BERICHT zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. […]/2013 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)

6.3.2014 - (COM(2013)0265 – C7‑0123/2013 – 2013/0140(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Mario Pirillo
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Britta Reimers, Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2013/0140(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0162/2014
Eingereichte Texte :
A7-0162/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. […]/2013 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG

(Verordnung über amtliche Kontrollen)

(COM(2013)0265 – C7–0123/2013 – 2013/0140(COD)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0265),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß welchen die Kommission seinen Entwurf dem Parlament vorgelegt hat (C7-0123/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der von der luxemburgischen Nationalversammlung im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013[1],

–   nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. November 2013[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0162/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das Unionsrecht gewährleistet durch eine Reihe harmonisierter Vorschriften, dass Lebens- und Futtermittel sicher und gesund sind und dass Tätigkeiten, die Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder den Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf Lebensmittel und Lebensmittelinformationen haben könnten, besonderen Anforderungen genügen müssen. Vorschriften der Union gewährleisten auch ein hohes Schutzniveau der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und des Tierwohls entlang der Lebensmittelkette und in allen Bereichen, in denen die Verhinderung einer möglichen Verbreitung von Tierkrankheiten, die in manchen Fällen auf Menschen übertragbar sind, oder von für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlichen Organismen im Mittelpunkt steht; sie gewährleisten zudem den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von GVO und Pflanzenschutzmitteln ausgehen können. Ferner stellen Unionsvorschriften die Identität und Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial sicher. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften, die im Folgenden zusammenfassend als „Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette“ bezeichnet werden, trägt zum Funktionieren des Binnenmarktes bei.

(3) Das Unionsrecht gewährleistet durch eine Reihe harmonisierter Vorschriften, dass Lebens- und Futtermittel sicher und gesund sind und dass Tätigkeiten, die Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder den Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf Lebensmittel und Lebensmittelinformationen haben könnten, besonderen Anforderungen genügen müssen. Vorschriften der Union gewährleisten auch ein hohes Schutzniveau der Gesundheit von Menschen und Tieren und des Tierwohls entlang der Lebensmittelkette und in allen Bereichen, in denen die Verhinderung einer möglichen Verbreitung von Tierkrankheiten, die in manchen Fällen auf Menschen übertragbar sind, oder von für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlichen Organismen im Mittelpunkt steht; sie gewährleisten zudem den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von GVO und Pflanzenschutzmitteln ausgehen können. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften, die im Folgenden zusammenfassend als „Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette“ bezeichnet werden, trägt zum Funktionieren des Binnenmarktes bei.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Unionsrechtsvorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial regeln die Produktion zum Zweck des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial von land- und forstwirtschaftlichen Arten und von Gemüse-, Obst-, Zierpflanzen- und Rebenarten. Mit diesen Vorschriften wird das Ziel verfolgt, die Identität, Gesundheit und Qualität des Pflanzenvermehrungsmaterials für die Verwender sowie die Produktivität, Vielfalt, Gesundheit und Qualität der Lebensmittelkette zu gewährleisten und einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Umwelt zu leisten.

entfällt

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Es gibt aber auch eine Reihe von Bestimmungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die nicht oder nur teilweise von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst sind. So gibt es besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen in den Unionsvorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial und in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/20021212. Auch die Pflanzengesundheit wird zum großen Teil nicht von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst; einige Bestimmungen über amtliche Kontrollen finden sich in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse13.

entfällt

__________________

 

12 ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

 

13 ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

 

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Im Bestreben, den gesamten Rechtsrahmen zu straffen und zu vereinfachen, um damit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung näher zu kommen, sollten die geltenden Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen in den einzelnen Bereichen in einem einzigen Rechtsrahmen gebündelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und andere Rechtsakte mit Bestimmungen über amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen sollten daher durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.

(16) Im Bestreben, den gesamten Rechtsrahmen zu straffen und zu vereinfachen, um damit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung näher zu kommen, sollten die geltenden Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen stärker gebündelt werden, sofern sie hinsichtlich der Kontrolltätigkeiten dieselbe Zielsetzung verfolgen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und andere Rechtsakte mit Bestimmungen über amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen sollten daher durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.

Begründung

Sektorale Kontrollvorschriften, die ein anderes Kontrollziel als die Wahrung der Lebensmittelsicherheit haben, sollten nicht in diese Verordnung integriert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Feldkulturen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Honig) wird bereits mit Hilfe eines gut eingeführten und spezifischen Kontrollsystems überprüft. Diese Verordnung sollte daher nicht für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) gelten.

(18) Die Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Feldkulturen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Honig) wird bereits mit Hilfe eines gut eingeführten und spezifischen Kontrollsystems überprüft. Diese Verordnung sollte daher nicht für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) gelten, mit Ausnahme von Teil II Titel II Kapitel I der besagten Verordnung.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) enthält Bestimmungen über amtliche Kontrollen im Lebensmittelsektor, die an jene des Vorschlags für eine Verordnung über amtliche Kontrollen angeglichen werden sollen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besondere Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und des Tierwohls sowie zum Schutz der Umwelt im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel und zur Gewährleistung der Identität und Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen diese Aufgaben im Interesse der Öffentlichkeit wahr, um Risiken auszuschalten, einzugrenzen oder zu vermindern, die für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das Tierwohl oder die Umwelt entstehen können. Für diese Tätigkeiten, zu denen Produktzulassung, Untersuchungen, Überwachung und Monitoring (auch zu epidemiologischen Zwecken), Tilgung und Eindämmung von Krankheiten und andere Aufgaben zur Bekämpfung von Krankheiten zählen, gelten dieselben sektoralen Vorschriften, die mit den amtlichen Kontrollen durchgesetzt werden.

(20) Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besondere Aufgaben, nicht zuletzt zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und des Tierwohls sowie zum Schutz der Umwelt im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen diese Aufgaben im Interesse der Öffentlichkeit wahr, um Risiken auszuschalten, einzugrenzen oder zu vermindern, die für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das Tierwohl oder die Umwelt entstehen können. Für diese Tätigkeiten, zu denen Produktzulassung, Untersuchungen, Überwachung und Monitoring (auch zu epidemiologischen Zwecken), Tilgung und Eindämmung von Krankheiten und andere Aufgaben zur Bekämpfung von Krankheiten zählen, gelten dieselben sektoralen Vorschriften, die mit den amtlichen Kontrollen durchgesetzt werden.

Begründung

Der in Artikel 2 Absatz 2 definierte Begriff „andere amtliche Tätigkeit“ sollte nicht auf die Tier- und Pflanzengesundheit und den Umweltschutz beschränkt werden. Er sollte auf alle in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Bereiche ausgeweitet werden, um beispielsweise explorative Erhebungen im Bereich loyale Handelspraktiken und Sicherheit abzudecken.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und für die Durchführung der anderen amtlichen Tätigkeiten, mit denen die Behörden der Mitgliedstaaten durch die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betraut werden, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die im öffentlichen Interesse handeln, finanziell und materiell angemessen ausgestattet sind und Garantien für Unparteilichkeit und Professionalität bieten. Die zuständigen Behörden sollten die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleisten.

(23) Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und für die Durchführung der anderen amtlichen Tätigkeiten, mit denen die Behörden der Mitgliedstaaten durch die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betraut werden, sollten die Mitgliedstaaten zuständige öffentliche Behörden benennen, die im öffentlichen Interesse handeln und die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen sicherstellen. Die benannte zuständige Behörde, oder die Behörden, sollte(n) finanziell und materiell angemessen ausgestattet sein, und die Mitgliedstaaten sollten deren Unparteilichkeit und Professionalität gewährleisten können, indem sie deren Unabhängigkeit von in der Lebensmittelkette tätigen Unternehmern sicherstellen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die amtlichen Kontrollen von Personen durchgeführt werden, die sich in keinem Interessenkonflikt mit Unternehmern befinden, welche amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und anderen beauftragten Stellen, die mit amtlichen Kontrollen betraut sind, vollkommen unabhängig von in der Lebensmittelkette tätigen Unternehmern sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Die von den zuständigen Behörden oder auf Aufforderung der zuständigen Behörden durchgeführten Audits, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, können sich auf internationale Normen stützen, wenn die Anforderungen dieser Normen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen zur Verbesserung ihrer Organisation und Funktionsweise interne Audits durchführen. In einigen Punkten der Verordnung wurden die Anforderungen der Normen ISO/CEI 17020 oder 17065 (vormals EN 45011) übernommen, und die von den zuständigen Behörden auf der Basis internationaler Normen durchgeführten Arbeiten müssen in einem globalisierten Kontext als Grundlage dienen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Unternehmer sollten die Möglichkeiten haben, gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden Rechtsmittel einzulegen, und sie sollten über dieses Recht informiert werden.

(25) Die Unternehmer sollten das Recht haben, gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden Rechtsmittel einzulegen. Die zuständigen Behörden müssen die Unternehmer über dieses Recht informieren.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, keine Informationen weitergibt, die es bei der Durchführung solcher Kontrollen erlangt und die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an einer Weitergabe besteht, sollten unter die Geheimhaltungspflicht Informationen fallen, die den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits, den Schutz geschäftlicher Interessen und den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigen würden. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen sollten aber sachliche Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrolle bei einzelnen Unternehmern, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe Stellung dazu nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt oder zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Die Geheimhaltungspflicht ist auch dann hinfällig, wenn die allgemeine Öffentlichkeit informiert werden muss, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Gesundheitsrisiko gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen können. Die Pflicht der zuständigen Behörden, die allgemeine Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen, und das Recht einzelner Personen auf den Schutz ihrer Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr16 sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein.

(26) Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, abgesehen von internen Berichtspflichten keine Informationen weitergibt, die es bei der Durchführung solcher Kontrollen erlangt und die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Im Falle des Verdachts auf eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bzw. auf andere schwerwiegende Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, sollten die zuständigen Behörden geeignete Schritte ergreifen, um die Öffentlichkeit zu informieren. Hierbei soll insbesondere bei der Nennung von Produktnamen oder der Namen betroffener Unternehmen die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen zum Ausmaß des Verstoßes gewahrt werden. Sachliche Informationen über das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle bei einzelnen Unternehmern können veröffentlicht werden, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe Stellung dazu nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt und gleichzeitig zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Die Pflicht der zuständigen Behörden, die allgemeine Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen, und das Recht einzelner Personen auf den Schutz ihrer Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr16 sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein.

__________________

__________________

16 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

16 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Begründung

Die Öffentlichkeit sollte von den zuständigen Behörden im Falle einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier oder im Falle eines anderweitigen schwerwiegenden Verstoßes gegen die geltenden Vorschriften informiert werden. Die Art und Weise der Information sollte dem Ausmaß des Verstoßes angepasst werden, um Unternehmen nicht fälschlicherweise oder länger als zur Beseitigung des Missstandes notwendig zu belasten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Amtliche Kontrollen sollten von Mitarbeitern vorgenommen werden, die keinem Interessenkonflikt unterworfen sind und insbesondere weder unmittelbar noch durch einen Ehepartner in eine wirtschaftliche Tätigkeit eingebunden sind, die den festgelegten amtlichen Kontrollen unterliegt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um Verstöße leichter verfolgen zu können und die Abhilfemaßnahmen des betroffenen Unternehmers zu strukturieren, sollten die Ergebnisse amtlicher Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden, der auch dem Unternehmer zugeht. Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmäßig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmers zu überwachen, wäre es unverhältnismäßig, von den einzelnen Inspektionen oder Besuchen bei dem Unternehmer jeweils einen Bericht anzufertigen. In diesen Fällen sollte so berichtet werden, dass sich die zuständigen Behörden und der Unternehmer regelmäßig über den Stand der Einhaltung informieren können; festgestellte Mängel sollten ihnen sofort mitgeteilt werden.

(34) Um Verstöße leichter verfolgen zu können und die Abhilfemaßnahmen des betroffenen Unternehmers zu strukturieren, sollten die Ergebnisse amtlicher Kontrollen, bei denen Verstöße gegen die geltenden Vorschriften festgestellt werden, in einem Bericht festgehalten werden. Dieser Bericht geht auch dem Unternehmer zu. Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmäßig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmers zu überwachen, wäre es unverhältnismäßig, von den einzelnen Inspektionen oder Besuchen bei dem Unternehmer jeweils einen Bericht anzufertigen. In diesen Fällen sollte so berichtet werden, dass sich die zuständigen Behörden und der Unternehmer regelmäßig über den Stand der Einhaltung informieren können; festgestellte Mängel sollten ihnen sofort mitgeteilt werden. Ferner sollte es zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ausreichen, die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen im Gemeinsamen Gesundheitsdokument festzuhalten.

Begründung

Die Gesamtzahl der Kontrollen sowie ihre Ergebnisse werden gemäß Artikel 10 des Kommissionsvorschlags veröffentlicht, sodass diese Statistik über die Kontrollen ohne Beanstandung Auskunft gibt. Eine weitere Berichtserstellung sollte in diesem Fall nicht notwendig sein.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, damit die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführen, personell und materiell angemessen ausgestattet sind. Zwar müssen in erster Linie die Unternehmer gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, aber ihr dafür eingerichtetes System der Eigenkontrollen muss um ein gesondertes System von amtlichen Kontrollen ergänzt werden, das die Mitgliedstaaten für eine wirksame Marktüberwachung entlang der Lebensmittelkette nutzen. Ein solches System ist naturgemäß komplex und aufwändig und sollte konstant mit für die amtlichen Kontrollen ausreichenden, dem Durchsetzungsbedarf zu jedem beliebigen Zeitpunkt angemessenen Ressourcen ausgestattet sein. Zur Verringerung der Abhängigkeit des Systems der amtlichen Kontrollen von öffentlichen Geldern sollten die zuständigen Behörden Gebühren zum Ausgleich der Kosten erheben, die bei der amtlichen Kontrolle bestimmter Unternehmer und bei bestimmten Tätigkeiten entstehen, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette in Unionsvorschriften über Lebens- und Futtermittelhygiene oder in Vorschriften über Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial eine Registrierung oder Zulassung vorgeschrieben ist. Gebühren sollten bei den Unternehmern außerdem zum Ausgleich der Kosten erhoben werden, die bei den amtlichen Kontrollen entstehen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen bzw. an Grenzkontrollstellen durchführen.

(54) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, damit die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführen, personell und materiell angemessen ausgestattet sind. Zwar müssen in erster Linie die Unternehmer gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, aber ihr dafür eingerichtetes System der Eigenkontrollen muss um ein gesondertes System von amtlichen Kontrollen ergänzt werden, das die Mitgliedstaaten für eine wirksame Marktüberwachung entlang der Lebensmittelkette nutzen. Ein solches System ist naturgemäß komplex und aufwändig und sollte konstant mit für die amtlichen Kontrollen ausreichenden, dem Durchsetzungsbedarf zu jedem beliebigen Zeitpunkt angemessenen Ressourcen ausgestattet sein. Zur Verringerung der Abhängigkeit des Systems der amtlichen Kontrollen von öffentlichen Geldern sollten die zuständigen Behörden Gebühren oder Kostenbeiträge zum Ausgleich der Kosten erheben können, die bei der amtlichen Kontrolle bestimmter Unternehmer und bei bestimmten Tätigkeiten entstehen, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette in Unionsvorschriften über Lebens- und Futtermittelhygiene oder in Vorschriften über Pflanzengesundheit eine Registrierung oder Zulassung vorgeschrieben ist. Gebühren oder Kostenbeiträge sollten bei den Unternehmern außerdem zum Ausgleich der Kosten erhoben werden, die bei den amtlichen Kontrollen entstehen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen bzw. an Grenzkontrollstellen durchführen.

Begründung

Anpassung an die Änderungsanträge zu Kapitel VI zur Finanzierung der amtlichen Kontrollen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Die unmittelbare oder mittelbare Erstattung von Gebühren, die von den zuständigen Behörden erhoben wurden, sollte verboten sein, da dies Unternehmer benachteiligen würde, die nicht in den Genuss einer Erstattung kommen, und zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Zur Entlastung von Kleinstunternehmen sollten diese von den im Einklang mit dieser Verordnung erhobenen Gebühren befreit werden.

entfällt

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60a) Durch Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel bzw. dem Referenzlaboratorium für Zusatzstoffe in Futtermitteln konkrete Aufgaben im Bereich der Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel oder für Zusatzstoffe in Futtermitteln übertragen, die insbesondere die Überprüfung, die Bewertung und die Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Erhebungs- oder Analysemethoden betreffen. Die Erfahrung zeigt, dass Wissen und Fachkenntnisse bei der Überprüfung, Bewertung und Validierung der Methoden bei den Zulassungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, um einen hochwertigen und fachgerechten Beitrag zur Effizienz der amtlichen Kontrollen sicherzustellen. Die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 benannten Laboratorien sollten daher für die Zwecke dieser Verordnung als Referenzlaboratorien der Europäischen Union tätig sein.

Begründung

Korrektur zum Änderungsantrag 3 des Berichtsentwurfs. Es handelt sich insbesondere um den Verweis auf Artikel 21 Absatz 1 statt auf Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 benannten Laboratorien müssen als europäische Referenzlaboratorien und nicht als amtliche Laboratorien tätig sein, wie fälschlicherweise im Änderungsantrag 3 angegeben.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten bei der Produktion und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial und im Zusammenhang mit dem Tierwohl sollten die zuständigen Behörden Zugang zu aktuellen, verlässlichen und schlüssigen technischen Daten sowie zu Forschungsergebnissen, neuen Techniken und Fachwissen haben, um die in diesen Bereichen geltenden Unionsrechtsvorschriften korrekt anwenden zu können. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial und für Tierwohl zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen.

(61) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Tierwohl sollten die zuständigen Behörden Zugang zu aktuellen, verlässlichen und schlüssigen technischen Daten sowie zu Forschungsergebnissen, neuen Techniken und Fachwissen haben, um die in diesen Bereichen geltenden Unionsrechtsvorschriften korrekt anwenden zu können. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, Referenzzentren der Europäischen Union für Tierwohl zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und zur Förderung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, das auch das Vertrauen der Verbraucher in ihn bestärkt, sollten Verstöße gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in mehr als einem Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen erfordern, effizient und kohärent verfolgt werden. Über das mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) können die zuständigen Behörden bereits jetzt rasch Informationen austauschen und verbreiten, wenn Lebens- oder Futtermittel mittel- oder unmittelbar ernste Risiken für die menschliche Gesundheit oder wenn Futtermittel ernste Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen, und somit schnell Maßnahmen zur Ausschaltung dieser Risiken ergreifen. Dank dieses Instruments kann zwar in allen betroffenen Mitgliedstaaten zeitnah auf ernste Risiken entlang der Lebensmittelkette reagiert werden, es ermöglicht aber nicht die wirksame grenzübergreifende Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die nötig ist, damit Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette mit grenzübergreifender Dimension nicht nur in dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem der Verstoß zuerst auffiel, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß seinen Ursprung hatte. Die Amtshilfe und die Zusammenarbeit sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, Informationen auszutauschen und grenzübergreifende Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Vorschriften aufzudecken, zu untersuchen und dann mit wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu verfolgen.

(62) Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und zur Förderung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, das auch das Vertrauen der Verbraucher in ihn bestärkt, sollten Verstöße gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in mehr als einem Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen erfordern, effizient und kohärent verfolgt werden. Über das mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) können die zuständigen Behörden bereits jetzt rasch Informationen austauschen und verbreiten, wenn Lebens- oder Futtermittel mittel- oder unmittelbar ernste Risiken für die menschliche Gesundheit oder wenn Futtermittel ernste Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen, oder im Falle von Lebensmittelbetrug, und somit schnell Maßnahmen zur Ausschaltung dieser Risiken ergreifen. Dank dieses Instruments kann zwar in allen betroffenen Mitgliedstaaten zeitnah auf ernste Risiken entlang der Lebensmittelkette reagiert werden, es ermöglicht aber nicht die wirksame grenzübergreifende Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die nötig ist, damit Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette mit grenzübergreifender Dimension nicht nur in dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem der Verstoß zuerst auffiel, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß seinen Ursprung hatte. Die Amtshilfe und die Zusammenarbeit sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, Informationen auszutauschen und grenzübergreifende Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Vorschriften aufzudecken, zu untersuchen und dann mit wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu verfolgen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73) Für die Durchführung wirksamer amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Unternehmer Daten und Informationen über amtliche Kontrollen oder deren Ergebnisse rasch und effizient untereinander austauschen können. Durch Unionsvorschriften wurden mehrere Informationssysteme eingerichtet, die von der Kommission verwaltet werden und dank IT-Tools und Internet die Übermittlung und Verwaltung solcher Daten und Informationen in der gesamten Union ermöglichen. Ein solches System ist TRACES (Trade Control and Expert System), das der Aufzeichnung und Nachverfolgung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen dient; es wurde mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen eingerichtet21 und wird derzeit für die Verwaltung von Daten und Informationen über Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die betreffenden amtlichen Kontrollen genutzt. Dieses System sollte ausgebaut werden, damit es für alle Waren, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besondere Anforderungen oder amtliche Kontrollen festgelegt sind, genutzt werden kann. Daneben gibt es spezielle computergestützte Systeme für den raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission über mögliche Risiken in der Lebensmittelkette oder für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist das RASFF eingerichtet worden, mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number, date, title and, in a footnote, OJ reference for the Regulation on animal health] ein System für die Meldung gelisteter Seuchen und für die Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und mit Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number, date, title and, in a footnote, the OJ reference for the Regulation on protective measures against pests of plants] ein System für die Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen und die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie für die Meldung von Verstößen. Alle diese Systeme sollten miteinander verzahnt sein, so dass Synergien zwischen ihnen genutzt und Überschneidungen vermieden werden, ihr Betrieb vereinfacht und ihre Effizienz erhöht wird.

(73) Für die Durchführung wirksamer amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Unternehmer Daten und Informationen über amtliche Kontrollen oder deren Ergebnisse rasch und effizient untereinander austauschen können. Durch Unionsvorschriften wurden mehrere Informationssysteme eingerichtet, die von der Kommission verwaltet werden und dank IT-Tools und Internet die Übermittlung und Verwaltung solcher Daten und Informationen in der gesamten Union ermöglichen. Ein solches System ist TRACES (Trade Control and Expert System), das der Aufzeichnung und Nachverfolgung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen dient; es wurde mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen eingerichtet21 und wird derzeit für die Verwaltung von Daten und Informationen über Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die betreffenden amtlichen Kontrollen genutzt. Dieses System sollte ausgebaut und angepasst werden, damit es für alle Waren, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besondere Anforderungen oder amtliche Kontrollen festgelegt sind, genutzt werden kann. Daneben gibt es spezielle computergestützte Systeme für den raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission über mögliche Risiken in der Lebensmittelkette oder für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist das RASFF eingerichtet worden, mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number, date, title and, in a footnote, OJ reference for the Regulation on animal health] ein System für die Meldung gelisteter Seuchen und von Lebensmittelbetrug und für die Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und mit Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number, date, title and, in a footnote, the OJ reference for the Regulation on protective measures against pests of plants] ein System für die Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen und die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie für die Meldung von Verstößen. Alle diese Systeme sollten miteinander verzahnt sein, so dass Synergien zwischen ihnen genutzt und Überschneidungen vermieden werden, ihr Betrieb vereinfacht und ihre Effizienz erhöht wird.

__________________

__________________

21 ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.

21 ABl. L 8, 14.1.2003, S. 44.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 74 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(74a) Um die Verwaltungslasten und Kosten der Kontrollen soweit wie möglich zu verringern, und damit die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Handelsbeziehungen mit Drittländern wirksam auf elektronischem Weg kommunizieren können, müssen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim Austausch elektronischer Bescheinigungen oder anderer elektronischer Daten eine international standardisierte Sprache, Nachrichtenstruktur sowie Protokolle für den Datenaustausch auf der Grundlage der Vorgaben für elektronische Bescheinigungsverfahren in der vom World Wide Web Consortium (WC3) entwickelten standardisierten erweiterbaren Auszeichnungssprache (Extensible Markup Language, XML-Schemata) und, wie vom Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterung und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) vorgesehen, sichere Mechanismen für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden verwenden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften sollten in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen bewehrt sein. Damit finanzielle Sanktionen für vorsätzliche Zuwiderhandlungen eine ausreichend abschreckende Wirkung haben, sollte ihre Höhe dem mit der Zuwiderhandlung angestrebten wirtschaftlichen Vorteil entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem angemessene straf- und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen auferlegen, wenn Unternehmer während einer amtlichen Kontrolle nicht kooperieren.

(77) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften sollten in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen bewehrt sein. Damit finanzielle Sanktionen für vorsätzliche Zuwiderhandlungen eine ausreichend abschreckende Wirkung haben, sollte ihre Höhe auf mindestens das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung angestrebten wirtschaftlichen Vorteils festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem angemessene straf- und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen auferlegen, wenn Unternehmer während einer amtlichen Kontrolle nicht kooperieren.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(77a) Es ist angezeigt, die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder zu berücksichtigen und sie bei der Organisation ihrer amtlichen Kontrollen zu unterstützen, damit sie die Bedingungen zur Einfuhr von Tieren und Waren in die EU erfüllen können.

Begründung

In Anlehnung an den Änderungsantrag zu Artikel 128a, basierend auf derzeit gültigen Regelungen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78) Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in anderen derzeit noch geltenden Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, sollten die folgenden Rechtsakte aufgehoben und durch die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt werden: Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten23; Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt24; Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt25; Richtlinie 91/496/EWG des Rates; Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG26; Richtlinie 96/23/EG des Rates; Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse27; Richtlinie 97/78/EG des Rates; Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs28.

(78) Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in anderen derzeit noch geltenden Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, sollten die folgenden Rechtsakte aufgehoben und durch die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt werden: Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten23; Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt24; Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt25; Richtlinie 91/496/EWG des Rates; Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG26; Richtlinie 96/23/EG des Rates; Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse27; Richtlinie 97/78/EG des Rates; Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

__________________

__________________

23 ABl. L 351 vom 21.12.1989, S. 34.

23 ABl. L 351 vom 21.12.1989, S. 34.

24 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

24 ABl. L 395, 30.12.1989, S. 13.

25 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

25 ABl. L 224, 18.8.1990, S. 29.

26 ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27.

26 ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27.

27 ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

27 ABl. L 13, 16.1.1997, S. 28.

28 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

 

Begründung

Für eine sichere Finanzierung der EU-Referenzlaboratorien ist die Aufrechterhaltung der Entscheidung des Rates notwendig. Durch eine Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entstehen Unklarheiten hinsichtlich spezifischer Kontrollbestimmungen zur Genusstauglichkeit von tierischen Erzeugnissen, welche über den vorliegenden Verordnungsvorschlag nicht abgedeckt sind.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten auch folgende Rechtsakte geändert werden: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien29; Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/973030; Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates31; Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/9132; Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung33; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates34; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel35; Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere36; Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen37; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel38; Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung39; Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern40; Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern41; Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen42; Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden43.

(79) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten auch folgende Rechtsakte geändert werden: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien29; Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/9730; Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates31; Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/9132; Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung33; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates34; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel35; Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere36; Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen37; Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel38; Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung39; Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern40; Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern41; Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen42; Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden43.

__________________

__________________

29 ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

29 ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

30 ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

30 ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

31 ABl. L 70, 16.3.2005, S. 1.

31 ABl. L 70, 16.3.2005, S. 1.

32 ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

32 ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

33 ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

33 ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

34 ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

34 ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

35 ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

35 ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

36 ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

36 ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

37 ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

37 ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

38 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

38 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

39 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

39 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

40 ABl. L 812 vom 12.7.2007, S. 19.

40 ABl. L 812 vom 12.7.2007, S. 19.

41 ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7.

41 ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7.

42 ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5.

42 ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5.

