BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit

19.2.2014 - (COM(2013)0260 – C7-0124/2013 – 2013/0136(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterin: Marit Paulsen


Verfahren : 2013/0136(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0129/2014
Eingereichte Texte :
A7-0129/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit

(COM(2013)0260 – C7-0124/2013 – 2013/0136(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0260),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0124/2013),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie des Fischereiausschusses (A7-0129/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Tiergesundheit

zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben.

(1) Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben und die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit stark beeinflussen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Gesundheit haben können, wie es beispielsweise bei der Aviären Influenza und Salmonellen der Fall war.

(2) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben können, wie es beispielsweise bei der Aviären Influenza und Salmonellen der Fall war.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Eine wirksame Kontrolle übertragbarer Tierseuchen, einschließlich der zoonotischen Tierseuchen, ist eine Voraussetzung für einen funktionierenden Binnenmarkt im Bereich des Handels mit lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) In Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird anerkannt, dass Tiere fühlende Wesen sind. Die Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl verpflichten Tiereigentümer, Tierhalter und zuständige Behörden zur Einhaltung der Tierschutzauflagen, die eine humane Behandlung der Tiere gewährleisten und ihnen unnötige Schmerzen und Leiden ersparen. Diese Vorschriften fußen auf wissenschaftlichen Beweisen und können zu einer Verbesserung der Tiergesundheit beitragen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Zur besseren Verständlichkeit der Rechtsvorschriften und folglich auch im Hinblick auf deren korrekte und umfassende Anwendung ist es erforderlich, ein Organisationskriterium und –prinzip für die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzulegen, die zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007–2013) mit dem Leitsatz „Vorbeugung ist die beste Medizin“ wurde von der Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen11 vom 19. September 2007 angenommen. Sie zielt darauf ab, in Zukunft den Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen, Seuchenüberwachung, Seuchenbekämpfung und Forschung zu legen, damit Tierseuchen seltener auftreten und die Auswirkungen solcher Ausbrüche, wenn es dennoch dazu kommt, weitestmöglich begrenzt werden. In der Strategie wird vorgeschlagen, einen „einzigen Regelungsrahmen“ für Tiergesundheit zu schaffen, mit dem eine Annäherung an internationale Standards gesucht wird, bei gleichzeitigem Engagement für hohe Tiergesundheitsstandards.

(6) Die Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007–2013) mit dem Leitsatz „Vorbeugung ist die beste Medizin“ wurde von der Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen11 vom 19. September 2007 angenommen. Sie zielt darauf ab, die Tiergesundheit zu fördern, indem in Zukunft der Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen, Seuchenüberwachung, Seuchenbekämpfung und Forschung gelegt wird, damit Tierseuchen seltener auftreten und die Auswirkungen solcher Ausbrüche, wenn es dennoch dazu kommt, weitestmöglich begrenzt werden. In der Strategie wird vorgeschlagen, einen „einzigen Regelungsrahmen“ für Tiergesundheit zu schaffen, mit dem eine Annäherung an internationale Standards gesucht wird, bei gleichzeitigem Engagement für hohe Tiergesundheitsstandards.

__________________

__________________

11 KOM (2007) 539 endgültig.

11 KOM (2007) 539 endgültig.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Mitteilung der Kommission über die neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union unterstreicht, dass angesichts der Tatsache, dass Seuchenerreger leicht von einem auf den anderen Betrieb übertragen werden können, ein gemeinsamer Ansatz, der Maßnahmen zur Prävention und zum Schutz vor biologischen Gefahren vorsieht, erforderlich ist.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Bei der Festlegung dieser Tiergesundheitsbestimmungen müssen die Zusammenhänge zwischen Tiergesundheit, öffentlicher Gesundheit, Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierwohl, Ernährungssicherheit sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten unbedingt berücksichtigt werden.

(9) Bei der Festlegung dieser Tiergesundheitsbestimmungen müssen die Zusammenhänge zwischen Tiergesundheit, öffentlicher Gesundheit, Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Ernährungssicherheit, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten und vor allem dem Tierwohl unbedingt berücksichtigt werden, da eine Wechselbeziehung zwischen dem Tierwohl und der Tiergesundheit besteht.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) In den vor der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wurden die Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere separat behandelt. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen enthält besondere Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die Good-Governance-Grundsätze im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von Tierarten. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, schließt sich die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz an, aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land- und Wassertiere festzulegen.

(19) In den vor der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wurden die Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere separat behandelt. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen enthält besondere Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die Good-Governance-Grundsätze und die Leitlinien für eine gute Haltungspraxis im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von Tierarten. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, schließt sich die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz an, aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land- und Wassertiere festzulegen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Außerdem sollten die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung jeder Tierseuche „maßgeschneidert“ werden, damit das betreffende epidemiologische Profil und die sich daraus ergebenden Folgen zielgerichtet angegangen werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen über die Prävention und Kontrolle sollten daher seuchenspezifisch sein.

(24) Außerdem sollten die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung jeder Tierseuche „maßgeschneidert“ werden, damit das betreffende epidemiologische Profil und die sich daraus ergebenden Folgen zielgerichtet angegangen werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen über die Prävention und Kontrolle sollten daher seuchenspezifisch sein und regionale Voraussetzungen strikt berücksichtigen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Neue Gefahren im Zusammenhang mit bestimmten Seuchen oder Arten können sich insbesondere aufgrund von Veränderungen der Umwelt, des Klimas, der Tierzucht, der landwirtschaftlichen Praxis, aber auch aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen entwickeln. Der wissenschaftliche Fortschritt kann zu neuen Erkenntnissen und einer größeren Sensibilisierung für existierende Seuchen führen. Außerdem können Seuchen und Arten, die momentan bedeutsam sind, in der Zukunft an Bedeutung verlieren. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung weit gefasst werden, und die darin niedergelegten Bestimmungen sollten schwerpunktmäßig Seuchen mit großer Bedeutung für die Öffentlichkeit betreffen. Die OIE hat mit Unterstützung der Europäischen Kommission in der Studie über die Auflistung und Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren Seuchen („Listing and categorisation of priority animal diseases, including those transmissible to humans“23) ein System zur Priorisierung und Kategorisierung von Seuchen sowie ein Instrument dafür entwickelt. Mit der vorliegenden Verordnung sollte ein solcher Ansatz auch im Unionsrecht eingeführt werden.

(30) Neue Gefahren im Zusammenhang mit bestimmten Seuchen oder Arten können sich insbesondere aufgrund von Veränderungen der Umwelt, des Klimas, der Tierzucht, der landwirtschaftlichen Praxis, aber auch aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen und Änderungen in den Wirtschaftsbeziehungen und im Handel innerhalb und außerhalb der Union entwickeln. Bestimmte Seuchen, die momentan in begrenzten Gebieten auftreten, könnten sich ausweiten und die Wirtschaft in größeren Gebieten schädigen. Der wissenschaftliche Fortschritt kann außerdem zu neuen Erkenntnissen und einer größeren Sensibilisierung für existierende Seuchen führen. Zum anderen können Seuchen und Arten, die momentan bedeutsam sind, in der Zukunft an Bedeutung verlieren. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung weit gefasst werden, und die darin niedergelegten Bestimmungen sollten schwerpunktmäßig Seuchen mit großer Bedeutung für die Öffentlichkeit betreffen. Die OIE hat mit Unterstützung der Europäischen Kommission in der Studie über die Auflistung und Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren Seuchen („Listing and categorisation of priority animal diseases, including those transmissible to humans“23) ein System zur Priorisierung und Kategorisierung von Seuchen sowie ein Instrument dafür entwickelt. Mit der vorliegenden Verordnung sollte ein solcher Ansatz auch im Unionsrecht eingeführt werden.

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__________________

23 http://www.oie.int/en/support-to-oie-members/global-studies/categorisation-of-animal-diseases/.

23 http://www.oie.int/en/support-to-oie-members/global-studies/categorisation-of-animal-diseases/.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Tierseuchen auf Unionsebene zu gewährleisten, muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“). Der Kommission sollten die Durchführungsbefugnisse zur Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.

(31) Es muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“), die in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden sollte. Die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 AEUV der Kommission übertragen werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, die die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche anfällig sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten sollten („gelistete Arten“); daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.

(35) Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, die die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche anfällig sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Daher muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten sollten („gelistete Arten“), und diese Liste sollte in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden. Die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 AEUV der Kommission übertragen werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Für jede gelistete Seuche sollte systematisch und einheitlich eine Kategorie spezifischer Präventions- und Bekämpfungsvorschriften gelten, die je nach Bedeutung und Auswirkungsumfang der betreffenden Seuche, ihrer geografischen Verbreitung, ihrer Prävalenz und ihrem Auftreten in der Union und je nach Verfügbarkeit von Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen unterschiedlich sind.

(36) Für jede gelistete Seuche sollte systematisch und einheitlich eine Kategorie spezifischer Präventions- und Bekämpfungsvorschriften gelten, die je nach Bedeutung und Auswirkungsumfang der betreffenden Seuche, ihrer geografischen Verbreitung, ihrer Prävalenz, ihrem Auftreten in der Union und ihrem Verbreitungsrisiko und je nach Verfügbarkeit von Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen unterschiedlich sind.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Um in Bezug auf die für Seuchen geltenden Präventions- und -bekämpfungsmaßnahmen einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene festgelegt werden, welche der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die gelisteten Seuchen jeweils gelten sollen. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, welche gelistete Seuche welchen Vorschriften unterliegen soll.

(37) Es muss auf Unionsebene ermittelt und in einer Liste festgelegt werden, welche der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die gelisteten Seuchen jeweils gelten sollen. Eine solche zu aktualisierende Liste könnte in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden. Die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 AEUV der Kommission übertragen werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter, die mit Tieren arbeiten, können die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren und Produkten, für die sie zuständig sind, verantwortlich sein.

(38) Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter, die mit Tieren arbeiten, können die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren und Produkten, für die sie zuständig sind, verantwortlich sein und einzeln und gemeinsam an der Entwicklung einer besseren Praxis im Bereich der Tiergesundheit mitwirken.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Kenntnisse über Tiergesundheit, einschließlich Symptome und Auswirkungen von Seuchen und Präventionsmöglichkeiten (u.a. Schutz vor biologischen Gefahren, Behandlung und Bekämpfung von Seuchen) sind eine Voraussetzung für ein wirksames Tiergesundheitsmanagement und unerlässlich für die Früherkennung von Tierseuchen. Unternehmer und andere Angehörige der mit Tieren befassten Berufe sollten sich daher ein solches Wissen im erforderlichen Umfang aneignen. Diese Kenntnisse können auf unterschiedliche Weise erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer formellen Ausbildung, aber auch mithilfe der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die es im Landwirtschaftssektor gibt, oder durch informelle Fortbildung, bei der nationale und europäische Landwirtschaftsverbände und andere Organisationen eine Rolle spielen können. Solche alternativen Arten des Wissenserwerbs sollten auch in der vorliegenden Verordnung anerkannt werden.

(41) Kenntnisse über Tiergesundheit, einschließlich Symptomen und Auswirkungen von Seuchen und Präventionsmöglichkeiten (u.a. Schutz vor biologischen Gefahren, Behandlung und Bekämpfung von Seuchen) sind eine Voraussetzung für ein wirksames Tiergesundheitsmanagement und unerlässlich für die Früherkennung von Tierseuchen. Unternehmer und andere Angehörige der mit Tieren befassten Berufe sollten sich daher ein solches Wissen im erforderlichen Umfang aneignen. Diese Kenntnisse können auf unterschiedliche Weise erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer formellen Ausbildung, aber auch mithilfe der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die es im Landwirtschaftssektor gibt, oder durch informelle Fortbildung, bei der nationale und europäische Landwirtschaftsverbände und andere Organisationen eine Rolle spielen können. Solche alternativen Arten des Wissenserwerbs sollten auch in der vorliegenden Verordnung anerkannt werden. Gleiches gilt für Heimtierhalter, wobei die unterschiedlichen Positionen und Verantwortungsebenen zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Die zuständigen Behörden können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten ausführen, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung solcher Tätigkeiten auf die Tierärzte geschaffen werden. Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Übertragung dieser Tätigkeiten auf Tierärzte und über die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen für diese zu erlassen.

(46) Die zuständigen Behörden können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten ausführen, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung solcher Tätigkeiten auf die Tierärzte und auf andere qualifizierte Fachleute geschaffen werden. Aus diesem Grund ist es auch äußerst wichtig, dass bei diesen Tierärzten und Fachleuten keine Interessenkonflikte bestehen. Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Übertragung dieser Tätigkeiten auf Tierärzte und über die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen für diese zu erlassen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Ein optimales Tiergesundheitsmanagement kann nur in Zusammenarbeit mit den Tierhaltern, Unternehmern, anderen Akteuren und Handelspartnern erreicht werden. Um sich ihrer Unterstützung zu versichern, müssen die Entscheidungsprozesse und die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen klar und transparent strukturiert sein. Daher sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit treffen, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tiere oder Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, oder wenn es um Fälle von öffentlichem Interesse geht.

(47) Ein optimales Tiergesundheitsmanagement kann nur in Zusammenarbeit mit den Tierhaltern, Unternehmern, Tierärzten, anderen Angehörigen der mit der Gesundheit von Tieren befassten Berufe, anderen Akteuren und Handelspartnern erreicht werden. Um sich ihrer Unterstützung zu versichern, müssen die Entscheidungsprozesse und die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen klar und transparent strukturiert sein. Daher sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit treffen, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tiere oder Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Ernährungssicherheit oder die Umwelt darstellen, oder wenn es um Fälle von öffentlichem Interesse geht.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Für eine wirksame Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer wirksamen und schnellen Reaktion sollte jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung eines Ausbruchs bestimmter gelisteter Seuchen der zuständigen Behörde umgehend gemeldet werden. Diese Meldepflicht sollte für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, damit sichergestellt ist, dass kein Seuchenausbruch unbemerkt bleibt.

(49) Für eine wirksame Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer wirksamen und schnellen Reaktion sollte jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung eines Ausbruchs bestimmter gelisteter Seuchen einem Tierarzt oder einem Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe umgehend gemeldet werden. Zugleich muss sichergestellt werden, dass ein professioneller Umgang mit Seuchenmeldungen und Berichterstattungen dazu beiträgt, dass Gesundheitswarnungen nicht grundlos ausgelöst werden. Diese Meldepflicht sollte daher für alle Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter gelten.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Unternehmer beobachten ihre Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Mortalitäten oder andere Symptome einer schweren Krankheit festzustellen. Unternehmer bilden daher das Fundament jedes Überwachungssystems und ihre Mitwirkung ist unerlässlich für die Überwachung durch die zuständige Behörde.

(57) Unternehmer beobachten ihre Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Mortalitäten oder andere Symptome einer schweren Krankheit festzustellen. Unternehmer bilden daher das Fundament jedes Überwachungssystems und ihre Mitwirkung ist unerlässlich für die Überwachung durch die zuständige Behörde. Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und im Hinblick auf wildlebende Tiere sollte anerkannt werden, dass auch die Jäger aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Kenntnis der Seuchen, von denen wildlebende Tiere betroffen sind, eine maßgebliche Rolle bei der Überwachung von Seuchen spielen. In ähnlicher Weise könnten auch Jagdvereine und Inhaber von Jagdrechten die Arbeit der Unternehmer bei der Überwachung wildlebender Tiere ergänzen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Für Seuchen, die in der vorliegenden Verordnung als obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Seuchen sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorische Tilgungsprogramme erstellen müssen; für Seuchen, deren Tilgung auf Unionsebene vorgesehen, aber nicht obligatorisch ist, können diese Mitgliedstaaten ein freiwilliges Tilgungsprogramm erstellen. Um einheitliche Bedingungen für die allgemeine Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen harmonisierte Anforderungen an solche obligatorischen oder freiwilligen Tilgungsprogramme festgelegt werden. Um eine wirksame Seuchentilgung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Ziele der Seuchenbekämpfungsstrategien, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme und die Anforderungen an solche Programme zu erlassen.

(63) Für Seuchen, die in der vorliegenden Verordnung als in der Union obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Seuchen sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorische Tilgungsprogramme erstellen müssen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63a) Andererseits gibt es eine Reihe von Seuchen, die zwar für die Union von Belang sind, zu deren Tilgung die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden müssen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für solche Seuchen freiwillige Tilgungsprogramme zu erstellen, wenn sie beschließen, dass die Tilgung wichtig für sie ist. Solche freiwilligen Tilgungsprogramme werden auf Unionsebene anerkannt. Im Rahmen eines entsprechenden Programms wären bestimmte einschlägige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorzusehen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann dem Mitgliedstaat durch ein solches Programm auch ermöglicht werden, bei der Einfuhr von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmte Garantien zu verlangen, wie zum Beispiel zusätzliche Untersuchungen auf die Seuche und Garantien bezüglich der Untersuchungsergebnisse in einer Verbringungsbescheinigung. Wenn die Seuche in [der neuen Haushaltsordnung] gelistet ist und der Mitgliedstaat einen Antrag auf Finanzhilfe stellt, können für das Programm auch Finanzhilfen der Union gewährt werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63b) Um einheitliche Bedingungen für die allgemeine Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen harmonisierte Anforderungen an solche obligatorischen oder freiwilligen Tilgungsprogramme festgelegt werden. Um eine wirksame Seuchentilgung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Ziele der Seuchenbekämpfungsstrategien, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme und die Anforderungen an solche Programme zu erlassen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75) Allerdings ist es im Rahmen der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können z. B. durch Hyperimmunseren oder Antibiotika die Symptome einer Seuche unterdrückt werden, so dass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird.

(75) Allerdings ist es im Rahmen der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können z. B. durch Hyperimmunseren oder Antibiotika die Symptome einer Seuche unterdrückt werden, so dass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird und die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit erheblich gefährdet werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76) Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von gelisteten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Um einen flexiblen Ansatz zu gewährleisten und die Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und die Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen.

(76) Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von bestimmten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Um einen flexiblen Ansatz zu gewährleisten und die Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und die Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79) Es sollten Kriterien für einen prioritären Zugang zu den Ressourcen der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien festgelegt werden, damit eine wirksame Verteilung der Ressourcen in Notfällen gewährleistet ist.

(79) Es sollten Kriterien für einen prioritären Zugang zu den Ressourcen der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien festgelegt werden, damit eine wirksame Verteilung der Ressourcen in Notfällen gewährleistet ist. Zudem sollten für Mitgliedstaaten, die keine nationalen Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien haben oder für die nur begrenzte Bestände in den Unionsbanken verfügbar sind, Kriterien für einen Zugang zu den Ressourcen anderer Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 85 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(85a) Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen übermitteln. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten als Teil der Kontrollpläne und Kontrollprogramme, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/201X über amtliche Kontrollen und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgesehen sind, strategische Maßnahmen ergreifen, um die sonstigen übertragbaren Tierseuchen zu überwachen, zu kontrollieren und ihnen vorzubeugen, darunter auch solche, die im Anhang zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind. Diese Maßnahmen sollten eine Strategie für eine gute Tierhaltungspraxis und eine verantwortungsvolle Anwendung von Tierarzneimitteln umfassen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(86a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall eines Seuchenausbruchs erforderlich werden, können sich nachteilig auf die biologische Vielfalt und die Bewahrung der genetischen Ressourcen landwirtschaftlicher Nutztiere auswirken. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sollten die zuständigen Behörden bei der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die genetischen Ressourcen landwirtschaftlicher Nutztiere berücksichtigen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87) Das Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit gehaltener Tiere darstellen. Daher sollten, soweit erforderlich, besondere Vorschriften für Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsmaßnahmen bei wildlebenden Tieren erlassen werden.

(87) Das Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit gehaltener Tiere oder umgekehrt darstellen. Daher sollten, soweit erforderlich, besondere Vorschriften für Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsmaßnahmen bei wildlebenden bzw. bei gehaltenen Tieren erlassen werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(88) Für gelistete Seuchen, die nicht hochinfektiös sind und einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuchen insbesondere auf nicht infizierte Gebiete zu verhindern. Diese Maßnahmen können jedoch weniger einschneidend sein als die, die bei den gefährlichsten gelisteten Seuchen anzuwenden sind, bzw. können sich von diesen unterscheiden. Die vorliegende Verordnung sollte daher spezielle Vorschriften für diese Seuchen enthalten. Mitgliedstaaten, die ein freiwilliges Seuchentilgungsprogramm durchführen, sollten solche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ebenfalls ergreifen. Jedoch sollten Niveau und Intensität der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und den Eigenheiten der fraglichen gelisteten Seuche, ihrer Verteilung und ihrer Bedeutung für den betroffenen Mitgliedstaat und für die Union insgesamt Rechnung tragen.

(88) Für gelistete Seuchen, die nicht hochinfektiös sind und einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuchen insbesondere auf nicht infizierte Gebiete zu verhindern. Diese Maßnahmen können jedoch weniger einschneidend sein als die, die bei den gefährlichsten gelisteten Seuchen anzuwenden sind, bzw. können sich von diesen unterscheiden. Die vorliegende Verordnung sollte daher spezielle Vorschriften für diese Seuchen enthalten. Mitgliedstaaten, die ein freiwilliges Seuchentilgungsprogramm durchführen, sollten solche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ebenfalls ergreifen. Jedoch sollten Niveau und Intensität der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und den Eigenheiten der fraglichen gelisteten Seuche, ihrer Verteilung und ihrer Bedeutung für die betroffene Region, den betroffenen Mitgliedstaat und für die Union insgesamt Rechnung tragen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 105

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(105) Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, gilt eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere dürfen Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken.

(105) Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, gilt eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere dürfen Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken. Trotzdem sollten diese Mortalitäten durch die zuständige Behörde registriert werden.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 108

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(108) Von Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die vorliegende Verordnung diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten.

(108) Von Verbringungen und Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die vorliegende Verordnung diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 111

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(111) Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen.

(111) Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen und von der zuständigen Behörde registriert werden.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 121

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(121) Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen Tieren ausgeht. Für solche Verbringungen sollten in der vorliegenden Verordnung daher besondere Vorschriften niedergelegt werden. Damit gewährleistet ist, dass Heimtiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit genauen Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsanforderungen für Heimtierverbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften über Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verbringungen übertragen werden.

(121) Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen Tieren ausgeht. Für solche Verbringungen sollten daher weiterhin die bereits erlassenen Bestimmungen gelten. Damit ist gewährleistet, dass Heimtiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Vorschriften über Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verbringungen zu erlassen.

 

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 125

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(125) Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, sollten mit den Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein. Daher sollte ein Rahmen für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen.

(125) Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, müssen nur dann nicht mit den Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein, wenn sie wissenschaftlich aus Gründen des Schutzes vor Übertragung begründet sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen. Daher sollte ein Rahmen für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 154 – Spiegelstrich 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/9752 des Rates,

entfällt

__________________

 

52 ABL. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 154 – Spiegelstrich 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 [Amt für Veröffentlichungen]57,

entfällt

__________________

 

57 ABl. L

 

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 158

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(158) Zu Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte Zoonosen und nichtkommerzielle Verbringungen von Heimtieren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EU) Nr. XXX/XXXX [Ex-998/2003] und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG, 2005/94/EG and 2008/71/EG wirksam wird.

(158) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren und auf Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte Zoonosen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG wirksam wird.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 160

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(160) Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(160) Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen mit Interessenträgern, auch auf Expertenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

 

a) Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind,

 

b) Instrumente und Mechanismen für den Übergang zu einem Status der Seuchenfreiheit für Zonen und Gebiete,

 

c) vorrangige Maßnahmen und

 

d) die Verteilung von Zuständigkeiten im Bereich der Tiergesundheit.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts;

ii) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und Lebens- und Futtermittelsicherheit;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt durch

iii) eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– bestimmte Seuchen;

 bestimmte Seuchen und Risikofaktoren, die zu Seuchen führen können;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– biologische Vielfalt;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Antibiotikaresistenz;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Notwendigkeit, seltene Tierrassen zu schützen und zu bewahren und die genetische Vielfalt zu erhalten;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) gehaltene und wildlebende Tiere;

a) gehaltene, nicht-gehaltene und wildlebende Tiere;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „gehaltene Tiere“ Tiere, die vom Menschen gehalten werden; bei Wassertieren Tiere in Aquakultur;

(5) „gehaltene Tiere“ lebende Tiere, die vom Menschen gehalten werden;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) „nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten“ Tiere, die sich nicht oder nicht mehr in menschlicher Obhut befinden;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) „Tiere aus Aquakultur“ Wassertiere, die in Aquakultur gehalten werden;

(7) „Tiere aus Aquakultur“ Wassertiere, die mit Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus gehalten werden;

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) „wildlebende Tiere“ Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind;

(8) „wildlebende Tiere“ Tiere, die keine gehaltenen und keine nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten sind;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) „Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ jede Verbringung von Heimtieren, die weder direkt noch indirekt einen finanziellen Gewinn oder einen Eigentumsübergang mit sich bringt oder bezweckt;

(13) „Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ Verbringung zu anderen als Handelszwecken gemäß der Definition in Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013;

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) „Seuche“ das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren mit oder ohne klinische oder pathologische Erscheinungsbilder, die von einem oder mehreren auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchenerregern verursacht werden;

(14) „Seuche“ das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren mit oder ohne klinische oder pathologische Erscheinungsbilder, die von einem oder mehreren auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchenerregern verursacht werden; für die Zwecke dieser Verordnung sind Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, ebenfalls als „Seuche“ zu betrachten;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier;

(20) „Risiko“ die wissenschaftlich nachgewiesene oder nachzuweisende Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche wissenschaftlich nachgewiesene oder nachzuweisende Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 21 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) „Schutz vor biologischen Gefahren“ die Summe der Management- und der physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in, aus bzw. innerhalb

(21) „Schutz vor biologischen Gefahren“ die Summe der Management- und der physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen oder Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, in, aus bzw. innerhalb

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe“ eine natürliche oder juristische Person mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte;

(23) andere Personen, die beruflich mit Tieren befasst sind, eine natürliche oder juristische Person mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) „Ausbruch“ ein Fall oder mehrere Fälle in einem Betrieb, Haushalt oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden;

(37) „Ausbruch“ einen Fall oder mehrere Fälle in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden;

 

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a) „Verarbeitungsbetrieb“ ein Lebensmittelunternehmen, das nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zur Lebensmittelerzeugung zugelassen ist.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 50 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50b) „Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“, ein Lebensmittelunternehmen, das nach Artikel 177 und Teil IV Titel II der vorliegenden Verordnung zugelassen ist;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) „Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“ jedes Lebensmittelunternehmen, das nach den folgenden Bestimmungen zugelassen ist:

 

entfällt

a) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zur Lebensmittelerzeugung;

 

b) Artikel 177 der vorliegenden Verordnung für die Schlachtung von Wassertieren zur Seuchenbekämpfung gemäß Teil III Titel II;

 

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 51 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a) „Tierarzt“ einen Fachmann mit einer umfassenden wissenschaftlichen Ausbildung, der von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt ist, auf unabhängige, ethisch und persönlich verantwortliche Weise alle Aspekte der Tiermedizin im Interesse von Tieren, Kunden und Gesellschaft auszuführen;

 

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 51 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51b) „amtlicher Tierarzt“ einen von den zuständigen Behörden ernannten und für die Durchführung der amtlichen Kontrollen und sonstigen amtlichen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) Nr. …/20… über amtliche Kontrollen niedergelegten Vorschriften entsprechend qualifizierten Tierarzt.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) gelistete Seuchen;

a) die in Anhang –I gelisteten Seuchen;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der entsprechenden Seuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe a fest.

2. Die Liste der entsprechenden Seuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang -I aufgeführt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter gebührender Berücksichtigung der Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und nach gebührender öffentlicher Anhörung der interessierten Kreise und von Sachverständigen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Liste der in diesem Anhang aufgeführten Seuchen zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, der Weiterentwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie den veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Liste enthält Seuchen, die die Bedingungen der nachfolgenden Buchstaben a und b dieses Absatzes erfüllen, wobei die in Artikel 6 festgelegten Kriterien für die Listung von Seuchen berücksichtigt werden:

Diese Tabelle enthält Seuchen, die die Bedingungen der nachfolgenden Buchstaben a und b dieses Absatzes erfüllen, wobei die Bewertung der in Artikel 6 festgelegten Kriterien für die Listung von Seuchen berücksichtigt wird:

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) die Gesellschaft in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Drittländern und Gebieten;

iii) die Gesellschaft in den Mitgliedstaaten und in den Regionen und gegebenenfalls in Drittländern und Gebieten;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) Tierwohl und Tiergesundheit;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Entscheidung, ob eine Seuche die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

1. Bei einer Änderung der Liste der Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission bei der Entscheidung, ob eine Seuche die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt, folgende Kriterien:

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) die Fähigkeit, Resistenzen gegen Behandlungen zu entwickeln;

iv) die Fähigkeit von Seuchenerregern, Resistenzen gegen Behandlungen zu entwickeln, mit dem Schwerpunkt auf Antibiotikaresistenz;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) des Schutzes der betroffenen Teilpopulationen der gehaltenen und der wildlebenden Tiere;

iii) des Schutzes der betroffenen Teilpopulationen der gehaltenen und der nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten sowie der Gesundheit der wildlebenden Tiere;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie der Weiterentwicklung einschlägiger internationaler Standards Rechnung zu tragen.

2. Die Kommission ist befugt, nach gebührender öffentlicher Anhörung der interessierten Kreise und von Sachverständigen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie der Weiterentwicklung einschlägiger internationaler Standards Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die spezifischen Präventions- und Bekämpfungsbestimmungen über die in der vorliegenden Verordnung gelisteten Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die gelisteten Arten.

1. Die spezifischen Präventions- und Bekämpfungsbestimmungen über die gelisteten Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die in Anhang ‑I gelisteten Arten.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der Arten gemäß Absatz 1 fest.

2. Die Kommission ist befugt, nach gebührender öffentlicher Anhörung der interessierten Kreise und von Sachverständigen sowie unter gebührender Berücksichtigung der Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Liste der Arten gemäß Absatz 1, die in einer Tabelle in Anhang ‑I dargelegt werden, zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Liste umfasst diejenigen Tierarten oder Gruppen von Tierarten, die ein erhebliches Risiko der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Frage, ob die Tiere für Züchtung, Produktion oder Schlachtung verwendet werden.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten fest, welche der nachfolgend aufgeführten Seuchenpräventions- und bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen angewandt werden,

1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter gebührender Berücksichtigung der Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und nach gebührender öffentlicher Anhörung der interessierten Kreise delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung von Anhang –I und in Bezug auf die Anwendung der nachfolgend aufgeführten Seuchenpräventions- und bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen zu erlassen:

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Bestimmungen unterliegen hinsichtlich:

a) auf die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen anzuwenden sind, sobald sie nachgewiesen werden, und die Bestimmungen unterliegen hinsichtlich:

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

b) die in sämtlichen Mitgliedstaaten mit dem langfristigen Ziel bekämpft werden müssen, sie in der gesamten Union auszurotten, und die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Seuchenpräventions- und bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

c) die für bestimmte Mitgliedstaaten relevant sind und gegen die Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit ihre Ausbreitung in Teile der Union, die offiziell nicht von diesen Seuchen betroffen sind oder über Tilgungsprogramme verfügen, und die Seuchenpräventions- und bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

d) die Gegenstand der Bestimmungen gemäß Buchstabe a, b und c sind, einschließlich anderer Krankheiten, gegen die Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, und die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

e) die Gegenstand der Bestimmungen gemäß Buchstabe a und b sind, einschließlich anderer Krankheiten, die in der Union überwacht werden müssen, und die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen unterliegen über:

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien:

2. Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien:

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen, in der vorliegenden Verordnung für die Seuche festgelegten Präventions- und -bekämpfungsmaßnahmen.

c) Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen, in der vorliegenden Verordnung für die Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen unter strenger Berücksichtigung der gegebenen regionalen Voraussetzungen. Unternehmer, andere Personen die beruflich mit Tieren befasst sind und Heimtierhalter

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, um die Gesundheit dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend:

b) treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, unterstützt von professionellen Leitfäden für bewährte Verfahren – und insbesondere eine für eine gute mikrobiologische Praxis – und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, um die Gesundheit dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend:

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) beachten den Grundsatz einer guten Tierhaltungspraxis;

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) sorgen für eine kontrollierte Anwendung von Tierarzneimitteln.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe erwerben Kenntnisse über:

1. Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter erwerben Kenntnisse über:

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren;

b) Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren und eine gute Tierhaltungspraxis einschließlich der verantwortungsvollen Anwendung von Tierarzneimitteln;

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 werden auf eine der folgenden Arten erworben:

3. Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 werden durch Berufserfahrung oder Schulung entsprechend den Anforderungen im jeweiligen Mitgliedsstaat erworben. Solche Schulungen können auch von Berufsverbänden durchgeführt werden.

a) Berufserfahrung oder Schulung;

 

b) vorhandene Programme in Landwirtschafts- oder Aquakultursektoren, die für die Tiergesundheit relevant sind;

 

c) formale Ausbildung.

