BERICHT betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

24.3.2014 - (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Markus Pieper


Verfahren : 2013/2195(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0242/2014
Eingereichte Texte :
A7-0242/2014
Angenommene Texte :

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2013 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2012 – Synthesebericht“ (COM(2013)0334),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe[3] und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05848/2014 – C7-0048/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[6], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.      erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom ......... zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission 2012[7];

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Finanz- und den Landwirtschaftsministern der Mitgliedstaaten, den nationalen Rechnungshöfen, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

  • [1]            ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]           ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]           ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
  • [4]           ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [5]            ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]            ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [7]           Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2014)0000.

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2012

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur[3],

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[6], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[7], insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[8], insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–       gestützt auf den Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates[9],

–       gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG[10],

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.      erteilt dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

  • [1]           ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]           ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]         ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
  • [4]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [5]          ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]          ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [7]          ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [8]          ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
  • [9]          ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26.
  • [10]          ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.

3. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (vormals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2012

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur[3],

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[6], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[7], insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[8], insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–       gestützt auf den Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates[9],

–       gestützt auf den Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“[10],

–       gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG[11],

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.      erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (vormals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

  • [1]          ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]          ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
  • [4]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [5]          ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]          ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [7]          ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [8]          ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
  • [9]          ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.
  • [10]          ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.
  • [11]          ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.

4. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (vormals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher) für das Haushaltsjahr 2012

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur[3],

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[6], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[7], insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[8], insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–       gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates[9],

–       gestützt auf den Beschluss 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“[10],

–       gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG[11],

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.      erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (vormals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

  • [1]          ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]          ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
  • [4]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [5]          ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]          ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [7]          ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [8]          ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
  • [9]          ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.
  • [10]          ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.
  • [11]          ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69.

5. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2012

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur[3],

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[6], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[7], insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[8], insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–       gestützt auf den Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates[9],

–       gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG[10],

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.      erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

  • [1]          ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]          ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
  • [4]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [5]          ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]          ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [7]          ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [8]          ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
  • [9]          ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15.
  • [10]          ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54.

6. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2012

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur,

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[3],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[5], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[6], insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[7], insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–       gestützt auf den Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates[8],

–       gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG,

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.      erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

  • [1]          ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]          ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [4]          ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [5]          ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [6]          ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [7]          ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
  • [8]          ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9.

7. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (vormals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz) für das Haushaltsjahr 2012

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2012,

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur[3],

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[6], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[7], insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[8], insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–       gestützt auf den Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates[9],

–       gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung[10],

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.     in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.      erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze (vormals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

  • [1]          ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]          ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
  • [4]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [5]          ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]          ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [7]          ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [8]          ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
  • [9]          ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88.
  • [10]          ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65.

8. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2013 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2012 – Synthesebericht“ (COM(2013)0334),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Schutz des Haushalts der Europäischen Union bis Ende 2012 (COM(2013)682),

–       in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik (COM(2013)934),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe[3] und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05848/2014 – C7-0048/2014),

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[6], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[7], insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

1.      billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012;

2.      legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom ......... zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission 2012[8];

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

  • [1]          ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]          ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
  • [4]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [5]          ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]          ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [7]          ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [8]          Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2014)0000.

9. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind

(COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–       gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012[1],

–       in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)[2],

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–       in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2013 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2012 – Synthesebericht“ (COM(2013)0334),

–       in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–       in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Schutz des Haushalts der Europäischen Union bis Ende 2012 (COM(2013)0682),

–       in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik (COM(2013)0934),

–       in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–       in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe[3] (Jahresbericht) und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–       in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05848/2014 – C7-0048/2014),

–       in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–       gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–       gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5], insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–       gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[6], insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–       gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[7], insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

       unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–       gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates[8],

–       gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–       in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.     in der Erwägung, dass der Rechnungshof zum 19. Mal in Folge nicht in der Lage war, eine positive Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Zahlungen abzugeben;

B.     in der Erwägung, dass nach wie vor keine positive Zuverlässigkeitserklärung vorliegt, wodurch die Gefahr besteht, dass die Legitimität der Ausgaben und der Politik der Union Schaden nimmt;

C.     in der Erwägung, dass in einer Situation, in der die Ressourcen aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise knapp sind, der Notwendigkeit, Haushaltsdisziplin einzuhalten und Finanzmittel wirtschaftlich zu verwenden, erhöhte Bedeutung zukommt;

D.     in der Erwägung, dass die Union in einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 eingetreten ist[9];

E.     in der Erwägung, dass laut dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Kommission die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union trägt, während die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

F.     in der Erwägung, dass Artikel 287 AEUV Folgendes besagt: „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor (...)“;

G.     in der Erwägung, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die ermessen, inwieweit das Ausgabeverhalten die verfolgten Ziele erreicht hat, immer mehr an Bedeutung gewinnen;

H.     in der Erwägung, dass die Verwaltung durch die Kommission gemeinsam mit der Verwaltung durch die aufgrund der geteilten Mittelverwaltung zuständigen Mitgliedstaaten in fairer Weise und im Hinblick darauf, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Organe zu stärken, dargestellt werden sollte;

I.      in der Erwägung, dass der Evaluierungsbericht (Artikel 318 AEUV) über die Finanzen der Union, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die Gelegenheit darstellt, eine neue Leistungskultur innerhalb der Kommission anzuregen;

J.      in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss künftig noch stärker in die Überwachung der Ausgaben der Kommission einbezogen werden sollte; in Erwartung einer verbesserten Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof, um weitergehende Vorschläge für Effizienzverbesserungen im Prüfungsverfahren zu erbringen;

Landwirtschafts- und Regionalpolitik: Mängel bei der Verwaltung durch die Kommission und durch die Mitgliedstaaten

Schreiben des Berichterstatters und der Schattenberichterstatter vom 5. November 2013 an den Kommissionspräsidenten und Antwort des Kommissionspräsidenten

1.      fordert die Kommission aufgrund der wiederholten Konzentration von Fehlern in wenigen Mitgliedstaaten auf, größere und maßgeblichere Verantwortung zu übernehmen, um finanziellen Schaden vom EU-Haushalt abzuwenden;

2.      hebt hervor, dass die Fehlerquote im Haushaltsjahr 2012 zum dritten Mal in Folge gestiegen ist;

3.      fordert die Kommission aus diesem Grund auf, im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote Artikel 32 Absatz 5 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 strenger anzuwenden und in der Folge die Schwachstellen der Kontrollsysteme zu ermitteln und in Bezug auf eine mögliche Vereinfachung, eine weitere Verschärfung der Kontrollsysteme und die Umgestaltung der Programme oder Ausführungsrahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder vorzuschlagen;

4.      vertritt die Auffassung, dass das Risiko von Fehlern in den Politikbereichen der Union, vor allem im Bereich der geteilten Verwaltung, größer ist, wenn die entsprechende Politik besonders komplex ist und wenn die Mitgliedstaaten davor zurückscheuen, angemessene Kontroll- und Berichterstattungssysteme umzusetzen; fordert alle relevanten Akteure, die in den Beschlussfassungsprozess der Union einbezogen sind, nachdrücklich auf, weitere Vereinfachungen durchzuführen, insbesondere indem Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die einfach und verifizierbar sind, indem der Bürokratieaufwand gesenkt wird und indem angemessene und wirksame Kontrollen erarbeitet werden;

5.      nimmt zur Kenntnis, dass laut der Mitteilung der Kommission zum Schutz des Haushalts der Europäischen Union[10] acht Mitgliedstaaten für 90 % der Finanzkorrekturen in den Bereichen der geteilten Mittelverwaltung verantwortlich sind; fordert die Kommission daher eindringlich auf, sich vor allem auf diese Länder zu konzentrieren;

6.      nimmt zur Kenntnis, dass der Berichterstatter und die Schattenberichterstatter für die Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2012 gefordert haben, härtere Finanzkorrekturen für diejenigen Mitgliedstaaten zu verhängen, deren Verwaltungs- und Kontrollsysteme fortdauernde und systembedingte Schwächen aufweisen;

7.      nimmt zur Kenntnis, dass der Kommissionspräsident in seiner Antwort zugesagt hat,

(a)    Überwachungen und Kontrollen in denjenigen Mitgliedstaaten zu verschärfen, die das größte Risikoprofil in Bezug auf die Verwaltung und Kontrolle von EU-Programmen aufweisen,

(b)    weiterhin Zahlungen auszusetzen und Programme einzustellen, falls rechtlich möglich, wenn schwerwiegende Mängel aufgetreten sind,

(c)    weiterhin die erforderlichen Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen, die eine eingehende Analyse der Mitgliedstaaten ermöglichen;

8.      begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Schutz des EU-Haushaltes, die erstmals einen Überblick über die Situation der Finanzkorrekturen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt, fordert jedoch eine eingehendere jährliche Analyse der Situation in den einzelnen Ländern mit Angaben, wie viel Geld tatsächlich in den Unionshaushalt zurückgeführt werden konnte;

Mitteilung der Kommission über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik[11]

9.      begrüßt, dass die Kommission als Reaktion auf das Schreiben der Mitglieder des Parlaments diese Mitteilung noch im Dezember 2013 veröffentlicht hat;

10.    begrüßt die neuen Regelungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen wurden und die unter anderem Maßnahmen wie die Benennung von Prüf- und Bescheinigungsbehörden, die Akkreditierung von Prüfbehörden, die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, Finanzkorrekturen und Nettofinanzkorrekturen, vom Kofinanzierungsanteil abhängige Kontrollregelungen und Ex-ante-Konditionalitäten vorsehen, die zur weiteren Senkung der Fehlerquote beitragen sollen; unterstützt diesbezüglich die immer stärker ergebnisorientierte Ausrichtung und die thematische Konzentration der Kohäsionspolitik, die einen hohen Mehrwert der kofinanzierten Vorhaben gewährleisten sollten; begrüßt ferner die Definition für den Begriff „schwerwiegende Mängel“ und das erwartete höhere Maß an Korrekturen bei wiederholten Mängeln;

11.    begrüßt, dass im neuen Programmplanungszeitraum 2014–2020 bei schwerwiegenden Mängeln in der Ausführung der Kohäsionspolitik Nettofinanzkorrekturen verhängt werden können und müssen und im Bereich der Landwirtschaft weiterhin die Norm sein werden;

12.    erachtet zügig und korrekt angewandte Nettofinanzkorrekturen als ein wirksames Instrument, um den Haushaltsplan der Union zu schützen, und vertritt die Auffassung, dass Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen bei jeder umfassenden Bewertung des gesamten Systems der internen Kontrolle berücksichtigt werden müssen; ersucht den Rechnungshof daher, mit der Kommission zu einer Einigung darüber zu kommen, wie die Auswirkungen dieser korrigierenden Maßnahmen auf den Schutz des Haushaltsplans der Union einzubeziehen sind;

Einschätzung der Mitteilung

a.      Landwirtschaft und natürliche Ressourcen

13.    stellt fest, dass alle Finanzkorrekturen im Landwirtschaftsbereich Nettokorrekturen sind; betont, dass die Anwendung von Nettofinanzkorrekturen im Landwirtschaftsbereich noch nicht den erwarteten Fortschritt darstellt, da

(a)    die derzeitigen internen unverbindlichen Referenzwerte der Kommission bereits vorsehen, dass die Dauer der Konformitätsverfahren zwei Jahre nicht überschreiten darf,

(b)    sich die sogenannten „neuen“ Kriterien und Methoden zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der vorzunehmenden Finanzkorrekturen, die in Anhang I der Mitteilung genannt werden, ausdrücklich auf Leitlinien beziehen, die auf den bestehenden, von der Kommission bereits am 23. Dezember 1997 erlassenen Leitlinien beruhen werden; ist überrascht darüber, dass die Kommission seit fast 20 Jahren nicht in der Lage ist, die Dauer der Abschlussverfahren unter die selbst auferlegten Referenzwerte zu senken; erachtet es allerdings als erforderlich, das Verfahren zu beschleunigen und die Kriterien und Methoden für die Anwendung von Finanzkorrekturen über die geplanten neuen Leitlinien hinaus weiter zu verbessern, damit das Konformitätsverfahren seine volle Wirkung entfalten kann, und

(c)    die Mitgliedstaaten nicht auf rasche, einfache und wirksame Weise den Nachweis erbringen, dass die von der Kommission vorgesehene Nettofinanzkorrektur unberechtigt ist, was häufig zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen mit Korrekturen führt;

b.      Kohäsionspolitik

14.    weist darauf hin, dass es von vielen Faktoren abhängen wird, ob das neue Instrument zu vermehrten Nettokorrekturen und dadurch zu einer niedrigeren Fehlerquote in der Kohäsionspolitik führen wird; hält zudem die für Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten, den Nettofinanzkorrekturen zu entgehen (keine Einschränkung beim Ersatz von Projekten bis zum 15. Februar des Jahres „n+1“, zeitlich nicht befristete Nachmeldemöglichkeiten bei eigenen Fehlern der Mitgliedsstaaten, langwierige Widerspruchsverfahren), für problematisch;

15.    fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag vorzulegen, durch den Ersatzvorhaben begrenzt oder besser noch überhaupt untersagt werden;

16.    ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit dieses Instruments für die Kohäsionspolitik deshalb noch nicht beurteilt werden kann, weil dessen Anwendung von den Details abhängt, die in einem delegierten Rechtsakt angenommen werden, der für April 2014 erwartet wird;

17.    weist ferner darauf hin, dass einige Prüfungsberichte mehrerer Mitgliedstaaten, auf denen die Zuverlässigkeitserklärung der Kommission unter anderem fußt, häufig selbst fehlerbehaftet sind, in ihnen das Risiko- und Fehlerniveau unterschätzt wird und sie deshalb unzuverlässig sind[12]; weist ferner darauf hin, dass der Rechnungshof erst unlängst bestätigt hat, dass „(…) sich die Europäische Kommission nicht ohne Weiteres auf die Ergebnisse von Prüfungen stützen [kann], die die Mitgliedstaaten zu EU-Regionalfördermitteln durchgeführt haben“[13];

Vorbehalte der Kommission, Gründe für verbindliche Verpflichtungen

18.    erinnert daran, dass die Kommission unter Präsident Barroso 2005 angetreten ist mit dem Anspruch, dass die Rechenschaftspflicht „durch das Bemühen um eine ausdrückliche Entlastungserklärung seitens des Europäischen Rechnungshofs“ mehr Gewicht erhalten soll[14];

19.    verweist darauf, dass eine gute Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung ist, vor allem im Bereich der geteilten Mittelverwaltung; fordert aus diesem Grund alle relevanten Akteure, die in den Beschlussfassungsprozess der Union einbezogen sind, nachdrücklich auf, die Effizienz zu erhöhen, insbesondere indem Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die einfach und verifizierbar sind, indem klare Bestimmungen und Verfahren für den Zugang zu den Finanzmitteln der Union festgelegt werden, indem der Bürokratieaufwand gesenkt wird und indem angemessene und kosteneffiziente Kontrollen erarbeitet werden;

20.    äußert sich besorgt darüber, dass die Fehlerquote im Haushaltsjahr 2012 zum dritten Mal in Folge gestiegen ist, selbst wenn man die neue Methodik der Rechnungshöfe berücksichtigt;

21.    ist weiterhin äußerst besorgt darüber, dass seit Jahren die Mehrzahl der vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler von den Mitgliedstaaten selbst hätten entdeckt werden müssen; ist deshalb der Auffassung, dass die Kontrollstatistiken, Prüfergebnisse und -verfahren in einigen Mitgliedstaaten eine unangemessene Grundlage für Bewertungen und Finanzkorrekturen der Kommission darstellen, und erwartet diesbezüglich im Finanzierungszeitraum 2014–2020 wesentliche Verbesserungen;

22.    fordert daher gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV, dass die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen und dem Rechnungshof bei der Prüfung der geteilten Mittelverwaltung verbessert wird;

23.    erkennt an, dass – wie die Kommission unermüdlich betont – etwa 80 % der ausgegebenen Mittel der geteilten Verwaltung unterliegen; verweist allerdings darauf, dass laut Artikel 317 AEUV die endgültige Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans bei der Kommission liegt;

24.    sieht in verbindlichen Berichts- und Verbesserungspflichten ein wirkungsvolles und angemessenes Instrument der Haushaltsentlastung mit dem Ziel, spürbare Auswirkungen auf die Fehlerrate zu erzeugen;

25.    hebt hervor, dass das Parlament nur in Bereichen Vorbehalte ausspricht, zu denen es von der Kommission und/oder vom Rechnungshof keine ausreichenden Zusicherungen erhalten hat, die seine Bedenken zerstreuen, und erachtet es als prioritär, dass die Kommission dem Parlament im Fall von Vorbehalten Nachweise darüber vorlegt, auf welche Weise überzeugende Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden, so dass die Bedenken des Parlaments gegenstandslos werden;

26.    sieht in Vorbehalten ein neues wirkungsvolles Instrument der Haushaltskontrolle, als Selbstverpflichtung des Parlaments die Beseitigung dieser Probleme durch die Kommission und die Mitgliedstaaten besonders zu überwachen, um den Entlastungsbeschluss gegenüber der Öffentlichkeit besonders zu rechtfertigen;

...im Landwirtschaftsbereich

27.    stellt fest, dass die Fehlerquote im Politikbereich Entwicklung des ländlichen Raumes, Umwelt, Fischerei und Gesundheit bei 7,9 % liegt; bedauert, dass aufgrund der Verzögerungen zwischen Zahlungsanträgen, Zahlungen, Kontrollen und gemeldeten Statistiken vor frühestens 2014 mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Fehlerquote zu rechnen ist, obwohl 2012 ein Aktionsplan aufgelegt wurde;

28.    weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) festgestellt hat, dass die Prüfungsstrategie der GD AGRI nicht ausreichend formalisiert war, d. h. dass es bei der Definition des Prüfungsumfangs, bei der Festlegung quantitativer und messbarer Ziele (z. B. Abdeckungsgrad der Prüfung) und bei der damit verbundenen Kapazitätsanalyse Lücken gab; ist besorgt über die Feststellung des IAS, dass Prüfungspläne nicht ausreichend durch Risikobewertungen gestützt wurden und dass es einen umfassenden Prüfungsrückstand gab (13 % noch offene Verpflichtungen für 2007–2010), obwohl die GD AGRI sich bemühte, diesen Rückstand aufzuholen;

29.    stellt fest, dass die Kommission seit 2006 auf die Fehler im Flächenidentifizierungssystem in Frankreich und Portugal hinweist; stellt fest, dass vor 2010 in diesen Ländern auf eigene Initiative kein Aktionsplan ins Leben gerufen wurde; kritisiert, dass von der Kommission eingeleitete „Aktionspläne“ erst 2010 für Portugal und überhaupt erst 2013 für Frankreich erlassen wurden; ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie die Kommission die in den Flächenidentifizierungssystemen ermittelten Mängel für die Berechnung von Finanzkorrekturen nutzt, zwar langwierige Konformitätsverfahren und eine verspätete Aufnahme von Aktionsplänen und Vorbehalten in die jährlichen Tätigkeitsberichte nach sich zieht, aber – wie vom Europäischen Parlament und vom Rechnungshof gefordert – zu wirklichen Finanzkorrekturen und nicht zu pauschalen Korrekturen führt, die von den Mitgliedstaaten und Begünstigten angefochten werden können; unterstützt den Ansatz der Kommission und fordert, die Systeme im Hinblick auf eine höhere Wirksamkeit und Schnelligkeit mit allen Mitteln zu verbessern, insbesondere durch die Schulung des Personals;

30.    wünscht, über den Gesamtbetrag der Zuschüsse, Finanzhilfen und sonstigen Finanzinstrumente der Union informiert zu werden, die für die Einrichtung und Verbesserung des Flächenidentifizierungssystems aufgewendet wurden, seit der Beschluss gefasst wurde, wenn möglich nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselt;

31.    weist insbesondere darauf hin, dass die 2006 vom Rechnungshof in Frankreich und Portugal aufgedeckten und von der Kommission im Jahr 2008 bestätigten Fehler ungeachtet der Beschlüsse über die Vornahme pauschaler Korrekturen 2012 von den Mitgliedstaaten immer noch nicht vollständig behoben waren; hebt hervor, dass von 2006 bis 2013 Direktzahlungen geleistet wurden, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit nicht vollständig garantiert war; macht sich Sorgen um den Unionshaushalt, da die Finanzkorrekturen für fälschlich ausgezahlte Mittel der Jahre 2008–2013 in Frankreich und 2010–2013 in Portugal, die durch weiter bestehende Fehler im Flächenidentifizierungssystem, welche 2006 entdeckt wurden, entstanden sind, noch nicht durchgeführt wurden; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Kommission bereits 2008 in Frankreich und 2010 in Portugal Nettofinanzkorrekturen anwandte; fordert die Kommission auf, das gesamte finanzielle Risiko solcher Fehler im Haushaltsplan der Union durch Nettokorrekturen abzudecken;

32.    stellt fest, dass die Konformitätsabschlussverfahren viel zu lange dauern, um den Haushaltsplan der Union wirksam zu schützen; bedauert die über Jahre blockierten Verwaltungskapazitäten und die Einnahme- und Zinsverluste für den EU-Haushalt;

33.    stellt fest, dass der Generaldirektor der GD AGRI nach wie vor einen Reputationsvorbehalt bezüglich Mängel bei der Überwachung und Kontrolle von zertifizierten ökologischen Produkten geltend macht; erwartet von der Kommission Abhilfemaßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das Fehlen ausreichender Kontrollen nicht zu einer unfairen Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Biolandwirten und konventionellen Landwirten führt;

34.    bestätigt die Vorbehalte des Generaldirektors der GD AGRI:

–       einen Vorbehalt betreffend schwere Mängel bei den Direktzahlungssystemen in Bulgarien, Frankreich und Portugal;

–       einen Vorbehalt betreffend alle Ausgaben im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums;

–       einen Vorbehalt betreffend Mängel der Überwachungs- und Kontrollsysteme für die ökologische Produktion;

...im Bereich Regionalpolitik, Energie und Verkehr

35.    stellt fest, dass die Fehlerquote in der Regionalpolitik bei 6,8 % liegt;

36.    stellt fest, dass aus den Prüfungen sowohl des Rechnungshofs als auch der Kommission hervorgeht, dass einige Prüfbehörden der Mitgliedstaaten ihren Prüfauftrag nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchführen und dass nur unzureichend zu erkennen ist, ob und in welcher Hinsicht diese ihre Überwachungs- und Kontrollsysteme nachhaltig verbessern;

37.    stellt fest, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Leitlinien unterschiedlich ausgelegt haben, vor allem in Bezug auf die Stichprobennahme und die Abdeckung des Prüfungsumfangs; ist zutiefst besorgt, weil der IAS bei Umfang und Gründlichkeit der Vor-Ort-Prüfungen beträchtliche Abweichungen festgestellt hat;

38.    stellt fest, dass die Kommission keine ausreichenden eigenen Stichproben-Prüfungen bei nationalen Verwaltungsbehörden und Endbegünstigten durchführt;

39     bestätigt den Vorbehalt des Generaldirektors der GD REGIO betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 in 17 Mitgliedstaaten (72 Programme) und bei 12 Programmen für die europäische territoriale Zusammenarbeit; bestätigt ferner den Vorbehalt betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2000–2006 in 5 Mitgliedstaaten (11 Programme); verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes:

–       die Prüfbehörden aller Mitgliedstaaten müssen ihren Prüfauftrag ernster nehmen, damit die Verwaltungs-, Überwachungs- und Kontrollsysteme nachhaltig verbessert werden,

–       die Kommission muss mehr Prüfungen bei Endbegünstigten und Genehmigungsbehörden in denjenigen Mitgliedstaaten im Jahr „n“ durchführen, in denen im Jahr „n-1“ Schwächen bei Verwaltungs- und Kontrollsystemen festgestellt wurden,

–       die Kommission muss sich verpflichten, alle operationellen Programme wenigstens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums zu überprüfen,

–       die Kommission muss rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2013 Bericht über die operationelle Anwendbarkeit des Begriffs „schwerwiegende Mängel“ in delegierten Rechtsakten und über die daraus folgenden Nettofinanzkorrekturen erstatten;

Betont seine Vorbehalte gemäß den Ziffern 34 und 39, die zu folgenden verbindlichen Verpflichtungen führen, ohne den Beschluss, Entlastung zu erteilen, zu hinterfragen

40.    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Bereich der Landwirtschaftspolitik Konformitätsabschlussverfahren in Standardfällen in weniger als zwei Jahren zum Abschluss gebracht werden, wie dies in den internen Referenzwerten der Kommission vorgesehen wurde, die vor mehr als 15 Jahren angenommen wurden;

41.    fordert die Kommission auf, im Bereich der Landwirtschaft unverzüglich die Probleme zu lösen, die bei Zahlstellen auftreten, deren Restfehlerquote über der von der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt; regt an, diese Bemühungen vor allem auf die Zahlstellen in Frankreich, Bulgarien, Rumänien, Portugal und Lettland zu konzentrieren;