43 ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

43 ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

Begründung

In Anlehnung an die Änderungsanträge zu Artikel 17 sollte die Aufhebung der Verordnung über die tierischen Nebenprodukte gestrichen werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Verordnung gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der folgenden Vorschriften überprüft werden soll, die entweder von der Union oder von den Mitgliedstaaten zur Durchführung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen werden:

2. Diese Verordnung gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der folgenden Vorschriften überprüft werden soll, die entweder von der Union oder von den Mitgliedstaaten zur Durchführung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen werden:

(a) Vorschriften über Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz und die Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);

(a) Vorschriften über Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelqualität und die Genusstauglichkeit von Lebensmitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz und die Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);

(b) Vorschriften über die absichtliche Freisetzung von GVO und die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen;

(b) Vorschriften über die absichtliche Freisetzung von GVO;

(c) Vorschriften über Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz und die Information der Verbraucher;

(c) Vorschriften über Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit sowie der Interessen der Verbraucher und deren Information;

(d) Vorschriften über die Tiergesundheit;

(d) Vorschriften über die Tiergesundheit;

(e) Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;

(e) Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;

(f) Vorschriften über das Tierwohl;

(f) Vorschriften über das Tierwohl;

(g) Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;

(g) Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;

(h) Vorschriften über die Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial zum Inverkehrbringen und über das Inverkehrbringen dieses Materials;

 

(i) Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden;

(i) Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden;

(j) Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen;

(j) Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen;

(k) Vorschriften über die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse.

(k) Vorschriften über die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Vorschriften zur Vermeidung und Minimierung von Resistenzen gegen antimikrobielle Mittel bei Tieren und Menschen sowie in der Umwelt;

Begründung

Der übermäßige Einsatz von Tierarzneimitteln, die Antibiotika enthalten, hat in Europa sowohl bei Tieren als auch bei Menschen zu einer zunehmenden Resistenz gegen antimikrobielle Mittel geführt. Diese Entwicklung stellt eine Bedrohung für die Gesundheit von Tier und Mensch sowie für die Umwelt dar, und die Union sollte daher nach Lösungen suchen, um den Einsatz dieser Tierarzneimittel zu verringern. Amtliche Kontrollen sollten daher ebenfalls ausdrücklich auf die Verringerung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel ausgerichtet sein.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ka) Vorschriften für die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Begründung

Aus der Begründung und den Erwägungsgründen geht deutlich hervor, dass die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die zuvor durch andere Vorschriften geregelt war, nun zum Geltungsbereich des Vorschlags der Kommission gehört. Dies ist jedoch nicht ausdrücklich in Artikel 1 festgelegt. Es sollte ein Bezug aufgenommen werden, damit keine Zweifel hinsichtlich des Geltungsbereichs der Verordnung aufkommen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

(a) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in anderen Bereichen als denjenigen, die in Teil II Titel II Kapitel I ebendieser Verordnung aufgeführt sind; diese Verordnung gilt jedoch für amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Weine;

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) enthält Bestimmungen über amtliche Kontrollen im Lebensmittelsektor, die an jene des Vorschlags für eine Verordnung über amtliche Kontrollen angeglichen werden sollen. In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden die amtlichen Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) für Weine geregelt. Es ist nicht ersichtlich, warum es keine vergleichbare, einheitliche und fachlich vertretbare Behandlung der Qualitätszeichen g.U. und g.g.A. von Weinen und von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (Verordnung 1151/2012) sowie Spirituosen (Verordnung 110/08) gibt, was nicht hinnehmbar ist.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) der Bestimmungen der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel.

Begründung

Damit ist klargestellt, dass diese Verordnung nicht für den Bereich der Tierarzneimittelherstellung gilt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, die von den zuständigen Behörden durchgeführt wird zur Überprüfung der Einhaltung

1. „amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, darunter auch die Überprüfung der Anforderungen in Bezug auf Tiere und Waren aus Drittländern, die in Drittländer ausgeführt werden sollen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt wird zur Überprüfung der Einhaltung

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zur Gewährleistung der Anwendung dieser Vorschriften;

(b) den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, mit Ausnahme des Buchstaben g, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Vorschriften;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind,

(a) die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten wie z. B. die Ausstellung von Bescheinigungen oder Attestierungen, die Benennung von Laboratorien, den Informationsaustausch im Sinne der behördlichen Zusammenarbeit sowie die Entscheidung über Maßnahmen zur Behebung von Verstößen nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind,

Begründung

Es ist zu betonen, dass die zuständigen Behörden nicht nur für die Organisation der amtlichen Kontrollen zuständig sind, sondern auch für deren Durchführung. Außerdem ist eine zumindest beispielhafte Erklärung des Begriffes „andere amtliche Tätigkeiten“ notwendig.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. „Tiere“ Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health];

6. „Tiere“ Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health] mit Ausnahme von „Heimtieren“;

Begründung

Da für Heimtiere andere Kontrollvorschriften gelten, sollten diese aus der Definition ausgenommen werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14. „Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number, date, title and, in a footnote, the OJ reference for the Regulation on plant reproductive material];

entfällt

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15. „Pflanzenschutzmittel“ Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

15. „Pflanzenschutzmittel“ Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „Pflanzenschutzmittel“ auch die Wirkstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und andere Stoffe oder Zubereitungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 ebendieser Verordnung;

Begründung

Wenn im Vorschlag für eine Verordnung „Pflanzenschutzmittel“ erwähnt werden, versteht man darunter auch die Wirkstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und andere Stoffe oder Zubereitungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16. „gebietsfremde Arten“ Arten, Unterarten oder niedrigere Taxa, die außerhalb ihres natürlichen vergangenen oder gegenwärtigen Verbreitungsgebietes eingeführt wurden, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend vermehren könnten;

entfällt

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

25. „amtliche Attestierung“ jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die der Unternehmer unter der Aufsicht – mittels gezielter amtlicher Kontrollen – der zuständigen Behörde oder die zuständige Behörde selbst vergibt und das bzw. die die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;

25. „amtliche Attestierung“ jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die die zuständige Behörde selbst vergibt und das bzw. die die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;

Begründung

Eine amtliche Attestierung durch den Unternehmer ist abzulehnen. Das amtliche Bescheinigungs- bzw. Attestierungsverfahren sollte weiterhin ausschließlich in der Zuständigkeit der amtlichen Behörde bleiben.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Tätigkeiten unter der Verantwortung von Unternehmern, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten, sowie Ausrüstungsgegenstände, Transportmittel, Stoffe und Materialien, die für diese Tätigkeiten verwendet werden,

(b) Tätigkeiten unter der Verantwortung von Unternehmern, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten, sowie Ausrüstungsgegenstände, Transportmittel, Stoffe, Materialien, Pflanzenschutzmittel und Vorsorgemaßnahmen, die für diese Tätigkeiten zum Einsatz kommen,

Begründung

Die Zertifizierung des ökologischen Landbaus beruht auf einem prozessbezogenen Ansatz. Diese Besonderheit ist hervorzuheben, um das derzeitige Kontrollsystem im Bereich ökologisch-biologische Erzeugung beizubehalten.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen;

Begründung

Ein wichtiger Bestandteil der Inspektionen besteht in der Prüfung der Frage, ob die Unterlagen den geltenden Vorschriften entsprechen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29. „Grenzkontrollstelle“ den Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, der von einem Mitgliedstaat benannt wird und an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 stattfinden;

29. „Grenzkontrollstelle“ die Überwachungsstelle mit den dazu gehörenden Einrichtungen, die von einem Mitgliedstaat benannt wird und in der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 stattfinden;

Begründung

Durch den Begriff „Stelle“ wird mehr auf die Funktion als auf die Örtlichkeit abgestellt. Das Wort „Stelle“ entspricht den Definitionen der deutschen Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der österreichischen Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

30. „Audit“ eine systematische und unabhängige Prüfung, mit der festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und deren Ergebnisse den geplanten Maßnahmen entsprechen und ob diese Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden und zielführend sind;

30. „Audit“ ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und zu deren objektiver Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind;

Begründung

Im Deutschen Beibehaltung der bislang üblichen Begrifflichkeit in Bezug auf Audit.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 32 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

32. „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt, der von den zuständigen Behörden bestimmt wird und der angemessen qualifiziert ist zur Durchführung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten im Einklang mit

32. „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt, der von den zuständigen Behörden bestimmt wird und der angemessen qualifiziert ist zur Durchführung amtlicher Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten im Einklang mit

Begründung

Es geht um amtliche Kontrollen im Allgemeinen, nicht um bestimmte Kontrollen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

38. „beauftragte Stelle“ einen Dritten, dem die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle übertragen haben;

38. „beauftragte Stelle“ einen unabhängigen Dritten, dem die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen haben;

Begründung

Um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte die Durchführung der Aufgaben im Rahmen der Kontrollen ausschließlich Dritten übertragen werden, die vollkommen unabhängig von Unternehmern sind, welche amtlichen Kontrollen unterliegen. Die beauftragte Stelle führt neben den amtlichen Kontrollen auch „andere amtliche Tätigkeiten“ gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung durch.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

39. „Kontrollbehörde für ökologische/biologische Erzeugnisse“ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;

39. „Kontrollbehörde für ökologische/biologische Erzeugung“ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben bezüglich der Inspektionen und der Zertifizierung im Sektor der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;

Begründung

Durch die amtlichen Kontrollen muss sichergestellt werden, dass die Verfahren der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingehalten wurden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 44 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

44. „Gleichwertigkeit“ oder „gleichwertig“

44. „Gleichwertigkeit“ oder „gleichwertig“ Systeme, die weitgehend gleich sind und die der Verwirklichung derselben Ziele dienen;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 44 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Fähigkeit unterschiedlicher Systeme oder Maßnahmen zur Verwirklichung derselben Ziele;

entfällt

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 44 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) zur Verwirklichung derselben Ziele geeignet (bezogen auf unterschiedliche Systeme oder Maßnahmen);

entfällt

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

49. „Umladung“ die Verbringung von Waren, die den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 unterliegen und auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittland eintreffen, unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen;

49. „Umladung“ die Verbringung von Waren oder Tieren, die den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 unterliegen und auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittland eintreffen, unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

53. „amtliche Verwahrung“ das Verfahren, mit dem die zuständigen Behörden sicherstellen, dass amtlichen Kontrollen unterliegende Tiere und Waren nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Unternehmer unter der Aufsicht der zuständigen Behörden;

53. „amtliche Verwahrung“ das Verfahren, mit dem die zuständigen Behörden sicherstellen, dass amtlichen Kontrollen unterliegende Tiere und Waren nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Unternehmer nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 57 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

57a. „amtlicher Fachassistent“ eine Person, die im Sinne von Anhang IIIa dieser Verordnung qualifiziert ist, als solche zu handeln, die von der zuständigen Behörde benannt wird und unter Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes arbeitet.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für jeden der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Bereiche benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, denen sie die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen.

1. Für jeden der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Bereiche verfügen die Mitgliedstaaten über eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Planung, die Organisation und gegebenenfalls die Durchführung amtlicher Kontrollen verantwortlich sind.

Begründung

Der Begriff „die Verantwortung übertragen“ ist nicht eindeutig, da ein Mitgliedstaat keine rechtliche Einheit ist. Es ist daher erforderlich, dass eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats für diesen Punkt verantwortlich ist.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut oder wenn die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden aufgrund dieser Benennung befugt sind, anderen Behörden bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten zu übertragen, muss dieser Mitgliedstaat

2. Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich über mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verfügt oder wenn die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden befugt sind, anderen Behörden bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen zu übertragen, muss sichergestellt werden, dass

Begründung

Ein Mitgliedstaat kann keine Zuständigkeiten delegieren, da ihm keine zugewiesen werden können. Daher liegt die Verantwortlichkeit bei den zuständigen Behörden, nicht bei den Mitgliedstaaten selbst.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Verfahren einführen, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in seinem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten;

(a) Verfahren eingeführt werden, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in seinem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) eine zentrale Behörde benennen, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Bereich verantwortlich ist.

(b) eine zentrale Behörde benannt wird, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in jedem der von dem Mitgliedstaat bestimmten Bereichen verantwortlich ist, um alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche abzudecken.

Begründung

Die in Artikel 1 Absatz 2 definierten Bereiche sind sehr breit gefasst (beispielsweise der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bereich, der sowohl die Sicherheit von Lebensmitteln als auch faire Handelspraktiken abdeckt). Die französischen Behörden wollen selbst die Bereiche zusammenstellen, für die eine zentrale Behörde benannt werden soll.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j verantwortlich sind, können einer oder mehreren Kontrollbehörden für ökologische/biologische Erzeugnisse bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. In diesen Fällen teilen sie jeder Behörde eine individuelle Kennnummer zu.

3. Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j verantwortlich sind, können einer oder mehreren Kontrollbehörden für die ökologische/biologische Produktion bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. In diesen Fällen teilen sie jeder Behörde eine individuelle Kennnummer zu.

Begründung

Durch die amtlichen Kontrollen muss sichergestellt werden, dass die Verfahren der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingehalten wurden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit der Durchführung von Kontrollen betrauen, mit denen die Einhaltung oder die Anwendung von Vorschriften überprüft werden soll, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind; dies gilt auch für Vorschriften über spezifische Risiken, die sich aus dem Vorhandensein gebietsfremder Arten in der Union ergeben können.

5. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit der Durchführung von Kontrollen betrauen, mit denen die Einhaltung oder die Anwendung von Vorschriften überprüft werden soll, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten bestimmen, wie die Informationen gemäß Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

6. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten bestimmen, wie die Informationen gemäß Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen. Unter den Mitteln, durch die die Informationen gemäß Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, ist in jedem Fall auch die Veröffentlichung im Internet zu verstehen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden haben

1. Die zuständigen Behörden haben

(a) Verfahren und Regelungen, die die Wirksamkeit und Angemessenheit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten gewährleisten;

(a) Verfahren und Regelungen, die die Wirksamkeit und Angemessenheit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten gewährleisten;

(b) Regelungen, die die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten auf allen Ebenen gewährleisten;

(b) Regelungen, die die Unparteilichkeit, die Unabhängigkeit, die Qualität und die Erfüllung der kohärenten und einheitlichen Zielsetzung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten auf allen Ebenen gewährleisten; sie sollten weder in irgendeiner Weise mit den kontrollierten Unternehmen verbunden sind, noch in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen;

(c) Regelungen, die gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten von Personen durchgeführt werden, die keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind;

(c) Regelungen, die gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten von Personen durchgeführt werden, die unabhängig und keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind;

(d) ausreichende Laborkapazitäten für Analysen, Tests und Diagnosen oder haben Zugriff darauf;

(d) ausreichende Laborkapazitäten für Analysen, Tests und Diagnosen oder haben Zugriff darauf;

(e) genügend angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal oder haben Zugriff darauf, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten effizient und wirksam durchgeführt werden können;

(e) genügend unabhängiges, angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal (im Hinblick auf die Kontrollanforderungen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2) oder haben Zugriff darauf, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten umfassend, effizient und wirksam durchgeführt werden können;

(f) geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten effizient und wirksam durchführen kann;

(f) geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten effizient und wirksam durchführen kann;

(g) die rechtlichen Befugnisse, um die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführen und die Maßnahmen ergreifen zu können, die in dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind;

(g) die rechtlichen Befugnisse, um die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführen und die Maßnahmen ergreifen zu können, die in dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind;

(h) rechtliche Verfahren, die gewährleisten, dass das Personal, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, Zugang zum Betriebsgelände der Unternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen hat;

(h) rechtliche Verfahren, die gewährleisten, dass das Personal, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, Zugang zum Betriebsgelände der Unternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen hat;

(i) Notfallpläne und sind darauf vorbereitet, diese bei Bedarf auszuführen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(i) Notfallpläne und sind darauf vorbereitet, diese bei Bedarf auszuführen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

2. Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt,

2. Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt,

 

(-a) besteht aus Bediensteten, die bei der zuständigen Behörde oder einer unabhängigen öffentlichen Stelle angestellt sind, welche von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten beauftragt ist;

(a) wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen geschult, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten sachgerecht durchführen zu können;

(a) wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen geschult, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten sachgerecht durchführen zu können;

(b) bildet sich in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig weiter und unterzieht sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung;

(b) bildet sich in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig weiter und unterzieht sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung;

(c) wird in den in Anhang II Kapitel I genannten Themenbereichen und im Hinblick auf die sich aus dieser Verordnung für die zuständigen Behörden ergebenden Pflichten geschult.

(c) wird in den in Anhang II Kapitel I genannten Themenbereichen und im Hinblick auf die sich aus dieser Verordnung für die zuständigen Behörden ergebenden Pflichten geschult.

Die zuständigen Behörden entwickeln und veranstalten Schulungsprogramme, damit das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, die Schulungen gemäß den Buchstaben a, b und c erhält.

Die zuständigen Behörden entwickeln und veranstalten Schulungsprogramme, damit das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, die Schulungen gemäß den Buchstaben a, b und c erhält.

3. Damit das in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 genannte Personal der zuständigen Behörden über die erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen verfügt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die besonderen Qualifikations- und Schulungsanforderungen an dieses Personals zu erlassen, wobei den wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen Rechnung zu tragen ist, die für die Durchführung von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in den einzelnen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen erforderlich sind.

 

4. Ist innerhalb der Dienststellen einer zuständigen Behörde mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen.

4. Ist im Rahmen der von einer zuständigen Behörde durchgeführten Tätigkeiten mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständigen Behörden machen der Kommission die Ergebnisse der Audits gemäß Absatz 1 auf Verlangen zugänglich.

2. Die zuständigen Behörden machen der Kommission die Ergebnisse der Audits gemäß Absatz 1 auf begründetes Verlangen zugänglich.

Begründung

Die Kommission muss ihr Ersuchen um diese Informationen begründen, damit es nicht zu unbegründeten Informationsanfragen an die Mitgliedstaaten kommt.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihr Personal keine Informationen weitergibt, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erworben hat und die ihrer Art nach vorbehaltlich Absatz 2 der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

1. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihr Personal außer innerhalb der zuständigen Behörde selbst keine Informationen weitergibt, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erworben hat und die ihrer Art nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

2. Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht, unterliegen diejenigen Informationen der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1, deren Verbreitung Folgendes beeinträchtigen würde:

2. Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht oder die Verbreitung kraft anderer Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist, unterliegen diejenigen Informationen der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1, deren Verbreitung Folgendes beeinträchtigen würde:

(a) den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits;

(a) den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits;

(b) den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person;

(b) den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person;

(c) den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.

(c) laufende Gerichtsverfahren und Rechtsberatung;

 

(ca) den Beschlussfassungsprozess der zuständigen Behörden.

 

2a. Bei der Entscheidung, ob ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen besteht, berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:

 

(a) mögliche Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt;

 

(b) Art, Schwere und Ausmaß dieser Risiken, um sicherzustellen, dass die Verbreitung der Informationen den Umständen angemessen ist.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unter folgenden Bedingungen veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen:

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 veröffentlichen die zuständigen Behörden Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unter folgenden Bedingungen oder sie machen sie der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich:

(a) Der betreffende Unternehmer erhält Gelegenheit, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern, die die zuständigen Behörden veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen möchten;

(a) Der betreffende Unternehmer erhält Gelegenheit, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern, die die zuständigen Behörden veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen möchten;

(b) die veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen berücksichtigen die Bemerkungen des betroffenen Unternehmers oder werden mit diesen zusammen veröffentlicht oder freigegeben.

(b) die veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen berücksichtigen die Bemerkungen des betroffenen Unternehmers oder werden gleichzeitig mit diesen zusammen veröffentlicht oder freigegeben.

 

3a. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen zutreffend sind und dass sie, sofern sich herausstellen sollte, dass sie nicht zutreffend sind, entsprechend korrigiert werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie

1. Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmen regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie

Begründung

Betrifft insbesondere die deutsche Fassung. Es sind die Unternehmen, nicht die jeweiligen Unternehmer, die kontrolliert werden sollten.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) den Tätigkeiten unter der Kontrolle der Unternehmer,

ii) den Tätigkeiten und Vorsorgemaßnahmen unter der Kontrolle der Unternehmer,

Begründung

Die Zertifizierung des ökologischen Landbaus beruht auf einem prozessbezogenen Ansatz. Diese Besonderheit ist hervorzuheben, um das derzeitige Kontrollsystem im Bereich ökologisch-biologische Erzeugung beizubehalten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Lebensmittel- oder Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz, die Pflanzengesundheit oder die Identität von Pflanzenvermehrungsmaterial haben können oder – im Falle von GVO und Pflanzenschutzmitteln – umweltschädlich sein können;

iv) der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien, Futtermittelzusatzstoffen oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Sicherheit und Genusstauglichkeit von Lebensmitteln, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz, die Pflanzengesundheit haben können oder – im Falle von GVO und Pflanzenschutzmitteln – umweltschädlich sein können;

Begründung

Da offizielle Kontrollen risikobasiert sind, müssen wir klar erklären, was ein Risiko darstellt. Risiken in Bezug auf die Bekömmlichkeit von Lebensmitteln, d. h. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, müssen eingeschlossen sein.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) die Möglichkeit, dass Verbraucher in Bezug auf die Art, Qualität oder Inhaltsstoffe eines Produkts irregeführt werden und/oder die Möglichkeit, dass Verbraucher infolge irreführender Informationen seitens des Unternehmers finanzielle Verluste erleiden.

Begründung

Für die Industrie ist das Verbrauchervertrauen in die Lebensmittelkette wichtig. Daher ist es wichtig, dass wir im Rahmen einer Definition von „Risiko“ das Risiko, dass Verbraucher irregeführt werden oder wirtschaftliche Verluste erleiden, sowie das Risiko für die menschliche Gesundheit berücksichtigen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) die prozessbezogenen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j;

Begründung

Die Zertifizierung ökologischen Landbaus basiert auf einer prozessorientierten Herangehensweise. Um das bestehende ökologischen Kontrollsystem beizubehalten, muss diese Besonderheit hervorgehoben werden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmern und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer;

(b) die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen des Unternehmens und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmen;

Begründung

Betrifft vor allem die deutsche Sprachfassung. Klarstellung, dass die Kontrollergebnisse des Unternehmens, nicht des Unternehmers, Ausschlag gebend sind.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten;

(c) die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten. Um den Aufwand für die Unternehmer so gering wie möglich zu halten, wird so oft wie möglich auf den Informationsaustausch über diese Eigenkontrollen zurückgegriffen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die Verbrauchererwartungen hinsichtlich Art, Qualität und Zusammensetzung von Lebensmitteln und Waren;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) private Qualitätssicherungsmechanismen, die von Unternehmern eingerichtet und von unabhängigen und anerkannten Zertifizierungsstellen geprüft und zertifiziert wurden.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständigen Behörden führen regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durch, um mögliche vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu entdecken, und sie berücksichtigen dabei zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien die über die Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV ausgetauschten Informationen über mögliche vorsätzliche Zuwiderhandlungen und alle anderen Informationen, die auf eine solche Zuwiderhandlung hindeuten.

2. Die zuständigen Behörden führen regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durch, um mögliche vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu entdecken und die Einhaltung der Anforderungen und prozessbezogenen Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu überprüfen, und sie berücksichtigen dabei zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien die über die Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV ausgetauschten Informationen über mögliche vorsätzliche Zuwiderhandlungen und alle anderen Informationen, die auf eine solche Zuwiderhandlung hindeuten.

Begründung

Die Zertifizierung ökologischen Landbaus basiert auf einer prozessorientierten Herangehensweise. Um das bestehende ökologischen Kontrollsystem beizubehalten, muss diese Besonderheit hervorgehoben werden.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine einheitliche Mindesthäufigkeit für die Durchführung der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen. Erforderlichenfalls wird für alle gemäß dieser Verordnung der amtlichen Kontrolle unterliegenden Produkte, Prozesse und Tätigkeiten eine unterschiedliche, risikobasierte Mindesthäufigkeit festgelegt.

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Mindesthäufigkeit der Kontrollen für alle der Kontrolle unterliegenden Produkte, Prozesse oder Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene festgelegt wird. Diese Mindesthäufigkeit muss zu einem allgemeinen Grundsatz werden. Dadurch wird das Vertrauen der europäischen Verbraucher gestärkt.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) eine vorherige Unterrichtung des Unternehmers ist erforderlich;

entfällt

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der Unternehmer hat die amtliche Kontrolle beantragt.

(b) der Unternehmer hat die amtliche Kontrolle beantragt. Derart angekündigte Kontrollen können Standardkontrollen ohne Vorankündigung nicht ersetzen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) es werden Audits zur Überprüfung der Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j durchgeführt.

Begründung

Die Zertifizierung ökologischen Landbaus basiert auf einer prozessorientierten Herangehensweise. Um das bestehende ökologischen Kontrollsystem beizubehalten, muss diese Besonderheit hervorgehoben werden.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der Aufwand für die Unternehmer gering ist.

5. Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administrative Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Unternehmer auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden, ohne damit allerdings die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen. Wenn derselbe Unternehmer in demselben Zeitraum unterschiedlichen amtlichen Kontrollen unterzogen wird, fassen die zuständigen Behörden diese daher zusammen. Wenn Unternehmer mehreren amtlichen Kontrollen unterzogen werden, sorgen die Mitgliedstaaten für eine koordinierte Herangehensweise, damit bestehende Kontrollmaßnahmen miteinander verbunden werden können.

Begründung

Es gibt Sektoren, in denen im selben Jahr mehrere amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Klarstellung, dass die Zusatzbelastung durch die Kontrollen für die Unternehmer so weit wie möglich reduziert werden soll. Zur Verringerung der Verwaltungslasten für die Unternehmer sehen die Behörden soweit möglich eine koordinierte Herangehensweise bei Kontrollen vor.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, können die Bestimmungsmitgliedstaaten die Unternehmer, die Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auffordern, die Ankunft der betreffenden Tiere oder Waren zu melden.

7. Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen erforderlich ist, fordern die Bestimmungsmitgliedstaaten die Unternehmer, die Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auf, die Ankunft der betreffenden Tiere oder Waren zu melden.

Begründung

Im Sinne einer besseren Wirksamkeit der Kontrollen fordern die Mitgliedstaaten die Meldung von Tieren oder Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der amtlichen Kontrolle unterliegende Personen, Prozesse und Tätigkeiten

Der amtlichen Kontrolle unterliegende Personen, Prozesse, Tätigkeiten sowie Methoden und Techniken

Begründung

Zusammenlegung der Artikel 9 und 13 des Kommissionsvorschlags, um alle für die Durchführung der Kontrollen relevanten Informationen zusammenzufassen.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Kontrollen von Tieren und Waren auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;

(a) Kontrollen von Tieren und Waren auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vermarktungs- und Vertriebsstufen;

Begründung

Im Interesse der Deutlichkeit sollten die einzelnen Glieder der Lebensmittelkette vollständig aufgezählt werden.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Kontrollen von Stoffen, Materialien oder Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale von Tieren und Waren haben können, auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;

(b) Kontrollen von Stoffen, Materialien oder anderen Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale oder Gesundheit von Tieren und Waren haben können, auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Kontrollen von Unternehmern und der Tätigkeiten und Vorgänge unter ihrer Verantwortung, ihres Betriebsgeländes und ihrer Betriebsprozesse, der Lagerung, Beförderung und Verwendung von Waren und der Tierhaltung.

(c) Kontrollen von Unternehmern und der Tätigkeiten und Vorgänge unter ihrer Verantwortung, ihres Betriebsgeländes, ihrer Nutzflächen, ihrer Kulturen und ihrer Betriebsprozesse, der Lagerung, Beförderung und Verwendung von Waren und der Tierhaltung.

Begründung

Die Kontrollen betreffen auch die Kulturen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) sämtlicher Unterlagen (auch in elektronischer Form) im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit oder den Beförderungstätigkeiten.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und machen der Öffentlichkeit relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen zugänglich.

1. Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und machen der Öffentlichkeit relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen zugänglich.

Sie sorgen auch für die regelmäßige und zeitnahe Veröffentlichung der Informationen über

Sie sorgen auch für die regelmäßige, mindestens jährliche Veröffentlichung der Informationen über

(a) Art, Zahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;

(a) Art, Zahl und Endergebnis der amtlichen Kontrollen;

(b) Art und Zahl der festgestellten Verstöße;

(b) Art und Zahl der festgestellten Verstöße;

(c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 135 Maßnahmen ergriffen haben;

(c) die Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 135 Maßnahmen ergriffen haben;

(d) die Fälle, in denen die Sanktionen gemäß Artikel 136 verhängt wurden.