 

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) sie beraten Unternehmer über Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr durch Zoonosen, von Lebensmitteln übertragene Erreger, Rückstände und Kontaminanten, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Sensibilisierung für Tiergesundheit;

i) der Sensibilisierung für Tiergesundheit und Tierwohl;

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) der kontinuierlichen Weiterbildung in Bezug auf die Seuchenprävention, Früherkennung und Bekämpfung von Seuchen;

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiib) der Förderung des Bewusstseins für Antibiotikaresistenzen und die sich daraus eventuell ergebenden Implikationen;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) sie beraten Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Erkenntnisse in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren und anderer Tiergesundheitsaspekte, die für die Art des Betriebes sowie die Kategorien und Arten der dort gehaltenen Tiere von Belang sind.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die von Berufs wegen mit der Gesundheit von Bienen befassten Personen können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Bienen und Hummeln ausüben, sofern sie nach nationalen Rechtsvorschriften dafür zugelassen sind. In diesem Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Bienen befassten Berufe.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Qualifikationen von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe betreffen, welche Tätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ausüben.

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Qualifikationen von Tierärzten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG und von Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe betreffen, welche Tätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ausüben.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe bei der Erlangung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der in Artikel 10 genannten Grundkenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung.

2. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe bei der Erlangung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der in Artikel 10 genannten Grundkenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung und stellen sicher, dass der erforderliche Kenntnisstand erreicht wird.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Erlangung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der in Artikel 10 genannten Grundkenntnisse über Tiergesundheit durch Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter sichergestellt werden können.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Strategische Maßnahmen in Bezug auf nicht gelistete Seuchen

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen strategische Maßnahmen zur Überwachung, Prävention und Kontrolle übertragbarer Tierseuchen, einschließlich solcher Tierseuchen, die nicht im Anhang dieser Verordnung gelistet sind, die auch zum Ziel haben, das Risiko der Entwicklung von Antibiotikaresistenz zu verringern. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der nationalen Kontrollpläne und Kontrollprogramme gemäß Artikel X der Verordnung (EG) Nr. XX/201X über öffentliche Kontrollen der Tiergesundheit bzw. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern getroffen.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12b

 

Grenzkontrollen

 

Die Mitgliedstaaten stellen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden betroffener Drittländer – und in Bezug auf Tierseuchen, die in Anhang ‑1 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, mit technischer Unterstützung auf Unionsebene – entlang ihrer Außengrenzen die erforderlichen präventiven, risikobasierten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sicher.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde kann Tierärzten eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:

1. Die zuständige Behörde kann Tierärzten sowie den Berufsverbänden, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die zuständige Behörde kann Angehörigen der mit der Gesundheit von Bienen befassten Berufe eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten übertragen.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Umstände und Bedingungen für die Übertragung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten;

a) die Umstände und Bedingungen für die Übertragung der in den Absätzen 1 und 1a genannten Tätigkeiten;

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Mindestanforderungen an die Schulung von Tierärzten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c.

c) Mindestanforderungen an die Schulung von Tierärzten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden, berücksichtigt.

Wenn Maßnahmen in Hinblick auf einen wahrscheinlichen Seuchenfall angeordnet werden, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen, über die Notwendigkeit, die Ausbreitung einer unbegründeten Panik zu verhindern, über den Schweregrad und das Ausmaß des Risikos sowie über das Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Grundprinzipien der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und bei Auslandsreisen insbesondere über die Risiken der Einschleppung von Seuchenerregern aus Gebieten außerhalb der Union zu informieren.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Natürliche und juristische Personen melden Folgendes unverzüglich

1. Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter melden Folgendes unverzüglich

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der zuständigen Behörde: einen Ausbruch oder den Verdacht auf einen Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuche;

entfällt

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) einem Tierarzt: eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei Tieren, die näher untersucht werden muss, einschließlich Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die Situation dies rechtfertigt.

b) einem Tierarzt oder einem Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe: eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren übertragbaren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei Tieren, die näher untersucht werden muss, einschließlich Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die Situation dies rechtfertigt.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Tierärzte oder die Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe informieren bei einem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e unverzüglich die zuständige Behörde.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Ärzte melden Anzeichen einer Zoonose unverzüglich der zuständigen Behörde.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten fest, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich gemeldet werden müssen.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, um festzulegen, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich gemeldet werden müssen.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Änderung bzw. Ergänzung der Anforderungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Berichterstattung über andere Angelegenheiten betreffen, damit erforderlichenfalls eine wirksame Anwendung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist.

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Ergänzung der Anforderungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Berichterstattung über andere Angelegenheiten betreffen, damit erforderlichenfalls eine wirksame Anwendung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie beobachten die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich;

a) Sie beobachten die Gesundheit und das Wohl der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich;

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Sie achten bei den tierischen Erzeugnissen, für die sie die Verantwortung tragen, auf eventuelle Veränderungen, bei denen Anlass zu dem Verdacht besteht, dass sie durch eine gelistete oder eine neue Seuche verursacht worden sind.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

c) sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren übertragbaren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) sie unterziehen sich zum Zweck der Verhinderung des Auftretens gelisteter und neu auftretender Seuchen Tiergesundheitsbesuchen durch einen Tierarzt gemäß den in Artikel 23 festgelegten Kriterien, die auch der Beratung des Unternehmers in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren dienen.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Unternehmer können sich in freiwilligen gemeinsamen Ansätzen zur Überwachung von Tierseuchen verpflichten, sofern solche existieren

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt besucht werden, wenn dies aufgrund der Risiken, die der Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

1. Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt oder anderen qualifizierten Fachleuten besucht werden, je nachdem wie dies aufgrund der Risiken, die der Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die in dem Gebiet oder der Region bestehende epidemiologische Lage;

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Tiergesundheitsbesuche werden mit einer Häufigkeit abgestattet, die im Verhältnis zu den von dem Betrieb ausgehenden Risiken steht.

Diese Tiergesundheitsbesuche werden mit einer Häufigkeit abgestattet, die eine zufriedenstellende Prävention von Tierseuchen sicherstellt und im Verhältnis zu den von dem Betrieb ausgehenden Risiken steht. Die zuständige Behörde legt abhängig von den möglichen Risiken, die die einzelnen Arten von Betrieben darstellen, die Einzelheiten zu Gegenstand und Häufigkeit der Tiergesundheitsbesuche fest.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Feststellung jeglicher Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen;

a) Information über die Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen;

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden, mit denen die in Artikel 25 vorgesehene Überwachung ergänzt wird.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 24

entfällt

Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Tiergesundheitsbesuchen

 

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

 

a) die Ergänzung

 

i) der Kriterien in Artikel 23 Absatz 1, die zu berücksichtigen sind, wenn entschieden wird,

 

– welche Art von Betrieben Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen ist;

 

 

– wie häufig solche Tiergesundheitsbesuche abzustatten sind;

 

 

ii) der Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 hinsichtlich des Gegenstands und der Häufigkeit von Tiergesundheitsbesuchen in den verschiedenen Arten von Betrieben, so dass die Zwecke dieser Besuche erfüllt werden;

 

b) die Festlegung der Arten von Betrieben, die Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen sind.

 

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die rechtzeitige Feststellung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage.

2. Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die rechtzeitige Feststellung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage. Diese Überwachung ergänzt die von den Unternehmern individuell und im Rahmen freiwilliger kollektiver Programme durchgeführte Überwachung und stützt sich auf diese.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) der historischen Erfahrungen des Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments mit Seuchen;

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe ba (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) des Ziels der Festlegung, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind;

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Festlegung, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind;

entfällt

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) die Vorlage von Überwachungsprogrammen bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;

i) die Vorlage von Überwachungsprogrammen bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) die Bewertungswerkzeuge der von der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendeten Programme.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll („freiwilliges Tilgungsprogramm“), legen dieses der Kommission zur Genehmigung vor.

2. Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll („freiwilliges Tilgungsprogramm“), legen dieses der Kommission zur Genehmigung vor, wobei

 

a) der Mitgliedstaat um die Anerkennung von Garantien bezüglich der Tiergesundheit in der Union hinsichtlich der betreffenden Krankheit für die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen ersucht; oder

 

b) das freiwillige Tilgungsprogramm ein Kandidat für Finanzhilfen der Union ist.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten erforderlichenfalls Tilgungsprogramme ändern oder beenden, die gemäß den Buchstaben a bzw. b genehmigt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Mitgliedstaaten verpflichten, erforderlichenfalls Tilgungsprogramme zu ändern oder zu beenden, die gemäß den Buchstaben a bzw. b genehmigt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) eine genaue Bestimmung der staatlichen Stellen und/oder privaten Akteure, die auf unterschiedliche Weise an den Programmen beteiligt sind, sowie eine klare Angabe ihrer jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten bei der Umsetzung der Programme.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durchführungsbefugnisse

Durchführungsbefugnisse und Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Leistungsindikatoren

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Leistungsindikatoren;

entfällt

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich der Festlegung von Indikatoren zur Messung der Leistung obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 zu erlassen.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als „seuchenfrei“ verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes:

1. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme oder wurde durch eine Meldung der Kommission gewarnt, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als „seuchenfrei“ verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes:

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Er setzt Verbringungen der gelisteten Arten, die für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist, in andere Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente mit einem für diese gelistete Seuche geltenden höheren Gesundheitsstatus aus;

 

a) Er trifft geeignete Maßnahmen, die dem Risiko entsprechen, das im Falle der betreffenden Seuche von Tierverbringungen ausgeht;

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission aberkennt mittels eines Durchführungsrechtsakts die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 3 erteilt wurde bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, nachdem sie von dem Mitgliedstaat die Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind.

Die Kommission aberkennt daraufhin unverzüglich mittels eines Durchführungsrechtsakts die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 3 erteilt wurde bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Bestimmungen über die Aussetzung, die Aberkennung und die Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

5. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 betreffend die vom betroffenen Mitgliedstaat zu treffenden Maßnahmen und durchzuführenden Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Teil II – Kapitel 4a (neu) – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel 4a Amtliche Laboratorien für die Tiergesundheit

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 42a

 

Europäisches Netz amtlicher Laboratorien für die Tiergesundheit

 

1. Zum Europäischen Netz amtlicher Laboratorien gehören Referenzlaboratorien der Union, nationale Referenzlaboratorien und amtliche Laboratorien für die Tiergesundheit.

 

2. Die Laboratorien des Europäischen Netzes arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten zusammen, um sicherzustellen, dass sich die Überwachung der Tierseuchen und die Seuchenbekämpfungs- und Tilgungsprogramme, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf die fortschrittlichsten wissenschaftlichen Normen und eine solide und zuverlässige Diagnostik stützen können.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 42b

 

Referenzlaboratorien der Union

 

1. Die Kommission benennt aufgrund der gesundheitlichen und ökonomischen Relevanz von Seuchen Referenzlaboratorien der Union für Seuchen, was erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen.

 

2. Diese Benennungen müssen in Form eines öffentlichen Auswahlverfahrens durchgeführt werden, das regelmäßig überprüft wird.

 

3. Die Referenzlaboratorien der Union

 

a) arbeiten nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ und werden von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert;

 

b) sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzlaboratorien der Union unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt;

 

c) haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Analyse-, Test- und Diagnosetechniken geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

 

d) besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

 

e) gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;

 

 

f) sind so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können;

 

g) sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass die relevanten Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren bei ihrer Arbeit erfüllt und die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden; sind so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können; sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass sie die relevanten Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) erfüllen.

 

4. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien der Union und, soweit erforderlich, die Mindestanforderungen für Einrichtung, Ausrüstung und Personal, fest.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 42c

 

Nationale Referenzlaboratorien

 

1. Für jedes gemäß Artikel 42b Absatz 1 benannte Referenzlaboratorium der Union benennen die Mitgliedstaaten ein oder mehrere nationale Referenzlaboratorien.

 

2. Die nationalen Referenzlaboratorien erfüllen die Anforderungen von Artikel 42b Absatz 2.

 

3. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien und, soweit erforderlich, die Mindestanforderungen für Einrichtung, Ausrüstung und Personal fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 42d

 

Allgemeine Koordinierung der Laboratorien

 

1. Die Referenzlaboratorien der Union und die nationalen Referenzlaboratorien müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

 

i) sicherstellen, dass die in Artikel 42e vorgesehenen amtlichen Laboratorien für die Tiergesundheit über aktuelle Informationen bezüglich der gängigen Methoden verfügen;

 

ii) vergleichende Tests zwischen Laboratorien organisieren und deren aktive Beteiligung fordern;

 

iii) den Schulungsbedarf beim Personal der Laboratorien identifizieren und diesem gerecht werden;

 

iv) die Qualität und die Tauglichkeit der Reaktionen und die in den Laboratorien verwendeten Diagnosekits bewerten und Referenzmaterial produzieren und verteilen.

 

2. Die allgemeine Koordinierung des Netzes der Laboratorien für die Tiergesundheit obliegt den Referenzlaboratorien der Union und den nationalen Referenzlaboratorien in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 42e

 

Amtliche Laboratorien für die Tiergesundheit

 

1. Die zuständigen Behörden benennen amtliche Laboratorien zur Durchführung von Laboranalysen und -diagnosen von Tierseuchen.

 

2. Die zuständigen Behörden dürfen nur solche Laboratorien als amtliche Laboratorien benennen, die

 

a) über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben analysieren oder testen oder um Diagnosen stellen zu können;

 

b) über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;

 

c) im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;

 

d) Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen rechtzeitig liefern können.

 

e) mit einem Qualitätssicherungssystem dafür sorgen, dass die mit den verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind.

 

3. Die amtlichen Laboratorien für die Tiergesundheit arbeiten mit den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten zusammen, damit sichergestellt wird, dass ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sich entsprechend den fortschrittlichsten wissenschaftlichen Normen und Qualitätsstandards weiterentwickeln.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v) Dringlichkeitsfonds;

v) Haushaltsmitteln und ggf. die Einrichtung von besonderen Fonds;

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten konsultieren bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Notfallpläne die relevanten Interessenvertreter.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) neuer Erkenntnisse über Seuchenbekämpfungsinstrumente und deren Weiterentwicklung.

c) neuer Erkenntnisse über die gelisteten Seuchen und Seuchenbekämpfungsinstrumente und deren Weiterentwicklung.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen hinsichtlich der verantwortungsvollen Verwendung von Tierarzneimitteln für übertragbare Seuchen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische gelistete Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

2. Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der Tierarzneimittel und die damit einhergehenden Risiken;

c) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der Tierarzneimittel und die damit einhergehenden Risiken sowie die schädlichen Auswirkungen von Antibiotikaresistenzen;

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Zur Verringerung der Antibiotikaresistenz und in Übereinstimmung mit Maßnahme Nr. 5 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz legen die Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Tierarzneimitteln, die Antibiotika enthalten, auf ihrem Territorium vor. Im Folgenden stellt die Union spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angemessene Reduktionsziele auf.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche;

b) besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische Seuche;

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Tiere verhindert wird, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen;

d) Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung von Seuchen durch Tiere verhindert wird, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen;

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Überwachung nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln für spezifische gelistete Seuchen.

e) die Überwachung nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln für spezifische Seuchen.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Bestimmungen, welcher Verwertung notgeimpfte Tiere zugeführt werden dürfen.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission sorgt für ein beschleunigtes Entwicklungs- und Registrierungsverfahren bei neu auftretenden Seuchenerregern und/oder führt ordnungsgemäß registrierte tiermedizinische Produkte ein.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie stellt den Betrieb, Haushalt, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber jeglichen anderen Ort, an dem der Verdacht auf die Seuche auftritt, unter amtliche Überwachung;

a) Sie stellt den Betrieb, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, das Transportunternehmen, den Viehhandel oder den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber jeglichen anderen Ort, an dem der Verdacht auf die Seuche auftritt, unter amtliche Überwachung;

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der in dem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort gehaltenen Tiere;

i) der in dem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort gehaltenen Tiere;

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) der Erzeugnisse in dem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort, sofern für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche relevant;

ii) der Erzeugnisse in dem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort, sofern für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche relevant;

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sie wendet geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren an, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern;

c) sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern;

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, Haushalt, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jeglichen anderen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der Ausbreitung der gelisteten Seuche erforderlich ist;

e) sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, das Transportunternehmen, den Viehhandel, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jeglichen anderen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der Ausbreitung der gelisteten Seuche erforderlich ist;

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe f – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) sie ergreift jegliche sonstigen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 hinsichtlich:

f) sie ergreift jegliche sonstigen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und stellt sicher, dass alle Kontrollmaßnahmen den betreffenden Tieren unnötige Schmerzen und Qualen ersparen, unter Berücksichtigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 hinsichtlich:

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte;

i) der Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel oder Betrieben für tierische Nebenprodukte;

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Ermittlung von Kontaktbetrieben und ihren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten, in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw. kontaminiert wurden;

c) Ermittlung von Kontaktbetrieben und ihren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten, in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw. kontaminiert wurden;

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde

Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten oder einer neu auftretenden Seuche ausgeschlossen wurde

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie erklärt den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betroffenen Ort unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert;

a) Sie erklärt den betroffenen Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, das betroffene Transportunternehmen, den betroffenen Viehhandel, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betroffenen Ort unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert;

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jedem sonstigen Ort ergreift die zuständige Behörde unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern:

1. Bei Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jedem sonstigen Ort ergreift die zuständige Behörde unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern:

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

b) humane Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen, unter der Voraussetzung, dass dies in einer Weise geschieht, durch die die Tiere von sämtlichem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leid verschont werden;

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Impfung oder Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden;

d) Impfung oder Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden; vorzugsweise eine Impfung, bei der die Tiere am Leben bleiben und die keine negativen Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und mit Drittstaaten hat;

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Reinigung, Desinfektion, Derattisation oder sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die auf den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte anzuwenden sind, um das Risiko der Ausbreitung der gelisteten Seuche auf ein Minimum zu beschränken;

f) Reinigung, Desinfektion, Derattisation oder sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die auf den betroffenen Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, das betroffene Transportunternehmen, den betroffenen Viehhandel, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte anzuwenden sind, um das Risiko der Ausbreitung der gelisteten Seuche auf ein Minimum zu beschränken;

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Erzeugungsart und die epidemiologischen Einheiten innerhalb des betroffenen Betriebs, Haushalts, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts.

b) die Erzeugungsart und die epidemiologischen Einheiten innerhalb des betroffenen Betriebs, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Transportunternehmens, Viehhandels, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts.

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die Auswirkungen der Maßnahmen auf die genetische Vielfalt von Nutztieren und die Notwendigkeit zur Erhaltung der genetischen Ressourcen von Nutztieren.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des Betriebs, Haushalts oder jeglichen sonstigen Orts erst, wenn:

3. Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des Betriebs oder jeglichen sonstigen Orts erst, wenn:

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ausreichend Zeit verstrichen ist, um eine erneute Kontamination des betroffenen Betriebs, Haushalts, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts mit der gelisteten Seuche, die den Ausbruch gemäß Absatz 1 verursacht hat, zu verhindern.

b) ausreichend Zeit verstrichen ist, um eine erneute Kontamination des betroffenen Betriebs, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Transportunternehmens, Viehhandels, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts mit der gelisteten Seuche, die den Ausbruch gemäß Absatz 1 verursacht hat, zu verhindern.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Haushalte, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in/an dieselben, aus/von denselben oder durch dieselben befürchten lassen.

1. Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in/an dieselben, aus/von denselben oder durch dieselben befürchten lassen.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder dass sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat darüber.

2. Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder dass sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat und die Kommission darüber.

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung:

Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, das betroffene Transportunternehmen, den betroffenen Viehhandel, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung:

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha) der direkten und indirekten Kosten für die betroffenen Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft;

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Beim Einrichten der Sperrzone legt die zuständige Behörde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zugrunde.

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Ermittlung der Betriebe, Haushalte, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstiger Orte mit gehaltenen Tieren der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten;

a) Ermittlung der Betriebe, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstiger Orte mit gehaltenen Tieren der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten;

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Besuche in Betrieben, Haushalten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, in/an denen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten gehalten werden, und erforderlichenfalls Untersuchungen, Probenahmen und Untersuchung der Proben im Labor;

b) Besuche in Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, in/an denen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten gehalten werden, und erforderlichenfalls Untersuchungen, Probenahmen und Untersuchung der Proben im Labor;

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus den Sperrzonen stammen;

(g) Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren unter vorheriger Betäubung oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus den Sperrzonen stammen;

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Derattisation gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b) Grundsätze für die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3 a. Notgeimpfte Tiere dürfen einer besonderen Verwertung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f zugeführt werden.

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3 b. Ist der verwendete Impfstoff als für den menschlichen Verzehr unbedenklich zertifiziert, sollte die nachfolgende Schlachtung nicht infizierter, geimpfter Tiere vermieden werden.

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Kapitel 1 – Abschnitt 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wildlebende Tiere

Wildlebende Tiere und nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wildlebende Tiere

Wildlebende Tiere und nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei wildlebenden Tieren oder bei ihrer amtlichen Bestätigung gilt für den betroffenen Mitgliedstaat Folgendes:

1. Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei wildlebenden Tieren und nicht-gehaltenen Tieren domestizierter Arten oder bei ihrer amtlichen Bestätigung gilt für den betroffenen Mitgliedstaat Folgendes:

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) er überwacht die Population der nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) er ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, um eine weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu vermeiden.

b) er ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, um eine weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu vermeiden oder ihre Tilgung herbeizuführen und stellt sicher, dass alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen den betreffenden Tieren unnötige Schmerzen und Qualen ersparen.

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die betroffenen wildlebenden Tiere;

b) die betroffenen wildlebenden Tiere und nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten;

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) der Kontakt von wildlebenden Tieren zu gehaltenen Tieren und das damit verbundene Risiko einer gegenseitigen Ansteckung;

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) der direkte Kontakt der betroffenen Tiere zum Menschen und die räumliche Nähe zu Menschen;

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 71a

 

Anwendungsbereich von Kapitel 2

 

Die folgenden Bestimmungen des Kapitels 2 gelten in Bezug auf unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelistete Seuchen nur für Mitgliedstaaten, die ein nationales Programm etabliert haben.

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie führt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche aus dem betroffenen Gebiet, Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder von einem sonstigen Ort zu begrenzen.

a) Sie führt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche aus dem betroffenen Gebiet, Betrieb, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder von einem sonstigen Ort zu begrenzen.

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Durchführung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen und Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an anderen Orten;

b) der Durchführung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel und Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an anderen Orten;

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sie führt in einem Mitgliedstaat, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, wo kein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, gegebenenfalls Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durch;

entfällt

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die betroffenen gehaltenen Tiere;

b) die betroffenen gehaltenen Tiere, insbesondere, wenn sie einer bedrohten Rasse oder Art angehören;

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Verordnung

Teil III – Titel II – Kapitel II – Abschnitt 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wildlebende Tiere

Wildlebende Tiere und nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wildlebende Tiere

Wildlebende Tiere und nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten

Änderungsantrag    213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelistete Seuche bei wildlebenden Tieren oder bei deren amtlicher Bestätigung gilt für die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Folgendes:

1. Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelistete Seuche bei wildlebenden Tieren und nicht-gehaltenen Tieren domestizierter Arten oder bei deren amtlicher Bestätigung gilt für die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Folgendes:

Änderungsantrag    214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren gilt für die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Folgendes:

2. Bei Ausbruch einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren und nicht-gehaltenen Tieren domestizierter Arten, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstage b fallen, gilt für die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Folgendes:

Änderungsantrag    215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die betroffenen wildlebenden Tiere;

b) die betroffenen wildlebenden Tiere und nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten;

Änderungsantrag    216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) der Kontakt von wildlebenden Tieren zu gehaltenen Tieren und das damit verbundene Risiko einer gegenseitigen Ansteckung;

Änderungsantrag    217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) der direkte Kontakt der betroffenen Tiere zum Menschen und die räumliche Nähe zu Menschen;

Änderungsantrag    218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbrüchen einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zu treffen sind.

4. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbrüchen einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren und nicht-gehaltenen Tieren domestizierter Arten gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zu treffen sind.

Änderungsantrag    219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 86

entfällt

Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

 

Abweichend von Artikel 85 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht ausnehmen:

 

a) Entfernung, über die sie diese gehaltenen Landtiere transportieren;

 

b) Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere, die sie transportieren;

 

Änderungsantrag    220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Arten von Transportunternehmern, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können, sofern diese Art von Transport ein unwesentliches Risiko birgt und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem genannten Artikel.

entfällt

Änderungsantrag    221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Kategorien und Arten der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

a) die Kategorien und Arten oder Rassen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

Änderungsantrag    222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Zulassung für Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a, wenn diese Betriebe:

1. Die zuständige Behörde erteilt eine Zulassung für Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a, wenn diese Betriebe:

Änderungsantrag    223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 und Artikel 91 Absatz 1 beantragen müssen.

1. Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 und Artikel 91 Absatz 1 beantragen müssen, sowie eine maximale Frist, innerhalb der sie verpflichtet ist, die Besuche vor Ort gemäß dem folgenden Absatz durchzuführen.

Änderungsantrag    224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2 a. Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung, wenn es sich anhand des Antrags des Unternehmers und der sich daran anschließenden Besichtigung des Betriebs durch die zuständige Behörde nach Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels herausstellt, dass alle Zulassungsanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 und die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erfüllt sind.

Änderungsantrag    225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn sich bei diesem Besuch vor Ort zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Wenn sich bei diesem Besuch vor Ort zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern und bietet die erforderliche effektive Anleitung als Beitrag zur erfolgreichen Behebung der Mängel. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Änderungsantrag    226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Zulassungen von Betrieben, die gemäß den Artikeln 92 und 94 erteilt wurden.

1. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Zulassungen von Betrieben, die gemäß den Artikeln 92 und 94 erteilt wurden. Die zuständige Behörde legt auf Grundlage des Risikos die Zeitabstände für die Überprüfung oder eine minimale oder maximale Frist, in der diese zu erfolgen hat, sowie die Fälle fest, in denen diese Fristen nicht eingehalten werden müssen.

Änderungsantrag    227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie stellt dieses Verzeichnis anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Sie stellt dieses Verzeichnis der Kommission, anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Änderungsantrag    228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Arten, Kategorien, Anzahl und Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb;

a) die Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls die Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb;

Änderungsantrag    229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) jegliche Tiergesundheitsprobleme bei in ihren Betrieben gehaltenen Tieren;

d) Behandlungen von Tiergesundheitsproblemen bei in ihren Betrieben gehaltenen Tieren;

Änderungsantrag    230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

2. Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag    231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen;

Änderungsantrag    232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 84 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

2. Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 84 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag    233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Transportbetriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

2. Transportbetriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag    234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Ausnahmen von den Aufzeichnungsanforderungen für

entfällt

i) Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Transportunternehmern;

 

ii) Betriebe, die eine kleine Anzahl an Landtieren halten bzw. eine kleine Menge an Zuchtmaterial vorhalten, oder Transportunternehmer, die diese handhaben;

 

(iii) bestimmte Kategorien oder Arten von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial;

 

Änderungsantrag    235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen und den Betrieben, in denen diese gehalten werden;

b) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen:

 

i) die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

 

(ii) ihre Verbringungen in Betriebe und aus diesen heraus;

Änderungsantrag    236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2 a. Die Mitgliedstaaten führen bis zum 1. Januar 2018 eine Registrierungspflicht für Hunde ein. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2019 einen Bericht vor über die Erfahrungen der Mitgliedsstaaten mit der Registrierung und Identifikation von Hunden, insbesondere in Bezug auf streunende Tiere. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Vorschlag zu den Mindestanforderungen an Datenbanken gemäß Absatz 1 ergänzt.

Änderungsantrag    237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für gehaltene Rinder, Schafe und Ziegen

Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung sowie die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für gehaltene Rinder, Schafe und Ziegen

Änderungsantrag    238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unter Abweichung von Artikel 107 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, gehaltene Ziegen und Schafe entsprechend Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zu identifizieren, wobei diese Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt wird, diese gehaltenen Tiere gemäß Abschnitt A Nummer 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zu identifizieren, bis die Tiere den Geburtsbetrieb verlassen. Wenn ein Tier den Geburtsbetrieb verlässt, muss es gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 identifiziert werden.

Änderungsantrag    239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden,

1. Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen.

Änderungsantrag    240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

entfällt

Änderungsantrag    241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifikationsdokument begleitet werden, das die zuständige Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt hat.

entfällt

Änderungsantrag    242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten bei ihrer Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen und wenn dies in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden,

2. Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten bei ihrer Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen.

Änderungsantrag    243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert sind;

entfällt

Änderungsantrag    244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) von ordnungsgemäß ausgefüllten und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten oder sonstigen Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart begleitet werden.

entfällt

Änderungsantrag    245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Benennung anderer Behörden oder die Zulassung von Stellen oder natürlichen Personen gemäß Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe c;

entfällt

Änderungsantrag    246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 – Buchstabe c – Buchstabe vi

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(vi) Identifizierungsdokumente für Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b oder Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente für gehaltene Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b;

entfällt

Änderungsantrag    247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für gehaltene Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten und erforderlichenfalls für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, unter Berücksichtigung der von der jeweiligen Art ausgehenden Risiken, damit

entfällt

i) die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen sichergestellt wird;

 

(ii) die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert wird.

 

Änderungsantrag    248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 115 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107 und 109 betreffen,

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107 und 109 betreffen, sofern die umfassende Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und

Änderungsantrag    249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 118 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) zu den Rassen;

Änderungsantrag    250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 121 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die Verbringung steht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.

Änderungsantrag    251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer ergreifen geeignete, notwendige Präventionsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

1. Die Unternehmer ergreifen geeignete, notwendige Präventionsmaßnahmen und gesundheitsfördernde Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

Änderungsantrag    252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d an den Sammel-, Rast- und Bestimmungsorten auf Mensch oder Tier ausbreiten können;

b) bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d an den Sammel-, Verlade-, Entlade-, Umlade-, Rast- und Bestimmungsorten auf Mensch oder Tier ausbreiten können;

Änderungsantrag    253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe ca (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates werden berücksichtigt.

Änderungsantrag    254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 125

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Fall von Tieren, die zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 geschlachtet werden sollen, verbringen die Unternehmer gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat vor der Verbringung eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat.

Im Fall von Tieren, die zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 geschlachtet werden sollen, verbringen die Unternehmer gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten vor der Verbringung eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben.

Änderungsantrag    255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 127 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) während eines Zeitraums, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden Huftiere bzw. des zu verbringenden Geflügels angemessen ist, wurden keine gehaltenen Huftiere bzw. wurde kein gehaltenes Geflügel in den Herkunftsbetrieb eingestellt;

c) während eines Zeitraums, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden Huftiere bzw. des zu verbringenden Geflügels angemessen ist, wurden keine gehaltenen Huftiere bzw. wurde kein gehaltenes Geflügel in den Herkunftsbetrieb eingestellt, es sei denn, es wurden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen;

Änderungsantrag    256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 128 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Haltungszeiträume gemäß Artikel 127 Buchstabe b;

 

a) Haltungszeiträume und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 127 Buchstabe b;

Änderungsantrag    257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist.

1. Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere unter vorheriger Betäubung schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist.

Änderungsantrag    258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Abweichend von Artikel 123 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel wie folgt auftreiben:

1. Abweichend von Artikel 123 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal auftreiben.

a) höchstens einmal im Herkunftsmitgliedstaat;

 

b) höchstens einmal im Durchfuhrmitgliedstaat;

 

c) höchstens einmal im Bestimmungsmitgliedstaat.

 

Änderungsantrag    259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden aufgetrieben und schnellstmöglich nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs an ihren endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, und zwar spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 132 Buchstabe c erlassen werden, festzulegen ist.

b) Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden aufgetrieben und schnellstmöglich nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs an ihren endgültigen Bestimmungsort verbracht, und zwar spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 132 Buchstabe c erlassen werden, festzulegen ist.

Änderungsantrag    260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 132 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen – unter der Voraussetzung, dass diese Rechtsakte auf wissenschaftlichen Ergebnissen und gebührender Beachtung der Stellungnahmen der Europäischen beruhen –, in denen Folgendes festgelegt wird:

Änderungsantrag    261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 132 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat abtransportiert werden, wie in Artikel 131 Buchstabe b vorgesehen;

c) den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort abtransportiert werden, wie in Artikel 131 Buchstabe b vorgesehen;

Änderungsantrag    262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 140 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 146 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, der zufolge die in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind:

2. Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 146 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, der zufolge die in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag    263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Heimtierhalter führen nichtkommerzielle Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Landtieren der in Anhang I gelisteten Arten aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat nur dann durch, wenn

1. Heimtierhalter führen nichtkommerzielle Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Landtieren der in Anhang I gelisteten Arten aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat nur unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durch.

Änderungsantrag    264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) diese als Heimtiere gehaltenen Landtiere identifiziert sind und ihnen ein Identifizierungsdokument beiliegt, sofern dies gemäß Artikel 112 oder gemäß Vorschriften, die nach Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117 erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

entfällt

Änderungsantrag    265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) während der Verbringung geeignete Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf gehaltene Landtiere am Bestimmungsort und bei der Beförderung darstellen.

entfällt

Änderungsantrag    266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Seuchenpräventions- und bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt.

2. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich Seuchenpräventions- und bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt.

Änderungsantrag    267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen.

Unbeschadet der Verordnung über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen.

Änderungsantrag    268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 169 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt eine nicht gelistete Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheitslage gehaltener Landtiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen

Stellt eine nicht gelistete Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheitslage gehaltener Landtiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung dieser Seuche erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen

a) stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;

a) stellen nur ein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist durch die Kontrolle infektiöser Krankheiten;

b) nicht über das zur Bekämpfung dieser Seuche angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

b) in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen und nicht über das zur Bekämpfung dieser Seuche angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vorab über alle nach Unterabsatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

 

Wenn die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind, kann die Kommission gegen die nationalen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Einspruch erheben oder sie mittels Durchführungsrechtsakten ändern. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 255 Absatz 2 erlassen und treten unverzüglich in Kraft.

Änderungsantrag    269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 174 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesem Betrieb gehalten werden, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ein solcher Antrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Tiere aus Aquakultur ausschließlich zu einem der nachstehend genannten Zwecke verbracht werden:

a) Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesem Betrieb gehalten werden, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Änderungsantrag    270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 174 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) direkte Abgabe in kleinen Mengen für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder

entfällt

Änderungsantrag    271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 174 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) in örtliche Einzelhandelsbetriebe, die ihre Produkte direkt an den Endverbraucher abgeben;

entfällt

Änderungsantrag    272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 174 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Unternehmer von Aquakulturbetrieben von der Verpflichtung zum Antrag auf eine Genehmigung ausnehmen, wenn die Tiere aus der Aquakultur ausschließlich zu einem der nachstehend genannten Zwecke verbracht werden:

 

i) direkte Abgabe in kleinen Mengen für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher; oder

 

ii) in örtliche Einzelhandelsbetriebe, die ihre Produkte direkt an den Endverbraucher abgeben,

 

sofern diese Verbringungen kein erhebliches Risiko darstellen.

Änderungsantrag    273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 177 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Änderungsantrag    274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 177

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind.

Natürliche oder juristische Personen, die das Betreiben von Betrieben beabsichtigen, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind.

Änderungsantrag    275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 177 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind.

1. Unternehmer von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind.

Änderungsantrag    276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 178 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 175, Artikel 176 Buchstabe a und Artikel 177 folgende Informationen:

1. Angehende Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 175, Artikel 176 Buchstabe a und Artikel 177 folgende Informationen:

Änderungsantrag    277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 178 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der Tiere aus Aquakultur in dem Betrieb;

c) Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der Tiere aus Aquakultur, die in dem Betrieb gehalten werden sollen;

Änderungsantrag    278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 178 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs

Änderungsantrag    279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 182 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Artikel 179 Absatz 1 erteilten Zulassungen für Betriebe.

1. Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Artikel 179 Absatz 1 erteilten Zulassungen für Betriebe. Die zuständige Behörde legt auf Grundlage des Risikos die Zeitabstände für die Überprüfung oder eine minimale oder maximale Frist, in der diese zu erfolgen hat, sowie die Fälle fest, in denen diese Fristen nicht eingehalten werden müssen.

Änderungsantrag    280

Vorschlag für eine Verordnung

Teil IV – Titel II – Kapitel 1 – Abschnitt 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen, bei der zuständigen Behörde

Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, DER VERARBEITUNGSBETRIEBE und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen, bei der zuständigen Behörde

Änderungsantrag    281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 183 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, der Verarbeitungsbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Änderungsantrag    282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 183 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) aller gemäß Artikel 179 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

c) aller gemäß Artikel 179 Absatz 1 registrierten Verarbeitungsbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

Änderungsantrag    283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 186 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bei Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Änderungsantrag    284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 186 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 177 erforderlich ist, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in solche Betriebe und aus solchen Betrieben.

1. Unternehmer von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 177 erforderlich ist, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in solche Betriebe und aus solchen Betrieben.

Änderungsantrag    285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 186 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,

2. Unternehmer von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,

Änderungsantrag    286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 187 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Transportunternehmer, die Tiere aus Aquakultur und für die Aquakultur bestimmte wildlebende Wassertiere befördern, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über

Transportunternehmer, die Tiere aus Aquakultur und für die Aquakultur oder die Freisetzung in offenen Gewässern zur Aufstockung der Wildbestände bestimmte wildlebende Wassertiere befördern, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über:

Änderungsantrag    287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 193 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer von Betrieben und Lebensmittelbetrieben, die Tiere aus Aquakultur in Empfang nehmen,

1. Unternehmer von Betrieben und Lebensmittelbetrieben, die Tiere aus Aquakultur in Empfang nehmen, bevor die Tiere aus Aquakultur entladen werden,

Änderungsantrag    288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 193 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) untersuchen die Sendung auf Unregelmäßigkeiten;

Änderungsantrag    289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 193 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der in Empfang genommenen Tiere aus Aquakultur;

i) der in Empfang genommenen Wassertiere;

Änderungsantrag    290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 193 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b isoliert der Unternehmer die betroffenen Tiere aus Aquakultur, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

2. Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b verweigert der Unternehmer die Entladung der betroffenen Tiere aus Aquakultur, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Änderungsantrag    291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Verbringung gehaltener Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Änderungsantrag    292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche diese Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn die Tiere

1. Die Unternehmer verbringen gehaltene Wassertiere zu den unter den Buchstaben a und b genannten Zwecken nur dann aus einem Betrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche diese Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn die gehaltenen Wassertiere

Änderungsantrag    293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bestimmt sind

entfällt

i) für einen Aquakulturbetrieb, für den Folgendes vorgeschrieben ist:

 

– eine Registrierung gemäß Artikel 171 oder

 

– eine Zulassung gemäß den Artikeln 174, 175, 176 und 177; oder

 

ii) zur Freisetzung in offenen Gewässern.

 

Änderungsantrag    294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der Tiere aus Aquakultur;

a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;

c) der vorgesehenen Verwendung der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;

d) des Bestimmungsorts der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 197

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 196 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment in einem anderen Mitgliedstaat, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, der Bestimmungszone oder des Bestimmungskompartiments nicht gefährdet.

Abweichend von Artikel 196 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment in ihrem Hoheitsgebiet, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer Zone oder einem Kompartiment in einem anderen Mitgliedstaat, für die/das bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, der Bestimmungszone oder des Bestimmungskompartiments nicht gefährdet.

Änderungsantrag    298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 198

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Tiere aus Aquakultur nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Tieren aus Aquakultur zu den gelisteten Arten gehört, nach Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei erklärt wurde, und zwar ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Tiere aus Aquakultur freigesetzt werden sollen.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Wassertiere nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Wassertieren zu den gelisteten Arten gehört, nach Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei erklärt wurde, und zwar ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Wassertiere freigesetzt werden sollen.

Änderungsantrag    299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 199 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Artikel 196 und 197 gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, bestimmt sind, für den Folgendes vorgeschrieben ist:

1. Die Artikel 196 und 197 gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb, einen Verarbeitungsbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, bestimmt sind, für den Folgendes vorgeschrieben ist:

Änderungsantrag    300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Verbringung gehaltener Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Änderungsantrag    301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche die Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn diese Tiere

1. Die Unternehmer verbringen gehaltene Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche die Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn diese Tiere

Änderungsantrag    302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das in diesem Mitgliedstaat bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nicht gefährdet.

2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung gehaltener Wassertiere in eine Zone oder ein Kompartiment, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das in diesem Mitgliedstaat bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nicht gefährdet.

Änderungsantrag    303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Verbringungsanforderungen nach Absatz 2 bei Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen aufgrund

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Verbringungsanforderungen nach Absatz 2 bei Verbringungen gehaltener Wassertiere, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen aufgrund

Änderungsantrag    304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der Tiere aus Aquakultur;

a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der bei den Tieren aus Aquakultur angewandten Haltungsmethoden und der Erzeugungsart im Herkunfts- und im Bestimmungsaquakulturbetrieb;

b) der bei den Wassertieren angewandten Haltungsmethoden und der Erzeugungsart im Herkunfts- und im Bestimmungsbetrieb;

Änderungsantrag    306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;

c) der vorgesehenen Verwendung der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;

d) des Bestimmungsorts der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 205 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 4, ausgenommen Artikel 190 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 191, 192 und 193, für Verbringungen von Wassertieren gemäß Buchstabe a.

b) Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 4, ausgenommen Artikel 190 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 191, 192 und 193, für Verbringungen von Wassertieren gemäß Buchstabe a, unter der Voraussetzung, dass angemessene Bestimmungen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Kraft sind, um sicherzustellen, dass diese Verbringungen kein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes darstellen.

Änderungsantrag    309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 207 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) spezifische Haltungsbedingungen der Tiere aus Aquakultur;

e) spezifische Haltungsbedingungen der Wassertiere;

Änderungsantrag    310

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 207 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren aus Aquakultur;

f) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Betrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Wassertieren;

Änderungsantrag    311

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

Änderungsantrag    312

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beiliegen muss.

1. Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen von Wassertieren von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beiliegen muss.

Änderungsantrag    313

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den Tieren aus Aquakultur enthalten:

2. Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den Wassertieren enthalten:

Änderungsantrag    314

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine Beschreibung der Tiere aus Aquakultur, die Tierart, ihre Menge, ihr Gewicht oder ihr Volumen, soweit für die betreffenden Tiere relevant;

b) eine Beschreibung der Wassertiere, die Tierart, ihre Menge, ihr Gewicht oder ihr Volumen, soweit für die betreffenden Tiere relevant;

Änderungsantrag    315

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Tiere aus Aquakultur die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

c) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Wassertiere die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

Änderungsantrag    316

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) genaue Vorschriften über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur;

a) genaue Vorschriften über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Arten und Kategorien von Wassertieren;

Änderungsantrag    317

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 233 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet ausreichende Garantien dafür leistet, dass die Tiergesundheitssituation, die Anlass für die Aussetzung oder Streichung des Eintrags in der Liste war, keine Bedrohung mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt;

b) den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet ausreichende Garantien dafür leistet, dass die Tiergesundheitssituation oder die Situation der öffentlichen Gesundheit, die Anlass für die Aussetzung oder Streichung des Eintrags in der Liste war, keine Bedrohung mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt;

Änderungsantrag    318

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 252

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    319

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 253 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels und mit der Forderung nach kohärenten Rechtsvorschriften, die einfach zu verstehen und anzuwenden sind, übertragen. Zur Sicherstellung der vollständigen Anwendbarkeit, der korrekten Auslegung und der Anwendung der Vorschriften gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten delegierten Rechtsakten ist die Kommission verpflichtet, ein organisatorisches Kriterium zur Vereinfachung der Struktur und Anzahl der von ihr zu verabschiedenden delegierten Rechtsakte festzulegen.

Änderungsantrag    320

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 253 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 24 und 28, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 3, Artikel 89 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 2, den Artikeln 114 und 115, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4, Artikel 137, Artikel 141 Absatz 1, Artikel 143 Absatz 1, Artikel 144, Artikel 146 Absatz 4, Artikel 148 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 1, Artikel 152 Absatz 2, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 158, Artikel 159 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 3, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 3, Artikel 165 Absatz 5, Artikel 166 Absatz 3, Artikel 174 Absatz 3, Artikel 179 Absatz 2, Artikel 184 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 1, Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3, den Artikeln 205 und 211, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 216 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 3, Artikel 221 Absatz 1, Artikel 222 Absatz 3, Artikel 223 Absatz 3, Artikel 224 Absatz 5, Artikel 225 Absatz 3, Artikel 229 Absatz 1, Artikel 231 Absatz 3, Artikel 233 Absatz 3, Artikel 235, Artikel 236 Absatz 1, Artikel 239 Absatz 4, Artikel 240 Absatz 3, Artikel 241 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 2, Artikel 243 Absatz 1, Artikel 244 Absatz 2, Artikel 252, Artikel 259 Absatz 2, Artikel 260 Absatz 2 und Artikel 261 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (*) übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 24 und 28, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2a, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 3, Artikel 89 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 2, den Artikeln 114 und 115, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4, Artikel 137, Artikel 141 Absatz 1, Artikel 143 Absatz 1, Artikel 144, Artikel 146 Absatz 4, Artikel 148 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 1, Artikel 152 Absatz 2, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 158, Artikel 159 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 3, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 3, Artikel 165 Absatz 5, Artikel 166 Absatz 3, Artikel 174 Absatz 3, Artikel 179 Absatz 2, Artikel 184 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 1, Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3, den Artikeln 205 und 211, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 216 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 3, Artikel 221 Absatz 1, Artikel 222 Absatz 3, Artikel 223 Absatz 3, Artikel 224 Absatz 5, Artikel 225 Absatz 3, Artikel 229 Absatz 1, Artikel 231 Absatz 3, Artikel 233 Absatz 3, Artikel 235, Artikel 236 Absatz 1, Artikel 239 Absatz 4, Artikel 240 Absatz 3, Artikel 241 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 2, Artikel 243 Absatz 1, Artikel 244 Absatz 2, Artikel 252, Artikel 259 Absatz 2, Artikel 260 Absatz 2 und Artikel 261 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem (*) übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag    321

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 253 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 229 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (*) übertragen.

entfällt

(*)Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.

 

Änderungsantrag    322

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 253 – Absatz 3a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die delegierten Rechtsakte müssen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und nach Anhörung von Interessenträgern und Sachverständigen sowie unter gebührender Berücksichtigung der wissenschaftlichen Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erlassen werden.

Änderungsantrag    323

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 257 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen stehen im Einklang mit dieser Verordnung und

2. Die in Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen stehen im Einklang mit dieser Verordnung und

a) stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;

a) stellen nur ein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist durch die Kontrolle infektiöser Krankheiten;

b) stehen nicht im Widerspruch zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften.

b) stehen nicht im Widerspruch zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften.

Änderungsantrag    324

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 258 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,

entfällt

Änderungsantrag    325

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 258 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX [Publication office: Number to be inserted… non-commercial movements of pet animals and repealing Regulation (EC) No 998/2003],

entfällt

Änderungsantrag    326

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 258 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EG) Nr. 21/2004,

entfällt

Änderungsantrag    327

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 258 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Richtlinie 2008/71/EG,

entfällt

Begründung

Entspricht dem Änderungsantrag zu Artikel 114 Buchstabe b Ziffer i.

Änderungsantrag    328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 259

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 259

entfällt

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG

 

1. Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie die Richtlinie 2008/71/EG bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzusetzen ist.

 

2. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 252 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die in Absatz 1 genannten Rechtsakte nicht mehr gelten.

 

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 103 Absatz 2 sowie den Artikeln 114 und 115 genannt werden, zu erlassen sind.

 

Änderungsantrag    329

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 261

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 261

entfällt

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX on the non-commercial movement of pet animals]

 

1. Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist.

 

2. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] nicht mehr gilt.

 

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 114 Buchstabe f, Artikel 152 Absatz 2 und Artikel 222 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind.

 

Änderungsantrag    330

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 261 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 261a

 

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2019 einen Bericht vor. Der Bericht der Kommission enthält eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich der Erfahrungen, die die Kommission aus den ihr übertragenen Befugnissen gemäß Artikel 253 gewonnen hat, und wird gegebenenfalls durch sachdienliche Vorschläge ergänzt.

Änderungsantrag    331

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Anhang - I

Teil 1

Seuchen bei Landtieren

Nach Maßgabe von Bestimmun­gen gemäß

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe a

Unverzüg­liche Seuchen­be­kämp­fung und tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe b

Obligatori­sche Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Optionale „freiwillige“ Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe d

Handel

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e

Meldung, Berichterstattung und Über­wachung

Gelistete Arten

Klassische Schweinepest

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

Blauzungen­krankheit

X

X

0

X

X

Alle Wiederkäuer

ÜBERTRÄGER: Culicoide usw.

Epizootische Hämorrha­gie der Hirsche

X

X

0

X

X

Alle Wiederkäuer

 

ÜBERTRÄGER: Culicoide usw.

Vesikuläre Schweine­krankheit

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

Hochpatho­gene Aviäre Influenza

X

X

0

X

X

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Wildvögel

Niedrig­pathogene Aviäre Influenza (H5, H7)

X

X

0

X

X

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Afrikanische Schweinepest

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

ÜBERTRÄGER/ RESERVOIRE LEDERZECKEN – Gattung Ornithodorus)

Maul- und Klauen­seuche

X

X

0

X

X

Alle Haus- oder Wildtiere der Ordnung Artilodactyla, Unterordnung Ruminantia, Suina und Tylopoda

(Ebenso bestimmte Maßnahmen: Rodentia und Proboscidae)

Rinderpest

X

X

0

X

X

Huftiere

Pest der kleinen Wiederkäuer (Peste des Petits Ruminants, PPR )

X

X

0

X

X

Bovidae und Suidae

 

Rifttalfieber

X

X

0

X

X

Alle Huftierarten außer die der Familie Suidae

ÜBERTRÄGER: Moskitos (Aedes, Culex) Kleinmücken (Culicoides)

Lumpyskin-Krankheit

X

X

0

X

X

Bovidae und Giraffidae

Schaf- und Ziegen­pocken

X

X

0

X

X

Bovidae

Infektiöse Pleuro­pneumonie der Rinder

X

0

0

X

X

Arten der Gattung Bos

Pferdepest

X

X

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Kleinmücken: Culicoide

Pferdeenze­phalomyelitis

(inkl. EEE, WEE und Japanische Enzephalo­myelitis)

X

0

0

X

X

Einhufer

 

ÜBERTRÄGER: Moskitos, Vögel, andere Reservoire…

Venezolani­sche Pferdeenze­phalomyelitis

X

0

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Moskitos, Vögel, andere Reservoire…

West-Nil-Virus

0

0

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Moskitos

Newcastle-Krankheit

X

X

0

X

X

Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel einschl. Tauben

Vesikuläre Stomatitis

X

X

0

X

X

Huftiere

Teschener Krankheit

X

0

0

X

X

Suidae

Rotz

0

0

0

X

X

Einhufer

Beschäl­seuche

0

0

0

X

X

Einhufer

Infektiöse Anämie der Pferde

0

0

0

X

X

Einhufer

Tollwut

 

0

0

0

X

X

Bovidae, Suidae, Ovidae, Capridae, Equidae, Carnivora und Chiroptera

 

Milzbrand

0

0

0

X

X

Bovidae, Camelidea, Cervidae, Elephantidae, Equidae und Hippotamidae

Rindertuber­kulose

 

(ANMER­KUNG: Mycobacte­rium-tuberculosis-Komplex: bovis, caprae)

0

X

X

(bei Menschenaffen und Felidae)

 

X

X

Mammalia, insbesondere Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, und Tragulidae

Brucella melitensis

0

X

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella abortus

0

X

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella ovis* (infektiöse Epididymitis)

0

0

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella suis*

0

0

X

X

X

Cervidae, Leporidae, Ovibos moschatus, Suidae und Tayassuidae

Aviäre Chlamydiose

0

0

0

X

X

Psittaci-Formen

Enzootische Rinderleu­kose

0

X

0

X

X

Rinder (einschl. Bison bison und Bubalus bubalis)

Kleiner Bienenstock­käfer (Aethina tumida)

0

0

0

X

X

Apis und Bombus

Tropila­elapsose (Tropilealaps spp.)

0

0

0

X

X

Apis

Bösartige Faulbrut

0

0

0

X

X

Apis

Affenpocken

0

0

0

0

X

Rodentia und nicht menschliche Primaten

Ebola

0

0

0

0

X

Nicht menschliche Primaten (Menschenaffen)

Aujeszkysche Krankheit

0

0

X

X

X

Schweine

Lymphadenitis caseosa (Coryne­bacteium pseudo­tuberculosis)

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Lungen­adenomatose

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Paratuber­kulose

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Maedi-Visna

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Virale Arthritis/En­zephalitis der Ziege

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Infektiöse Agalaktie

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Enzootische Zitterkrank­heit

0

0

0

X

0

Schafe und Ziegen

Infektiöse Rinder-Rhinotrache­itis/Infektiö­se pustuläre Vulvovagini­tis

0

0

X

X

0

Rinder

Campylobak­teriose [genital] bei Rindern – C. fetus ssp. venerealis

0

0

0

X

0

Rinder

Bovine Virusdiarrhö/Mucosal Disease

0

0

0

X

0

Rinder

Trichomonas fetus

0

0

0

X

0

Rinder

Transmis­sible Gastroente­ritis

0

0

X

X

0

Schweine

Europäische Faulbrut

0

0

X

X

0

Bienen

Fuchsband­wurm

0

0

X

X

X

Hunde

Salmonella, die für die Tiergesund­heit von Belang ist,

Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Salmonella Arizonae

0

0

X

X

0

Geflügel

Zoonotische Salmonello­sen (außer den oben genannten)

X

0

X

X

X

Geflügel

(Auch, bestimmte Maßnahmen: Schweine)

Schweine Mycoplasma Gallisepti­cum und Mycoplasma Meleagridis

0

0

X

X

X

Geflügel:

M. Gallisepticum – Perlhuhn und Truthahn

M. Meleagridis – Truthahn

Tuberkulose (außer Rindertuber­kulose)**

0

0

X

X

X

Menschenaffen, Felidae, Wiederkäuer

Tularämie

0

0

X

X

0

Hasentiere

Myxomatose

0

0

X

X

0

Hasentiere

Hämorrhagi­sche Kaninchenseuche

0

0

X

X

0

Hasentiere

Virale Enteritis der Nerze

0

0

X

X

0

Nerz

Aleuten­krankheit (Nerze)

0

0

X

X

0

Nerz

Varroose

0

0

X

X

0

Bienen

Akarinose

0

0

X

X

0

Bienen

Hämorrhagi­sches Krim-Kongo-Fieber

0

0

0

X

0

Laufvögel

TSE-Formen (Verordnung 999/2001 und Richtlinie 92/65)

Bovine Spongiforme Enzephalo­pathie

X

X

0

X

X

Rinder, Schafe und Ziegen

Traber­krankheit

X

X

0

X

X

Schafe und Ziegen

Chronische Schwund­krankheit

X

X

0

X

X

Cervidae

TSE-Krankheiten ohne Rinder/Scha­fe/Ziegen

X

X

0

0

X

Alle Tiere

Zoonosen (Richtlinie 2003/99/EG und Verordnung 2075/2005 für Trichinellose)

Trichinose

0

0

X

X

X

Schweine, Pferde, Wildschweine und andere Wildtiere (für Trichinenbefall anfällig)

Listeriose

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Campylobak­teriose

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Verotoxinbildende E.coli

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Leptospirose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Yersiniose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Vibriose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Toxoplas­mose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Cryptospori­diose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Zystizerkose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Anisakiase

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Borreliose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Botulismus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Influenza­virus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Echinokok­kose [Hydatidose]

– Echinokok­kose und Erreger

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Antibiotika­resistenz­risiken (resistente Mikroben und Resistenz­auslöser)

0

0

0

0

X

Geflügel, Schweine und Rinder

Calicivirus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Hepatitis-A-Virus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Durch Arthropoden übertragene Viren

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Andere Zoonosen und Zoonose­erreger

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Anhang - I

Teil 2

Seuchen bei Wassertieren

Nach Maßgabe von Bestimmungen gemäß

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe a

Unverzüg­liche Seuchen­bekämp­fung und tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe b

Obligato­rische Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Optionale „frei­willige“ Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe d

Handel

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe e

Meldung und Über­wachung

Gelistete Arten

Epizootische hämatopoeti­sche Nekrose

X

X

0

X

X

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Infektion mit Bonamia exitiosa

X

X

0

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi) und Chilenische Flachauster

(O. chilensis)

Infektion mit Perkinsus marinus

X

X

0

X

X

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica)

Infektion mit Microcytos mackini

X

X

0

X

X

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica),

Westamerikani­sche Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Auster

(O. edulis)

2002/99 (95/70)

Taura­syndrom

X

X

0

X

X

Gulf white shrimp (Penaeus setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

Gelbkopf­krankheit

X

X

0

X

X

Gulf brown shrimp (Penaeus aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum), Kuruma prawn (P. japonicus), black tiger shrimp (P. monodon), Gulf white shrimp (P. setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

Virale Hämorrhagi­sche Septikämie (VHS)

0

0

X

X

X

Hering (Clupea spp.), Felchen (Coregonus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (G. macrocephalus), Dorsch (G. morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten) Regenbogenforelle (O. mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattus sprattus), Esche (Thymallus thymallus) und japanische Flunder (Paralichthys olivaceus)

Infektiöse hämatopoeti­sche Nekrose (IHN)

0

0

X

X

X

Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (O. kisutch), Japan-Lachs (O. masou), Regenbogenforelle (O. mykiss), Rotlachs (O. nerka), Biwa-Forelle (O. rhodurus) Königslachs (O. tshawytscha) und Atlantischer Lachs (Salmo salar)

Koi-Herpes-Viruserkran­kung (KHV)

0

0

X

X

X

Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio)

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

0

0

X

X

X

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar), und Forelle (S. trutta)

Infektion mit Marteilia refringens

0

0

X

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (O. chilensis), Europäische Auster (O. edulis), Argentinische Auster (O. puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis) und Mittelmeermiesmuschel (M. galloprovincialis)

Infektion mit Bonamia ostreae

0

0

X

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (O. chilensis), Westamerikanische Auster (O. conchaphila), Asiatische Auster (O. denselammellosa), Europäische Auster (O. edulis) und Argentinische Auster (O. puelchana)

Weißpünkt­chenkrank­heit

0

0

X

X

X

Alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden)

Anmerkungen:

* OIE-Code = zukünftig B. abortus, B. melitensis oder B. suis in einem Kapitel mit Empfehlungen für (gemäß aktuellem Entwurf): Boviden [Rinder (Bos taurus, B. indicus, B. frontalis, B. javanicus und B. grunniens), Bison (Bison bison und B. bonasus) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis)], Schaf (Ovis aries) und Ziege (Capra aegagrus), Schwein (Sus scrofa), Kameliden [Dromedar (Camelus dromedarius), Trampeltier (Camelus bactrianus), Llama (Lama glama), Alpaca (Lama pacos), Guanaco (Lama guanicoe) und Vicuña (Vicugna vicugna)], Cervidae [Rehwild (Capreolus capreolus), Rotwild (Cervus elaphus elaphus), Wapiti-Hirsch/Elch (C. elaphus canadensis), Sika (C. nippon), Sambar (C. unicolor unicolor), Rusa (C. timorensis), Damwild (Dama dama), Weißwedelhirsch, Schwarzwedelhirsch, Maultierhirsch (Odocoileus spp.) und Rentier (Rangifer tarandus), Europäischer Feldhase (Lepus europaeus).

** M. tuberculosis ist nicht OIE-gelistet; jedoch enthalten in Kapitel 6.11. über Zoonosen, übertragbare Form, nichtmenschliche Primaten als M. tuberculosis complex, für spezielle Test-/Behandlungsempfehlungen in Quarantäne

*** Optional in Richtlinie 2003/99/EG, in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation im MS

In Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (über TNP) werden „ernste übertragbare Krankheiten“ wie folgt definiert: „Für die Zwecke der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen allgemeinen tiergesundheitlichen Beschränkungen gelten als schwere übertragbare Krankheiten die im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2010 Artikel 1.2.3 sowie im Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, Ausgabe 2010 Kapitel 1.3 genannten.“

Änderungsantrag    332

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Änderungsantrag    333

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Änderungsantrag    334

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission COM(2013)0260 für eine EU-Rechtsvorschrift zur Tiergesundheit soll gut 40 verschiedene EU-Rechtsakte zu diesem Bereich ersetzen, deren ältester aus dem Jahre 1964 stammt. Das Ziel ist, ausgehend von den Prioritäten für eine intelligente Regulierung und unter Beachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse und internationaler Normen ein einziges, vereinfachtes, transparentes und klares Regelwerk zu schaffen, das eine klare und ausgeglichene Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den EU-Organen, dem Landwirtschaftssektor, den Tiereigentümern usw. bei der Überwachung, Vorbeugung und Kontrolle verschiedener Tierseuchen ermöglicht.

Das Europäische Parlament hat in den vergangenen Jahren Position zu bestimmten zentralen Fragestellungen bezogen, die für diesen Vorschlag relevant sind, und hat unter anderem seine Unterstützung der Grundsätze zum Ausdruck gebracht, dass Vorbeugen besser ist als Heilen, dass das Wohlergehen der Tiere von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit ist und dass Tierarzneimittel verantwortungsvoll angewendet werden müssen.[1]

Tierschutz und Tiergesundheit

Der Vorschlag der Kommission ist von höchster Wichtigkeit, auch für die öffentliche Gesundheit, da ca. 70 % der Infektionskrankheiten sowohl Tiere als auch Menschen befallen. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem Vorschlag nicht um ein Tierschutzgesetz im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um eine Rechtsvorschrift zur Kontrolle von Tierseuchen. Es hat die Prävention und die Bekämpfung von Tierseuchen zum Inhalt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Das muss betont werden (und sollte sich auch im Titel der Verordnung widerspiegeln, um Irreführung vorzubeugen), und es ist ebenso wichtig klarzustellen, dass mit dem Vorschlag kein Tierschutzgesetz geschaffen werden soll.