42     fordert, dass Aktionspläne sofort umgesetzt werden, um Mängeln in den Flächenidentifizierungssystemen abzuhelfen; fordert, bei Nichteinhaltung der Fristen in den Aktionsplänen anteilmäßige Nettofinanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zu verhängen; weist darauf hin, dass die kontradiktorischen Verfahren im Allgemeinen innerhalb von zwei Jahren zum Abschluss gebracht werden sollten;

43.    fordert die Kommission auf, vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen für die Abstimmung über die Entlastung im April 2014 über den Stand der Umsetzung der Aktionspläne für Frankreich und Portugal Bericht zu erstatten;

44.    ist der Ansicht, dass es bei wiederholt auftretenden Mängeln in den Flächenidentifizierungssystemen sukzessive steigende Sanktionskorrekturen geben muss, die deutlich über die bisherigen Netto- und Pauschalkorrekturen hinausgehen; fordert einen entsprechenden Vorschlag der Kommission;

45.    fordert die GD AGRI auf, ihre Kontrollstrategie auszubauen und zu formalisieren, ihre Risikobewertungen nach den festgelegten Zielen auszurichten und durch bessere quantitative und qualitative grundlegende Leistungsindikatoren, deren Angabe im Jährlichen Tätigkeitsbericht verbessert werden sollte, eine korrekte Kontrolle zu gewährleisten;

46.    fordert im Bereich der Regionalpolitik, dass die Mitgliedstaaten entsprechend den Empfehlungen der Kommission und des Rechnungshofs ihre Primärkontrollen drastisch intensivieren und verschärfen;

47.    fordert die Kommission auf, in den Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen darüber Bericht zu erstatten, in welchem Umfang die Kontrollstatistiken oder Prüfberichte der Mitgliedstaaten überprüft, verifiziert und validiert wurden und in welcher Tiefe dies erfolgt ist;

48.    fordert die Kommission auf, in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten herauszustellen, wie ihre eigenen Risikoanalysen die Verwendung der eigenen Kontrollkapazitäten beeinflusst haben, welche Länder betroffen waren und ob die Mängel abgestellt wurden; fordert mehr direkte Stichproben-Prüfungen bei nationalen Bewilligungsbehörden und Endbegünstigten; weist darauf hin, dass dies durch die Umschichtung von Personal und/oder durch die Verringerung der Zahl der Prüfungen in Mitgliedstaaten mit niedrigen Fehlerquoten ermöglicht werden könnte;

49.    hebt hervor, dass die Leitlinien für kommissionseigene Prüfungen eine Selbstverpflichtung der Kommission darstellen sollten; fordert die Kommission auf, diese schon im Zuge des Entlastungsverfahrens 2013 vorzustellen; fordert dafür klare Angaben, inwiefern in der Vergangenheit auffällige Mitgliedstaaten und Programme einem besonderen Prüfansatz unterzogen werden und inwieweit Nettofinanzkorrekturen beschleunigt werden können; unterstreicht, dass sich dieser Ansatz auch bereits in den anstehenden delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Februar 2014) niederschlagen sollte;

50.    erwartet, dass die Kommission ihre eigenen Kontrollen der jährlichen Kontrollberichte der Prüfbehörden verbessert, um sicherzustellen, dass die Prüfer zu Schlussfolgerungen über die Auswirkungen der Zuverlässigkeit der Fehlerquoten von Prüfungen der Mitgliedstaaten kommen können und dass ihre Zuverlässigkeitsbestätigung gestärkt wird; ist der Auffassung, dass diese Unstimmigkeiten so bald wie möglich angegangen werden müssen, um die Gefahr zu verringern, dass Schwachstellen und/oder Fehler und Unregelmäßigkeiten des Systems nicht entdeckt werden;

51.    ist sich bewusst, dass es bei anstehenden Nettofinanzkorrekturen unter rechtsstaatlichen Kriterien keinen „Straf-Automatismus“ geben kann; fordert deshalb, dass die Kommission alles in ihren Kräften Stehende unternimmt, um die kontradiktorischen Verfahren, die einer Verhängung von Nettokorrekturen oder Zahlungsunterbrechungen vorausgehen, zu verkürzen; fordert dazu einen Bericht und einen Vorschlag der Kommission; kündigt bereits jetzt an, dass das Parlament die Kommission in dieser Angelegenheit unterstützen wird, sollten Mitgliedstaaten Einwände erheben;

52.    fordert die Kommission auf, den jährlichen Bericht über den Schutz des Unionshaushaltes um ein Kapitel über Nettofinanzkorrekturen pro Mitgliedstaat zu erweitern;

53.    fordert die Kommission auf, in der Mitteilung betreffend die geteilte Mittelverwaltung die drei Mitgliedstaaten mit den höchsten Fehlerquoten und Finanzkorrekturen zu benennen, welche im Rahmen des Haushaltsentlastungsverfahrens anschließend von der Entlastungsbehörde angehört werden;

54.    fordert den Gesetzgeber auf, die Möglichkeit, fehlerbehaftete Projekte vor dem 15. Februar des Jahres „n+1“ durch neue Projekte zu ersetzen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zeitlich und finanziell einzuschränken;

55.    fordert den Rechnungshof auf, vermehrt Wirtschaftlichkeitsprüfungen dazu zu nutzen, Ausgabenprogramme in mehreren Ländern zu vergleichen; fordert erneut spezifische Länderberichte des Rechnungshofes für besonders anfällige (föderale Verwaltungsstrukturen) und auffällige (hohe Fehlerraten) Mitgliedstaaten;

56.    fordert Folgendes:

–       Erarbeitung einer neuen und verbesserten Prüfungsstrategie durch die betroffenen Generaldirektionen, mit der die Schwachstellen angegangen werden, die gemäß den Ziffern 47, 48 und 49 in einigen Mitgliedstaaten festgestellt werden,

–       Ausbau der Qualitätskontrollen für die Prüfungs- und Kontrollberichte der Mitgliedstaaten gemäß den Ziffern 47 und 48,

–       Erhöhung der Zahl der Vor-Ort-Prüfungen der Kommission anhand von Stichproben und systematischere Verwendung der Nettofinanzkorrekturen gemäß Ziffer 13,

–       detaillierte Vorschriften in dem delegierten Rechtsakt zur Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, in denen die Definition des Begriffs „schwerwiegende Mängel“ und eine Bewertung von wichtigen Anforderungen für Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Ziffer 216 vorgesehen sind,

–       Anwendung von nach und nach ansteigenden Kürzungen der Zahlungen und von verwaltungsrechtlichen Sanktionen, wenn ein Endbegünstigter, der Direktzahlungen oder Fördermittel für die Entwicklung des ländlichen Raums erhält, die Förderfähigkeitskriterien nicht erfüllt hat oder wenn wiederholt Mängel in den Flächenidentifizierungssystemen auftreten,

–       Verwendung eines Aussetzungsmechanismus als Ex-ante-Instrument für den Schutz des Unionshaushalts gemäß Ziffer 42,

–       genaue Auflistung der angewandten Unterbrechungen, Aussetzungen, Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im nächsten Jahresbericht über den Schutz des Unionshaushalts und gemäß Ziffer 52 insbesondere für die Struktur- und Kohäsionsfonds in den Berichten ab dem Jahr 2016,

–       Aufnahme von Informationen über Vorbehalte bezüglich einer Gefahr für den Unionshaushalt in die Jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen, wobei die Vorbehalte erst aufgehoben werden sollten, wenn die Schwächen durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten und die Berichtigung regelwidriger Ausgaben behoben wurden, sowie Aufnahme der geschätzten Fehlerquote und des geschätzten Restrisikos in die Jährlichen Tätigkeitsberichte, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten Abhilfemaßnahmen getroffen haben,

–       Ausarbeitung eines neuen horizontalen Berichts über die Umsetzung neuer Präventions- und Korrekturinstrumente im Rahmen des MFR 2014–2020 und Bewertung des Risikos aufgrund der Unterschiede zwischen dem endgültigen Rechtsakt und den Vorschlägen der Kommission,

–       Straffung der kontradiktorischen Verfahren und Vermittlungsverfahren, damit das gesamte Konformitätsverfahren gemäß Ziffer 40 in Standardfällen auf zwei Jahre verkürzt wird,

–       Erstellung umfassender Aktionspläne im Bereich der Landwirtschaft für Frankreich und Portugal, u. a. zur Aktualisierung ihrer Flächenidentifizierungssysteme gemäß Ziffer 44,

–       Einführung einer Vorlage und von Empfehlungen für nationale Verwaltungserklärungen,

–       Einschränkung der Möglichkeit, fehlerbehaftete Projekte vor dem 15. Februar des Jahres „n+1“ durch neue Projekte zu ersetzen,

–       bessere Nutzung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und Begrenzung des Vorfinanzierungszeitraums,

–       verbindliche und bilaterale Vereinbarungen der Kommission mit besonders auffälligen Mitgliedstaaten nach dem Modell des Europäischen Semesters;

57.    ersucht den neu gewählten Präsidenten des Parlaments, die genannten Verpflichtungen dem Präsidenten der Kommission zu übermitteln und verbindliche Zusagen einzufordern, dass diese Verpflichtungen nach der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 umgesetzt werden; ersucht das neue Parlament außerdem, die genannten Verpflichtungen bei den Anhörungen der designierten Mitglieder der neuen Kommission in das schriftliche Verfahren aufzunehmen und entsprechende Zusagen einzufordern, um einen besseren Schutz des EU-Haushalts zu erreichen;

58.    fordert die Kommission auf, ein Register für alle Finanzmittel der Union zu erstellen, die aus den Struktur- oder den Landwirtschaftsfonds, einschließlich des Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, für Medien in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;

59.    ersucht die Kommission, ihre Kontrollen in anfälligen oder auffälligen Staaten zu konzentrieren;

60.    fordert jene Mitgliedstaaten, die noch keine freiwillige Erklärung des Mitgliedstaats abgegeben haben, auf, dies auf der Grundlage der Verwaltungserklärung gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu tun; fordert die Kommission nachdrücklich auf, so rasch wie möglich die Vorlage für die Verwaltungserklärung zu erstellen; verweist in diesem Zusammenhang auf die laufende Arbeit der interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Erklärungen der Mitgliedstaaten, deren Ergebnisse sehr stark von dem neuen Inhalt der Verwaltungserklärungen abhängen;

61.    fordert die Kommission auf, den Prozess der Zertifizierung der nationalen Prüfbehörden in den Mitgliedstaaten, die häufiger mit hohen Fehlerquoten befasst sind, zu überwachen; regt an, dass die Kommission zu diesem Zweck eine Mitteilung und einen Legislativvorschlag vorlegt;

62.    fordert die Kommission auf, im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote Artikel 32 Absatz 5 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 anzuwenden und in der Folge die Schwachstellen der Kontrollsysteme zu ermitteln, die Kosten und Nutzen möglicher korrigierender Maßnahmen zu analysieren und in Bezug auf eine Vereinfachung, eine Verbesserung der Kontrollsysteme und die Umgestaltung der Programme oder Ausführungsrahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder vorzuschlagen;

63.    fordert eine deutliche Senkung der Anforderungen an die Berichterstattung und der Kontrolldichte für jene Mitgliedstaaten, die fortlaufend sehr geringe Fehlerquoten aufweisen; regt an, dass die Kommission zu diesem Zweck eine Mitteilung und einen Legislativvorschlag vorlegt;

64.    fordert die Kommission auf, das Problem von „Strohmännern“ in öffentlichen Ausschreibungen anzugehen, und verlangt, dass alle Stufen von öffentlichen Vergabeverfahren in größtmöglicher Transparenz im Internet veröffentlicht und dort auch die Subunternehmer aufgeführt werden;

65.    fordert die Kommission auf, die geteilte Mittelverwaltung in ihrer Struktur zu prüfen und dem Parlament Empfehlungen zur Ernennung von EU-Beamten als Leiter von nationalen Zahl-, Verwaltungs- und Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, die für die Ausgabe von EU-Mitteln zuständig sind, zu unterbreiten;

66.    empfiehlt dem neu gewählten Parlament, durch die entsprechenden Ausschüsse sicherzustellen, dass sich die jeweiligen Kommissionsmitglieder in den Anhörungen offiziell verpflichten, innerhalb des festgelegten Zeitrahmens Abhilfemaßnahmen zu treffen; diese Verpflichtungen und die Berichte (siehe vorherige Ziffer) der Kommission und des Rates ermöglichen es dem Parlament, im Entlastungsverfahren 2013 einen Beschluss in Kenntnis der Sachlage zu fassen;

67.    ersucht das neu gewählte Parlament, alle rechtlichen Möglichkeiten im oben genannten Sinne auszuloten, um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls weitere legislative Verbesserungen erreichen zu können;

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs

Jahresrechnung – uneingeschränktes Prüfungsurteil

68.    begrüßt die Tatsache, dass die Jahresrechnung der Union für das Haushaltsjahr 2012 in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Union sowie der Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihrer Cashflows und der Veränderungen des Eigenkapitalbestands zum 31. Dezember 2012 vermittelt;

69.    weist darauf hin, dass der Rechnungshof neben einer Stellungnahme zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung drei Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge vorlegt; ist der Auffassung, dass diese mehrfachen Stellungnahmen die von den Mitgliedern des Parlaments vorgenommene Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission erschweren;

70.    erachtet es als anormal, dass der Jahresabschluss negatives Eigenkapital in Höhe von 40,4 Mio. EUR ausweist, und stellt sich die Frage, ob die von den Mitgliedstaaten für Ruhegehälter des Personals einzufordernden Beträge in Höhe von geschätzten 42,5 Mrd. EUR nicht als Aktiva ausgewiesen werden sollten, da es sich eindeutig um eine Verpflichtung handelt; nimmt die Erklärungen des Rechnungsführers der Kommission zur Kenntnis, denen zufolge die für den öffentlichen Bereich geltenden internationalen Rechnungslegungsgrundsätze angewandt werden; fordert den Rechnungshof auf, ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen; fordert, das Risiko einer erfolglosen Rückforderung dieser Verpflichtung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Mitgliedstaaten zu beziffern; schlägt vor, die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Ruhegehaltsfonds zu prüfen, um diese finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Personal auszulagern;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen – uneingeschränktes Prüfungsurteil

71.    stellt mit Zufriedenheit fest, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2012 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verpflichtungen – uneingeschränktes Prüfungsurteil

72.    stellt mit Zufriedenheit fest, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2012 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Verpflichtungen in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen – negatives Prüfungsurteil

73.    bedauert zutiefst, dass die Zahlungen weiterhin in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind; erinnert die Kommission daran, dass das Parlament gegenüber Fehlern eine Nulltoleranz vertritt;

74.    fordert den Rechnungshof auf, die Relevanz einer Analyse auf der Grundlage der einfachen Fehlerquote zu bewerten und unter Achtung ihrer Unabhängigkeit der Wesentlichkeitsschwelle Rechnung zu tragen[15];

75.    weist darauf hin, dass es gemäß den internationalen Prüfungsgrundsätzen Sache des externen Prüfers ist, die Wesentlichkeitsschwelle unabhängig festzusetzen;

76.    respektiert die Methode des Rechnungshofes, für den „repräsentativen Querschnitt“ die Stichprobe mit jährlich wechselnden Länder- und Programmschwerpunkten durchzuführen; fordert jedoch darüber hinaus risikobasierte und programmspezifische Länderberichte, beginnend mit dem Jahresbericht für das Jahr 2014;

77.    nimmt zur Kenntnis, dass die Grundlage für das negative Prüfungsurteil des Rechnungshofs die Feststellung ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise wirksam sind und dass die Zahlungen infolgedessen mit einer wahrscheinlichsten Fehlerquote von 4,8 % behaftet sind;

78.    stellt mit Sorge fest, dass alle Politikbereiche mit operativen Ausgaben in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

79.    betont, dass Fehler von Betrug unterschieden werden müssen, und ist der Auffassung, dass Fehler in den allermeisten Fällen auf Fehler der Verwaltung zurückzuführen sind, die insbesondere auf den komplizierten europäischen und nationalen Vorschriften beruhen und korrigiert werden können;

80.    erinnert daran, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote für Zahlungen im Haushaltsjahr 2011 mit 3,9 %, im Haushaltsjahr 2010 mit 3,7 % und im Haushaltsjahr 2009 mit 3,3 % veranschlagt wurde; bedauert diesen Anstieg, weil damit der in den Jahren 2007, 2008 und 2009 festgestellte positive Trend umgekehrt wird; erkennt allerdings an, dass die zunehmende Zahl an Zahlungen in der Schlussphase von Programmen ein Grund für den Anstieg der Fehlerquoten sein könnte;

81.    bedauert zutiefst, dass die von der Kommission unter Präsident Barroso eingegangene Verpflichtung, eine vollständig positive Zuverlässigkeitserklärung zu erhalten, nicht erfüllt wurde[16];

82.    stellt mit Sorge fest, dass alle Bereiche mit operativen Ausgaben zu diesem Anstieg beigetragen haben, wobei die Bereiche Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit mit einer geschätzten Fehlerquote von 7,9 % die Politikbereiche mit der größten Fehleranfälligkeit bleiben, gefolgt von den Bereichen Regionalpolitik, Energie und Verkehr mit einer geschätzten Fehlerquote von 6,8 %;

83.    weist darauf hin, dass die geschätzten Fehlerquoten für die Ausgabenbereiche Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Landwirtschaft: ländliche Entwicklung, Marktmaßnahmen und Direktzahlungen und Regionalpolitik, Energie und Verkehr am stärksten angestiegen sind;

84.    betont, dass der Anstieg der geschätzten Fehlerquote teilweise auf dem geänderten Stichprobenverfahren des Rechnungshofs beruht, da die Stichproben der Vorgänge nun ausschließlich Zwischenzahlungen, Restzahlungen und die Abrechnung von Vorschüssen umfassen;

85.    weist darauf hin, dass die auf das geänderte Stichprobenverfahren des Rechnungshofs zurückzuführende Veränderung der wahrscheinlichsten Fehlerquote maximal 0,3 Prozentpunkte beträgt und dass diese Veränderung der Hauptgrund für den Anstieg der geschätzten Fehlerquote für die Bereiche Außenbeziehungen, Hilfe, Erweiterung und Forschung sowie andere interne Politikbereiche ist;

86.    begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof 2012 beschlossen hat, schwere Fehler der Organe und Einrichtungen der Union bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – wie entsprechende Fehler der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen – als quantifizierbar zu behandeln; weist darauf hin, dass der Rechnungshof sein Verfahren nicht zurückdatiert hat, um auch Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge vor 2011 abzudecken;

87.    fordert den Rechnungshof eindringlich auf, zu einer gemeinsamen Haltung mit der Kommission hinsichtlich der Zählweise von Fehlern zu finden, da die unterschiedlichen Herangehensweisen die reale Bedeutung eines Fehlers für den Erfolg eines Projektes verschleiern und die realistische Bewertung der Fehler erschweren;

88.    stellt mit Zufriedenheit fest, dass dieses geänderte Verfahren einen Vergleich der geschätzten Fehlerquote für die Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung (5,3 %) mit allen anderen Formen operativer Ausgaben (4,3 %) ermöglicht;

89.    begrüßt die Tatsache, dass die geschätzte Fehlerquote des Rechnungshofs für Verwaltungsausgaben, die unmittelbar von den Organen der Union verwaltet werden, 0 % beträgt;

90.    betont, dass mehr als zwei Drittel der geschätzten Fehlerquote insgesamt auf Fehler bezüglich der Förderfähigkeit zurückzuführen sind, einschließlich schwerer Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge (1,4 Prozentpunkte), insgesamt nicht förderfähiger Projekte/Tätigkeiten oder Begünstigter (1,1 Prozentpunkte), in Kostenanträgen enthaltener nicht förderfähiger Kosten (1,0 Prozentpunkte) und falscher Erklärungen im Bereich der Landwirtschaft (0,8 Prozentpunkte);

91.    verweist auf den Bericht der Kommission über die Bekämpfung der Korruption in der EU (COM(2014)0038) und die darin hervorgehobene Bedeutung der öffentlichen Auftragsvergabe als ein für die Korruption besonders anfälliger Bereich; unterstützt in diesem Zusammenhang die Forderungen nach strengeren Integritätsstandards sowie nach einer Verbesserung der Kontrollmechanismen in mehreren Mitgliedstaaten;

92.    stellt fest, dass die 2012 als vorgenommen ausgewiesenen Finanzkorrekturen 3,7 Mrd. EUR betrugen und somit dreimal so hoch waren wie im Jahr 2011 (1,1 Mrd. EUR), während die Wiedereinziehungen mit 678 Mio. EUR (733 Mio. EUR im Jahr 2011) im Wesentlichen konstant blieben, und dass die meisten Korrekturen im Jahr 2012 den Programmplanungszeitraum 2000–2006 betreffen;

93.    begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Jahre 2012 sehr viele Finanzkorrekturen schnell und erfolgreich erreicht hat, während zahlreiche Finanzkorrekturen oft erst viele Jahre nach der ursprünglichen Mittelauszahlung erfolgen; kritisiert, dass dem EU-Haushalt durch überlange Verfahren zusätzliche Verwaltungskosten sowie Einnahme- und Zinsverluste entstehen, wodurch Haushaltsmittel blockiert werden; erachtet wirksame Ex-ante-Kontrollen als bessere Möglichkeit, den Haushalt der Union zu schützen, als nachträgliche Finanzkorrekturen;

94.    begrüßt die länderspezifischen Aussagen in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament zum Schutz des Haushaltsplans der Europäischen Union bis Ende 2012[17]; kritisiert jedoch, dass noch keine verlässlichen Angaben zu den Einbehaltungen, Wiedereinziehungen und ausstehenden Wiedereinziehungen von Mitteln aus Strukturfonds für die einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sind, und fordert die Kommission auf, länderspezifische Informationen in entsprechender Tiefe und auf der Grundlage aussagekräftiger Zeitreihen zur Verfügung zu stellen;

95.    nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtbetrag der 2012 vorgenommenen Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen in finanzieller Hinsicht 3,2 % der gesamten Haushaltszahlungen 2012 entspricht und dass sich die von der Kommission im Zeitraum 2009–2012 erreichten jährlichen Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im Durchschnitt auf 2,6 Mrd. EUR oder 2 % der durchschnittlichen Zahlungen aus dem Haushalt der Union beliefen[18];

96.    ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen noch zu wenig Auswirkungen auf den Haushaltsplan der Union hatten, und fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat in der nächsten Mitteilung über den Schutz des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 über die genauen Beträge und ihre Verwendung in dieser Hinsicht zu unterrichten;

97.    weist darauf hin, dass in der Jahresrechnung 2012 eine Finanzkorrektur in Höhe von 1,8 Mrd. EUR für die Verwendung der Mittel aus dem Kohäsionsfonds in Spanien im Zeitraum 2000–2006 verzeichnet ist, was 49 % der gesamten Korrekturen im Jahr 2012 entspricht; bedauert, dass die Behörden in Spanien in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen ein Anrecht auf weitere Finanzmittel in Höhe von 1390 Mio. EUR hatten;

98.    begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof bei der Veranschlagung der Fehlerquote nur die Finanzkorrekturen mit ausführlichen Korrekturen auf der Ebene der Projekte ausschließt, erkennt jedoch an, dass die von der Kommission beschlossenen Pauschalkorrekturen ein wirksames Instrument zum Schutz des Haushaltsplans der Union sein könnten;

99.    weist darauf hin, dass nur etwa 1 % der 2012 vorgenommenen Finanzkorrekturen eine Nettoreduzierung der Finanzmittel der Union für die mit der Kohäsionspolitik befassten Programme und Mitgliedstaaten betrifft;

100.  fordert die Kommission auf, Informationen vorzulegen, aus denen soweit wie möglich zusammenhängend zu erkennen ist, in welchem Jahr die Zahlung geleistet wurde, in welchem Jahr der betreffende Fehler aufgedeckt wurde und in welchem Jahr die Wiedereinziehungen oder Finanzkorrekturen im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen wurden;

Synthesebericht und jährliche Tätigkeitsberichte

101.  nimmt zur Kenntnis, dass zwölf Generaldirektoren und zwei Direktoren von Exekutivagenturen insgesamt 23 quantifizierte Vorbehalte in Bezug auf die Ausgaben geltend gemacht haben und dass der Generaldirektor der GD Haushalt seine Erklärung in Bezug auf die Einnahmen eingeschränkt hat;

102.  bedauert, dass der Begriff „Risikobeträge“ in der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2013 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2012 – Synthesebericht“ nicht definiert wird und dass die einzelnen Generaldirektionen die Risikobeträge nicht auf einheitliche Weise berechnen; fordert die Kommission auf, zu einem gemeinsamen Vorgehen der Generaldirektionen bei der Feststellung der Risikobeträge zu kommen;