(d) die Art und Anzahl der Fälle, in denen die Sanktionen gemäß Artikel 136 verhängt wurden.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Damit die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels einheitlich durchgeführt werden, legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten das Format fest, in dem die im vorgenannten Absatz erwähnten Informationen veröffentlicht werden; bei Bedarf aktualisiert sie dieses Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

2. Damit die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels einheitlich durchgeführt werden, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten entsprechende Leitlinien bereit, einschließlich eines Vorschlags für ein standardisiertes Berichtsformat, das in jedem Fall die Veröffentlichung im Internet umfasst.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3. Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der letzten vier amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Einstufungskriterien sind objektiv, transparent und öffentlich verfügbar;

(a) Die Einstufungskriterien sind objektiv, transparent und öffentlich verfügbar;

(b) es gibt geeignete Regelungen, die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess schlüssig und transparent ist.

(b) es gibt geeignete Regelungen, die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess schlüssig und transparent ist;

 

(ba) bei negativem Befund werden zeitnah Nachkontrollen durchgeführt.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Um eine Vergleichbarkeit der Einstufungssysteme zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten in Abstimmung mit den Akteuren Leitlinien für die Erstellung der objektiven Kriterien fest, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die sie auf freiwilliger Basis anwenden können.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichte über die amtlichen Kontrollen

Erfassung der amtlichen Kontrollen und Berichte darüber

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden erstellen einen Bericht über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle.

Die zuständigen Behörden erfassen und dokumentieren jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle. Sie erstellen Berichte über die Kontrollen, bei denen ein Verstoß gegen diese Verordnung oder die Vorschriften des Artikel 1 Absatz 2 festgestellt wurde.

Begründung

Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands sollten nur für diejenigen Kontrollen Berichte erstellt werden, in denen Beanstandungen festgestellt wurden. Die Gesamtzahl der Kontrollen sowie ihre Ergebnisse werden gemäß Artikel 10 des Kommissionsvorschlags veröffentlicht.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Dokumentation der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen erfolgt gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b im Gemeinsamen Gesundheitsdokument.

Begründung

Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands sollte keine Doppeldokumentation erfolgen. Die Erfassung gemäß Artikel 54 wird als ausreichend erachtet.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Amtliche Kontrollen umfassen gegebenenfalls

2. Amtliche Kontrollen umfassen

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(iia) der Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die Prüfung von Dokumenten und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten;

(e) die Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten;

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden auf deren Verlangen den Zugang zu

1. Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden und im Falle der Übertragung bestimmter Aufgaben hinsichtlich amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 25 dem Personal der beauftragten Stellen auf deren Verlangen den Zugang zu

Begründung

Es handelt sich um eine Korrektur zu Änderungsantrag 18 des Berichtsentwurfs. Es handelt sich um amtliche Kontrollen und nicht um eine Risikokontrolle, wie fälschlicherweise in Artikel 18 des Berichtsentwurfes angegeben.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.

(d) ihren maßgeblichen Dokumenten und anderen Informationen, einschließlich der Ergebnisse eventueller Eigentests, die für die Zwecke der Durchführung dieser Kontrollen oder Tätigkeiten relevant sind, sowie den in Artikel 13 Absatz 2 aufgeführten Kontrollbereichen. Jeder Unternehmer muss in der Lage sein, zumindest jeden Unternehmer, der ihm zuliefert, und jeden Unternehmer, dem er zuliefert, zu benennen.

Begründung

Klarstellung und Ergänzung.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden bei dessen Arbeit.

2. Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden und der gemäß Artikel 25 beauftragten Stellen bei dessen Kontrollaufgaben. Die Unternehmer stellen den zuständigen Behörden Proben in ausreichender Menge unentgeltlich zur Verfügung.

Begründung

Gemäß Artikel 25 des Vorschlags für eine Verordnung kann die amtliche Kontrolle übertragen werden; daher muss die Unterstützung, die die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden geben, auch dem Personal der beauftragten Stellen bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) stellt auf Papier oder elektronisch alle Informationen über die Sendung zur Verfügung.

(b) stellt auf Papier oder elektronisch unverzüglich alle angeforderten Informationen über die Sendung zur Verfügung.

Begründung

Klarstellung.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Modalitäten für den Zugang der zuständigen Behörden zu den elektronischen Informationsmanagementsystemen gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

(a) die Modalitäten für den Zugang der zuständigen Behörden und der gemäß Artikel 25 beauftragten Stellen zu den elektronischen Informationsmanagementsystemen gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

Begründung

Gemäß Artikel 25 des Vorschlags für eine Verordnung kann die amtliche Kontrolle übertragen werden; daher müssen die Modalitäten für den Zugang zu den elektronischen Informationsmanagementsystemen auch auf das Personal der beauftragten Stellen ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften durch für den menschlichen Verzehr bestimmte Produkte tierischen Ursprungs zu überprüfen, umfassen stets die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und zumindest folgende Aspekte:

 

(a) Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen

 

(b) persönliche Hygiene

 

(c) HACCP-gestützte Verfahren

 

(d) Verfahren der Eigenkontrolle

 

(e) Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch das Personal

 

(f) Überprüfung der Aufzeichnungen des Unternehmers und der Begleitdokumente von Lebens- und Futtermitteln sowie aller ein- und ausgehenden Stoffe oder Materialien

 

(g) Beachtung jedes Anzeichens für das Vorliegen betrügerischer Praktiken.

1. Die amtlichen Kontrollen in der Fleischproduktion umfassen

1. Die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen in der Fleischproduktion umfassen

(a) die Überprüfung der Gesundheit und des Wohls der Tiere vor der Schlachtung durch einen amtlichen Tierarzt oder unter dessen Verantwortung;

(a) die Überprüfung durch einen amtlichen Tierarzt oder einen unter dessen Verantwortung tätigen amtlichen Fachassistenten;

(b) amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegebetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch einen amtlichen Tierarzt oder unter dessen Verantwortung, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über

(b) amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch einen amtlichen Tierarzt oder einen unter dessen Verantwortung tätigen amtlichen Fachassistenten zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über

i) die Hygiene der Fleischproduktion;

i) die Hygiene der Fleischproduktion;

ii) Tierarzneimittelrückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

ii) Tierarzneimittelrückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

iii) die Handhabung und die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und spezifiziertem Risikomaterial;

iii) die Handhabung und die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und spezifiziertem Risikomaterial;

iv) die Gesundheit und den Schutz der Tiere.

iv) die Gesundheit und den Schutz der Tiere.

 

1a. Für die Zwecke der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2

 

(a) ist mindestens ein amtlicher Tierarzt während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. im Fall von Wildbearbeitungsbetrieben während der Fleischuntersuchung anwesend;

 

(b) ist ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent in Zerlegungsbetrieben bei der Bearbeitung von Fleisch so häufig anwesend, wie es für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

 

1b. Im Anschluss an die in Absatz 2 genannten Kontrollen werden vom amtlichen Tierarzt oder unter dessen Verantwortung die Maßnahmen gemäß Artikel 135 in Bezug auf die Tiere, den Tierschutz und die Bestimmung des Fleischs getroffen.

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bei zur Produktion dieser Erzeugnisse gehaltenen Tieren die Einhaltung der für diese Erzeugnisse und Tiere geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bei zur Produktion dieser Erzeugnisse gehaltenen Tieren die Einhaltung der für diese Erzeugnisse und Tiere geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Absatz 1, den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11, 12 und 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Absatz 1, den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11, 12 und 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

(b) spezifische Anforderungen an die einheitliche Durchführung und die einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die beim jeweiligen Erzeugnis tierischen Ursprungs und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen;

(b) spezifische Anforderungen an die einheitliche Durchführung und die einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die beim jeweiligen Erzeugnis tierischen Ursprungs und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen;

(c) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen das Personal von Schlachtbetrieben in amtliche Kontrollen einbezogen werden kann, sowie die Form und Durchführung von Tests zur Leistungsbewertung;

(c) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen das entsprechend qualifizierte und ausgebildete Personal von Schlachtbetrieben, das unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes in einer Einheit eingesetzt wird, die getrennt und unabhängig von den Produktionseinheiten des Betriebs ist, dem amtlichen Tierarzt bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 in Bezug auf die Erzeugung von Geflügel- und Kaninchenfleisch helfen kann, sowie die Form und Durchführung von Tests zur Leistungsbewertung;

(d) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;

(d) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;

(e) die Kriterien, nach denen festgelegt wird, wann der amtliche Tierarzt aufgrund einer Risikoanalyse bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 nicht im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb anwesend sein muss.

(e) die Kriterien, nach denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen und mit welcher Häufigkeit der amtliche Tierarzt aufgrund einer Risikoanalyse amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der in Absatz 1a Buchstabe a festgelegten Anforderungen in Schlachtbetrieben mit niedrigem Durchsatz und Wildbearbeitungsbetrieben durchführen muss.

Können in Fällen äußerster Dringlichkeit Risiken nicht wirksam angegangen werden, weil einheitliche Vorgaben für die amtlichen Kontrollen oder die von den zuständigen Behörden nach solchen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen fehlen, so gilt für gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 140.

Können in Fällen äußerster Dringlichkeit Risiken nicht wirksam angegangen werden, weil einheitliche Vorgaben für die amtlichen Kontrollen oder die von den zuständigen Behörden nach solchen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen fehlen, so gilt für gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 140.

3. Die Kommission berücksichtigt beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 die folgenden Kriterien:

3. Die Kommission berücksichtigt beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 die folgenden Kriterien:

(a) Die Erfahrungen der Lebensmittelunternehmer mit der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates48;

(a) Die Erfahrungen der zuständigen Behörden und Lebensmittelunternehmer mit der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates48;

(b) wissenschaftliche und technologische Entwicklungen;

(b) wissenschaftliche und technologische Entwicklungen;

(c) Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Veränderungen der Gewohnheiten beim Lebensmittelverbrauch;

 

(d) Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren in Verbindung mit Fleisch und anderen für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(d) Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren in Verbindung mit Fleisch und anderen für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

 

(da) Beachtung jedes Anzeichens für das Vorliegen betrügerischer Praktiken.

4. Sofern dies nicht dem Erreichen der Ziele in Bezug auf die Gesundheit von Menschen und Tieren entgegensteht, die mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e über Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr und über zur Herstellung dieser Erzeugnisse gehaltene Tieren angestrebt werden, berücksichtigt die Kommission beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 zudem die folgenden Elemente:

4. Sofern dies nicht dem Erreichen der Ziele in Bezug auf die Gesundheit von Menschen und Tieren entgegensteht, die mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e über Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr und über zur Herstellung dieser Erzeugnisse gehaltene Tieren angestrebt werden, berücksichtigt die Kommission beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 zudem die folgenden Elemente:

(a) Die Notwendigkeit, die Anwendung der delegierten Rechtsakte in kleinen Unternehmen zu erleichtern;

(a) die Notwendigkeit, dass die delegierten Rechtsakte der Art und der Größe von kleinen Unternehmen angemessen sind, damit sie wirksam umgesetzt werden können;

(b) die Notwendigkeit, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen;

(b) die Notwendigkeit, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen;

(c) die Erfordernisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

(c) die Erfordernisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

___________________________

___________________________

48 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

48 ABl. L 139, 30.4.2004, S. 1.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial

Begründung

Für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, legt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 detaillierte Hygienevorschriften und Regeln für deren Überwachung fest. Diese Verordnung sollte aufrechterhalten und nicht in einen delegierten Rechtsakt überführt werden.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Amtliche Kontrollen in Bezug auf Tiere umfassen

 

– die Überprüfung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen und chemischen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier

 

– die Überprüfung der Tierschutzmaßnahmen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18

 

– die Überprüfung der Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung bzw. -tilgung.

Begründung

Nähere Definition des potenziellen Inhalts eines delegierten Rechtsaktes.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial sowie die Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren in Verbindung mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, und enthalten Bestimmungen über

Die Kommission ist befugt, Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen vorzulegen, mit denen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese Legislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial und enthalten Bestimmungen über

Begründung

Streichung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11, 12 und 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 und 12 sowie Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

Begründung

Die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden sind wesentlicher Bestandteil der Verordnung und sollten in den entsprechenden Artikeln geregelt werden. Ein Erlass weiterführender delegierter Rechtsakte wird als zu weitreichend erachtet, da sie nachträglich die Auslegung weiter Teile dieser Verordnung beeinflussen könnten.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport umfassen unter anderem

1. Neben den allgemeinen Bestimmungen über amtliche Kontrollen gemäß Artikel 8 umfassen die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport unter anderem

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass neben den sektoralen Bestimmungen auch die allgemeinen Bestimmungen gemäß Artikel 8 des Vorschlags für eine Verordnung angewendet werden.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel;

i) amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel, um die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/1005 zu überprüfen;

Begründung

Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die durch die vorgeschlagene Verordnung aufgehoben wird. In den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport wird festgelegt, dass Kontrollen der Transportmittel durchgeführt werden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI der Verordnung zu überprüfen. In der vorgeschlagenen Verordnung zu amtlichen Kontrollen wird dieser Aspekt der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 aufgehoben.

Dementsprechend sollte er nun in die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen aufgenommen werden.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Transportunternehmer die einschlägigen internationalen Übereinkommen einhalten und über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen;

ii) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Transportunternehmer die einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, einhalten und über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen;

Begründung

Sinnvollerweise sollte man klarstellen, dass das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport das wichtigste Übereinkommen ist.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) gelangt die zuständige Behörde nach den amtlichen Kontrollen gemäß Buchstabe c Ziffer i zu dem Schluss, dass die Tiere transportunfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können, bis sie wieder transportfähig sind; erforderlichenfalls ist für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen;

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport sieht vor, dass die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden sowie ruhen müssen, wenn an einem Ausgangsort der EU festgestellt wird, dass sie transportunfähig sind. In der vorgeschlagenen Verordnung über amtliche Kontrollen wird wie in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gefordert, dass die Tiere an den Ausgangsorten untersucht werden müssen, um zu überprüfen, ob sie transportfähig sind; allerdings wird nicht genau festgelegt, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn festgestellt wird, dass die Tiere transportunfähig sind.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern: amtliche Kontrollen während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen (Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen), um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten worden sind.

Begründung

Überraschenderweise werden in Artikel 18 Tiertransportkontrollen vor der Beförderung und an den Ausgangsorten der EU gefordert, nicht jedoch während der Beförderung.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die Risiken für das Tierwohl in Verbindung mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Beförderung, dem Schlachten und dem Töten von Tieren und enthalten Bestimmungen über

3. Die Kommission ist befugt, Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen vorzulegen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f überprüft wird. Diese Legislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für das Tierwohl in Verbindung mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Beförderung, dem Schlachten und dem Töten von Tieren und enthalten Bestimmungen über

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Absatz 1, den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11, 12 und 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Absatz 1, den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1 sowie den Artikeln 11, 12 und 13 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

Begründung

Die Bestimmungen in Artikel 34 (Zweites Sachverständigengutachten) und Artikel 36 (Benennung amtlicher Laboratorien) betreffen nicht die Verantwortungsbereiche der zuständigen Behörden.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung Tierschutzauflagen spezifische Tierwohlindikatoren herangezogen werden können, die auf messbaren Leistungskriterien beruhen und die für diese Zwecke nach wissenschaftlich und technisch fundierten Erkenntnissen aufgestellt werden können.

(f) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Tierschutzauflagen spezifische Tierwohlindikatoren herangezogen werden, die auf messbaren Leistungskriterien beruhen, und die Aufstellung solcher Indikatoren nach wissenschaftlich und technisch fundierten Erkenntnissen.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 20

entfällt

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial

 

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

 

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11, 12 und 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

 

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die Risiken für Gesundheit, Identität, Qualität und Rückverfolgbarkeit bestimmter Kategorien von Pflanzenvermehrungsmaterial oder spezifischer Gattungen oder Arten zu berücksichtigen sind;

 

(c) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;

 

(d) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.

 

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei GVO und bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen durchgeführt werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und enthalten Bestimmungen über

Die Kommission ist befugt, Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen vorzulegen, mit denen bei GVO und bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese Legislativvorschläge berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen durchgeführt werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und enthalten Bestimmungen über

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) den Anbau von GVO und die vorschriftsmäßige Anwendung des Beobachtungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG sowie Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;

ii) den Anbau von GVO und die vorschriftsmäßige Anwendung des Beobachtungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG sowie Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, einschließlich Mindestmaßnahmen zur Kontrolle und Überwachung möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie auf die Umwelt;

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Mindestmaßnahmen im Hinblick auf Kontrollen und Berichterstattung, die darauf abzielen, das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO zu vermeiden, im Einklang mit Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG;

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i überprüft wird.

Die Kommission ist befugt, Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen vorzulegen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i überprüft wird.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für die Umwelt, die Pflanzenschutzmittel darstellen können, und enthalten Bestimmungen über

Diese Legislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für die Umwelt, die Pflanzenschutzmittel darstellen können, und enthalten Bestimmungen über

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, dass eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gewährleistet und der illegale Handel mit solchen Mitteln bekämpft werden muss;

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung, Parallelhandel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, dass eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gewährleistet und der illegale Handel mit solchen Mitteln bekämpft werden muss;

 

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) einheitliche spezifische Anforderungen an die Erstellung eines Registers oder einer Datenbank über Produktion, Verpackung und Lagerkapazitäten;

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j enthalten die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 834/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu überprüfen und festzulegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifen sind. Diese delegierten Rechtsakte enthalten Bestimmungen über

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 36 sowie – was die Zulassung und Beaufsichtigung beauftragter Stellen betrifft – in den Artikeln 25, 29, 30 und 32 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

(a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der Unternehmer, der zuständigen Behörden, der beauftragten Stellen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 36 sowie – was die Zulassung und Beaufsichtigung beauftragter Stellen betrifft – in den Artikeln 25, 29, 30 und 32 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

Begründung

Die Zertifizierung „Ökologischer Landbau“ beruht auf einen prozessbezogenen Ansatz. Diese Besonderheit muss betont werden, um das gegenwärtige Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Gegebenenfalls weichen die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 2 und 3 von den in den vorgenannten Absätzen genannten Bestimmungen dieser Verordnung ab.

entfällt

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- und Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebensmitteln oder Futtermitteln entstehen, oder Risiken, die nicht wirksam angegangen werden können, weil einheitliche Beschreibungen für die amtlichen Kontrollen und die von den zuständigen Behörden nach solchen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen fehlen; sie enthalten Bestimmungen über

1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Legislativvorschläge mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen vorzulegen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese Legislativvorschläge betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- und Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebensmitteln oder Futtermitteln entstehen, oder Risiken, die nicht wirksam angegangen werden können, weil einheitliche Beschreibungen für die amtlichen Kontrollen und die von den zuständigen Behörden nach solchen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen fehlen; sie enthalten Bestimmungen über

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

 

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

 

Der Kommission kann die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit Bestimmungen über die Anwendung der amtlichen Kontrollen und über Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Begründung

Die Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, fallen in den Anwendungsbereich und sollten daher von einem Artikel mit besonderen Bestimmungen abgedeckt werden.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden können unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 26 bzw. 27 einer oder mehreren beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen.

1. Die zuständigen Behörden können unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 26 bzw. 27 einer oder mehreren beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. Die zuständigen Behörden dürfen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle nicht an natürliche Personen übertragen, wenn es um amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Vorschriften geht.

 

Begründung

Die Zertifizierung „Ökologischer Landbau“ beruht auf einen prozessbezogenen Ansatz. Diese Besonderheit muss betont werden, um das gegenwärtige Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 135 oder Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e nach amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Vorschriften zu ergreifen sind.

entfällt

Begründung

Die Zertifizierung „Ökologischer Landbau“ beruht auf einen prozessbezogenen Ansatz. Diese Besonderheit muss betont werden, um das gegenwärtige Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt;

iii) ist unparteiisch und unabhängig, unterhält kein direktes oder indirektes Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmer, bei dem sie die Kontrolltätigkeiten ausübt, und ist ferner im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen spezifischen Aufgaben der amtlichen Kontrolle frei von jeglichem Interessenskonflikt;

Begründung

Die Unabhängigkeit der beauftragten Stellen von den Unternehmern ist von wesentlicher Bedeutung und sollte im Text besonders betont werden.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) verfügt über ausreichende Befugnisse, um die ihr übertragenen amtlichen Kontrollen ausführen zu können;

Begründung

Die beauftragte Stelle handelt im Namen und im Auftrag der zuständigen Behörde. Bei der Ausführung ihres Auftrags übt die beauftragte Stelle die Befugnisse aus, die ihr von der auftraggebenden Behörde übertragen wurden.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) veranlassen bei Bedarf Audits oder Inspektionen solcher Stellen oder Personen;

(a) veranlassen regelmäßige und unangekündigte Audits oder Inspektionen solcher Stellen oder Personen;

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iia (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) nachgewiesen wurde, dass die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der beauftragten Stelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt sind.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) veranlassen bei Bedarf Audits oder Inspektionen solcher Stellen oder Personen;

(a) veranlassen Audits oder Inspektionen solcher Stellen oder Personen;

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien für ihre jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse Methoden, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nämlich

2. Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen der amtlichen Kontrollen für ihre jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse Methoden, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, und zwar in folgender Reihenfolge:

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, können bei Screenings, gezielten Screenings und anderen amtlichen Tätigkeiten alle Methoden gemäß Absatz 2 verwendet werden.

3. Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, können abweichend von Absatz 2 bei Screenings, gezielten Screenings und anderen amtlichen Tätigkeiten alle Methoden gemäß Absatz 2 verwendet werden. Dies gilt auch für die anderen amtlichen Tätigkeiten.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wenn dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt werden und es keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden gibt, kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder, falls kein nationales Referenzlaboratorium besteht, jedes gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannte Labor andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.

4. In Ausnahmefällen, wenn aufgrund einer sich anbahnenden Notlage dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt werden und es keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden gibt, kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder, falls kein nationales Referenzlaboratorium besteht, jedes gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannte Labor andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist.

6. Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist. Die Menge der entnommenen Probe muss ausreichen, um gegebenenfalls ein zweites Sachverständigengutachten durchführen zu können, wenn der Unternehmer dies gemäß Artikel 34 beantragt.

Begründung

Das zweite Sachverständigengutachten sollte anhand derselben Probe erfolgen; daher sollte die entnommene Probe groß genug für die Durchführung der entsprechenden Tests oder Diagnosen sein.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Im Hinblick auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen Methoden entwickelt und obligatorisch festgelegt werden, die darauf ausgerichtet sind, Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkömmlingen sowie aus ihnen hergestellte Erzeugnisse zu ermitteln und nachzuverfolgen.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über

Soweit nicht bereits auf andere Weise geregelt, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über

Begründung

Für den Bereich Futtermittel liegt die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 über Probenahmeverfahren und Analysemethoden vor. In ihr geht es sowohl um Probenahmen als auch Untersuchungsmethoden. Eine überarbeitete Fassung dieser Verordnung steht kurz vor der Veröffentlichung. Die Kommission kann daher nur tätig werden, soweit dies nicht bereits anderweitig geregelt ist.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, das Recht erhalten, ein zweites Sachverständigengutachten zu beantragen.

Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, das Recht erhalten, ein zweites Sachverständigengutachten zu beantragen, wo dies sachdienlich und technisch möglich ist. Die Kosten dieses Sachverständigengutachtens trägt der Unternehmer.

Begründung

Ein zweites Sachverständigengutachten ist nicht in allen Fällen sachdienlich oder könnte mit technischen Schwierigkeiten verbunden sein (z. B. Fremdkörper in den Proben).

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) ermöglicht dem Unternehmer in jedem Fall, eine Überprüfung der Unterlagen über Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen durch einen zweiten Sachverständigen zu beantragen;

(a) ermöglicht dem Unternehmer in jedem Fall, eine Überprüfung der Unterlagen über Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen durch einen zweiten Sachverständigen zu beantragen, der von einem Referenzlaboratorium oder – wenn dies nicht möglich ist – von einem anderen, mindestens gleichwertigen amtlichen Laboratorium benannt wird;

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) ermöglicht dem Unternehmer, wo dies relevant und technisch möglich ist und insbesondere unter Berücksichtigung von Prävalenz und Gefahrenverteilung unter den Tieren oder Waren, der Verderblichkeit der Proben oder Waren und der Menge des verfügbaren Substrats, zu beantragen,

(b) ermöglicht dem Unternehmer, wo dies relevant und technisch möglich ist und insbesondere unter Berücksichtigung von Prävalenz und Gefahrenverteilung unter den Tieren oder Waren, der Verderblichkeit der Proben oder Waren und der Menge des verfügbaren Substrats, zu beantragen und verpflichtet die zuständigen Behörden sicherzustellen,

Begründung

Es muss klar sein, dass eine Behörde den Antrag eines Unternehmers nicht ohne weiteres ablehnen kann.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) dass eine ausreichende Menge an weiteren Proben für ein zweites Sachverständigengutachten entnommen wird oder

i) dass eine ausreichende Menge an Proben entnommen und gedrittelt wird, damit eine Eingangsanalyse und gegebenenfalls auf Ersuchen des Unternehmers ein zweites Sachverständigengutachten sowie – falls deren Ergebnisse voneinander abweichen – eine ausschlaggebende Analyse vorgenommen werden kann;

Begründung

Im Falle von Abweichungen sollte eine ausschlaggebende Analyse vorgenommen werden, weshalb unbedingt drei Teile derselben Probe benötigt werden.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.

Begründung

Es muss sichergestellt sein, dass Proben ordnungsgemäß gehandhabt werden, um ihre Validität beizubehalten.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständigen Behörden unternehmen alles, damit die Unternehmer, von denen die Proben gemäß Absatz 1 angefordert werden,

2. Die zuständigen Behörden unternehmen nach Erhalt der Proben alles, damit die Unternehmer, von denen diese Proben gemäß Absatz 1 angefordert werden,

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;

(c) im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien unabhängig, unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert werden.

(e) nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm akkreditiert werden.

Begründung

Die Formulierung „bewertet und akkreditiert“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Umfang der Bewertung und Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e

Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e

Begründung

Die Formulierung „Bewertung und Akkreditierung“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung

Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der vorgeschriebenen Akkreditierung

Begründung

Vor der Akkreditierung erfolgt eine Bewertung.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) die Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ für die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Methoden bewertet und akkreditiert worden ist;

iii) die Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 („Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“) für die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Methoden akkreditiert worden ist;

Begründung

Die Formulierung „bewertet und akkreditiert“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Laboratorien, die Analysen oder Tests zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h durchführen;

entfällt

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen

Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung von der vorgeschriebenen Akkreditierung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen

Begründung

Die Formulierung „Bewertung und Akkreditierung“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befristete Befreiung von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung amtlicher Laboratorien

Befristete Befreiung von der vorgeschriebenen Akkreditierung amtlicher Laboratorien

Begründung

Die Formulierung „Bewertung und Akkreditierung“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die Bewertung durch die Akkreditierungsstelle und deren Entscheidung noch ausstehen.

Begründung

Analyselaboratorien sollten befristet benannt werden können, um deren Bewertung durch die Akkreditierungsstelle während ihrer Tätigkeit unter Sicherstellung der Rechtswirksamkeit ihrer Analyseergebnisse zu ermöglichen.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 41a

 

Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren erfolgen unter Berücksichtigung der Risiken und können gemäß Abschnitt II des vorliegenden Kapitels an den Grenzkontrollstellen stattfinden, um die Einhaltung von für bestimmte Tiere oder Waren spezifischen Vorschriften zu überprüfen, oder können gemäß Abschnitt I dieses Kapitels an einem geeigneten Ort erfolgen.

