BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug

25.3.2014 - (COM(2012)0363 – C7‑0192/2012 – 2012/0193(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Ingeborg Gräßle, Juan Fernando López Aguilar
Verfasser der Stellungnahme (*):
Tadeus Zwiefka, Rechtsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
(Gemeinsame Ausschusssitzungen – Artikel 51 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2012/0193(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0251/2014
Eingereichte Texte :
A7-0251/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug

(COM(2012)0363 – C7‑0192/2012 – 2012/0193(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0363),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0192/2012),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofes vom 15. November 2012[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2012[2],

–   gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0251/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, sollte der in diesem Bereich bestehende verwaltungs- und zivilrechtliche Schutz gegen besonders gravierende Formen betrugsähnlichen Verhaltens auch künftig durch strafrechtliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten ergänzt werden; dabei sollten Inkonsistenzen in und zwischen diesen Rechtsbereichen vermieden werden.

(2) Um einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Schutz vor besonders gravierenden Formen betrugsähnlichen Verhaltens sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union bestmöglich zu wahren, sollten verwaltungs- und zivilrechtliche Maßnahmen durch strafrechtliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten ergänzt werden; dabei sollten Inkonsistenzen in und zwischen diesen Rechtsbereichen vermieden werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bedarf es einer gemeinsamen Definition von Betrug, die sämtliche betrügerischen Handlungen zu Lasten der Einnahmen- oder der Ausgabenseite des EU-Haushalts umfasst.

(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bedarf es einer gemeinsamen Definition von Betrug, die sämtliche betrügerischen Handlungen in Bezug auf Ausgaben, Einnahmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu Lasten des Haushalts der Union, einschließlich der Kreditaufnahme und Kreditvergabe, umfasst.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können Schaden nehmen, wenn einzelne Bieter, um die geltenden Vorschriften für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zu umgehen oder deren Anwendung zu verzerren, gegenüber den für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zuständigen Stellen Angaben machen, die sich auf Informationen stützen, die sie auf unrechtmäßige Weise direkt oder indirekt vom Ausschreibungsgremium erhalten haben. Bei einem solchen Verhalten handelt es sich um eine dem Betrug sehr ähnliche Handlung, die aber nicht zwangsläufig einen vollwertigen Betrugstatbestand von Seiten des Bieters darstellen muss, da dessen Angebot möglicherweise sämtliche Ausschreibungsanforderungen erfüllt. Angebotsabsprachen unter Bietern verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gleichwertige nationale Rechtsvorschriften; sie werden in der gesamten Union bereits verfolgt und sollten deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bleiben.

(6) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können Schaden nehmen, wenn einzelne Bieter, um die geltenden Vorschriften für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zu umgehen oder zu verletzen, gegenüber den für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zuständigen Stellen Angaben machen, die sich auf Informationen stützen, die sie auf rechtswidrige Weise direkt oder indirekt von der Vergabestelle erhalten haben. Bei einem solchen Verhalten handelt es sich um eine dem Betrug sehr ähnliche Handlung, die aber nicht zwangsläufig alle Merkmale eines vollwertigen Betrugstatbestands von Seiten des Bieters aufweisen muss, da dessen Angebot möglicherweise sämtliche geforderten Kriterien erfüllt. Angebotsabsprachen unter Bietern verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gleichwertige nationale Rechtsvorschriften; sie werden in der gesamten Union bereits verfolgt und sollten deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bleiben.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Korruption stellt eine besonders ernste Bedrohung für die finanziellen Interessen der Europäischen Union dar, die sich in vielen Fällen auch mit betrügerischen Handlungen in Verbindung bringen lässt. Daher bedarf es einer besonderen Strafbewehrung für diesen Bereich. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die Definition sämtliche einschlägige Straftaten erfasst – und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Handlung einen Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellt oder nicht. Im Zusammenhang mit den Straftatbeständen „Bestechlichkeit“ und „missbräuchliche Verwendung“ ist es erforderlich, den Begriff „öffentlicher Bediensteter“ so weit zu definieren, dass sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein öffentliches Amt bekleidenden Bediensteten sowie sämtliche Personen, die zwar kein öffentliches Amt bekleiden, aber im Namen staatlicher Einrichtungen oder sonstiger öffentlicher Stellen Dienste für die Bürger oder im allgemeinen öffentlichen Interesse erbringen (also z. B. Auftragnehmer, die EU-Gelder verwalten) erfasst werden.

(8) Korruption stellt eine besonders ernste Bedrohung für die finanziellen Interessen der Europäischen Union dar, die sich in vielen Fällen auch mit betrügerischen Handlungen in Verbindung bringen lässt. Daher bedarf es einer besonderen Strafbewehrung für diesen Bereich. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die Definition sämtliche einschlägige Straftaten erfasst – und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Handlung einen Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellt oder nicht. Im Zusammenhang mit den Straftatbeständen „Bestechlichkeit“ und „missbräuchliche Verwendung“ ist es erforderlich, den Begriff „öffentlicher Bediensteter“ so weit zu definieren, dass sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein öffentliches Amt in der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten bekleidenden Bediensteten erfasst werden. Privatpersonen sind zunehmend in die Verwaltung der Mittel der Union eingebunden. Um die Mittel der Union hinreichend vor Korruption und missbräuchlicher Verwendung zu schützen, muss der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ im Sinne dieser Richtlinie daher auch Personen erfassen, die kein öffentliches Amt bekleiden, denen aber gleichwohl in ähnlicher Weise öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit den Mitteln der Union übertragen wurden und die diese wahrnehmen, wie z. B. Auftragnehmer, die in die Verwaltung solcher Mittel eingebunden sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können zudem durch bestimmte Verhaltensweisen eines öffentlichen Bediensteten, die darauf abstellen, Mittel oder Vermögenswerte zweckwidrig zu verwenden, um einen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu bewirken, beeinträchtigt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, derartige Verhaltensweisen abdeckende Straftatbestände genau zu definieren.