Eine EU-Rechtsvorschrift zum Tierschutz mit allgemeinen Grundsätzen der Fürsorgepflicht, einer Verteilung der Zuständigkeiten und Ausbildungsanforderungen wäre von größtem Wert für Tiere und Landwirte in Europa und ist vom Europäischen Parlament wiederholt gefordert worden. Dabei handelt es sich jedoch um etwas vollkommen anderes als bei dem vorliegenden Vorschlag der Kommission. Ebenso wird die Gesundheit der Tiere nicht nur durch übertragbare Krankheiten, sondern auch durch zahlreiche andere Faktoren beeinflusst. Das bedeutet nicht, dass das Wohlergehen der Tiere in diesem Zusammenhang irrelevant wäre. Im Gegenteil: Zwischen dem Wohlbefinden der Tiere sowie der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit besteht ein enger Zusammenhang. Dabei handelt es sich um einen zentralen Ansatz, der nunmehr als „One Health“ bezeichnet wird und sich glücklicherweise in Artikel 10 des Vorschlags widerspiegelt.

Es ist wichtig, dass die neue Rechtsvorschrift zur Tiergesundheit von diesem Ansatz und von dem Zusammenhang zwischen guter Tierhaltung und guter Tiergesundheit geprägt wird. Der Hinweis auf das Wohlergehen der Tiere ist in diesem Zusammenhang notwendig, wenn er von Bedeutung für die Gesundheit der Tiere ist, wie bei einem Teil der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren. Darüber hinaus sollte ausdrücklich auf Artikel 13 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union hingewiesen werden, wie dies bereits in dem Vorschlag COM(2013)0265 für eine neue Verordnung über amtliche Kontrollen geschehen ist, um zu unterstreichen, dass Tiere fühlende Wesen sind. Es ist ebenso angebracht, in dieser Verordnung auf die Bedeutung einer guten Tierhaltung hinzuweisen, einschließlich der Anforderungen, die sich aus den Rechtsvorschriften der EU über Tiertransporte ergeben. Hinsichtlich der Verbringung lebender Tiere sollte diese Verordnung dahingehend geändert werden, dass die Transportdauer und die Zahl der Auftriebe entscheidend sind, und nicht, ob der Transport über eine nationale Grenze hinwegführt.

Eine andere wichtige Frage in diesen Zusammenhang ist das Problem der streunenden Tiere. Auch über sie können sich übertragbare Krankheiten ausbreiten, weshalb von Seiten der zuständigen Behörden entschlossene und wirksame Maßnahmen gefordert sind. Deshalb muss die in der Verordnung vorgenommene Bestimmung des Begriffs „wildlebende Tiere“ ausgeweitet werden, damit sie sich auch auf früher gehaltene Tiere erstreckt, die nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle eines Eigentümers stehen. Es muss jedoch erneut darauf hingewiesen werden, dass in diesem Zusammenhang die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009, der zufolge Tiere von sämtlichem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leid verschont werden müssen, einzuhalten ist.

Berechenbarkeit und Flexibilität

Gemäß dem Vorschlag soll die Kommission die Befugnis erhalten, den Inhalt der Verordnung durch 106 delegierte Rechtsakte und 57 Durchführungsrechtsakte zu ergänzen. Verglichen mit den bestehenden Rechtsvorschriften in diesem Bereich, im Zusammenhang mit denen es 600 so genannte Komitologieverfahren gibt, ist dies selbstverständlich eine positive Entwicklung. Dem kann hinzugefügt werden, dass nur durch ungefähr die Hälfte der vorgeschlagenen delegierten Rechtsakte der Kommission größere Befugnisse als gegenwärtig eingeräumt würden. Es ist selbst verständlich wichtig, dass die Verordnung bei Bedarf schnell geändert werden kann, so zum Beispiel im Falle des Ausbruchs einer Seuche. Davon abgesehen ist es selbstverständlich nicht vernünftig, dass der Rat und das Europäische Parlament in Bezug auf jedes kleine Detail in dem Regelwerk rechtsetzerisch tätig werden.

Es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Berechenbarkeit und Flexibilität geschaffen werden. Es ist wichtig, dass der eigentliche Text der Verordnung die zentralen Grundsätze und Leitlinien enthält, und in dieser Hinsicht sollte der Vorschlag in einer Reihe von Punkten klarer gefasst werden. (So sollten zum Beispiel Listen der Seuchen und der Tierarten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, Bestandteil der Anhänge sein.) Weitere Einzelheiten können sehr gut später von der Kommission ergänzt werden, vorausgesetzt, dass die Beschlüsse auf der Grundlage der besten zugänglichen wissenschaftlichen Tatsachen und Erkenntnisse gefasst werden. Es muss vor allem betont werden, dass, entsprechend dem Hinweis in Erwägung 13 des Vorschlags der Kommission, den Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gebührende Beachtung zu schenken ist. Es darf auch nicht vergessen werden, dass Rechtsvorschriften angestrebt werden müssen, die einfach zu verstehen und anzuwenden sind. Die Kommission sollte deshalb aufgefordert werden, einen strategischen Ansatz zu verfolgen und die zusätzlichen Rechtsakte thematisch und kohärent zu gruppieren.

Insgesamt hat jedoch der Vorschlag der Kommission etwas von einer „Katze im Sack“ an sich, und es ist schwierig, gegenwärtig zu überschauen, wie das gesamte Spektrum der Regeln und Vorschriften in der Praxis aussehen und funktionieren wird. Aus diesem Grunde sollte die Kommission aufgefordert werden, dem Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2019 einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht soll eine Evaluierung der Erfahrungen, die bei der Anwendung dieser Verordnung und der erlassenen ergänzenden Rechtsakte gesammelt wurden, und gegebenenfalls sachdienliche Vorschläge enthalten.

Antibiotikaresistenz

Der Vorschlag der Kommission konzentriert sich auf rasche und wirksame Maßnahmen zur Kontrolle und Ausrottung bestimmter Seuchen. Das ist nützlich und willkommen. Die Erfahrung hat er gezeigt, welche Kosten beispielsweise der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche 2001 für die gesamte Gesellschaft gebracht hat, sowohl unmittelbar (für die geschädigten Landwirte) als auch mittelbar in Form von Kosten der medizinischen Behandlung, ausgefallenen Tourismuseinnahmen usw. Die höchsten Kosten für die Gesellschaft entstehen jedoch durch die endemischen Krankheiten, die in dieser Verordnung nicht gelistet werden. Dabei handelt es sich auch um den Krankheitstyp, der unter anderem mit Antibiotika behandelt wird und mithin relevant ist für das wachsende Problem der Antibiotikaresistenz.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass diese Verordnung ohne Verzerrung ihrer grundlegenden Struktur auch die Forderung nach präventiven, in Eigeninitiative ergriffenen Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eben dieser nicht gelisteten Krankheiten enthält. Davon abgesehen gibt es keinen Grund, das Rad neu zu erfinden: Bereits heute verfügen die Mitgliedstaaten über mehrjährige Pläne für die Kontrolle von Tierseuchen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die gegenwärtig überarbeitet wird. Ebenso gibt es in den Mitgliedstaaten Kontrollprogramme zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Dieses bestehende System sollte unter Beachtung des oben Dargelegten durch strategische Maßnahmen zur Überwachung, Prävention und Kontrolle übertragbarer Tierseuchen ergänzt werden, einschließlich solcher Seuchen, die in dieser Verordnung nicht gelistet sind. Diese Maßnahmen sollten die Forderung nach einer guten Tierhaltungspraxis und einer verantwortungsvollen Anwendung von Tierarzneimitteln umfassen.

Freier Markt – aber keine freie Ausbreitung von Seuchen

Der EU-Binnenmarkt ist von grundlegender Bedeutung für die europäische Wirtschaft, und niemand sehnt sich nach den Glanzzeiten der Grenzkontrollen zurück. Schließlich ist jedoch natürlich eine gründliche Kontrolle übertragbarer Tierseuchen die beste Voraussetzung für einen funktionierenden Binnenmarkt im Bereich des Handels mit lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln. Hierin liegt die große Bedeutung dieser Verordnung. Gleichzeitig müssen wir aber die Tatsache akzeptieren, dass bestimmte Mitgliedstaaten bzw. Regionen bei der Ausrottung bestimmter Seuchen auf ihrem Territorium erfolgreicher waren als andere. Hier muss die Verordnung für ein gewisses Gleichgewicht sorgen. Wir wollen einen freien Markt – aber nicht die freie Ausbreitung von Seuchen. Aus diesem Grunde sollte Artikel 169 über nationale Maßnahmen bezüglich gehaltener Landtiere dahingehend geändert werden, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen zulässig sind – unter der Voraussetzung, dass sie konsequent auf wissenschaftlicher Grundlage und nicht aus wirtschaftlichen Gründen, wie zum Beispiel als versteckte Handelshindernisse, getroffen werden.

Ein funktionierender Binnenmarkt setzt auch eine gründliche Kontrolle der Tiere in den an die Union angrenzenden Ländern voraus. Es sind konsequent zu beachtende Schutzzonen erforderlich, damit nicht beispielsweise die Schweinepest aus den Nachbarländern der Union eingeschleppt werden kann. Es sollte daher die Forderung an die Mitgliedstaaten gestellt werden, mit der erforderlichen technischen Unterstützung auf Unionsebene im Hinblick auf gelistete Seuchen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren entlang ihren Grenzen mit Drittländern zu treffen.

  • [1]  Siehe dazu u. a. die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur EU-Tiergesundheitsstrategie, vom 4. Juli 2012 zur EU-Tierschutzstrategie und vom 11. Dezember 2012 zur EU-Strategie zur Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Paolo De Castro

Vorsitzender

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

BRÜSSEL

Betrifft:  Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit (COM(2013)0260 – C7‑0124/2013 – 2013/0136(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersuchten Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung um seine Stellungnahme zur Angemessenheit der Hinzunahme des Artikels 13 zu der Rechtsgrundlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit, da ein entsprechender Änderungsantrag im Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) eingereicht worden ist.

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Tiergesundheit (COM(2013)0260) wurde von der Kommission auf Grundlage der Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV unterbreitet und dementsprechend dem Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgelegt.

Hintergrund

1. Der Vorschlag

Der Vorschlag wurde als Ergebnis der Überprüfung der Tiergesundheitspolitik der Union und in Folge der 2007 entwickelten Tiergesundheitsstrategie vorgelegt. Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden Vorschriften – sowohl in Bezug auf Land- als auch auf Wassertiere – zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Sie umfasst Folgendes:

– Priorisierung und Auflistung der Seuchen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist (Teil I)

– Früherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, einschließlich Tiergesundheitsbesuche (Teil II);

– Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung (Teil III), insbesondere in Bezug auf die Erstellung von Notfallplänen, Impfung und Kontrollmaßnahmen, die bei Verdacht auf Ausbrüche oder bei bestätigten Ausbrüchen bestimmter Seuchen zu ergreifen sind;

– Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Teil IV) mit unterschiedlichen Bestimmungen für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere;

– Standards und Anforderungen, die für Drittländer gelten, wenn sie Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere Materialien in die Union einführen wollen, durch die Tierseuchen übertragen werden können, damit die Einschleppung solcher Seuchen verhindert wird sowie Ausfuhrvorschriften (Teil V);

– Sofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind (Teil IV).

2. Die fraglichen Rechtsgrundlagen

a) Die Rechtsgrundlage des Vorschlags

Der Vorschlag wurde auf Grundlage der Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV unterbreitet. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

Artikel 43 Absatz 2 AEUV

„2. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.“

Artikel 114 Absatz 3 AEUV

„3. Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.“

Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV

„4. … tragen das Europäische Parlament und der Rat … gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen: ...

b) Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;

b) Vorgeschlagene Änderung der Rechtsgrundlage

AGRI hat um die Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Angemessenheit der Hinzunahme des Artikels 13 zu der Rechtsgrundlage zum Vorschlag ersucht, da ein entsprechender Änderungsantrag im AGRI-Ausschuss (AM 69) eingereicht worden ist. Im ENVI wurde ein gleichlautender Änderungsantrag (AM 192) eingereicht.

Artikel 13 AEUV lautet:

„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“

Analyse

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage bestimmte Grundsätze. Erstens ist die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage angesichts der Folgen der Rechtsgrundlage im Hinblick auf die materielle Zuständigkeit und das Verfahren von verfassungsrechtlicher Bedeutung[1]. Zweitens dürfen die Organe nach Artikel 13 Absatz 2 EUV nur nach Maßgabe der ihnen in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handeln[2]. Drittens muss sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen ..., zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[3]. In Bezug auf mehrfache Rechtsgrundlagen lässt sich schließlich Folgendes feststellen: Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts der EU, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[4]. Andererseits muss ein Rechtsakt, der gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, auf die verschiedenen einschlägigen Bestimmungen des Vertrags gestützt werden[5].

Die Kommission stützte sich auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV und erläuterte ihre Wahl der Rechtsgrundlage wie folgt[6]:

– Artikel 43 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für EU-Legislativmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und wurde ebenfalls zur Rechtsgrundlage für die Rechtsetzung im Bereich des Veterinärrechts, da die gemeinsame Tiergesundheitspolitik einen Teil der gemeinsamen Agrarpolitik bildet;

– Artikel 114 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie für die Angleichung der diesbezüglichen Vorschriften;

– Artikel 168 über den Gesundheitsschutz betrifft den Schutz der menschlichen Gesundheit, auch vor Gefährdungen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit. Es wird eine Rechtsgrundlage für den Erlass von Veterinärmaßnahmen, die direkt auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen, vorgesehen.

Um festzustellen, ob diese Wahl der Rechtsgrundlage richtig ist, sind – wie die aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleiteten Grundsätze zeigen – Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme entscheidend, und im Falle einer mehrfachen Rechtsgrundlage die Frage, ob mehrere Vorschläge oder Komponenten mit dem gleichen Gewicht in dem vorgeschlagenen Rechtsakt aufzufinden sind.

Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist in der Tat die allgemeine Rechtsgrundlage der gemeinsamen Agrarpolitik, nach der Parlament und Rat neben der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die anderen Bestimmungen festlegen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind. Der Vorschlag erwähnt als Ziele „eine rationelle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur zu gewährleisten und um die Produktion zu steigern“ (Erwägung 4) und „eine nachhaltige Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur“ (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i). Ferner ist einer der entscheidenden Faktoren, um eine Seuche in die Auflistung der Seuchen aufzunehmen, auf die seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung Anwendung finden, die Auswirkungen einer spezifischen Seuche auf „die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur oder damit zusammenhängenden Wirtschaftszweigen“ (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i). Darüber hinaus waren zahlreiche Veterinärmaßnahmen, die durch den vorliegenden Vorschlag aufgehoben werden sollen, auf den ehemaligen Artikel 37 EGV gestützt, der jetzt durch Artikel 43 AEUV ersetzt wurde. Die vorgeschlagene Verordnung kann daher im Hinblick auf Ziel und Inhalt als Maßnahme aufgrund der Rechtsgrundlage der gemeinsamen Agrarpolitik eingeordnet werden.

Was die Rechtsgrundlage für den Binnenmarkt, Artikel 114 AEUV anbelangt, ist festzustellen, dass die Kommission „die Vollendung des Binnenmarkts“ (Erwägung 4) und „das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts“ (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii) als Ziele der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften angibt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben in der Tat eine klare Dimension der Erleichterung des Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen im Binnenmarkt. Registrierung und Genehmigung, wie in Teil IV der Verordnung vorgeschlagen, sind beispielsweise klassische Binnenmarktinstrumente. Die vorgeschlagene Verordnung ist daher auch eine Maßnahme für die Vollendung des Funktionierens des Binnenmarkts. Es ist daher notwendig, Artikel 114 AEUV in die Rechtsgrundlage aufzunehmen[7].

Artikel 168 AEUV legt in seinem Absatz 1 legt das allgemeine Ziel fest, dass die Union ein „hohes Gesundheitsschutzniveau“ sicherstellt. Vor diesem Hintergrund sieht Artikel 168 Absatz 4 AEUV spezielle Maßnahmen vor, die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu ergreifen sind, d. h. Harmonisierungsmaßnahmen, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen (Artikel 168 Absatz 4 AEUV). Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV bezieht sich auf Maßnahmen im Bereich Veterinärwesen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben.

Der vorliegende Vorschlag betrifft die gemeinsamen Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens in Bezug auf Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind und enthält spezifische Maßnahmen im Bereiche Veterinärwesen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit wird wiederholt als eines der Ziele dieser Verordnung genannt (Erwägung 2 und 4, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii). Spezielle gesundheitspolitische Maßnahmen sind etwa Früherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Bewusstsein für Seuchen und Kontrolle.

Da die vorgeschlagene Verordnung somit Maßnahmen in Bezug auf die gemeinsame Agrarpolitik , das Funktionieren des Binnenmarkts und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit enthält, scheint es angemessen, den Vorschlag auf die entsprechenden Vorschriften des AEUV, d. h. Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV zu stützen.

Was die mögliche Hinzufügung des Artikels 13 AEUV zur Rechtsgrundlage anbelangt, wird in der Begründung zu dem im AGRI eingereichten Änderungsantrag AM 69 folgendes ausgeführt: „Der Änderungsantrag nimmt ausdrücklich auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf das Tierwohl Bezug.“ Der im ENVI eingebrachte identische Änderungsantrag AM 192 zitiert den Inhalt des Artikels 13 AEUV in seiner Begründung.

Artikels 13 AEUV legt das allgemeine Prinzip und Ziel für Union und Mitgliedstaaten fest, bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den verschiedenen Politikbereichen der Union „den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere … in vollem Umfang Rechnung“ zu tragen. Er sieht dafür jedoch keine speziellen Maßnahmen oder Verfahren zu diesem Zweck vor und ist in den allgemein anwendbaren Bestimmungen des Titels II AEUV enthalten. Artikel 13 AEUV definiert somit ein einschlägiges Ziel und sieht nicht den Erlass von Maßnahmen vor. Er stellt keine Rechtsgrundlage dar. Die einschlägige Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Union nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ist aus speziellen Vorschriften des Vertrags abzuleiten, während die Ziele in Artikel 13 AEUV bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit zu berücksichtigen sind.

In der abschließenden Analyse ist somit festzustellen, dass es nicht notwendig ist, Artikel 13 AEUV in die Zitierung als Teil der Rechtsgrundlage aufzunehmen. Sollte es aus politischen Gründen wünschenswert sein, die Bedeutung von Artikel 13 AEUV im vorliegenden Rechtsakt hervorzuheben, könnte möglicherweis in den Erwägungen darauf verwiesen werden, wie dies etwa in dem beim ENVI eingereichten Änderungsantrag AM 5 oder dem beim PECH eingereichten Änderungsantrag AM 1 erfolgte.

Es ist festzustellen, dass der Juristische Dienst des Parlaments in seinem Vermerk vom 15. Januar 2014 ebenfalls zu der Schlussfolgerung kommt, dass es nicht angemessen ist, Artikel 13 AEUV zur Rechtsgrundlage des Vorschlags hinzuzufügen.

Empfehlung des Rechtsausschusses

Der Rechtsausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 21. Januar 2014 geprüft. Der Rechtsausschuss hat in dieser Sitzung einstimmig beschlossen[8], Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV ohne Hinzufügung von Artikel 13 AEUV als geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit zu empfehlen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner LEHNE

  • [1]  Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713, Randnummer 5; Rechtssache C-370/07, Kommission/Rat, Slg. 2009, I-8917, Randnummern 46-49; Gutachten 1/08, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, Slg. 2009, I-11129, Randnummer 110.
  • [2]  Rechtssache C-403/05, Parlament/Kommission, Slg. 2007, I-9045, Randnummer 49 und die darin zitierte Rechtsprechung.
  • [3]  Siehe zuletzt Rechtssache C-411/06, Kommission gegen Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
  • [4]  Rechtssache C-42/97 Parlament gegen Rat, Slg. 1999, I-868, Randnummern 39-40; Rechtssache C-36/98, Spanien gegen Rat, Slg. 2001, I-779, Randnummer 59; Rechtssache C-211/01, Kommission gegen Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnummer 39.
  • [5]  Rechtssache C-165/87, Kommission gegen Rat, Slg. 1988, 5545, Randnummer 11; Rechtssache C-178/03, Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2006, I-107, Randnummern 43-56.
  • [6]  COM(2013)0260, Begründung, S. 4/5.
  • [7]  Der Vollständigkeit halber scheint es angemessener, Artikel 114 insgesamt und nicht nur Artikel 114 Absatz 3 AEUV in die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung aufzunehmen, da Artikel 114 Absatz 3 AEUV allein keine Rechtsgrundlage enthält, sondern nur feststellt, dass die Kommission in ihren Vorschlägen nach Artikel 114 Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgeht.
  • [8]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Eva Lichtenberger, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Angelika Niebler, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (30.1.2014)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit
(COM(2013)0260 – C7‑0124/2013 – 2013/0136(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Kartika Tamara Liotard

KURZE BEGRÜNDUNG

Nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme wird mit der Verordnung zur Tiergesundheit das künftige Konzept zum Schutz der Tiergesundheit bestimmt. Aus technischer Sicht sollte mit der Verordnung das Ziel verfolgt werden, die bestehenden Rechtsvorschriften über Tiergesundheit zu koordinieren und zu vereinfachen, um deren Komplexität zu verringern und für eine korrekte Umsetzung zu sorgen. Aus inhaltlicher Sicht sollte die Verordnung hingegen auf die Vorbeugung und im schlimmsten Falle auf die Bekämpfung von Seuchen abzielen, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden.

Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte den Grundsätzen „Vorbeugen ist besser als heilen“ und dem Ansatz im Rahmen der Initiative „Eine Gesundheit“ entsprechen, die in der Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007–2013) verankert sind. Studien haben gezeigt, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Tiergesundheit und dem Tierwohl und auch zwischen Tierkrankheiten und der landwirtschaftlichen Praxis beim Züchten, Aufziehen und Transport von Tieren gibt.

Im Rahmen der derzeit üblichen Formen der Intensivtierhaltung und des Transports, bei denen die natürliche Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt wird, erhöht sich die Stressbelastung der Tiere und der Bedarf an Antibiotika, und sie führen bedauerlicherweise zu Bedingungen, die für die Vermehrung von Krankheitserregern ideal sind. Diese Bedingungen stellen eine Gefährdung für die Gesundheit der Tiere und folglich auch des Menschen dar. Fortpflanzungsmethoden wie das Klonen oder die Änderung des Genoms von Tieren haben zu schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, beispielsweise Fehlbildungen der Nieren oder des Gehirns und Störungen des Immunsystems, geführt. Auch kommt es hierdurch zu unbekannten Risikofaktoren hinsichtlich des möglichen Ausbruchs einer Krankheit und/oder deren Übertragung auf den Menschen.

Nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme sollte man von einer Strategie der Vorbeugung ausgehen, in deren Rahmen das Problem an der Wurzel gepackt und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips versucht wird, die Risikofaktoren zu beseitigen, durch die es zu Problemen für die Tiergesundheit kommt. Weltweit werden jährlich 64 Milliarden Tiere zum Verzehr geboren, gemästet und geschlachtet. Viehzucht, Viehhandel und der Handel mit wild lebenden Tieren sind stark miteinander verwoben. Daher sollte im Rahmen der Rechtsvorschriften der EU über Tiergesundheit in erster Linie ermittelt werden, wie Tierseuchen ausbrechen, wie sie verhindert und bekämpft werden können und was man aus den in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung (Vogelgrippe, d. h. Aviäre Influenza, Maul- und Klauenseuche, Schweinegrippe, BSE usw.) lernen kann. Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Ansicht, dass die Massentötung von Tieren nur als letztes Mittel herangezogen werden sollte.

Seit dem Jahr 1980 sind über 35 Infektionskrankheiten festgestellt und 87 Krankheitserreger entdeckt worden, die von Tieren stammen und auf den Menschen übertragen wurden und hohe Kosten verursachten. All dies hätte vermieden werden können.

Haus- und Wildtiere sind ein Teil des Ökosystems und stehen in einem Zusammenhang. Jede Art der Misshandlung dieser Tiere, ob durch unmenschliche Zuchtmethoden oder Zwangsumsiedlungen aus Handelsgründen, hat Auswirkungen auf das Gleichgewicht des Ökosystems. Dadurch werden günstige Voraussetzungen für Seuchenausbrüche geschaffen, zu deren Bekämpfung Maßnahmen ergriffen werden müssen, die die Biodiversität und das Gleichgewicht des Ökosystems beeinträchtigen können. Die Verfasserin der Stellungnahme arbeitete früher in diesem Bereich für das niederländische Landwirtschaftsministerium und kann sich nur allzu gut an die hohe Belastung der Umwelt und der Gesellschaft erinnern, als während des Ausbruchs der Vogelgrippe, der Maul- und Klauenseuche und der Schweinegrippe die Tiere in Massen gekeult und die Tierkörper anschließend entsorgt wurden. Die Grundwasserverschmutzung und große, durch die Verbrennung von Tierkörpern entstandene Rußwolken haben weit reichende Auswirkungen, die von den politischen Entscheidungsträgern oft nicht berücksichtigt werden.

Die Verbesserung des Tierwohls muss nicht unbedingt zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsergebnisse führen. Der derzeitige Aufschwung der ökologischen/biologischen Landwirtschaft und Initiativen der Mitgliedstaaten wie beispielsweise das Gütesiegel „Beter Leven“ für Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügel und Eier in den Niederlanden haben gezeigt, dass bei den Verbrauchern Interesse an strengeren Tierschutznormen besteht, die höhere Qualitätssicherheit bei Lebensmitteln gewährleisten. Mit einer klareren Verbraucherinformation zum Tierwohl könnte diesbezüglich ein positiver Beitrag geleistet werden.

Abschließend seien einige verfahrensrechtliche Fragen erwähnt: Erstens ist es wichtig, dass ein koordinierter Rahmen für die Tiergesundheit geschaffen wird. Es ist jedoch auch wichtig, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesen Rechtsvorschriften im Einklang stehen, aber über die darin enthaltenen Bestimmungen hinausgehen, wenn dies für eine schnelle Reaktion im Krisenfall notwendig ist.

Zweitens hegt die Verfasserin der Stellungnahme Bedenken in Bezug auf den Vorschlag der Kommission, zwei Rechtsinstrumente zur nicht gewerblichen Verbringung von Heimtieren bzw. zur elektrischen Kennzeichnung von Rindern und zur Etikettierung von Rindfleisch aufzuheben, die kürzlich von den Mitgesetzgebern verabschiedet wurden oder gegenwärtig das Mitentscheidungsverfahren durchlaufen. Diese Vorgehensweise der Kommission begünstigt die Rechtssicherheit nicht und sollte nicht weiter unterstützt werden.

Abschließend bleibt zu sagen, dass es zwar sehr wohl eine enge Wechselbeziehung zwischen der Tiergesundheit und dem Tierwohl gibt, die Verfasserin der Stellungnahme dem möglichen Ergebnis eines künftigen Vorschlags zum Tierwohl jedoch nicht vorgreifen möchte.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 13, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

Begründung

In Artikel 13 heißt es: Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben.

(1) Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter, die Öffentlichkeit und die Wirtschaft bestimmter Regionen oder Länder haben.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Gesundheit haben können, wie es beispielsweise bei der Aviären Influenza und Salmonellen der Fall war.

(2) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, wie es beispielsweise bei der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), der Aviären Influenza und Salmonellen der Fall war.

Begründung

Die BSE-Krise sollte in diesem Zusammenhang erwähnt werden, da sie nicht nur ein schwerwiegendes Problem im Bereich der Tiergesundheit darstellte, das über Lebensmittel auf die Menschen übertragen wurde, sondern auch eine tiefe Vertrauenskrise auslöste, die in der Öffentlichkeit zu einem Verlust des Vertrauens in die Sicherheit der Lebensmittelkette und die politischen Entscheidungsträger führte.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Außerdem sind negative Wechselwirkungen mit Biodiversität, Klimawandel und anderen Umweltaspekten zu beobachten. Der Klimawandel kann das Auftreten neuer Seuchen, die Prävalenz existierender Seuchen und die geografische Ausbreitung der Seuchenerreger und -vektoren beeinflussen, auch bei wilden Tieren.

(3) Außerdem sind negative Wechselwirkungen mit Biodiversität, Ernährungssicherheit, Klimawandel, Umweltverschmutzung und anderen Umweltaspekten zu beobachten. Der Klimawandel kann das Auftreten neuer Seuchen, die Prävalenz existierender Seuchen und die geografische Ausbreitung der Seuchenerreger und -vektoren beeinflussen, auch bei wilden Tieren.

Begründung

Tierseuchen wirken sich auch auf die Ernährungssicherheit und den Zustand der Umwelt aus.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sowie eine rationelle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur zu gewährleisten und um die Produktion zu steigern, sollten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene erlassen werden. Solche Vorschriften sind u.a. notwendig für die Vollendung des Binnenmarkts und zur Vermeidung der Ausbreitung infektiöser Krankheiten.

(4) Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sowie eine rationelle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur zu gewährleisten und um die nachhaltige Produktion zu steigern, sollten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene erlassen werden. Solche Vorschriften sind u.a. notwendig für die Vollendung des Binnenmarkts, zur Vermeidung der Ausbreitung infektiöser Krankheiten und zur Verbesserung des Tierwohls.

Begründung

Zahlreiche Studien, sogar wissenschaftliche Gutachten der EFSA, belegen, dass die Verbesserung des Tierwohls der Tiergesundheit dient und umgekehrt.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das derzeitige Tiergesundheitsrecht der Union besteht aus einer Reihe miteinander verknüpfter und zusammenhängender grundlegender Rechtsakte, in denen die Tiergesundheitsbestimmungen für den Handel innerhalb der Union, die Verbringung von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union, Seuchentilgung, Veterinärkontrollen, die Meldung von Seuchen und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit verschiedenen Tierarten festgelegt sind; es fehlt jedoch ein übergreifender Rechtsrahmen mit harmonisierten Grundsätzen für den gesamten Sektor.

(5) Das derzeitige Tiergesundheitsrecht der Union besteht aus einer Reihe miteinander verknüpfter und zusammenhängender grundlegender Rechtsakte, in denen die Tiergesundheitsbestimmungen für den Handel innerhalb der Union, die Verbringung von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union, Seuchentilgung, Veterinärkontrollen, die Meldung von Seuchen und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit verschiedenen Tierarten festgelegt sind; es fehlt jedoch ein übergreifender Rechtsrahmen mit harmonisierten Grundsätzen für den gesamten Sektor, der auf eine nachhaltige Entwicklung des Nutzviehsektors sowie den Erhalt des Lebens und der Gesundheit des Menschen ausgerichtet ist.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) In der Mitteilung der Kommission über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 wird bekräftigt, dass in Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Tiere als fühlende Lebewesen eingestuft werden, und gefordert, dass den Erfordernissen für das Wohlergehen der Tiere bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Maßnahmen der EU in vollem Umfang Rechnung getragen wird. In dieser Hinsicht muss gebührend berücksichtigt werden, dass hohe Standards des Tierwohls sich positiv auf die Tiergesundheit auswirken.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Verpflichtungen und Visionen dieser Tiergesundheitsstrategie, einschließlich des Prinzips „Eine Gesundheit“, sowie die Konsolidierung des Rechtsrahmens für eine gemeinsame Tiergesundheitspolitik der Union durch die Schaffung eines einzigen, einfachen, flexiblen Regelungsrahmens für Tiergesundheit.

(7) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Verpflichtungen und Visionen dieser Tiergesundheitsstrategie, einschließlich des insbesondere vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) unterstützten Prinzips „Eine Gesundheit“, sowie die Konsolidierung des Rechtsrahmens für eine gemeinsame Tiergesundheitspolitik der Union durch die Schaffung eines einzigen, einfachen, flexiblen Regelungsrahmens für Tiergesundheit.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Da ansteckende Krankheitserreger leicht von einem Betrieb zum anderen übertragen werden können, wie in der Mitteilung der Kommission über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union betont wird, ist für Prävention und Biosicherheitsmaßnahmen ein kollektiver Ansatz unter Einbeziehung aller relevanten Akteure erforderlich.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Die Intensivierung und Integration der Lebensmittelproduktion und die Zunahme der Beförderung der Tiere bei der Produktion und vor der Schlachtung sind die Ursachen für viele der im 20. Jahrhundert aufgetretenen infektiösen Krankheiten. Mit dieser Verordnung wird die Grundlage für eine sorgfältige Bewertung und Überprüfung der bestehenden Methoden geschaffen, um die Ursachen der Probleme und der Seuchen im Zusammenhang mit Tieren zu ermitteln und angemessene Maßnahmen zur Vermeidung nicht nachhaltiger Tierhaltungsmethoden zu ergreifen, die zu Seuchenausbrüchen wie jenen führen, die wir in der jüngsten Vergangenheit erlebt haben.

