BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)

5.3.2014 - (COM(2014)0045 – C7‑0019/2014 – 2014/2013(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Frédéric Daerden

Verfahren : 2014/2013(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0158/2014
Eingereichte Texte :
A7-0158/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)

(COM(2014)0045 – C7‑0019/2014 – 2014/2013(BUD))

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0045 – C7‑0019/2014),

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[1] (EGF-Verordnung),

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–       gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–       unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–       in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0158/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.     in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.     in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 560 Entlassungen bei 198 Unternehmen, die in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) in der Abteilung 13 der NACE Rev. 2 (Herstellung von Textilien)[4] tätig sind, gestellt hat, wobei im Bezugszeitraum vom 1. November 2012 bis zum 1. August 2013 300 Beschäftigte für vom EGF kofinanzierte Maßnahmen infrage kommen;

D.     in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.      stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.      stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 8. Oktober 2013 vorgelegt haben und die Kommission die Bewertung des Antrags am 28. Januar 2014 veröffentlicht hat; begrüßt die kurze Bearbeitungszeit von vier Monaten;

3.      ist der Ansicht, dass die Entlassungen in der Textilindustrie der Comunidad Valenciana auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zurückzuführen sind, die der Globalisierung geschuldet sind und mit dem Auslaufen des Übergangsübereinkommens der WTO über Textilwaren und Bekleidung Ende 2004 und der zunehmenden weltweiten Konkurrenz hauptsächlich aus China und anderen Ländern des Fernen Ostens zusammenhängen, was zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren von Textilien in die Union und einer Verringerung des Marktanteils der Union auf dem weltweiten Textilmarkt geführt hat;

4.      stellt fest, dass die Comunidad Valenciana von der Globalisierung stark in Mitleidenschaft gezogen wurde und die Arbeitslosenquote im ersten Quartal 2013 auf 29,19 % angestiegen ist; begrüßt, dass die Region erneut – um die hohe Arbeitslosigkeit zu verringern – auf die Hilfe des EGF zurückgreift und zum zweiten Mal Entlassungen in der Textilbranche zu bewältigen sucht;

5.      beglückwünscht die Comunidad Valenciana zu ihrer Bereitschaft, Mittel aus dem EGF zu beantragen und einzusetzen, um so den Problemen auf ihrem Arbeitsmarkt zu begegnen, der durch einen hohen Anteil an KMU gekennzeichnet ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Region bereits Anträge auf Unterstützung durch den EGF für die Branchen Textilien, Keramik, Naturstein und Hochbau gestellt hat;

6.      betont die Fähigkeit des EGF, einen Beitrag zur Bewältigung einer schwierigen Beschäftigungslage in den Regionen zu leisten, die von traditionellen Wirtschaftszweigen wie der Textil- oder der Baubranche abhängig sind; betont, dass diese Fähigkeit von der Bereitschaft nationaler und lokaler Behörden, Unterstützung durch den EGF zu beantragen, und von ihrer Effizienz hierbei abhängt;

7.      stellt fest, dass bereits elf EGF-Anträge für die Textilbranche[5] aufgrund der Globalisierung des Handels eingegangen sind und die Comunidad Valenciana bereits sechs EGF-Anträge gestellt hat: im September 2009[6] (Keramik), im März 2010[7] (Naturstein), im März 2010[8] (Textilien), im Juli[9] und Dezember 2011[10] (Hochbau bzw. Schuhe) und 2013[11] (Baustoffe);

8.      begrüßt, dass Spanien den Beschluss gefasst hat, Arbeitnehmern zügig Hilfe zuteilwerden zu lassen und aus diesem Grund am 1. Januar 2014, also lange vor der endgültigen Beschlussfassung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

9.      stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen u. a. die folgenden Maßnahmen für die Wiedereingliederung von 300 entlassenen Arbeitnehmern in ein Beschäftigungsverhältnis umfasst: Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung, Schulungen (Schulungen in Querschnittskompetenzen, berufliche Bildung, Schulungen am Arbeitsplatz, Schulungen zur Förderung des Unternehmertums), Unterstützung beim Schritt in die Selbständigkeit, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche und Anreize (u. a. für die Stellensuche, Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Eingliederungsanreize, einen Beitrag zu den Fahrtkosten und Beihilfen für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen);