103.  weist darauf hin, dass die Kommission den Risikobetrag auf 1,9 % (2,6 Mrd. EUR) bis 2,6 % (3,5 Mrd. EUR) der Gesamtzahlungen des Jahres beziffert und somit bestätigt, dass die Fehlerquote für die Ausgaben wahrscheinlich recht hoch ist, insbesondere da die Kommission selbst darauf hinweist, dass die Risikobeträge in einer Reihe von Bereichen (insbesondere bei der Entwicklung des ländlichen Raums) mit hoher Wahrscheinlichkeit unterschätzt werden; weist dennoch darauf hin, dass die damit verbundenen künftigen Finanzkorrekturen, aufgrund derer das Endrisiko deutlich geringer ist, nicht in diesen Beträgen berücksichtigt wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Haushaltsplan der Union angemessen zu schützen, und hält den durchschnittlichen Umfang der bisherigen Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen für ermutigend;

104.  ist der Ansicht, dass der im Synthesebericht der Kommission enthaltene Vergleich der „Risikobeträge“ insgesamt mit den durchschnittlichen Finanzkorrekturen in den vergangenen Jahren im richtigen Zusammenhang gesehen werden sollte (Zeitpunkt und Auswirkungen der Finanzkorrekturen auf die Mitgliedstaaten und Begünstigten, wahrscheinliche Unterschätzung der Risikobeträge und Wiederverwendung der Mittel);

105.  bedauert, dass die Kommission weiterhin das langjährige Ersuchen des Europäischen Parlaments ignoriert, die Unterschrift des einzelnen Kommissionsmitglieds dem Jährlichen Tätigkeitsbericht seiner damit befassten Generaldirektion, die seiner Zuständigkeit untersteht, hinzuzufügen; stellt fest, dass der Synthesebericht vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen wird, erachtet dies im Hinblick auf die demokratischen Grundsätze der Rechenschaftspflicht jedoch als unbefriedigend;

Druck auf den Haushalt

106.  nimmt die vom Rat bei den Zahlungen beschlossenen Kürzungen zur Kenntnis, die im Vergleich zu den angenommenen Haushaltsplänen zu Rückgängen bei den Mitteln für Zahlungen geführt haben; betont, dass der Rat weiterhin seiner Strategie folgt, die Höhe der Zahlungen künstlich zu senken, ohne dem wirklichen Bedarf Rechnung zu tragen, und stellt mit Sorge fest, dass die erhebliche Differenz zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zusammen mit einer hohen Nichtausschöpfung zu Beginn des Programmplanungszeitraums 2007–2013 zu einer Anhäufung von nicht verwendeten Mittelbindungen geführt hat, die Mittelbindungen für zwei Jahre und drei Monate entsprechen;

107.  betont, dass der wiederholte Mangel an Mitteln für Zahlungen die Hauptursache für den beispiellos großen Umfang der noch abzuwickelnden Mittelbindungen insbesondere in den letzten Jahren des MFR 2007–2013 war; stellt mit großer Sorge fest, dass es der Kommission immer schwerer fällt, alle Zahlungsanträge eines Jahres im Rahmen der Haushaltsmittel für Zahlungen zu erfüllen, und dass die Summe aller verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2007–2013 die Summe aller verfügbaren Mittel für Zahlungen im selben Zeitraum um 114 Mrd. EUR überschritten hat; weist darauf hin, dass dieser Betrag die Differenz in Höhe von 50 Mrd. EUR zwischen der Summe der im Finanzrahmen vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 64 Mrd. EUR übersteigt;

108.  ist beunruhigt über die Tatsache, dass die ausstehenden Mittelbindungen der Kommission, die noch nicht ausgezahlt bzw. aufgehoben wurden, um 10 Mrd. EUR auf 217 Mrd. EUR angestiegen sind und dass Ende 2012 Zahlungsanträge in Höhe von 16,2 Mrd. EUR noch nicht erfüllt worden waren (10,7 Mrd. EUR Ende 2011 und 6,4 Mrd. EUR Ende 2010); ist außerdem beunruhigt darüber, dass 52 % der im Haushaltsentwurf für 2014 beantragten Mittel für Zahlungen für den Abschluss von Programmen im Rahmen des MFR 2007−2013 bestimmt sind;

109.  bedauert, dass die GD der Kommission für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz nicht in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen für 2012 in Höhe von 60 Mio. EUR (und für 2013 in Höhe von 160 Mio. EUR) rechtzeitig nachzukommen, was schwerwiegende Folgen sowohl für die schutzbedürftigen Menschen als auch für die nichtstaatlichen Organisationen hat, die versuchen, diesen Menschen zu helfen; fordert die Kommission und die Haushaltsbehörde angesichts der dringenden, lebenswichtigen Aufgaben, des schnellen Projektzyklus und der bescheidenen Mittel (2 EUR jährlich pro Bürger), die für Notfallmaßnahmen der Union zur Verfügung stehen, auf, die Außerordentlichkeit und Besonderheit dieser Tätigkeiten anzuerkennen und dementsprechend im jährlichen Haushaltszyklus angemessene Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen für die humanitäre Hilfe bereitzustellen;

110.  weist darauf hin, dass sich die Bruttovorfinanzierung zum 30. Juni 2013 auf 81 Mrd. EUR belief, wovon 75 % (etwa 61 Mrd. EUR) bereits vor 18 Monaten und 20 % (16 Mrd. EUR) vor mehr als sechs Jahren bestanden; stellt fest, dass unnötig lange Zeiträume bei Vorfinanzierungen das Risiko von Fehlern oder Verlusten erhöhen können, und ist der Ansicht, dass die Vorfinanzierung 50 Mrd. EUR nicht übersteigen darf und sollte; stellt fest, dass die Vorfinanzierungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung nicht an Garantien gebunden sind; regt deshalb an, dass die Kommission in den Berichten des Rechnungsführers eine Aufschlüsselung der Vorfinanzierungen nach Entstehungsjahr und nach Mitgliedstaat bereitstellt;

111.  ist beunruhigt darüber, dass zum 31. Juni 2013 4,8 Mrd. EUR aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum 2000–2006 aus dem Haushaltsplan der Union zur Vorfinanzierung in Projekte im Strukturbereich geflossen waren und diese Beträge weder abgerechnet noch an die Kommission oder die Mitgliedstaaten zurückgezahlt wurden; fordert Informationen über den Stand dieser Projekte und über den Zeitplan für die Rückzahlung oder die Abrechnung dieser Mittel;

112.  fordert eine detaillierte Aufschlüsselung und Erläuterung der Vorfinanzierung in Höhe von 2,3 Mrd. EUR, die (a) aufgrund von technischen Korrekturen der Eröffnungsbilanz angepasst wurde, als erstmals die Periodenrechnung angewandt wurde, oder (b) von der Bilanz der Kommission bei der Gründung anderer Einrichtungen der Union (Agenturen und gemeinsame Unternehmen) auf diese übertragen wurden;

113.  ist beunruhigt darüber, dass die Kommission im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit nur Garantien über insgesamt 700 Mio. EUR erhalten hat, während Vorfinanzierungsbeträge in Höhe von 10,1 Mrd. EUR bereits gezahlt wurden; erwartet, dass die Kommission die notwendigen Schritte unternimmt, um das Kreditrisiko zu minimieren; ist überzeugt, dass nichtstaatliche und internationale Organisationen sowie andere Empfänger von Finanzhilfen oder Vertragspartner dazu verpflichtet sein sollten, Garantien für die Vorfinanzierungsbeträge zu stellen;

114.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine langfristige Prognose des Cashflows zu erstellen und zu veröffentlichen, in der künftige Zahlungsanforderungen vorausberechnet werden, um sicherzustellen, dass die notwendigen Zahlungen mit den genehmigten jährlichen Mittelausstattungen geleistet werden können;

115.  weist auf den Vorschlag des Parlaments hin, ein ausschließlich für die Haushaltskontrolle zuständiges Kommissionsmitglied zu benennen;

Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung

116.  betont, dass den Behörden der Mitgliedstaaten für die meisten mit Fehlern behafteten Vorgänge in Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung (z. B. Landwirtschaft und Kohäsion) ausreichend Informationen zur Verfügung standen, um die Fehler zu ermitteln und zu beheben; fordert die Mitgliedstaaten daher erneut auf, die Primärkontrollen dringend zu verstärken, um dieses inakzeptable Ausmaß von Missmanagement zu bekämpfen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, den Haushaltsplan der Union vor der damit verbundenen Gefahr unregelmäßiger Zahlungen mithilfe von Finanzkorrekturen zu schützen, wenn in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten solche Schwächen entdeckt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher erneut auf, die Primärkontrollen dringend zu verstärken, um dieses inakzeptable Ausmaß von Missmanagement zu bekämpfen;

117.  fordert den Rechnungshof gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV auf, eine Stellungnahme zur Unabhängigkeit der nationalen Prüfstellen in Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung abzugeben;

118.  weist darauf hin, dass die mangelnde Zuverlässigkeit der von einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Primärkontrollen die Glaubwürdigkeit der von den Dienststellen der Kommission erstellten jährlichen Tätigkeitsberichte und des von der Kommission angenommenen Syntheseberichts untergräbt, da diese teilweise auf den Ergebnissen der von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen beruhen; wiederholt folglich seine frühere Forderung, die Kommission möge verlässliche und objektive jährliche Tätigkeitsberichte erstellen;

119.  schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, dass die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane als unabhängige externe Prüfer und unter gebührender Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze nationale Prüfbescheinigungen über die Verwaltung der Mittel der Union ausstellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Vorlage im Entlastungsverfahren nach einem noch einzuführenden geeigneten interinstitutionellen Verfahren übermittelt würden;

120.  betont, dass gemäß Artikel 317 AEUV letztendlich die Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union verantwortlich ist; weist darauf hin, dass die Ausführungsaufgaben gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 an die Mitgliedstaaten delegiert werden, wenn die Kommission den Haushaltsplan in geteilter Mittelverwaltung ausführt;

121.  begrüßt, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr gemäß Artikel 59 Absätze 3, 4 und 5 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ihre Rechnungslegung zusammen mit einer Verwaltungserklärung, einer jährlichen Übersicht über ihre endgültigen Prüfberichte und die Kontrollen und mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Verfügung stellen müssen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten darüber hinaus freiwillige nationale Verwaltungserklärungen abgeben können, die auf geeigneter Ebene unterzeichnet wurden und die auf den oben angeführten Abschnitten der Haushaltsordnung beruhen;

122.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament jedes Jahr die jährlichen Zusammenfassungen der endgültigen Prüfberichte und der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 spätestens zwei Monate nach ihrem Eingang bei der Kommission unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Parlament und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[19] zu übermitteln; stellt fest, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments diese jährlichen Zusammenfassungen zum Haushaltsjahr 2012 erst am 19. Februar 2014 erhalten hat;

123.  begrüßt, dass die Kommission im Rahmen dieser Interinstitutionellen Vereinbarung in Verbindung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Parlaments, des Rates und der Kommission eingesetzt hat, um eine Vorlage für eine solche Erklärung zu erstellen und dafür zu sorgen, dass die nationalen Erklärungen auch für den Zuverlässigkeitsprozess der Kommission brauchbar sind;

124.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten nach der Erstellung der Vorlage aktiv und beständig aufzufordern, diese Vorlage zu verwenden, damit alle Mitgliedstaaten brauchbare und zuverlässige nationale Erklärungen einreichen;

Die Entlastungsempfehlungen des Rates

125.  fordert eine kritischere Stellungnahme des Rates zur Haushaltsentlastung und letztendlichen Verwendung der Steuergelder der Union in den Mitgliedstaaten; begrüßt in diesem Zusammenhang die kritische Position Schwedens, Großbritanniens und der Niederlande zur Haushaltsentlastung 2012; schließt sich der Forderung nach freiwilligen nationalen Managementerklärungen an;

126.  fordert den Rat auf, zeitgleich mit seiner nächsten Entlastungsempfehlung bis Ende Oktober 2014 über die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zu berichten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

Einnahmen

127.  stellt fest, dass die Prüfung des Rechnungshofes ergab, dass die Berechnungen der Beiträge der Mitgliedstaaten durch die Kommission und ihre Entrichtung – die größtenteils auf der Grundlage vorausgeschätzter BNE-Daten für das Jahr 2012 beruhen – nicht in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren;

128.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Richtigkeit von 8 Mio. EUR des EFTA-Beitrags (240 Mio. EUR) nicht nachweisen konnte; fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, dieser Feststellung nachzugehen und über die Richtigkeit des EFTA-Beitrags in Nachbereitung der Haushaltsentlastung 2012 zu berichten;

129.  ersucht die Kommission, den Haushaltskontrollausschuss im Nachgang zum Haushaltsentlastungsverfahren 2012 darüber zu unterrichten, welche Anstrengungen unternommen wurden, um Vorbehalte im Bereich der Übermittlung von Daten aus dem BNE-Bereich auszuräumen;

130.  ist erstaunt darüber, dass BNE-Zahlen erst vier Jahre nach Übermittlung als endgültig angesehen werden können; hält diese Zeitspanne für unverhältnismäßig;

131.  ist besorgt über die Schwächen der Mehrwertsteuersysteme (MwSt.-Systeme) der Mitgliedstaaten; verweist diesbezüglich auf die Ergebnisse einer Studie[20], die die Verluste bei MwSt.-Einnahmen im Jahre 2011 durch Verstöße oder Nichteinziehung auf 193 Mrd. EUR für die öffentlichen Haushalte in den Mitgliedstaaten beziffert; stellt fest, dass dies 18 % der theoretischen MwSt.-Einnahmen bzw. 1,5 % des BIP entspricht (0,5 % mehr als im derzeitigen Haushaltsplan der Union für 2014–2020); wünscht deshalb darüber unterrichtet zu werden, welche Maßnahmen die Kommission ergriffen hat, um bestehende Vorbehalte gegenüber nationalen MwSt.-Systemen von Mitgliedsstaaten, die bis in die 90er-Jahre zurückreichen können, aufzuheben;

132.  stellt fest, dass der vorstehend genannten Studie zufolge mehr als die Hälfte der MwSt.-Lücke quantitativ auf Italien (36 Mrd. EUR), Frankreich (32 Mrd. EUR), Deutschland (26,9 Mrd. EUR) und das Vereinigte Königreich (19 Mrd. EUR) entfällt – vor allem, weil sie die größten Volkswirtschaften der Union sind; stellt außerdem fest, dass 2001 Rumänien (10 Mrd. EUR), Griechenland (9,7 Mrd. EUR), Litauen (4,4 Mrd. EUR) und Lettland (0,9 Mrd. EUR) die Mitgliedstaaten mit der größten MwSt.-Lücke im Verhältnis zu ihrem eigenen BIP waren; stellt fest, dass die Studie ebenfalls einen deutlichen Aufwärtstrend der MwSt.-Lücke in vielen Mitgliedstaaten seit 2008 zeigt, was eine Folge der Wirtschaftskrise ist (insbesondere in Spanien, Griechenland, Lettland, Irland, Portugal und der Slowakei); stellt fest, dass die MwSt.-Lücke in der gesamten Union mit Beginn der Wirtschaftskrise um durchschnittlich 5 Prozentpunkte zunahm;

133.  nimmt in diesem Zusammenhang die Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass 21 von den augenblicklich 108 bestehenden Vorbehalten von Mitgliedstaaten selbst verhängt wurden; weist darauf hin, dass 27 weitere Vorbehalte darauf beruhen, dass nationale Rechtsvorschriften nicht der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[21] entsprechen; begrüßt, dass 12 der 16 seit langem bestehenden Vorbehalte aufgehoben werden konnten;

134.  bedauert, dass Belgien, Finnland und Polen, die der Rechnungshof 2012 im Rahmen seiner Prüfungen besucht hat, Mängel in der zollamtlichen Überwachung auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit nachträglichen Prüfungen und mit der Risikoanalyse aufwiesen; fordert die Kommission auf, diesen Mängeln nachzugehen;

135.  zieht aus den obigen Prüfungen wie auch aus Prüfungen der Kommission in den Jahren 2010 und 2011 die Schlussfolgerung, dass ähnliche Mängel auch in anderen Ländern vorkommen könnten, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre zollamtlichen Überwachungen vor allem in den wichtigsten Häfen zu verstärken; fordert die Kommission auf, in Vorbereitung der Haushaltsentlastung 2013 darüber zu berichten;

136.  ist besorgt, dass verhängte aber noch nicht gezahlte Bußgelder in Höhe von 200 Mio. EUR über keinerlei Deckung verfügen;

137.  entnimmt dem Schreiben von Kommissionsmitglied Šemeta vom 12. April 2013[22], dass es derzeit aufgrund von technischen Schwierigkeiten nicht möglich ist, den modernisierten Zollkodex einzuführen;

138.  nimmt die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722) sowie die Antworten der Kommission vom 26. September 2013 (COM(2013)0349) zur Kenntnis;

139.  begrüßt die Ankündigung von Kommissionsmitglied Šemeta, er werde dem Parlament bis zum 1. Mai 2014 eine Übersicht über die Maßnahmen zuleiten, mit Hilfe derer Steuerhinterziehung und -umgehung bekämpft werden sollen;

140.  ist der Ansicht, dass MwSt.-Betrug, und insbesondere der sogenannte Karussell- oder Missing-Trader-Betrug, zu Wettbewerbsverzerrungen führt, den nationalen Haushalten beträchtliche Mittel entzieht und dem Haushaltsplan der Union schadet; fordert die Kommission auf, die Pflicht der Mitgliedstaaten, ihr fristgerecht Informationen zur Verfügung zu stellen, mit allen gebotenen Mitteln durchzusetzen; begrüßt in dieser Hinsicht das Versprechen des Kommissionsmitglieds, dem Parlament bis zum 1. Mai 2014 einen Überblick über die Entwicklungen bei den Initiativen vorzulegen, die gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung in der Union und im Zusammenhang mit Drittländern ergriffen wurden;

Landwirtschaft

Marktstützung und Direktzahlungen

141.  bedauert, dass die Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für das Jahr 2012 in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind und dass die geprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die als Ausgaben anerkannten Zahlungen bedingt wirksam waren, und beklagt den Anstieg der wahrscheinlichsten Fehlerquote auf 3,8 % (2011: 2,9 %);

142.  stellt fest, dass die nationalen Behörden nach Auffassung des Rechnungshofes bei einer erheblichen Anzahl fehlerbehafteter Vorgänge über genügend Informationen verfügten, um die betreffenden Fehler aufzudecken und zu berichtigen; fordert den Rechnungshof auf, diesbezüglich präzise Informationen zu liefern;

143.  ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2012 geübte Kritik und die von ihm aufgedeckten systematischen Mängel, insbesondere was die Beihilfefähigkeit von Dauergrünland betrifft, bereits seit dem Jahr 2007 Gegenstand früherer Berichte des Rechnungshofes waren; nimmt die Erklärungen der Kommission zur Kenntnis und fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, sich im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens auf die Förderfähigkeitskriterien für Dauergrünland zu einigen;

144.  weist insbesondere darauf hin, dass es sich bei den am häufigsten auftretenden Genauigkeitsfehlern um überhöhte Flächenangaben und Verwaltungsfehler handelt, und dass die größeren Genauigkeitsfehler zumeist überhöhte Zahlungen für Dauergrünland betreffen; bedauert, dass Übererklärungen bei den Gegenkontrollen der gemeldeten Parzellen anhand des Flächenidentifizierungssystems (LPIS) in bestimmten Mitgliedstaaten nicht aufgedeckt wurden, da die LPIS-Datenbank nur teilweise zuverlässig ist;

145.  weist darauf hin, dass sich die Prüfung des Rechnungshofes auch auf die Cross-Compliance-Anforderungen erstreckte und dass Fälle, in denen die Cross-Compliance-Auflagen nicht erfüllt wurden, als Fehler behandelt wurden, sofern sich nachweisen ließ, dass der Verstoß in dem Jahr vorlag, in dem der Betriebsinhaber die Beilhilfe beantragt hat;

146.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof Mängel im Bereich der Cross-Compliance bei der Berechnung der Fehlerquote mit berücksichtigt, und weist zugleich darauf hin, dass sich die Cross-Compliance nach Ansicht der Kommission nicht auf die Zahlungsansprüche auswirkt, sondern nur Ordnungsstrafen nach sich zieht[23];

147.  weist darauf hin, dass die Fehlerquote mit großer Vorsicht zu betrachten ist und nicht als Gesamtbewertung der Erfüllung der Cross-Compliance-Auflagen durch die Betriebsinhaber verstanden werden darf, da sich der Rechnungshof bei seiner Prüfung auf bestimmte Cross-Compliance-Anforderungen beschränkt hat[24];

148.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Prüfungen des Rechnungshofes erneut zeigen, dass die Wirksamkeit des Internen Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) hauptsächlich durch die Ungenauigkeit der für die Gegenkontrollen eingesetzten Datenbanken beeinträchtigt wird; weist insbesondere darauf hin, dass bei den in England und Nordirland geprüften Flächenidentifizierungssystemen erhebliche Unzulänglichkeiten festgestellt wurden;

149.  bedauert auch, dass der Rechnungshof bei den drei geprüften Zahlstellen in England, Nordirland und Luxemburg Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Genauigkeit der Zahlungen, aber auch bezüglich der Qualität der an Ort und Stelle vorgenommenen Vermessungen festgestellt hat;

150.  teilt die Bedenken des Rechnungshofs wegen der Änderung des Verfahrens der GD AGRI für die Berechnung der Restfehlerquote bei den entkoppelten Flächenbeihilfen für 2012, da dabei berücksichtigt wird, dass die Kontrollstatistiken Unzulänglichkeiten aufweisen können, die ihre Zuverlässigkeit beeinträchtigen, und dass sie nicht alle Bestandteile der Restfehlerquote abdecken;

151.  bedauert, dass die Ergebnisse des neuen Verfahrens bestätigen, dass die Kontrollstatistiken bestimmter Mitgliedstaaten, die Erklärungen der Zahlstellenleiter und die Arbeit der bescheinigenden Stellen nur eine beschränkte Zuverlässigkeitsgewähr bieten; fordert, dass dieses neue Verfahren auch auf die gesamten GAP-Ausgaben im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI ausgewertet wird;

152.  bedauert, dass die Kommission von sieben vom Rechnungshof in seinen Jahresberichten für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 abgegebenen Empfehlungen nur zwei in den meisten Punkten und vier in einigen Punkten umgesetzt hat;

153.  schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die Beihilfefähigkeit von Flächen, insbesondere von Dauergrünland, ordnungsgemäß im Flächenidentifizierungssystem erfasst sein sollte (siehe Ziffern 3.13 und 3.25 sowie Kasten 3.3 des Jahresberichts für 2012); fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Probleme in Bezug auf Dauergrünland zu lösen und sicherzustellen, dass die Angaben in den Flächenidentifizierungssystemen korrekt sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament alle sechs Monate über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

154.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn sich herausstellt, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme und/oder InVeKoS-Datenbanken unzulänglich oder nicht auf dem neuesten Stand sind;

155.  bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungshof und die Kommission bei den Prüfungen 2006/2007 Unzulänglichkeiten im Flächenidentifizierungssystem Portugals und Frankreichs festgestellt haben, während der Generaldirektor der GD AGRI erst 2011 für Portugal und 2012 für Frankreich aus diesem Grund einen Vorbehalt zusammen mit einem Aktionsplan in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen hat;

156.  ist der Ansicht, dass sich die negativen Folgen für den wirksamen Schutz des Haushaltsplans der Europäischen Union aus Verzögerungen bei der Anmeldung von Vorbehalten, die mit der Forderung nach einem Aktionsplan verbunden sein müssen, ergeben können, und weist darauf hin, dass der Kommission in dieser Hinsicht eine besondere Verantwortung zufällt;

157.  stellt mit tiefer Sorge fest, dass der Rechnungshof bei den 2008, 2009 und 2010 in Italien und Spanien geprüften Flächenidentifizierungssystemen Systemmängel festgestellt hat und dass ab 2007 Mängel in den Flächenidentifizierungssystemen von zwölf Mitgliedstaaten festgestellt wurden[25]; nimmt die Antwort der Kommission und Spaniens zur Kenntnis, der zufolge in Spanien trotz des begrenzten Ausmaßes der Mängel ein System zu ihrer Korrektur eingerichtet wurde, das einen Förderfähigkeitskoeffizienten umfasst, der bei der Regulierung des kommenden Zeitraums berücksichtigt wird;