(9) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können zudem durch bestimmte Verhaltensweisen eines öffentlichen Bediensteten, die darauf abstellen, Mittel oder Vermögenswerte zweckwidrig zu verwenden, um einen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu bewirken, beeinträchtigt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, derartige Verhaltensweisen abdeckende Straftatbestände genau und eindeutig zu definieren.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Was die in dieser Richtlinie genannten, von natürlichen Personen begangenen Straftatbestände betrifft, muss für alle Tatbestandsmerkmale Vorsatz nachgewiesen werden. Von natürlichen Personen begangene Straftaten, die keinen Vorsatz voraussetzen, fallen nicht unter diese Richtlinie.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14a) Es ist zwar angemessen, bestimmte Mindeststrafen in Bezug auf Straftaten im Sinne dieser Richtlinie einzuführen, doch sollte keine Bestimmung dieser Richtlinie als Eingriff in die den Gerichten und Richtern der Mitgliedstaaten zustehende Befugnis angesehen werden, im Einzelfall von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b) Im Interesse der Kohärenz der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten für die in dieser Richtlinie genannten Straftatbestände Mindeststrafen festgelegt werden. Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, strengere Strafen für solche Straftaten beizubehalten oder einzuführen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Unbeschadet anderer aus dem Unionsrecht erwachsender Pflichten besteht die Notwendigkeit, geeignete Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen die in dieser Richtlinie definierten Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und insbesondere über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.

(17) Unbeschadet anderer aus dem Unionsrecht erwachsender Pflichten besteht die Notwendigkeit, geeignete Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen die in dieser Richtlinie definierten Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und insbesondere über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust und der Kommission vorzusehen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Richtlinie werden im Wege der Definition einschlägiger Straftatbestände und Sanktionen notwendige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt.

In dieser Richtlinie werden im Wege der Definition einschlägiger Straftatbestände und Sanktionen notwendige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt, um einen effektiven und gleichwertigen Schutz in den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union zu gewährleisten und die Glaubwürdigkeit der Organe und Initiativen der Union zu steigern.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „finanzielle Interessen der Union“ sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „finanzielle Interessen der Union“ sämtliche von der Union und ihren Organen, Einrichtungen und Agenturen oder in ihrem Auftrag verwaltete Vermögenswerte und Verbindlichkeiten; und sämtliche ihrer Finanzoperationen, einschließlich Kreditaufnahme und -vergabe, sowie insbesondere sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die

Begründung

Diese Definition ist weiter gefasst und erfasst Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Vergabe von Krediten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) in den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen oder in den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst werden.

(b) in den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen oder in den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Übermittlung oder die unterlassene Übermittlung von Informationen an eine Vergabestelle oder Vergabebehörde in einem öffentlichen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen, mit denen finanzielle Interessen der Union verbunden sind, durch Bewerber oder Bieter oder durch Personen, die an der Vorbereitung der Angebote auf ausgeschriebene Aufträge oder der Vorschläge für Förderprojekte dieser Teilnehmer mitwirken oder dafür verantwortlich sind, als Straftat geahndet werden kann, wenn diese Übermittlung beziehungsweise unterlassene Übermittlung vorsätzlich und mit dem Ziel erfolgt, die Zulassungs-, Ausschluss-, Auswahl- oder Zuschlagskriterien zu umgehen oder deren Anwendung zu verzerren.

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Übermittlung oder die unterlassene Übermittlung von Informationen an eine Vergabestelle oder Vergabebehörde in einem öffentlichen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen, mit denen finanzielle Interessen der Union verbunden sind, durch Bewerber oder Bieter oder durch Personen, die an der Vorbereitung der Angebote auf ausgeschriebene Aufträge oder der Vorschläge für Förderprojekte dieser Teilnehmer mitwirken oder dafür verantwortlich sind, als Straftat geahndet werden kann, wenn diese Übermittlung beziehungsweise unterlassene Übermittlung vorsätzlich und mit dem Ziel erfolgt, die Zulassungs-, Ausschluss-, Auswahl- oder Zuschlagskriterien zu umgehen oder deren Anwendung zu verzerren oder den natürlichen Wettbewerb unter den Bietern zu verfälschen oder zu beeinträchtigen.

Begründung

Es ist wichtig, ausdrücklich auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen Bezug zu nehmen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates33, die sich auf Vermögensgegenstände aus Straftaten im Sinne der vorliegenden Richtlinie bezieht, als Straftat geahndet werden kann.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates33, die sich auf Vermögensgegenstände oder Einkünfte aus Straftaten im Sinne der vorliegenden Richtlinie bezieht, als Straftat geahndet werden kann.

__________________

__________________

33 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

33 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das folgende vorsätzliche Verhalten als Straftat geahndet werden kann:

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Bestechlichkeit und Bestechung, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Straftaten geahndet werden können.

(a) die Handlung eines öffentlichen Bediensteten, der unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder geschädigt werden können (Bestechlichkeit);

(a) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die Bestechlichkeit die Handlung eines öffentlichen Bediensteten, der unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art oder das Versprechen eines solchen Vorteils als Gegenleistung dafür fordert oder im Voraus dafür akzeptiert, dass er, unabhängig davon, ob er gegen seine dienstlichen Pflichten verstößt oder nicht, eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt, verzögert oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder geschädigt werden können.

(b) die Handlung einer Person, die einem öffentlichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder geschädigt werden können (Bestechung).