Begründung

Vor Abschnitt I sollte ein einleitender Artikel eingefügt werden, in dem der Grundsatz eines umfassenden Ansatzes bei Einfuhrkontrollen unter Berücksichtigung der Risiken klar herausgestellt wird.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) der Wahrscheinlichkeit von betrügerischen Praktiken, welche die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf Beschaffenheit, Qualität und Zusammensetzung von Lebensmitteln und Waren enttäuschen könnten;

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte;

(b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Lebensmittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte;

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Waren, die als Warenmuster versandt werden oder als Ausstellungsstück bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen;

entfällt

Begründung

Auch wenn es sich hier um Waren oder Tiere handelt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, können sie Viren und Bakterien enthalten. Da es das Ziel dieses Vorschlags für eine Verordnung ist, die Verbreitung von Krankheiten oder Viren, die eine Gefahr für die menschliche und tierische Gesundheit darstellen könnten, weitestmöglich zu verhindern, müssen die Kontrollen auch für diese Kategorie von Waren und Tieren gelten.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und Waren;

entfällt

Begründung

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere müssen an den Grenzen der Union kontrolliert werden, da sie Risiken für die menschliche Gesundheit bergen können. Auch wenn es sich hier um Waren oder Tiere handelt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, können sie Viren und Bakterien enthalten. Da es das Ziel dieses Vorschlags für eine Verordnung ist, die Verbreitung von Krankheiten oder Viren, die eine Gefahr für die menschliche und tierische Gesundheit darstellen könnten, weitestmöglich zu verhindern, müssen die Kontrollen auch für diese Kategorie von Waren und Tieren gelten.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Heimtiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health];

entfällt

Begründung

Alle Vorschläge zur Lockerung der Kontrollen von in die Gemeinschaft eingeführten Heimtieren sollten einer ordnungsgemäßen Überprüfung durch das Parlament und den Rat unterzogen werden. Diese Befugnisse sind überzogen, da die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (einschließlich der in die Gemeinschaft eingeführten Tiere) unzureichend ist, 65 % aller menschlichen Erkrankungen einen tierischen Ursprung haben und 75 % der Tierkrankheiten Zoonosen sind.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontrollen von Tieren werden von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.

Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt, der von entsprechend ausgebildetem Hilfspersonal unterstützt werden kann, jedoch auch dann die Verantwortung für die ausgeführten Kontrollen behält.

Begründung

Der amtliche Tierarzt muss auch künftig für die Entscheidungen über lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Fleisch- und Milchprodukte usw.) verantwortlich sein. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit kann der Tierarzt die Unterstützung von Hilfspersonal in Anspruch nehmen, die Verantwortung für die Kontrollen liegt aber weiterhin bei ihm.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen

1. Die zuständigen Behörden dürfen die Nämlichkeitskontrollen und physischen Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren und Waren gemäß Artikel 45 Absatz 1 an anderen Kontrollpunkten als den Grenzkontrollstellen durchführen, sofern diese Kontrollpunkte den Bestimmungen gemäß Artikel 62 Absatz 3 und gemäß den nach Artikel 62 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen.

 

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden dürfen, sofern diese Kontrollstellen den Bestimmungen in Artikel 62 Absatz 3 und in gemäß Artikel 62 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen;

entfällt

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Kontrollen von im Fernabsatz bestellten Waren.

iii) Kleinsendungen, die an Privatpersonen verschickt oder im Fernabsatz (telefonisch, per Post oder über das Internet) erworben werden;

Begründung

Dieser Vorschlag dient dazu, den Text in Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 zu bringen.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Kontrollen von Heimtieren, die den in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegten Bedingungen entsprechen.

 

__________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der physischen Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und zu deren Anpassung an das mit diesen Kategorien verbundene Risiko unter Berücksichtigung

(a) die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung und Änderung der Mindesthäufigkeitsrate der physischen Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und zu deren Anpassung an das mit diesen Kategorien verbundene Risiko unter Berücksichtigung

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der physischen Kontrollen eingehalten und unverzüglich und einheitlich angewendet wird.

(c) die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die gemäß Buchstabe a festgelegte Mindesthäufigkeitsrate der physischen Kontrollen eingehalten und unverzüglich und einheitlich angewendet wird.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Häufigkeit der physischen Kontrollen bei den in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Warenkategorien;

(a) die Mindesthäufigkeit der physischen Kontrollen bei den in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Warenkategorien;

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Häufigkeit der physischen Kontrollen bei den in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Warenkategorien, sofern diese nicht bereits in den unter jenen Buchstaben genannten Rechtsakten festgelegt ist.

(b) die Mindesthäufigkeit der physischen Kontrollen bei den in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Warenkategorien, sofern diese nicht bereits in den unter jenen Buchstaben genannten Rechtsakten festgelegt ist.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Entscheidungen über Tiersendungen werden von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht getroffen.

Entscheidungen über Tiersendungen und Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden von einem amtlichen Tierarzt getroffen, der von entsprechend ausgebildetem Hilfspersonal unterstützt werden kann, jedoch auch dann die Verantwortung für die ausgeführten Kontrollen behält.

Begründung

Der amtliche Tierarzt muss weiterhin für die Entscheidungen über lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Fleisch- und Milchprodukte usw.) verantwortlich sein. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit kann der Tierarzt die Unterstützung von Hilfspersonal in Anspruch nehmen, die Verantwortung für die Kontrollen liegt aber weiterhin bei ihm.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Entscheidungen werden in das in den folgenden Artikeln geregelte Gemeinsame Gesundheitsdokument (GGD) aufgenommen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll größere Klarheit im Hinblick auf das Verfahren geschaffen werden.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) die in Ziffer i genannten Informationen über TRACES mitzuteilen.

ii) die in Ziffer i genannten Informationen über TRACES oder im elektronischen Austausch mit diesem System mitzuteilen.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Unternehmer und zuständigen Behörden gemäß diesem Absatz dürfen auch ein nationales Informationssystem verwenden, um Daten in TRACES einzuspeisen.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigen die Angaben im GGD, sobald

4. Sobald alle in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind, nehmen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Entscheidung über die Sendung in das GGD auf.

(a) alle in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind;

 

(b) die Ergebnisse der gegebenenfalls vorgeschriebenen physischen Kontrollen vorliegen;

 

(c) eine Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 53 getroffen und im GGD eingetragen worden ist.

 

Begründung

Mit dieser Änderung soll Absatz 4 einfacher und verständlicher formuliert werden.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das GGD Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das GGD Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort begleiten muss. In jedem Fall muss den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort eine Abschrift des GGD beiliegen.

Begründung

Den Sendungen von kontrollierten Tieren und Waren muss bis zum Bestimmungsort stets eine Abschrift des GGD beiliegen.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Mitgliedstaat setzt unverzüglich die Benennung einer Grenzkontrollstelle für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien aus, auf die sich die Benennung erstreckt, und ordnet die Einstellung der entsprechenden Tätigkeiten an, falls diese Tätigkeiten ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt zur Folge haben können.

1. Ein Mitgliedstaat setzt unverzüglich die Benennung einer Grenzkontrollstelle für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien aus, auf die sich die Benennung erstreckt, und ordnet die Einstellung der entsprechenden Tätigkeiten an, falls diese Tätigkeiten ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder für die Umwelt zur Folge haben können.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem von den Zollbehörden gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu bezeichnenden, angemessen ausgestatteten Ort.

1. Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemessen ausgestatteten Ort.

Begründung

Es sind nicht die Zollbehörden, die die Grenzkontrollstellen benennen müssen, sondern die zuständige Veterinär- bzw. Gesundheitsbehörde.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Besteht der Verdacht, dass eine Sendung von Tieren und Waren der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Kategorien gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstößt, so führen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durch, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.

1. Besteht der Verdacht, dass eine Sendung von Tieren und Waren der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Kategorien gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstößt, so führen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durch oder übertragen die Verantwortlichkeit auf eine andere zuständige Behörde, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.

Begründung

Die Zertifizierung „Ökologischer Landbau“ beruht auf einen prozessbezogenen Ansatz. Diese Besonderheit muss betont werden, um das gegenwärtige Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Haben die zuständigen Behörden Anlass, einen Unternehmer des betrügerischen Verhaltens zu verdächtigen oder geben die amtlichen Kontrollen Anlass zu der Annahme, dass es schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gegeben hat, so führen sie – neben den in Artikel 64 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen – gegebenenfalls verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Ursprung bzw. demselben Verwendungszweck durch.

4. Haben die zuständigen Behörden Anlass, einen Unternehmer des betrügerischen Verhaltens zu verdächtigen, oder geben die amtlichen Kontrollen Anlass zu der Annahme, dass es schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gegeben hat, so führen sie – neben den in Artikel 64 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen – verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Ursprung bzw. demselben Verwendungszweck durch.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden nehmen alle gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßenden Tier- und Warensendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, in amtliche Verwahrung und verwehren ihnen den Eingang in die Union.

Wenn die zuständige Behörde infolge der amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen nach Artikel 45 feststellt, dass die Tier- und Warensendungen den Vorschriften des Artikels 1 Absatz 2 nicht genügen, so gibt sie eine Stellungnahme ab oder fasst einen Beschluss mit der Bezeichnung „Sendung entspricht nicht den Vorschriften“ bzw. „Kontrolle mit negativem Ergebnis“, die bzw. der in das GGD aufgenommen wird. Die zuständigen Behörden nehmen die betreffende Tier- oder Warensendung außerdem in amtliche Verwahrung und verwehren ihr den Eingang in die Union.

Begründung

Das Verfahren soll eindeutiger gestaltet werden.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt und versorgt.

Gegebenenfalls werden diese Sendungen vollständig oder teilweise abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt und versorgt. Auch besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Waren wird Rechnung getragen.

Begründung

Das Verfahren soll eindeutiger gestaltet werden und es soll die Möglichkeit einer teilweisen Zurückweisung der Sendung hinzugefügt werden.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Nach Möglichkeit geben die zuständigen Behörden dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme und ordnen dann unverzüglich an, dass der Unternehmer

3. Die zuständigen Behörden geben dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständige Behörde kann hiervon absehen, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Sie ordnet dann unverzüglich an, dass der Unternehmer

Begründung

Die Gewährung angemessenen Gehörs ist grundsätzlich immer erforderlich und auch möglich. Es sollte daher genau definiert werden, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung dieses Rechtsgrundsatzes möglich oder sogar zwingend geboten ist.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Sendung – gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 – vernichtet oder

(a) die Sendung – gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und im Falle von lebenden Tieren auf humane Art – vollständig oder teilweise vernichtet oder

Begründung

Es soll die Möglichkeit einer teilweisen Zurückweisung der Sendung hinzugefügt werden.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Sendung gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder

(b) die Sendung gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 vollständig oder teilweise an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder

Begründung

Es soll die Möglichkeit einer teilweisen Zurückweisung der Sendung hinzugefügt werden.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Sendung einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 69 Absätze 1 und 2 oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt.

(c) die Sendung vollständig oder teilweise einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 69 Absätze 1 und 2 oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt.

Begründung

Es soll die Möglichkeit einer teilweisen Zurückweisung der Sendung hinzugefügt werden.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Tieren und Waren zu ergreifen sind, welche aus Drittländern in die Union verbracht werden und ein Risiko darstellen

Maßnahmen, die bei einer versuchten Verbringung von nicht ordnungsgemäßen und ein Risiko darstellenden Sendungen aus Drittländern in die Union zu ergreifen sind

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Lassen die amtlichen Kontrollen erkennen, dass eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellt, so werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt und versorgt.

Lassen die amtlichen Kontrollen erkennen, dass eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, für das Tierwohl oder für die Umwelt darstellt, so werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt und versorgt.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) weisen den Unternehmer unverzüglich an, die Sendung – gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 – zu vernichten, wobei alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, oder

(a) weisen den Unternehmer unverzüglich an, die Sendung – gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und im Falle von lebenden Tieren auf humane Art – zu vernichten, wobei alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, oder

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung bis zur Anwendung oder während der Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf das Tierwohl oder auf die Umwelt hat.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung bis zur Anwendung oder während der Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, auf das Tierwohl oder auf die Umwelt hat.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Unternehmer ergreift alle von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordneten Maßnahmen unverzüglich und binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 4 mitgeteilt haben.

1. Der Unternehmer ergreift alle von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordneten Maßnahmen unverzüglich und im Falle von Erzeugnissen binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 4 mitgeteilt haben.

Begründung

Die dem Unternehmer gewährte Frist für die Ausführung der von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidung beträgt 60 Tage. Diese Frist kann für lebende Tiere zu lang sein.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Mitgliedstaaten, die Einfuhren erhalten, welche aufgrund von vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen genehmigt wurden, haben regelmäßig zu prüfen, ob die Einfuhren tatsächlich den Anforderungen der Union entsprechen.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer über TRACES, und sie ersuchen um Amtshilfe nach dem Verfahren gemäß Titel IV;

(a) Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer im Wege von TRACES, und zwar auch über die anzuwendenden Maßnahmen, und sie ersuchen um Amtshilfe nach dem Verfahren gemäß Titel IV;

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Zollbehörden fertigen nur diejenigen Tier- und Warensendungen gemäß Artikel 45 ab, bei denen die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 47 durchgeführt und einen im GGD festgehaltenen Beschluss gefasst hat.

Begründung

Es soll sichergestellt werden, dass die Zollbehörden keine Entscheidungen hinsichtlich Sendungen treffen, an denen amtliche Kontrollen durchgeführt werden.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Verpackungsmaterial aus Holz;

entfällt

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Hierfür erheben sie Gebühren oder Kostenbeiträge oder stellen Mittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen bereit.

2. Zusätzlich zu den Gebühren gemäß Artikel 77 dürfen die Mitgliedstaaten Gebühren zur Deckung der Kosten erheben, die durch andere amtliche Kontrollen als die in Artikel 77 Absätze 1 und 2 genannten Kontrollen entstehen.

 

3. Dieses Kapitel gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 25 übertragen werden.

3. Dieses Kapitel gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 25 übertragen werden.

4. Die Mitgliedstaaten konsultieren die betreffenden Unternehmer zu den Methoden, mit denen die in Artikel 77 vorgesehenen Gebühren festgesetzt werden.

4. Die Mitgliedstaaten konsultieren die betreffenden Unternehmer zu den Methoden, mit denen die in Artikel 77 vorgesehenen Gebühren oder Kostenbeiträge festgesetzt werden.

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflichtgebühren

Pflichtgebühren oder Pflichtbeiträge zu den Kosten

1. Damit gewährleistet ist, dass den zuständigen Behörden angemessene Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Verfügung stehen, erheben die zuständigen Behörden Gebühren, um die Kosten zu decken, die ihnen durch folgende Kontrollen entstehen:

1. Damit gewährleistet ist, dass den zuständigen Behörden angemessene Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Verfügung stehen, erheben die zuständigen Behörden Gebühren oder Kostenbeiträge, um die Kosten zu decken, die ihnen durch folgende Kontrollen entstehen:

(a) amtliche Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die folgenden Unternehmer die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einhalten:

(a) amtliche Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die folgenden Unternehmer die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einhalten:

i) Lebensmittelunternehmer gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert und/oder zugelassen sind;

i) Lebensmittelunternehmer gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert und/oder zugelassen sind;

ii) Futtermittelunternehmer gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene52 registriert oder zugelassen sind;

ii) Futtermittelunternehmer gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene52 registriert oder zugelassen sind;

iii) Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants];

iii) Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants];

iv) Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on plant reproductive material];

 

(b) amtliche Kontrollen im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder zur Überwachung der Ausstellung amtlicher Attestierungen;

(b) amtliche Kontrollen im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder zur Überwachung der Ausstellung amtlicher Attestierungen;

(c) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Zulassungen bzw. Genehmigungen erfüllt sind:

(c) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Zulassungen bzw. Genehmigungen erfüllt sind:

i) Zulassungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;

i) Zulassungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;

ii) Ermächtigungen gemäß den Artikeln 84, 92 und 93 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants];

ii) Ermächtigungen gemäß den Artikeln 84, 92 und 93 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants];

iii) Zulassungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on plant reproductive material];

 

(d) amtliche Kontrollen der zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen oder an den Kontrollstellen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a.

(d) amtliche Kontrollen der zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen oder an den Kontrollstellen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die amtlichen Kontrollen gemäß Buchstabe a amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 137 dieser Verordnung, gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants], gemäß den Artikeln 41 und 144 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on plant reproductive material] und gemäß Teil VI der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health] beschließt, sofern der entsprechende Beschluss nichts anderes vorschreibt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die amtlichen Kontrollen gemäß Buchstabe a amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 137 dieser Verordnung, gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants] und gemäß Teil VI der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health] beschließt, sofern der entsprechende Beschluss nichts anderes vorschreibt.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen

3. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen

(a) die dort unter Buchstabe a genannten amtlichen Kontrollen nicht die amtlichen Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die befristeten Beschränkungen, Auflagen oder anderen Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 1, den Artikeln 56, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 annehmen, und ob die Bestimmungen eingehalten werden, die gemäß Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health] sowie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants] erlassen werden;

(a) die dort unter Buchstabe a genannten amtlichen Kontrollen nicht die amtlichen Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die befristeten Beschränkungen, Auflagen oder anderen Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 1, den Artikeln 56, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 annehmen, und ob die Bestimmungen eingehalten werden, die gemäß Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health] sowie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants] erlassen werden;

(b) die dort unter den Buchstaben a und b genannten amtlichen Kontrollen nicht die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k.

(b) die dort unter den Buchstaben a und b genannten amtlichen Kontrollen nicht die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k.

_____________

______________

52 ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

52 ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kosten

Kosten

1. Die zuständigen Behörden erheben gemäß Artikel 77 Gebühren zur Deckung folgender Kosten:

1. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, bei der Berechnung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 folgende Kriterien zu berücksichtigen:

(a) Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals (einschließlich des Hilfspersonals), das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;

(a) Löhne und Gehälter des Personals (einschließlich des Hilfspersonals), sofern sie den tatsächlichen Kosten der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b entsprechen, ausschließlich der Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;

(b) Kosten für Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten;

 

(c) Kosten für Verbrauchsgüter, Dienstleistungen und Hilfsmittel;

(c) Kosten für Verbrauchsgüter, Dienstleistungen und Hilfsmittel;

(d) Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;

 

(e) Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals gemäß Buchstabe a;

(e) die im Einklang mit Artikel 79 Absatz 2 berechneten Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des die amtlichen Kontrollen durchführenden Personals gemäß Buchstabe a;

(f) Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen.

(f) Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen.

2. Falls die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 77 Gebühren erheben, auch andere Tätigkeiten durchführen, wird für die Festsetzung der Gebühren nur der Teil der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kostenelemente berücksichtigt, der auf die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 77 Absatz 1 entfällt.

2. Falls die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 77 Pflichtgebühren oder Pflichtbeiträge zu den Kosten erheben, auch andere Tätigkeiten durchführen, wird für die Festsetzung der Pflichtgebühren oder Pflichtbeiträge zu den Kosten nur der Teil der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kostenelemente berücksichtigt, der auf die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 77 Absatz 1 entfällt.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Festsetzung der Gebühren

Festsetzung der Pflichtgebühren oder Pflichtbeiträge zu den Kosten

1. Die gemäß Artikel 77 erhobenen Gebühren werden

1. Die gemäß Artikel 77 erhobenen Gebühren oder Kostenbeiträge werden

(a) auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten für amtliche Kontrollen als Pauschale festgesetzt und von jedem Unternehmer erhoben, unabhängig davon, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird; bei der Festsetzung der Höhe der je Sektor, Tätigkeit und Unternehmerkategorie zu erhebenden Gebühren berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit sich Art und Größe der betreffenden Tätigkeit und die entsprechenden Risikofaktoren auf die Verteilung der Gesamtkosten dieser amtlichen Kontrollen auswirken;

 

(b) auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und von den Unternehmern erhoben, die diesen amtlichen Kontrollen unterzogen werden; diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrollen, und sie können sich ganz oder teilweise nach der vom Personal der zuständigen Behörden für die amtlichen Kontrollen aufgewendeten Zeit richten.

(b) auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und von den Unternehmern erhoben, die diesen amtlichen Kontrollen unterzogen werden; diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrollen, und sie können sich ganz oder teilweise nach der vom Personal der zuständigen Behörden für die amtlichen Kontrollen aufgewendeten Zeit richten.

2. Die Reisekosten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e werden bei der Festsetzung der Gebühren gemäß Artikel 77 Absatz 1 so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seines Betriebs vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.

2. Die Reisekosten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e werden bei der Festsetzung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1 so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seines Betriebs vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.

3. Werden die Gebühren gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt, so dürfen die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 77 erhobenen Gebühren nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen entstehen, welche während des in Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Zeitraums durchgeführt werden.

3. Werden die Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt, so dürfen die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 77 erhobenen Gebühren oder Kostenbeiträge nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen entstehen, welche während des in Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Zeitraums durchgeführt werden.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gebührennachlass für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten

Gebührennachlass oder Nachlass von Kostenbeiträgen für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten

Erfolgt die Gebührenfestsetzung gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, so wird bei der Bestimmung der Höhe der vom einzelnen Unternehmer zu erhebenden Gebühr berücksichtigt, inwieweit er sich in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehalten hat (bestätigt durch amtliche Kontrollen), so dass die Gebühren für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten, niedriger sind als die für andere Unternehmer.

Erfolgt die Festsetzung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 79 Absatz 1, so wird bei der Bestimmung der Höhe der vom einzelnen Unternehmer zu erhebenden Gebühr berücksichtigt, inwieweit er sich in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehalten hat (bestätigt durch amtliche Kontrollen), so dass die Gebühren für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten, niedriger sind als die für andere Unternehmer.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zahlung der Gebühren

Zahlung der Gebühren oder Kostenbeiträge

1. Die Unternehmer erhalten einen Beleg über die Zahlung der Gebühren gemäß Artikel 77 Absatz 1.

1. Die Unternehmer erhalten einen Beleg über die Zahlung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1.

2. Die gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d erhobenen Gebühren werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt.

2. Die gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d erhobenen Gebühren oder Kostenbeiträge werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt.

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 82

entfällt

Gebührenerstattungen und Befreiung für Kleinstunternehmen

 

1. Sofern Gebühren gemäß Artikel 77 nicht zu Unrecht erhoben wurden, werden sie weder direkt noch indirekt erstattet.

 

2. Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme nicht über 2 Millionen EUR liegt, sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Artikel 77 befreit.

 

3. Die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Kosten umfassen nicht die Kosten, die bei der Durchführung amtlicher Kontrollen von Unternehmen gemäß Absatz 2 entstehen.

 

Begründung

Die von der Kommission vorgeschlagene Befreiung für Kleinstunternehmen ist extrem weit gefasst, wodurch eine erhebliche Anzahl von Unternehmern ausgenommen wäre.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Transparenz

Transparenz

1. Die zuständigen Behörden gewährleisten ein Höchstmaß an Transparenz hinsichtlich

1. Die zuständigen Behörden gewährleisten ein Höchstmaß an Transparenz hinsichtlich

(a) der Methode zur Festsetzung der Gebühren gemäß Artikel 77 Absatz 1 und der dafür verwendeten Daten;

(a) der Methode zur Festsetzung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1 und der dafür verwendeten Daten;

(b) der Verwendung der über diese Gebühren eingenommenen Gelder;

(b) der Verwendung der über diese Gebühren oder Kostenbeiträge eingenommenen Gelder, einschließlich der Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

(c) der getroffenen Vorkehrungen für eine effiziente und sparsame Verwendung der über diese Gebühren eingenommenen Gelder.

(c) der getroffenen Vorkehrungen für eine effiziente und sparsame Verwendung der über diese Gebühren oder Kostenbeiträge eingenommenen Gelder.

2. Jede zuständige Behörde macht für jeden Bezugszeitraum die folgenden Informationen öffentlich zugänglich:

2. Jede zuständige Behörde macht für jeden Bezugszeitraum die folgenden Informationen öffentlich zugänglich:

(a) die der zuständigen Behörde entstehenden Kosten, für die gemäß Artikel 77 Absatz 1 eine Gebühr fällig ist, wobei diese Kosten nach den Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 1 und nach den Kostenelementen gemäß Artikel 78 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind;

(a) die der zuständigen Behörde entstehenden Kosten, für die gemäß Artikel 77 Absatz 1 eine Gebühr fällig ist, wobei diese Kosten nach den Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 1 und nach den Kostenelementen gemäß Artikel 78 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind;

(b) die Höhe der Gebühren gemäß Artikel 77 Absatz 1, die von den einzelnen Unternehmerkategorien und für jede Kategorie amtlicher Kontrollen erhoben werden;

(b) die Höhe der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1, die von den einzelnen Unternehmerkategorien und für jede Kategorie amtlicher Kontrollen erhoben werden;

(c) die Methode zur Festsetzung der Gebühren gemäß Artikel 77 Absatz 1, einschließlich der Daten und Schätzwerte, die für die Festsetzung der Pauschalgebühren gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a verwendet werden;

(c) die Methode zur Festsetzung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1, einschließlich der Daten und Schätzwerte, die für die Festsetzung der Pauschalgebühren oder Pauschalbeiträge zu den Kosten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a verwendet werden;

(d) die zur Anpassung der Gebührenhöhe gemäß Artikel 80 verwendete Methode, sofern Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar ist;

(d) die zur Anpassung der Höhe der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 80 verwendete Methode, sofern Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar ist;

(e) die Gesamthöhe der Gebühren, für die eine Befreiung gemäß Artikel 82 Absatz 2 gewährt wurde.

(e) die Gesamthöhe der Gebühren oder Kostenbeiträge, für die eine Befreiung gemäß Artikel 82 Absatz 2 gewährt wurde.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kosten, die sich aus zusätzlichen amtlichen Kontrollen und aus Durchsetzungsmaßnahmen ergeben

Kosten, die sich aus zusätzlichen amtlichen Kontrollen und aus Durchsetzungsmaßnahmen ergeben

Die zuständigen Behörden erheben Gebühren zur Deckung zusätzlicher Kosten, die ihnen aufgrund von folgenden Kontrollen oder Maßnahmen entstanden sind:

Die zuständigen Behörden erheben Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung zusätzlicher Kosten, die ihnen aufgrund von folgenden Kontrollen oder Maßnahmen entstanden sind:

(a) zusätzlichen amtlichen Kontrollen,

(a) zusätzlichen amtlichen Kontrollen,

i) die erforderlich werden, wenn während einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß festgestellt wird;

i) die erforderlich werden, wenn während einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß festgestellt wird;

ii) die durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist;

ii) die durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist;

(b) amtlichen Kontrollen, die auf Ersuchen eines Unternehmers durchgeführt werden;

(b) amtlichen Kontrollen, die auf Ersuchen eines Unternehmers durchgeführt werden;

(c) Abhilfemaßnahmen, die die zuständigen Behörden ergreifen oder die ein Dritter auf Verlangen der zuständigen Behörden ergreift, wenn ein Unternehmer der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 135 erteilten Anweisung, den Verstoß zu beenden, nicht nachgekommen ist;

(c) Abhilfemaßnahmen, die die zuständigen Behörden ergreifen oder die ein Dritter auf Verlangen der zuständigen Behörden ergreift, wenn ein Unternehmer der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 135 erteilten Anweisung, den Verstoß zu beenden, nicht nachgekommen ist;

(d) amtlichen Kontrollen und Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 64 bis 67 sowie 69 und 70 durchgeführt bzw. ergriffen werden, sowie Abhilfemaßnahmen, die ein Dritter auf Verlangen der zuständigen Behörden ergreift, wenn ein Unternehmer der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie gemäß den Artikeln 65 und 67 erteilten Anweisung, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nicht nachgekommen ist.

(d) amtlichen Kontrollen und Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 64 bis 67 sowie 69 und 70 durchgeführt bzw. ergriffen werden, sowie Abhilfemaßnahmen, die ein Dritter auf Verlangen der zuständigen Behörden ergreift, wenn ein Unternehmer der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie gemäß den Artikeln 65 und 67 erteilten Anweisung, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nicht nachgekommen ist.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) amtliche Gesundheitsattestierungen.