10.    begrüßt, dass die Sozialpartner einschließlich der Gewerkschaften (UGT-PV, CCOO‑PV) bei der Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und sich bereit erklärt haben, 10 % des von Spanien aufzubringenden Kofinanzierungsanteils der Gesamtkosten der umgesetzten Maßnahmen zu tragen, und dass in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

11.    erachtet es als sehr wichtig, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.    begrüßt, dass das koordinierte Paket auch berufsbildende Maßnahmen in Bereichen, in denen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen oder voraussichtlich entstehen werden, und Schulungsmaßnahmen am Arbeitsplatz umfasst, mit denen den ermittelten Bedürfnissen der Unternehmen vor Ort Rechnung getragen wird;

13.    bedauert, dass in dem Vorschlag der Kommission keine Angaben zur Bildungsstruktur der entlassenen Arbeitskräfte gemacht werden;

14.    stellt fest, dass in dem koordinierten Paket finanzielle Anreize für die Arbeitssuche (ein Pauschalbetrag in Höhe von 300 EUR), ein Beitrag zu den Fahrtkosten, Eingliederungsanreize (bis zu 350 EUR) und Beihilfen für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen, vorgesehen sind; begrüßt, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Anreize vergleichsweise gering ist und somit der größte Teil des Beitrags für Schulung, Beratung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Förderung des Unternehmertums zur Verfügung steht;

15.    stellt fest, dass der vorliegende Fall bezeichnend die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einer Region zeigt, deren lokale Wirtschaft durch einen hohen Anteil an KMU geprägt ist;

16.    stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; betont, dass die spanischen Behörden bekräftigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

17.    fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; betont, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020)[12] weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Außenwirkung des EGF verbessert werden;

18.    hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;

19.    begrüßt die zwischen Europäischem Parlament und Rat hinsichtlich der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, über die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, über die Erhöhung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, über die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen und über die Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung;

20.    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. L 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]              Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
  • [5]              EGF/2007/005 IT/Sardinien, COM(2008) 609; EGF/2007/006 IT/Piemont, COM(2008) 609; EGF/2007/007 IT/Lombardei, COM(2008) 609; EGF/2008/001 IT/Toskana, COM(2008) 609; EGF/2008/003 LT/Alytaus Tekstilė, COM(2008) 547; EGF/2009/005 ES/Cataluña, COM(2009) 371; EGF/2009/001 PT/Norte-Centro, COM(2009) 371; EGF/2009/004 BE/Oost en West Vlaanderen (Textilien), COM(2009) 515, EGF/2009/005 BE/Limburg (Textilien), COM(2009) 515; EGF/2010/009 ES/Comunidad Valenciana, COM(2010) 613 und EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana (vorliegender Fall).
  • [6]               EGF/2009/014 ES Comunidad Valenciana (Keramik), COM(2010) 216.
  • [7]               EGF/2010/005 ES Comunidad Valenciana (Be- und Verarbeitung von Steinen), COM(2010) 617.
  • [8]               EGF/2010/009 ES Comunidad Valenciana, COM(2010) 613.
  • [9]               EGF/2011/006 ES Comunidad Valenciana (Hochbau), COM(2012) 053.
  • [10]             EGF/2011/020 ES Comunidad Valenciana (Schuhe), COM(2012) 204.
  • [11]             EGF/2013/004 ES Comunidad Valenciana (Baustoffe), COM(2013) 635.
  • [12]  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[1], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)      Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 150 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)      Spanien hat am 8. Oktober 2013 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF wegen Entlassungen in 198 Unternehmen, die in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) in der Abteilung 13 der NACE Rev. 2 (Herstellung von Textilien) tätig sind, gestellt und diesen Antrag bis zum 5. November 2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 840 000 EUR bereitzustellen.

(4)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 840 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

  • [1]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [2]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1131/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] und von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf die jährliche Mittelausstattung des Fonds 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht übersteigen. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.