(b) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die Bestechung die Handlung einer Person, die einem öffentlichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt, verzögert oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder geschädigt werden können, oder dafür, dass er solche Handlungen in der Vergangenheit vorgenommen hat.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten, der vorsätzlich und in der Absicht, die finanziellen Interessen der Union zu schädigen, Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung bindet oder auszahlt oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuweist oder verwendet, als Straftat geahndet werden kann (missbräuchliche Verwendung).

4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die missbräuchliche Verwendung, wenn sie vorsätzlich begangen wird, als Straftat geahndet werden kann.

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die missbräuchliche Verwendung das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten, der Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung bindet oder auszahlt oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuweist oder verwendet und die finanziellen Interessen der Union schädigt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Sinne dieses Artikels bedeutet „öffentlicher Bediensteter“

Im Sinne dieses Artikels bedeutet „öffentlicher Bediensteter“

(a) eine Person, die ein Amt gesetzgebender, administrativer oder justizieller Art bekleidet und in dieser Eigenschaft für die Union oder in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten öffentliche Aufgaben wahrnimmt;

(a) einen Beamten der Union oder nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats.

 

der Begriff „Beamter der Union“ bezeichnet

 

(i) eine Person, die ein Beamter oder sonstiger Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Statut der Beamten) ist,

 

(ii) eine Person, die von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur der Union zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union entsprechen.

 

Mitglieder von Einrichtungen, die gemäß den Verträgen geschaffen wurden, und die Bediensteten solcher Einrichtungen gelten als Beamte der Union, soweit sie nicht dem Statut der Beamten unterliegen.

 

Der Begriff „nationaler Beamter“ ist im Sinne der Definition des Begriffs „Beamter“ oder „öffentlicher Bediensteter“ im nationalen Recht des Mitgliedstaats oder Drittstaats zu verstehen, in dem die betreffende Person ihr Amt ausübt.

 

Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Einklang steht;

(b) eine Person, die ohne ein derartiges Amt zu bekleiden, für die Union oder in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten öffentliche Aufgaben wahrnimmt und an der Finanzverwaltung oder an Beschlüssen beteiligt ist, die die finanziellen Interessen der Union berühren.

(b) eine Person, der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder mit Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf der derzeitigen Definition des Ausdrucks „Beamter“ im ersten Protokoll des geltenden PIF-Übereinkommens, das den Mitgliedstaaten bekannt ist und von diesen akzeptiert wird.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Straftat im Sinne des Titels II als Straftat geahndet werden kann.

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 als Straftat geahndet werden kann.

Begründung

Technische Änderung.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 oder des Artikels 4 Absatz 4 als Straftat geahndet werden kann.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 4 als Straftat geahndet werden kann.

Begründung

Technische Änderung.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne des Titels II haftbar gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 haftbar gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

Begründung

Technische Änderung.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zudem sicherzustellen, dass eine juristische Person haftbar gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne des Titels II zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zudem sicherzustellen, dass eine juristische Person haftbar gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

Begründung

Technische Änderung.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Haftung einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter einer Straftat im Sinne des Titels II oder als gemäß Artikel 5 strafrechtlich haftbare Person nicht aus.

3. Die Haftung einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 oder als gemäß Artikel 5 strafrechtlich haftbare Person nicht aus.

Begründung

Technische Änderung.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf natürliche Personen sicher, dass Straftaten im Sinne des Titels II mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Geldstrafen und Freiheitsstrafen nach Artikel 8, geahndet werden können.

1. Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf natürliche Personen sicher, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Geldstrafen und Freiheitsstrafen nach Artikel 8, geahndet werden können.

Begründung

Technische Änderung.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In minder schweren Fällen, mit denen ein Schaden beziehungsweise ein Vorteil im Wert von weniger als 10 000 EUR verbunden ist und bei denen keine besonders schwerwiegenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

2. In Fällen, mit denen ein Schaden beziehungsweise ein Vorteil im Wert von weniger als 5000 EUR verbunden ist und bei denen keine erschwerenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten die Verhängung anderer als strafrechtlicher Sanktionen vorsehen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber öffentlichen Bediensteten unberührt.

3. Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber öffentlichen Bediensteten im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 unberührt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mindestens sechs Monaten,

entfällt

Begründung

Mindeststrafen lassen die Vielfalt der Rechtsräume und die notwendige rechtliche Ermessensfreiheit außer Acht. Ihre Aufnahme in diese Richtlinie wäre außerdem nicht mit dem Standpunkt kohärent, den das Parlament bei dem Entwurf einer Richtlinie über den Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung eingenommen hat.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mindestens sechs Monaten,

entfällt

Begründung

Mindeststrafen lassen die Vielfalt der Rechtsräume und die notwendige rechtliche Ermessensfreiheit außer Acht. Ihre Aufnahme in diese Richtlinie wäre außerdem nicht mit dem Standpunkt kohärent, den das Parlament bei dem Entwurf einer Richtlinie über den Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung eingenommen hat.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dieser Absatz berührt nicht das den Gerichten und Richtern in den Mitgliedstaaten zustehende Ermessen, im Einzelfall ein möglichst angemessenes und verhältnismäßiges Strafmaß festzusetzen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Titels II mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurde.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurde.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Erschwerende Umstände

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es bei der Strafzumessung als erschwerender Umstand gilt, wenn festgestellt wurde, dass eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841 begangen wurde.

Begründung

Es ist sinnvoller, diesen Fall als erschwerenden Umstand und nicht als andere Straftat zu behandeln.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss von den Vergabeverfahren der Union;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9a

 

Ne-bis-in-idem-Grundsatz

 

Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt wurde oder vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Zuständigkeit für Straftaten im Sinne des Titels II in den Fällen zu begründen, in denen

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in denen

 

(a) die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist oder

(a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wird;

(b) der Täter ihre Staatsangehörigkeit besitzt.

