BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

12.3.2014 - (COM(2013)0769 – C7‑0393/2013 – 2013/0377(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Vladimir Urutchev


Verfahren : 2013/0377(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0171/2014
Eingereichte Texte :
A7-0171/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(COM(2013)0769 – C7‑0393/2013 – 2013/0377(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0769),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0393/2013),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Februar 2014[1],

–       nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–       gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0171/2014),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In den delegierten Rechtsakten, die im Einklang mit dieser Verordnung zu erlassen sind, sollte die Kommission in Bezug auf die Verfahren für die Verwaltung von Einheiten im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eine regelmäßige Nettoverrechnung vorsehen, bei der Übertragungen von AAU vorgenommen werden, die den Nettoübertragungen von Unionszuteilungen entsprechen, einschließlich der Übertragung von Emissionszuteilungen unter Beteiligung von Drittstaaten, die sich am EU-EHS, aber nicht an der gemeinsamen Verpflichtungsvereinbarung beteiligen (z. B. Norwegen und Liechtenstein).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Die einschlägigen internationalen Vorschriften über die Verbuchung von Emissionen und die Fortschritte hinsichtlich der Verwirklichung der Verpflichtungen sollten auf der nächsten Klimakonferenz in Lima im Dezember 2014 angenommen werden. Die Kommission sollte daher mit den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zusammenarbeiten, um die offizielle Verabschiedung der Verbuchungsvorschriften des Kyoto-Protokolls auf der Klimakonferenz von Lima sicherzustellen. Das Ergebnis dieser Vorschriften sollte in der Umsetzung des Unionsregisters und der in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte zum Ausdruck kommen.

Begründung

Zur Änderung/Ersetzung von Änderungsantrag 5 (Erwägung 5b) durch den Berichterstatter.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c) Infolge deutlicher Reduzierungen der Treibhausgasemissionen in der Union, die auf die Klimapolitik sowie wirtschaftliche Umstände zurückzuführen sind, wird es auf den Konten der Union und der Mitgliedstaaten für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls einen beträchtlichen Überschuss an AAU, CER (zertifizierte Emissionsreduktionen) und ERU geben. Gemäß dem Beschluss 1/CMP.8, dem zufolge die Parteien ihre Reduzierungsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum bis 2014 überprüfen müssen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten eine Reihe von Einheiten löschen, um Übereinstimmung mit den vorhergesagten tatsächlichen Emissionen und mindestens mit einem kosteneffizienten einzelstaatlichen Emissionsreduktionspfad zur Erreichung der Klimaziele der Union für 2050 herzustellen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um zwecks Sicherstellung der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union nach 2012 ein kohärentes Regelwerk einzuführen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands zu gewährleisten und die Übereinstimmung mit dem EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung zu gewährleisten, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden. Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte ausarbeitet und abfasst, sollte sie sicherstellen, dass sie mit international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, den im Beschluss [...] enthaltenen Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung und einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vereinbar sind –

(6) Um zwecks Sicherstellung der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union nach 2012 ein kohärentes Regelwerk einzuführen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands zu gewährleisten und die Übereinstimmung mit dem EU-EHS und der Lastenteilungsentscheidung zu gewährleisten, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden. Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte ausarbeitet und abfasst, sollte sie sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden und mit international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, den im Beschluss des Rates über die Ratifizierung der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto enthaltenen Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung und einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vereinbar sind –

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Auf der Klimakonferenz von Doha im Dezember 2012 nahmen die 192 Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eine Änderung des Kyoto-Protokolls an.

Mit der Doha-Änderung wird ein zweiter Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls (KP CP2) festgelegt, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet und rechtsverbindliche Emissionsreduktionsverpflichtungen enthält, denen zufolge die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island verpflichtet sind, ihre durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013-2020 auf 80 % ihrer Emissionen im Basisjahr (in den meisten Fällen 1990) zu begrenzen.