II. Der Antrag der Region Comunidad Valenciana (Textilien) und der Vorschlag der Kommission

Am 28. Januar 2014 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Spanien angenommen, um Arbeitnehmer, die in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) bei 198 in der Abteilung 13 der NACE Rev. 2 (Herstellung von Textilien)[4] tätigen Unternehmen beschäftigt waren und aufgrund weitreichender durch die Globalisierung bedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Dies ist der erste Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft wird; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 840 000 EUR aus dem EGF für Spanien. Er betrifft 560 Entlassungen in 198 Unternehmen der Textilbranche, die in der spanischen Region Comunidad Valenciana tätig sind, wobei im Bezugszeitraum vom 1. November 2012 bis zum 1. August 2013 300 entlassene Arbeitnehmer für vom EGF kofinanzierte Maßnahmen infrage kommen. Von diesen Entlassungen wurden 117 anhand von Artikel 2 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt; weitere 284 Entlassungen wurden anhand des zweiten Spiegelstrichs und die restlichen 159 Entlassungen anhand des dritten Spiegelstrichs desselben Absatzes ermittelt.

Der Antrag wurde der Kommission am 8. Oktober 2013 übermittelt und bis zum 5. November 2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt.

Die spanischen Behörden führen an, dass der Textilmarkt der Europäischen Union seit dem Auslaufen des zehnjährigen Übergangsübereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Textilwaren und Bekleidung (ÜTB) Ende 2004 einem weitaus größeren globalen Wettbewerb[5] insbesondere aus China und anderen Ländern des Fernen Ostens ausgesetzt ist. Aus dem nachstehenden Diagramm geht hervor, dass die Einfuhren von Erzeugnissen der Abteilung 13 der NACE seit dem Auslaufen des ÜTB erheblich zugenommen haben. Im Zeitraum 2004–2012 hat sich die EU-Handelsbilanz für Textilien deutlich verschlechtert. Die Einfuhr von Textilien in die EU nahm während dieses Zeitraums um 17 % zu, während die Ausfuhr von Textilien aus der EU in Drittländer um 3 % zurückging. Die EU-Handelsbilanz für Textilien wies im Jahr 2004 noch einen Überschuss von 1 107 Mio. EUR auf, wohingegen im Jahr 2012 ein Defizit von 3 067 Mio. EUR zu verzeichnen war. Außerdem ging im Zeitraum 2000–2011 der Anteil der EU an den Ausfuhren im Bereich Textilien weltweit von 10 % auf 8 % zurück, während sich der entsprechende Anteil Chinas von 10 % auf 32 % erhöhte[6].

Die spanischen Behörden führen an, dass 11,5 % aller spanischen Unternehmen in der NUTS‑II‑Region Comunidad Valenciana – der von den Entlassungen betroffenen Region – angesiedelt sind. Auf das verarbeitende Gewerbe entfallen 26 % der Gesamtbeschäftigung in der Region, auf den Dienstleistungssektor 60 %, das Baugewerbe 10 % und den Primärsektor 4 %. Die Wirtschaft in der Comunidad Valenciana ist durch einen hohen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen geprägt, die hauptsächlich auf die Fertigung von Möbeln, Schuhen, Textilien, Keramik und Spielzeug spezialisiert sind. Diese Unternehmen konzentrieren sich in den Randgebieten einer begrenzten Zahl von Gemeinden. Es wird angeführt, dass die Entlassungen in der Textilbranche der Comunidad Valenciana zu einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit führen werden, da die Region und insbesondere die NUTS‑3‑Region Alicante in hohem Maße von dieser Branche abhängen. In Alicante arbeiten 8,24 % der im verarbeitenden Gewerbe beschäftigten Personen in der Textilindustrie.

Das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen umfasst u. a. die folgenden Maßnahmen für die Wiedereingliederung von 300 entlassenen Arbeitnehmern in ein Beschäftigungsverhältnis: Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung, Schulungen (Schulungen in Querschnittskompetenzen, berufliche Bildung, Schulungen am Arbeitsplatz, Schulungen zur Förderung des Unternehmertums), Unterstützung beim Schritt in die Selbständigkeit, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche und Anreize (u. a. für die Stellensuche, Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Eingliederungsanreize, einen Beitrag zu den Fahrtkosten und Beihilfen für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen).

