden.

BEGRÜNDUNG

1) Hintergrund

Im Juni 2011 änderte die Konferenz der Präsidenten das Format der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission, um die Qualität und Lebendigkeit der Fragestunden zu steigern. Das neue Format sollte ab September 2011 zunächst versuchsweise eingesetzt und vor der endgültigen Umsetzung der Änderungen evaluiert werden.

In ihrer Sitzung vom 17. Januar 2013 prüfte die Konferenz der Präsidenten einen Evaluierungsbericht über die Versuchsperiode, der vom zuständigen Vizepräsidenten, Edward McMillan-Scott, erstellt und vorgelegt worden war, und beschloss, das überarbeitete Format der Fragestunde zu bestätigen, die weiterhin monatlich für eine Dauer von 90 Minuten stattfinden sollte.

Die Konferenz der Präsidenten legte darüber hinaus Folgendes fest:

- Die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder der Kommission sollte in der Regel auf zwei pro Tagung beschränkt sein, wobei die Möglichkeit besteht, je nach Thema ein drittes Mitglied der Kommission hinzuzuziehen;

- die Konferenz der Präsidenten sollte den spezifischen Erörterungsgegenstand grundsätzlich einen Monat vor der betreffenden Tagung festlegen, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Mitglieder der Kommission anwesend sein können, wobei diesbezüglich jedoch eine gewisse Flexibilität gelten muss, um die Planung für die Tagesordnung des Plenums zu erleichtern.

Die Konferenz der Präsidenten beschloss endgültig, das übliche „Catch-the-eye“-Verfahren durch ein Urnensystem zu ersetzen und dieses System zu einem späteren Zeitpunkt zu evaluieren.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 unterrichtete der Präsident den Vorsitz des Ausschusses für konstitutionelle Fragen über diesen Beschluss und überwies ihm die Angelegenheit gemäß Artikel 211 zur Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Änderung von Artikel 116 und Anlage II der Geschäftsordnung.

2) Änderung der Geschäftsordnung

Die im vorliegenden Entwurf eines Berichts vorgeschlagene Änderung von Artikel 116 und Anlage II der Geschäftsordnung stimmt mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten überein.

Die Änderung umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte:

– Die Auswahl der fragestellenden Mitglieder durch das „Catch-the-eye"-Verfahren wird durch ein Urnensystem ersetzt, das absolute Objektivität gewährleistet;

– die Fragen werden nicht vorab schriftlich eingereicht, und ihre Zulässigkeit wird nicht geprüft, es sei denn, die Fragen hängen nicht direkt mit dem ausgewählten spezifischen Querschnittsthema zusammen;

– Anlage II, die ausführliche Leitlinien für die Prüfung der Zulässigkeit der Fragen, die Zusatzfragen und die Fristen enthält, wurde an das neue Urnensystem angepasst.

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen hat am 26. November 2013 beschlossen, den Gegenstand des Berichts aufgrund der Nähe der betreffenden Themen dahingehend zu ändern, dass neben Artikel 116 GO (Fragestunde) auch Artikel 117 und 118 (Anfragen zur schriftlichen Beantwortung) behandelt werden, und den Präsidenten entsprechend in Kenntnis gesetzt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andrew Henry William Brons, Zdravka Bušić, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Sandra Petrović Jakovina, Paulo Rangel, Tadeusz Ross, Algirdas Saudargas, Indrek Tarand, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elmar Brok, Zuzana Brzobohatá, Vital Moreira, Helmut Scholz, György Schöpflin, Rainer Wieland