(b) der Täter ihre Staatsangehörigkeit besitzt oder in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist oder

 

(c) der Täter dem Statut der Beamten unterliegt oder zum Zeitpunkt der Tatbegehung unterlag.

Begründung

Mit der Änderung von Absatz 1 Buchstabe b soll der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden. Die Einführung einer dritten Kategorie von Tätern in Absatz 1 Buchstabe c spiegelt die operativen Erfahrungen von OLAF wider: Beamte aus Drittländern und außerhalb des Territoriums der EU (aber in Delegationen) sollen in den SFI-Geltungsbereich aufgenommen werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie lässt die Wiedereinziehung von Beträgen unberührt, die zu Unrecht im Zusammenhang mit einer Straftat im Sinne des Titels II gezahlt worden sind.

Diese Richtlinie lässt die Wiedereinziehung von Beträgen unberührt, die zu Unrecht im Zusammenhang mit einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 gezahlt worden sind.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die sofortige Wiedereinziehung solcher Beträge und ihre Überweisung zugunsten des Haushalts der Union zu sicherzustellen, unbeschadet der einschlägigen sektorspezifischen Unionsregeln für Finanzkorrekturen und die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen. Die Mitgliedstaaten erfassen zudem regelmäßig die wiedereingezogenen Beträge und informieren die zuständigen Organe oder Einrichtungen der Union über diese Beträge oder über die Gründe, weshalb sie nicht wiedereingezogen werden konnten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)

Zusammenarbeit

Begründung

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Zusammenarbeit nicht auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission beschränkt sein, sondern auch die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten umfassen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne des Titels II zusammen. Hierzu leistet die Kommission die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen.

1. Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zusammen. Hierzu leisten die Kommission beziehungsweise Eurojust die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können mit der Kommission Informationen austauschen, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein wirksames Vorgehen gegen Straftaten im Sinne des Titels II zu gewährleisten. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden tragen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses und des Datenschutzes in jedem einzelnen Fall Rechnung. Hierzu kann ein Mitgliedstaat, wenn er der Kommission Informationen liefert, besondere Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die Informationen übermittelt werden dürfen, festlegen.

2. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Informationen mit der Kommission und Eurojust austauschen, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein wirksames Vorgehen gegen Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zu gewährleisten. Die Kommission, Eurojust und die zuständigen nationalen Behörden halten in jedem einzelnen Fall Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die geltenden Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten ein und tragen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses Rechnung. Hierzu kann ein Mitgliedstaat, wenn er der Kommission und Eurojust Informationen liefert, besondere Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission, Eurojust oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die Informationen übermittelt werden dürfen, festlegen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Rechnungshof, die nationalen Rechnungsprüfungsorgane (z. B. bei der Prüfung von Vorhaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung) und die Rechnungsprüfer, die für die Prüfung der Haushalte der gemäß den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen oder der von den Organen verwalteten und überwachten Haushaltsmittel zuständig sind, unterrichten das OLAF über jede Straftat, von der sie in Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erlangt haben.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Beamte der Union unterrichten das OLAF über jede Straftat, von der sie in Ausübung ihres Dienstes Kenntnis erlangt haben;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Berichterstattung, Statistiken und Bewertung

 

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [24 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie] einen Bericht vor, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen; in dem Bericht wird ferner die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf die Erzielung der verfolgten Ziele bewertet.

 

In diesen Berichten wird auf die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Informationen Bezug genommen.

 

2. Die Mitgliedstaaten erheben regelmäßig Daten bei den zuständigen Behörden und führen eine ausführliche Statistik, um die Wirksamkeit der von ihnen eingerichteten Systeme zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu überprüfen. Die statistischen Daten werden der Kommission jährlich übermittelt und umfassen unter anderem:

 

(a) die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der eingestellten Verfahren, der Verfahren, die zu einem Freispruch führten, der Verfahren, die zu einer Verurteilung führten und der laufenden Verfahren,

 

(b) die im Anschluss an Strafverfahren wiedererlangten und nicht wiedererlangten Beträge,

 

(c) die Anzahl der Rechtshilfeersuchen aus anderen Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Ersuchen, denen stattgegeben wurde, und der Anzahl der abgelehnten Ersuchen.

 

3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [60 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie] eine umfassende Bewertung dieser Richtlinie vor, die sich auf die gewonnenen Erfahrungen und insbesondere auf die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Berichte und Statistiken stützt. Falls erforderlich unterbreitet die Kommission gleichzeitig einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie, der den Ergebnissen der Bewertung Rechnung trägt.

  • [1]  ABl. C 383 vom 12.12.2012, S. 1.
  • [2]  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 134.

BEGRÜNDUNG

Die Berichterstatter begrüßen den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug. Die Berichterstatter teilen insbesondere die Ansicht, dass gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Betrugsdelikte und damit zusammenhängende rechtswidrige Tätigkeiten ein großes, zu Lasten des EU-Haushalts und somit der Steuerzahler gehendes Problem darstellen, die die europäischen Institutionen auffordern, sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder für strukturelles Wachstum, Haushaltskonsolidierung und Beschäftigung verwendet werden.