Begründung

In den letzten Jahrzehnten ist es zu einer Intensivierung der Tierhaltung gekommen, in bestimmten Betrieben werden Tausende von Tieren auf einer verhältnismäßig kleinen Fläche gehalten. Auch Langstreckentransporte von Schlachttieren, bei denen die Tiere über einen langen Zeitraum hinweg auf engstem Raum untergebracht sind, werden immer häufiger. Diese Verfahren schaffen ideale Bedingungen für die Vermehrung von Krankheitserregern, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit der Tiere darstellen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Bei der Festlegung dieser Tiergesundheitsbestimmungen müssen die Zusammenhänge zwischen Tiergesundheit, öffentlicher Gesundheit, Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierwohl, Ernährungssicherheit sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten unbedingt berücksichtigt werden.

(9) Bei der Festlegung dieser Tiergesundheitsbestimmungen müssen die Zusammenhänge zwischen Tiergesundheit, öffentlicher Gesundheit, Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Ernährungssicherheit sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten und aufgrund des Zusammenhangs zwischen Tierwohl und Tiergesundheit insbesondere das Tierwohl in dem Bemühen unbedingt berücksichtigt werden, das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu beschränken und vorausschauende Lösungen für Seuchenrisiken zu finden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) In besonderen Fällen, in denen ein erhebliches Risiko für die Tier- oder die öffentliche Gesundheit, aber keine wissenschaftliche Sicherheit besteht, kann ein Mitglied gemäß Artikel 5 Absatz 7 des SPS‑Übereinkommens, der für die Union in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips13 ausgelegt wurde, auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen vorläufige Maßnahmen treffen. In solchen Fällen muss das WTO-Mitglied die für eine objektivere Risikobewertung erforderlichen Informationen einholen und die Maßnahme innerhalb einer vernünftigen Frist überprüfen.

(12) In besonderen Fällen, in denen ein erhebliches Risiko für die Tier- oder die öffentliche Gesundheit, aber keine wissenschaftliche Sicherheit besteht, kann ein Mitglied auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen vorläufige Maßnahmen treffen, gemäß Artikel 5 Absatz 7 des SPS‑Übereinkommens, der für die Union in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips ausgelegt wurde, welches wiederum durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit im EU-Recht verankert ist. In solchen Fällen muss das WTO-Mitglied die für eine objektivere Risikobewertung erforderlichen Informationen einholen und die Maßnahme innerhalb einer vernünftigen Frist überprüfen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Seuchen in der Wildtierpopulation können schädliche Auswirkungen auf den Landwirtschafts und den Aquakultursektor, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität haben. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung in solchen Fällen auch wildlebende Tiere erfassen, sowohl als mögliche Opfer als auch in ihrer Eigenschaft als Vektoren der betreffenden Seuchen.

(16) Seuchen in der Wildtierpopulation, wie beispielsweise Tollwut und Batrachochytrium dendrobatidis (allgemein als Chytridpilz bezeichnet), können schädliche Auswirkungen auf den Landwirtschafts und den Aquakultursektor, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität haben. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung in solchen Fällen auch wildlebende Tiere erfassen, sowohl als mögliche Opfer als auch in ihrer Eigenschaft als Vektoren der betreffenden Seuchen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Tierseuchen werden nicht allein durch den direkten Kontakt zwischen Tieren oder zwischen Mensch und Tier übertragen. Sie werden auch über die Wasser- und Luftsysteme verbreitet, über Vektoren, wie Insekten, über die bei künstlichen Befruchtungen verwendeten Samen, Eizellen oder Embryonen und über Eizellenspenden oder Embryonentransfers. Seuchenerreger können auch in Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten sein, beispielsweise in Leder, Federn, Horn oder einem anderen aus einem Tierkörper gewonnenen Material. Darüber hinaus können Seuchenerreger auch durch verschiedene andere Gegenstände – Transportfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Futtermittel, Heu und Stroh – verbreitet werden. Um wirksam zu sein, müssen die Tiergesundheitsvorschriften daher sämtliche möglichen Infektionswege und damit zusammenhängende Materialien erfassen.

(17) Tierseuchen werden nicht allein durch den direkten Kontakt zwischen Tieren oder zwischen Mensch und Tier übertragen. Sie werden auch über die Wasser-, Boden- und Luftsysteme verbreitet, über Vektoren, wie Insekten, über die bei künstlichen Befruchtungen verwendeten Samen, Eizellen oder Embryonen und über Eizellenspenden oder Embryonentransfers. Seuchenerreger können auch in Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten sein, beispielsweise in Leder, Federn, Horn oder einem anderen aus einem Tierkörper gewonnenen Material. Darüber hinaus können Seuchenerreger auch durch verschiedene andere Gegenstände – Transportfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Futtermittel, Heu und Stroh – verbreitet werden. Um wirksam zu sein, müssen die Tiergesundheitsvorschriften daher sämtliche möglichen Infektionswege und damit zusammenhängende Materialien erfassen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Tierseuchen können schädliche Auswirkungen auf die Verbreitung wildlebender Tierarten haben und somit die Biodiversität beeinträchtigen. Mikroorganismen, die Tierseuchen auslösen, können daher unter die Definition „invasive gebietsfremde Arten“ des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt fallen. In den in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Bestimmungen wird auch die Biodiversität berücksichtigt; somit sollte sie auch für Tierarten und Seuchenerreger – einschließlich invasiver gebietsfremder Arten – gelten, die eine Rolle bei der Übertragung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Seuchen spielen oder davon betroffen sein können.

(18) Tierseuchen können schädliche Auswirkungen auf die Verbreitung wildlebender Tierarten haben und somit die Biodiversität beeinträchtigen. Mikroorganismen, die Tierseuchen auslösen, können daher unter die Definition „invasive gebietsfremde Arten“ des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt fallen. In den in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Bestimmungen wird auch die Biodiversität berücksichtigt; somit sollte sie auch für Tierarten und Seuchenerreger – einschließlich invasiver gebietsfremder Arten – gelten, die eine Rolle bei der Übertragung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Seuchen spielen oder davon betroffen sein können. Enthalten sein sollten außerdem invasive Pathogene wie Batrachochytrium dendrobatidis, eine von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gelistete Amphibienseuche, die Populationsrückgang und Aussterben bewirkt.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) In den vor der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wurden die Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere separat behandelt. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen enthält besondere Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die Good-Governance-Grundsätze im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von Tierarten. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, schließt sich die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz an, aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land- und Wassertiere festzulegen.

(19) In den vor der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wurden die Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere separat behandelt. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen enthält besondere Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die Good-Governance-Grundsätze und die Leitlinien für eine gute Haltungspraxis im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von Tierarten. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, schließt sich die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz an, aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land- und Wassertiere festzulegen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) In anderen Unionsrechtsakten, die vor der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG21 unterliegen, sind außerdem grundsätzliche Tiergesundheitsbestimmungen für andere Tierarten festgelegt, die nicht durch die übrigen Unionsrechtsakte erfasst werden, wie Reptilien, Amphibien und Meeressäugetiere, sowie für andere Tierarten, die nicht zu den Wasser- oder Landtieren im Sinne der vorliegenden Verordnung gehören. Normalerweise stellen diese Tierarten kein wesentliches Risiko für die Gesundheit der Menschen oder der übrigen Tiere dar, daher gelten für sie, wenn überhaupt, nur wenige Bestimmungen. Um unnötige Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz folgen und lediglich einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem genauere Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung solcher Tiere und ihrer Erzeugnisse festgelegt werden können, falls die damit verbundenen Risiken dies erforderlich machen sollten.

(20) In anderen Unionsrechtsakten, die vor der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG21 unterliegen, sind außerdem grundsätzliche Tiergesundheitsbestimmungen für andere Tierarten festgelegt, die nicht durch die übrigen Unionsrechtsakte erfasst werden, wie Reptilien, Amphibien und Meeressäugetiere, sowie für andere Tierarten, die nicht zu den Wasser- oder Landtieren im Sinne der vorliegenden Verordnung gehören. Bei diesen Tierarten wurde nicht davon ausgegangen, dass sie ein wesentliches Risiko für die Gesundheit der Menschen oder der übrigen Tiere darstellen, daher gelten für sie, wenn überhaupt, nur wenige Bestimmungen. Hinweise darauf, dass Reptilien- und Amphibienarten, die Salmonellen auf Menschen und fungale Pathogene (Batrachochytrium dendrobatidis) auf Wildpopulationen von Amphibien übertragen, legen nahe, dass genauere Vorschriften für solche Arten gerechtfertigt sein können.

__________________

__________________

21 ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

21 ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Die Haltung von Heimtieren, einschließlich Zierwassertieren in Haushalten und nichtkommerziellen Zieraquarien, sowohl im Haus als auch im Freien, stellt im Allgemeinen ein geringeres Risiko dar als andere Haltungsarten oder Verbringungen in größerem Umfang, wie sie in der Landwirtschaft üblich sind. Daher wäre es unangemessen, wenn die allgemeinen Anforderungen für die Registrierung, das Führen von Aufzeichnungen und Verbringungen innerhalb der Union für solche Tiere gelten würden, da dies ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten verursachen würde. Die Registrierungs- und Aufzeichnungsanforderungen sollten daher für Heimtierhalter nicht gelten. Außerdem sollten besondere Bestimmungen für nicht kommerzielle Verbringungen von Heimtieren innerhalb der Union festgelegt werden.

(21) Die Haltung von Heimtieren, einschließlich Zierwassertieren in Haushalten und nichtkommerziellen Zieraquarien, sowohl im Haus als auch im Freien, stellt als nicht kommerzielle Verfahrensweise im Allgemeinen ein geringeres Risiko dar als andere Haltungsarten oder Verbringungen in größerem Umfang, wie sie in der Landwirtschaft üblich sind. Daher wäre es unangemessen, wenn die allgemeinen Anforderungen für die Registrierung, das Führen von Aufzeichnungen und Verbringungen innerhalb der Union für solche Tiere gelten würden, da dies ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten für die Bürger verursachen würde. Die Registrierungs- und Aufzeichnungsanforderungen sollten daher für Heimtierhalter nicht gelten. Außerdem sollten besondere Bestimmungen für nicht kommerzielle Verbringungen von Heimtieren innerhalb der Union festgelegt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Bei Tierseuchen versteht man unter „Erkrankung“ üblicherweise das Auftreten klinischer oder pathologischer Symptome der Infektion. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch, die darauf abzielt, die Ausbreitung bestimmter Tierseuchen zu bekämpfen bzw. diese zu tilgen, sollte die Erkrankungsdefinition weiter gefasst werden, damit auch sonstige Träger der Seuchenerreger erfasst werden.

(25) Bei Tierseuchen versteht man unter „Erkrankung“ üblicherweise das Auftreten klinischer oder pathologischer Symptome der Infektion. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch, die darauf abzielt, die Ausbreitung bestimmter Tierseuchen zu bekämpfen bzw. diese zu tilgen, sollte die Erkrankungsdefinition weiter gefasst werden, damit auch sonstige Träger der Seuchenerreger erfasst werden, wie zum Beispiel Mikroorganismen, die Resistenzen gegenüber Antibiotika entwickeln.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Einige Tierseuchen breiten sich nur langsam auf andere Tiere oder auf Menschen aus und verursachen daher keine größeren wirtschaftlichen Schäden oder Beeinträchtigungen der Biodiversität. Sie stellen daher keine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dar und können von den Mitgliedstaaten auf Wunsch durch nationale Bestimmungen geregelt werden.

entfällt

Begründung

Es ist nicht nötig, dies in den Wortlaut der Verordnung aufzunehmen, da die Mitgliedstaaten sich bereits darüber im Klaren sind.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Bei Tierseuchen, für die keine Vorschriften auf Unionsebene gelten, die aber auf lokaler Ebene eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für den privaten Sektor haben, sollte der private Sektor mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Prävention und Bekämpfung treffen, beispielsweise in Form von Selbstregulierungsmaßnahmen oder Verhaltenskodizes.

(27) Bei Tierseuchen, für die keine Vorschriften auf Unionsebene gelten, die aber auf lokaler Ebene eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für den privaten Sektor haben, sollten die Mitgliedstaaten vorbereitet sein und zusammen mit dem privaten Sektor Vorkehrungen für die Prävention und Bekämpfung treffen, beispielsweise durch die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen, die schädliche Auswirkungen verhindern und einen Selbstregulierungsmechanismus in Gang setzen, und durch die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes oder den Austausch bewährter Verfahren.

Begründung

Es gab unzählige Skandale, einige davon auch vor kurzem, die von Hormonen bis hin zu Salmonellen reichten und eindeutig belegen, dass Selbstregulierungsmaßnahmen in diesem Sektor nicht funktionieren. Dadurch wird nicht nur das Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit erhöht, sondern es werden auch die Lebensmittelsicherheit und die Ernährungssicherheit gefährdet.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Im Gegensatz zu den in den Erwägungsgründen 26 und 27 genannten Tierseuchen können sich hochinfektiöse Tierseuchen schnell über Grenzen hinweg ausbreiten und, falls es sich dabei um Zoonosen handelt, Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben. Daher sollten die hochinfektiösen Tierseuchen und Zoonosen von der vorliegenden Verordnung geregelt werden.

(28) Im Gegensatz zu den in den Erwägungsgründen 26 und 27 genannten Tierseuchen können sich hochinfektiöse Tierseuchen schnell in grenzüberschreitende Regionen ausbreiten, was gemeinsames Handeln und Entscheidungen mindestens zweier Länder erfordert, und, falls es sich dabei um Zoonosen handelt, Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben kann. Daher sollten die hochinfektiösen Tierseuchen und Zoonosen von der vorliegenden Verordnung geregelt werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) In der Maßnahme Nr. 5 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz wird die Rolle hervorgehoben, die der vorliegenden Verordnung bei der Seuchenprävention und damit bei der erwarteten Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren zukommt. Die Resistenz von Mikroorganismen gegenüber Antibiotika, auf die sie früher reagiert haben, nimmt zu. Diese Resistenz erschwert die Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier. Daher sollten Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, so behandelt werden, als ob sie zu den Seuchen gehörten, und somit von der vorliegenden Verordnung erfasst werden.

(29) In der Maßnahme Nr. 5 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz wird die Rolle hervorgehoben, die der vorliegenden Verordnung bei der Seuchenprävention und damit bei der erwarteten Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren zukommt. Die Resistenz von Mikroorganismen gegenüber Antibiotika, auf die sie früher reagiert haben, nimmt zu. Diese Resistenz erschwert die Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier. In seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 zu Antibiotikaresistenz1a, seiner Entschließung vom 27. Oktober 2011 zu dem Thema „Antimikrobielle Resistenz als Gefahr für die öffentliche Gesundheit“1b und seiner Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu dem Thema „Das Problem der Mikroben – die steigende Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe“1c wies das Europäische Parlament in der Vergangenheit wiederholt darauf hin, wie wichtig es ist, gegen Antibiotikaresistenz vorzugehen. Im November 2011 legte die Kommission eine Mitteilung über einen Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz1d vor, und der Rat befasste sich in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 20121e mit diesem Thema. Daher sollten Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, so behandelt werden, als ob sie zu den Seuchen gehörten, und somit von der vorliegenden Verordnung erfasst werden.

 

___________________

 

1a P7_TA(2011)0238.

 

1b P7_TA(2011)0473.

 

1c P7_TA-PROV(2012)0483.

 

1d COM(2011)0748.

 

1e http://ue.eu.int/press/press-releases/employment,-social-policy,-health-and-consumer-affairs?target=2012&infotarget=&max=0&bid=79&lang=en

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Tierseuchen auf Unionsebene zu gewährleisten, muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“). Der Kommission sollten die Durchführungsbefugnisse zur Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.

(31) Es muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“), die in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden sollte. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission übertragen werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Es ist möglich, dass in Zukunft neue Seuchen auftreten, die ernsthafte Risiken für die öffentliche oder die Tiergesundheit darstellen und Auswirkungen auf Gesundheit, Wirtschaft oder Umwelt haben. Nach der Risikobewertung einer solchen Seuche und gegebenenfalls dem Erlass von Sofortmaßnahmen ist es möglicherweise erforderlich, schnell zu reagieren und diese Seuchen in die Liste der gelisteten Seuchen aufzunehmen. Daher sollte der Kommission für solche hinreichend gerechtfertigten Fälle, in denen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß dem Dringlichkeitsverfahren übertragen werden.

(32) In Hinblick darauf, dass es sich bei 60 % aller neu auftretenden infektiösen Krankheiten um Zoonosen handelt und die meisten (71,8 %) von Wildtieren ausgehen, ist es wahrscheinlich, dass in Zukunft neue Seuchen auftreten, die ernsthafte Risiken für die öffentliche oder die Tiergesundheit darstellen und Auswirkungen auf Gesundheit, Wirtschaft oder Umwelt haben. Nach der Risikobewertung einer solchen Seuche und gegebenenfalls dem Erlass von Sofortmaßnahmen ist es möglicherweise erforderlich, schnell zu reagieren und diese Seuchen in die Liste der gelisteten Seuchen aufzunehmen. Daher sollte der Kommission bei außergewöhnlichen Umständen und für solche hinreichend gerechtfertigten Fälle, in denen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß dem Dringlichkeitsverfahren übertragen werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, die die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche anfällig sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten sollten („gelistete Arten“); daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.

(35) Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, die die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche anfällig sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Daher muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten sollten („gelistete Arten“), und diese Liste sollte in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission übertragen werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35а) Im Falle des Auftretens von Zoonosen in grenzüberschreitenden Regionen sowie zur Vermeidung der Übertragung von Infektionen sollte sich die Kommission um eine Harmonisierung bestimmter Verfahren zur Beschränkung des Transports von Tieren und Erzeugnissen aus den Nachbarländern der EU bemühen, wie zum Beispiel ein Verbringungsverbot in und aus den betroffenen Gebieten oder Tests vor dem Versand.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Um in Bezug auf die für Seuchen geltenden Präventions- und -bekämpfungsmaßnahmen einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene festgelegt werden, welche der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die gelisteten Seuchen jeweils gelten sollen. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, welche gelistete Seuche welchen Vorschriften unterliegen soll.

(37) Es muss auf Unionsebene ermittelt und in einer Liste niedergelegt werden, welche der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die gelisteten Seuchen jeweils gelten sollen. Eine solche zu aktualisierende Liste könnte in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission übertragen werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter, die mit Tieren arbeiten, können die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren und Produkten, für die sie zuständig sind, verantwortlich sein.

(38) Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter, die mit Tieren arbeiten, können die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren und Produkten, für die sie zuständig sind, verantwortlich sein, und sie sollten zur Verbesserung der Tiergesundheitsmaßnahmen beitragen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Biozidprodukte, wie Desinfektionsmittel für Veterinärhygiene oder für Lebens- und Futtermittelbereiche, Insektizide, Repellentien oder Rodentizide, spielen eine wichtige Rolle in den Strategien zum Schutz vor biologischen Gefahren, sowohl auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe als auch während Tiertransporten. Daher sollten sie unter den Oberbegriff des Schutzes vor biologischen Gefahren fallen.

(40) Biozidprodukte, wie Desinfektionsmittel für Veterinärhygiene oder für Lebens- und Futtermittelbereiche, Insektizide, Repellentien oder Rodentizide, spielen eine wichtige Rolle in den Strategien zum Schutz vor biologischen Gefahren, sowohl auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe als auch während Tiertransporten. Daher sollten sie unter den Oberbegriff des Schutzes vor biologischen Gefahren fallen und die Folgen ihrer Anwendung auf die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit und die Umwelt sollten beim Einsatz von Instrumenten für den Schutz vor biologischen Gefahren berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Kenntnisse über Tiergesundheit, einschließlich Symptome und Auswirkungen von Seuchen und Präventionsmöglichkeiten (u. a. Schutz vor biologischen Gefahren, Behandlung und Bekämpfung von Seuchen) sind eine Voraussetzung für ein wirksames Tiergesundheitsmanagement und unerlässlich für die Früherkennung von Tierseuchen. Unternehmer und andere Angehörige der mit Tieren befassten Berufe sollten sich daher ein solches Wissen im erforderlichen Umfang aneignen. Diese Kenntnisse können auf unterschiedliche Weise erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer formellen Ausbildung, aber auch mithilfe der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die es im Landwirtschaftssektor gibt, oder durch informelle Fortbildung, bei der nationale und europäische Landwirtschaftsverbände und andere Organisationen eine Rolle spielen können. Solche alternativen Arten des Wissenserwerbs sollten auch in der vorliegenden Verordnung anerkannt werden.

(41) Kenntnisse über Tiergesundheit sind eine Voraussetzung für ein wirksames Tiergesundheitsmanagement und unerlässlich für die Prävention und Früherkennung von Tierseuchen. Unternehmer und andere Angehörige der mit Tieren befassten Berufe sollten sich daher ein solches Wissen im erforderlichen Umfang aneignen, das Symptome und Auswirkungen von Seuchen und Präventionsmöglichkeiten (u. a. Schutz vor biologischen Gefahren, Behandlung und Bekämpfung von Seuchen, Gefahren durch Antibiotikaresistenz) wie auch den Zusammenhang zwischen Tiergesundheit und Tierwohl und Tierzuchtverfahren einschließt. Diese Kenntnisse können auf unterschiedliche Weise erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer formellen Ausbildung, aber auch mithilfe der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die es im Landwirtschaftssektor gibt, oder durch informelle Fortbildung, bei der nationale und europäische Landwirtschaftsverbände und andere Organisationen eine Rolle spielen können. Solche alternativen Arten des Wissenserwerbs sollten auch in der vorliegenden Verordnung anerkannt werden. Aufgrund der facettenreichen und internationalen Dimension, in der Unternehmer und andere Angehörige der mit Tieren befassten Berufe tätig sind, ist das ausschließliche Vertrauen auf Berufserfahrung nicht mehr mit einer auf Prävention ausgerichteten EU‑Tiergesundheitsstrategie vereinbar.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe spielen in allen Bereichen des Tiergesundheitsmanagements eine äußerst wichtige Rolle, daher sollten in der vorliegenden Verordnung allgemeine Bestimmungen über ihre Rolle und Zuständigkeiten festgelegt werden.

(42) Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Tieren, einschließlich Wassertieren, befassten Berufe spielen in allen Bereichen des Tiergesundheitsmanagements eine äußerst wichtige Rolle, daher sollten in der vorliegenden Verordnung allgemeine Bestimmungen über ihre Rolle und Zuständigkeiten festgelegt werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Damit sichergestellt ist, dass Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe, die Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, angemessen qualifiziert sind und eine geeignete Ausbildung erhalten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationen und Ausbildung zu erlassen.

(44) Damit sichergestellt ist, dass Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe, die Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, angemessen qualifiziert sind und eine geeignete Ausbildung erhalten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationen und Ausbildung zu erlassen sowie Verfahren zur EU‑weiten Anerkennung der Qualifikationen dieses Fachpersonals auszuarbeiten.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Die zuständigen Behörden können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten ausführen, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung solcher Tätigkeiten auf die Tierärzte geschaffen werden. Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Übertragung dieser Tätigkeiten auf Tierärzte und über die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen für diese zu erlassen.

(46) Die zuständigen Behörden können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten ausführen, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung solcher Tätigkeiten auf die Tierärzte geschaffen werden. Aus diesem Grund ist es auch äußerst wichtig, dass bei diesen Tierärzten keine Interessenkonflikte bestehen. Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Übertragung dieser Tätigkeiten auf Tierärzte und über die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen für diese zu erlassen.

Begründung

Interessenkonflikte stellen leider zunehmend ein Problem dar, insbesondere da viele Tierärzte, die Tiergesundheitskontrollen durchführen, von den Betrieben bezahlt werden, die sie kontrollieren. Dieses Problem muss gelöst werden, um die Transparenz zu verbessern und für einen angemessenen Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit zu sorgen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Ein optimales Tiergesundheitsmanagement kann nur in Zusammenarbeit mit den Tierhaltern, Unternehmern, anderen Akteuren und Handelspartnern erreicht werden. Um sich ihrer Unterstützung zu versichern, müssen die Entscheidungsprozesse und die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen klar und transparent strukturiert sein. Daher sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit treffen, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tiere oder Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, oder wenn es um Fälle von öffentlichem Interesse geht.

(47) Ein optimales Tiergesundheitsmanagement kann nur in Zusammenarbeit mit den Tierhaltern, Unternehmern, Tierärzten, Angehörigen der mit der Gesundheit von Tieren befassten Berufe, anderen Akteuren und Handelspartnern erreicht werden. Um sich ihrer Unterstützung zu versichern, müssen die Entscheidungsprozesse und die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen klar und transparent strukturiert sein. Daher sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit treffen, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tiere oder Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Lebensmittelsicherheit oder die Umwelt darstellen, oder wenn es um Fälle von öffentlichem Interesse geht.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Für eine wirksame Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer wirksamen und schnellen Reaktion sollte jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung eines Ausbruchs bestimmter gelisteter Seuchen der zuständigen Behörde umgehend gemeldet werden. Diese Meldepflicht sollte für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, damit sichergestellt ist, dass kein Seuchenausbruch unbemerkt bleibt.

(49) Für eine wirksame Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer wirksamen und schnellen Reaktion sollte jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung eines Ausbruchs bestimmter gelisteter Seuchen der zuständigen Behörde umgehend gemeldet werden. Diese Meldepflicht sollte für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, damit sichergestellt ist, dass kein Seuchenausbruch unbemerkt bleibt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Unternehmer und die Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe ausreichend über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen informiert sind.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Es sollte eine Früherkennung von Tierseuchen sowie eine effiziente Berichterstattung ermöglichen, so dass der Sektor und die zuständige Behörde soweit möglich rechtzeitig Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen treffen und eine Seuche tilgen können. Außerdem sollten im Rahmen des Überwachungssystems Angaben zum Tiergesundheitsstatus in jedem einzelnen Mitgliedstaat und in der Union erhoben werden, so dass eine Seuchenfreiheit nachweislich festgestellt und der Handel mit Drittländern erleichtert werden kann.

(56) Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Es sollte eine Früherkennung von Tierseuchen sowie eine effiziente Berichterstattung ermöglichen, so dass der Sektor und die zuständige Behörde soweit möglich rechtzeitig Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen treffen und eine Seuche tilgen können. Außerdem sollten im Rahmen des Überwachungssystems Angaben zum Tiergesundheitsstatus in jeder Region und/oder jedem einzelnen Mitgliedstaat und in der Union insgesamt erhoben werden, so dass eine Seuchenfreiheit nachweislich festgestellt und der Handel innerhalb der Union und mit Drittländern erleichtert werden kann.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Unternehmer beobachten ihre Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Mortalitäten oder andere Symptome einer schweren Krankheit festzustellen. Unternehmer bilden daher das Fundament jedes Überwachungssystems und ihre Mitwirkung ist unerlässlich für die Überwachung durch die zuständige Behörde.

(57) Unternehmer beobachten ihre Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Verhaltensweisen, Mortalitäten oder andere Symptome einer schweren Krankheit festzustellen. Unternehmer bilden daher das Fundament jedes Überwachungssystems und ihre Mitwirkung ist unerlässlich für die Überwachung durch die zuständige Behörde. Trotz des potenziellen wirtschaftlichen Risikos für die Unternehmer liegt es in ihrem Interesse, der zuständigen Behörde anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome zu melden, da bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmer haben können und die Mitgliedstaaten beschließen können, die Unternehmer, die die zuständige Behörde nicht ordnungsgemäß informiert haben, privatrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen.

Begründung

Viele Krisen sind entstanden, weil Unternehmer schwere Krankheitssymptome oder sonstige Risiken für die Tiergesundheit nicht beachtet haben. Derartige Verhaltensweisen stellen eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit dar und müssen dringend bekämpft werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Um eine enge Zusammenarbeit und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmern, Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe zu gewährleisten und zur Ergänzung der Überwachung durch die Unternehmer sollten in allen Betrieben je nach Produktionsart und anderen einschlägigen Faktoren geeignete Tiergesundheitsbesuche durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass das Überwachungsniveau den von den unterschiedlichen Betriebsarten ausgehenden Risiken jeweils angemessen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu den Kriterien für solche Tiergesundheitsbesuche in den unterschiedlichen Betriebsarten sowie hinsichtlich ihres Inhalts zu erlassen.

(58) Um eine enge Zusammenarbeit und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmern, Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe zu gewährleisten und zur Ergänzung der Überwachung durch die Unternehmer sollten in allen Betrieben je nach Produktionsart und -intensität und anderen einschlägigen Faktoren geeignete Tiergesundheitsbesuche durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass das Überwachungsniveau den von den unterschiedlichen Betriebsarten ausgehenden Risiken jeweils angemessen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu den Kriterien für solche Tiergesundheitsbesuche in den unterschiedlichen Betriebsarten sowie hinsichtlich ihres Inhalts zu erlassen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(58a) Um eine nachhaltige, ökologische/biologische Produktion zu fördern und die erhöhten Risiken einer intensiven Produktion für die Tiergesundheit in Betrieben mit einer verhältnismäßig hohen Dichte der Tiere pro Oberflächeneinheit des Betriebs zu betonen, müssen bei der Festlegung der Frequenz und der Art der Tiergesundheitsbesuche die Intensität der Produktion und andere einschlägige Faktoren berücksichtigt werden.

Begründung

In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu einer Intensivierung der Tierhaltung gekommen, und in bestimmten Betrieben werden Tausende von Tieren auf einer verhältnismäßig kleinen Fläche gehalten. Diese Verfahren schaffen ideale Bedingungen für die Vermehrung von Krankheitserregern, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit darstellen. Bei der nachhaltigen, ökologischen/biologischen Landwirtschaft gibt es zusätzliche Schutzmaßnahmen, die der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit zugutekommen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Für Seuchen, die in der vorliegenden Verordnung als obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Seuchen sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorische Tilgungsprogramme erstellen müssen; für Seuchen, deren Tilgung auf Unionsebene vorgesehen, aber nicht obligatorisch ist, können diese Mitgliedstaaten ein freiwilliges Tilgungsprogramm erstellen. Um einheitliche Bedingungen für die allgemeine Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen harmonisierte Anforderungen an solche obligatorischen oder freiwilligen Tilgungsprogramme festgelegt werden. Um eine wirksame Seuchentilgung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Ziele der Seuchenbekämpfungsstrategien, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme und die Anforderungen an solche Programme zu erlassen.

(63) Für Seuchen, die in der vorliegenden Verordnung als obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Seuchen sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorische Tilgungsprogramme erstellen müssen; für Seuchen, deren Tilgung auf Unionsebene vorgesehen, aber nicht obligatorisch ist, können diese Mitgliedstaaten ein freiwilliges Tilgungsprogramm erstellen. Um einheitliche Bedingungen für die allgemeine Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen harmonisierte Anforderungen an solche obligatorischen oder freiwilligen Tilgungsprogramme festgelegt werden. Um eine wirksame Seuchentilgung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Ziele der Seuchenbekämpfungsstrategien, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme und die Anforderungen an solche Programme zu erlassen. Die Kommission sollte Verhandlungsverfahren mit den Nachbarländern der EU über eine mögliche Festlegung harmonisierter Anforderungen für obligatorische oder freiwillige Tilgungsprogramme aufnehmen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75) Allerdings ist es im Rahmen der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können z. B. durch Hyperimmunseren oder Antibiotika die Symptome einer Seuche unterdrückt werden, so dass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird.