158.  teilt die vom Rechnungshof geäußerte Sorge wegen der Langsamkeit der Konformitätsverfahren, die Finanzkorrekturen nach sich ziehen (Ziffer 4.31 des Jahresberichts für 2012), und bedauert, dass sich bei einer Stichprobe von Konformitätsverfahren zeigte, dass im Jahr 2012 die tatsächliche Dauer (mehr als vier Jahre) doppelt so lang war wie in den internen Leitlinien der Kommission festgelegt, was somit schließlich zu einem beträchtlichen Rückstand führte; nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass es aufgrund des kontradiktorischen Verfahrens, des Vermittlungsverfahrens und des Verfahrens für die Berechnung von Korrekturen schwierig ist, Konformitätsabschlussverfahren fristgerecht abzuschließen; erwartet von der Kommission, dass sie mit allen Mitteln versucht, die Dauer des Konformitätsverfahrens in Standardfällen auf höchstens zwei Jahre zu reduzieren[26];

159.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Zahlungen auf den Kontrollergebnissen beruhen und dass die Vor-Ort-Kontrollen von der nötigen Qualität sind, um die beihilfefähige Fläche zuverlässig ermitteln zu können;

160.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Arbeit der Leiter der Zahlstellen und der bescheinigenden Stellen so konzipiert und von solcher Qualität ist, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bildet;

Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit

161.  bedauert, dass die Zahlungen im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit für 2012 in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind und dass die geprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die als Ausgaben anerkannten Zahlungen bedingt wirksam oder – in einem Fall – nicht wirksam waren, und beklagt den Anstieg der wahrscheinlichsten Fehlerquote auf 7,9 % (2011: 7,7 %);

162.  stellt fest, dass die nationalen Behörden nach Auffassung des Rechnungshofes bei einer erheblichen Anzahl fehlerbehafteter Vorgänge über genügend Informationen verfügten, um die betreffenden Fehler aufzudecken und zu berichtigen; fordert den Rechnungshof auf, diesbezüglich präzise Informationen zu liefern;

163.  weist darauf hin, dass der größte Teil (65 %) der vom Rechnungshof ermittelten wahrscheinlichsten Fehlerquote wie im Jahr 2011 auf nicht flächenbezogene Maßnahmen entfällt, und hebt hervor, dass die meisten quantifizierbaren Fehler darauf zurückzuführen waren, dass die Begünstigten die Beihilfevoraussetzungen nicht einhielten, wobei dies insbesondere folgende Bedingungen betraf: Agrarumweltverpflichtungen, besondere Anforderungen für Investitionsprojekte und Vorschriften für die Auftragsvergabe;

164.  ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof erneut erhebliche Probleme bei der Umsetzung der Cross-Compliance-Verpflichtungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren festgestellt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der Kontrollen im Laufe des Jahres zu verbessern, ohne dass den Begünstigten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht;

165.  bedauert erneut, dass die Kommission 2012 unterschiedliche Methoden zur Quantifizierung von Fehlen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in den Politikbereichen Landwirtschaft und Kohäsion angewandt hat, die außerdem beide nicht der Methode des Rechnungshofs entsprechen, und fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, die Behandlung von Fehlern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umgehend zu vereinheitlichen und der Entlastungsbehörde über diese Änderungen Bericht zu erstatten;

166.  äußert erneut seine Besorgnis darüber, dass eine hohe Fehlerinzidenz festgestellt wurde, wenn es sich bei den Begünstigten um öffentliche Einrichtungen handelte, und dass diese Fehler Sachverhalte wie die Meldung nicht förderfähiger MwSt.-Beträge oder die Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betrafen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden Vorschriften besser durchgesetzt werden;

167.  bedauert, dass seitens des Rechnungshofs Mängel[27] in den Überwachungs- und Kontrollsystemen Frankreichs, Schwedens, Deutschlands, Polens, Bulgariens und Rumäniens für die Entwicklung des ländlichen Raums festgestellt wurden und dass die vom Rechnungshof geprüften drei Komponenten, d. h. die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Sicherstellung korrekter Zahlungen, die auf Kontrollen an Ort und Stelle basierenden Kontrollsysteme und die Systeme zur Sicherstellung der Umsetzung und Kontrolle der Cross-Compliance, Unzulänglichkeiten aufwiesen;

168.  stellt mit Sorge fest, dass die 2012 in den vorgenannten Mitgliedstaaten aufgedeckten Mängel ziemlich genau den Mängeln entsprechen, die in sechs weiteren 2011 geprüften Mitgliedstaaten (Dänemark, Spanien, Italien, Ungarn, Österreich und Finnland) festgestellt und gemeldet wurden;

169.  ist besorgt, dass dementsprechende Fehler letztlich in allen Mitgliedsstaaten existieren könnten;

170.  stellt mit Sorge fest, dass die wichtigste vom Rechnungshof in diesem Jahr aufgedeckte Schwachstelle unwirksame Kontrollen der Vorschriften für die Auftragsvergabe in Schweden, Deutschland (Brandenburg und Berlin), Polen, Bulgarien und Rumänien betraf und dass bei der Prüfung festgestellt wurde, dass Ausgaben von insgesamt mehr als 9 Mio. EUR nicht beihilfefähig waren, weil die Vorschriften für die Auftragsvergabe nicht eingehalten wurden;

171.  bedauert, dass das Parlament aufgrund der unterschiedlichen Ansätze des Rechnungshofs und der Kommission im Hinblick auf den Rechnungsabschluss dessen Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge nicht genau bewerten kann; nimmt zur Kenntnis, dass die Ergebnisse der Konformitätsprüfung dem Rechnungshof zufolge bei der Rechnungsabschlussentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt wurden; fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, sich im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens auf das Rechnungsabschlussverfahren zu einigen;

172.  teilt die vom Rechnungshof geäußerte Sorge über die bei den Konformitätsprüfungen festgestellten Mängel in Bezug auf die Qualitätskontrolle, die Dokumentation der Prüfungen und die Art und Weise, wie Nachweise bewertet und Schlussfolgerungen gezogen werden;

173.  begrüßt, dass sich der Gesamtbetrag der von der Kommission vorgenommenen Finanzkorrekturen in den letzten Jahren erhöht hat, während der Anteil der Pauschalkorrekturen 2012 deutlich zurückgegangen ist; erkennt zugleich an, dass Pauschalkorrekturen unter bestimmten Voraussetzungen auch ein angemessenes Mittel für den Schutz des Haushaltsplans der Union sein können;

174.  teilt dennoch die vom Rechnungshof geäußerte Sorge, dass bei der Anwendung von Pauschalkorrekturen der Art und Schwere des Verstoßes nicht ausreichend Rechnung getragen wird und dass ein anhaltendes Problem bei den Konformitätsbeschlüssen die Langwierigkeit des Verfahrens ist; erachtet Pauschalkorrekturen jedoch als notwendiges Instrument in Situationen, in denen eine präzisere Berechnung nicht möglich ist; fordert deshalb, dass die Kommission Kriterien für die Berechnung von Pauschalkorrekturen festlegt, die sicherstellen, dass die Art und die Schwere des Mangels angemessen berücksichtigt werden;

175.  ist enttäuscht darüber, dass der Rechnungshof schwerwiegende Mängel bei der Durchführung des Verfahrens für eine bessere Zuverlässigkeitsgewähr in vier der fünf Mitgliedstaaten festgestellt hat, die dieses neue Verfahren angewandt haben: Bulgarien und Rumänien in Bezug auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Luxemburg und das Vereinigte Königreich (Nordirland) in Bezug auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);

176.  weist darauf hin, dass der jährliche Tätigkeitsbericht der GD AGRI einen Vorbehalt in Bezug auf sämtliche ELER-Ausgaben des Jahres 2012 enthält und dass dieser Vorbehalt auf Bedenken wegen der Qualität der Kontrollen in einigen Mitgliedstaaten und die vom Rechnungshof gemeldete Fehlerquote zurückzuführen ist;

177.  bedauert jedoch, dass der Vorbehalt der GD AGRI in Bezug auf den ELER zwei Schwachstellen aufweist: die GD AGRI hat weder eine eigene quantifizierte Schätzung der Restfehlerquote vorgelegt noch für jede Zahlstelle bewertet, ob aufgrund der Ergebnisse ihrer eigenen Prüfungen eine höhere Fehlerquote zugrunde gelegt werden soll oder nicht;

178.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Verwaltungskontrollen effizient durchzuführen, indem sie alle den Zahlstellen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen nutzen, da auf diese Weise ein Großteil der Fehler aufgedeckt und berichtigt werden kann;

179.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten weiterhin Anleitung und Unterstützung mittels bewährter Verfahren, systematischer Zahlungsunterbrechungen, Finanzkorrekturen entsprechend der Schwere des Fehlers und zusätzlich mithilfe von kurzfristigen und punktuellen Aktionsplänen zur Verfügung zu stellen;

180.  fordert die Kommission auf, im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, dass einheitliche Standards und Verfahren von den Genehmigungs- und Prüfstellen unterschiedslos angewandt und überwacht werden; betont, dass die Anwendung unterschiedlicher Standards durch Genehmigungs- und Prüfstellen in der Vergangenheit bei den nationalen Zahlstellen und Projektantragstellern zu Verwirrung und infolgedessen zu Verzögerungen und Einschränkungen bei Projektanträgen geführt hat; betont, dass Änderungen des Beantragungs- und Bewilligungsverfahrens für ELER-Mittel nur in der Zukunft ihre Wirkung entfalten können und somit nicht für bereits bewilligte Projekte gelten;

181.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die künftigen Leitlinien für die Beihilfevoraussetzungen und Auswahlkriterien für den neuen ELER-Programmplanungszeitraum 2014–2020 als gemeinsamer Standard nicht nur für die zuständigen einzelstaatlichen Stellen und Zahlstellen, sondern auch für die Genehmigungs- und Prüfstellen dienen sollen; betont, dass diese Leitlinien so konzipiert sein sollten, dass sie praktisch umsetzbar sind;

182.  stellt mit Enttäuschung fest, dass der Generaldirektor der GD AGRI in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2012 selbst angekündigt hat, dass es ungeachtet der Tatsache, dass die Kommission als Reaktion auf den Anstieg der Fehlerquote im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums einen umfassenden Aktionsplan erstellt hat, nicht möglich sein wird, vor dem Jahr 2014 als frühestem Zeitpunkt erhebliche Auswirkungen auf die Fehlerquote zu erreichen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2012 dieser Einschätzung zustimmt;

183.  betont, dass es aufgrund dieser Behauptung gerechtfertigt ist, dass die Entlastungsbehörde von der Kommission und bestimmten Mitgliedstaaten förmliche Zusagen mit verbindlichen Voraussetzungen und Fristen für die umfassende Umsetzung aller Abhilfemaßnahmen gemäß den Ziffern 40 bis 67 dieser Entschließung fordert, mit denen in der Zukunft eine Reduzierung der Fehlerquoten erreicht werden soll;

184.  stellt fest, dass sich Angaben der Kommission zufolge die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Begünstigten uneinbringlichen Forderungen des EGFL seit 2007 auf 351,6 Mio. EUR belaufen; stellt des Weiteren fest, dass seit 2007 weitere 6 Mio. EUR nicht eingezogen werden konnten, weil die dadurch verursachten Kosten den Nutzen überstiegen hätten; erwartet von der Kommission, dass sie diese Beträge jedes Jahr in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht anführt und Wege sucht, wie die Mitgliedstaaten das Risiko, von der Insolvenz bedrohten Begünstigten Finanzhilfen zu gewähren, reduzieren können;

185.  stellt fest, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ELER)[28] beschließen kann, das Wiedereinziehungsverfahren unter den Bedingungen des Artikels 32 Absatz 6 jener Verordnung einzustellen, jedoch nur nach Abschluss des betreffenden Programms; stellt fest, dass alle Beträge, die im Zusammenhang mit den für uneinbringlich erklärten Forderungen des ELER in den Haushaltsjahren 2007–2012 stehen, d. h. Forderungen in Höhe von 0,9 Mio. EUR, nicht hinreichend gerechtfertigt sind; fordert die Kommission auf, zu erklären, was sie in dieser Hinsicht zu unternehmen gedenkt;

186.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten im Rahmen des MFR 2007–2013 mehrjährige Programme durchgeführt haben und einige Zahlstellen gezwungen waren, Wiedereinziehungen vorzunehmen, selbst wenn es sich um kleine Beträge von wenigen Cent handelte (da Artikel 33 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nur nach Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums anwendbar war); ist besorgt, da die Kosten der Wiedereinziehung solcher Kleinbeträge eindeutig über den eingezogenen Beträgen lagen; stellt fest, dass für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 für die betroffenen Mitgliedstaaten keine Abhilfe in Sicht ist; weist darauf hin, dass die Kommission bereits frühzeitig über das Problem informiert wurde; ist überrascht, dass die Kommission nicht schneller reagiert hat, um diese für die Union unangenehme Lage zu verbessern; fordert die Kommission auf, sich aktiver für die Beseitigung solcher Missstände im kommenden MFR einzusetzen, wenn sie ihr bekannt sind;

Empfehlungen zu den Direktzahlungen und zur Entwicklung des ländlichen Raums

187.  schließt sich den folgenden Empfehlungen des Rechnungshofs an: die Kommission sollte die bei ihren Konformitätsprüfungen ermittelten Mängel und das anhaltende Problem der im Konformitätsverfahren insgesamt auftretenden langen Verzögerungen beseitigen; die Kommission sollte ihre Methode zur Festsetzung von Finanzkorrekturen weiter verbessern, um der Art und der Schwere der aufgedeckten Verstöße besser Rechnung zu tragen; die Kommission sollte die Mängel in den Systemen für die Auftragsvergabe und für Finanzhilfevereinbarungen beseitigen;

188.  unterstützt die in der Studie des Parlaments zu dem Thema „Gold-Plating in the EAFRD: To what extent do national rules unnecessarily add to complexity and, as a result, increase the risk of errors?“ (Überregulierung im ELER: Inwieweit wird durch nationale Vorschriften die Komplexität unnötig gesteigert und dadurch die Gefahr von Fehlern erhöht?) genannten Empfehlungen und bewährten Verfahren zur Fehlerreduzierung durch Maßnahmen gegen die Überregulierung; weist darauf hin, dass Formen der Überregulierung existieren, bei denen der Nutzen die Kosten übersteigt und die Regulierung gerechtfertigt ist („gute“ Überregulierungsverfahren), während die Überregulierung in vielen anderen Fällen unverhältnismäßig ist und die Kosten den Nutzen übersteigen („schlechte“ Überregulierungsverfahren); fordert, dass gegen die zweite Form der Überregulierung vorgegangen wird;

189.  verlangt vor diesem Hintergrund die umgehende Umsetzung „schneller Erfolge“ für die gleichzeitige Bewertung der potenziellen Kosten und des erwarteten Nutzens von Maßnahmen, wenn anspruchsvolle Anforderungen und Verpflichtungen eingeführt werden, um problematische administrative und verfahrenstechnische Anforderungen anzugehen und um zweideutige oder unklare Anforderungen zu vermeiden;

190.  fordert außerdem strukturelle Veränderungen zur Herbeiführung langfristiger Lösungen, etwa eine ständige Plattform für den Wissensaustausch unter den Verwaltungsbehörden und den Zahlstellen in der gesamten Union, sodass sich mit dem ELER befasste Stellen an Beispielen und bewährten Verfahren orientieren können, wenn sie sich mit Mehrdeutigkeiten oder übermäßig komplexen Anforderungen und Kontrollen auseinandersetzen; fordert in diesem Zusammenhang den Zugang zu dieser Plattform in allen Mitgliedstaaten;

Schlussfolgerungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik

191.  ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie die Kommission mit den im Flächenidentifizierungssystem aufgedeckten Mängeln verfährt (übermäßig lange Dauer der Konformitätsverfahren, die Pauschalkorrekturen nach sich ziehen, und verspätete Aufnahme von Aktionsplänen und Vorbehalten in die jährlichen Tätigkeitsberichte), ein finanzielles Risiko für den Haushaltsplan der Union beinhaltet; fordert, dass Aktionspläne sofort umgesetzt werden, um Mängeln in den Flächenidentifizierungssystemen abzuhelfen; fordert für Fristversäumnisse eine angemessene Verringerung und Aussetzung von monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen an die betroffenen Mitgliedstaaten, um einem finanziellen Risiko für den Haushaltsplan der Union vorzubeugen;

192.  weist insbesondere darauf hin, dass die 2006 vom Rechnungshof in Frankreich und Portugal aufgedeckten und von der Kommission im Jahr 2008 bestätigten Fehler ungeachtet der Beschlüsse über die Vornahme pauschaler Korrekturen 2012 von den Mitgliedstaaten immer noch nicht vollständig behoben waren; hebt hervor, dass von 2006 bis 2013 Direktzahlungen geleistet wurden, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit nicht vollständig gewährleistet war; macht sich Sorgen um den Unionshaushalt, da die Finanzkorrekturen für zu Unrecht ausgezahlte Mittel der Jahre 2008–2013 in Frankreich und 2010–2013 in Portugal, die durch weiter bestehende Fehler im Flächenidentifizierungssystem, welche 2006 entdeckt wurden, entstanden sind, noch nicht durchgeführt wurden; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Kommission für die Haushaltsjahre vor 2008 in Frankreich und vor 2010 in Portugal Nettofinanzkorrekturen in beiden Mitgliedstaaten anwandte; fordert die Kommission auf, das gesamte finanzielle Risiko solcher Fehler im Haushaltsplan der Union durch Nettokorrekturen abzudecken;

193.  begrüßt die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik (COM(2013)0934), da sich die Kommission nicht nur verpflichtet hat, das Konformitätsverfahren zu beschleunigen, sodass die Finanzkorrekturen in Standardfällen zwei Jahre nach Durchführung der Erstprüfung beschlossen werden können, sondern auch zugesagt hat, die Unterbrechung und Aussetzung für die Gemeinsame Agrarpolitik an die Fonds für die Kohäsionspolitik anzugleichen; weist darauf hin, dass diese beiden Zusagen vom Parlament seit vielen Jahren, insbesondere in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011, gefordert wurden[29];

194.  stellt fest, dass sämtliche Finanzkorrekturen im Bereich der Landwirtschaft Nettofinanzkorrekturen sind; erachtet es allerdings als erforderlich, das Konformitätsverfahren zu beschleunigen und die Kriterien und Methoden für die Anwendung von Nettofinanzkorrekturen über die geplanten neuen Leitlinien, die auf den bestehenden, von der Kommission bereits am 23. Dezember 1997 beschlossenen Leitlinien beruhen, hinaus weiter zu verbessern, damit das Verfahren seine volle Wirkung entfalten kann[30];

195.  betont insbesondere, dass die von der Kommission angekündigte Abkürzung des Finanzkorrekturen nach sich ziehenden Konformitätsverfahrens nicht vor Mitte 2016 bewertet werden kann und sich das Parlament somit erst im Laufe der Entlastungsverfahren 2017 und 2018 damit auseinandersetzen wird;

196.  bestätigt die Vorbehalte des Generaldirektors der GD AGRI:

–       einen Vorbehalt betreffend schwere Mängel bei den Direktzahlungssystemen in Bulgarien, Frankreich und Portugal,

–       einen Vorbehalt betreffend alle Ausgaben im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums,

–       einen Vorbehalt betreffend Mängel der Überwachungs- und Kontrollsysteme für die ökologische Produktion;

ersucht das neu gewählte Parlament, von dem neuen Kommissionsmitglied eine feste Zusage einzufordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen und unter anderem spezifische Vorkehrungen mit den am stärksten exponierten Mitgliedstaaten vorzubereiten, um einen besseren Schutz des EU-Haushalts zu erreichen;

Regionalpolitik, Energie und Verkehr

197.  hebt hervor, dass auf die Regionalpolitik, die vor allem über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (KF) umgesetzt wird, 96 % der Ausgaben in diesem Politikbereiche entfallen, wobei auf den EFRE (mit Zahlungen in Höhe von 27,5 Mrd. EUR) und den Kohäsionsfonds (mit Zahlungen in Höhe von 9,6 Mrd. EUR) 97 % der im Jahr 2012 für die Regionalpolitik getätigten Ausgaben entfielen;

198.  stellt fest, dass von den 180 vom Rechnungshof geprüften Vorgängen 88 (49 %) fehlerbehaftet waren; stellt weiterhin fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der von ihm quantifizierten Fehler die wahrscheinlichste Fehlerquote auf 6,8 % schätzt, was eine Zunahme um 0,8 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission anmerkt, dass die Fehlerquote unverändert geblieben wäre, hätte der Rechnungshof pauschale Finanzkorrekturen berücksichtigt;

199.  betont, dass die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofes auf Schwachstellen bei den „Primärkontrollen“ der Ausgaben hindeuten; weist darauf hin, dass bei 56 % der mit (quantifizierbaren und/oder nicht quantifizierbaren) Fehlern behafteten Vorgänge im Bereich Regionalpolitik den Behörden der Mitgliedstaaten nach Ansicht des Rechnungshofes Informationen vorlagen, die ausgereicht hätten, um einen oder mehrere Fehler vor der Bescheinigung der an die Kommission übermittelten Ausgabenerklärungen aufzudecken und zu berichtigen; weist ferner darauf hin, dass die Hauptfehlerquelle die Finanzierung von Projekten, die nicht mit den europäischen und/oder nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen oder die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Abrechnung nicht förderfähiger Kosten sind;

200.  macht darauf aufmerksam, dass die Kohäsionspolitik in einem zeitlichen Rahmen von mehreren Jahren verwaltet wird, und betont, dass sich Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen erst zum Abschluss des Programmplanungszeitraums endgültig bewerten lassen;

201.  hält es für nicht hinnehmbar, dass über Jahre hinweg immer wieder dieselbe Art von Fehlern festgestellt wird und häufig auch in denselben Mitgliedstaaten; nimmt zur Kenntnis, dass durch die Aussetzung und Unterbrechung der Zahlungen durch die Kommission sichergestellt wird, dass bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden; ersucht die Kommission, die Kontrollen nationaler und regionaler Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Grundlage dieser Feststellung zu intensivieren und in den Staaten zu extensivieren, in denen sich die Verwaltungs- und Kontrollsysteme als zuverlässig erwiesen haben;

202.  teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, vorschriftswidrige Ausgaben zu verhindern oder aufzudecken und zu berichtigen und der Kommission darüber Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden in den Mitgliedstaaten daher im Hinblick auf die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der von der Kommission erstatteten Ausgaben eine Schlüsselrolle zukommt (Ziffer 5.12 des Jahresberichts für 2012);

203.  stellt fest, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme von vier Prüfbehörden in vier Ländern geprüft hat, wobei er die Überwachungs- und Kontrollsysteme in Belgien (Wallonien), Malta und im Vereinigten Königreich (England für den Europäischen Sozialfonds (ESF)) als nur bedingt wirksam, die Überwachungs- und Kontrollsysteme in der Slowakei dagegen als wirksam beurteilte;

204.  begrüßt, dass seit 2009 62 der 112 Prüfbehörden von der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung und von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration überprüft wurden; weist darauf hin, dass diese Prüfbehörden für 257 der 317 operationellen Programme für den EFRE/KF und 48 der 117 operationellen Programme für den ESF zuständig sind; weist ferner darauf hin, dass auf die während des Vierjahreszeitraums untersuchten Prüfbehörden 95 % der EFRE-/KF-Mittel für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entfallen sind;

205.  stellt mit Sorge fest, dass der Rechnungshof bei 138 operationellen Programmen für den EFRE/KF und den ESF die Berichte der nationalen Prüfbehörden überprüft hat und dabei häufig Mängel fand; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in diesem Zusammenhang unterstreicht, dass in Fällen, in denen die gemeldete Fehlerquote von der Kommission als unzuverlässig beurteilt wurde, gegebenenfalls Pauschalberichtigungen vorgenommen wurden;

206.  ist besorgt, dass die Kommission die Bestätigungsvermerke, die jährlichen Kontrollberichte sowie die Verwaltungserklärungen, die bis zum 15. Februar des Jahres „n+1“ bei ihr eingehen, als Grundlage für ihre Risikoanalyse und für ihre eigenen Prüfungen nutzt, obwohl die Dokumente häufig Unrichtigkeiten aufweisen; stellt fest, dass sie deshalb keine eindeutige Risikoanalyse zulassen;

207.  fordert die Kommission deshalb auf, im Jahr „n+1“ auf der Grundlage eines eigenständigen Prüfverfahrens (eigene Risikoanalysen, Berichte des Rechnungshofes und andere Quellen) Prüfungen bei Endbegünstigten und Bewilligungsbehörden in denjenigen Mitgliedstaaten durchzuführen, die im Jahr „n-1“ durch Schwächen bei Verwaltungs- und Kontrollsystemen aufgefallen sind; fordert dafür einen nachvollziehbaren Automatismus;

208.  fordert, dass die Kommission im Laufe des Programmplanungszeitraum 2014–2020 durch eigenständige Stichproben alle operationellen Programme selbst prüft, die durch Förderhöhe, Fehlerhäufigkeit oder Schwächen in Überwachungs- und Kontrollsystemen hervorgetreten sind;