Begründung

Steht im Einklang mit den vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bei der Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für Produkte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j geht die beauftragte Stelle – in Ergänzung zu den Bestimmungen gemäß Artikel 85 Absatz 2 – nach der Norm EN ISO/IEC 17065:2012 vor, nach der sie auch akkreditiert ist.

Begründung

Die schriftliche Nachweis über ökologischen Landbau erfolgt anhand einer Zertifizierung nach der Norm EN ISO/IEC 17065, in der alle Einzelheiten aufgeführt sind. Für die Zertifizierung sind die darin dargelegten Anforderungen maßgebend und sollten daher in der Rechtsvorschrift explizit genannt werden.

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Amtliche Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden ausgestellt.

1. Amtliche Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden oder den beauftragten Stellen gemäß den Artikeln 25 bis 32 ausgestellt.

Begründung

Steht im Einklang mit Artikel 85 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) dürfen sich in keinem Interessenkonflikt bezüglich des Bescheinigungsgegenstandes befinden und müssen unparteiisch handeln;

(a) dürfen sich in keinem Interessenkonflikt bezüglich des Bescheinigungsgegenstandes befinden und müssen unabhängig und unparteiisch handeln;

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) muss die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen;

(d) muss die Identifizierung des Unterzeichners und des Ausstellungsdatums ermöglichen;

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) muss die Überprüfung der Verbindung zwischen der Bescheinigung und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist.

(e) muss die einfache Überprüfung der Verbindung zwischen der Bescheinigung, der ausstellenden Behörde und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 90 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) muss in einer der Amtssprachen der Unionsinstitutionen abgefasst sein;

(b) muss in einer der Amtssprachen der Organe der Union oder in einer der Amtssprachen ​​eines Mitgliedstaats abgefasst sein;

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 90 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt bezüglich des Attestierungsgegenstandes befindet;

(a) unabhängig und unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt bezüglich des Attestierungsgegenstandes befindet;

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, mittels Durchführungsrechtsakten Referenzlaboratorien der Europäischen Union („EU-Referenzlaboratorien“) benennen, wenn die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen auch abhängt von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit

1. Die Kommission benennt in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, mittels Durchführungsrechtsakten Referenzlaboratorien der Europäischen Union („EU-Referenzlaboratorien“), wenn die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen auch abhängt von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) werden regelmäßig überprüft.

(b) werden regelmäßig alle fünf Jahre überprüft.

 

Begründung

Wie auch in anderen Verordnungen festgelegt, sollte die Benennung in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission kann gegebenenfalls mehr als ein Referenzlaboratorium für dieselbe Krankheit benennen und somit die Rotation von nationalen Laboratorien, welche die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllen, fördern.

Begründung

Es sollte die Möglichkeit mehrerer Referenzlaboratorien für dieselbe Bewertung oder Krankheit vorgesehen werden, weil dann im Bedarfsfall mehr Ressourcen zur Verfügung stünden.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzlaboratorien der Europäischen Union unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt;

(b) sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzlaboratorien der Europäischen Union unabhängig, unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt;

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) arbeiten gegebenenfalls mit den Forschungszentren der Europäischen Union und den Dienststellen der Kommission bei der Entwicklung strenger Normen für Analyse-, Test- und Diagnosemethoden zusammen;

Begründung

Die Kommission verfügt über Forschungszentren wie die GFS, die die amtlichen Laboratorien der Europäischen Union bei der Festlegung von Analysemethoden und Diagnosetests für die amtlichen Kontrollen unterstützen können.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 3 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gb) können einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich erhalten;

Begründung

Diese aktuell gültige Regelung ist auch im Vorschlag für eine Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial enthalten (Artikel 29 Absatz 1). Laut Entsprechungstabelle dieses Vorschlags ist die ursprüngliche Regelung jedoch nicht mehr enthalten und muss erneut aufgenommen werden.

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 3 – Buchstabe g c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gc) tragen dafür Sorge, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt.

Begründung

Die Tätigkeiten und Maßnahmen der EU-Referenzlaboratorien müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d der derzeit gültigen Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vertraulich behandelt werden.

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels stellen die Referenzlaboratorien gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 EU-Referenzlaboratorien dar, und zwar mit den in Artikel 92 dieser Verordnung genannten Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf

 

(a) GVO und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel;

 

(b) Futtermittelzusatzstoffe.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung sehen gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Gebiete vor, die Gegenstand dieser Verordnungen sind. Diese Laboratorien werden mit dem Vorschlag für eine Verordnung über amtliche Kontrollen nicht abgeschafft.

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) kostenlose Bereitstellung von zum uneingeschränkten Gebrauch bestimmtem Referenzmaterial (im Bereich der Tiergesundheit, von Stämmen und Seren) für die nationalen Referenzlaboratorien, um die Angleichung und Harmonisierung von Analyse-, Test- und Diagnosemethoden zu fördern;

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden seitens der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch seitens anderer amtlicher Laboratorien, insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger vergleichender Ringtests und die Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu solchen vergleichenden Tests gemäß – sofern vorhanden – international anerkannten Protokollen;

(b) Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden seitens der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger vergleichender Ringtests und die Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu solchen vergleichenden Tests gemäß – sofern vorhanden – international anerkannten Protokollen; die nationalen Referenzlaboratorien unterrichten die zuständigen Behörden über die Folgemaßnahmen und die Ergebnisse dieser vergleichenden Ringtests;

Begründung

Diese Aufgabe sollte auf die nationalen Referenzlaboratorien beschränkt sein.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch anderer amtlicher Laboratorien sowie für Experten aus Drittländern;

(d) Durchführung von kostenlosen Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch Durchführung von Schulungen für das Personal anderer amtlicher Laboratorien sowie für Experten aus Drittländern;

Begründung

Es sollte festgelegt werden, dass die Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien kostenlos sind.

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen in Mitgliedstaaten, indem sie Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur taxonomischen oder epizootischen Einordnung untersuchen;

(h) aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen in Mitgliedstaaten, indem sie Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur taxonomischen oder epizootischen Einordnung untersuchen;

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2 – Buchstabe j – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Referenzbeständen von Pflanzenschädlingen oder Referenzerregerstämmen;

i) Referenzerregerstämmen;

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden unbeschadet des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der gemäß Artikel 32 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und der gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung sehen gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Gebiete vor, die Gegenstand dieser Verordnungen sind. Diese Laboratorien werden mit dem Vorschlag für eine Verordnung über amtliche Kontrollen nicht abgeschafft.

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 92a

 

1. Die Kommission benennt mittels delegierter Rechtsakte ein EU-Referenzlaboratorium für die Echtheit von Lebensmitteln.

 

2. Die Mitgliedstaaten können nationale Referenzlaboratorien benennen, die zu einem Netzwerk von innerhalb der Union tätigen Laboratorien gehören.

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 93

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 93

entfällt

Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial

 

1. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union („EU-Referenzzentren“) benennen, die die Tätigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Pflanzensorten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h unterstützen.

 

2. Die Benennungen gemäß Absatz 1

 

(a) erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren;

 

(b) werden regelmäßig überprüft.

 

3. Die EU-Referenzzentren für Pflanzenvermehrungsmaterial

 

(a) verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf den Gebieten Besichtigung, Beprobung und Testung von Pflanzenvermehrungsmaterial;

 

(b) haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe a geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

 

(c) besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

 

(d) gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe a Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden.

 

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 94

entfällt

Zuständigkeiten und Aufgaben der EU-Referenzzentren für Pflanzenvermehrungsmaterial

 

Die gemäß Artikel 93 Absatz 1 benannten EU-Referenzzentren sind auf der Grundlage ein- oder mehrjähriger Arbeitsprogramme, die von der Kommission genehmigt werden, für die folgenden Aufgaben zuständig:

 

(a) Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs auf folgenden Gebieten:

 

i) Feldbesichtigungen, Probenahmen und Tests für die Zertifizierung von Pflanzenvermehrungsmaterial;

 

ii) Tests von Pflanzenvermehrungsmaterial nach der Zertifizierung („Post-Zertifizierungstests“);

 

iii) Tests an Kategorien von Standard-Pflanzenvermehrungsmaterial;

 

(b) Durchführung von Vergleichstests und Feldversuchen an Pflanzenvermehrungsmaterial;

 

(c) Durchführung von Schulungen für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern;

 

(d) Beitrag zur Entwicklung von Zertifizierungs- und Post-Zertifizierungstestprotokollen für Pflanzenvermehrungsmaterial sowie von Leistungsindikatoren für die Zertifizierung von Pflanzenvermehrungsmaterial;

 

(e) Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

 

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union („EU-Referenzzentren“) benennen, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.

1. Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union („EU-Referenzzentren“), die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierwohl sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren;

(a) verfügen über angemessen qualifiziertes Personal mit einem hohen Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierwohl sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren unter Berücksichtigung ethischer Aspekte;

Begründung

Wegen inhaltlicher Überlappung mit Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b wurden beide Absätze zusammengelegt.

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe a und in ethischen Fragen im Zusammenhang mit Tieren geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

entfällt

Begründung

Wegen inhaltlicher Überlappung mit Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a zusammengelegt.

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Koordinierung eines Netzwerks von Einrichtungen mit anerkanntem Wissen im Bereich des Tierschutzes, die die zuständigen Behörden und Interessensträger bei der Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften unterstützen könnten.

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierwohlniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierwohls;

(c) Beitrag zur Entwicklung und Koordinierung von Verfahren für die Bewertung des Tierwohlniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierwohls;

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Wohl von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden;

(d) Koordinierung der Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Wohl von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden;

Begründung

Um eine Kompetenzüberschneidung mit der EFSA zu vermeiden, sollte den Referenzzentren eine koordinierende Funktion zukommen, während die EFSA weiterhin selbst Studien durchführen kann.

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 96a

 

Benennung von EU-Referenzzentren für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

 

1. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Union benennen, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterstützen.

 

2. Die Benennungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und werden regelmäßig überprüft.

 

3. Die EU-Referenzzentren für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

 

(a) verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf den durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Gebieten und in der auf diesen Gebieten angewandten Forensik sowie über die damit einhergehende Fähigkeit, Forschungsarbeiten auf höchstem Niveau zur Echtheit und Integrität von Waren durchzuführen oder zu koordinieren und die Methodik für den Nachweis vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 auszuarbeiten, anzuwenden und zu bestätigen;

 

(b) haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe a geschult ist, und das erforderliche Hilfspersonal;

 

(c) besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

 

(d) gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe a Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf diesen Gebieten auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden.

Begründung

Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung im Lebensmittelsektor wird es für erforderlich gehalten, EU-Referenzzentren für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette zu benennen.

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 96 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 96b

 

Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

 

1. Die gemäß Artikel 96b Absatz 1 benannten EU-Referenzzentren sind auf der Grundlage ein- oder mehrjähriger Arbeitsprogramme, die von der Kommission genehmigt werden, für die folgenden Aktivitäten zuständig:

 

(a) Bereitstellung von Fachwissen über die Echtheit und Integrität von Waren sowie von Methoden für den Nachweis vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Bezug auf die Forensik, die auf den durch diese Vorschriften geregelten Gebieten angewandt wird;

 

(b) Bereitstellung spezifischer Analysen zur Ermittlung von Segmenten der Lebensmittelkette, in denen es möglicherweise zu vorsätzlichen und wirtschaftlich motivierten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 kommt, und zur Gewährung von Hilfe bei der Ausarbeitung von spezifischen Verfahren für amtliche Kontrollen und von Protokollen;

 

 

(c) gegebenenfalls Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a bis g;

 

(d) gegebenenfalls Schaffung und Pflege von Beständen geprüfter Referenzmaterialien oder diesbezüglichen Datenbanken zur Überprüfung der Echtheit oder Integrität von Waren;

 

(e) Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

Begründung

Ebenso wie für die anderen EU-Referenzzentren werden in diesem Artikel die Zuständigkeiten und Aufgaben der EU-Referenzzentren für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette festgelegt.

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) EU-Referenzzentren für Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 93;

entfällt

Begründung

Steht im Einklang mit der vorgeschlagenen Streichung der Artikel 93 und 94.

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen – ergänzend zu den Bestimmungen in Artikel 91 Absatz 3, Artikel 92, Artikel 93 Absatz 3, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 96 – die Anforderungen an die EU-Referenzlaboratorien, EU-Referenzzentren für Pflanzenvermehrungsmaterial und EU-Referenzzentren für Tierwohl sowie deren Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt sind.

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen – ergänzend zu den Bestimmungen in Artikel 91 Absatz 3, Artikel 92, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 96 – die Anforderungen an die EU-Referenzlaboratorien und EU-Referenzzentren für Tierwohl sowie deren Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt sind.

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission überprüft mittels Kontrollen, ob die EU-Referenzlaboratorien und die EU-Referenzzentren die Bestimmungen in Artikel 91 Absatz 3, Artikel 92, Artikel 93 Absatz 3, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 96 einhalten.

3. Die Kommission überprüft mittels Kontrollen, ob die EU-Referenzlaboratorien und die EU-Referenzzentren die Bestimmungen in Artikel 91 Absatz 3, Artikel 92, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 96 einhalten.

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationale Referenzlaboratorien unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt;

(a) sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationale Referenzlaboratorien unabhängig, unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt;

 

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Dieser Artikel findet unbeschadet Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der gemäß Artikel 32 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie unbeschadet des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und der gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung.

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) sich aktiv an der Diagnostizierung der Ausbrüche von Tierseuchen, durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten oder Zoonosen im betreffenden Mitgliedstaat beteiligen, indem sie – wie in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe h für die nationalen EU-Referenzlaboratorien festgelegt – Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur taxonomischen oder epizootischen Einordnung untersuchen.

Begründung

Es handelt sich um eine Angleichung an die Bestimmungen für EU-Referenzlaboratorien in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe h.

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dieser Artikel findet unbeschadet Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der gemäß Artikel 32 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie unbeschadet des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und der gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung.

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Amtshilfe umfasst gegebenenfalls die Beteiligung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

entfällt

Begründung

Die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sollten auf der gegenseitigen Anerkennung der durchgeführten Kontrollen beruhen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten sollte die Kommission eingreifen.

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Zur Straffung und Vereinfachung des Austauschs von Mitteilungen legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ein Standardformat fest für

entfällt

(a) Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 102 Absatz 1;

 

(b) die Übermittlung gewöhnlicher und wiederkehrender Meldungen und Antworten.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

 

Begründung

Bislang wurden auch ohne Standardformate gute Erfahrungen gemacht. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren verkompliziert wird und formalistische Züge annimmt. Die Bürokratie würde zunehmen und die Kosten würden steigen, da neue IT-Tools eingesetzt werden müssten, was die Bereitstellung von Mitteln für IT-Fachkräfte zulasten von Mitteln für Kontrollpersonal – also für Mitteilungen und für die Durchführung der amtlichen Kontrolltätigkeiten zuständiges Personal – zur Folge haben würde.

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel erfolgen unbeschadet der Bestimmungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) in Bezug auf die im Rahmen dieses Systems zu übermittelnden Meldungen enthalten sind.

Begründung

Es muss ein besonderer Hinweis auf das für bestimmte Meldungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vorgesehene Schnellwarnsystem (RASFF) aufgenommen werden, da für diese Meldungen andere als die in diesem Titel enthaltenen Regelungen gelten.

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen zwischen den gemäß Absatz 1 benannten Verbindungsstellen fest.

entfällt

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

 

Begründung

Absatz 7 sollte gestrichen werden, da er in Anbetracht der in Titel VI (Tätigkeiten der Union) Kapitel IV (Informationsmanagementsysteme) genannten neuen IT-Tools weitere administrative und wirtschaftliche Belastungen mit sich bringen würde. Es muss einen Handlungsspielraum geben, um zu verhindern, dass Mittel für die Entwicklung überflüssiger neuer IT-Anwendungen umgeleitet werden, was zulasten der eigentlichen spezifischen Kontrollen gehen würde.

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) teilt innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, wie viel Zeit sie benötigt, um fundiert auf das Ersuchen zu reagieren;

(b) teilt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, wie viel Zeit sie benötigt, um fundiert auf das Ersuchen zu reagieren;

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 2 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) teilt innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Meldung mit,

(b) teilt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit,

Änderungsantrag  246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Zu den anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gehören im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport

 

(a) der Mitgliedstaat, in dem der Transportunternehmer die Genehmigung erhalten hat;

 

(b) falls ein Mangel am Transportmittel bei der Nichterfüllung der Vorschriften der Verordnung eine Rolle spielt, der Mitgliedstaat, in dem der Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt wurde;

 

(c) falls der Fahrer an der Nichterfüllung der Vorschriften der Verordnung beteiligt ist, der Mitgliedstaat, in dem der Befähigungsnachweis für den Fahrer ausgestellt wurde.

Begründung

In der Verordnung Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Falle eines Verstoßes informiert werden müssen. Durch die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen wird diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1/2005 aufgehoben. Dementsprechend sollte sie nun in die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen aufgenommen werden, da der Satzteil „aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten“ zu allgemein gehalten ist und unterschiedliche Auslegungen zulässt.

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 104 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) sie informieren alle einschlägigen, betroffenen Interessenträger, wie in den einzelstaatlichen Notfallplänen zur Lebensmittelsicherheit festgelegt.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Behörde, die dafür zuständig ist,

2. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig ist bzw. sind,

Begründung

Die Benennung einer zentralen Behörde für alle in Absatz 2 genannten Aufgaben erscheint in Anbetracht der großen Vielfalt der Aufgaben in den verschiedenen Bereichen, die zum Anwendungsbereich der Verordnung zählen, nicht angebracht.

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne enthalten allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem mindestens Informationen über

2. Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne enthalten für jeden betroffenen Sektor allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem mindestens Informationen über

Begründung

Der Inhalt der Kontrollpläne für die verschiedenen Sektoren sollte nicht nur in einem einzigen Format oder Dokument vorliegen. Ein übergreifendes Dokument wäre nicht konkret genug.

Änderungsantrag  250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 109 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Solche Pläne können in Absprache mit den betreffenden Unternehmern erstellt werden, um einen risikobasierten Ansatz bei amtlichen Kontrollen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 109 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt;

(a) das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder für die Umwelt;

Änderungsantrag  252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 110

entfällt

Delegierte Befugnisse betreffend die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne

 

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 107 Absatz 1 betreffen.

 

Diese delegierten Rechtsakte regeln

 

(a) die Kriterien für die Risikokategorisierung der Tätigkeiten der Unternehmer;

 

(b) die Prioritäten der amtlichen Kontrollen auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 8 und gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 15 bis 24;

 

(c) Verfahren zur Erhöhung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen;

 

(d) die hauptsächlichen Leistungsindikatoren, die die zuständigen Behörden bei der Bewertung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans und seiner Umsetzung verwenden müssen.

 

Begründung

Die Risikokriterien sowie die Verfahren und die Prioritäten sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden; daher sollte dieser Artikel gestrichen werden.

Änderungsantrag  253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Organisation und die Durchführung befristeter koordinierter Kontrollpläne in einem der Bereiche, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind;

(a) die Vorbereitung, Organisation und Durchführung befristeter koordinierter Kontrollpläne in einem der Bereiche, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind;

Änderungsantrag  254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Ad-hoc-Organisation der Erfassung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung eines bestimmten Teils der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder bezüglich der Prävalenz bestimmter Gefahren.

(b) die Ad-hoc-Organisation der Erfassung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Prävalenz bestimmter Gefahren.

Begründung

Es ist bereits im ersten Unterabsatz festgelegt, dass die Erfassung von Daten und Informationen mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Zusammenhang steht.

Änderungsantrag  255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die Rolle der Interessenträger bei der Entwicklung und Durchführung der koordinierten Kontrollpläne.

Änderungsantrag  256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Art und Zahl der von den zuständigen Behörden im abgelaufenen Jahr festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

(c) die Art und Zahl der von den zuständigen Behörden im abgelaufenen Jahr festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, und zwar für jeden Sektor und mit der gebotenen Ausführlichkeit;

Änderungsantrag  257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Gebühren gemäß Artikel 83 („Transparenz“) Absatz 2.

Begründung

Eine kontinuierliche Überwachung der von den Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren ist entscheidend, um sicherzustellen, dass das Gebührensystem nicht zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU führt.

Änderungsantrag  258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten, den sie öffentlich zugänglich macht; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:

1. Die Kommission erstellt jeweils bis zum 31. Dezember jedes zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten, den sie öffentlich zugänglich macht; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:

Änderungsantrag  259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 vorgelegten Jahresberichte;

(a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 vorgelegten Jahresberichte, einschließlich Informationen über die Gebühren gemäß Artikel 83 („Transparenz“) Absatz 2;

Begründung

Eine kontinuierliche Überwachung der von den Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren ist entscheidend, um sicherzustellen, dass das Gebührensystem nicht zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU führt.

Änderungsantrag  260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für gezielte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen enthalten.

2. Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 enthält Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für gezielte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen.

Änderungsantrag  261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm mittels Durchführungsrechtsakten ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Solche Änderungen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

2. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm mittels Durchführungsrechtsakten ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Solche Änderungen werden den Mitgliedstaaten rechtzeitig vorher mitgeteilt.

Begründung

Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in angemessener Weise –d. h. rechtzeitig vorher – informiert werden.

Änderungsantrag  262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 118 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) leisten jede notwendige Unterstützung und stellen sämtliche Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können;

(b) stellen den Experten der Kommission die notwendige technische Unterstützung, Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit diese ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen können;

Begründung

Es sollte die Art der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Unterstützung angegeben werden, nämlich ausschließlich technische Unterstützung. Ferner muss zu Planungszwecken den besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Situation Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 119 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) (gegebenenfalls) die Lage hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosen und Pflanzengesundheit sowie die Verfahren zur Meldung des Ausbruchs einer Tierseuche oder des Auftretens eines Pflanzenschädlings bei der Kommission und einschlägigen internationalen Stellen;

(f) gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit und Zoonosen sowie die Verfahren zur Meldung des Ausbruchs einer Tierseuche bei der Kommission und einschlägigen internationalen Stellen;

Änderungsantrag  264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 120 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha) die Wahrscheinlichkeit von betrügerischen Praktiken, welche die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf Beschaffenheit, Qualität und Zusammensetzung von Lebensmitteln und Waren enttäuschen könnten;

Änderungsantrag  265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 124 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) (soweit relevant) Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die bei für die Ausfuhr in die Union vorgesehenen Tieren und Waren durchgeführt worden sind;

(f) soweit vorhanden Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die bei für die Ausfuhr in die Union vorgesehenen Tieren und Waren durchgeführt worden sind;

Änderungsantrag  266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 125 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) jede sonstige Auflage, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass bestimmte Tiere und Waren ein Gesundheitsschutzniveau und – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – ein Umweltschutzniveau bieten, das dem gleichwertig ist, welches die Bestimmungen gemäß Absatz 1 gewährleisten.

(e) jede sonstige Auflage, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass bestimmte Tiere und Waren den Bestimmungen gemäß Absatz 1 genügen.

Änderungsantrag  267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 127 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Wenn es in anderen Fällen als denen, die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health] und in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants] genannt werden, Hinweise darauf gibt, dass die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Gruppe von Drittländern in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen kann, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorliegen könnte, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um solche Risiken einzudämmen bzw. um den festgestellten Verstoß zu beenden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

1. Wenn es in anderen Fällen als denen, die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health] und in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants] genannt werden, Hinweise darauf gibt, dass die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Gruppe von Drittländern in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen kann, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorliegen könnte, beschließt die Kommission mittels delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 139 die erforderlichen Maßnahmen, um solche Risiken einzudämmen bzw. um den festgestellten Verstoß zu beenden.

Änderungsantrag  268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 128 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 128a

 

Unterstützung von Entwicklungsländern

 

1. Um zu gewährleisten, dass Entwicklungsländer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten können, können Maßnahmen erlassen und so lange aufrechterhalten werden, wie sie eine nachweisbare Wirkung zeigen, die Folgendes unterstützen:

 

- Erfüllung der Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union;

 

- die Ausarbeitung von Leitlinien zur Organisation amtlicher Kontrollen der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden;

 

 

- die Entsendung von Experten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten in Entwicklungsländer zur Unterstützung der Organisation amtlicher Kontrollen;

 

- die Teilnahme von Kontrollpersonal aus Entwicklungsländern an Ausbildungen oder Schulungen.

 

2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit Bestimmungen über die in Absatz 1 genannte Unterstützung der Entwicklungsländer.

Begründung

Basierend auf derzeit bereits geltenden Vorschriften sollte auch künftig eine Unterstützung der Entwicklungsländer beim Aufbau ihrer Kontrollkapazitäten möglich sein.

Änderungsantrag  269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, kann die Kommission Schulungen organisieren.

Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, organisiert die Kommission Schulungen.

Begründung

Der Kommission sollte keine Befugnis erteilt werden, sondern ein Mandat durch Parlament und Rat.

Änderungsantrag  270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann diese Schulungen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten organisieren.

Die Kommission organisiert diese Schulungen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten.

Begründung

Der Kommission sollte keine Befugnis erteilt werden, sondern ein Mandat durch Parlament und Rat.

Änderungsantrag  271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission errichtet und verwaltet ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen verwaltet werden (Information Management System for Official Controls – IMSOC).

1. Die Kommission errichtet und verwaltet ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen automatisiert von Datenbanken in den Mitgliedstaaten übermittelt und verwaltet und automatisch ausgetauscht werden (Information Management System for Official Controls – IMSOC), und berücksichtigt dabei die bestehenden nationalen Systeme.

Begründung

Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben bereits unterstützende elektronische Systeme zur Verringerung der Verwaltungsarbeit und zur Verbesserung der Kostenwirksamkeit eingeführt oder haben deren Einführung zugesagt. Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollte jedes künftig von der Kommission eingerichtete Informationsmanagementsystem alle bestehenden Systeme berücksichtigen und mit diesen kompatibel sein. Existierende Datenbanken in den Mitgliedstaaten sollten für die Übertragung der betreffenden Daten genutzt werden können.

Änderungsantrag  272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei der Übermittlung elektronischer Zertifikate oder anderer elektronischer Dokumente bedienen sich Kommission und Mitgliedstaaten international standardisierter Programmiersprachen, Nachrichtenstrukturen und Übermittlungsprotokolle sowie sicherer Übermittlungsverfahren.

Begründung

Die Interoperabilität der Systeme ist eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Informationsmanagementsystems insgesamt.

Änderungsantrag  273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Beim Austausch elektronischer Daten, z. B. elektronischer Zertifikate, verwenden die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Programmiersprache und Meldungsstruktur sowie Datenaustauschprotokolle, die international standardisiert sind.

Änderungsantrag  274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 134 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Tieren, Waren und Unternehmern während eines angemessenen Zeitraums;

(a) die Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Tieren, Waren und Unternehmern während eines angemessenen Zeitraums entsprechend der Art des Risikos;

Begründung

Um subjektiven Auslegungen vorzubeugen, wird der Zeitraum entsprechend der Art des potenziellen Risikos festgelegt.

Änderungsantrag  275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße verhindert.

(b) ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Unternehmer den Verstoß beendet und Vorkehrungen trifft, um erneute Verstöße zu verhindern.

Begründung

Die Bestimmung in der Verordnung Nr. 1/2005 besagt, dass der Transportunternehmer „Vorkehrungen […] treffen“ muss, um erneute Verstöße „zu verhindern“. Dieser Wortlaut ist eindeutiger als derjenige im Vorschlag der Kommission.

Änderungsantrag  276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) sie verpflichten den Organisator, wenn das Ergebnis der amtlichen Kontrollen von Fahrtenbüchern gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i nicht zufriedenstellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wird;

Begründung

Übernahme der Bestimmung aus Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die Planung einer Beförderung im Falle eines Verstoßes zu ändern. In der Verordnung Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport ist festgelegt, dass – sofern aus dem Fahrtenbuch (Transportplan, der der zuständigen Behörde vor Aufnahme der langen Beförderung von Tieren vorgelegt werden muss) nicht hervorgeht, dass die Verordnung während des Transports eingehalten wird – die zuständige Behörde verlangen darf, die Planung der Beförderung zu ändern. Durch die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen wird diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1/2005 aufgehoben. Daher sollte sie nun in die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen aufgenommen werden.