(75) Allerdings ist es im Rahmen der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können z. B. durch Hyperimmunseren oder Antibiotika die Symptome einer Seuche unterdrückt werden, so dass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird und die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit erheblich gefährdet werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76) Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von gelisteten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Um einen flexiblen Ansatz zu gewährleisten und die Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und die Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen.

(76) Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von gelisteten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Beispielsweise sollte die routinemäßige Verabreichung von Impfstoffen, Hyperimmunseren, Antibiotika und sonstigen Tierarzneimitteln an Tiere durch die Tierhalter, Unternehmer, Tierärzte und Angehörigen der mit der Gesundheit von Tieren befassten Berufe nur zugelassen werden, wenn weder durch die Verfahren selbst noch durch den Verzehr der Erzeugnisse aus diesen Tieren schädliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit und das Tierwohl entstehen. Um einen flexiblen Ansatz zu gewährleisten und die Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und die Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 82

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82) Bei Ausbruch einer gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, müssen unverzüglich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung der gelisteten Seuche ergriffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die betroffenen Wirtschaftssektoren zu schützen.

(82) Bei Ausbruch einer gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, müssen unverzüglich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung der gelisteten Seuche in der betroffenen Region ergriffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die betroffenen Wirtschaftssektoren zu schützen. Beschränkt sich der Ausbruch einer Seuche auf eine bestimmte Region eines Mitgliedstaats und besteht keine Gefahr mehr, dass sich die Seuche auf Nachbarregionen ausbreitet, sollte nur in Bezug auf die betroffene Region auf die Maßnahme der Aberkennung des Status „seuchenfrei“ zurückgegriffen werden und nicht in Bezug auf das gesamte Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(86a) Einige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind zwar notwendig, könnten aber größere Auswirkungen zeigen als erwartet. Daher ist es angebracht, dass der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten nach Anhörung der zuständigen Behörden eine erste Bewertung der Auswirkungen der vorgesehenen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit und das Tierwohl, die Umwelt, die Wirtschaft und sonstige sozioökonomische Faktoren vornehmen. Aus historischen Daten geht beispielsweise hervor, dass die Tötung und Beseitigung einer großen Zahl von Tieren mit einer der gelisteten Seuchen neben den direkten sozioökonomischen Folgen für die Unternehmer einen erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft (Empörung, Verlust des Vertrauens in die Lebensmittelkette, Misstrauen gegenüber politischen Entscheidungsträgern) und oft übersehene Umweltauswirkungen hatten (die Beseitigung der Tierkörper durch Massenverbrennung führte zu großen Rußwolken und zur Verunreinigung des Grundwassers).

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(86b) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall eines Seuchenausbruchs erforderlich werden, können sich nachteilig auf die Biodiversität und die Bewahrung der genetischen Ressourcen landwirtschaftlicher Nutztiere auswirken. Entsprechend dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sollte die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Nutztieren berücksichtigen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87) Das Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit gehaltener Tiere darstellen. Daher sollten, soweit erforderlich, besondere Vorschriften für Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsmaßnahmen bei wildlebenden Tieren erlassen werden.

(87) Das Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit gehaltener Tiere darstellen. Daher sollten, soweit erforderlich, besondere Vorschriften für Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsmaßnahmen bei wildlebenden Tieren erlassen werden. In solchen Vorschriften sollte die Notwendigkeit der Erhaltung der biologischen Vielfalt berücksichtigt werden, und die Massenkeulung von wildlebenden Tieren sollte nur als letztes Mittel zulässig sein.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 91 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(91a) Langstreckentransporte oder ‑verbringungen von Tieren führen neben ernsthaften Folgen für die Tiergesundheit auch zu einem erhöhten Risiko der Verbreitung der Seuchenvektoren, was auf die Art des Transports und den engen Kontakt einer hohen Anzahl von Tieren auf kleinem, beengtem Raum zurückzuführen ist. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass der Transport oder die Verbringung von Tieren eine Gesamtdauer von acht Stunden nicht überschreiten darf.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 98

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(98) Effiziente Rückverfolgbarkeit ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Um die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern, sollten spezielle Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Arten von gehaltenen Landtieren und für Zuchtmaterial festgelegt werden. Außerdem ist es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, ein Identifizierungs- und Registrierungssystem für Arten einzurichten, für die ein solches System derzeit nicht besteht, oder wenn dies aufgrund geänderter Umstände und Risiken erforderlich wird.

(98) Effiziente Rückverfolgbarkeit ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik und folglich auch der Politik im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Um die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern, sollten spezielle Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Arten von gehaltenen Landtieren und für Zuchtmaterial festgelegt werden. Außerdem ist es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, ein Identifizierungs- und Registrierungssystem für Arten einzurichten, für die ein solches System derzeit nicht besteht, oder wenn dies aufgrund geänderter Umstände und Risiken erforderlich wird.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 100

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(100) In Fällen, in denen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen erfüllt werden können, sollten die Verwaltungslasten und Kosten möglichst gering gehalten und das System flexibel gestaltet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen zu erlassen.

(100) In Fällen, in denen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen erfüllt werden können, sollten die Verwaltungslasten und Kosten möglichst gering gehalten und das System flexibel gestaltet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen zu erlassen. Jedoch darf eine Ausnahme von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen unter keinen Umständen dazu führen, dass der verantwortliche Unternehmer, der verantwortliche Angehörige eines mit Tieren befassten Berufs, der verantwortliche Betrieb oder eine andere verantwortliche natürliche oder juristische Personen nicht ermittelt werden können.

Begründung

Die Rückverfolgbarkeit ist im Zusammenhang mit Fragen zur Tiergesundheit von entscheidender Bedeutung.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 103

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(103) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen, beispielsweise das Verbot der Verbringung von Tieren aus einem Betrieb mit anomalen Mortalitäten oder anderen Seuchensymptomen, deren Ursache nicht bekannt ist, oder Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, sollten für alle Tierverbringungen gelten.

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen, beispielsweise das Verbot der Verbringung von Tieren aus einem Betrieb mit anomalen Mortalitäten oder anderen Seuchensymptomen, deren Ursache nicht bekannt ist, oder Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung und die zulässige Höchstdauer der Tierverbringung von insgesamt acht Stunden, sollten für alle Tierverbringungen gelten.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 105

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(105) Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, gilt eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere dürfen Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken.

(105) Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, gilt eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere dürfen Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken. Trotzdem sollten diese Mortalitäten durch die zuständige Behörde registriert werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 108

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(108) Von Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die vorliegende Verordnung diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten.

(108) Von Verbringungen und Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die vorliegende Verordnung diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 111

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(111) Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen.

(111) Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen und von der zuständigen Behörde registriert werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 114

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(114) Damit in Fällen, in denen die Verbringungsvorschriften nicht ausreichend oder geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche zu begrenzen, besondere Verbringungsvorschriften erlassen werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften übertragen werden.

entfällt

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 121

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(121) Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen Tieren ausgeht. Für solche Verbringungen sollten in der vorliegenden Verordnung daher besondere Vorschriften niedergelegt werden. Damit gewährleistet ist, dass Heimtiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit genauen Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsanforderungen für Heimtierverbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften über Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verbringungen übertragen werden.

(121) Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen Tieren ausgeht. Für solche Verbringungen sollten daher weiterhin die bereits erlassenen Bestimmungen gelten. Damit ist gewährleistet, dass Heimtiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Vorschriften über Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verbringungen zu erlassen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 125

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(125) Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, sollten mit den Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein. Daher sollte ein Rahmen für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen.

(125) Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, sollten verhältnismäßig, nicht diskriminierend und mit den Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein. Daher sollte ein Rahmen für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 137

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(137) Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition der vorliegenden Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und andere, von den gelisteten Seuchen nur in begrenztem Umfang betroffen. Es wäre daher unangemessen zu verlangen, dass alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch für diese Tiere gelten. Wird jedoch eine Seuche, die eine andere Art als ein Land- oder Wassertier betrifft, in die Liste aufgenommen, sollten die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung für diese Art gelten, damit sichergestellt ist, dass geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können.

(137) Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition der vorliegenden Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und andere, von den gelisteten Seuchen nur in begrenztem Umfang betroffen. Es wäre daher unangemessen zu verlangen, dass alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch für diese Tiere gelten. Wird jedoch eine Seuche, die eine andere Art als ein Land- oder Wassertier betrifft, in die Liste aufgenommen, sollten die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung für diese Art gelten, damit sichergestellt ist, dass geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können. Zum Beispiel listet die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) derzeit zwei Amphibienkrankheiten auf, die durch Batrachochytrium dendrobatidis und Ranaviren hervorgerufen werden. Diese sind derzeit in der EU nicht reguliert und sollten im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 139 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(139a) Richtlinie 2008/120/EG enthält Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen1a, Richtlinie 1999/74/EG Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen1b und Richtlinie 2007/43/EG Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern1c. Jedoch gibt es noch keine spezifischen Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen für den Schutz von Milchkühen und Mastrindern. Zur Berücksichtigung der klaren Korrelation zwischen Tiergesundheit und Tierwohl wird die Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechende Vorschläge unterbreiten.

 

__________________

 

1 a ABl. L 47 vom 18.2.2009, S.5.

 

1b ABl. L 203 vom 3.8.1999, S.53.

 

1c ABl. L 182 vom 12.7.2007, S.19.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 140

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(140) Um eine Einschleppung gelisteter Seuchen und neu auftretender Seuchen in die Union zu verhindern, ist es erforderlich, dass wirksame Vorschriften für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union bestehen, die solche Seuchen übertragen können.

(140) Um eine Einschleppung gelisteter Seuchen und neu auftretender Seuchen in die Union zu verhindern, ist es erforderlich, dass wirksame Vorschriften für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern in die Union bestehen, die solche Seuchen übertragen können, sowie Maßnahmen zur Verhinderung der unkontrollierten grenzüberschreitenden Verbringung von Tieren.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 154 – Spiegelstrich 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 [Amt für Veröffentlichungen]57,

entfällt

__________________

 

57 ABl. L ...

 

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 155

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(155) Die in den in Erwägungsgrund 154 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen mit der vorliegenden Verordnung und den Folgerechtsakten, die die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlässt, ersetzt werden. Die betreffenden Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Klarheit und um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte die Aufhebung jedoch erst wirksam werden, wenn die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten und Durchführungsrechtsakte erlassen worden sind. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Aufhebung der genannten Legislativakte jeweils wirksam wird.

(155) Die in den in Erwägungsgrund 154 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen mit der vorliegenden Verordnung und den Folgerechtsakten, die die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlässt, ersetzt werden. Die betreffenden Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden, mit Ausnahme der Rechtsakte, die entweder sehr neu sind oder über die noch verhandelt wird. Zur Gewährleistung der Klarheit und um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte die Aufhebung erst wirksam werden, wenn die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten und Durchführungsrechtsakte erlassen worden sind. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Aufhebung der genannten Legislativakte jeweils wirksam wird.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 158

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(158) Zu Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte Zoonosen und nichtkommerzielle Verbringungen von Heimtieren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EU) Nr. XXX/XXXX [Ex-998/2003] und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG, 2005/94/EG and 2008/71/EG wirksam wird.

(158) Zu Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte Zoonosen und nichtkommerzielle Verbringungen von Heimtieren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. XXX/XXXX [Ex-998/2003] und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG, 2005/94/EG und 2008/71/EG wirksam wird.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 160

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(160) Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(160) Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen mit Interessenträgern, auch auf Expertenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.

1. Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, Instrumente und Mechanismen zur Erklärung von Zonen als seuchenfrei, die Priorisierung von Maßnahmen sowie die Zuteilung von Verantwortlichkeiten im Bereich der Tiergesundheit, und das Konzept „Eine Gesundheit“ wird umgesetzt, mit dem ein Paradigmenwechsel bei der Beziehung zwischen Tier, Mensch und Umwelt stattfindet.

 

Begründung

Es wird eine Änderung dieses Absatzes vorgeschlagen, um drei zusätzliche Elemente hinzuzufügen und so die Strategie des neuen Vorschlags nach Maßgabe der von der Kommission im Jahr 2006 ins Leben gerufenen Tiergesundheitsstrategie besser zu darzulegen. „Eine Gesundheit“ ist ein ganzheitliches Gesundheitskonzept, dessen Schwerpunkt auf der Interaktion zwischen Tieren, Menschen und ihren unterschiedlichen Umgebungen liegt, und das Teil multidisziplinärer politischer Instrumente der Europäischen Union ist. Es fördert die Zusammenarbeit, Synergien sowie die gegenseitige Bereicherung aller Berufszweige und Akteure im Allgemeinen, deren Tätigkeit Einfluss auf die Gesundheit haben kann.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii – Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Antibiotikaresistenz;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Biodiversität;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– der Lebensmittelproduktion;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Tierwohl;

– Tierwohl und Tierzuchtverfahren;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) gehaltene und wildlebende Tiere;

a) alle gehaltenen und wildlebenden Tiere;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Einrichtungen, Transportmittel, Ausstattung und alle übrigen Infektionswege sowie Material mit potenzieller Bedeutung für die Ausbreitung von Tierseuchen.

e) Einrichtungen, Transportmittel, Ausstattung, Unternehmer, Tierärzte, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und alle übrigen Infektionswege sowie Material mit potenzieller Bedeutung für die Ausbreitung von Tierseuchen.

Begründung

Es liegt auf der Hand, dass auch Unternehmer, Tierärzte und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe in den Geltungsbereich miteinbezogen werden müssen, da diese Akteure intensiven Umgang mit Tieren und großen Einfluss auf die Tiergesundheit haben.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) „Nachkomme“ ein mit einer herkömmlichen Zuchtmethode gezüchtetes Tier, unter dessen Vorfahren mindestens ein geklontes Tier war;

Begründung

Da geklonte Tiere und ihre Nachkommen einem stark erhöhten Risiko zur Infektion mit potenziell auf den Menschen übertragbaren Tierseuchen und anderen ernsthaften Gesundheitsrisiken (Fehlbildungen, Organversagen) ausgesetzt sind, ist hier eine entsprechende Begriffsbestimmung angebracht.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Ausbrüten von Vögeln, die für die Arten der in Buchstabe a genannten Erzeugung verwendet werden;

c) Ausbrüten von Vögeln, die für die Arten der in den Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden;

Begründung

Auch Wildvögel können gezüchtet werden.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;

(10) „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, den Einsatz als Lockvögel in der Jagd, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;

Begründung

Die Änderung ist erforderlich, um auch gefangene und gezüchtete Wildvögel, die in der Jagd als Lockvögel eingesetzt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) „Seuchenprofil“ die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien für eine Seuche;

(17) „Seuchenprofil“ die Auswertung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien für eine Seuche;

Begründung

Es wird vorgeschlagen, für die bessere Vereinbarkeit mit Artikel 6 das Wort „Auswertung“ hinzuzufügen, die letztlich nichts anderes ist als die Auswertung und Abwägung aller Aspekte der Seuche, um festlegen zu können, ob diese in der Liste erscheinen sollte oder nicht.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) „Seuche“ das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren mit oder ohne klinische oder pathologische Erscheinungsbilder, die von einem oder mehreren auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchenerregern verursacht werden;

(14) „Seuche“ das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren mit oder ohne klinische oder pathologische Erscheinungsbilder, die von einem oder mehreren auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchenerregern verursacht werden; Für die Zwecke dieser Verordnung sind Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, ebenfalls als „Seuche“ zu betrachten;

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier;

(20) „Risiko“ – basierend auf dem Vorsorgeprinzip – die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) „Schutz vor biologischen Gefahren“ die Summe der Management- und der physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in, aus bzw. innerhalb

(21) „Schutz vor biologischen Gefahren“ die Summe der Management- und der physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen oder Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, in, aus bzw. innerhalb

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die für Tiere und Erzeugnisse verantwortlich ist, einschließlich Tierhalter und Transportunternehmer, jedoch ausschließlich Heimtierhalter und Tierärzte;

(22) „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die für Tiere und Erzeugnisse verantwortlich ist, einschließlich Tierhalter, Transportunternehmer und Personen, die Tiere kommerziell züchten und verkaufen, jedoch ausschließlich Heimtierhalter und Tierärzte;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 24 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder Umgebung, in der Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen:

(24) „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, jede Struktur und jeder Ort, in der bzw. an dem Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen:

Begründung

Mit der Verwendung von „Ort“ statt „Umwelt“ entspräche die Formulierung derjenigen, die weiter unten in Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 37 verwendet wird.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) „Kompartiment“ eine Teilpopulation von Tieren, die in einem oder in mehreren Betrieben gehalten werden, bei Wassertieren in einem oder in mehreren Aquakulturbetrieben, mit gemeinsamem System zum Schutz vor biologischen Gefahren, einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

(34) „Kompartiment“

Begründung

Es wird vorgeschlagen, zwischen zwei verschiedenen Arten von Kompartimenten – Land- und Wassertiere – zu unterscheiden, damit ihr Zweck und somit auch ihre praktische Umsetzung klar sind.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 34 – Ziffer i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

i) bei Landtieren eine Teilpopulation von Tieren, die in einem oder in mehreren Betrieben gehalten werden, mit gemeinsamem System zum Schutz vor biologischen Gefahren, einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen, und deren Erstzulassung vorzugsweise in einem Land bzw. einem Gebiet oder einer Zone, die frei von der betreffenden Seuche ist, erfolgen sollte, bevor ein Ausbruch der betreffenden Seuche(n) verzeichnet wird;

Begründung

Es wird vorgeschlagen, zwischen zwei verschiedenen Arten von Kompartimenten – Land- und Wassertiere – zu unterscheiden, damit ihr Zweck und somit auch ihre praktische Umsetzung klar sind.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 34 – Ziffer ii (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ii) bei Wassertieren ein oder mehrere Betriebe, die Teil eines gemeinsamen Systems zum Schutz vor biologischen Gefahren sind und die über eine Population von Wassertieren mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine spezifische Seuche verfügen;

Begründung

Es wird vorgeschlagen, zwischen zwei verschiedenen Arten von Kompartimenten – Land- und Wassertiere – zu unterscheiden, damit ihr Zweck und somit auch ihre praktische Umsetzung klar sind.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 51 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a) „Vektor“ ein Insekt oder lebender Infektionsträger, der einen Infektionserreger von einem infizierten Tier auf ein empfängliches Tier, auf dessen Futtermittel oder auf dessen unmittelbare Umgebung überträgt. Der Entwicklungszyklus des Organismus kann dabei innerhalb des Vektors stattfinden.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, eine neue Begriffsbestimmung für „Vektor“ hinzuzufügen, da dieser Begriff in diesem Vorschlag durchgehend verwendet wird.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 51 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51b) „Melderegionen“ Zonen, Gebiete oder Teile davon, in die ein Land für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldung von Seuchen auf der Verwaltungsebene unterteilt ist;

Begründung

Dieses Konzept wird in Artikel 19 dargelegt.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) gelistete Seuchen;

a) in Anhang –I genannte Seuchen;

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) neu auftretende Seuchen.

b) neu auftretende Seuchen, die ähnliche Kriterien wie die Seuchen unter Buchstabe a dieses Absatzes erfüllen;

Begründung

Die Seuche sollte nicht nur neu auftreten, sondern auch Anlass zur Sorge geben, bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben;

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der entsprechenden Seuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe a fest.

2. Die Liste der entsprechenden Seuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang -I aufgeführt. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der in diesem Anhang aufgeführten Liste der entsprechenden Seuchen zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, der Weiterentwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Liste enthält Seuchen, die die Bedingungen der nachfolgenden Buchstaben a und b dieses Absatzes erfüllen, wobei die in Artikel 6 festgelegten Kriterien für die Listung von Seuchen berücksichtigt werden:

Diese Tabelle enthält Seuchen, die die Bedingungen der nachfolgenden Buchstaben a und b dieses Absatzes erfüllen, wobei die in Artikel 6 festgelegten Kriterien für die Listung von Seuchen berücksichtigt werden:

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-i) die Tiergesundheit;

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) das Tierwohl;

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung.

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Wochen nach dem Erlass dieser Sofortmaßnahmen einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen im Einzelnen und gegebenenfalls ihre Auswirkungen auf folgende Bereiche erläutert werden:

 

– Erzeugung in Landwirtschaft und/oder Aquakultur in der Union;

 

– Funktionieren des Binnenmarkts;

 

– öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Tierwohl und Umwelt.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vi

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vi) die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen;

vi) die Wege, die Vektoren und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen;

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a –Ziffer viii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

viii) die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind;

viii) die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente, potenzielle Impfstoffe und andere Präventionsmaßnahmen vorhanden sind;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) die menschliche Gesundheit:

ii) die menschliche Gesundheit:

– Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen;

– Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen;

– Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch;

– Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch;

– Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen der Seuche;

– Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen der Seuche;

 

– Risiko der Entwicklung einer Antibiotikaresistenz bei Mikroorganismen aufgrund der zur Eindämmung der Seuche ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen;

– Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder medizinischer Behandlung beim Menschen;

– Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder medizinischer Behandlung beim Menschen;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Tierwohl;

iii) Tierwohl;

 

– Art, Methode und Intensität der Viehzucht;

 

– Konzentration von Viehzuchtbetrieben je Gebiet;

 

– relative Nähe zwischen Viehzuchtbetrieben und Siedlungen;

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz;

ii) ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz, wobei die Keulung und Beseitigung von Tieren immer als letzter Ausweg zu betrachten ist;

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) des Schutzes der betroffenen Teilpopulationen der gehaltenen und der wildlebenden Tiere;

iii) des Schutzes der betroffenen Teilpopulationen der gehaltenen Tiere, der Heimtiere und der wildlebenden Tiere;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die spezifischen Präventions- und Bekämpfungsbestimmungen über die in der vorliegenden Verordnung gelisteten Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die gelisteten Arten.

1. Die spezifischen Präventions- und Bekämpfungsbestimmungen über die in der vorliegenden Verordnung gelisteten Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die in Anhang –I gelisteten Arten.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der Arten gemäß Absatz 1 fest.

2. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Liste der Arten gemäß Absatz 1, die in einer Tabelle in Anhang -I dargelegt werden, zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) der Erhaltungszustand und der Grad des Schutzes der betroffenen Tierarten;

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) die Nähe dieser Tiere zu Menschen und ihre Interaktion mit Menschen.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten fest, welche der nachfolgend aufgeführten Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen angewandt werden,

1. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich der Anwendung der nachfolgend aufgeführten Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen zu erlassen,

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiа) der Verbringung in grenzüberschreitenden Regionen, einschließlich Gebieten außerhalb der EU;

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Liste der auf gelistete Seuchen anzuwendenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen ist in einer Tabelle in Anhang –I aufgeführt.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Wochen nach dem Erlass dieser Sofortmaßnahmen einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen im Einzelnen und gegebenenfalls ihre Auswirkungen auf folgende Bereiche erläutert werden:

 

– Erzeugung in Landwirtschaft und/oder Aquakultur in der Union;

 

– Funktionieren des Binnenmarkts;

 

– öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Tierwohl und Umwelt.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien:

2. Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien:

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

а) das Ausmaß der Auswirkungen der Seuche auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf das Tierwohl und die Wirtschaft;

а) das Ausmaß der Auswirkungen der Seuche auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf das Tierwohl, auf die Umwelt, auf die Lebensmittelsicherheit, die Wirtschaft und die Wirtschaftstätigkeiten im landwirtschaftlichen Sektor;

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sind verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich;

a) sind verantwortlich für die Gesundheit und das Wohl der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich;

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, um die Gesundheit dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend:

b) treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, um die Gesundheit und das Wohl dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen und Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, innerhalb und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend:

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) der Erzeugungsart.

ii) der Erzeugungsart und ‑intensität.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) den Zusammenhang zwischen der Verwendung von Antibiotika bei Tieren und der Zunahme von Antibiotikaresistenzen sowie Tierzuchtverfahren, bei denen Seuchenprävention ohne die prophylaktische Verwendung von Antibiotika im Mittelpunkt steht.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Auswirkungen unterschiedlicher landwirtschaftlicher Verfahren auf die Tiergesundheit.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten halten die Unternehmer dazu an, spezielle Schulungen zur Umsetzung von Methoden der Tierhaltung zu absolvieren, die einen integrierten und ganzheitlichen Ansatz bei der Beziehung zwischen Tieren, Menschen und ihren unterschiedlichen Umgebungen verfolgen.

Begründung

In einer globalisierten Welt mit einem hohen Maß an Interaktion zwischen Mensch und Tier wäre es töricht, sich nur auf die Berufserfahrung ohne eine entsprechende Ausbildung zu stützen.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) den Kategorien und Arten der gehaltenen Tiere oder der Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich;

a) der Anzahl, den Kategorien und Arten der gehaltenen Tiere oder der Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich;

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Erzeugungsart;

b) der Art und der Intensität der Erzeugung;

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Berufserfahrung oder Schulung;

a) Berufserfahrung und Schulung;

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) sie beraten Unternehmer zu Seuchenpräventionsmaßnahmen;

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Sensibilisierung für Tiergesundheit;

i) der Sensibilisierung für Tiergesundheit und Tierwohl;

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) der Förderung der Anwendung alternativer, umweltfreundlicherer und nachhaltiger Methoden der Tierhaltung;

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) der Verbesserung der Kenntnis über Antibiotikaresistenz und die möglichen Konsequenzen;

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) über qualifiziertes Personal, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt;

a) über qualifiziertes Personal ohne Interessenkonflikte, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt;

Begründung

Interessenkonflikte stellen leider zunehmend ein Problem dar, insbesondere da viele Tierärzte, die Tiergesundheitskontrollen durchführen, von den Betrieben bezahlt werden, die sie kontrollieren. Dieses Problem muss gelöst werden, um die Transparenz zu verbessern und für einen angemessenen Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit zu sorgen.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Zugang zu Laboratorien mit qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist;

b) Zugang zu Laboratorien mit qualifiziertem Personal ohne Interessenkonflikte, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist;

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) über ausreichend geschulte Tierärzte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 11, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, befasst sind.

c) über ausreichend geschulte Tierärzte ohne Interessenkonflikte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 11, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, befasst sind.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe bei der Erlangung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der in Artikel 10 genannten Grundkenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe die in Artikel 10 genannten Grund‑ und Fachkenntnisse über Tiergesundheit erlangen, aufrechterhalten und entwickeln, und leisten dabei sowie beim Austausch über bewährte Verfahren durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung Unterstützung.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Zur Eingrenzung der Verbreitung von Seuchen verbieten die Mitgliedstaaten:

 

a) das Einfangen wildlebender Vögel und ihre Gefangenhaltung für den Einsatz als Lockvögel zu Jagdzwecken;

 

b) die Einfuhr toter Wildvögel bzw. von Teilen oder Folgeprodukten derselben zu Zwecken der Lebensmittelerzeugung.

Begründung

(a) Das Einfangen wildlebender Vögel und ihre Gefangenhaltung für den Einsatz als Lockvögel zu Jagdzwecken stellt einen nicht kontrollierbaren Verbreitungsweg für Seuchen dar. Der Einsatz und die Beförderung wildlebender Vögel können die zur Eindämmung von Epidemien und Phänomenen der Krankheitsverbreitung getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen. (b) Durch die Einfuhr toter Wildvögel aus Drittländern werden oft schwere Krankheiten wie die Vogelgrippe übertragen. Da es sich um Einfuhren in sehr begrenztem Umfang handelt, wäre es angezeigt, ein solches Verbot aus Gründen der Vorsicht und Vorbeugung aufzunehmen.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde kann Tierärzten eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:

1. Die zuständige Behörde kann Tierärzten, Angehörigen der mit der Gesundheit von Tieren befassten Berufe bzw. anderen in Frage kommenden Akteuren eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:

Begründung

Bei bestimmten Aufgaben sollte es möglich sein, Personen einzusetzen, die keine Tierärzte sind. Dies würde der derzeit möglichen Vorgehensweise ähneln.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde kann Tierärzten eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:

1. Die zuständige Behörde kann Tierärzten eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen, sofern keine Interessenkonflikte vorliegen:

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden, berücksichtigt.

Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos berücksichtigt.

Begründung

Es ist immer im Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden, wie die BSE-Krise gezeigt hat. Bei der BSE-Krise ging es jedoch nicht nur um ein schwerwiegendes Problem der Tiergesundheit, das über Lebensmittel auf den Menschen übertragen wurde, sondern es entstand auch eine massive Vertrauenskrise, bei der die Öffentlichkeit das Vertrauen in die Sicherheit der Lebensmittelkette und in die Politiker verloren hat. Öffentliche Kommunikation spielt bei der Sicherstellung einer gesunden Basis für die Politikgestaltung eine zentrale Rolle.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten fest, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich gemeldet werden müssen.

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich gemeldet werden müssen, zu erlassen.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission richtet ein elektronisches Informationssystem für den Betrieb der Mechanismen und Instrumente für die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ein und verwaltet dieses.

Die Kommission richtet ein öffentlich zugängliches elektronisches Informationssystem für den Betrieb der Mechanismen und Instrumente für die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ein und verwaltet dieses.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt besucht werden, wenn dies aufgrund der Risiken, die der Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

1. Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt besucht werden. Diese Tiergesundheitsbesuche werden mit einer Häufigkeit abgestattet, die im Verhältnis zu den von dem Betrieb ausgehenden Risiken steht; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

Begründung

Betrieben mit niedrigeren Standards bezüglich Tiergesundheit und Tierwohl sollten Tiergesundheitsbesuche mit einer Häufigkeit abgestattet werden, die im Verhältnis zu den höheren Risiken steht, die der Betrieb birgt.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Art der Lebensmittelproduktion;

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die im Betrieb vorhandenen Maßnahmen zum Schutz des Tierwohls;

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die derzeitige epidemiologische Situation in der Zone oder Region;

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Tiergesundheitsbesuche werden mit einer Häufigkeit abgestattet, die im Verhältnis zu den von dem Betrieb ausgehenden Risiken steht.

entfällt

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Feststellung jeglicher Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen;

a) Feststellung jeglicher Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen und/oder von Risikofaktoren, die zu deren Auftreten führen;

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Übermittlung von Informationen an die für den Bereich Tiergesundheit zuständigen Behörden, um die in Artikel 25 vorgesehene Überwachung zu ergänzen;

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, dass die zuständigen Behörden die Informationen der gemäß Artikel 25 eingerichteten Überwachungssysteme und der in Artikel 23 genannten Tiergesundheitsbesuche mit den entsprechenden Informationen seitens der Unternehmer ergänzen können.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 –Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Kriterien in Artikel 23 Absatz 1, die zu berücksichtigen sind, wenn entschieden wird,

i) der Kriterien in Artikel 23 Absatz 1, die zu berücksichtigen sind, wenn entschieden wird, welches Risiko von Betrieben ausgeht und wie häufig solche Tiergesundheitsbesuche abzustatten sind;

– welche Art von Betrieben Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen ist;

 

– wie häufig solche Tiergesundheitsbesuche abzustatten sind;

 

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Festlegung der Arten von Betrieben, die Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen sind.

entfällt

Begründung

Alle Arten von Betrieben sollten Tiergesundheitsbesuchen unterzogen werden. Ausnahmen führen nur zu neuen, potenziell unbekannten Seuchenvektoren.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 25 Absatz 1 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 25 Absatz 1 müssen mit dem Vorsorgeprinzip im Einklang stehen und in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) der historischen Erfahrungen des Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments desselben mit Seuchen;

Begründung

Nicht alle Mitgliedstaaten führen Überwachungsprogramme in derselben Art und Weise durch, und diese Diversität sollte berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind;

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Festlegung, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind;

entfällt

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) legen ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuche oder zum Nachweis der Freiheit von dieser Seuche auf, das in den von dieser Seuche betroffenen Tierpopulationen durchgeführt wird und sich auf die entsprechenden Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf die entsprechenden Zonen oder Kompartimente desselben erstreckt („obligatorisches Tilgungsprogramm“);

a) legen ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuche – vorzugsweise durch Impfung oder eine andere Behandlung – oder zum Nachweis der Freiheit von dieser Seuche auf, das in den von dieser Seuche betroffenen Tierpopulationen durchgeführt wird und sich auf die entsprechenden Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf die entsprechenden Zonen oder Kompartimente desselben erstreckt („obligatorisches Tilgungsprogramm“);

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll („freiwilliges Tilgungsprogramm“), legen dieses der Kommission zur Genehmigung vor.

2. Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen – vorzugsweise durch Impfung oder eine andere Behandlung – aufzulegen, das in den betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll („freiwilliges Tilgungsprogramm“), legen dieses der Kommission zur Genehmigung vor.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten erforderlichenfalls Tilgungsprogramme ändern oder beenden, die gemäß den Buchstaben a bzw. b genehmigt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten erforderlichenfalls dazu verpflichten, Tilgungsprogramme zu ändern oder zu beenden, die gemäß den Buchstaben a bzw. b genehmigt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen die Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;

a) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen – vorzugsweise durch Impfung oder eine andere Behandlung – zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen die Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion unter Anwendung tierschutzgerechter Managementmethoden; Massenkeulung als Seuchenbekämpfungsmaßnahme sollte nur als letztes Mittel gewählt werden, wenn ein verbesserter Schutz vor biologischen Gefahren oder Impfprogramme unwirksam wären.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine Beschreibung der im Rahmen des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;

c) eine Beschreibung der im Rahmen des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen und bei Impfungen oder einer anderen medizinischen Behandlung eine Beschreibung der genauen Tierarzneimittel oder veterinärmedizinischen Eingriffe, die angewendet werden;

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen auf das Tierwohl und die möglichen Auswirkungen auf Nichtzieltiere.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durchführungsbefugnisse

Durchführungsbefugnisse und Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Leistungsindikatoren

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Leistungsindikatoren;

entfällt

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich der Festlegung von Indikatoren zur Messung der Leistung obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 zu erlassen.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission genehmigt mittels eines Durchführungsrechtsakts, erforderlichenfalls mit Änderungen, die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“, sofern die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Genehmigung, erforderlichenfalls mit Änderungen, von Anträgen der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“ betreffen, sofern die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

Begründung

Der Status „seuchenfrei“ ist ein wichtiger Gesundheitsstatus und Kernelement dieser Verordnung. Es sollten keine begründeten Zweifel bei der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ bestehen, und das Europäische Parlament und der Rat sollten die demokratische Kontrolle ausüben.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern den Status „seuchenfrei“ in Gebieten, Zonen und Kompartimenten.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erkennt in einem Durchführungsrechtsakt, erforderlichenfalls mit Änderungen, den Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten an, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

entfällt

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) die Anerkennung, erforderlichenfalls mit Änderungen, des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) gelistete Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, für die die seuchenfreien Kompartimente gemäß Artikel 37 festgelegt werden können;

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Festlegung, für welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelisteten Seuchen die seuchenfreien Kompartimente gemäß Artikel 37 festgelegt werden können;

entfällt

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als „seuchenfrei“ verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes:

1. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme oder wurde durch eine Meldung der Kommission gewarnt, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als „seuchenfrei“ verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes:

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission aberkennt mittels eines Durchführungsrechtsakts die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 3 erteilt wurde bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, nachdem sie von dem Mitgliedstaat die Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind.

4. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Aberkennung der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 3 erteilt wurde, bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, betreffen, nachdem sie von dem Mitgliedstaat die Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind.

Begründung

Juristische Berichtigung des Textes. Die „Aussetzung, die Aberkennung und die Wiederzuerkennung des Status ‚seuchenfrei‘“ bilden ein Kernelement dieser Verordnung und sollten nicht durch einen Durchführungsakt geändert oder ergänzt werden, sondern der demokratischen Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat unterliegen.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die in Absatz 3 genannte Seuche sich schnell und mit dem Risiko gravierender Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft oder die Gesellschaft ausbreitet, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Wenn es im Fall der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Seuche, die sich schnell und mit dem Risiko gravierender Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft oder die Gesellschaft ausbreitet, in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, gelangt Artikel 254 für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel angenommen werden, zur Anwendung.

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Wochen nach dem Erlass dieser Sofortmaßnahmen einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen im Einzelnen und gegebenenfalls ihre Auswirkungen auf folgende Bereiche erläutert werden:

 

– Erzeugung in Landwirtschaft und/oder Aquakultur in der Union;

 

– Funktionieren des Binnenmarkts;

 

– öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Tierwohl und Umwelt.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

е) gegebenenfalls Bestimmungen über die Notimpfung;

е) gegebenenfalls Bestimmungen über die Vorbeuge- und Notimpfung;

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) neuer Erkenntnisse über Seuchenbekämpfungsinstrumente und deren Weiterentwicklung.

c) neuer Erkenntnisse über die gelisteten Seuchen und Seuchenbekämpfungsinstrumente und deren Weiterentwicklung.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Beratung und Schulung zur verantwortungsvollen Verwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der beruflichen Weiterbildung;

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) die Auswirkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln auf die menschliche Gesundheit, insbesondere die Gefahr einer zunehmenden Antibiotikaresistenz;

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die biologischen Produkte, die in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen aufgenommen werden sollen;

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) die Arten dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien aufgenommen werden sollen, und die jeweiligen Mengen für die einzelnen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen, für die die Bank besteht.

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Drittländer oder Gebiete, sofern vorrangig beabsichtigt wird, die Ausbreitung einer Seuche in die Union zu verhindern.

b) Drittländer oder Gebiete.

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) diejenigen dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für die einzelnen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen aufgenommen werden sollen;

entfällt

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Arten dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien aufgenommen werden sollen, und die für die einzelnen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen, für die die Bank besteht, jeweilige Menge;

entfällt

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sie wendet geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren an, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern;

c) sie sorgt dafür, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern;

Begründung

Nicht die zuständige Behörde, sondern der betroffene Unternehmer muss Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren anwenden.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) wenn es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers angezeigt ist, hält sie die gehaltenen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten isoliert und verhindert deren Kontakt mit wildlebenden Tieren;

d) zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers hält sie die gehaltenen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten isoliert und verhindert deren Kontakt mit wildlebenden Tieren;

Begründung

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, Haushalt, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jeglichen anderen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der Ausbreitung der gelisteten Seuche erforderlich ist;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Sprachliche Änderung.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Ermittlung der Zeitspanne, während der die gelistete Seuche bereits präsent war;

b) Ermittlung der Zeitspanne seit dem Auftreten der gelisteten Seuche;

Begründung

Die Ermittlung einer Seuche erfolgt immer erst dann, wenn diese bereits präsent ist.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

entfällt

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Erst nach einer gründlichen Bewertung der Auswirkungen der Verwendung der Tierarzneimittel auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt im Vergleich zu anderen verfügbaren Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsstrategien führt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie durch, die zur Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren führen kann, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen.

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Auswirkungen der Maßnahmen auf die genetische Vielfalt von Nutztieren und die Notwendigkeit der Erhaltung der genetischen Ressourcen von Nutztieren.

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder dass sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat darüber.

2. Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder dass sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat und die Kommission darüber.

Begründung

Auch die Kommission muss diese Informationen erhalten.

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus den Sperrzonen stammen;

g) Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren unter vorheriger Betäubung oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus den Sperrzonen stammen;

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Ist der verwendete Impfstoff als für den menschlichen Verzehr unbedenklich zertifiziert, sollte die nachfolgende Schlachtung nicht infizierter, geimpfter Tiere vermieden werden.

Begründung

Tiere, die vorbeugend geimpft wurden, werden häufig zu einem späteren Zeitpunkt geschlachtet, weil das Fleisch von geimpften Tieren einen viel geringeren Marktwert hat. Da aber solches Fleisch keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, sollte die Schlachtung nicht infizierter, geimpfter Tiere vermieden werden.

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Er überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;

a) Er überwacht die Wildtierpopulation sowie die Population in Gefangenschaft gehaltener Wildtiere derselben Art, sofern dies für die jeweils spezifische gelistete Seuche relevant ist;

Begründung

Die Änderung dient dazu, auch eingefangene oder gezüchtete und in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere einzuschließen.

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Er überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;

a) Er überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant, und gegebenenfalls auch die gehaltenen Tiere;

Begründung

Bei einem Seuchenausbruch unter Wildtieren ist es eventuell von Bedeutung, den Gesundheitsstatus gehaltener Tiere zu kennen.

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) er ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, um eine weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu vermeiden.

b) er ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, um eine weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu vermeiden. Erst nach einer gründlichen Bewertung der Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt führt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie durch, die zur Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren führen kann, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen.

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die betroffenen gehaltenen Tiere;

b) die betroffenen gehaltenen Tiere, insbesondere wenn diese einer bedrohten Rasse oder Art angehören;

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt auf den Erhalt gefährdeter Arten und Rassen ab.

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 3 c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Auswirkungen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf die Umwelt und Nichtzieltiere;

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) die Auswirkung der Massenkeulung von Wildtieren auf die Biodiversität;

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) die Verfügbarkeit möglicher Impfstoffe und sonstiger Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren als Alternative zur Massenkeulung von Wildtieren;

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Erst nach einer gründlichen Bewertung der Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt führt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie durch, die zur Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren führen kann, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen.

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten folgende Schritte, um gemäß Artikel 88 registriert zu werden:

1. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten folgende Schritte, um den Betrieb gemäß Artikel 88 zu registrieren:

Begründung

Der Artikel handelt von der Pflicht, Betriebe zu registrieren. Die derzeitige Formulierung erweckt den Eindruck, dass sich die Registrierung auf die Unternehmer bezieht, und nicht auf den Betrieb.

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) Angaben dazu, ob im Rahmen des Betriebs das Ziel verfolgt wird, das Zuchtmaterial zur Herstellung von Klonen oder in Verfahren, die der Herstellung von Klonen dienen, zu verwenden;

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet. Betriebe, die die Herstellung von Klonen zum Ziel haben oder an Verfahren zur Herstellung von Klonen beteiligt sind, werden keinesfalls von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Begründung

Ausnahmeregelungen können zu Schlupflöchern in der Gesetzgebung führen, und Schlupflöcher können Risiken zur Folge haben, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Die Registrierung der Ausnahmen gewährleistet die Rückverfolgbarkeit.

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) Transportdauer und Entfernung;

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Transportunternehmen, die Huftiere befördern, müssen auf jeden Fall über eine Genehmigung nach Verordnung (EG) Nr. 1/20051a des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 verfügen.

 

__________________

 

1a ABl. L 3 vom 5.1.2005, S.1

Begründung

Es sollte erneut darauf hingewiesen werden, dass jede Art der Beförderung auf jeden Fall im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu genehmigen ist.

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 86

entfällt

Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

 

Abweichend von Artikel 85 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht ausnehmen:

 

a) Entfernung, über die sie diese gehaltenen Landtiere transportieren;

 

b) Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere, die sie transportieren;

 

Begründung

Sämtliche Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmen sollten abgeschafft werden, da Ausnahmen sehr häufig zur Umgehung der Regeln und Vorschriften genutzt werden, die der Eindämmung der Verbreitung von Epidemien oder Krankheiten dienen.

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Arten von Transportunternehmern, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können, sofern diese Art von Transport ein unwesentliches Risiko birgt und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem genannten Artikel.

entfällt

Begründung

Sämtliche Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmen sollten abgeschafft werden, da Ausnahmen sehr häufig zur Umgehung der Regeln und Vorschriften genutzt werden, die der Eindämmung der Verbreitung von Epidemien oder Krankheiten dienen.

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Kategorien und Arten der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

a) die Kategorien und Arten oder Rassen der gehaltenen Landtiere oder des verwendeten, erzeugten, gelagerten oder verarbeiteten Zuchtmaterials in einem Betrieb;

Begründung

Mit dieser näheren Bestimmung sollen auch die Rassen einbezogen werden.

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) die Haltungsbedingungen der Tiere, die sich auf die Lebensmittelsicherheit und die menschliche Gesundheit auswirken können;

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung, wenn sich auf der Grundlage des Antrags des Unternehmers und der sich daran anschließenden Besichtigung des Betriebs durch die zuständige Behörde nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels herausstellt, dass alle Zulassungsanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 und die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erfüllt sind.

Begründung

Es muss ein Absatz über die Erteilung der endgültigen Zulassung durch die zuständige Behörde vorhanden sein, wenn die Anforderungen erfüllt sind.

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn sich bei diesem Besuch vor Ort zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Wenn sich bei diesem Besuch vor Ort zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern und bietet die erforderliche wirksame Anleitung als Beitrag zur erfolgreichen Behebung der Mängel. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Änderungsantrag    213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie stellt dieses Verzeichnis anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Sie stellt dieses Verzeichnis anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website zur Verfügung.

Begründung

Aus Gründen der Transparenz ist es von Bedeutung, dass eine eigens eingerichtete Website verfügbar ist, auf der die Bürgerinnen und Bürger, Interessenträger, Mitgliedstaaten und Unternehmer alle Betriebe und Transportunternehmer finden können.

Änderungsantrag    214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) der Erzeugungsart;

ii) der Erzeugungsart und -intensität;

Änderungsantrag    215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

2. Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet.

Begründung

Ausnahmeregelungen können zu Schlupflöchern in der Gesetzgebung führen, und Schlupflöcher können Risiken zur Folge haben, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Die Registrierung der Ausnahmen gewährleistet die Rückverfolgbarkeit.

Änderungsantrag    216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 84 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

2. Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 84 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet.

Begründung

Ausnahmeregelungen können zu Schlupflöchern in der Gesetzgebung führen, und Schlupflöcher können Risiken zur Folge haben, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Die Registrierung der Ausnahmen gewährleistet die Rückverfolgbarkeit.

Änderungsantrag    217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Transportbetriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden.

2. Transportbetriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag    218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) das Format der Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen wurden;

a) die Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen wurden;

Begründung

Das Format der Aufzeichnungen der Betriebe ist bis heute in keiner europäischen Rechtsvorschrift geregelt, auch wenn die Information, die in den Registern enthalten sein muss, geregelt ist. Jeder Mitgliedstaat bestimmt sein eigenes Format, und die Änderung dieses Formats würde einen wirtschaftlichen Schaden erzeugen, und das System in keiner Weise begünstigen.

Änderungsantrag    219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die praktische Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Absatz 1 zulassen.

c) eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die praktische Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Absatz 1 zulassen. Im Falle der Benennung einer anderen Behörde, einer anderen Stelle oder einer natürlichen Person stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

Änderungsantrag    220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 106 Buchstabe a und Artikel 107 Buchstabe a;

i) gegebenenfalls ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 106 Buchstabe a und Artikel 107 Buchstabe a;

Begründung

Es gibt Ausnahmen von der individuellen Identifizierung, wie für Schafe oder Ziegen unter zwölf Monaten, die nicht zum Handel zwischen Mitgliedstaaten, sondern unmittelbar für die Schlachtung bestimmt sind.

Änderungsantrag    221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen und den Betrieben, in denen diese gehalten werden;

b) der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen, den Betrieben, in denen diese gehalten werden, und ihren Verbringungen in Betriebe und aus diesen heraus;

Änderungsantrag    222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden;

iv) die Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden;

Begründung

In den Datenbanken der Mitgliedstaaten müssen in Bezug auf alle gehaltenen Land- oder Nutztiere dieselben Informationen erfasst werden.

Änderungsantrag    223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) ihre Verbringungen in Betriebe und aus diesen heraus;

Änderungsantrag    224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 108

entfällt

Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für gehaltene Rinder, Schafe und Ziegen

 

Abweichend von Artikel 104 sowie von Artikel 106 Buchstabe b und Artikel 107 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten die Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, dass mit gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen bei Verbringungen innerhalb des Mitgliedstaats Identifizierungsdokumente oder Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern:

 

a) die Angaben, die das Verbringungs- oder das Identifizierungsdokument enthält, in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 aufgenommen sind;

 

b) das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen die Rückverfolgbarkeit ebenso gewährt wie Identifizierungs- und Verbringungsdokumente.

 

Begründung

Sämtliche Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente sollten abgeschafft werden, da Ausnahmen sehr häufig zur Umgehung der Regeln und Vorschriften genutzt werden, die der Eindämmung der Verbreitung von Epidemien oder Krankheiten dienen.

Änderungsantrag    225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 111

entfällt

Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Rinder

 

Abweichend von Artikel 110 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, das bei Verbringungen gehaltener Schweine innerhalb des Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde ausgestellte, ordnungsgemäß ausgefüllte Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern

 

a) die in diesen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die von dem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 aufgenommen sind;

 

b) das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine die Rückverfolgbarkeit ebenso gewährt wie diese Verbringungsdokumente.

 

Begründung

Sämtliche Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente sollten abgeschafft werden, da Ausnahmen sehr häufig zur Umgehung der Regeln und Vorschriften genutzt werden, die der Eindämmung der Verbreitung von Epidemien oder Krankheiten dienen.

Änderungsantrag    226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden,

1. Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken1a erfüllen.

 

__________________

 

1a ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

Änderungsantrag    227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

entfällt

Änderungsantrag    228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifikationsdokument begleitet werden, das die zuständige Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt hat.

entfällt

Änderungsantrag    229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten bei ihrer Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen und wenn dies in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden,

2. Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten bei ihrer Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken1a erfüllen.

 

__________________

 

1a ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

Änderungsantrag    230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert sind;

entfällt

Änderungsantrag    231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) von ordnungsgemäß ausgefüllten und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten oder sonstigen Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart begleitet werden.

entfällt

Änderungsantrag    232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Benennung anderer Behörden oder die Zulassung von Stellen oder natürlichen Personen gemäß Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe c;

entfällt

Begründung

Dies stellt eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips dar.

Änderungsantrag    233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 114 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer vi

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vi) Identifizierungsdokumente für Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b oder Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente für gehaltene Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b;

entfällt

Änderungsantrag    234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 115 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107 und 109 betreffen,

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107 und 109 betreffen, sofern die umfassende Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und

Änderungsantrag    235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 116 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Erzeugungsart in den Betrieben, in denen diese Landtiere gehalten werden;

d) die Erzeugungsart und -intensität in den Betrieben, in denen diese Landtiere gehalten werden;

Änderungsantrag    236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die praktische Anwendung der Regelungen über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 115 erlassen wurden.

entfällt

Änderungsantrag    237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 118 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) zu den Rassen;

Begründung

Die Rasse der Tiere sollte in diesem Absatz aufgegriffen werden.

Änderungsantrag    238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 119 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Arten der gehaltenen Landtiere, von denen das Zuchtmaterial stammt;

a) die Arten oder Rassen der gehaltenen Landtiere, von denen das Zuchtmaterial stammt;

Änderungsantrag    239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 121 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) und um sicherzustellen, dass keine weiteren Risikofaktoren entstehen.

Änderungsantrag    240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 121 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Sie zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen.

Begründung

Es muss deutlich gemacht werden, dass unabhängig vom Herkunftsbetrieb oder der Einhaltung der Identifikationsanforderungen kein Tier, das Krankheitsanzeichen aufweist, verbracht werden darf.

Änderungsantrag    241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 121 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Die Gesamtdauer der Verbringung von gehaltenen Landtieren beträgt nicht mehr als acht Stunden.

Änderungsantrag    242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 123 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Die Gesamtdauer ihrer Verbringungen wird nicht mehr als acht Stunden betragen.

Änderungsantrag    243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist.

1. Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere unter vorheriger Betäubung schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist.

Änderungsantrag    244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 138

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 138

entfällt

Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Ausnahmen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere

 

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für zeitlich befristete Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere erlassen, wenn

 

a) die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 127, Artikel 129 Absatz 1, den Artikeln 130 und 131, Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1, Artikel 135 Absätze 1 und 2 und Artikel 136 sowie nach den nach Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4 und Artikel 137 erlassenen Vorschriften die durch die Verbringung solcher Tiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder

 

b) sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

 

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Seuchen, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellen, und unter Berücksichtigung der in Artikel 139 genannten Aspekte erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

 

Begründung

Ausnahmeregelungen, seien sie auch nur vorübergehender Natur, können zu Schlupflöchern in der Gesetzgebung führen, und Schlupflöcher können Risiken zur Folge haben, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Die Rückverfolgbarkeit und Registrierung der Verbringungen sollte gewährleistet, nicht vermieden werden.

Änderungsantrag    245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4 sowie den Artikeln 137 und 138 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4 sowie Artikel 137 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

Änderungsantrag    246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 141 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) ihrer Herkunft aus einem Mitgliedstaat und ihres Transports durch einen anderen Mitgliedstaat auf dem Weg in einen anderen Teil des Herkunftsmitgliedstaats; oder

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag wird die Möglichkeit geschaffen, beim Transport von Tieren an einen anderen Ort innerhalb des Herkunftsmitgliedstaats einen anderen Mitgliedstaat zu durchqueren. Diese Möglichkeit besteht bereits für Drittländer gemäß Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi.

Änderungsantrag    247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 142 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, ob die gehaltenen Landtiere Klone oder Nachkommen von Klonen sind;

Begründung

Da geklonte Tiere und ihre Nachkommen für Tierkrankheiten, die möglicherweise auf Menschen übertragbar sind, und für andere schwere Gesundheitsrisiken (Missbildungen, Organversagen) deutlich anfälliger sind, ist es angebracht, in der Veterinärbescheinigung festzuhalten, ob ein Tier ein Klon oder der Nachkomme eines Klons ist.

Änderungsantrag    248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Heimtierhalter führen nichtkommerzielle Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Landtieren der in Anhang I gelisteten Arten aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat nur dann durch, wenn

1. Heimtierhalter führen nichtkommerzielle Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Landtieren der in Anhang I gelisteten Arten aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat nur unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/20131a über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken durch.

 

__________________

 

1a ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

Änderungsantrag    249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) diese als Heimtiere gehaltenen Landtiere identifiziert sind und ihnen ein Identifizierungsdokument beiliegt, sofern dies gemäß Artikel 112 oder gemäß Vorschriften, die nach Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117 erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

entfällt

Änderungsantrag    250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) während der Verbringung geeignete Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf gehaltene Landtiere am Bestimmungsort und bei der Beförderung darstellen.

entfällt

Änderungsantrag    251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt.

2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken1a ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt.

 

__________________

 

1a ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

Änderungsantrag    252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen.

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr.576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken1a kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen.

 

__________________

 

1a ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

Änderungsantrag    253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) die Verbringung wildlebender Tiere muss auf jeden Fall unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/971a, der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG sowie der von den Mitgliedstaaten zum Schutz der wildlebenden Tiere erlassenen Vorschriften erfolgen.

 

__________________

 

1a ABl. L 61 vom 3.3.1997, S.1.

Änderungsantrag    254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 154 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) zur Haltung als Heimtiere;

entfällt

Begründung

Derzeit könnte die Bestimmung betreffend wildlebende Tiere zur Haltung als Heimtiere im Widerspruch zu den Vorschriften zum Schutz wildlebender Tiere, beispielsweise zu der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU‑Artenschutzverordnung), der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna‑Flora‑Habitat‑Richtlinie), stehen. Außerdem erscheint es, auch im Hinblick auf das Tierwohl, nicht angebracht, den Fang wildlebender Tiere zur Haltung in Gefangenschaft als Heimtiere zuzulassen.

Änderungsantrag    255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der Art des Zuchtmaterials oder der Tierart, von der dieses Material stammt;

a) der Art des Zuchtmaterials, der Tierart oder Rasse, von der dieses Material stammt;

Änderungsantrag    256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 163 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte

Für wissenschaftliche Zwecke oder für den Aufbau von Genbanken für vom Aussterben bedrohte Rassen bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte

Begründung

Der Aufbau von Genbanken für vom Aussterben bedrohte Rassen muss von einigen Anforderungen befreit werden.

Änderungsantrag    257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 163 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Abweichend von den Abschnitten 1 bis 4 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsorts Verbringungen von Zuchtmaterial, das den Anforderungen der genannten Abschnitte nicht genügt – mit Ausnahme von Artikel 155 Absatz 1, Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 156 –, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Abweichend von den Abschnitten 1 bis 4 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsorts Verbringungen von Zuchtmaterial, das den Anforderungen der genannten Abschnitte nicht genügt – mit Ausnahme von Artikel 155 Absatz 1, Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 156 –, zu wissenschaftlichen Zwecken oder für den Aufbau von Genbanken für vom Aussterben bedrohte Rassen genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag    258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 172 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Behandlung der Abwässer vor der Abgabe an die Umwelt oder den Endbestimmungsort;

Begründung

Diese Maßnahme ist hinsichtlich der biologischen Sicherheit von großer Bedeutung.

Änderungsantrag    259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 178 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs

Begründung

Diese Angaben sind nicht nur äußerst wichtig, sondern auch im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d erfasst.

Änderungsantrag    260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 192 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs, der Aquakultur, der Freisetzung in offenen Gewässern oder zu einem sonstigen speziellen Zweck verbracht werden, dürfen ausschließlich zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.

2. Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs, der Aquakultur, der Freisetzung in offenen Gewässern oder zu einem sonstigen speziellen Zweck verbracht werden, dürfen ausschließlich zum vorgesehenen Zweck verwendet werden, mit Ausnahme der in Artikel 214 Buchstabe a genannten Situationen, wobei sie in diesen Situationen eine zusätzliche Bestätigung vorlegen sollten, aus der hervorgeht, dass diese Nutzungsänderung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes nicht gefährdet.

Begründung

Es sollte eine Bestimmung geschaffen werden, mit der dafür gesorgt wird, dass im Falle einer Nutzungsänderung der Tiergesundheit Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag    261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 195 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) andere schwere Krankheitssymptome ungeklärter Ursache festgestellt wurden.

b) andere schwere Krankheitssymptome ungeklärter Ursache festgestellt wurden oder

Änderungsantrag    262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 195 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde – auf Basis einer Risikobewertung – eine solche Verbringung oder Freisetzung von Wassertieren genehmigen, wenn die Tiere aus einem Teil eines Aquakulturbetriebs oder einem Teil offener Gewässer stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die anormale Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist.

2. Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b kann die zuständige Behörde – auf Basis einer Risikobewertung – eine solche Verbringung oder Freisetzung von Wassertieren genehmigen, wenn die Tiere aus einem Teil eines Aquakulturbetriebs oder einem Teil offener Gewässer stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die anormale Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist.

Änderungsantrag    263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 206

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 206

entfällt

Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Ausnahmen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere

 

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für zeitlich befristete Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren, wenn

 

a) die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 195, Artikel 196 Absatz 1, den Artikeln 197 und 198, Artikel 199 Absätze 1 und 2, Artikel 200, Artikel 201 Absatz 1, Artikel 202 Absatz 1, Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen wurden, die durch bestimmte Verbringungen solcher Wassertiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder

 

b) sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 5 festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

 

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellt, und unter Berücksichtigung der in Artikel 205 genannten Aspekte erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

 

Begründung

Ausnahmeregelungen, seien sie auch nur vorübergehender Natur, können zu Schlupflöchern in der Gesetzgebung führen, und Schlupflöcher können Risiken zur Folge haben, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Die Rückverfolgbarkeit und Registrierung der Verbringungen sollte gewährleistet, nicht vermieden werden.

Änderungsantrag    264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 207 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie den Artikeln 205 und 206 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie Artikel 205 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

Änderungsantrag    265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 210

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 210

entfällt

Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme

 

Abweichend von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für Verbringungen bestimmter Sendungen von Wassertieren ohne Veterinärbescheinigung innerhalb ihres Hoheitsgebiets gewähren, sofern sie über ein alternatives System verfügen, das gewährleistet, dass solche Sendungen rückverfolgbar sind und die Tiergesundheitsanforderungen an solche Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

 

Begründung

Aus Gründen der Konsistenz mit der Änderung zu Artikel 208. Dieser Artikel ist nicht mehr relevant.

Änderungsantrag    266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 217 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Artikel 208 treten, wenn sie

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC bearbeitet und übermittelt und gegebenenfalls von demselben System ausgestellt werden, können an die Stelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Artikel 208 treten, wenn sie

Begründung

IMSOC bearbeitet und übermittelt diese Dokumente, aber stellt sie nicht unbedingt aus. Die Ausstellung erfolgt durch die nationalen Systeme.

Änderungsantrag    267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 222 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen.

entfällt

Änderungsantrag    268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 222 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 240 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) eine Erklärung dazu, ob die Tiere Klone oder Nachkommen von Klonen sind bzw. ob das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammen;

Begründung

Da geklonte Tiere und ihre Nachkommen für Tierkrankheiten, die möglicherweise auf Menschen übertragbar sind, und für andere schwere Gesundheitsrisiken (Missbildungen, Organversagen) deutlich anfälliger sind, ist es angebracht, in der Veterinärbescheinigung festzuhalten, ob ein Tier ein Klon oder der Nachkomme eines Klons ist.

Änderungsantrag    270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 245 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls jedoch von der zuständigen Behörde des Einfuhrdrittlandes oder ‑drittlandsgebiets verlangt oder falls die in diesem Land oder Gebiet geltenden Gesetze, Verordnungen, Standards, Verfahrenskodizes und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren dies festlegen, kann die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union nach diesen Bestimmungen erfolgen.

Falls jedoch von der zuständigen Behörde des Einfuhrdrittlandes oder -drittlandsgebiets verlangt oder falls die in diesem Land oder Gebiet geltenden Gesetze, Verordnungen, Standards, Verfahrenskodizes und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren dies festlegen, kann die Ausfuhr aus der Union nach diesen Bestimmungen erfolgen.

Begründung

Die Gestattung der Wiederausfuhr stellt ein mögliches Schlupfloch zur Umgehung der Regeln und Vorschriften der EU zum Schutz der Tiergesundheit dar. Dies gilt es zu vermeiden.

Änderungsantrag    271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 252 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderung der Anhänge I und II

Änderung der Anhänge -I, I und II

Änderungsantrag    272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 252 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Anhänge -I, I und II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 253 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 24 und 28, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 3, Artikel 89 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 2, den Artikeln 114 und 115, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4, Artikel 137, Artikel 141 Absatz 1, Artikel 143 Absatz 1, Artikel 144, Artikel 146 Absatz 4, Artikel 148 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 1, Artikel 152 Absatz 2, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 158, Artikel 159 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 3, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 3, Artikel 165 Absatz 5, Artikel 166 Absatz 3, Artikel 174 Absatz 3, Artikel 179 Absatz 2, Artikel 184 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 1, Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3, den Artikeln 205 und 211, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 216 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 3, Artikel 221 Absatz 1, Artikel 222 Absatz 3, Artikel 223 Absatz 3, Artikel 224 Absatz 5, Artikel 225 Absatz 3, Artikel 229 Absatz 1, Artikel 231 Absatz 3, Artikel 233 Absatz 3, Artikel 235, Artikel 236 Absatz 1, Artikel 239 Absatz 4, Artikel 240 Absatz 3, Artikel 241 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 2, Artikel 243 Absatz 1, Artikel 244 Absatz 2, Artikel 252, Artikel 259 Absatz 2, Artikel 260 Absatz 2 und Artikel 261 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (*) übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 24 und 28, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2a, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 4 und Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 3, Artikel 89 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 2, den Artikeln 114 und 115, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4, Artikel 137, Artikel 141 Absatz 1, Artikel 143 Absatz 1, Artikel 144, Artikel 146 Absatz 4, Artikel 148 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 1, Artikel 152 Absatz 2, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 158, Artikel 159 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 3, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 3, Artikel 165 Absatz 5, Artikel 166 Absatz 3, Artikel 174 Absatz 3, Artikel 179 Absatz 2, Artikel 184 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 1, Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3, den Artikeln 205 und 211, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 216 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 3, Artikel 221 Absatz 1, Artikel 222 Absatz 3, Artikel 223 Absatz 3, Artikel 224 Absatz 5, Artikel 225 Absatz 3, Artikel 229 Absatz 1, Artikel 231 Absatz 3, Artikel 233 Absatz 3, Artikel 235, Artikel 236 Absatz 1, Artikel 239 Absatz 4, Artikel 240 Absatz 3, Artikel 241 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 2, Artikel 243 Absatz 1, Artikel 244 Absatz 2, Artikel 252, Artikel 259 Absatz 2, Artikel 260 Absatz 2 und Artikel 261 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem (*) übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag    274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 253 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 229 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (*) übertragen.

entfällt

(*) Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.