209.  hielte es für richtig, dass die Leitlinien für kommissionseigene Prüfungen in einer Selbstverpflichtung der Kommission festgehalten werden; fordert die Kommission auf, diese bereits im Vorfeld des Haushaltsentlastungsverfahrens 2013 vorzustellen; fordert dafür klare Angaben, inwiefern in der Vergangenheit auffällige Mitgliedstaaten und Programme einem besonderen Prüfansatz unterzogen werden und inwieweit Nettofinanzkorrekturen beschleunigt werden können; dieser Ansatz sollte sich auch in künftigen delegierten Rechtsakten niederschlagen;

210.  ist sich bewusst, dass es unter rechtsstaatlichen Kriterien keinen „Straf-Automatismus“ geben kann; fordert deshalb, dass die Kommission alles in ihren Kräften Stehende unternimmt, um die kontradiktorischen Verfahren, die einer Verhängung von Nettokorrekturen oder Zahlungsunterbrechungen vorausgehen, zu verkürzen; fordert, dass die Kommission im Vorfeld des Haushaltsentlastungsverfahrens 2013 über die erzielten Fortschritte berichtet;

211.  begrüßt ferner, dass die Kommission im Zeitraum von Mitte 2010 bis November 2013 zusätzliche Kontrollen bei Prüfbehörden, zwischengeschalteten Stellen und Begünstigten durchgeführt hat (77 Prüfungen von über 70 operationellen Programmen in 16 Mitgliedstaaten), um sich von der Qualität der Verwaltungsüberprüfungen zu überzeugen;

212.  betont, dass sich nach den Zahlen aus dem Tätigkeitsbericht 2012 der Generaldirektion REGIO die risikobehafteten Zahlungen zwischen 755,8 Mio. EUR (Minimum) und 1706,8 Mio. EUR (Maximum) bewegen; weist darauf hin, dass die Kommission in diesem Zusammenhang 61 Vorbehalte für Programme oder Teile davon und 25 Reputationsvorbehalte ausgesprochen hat, die im Wesentlichen Spanien, Schweden, die europäische territoriale Zusammenarbeit und die Tschechische Republik betrafen; weist darauf hin, dass die Kommission hier eine deutliche Vereinfachung anstreben muss, um Fehlerquellen möglichst auszuschalten;

213.  begrüßt, dass die neue Verordnung (EU) Nr. 1303/2013[31] mit gemeinsamen Bestimmungen eine Reihe von Verbesserungen einführt: erste Abschlagzahlung erst nach Annahme des operationellen Programms; Aufhebung der Mittelbindung drei Jahre nach Auslaufen des Programms („n+3“); Verringerung der Vorauszahlungen; bei Zahlungen werden 10 % des kalkulierten Rechnungsbetrags zurückgehalten, bis die Abrechnung akzeptiert wurde; in die Partnerschaftsabkommen können landesspezifische Empfehlungen aufgenommen werden;

214.  begrüßt die neuen Regelungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, die im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens beschlossen wurden und die unter anderem Maßnahmen wie die Benennung von Prüf- und Bescheinigungsbehörden, die Akkreditierung von Prüfbehörden, die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, Finanzkorrekturen und Nettofinanzkorrekturen, vom Kofinanzierungsanteil abhängige Kontrollregelungen und Ex-ante-Konditionalitäten vorsehen, die zur weiteren Senkung der Fehlerquote beitragen sollen; unterstützt diesbezüglich die immer stärker ergebnisorientierte Ausrichtung und die thematische Konzentration der Kohäsionspolitik, die einen hohen Mehrwert der kofinanzierten Vorhaben gewährleisten sollten; begrüßt ferner die Definition des Begriffs „schwerwiegende Mängel“ und das erwartete höhere Maß an Korrekturen bei wiederholten Mängeln;

215.  bedauert jedoch, dass Mitgliedstaaten auch unter der neuen EFRE-Verordnung (EU) Nr. 1301/2013[32] fehlerbehaftete Projekte, die im Jahr „n“ entdeckt werden, durch neue Projekte ersetzen können, wodurch ein wesentlicher Anreiz zur sorgfältigen Mittelverwendung wegfällt; ist der Auffassung, dass diese Regelung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingeschränkt und spätestens 2020 grundlegend neu gestaltet werden sollte;

216.  bedauert darüber hinaus, dass die Kriterien für die Beurteilung der Systeme („schwerwiegende Mängel“) und für die Festlegung des Niveaus der pauschalen Finanzkorrekturen in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 nicht abschließend festgelegt wurden; erwartet, dass in einem delegierten Rechtsakt detaillierte und operationelle Kriterien festgelegt werden, anhand derer die Kommission den Begriff „schwerwiegende Mängel“ anwenden kann;

217.  erkennt an, dass im Zuge des Entlastungsverfahrens zahlreiche bilaterale Sitzungen stattgefunden haben, in denen der Berichterstatter und die Kommission horizontale Themen des delegierten Rechtsakts erörtert haben, in dem weiter präzisiert wird, wie „schwerwiegende Mängel“ klarer definiert werden könnten und wie die Finanzkorrekturen im Falle anhaltender schwerwiegender Mängel verschärft werden könnten; bedauert, dass die Vorschläge des Haushaltskontrollausschusses zum Niveau der Finanzkorrekturen (zusätzliche Sätze von 50 % und 75 %) nicht berücksichtigt wurden; bemängelt, dass im jüngsten Entwurf des delegierten Rechtsakts (vom 4. Februar 2014) die Verhängung von weitreichenderen Finanzkorrekturen in dem Fall, dass derselbe schwerwiegende Mangel in aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt wird, freigestellt wird und folglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Überwachungs- und Kontrollsysteme einzurichten, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung garantieren, abgeschwächt wird;

218.  begrüßt die Mitteilung der Kommission zu Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten (COM(2013)0934); hat jedoch Zweifel, ob die von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Februar des Jahres „n+1“ eingereichten Dokumente eine solide Grundlage für eine Risikoanalyse darstellen; stellt ferner fest, dass das kontradiktorische Verfahren, das zur Verhängung von Nettokorrekturen führen kann, vier Monate dauert, was zu lang ist;

219.  fordert angesichts der hohen Zahl an Fehlern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Kohäsionspolitik und im Hinblick auf das Seminar des Rechnungshofs über die öffentliche Auftragsvergabe der EU vom Januar 2014 eine stärkere und sofortige Umsetzung bestehender diesbezüglicher Vorschriften in den Mitgliedstaaten; fordert ferner eine bessere Koordinierung der Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe auf der Ebene aller Interessenträger sowie eine Vereinfachung und Harmonisierung von Vorschriften und Finanzkorrekturen;

220.  begrüßt die mögliche Einführung freiwilliger nationaler Erklärungen über die Mittelverwaltung der Mitgliedstaaten in den Bereichen der geteilten Verwaltung;

221.  fordert die Kommission auf, das Parlament jedes Jahr rechtzeitig in die Kofinanzierung der TEN-V und der Fazilität „Connecting Europe“ einzubeziehen und über die ausgewählten Verkehrsinfrastrukturvorhaben sowie über die Beträge in Kenntnis zu setzen; fordert die Kommission auf, dem Parlament jedes Jahr die Listen der Verkehrsvorhaben und der Beträge für die Kofinanzierung aus dem Regional- und dem Kohäsionsfonds zu übermitteln;

222.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen in Bezug auf Schwachpunkte des Rechnungsprüfungssystems im Bereich Kohäsionspolitik festzulegen und rasch umzusetzen;

223.  bestätigt den Vorbehalt des Generaldirektors der GD REGIO betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 in 17 Mitgliedstaaten (72 Programme) und bei 12 Programmen für die europäische territoriale Zusammenarbeit; bestätigt ferner den Vorbehalt betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2000–2006 in 5 Mitgliedstaaten (11 Programme); verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes:

–       die Prüfbehörden aller Mitgliedstaaten müssen ihren Prüfauftrag ernster nehmen, damit die Verwaltungs-, Überwachungs- und Kontrollsysteme nachhaltig verbessert werden,

–       die Kommission muss im Jahr „n“ mehr Prüfungen bei Endbegünstigten und Genehmigungsbehörden in denjenigen Mitgliedstaaten durchführen, in denen im Jahr „n-1“ Schwächen bei Verwaltungs- und Kontrollsystemen festgestellt wurden,

–       die Kommission muss sich verpflichten, alle operationellen Programme wenigstens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums zu überprüfen,

–       die Kommission muss rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2013 Bericht über die operationelle Anwendbarkeit des Begriffs „schwerwiegende Mängel“ in dem delegierten Rechtsakt und über die daraus folgenden Nettofinanzkorrekturen erstatten;

fordert das neu gewählte Parlament auf, von dem neuen Kommissionsmitglied die feste Zusage einzufordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen und unter anderem spezifische Vorkehrungen mit den am stärksten exponierten Mitgliedstaaten vorzubereiten, um einen besseren Schutz des EU-Haushalts zu erreichen;

224.  fordert das neu gewählte Parlament auf, die Beseitigung der festgestellten Mängel in den Politikbereichen Landwirtschaft und Regionalpolitik im Arbeitsprogramm der neuen EU-Kommission als vordringliche Aufgaben zu verankern;

225.  fordert das neu gewählte Parlament auf, den hier aufgezeigten Schwächen in der Landwirtschafts- und Regionalpolitik in den Anhörungen der designierten Mitglieder der neuen Kommission nachzugehen und entsprechende Zusagen einzufordern, um einen besseren Schutz des Haushaltsplans der Union zu erreichen;

226.  fordert das neu gewählte Parlament auf, alle rechtlichen Möglichkeiten im oben genannten Sinne auszuloten, um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls weitere legislative Verbesserungen erreichen zu können;

Taskforce der Kommission für Griechenland

227.  schätzt die Arbeit der Taskforce für Griechenland; stellt fest, dass von den 181 von der Gruppe festgelegten vorrangigen Vorhaben folgende mit einem Gesamtvolumen von 415,7 Mio. EUR gefährdet sind:

–       Phase C des neuen Hafens von Igoumenitsa mit einem gebilligten Volumen von 81,25 Mio. EUR,

–       Trasse des Vorortzugs Piräus-3 Gefyres mit einem kofinanzierten Etat von 70 Mio. EUR,

–       Bau des Kais im Hafen von Symi mit einem gebilligten Volumen 4,1 Mio. EUR,

–       nationales Register mit einem gebilligten Volumen 41,9 Mio. EUR,

–       Kataster mit einem kofinanzierten Etat von 130 Mio. EUR,

–       E-Ticket-System mit einem gebilligten Volumen 34,76 Mio. EUR,

–       Sanierung des Karla-Sees mit einem gebilligten Volumen von 41 Mio. EUR,

–       Erneuerung der Zugangsstraßen zur Deponie der 2. geografischen Einheit der Präfektur Ätolien-Akarnanien mit einem gebilligten Volumen von 11,4 Mio. EUR,

–       Erneuerung und Verbreiterung der Provinzstraße Velo – Stimagka – Koutsi – Nemea mit einem gebilligten Volumen von 7,1 Mio. EUR,

–       Austausch der Hauptwasserleitungen von Zakynthos mit einem gebilligten Volumen von 9,6 Mio. EUR;

fordert die Kommission auf, das Parlament in ausführlicher Form über die bei den Vorhaben aufgetauchten Probleme zu unterrichten;

228.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu erwägen, eine Taskforce für alle Mitgliedstaaten einzurichten, denen die Ausführung von Mitteln der Union Schwierigkeiten bereitet;

Beschäftigung und Soziales

229.  hebt hervor, dass die Beschäftigungs- und Sozialpolitik vor allem über den Europäischen Sozialfonds (ESF) umgesetzt wird, wobei rund 11 782 Mio. EUR – 97 % der Mittel – durch den ESF bereitgestellt werden;

230.  stellt fest, dass von den 180 vom Rechnungshof geprüften Vorgängen 63 (35 %) fehlerbehaftet waren; weist darauf hin, dass der Rechnungshof die wahrscheinliche Fehlerquote auf der Grundlage der von ihm in 31 Vorgängen quantifizierten Fehler auf 3,2 % schätzt, was eine Zunahme um 1 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission anmerkt, dass die Fehlerquote unverändert geblieben wäre, also nahe der Wesentlichkeitsschwelle, wenn der Rechnungshof pauschale Finanzkorrekturen berücksichtigt hätte, die 2012 umgesetzt wurden und die in einem Mitgliedstaat besonders hoch (eine Pauschale von 25 %) waren;

231.  betont, dass die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofes auf Schwachstellen bei den „Primärkontrollen“ der Ausgaben hindeuten; weist darauf hin, dass der Rechnungshof wie in den Vorjahren die Auffassung vertritt, dass den Behörden der Mitgliedstaaten bei 67 % der mit (quantifizierbaren oder nicht quantifizierbaren) Fehlern behafteten Vorgänge Informationen vorlagen, die ausgereicht hätten, um zumindest einen oder auch mehrere Fehler vor der Bescheinigung der an die Kommission übermittelten Ausgabenerklärungen aufzudecken und zu berichtigen; weist ferner darauf hin, dass die Hauptfehlerquelle die Abrechnung nicht förderfähiger Kosten sowie Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind;

232.  unterstützt die Kommission in dem Anliegen, die vereinfachte Kostenoption (VKO), die seit 2007 besteht, bei den Abrechnungen flächendeckend einzuführen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Möglichkeit vereinfachte Kosten anzuwenden, da die Projekte dadurch, wie vom Rechnungshof bestätigt, weniger fehleranfällig werden;

233.  begrüßt, dass die neue ESF-Verordnung[33] die Anwendungsmöglichkeiten für die VKO erweitert; so können ab 2014 Pauschalbeträge bis zu einer Höhe von 100 000 EUR abgerechnet werden, und für Projekte, die mit weniger als 50 000 EUR aus öffentlichen Mittel gefördert werden, ist die Anwendung der VKO verpflichtend;

234.  ist der Auffassung, dass die Pläne der Kommission, die VKO bis 2017 für 50 % der ESF-Vorgänge zu nutzen, als Minimum betrachtet werden sollten, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert durch die Einführung vereinfachter Kosten übertroffen wird; fordert die Kommission auf, im Vorfeld des Haushaltsentlastungsverfahrens 2013 über Fortschritte bei der Umsetzung der VKO durch die Mitgliedstaaten zu berichten;

235.  stellt fest, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme von vier Prüfbehörden in vier Ländern geprüft hat, wobei er die Überwachungs- und Kontrollsysteme in Belgien (Wallonien), Malta und im Vereinigten Königreich (England) als nur bedingt wirksam, die Überwachungs- und Kontrollsysteme in der Slowakei dagegen als wirksam beurteilte;

236.  begrüßt die Vorlage des Berichts mit dem Titel „Overview Report on the Results of the Thematic Audit on Management Verifications Conducted by Member States“ (Übersicht über die Ergebnisse den themenspezifischen Kontrolle der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsprüfungen); weist darauf hin, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass die Prüfbehörden beträchtliche Schwachstellen aufweisen: dass die Ablauforganisation der Verwaltungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen Schwächen aufweist, dass Kontrollen häufig rein formal sind, dass gegen Bestimmungen zur öffentlichen Auftragsvergabe verstoßen wird, dass die Übertragung von Aufgaben nicht mit Schulung und Aufsicht einhergeht und dass es an Verwaltungskapazitäten und Anleitung mangelt; begrüßt außerdem die darin enthaltenen Empfehlungen, darunter die Einführung vereinfachter Kosten mittels Vereinfachungsseminaren in allen Mitgliedstaaten, eine verbesserte Verwaltung durch engagierte Kostenprüfungsteams, mehr Kontrollen der Begünstigten vor Ort, eine bessere Überwachung der betrauten Einrichtungen und Verwaltungsstellen mit einer Begrenzung der Genehmigungen auf das, was wirklich erreichbar ist, sowie Aktionspläne bei festgestellten Mängeln;

237.  ist sehr besorgt, dass die Generaldirektion EMPL die von den Mitgliedstaaten gemeldete Fehlerquote bei 13 der 117 jährlichen Prüfungsberichte des Jahres 2012 angepasst oder diese als unzuverlässig bewertet hat (im Jahr 2011 war dies bei 42 der 117 jährlichen Prüfungsberichte der Fall); ist der Ansicht, dass dies deshalb besonders beunruhigend ist, weil die Kommission die Bestätigungsvermerke, die jährlichen Prüfungsberichte sowie die Verwaltungserklärungen der Mitgliedstaaten als Grundlage für ihre Risikoanalyse und für ihre eigenen Prüfungen nutzt;

238.  erkennt an, dass die Kommission im vergangenen Programmplanungszeitraum 85 von 91 nationalen Prüfbehörden kontrolliert hat; weist darauf hin, dass diese für 111 operationelle Programme oder 99 % der bereitgestellten Mittel verantwortlich sind;

239.  bedauert, dass der Tätigkeitsbericht 2012 der Generaldirektion EMPL hinsichtlich der für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 geleisteten Zahlungen einen Vorbehalt in Bezug auf 68 Mio. EUR enthält, der 27 von 117 operationellen Programmen betrifft (Spanien 9, Italien 4, Vereinigtes Königreich 3), und stellt fest, dass Unterbrechungs- und Aussetzungsverfahren beschlossen wurden, wo dies erforderlich war; betont, dass eine Vereinfachung erforderlich ist;

240.  begrüßt die strenge Anwendung von Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen; teilt die Auffassung der Kommission, dass dies äußerst wirksame Instrumente sind; weist darauf hin, dass im Tätigkeitsbericht 2012 der Generaldirektion EMPL ausgeführt wird, dass im Berichtszeitraum 38 Zahlungsunterbrechungen im Wert von 881,7 Mio. EUR (2013: 29 im Wert von 389,5 Mio. EUR) und zwei Zahlungseinstellungen zum 31. Dezember 2012 (Deutschland) ausgesprochen wurden;

241.  begrüßt den Bericht der Kommission über das Thema „Simplification and Gold-Plating in the European Social Fund“ (Vereinfachung und Überregulierung hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds)[34] und fordert die Kommission auf, in ihrem Ringen um Verwaltungsvereinfachung in den Mitgliedstaaten nicht nachzulassen;

242.  betont, dass es im Bereich der Sozialpolitik immer häufiger zu gravierenden Konflikten zwischen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Zuständigkeit der Union kommt, fordert die Kommission auf, das in den Verfassungen vieler Mitgliedstaaten berücksichtigte Sozialstaatsprinzip zu respektieren, und sieht hier große Einsparpotenziale für den Haushaltsplan der Union;

243.  fordert eine Politik zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit mit europäischem Mehrwert; sieht die Rolle der Union insbesondere in der Stärkung von Infrastrukturen der beruflichen Bildung und Weiterbildung; fordert hier eine „ehrliche“ europäische Förderpolitik, die den Schwerpunkt viel stärker auf den Wissenstransfer von Mitgliedstaaten mit niedriger Jugendarbeitslosigkeit hin zu Mitgliedstaaten mit hoher Jugendarbeitslosigkeit legt, ohne jedoch weiter falsche Erwartungen zu wecken und ohne weiter Versprechen zu geben, die nicht in der hauptsächlichen Verantwortung der Union liegen können;

244.  kritisiert, dass die Kommission wiederholten Forderungen des Parlaments nicht nachgekommen ist, die Beträge der für Verbesserungen von Ausbildungsstrukturen absolut und anteilig verwendeten EU-Gelder für den Förderzeitraum 2007–2013 zu benennen;

245.  stellt fest, dass den Bürgern und Steuerzahlern der Union nicht gezeigt werden kann, was mit Milliardenzahlungen aus dem ESF und den Strukturfonds zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erreicht wurde; macht darauf aufmerksam, dass die angebliche statistische Nichterfassung dieser Daten von den Trägern von Arbeitsmarktmaßnahmen vor Ort bestritten wird; verweist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung statistischer Angaben und regelmäßiger Berichte auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien für die Nutzung von EU-Mitteln für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit; erinnert die Kommission an ihre Rechenschaftspflicht für den Einsatz europäischer Steuergelder für junge Arbeitslose und hält die Ergebnisse der europäischen Förderpolitik gerade mit Blick auf geweckte Erwartungen hinsichtlich einer Senkung der Jugendarbeitslosigkeit für unzureichend;

246.  verweist auf die Notwendigkeit einer integrierten Herangehensweise und einander ergänzender Maßnahmen gegen die Jugendarbeitslosigkeit auf Unionsebene und nationaler Ebene, zusammen mit anderen von der Union finanzierten Programmen und Instrumenten, die dem Abbau der Jugendarbeitslosigkeit dienen könnten, wie zum Beispiel Horizont 2020, Erasmus+ und Erasmus für Jungunternehmer; ist der Ansicht, dass dadurch die wirksame und effiziente Verwendung von EU-Mitteln und der Mehrwert nationaler politischer Maßnahmen für Anstrengungen auf Unionsebene sichergestellt wird;

247.  verlangt Aufklärung über einen großen Betrugsfall im Zusammenhang mit dem ESF in Spanien; nimmt zur Kenntnis, dass der Betrug darin bestand, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten, die rein fiktiv über das Internet mit nicht existenten Teilnehmern stattgefunden haben sollen, wobei die Höhe der Subventionen in diesem Fall abhängig von der Zahl der eingeschriebenen Teilnehmer war; ist besorgt, da es um mehrere Millionen EUR geht; erwartet, dass die Kommission Auskunft gibt, warum keiner der Kontrolleure innerhalb der in der Fondsverordnung vorgesehenen Hierarchie von Kontrollverpflichtungen (Rechnungshof Madrid, Spanischer Rechnungshof, EU-Kommission – DG EMPL, EU-Rechnungshof) diesen Fall bemerkte und ob OLAF eingeschaltet war; verlangt Aufklärung darüber, ob der EU-Rechnungshof Kenntnis hatte; verlangt Auskunft darüber, wie viele ähnliche Fälle es in der Vergangenheit gegeben hat (Fälle beispielsweise in den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten);

248.  fordert erneut dazu auf, die Finanzinstrumente, insbesondere den ESF, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die einschlägigen Komponenten des Instruments für Heranführungshilfe und das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument, zu überwachen und ihre Leistung anhand der spezifischen, in der Strategie Europa 2020 festgelegten politischen Ziele und im jährlichen politischen Prozess des Europäischen Semesters zu messen;

Außenbeziehungen

249.  stellt mit Sorge fest, dass der Rechnungshof die wahrscheinlichste Fehlerquote für die Politikbereiche Außenbeziehungen, Außenhilfe und Erweiterung auf 3,3 % schätzt (2011: 1,1 %);

250.  betont, dass der Anstieg der Fehlerquote auch im Lichte des vom Rechnungshof entwickelten neuen Stichprobenverfahrens betrachtet werden muss, wobei sich die Stichprobe des Rechnungshofes für 2012 lediglich aus Zwischenzahlungen, Abschlusszahlungen und abgerechneten Vorschüssen zusammensetzte;

251.  weist mit Sorge darauf hin, dass alle vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler Vorgänge betrafen, die im Prinzip Gegenstand von Kontrollen der Kommission waren, und dass dabei keiner der betreffenden Fehler verhindert oder aufgedeckt wurde;

252.  erinnert daran, dass die methodische Änderung beim Stichprobenverfahren des Rechnungshofs einen Vergleich zwischen der Fehlerquote bei der geteilten Mittelverwaltung (5,3 %) und der Fehlerquote bei der zentralen Mittelverwaltung (4,3 %) ermöglicht, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Ergebnis der Kommission im Bereich der Außenbeziehungen recht gut ist;

253.  weist darauf hin, dass die Restfehlerquote, die in dem von EuropeAid in Auftrag gegebenen Prüfungsbericht von Moore and Stephens genannt wird, mit 3,63 % über der vom Rechnungshof geschätzten jährlichen Fehlerquote liegt; hebt hervor, dass es das Argument der Kommission, die Fehlerquote sei am Ende einer Periode aufgrund vorgenommener Fehlerkorrekturen zwangsläufig geringer, bestreitet;

254.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die festgestellten Fehler wirksam zu korrigieren und die Wiedereinziehungen wirksam vorzunehmen;

255.  stellt fest, dass das relativ gute Ergebnis der Kommission im Bereich der Außenbeziehungen zumindest zum Teil darauf zurückzuführen sein könnte, dass in zwei Bereichen – Budgethilfe und Beiträge der Union zu von mehreren Gebern finanzierten Projekten, die von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen durchgeführt werden – die Fehleranfälligkeit der Vorgänge aufgrund der Art der Zahlungsbedingungen begrenzt ist;

256.  stellt mit Genugtuung fest, dass das Überwachungs- und Kontrollsystem der GD ELARG vom Rechnungshof für wirksam befunden wurde, wenngleich die für die Berechnung der Restfehlerquote angewandte Methode noch verbessert werden muss;

257.  bedauert, dass die Mängel bei den Ex-Ante-Kontrollen und im Überprüfungs- und Überwachungssystem von EuropeAid fortbestehen und dass den Feststellungen des Rechnungshofes zufolge die im Jahr 2011 von der Kommission vorgenommene Umstrukturierung die Tätigkeit der internen Auditstelle (IAC) weiterhin beeinträchtigt; bedauert, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme von EuropeAid bedingt wirksam sind, d. h. dass sie nicht dazu führen, dass wesentliche Fehler aufgedeckt und berichtigt werden;

258.  schließt sich den Empfehlungen des Rechnungshofes an, dass die Kommission eine zeitnahe Abrechnung der Ausgaben sicherstellen, ein besseres Dokumentenmanagement durch die für die Durchführung zuständigen Partner und die Begünstigten fördern, die Verwaltung der Auftragsvergabeverfahren durch Festlegung klarer Auswahlkriterien und bessere Dokumentation des Bewertungsprozesses verbessern, die Qualität der von externen Prüfern durchgeführten Ausgabenüberprüfungen erhöhen und eine kohärente und tragfähige Methode zur Berechnung der Restfehlerquote durch die im Bereich Außenbeziehungen tätigen Generaldirektionen anwenden sollte;

259.  begrüßt die vom Rechnungshof insbesondere im Rahmen seiner Sonderberichte über die Hilfe der Europäischen Union für die Demokratische Volksrepublik Kongo, Ägypten und Palästina vorgenommenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen, da hier bewertet wird, ob die Verwaltung durch die Kommission den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit entspricht; schlägt angesichts dieser Berichte vor, dass die Kommission und der Rechnungshof eng zusammenarbeiten, um messbare Indikatoren und die Methodik der Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Bezug auf von der Union finanzierte Projekte mit einem hohen politischen Stellenwert weiterzuentwickeln, wie die auf eine stärkere Achtung der Menschenrechte sowie der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie abzielenden Projekte, bei denen sich die Entscheidung über die Fortführung oder Beendigung eines Projekts nicht nur auf tatsächliche Ergebnisse in einem bestimmten Zeitraum stützt;

260.  unterstützt die kontinuierlichen Bestrebungen der Kommission, von einem inputgestützten zu einem leistungs- und wirkungsorientierten Ansatz überzugehen, und fordert die Annahme spezifischer, messbarer, erreichbarer, relevanter und rechtzeitiger Richtwerte für alle Programme in Rubrik 4 gemäß der Forderung des Rechnungshofs; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass diese Programme nicht unter den gleichen Mängeln leiden werden wie die im diesjährigen Bericht geprüften Programme;

261.  vermerkt die Probleme, die der Rechnungshof bezüglich der Verwaltung der Sozialleistungen ermittelt hat, und fordert die Kommission auf, alle Empfehlungen umzusetzen; begrüßt die bisher von der Kommission unternommenen Schritte und ermutigt sie, die Einleitung ihres neuen Programms im Hinblick darauf zu beschleunigen;

262.  verweist auf seine Empfehlung, bei Wahlbeobachtungsmissionen genutztes Material bei anderen derartigen Missionen oder Reisen von EU-Delegationen erneut zu verwenden, um die entsprechenden Auswirkungen auf den Haushaltsplan zu verringern und die Nutzung der Haushaltsmittel zu optimieren.