Im Hinblick auf Betrugsdelikte zu Lasten des EU-Haushalts sind die Berichterstatter zudem ernsthaft besorgt über die bestehenden Unterschiede zwischen den Rechts- und Sanktionssystemen der Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang erkennen die Berichterstatter die Existenz eines gut strukturierten acquis communautaire im Bereich der Betrugsbekämpfung an. Dieser wurde allerdings von den Mitgliedstaaten bisher durch die Verabschiedung nicht ausreichend harmonisierter und angeglichener Regeln und Vorschriften, einschließlich Sanktionen, umgesetzt. Dieser fragmentierte rechtliche Rahmen schafft Anreize für mögliche Straftäter, sich dasjenige Gerichtssystem in ganz Europa auszuwählen, das ihnen am günstigsten erscheint. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam gegen Betrugsdelikte und ähnliche rechtswidrige Handlungen, die gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtet sind, mit abschreckenden Maßnahmen vorgehen sollen, um somit einen effektiven und gleichwertigen Schutz in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Im Hinblick darauf geht der legislative Vorschlag der Kommission durch die Aufnahme von Bestimmungen zur Angleichung der nationalen Rechtssysteme, einschließlich strafrechtlicher Maßnahmen, zur Vermeidung von Betrugsdelikten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zu Lasten des Haushalts der Union in die richtige Richtung. Dennoch möchten die Berichterstatter den Vorschlag weiter verbessern, indem die Annahme der folgenden Änderungen sichergestellt wird:

-    Eine genauere und umfassendere Definition von Betrug zu Lasten des Haushalts der Union. In diesem Punkt begrüßt das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission, logischerweise den Mehrwertsteuerbetrug in die Richtlinie aufzunehmen;

-    Eine Bestimmung zur Erleichterung der Angleichung von Maßnahmen zur Bekämpfung von betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen EU-Ausschreibungen, darunter solche, die den natürlichen Wettbewerb unter den Bietern aufheben oder verzerren;

-    Eine Bestimmung, die „sämtliche“ Straftaten, die den Haushalt der Union schädigen, „als solche“ ansehen, ohne je nach Höhe der betroffenen Beträge zwischen minder schweren oder schweren Fällen zu unterscheiden. In diesem Punkt haben die Berichterstatter, unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Vorschriften auf EU-Ebene, zudem den Grenzbetrag von 10 000 auf 5000 EUR verringert, damit die Mitgliedstaaten, sofern sie dies wünschen, andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen unterhalb dieser Schwelle vorsehen können. Die Berichterstatter möchten damit ein deutliches Signal an die Betrüger richten, dass über dieser Schwelle ihre Tätigkeiten in ganz Europa als Straftat angesehen werden.

-    Herabsetzung der Schwellen für Freiheitsstrafen im Hinblick auf Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zu Lasten des Haushalts der Union, um die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften auf ein genau festgelegtes Niveau zu fördern. Die Berichterstatter rechtfertigten ihren Ansatz mit einer vergleichenden Analyse der bestehenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass es wichtig ist, die Botschaft zu vermitteln, dass Betrugsdelikte zu Lasten des Haushalts der Union nicht mehr hingenommen werden.

-     Eine Bestimmung, die die Rolle von Eurojust im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Union berücksichtigt.

Die Berichterstatter sind der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug ein wichtiger Schritt auf dem Gebiet des EU-Strafrechts ist. Dieses Gebiet wurde seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mit der Abschaffung der Drei-Säulen-Struktur und der Stärkung des Europäischen Parlaments als ein vollwertiger Mitgesetzgeber im Europäischen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts erheblich erweitert.

Das übergeordnete Ziel des Vorschlags ist die Sicherstellung eines wirksamen, angemessenen und abschreckenden Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Zu diesem Zweck sollen Mindestregeln, einschließlich Definitionen von Straftaten und Mindest- und Höchstmaße für Sanktionen, auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug und Bekämpfung von sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt werden.

Die Berichterstatter betonen, dass diese Richtlinie einen Rahmen bieten soll, innerhalb dessen eine künftige Europäische Staatsanwaltschaft arbeiten soll. Sie stellt einen wesentlichen Fortschritt bei der Schaffung eines europäischen Strafjustizraums dar.

Die Berichterstatter sind der Ansicht, dass es zum Zwecke der Rechtssicherheit besser ist, eine Einordnung von Straftaten in „minder schwere“ und/oder „schwere Fälle“ zu vermeiden. In dieser Hinsicht schließen sich die Berichterstatter der Auffassung an, dass sämtliche Betrugsdelikte, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet sind, ernst zu nehmen sind.

Die Berichterstatter teilen zudem die Ansicht der Kommission, dass zwischen Betrug auf der einen Seite und Korruption auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Anders als die Kommission sind die Berichterstatter jedoch der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Mindestsanktionen die Unterschiede zwischen diesen Straftaten widerspiegeln sollen (und nicht nur die betreffenden Beträge).

Die Berichterstatter sind ferner der Ansicht, dass, wenn die finanziellen Interessen der Europäischen Union auf dem Spiel stehen, ein Mindeststrafmaß eingeführt werden sollte, um ein gewisses Maß an Übereinstimmung in der gesamten EU im Bereich von Sanktionen, die denjenigen auferlegt werden, die Betrugsdelikte zu Lasten der finanziellen Interessen der EU begehen, zu gewährleisten. Ein solcher Schritt muss ebenfalls als Mittel gesehen werden, um Geldwäscher und Betrüger von der missbräuchlichen Wahl des Gerichtsstandes abzuhalten, sowie als Teil einer Weiterentwicklung eines europäischen Strafjustizraums. Dennoch sollen solche Sanktionen nicht die Vorrechte der einzelnen Gerichte und Richter der Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die Berichterstatter möchten eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Organen und Agenturen der Union bei der Ermittlung und Verfolgung von Fällen von Betrug sicherstellen. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere wichtig, die zunehmend bedeutende Rolle, die Eurojust in der künftigen Entwicklung der EU-Strafjustiz spielen könnte, anzuerkennen.

Neben der Festlegung wirkungsvoller und abschreckender Maßnahmen gegen Betrug zu Lasten des EU-Haushalts sind sich die Berichterstatter ebenfalls der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung hoher Standards für Verfahrensstrategien in Strafverfahren in der gesamten EU bewusst, insbesondere unter Bezugnahme auf den Grundsatz ne bis in idem.