 

Änderungsantrag    275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 258 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Richtlinie 64/432/EWG,

entfällt

Änderungsantrag    276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 258 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,

entfällt

Änderungsantrag    277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 258 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX [Publication office: Number to be inserted… non-commercial movements of pet animals and repealing Regulation (EC) No 998/2003],

entfällt

Änderungsantrag    278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 259 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG

Änderungsantrag    279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 259 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie die Richtlinie 2008/71/EG bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzusetzen ist.

1. Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie die Richtlinie 2008/71/EG bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzusetzen ist.

Änderungsantrag    280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 261

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 261

entfällt

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX on the non-commercial movement of pet animals]

 

1. Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist.

 

2. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] nicht mehr gilt.

 

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 114 Buchstabe f, Artikel 152 Absatz 2 und Artikel 222 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind.

 

Änderungsantrag    281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 261 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 261 a

 

Überprüfungsklausel

 

Nach fünf Jahren ab dem (*) überprüft die Kommission die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich der Übertragungsbefugnis gemäß Artikel 253 Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht dazu vor. Der Bericht kann erforderlichenfalls von einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt begleitet werden.

 

(*) Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.

Begründung

Standardüberprüfungsklausel.

Änderungsantrag    282

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang -I

 

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Anhang A(1): Seuchen bei Landtieren

Nach Maßgabe von Bestimmungen gemäß

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Unverzügliche Seuchenbekämpfung und -tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b Obligatorische Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Optionale „freiwillige“ Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d Handel

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Meldung, Berichterstattung und Überwachung

Gelistete Arten

Seuchen:

Klassische Schweinepest

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

Blauzungenkrankheit

X

X

0

X

X

Alle Wiederkäuer

ÜBERTRÄGER: Culicoides usw.

Epizootische Hämorrhagie der Hirsche

X

X

0

X

X

Alle Wiederkäuer

ÜBERTRÄGER: Culicoides usw.

Vesikuläre Schweinekrankheit

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

Hochpathogene aviäre Influenza

X

X

0

X

X

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Wildvögel

Niedrigpathogene aviäre Influenza (H5, H7)

X

X

0

X

X

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Afrikanische Schweinepest

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

ÜBERTRÄGER/ RESERVOIRE LEDERZECKEN – Gattung Ornithodorus)

Maul- und Klauenseuche

X

X

0

X

X

Alle Haus- oder Wildtiere der Ordnung Artilodactyla, Unterordnung Ruminantia, Suina und Tylopoda;

(Ebenso bestimmte Maßnahmen: Rodentia und Proboscidae)

Rinderpest

X

X

0

X

X

Huftiere

Pest der kleinen Wiederkäuer (Peste des Petits Ruminants, PPR )

X

X

0

X

X

Bovidae und Suidae

Rifttalfieber

X

X

0

X

X

Alle Huftierarten außer die der Familie Suidae ÜBERTRÄGER: Moskitos

(Aedes, Culex) Kleinmücken (Culicoides)

Rotlaufseuche

X

X

0

X

X

Bovidae und Giraffidae

Schaf- und Ziegenpocken

X

X

0

X

X

Bovidae

Infektiöse Rinderpleuropneumonie (CBPP)

X

X

0

X

X

Arten der Gattung Bos

Afrikanische Pferdepest

X

X

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Kleinmücken: Culicoides

Pferdeenzephalomyelitis (inkl. EEE, WEE und Japanische Enzephalomyelitis)

X

0

0

X

X

Einhufer

 

ÜBERTRÄGER: Moskitos, Vögel, andere Reservoire…

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

X

0

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Moskitos, Vögel, andere Reservoire…

West-Nil-Virus

0

0

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Moskitos

Newcastle-Krankheit

X

X

0

X

X

Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel einschl. Tauben

Stomatitis vesicularis

X

X

0

X

X

Huftiere

Enterovirale Enzephalomyelitis

X

0

0

X

X

Suidae

Rotz

0

0

0

X

X

Einhufer

Beschälseuche

0

0

0

X

X

Einhufer

Infektiöse Anämie der Einhufer

0

0

0

X

X

Einhufer

Tollwut

0

0

0

X

X

Bovidae, Suidae, Ovidae, Capridae, Equidae, Carnivora und Chiroptera

Milzbrand

0

0

0

X

X

Bovidae, Camelidea, Cervidae, Elephantidae, Equidae und Hippotamidae

Rindertuberkulose

0

X

X

X

X

Mammalia, insbesondere Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, und Tragulidae

(ANMERKUNG: Mycobacterium-tuberculosis-Komplex: bovis, caprae)

(bei Menschenaffen und Felidae)

Brucella melitensis*

0

X

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella abortus*

0

X

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella ovis* (infektiöse Epididymitis)

0

0

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella suis*

0

0

X

X

X

Cervidae, Leporidae, Ovibos moschatus, Suidae und Tayassuidae

Aviäre Chlamydiose

0

0

0

X

X

Psittaci-Formen

Enzootische Rinderleukose

0

X

0

X

X

Rinder (einschl. Bison bison und Bubalus bubalis)

Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida)

0

0

0

X

X

Apis und Bombus

Tropilaelaps mite (Tropilealaps spp.)

0

0

0

X

X

Apis

Bösartige Faulbrut

0

0

0

X

X

Apis

Affenpocken

0

0

0

0

X

Rodentia und nicht menschliche Primaten

Ebola

0

0

0

0

X

Nicht menschliche Primaten (Menschenaffen)

Aujeszkysche Krankheit

0

0

X

X

X

Schweine

Lymphadenitis Caseosa (Corynebacterium pseudotuberculosis)

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Lungenadenomatose

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Paratuberkulose

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Maedi-visna

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Infektiöse Agalaktie

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Border Disease

0

0

0

X

0

Schafe und Ziegen

Infektiöse Rhinotracheitis/ infektiöse pustulöse Vulvovaginitis

0

0

X

X

0

Rinder

Campylobakteriose [genital] bei Rindern – C. fetus ssp. venerealis

0

0

0

X

0

Rinder

Bovine Virusdiarrhoe/ Mucosal Disease

0

0

0

X

0

Rinder

Trichomonas fetus

0

0

0

X

0

Rinder

Transmissible gastroenteritis

0

0

X

X

0

Schweine

Gutartige Faulbrut

0

0

X

X

0

Bienen

Fuchsbandwurm

0

0

X

X

X

Hunde

Salmonella, die für die Tiergesundheit von Belang ist, Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Salmonella Arizonae

0

0

X

X

0

Geflügel

Zoonotische Salmonellosen (außer die oben genannten)

0

0

X

X

X

Geflügel

(Ebenso bestimmte Maßnahmen: Schweine)

Schweine Mycoplasma Gallisepticum und Mycoplasma Meleagridis

0

0

X

X

X

Geflügel:

M. Gallisepticum – Perlhuhn und Truthahn

M. Meleagridis – Truthahn

Tuberkulose (außer Rindertuberkulose)**

0

0

X

X

X

Menschenaffen, Felidae, Wiederkäuer

Tularämie

0

0

X

X

0

Hasentiere

Myxomatose

0

0

X

X

0

Hasentiere

Hämorrhagische Kaninchenkrankheit

0

0

X

X

0

Hasentiere

Virale Enteritis (Nerz)

0

0

X

X

0

Nerz

Aleutenkrankheit (Nerz)

0

0

X

X

0

Nerz

Varroatose

0

0

X

X

0

Bienen

Acarinose

0

0

X

X

0

Bienen

Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber

0

0

0

X

0

Laufvögel

TSEs (Verordnung 999/2001 und Richtlinie 92/65)

Spongiforme Rinderenzephalopathie

X

X

0

X

X

Rinder, Schafe und Ziegen

Traberkrankheit

X

X

0

X

X

Schafe oder Ziegen

Chronic Wasting Disease

X

X

0

X

X

Cervidae

Nichtbovine, -ovine oder -caprine TSE-Formen

X

X

0

0

X

Alle Tiere

Zoonosen (Richtlinie 2003/99/EG und Verordnung 2075/2005 für Trichinellose)

Trichinellose

0

0

X

X

X

Schweine, Pferde, Wildschweine und andere Wildtiere (für Trichinenbefall anfällig)

Listeriose

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Campylobakteriose

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Verotoxin bildende E. coli

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Leptospirose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Yersiniose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Vibriose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Toxoplasmose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Kryptosporidiose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Cysticercose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Anisakiase

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Borreliose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Botulismus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Influenzavirus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Echinokokkose [Hydatidose] – „Echinokokkose und Erreger“

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Antibiotikaresistenz-risiken (resistente Mikroben und Resistenzauslöser)

0

0

0

0

X

Geflügel, Schweine und Rinder

Calicivirus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Hepatitis-A-Virus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Durch Arthropoden übertragene Viren

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Andere Zoonosen und Zoonoseerreger

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Anhang A(2): Wassertierseuchen

Epizootische hämatopoetische Nekrose

X

X

0

X

X

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Infektion mit Bonamia exitiosa

X

X

0

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi) und Chilenische Flachauster (O. chilensis)

Infektion mit Perkinsus marinus

X

X

0

X

X

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica)

Infektion mit Microcytos mackini

X

X

0

X

X

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Auster2002/99 (95/70)

Taura-Syndrom

X

X

0

X

X

Gulf white shrimp (Penaeus setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

Gelbkopfkrankheit

X

X

0

X

X

Gulf brown shrimp (Penaeus aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum), Kuruma prawn (P. japonicus), Black tiger shrimp (P. monodon), Gulf white shrimp (P. setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

0

0

X

X

X

Hering (Clupea spp.), Fellchen (Coregonus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (G. macrocephalus), Dorsch (G. morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.), Regenbogenforelle (O. mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattussprattus), Äsche (Thymallus thymallus) und japanische Flunder (Paralichthys olivaceus)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

0

0

X

X

X

Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (O. kisutch), Japan-Lachs (O. masu), Regenbogenforelle (O. mykiss), Rotlachs (O. nerka), Biwa-Forelle (O. rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha) und Atlantischer Lachs (Salmo salar)

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

0

0

X

X

X

Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio)

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

0

0

X

X

X

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar), und Forelle (S. trutta)

Infektion mit Marteilia refringens

0

0

X

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis) und Mittelmeer-Miesmuschel (M. galloprovincialis)

 

Infektion mit Bonamia exitiosa

0

0

X

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi) und Chilenische Flachauster (O. chilensis), Westamerikanische Auster (O. conchaphila), Asiatische Auster (O. denselammellosa), Europäische Auster (O. edulis) und Argentinische Auster (O. puelchana)

Weißpünktchenkrankheit

0

0

X

X

X

Alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden)

Anmerkungen:

• * OIE-Code = zukünftig B. abortus, B. melitensis oder B. suis in einem Kapitel mit Empfehlungen für (gemäß aktuellem Entwurf): Boviden [Rinder (Bos taurus, B. indicus, B. frontalis, B. javanicus und B. grunniens), Bison (Bison bison und B. und Wasserbüffel (Bubalus bubalis)], Schaf (Ovis aries) und Ziege (Capra aegagrus), Schwein (Sus scrofa), Kameliden [Dromedar (Camelus dromedarius), Trampeltier (Camelus bactrianus), Llama (Lama glama), Alpaca (Lama pacos), Guanaco (Lama guanicoe) und Vicuña (Vicugna vicugna)], Cervidae [Rehwild (Capreolus capreolus), Rotwild (Cervus elaphus elaphus), Wapiti-Hirsch/Elch (C. elaphus canadensis), Sika (C. nippon), Sambar (C. unicolor unicolor), Rusa (C. timorensis), Damwild (Dama dama), Weißwedelhirsch, Schwarzwedelhirsch, Maultierhirsch (Odocoileus spp.) und Rentier (Rangifer tarandus), Europäischer Feldhase (Lepus europaeus).

• ** M. tuberculosis ist nicht OIE-gelistet; jedoch enthalten in Kapitel 6.11. über Zoonosen, übertragbare Form, nichtmenschliche Primaten als M. tuberculosis complex, für spezielle Test-/Behandlungsempfehlungen in Quarantäne

• *** Optional in Richtlinie 2003/99/EG, in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation im MS

• In Verordnung 142/2011 (über TNP) werden „ernste übertragbare Krankheiten“ wie folgt definiert: „Für die Zwecke der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen allgemeinen tiergesundheitlichen Beschränkungen gelten als schwere übertragbare Krankheiten die im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2010 Artikel 1.2.3 sowie im Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, Ausgabe 2010 Kapitel 1.3 genannten.“

Änderungsantrag    283

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1

Richtlinie 64/432/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise), 150 Absatz 3 und 220 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 121 und 123

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 121 Absatz 2, Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 146 Absatz 3 und Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 121 Absatz 1

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 122 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 140 Absatz 1, Artikel 142 und 143,

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 146 Absätze 3 und 4,

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 144 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 146 Absätze 3 und 4,

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 150,

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 130, 132 und 150

Artikel 6

Artikel 127, 128, 129

Artikel 6 Buchstabe a

-

Artikel 7

Artikel 129, 130, 131 Buchstabe a und Artikel 132

Artikel 8

Artikel 16, 17, 18 und Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19

Artikel 9

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31, 32 und Artikel 30 Absatz 3 und 4, Artikel 31 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31, 32, 36, 41, 42 und Artikel 39, 40, 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 5 und 6

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92, 93 und Artikel 92 Absatz 2,

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 97, 100 und 101

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 93, 94

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 95

Artikel 11 Absätze 5 und 6

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 122,

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 99 und Artikel 100

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 140 Absatz 3

Artikel 12 Absätze 5 und 6

-

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 89, 92, 93, 94, 97, 100 und 101

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 95

Artikel 13 Absatz 4

-

Artikel 13 Absätze 5 und 6

Artikel 96

Artikel 14 Absätze 1 und 2

-

Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben A und B

-

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe C

Artikel 103

Artikel 14 Absätze 4 bis 6

-

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 256

Artikel 15 Absätze 2 bis 4

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 17 Buchstabe a

-

Artikel 18

Artikel 103

Artikel 19

-

Artikel 20

-

 

Geänderter Text

entfällt

Änderungsantrag    284

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 102

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 105

Artikel 4

Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 108, 114, 115 und 117

Artikel 5

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6

Artikel 104, 106 Buchstabe b, Artikel 108, 114, 115 und 117

Artikel 7

Artikel 97, 100, 101 und Artikel 106 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c

Artikel 8

Artikel 105

Artikel 9

-

Artikel 10 Buchstabe a bis c

Artikel 114, 115, 117

Artikel 10 Buchstabe d bis e

-

Artikel 10 Buchstabe f

Artikel 258

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Artikel 24

-

Artikel 25

-

 

Geänderter Text

entfällt

VERFAHREN

Titel

Tiergesundheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0260 – C7-0124/2013 – 2013/0136(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

23.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

23.5.2013

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

21.11.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Kartika Tamara Liotard

13.6.2013

Prüfung im Ausschuss

5.11.2013

 

 

 

Datum der Annahme

22.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elena Oana Antonescu, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Lajos Bokros, Franco Bonanini, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Yves Cochet, Spyros Danellis, Chris Davies, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Claus Larsen-Jensen, Jo Leinen, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Andrés Perelló Rodríguez, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gaston Franco, Filip Kaczmarek, Marusya Lyubcheva, Miroslav Mikolášik, Justas Vincas Paleckis, Vittorio Prodi, Giancarlo Scottà, Alda Sousa, Rebecca Taylor, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni

STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (27.1.2014)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit
(COM(2013)0260 – C7‑0124/2013 – 2013/0136(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Isabella Lövin

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Kommissionsvorschlag für eine neue EU-Verordnung zur Tiergesundheit soll den Rechtsrahmen für die 2007 veröffentlichte Tiergesundheitsstrategie darstellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in diesem Vorschlag sein Geltungsbereich lediglich auf infektiöse Krankheiten beschränkt ist, und dass die Kommission beabsichtigt, eine neue Verordnung vorzuschlagen, die sich speziell mit dem Tierwohl befasst, ist die Verfasserin der Stellungnahme doch der Auffassung, dass einige Teile des vorliegenden Vorschlags gestärkt werden müssen, um dem übergreifenden EU-Ziel der Verbesserung des Tierwohls Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gilt nämlich: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; …“.

Es gibt keinen Zweifel an der Verbindung zwischen Tierwohl und Tiergesundheit. Tiere, die gezwungen werden, unter Bedingungen zu leben, die Stress verursachen, entwickeln ein schwächeres Immunsystem, weswegen bei ihnen eine größere Gefahr besteht, Krankheiten anzuziehen und zu entwickeln, einschließlich infektiöser Krankheiten. Da die Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union das Motto hat „Vorbeugung ist die beste Medizin“, schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, in Artikel 9 Absatz 1 einen neuen Unterabsatz aufzunehmen, durch den den Verantwortlichkeiten der Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe hinzugefügt wird, geeignete Maßnahmen zum Tierwohl mit dem Ziel, die Tiergesundheit zu gewährleisten, zu treffen. Dies entspricht auch der Absicht des Artikels 10, durch den Angehörige der mit Tieren befassten Berufe verpflichtet werden, Kenntnisse über die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit und Tierwohl sowie Kenntnisse über Seuchen und Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren zu erwerben.

Eine der größten Bedrohungen sowohl für die menschliche Gesundheit als auch die Tiergesundheit ist die rasche Entwicklung und Verbreitung von Antibiotikaresistenz. Nach Angaben der WHO (2011) sterben alljährlich allein in der EU 25 000 Menschen an Infektionen, die durch antibiotikaresistente Bakterien verursacht werden. Der Einsatz von Antibiotika in Tierfutter ermöglicht es resistenten Bakterien und resistenten Genen, sich von Tieren auf Menschen über die Nahrungskette zu verbreiten. In der Aquakultur kann eine verbesserte Bewirtschaftung, einschließlich geringerer Fischdichte und der Einführung von Impfstoffen, den Einsatz von Antibiotika beträchtlich verringern. Dies zeigt, wie wichtig Seuchenprävention ist, die für alle Arten der Lebensmittelerzeugung bei Tieren von Belang ist.

Parasiten und Krankheiten aller Art, einschließlich infektiöser Krankheiten, sind eine Heimsuchung bei den meisten Aquakulturtätigkeiten. Eine neue Krankheit, francisella sp., ist bei norwegischem gezüchteten Kabeljau im Jahr 2005 festgestellt worden, und einige Jahre später fand sie sich bei wildlebendem Kabeljau an der Westküste Schwedens. Die Wechselwirkung zwischen gezüchtetem und wildlebendem Fisch ist im Allgemeinen sehr stark ausgeprägt, wenn die Aquakulturtätigkeiten im offenen Meer oder in Seen stattfinden. Wildlebende Fische sind oft in der Umgebung der Käfige beim Fressen anzutreffen, und gezüchtete Fische entweichen allzu oft aus den Käfigen bei Stürmen oder bei Lecks in den Käfigen oder aus anderen Gründen. Deshalb muss den Risiken neuer infektiöser Krankheiten, die sich in der Aquakultur entwickeln und auf wild lebende Populationen ausbreiten, große Aufmerksamkeit geschenkt werden, weil sie nicht nur eine Gefahr für die Gesundheit der Fische darstellen sondern sogar ganze Ökosysteme bedrohen. Wenn beispielsweise wild lebender Kabeljau von einer Krankheit stark betroffen ist, würde dies nicht nur Auswirkungen auf die Fischereiindustrie sondern auch auf das Gleichgewicht zwischen den Arten in den Nahrungsnetzen haben. Deshalb hält es die Verfasserin der Stellungnahme für außerordentlich wichtig, dem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b hinzuzufügen, dass die Betreiber dafür verantwortlich sind, nicht nur der Verbreitung von Seuchen zwischen verschiedenen gehaltenen Tieren sondern auch zwischen gehaltenen Tieren und wildlebenden Tieren vorzubeugen.

Die Begriffsbestimmung gehaltener Tiere, die die Kommission vorschlägt, ist nicht sachgerecht, wenn es um Wassertiere geht, denn sie werden lediglich als „Tiere aus Aquakultur“ definiert. Hinsichtlich Wassertieren steht außer Frage, dass infektiöse Wassertierseuchen auch von Tieren herrühren können, die in Aquarien in Restaurants oder in Privathaushalten gehalten werden und dann in offene Gewässer freigesetzt werden, in einigen Fällen durch Fischer oder Angler, die neue Arten züchten wollen. Deshalb sollte der letzte Teil der Begriffsbestimmung gehaltener Tiere gestrichen werden.

Schließlich erfolgen die meisten Schlachtungen von Tieren aus Aquakultur – selbst zum Zwecke der Seuchenbekämpfung – in normalen Verarbeitungsbetrieben. Damit die Anforderungen und Verantwortlichkeiten nach dieser Verordnung besser verständlich sind, sollte der Begriff „Verarbeitungsbetriebe“ parallel zu „Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen“, benutzt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Schutz des Wohlergehens der Tiere ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Titel II) als eines der Grundprinzipien aufgeführt, die die Union achten sollte. Er ist mit anderen in demselben Titel erwähnten Grundprinzipien gleichberechtigt, wie etwa dem Gesundheitsschutz, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Gewährleistung des Verbraucherschutzes. Artikel 13 hat folgenden Wortlaut: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; …“.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.

1. Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, und damit die Tiergesundheit gefördert.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer -i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(- i) eine bessere Tiergesundheit;

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Antibiotikaresistenz;

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „gehaltene Tiere“ Tiere, die vom Menschen gehalten werden; bei Wassertieren Tiere in Aquakultur;

(5) „gehaltene Tiere“ lebende Tiere, die vom Menschen gehalten werden;

Begründung

Die Begriffsbestimmung gehaltener Wassertiere sollte auch Ziertiere, Haustiere und wilde Tiere, die von Menschen gehalten werden, umfassen. Viele Seuchen werden von Zierwassertieren, die für Aquarien bestimmt sind, oder wild gefangenen Krebstieren, die für Restaurants bestimmt sind, in die Natur getragen. Diese Tiere müssen zum Zwecke einer besseren Prävention und Rückverfolgbarkeit dieser Seuchen aufgenommen werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) „Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“ jedes Lebensmittelunternehmen, das nach den folgenden Bestimmungen zugelassen ist:

entfällt

(a) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zur Lebensmittelerzeugung;

 

(b) Artikel 177 der vorliegenden Verordnung für die Schlachtung von Wassertieren zur Seuchenbekämpfung gemäß Teil III Titel II;

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a)„Verarbeitungsbetrieb“ jedes Lebensmittelunternehmen, das nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zur Lebensmittelerzeugung zugelassen ist.

Begründung

Die meisten Schlachtungen von Tieren aus Aquakultur erfolgen – selbst zum Zwecke der Seuchenbekämpfung – in normalen Verarbeitungsbetrieben. Damit die Anforderungen und Verantwortlichkeiten nach dieser Verordnung besser verständlich sind, sollte der Begriff „Verarbeitungsbetriebe“ parallel zu „Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen“, benutzt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 50 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50b)„Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“, jedes Lebensmittelunternehmen, das nach Artikel 177 der vorliegenden Verordnung für die Schlachtung von Wassertieren zur Seuchenbekämpfung gemäß Teil IV Titel II zugelassen ist.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer -i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-i) Tiergesundheit;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, um die Gesundheit dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend:

(b) treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, um die Gesundheit dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich oder von solchen gehaltenen Tieren oder wildlebenden Tieren zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend:

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) treffen geeignete Maßnahmen zum Tierwohl mit dem Ziel, die Tiergesundheit zu gewährleisten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) halten sich an bewährte Verfahren bei der Versorgung ihrer Tiere, einschließlich gegebenenfalls guter Tierhaltungspraxis, wozu auch gehört, dass die Notwendigkeit des Einsatzes antimikrobiell wirkender Arzneimittel vermindert und so ein Beitrag zur Verhinderung der Entwicklung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenz bei gehaltenen Tieren und Produkten geleistet wird;

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) allgemeine Grundsätze der Entwicklung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenz.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iiia) der Gewährleistung eines verantwortungsvollen Einsatzes antimikrobiell wirkender Arzneimittel zur Verhinderung der Entwicklung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenz, indem sie einen Beitrag dazu leisten;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) über einen Aktionsplan für Präventionsmaßnahmen zur Überwachung, Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verfügt, durch den der Einsatz von Antibiotika und dadurch das Risiko der Entwicklung von Antibiotikaresistenz vermindert werden sollen; der Aktionsplan ist regelmäßig zu aktualisieren.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen hinsichtlich der verantwortungsvollen Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung infektiöser Krankheiten zu gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische gelistete Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

2. Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche;

(b) besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische Seuche;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Tiere verhindert wird, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen;

(d) Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung von Seuchen durch Tiere verhindert wird, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die Überwachung nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln für spezifische gelistete Seuchen.

(e) die Überwachung nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln für spezifische Seuchen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 177 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 177 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind.

1. Unternehmer von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

TEIL IV – Titel II – Kapitel 1 – Abschnitt 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

VERZEICHNIS DER AQUAKULTURBETRIEBE UND DER BETRIEBE, DIE LEBENSMITTEL AUS WASSERTIEREN HERSTELLEN UND SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN DURCHFÜHREN, BEI DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, DER VERARBEITUNGSBETRIEBE und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen, bei der zuständigen Behörde

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 183 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, der Verarbeitungsbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 183 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) aller gemäß Artikel 179 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

(c) aller gemäß Artikel 179 Absatz 1 registrierten Verarbeitungsbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 186 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bei Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 186 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 177 erforderlich ist, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in solche Betriebe und aus solchen Betrieben.

1. Unternehmer von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 177 erforderlich ist, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in solche Betriebe und aus solchen Betrieben.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 186 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,

2. Unternehmer von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 187 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Transportunternehmer, die Tiere aus Aquakultur und für die Aquakultur bestimmte wildlebende Wassertiere befördern, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über

Transportunternehmer, die Tiere aus Aquakultur und für die Aquakultur oder die Freisetzung in offenen Gewässern zur Aufstockung der Wildbestände bestimmte wildlebende Wassertiere befördern, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über:

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 187 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Transportunternehmer, die Tiere aus Aquakultur und für die Aquakultur bestimmte wildlebende Wassertiere befördern, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über

1. Transportunternehmer, die Tiere aus Aquakultur und für die Aquakultur bestimmte wildlebende Wassertiere befördern oder in natürlichen Gewässern freisetzen, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 193 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unternehmer von Betrieben und Lebensmittelbetrieben, die Tiere aus Aquakultur in Empfang nehmen,

1. Unternehmer von Betrieben und Lebensmittelbetrieben, die Wassertiere in Empfang nehmen,

Begründung

Die Anforderungen sollten für alle Wassertiere zum Zwecke einer besseren Prävention und Rückverfolgbarkeit von Seuchen gelten.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 193 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) der in Empfang genommenen Tiere aus Aquakultur;

(i) der in Empfang genommenen Wassertiere;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Verbringung gehaltener Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche diese Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn die Tiere

1. Die Unternehmer verbringen gehaltene Wassertiere zu den unter den Buchstaben a und b genannten Zwecken nur dann aus einem Betrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche diese Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn die gehaltenen Wassertiere

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der Tiere aus Aquakultur;

(a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;

(c) der vorgesehenen Verwendung der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;

(d) des Bestimmungsorts der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 198

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Tiere aus Aquakultur nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Tieren aus Aquakultur zu den gelisteten Arten gehört, nach Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei erklärt wurde, und zwar ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Tiere aus Aquakultur freigesetzt werden sollen.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Wassertiere nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Wassertieren zu den gelisteten Arten gehört, nach Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei erklärt wurde, und zwar ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Wassertiere freigesetzt werden sollen.

Begründung

Es ist immer riskant, Wassertiere in offenen Gewässern in einer seuchenfreien Zone freizusetzen. Besondere Vorsicht ist bei wildlebenden Tieren geboten, da sie weniger als Tiere aus Aquakultur kontrolliert werden. Deshalb müssen auch wildlebende Tiere in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 199 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Artikel 196 und 197 gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, bestimmt sind, für den Folgendes vorgeschrieben ist:

1. Die Artikel 196 und 197 gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb, einen Verarbeitungsbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, bestimmt sind, für den Folgendes vorgeschrieben ist:

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verbringung gehaltener Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Verbringung gehaltener Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Begründung

Es ist wichtig, auch gefangene wilde Tiere aufzunehmen, beispielsweise Krebstiere, die für Restaurants bestimmt sind.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche die Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn diese Tiere

1. Die Unternehmer verbringen gehaltene Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche die Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn diese Tiere

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das in diesem Mitgliedstaat bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nicht gefährdet.

2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung gehaltener Wassertiere in eine Zone oder ein Kompartiment, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das in diesem Mitgliedstaat bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nicht gefährdet.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Verbringungsanforderungen nach Absatz 2 bei Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen aufgrund

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Verbringungsanforderungen nach Absatz 2 bei Verbringungen gehaltener Wassertiere, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen aufgrund

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der Tiere aus Aquakultur;

(a) der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der bei den Tieren aus Aquakultur angewandten Haltungsmethoden und der Erzeugungsart im Herkunfts- und im Bestimmungsaquakulturbetrieb;

(b) der bei den Wassertieren angewandten Haltungsmethoden und der Erzeugungsart im Herkunfts- und im Bestimmungsbetrieb;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakultur;

(c) der vorgesehenen Verwendung der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur;

(d) des Bestimmungsorts der gehaltenen Wassertiere;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 207 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) spezifische Haltungsbedingungen der Tiere aus Aquakultur;

(e) spezifische Haltungsbedingungen der Wassertiere;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 207 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren aus Aquakultur;

(f) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Betrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Wassertieren;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beiliegen muss.

1. Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen von Wassertieren von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beiliegen muss.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den Tieren aus Aquakultur enthalten:

2. Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den Wassertieren enthalten:

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) eine Beschreibung der Tiere aus Aquakultur, die Tierart, ihre Menge, ihr Gewicht oder ihr Volumen, soweit für die betreffenden Tiere relevant;

(b) eine Beschreibung der Wassertiere, die Tierart, ihre Menge, ihr Gewicht oder ihr Volumen, soweit für die betreffenden Tiere relevant;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Tiere aus Aquakultur die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

(c) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Wassertiere die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 218 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) genaue Vorschriften über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur;

(a) genaue Vorschriften über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Arten und Kategorien von Wassertieren;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 222 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wasserhaustiere, die zu Zwecken nichtkommerzieller Zieraquarien oder zu einem sonstigen speziellen Zweck verbracht werden, dürfen ausschließlich zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.

VERFAHREN

Titel

Tiergesundheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0260 – C7-0124/2013 – 2013/0136(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

23.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

23.5.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Isabella Lövin

12.6.2013

Prüfung im Ausschuss

17.10.2013

27.11.2013

 

 

Datum der Annahme

22.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Antonello Antinoro, Alain Cadec, Chris Davies, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Ole Christensen, Jens Nilsson

VERFAHREN

Titel

Tiergesundheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0260 – C7-0124/2013 – 2013/0136(COD)

Datum der Konsultation des EP

6.5.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

23.5.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

23.5.2013

PECH

23.5.2013

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

21.11.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

Datum der Benennung

Marit Paulsen

12.6.2013

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

Datum der Stellungnahme JURI

JURI

21.1.2014

 

 

 

Datum der Annahme

11.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

6

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Eric Andrieu, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Agnès Le Brun, James Nicholson, Wojciech Michał Olejniczak, Marit Paulsen, Britta Reimers, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Ewald Stadler, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Pilar Ayuso, Francesca Barracciu, Spyros Danellis, Karin Kadenbach, Giovanni La Via, Astrid Lulling, Véronique Mathieu Houillon, Petri Sarvamaa

Datum der Einreichung

19.2.2014