Entwicklung und Zusammenarbeit

263.  begrüßt, dass im Jahr 2012 im Rahmen des ergebnisorientierten Monitoringsystems der Kommission mehr als 1350 Projekte im Hinblick auf Relevanz und Projektgestaltung, Effizienz, Wirksamkeit, Auswirkungen und Nachhaltigkeit evaluiert wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Projekte mit größeren Problemen von 8 % (2010 und 2011) auf 5 % im Jahr 2012 zurückgegangen ist[35];

264.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der Fälle, in denen OLAF eine Untersuchung der von EuropeAid / der GD DEVCO verwalteten Projekte eingeleitet hat, von 33 (im Jahr 2011) auf 45 im Jahr 2012 gestiegen ist; erkennt indes an, dass die Zahl der neuen Fälle immer noch geringer ist als in jedem anderen Jahr zwischen 2005 und 2010;

265.  begrüßt die Initiative „Transparent Aid“[36] der Kommission, in deren Rahmen zeitgerecht umfassende Informationen über humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe bereitgestellt werden und möglicherweise ein Beitrag zur Reduzierung der Doppelförderung geleistet wird;

266.  begrüßt, dass EuropeAid / die GD DEVCO 2012 eine schlüssige Methode für die Berechnung der Restfehlerquote, d. h. der Quote der Fehler, die trotz aller auf die Vermeidung, Aufdeckung und Berichtigung von Fehlern abzielenden Kontrollen aufgetreten sind, eingeführt hat; begrüßt, dass der Rechnungshof die Methode zur Abschätzung der Restfehlerquote für zweckmäßig und nützlich hält;

267.  äußert jedoch seine Besorgnis über die Höhe der Restfehlerquote, die für EuropeAid / die GD DEVCO auf 3,6 % geschätzt wird, und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine bessere Analyse, Dokumentation und Erläuterung der wichtigsten Fehlertypen zu verstärken und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Anzahl der Fehler insbesondere in Verbindung mit Zahlungen an internationale Organisationen, die 38 % der gesamten Restfehlerquote ausmachten, in Zukunft zu verringern, wobei diese Maßnahmen auch die Konsultation der betreffenden Akteure umfassen müssen[37];

Forschung und andere interne Politikbereiche

268.  bemerkt, dass die wichtigsten Förderinstrumente in diesem Themenkreis die Forschungsrahmenprogramme mit einer Mittelausstattung von 7957 Mio. EUR bzw. 68 % der operativen Ausgaben und das Programm für lebenslanges Lernen mit einer Mittelausstattung von 1529 Mio. EUR bzw. 13 % der operativen Ausgaben sind;

269.  stellt fest, dass von den 150 vom Rechnungshof geprüften Vorgängen 73 (49 %) fehlerbehaftet waren; weist darauf hin, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der von ihm quantifizierten Fehler die wahrscheinlichste Fehlerquote auf 3,9 % schätzt, wobei die abgerechneten Vorschüsse, ein neuer Bestandteil der Stichprobe für 2012 (siehe dazu die Ziffern 1.6, 1.7 und 1.15 des Jahresberichts), nach Angaben des Rechnungshofes mit 2,1 % zu Buche schlagen; stellt fest, dass sich dieses Prüffeld (Forschung und andere interne Politikbereiche) damit an der Wesentlichkeitsschwelle bewegt;

270.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die geprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für Forschungsrahmenprogramme als bedingt wirksam, das geprüfte Überwachungs- und Kontrollsystem für das Programm für lebenslanges Lernen dagegen als wirksam bewertet;

271.  betont, dass die Fehler seit Jahren die gleichen sind: im Wesentlichen die Inrechnungstellung nicht abrechenbarer Kosten;

272.  begrüßt, dass die vom Rechnungshof analysierten jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen eine angemessene Bewertung der Haushaltsführung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten; stellt fest, dass die vorgelegten Informationen weitgehend die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Rechnungshofes bestätigen;

273.  findet es unverständlich, dass der Rechnungshof in den von unabhängigen Prüfern bescheinigten Kostenaufstellungen weiterhin eine signifikante Fehlerquote findet; ist deshalb der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Prüfern alle notwendigen Hintergrund- und Schulungsmaterialien zur Verfügung stellen müssen, die eine korrekte Prüfung von Kostenaufstellungen ermöglichen; unterstreicht, dass bescheinigte Kostenaufstellungen nur Sinn machen, wenn sich die Kommission auf diese verlassen kann;

274.  begrüßt, wie auch der Rechnungshof, die von der Kommission ab 2011 eingeführten Vereinfachungsmaßnahmen (z. B. für die von den Zuwendungsempfängern angewandten Methoden für die Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten) sowie den dazu von der Kommission vorgelegten Bericht[38]; fordert die Kommission auf, diesen Bericht für das Haushaltsentlastungsverfahren 2013 zu aktualisieren;

275.  hebt die Bedeutung des Sonderberichts Nr. 2/2013 des Rechnungshofes mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“ hervor, den der Haushaltskontrollausschuss analysiert hat[39];

276.  entnimmt dem Tätigkeitsbericht 2012 für Forschung und Innovation, dass das Kernanliegen in der Verwaltung des Forschungsbereich darin besteht, ein akzeptables Gleichgewicht zwischen der Attraktivität des Programmes für Teilnehmer und den berechtigten Anliegen der Finanzkontrolle zu finden; nimmt zur Kenntnis, dass der Generaldirektor in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass eine Vorgehensweise, die unter allen Umständen eine Restfehlerquote von 2 % anstrebt, kein praktikabler Ansatz sei[40];

277.  ist beunruhigt darüber, dass der Rechnungshof, wie schon für das Haushaltsjahr 2011, erhebliche quantifizierbare Fehler bei Projekten des Programms zur Unterstützung der Informations- und Kommunikationstechnologie aufgedeckt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine spezifische Prüfstrategie für Nichtforschungsprojekte entwickelt hat, in deren Rahmen – bis 2017 – 215 Prüfungen von Nichtforschungsprojekten durchgeführt werden sollen; fordert die Kommission auf, zu berichten, ob die zu Unrecht gezahlten 470 000 EUR wieder eingezogen wurden;

278.  nimmt zur Kenntnis, dass bis Ende 2012 bezogen auf das 6. Rahmenprogramm (RP6) 78 % der hochgerechneten Korrekturen vorgenommen worden, 1506 von insgesamt 7101 Korrekturen noch ausstanden und davon 1336 im Jahr 2011 oder früher abgeschlossene Prüfungen betrafen; fordert die Kommission auf, über den Stand der hochgerechneten Korrekturen betreffend das RP6 zu berichten;

279.  ist besorgt darüber, dass die mangelnden Fortschritte bei der Indienststellung des Schengen-Informations-Systems II (SIS II) den Generaldirektor Inneres dazu veranlasst haben, einen Vorbehalt in seinen Tätigkeitsbericht aufzunehmen; fordert die Kommission auf, über die Fortschritte bei der Indienststellung des SIS II zu berichten;

OLAF

280.  stellt fest, dass der Kommissionspräsident bis heute im Plenum keine Rechenschaft gegenüber dem Parlament über den Amtsverlust des für die Gesundheitspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds, John Dalli, am 16. Oktober 2012 abgelegt hat; betont die Notwendigkeit, die Unschuldsvermutung zu achten, und stellt fest, dass die schwerwiegenden Korruptionsvorwürfe der Tabakindustrie gegen das für die Gesundheitspolitik zuständige Kommissionsmitglied, die jener stets bestritt, bis heute unbewiesen sind;

281.  bedauert sehr, dass sich die Untersuchung der Vorwürfe durch das Amt für Betrugsbekämpfung laut einer Analyse des OLAF-Überwachungsausschuss als grob fehlerhaft erwiesen hat und dass das Amt die Aufklärung verweigert und dafür ebenfalls nicht zur Rechenschaft gezogen wird;

282.  verweist auf die Umkehrung der Beweislast in diesem Fall, bei der nicht die Schuld des Beschuldigten bewiesen werden, sondern der Beschuldigte selbst vor mehreren Gerichten um den Nachweis seiner Unschuld streiten muss; verweist auf die Tatsache, dass John Dalli die Freiwilligkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsniederlegung vor dem Europäischen Gerichtshof in Abrede gestellt hat, was zu Entschädigungsleistungen zu Lasten des Steuerzahlers führen kann, und dass er eine Verleumdungsklage gegen Swedish Match in Belgien angestrengt hat;

283.  fordert eine lückenlose Aufklärung sowie die volle und zügige Zusammenarbeit der Kommission mit den Gerichten in Belgien und auf Malta im Fall Dalli und eine unabhängige Untersuchung der in diesem Fall von OLAF angewendeten Methoden;

284.  ist besorgt über die hohen Finanzindikatoren für die Einleitung einer Untersuchung, die in den Prioritäten für die Untersuchungspolitik von OLAF für die Jahre 2012 und 2013 enthalten sind und für den Zollbereich 1 Mio. EUR, für die Bereiche Landwirtschaft 100 000 EUR für SAPARD und mehr als 250 000 EUR für die Landwirtschaft, bei den Strukturfonds 500 000 EUR beim Europäischen Sozialfonds und beim Kohäsionsfonds und 1 Mio. EUR beim EFRE, in den Bereichen Außenhilfe und zentralisierte Ausgaben 50 000 EUR und im Personalsektor der EU 10 000 EUR betragen; kritisiert, dass es in der Verantwortung der verwaltenden Generaldirektionen liegt, sich um mögliche Betrugsfälle unterhalb dieser Finanzindikatoren zu kümmern, dass sie jedoch nicht über entsprechend qualifizierte Mitarbeiter verfügen; sieht Steuergelder und die finanziellen Interessen der Union in Gefahr;

285.  stellt fest, dass es acht Monate nach der Annahme seiner Entschließung zum Schutz der finanziellen Interessen[41] 2011 im Plenum noch nicht die juristische Analyse der Rechtmäßigkeit von Aufzeichnungen privater Telefongespräche im Zuge verwaltungsrechtlicher Untersuchungen im Zusammenhang mit Mitgliedern der Organe der Union und mit EU-Beamten, die von OLAF durchgeführt werden, erhalten hat, wie dies in Ziffer 75 der Entschließung gefordert wird;

286.  ist zutiefst besorgt darüber, dass das OLAF laut dem Überwachungsausschuss die Ermittlungsmaßnahmen, die nicht in den Dienstanweisungen für Untersuchungsverfahren des OLAF aufgeführt sind, nicht vorab einer Prüfung der Rechtsgültigkeit unterzogen hat; stellt fest, dass dies die Achtung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien der betroffenen Personen gefährdet;

287.  stellt fest, dass die Verletzung von grundlegenden Verfahrensregeln im Laufe von vorbereitenden Ermittlungen die Rechtsgültigkeit des endgültigen Beschlusses, der auf der Grundlage der von OLAF durchgeführten Ermittlungen gefasst wird, in Frage stellen könnte; sieht dies mit einem hohen Risiko behaftet, da diese Verletzungen Folgen für die rechtliche Haftung der Kommission haben würden;

288.  hält die direkte Beteiligung des Generaldirektors von OLAF an manchen Ermittlungsaufgaben (u. a. Befragungen von Zeugen) für nicht hinnehmbar; weist darauf hin, dass der Generaldirektor hierdurch in einen Interessenkonflikt geraten könnte, da er gemäß Artikel 90 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Dienstanweisungen für Untersuchungsverfahren dafür zuständig ist, Beschwerden gegen die Ermittlungen von OLAF entgegenzunehmen und zu entscheiden, ob bei etwaiger Nichtbeachtung der Verfahrensgarantien entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden;

289.  nimmt die hohe Zahl der aus der Kommission an das OLAF gemeldeten, aber dort abgelehnten und an die Kommission zurückverwiesenen Betrugsverdachtsfälle mit Sorge zur Kenntnis; stellt fest, dass über Folgemaßnahmen der Kommission kein Buch geführt wird; erwartet, dass das OLAF zumindest die Folgemaßnahmen dieser Fälle erfasst; fordert eine Analyse der in den Jahren 2012 und 2013 abgelehnten und an die Kommission zurückverwiesenen Betrugsverdachtsfälle;

290.  ist alarmiert über die Ergebnisse von zwei Mitarbeiterbefragungen im OLAF und die zu Tage tretenden Funktionsdefizite beim OLAF nach den Umstrukturierungen; ersucht den Rechnungshof, ein Folgeprüfung durchzuführen und seinen Sonderbericht Nr. 2/2011 weiterzuverfolgen, um die Folgen der Umstrukturierung zu untersuchen;

291.  fordert, dass die Kommission dem Haushaltskontrollausschuss eine unbearbeitete Fassung des Dokuments D/000955 vom 5. Februar 2009 zur Verfügung stellt, das von OLAF in Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Mitteln der Union durch ein hochrangiges Mitglied eines EU-Organs erstellt wurde;

292.  erwartet von der Kommission, über alle Sitzungen der Clearingstelle in den Jahren 2012 und 2013 unterrichtet zu werden, was die Teilnehmer an diesen Sitzungen und die Tagesordnungen anbelangt; ist in Sorge, was die Unabhängigkeit von OLAF angeht, und verlangt, dass der Überwachungsausschuss eine Analyse vornimmt, inwieweit die Sitzungen der Clearingstelle die Unabhängigkeit von OLAF gefährden;

Tabakschmuggel

293.  verlangt eine Evaluierung der bestehenden Abkommen mit den vier Tabakkonzernen (Philip Morris International Cooperation Inc. (PMI), Japan Tobacco International Cooperation, British American Tobacco Cooperation und Imperial Tobacco Cooperation) unter Berücksichtigung der neuen Tabakprodukterichtlinie[42] und der Ratifizierung des Protokolls des FCTC-Abkommens[43] sowie des Standpunkts des Parlaments in der Frage, ob und gegebenenfalls wie die Tabakkooperationsvereinbarung mit PMI verlängert wird;

294.  verlangt entschiedene Maßnahmen des OLAF im Kampf gegen den Zigarettenschmuggel: Verbindungsstellen mit China, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Ukraine und an den entsprechenden Schmuggelschwerpunkten sowie bei Europol, um die Zusammenarbeit zu verbessern; betont dabei die Bedeutung des Zugangs zu Informationen und entsprechenden Datenbanken;

295.  fordert die Kommission auf, darzulegen, welche Maßnahmen in der Union ergriffen werden müssen, um im Hinblick auf den Kampf gegen illegale Zigarettenfabriken den Markt für Tabakblätter, geschnittenen Rohtabak und mechanische Geräte zur Zigarettenherstellung zu kontrollieren;

Fehlender Fortschritt in Bulgarien

296.  begrüßt die deutlichen Worte der Kommission im Fortschrittsbericht vom 22. Januar 2014 zur Entwicklung in Bulgarien; ist sehr besorgt über den fehlenden Fortschritt unter dem inzwischen sieben Jahre alten Kooperations- und Verifikationsmechanismus, das weiterhin hohe Ausmaß der Korruption und die dort festgestellte generelle Schwierigkeit, Verantwortlichkeiten zuzuweisen und Fehler zu korrigieren; erwartet von der Kommission eine entschiedene Haltung gegenüber Bulgarien und eine ernsthafte Prüfung, ob in diesem Umfeld EU-Gelder überhaupt regelgerecht eingesetzt werden können;

Langsamer Fortschritt in Rumänien

297.  begrüßt die Feststellungen im Fortschrittsbericht der Kommission vom 22. Januar 2014 zur Entwicklung in Rumänien; ist sehr besorgt über den langsamen Fortschritt Rumäniens unter dem Kooperations- und Verifikationsmechanismus; macht auf die Vorschläge zur Änderung des Strafgesetzbuchs in Bezug auf Fälle von Interessenkonflikten für lokal gewählte Amtsträger sowie eine Amnestie für Parlamentsmitglieder bei Korruptionsdelikten aufmerksam; hält es angesichts dieser Entwicklung kaum für möglich, in einem solchen Umfeld EU-Gelder regelgerecht einzusetzen;

Roma

298.  stellt eine grundsätzliche Unfähigkeit der Kommission fest, Aussagen über Maßnahmen aus dem EU-Haushalt zugunsten der Integration der Roma in ihren Heimatländern zu machen; kritisiert, dass die Kommission trotz der 2010 aufgelegten Roma-Strategie keinen Weg gesucht hat, wie Maßnahmen zugunsten der Roma nachgewiesen werden können; kritisiert die unzureichende Datenerhebung der Kommission im ESF, die es nicht ermöglicht, den europäischen Bürgern und Steuerzahlern zu zeigen, was mit ESF- und Strukturfondsmitteln zur Integration von Roma erreicht wurde; erinnert die Kommission an ihre Rechenschaftspflicht in Zusammenhang mit dem Einsatz europäischer Steuergelder für Roma;

IT-Strategien

299.  fordert die Kommission auf, hinreichend geprüfte Open-Source-Lösungen für E-Mail- und Terminkalenderfunktionen einschließlich Endnutzerprogrammen zu erkunden; erinnert die Kommission daran, dass auch andere Komponenten, die für gewöhnlich für Endnutzer nicht sichtbar sind, wie zum Beispiel die Firewall oder Webserver, aus einem sicheren Open-Source-Blickwinkel betrachtet werden können, wenn bei einer öffentlichen Ausschreibung auf Funktionsspezifikationen und nicht auf Markennamen Wert gelegt wird;

300.  nimmt vermehrt Klagen von Organisationen der Zivilgesellschaft zur Kenntnis, die unter anderem auch im Bereich der Roma tätig sind und die sich durch einen hohen bürokratischen Aufwand vom Zugang zu EU-Mitteln ausgeschlossen sehen; fordert die Kommission auf, diese Organisationen im Gesamtprozess verstärkt zu unterstützen;

301.  ist angesichts der effektiven Abhängigkeit der EU-Organe von bestimmten Softwareanbietern besorgt; bedauert, dass die Kommission trotz dieser Erkenntnis im Jahr 2012 keine Schritte in Richtung offener öffentlicher Ausschreibungen für IKT eingeleitet hat, die auf transparenten Kriterien und Funktionsspezifikationen anstelle von Markennamen beruhen;

302.  erinnert daran, dass der Umfang des SACHA-II-Vertrags und das Ausmaß der darin festgelegten spezifischen Markenprodukte so groß waren, dass sich nur eine sehr kleine Zahl von Anbietern (zwei) an der offenen öffentlichen Ausschreibung beteiligen konnten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, kleinere offene öffentliche Ausschreibungen auszuarbeiten, damit sich mehr Akteure daran beteiligen können und es eine größere Vielfalt an Angeboten gibt;

Studien und Beratungsdienste bzw. Konsultation externer Anbieter

303.  stellt fest, dass die Kommission nicht in der Lage war, dem Parlament eine klare und kurze Liste in einem maschinenlesbaren Format aus ihrem ABAC-System, wie eine Excel-Tabelle oder eine CSV-Datei, vorzulegen, in der die Themen aller Studien sowie die jeweiligen Anlässe für alle Beratungsdienste und Konsultationen, die externe Anbieter für die Kommission ausgeführt haben, und die Namen dieser Anbieter und die jeweiligen Länder, in dem die Anbieter ihren Sitz haben, aufgeführt sind, ebenso wie das Datum, wann die Anweisungsbefugten in jedem Jahr im Zeitraum von 2009 bis 2013 die Mittel für die Studien bzw. die Beratungsdienste gebunden haben; erwartet, dass diese Liste dem Haushaltskontrollausschuss bis zum 1. Mai 2014 vorgelegt wird;

EU-Haushalt und Ergebniserbringung

Managementpläne und jährliche Tätigkeitsberichte

304.  stellt fest, dass die in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Ziele, die anhand von Indikatoren gemessen werden sollten, von den Generaldirektoren weitgehend als Ziele in ihre Managementpläne übernommen werden, und weist darauf hin, dass die Generaldirektoren in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten Bericht darüber erstatten sollten, welche Ergebnisse erzielt worden sind und inwiefern diese Ergebnisse die gewünschte Wirkung gezeigt haben;

305.  begrüßt, dass die Kommission im Sinne der Reduzierung der Anzahl von Zielen und Indikatoren in ihrem Arbeitsdokument (Teil 1) zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 (siehe COM(2013)0450) Programmübersichten über die operativen Ausgaben eingeführt hat;

306.  teilt die Kritik des Rechnungshofs (Jahresbericht für 2012, Ziffer 10.9), dass die aus übergeordneten politischen Dokumenten oder Legislativdokumenten übernommenen Ziele häufig nicht konkret genug und deshalb für Managementpläne und jährliche Tätigkeitsberichte nicht von Nutzen sind;

307.  betont, dass sich diese „aus übergeordneten politischen Dokumenten übernommenen Ziele“ häufig auf Politikbereiche beziehen, für die nicht allein die Union zuständig ist; fordert die Generaldirektoren daher auf, Ziele festzulegen, die den Befugnissen der Union genau entsprechen, wobei der Grundsatz der Subsidiarität uneingeschränkt zu achten ist;

308.  bedauert, dass die Evaluierungen keine nützliche Quelle für Nachweise zur Untermauerung der Berichterstattung über die politischen Erfolge in den jährlichen Tätigkeitsberichten waren und dass dies in erster Linie daran lag, dass bei den Evaluierungen der Schwerpunkt eher auf operativen Fragen als auf der Leistung liegt, oder daran, dass die Kommission Zweifel an der Qualität der von den Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat;

Evaluierungsbericht nach Artikel 318 AEUV

309.  bedauert, dass die Kommission – anstatt sich auf die Verwirklichung der wichtigsten Ziele der Union zu konzentrieren – eine Reihe von Evaluierungsübersichten zu Programmen der Europäischen Union in allen unter den mehrjährigen Finanzrahmen 2007–2013 fallenden Ausgabenbereichen nach den derzeitigen Haushaltslinien erstellt hat;

310.  weist erneut darauf hin, dass das Parlament die Kommission am 17. April 2013 nachdrücklich aufgefordert hat, die Struktur des Evaluierungsberichts nach Artikel 318 zu ändern, „indem sie die internen Politikbereiche von den externen unterscheidet und in dem Kapitel interne Politikbereiche den Schwerpunkt auf die Strategie Europa 2020 […] legt“ und „die Fortschritte [hervorhebt], die beim Erreichen der Leitinitiativen erzielt wurden“[44];

311.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, die Leistungsberichterstattung in den jährlichen Tätigkeitsberichten ihrer Generaldirektionen zu verbessern, die jährlichen Managementpläne und die jährlichen Tätigkeitsberichte stärker mit dem Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 zu verknüpfen und den Evaluierungsbericht gleichzeitig mit dem Synthesebericht anzunehmen;

312.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, ihren Evaluierungsbericht auf der Grundlage des neuen Leistungsrahmens, der durch den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 geschaffen wurde, zu erstellen und zu gliedern; betont jedoch erneut, dass dieser Leistungsrahmen die drei folgenden Kernelemente umfassen sollte: Verwirklichung der Programmziele (Ergebnisse), wirtschaftliche Programmverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie Art und Weise des Beitrags der Programmergebnisse und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu den wichtigsten Zielen der Union;

313.  weist darauf hin, dass die Kommission die zentrale Ausschlussdatenbank verwaltet, um eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union sicherzustellen, und in dieser Datenbank die Rechtssubjekte enthalten sind, die wegen Insolvenz, rechtskräftiger Gerichtsurteile in Fällen von Betrug und Korruption sowie Beschlüssen eines öffentlichen Auftraggebers in Zusammenhang mit schweren Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und wegen Interessenkonflikten für EU-Finanzmittel nicht in Frage kommen; bedauert, dass die von der Kommission verwaltete zentrale Ausschlussdatenbank für die Öffentlichkeit und für Mitglieder des Parlaments nicht zugänglich ist; weist darauf hin, dass eine ähnliche Datenbank der Weltbank mit einer schwarzen Liste von Unternehmen öffentlich ist; fordert die Kommission auf, ihre zentrale Ausschlussdatenbank öffentlich zugänglich zu machen.

