BERICHT betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012

21.3.2014 - (C7‑0319/2013 – 2013/2231(DEC))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Petri Sarvamaa

Verfahren : 2013/2231(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0223/2014
Eingereichte Texte :
A7-0223/2014
Angenommene Texte :

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr2012

(C7‑0319/2013 – 2013/2231(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur[1],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–       gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[2], insbesondere auf Artikel 185,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[3], insbesondere auf Artikel 208,

–       gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS[4], insbesondere auf Artikel 14,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5],

–       gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[6], insbesondere auf Artikel 108,

–       gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0223/2014),

1.      erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012

(C7‑0319/2013 – 2013/2231(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur[7],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–       gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8], insbesondere auf Artikel 185,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[9], insbesondere auf Artikel 208,

–       gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS[10], insbesondere auf Artikel 14,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[11],

–       gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[12], insbesondere auf Artikel 108,

–       gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0223/2014),

1.      billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012 sind

(C7‑0319/2013 – 2013/2231(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur[13],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–       gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[14], insbesondere auf Artikel 185,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[15], insbesondere auf Artikel 208,

–       gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS[16], insbesondere auf Artikel 14,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[17],

–       gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[18], insbesondere auf Artikel 108,

–       unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–       gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0223/2014),

A.     in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 848 718 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 46,12 % bedeutet;

B.     in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.   stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 99,99 % betrug;

Verpflichtungen und Übertragungen

2.   entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die Quote der gebundenen Mittel bei allen Titeln fast 100 % betrug;

3.   stellt fest, dass die Übertragung gebundener Mittel auf das folgende Haushaltsjahr bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 1 700 000 EUR (38 %) relativ hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass dies zum Teil an Ereignissen lag, die sich der Kontrolle der Agentur entzogen, wie die Verlagerung ihres Sitzes im September 2012 nach Prag (400 000 EUR) und die Errichtung der Galileo-Sicherheitszentrale (400 000 EUR), für die im letzten Quartal des Jahres bestimmte Güter und Dienstleistungen bereitgestellt werden mussten; stellt ferner fest, dass mehrere Verträge über IT-Dienstleistungen und Rechtsberatung, die im Arbeitsprogramm 2013 enthalten sind, im Dezember 2012 abgeschlossen wurden;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

4.   stellt fest, dass im November 2012 700 000 EUR von Titel I (Personalausgaben) auf Titel II übertragen wurden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

5.   stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof Schwachstellen bei den geprüften Einstellungsverfahren festgestellt hat, durch die die Transparenz und Gleichbehandlung beeinträchtigt wurden, nämlich die Tatsache, dass keine Mindestpunktzahlen für die Zulassung zu schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder für die Aufnahme in die Liste der geeigneten Bewerber festgelegt wurden, und die Tatsache, dass die Stellenausschreibungen keinen Rechtsbehelf für abgelehnte Bewerber vorsahen;

6.   stellt fest, dass der Hof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Auftragsvergabeverfahren der Agentur vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

7.   bedauert, dass die Agentur den Fragenkatalog zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht beantwortet hat; fordert die Agentur nachdrücklich auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die sie ergriffen hat, um dem Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofs und den vom Parlament abgegebenen Empfehlungen nachzukommen, dass alle Agenturen umfassende Leitlinien und Verfahren zur Wahrung der Unabhängigkeit entwickeln und umsetzen, indem sie unter anderem Verfahren für Fälle von Vertrauensbruch und eindeutige Sanktionen einrichten oder die bereits bestehenden Leitlinien und Verfahren ändern;

8.   stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Interessenerklärungen des Exekutivdirektors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Revision

9.   nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 gemäß dem strategischen Prüfungsplan der Agentur eine Risikobewertung und ein Follow-up durchgeführt hat; stellt fest, dass es keine nicht umgesetzten kritischen oder sehr wichtigen Empfehlungen aus früheren Prüfberichten des IAS gab; stellt jedoch fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden; stellt fest, dass das Management der Agentur einen Aktionsplan vorgelegt hat, der auf eine geeignete Behebung der Schwachstellen abzielt;

Leistung

10. fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und die Folgen ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über ihre Website bekanntzugeben;

o

o         o

11. verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom … 2014[19] zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.3.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Zuzana Brzobohatá, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Rina Ronja Kari, Monica Luisa Macovei, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Derek Vaughan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Amelia Andersdotter, Philip Bradbourn, Markus Pieper

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Thomas Ulmer

  • [1]       ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 261.
  • [2]       ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [3]       ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [4]       ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
  • [5]       ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [6]       ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
  • [7]       ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 261.
  • [8]       ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [9]       ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [10]     ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
  • [11]     ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [12]     ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
  • [13]     ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 261.
  • [14]     ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [15]     ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [16]     ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
  • [17]     ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
  • [18]     ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
  • [19]  Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2014)…