Änderungsantrag  277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) sie ordnen an, Tiere auszuladen oder auf ein anderes Transportmittel umzuladen, sie unterzustellen und zu betreuen; sie legen Quarantänezeiträume fest; sie ordnen an, die Schlachtung zu verschieben;

(b) sie ordnen an, Tiere auszuladen, auf ein anderes Transportmittel umzuladen oder an einem geeigneten Ort unterzubringen, wobei ihre Pflege gewährleistet sein muss; sie legen Quarantänezeiträume fest; sie ordnen an, die Schlachtung zu verschieben und, falls erforderlich, für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen;

Begründung

Die Formulierung „unterzustellen und zu betreuen“ ist nicht klar genug. Der vorgeschlagene Zusatz ist in der Verordnung Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport enthalten. Durch die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen wird diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1/2005 aufgehoben. Daher sollte sie nun in die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen aufgenommen werden.

Änderungsantrag  278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) sie fordern die Unternehmer, welche die Tötung von Tieren oder damit zusammenhängende und in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fallende Tätigkeiten durchführen, auf, ihre Standardarbeitsanweisungen zu ändern und insbesondere die Produktion zu drosseln oder einzustellen;

Begründung

Diese Befugnis ist in der Verordnung Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung enthalten. Durch die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen wird diese Befugnis aus der Verordnung 1099/2009 aufgehoben. Dementsprechend sollte sie nun in die vorgeschlagene Verordnung über amtliche Kontrollen aufgenommen werden.

Änderungsantrag  279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) sie ordnen die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung des betreffenden Betriebs, Werks, Haltungsbetriebs, Transportmittels oder Transportunternehmers an;

(j) sie ordnen die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung des betreffenden Betriebs, Werks, Haltungsbetriebs, Transportmittels oder Transportunternehmers oder des Befähigungsnachweises des Fahrers an;

Begründung

Es ist es wichtig, dass in bestimmten Fällen die Gültigkeit des Befähigungsnachweises des Fahrers ausgesetzt oder der Nachweis entzogen werden kann, insbesondere wenn der Verstoß darauf hindeutet, dass dem Fahrer die erforderlichen Kenntnisse oder die Sensibilisierung für die Beförderung von Tieren nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport fehlen.

Änderungsantrag  280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 136 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet des angestrebten wirtschaftlichen Vorteils ist das Maß der Sanktionen außerdem unter Berücksichtigung des Risikos einer Gesundheitsschädigung der Verbraucher anzusetzen.

Begründung

Auch Fälle, in denen der wirtschaftliche Vorteil durch den Verstoß nicht sehr groß ist, die Gesundheit der Verbraucher jedoch stark gefährdet sein kann, sollten mit entsprechend drastischen Sanktionen bestraft werden.

Änderungsantrag  281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 136 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Höhe der finanziellen Sanktionen für vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 mindestens dem mit der Zuwiderhandlung angestrebten wirtschaftlichen Vorteil entspricht.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Höhe der finanziellen Sanktionen für vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 mindestens dem doppeltem Wert des mit der Zuwiderhandlung angestrebten wirtschaftlichen Vorteils entspricht.

Änderungsantrag  282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 136 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) falsche oder irreführende amtliche Bescheinigungen;

(b) falsche oder irreführende amtliche Bescheinigungen und Erklärungen;

Änderungsantrag  283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 136 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Schädigung der Gesundheit der Verbraucher.

Änderungsantrag  284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 136 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 136a

 

Meldung von Verstößen

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, um die Meldung von drohenden oder tatsächlichen Verstößen gegen diese Verordnung und gegen nationale, diese Verordnung betreffende Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu fördern.

 

2. Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

 

(a) spezielle Verfahren für den Eingang von Meldungen über Verstöße und für Folgemaßnahmen;

 

(b) einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Einrichtungen, die Verstöße innerhalb ihrer Einrichtung melden, zumindest vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung;

 

(c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

 

(d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, welche die in einer Einrichtung begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder nachfolgenden Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

 

3. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können. Ein derartiger Kanal kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie in Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.

Begründung

Dieser Artikel zum Schutz von Informanten wurde in mehrere Rechtsakte aufgenommen.

Änderungsantrag  285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, den Artikeln 16 und 17, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 19, 20, 21 und 22, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, den Artikeln 46 und 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 75 Absätze 1 und 2, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 6, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, den Artikeln 110 und 111, Artikel 114 Absatz 4, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 133, Artikel 138 Absätze 1 und 2, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 3, Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 159 Absatz 3 wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, den Artikeln 16 und 17, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 19, 20, 21 und 22, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, den Artikeln 46 und 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 75 Absätze 1 und 2, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 6, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, den Artikeln 110 und 111, Artikel 114 Absatz 4, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 133, Artikel 138 Absätze 1 und 2, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 3, Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 159 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Amt für Veröffentlichungen trägt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ein] übertragen.

 

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

Änderungsantrag  286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnis muss die Kommission bei den vorbereitenden Arbeiten unbedingt entsprechende Konsultationen durchführen, und zwar auch mit Sachverständigen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission auf die gleichzeitige, zügige und geeignete Übermittlung der relevanten Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat achten.

Begründung

Mit diesem Absatz soll sichergestellt werden, dass die Kommission vor der Veröffentlichung eines delegierten Rechtsakts die Mitgliedstaaten im Rahmen von Sachverständigengruppen einbeziehen muss.

Änderungsantrag  287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 141 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1. Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Eine Ausnahme bilden Fälle, auf die Artikel 23 Anwendung findet, nach dem die Kommission von den Ausschüssen unterstützt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die geschützten Ursprungsbezeichnungen, die geschützten geografischen Angaben und die garantierten traditionellen Spezialitäten im Zusammenhang mit landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben von Weinen und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für geografische Angaben bei Spirituosen eingesetzt wurden.

Begründung

Steht im Einklang mit Artikel 23.

Änderungsantrag  288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 142 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Benennungen der EU-Referenzlaboratorien gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleiben so lange gültig, bis in jedem der betroffenen Bereiche ein EU-Referenzlaboratorium gemäß Artikel 91 Absatz 2 dieser Verordnung benannt worden ist.

Änderungsantrag  289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 142 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Benennungen der EU-Referenzlaboratorien gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleiben so lange gültig, bis – unbeschadet des Artikels 91 Absatz 3 Buchstabe a – in jedem der betroffenen Bereiche ein EU-Referenzlaboratorium gemäß Artikel 91 Absatz 2 dieser Verordnung benannt worden ist.

Änderungsantrag  290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 142 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie die Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG und 97/78/EG werden mit Wirkung vom [Office of Publications, please insert date of entry into force of this Regulation + 3 years] aufgehoben.

2. Die Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG und 97/78/EG werden mit Wirkung vom [Office of Publications, please insert date of entry into force of this Regulation + 3 years] aufgehoben.

Begründung

Eine Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 würde zu Unklarheiten führen hinsichtlich spezifischer Bestimmungen zur Genusstauglichkeit von tierischen Erzeugnissen, die durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag nicht abgedeckt sind.

Änderungsantrag  291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 148

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird wie folgt geändert:

entfällt

(a) Artikel 32 wird wie folgt geändert:

 

i) Die Unterabsätze 1 und 2 werden gestrichen;

 

ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Personen, die eine Zulassung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel beantragen, beteiligen sich an den Kosten der Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union und der nationalen Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of this Regulation] für diesen Bereich benannt werden.“;

 

iii) in Unterabsatz 5 werden die Worte „und zum Anhang“ gestrichen;

 

iv) in Unterabsatz 6 werden die Worte „die eine Änderung des Anhangs betreffen,“ gestrichen;

 

(b) der Anhang wird aufgehoben.

 

Begründung

Das Labor für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bleibt bestehen.

Änderungsantrag  292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 149

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Artikel 7, 21 und Anhang II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert:

entfällt

(a) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

 

„eine schriftliche Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller drei Proben des Futtermittelzusatzstoffes direkt an das in Artikel 21 genannte Referenzlaboratorium der Europäischen Union übermittelt hat;“

 

(b) Artikel 21 wird wie folgt geändert:

 

i) Die Absätze 1, 3 und 4 werden gestrichen;

 

ii) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Personen, die eine Zulassung von Zusatzstoffen beantragen, beteiligen sich an den Kosten der Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union und der nationalen Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of this Regulation] für diesen Bereich benannt werden.“;

 

(c) Anhang II wird aufgehoben.

 

Begründung

Das gemeinschaftliche Referenzlabor gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung bleibt bestehen.

Änderungsantrag  293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 150 – Absatz 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) NR. 1/2005

Artikel 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Artikel 14, 15, 16 und 21, der Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 23, 24 und 26 werden aufgehoben bzw. gestrichen;

(b) die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 23, 24 und 26 gelten weiter bis zur Annahme der Legislativvorschläge gemäß Artikel 18;

Änderungsantrag  294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 151 – Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 396/2005

Artikel 26, 27, 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist.

2. Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten weiter bis zu dem Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den Legislativvorschlägen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung festgelegt werden.

Änderungsantrag  295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 151 – Absatz 3

Verordnung (EG) Nr. 396/2005

Artikel 26, 27, 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt wird, ab wann die in Absatz 2 genannten Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 nicht mehr gelten. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 16 dieser Verordnung vorgesehen sind.

entfällt

Änderungsantrag  296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 27 – Absätze 3 bis 6 und 8 bis 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) die Absätze 2 bis 14 werden gestrichen;

ii) die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 14 werden gestrichen;

 

Begründung

Das Verbot, Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben anderer Kontrollstellen zu übertragen und Ausnahmen zu gewähren, muss in Kraft bleiben.

Änderungsantrag  297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 153 – Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 27, 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 27 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist.

2. Artikel 27 Absätze 3 bis 14 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist.

Änderungsantrag  298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 153 – Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 27, 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Artikel 27 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist.

5. Artikel 27 Absätze 3 bis 6 und 8 bis 14 sowie Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist.

Änderungsantrag  299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 – Absatz 2

Richtlinie 2009/128/EG

Artikel 8 und Anhang II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2, die Absätze 3, 4, 6 und 7 sowie Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist.

2. Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2, die Absätze 3, 4, 6 sowie Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG gelten weiter bis zu dem Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den Legislativvorschlägen gemäß Artikel 22 dieser Verordnung festgelegt werden.

Änderungsantrag  300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 159 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt wird, ab wann die in Absatz 2 genannten Bestimmungen nicht mehr gelten. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 22 dieser Verordnung vorgesehen sind.

entfällt

Änderungsantrag  301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 161 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EU) Nr. […]/2013

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 93 der vorgenannten Verordnung;

entfällt

Änderungsantrag  302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 161 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EU) Nr. […]/2013

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette.

Änderungsantrag  303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 161 – Absatz 1 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. […]/2013

Artikel 29 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Finanzhilfe kann einem einzigen nationalen Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat für jedes EU-Referenzlaboratorium für Pflanzengesundheit während höchstens drei Jahren nach der Benennung dieses EU-Referenzlaboratoriums gewährt werden.“.

2. Die Finanzhilfe gemäß Absatz 1 kann einem einzigen nationalen Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat für jedes EU-Referenzlaboratorium für Pflanzengesundheit während höchstens drei Jahren nach der Benennung dieses EU-Referenzlaboratoriums gewährt werden.“.

Änderungsantrag  304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 162 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die Kommission einen umfassenden Leitfaden bereit, um Unternehmer und nationale Behörden bei der Durchführung dieser Verordnung wirksam zu unterstützen.

Änderungsantrag  305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 162 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung vor, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Verringerung des Verwaltungsaufwands für den privaten Sektor und der Wirksamkeit und Effizienz der seitens der zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen.

Änderungsantrag  306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 162 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. In dem Bereich, der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h geregelt ist, gilt diese Verordnung ab dem [Office of Publications, please insert date of application of the Regulation on plant reproductive material], mit folgenden Ausnahmen:

entfällt

(a) Die Artikel 93, 94 und 97 gelten gemäß Absatz 1;

 

(b) Artikel 33 Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt ab dem [Office of Publications, please insert date of entry into force of this Regulation + 5 years].

 

Änderungsantrag  307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 162 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, die Artikel 45 bis 62 und 76 bis 84, Artikel 150 Buchstabe b, Artikel 152 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 154 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 155 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 156 Buchstabe b gelten ab dem [Office of Publications, please insert date of entry into force this Regulation + 3 years].

4. Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, die Artikel 45 bis 62 und 76 bis 84, Artikel 152 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i, Artikel 154 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 155 Buchstabe b Ziffer i gelten ab dem [Office of Publications, please insert date of entry into force this Regulation + 3 years]. Artikel 150 Buchstabe b und Artikel 156 Buchstabe b finden keine Anwendung, bis die delegierten Rechtsakte, die sie ersetzen, in Kraft treten.

Begründung

Buchstabe c Ziffer i fällt in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags. Mit Artikel 150 Buchstabe b und Artikel 156 Buchstabe b werden wichtige Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und der Verordnung Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung gestrichen. Diese Streichungen sollten nicht erfolgen, bis die delegierten Rechtsakte, die diese Bestimmungen ersetzen, in Kraft treten.

Änderungsantrag  308

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der amtlichen Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g zu überprüfen, sowie der anderen amtlichen Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g durchgeführt werden, sind Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer und die Gebiete zu lesen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on protective measures against pests of plants] aufgeführt sind; Bezugnahmen auf das Gebiet der Union sind in diesem Zusammenhang als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne die in dem vorgenannten Anhang aufgeführten Gebiete zu lesen.

entfällt

Änderungsantrag  309

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Kapitel I – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch Antibiotikaresistenzen

Begründung

Ein übermäßiger Einsatz von Tierarzneierzeugnissen, die Antibiotika enthalten, hat in Europa zu einer erhöhten Antibiotikaresistenz bei Mensch und Tier geführt. Diese Entwicklung stellt eine Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar; die Union sollte daher Wege finden, den Einsatz solcher Tierarzneierzeugnisse zu verringern. Die mit Antibiotikaresistenz einhergehenden Risiken werden daher Teil der Ausbildung des für die amtlichen Kontrollen vorgesehenen Personals.

Änderungsantrag  310

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Kapitel I – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl, für die Umwelt sowie für die Identität und Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial

6. Die verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl sowie für die Umwelt

Änderungsantrag  311

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IIIa (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang IIIa

 

Amtliche Fachassistenten

 

1. Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten ernennen, die sich entsprechend den nachstehenden Anforderungen einer Schulung unterzogen und eine Prüfung bestanden haben.

 

2. Für diese Prüfungen hat die zuständige Behörde Sorge zu tragen. Um zu diesen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen die Bewerber nachweisen können, dass sie sich folgenden Schulungen unterzogen haben:

 

(a) mindestens 500 Stunden theoretische Schulung und mindestens 400 Stunden praktische Schulung in Bezug auf die unter Nummer 5 aufgeführten Themenbereiche; und

 

(b) zusätzliche Schulungen, durch die amtliche Fachassistenten in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben fachkundig zu erfüllen.

 

3. Die unter Nummer 2 Buchstabe a genannte praktische Schulung hat in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes sowie in Haltungsbetrieben und sonstigen einschlägigen Betrieben zu erfolgen.

 

4. Die Schulung und die Prüfungen müssen sich hauptsächlich auf rotes Fleisch oder auf Geflügelfleisch beziehen. Personen, die die Schulung für einen der beiden Bereiche absolvieren und die entsprechende Prüfung bestanden haben, müssen sich nur einer verkürzten Schulung unterziehen, um die Prüfung für den anderen Bereich abzulegen. Die Schulung und die Prüfung sollten sich gegebenenfalls auch auf frei lebendes Wild, Farmwild und Hasentiere erstrecken.

 

5. Die Schulung für amtliche Fachassistenten muss folgende Themenbereiche betreffen und die Prüfungen müssen das Vorhandensein der entsprechenden Kenntnisse bestätigen:

 

(a) in Bezug auf Haltungsbetriebe:

 

(i) theoretischer Teil:

 

– Kenntnis der landwirtschaftlichen Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels usw.;

 

– bewährte Verfahren der Viehhaltung;

 

– Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Virus-, Bakterien-, Parasitenerkrankungen usw.;

 

– Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen;

 

– Hygiene- und Gesundheitskontrollen;

 

– Tierschutz im Haltungsbetrieb und beim Transport;

 

– Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein;

 

– einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

 

– Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle;

 

(ii) praktischer Teil:

 

– Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Haltungsformen und Aufzuchtmethoden;

 

– Besichtigung von Produktionsbetrieben;

 

– Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren;

 

– Laborvorführungen;

 

– Veterinärkontrollen;

 

– Dokumentation;

 

(b) in Bezug auf Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

 

(i) theoretischer Teil:

 

– Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologie in der Fleischwirtschaft;

 

– Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene und der Arbeitshygiene;

 

– HACCP-Verfahren und Überprüfung der HACCP-gestützten Verfahren;

 

– Tierschutz beim Entladen nach dem Transport und bei der Schlachtung;

 

– Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;

 

– Grundkenntnisse der Schlachttierpathologie;

 

– Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie von Schlachttieren;

 

– einschlägige Kenntnisse in Bezug auf TSE und andere wichtige Zoonosen und Zoonoseerreger;

 

– Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch;

 

– Grundkenntnisse der Mikrobiologie;

 

– Schlachttieruntersuchung;

 

– Trichinenuntersuchung;

 

– Fleischuntersuchung;

 

– administrative Aufgaben;

 

– Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

 

– Probenahmeverfahren;

 

– Betrugsfragen;

 

(ii) praktischer Teil:

 

– Kennzeichnung von Tieren;

 

– Überprüfung des Alters;

 

– Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;

 

– Fleischuntersuchung im Schlachthof;

 

– Trichinenuntersuchung;

 

– Bestimmung von Tierarten durch Untersuchung artentypischer Tierkörperteile;

 

– Bestimmung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen, und Erläuterungen dazu;

 

– Hygienekontrolle, einschließlich Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren;

 

– Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung;

 

– Probeentnahme;

 

– Rückverfolgbarkeit von Fleisch;

 

– Dokumentation.

 

6. Die amtlichen Fachassistenten müssen durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur ihre Kenntnisse aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie müssen sich so weit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen unterziehen.

 

7. Bereits zu amtlichen Fachassistenten ernannte Personen müssen hinreichende Kenntnisse in den unter Nummer 5 genannten Bereichen haben. Gegebenenfalls müssen sie diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

 

8. Führen die amtlichen Fachassistenten nur Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung durch, so muss die zuständige Behörde lediglich sicherstellen, dass sie für diese Aufgaben angemessen geschult werden.

Änderungsantrag  312

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang III

Anhang IV

Merkmale der Analysemethoden

Merkmale der Analysemethoden

Änderungsantrag  313

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang IV

Anhang V

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 142 Absatz 3

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 142 Absatz 3

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Lebensmittelsicherheit hat bei der Tätigkeit der Union stets eine zentrale Rolle gespielt. Die Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus für Menschen, Tiere und Pflanzen auf allen Stufen der Lebensmittelkette gehört zu den Zielen des Vertrags über die Europäische Union und hat im Laufe der Jahre zu einem Bestand von etwa 70 Rechtsakten geführt. Dies ermöglicht es der europäischen Lebensmittelindustrie, international anerkannte Sicherheits- und Qualitätsstandards zu erreichen.

Mit einer Gesamtproduktion der Lebensmittelkette von jährlich etwa 750 Mrd. EUR ist die Agrar- und Lebensmittelindustrie die zweitwichtigste Branche in der EU. Von der Primärerzeugung bis hin zu Einzelhandel und Gaststätten sind in ihr mehr als 48 Mio. Menschen beschäftigt.

Amtliche Kontrollen sind in der Lebensmittelkette ein wesentliches Element, um neben der ordnungsgemäßen Umsetzung der umfassenden Rechtsvorschriften ein hohes Gesundheitsschutzniveau auf allen Stufen der Lebensmittelkette sicherzustellen und Vertrauen bei den Verbrauchern zu erzeugen. Für die Bereiche Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit und Tierschutz sind die Kontrollen derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geregelt, während die Kontrollen für die sonstigen Bereiche, wie die Überprüfung der Tierarzneimittelrückstände bei lebenden Tieren oder Kontrollen im Bereich Pflanzengesundheit spezifischen Rechtsvorschriften unterliegen.

Um einen harmonisierten allgemeinen Rahmen zu schaffen, werden in dem Verordnungsvorschlag die Kontrollen für alle Bereiche der Lebensmittelkette in einem Rechtstext vereint (derzeit werden diese Kontrollen von etwa 16 Rechtsvorschriften in Form von Verordnungen und Richtlinien geregelt). Der Vorschlag enthält eine eingehende Überprüfung der geltenden Bestimmungen, damit einander überschneidende Vorschriften gestrichen werden können, und ermöglicht ein der Situation angemessenes und flexibles Vorgehen, um schneller auf Notsituationen reagieren zu können, wie die Schaffung beschleunigter Verfahren zur Akkreditierung amtlicher Laboratorien.

Der bisher von der EU entwickelte Rechtsrahmen hat sich in Bezug auf die Vorbeugung von und die Reaktion auf Risiken insgesamt als wirksam erwiesen. Gerade wegen der Kontrollen, denen sie unterzogen werden, zählen die Produkte der EU zu den sichersten in der ganzen Welt. Nichtsdestoweniger bringen der moderne globalisierte Markt und insbesondere die immer länger und komplexer werdende Lebensmittelkette neue Risiken für die EU mit sich und bedürfen einer kontinuierlichen Verbesserung der Kontrollen entlang der gesamten Lebensmittelkette. Die festgestellten Mängel in den geltenden Rechtsvorschriften machen weitere Verbesserungen erforderlich, und zwar:

– eine Vereinfachung des allgemeinen Rechtsrahmens, der durch Zersplitterung und Überschneidungen gekennzeichnet ist und daher auf nationaler Ebene unterschiedlich ausgelegt und durchgeführt wird;

– eine konsequentere Anwendung des Grundsatzes der „risikobasierten Kontrollen“;

– die Bereinigung der derzeitigen Ungewissheiten hinsichtlich der langfristigen Nachhaltigkeit der amtlichen Kontrollen unter Sicherstellung einer angemessenen und konsequenten Finanzierung dieser Kontrollen;

– eine kohärente Vorgehensweise in Bezug auf alle Sektoren; außerdem muss die Berechnungsmethode für die Gebühren transparent und öffentlich gemacht werden;

– eine systematischere und konsequentere Verwendung von Instrumenten zur Verwaltungszusammenarbeit und von EDV-Systemen;

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Berichterstatter den Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines einheitlichen und harmonisierten Rahmens für die amtlichen Kontrollverfahren, der den Zielen der Mitteilung zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union entspricht. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass mit der vorgeschlagenen Verordnung das Ziel, dem gesamten Kontrollsystem mehr Kohärenz zu verleihen, erreicht wird, wenn die Verordnung nach ihrem Inkrafttreten möglichst keinen Raum für unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten lässt.

Der Berichterstatter begrüßt den integrierten Ansatz in der vorgeschlagenen Verordnung und unterstützt den Ansatz der risikobasierten Kontrollen.

Zudem ist er der Auffassung, dass die Kontrollen an den Grenzen und in der Fleischbranche nicht verringert werden können und dürfen, weshalb hochqualifiziertes Personal mit den Kontrollen betraut werden muss, das in der Lage ist, das Auftreten möglicher Risiken und Gefahren für die Gesundheit des Menschen zu erkennen.

Mindesthäufigkeit der Kontrollen

Die Harmonisierung der Häufigkeit der Kontrollen wird den Verbrauchern Sicherheitsgarantien geben. Der Berichterstatter schlägt deshalb eine risikobasierte Mindesthäufigkeit der Kontrollen vor, die für jedes Produkt, jeden Prozess oder jede Tätigkeit differenziert festgelegt wird. Dadurch sollen starke Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden, wie sie im Milchsektor festzustellen sind, in dem die Kontrollen in manchen Mitgliedstaaten alle zehn Jahre und in anderen jährlich stattfinden. Dies wirkt sich nicht nur auf den Endpreis aus, sondern kann die Sicherheit des in Verkehr gebrachten Produkts beeinträchtigen. Daher muss durch ein einheitliches Kontrollsystem, das in jedem EU-Mitgliedstaat eine gleiche Häufigkeit vorsieht, ein Klima des Vertrauens für die Verbraucher geschaffen werden.

Lebensmittelbetrug

Das umfassende Regelwerk hat die europäischen Verbraucher jedoch nicht vor möglichen Betrügereien im Lebensmittelbereich geschützt, wie der jüngste Pferdefleischskandal gezeigt hat. Um neue Fälle weitestgehend zu vermeiden, schlägt der Berichterstatter daher die Schaffung europäischer Referenzzentren vor, speziell zuständig für die Entwicklung und Bewertung von Methoden, die im Falle von vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung angewandt werden sollen.

Befreiung der Kleinstunternehmen und Gebühren

Auch wenn der Berichterstatter den Grundsatz, Kleinstunternehmen von Pflichtgebühren und Kostenbeiträgen zu befreien, begrüßt und unterstützt, so ist er der Ansicht, dass die ausgearbeiteten Kriterien zu weit gefasst sind und dazu führen würden, dass 80 bis 90 % der in der Lebensmittelkette tätigen Unternehmen von der Zahlung befreit werden. Diese Vorschrift könnte eine Verringerung der Kontrollen und/oder einen Anstieg der Gebühren für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 2 Mio. EUR zur Folge haben. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Kosten für die Schulung des Personals, das die Kontrollen durchführt, von der Berechnung der Gebühren oder Kostenbeiträge ausgenommen werden müssen. Diese Kosten sollten gänzlich zulasten der zuständigen Behörde gehen, um die Qualität der angebotenen Dienstleistung sicherzustellen. Zudem sollten die von der zuständigen Behörde erhobenen Gebühren oder Kostenbeiträge die für die Kontrollen anfallenden Kosten vollständig decken.

In Anbetracht der Tatsache, dass im Vorfeld der Erstellung des Berichts keine Möglichkeit zum Meinungsaustausch bestand, hat der Berichterstatter sein Augenmerk zunächst lediglich auf die wichtigsten Aspekte gerichtet und behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beiträge zum vorgeschlagenen Text zu leisten und diesen zu ergänzen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung(*) (21.1.2014)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)
(COM(2013)0265) – C7‑0123/2013 – 2013/0140(COD))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Britta Reimers

(*)         Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette schaffen und eine EU-weit einheitliche Anwendung der geltenden Bestimmungen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Lebensmittelprodukte erreichen möchte.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Verordnung schlägt die Kommission vor, weitere Kontrollbereiche außerhalb der Lebensmittelkette, wie z. B. Pflanzenschutzmittel, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial einschließlich forstlichen Materials einzubeziehen. Dies erscheint bedenklich, da die Zielsetzung der erforderlichen Kontrollen und auch die Prüfkriterien nicht mit denen der Lebensmittelkette vergleichbar sind. Die Vorgaben zu den Kontrollen im Bereich der Pflanzenschutzmittel, der Pflanzengesundheit und der Pflanzenvermehrung sollten daher weiterhin im jeweiligen EU-Fachrecht verankert bleiben. Dies gilt auch für die Vorschläge zum Inverkehrbringen des Materials.

Der Kommissionsvorschlag erweitert den Anwendungsbereich der Kontrollverordnung ferner auf „andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durchgeführt werden“. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Zum Zwecke eines einheitlichen EU-Regelwerks für amtliche Kontrolle ist es jedoch nicht erforderlich, auch für andere amtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörde außerhalb der amtlichen Kontrolle EU-weit verbindliche Regelungen einzuführen.

Des Weiteren enthält der Verordnungsvorschlag in allen Regelungsbereichen Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte, insbesondere in den Artikeln 15-24 des Legislativvorschlages. Die von der Kommission vorgesehenen Regelungsbereiche umfassen unter anderem die Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden, die einheitlichen Anforderungen an die Durchführung von Kontrollen, die zu ergreifenden Maßnahmen und insbesondere die Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen. Alle Bestimmungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Überwachungstätigkeit der Mitgliedstaaten haben, müssen direkt in die Verordnung aufgenommen werden.