11.2.2014

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

für den Haushaltskontrollausschuss

zu der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(2013/2195(DEC))

Verfasserin der Stellungnahme: María Muñiz De Urquiza

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont, dass die Ressourcen der Union entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und des verantwortungsvollen Regierens verwaltet werden müssen; vermerkt die Feststellung des Rechnungshofs, dass der Anstieg der Quote der wesentlichen Fehler in Rubrik 4 für das Haushaltsjahr 2012 einer Änderung im Stichprobenansatz geschuldet ist, der nun die Abrechnung der im Vorjahr gezahlten Vorschüsse berücksichtigt;

2.  unterstützt alle Empfehlungen des Rechnungshofs zu Rubrik 4, insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Aufsichts- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Abrechnung von Vorschüssen, weist jedoch darauf hin, dass die Außenhilfe der Union unter oft schwierigen Umständen, einschließlich Krisen und Konflikten, teilweise von Einrichtungen geleistet wird, die unionsunabhängig sind, und zwecks Wirksamkeit ein gewisses Maß an Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie Schnelligkeit erfordert; ist nichtsdestotrotz besorgt über Ergebnisse und Wirkung der bestehenden Kontrollen und fordert die Europäische Kommission auf, sie zu verstärken, um Ergebnisse und Wirksamkeit der über Dritte geleisteten europäischen Hilfe zu verbessern, die im Jahr 2012 Budgethilfezahlungen in Höhe von 796 Millionen Euro und 1,4 Milliarden Euro für internationale Organisationen umfasste; fordert die Kommission auf, mehr Informationen über die Verwaltung dieser Mittel in den Empfängerländern und -organisationen zu liefern;

3.  begrüßt die beträchtlichen Verbesserungen, die die GD ELARG bezüglich ihrer internen Kontrollen vorgenommen hat und die die Fehlerquote gegenüber 2011 verringert haben; begrüßt auch die Fortschritte des Diensts für außenpolitische Instrumente und der GD ECHO;

4.  unterstützt die kontinuierlichen Bestrebungen der Kommission, von einem inputgestützten zu einem leistungs- und wirkungsorientierten Ansatz überzugehen, und fordert die Annahme spezifischer, messbarer, erreichbarer, relevanter und rechtzeitiger Richtwerte für alle Programme in Rubrik 4 gemäß der Forderung des Rechnungshofs; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass diese Programme nicht unter den gleichen Mängeln leiden werden wie die im diesjährigen Bericht geprüften;

5.  vermerkt die Probleme, die der Rechnungshof bezüglich der Verwaltung der Sozialleistungen ermittelt hat, und fordert die Kommission auf, alle Empfehlungen umzusetzen; begrüßt die bisher von der Kommission unternommenen Schritte und ermutigt sie, die Einleitung ihres neuen Programms im Hinblick darauf zu beschleunigen.

6.  verweist auf seine Empfehlung, bei Wahlbeobachtungsmissionen genutztes Material bei anderen derartigen Missionen oder EU-Delegationen erneut zu verwenden, um die entsprechenden Auswirkungen auf den Haushaltsplan zu verringern und die Nutzung der Haushaltsmittel zu optimieren.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sir Robert Atkins, Bastiaan Belder, Hiltrud Breyer, Elmar Brok, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Andrzej Grzyb, Takis Hadjigeorgiou, Richard Howitt, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Andrey Kovatchev, Paweł Robert Kowal, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Marusya Lyubcheva, Willy Meyer, Francisco José Millán Mon, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Ria Oomen-Ruijten, Justas Vincas Paleckis, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Bernd Posselt, Hans-Gert Pöttering, Cristian Dan Preda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Werner Schulz, Sophocles Sophocleous, Laurence J.A.J. Stassen, Davor Ivo Stier, Charles Tannock, Eleni Theocharous, Geoffrey Van Orden, Sir Graham Watson, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kinga Gál, Doris Pack, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ivari Padar, Dubravka Šuica

12.2.2014

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses

für den Haushaltskontrollausschuss

zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(2013/2195(DEC))

Verfasser der Stellungnahme: Charles Goerens

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   weist darauf hin, dass sich Entwicklungshilfeprojekte mit strukturellen Defiziten befassen und unter schwierigen Umständen ausgeführt werden; weist darauf hin, dass die Fehler- und Ausfallrisiken daher gegen die möglichen Vorteile und die Kosten der Unterlassung von Maßnahmen abgewogen werden müssen, wobei eine effiziente und transparente Verwendung der Mittel anzustreben ist;

2.   begrüßt, dass im Jahr 2012 im Rahmen des ergebnisorientierten Monitoringsystems der Kommission mehr als 1 350 Projekte im Hinblick auf Relevanz und Projektgestaltung, Effizienz, Wirksamkeit, Auswirkungen und Nachhaltigkeit evaluiert wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Projekte mit größeren Problemen von 8 % (2010 und 2011) auf 5 % im Jahr 2012 zurückgegangen ist[45];

3.   stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der Fälle, in denen OLAF eine Untersuchung der von EuropeAid/der GD DEVCO verwalteten Projekte eingeleitet hat, von 33 (im Jahr 2011) auf 45 im Jahr 2012 gestiegen ist; erkennt indes an, dass die Zahl der neuen Fälle immer noch geringer ist als in jedem anderen Jahr zwischen 2005 und 2010;

4.   begrüßt die Initiative „Transparent Aid“ (transparente Hilfe) der Kommission[46], in deren Rahmen zeitgerecht umfassende Informationen über humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe bereitgestellt werden und möglicherweise ein Beitrag zur Reduzierung der Doppelförderung geleistet wird;

5.   begrüßt, dass EuropeAid/die GD DEVCO 2012 eine schlüssige Methode für die Berechnung der Restfehlerquote, d. h. der Quote der Fehler, die trotz aller auf die Vermeidung, Aufdeckung und Berichtigung von Fehlern abzielenden Kontrollen aufgetreten sind, eingeführt hat; begrüßt, dass der Hof die Methode zur Abschätzung der Restfehlerquote für zweckmäßig und nützlich hält;

6.   äußert jedoch seine Besorgnis angesichts der Höhe der Restfehlerquote, die für EuropeAid/die GD DEVCO auf 3,6 % geschätzt wird, und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine bessere Analyse, Dokumentation und Erläuterung der wichtigsten Fehlertypen zu verstärken und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Anzahl der Fehler insbesondere in Verbindung mit Zahlungen an internationale Organisationen, die 38 % der gesamten Restfehlerquote ausmachten[47], in Zukunft zu verringern, wobei diese Maßnahmen auch die Konsultation der betreffenden Akteure umfassen müssen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Ricardo Cortés Lastra, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Mikael Gustafsson, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philippe Boulland, Edvard Kožušník, Csaba Őry, Cristian Dan Preda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Tadeusz Ross

13.2.2014

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

für den Haushaltskontrollausschuss

zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(2013/2195(DEC))

Verfasserin der Stellungnahme: Pervenche Berès

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt, dass der Rechnungshof den Bereich Beschäftigung und Soziales wiederum anhand einer eine große Zahl von Vorgängen umfassenden Stichprobe geprüft hat; bedauert den Anstieg der Fehlerquote für diesen Politikbereich, die 2012 3,2 % gegenüber 2,2 % im Vorjahr betrug; weist darauf hin, dass diese Fehlerquote immer noch die niedrigste von allen Politikbereichen war; fordert den Rechnungshof auf, auch eine Bewertung der Haushaltslinien mit einer geringeren Mittelausstattung im Bereich Beschäftigung und Soziales vorzunehmen;

2.  verweist auf die Bedeutung des Europäischen Sozialfonds (ESF) als eines zentralen politischen Instruments für die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik, vor allem in Zeiten eines wirtschaftlichen Abschwungs, in denen derartige Investitionen in Humankapital, Beschäftigung und soziale Eingliederung am meisten benötigt werden; stellt fest, dass auf den ESF rund 97 % der Ausgaben des Politikbereichs im Jahr 2012 entfielen;

3.  fordert erneut dazu auf, die Finanzinstrumente, insbesondere den ESF, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die einschlägigen Komponenten des Instruments für Heranführungshilfe und das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument, zu überwachen und ihre Leistung anhand der spezifischen, in der EU-2020-Strategie festgelegten politischen Ziele und im jährlichen politischen Prozess des Europäischen Semesters zu messen;

4.  bedauert die aus nicht förderfähigen Projekten und Ausgaben resultierenden Fehler; wiederholt seine Forderung nach einer effizienteren Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Förderfähigkeit;

5.  ist der Ansicht, dass mehrere Fehler, die aus Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und aus der Einbeziehung nicht förderfähiger Teilnehmer resultieren, auf die zusätzlichen Anforderungen des nationalen Rechts zurückzuführen sein könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, derartige Fälle eines aktiven oder passiven „Draufsattelns“ (sogenanntes „gold-plating“) zu überprüfen, um unnötigen Verwaltungsaufwand und unnötige Komplexität beim Zugang zum ESF und zu anderen Ausgaben im Bereich Beschäftigung und Soziales abzubauen; verweist in diesem Zusammenhang auf den jüngsten Bericht der Kommission mit dem Titel „Simplification and Gold-plating in the European Social Fund“[48], insbesondere bei der Umsetzung der neuen Verordnung;

6.  nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Rechnungshofs zu den Vorteilen der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen, wodurch das Fehlerrisiko und der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten verringert wird; begrüßt, dass 2012 bei 26 % der in der Stichprobe erfassten ESF-Vorgänge bereits von diesen Optionen Gebrauch gemacht wurde[49]; tritt für eine breitere Anwendung vereinfachter Kostenoptionen während der künftigen mehrjährigen Finanzperiode ein, sofern eine fehlerhafte Anwendung von Vorschriften nicht unerkannt bleibt;

7.  weist erneut darauf hin, dass die Verwendung der EURES-Mittel, deren Ausschöpfungsrate zwischen 2010 und 2012 rückläufig ist, verbessert werden muss; begrüßt die Lancierung des Programms „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ im Jahr 2012 als einer der Hauptaktionen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit;

8.  fordert die europäischen und nationalen Stellen auf, bei der Einrichtung der Kontrollmechanismen für den Einsatz des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen darauf zu achten, dass eine Anpassung entsprechend der Art der betroffenen Akteure vorgenommen wird;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Heinz K. Becker, Phil Bennion, Pervenche Berès, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Richard Falbr, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Csaba Őry, Konstantinos Poupakis, Elisabeth Schroedter, Gabriele Stauner, Jutta Steinruck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Philippe De Backer, Edite Estrela, Sergio Gutiérrez Prieto, Anthea McIntyre, Paul Murphy, Antigoni Papadopoulou, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Timothy Kirkhope, George Lyon, Jarosław Leszek Wałęsa

5.2.2014

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

für den Haushaltskontrollausschuss

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(2013/2195(DEC))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.      möchte nochmals darauf hinweisen, dass das Europäische Parlament gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Kommission nach Prüfung der Jahresrechnung, der Übersicht, des Evaluierungsberichts nach Artikel 318 AEUV, des Jahresberichts des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe, der Zuverlässigkeitserklärung und der einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans erteilt;

2.      nimmt die Behandlung der Bereiche Umwelt- und Gesundheitspolitik im Jahresbericht des Rechnungshofs zur Kenntnis; bemängelt, dass beide Politikbereiche in dem Kapitel behandelt werden, das sich außerdem mit der Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischerei beschäftigt; erneuert seine Kritik an der unlogischen Zusammenlegung von Politikbereichen in diesem Kapitel; ist nicht der Auffassung, dass der Rechnungshof die politische Entscheidung über die Eingruppierung von Politikbereichen treffen sollte; fordert, dass der Rechnungshof seine Herangehensweise beim nächsten Jahresbericht ändert;

3.      erachtet es in diesem Zusammenhang für beachtenswert, dass das Kapitel über die Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit mit 7,9 % (im Vergleich zum Durchschnittswert von 4,8 %) offenbar die höchste Fehlerquote im Bericht des Rechnungshofs für 2012 aufweist; stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht nur auf ein Vorhaben in Verbindung mit dem Programm Life+ und dem internen Kontrollsystem der GD Gesundheit und Verbraucherschutz (GD SANCO) hinweist; ist angesichts der Antworten der Kommission zutiefst besorgt, da sich die Fehlerquote auf die gesamten Politikbereiche bezieht; weist darauf hin, dass der Rechnungshof und die Kommission unterschiedliche Auffassungen über die Methode haben, mit der Fehler berechnet werden sollten; ist sich dessen bewusst, dass der Rechnungshof im Gegensatz zur Kommission einem Projekt selbst dann eine hundertprozentige Fehlerquote zuweist, wenn es sich um einen verwaltungstechnischen Fehler handelt oder nur ein Teil des Projektbetrags davon betroffen ist;

4.      weist darauf hin, dass der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit der Gesamtausführung der Haushaltsposten für Umwelt, Klimaschutzmaßnahmen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Jahr 2012 zufrieden ist; erinnert erneut daran, dass weniger als 0,8 % des Haushaltsplans der Europäischen Union für diese politischen Instrumente gedacht sind, wobei der klare europäische Mehrwert in diesen Bereichen und die Unterstützung der EU-Bürger für die Umwelt- und Klimaschutzpolitik der EU sowie für öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu beachten sind;

Klima- und Umweltpolitik

5.      empfiehlt die Prüfung der Frage, ob der Entlastungsbeschluss auf den OECD-Leitlinien beruhen sollte, um die Einhaltung qualitativ hochwertiger, international anerkannter Rechnungsführungs-, Rechnungsprüfungs- und Offenlegungsstandards sicherzustellen; fordert die EU-Organe auf, im Fall einer entsprechenden Empfehlung nach der Prüfung die OECD-Leitlinien zu übernehmen und sich zu ihrer Einbeziehung in einen gemeinsamen Arbeitsrahmen für alle europäischen Organe und Einrichtungen zu verpflichten;

6.      betont, dass der GD Umwelt 390 208 834 EUR an Mitteln für Verpflichtungen zur Verfügung gestellt wurden, von denen 99,9 % in Anspruch genommen wurden; verweist darauf, dass 90,32% der zur Verfügung gestellten Mittel für Zahlungen in Höhe von 261 717 133 EUR in Anspruch genommen wurden, was zufriedenstellend ist;

7.      stellt fest, dass die GD Klimapolitik ihre Ausführung bei den Mitteln für Verpflichtungen auf 98,57 % von 42 585 882 EUR und bei den Mitteln für Zahlungen auf 73,44 % von 27 917 373 EUR erhöht hat; ist sich dessen bewusst, dass ein höherer Wert nicht erreichbar war, was zum Teil darauf zurückzuführen war, dass der zusammen mit den Mitgliedstaaten gestellten Forderung nach der Beschaffung einer Auktionsaufsicht für das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) sowie einer provisorischen EU-EHS-Auktionsplattform nicht entsprochen wurde, was letztendlich keine zusätzlichen Kosten verursacht hätte;

8.      ist mit der Quote von 99,75 % bei der Gesamtausführung der operativen Mittel für LIFE+ erneut sehr zufrieden; stellt fest, dass im Jahr 2012 für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte in den Mitgliedstaaten 280 771 849 EUR und 8 999 631 EUR für die Unterstützung operationeller Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf EU-Ebene arbeiten und an der Entwicklung und Umsetzung der Politik und der Rechtsvorschriften der Union beteiligt sind, bestimmt waren sowie 47 283 151 EUR für Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle der Kommission bei der Initiierung und Kontrolle der Weiterentwicklung von Politik und Rechtssetzung und 17 589 277 EUR für administrative Unterstützung verwendet wurden;

9.      ist sich dessen bewusst, dass die Zahlungsrate von Maßnahmen im Rahmen von LIFE+ im Vergleich zu den Mitteln für Verpflichtungen stets ein wenig geringer ausfällt; weist darauf hin, dass mit der globalen Mittelübertragung DEC 30/2012 Mittel in Höhe von 2,7 Mio. EUR freigegeben wurde, da die Zahl der Anträge auf Zwischen- und Abschlusszahlungen etwas geringer als ursprünglich prognostiziert ausfiel; nimmt die Übertragung von 2,13 Mio. EUR auf andere Haushaltslinien zur Kenntnis, die ursprünglich für Ausgaben im Rahmen des Abschlusses von LIFE III vorgesehen waren;

10.    erkennt an, dass ein Betrag von 855 852 EUR als Beitrag zu internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen zugewiesen wurde, deren Vertragspartei die Europäische Union ist oder bei denen sie mit Vorbereitungsarbeiten für zukünftige internationale Abkommen beschäftigt ist;

11.    sieht den Fortschritt bei der Umsetzung von sechs Pilotprojekten und fünf vorbereitenden Maßnahmen im Umfang von insgesamt 15 733 692 EUR als zufriedenstellend an; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Durchführung dieser Maßnahmen für die Kommission aufgrund der geringen Beträge, die im Verhältnis zu den für die Ausführung notwendigen Verfahren (z. B. Aktionsplan, Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) zur Verfügung stehen, beschwerlich sein kann; ersucht die Haushaltsbehörde, sich in Zukunft auf Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen mit einem wirklichen Mehrwert für die Union zu konzentrieren;

Öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

12.    stellt fest, dass die GD Gesundheit und Verbraucherschutz mit der konkreten Verwendung von 230 436 939 EUR für Haushaltslinien der öffentlichen Gesundheit im Jahr 2012 betraut war, wovon 99,3 % in zufriedenstellender Weise gebunden wurden; ist sich jedoch dessen bewusst, dass etwa 77 % dieser Haushaltsmittel direkt an drei dezentrale Agenturen (ECDC, EFSA und EMA) überwiesen wurden; ist ebenfalls einverstanden, was die Verwendungsrate von 99,2 % bei den Mitteln für Zahlungen angeht; stellt fest, dass durch die globale Mittelübertragung DEC 30/2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 2,5 Mio. EUR hinzugefügt wurden, was durch Verzögerungen bei der Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen gemäß Mittelanträgen aus dem Jahr 2011 notwendig geworden ist, bei denen eine Vorfinanzierung im Jahr 2012 fällig wurde;

13.    stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Ausführung aller Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen unter der Verantwortung der GD Gesundheit und Verbraucherschutz gut voranschreitet und dass alle Mittel für Verpflichtungen aufgebraucht wurden;

14.    nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher, einer Verwaltungseinheit der Kommission, zur Kenntnis; ist sich dessen bewusst, dass die Exekutivagentur mit der konkreten Verwendung von 37,8 Mio. EUR an Verpflichtungen für das Gesundheitsprogramm im Jahr 2012 sowie von 35,5 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen betraut war; hat die Antworten der Exekutivagentur zur Kenntnis genommen und unterstützt sie bei ihren Bemühungen, die Zusammenarbeit mit externen Auftragnehmern und Teilnehmern weiter zu verbessern;

15.    nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate für die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tier- und Pflanzenschutz mit 96,8 % höher als im Jahr 2011 (95,1 %) liegt; stellt ferner fest, dass bei dieser Zahl eine Reduzierung der Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 64,7 Mio. EUR im Rahmen der globalen Mittelübertragung infolge günstiger Umstände bei der Tiergesundheit zu berücksichtigen ist;

16.    nimmt eine Verwendungsrate bei Zahlungen von 99,7 % zur Kenntnis, was eine Steigerung gegenüber 2011 (98,1 %) bedeutet; hält es für beachtenswert, dass die Seuchenbekämpfungsprogramme durch die globale Mittelübertragung zusätzliche 17 Mio. EUR erhielten, damit sie über genügend Mittel verfügten, um ausstehende Verbindlichkeiten aus den Vorjahren gegenüber den Mitgliedstaaten begleichen zu können;

17.    ist auf der Grundlage der verfügbaren Angaben und des Berichts über die Ausführung der Auffassung, dass der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Ausgaben in den Bereichen Klima- und Umweltpolitik, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2012 erteilt werden kann.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

56

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elena Oana Antonescu, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Lajos Bokros, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Yves Cochet, Spyros Danellis, Chris Davies, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Martin Kastler, Christa Klaß, Claus Larsen-Jensen, Jo Leinen, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Andrés Perelló Rodríguez, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Dubravka Šuica, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gaston Franco, Jutta Haug, Filip Kaczmarek, Marusya Lyubcheva, Miroslav Mikolášik, Vittorio Prodi, Giancarlo Scottà, Alda Sousa, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni

20.2.2014

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr

für den Haushaltskontrollausschuss

zu der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(2013/2195(DEC))

Verfasser der Stellungnahme: Oldřich Vlasák

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass in dem endgültig festgestellten und im Verlauf des Jahres abgeänderten Haushaltsplan 2012 speziell für die politischen Maßnahmen im Tätigkeitsbereich des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr insgesamt 1 940 022 989 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 1 497 274 373 EUR an Mitteln für Zahlungen vorgesehen waren; stellt ferner fest, dass davon

– 1 335 211 119 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 801 200 112 EUR an Mitteln für Zahlungen auf die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) entfielen,

– 32 569 800 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 17 106 945 EUR an Mitteln für Zahlungen auf die Verkehrssicherheit entfielen,

– 64 508 800 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 25 852 114 EUR an Mitteln für Zahlungen auf das Programm Marco Polo entfielen,

– 161 013 270 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 154 148 555 EUR an Mitteln für Zahlungen auf die Verkehrsagenturen entfielen,

– 176 840 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 377 590 430 EUR an Mitteln für Zahlungen auf das Programm Galileo entfielen,

– 166 880 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 117 219 217 EUR an Mitteln für Zahlungen im siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung auf den Verkehr, einschließlich eines der nachhaltigen Mobilität in der Stadt gewidmeten prioritären Bereichs, entfielen,

– 3 000 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 4 157 000 EUR an Mitteln für Zahlungen auf den Fremdenverkehr entfielen;

2.  fordert größere Klarheit bei dem Jahresabschluss der Kommission sowie bei den Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs in Bezug auf die Mittelausstattung für die Verkehrspolitik und für Verkehrsprojekte, da die Verkehrsprojekte auch im Rahmen der Kohäsionspolitik förderfähig, in dieser Rubrik jedoch nicht zu finden sind;

3.  stellt einen regelmäßigen Anstieg der Verwaltungs- und Betriebskosten fest; fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass die Förderung der effizienten Verwaltung der politischen Maßnahmen der EU ihr einziges Ziel ist, und schlägt aus diesem Grund vor, über mögliche Maßnahmen wie die Schaffung von Anreizen nachzudenken, um die Mittel auf Investitionstätigkeiten zu konzentrieren, ohne jedoch die Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Programme zu gefährden;