Nach Angaben der spanischen Behörden bilden die am 1. Januar 2014 eingeleiteten Maßnahmen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen. Sie stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, mit denen die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen.

Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der spanischen Behörden folgende Angaben:

•  Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen.

•  Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitnehmer unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

•  Es wurde bestätigt, dass für die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten in Anspruch genommen wird.

In Bezug auf die eingesetzten Verwaltungs- und Kontrollmechanismen hat Spanien der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von den Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die ESF-Mittel verwalten und kontrollieren. Das Generaldirektorium für europäische Projekte und Fonds im Ministerium für Finanzen und öffentliche Verwaltung der Comunidad Valenciana[7] wird als Verhandlungspartner der Verwaltungsbehörde fungieren.

III. Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 840 000 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 51) vorgelegt.

Dies ist der erste Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde 2014 unterbreitet wird. Nach Abzug des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgeschrieben, mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF für Mittelzuweisungen in den letzten vier Monaten des Jahres verfügbar.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

  • [1]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [2]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]             Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
  • [5]             Das Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung (ÜTB) sowie alle damit zusammenhängenden Beschränkungen liefen zum 1. Januar 2005 aus. Das Ende der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung des ÜTB bedeutet, dass für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung – abgesehen von den normalen WTO-/GATT-Vorschriften – keine außerordentlichen Kontingente mehr vorgeschrieben sind; stattdessen gelten jetzt die allgemeinen Regeln und Sanktionen des multilateralen Handelssystems.
  • [6]             Internationale Handelsstatistik der WTO für 2012.
  • [7]             Dirección General de Proyectos y Fondos Europeos de la Consellería de Hacienda y Administraciones Públicas de la Generalitat Valenciana.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

EK/nt

D(2014)5436

Herrn Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien (COM(2014) 45 endg.)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF prüften die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien und nahmen die nachstehende Stellungnahme an.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung in Frage zu stellen.

Die Anmerkungen des Ausschusses stützen sich auf folgende Überlegungen:

A)  Dieser Antrag stützt sich auf Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung und betrifft Unterstützungsmaßnahmen für 300 von insgesamt 560 Arbeitnehmern, die in der NUTS‑II-Region Comunidad Valenciana (ES52) in 198 in der Abteilung 52 der NACE Rev. 2 („Herstellung von Textilien“) tätigen Unternehmen während des Bezugszeitraums vom 1. November 2012 bis zum 1. August 2013 entlassen wurden.

B)  Spanien macht geltend, dass die Entlassungen eine Folge der Globalisierung sind, durch die die spanische Textilbranche in besonderem Maße in Mitleidenschaft gezogen wurde.

C)  Infolge der Globalisierung verschlechterte sich im Zeitraum 2004–2012 die Handelsbilanz der EU für die Textilbranche, da die Einfuhren von Textilien in die EU um 17 % zunahmen und die Ausfuhren von Textilien in Drittländer um 3 % zurückgingen.

D)  Im Zeitraum 2000–2011 ging der Anteil der EU an den Ausfuhren im Bereich Textilien weltweit von 10 % auf 8 % zurück, während sich der entsprechende Anteil Chinas im gleichen Zeitraum von 10 % auf 32 % erhöhte.

E)  Der Bewertung der Kommission zufolge können die 560 Entlassungen auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zurückgeführt werden, die sich in einer erheblichen Zunahme der Einfuhren in die EU und einem verringerten Marktanteil der EU auf den Weltmärkten äußern.

F)  56,61 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer sind Männer und 43,39 % Frauen. 79,1 % der Arbeitnehmer sind zwischen 25 und 54 Jahre alt, 20 % sind älter als 55 Jahre.

G)  81,25 % der entlassenen Arbeitskräfte üben Handwerks- oder damit verwandte Berufe aus, 10,71 % sind Techniker und 6,07 % Hilfsarbeitskräfte.