Daneben werden durch die Doha-Änderung die folgenden Änderungen am Protokoll von Kyoto vorgenommen: erstens die Aufnahme eines neuen Gases (Stickstofftrifluorid); zweitens ein Ambitionsmechanismus, der ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, um es einer Partei zu ermöglichen, ihre Verpflichtung anzupassen, indem sie sich während eines Verpflichtungszeitraums höhere Ziele setzt; und drittens eine Bestimmung, durch die die Zielvorgabe einer Vertragspartei automatisch anpasst wird, um einen Anstieg ihrer Emissionen im Zeitraum 2013-2020 über ihre durchschnittlichen Emissionen der Jahre 2008-2010 hinaus zu verhindern.

Auf der Klimakonferenz von Doha wurden auch die Beschlüsse 1/CMP.8 und 2/CMP.8 über die technische Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verbuchung und Verwaltung von Kyoto-Einheiten während des zweiten Verpflichtungszeitraums und beim Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum angenommen.

Für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012 muss für die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island somit eine Reihe technischer Durchführungsvorschriften aufgestellt werden.

Ziel

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates stellt die Grundlage für die Annahme der technischen Durchführungsvorschriften dar, die benötigt werden, um die Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union nach 2012 sicherzustellen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands zu ermöglichen und ihre Übereinstimmung mit dem Funktionieren des EU-EHS und dem Beschluss zur Lastenteilung sicherzustellen. Diese Vorschriften sollten u. a. Folgendes regeln:

-          die Vorgänge der Einheitenverwaltung wie Transaktionen von Kyoto-Einheiten (Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung, Übertragung in den nächsten Verpflichtungszeitraum, Ersetzung oder Änderung des Ablaufdatums) in und zwischen den nationalen Registern der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und Islands;

-          Verbuchungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Übergang vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Übertragung überschüssiger AAU, CER und ERU vom ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum;

-          die Einrichtung und Unterhaltung der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR) und der Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR) für jedes Mitglied der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung;

-          die Verbuchung des Erlösanteils nach der Vergabe von ERU und der ersten internationalen Übertragung von AAU im zweiten Verpflichtungszeitraum.

Rechtliche Aspekte

Ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 290 AEUV ergänzt die wesentlichen Vorschriften, indem er ihren Kern spezifiziert und weitere Einzelheiten regelt. Er unterscheidet sich vom Durchführungsrechtsakt, der einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Rechtsakte der Union durch die Mitgliedstaaten schafft.

Die nach 2012 umzusetzenden Verbuchungsvorschriften des Kyoto-Protokolls basieren zu einem Großteil auf international vereinbarten Regeln. Diese Regeln werden nicht allein von den Mitgliedstaaten umgesetzt, sondern gelten auch für die Europäische Union als solche und schaffen so eine Verpflichtung für die EU-Organe.

Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte soll nicht die Durchführung etwaiger bestehender wesentlicher Vorschriften harmonisiert werden, wie in Artikel 290 AEUV vorgesehen ist, sondern es sollen vielmehr bestimmte technische Details für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012 näher präzisiert werden.

Um ein wirksames Registersystem einzurichten, das die neuen Anforderungen an die Verbuchung und Verwaltung von Einheiten im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls erfüllt, muss der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, die notwendigen delegierten Rechtsakte zu erlassen.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter befürwortet den Vorschlag der Kommission. Er ist der Ansicht, dass der Vorschlag die notwendige Rechtsgrundlage für die Annahme der technischen Regeln darstellt, um die effektive Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Union nach 2012 sicherzustellen.

Der Berichterstatter möchte folgende Punkte hervorheben, die sich im Vorschlag der Kommission niederschlagen sollten:

Eingehen auf Unsicherheit und Anpassungen

Die Emissionsniveaus/zugewiesenen Mengen für jeden Mitgliedstaat (und Island) basieren auf dem Beschluss zur Lastenteilung (Beschluss 406/2009) und umfassen alle Quellen und Senken auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats, die unter das Kyoto-Protokoll fallen, ausgenommen Quellen, die im EU-EHS erfasst sind.

Das Emissionsniveau/die zugewiesene Menge für die EU umfasst die Emissionen in den Mitgliedstaaten und Island aus Quellen, die im EU-EHS erfasst sind, die auch in den Geltungsbereich des Kyoto-Protokolls fallen.