Mit diesem Bericht tragen die Berichterstatter den Bedenken der Bürger und Steuerzahler Rechnung und bieten eine solidere Grundlage, um einen wirkungsvollen und gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union im gesamten europäischen Raum zu gewährleisten.

Herrn

Michael Theurer

Vorsitzender

Haushaltskontrollausschuss

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363 – C7‑0192/2012 – 2012/0193(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27. November gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Geschäftsordnung beschlossen, sich aus eigener Initiative mit der Frage zu befassen, ob es angemessen ist, die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363), nämlich Artikel 325 Absatz 4 AEUV, durch Artikel 83 Absatz 2 AEUV zu ersetzen.

Hintergrund

1. Der Vorschlag

In dem Vorschlag für eine Richtlinie werden harmonisierte strafrechtliche Vorschriften, einschließlich Begriffsbestimmungen für Straftaten sowie für Mindest- und für Höchststrafen, im Bereich der Betrugsbekämpfung und anderer Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU festgelegt.

Im Detail ist in dem Vorschlag festgelegt, welches Verhalten als Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (Artikel 3) und als gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete betrugsähnliche Straftaten (Artikel 4), wie etwa die Behinderung von öffentlichen Vergabe- oder Finanzhilfeverfahren, Geldwäsche, Bestechung und Bestechlichkeit sowie missbräuchliche Verwendung von Mitteln, geahndet werden kann. In diesem Zusammenhang enthält der Vorschlag auch eine Begriffsbestimmung eines „öffentlichen Bediensteten“ (Artikel 4 Absatz 5). Ferner ist darin festgelegt, dass Anstiftung oder Beihilfe zu einer Straftat sowie Versuche im Zusammenhang mit diesen Straftaten geahndet (Artikel 5) und dass juristische Personen haftbar gemacht werden können (Artikel 6). Außerdem ist festgeschrieben, welche (besonders schwerwiegenden) Straftaten mit Freiheitsstrafe geahndet werden, und es werden das Mindest- und das Höchstmaß dafür festgelegt (Artikel 8). Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag eine Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mindestens sechs Monaten und im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren für derartige schwerwiegende Fälle sowie im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, verhängen. Im Vorschlag werden auch Mindestsanktionen für juristische Personen festgelegt (Artikel 9). Des Weiteren enthält er Bestimmungen betreffend die Sicherstellung und Einziehung (Artikel 10) und die Zuständigkeit (Artikel 11). Außerdem werden Aspekte der gesetzlichen Verjährungsfristen angeglichen (Artikel 12), darunter auch eine Mindestdauer von 5 Jahren für Verjährungsfristen und Bestimmungen für die Unterbrechung und den Beginn von Verjährungsfristen.

Schließlich umfasst der Vorschlag auch Bestimmungen betreffend das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union (Artikel 14) und betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und OLAF (Artikel 15).

2. Die fraglichen Rechtsgrundlagen

a) Die Rechtsgrundlage des Vorschlags

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf Artikel 325 Absatz 4 AEUV, der folgenden Wortlaut hat:

„(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten.“

b) Die vorgeschlagene Änderung der Rechtsgrundlage

Der Rechtsausschuss ist aufgefordert, zu prüfen, ob es angemessen ist, als Rechtsgrundlage Artikel 325 Absatz 4 durch Artikel 83 Absatz 2 AEUV zu ersetzen. Artikel 83 Absatz 2 AEUV hat folgenden Wortlaut:

„(2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gemäß dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.“

Analyse

1. Vom Gerichtshof festgelegte Grundsätze

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage bestimmte Grundsätze. Erstens ist die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage angesichts der Folgen der Rechtsgrundlage im Hinblick auf die materielle Zuständigkeit und das Verfahren von verfassungsrechtlicher Bedeutung[1]. Zweitens dürfen die Organe nach Artikel 13 Absatz 2 EUV nur nach Maßgabe der ihnen in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handeln[2]. Drittens muss sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen [...], zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[3].

2. Die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage

Die Kommission erläutert ihre Wahl der Rechtsgrundlage wie folgt: „In Artikel 325 ist die Befugnis der EU verankert, die erforderlichen „abschreckenden Maßnahmen“ zur Verhütung und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Betrugsdelikten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zu beschließen[4]. Artikel 325 Absatz 4 regelt, nach welchem Legislativverfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschlossen werden.“[5] Die Kommission führt weiter aus, „dass die Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten rechtswidrigen Handlungen ein sehr spezifischer Politikbereich ist“ und dass der Zweck von Artikel 325 darin besteht, „das alleinige Interesse, dem diese vorrangige Politik dient (d. h. den Schutz von EU-Mitteln sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben), zu wahren“.

3. Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Richtlinie

Im Vorschlag für eine Richtlinie „werden im Wege der Definition einschlägiger Straftatbestände und Sanktionen notwendige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt“ (Artikel 1). In Erwägung 2 heißt es weiter: „Um einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, sollte der in diesem Bereich bestehende verwaltungs- und zivilrechtliche Schutz gegen besonders gravierende Formen betrugsähnlichen Verhaltens auch künftig durch strafrechtliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten ergänzt werden; dabei sollten Inkonsistenzen in und zwischen diesen Rechtsbereichen vermieden werden.“

Die wesentlichen Bestandteile des Vorschlags, die darauf abzielen, dieses Ziel zu erreichen, sind die Begriffsbestimmungen der Straftatbestände, die Einführung von Mindeststrafen und die Angleichung von Aspekten der gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Maßnahmen werden oben ausführlich dargelegt („Hintergrund“, Punkt 1).