Soweit auch im Rahmen europäischer Verordnungsregelungen zumindest mitgliedstaatliche Konkretisierungsbefugnisse anerkannt sind, fehlen entsprechende Spielräume für die nationalen Gesetzgeber. Vielmehr belegen die in sehr großer Zahl vorgesehenen Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte, dass der Verordnungsvorschlag weit über die Kompetenzzuweisung des Artikels 114 AEUV hinausgeht. Artikel 114 AEUV bildet für den europäischen Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für die Schaffung und die Funktionsweise des Binnenmarktes für Lebensmittelprodukte. Dabei ist nach Artikel 114 Absatz 3 AEUV von einem hohen Schutzniveau auszugehen. Der vorliegende Verordnungsvorschlag schafft dagegen eine Rechtsgrundlage für umfassende und ausschließlich durch den europäischen Gesetzgeber bestimmte verbindliche Regelungen für das Verwaltungsverfahren, auch für Bereiche, die über den der amtlichen Kontrollen hinausgehen. Das ist nicht verhältnismäßig.

Des Weiteren geht die Frage, auf welche Art und Weise die Mitgliedstaaten Verstöße gegen Rechtsvorschriften abstellen, weit über das Konzept hinaus, nach dem die Verlässlichkeit amtlicher Kontrollen in der EU oder die Durchsetzung notwendiger EU-Standards im Binnenmarkt sichergestellt wird.

Bei der Finanzierung der amtlichen Kontrollen muss darauf geachtet werden, dass insbesondere die Vorschriften zur Festsetzung der Gebühren klar und eindeutig sind. Denn nur so kann eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten erreicht werden. Bei der Ausgestaltung der Gebühren sollte der bürokratische Aufwand bei der Gebührenerhebung auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Kontrollen im Sinne der Daseinsvorsorge liegen im allgemeinen öffentlichen Interesse und sind daher eine öffentliche Aufgabe, die in diesem Sinn auch zu finanzieren ist. Nur zusätzliche Kontrollen sollten gebührenpflichtig sein. Dies führt dazu, den Anreiz zu schaffen, zusätzliche Kontrollen, und damit Kosten, zu vermeiden. Die Festlegung der Kosten darf zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen.

Es ist zu begrüßen, dass der Grundsatz der Transparenz bei der Verwendung der über Gebühren eingenommenen Gelder Anwendung findet. Dies darf allerdings nicht zu erheblichem Mehraufwand an Bürokratie führen. Es muss ferner darauf hingewiesen werden, dass das Haushaltsrecht der Parlamente in den Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden darf.

Der Kommissionsvorschlag sorgt letztlich nicht für klarere Strukturen. Ziel sollte es sein, das System der amtlichen Kontrollen effizienter und überschaubarer zu machen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Amtliche Kontrollen sollten von Mitarbeitern vorgenommen werden, die keinem Interessenkonflikt unterworfen sind und insbesondere weder unmittelbar noch durch einen Ehepartner in eine wirtschaftliche Tätigkeit eingebunden sind, die den festgelegten amtlichen Kontrollen unterliegt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, damit die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführen, personell und materiell angemessen ausgestattet sind. Zwar müssen in erster Linie die Unternehmer gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, aber ihr dafür eingerichtetes System der Eigenkontrollen muss um ein gesondertes System von amtlichen Kontrollen ergänzt werden, das die Mitgliedstaaten für eine wirksame Marktüberwachung entlang der Lebensmittelkette nutzen. Ein solches System ist naturgemäß komplex und aufwändig und sollte konstant mit für die amtlichen Kontrollen ausreichenden, dem Durchsetzungsbedarf zu jedem beliebigen Zeitpunkt angemessenen Ressourcen ausgestattet sein. Zur Verringerung der Abhängigkeit des Systems der amtlichen Kontrollen von öffentlichen Geldern sollten die zuständigen Behörden Gebühren zum Ausgleich der Kosten erheben, die bei der amtlichen Kontrolle bestimmter Unternehmer und bei bestimmten Tätigkeiten entstehen, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette in Unionsvorschriften über Lebens- und Futtermittelhygiene oder in Vorschriften über Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial eine Registrierung oder Zulassung vorgeschrieben ist. Gebühren sollten bei den Unternehmern außerdem zum Ausgleich der Kosten erhoben werden, die bei den amtlichen Kontrollen entstehen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen bzw. an Grenzkontrollstellen durchführen.

(54) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, damit die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführen, personell und materiell angemessen ausgestattet sind. Zwar müssen in erster Linie die Unternehmer gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, aber ihr dafür eingerichtetes System der Eigenkontrollen muss um ein gesondertes System von amtlichen Kontrollen ergänzt werden, das die Mitgliedstaaten für eine wirksame Marktüberwachung entlang der Lebensmittelkette nutzen. Ein solches System ist naturgemäß komplex und aufwändig und sollte konstant mit für die amtlichen Kontrollen ausreichenden, dem Durchsetzungsbedarf zu jedem beliebigen Zeitpunkt angemessenen Ressourcen ausgestattet sein.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten bei der Produktion und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial und im Zusammenhang mit dem Tierwohl sollten die zuständigen Behörden Zugang zu aktuellen, verlässlichen und schlüssigen technischen Daten sowie zu Forschungsergebnissen, neuen Techniken und Fachwissen haben, um die in diesen Bereichen geltenden Unionsrechtsvorschriften korrekt anwenden zu können. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial und für Tierwohl zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen.

(61) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten bei der Produktion und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial und im Zusammenhang mit dem Tierwohl sollten die zuständigen Behörden Zugang zu aktuellen, verlässlichen und schlüssigen technischen Daten sowie zu Forschungsergebnissen, neuen Techniken und Fachwissen haben, um die in diesen Bereichen geltenden Unionsrechtsvorschriften korrekt anwenden zu können. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial und für Tierwohl zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen. Die Struktur eines Referenzzentrums für Tierwohl sollte auf den Erfahrungen aus dem Pilotprojekt EUWelNet – (Koordiniertes europäisches Tierschutznetz) beruhen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Vorschriften über Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz und die Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);

(a) Vorschriften über Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung der Handelsgüte und fairer Handelspraktiken und über den Schutz und die Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);

Begründung

Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Kontrolle der Handelsgüte zum Geltungsbereich der Verordnung gehört, damit Lebensmittelbetrug strafrechtlich verfolgt werden kann.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Vorschriften über die Tiergesundheit;

(d) Vorschriften über die Tiergesundheit, insbesondere wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen durch die Unternehmer stehen;

Begründung

Mit dieser Änderung soll dafür Sorge getragen werden, dass der Vorschlag lediglich auf die im Bereich der Tiergesundheit tätigen Unternehmer und nicht auf die zuständigen Behörden bei der Durchführung der Programme zur epidemiologischen Überwachung bzw. der Tilgungsprogramme angewendet wird.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ka) Vorschriften für die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Begründung

Aus der Begründung und den Erwägungsgründen geht deutlich hervor, dass die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die zuvor durch andere Vorschriften geregelt war, nun zum Geltungsbereich des Vorschlags der Kommission gehört. Dies ist jedoch nicht ausdrücklich in Artikel 1 festgelegt. Es sollte ein Bezug aufgenommen werden, damit keine Zweifel hinsichtlich des Geltungsbereichs der Verordnung aufkommen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) der Bestimmungen der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel.

Begründung

Damit ist klargestellt, dass diese Verordnung nicht für den Bereich der Tierarzneimittelherstellung gilt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind,

(a) die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Organisation oder die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind,

Begründung

Mit der ursprünglichen Fassung dieser Begriffsbestimmung wären die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden nicht berücksichtigt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) alle anderen Behörden, denen diese Verantwortung übertragen wurde,

(b) alle anderen lokalen oder regionalen Behörden, denen diese Zuständigkeit übertragen wurde,

Begründung

Es sollte weiter der in der Verordnung 882/04 genannte Begriff verwendet werden, um eine Abgrenzung zum in Artikel 3 genannten Konzept der Behörde zu schaffen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. „Tiere“ Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health];

6. „Tiere“ Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health], mit der Ausnahme von Heimtieren;

Begründung

Da für Heimtiere abweichende Kontrollvorschriften gelten, sollte der Begriff „Heimtiere“ von der Definition „Tiere“ abgegrenzt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 22 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) alle anderen Personen, die – soweit in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen – von den zuständigen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen befugt sind;

(b) alle anderen Personen, die – soweit in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen – von den zuständigen Behörden zur Ausstellung und Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen befugt sind;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

25. „amtliche Attestierung“ jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die der Unternehmer unter der Aufsicht – mittels gezielter amtlicher Kontrollen – der zuständigen Behörde oder die zuständige Behörde selbst vergibt und das bzw. die die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;

25. „amtliche Attestierung“ jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die die zuständige Behörde selbst vergibt und das bzw. die die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;

Begründung

Eine amtliche Attestierung durch den Unternehmer ist abzulehnen. Das amtliche Bescheinigungs- bzw. Attestierungsverfahren sollte weiterhin ausschließlich in der Zuständigkeit der amtlichen Behörde bleiben.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 28 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Tiere oder Waren,

(a) Tiere, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Waren,

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 28 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Tätigkeiten unter der Verantwortung von Unternehmern, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten, sowie Ausrüstungsgegenstände, Transportmittel, Stoffe und Materialien, die für diese Tätigkeiten verwendet werden,

(b) Tätigkeiten unter der Verantwortung von Unternehmern, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten, sowie Ausrüstungsgegenstände, Transportmittel, Stoffe, Materialien und Pflanzenschutzmittel, die für diese Tätigkeiten verwendet werden,

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 28 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Orte, an denen die Unternehmer ihre Tätigkeiten durchführen;

(c) Orte, an denen die Unternehmer ihre Tätigkeiten durchführen, und gegebenenfalls angrenzende Gebiete;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 28 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) die zu den unter den Buchstaben a, b und c genannten Prüfungen vorliegenden Unterlagen;

Begründung

Es muss geprüft werden, ob die Unterlagen den geltenden Vorschriften entsprechen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29. „Grenzkontrollstelle“ den Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, der von einem Mitgliedstaat benannt wird und an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 stattfinden;

29. „Grenzkontrollstelle“ die Überwachungsstelle mit den dazu gehörenden Einrichtungen, die von einem Mitgliedstaat benannt wird und in der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 stattfinden;

Begründung

Durch den Begriff „Stelle“ wird mehr auf die Funktion als auf die Örtlichkeit abgestellt. Das Wort „Stelle“ entspricht den Definitionen der deutschen Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der österreichischen Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

30. „Audit“ eine systematische und unabhängige Prüfung, mit der festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und deren Ergebnisse den geplanten Maßnahmen entsprechen und ob diese Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden und zielführend sind;

30. „Audit“ einen systematischen, unabhängigen und dokumentierten Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und zu deren objektiver Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind;

Begründung

Es handelt sich wohl um einen Übersetzungsfehler, der zu Unklarheiten bei der Auslegung führen könnte. Daher wird vorgeschlagen, den Wortlaut aus der DIN EN ISO 19011 zu verwenden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

40. „Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen“ die Regelungen und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden treffen, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten kohärent und wirksam sind;

40. „Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen“ die Regelungen und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden treffen, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten wirksam sind;

Begründung

Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die zuständigen Behörden neben dem Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen zusätzlich nun auch ein Verfahren zur Überprüfung der „Kohärenz“ einführen. Unabhängig von der Unklarheit, was unter diesem Begriff zu verstehen ist, ist zu erwarten, dass dies mit weiterem Aufwand verbunden ist, dessen Nutzen nicht ersichtlich ist.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) „Dokumentenprüfung“ die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, den Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 oder den gemäß Artikel 75 Absatz 3, Artikel 125 Absatz 4, Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten begleiten müssen;

(46) „Dokumentenprüfung“ die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, den Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 oder den gemäß Artikel 75 Absatz 3, Artikel 125 Absatz 4, Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten begleiten müssen;

Begründung

Die Prüfung der Attestierung erfolgt nicht im Rahmen der Dokumentenprüfung, sondern der Nämlichkeitskontrolle.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) „Nämlichkeitskontrolle“ eine Sichtprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung – einschließlich der Markierungen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln – mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten;

(47) „Nämlichkeitskontrolle“ eine Sichtprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung – einschließlich der Markierungen auf Tieren, Attestierungen, Siegeln und Transportmitteln – mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten;

Begründung

Die Prüfung der Attestierung erfolgt nicht im Rahmen der Dokumentenprüfung, sondern der Nämlichkeitskontrolle.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

56. „Kontrollplan“ eine von den zuständigen Behörden erstellte Beschreibung mit Informationen über Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen sowie über seine Funktionsweise und die im Einzelnen für einen bestimmten Zeitraum geplanten amtlichen Kontrollen in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen;

entfällt

Begründung

Die Bestimmung des Begriffs „Kontrollplan“ erscheint zu weit gehend, wenn hier „die im Einzelnen […] geplanten amtlichen Kontrollen“ erfasst sein sollen. Die Vorgabe, Kontrollen im Einzelnen im Rahmen eines Kontrollplans darzustellen, wird von den zuständigen Behörden kaum zu erfüllen sein.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 57 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(57a) „Handelsgüte“ alle Merkmale und Eigenschaften eines Lebensmittels, die sich aus den Auflagen ergeben, die in den verbindlichen Bestimmungen zu Ausgangsstoffen oder bei der Herstellung verwendeten Zutaten, zu den bei der Herstellung eingesetzten Verfahren und zu der Zusammensetzung und Aufmachung des Endprodukts festgelegt sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit der Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) durch Schaffung eines zentralen elektronischen Verwaltungssystems ein zentrales Kontrollregister einrichten, damit sichergestellt ist, dass sich die betreffenden Stellen bei der Kontrolle sowie bei der Verwaltung dieser Kontrollen abstimmen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Einklang mit der Verordnung [xxx.2013] (horizontale GAP-Verordnung) beinhaltet das unter Buchstabe ba genannte Register Cross-Compliance-Kontrollen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit der Durchführung von Kontrollen betrauen, mit denen die Einhaltung oder die Anwendung von Vorschriften überprüft werden soll, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind; dies gilt auch für Vorschriften über spezifische Risiken, die sich aus dem Vorhandensein gebietsfremder Arten in der Union ergeben können.

5. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit der Durchführung von Kontrollen betrauen, mit denen die Einhaltung oder die Anwendung von Vorschriften überprüft werden soll.

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll Kohärenz mit dem vorgeschlagenen Geltungsbereich herstellen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten bestimmen, wie die Informationen gemäß Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Begründung

Diese Regelung ist überflüssig. Es kann den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie sie die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Regelungen, die gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten von Personen durchgeführt werden, die keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind;

(c) Regelungen, die gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten von Mitarbeitern durchgeführt werden, die keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Mitarbeiter weder selbst noch durch ihre Ehepartner in eine wirtschaftliche Tätigkeit eingebunden sind, die den festgelegten amtlichen Kontrollen unterliegt;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Interesse der Kohärenz bei der Auslegung und Durchführung der amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten umfasst die unter Buchstabe c genannte Schulung die Teilnahme an Besuchen in anderen Mitgliedstaaten, damit sich das Personal dort ein Bild über den Ablauf der amtlichen Kontrollen machen kann.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Damit das in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 genannte Personal der zuständigen Behörden über die erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen verfügt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die besonderen Qualifikations- und Schulungsanforderungen an dieses Personals zu erlassen, wobei den wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen Rechnung zu tragen ist, die für die Durchführung von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in den einzelnen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen erforderlich sind.

entfällt

Begründung

Es erscheint nicht notwendig, die Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu Qualifikations-und Schulungsanforderungen zu ermächtigen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Durchführung der Audits gemäß Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Begründung

Es ist nicht erforderlich, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Regelungen zur Durchführung von Audits festlegt. Erstens sind die von der Kommission erlassenen Leitlinien für Audits (2006/677) ausreichend. Zweitens haben die Mitgliedstaaten seit Jahren Systeme für die Durchführung und unabhängige Prüfung von Audits. Durchführungsrechtsakte sind deshalb nicht notwendig.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verschwiegenheitspflicht des Personals der zuständigen Behörden

Verschwiegenheitspflicht des im Dienste der zuständigen Behörden stehenden Personals

Begründung

Die zuständigen Behörden können über eigenes und über Vertragspersonal verfügen; folglich sollte die Wendung „im Dienste“ zur Wiedergabe der unterschiedlichen Status des Personals der zuständigen Behörden aufgenommen werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) den Schutz der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person;

Begründung

Es sollte einen Mechanismus für Unternehmer geben, mit dem der Schutz streng vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) den Schutz des Know-hows einer natürlichen oder juristischen Person;

Es sollte einen Mechanismus für Unternehmer geben, mit dem der Schutz streng vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unter folgenden Bedingungen veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen:

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne, auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer betreffen, unter folgenden Bedingungen veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen:

Begründung

Die Vorschriften sind in diesem Bereich nicht harmonisiert, und diese Befugnis sollte auf das nationale Hoheitsgebiet eingeschränkt werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie

1. Die zuständigen Behörden unterziehen Unternehmer in angemessenen und an die Risiken, die in dem jeweiligen Bereich vorhanden sein können, angepassten Abständen sowie mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie

Begründung

Sofern vorab eine Risikoanalyse durchgeführt wird, gibt es keinen Grund für die Kontrolle „aller“ Unternehmer, die einen hohen finanziellen Aufwand verursachen würde.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Tieren und Waren,

i) Tieren, Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, sonstigen Gegenständen und Waren,

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) dem Ort, an dem die von den Unternehmern zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden,

iii) dem Ort, an dem die von den Unternehmern zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden, einschließlich des Herkunftsorts,

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der Unternehmer hat die amtliche Kontrolle beantragt.

entfällt

Begründung

Dies wiederspricht der bisherigen Haltung der Kommission, wonach Kontrollen unangekündigt sein müssen. Diese Option könnte dazu führen, dass finanzkräftigere Unternehmen gebührenpflichtige Kontrollen beantragen und so insbesondere hinsichtlich der Transparentmachung amtlicher Kontrollergebnisse Vorteile gegenüber anderen Unternehmen erzielen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der Aufwand für die Unternehmer gering ist.

5. Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der Aufwand für die Unternehmer gering ist. Wenn Unternehmer mehreren amtlichen Kontrollen unterzogen werden, sorgen die Mitgliedstaaten für eine koordinierte Herangehensweise, damit bestehende Kontrollmaßnahmen miteinander verbunden werden können. Für Unternehmer, die glaubhaft einen hohen und unnötigen Aufwand nachweisen können, sollte ein unabhängiges Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Kontrollen von Tieren und Waren auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;

(a) Kontrollen von Tieren, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Waren auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Inverkehrbringungs- und Vertriebsstufen;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Damit die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels einheitlich durchgeführt werden, legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten das Format fest, in dem die im vorgenannten Absatz erwähnten Informationen veröffentlicht werden; bei Bedarf aktualisiert sie dieses Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Begründung

Für die Information der Öffentlichkeit bedarf es keines EU-einheitlichen Formats. Maßgeblich ist der Umfang der Veröffentlichung, nicht die Form.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 dieses Artikels der Kommission vorgelegten Informationen stehen für die Veröffentlichung zur Verfügung oder werden der Öffentlichkeit auf andere Art und Weise zugänglich gemacht.

Begründung

Es dient der Transparenz, wenn die Berichte aller Mitgliedstaaten am selben Ort zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3. Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über die Einstufung einzelner, auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassener Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Begründung

Diese Befugnis sollte auf die nationalen Unternehmer beschränkt sein.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen detaillierte Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.

Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.

Begründung

Dem Kontrollpersonal sollte der notwendige Spielraum für die sachverständige Beurteilung erhalten bleiben.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständigen Behörden haben Verfahren, um die Kohärenz und Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu überprüfen.

2. Die zuständigen Behörden haben Verfahren, um die Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu überprüfen.

Begründung

Bei der amtlichen Kontrolle gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die „Kohärenz“ (gleiche Sachverhalte werden gleich kontrolliert) herzustellen. Es ist anzunehmen, dass hier aber weitergehende Verfahren zur Überprüfung gemeint sind, die mit zusätzlichem Aufwand verbunden sind, ohne dass ein Nutzen erkennbar wäre.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) ergreifen Abhilfemaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 2 genannten Verfahren Mängel bei Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten festgestellt werden;

(a) ergreifen Abhilfemaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 2 genannten Verfahren Mängel bei der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten festgestellt werden;

Begründung

Es ist nicht deutlich, was hier mit dem Begriff „Kohärenz“ gemeint ist. Es ist jedoch zu erwarten, dass dies mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, ohne dass der Nutzen erkennbar wäre.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden nutzen für die amtlichen Kontrollen Methoden und Techniken wie Screening, gezieltes Screening, Überprüfung, Inspektion, Audit, Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests.

1. Die zuständigen Behörden können für die amtlichen Kontrollen jeweils geeignete Methoden und Techniken wie beispielsweise, aber nicht nur, Screening, gezieltes Screening, Überprüfung, Inspektion, Audit, Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests nutzen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Anlagen von Erzeugern des Primärsektors und der Einrichtungen anderer Unternehmen, einschließlich ihrer Umgebung, ihres Betriebsgeländes, ihrer Büros, Ausrüstungen und Anlagen, ihres Maschinen- und Fuhrparks sowie ihrer Tiere und Waren;

i) der Anlagen von Erzeugern des Primärsektors und der Einrichtungen anderer Unternehmen, einschließlich ihrer Umgebung, ihres Betriebsgeländes und ihrer anderen Gelände, ihrer Büros, Ausrüstungen und Anlagen, ihres Maschinen- und Fuhrparks sowie ihrer Tiere, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstigen Gegenstände, Pflanzenschutzmittel und Waren;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) ihren Tieren und Waren,

(c) ihren Tieren, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, sonstigen Gegenständen, Pflanzenschutzmitteln und Waren,

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.

(d) ihren Dokumenten und anderen für die durchzuführende amtliche Kontrolle sachdienlichen Informationen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden bei dessen Arbeit.

2. Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden bei dessen Kontrollaufgaben.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken in Verbindung mit nicht zugelassenen Stoffen und mit der unzulässigen Verwendung zugelassener Stoffe zu berücksichtigen sind;

(a) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Risiken in Verbindung mit nicht zugelassenen Stoffen und mit der unzulässigen Verwendung zugelassener Stoffe zu berücksichtigen sind;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, dass den besonderen Gefahren und Risiken für die Tiergesundheit durch amtliche Kontrollen begegnet werden muss, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird;

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, dass den besonderen Risiken für die Tiergesundheit durch amtliche Kontrollen begegnet werden muss, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel;

i) amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel, um die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu überprüfen;

Begründung

Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die durch die vorgeschlagene Verordnung aufgehoben wird.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gelangt die zuständige Behörde nach den amtlichen Kontrollen gemäß Buchstabe c Ziffer i zu dem Schluss, dass die Tiere nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können, bis sie wieder transportfähig sind.

Begründung

In dem Vorschlag für eine Verordnung ist zwar vorgesehen, dass die Tiere an den Ausgangsorten im Hinblick auf ihre weitere Transportfähigkeit kontrolliert werden, es sind darin jedoch keine Maßnahmen für den Fall vorgesehen, dass die Transportunfähigkeit der Tiere festgestellt wird.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gelten, in die Union und bei der Verbringung derselben innerhalb der Union sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu berücksichtigen sind, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen bestehen;

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gelten, in die Union und bei der Verbringung derselben innerhalb der Union sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Risiken für die Pflanzengesundheit zu berücksichtigen sind, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen bestehen;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) einheitliche spezifische Anforderungen an die Inspektion von Anwendungsgerät für Pestizide und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen;

(c) einheitliche spezifische Anforderungen an die Inspektion von Anwendungsgerät für Pestizide, die in großem Maßstab eingesetzt werden und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen;

Begründung

Die Überprüfung aller Anwendungsgeräte für Pestizide würde mit einem enormen Verwaltungsaufwand einhergehen; bestimmte Anwendungsgeräte für Pestizide, die in einem geringen Umfang eingesetzt werden und erwiesenermaßen unbedenklich für die menschliche Gesundheit sind, sollten von solchen Kontrollen ausgenommen werden.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;

entfällt

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die in Verbindung mit der jeweiligen Lebens- und Futtermittelkategorie und mit den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen;

(b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Risiken zu berücksichtigen sind, die in Verbindung mit der jeweiligen Lebens- und Futtermittelkategorie und mit den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 135 oder Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e nach amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Vorschriften zu ergreifen sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 135 oder Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 3 Buchstabe e nach amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k genannten Vorschriften zu ergreifen sind.

Begründung

Mit dem zweiten Absatz dieses Artikels wird die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden im Bereich des ökologischen Landbaus für die im Falle eines festgestellten Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen gestattet. In diesem Zusammenhang ist nicht klar, warum dies nicht auch für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten gilt, da hierfür die gleiche Bezugsnorm für die Übertragung (EN ISO 17065) gilt. Mit diesem Änderungsantrag wird somit ihre Aufnahme vorgeschlagen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle festgelegt werden, die nicht übertragen werden dürfen, damit die Unabhängigkeit oder die Kernaufgaben der zuständigen Behörden erhalten bleiben.

entfällt

Begründung

In den Artikeln 15 bis 24 wird der Kommission jeweils die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 139 übertragen. Es ist abzulehnen, dass Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen ausschließlich in delegierten Rechtsakten vorgesehen sind. Eine solche Festlegung hat massive unabsehbare und nicht kalkulierbare Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Übertragen die zuständigen Behörden einer oder mehreren beauftragten Stellen spezifische Aufgaben der amtlichen Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j, so teilen sie jeder beauftragten Stelle eine Kennnummer zu und benennen die Behörden, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der beauftragten Stellen verantwortlich sind.

4. Übertragen die zuständigen Behörden einer oder mehreren beauftragten Stellen spezifische Aufgaben der amtlichen Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k, so teilen sie jeder beauftragten Stelle eine Kennnummer zu und benennen die Behörden, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der beauftragten Stellen verantwortlich sind.

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, warum diese Bestimmung nur für den ökologischen Landbau und nicht für andere Erzeugnisse mit Gütezeichen gilt. Diese Erzeugnisse sollten aufgenommen werden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt;

iii) ist unparteiisch, von dem kontrollierten Unternehmer unabhängig und im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle frei von jeglichem Interessenkonflikt;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Personal der beauftragten Stellen darf keine Informationen weitergeben, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erworben hat und die ihrer Art nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Begründung

Die Verschwiegenheitspflicht, die bereits für das an amtlichen Kontrollen beteiligte Personal der zuständigen Behörden gilt, muss auch für das Personal der beauftragten Stellen gelten.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien für ihre jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse Methoden, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nämlich

2. Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien für ihre jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse vorrangig Methoden, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nämlich

Begründung

Die Verwendung dieser Methoden sollte vorrangig, aber nicht bindend sein.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wenn dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt werden und es keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden gibt, kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder, falls kein nationales Referenzlaboratorium besteht, jedes gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannte Labor andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.