Aus diesen Gründen ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Anregungen in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag Spaniens aufzunehmen:

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung (1927/2006) erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 8. Oktober 2013 eingereicht haben und die Kommission die Bewertung des Antrags am 28. Januar 2014 veröffentlicht hat; begrüßt die kurze Bearbeitungszeit;

3.  stellt fest, dass die Comunidad Valenciana von der Globalisierung stark in Mitleidenschaft gezogen wurde und die Arbeitslosenquote im ersten Quartal 2013 auf 29,19 % angestiegen ist; begrüßt, dass die Region erneut – um die hohe Arbeitslosigkeit zu verringern – auf die Hilfe des EGF zurückgreift und zum zweiten Mal Entlassungen in der Textilbranche zu bewältigen sucht;

4.  beglückwünscht die Region Comunidad Valenciana zu ihrer Bereitschaft, Mittel aus dem EGF zu beantragen und einzusetzen, um so den Problemen auf ihrem Arbeitsmarkt zu begegnen, der durch einen hohen Anteil an KMU geprägt ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Region bereits fünf Anträge auf Unterstützung durch den EGF für die Branchen Textilien, Keramik, Naturstein sowie Hochbau gestellt hat (Anträge EGF/2009/0014, EGF/2010/005 und EGF/2010/009, EGF/2011/006 und EGF/2013/004);

5.  betont die Fähigkeit des EGF, einen Beitrag zur Bewältigung einer schwierigen Beschäftigungslage in den Regionen zu leisten, die von traditionellen Wirtschaftszweigen wie der Textil- oder der Baubranche abhängig sind; betont, dass diese Fähigkeit von der Bereitschaft nationaler und lokaler Behörden, Unterstützung durch den Fonds zu beantragen, und von ihrer Effizienz hierbei abhängt;

6.  begrüßt, dass Spanien – um den Arbeitnehmern zügig Hilfe zuteilwerden zu lassen – beschlossen hat, am 1. Januar 2014, also lange vor der endgültigen Beschlussfassung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen;

7.  weist auf die Aussage der spanischen Behörden hin, wonach ihren auf früheren EGF-Anträgen gegründeten Einschätzungen zufolge nur 300 Beschäftigte, die für eine Unterstützung infrage kommen, sie auch in Anspruch nehmen werden;

8.  bedauert, dass in dem Vorschlag der Kommission keine Angaben zur Bildungsstruktur der entlassenen Arbeitskräfte gemacht werden;

9.  begrüßt, dass das koordinierte Paket auch berufsbildende Maßnahmen in Bereichen, in denen Chancen bestehen oder voraussichtlich entstehen werden, und Schulungsmaßnahmen am Arbeitsplatz umfasst, mit denen den ermittelten Bedürfnissen der Unternehmen vor Ort Rechnung getragen wird;

10.  stellt fest, dass in dem koordinierten Paket finanzielle Anreize für die Arbeitssuche (ein Pauschalbetrag in Höhe von 300 EUR), ein Beitrag zu den Fahrtkosten, Eingliederungsanreize (bis zu 350 EUR) und Beihilfen für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen, vorgesehen sind; begrüßt, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Anreize vergleichsweise gering ist und somit der größte Teil des Beitrags für Schulung, Beratung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Förderung des Unternehmertums zur Verfügung steht;

11.  begrüßt, dass die Sozialpartner mehrmals zu der Ausgestaltung und Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen angehört wurden; stellt fest, dass sich die Sozialpartner bereit erklärt haben, 10 % des von Spanien aufzubringenden Kofinanzierungsanteils zu tragen;

12.  stellt fest, dass der vorliegende Fall bezeichnend die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einer Region zeigt, deren lokale Wirtschaft durch einen hohen Anteil an KMU geprägt ist; betont, dass der neue EGF 2014–2020 mit seinem erweiterten Geltungsbereich künftig auch Selbständige unterstützen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Pervenche Berès

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.3.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Věra Flasarová, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, George Lyon, Claudio Morganti, Jan Mulder, Nadezhda Neynsky, Andrej Plenković, Dominique Riquet, Alda Sousa, Helga Trüpel, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

François Alfonsi, Frédéric Daerden, Edit Herczog, Paul Rübig, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis, Nils Torvalds, Catherine Trautmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Inés Ayala Sender, Antonio Cancian, María Auxiliadora Correa Zamora