Es erscheint somit, dass mit dem Vorschlag für eine Richtlinie in erster Linie der Zweck verfolgt wird, sowohl die strafrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu verschärfen, um die Bekämpfung von Betrügereien und den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu verbessern, als auch Klarstellungen und Straffungen vorzunehmen.

Die Frage, ob Artikel 325 Absatz 4 oder Artikel 83 Absatz 2 AEUV die entsprechende Rechtsgrundlage des zu prüfenden Vorschlags ist, läuft daher im Wesentlichen auf die Frage hinaus, welche dieser Bestimmungen „lex specialis“ für einen Fall wie den vorliegenden ist: Stellt Artikel 325 Absatz 4 AEUV eine „lex specialis“ für Maßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung/des Schutzes der finanziellen Interessen der EU dar, oder ist Artikel 83 Absatz 2 AEUV „lex specialis“ für bestimmte Teile der Angleichung der innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften, wenn diese Angleichung unerlässlich ist für die wirksame Durchführung einer Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind?

Zu Artikel 325 AEUV ist anzumerken, dass er den ehemaligen Artikel 280 Absatz 4 EGV[6] ersetzt, der die auf seiner Grundlage zu ergreifenden Maßnahmen folgendermaßen beschränkt: „Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.“ In Artikel 325 Absatz 4 AEUV ist dieser Ausschluss nicht mehr enthalten. Es ließe sich daher argumentieren, dass dieser Artikel nun die Befugnis einschließt, Maßnahmen zur Angleichung des Strafrechts zu ergreifen. Diese Auffassung scheint zumindest der Logik der Kommission in der Begründung zu dem Vorschlag zugrunde zu liegen, obwohl die Frage nicht ausdrücklich angesprochen wird.

Andererseits ist der Hinweis darauf wichtig, dass im Vertrag von Lissabon in Artikel 83 Absatz 2 AEUV eine neue Rechtsgrundlage für die Angleichung des materiellen Strafrechts eingeführt wird, um die wirksame Durchführung einer Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, zu gewährleisten. Diese Bestimmung unterstützt die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs, derzufolge – obgleich das Strafrecht in der Regel nicht in den Zuständigkeitsbereich der Union fiel – es Ausnahmen gab, etwa wenn der Einsatz wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen unerlässlich für die Bekämpfung schwerer Umweltdelikte war, um auf diese Weise Wirksamkeit zu gewährleisten[7]. Die Streichung des letzten Satzes von Artikel 280 Absatz 4 EGV könnte somit auch auf die Einführung dieser neuen Rechtsgrundlage zurückzuführen sein. Interessant ist, dass im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen eine ähnliche Streichung vorgenommen wurde: Artikel 135 EGV[8] enthielt denselben letzten Satz wie Artikel 280 EGV, der in dessen Entsprechung im AEUV, Artikel 33 AEUV[9], jedoch nicht mehr vorkommt.

In Bezug auf die Entstehung von Artikel 83 Absatz 2 AEUV ist bemerkenswert, dass es in den Unterlagen des Konvents Hinweise darauf gibt, dass es im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union für angemessen gehalten wurde, eine Rechtsgrundlage in den Vertrag aufzunehmen, die es ermöglicht, Mindestvorschriften zum materiellen Strafrecht zu verabschieden[10]. Dies unterstützt den Gedanken, dass es sich bei Artikel 83 Absatz 2 – der diese neue Rechtsgrundlage darstellt – in Bezug auf die Übertragung von Befugnissen für das materielle Strafrecht um eine „lex specialis“ handelt. Zu vermerken ist ferner, dass Artikel 83 Absatz 2 AEUV spezifische Anforderungen („unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union […]“) enthält und den Inhalt der Vorschriften beschränkt, die auf diese Bestimmung gestützt werden können („Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet“). Außerdem ist in Artikel 83 Absatz 3 der spezifische Mechanismus einer Notbremse vorgesehen. Es wäre überraschend, wenn diese Einschränkungen durch Zugrundelegung einer anderen materiellen Rechtsgrundlage umgangen werden könnten. Es zu gestatten, dass auf verschiedene potentielle Rechtsgrundlagen zu materiellen Politikbereichen zurückgegriffen werden kann, würde auch die kohärente Entwicklung künftiger Rechtsvorschriften im Bereich der Angleichung des Strafrechts behindern. Dies wurde mit dem Vertrag von Lissabon wohl kaum beabsichtigt.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass Artikel 86 AEUV eine Bestimmung betreffend die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zur „Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ enthält[11]. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Tätigkeiten erschöpfend durch Artikel 325 AEUV geregelt sind, was Raum dafür lässt, dass Artikel 83 Absatz 2 AEUV die diesbezügliche Organisation des materiellen Strafrechts regelt.

In Anbetracht dieser Ausführungen und damit Artikel 83 Absatz 2 AEUV den Vorschlag für eine Richtlinie abdeckt, müsste festgestellt werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Politik zur Bekämpfung von Betrug „unerlässlich“ sind. Die Kommission legt in ihrer Begründung zu dem Vorschlag gewichtige Argumente in diesem Sinne vor.

Was den Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft, müssten die Vorschläge dahingehend untersucht werden, ob sie nicht über „Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet“ hinausgehen. Da die Kommission vor allem harmonisierte Begriffsbestimmungen und Mindeststrafen sowie einige flankierende Maßnahmen vorschlägt, scheint Artikel 83 Absatz 2 AEUV auf den ersten Blick die wichtigsten Bestandteile des Vorschlags abzudecken. Die Angelegenheit sollte bei der weiteren Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens allerdings im Auge behalten werden.