4. Wenn dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt werden und es keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden gibt, kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder, falls kein nationales Referenzlaboratorium besteht, jedes gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannte Labor in Ausnahmefällen, die auf einen sich anbahnenden Notfall zurückgehen, andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über

Soweit nicht bereits auf andere Weise geregelt, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über

Begründung

Für den Bereich Futtermittel liegt die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 über Verfahren zur Probenahme und Analyse vor. In dieser werden sowohl Probenahmen als auch Untersuchungsmethoden dargestellt. Die überarbeitete Fassung dieser Verordnung steht kurz vor der Veröffentlichung. Die Kommission kann daher nur tätig werden, soweit dies nicht bereits anderweitig geregelt ist.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) dass eine ausreichende Menge an weiteren Proben für ein zweites Sachverständigengutachten entnommen wird oder

i) dass eine ausreichende Menge an Proben entnommen und gedrittelt wird, sodass eine Eingangsanalyse und gegebenenfalls auf Ersuchen des Unternehmers ein zweites Sachverständigengutachten sowie – falls die Ergebnisse der beiden vorherigen Analysen voneinander abweichen – eine ausschlaggebende Analyse vorgenommen werden können;

Begründung

Im Falle von Abweichungen sollte eine ausschlaggebende Analyse vorgenommen werden, wofür drei Teile derselben Probe benötigt werden.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständigen Behörden unternehmen alles, damit die Unternehmer, von denen die Proben gemäß Absatz 1 angefordert werden,

2. Die zuständigen Behörden unternehmen nach Erhalt der Proben alles, damit die Unternehmer, von denen diese Proben gemäß Absatz 1 angefordert werden,

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben analysieren oder testen oder um Diagnosen stellen zu können;

entfällt

Begründung

Die Einhaltung der Anforderung wird durch die Akkreditierungsstelle im Rahmen des Verfahrens zur Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 geprüft.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;

entfällt

Begründung

Die Einhaltung der Anforderung wird durch die Akkreditierungsstelle im Rahmen des Verfahrens zur Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 geprüft.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;

entfällt

Begründung

Die Einhaltung der Anforderung wird durch die Akkreditierungsstelle im Rahmen des Verfahrens zur Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 geprüft.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert werden.

(e) nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm akkreditiert werden.

Begründung

Die Formulierung „bewertet und akkreditiert“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Umfang der Bewertung und Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e

Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e

Begründung

Die Formulierung „bewertet und akkreditiert“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Wenn die zuständige Behörde ein privates Laboratorium für die Durchführung der Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen der im Rahmen der amtlichen Kontrollen entnommenen Proben benennt, wird diese Benennung nicht als Übertragung von Aufgaben angesehen, womit folglich die Bestimmungen unter Kapitel III dieses Titels nicht eingehalten werden müssen.

Begründung

Die Durchführung von Analysen, Tests und Diagnosen durch private Laboratorien wird nicht als Übertragung von Aufgaben angesehen, da die Laboratorien lediglich einen Teil einer der Maßnahmen im Rahmen der amtlichen Kontrolle – in diesem Fall einen der Sachverständigentests – vornehmen, womit keine Übertragung einer amtlichen Kontrolle als solche vorliegt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die amtlichen Laboratorien machen der Öffentlichkeit das Verzeichnis der Methoden zugänglich, die sie für die im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen verwenden.

entfällt

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung

Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der vorgeschriebenen Akkreditierung

Begründung

Die Bewertung erfolgt bereits vor der Akkreditierung.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Abweichend von Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden die folgenden Einrichtungen als amtliche Laboratorien benennen, auch wenn sie die in jenem Buchstaben genannte Bedingung nicht erfüllen:

1. Abweichend von Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden die folgenden Einrichtungen als amtliche Laboratorien oder Laboratorien unter amtlicher Überwachung benennen, auch wenn sie die in jenem Buchstaben genannte Bedingung nicht erfüllen:

Begründung

Das Wort „amtlich“ kann irreführend sein; der Artikel sollte nämlich auch für akkreditierte private Laboratorien gelten.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) die Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ für die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Methoden bewertet und akkreditiert worden ist;

iii) die Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ für die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Methoden akkreditiert worden ist;

Begründung

Die Formulierung „bewertet und akkreditiert“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen

Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung von der vorgeschriebenen Akkreditierung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen

Begründung

Die Formulierung „bewertet und akkreditiert“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befristete Befreiung von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung amtlicher Laboratorien

Befristete Befreiung von der vorgeschriebenen Akkreditierung amtlicher Laboratorien

Begründung

Die Formulierung „bewertet und akkreditiert“ ist unverständlich. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens führt die nationale Akkreditierungsstelle umfangreiche Audits (Begutachtungen) durch. Insofern wird das Prüflaboratorium „bewertet“, bevor die Akkreditierung erteilt wird.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Waren, die als Warenmuster versandt werden oder als Ausstellungsstück bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen;

(a) Waren, die als Warenmuster versandt werden oder als Ausstellungsstück bestimmt sind;

Begründung

Die Weitergabe eines Warenmusters oder Ausstellungsstücks an andere stellt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bereits ein Inverkehrbringen dar.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und Waren;

entfällt

Begründung

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere müssen an den Grenzen der Union kontrolliert werden, da sie Risiken für die menschliche Gesundheit bergen können.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Heimtiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Office of Publications, please insert number of the Regulation on animal health];

entfällt

Begründung

Wenn der Kommission die Möglichkeit gegeben wird, in die Union verbrachte Heimtiere von den Kontrollen auszunehmen, so könnte dies gravierende Auswirkungen auf Tiergesundheit und Tierwohl haben. Vorschläge dieser Art sollten von Parlament und Rat ordnungsgemäß geprüft werden.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen bei den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 durch, sobald diese Sendungen an der Grenzkontrollstelle eintreffen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen.

1. Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen bei den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 durch, sobald diese Sendungen an der Grenzkontrollstelle eintreffen. Bei diesen amtlichen Kontrollen werden sowohl die bisherige Einhaltung der Bestimmungen als auch die künftigen Risiken berücksichtigt; sie können Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen umfassen.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontrollen von Tieren werden von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.

Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.

Begründung

Der amtliche Tierarzt muss auch künftig für die Entscheidungen über lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Fleisch- oder Milchprodukte usw.) verantwortlich sein.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Kontrollen von Heimtieren, die mit ihren Besitzern reisen.

Begründung

Es wird festgelegt, dass die zuständigen Behörden die Zollbehörden oder andere Behörden mit bestimmten Aufgaben betrauen können. Eine dieser Aufgaben sollte die Kontrolle von Heimtieren sein, die mit ihren Besitzern reisen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Entscheidungen werden in das GGD gemäß Artikel 54 aufgenommen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll das Verfahren eindeutiger gestaltet werden.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigen die Angaben im GGD, sobald

4. Im Anschluss an die Durchführung aller mit Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen nehmen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Entscheidung über die Sendung in das Gemeinsame Gesundheitsdokument auf.

Begründung

Mit der Änderung soll der gesamte Absatz 4 durch eine einfachere und verständlichere Fassung ersetzt werden.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) alle in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind;

entfällt

Begründung

Mit der Änderung soll der gesamte Absatz 4 durch eine einfachere und verständlichere Fassung ersetzt werden.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Ergebnisse der gegebenenfalls vorgeschriebenen physischen Kontrollen vorliegen;

entfällt

Begründung

Mit der Änderung soll der gesamte Absatz 4 durch eine einfachere und verständlichere Fassung ersetzt werden.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) eine Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 53 getroffen und im GGD eingetragen worden ist.

entfällt

Begründung

Mit der Änderung soll der gesamte Absatz 4 durch eine einfachere und verständlichere Fassung ersetzt werden.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das GGD Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

2. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das GGD Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort begleiten muss. In jedem Fall muss den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort eine Abschrift des GGD beiliegen.

Begründung

Den Sendungen von kontrollierten Tieren und Waren muss bis zum Bestimmungsort stets eine Abschrift des GGD beiliegen.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Mitgliedstaat wartet mit der Benennung der Grenzkontrollstelle, bis die Kommission Mitteilung vom positiven Ausgang der Kontrolle gemacht hat.

entfällt

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem von den Zollbehörden gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu bezeichnenden, angemessen ausgestatteten Ort.

1. Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemessen ausgestatteten Ort.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Tier- und Warensendungen, bei denen der Unternehmer nicht angibt, ob sie aus Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bestehen, werden von den zuständigen Behörden einer amtlichen Kontrolle unterzogen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sendung solche Tiere und Waren beinhaltet.

2. Vermuten die zuständigen Behörden, dass eine Sendung bestimmte Tiere und/oder Waren enthält, die von den Unternehmern nicht angegeben wurden, werden die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 durchgeführt.

Begründung

Der Absatz soll eindeutiger abgefasst werden.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden nehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen in amtliche Verwahrung, bis ihnen die Ergebnisse der in diesen Absätzen vorgesehenen amtlichen Kontrollen vorliegen.

Die zuständigen Behörden unterziehen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen verstärkten Kontrollen einschließlich der erforderlichen Entnahme von Proben und der Analysen und halten sie in amtlicher Verwahrung, bis ihnen die Ergebnisse der in diesen Absätzen vorgesehenen amtlichen Kontrollen vorliegen.

Begründung

Verdächtige oder nicht angegebene Erzeugnisse müssen verstärkten Kontrollen und Analysen unterzogen werden.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt und versorgt.

Gegebenenfalls werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt und versorgt. Auch besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Waren wird Rechnung getragen.

Begründung

Das Verfahren soll eindeutiger gestaltet werden.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Nach Möglichkeit geben die zuständigen Behörden dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme und ordnen dann unverzüglich an, dass der Unternehmer

3. Die zuständigen Behörden geben dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständige Behörde kann hiervon absehen, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Sie ordnet dann unverzüglich an, dass der Unternehmer

Begründung

Die Gewährung angemessenen Gehörs ist grundsätzlich immer erforderlich und auch möglich. Es sollte daher genau definiert werden, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung dieses Rechtsgrundsatzes möglich oder sogar zwingend geboten ist.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Tieren und Waren zu ergreifen sind, welche aus Drittländern in die Union verbracht werden und ein Risiko darstellen

Maßnahmen, die bei einer versuchten Verbringung von nicht ordnungsgemäßen und ein Risiko darstellenden Sendungen aus Drittländern in die EU zu ergreifen sind

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Unternehmer ergreift alle von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordneten Maßnahmen unverzüglich und binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 4 mitgeteilt haben.

1. Der Unternehmer ergreift alle von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordneten Maßnahmen unverzüglich und im Fall von Erzeugnissen binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 4 mitgeteilt haben.

Begründung

Die dem Unternehmer gewährte Frist für die Ausführung der von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidung beträgt 60 Tage. Diese Frist kann für lebende Tiere zu lang sein.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die zuständigen Behörden oder die in der Genehmigung genannten beauftragten Stellen

4. Die zuständigen Behörden oder eine von der Kommission für ökologische/biologische Erzeugnisse anerkannte Aufsichtsbehörde oder Kontrollstelle

Begründung

In einem Drittland muss die Zuständigkeit für die Kontakte mit der EU und für die Überwachung der Einhaltung der zuständigen Behörde obliegen, ohne dass eine Beauftragung vorliegt.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer über TRACES, und sie ersuchen um Amtshilfe nach dem Verfahren gemäß Titel IV;

(a) Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer im Wege von TRACES über unter anderem die anzuwendenden Maßnahmen, und sie ersuchen um Amtshilfe nach dem Verfahren gemäß Titel IV;

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Zollbehörden fertigen nur diejenigen Tier- und Warensendungen gemäß Artikel 45 ab, bei denen die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 47 durchgeführt und einen im GGD festgehaltenen Beschluss gefasst hat.

Begründung

Es soll sichergestellt werden, dass die Zollbehörden nicht über eine Sendung entscheiden, die amtlichen Kontrollen unterliegt.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen auf die ihnen geeignet erscheinende Art und Weise für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 77 Gebühren auf die amtlichen Kontrolltätigkeiten erheben.

Begründung

Da innerhalb der EU keine steuerliche Harmonisierung vorgenommen wurde, muss darauf hingewiesen werden, dass es den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip freisteht, sich diesem System der „Finanzierung der amtlichen Kontrollen“ anzuschließen.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zusätzlich zu den Gebühren gemäß Artikel 77 dürfen die Mitgliedstaaten Gebühren zur Deckung der Kosten erheben, die durch andere amtliche Kontrollen als die in Artikel 77 Absätze 1 und 2 genannten Kontrollen entstehen.

entfällt

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen aus der Auflistung der vorgesehenen Maßnahmen diejenigen auswählen, auf die – abhängig von den Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten – eine Gebühr erhoben werden kann.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten konsultieren die betreffenden Unternehmer zu den Methoden, mit denen die in Artikel 77 vorgesehenen Gebühren festgesetzt werden.

4. Die Mitgliedstaaten können die betreffenden Unternehmer zu den Methoden konsultieren, mit denen die in Artikel 77 vorgesehenen Gebühren festgesetzt werden.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflichtgebühren

Gebühren

Begründung

Da keine steuerliche Harmonisierung innerhalb der EU vorgenommen wurde, sollte den Mitgliedstaaten die Erhebung von Gebühren freistehen.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Damit gewährleistet ist, dass den zuständigen Behörden angemessene Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Verfügung stehen, erheben die zuständigen Behörden Gebühren, um die Kosten zu decken, die ihnen durch folgende Kontrollen entstehen:

1. Damit gewährleistet ist, dass den zuständigen Behörden angemessene Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Verfügung stehen, können die zuständigen Behörden Gebühren erheben, um einen Teil der Kosten oder sämtliche Kosten zu decken, die ihnen durch folgende Kontrollen entstehen:

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) amtliche Kontrollen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes nicht die amtlichen Kontrollen, die im Stadium der Primärproduktion gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter anderem bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden;

Begründung

Die Primärproduktion, einschließlich der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb, muss von dem System der Pflichtgebühren ausgenommen werden. Ein spezifischer Rahmen wurde bereits durch die Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik errichtet. Die Durchschnittseinkommen der Landwirte liegen um 50 % unter den Durchschnittseinkommen der Beschäftigten aller anderen Wirtschaftssektoren der Union. Zusätzliche Kosten für amtliche Kontrolle wären nicht hinnehmbar und würden mit Sicherheit gegen den im Rahmen der GAP geförderten Grundsatz der Einkommensstützung verstoßen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gebühren gemäß Absatz 1 nicht auf Lebensmittelunternehmen angewendet werden, die nur lokale Dienstleistungen erbringen.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden erheben gemäß Artikel 77 Gebühren zur Deckung folgender Kosten:

1. Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 77 Gebühren zur Deckung folgender Kosten erheben:

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 79

entfällt

Festsetzung der Gebühren

 

1. Die gemäß Artikel 77 erhobenen Gebühren werden

 

(a) auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten für amtliche Kontrollen als Pauschale festgesetzt und von jedem Unternehmer erhoben, unabhängig davon, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird; bei der Festsetzung der Höhe der je Sektor, Tätigkeit und Unternehmerkategorie zu erhebenden Gebühren berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit sich Art und Größe der betreffenden Tätigkeit und die entsprechenden Risikofaktoren auf die Verteilung der Gesamtkosten dieser amtlichen Kontrollen auswirken; oder

 

(b) auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und von den Unternehmern erhoben, die diesen amtlichen Kontrollen unterzogen werden; diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrollen, und sie können sich ganz oder teilweise nach der vom Personal der zuständigen Behörden für die amtlichen Kontrollen aufgewendeten Zeit richten.

 

2. Die Reisekosten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e werden bei der Festsetzung der Gebühren gemäß Artikel 77 Absatz 1 so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seines Betriebs vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.

 

3. Werden die Gebühren gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt, so dürfen die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 77 erhobenen Gebühren nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen entstehen, welche während des in Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Zeitraums durchgeführt werden.

 

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erfolgt die Gebührenfestsetzung gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, so wird bei der Bestimmung der Höhe der vom einzelnen Unternehmer zu erhebenden Gebühr berücksichtigt, inwieweit er sich in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehalten hat (bestätigt durch amtliche Kontrollen), so dass die Gebühren für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten, niedriger sind als die für andere Unternehmer.

Erfolgt die Gebührenfestsetzung gemäß Artikel 77, sind die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden und wird Artikel 78 eingehalten, wenn die in Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Formel angewendet wird, so kann bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr, die vom einzelnen Unternehmer erhoben werden kann, berücksichtigt werden, inwieweit er sich in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehalten hat (bestätigt durch amtliche Kontrollen), so dass die Gebühren für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten, niedriger sind als die für andere Unternehmer.

Begründung

Es soll Kohärenz mit Artikel 77 (in dem vorgeschlagen wird, dass die Erhebung der Gebühren durch die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis erfolgt) und Artikel 78 (in dem die Verpflichtung zur Deckung der Kosten der amtlichen Kontrollen festgelegt ist) hergestellt werden. Bei der etwaigen Gewährung einer Ermäßigung muss dieser Verpflichtung Rechnung getragen und die Deckung der Kosten sichergestellt werden.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d erhobenen Gebühren werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt.

2. Die gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d erhobenen Gebühren können von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt werden.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden erheben Gebühren zur Deckung zusätzlicher Kosten, die ihnen aufgrund von folgenden Kontrollen oder Maßnahmen entstanden sind:

Die zuständigen Behörden können Gebühren zur Deckung zusätzlicher Kosten erheben, die ihnen aufgrund von folgenden Kontrollen oder Maßnahmen entstanden sind:

Begründung

Unternehmer, die zu einer Inspektion verpflichtet werden, sollten diese nicht auch noch bezahlen müssen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) amtliche Gesundheitsattestierungen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit den vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 90 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 25 bis 32.

2. Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen oder amtlichen Gesundheitsattestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 90 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 25 bis 32.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit den vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Amtliche Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden ausgestellt.

1. Amtliche Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden oder den beauftragten Stellen gemäß den Artikeln 25 bis 32 ausgestellt.

Begründung

Diese Änderung steht im Einklang mit Artikel 85 Absatz 2.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) muss die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen;

(d) muss die Identifizierung des Unterzeichners und des Ausstellungsdatums ermöglichen;

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) muss die Überprüfung der Verbindung zwischen der Bescheinigung und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist.

(e) muss die einfache Überprüfung der Verbindung zwischen der Bescheinigung, der ausstellenden Behörde und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Kommission kann gegebenenfalls mehr als ein Referenzlaboratorium für dieselbe Krankheit benennen und somit die Rotation von nationalen Laboratorien, die die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderungen erfüllen, fördern.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) tragen dafür Sorge, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt.

Begründung

Die Tätigkeiten und Maßnahmen der Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d der derzeit gültigen Verordnung 882/2004 vertraulich zu behandeln.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden seitens der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch seitens anderer amtlicher Laboratorien, insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger vergleichender Ringtests und die Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu solchen vergleichenden Tests gemäß – sofern vorhanden – international anerkannten Protokollen;

(b) Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden seitens der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger vergleichender Ringtests, die Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu solchen vergleichenden Tests gemäß – sofern vorhanden – international anerkannten Protokollen und die Unterrichtung der zuständigen Behörden über die Folgemaßnahmen und die Ergebnisse dieser vergleichenden Ringtests;

Begründung

Diese Aufgabe sollte auf die nationalen Referenzlaboratorien beschränkt sein.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch anderer amtlicher Laboratorien sowie für Experten aus Drittländern;

(d) Durchführung von kostenlosen Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch Anbieten von Schulungen für das Personal anderer amtlicher Laboratorien sowie für Experten aus Drittländern;

Begründung

Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien kostenlos sind.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union („EU-Referenzzentren“) benennen, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.

1. Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union („EU-Referenzzentren“), die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die gemäß den Bestimmungen dieses Titels vorgenommenen Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden erfolgen unbeschadet der Festlegungen der Verordnung 16/2011, in der Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel und für die im Rahmen dieses Systems vorzunehmenden Mitteilungen festgelegt sind.

Begründung

Für bestimmte Mitteilungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden, muss speziell auf das besondere Frühwarnsystem verwiesen werden.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 2 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) teilt innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Meldung mit,

(b) teilt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit,

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Behörde, die dafür zuständig ist,

2. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig ist bzw. sind,

Begründung

Die Benennung einer zentralen und für die in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständigen Behörde erscheint angesichts der großen Vielfalt dieser Aufgaben in den einzelnen Bereichen, die durch den Geltungsbereich dieser Verordnung abgedeckt werden, nicht angebracht.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) zu gewährleisten, dass dieser Plan schlüssig ist und einheitlich umgesetzt wird.

(b) zu gewährleisten, dass dieser Plan schlüssig ist und dieser Verordnung genügt.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 108 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne enthalten allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem mindestens Informationen über

2. Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne enthalten für jeden betroffenen Sektor allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem mindestens Informationen über

Begründung

Der Inhalt der Kontrollpläne für die einzelnen Sektoren sollte nicht in einem einzigen Format oder Dokument vorliegen. Ein übergreifendes Dokument würde Verwirrung auslösen.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 110

entfällt

Delegierte Befugnisse betreffend die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne

 

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 107 Absatz 1 betreffen.

 

Diese delegierten Rechtsakte regeln

 

(a) die Kriterien für die Risikokategorisierung der Tätigkeiten der Unternehmer;

 

(b) die Prioritäten der amtlichen Kontrollen auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 8 und gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 15 bis 24;

 

(c) Verfahren zur Erhöhung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen;

 

(d) die hauptsächlichen Leistungsindikatoren, die die zuständigen Behörden bei der Bewertung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans und seiner Umsetzung verwenden müssen.

 

Begründung

Die Risikokriterien sollten gemeinsam mit den Verfahren und den Prioritäten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Folglich wird empfohlen, diesen Artikel zu streichen.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um den Stand der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unionsweit gezielt bewerten oder die Prävalenz bestimmter Gefahren in der Union feststellen zu können, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend

Um den Stand der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unionsweit gezielt bewerten oder die Prävalenz bestimmter Gefahren in der Union feststellen zu können, ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen betreffend

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen an der Ausarbeitung der Vorschriften für die Organisation dieser koordinierten Kontrollpläne, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, beteiligt sein.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 111 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen an der Ausarbeitung der Vorschriften für die Organisation dieser koordinierten Kontrollpläne, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, beteiligt sein.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeweils bis 30. Juni eines Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über

1. Jeweils bis 30. Juni jedes zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm mittels Durchführungsrechtsakten ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Solche Änderungen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

2. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm mittels Durchführungsrechtsakten ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Solche Änderungen werden den Mitgliedstaaten vorab rechtzeitig mitgeteilt.

Begründung

Die Vorabmitteilung ist unerlässlich, damit die Mitgliedstaaten in angemessener Weise informiert sind.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 118 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) leisten jede notwendige Unterstützung und stellen sämtliche Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können;

(b) leisten den Experten der Kommission die notwendige Unterstützung und stellen ihnen Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit die Kontrollen effizient und wirksam durchgeführt werden können;

Begründung

Im Interesse der Planung müssen die jeweiligen Umstände berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, kann die Kommission Schulungen organisieren.

Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, organisiert die Kommission Schulungen.

Begründung

Die Kommission ist nicht ermächtigt, sondern vom Rat und vom Parlament beauftragt.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann diese Schulungen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten organisieren.

Die Kommission organisiert diese Schulungen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten.

Begründung

Die Kommission ist nicht ermächtigt, sondern vom Rat und vom Parlament beauftragt.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission errichtet und verwaltet ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen verwaltet werden (Information Management System for Official Controls – IMSOC).

1. Die Kommission errichtet und verwaltet ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen verwaltet werden (Information Management System for Official Controls – IMSOC) und berücksichtigt dabei die bestehenden nationalen Systeme.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 134 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Tieren, Waren und Unternehmern während eines angemessenen Zeitraums;

(a) die Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Tieren, Waren und Unternehmern während eines angemessenen Zeitraums, in Abhängigkeit von der Art des jeweiligen Risikos;

Begründung

Der Zeitraum wird – damit es nicht zu subjektiven Auslegungen kommt – an die Art des etwaigen Risikos angepasst.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) sie ordnen an, Tiere auszuladen oder auf ein anderes Transportmittel umzuladen, sie unterzustellen und zu betreuen; sie legen Quarantänezeiträume fest; sie ordnen an, die Schlachtung zu verschieben;

(b) sie ordnen an, Tiere auszuladen oder auf ein anderes Transportmittel umzuladen oder sie an einem geeigneten Ort unterzubringen, wobei ihre Pflege gewährleistet sein muss; sie legen Quarantänezeiträume fest; sie ordnen an, die Schlachtung zu verschieben;

Begründung

Der zusätzliche Wortlaut ist in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten und dient der Klarstellung der Begriffe „Unterbringung“ und „Pflege“.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135 – Absatz 2 – Unterabsatz l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

sie verpflichten den Unternehmer, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden, wenn bei amtlichen Kontrollen von Fahrtenbüchern gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ein Verstoß festgestellt wurde.

Begründung

Übernahme der Bestimmung aus Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die Planung einer Beförderung im Fall eines Verstoßes zu ändern.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, den Artikeln 16 und 17, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 19, 20, 21 und 22, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, den Artikeln 46 und 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 75 Absätze 1 und 2, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 6, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, den Artikeln 110 und 111, Artikel 114 Absatz 4, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 133, Artikel 138 Absätze 1 und 2, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 3, Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 159 Absatz 3 wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, den Artikeln 16 und 17, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 19, 20, 21 und 22, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, den Artikeln 46 und 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 75 Absätze 1 und 2, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 6, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, den Artikeln 110 und 111, Artikel 114 Absatz 4, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 133, Artikel 138 Absätze 1 und 2, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 3, Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 159 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Im Rahmen dieser Übertragung muss die Kommission während der Vorbereitungsarbeit in jedem Fall angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen. Bei der Ausarbeitung der Arbeitsdokumente für die delegierten Rechtsakte trägt sie gegebenenfalls für die gleichzeitige Übermittlung der wichtigsten Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat Sorge.

Begründung

Mit diesem Absatz soll sichergestellt werden, dass die Kommission vor der Veröffentlichung eines delegierten Rechtsakts die Mitgliedstaaten im Rahmen von Konsultationen von Sachverständigengruppen berücksichtigen muss.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 141 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1. Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anwendung von Artikel 23, gemäß dem die Kommission durch die Ausschüsse unterstützt wird, die durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau, die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über die geschützten Ursprungsbezeichnungen, die geschützten geografischen Angaben und die garantierten traditionellen Spezialitäten im Zusammenhang mit landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln, die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben von Weinen und die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 über geografische Angaben für Spirituosen eingesetzt wurden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 23.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 141 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Begründung

Wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat, muss sichergestellt sein, dass die Kommission die Möglichkeit hat, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte zu überarbeiten.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 150 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Artikel 14, 15, 16 und 21, der Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 23, 24 und 26 werden aufgehoben bzw. gestrichen;

(b) die Artikel 14, 15, 16, 21, 23, 24 und 26 werden aufgehoben;

Begründung

Bei Artikel 22 Absatz 2 handelt es sich um eine wichtige Bestimmung, mit der Tiere vor unnötigen Verzögerungen während des Transports und der damit einhergehenden Beeinträchtigung ihres Wohlergehens geschützt werden. Er sollte daher nicht gestrichen werden.

VERFAHREN

Titel

Kontrollen und Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts, der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0265 – C7-0123/2013 – 2013/0140(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

23.5.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

23.5.2013

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

21.11.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Britta Reimers

12.6.2013

Prüfung im Ausschuss

17.9.2013

4.11.2013

 

 

Datum der Annahme

21.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Eric Andrieu, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, James Nicholson, Marit Paulsen, Britta Reimers, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Luís Paulo Alves, Pilar Ayuso, Esther de Lange, Christa Klaß, Anthea McIntyre, Petri Sarvamaa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Adam Gierek

VERFAHREN

Titel

Kontrollen und Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts, der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0265 – C7-0123/2013 – 2013/0140(COD)

Datum der Konsultation des EP

6.5.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

23.5.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

23.5.2013

PECH

23.5.2013

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

PECH

29.5.2013

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

21.11.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Mario Pirillo

11.6.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.10.2013

27.11.2013

 

 

Datum der Annahme

20.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Franco Bonanini, Spyros Danellis, Edite Estrela, Cristina Gutiérrez-Cortines, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Martin Kastler, Christa Klaß, Holger Krahmer, Claus Larsen-Jensen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Mario Pirillo, Pavel Poc, Horst Schnellhardt, Dubravka Šuica, Salvatore Tatarella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Julie Girling, Marusya Lyubcheva, James Nicholson, Renate Sommer, Struan Stevenson, Vladimir Urutchev

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Franco Frigo, Dominique Riquet, Wim van de Camp

Datum der Einreichung

6.3.2014