4.  weist darauf hin, dass es manchen Mitgliedstaaten, die eine Finanzierung durch den Kohäsionsfonds beantragen können, in Zusammenhang mit den transeuropäischen Verkehrsnetzen nur schwer möglich ist, Projekte zu entwickeln und umzusetzen und die Mittel der EU wirksam zu verwenden; weist darauf hin, dass die Kommission diesen Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ behilflich sein muss, eine angemessene Zahl von Projekten zu erarbeiten, indem sie insbesondere die institutionelle Kapazität der einschlägigen Verwaltungsstellen stärkt und zusätzliche Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen organisiert;

5.  begrüßt die Ausschöpfungsrate von 100 % bei den Mitteln für Verpflichtungen sowie den Mitteln für Zahlungen für TEN-V-Projekte, da diese Projekte auf die Integration von Verkehrsnetzen ausgerichtet sind, um den Binnenmarkt zu entwickeln, die nachhaltige intermodale Mobilität zu fördern, die wirtschaftliche Entwicklung anzukurbeln und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, und daher eine hohe Bedeutung haben;

6.  fordert die Kommission im Hinblick auf TEN-V-Projekte und die Fazilität „Connecting Europe“ auf, die Haushaltsmittel effizienter zu verwalten und einer bereits in früheren Zeiträumen beobachteten möglichen Beschleunigung der durch die EU finanzierten Projekte am Ende der Finanzierungszeiträume Rechnung zu tragen, um zu vermeiden, dass die finanziellen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, wie den Regionen, Städten oder Unternehmen in Europa, nicht mehr erfüllt werden können;

7.  fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament jedes Jahr rechtzeitig in die Kofinanzierung der TEN-V und der Fazilität „Connecting Europe“ einzubeziehen und über die ausgewählten Verkehrsinfrastrukturvorhaben sowie über die Beträge in Kenntnis zu setzen; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament jedes Jahr die Listen der Verkehrsvorhaben und der Beträge für die Kofinanzierung aus dem Regional- und dem Kohäsionsfonds zu übermitteln;

8.  stellt den erreichten Rückgang der Fehlerhäufigkeit bei den vom Rechnungshof geprüften Transaktionen fest (49 % im Vergleich zu 59 % im Jahr 2011), sieht darin ein ermutigendes Zeichen und begrüßt die verschärften Kontrollbestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 und die Anwendung einer strengen Politik von Zahlungsunterbrechungen bzw. Zahlungsaussetzungen durch die Kommission; ist jedoch zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof wie im Jahr 2012 bei sechs von acht geprüften TEN-V-Projekten (75 %) quantifizierbare Fehler gefunden hat, und weist darauf hin, dass vorrangig weitere Maßnahmen zur Behebung von Schwachstellen bei den TEN-V-Projekten ergriffen werden müssen, wie ausführliche Beratungen und die Bereitstellung von Anleitungen;

9.  schlägt vor, dass das Parlament der Kommission in Bezug auf die Bereiche, für die der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr zuständig ist, Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 erteilt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Franco Frigo, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Brian Simpson, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Patricia van der Kammen, Artur Zasada

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Spyros Danellis, Isabelle Durant, Eider Gardiazábal Rubial, Alfreds Rubiks, Bernadette Vergnaud, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Birgit Sippel, Robert Sturdy

12.2.2014

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung

für den Haushaltskontrollausschuss

zu der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(2013/2195(DEC))

Verfasser der Stellungnahme: Georgios Stavrakakis

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass der Anteil der geprüften Vorgänge, die fehlerfrei sind, im Bereich der Regionalpolitik im Vergleich zu 2011 gestiegen ist, während der Anteil derjenigen, die einen oder mehr Fehler aufwiesen, zurückgegangen ist, und dass die wahrscheinlichste Fehlerquote für 2012 6,8 % beträgt (2011 betrug sie 6 %); weist darauf hin, dass Fehler häufig verwaltungstechnischer Art sind und nicht zwangsläufig bedeuten, dass Mittel verschwunden sind, eingebüßt oder verschwendet wurden oder dass Betrug vorliegt;

2.  betont, dass es große Unterschiede zwischen den einzelnen Fehlerarten gibt und dass zwischen schweren Fehlern wie überhöhten oder unzureichenden Zahlungen oder Betrug einerseits und geringfügigen Fehlern und Versehen andererseits unterschieden werden sollte, da nach Angaben der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2007–2013 lediglich 0,42 % der Fehler auf Betrug im Zusammenhang mit Programmen des EFRE, des Kohäsionsfonds und des ESF zurückzuführen sind;

3.  stellt fest, dass jeder Fehler in einem öffentlichen Vergabeverfahren unabhängig von seinem Ausmaß und seiner Schwere dazu führt, dass der Rechnungshof die gesamten Ausgaben bei diesem Verfahren als fehlerhaft klassifiziert, selbst wenn kein finanzieller Verlust entstanden ist und das Projekt wie geplant ausgeführt wurde;

4.  weist darauf hin, dass die Kommission und der Hof bei der Berechnung der Fehlerquote in Bezug auf Vorgänge, bei denen die Kommission Pauschalkorrekturen angewandt hat, unterschiedliche Ansätze anwenden, und fordert eine Standardisierung der Methode;

5.  stellt fest, dass sich die kumulativen Finanzkorrekturen, die für Programme des EFRE, des Kohäsionsfonds und des ESF im laufenden Programmplanungszeitraum bis Ende 2012 vorgenommen wurden, auf 0,2 % belaufen;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ihre Zahlungen immer häufiger aussetzt oder unterbricht, wodurch sichergestellt wird, dass bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten systematisch Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden;

7.  macht darauf aufmerksam, dass die Kohäsionspolitik in einem zeitlichen Rahmen von mehreren Jahren verwaltet wird, und betont, dass sich Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen erst zum Abschluss des Programmplanungszeitraums endgültig bewerten lassen;

8.  begrüßt die neuen Regelungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, die im Mitentscheidungsverfahren beschlossen wurden und die unter anderem Maßnahmen wie die Benennung von Prüf- und Bescheinigungsbehörden, die Akkreditierung von Prüfbehörden, Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, finanzielle Berichtigungen und Nettoberichtigungen, vom Kofinanzierungsanteil abhängige Kontrollregelungen und Ex-ante-Konditionalitäten vorsehen, die zur weiteren Senkung der Fehlerquote beitragen sollen; unterstützt diesbezüglich die immer stärker ergebnisorientierte Ausrichtung und die thematische Konzentration der Kohäsionspolitik, die einen hohen Mehrwert der kofinanzierten Vorhaben gewährleisten sollten; begrüßt ferner die Definition für schwerwiegende Mängel und das erwartete höhere Maß an Korrekturen bei wiederholten Mängeln;

9.  begrüßt die aktuelle Mitteilung der Kommission, in der der Ansatz für die Anwendung der Nettofinanzkorrekturen in den Bereichen der Agrar- und der Kohäsionspolitik im nächsten Programmplanungszeitraum dargelegt wird; sieht dem delegierten Rechtsakt, in dem detaillierte Regelungen für die Kriterien zur Bewertung der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, für die Bestimmung der Höhe der anzuwendenden Finanzkorrekturen und für die Anwendung von Pauschalkorrekturen festgelegt werden, erwartungsvoll entgegen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Francesca Barracciu, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, Nikos Chrysogelos, Ryszard Czarnecki, Francesco De Angelis, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Iñaki Irazabalbeitia Fernández, Seán Kelly, Constanze Angela Krehl, Jacek Olgierd Kurski, Petru Constantin Luhan, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Markus Pieper, Ovidiu Ioan Silaghi, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Justina Vitkauskaite Bernard, Kerstin Westphal, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Martina Anderson, Karin Kadenbach, Evgeni Kirilov, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ivana Maletić

23.1.2014

STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses

für den Haushaltskontrollausschuss

zur die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission

(COM(2013)0570 – C7-0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Verfasser der Stellungnahme: Gabriel Mato Adrover

VORSCHLÄGE

Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  nimmt die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof zur Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 zur Kenntnis; nimmt außerdem den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2012 zur Kenntnis; nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei zur Kenntnis;

2.  stellt fest, dass der Bereich Maritime Angelegenheiten und Fischerei im Jahresbericht des Rechnungshofs nicht ausreichend ausführlich behandelt wird;

3.  stellt fest, dass der Rechnungshof keine Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht 2012 der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei gemacht hat;

4.  begrüßt die besonderes hohe Mittelverwendungsrate in Titel 11 von Abschnitt III des Haushaltsplans 2012, sowohl was die Mittel für Verpflichtungen (99.68%) als auch die Mittel für Zahlungen (98.97%) angeht;

5.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht auf eine hohe allgemeine Fehlerquote hinweist; bedauert zutiefst, dass diese Fehlerquote gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr gestiegen ist, weist jedoch auf die neue Stichprobenmethode des Rechnungshofs hin; bemängelt, dass sich die Angaben des Rechnungshofs nicht spezifischer auf die betreffenden Politikbereiche beziehen;

6.  besteht darauf, dass der Rechnungshof in seinen künftigen Berichten jeweils eine separate Fehlerquote für die Fischerei und die maritimen Angelegenheiten enthält; ist der Ansicht, dass die Zahl der eigens bei der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei angewandten Stichproben erhöht werden sollte, um zu gewährleisten dass sie repräsentativ sind;

7.  nimmt die beiden Vorbehalte der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei für 2012 zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass einer der Vorbehalte seit 2009 angebracht wird und sich auf ein Programm bezieht, das 2001 aufgelegt wurde; weist darauf hin, dass die GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei trotz wiederholter Aufforderungen, dieses Dossier abzuschließen, bislang noch keine administrative oder juristische Lösung in Bezug auf diesen Vorbehalt gefunden hat; fordert die Kommission erneut mit Nachdruck auf, zwecks der Wahrung der Interessen der Europäischen Union eine geeignete Lösung für diesen Vorbehalt zu finden;

8.  ist der Ansicht, dass der zweite Vorbehalt im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei in Bezug auf unzulässiges Material, das im Europäischen Fischereifonds festgestellt wurde, auf die hohe Qualität der internen Kontrolle der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei schließen lässt;

9.  befürwortet die Kontrollmaßnahmen der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei in Bezug auf geteilte Mittelverwaltung und insbesondere in Bezug auf den Europäischen Fischereifonds;

10. fordert die betreffenden Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die von der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei festgestellten Probleme zu beheben, damit die Vorbehalte zurückgenommen werden können;

11. fordert den Rechnungshof erneut nachdrücklich auf, eine Prüfung der externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen;

12. schlägt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten vor, der Kommission in Bezug auf ihre Ausgaben im Bereich maritime Angelegenheiten und Fischerei Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Antonello Antinoro, Alain Cadec, Chris Davies, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Ole Christensen, Jens Nilsson

13.2.2014

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung

für den Haushaltskontrollausschuss

zu der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(2013/2195(DEC))

Verfasser der Stellungnahme: Morten Løkkegaard

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   vermerkt zufrieden, dass 2012 die steigende Nachfrage nach Mobilität im Kontext des Programms Lebenslanges Lernen anhält und dass sowohl das Programm Lebenslanges Lernen als auch das Programm Jugend in Aktion fristgemäß und in allen teilnehmenden Ländern durchgeführt wurden;

2.   vermerkt zufrieden, dass das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) 2012 den Übergang von der Gründungsphase zu einer Konsolidierung der Tätigkeiten bewerkstelligte, wobei die drei aktiven Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) ehrgeizige Pläne für eine Ausweitung des KIC-Aufgabenbereichs verfolgen;

3.   hält es für besorgniserregend, dass das Programm Lebenslanges Lernen (2007-2013) nach wie vor eine Fehlerquote von mehr als 2% verzeichnet; räumt ein, dass der Übergang zu Pauschalzahlungen die Fehlerquote verringern wird;

4.   vermerkt zufrieden, dass die GD Bildung und Kultur ihre Anstrengungen fortgesetzt hat, um die Wirksamkeit der primären und sekundären Kontrollen sicherzustellen, und dass die nationalen Agenturen und die nationalen Behörden reale Fortschritte bei der Behebung von Mängeln ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme erzielt haben;

5.   vermerkt zufrieden die Verbesserungen der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) in Bezug auf Zahlungen innerhalb der vertraglichen und der angestrebten Frist;

6.   hält es für besorgniserregend, dass 30% der nachträglich überprüften Dossiers der GD Kommunikation administrative und nicht quantifizierbare Fehler aufwiesen; räumt ein, dass die nachträglichen Kontrollen noch nicht repräsentativ sind; fordert jedoch, dass die Empfehlungen für eine bessere Finanzplanung umgesetzt werden;

7.   begrüßt die im jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 angegebene Zielsetzung der Kommission, im Rahmen der Kommunikations- und Medienaktivitäten Fernsehen, Rundfunk und Internet zu unterstützen, wobei angestrebt wird, eine unabhängige Berichterstattung über EU-Angelegenheiten in der jeweiligen Muttersprache zu unterstützen; hält es in diesem Zusammenhang für besorgniserregend, dass viele Amtssprachen der EU durch die Netzwerke nicht abgedeckt sind, während Sendungen in arabischer Sprache entwickelt wurden, um Informationen inner- und außerhalb der EU zu übermitteln, und fordert die Kommission auf, Nutzerstatistiken für alle Netzwerke in allen Amtssprachen zu veröffentlichen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Mary Honeyball, Emma McClarkin, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Monika Panayotova, Marco Scurria, Hannu Takkula, László Tőkés, Helga Trüpel, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Heinz K. Becker, Ivo Belet, Iosif Matula, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Isabelle Thomas

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jens Geier

24.2.2014

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

für den Haushaltskontrollausschuss

zu der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(COM(013)0570 – 2013/2195(DEC))

Verfasserin der Stellungnahme: Zuzana Roithová

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Europäischen Union in allen wesentlichen Belangen ein insgesamt sachgerechtes Bild der Finanzlage der Union zum 31. Dezember 2012 vermitteln, dass allerdings die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Zahlungen bedingt wirksam gewährleisten; nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass alle Politikbereiche, die operative Ausgaben umfassen, in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind, wobei die geschätzte Fehlerquote bei den dem Jahresabschluss zugrunde liegenden, als Ausgaben erfassten Zahlungen 2012 von 3,9 % auf 4,8 % angestiegen ist;

2.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Zahlungen zu Forschungsprojekten und anderen internen Politikbereichen in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren; wünscht, dass der Jahresbericht des Rechnungshofs genaue Angaben über die Ausgaben im Bereich der Freiheit, Sicherheit und Justiz enthält;

3.  begrüßt, dass die Mittel für Verpflichtungen im Bereich der Freiheit, Sicherheit und Justiz 2012 um 15,9 % angestiegen sind, und nimmt den Rückgang der Mittel für Zahlungen um 3,5 % im gleichen Zeitraum zur Kenntnis;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Inneres für 2012 zufolge Fortschritte bei der Entwicklung des SIS-II und der erfolgreichen Umsetzung in den Systemen der meisten Mitgliedstaaten erzielt wurden; ist sich darüber hinaus bewusst, dass nicht alle Prüfungsempfehlungen der Schengen-Fazilität von der Kommission angemessen und wirksam umgesetzt wurden;

5.  bedauert, dass im Rahmen der Prüfungen des IAS bei der Überwachung der Abschlussverfahren und den Ex-post-Prüfungsstrategien Schwächen ermittelt wurden; betont, dass die Normen der internen Kontrolle eingehalten werden müssen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Rita Borsellino, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Frank Engel, Kinga Gál, Kinga Göncz, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Roberta Metsola, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Nils Torvalds, Kyriacos Triantaphyllides, Wim van de Camp, Axel Voss, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Silvia Costa, Franco Frigo, Mariya Gabriel, Siiri Oviir, Zuzana Roithová, Salvador Sedó i Alabart, Sir Graham Watson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Françoise Castex, Knut Fleckenstein, Anne E. Jensen, Luis Yáñez-Barnuevo García

12.2.2014

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

für den Haushaltsausschuss

zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012: Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen

(2013/2195(DEC))

Verfasserin der Stellungnahme: Barbara Matera

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   betont, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen ein in den Verträgen verankertes Grundprinzip der Europäischen Union ist und dass geschlechterspezifische Themen bereichsübergreifend sind; verweist darauf, dass der Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen und auf allen Ebenen des Haushaltsverfahrens durchgängig berücksichtigt werden muss; fordert daher den Rechnungshof auf, die Ausführung des Haushaltsplans der Union nach Möglichkeit unter einer geschlechtsspezifischen Perspektive zu bewerten;

2.   betont, dass gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Diskriminierung verboten ist (Artikel 21) und die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist (Artikel 23);

3.   verweist auf die zahlreichen Bemerkungen des Rechnungshofes sowie auf den Anstieg der geschätzten Fehlerquote im Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik, d. h. in dem Politikbereich, der im Wesentlichen Gleichstellungsfragen abdeckt; fordert erneut Informationen darüber, ob die Bemerkungen des Rechnungshofes Ausgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter betreffen;

4.   weist darauf hin, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um geschlechtsspezifische Indikatoren und Daten zu entwickeln, anhand derer die Erreichung der Ziele im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter überprüft werden können und die in die Berichte über die Ausführung des Haushaltsplans aufgenommen werden können; stellt fest, dass der Haushaltsplan der Union kein neutrales Instrument sein soll und dass die strategische und politische Orientierung, die ihm zugrunde liegt, die Interessen und Sorgen der Bürger widerspiegeln sollte und dass daher die geschlechtsspezifische Ausrichtung des Haushaltsplans die beste Möglichkeit ist, den Wünschen und Bedürfnissen sowohl von Männern als auch von Frauen gerecht zu werden;

5.   weist darauf hin, dass in den jährlichen Berichten über den Haushaltsvollzug Angaben über das Erreichen der Zielvorgaben in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter enthalten sein könnten;

6.   betont, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern eine Voraussetzung für die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Union für Wachstum, Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt ist;

7.   fordert die Kommission auf, bei der Planung der mittel- und langfristigen Mittel für Zahlungen, bei der Ermittlung des künftigen Bedarfs für die Erreichung eines Gleichgewichts zwischen Frauen und Männern sowie bei der Planung von Haushaltsprioritäten, die mit dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter verbunden sind, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen;

8.   betont, dass die Verteidigung der Rechte von Frauen und die Förderung einer Politik, durch die Frauen bei der aktiven Beteiligung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens unterstützt werden, wesentlich für die Demokratie in allen Staaten ist;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.2.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Marije Cornelissen, Edite Estrela, Iratxe García Pérez, Mikael Gustafsson, Mary Honeyball, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Norica Nicolai, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Marina Yannakoudakis, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Nicole Kiil-Nielsen, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Antigoni Papadopoulou, Rui Tavares, Angelika Werthmann

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.3.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Zuzana Brzobohatá, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Cătălin Sorin Ivan, Rina Ronja Kari, Monica Luisa Macovei, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Monika Panayotova, Crescenzio Rivellini, Paul Rübig, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Michael Theurer, Derek Vaughan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Amelia Andersdotter, Philip Bradbourn, Esther de Lange, Marian-Jean Marinescu, Vojtěch Mynář, Jan Olbrycht, Markus Pieper

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Daniel Caspary, Fiona Hall, Annette Koewius

  • [1]          ABl. L 56 vom 29.2.2012.
  • [2]          ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
  • [3]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
  • [4]          ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
  • [5]          ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]          ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [7]          ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [8]          ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
  • [9]          Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [10]          COM(2013)0682 vom 26. September 2013.
  • [11]          COM(2013)0934 vom 13. Dezember 2013.
  • [12]          Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Kurzdarstellungen – Interne Audit-Verpflichtungen – 2012 fertiggestellt vom Internen Auditdienst (SWD(2013)0314), S. 22 ff, und Jährlicher Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, S. 6.
  • [13]          Pressemitteilung ECA/13/47 des Europäischen Rechnungshofs zum Sonderbericht Nr. 16/2013 über die „Einzige Prüfung“, 18. Dezember 2013.
  • [14]          COM(2005)0012 vom 26. Januar 2005, S. 6.
  • [15]          Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu der künftigen Rolle des Rechnungshofs. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments (Angenommene Texte, P7_TA(2014)0060).
  • [16]          Am 26. Januar 2005 stellte Präsident Barroso dem Parlament die strategischen Ziele 2005–2009 seiner Kommission vor. Als eine der Prioritäten für den Zeitraum von fünf Jahren sollte die Rechenschaftspflicht laut der Kommission „durch das Bemühen um eine ausdrückliche Entlastungserklärung seitens des Europäischen Rechnungshofs“ mehr Gewicht erhalten (COM(2005)0012, S. 6).
  • [17]          COM(2013)0682/2 vom 30. September 2013.
  • [18]          Siehe Ziffern 4 und 5 der Mittelung (COM(2013)0682/2).
  • [19]          ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [20]          Studie zur Quantifizierung und Analyse der MwSt.-Lücke in den 27 EU-Mitgliedstaaten – Endgültiger Bericht (TAXUD/2012//DE/316) http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/reports_published/index_de.htm.
  • [21]          ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
  • [22]          ARES(2013)684754.
  • [23]          Fußnote 15, Ziffer 3.9 des Jahresberichts für 2012.
  • [24]          Bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ).
  • [25]         Litauen, Slowakei, Zypern, Malta, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Griechenland, Portugal, Österreich, Schweden (siehe die Jahresberichte seit 2007).
  • [26]         Siehe auch die Antwort auf die an Kommissionsmitglied Cioloș gerichtete Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Nr. 12, Anhörung vom 17. Dezember 2013: Durchschnittliche Dauer von Prüfungen mit Finanzkorrektur nach erfolgter Schlichtung 1124 Tage.
  • [27]         Es wurden hauptsächlich folgende Mängel ermittelt: Unzulänglichkeiten bei den Verwaltungskontrollen bezüglich der Beihilfevoraussetzungen und der Verpflichtungen, z. B. Nichtaufdeckung von nicht förderfähigen MwSt.-Beträgen oder von Doppelfinanzierungen, unzulängliche Bewertung der Plausibilität der Kosten (Deutschland (Brandenburg und Berlin), Polen, Rumänien und Schweden), Mängel bei der Anwendung von Kürzungen oder bei Wiedereinziehungen, Unzulänglichkeiten der Ausgestaltung und Umsetzung des Systems für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance: unzureichende GLÖZ-Standards oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Nitratrichtlinie.
  • [28]         Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
  • [29]         ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 27.
  • [30]         Die genaue Beschreibung der Schlüssel- und Zusatzkontrollen für die einzelnen GAP-Maßnahmen und die Sätze der pauschalen Berichtigungen, die auf der Grundlage der im Anhang beschriebenen Kriterien auf die einzelnen Fälle anzuwenden sind, sollten in Leitlinien der Kommission festgelegt werden, die auf den bestehenden Leitlinien basieren. Diese sind fest etabliert und haben der Kommission in den meisten von den Mitgliedstaaten angefochtenen Fällen zu positiven Entscheidungen des Gerichtshofs verholfen.
  • [31]         Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
  • [32]         Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
  • [33]         Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
  • [34]         EMPL H1/JJ/DV vgk (2013), 13. November 2013.
  • [35]         Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2013)0307 zum „Annual Report 2012 on the European Union’s Development and external assistance policies and their implementation in 2011“ (Jahresbericht 2013 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2012); vgl. S. 161.
  • [36]         https://tr-aid.jrc.ec.europa.eu.
  • [37]         http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/aar/doc/devco_aar_2012.pdf.
  • [38]         Ares(2013)2634919.
  • [39]         Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2014)0000, Empfehlungen in Teil XVI.
  • [40]         Tätigkeitsbericht 2012 der Generaldirektion Forschung und Innovation, S. 45 f.
  • [41]         Angenommene Texte, P7_TA(2013)0318.
  • [42]         Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L ...).
  • [43]         WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums.
  • [44]         Ziffer 1 Buchstabe af der Entschließung vom17. April 2013 (ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 27).
  • [45]  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2013)0307 zum „Annual Report 2013 on the European Union’s Development and external assistance policies and their implementation in 2012“ (Jahresbericht 2013 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2012); vgl. S. 161
  • [46]  https://tr-aid.jrc.ec.europa.eu
  • [47]  http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/aar/doc/devco_aar_2012.pdf
  • [48]  Simplification and Gold-plating in the European Social Fund, Ref. Ares(2013)3470438978 - 13/11/2013, GD Beschäftigung, Soziales und Integration, Europäische Kommission.
  • [49]  Simplification and Gold-plating in the European Social Fund, Ref. Ares(2013)3470438978 - 13/11/2013, GD Beschäftigung, Soziales und Integration, Europäische Kommission, S. 4.