Da die den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Mengen in dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ratifizierung der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls festgelegt sind, wirken sich jegliche Unsicherheiten oder Anpassungen bei der Definition der gemeinsam zugeteilten Menge nur auf die der EU zugeteilte Menge aus. Wie Überschüsse genutzt werden oder wie mit Defiziten umzugehen ist, die sich bei der der EU zugeteilten Menge beispielsweise infolge des Verfahrens der Sachverständigenprüfung der Vereinten Nationen ergeben, müsste durch delegierte Rechtsakte geregelt werden.

Internationale Regeln immer noch nicht offiziell angenommen

Die einschlägigen internationalen Vorschriften über die Verbuchung von Emissionen und die Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen im zweiten Zeitraum des Kyoto-Protokolls wurden im Wesentlichen im November 2013 in Warschau vereinbart, wenn auch nicht offiziell verabschiedet. Vorbehaltlich der Lösung für zwei umstrittene Bestimmungen sollte die Verabschiedung auf der nächsten Klimakonferenz in Lima im Dezember 2014 erfolgen. Da der im Wesentlichen vereinbarte Anteil dieser internationalen Regeln von allen Parteien mit einer Verpflichtung im Rahmen des zweiten Zeitraums des Kyoto-Protokolls für abgeschlossen erklärt wurde, sollte das Fehlen der offiziellen Annahme dieser Vorschriften die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island somit nicht daran hindern, ihre Umsetzung in einzelstaatliches Recht fortzusetzen. Trotzdem muss die Kommission mit den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zusammenarbeiten, um die offizielle Verabschiedung der Verbuchungsvorschriften des Kyoto-Protokolls auf der Klimakonferenz von Lima sicherzustellen. Alle wesentlichen Änderungen der Vorschriften sollten sich in den in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakten niederschlagen.

Nettoverrechnung

Wie bei den Verfahren für die Verwaltung von Einheiten im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls sollte für den zweiten Verpflichtungszeitraum eine regelmäßige Nettoverrechnung vorgesehen werden, bei der Übertragungen von AAU stattfinden, die die Nettotransfers von EU-Zuteilungen widerspiegeln, einschließlich der Übertragung von Emissionszuteilungen unter Beteiligung von Drittländern, die sich am EU-EHS, aber nicht an der gemeinsamen Verpflichtungserklärung beteiligen (z. B. Norwegen und Liechtenstein). Darauf sollte in den im Einklang mit dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakten eingegangen werden.

Fazit

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen in der EU in vollem Umfang der Notwendigkeit entspricht, spezifische und kohärente Regeln festzulegen, um die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der EU nach 2012 sicherzustellen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands zu ermöglichen und ihre Übereinstimmung mit dem Funktionieren des EU-EHS und dem Beschluss zur Lastenteilung sicherzustellen.

Daher zählt das offizielle Inkrafttreten der Doha-Änderung zu den wichtigsten Zielen für die Europäische Union, da das Protokoll von Kyoto einen entscheidenden Beitrag zu den globalen Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels leistet.

Folglich sollten der zuständige Ausschuss und das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission ohne unnötige Verzögerungen und vor Ende der laufenden Wahlperiode annehmen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0769 – C7-0393/2013 – 2013/0377(COD)

Datum der Konsultation des EP

6.11.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

18.11.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

18.11.2013

ITRE

18.11.2013

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

DEVE

17.12.2013

ITRE

27.11.2013

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Vladimir Urutchev

18.12.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.2.2014

 

 

 

Datum der Annahme

10.3.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

5

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elena Oana Antonescu, Pilar Ayuso, Sergio Berlato, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Martin Callanan, Chris Davies, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Martin Kastler, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Claus Larsen-Jensen, Jo Leinen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Andrés Perelló Rodríguez, Mario Pirillo, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Dubravka Šuica, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Thomas Ulmer, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Nikos Chrysogelos, Birgit Collin-Langen, Julie Girling, Jutta Haug, Romana Jordan, Filip Kaczmarek, Judith A. Merkies, Justas Vincas Paleckis, Marit Paulsen, Vittorio Prodi, Rebecca Taylor, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Fiona Hall, Kent Johansson, Bernd Lange, Emma McClarkin, Sabine Verheyen

Datum der Einreichung

13.3.2014