Empfehlung des Rechtsausschusses

Der Rechtsausschuss hat die genannte Frage in seiner Sitzung vom 27. November 2012 erörtert. In dieser Sitzung hat er mit 17 Stimmen ohne Enthaltung einstimmig[12] beschlossen, zu empfehlen, dass die angemessene Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug Artikel 83 Absatz 2 AEUV sein sollte.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713, Randnummer 5; Rechtssache C-370/07, Kommission/Rat, Slg. 2009, I-8917, Randnummern 46-49; Gutachten 1/08, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, Slg. 2009, I-11129, Randnummer 110.
  • [2]  Rechtssache C-403/05, Parlament/Kommission, Slg. 2007, I-9045, Randnummer 49 und die darin zitierte Rechtsprechung.
  • [3]  Siehe zuletzt Rechtssache C-411/06, Kommission gegen Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
  • [4]  Vgl. den Wortlaut von Artikel 325 Absatz 1 AEUV: „(1) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken.“
  • [5]  COM(2012)0363, Begründung, S. 7.
  • [6]  Artikel 280 Absatz 4 EGV: „(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.“ (Hervorhebung durch die Verfasser)
  • [7]  Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-07879, Randnummern 48-51; Rechtssache C-440/05, Kommission/Rat, Slg. 2007, I-09097, Randnummern 66-69.
  • [8]  Artikel 135 EGV: „Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.“ (Hervorhebung durch die Verfasser)
  • [9]  Artikel 33 AEUV: „Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.“
  • [10]  Schlussbericht der Gruppe X „Freiheit, Sicherheit und Recht“, CONV 426/02, S. 10: „Aus Sicht der Gruppe sollte daher eine Rechtsgrundlage in den neuen Vertrag aufgenommen werden, nach der […] Mindestvorschriften […] angenommen werden können, sofern“ die „Straftat […] gegen ein gemeinsames Interesse Europas gerichtet [ist], das seinerseits Gegenstand einer gemeinsamen Politik der Union ist (z.B. Fälschung des Euro, Schutz der finanziellen Interessen der Union); die Angleichung des materiellen Strafrechts sollte als Instrument dieser Politik immer dann eingesetzt werden, wenn nicht strafrechtliche Vorschriften nicht ausreichen.“
  • [11]  Artikel 86 Absatz 1 AEUV: „(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.“
  • [12]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Raffaele Baldassarre (stellvertretender Vorsitzender), Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Sergio Gaetano Cofferati, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Eva Lichtenberger, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Angelika Niebler, Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses(*) (6.11.2013)

für den Haushaltskontrollausschuss und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug
(COM(2012)0363 – C7‑0192/2012 – 2012/0193(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Tadeusz Zwiefka

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht die federführenden Ausschüsse – den Haushaltskontrollausschuss und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres –, folgende Änderungsanträge in ihren Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, sollte der in diesem Bereich bestehende verwaltungs- und zivilrechtliche Schutz gegen besonders gravierende Formen betrugsähnlichen Verhaltens auch künftig durch strafrechtliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten ergänzt werden; dabei sollten Inkonsistenzen in und zwischen diesen Rechtsbereichen vermieden werden.

(2) Um einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Schutz vor besonders gravierenden Formen betrugsähnlichen Verhaltens sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union bestmöglich zu wahren, sollten verwaltungs- und zivilrechtliche Maßnahmen durch Vorschriften im Rahmen des in den Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts ergänzt werden; dabei sollten Inkonsistenzen in und zwischen diesen Rechtsbereichen vermieden werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können Schaden nehmen, wenn einzelne Bieter, um die geltenden Vorschriften für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zu umgehen oder deren Anwendung zu verzerren, gegenüber den für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zuständigen Stellen Angaben machen, die sich auf Informationen stützen, die sie auf unrechtmäßige Weise direkt oder indirekt vom Ausschreibungsgremium erhalten haben. Bei einem solchen Verhalten handelt es sich um eine dem Betrug sehr ähnliche Handlung, die aber nicht zwangsläufig einen vollwertigen Betrugstatbestand von Seiten des Bieters darstellen muss, da dessen Angebot möglicherweise sämtliche Ausschreibungsanforderungen erfüllt. Angebotsabsprachen unter Bietern verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gleichwertige nationale Rechtsvorschriften; sie werden in der gesamten Union bereits verfolgt und sollten deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bleiben.

(6) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können Schaden nehmen, wenn einzelne Bieter, um die geltenden Vorschriften für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zu umgehen oder zu verletzen, gegenüber den für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zuständigen Stellen Angaben machen, die sich auf Informationen stützen, die sie auf illegale Weise direkt oder indirekt vom Ausschreibungsgremium erhalten haben. Bei einem solchen Verhalten handelt es sich um eine dem Betrug sehr ähnliche Handlung, die aber nicht zwangsläufig alle Merkmale eines vollwertigen Betrugstatbestands von Seiten des Bieters aufweisen muss, da dessen Angebot möglicherweise sämtliche geforderten Ausschreibungskriterien erfüllt. Angebotsabsprachen unter Bietern verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gleichwertige nationale Rechtsvorschriften; sie werden in der gesamten Union bereits verfolgt und sollten deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bleiben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Korruption stellt eine besonders ernste Bedrohung für die finanziellen Interessen der Europäischen Union dar, die sich in vielen Fällen auch mit betrügerischen Handlungen in Verbindung bringen lässt. Daher bedarf es einer besonderen Strafbewehrung für diesen Bereich. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die Definition sämtliche einschlägige Straftaten erfasst – und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Handlung einen Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellt oder nicht. Im Zusammenhang mit den Straftatbeständen „Bestechlichkeit“ und „missbräuchliche Verwendung“ ist es erforderlich, den Begriff „öffentlicher Bediensteter“ so weit zu definieren, dass sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein öffentliches Amt bekleidenden Bediensteten sowie sämtliche Personen, die zwar kein öffentliches Amt bekleiden, aber im Namen staatlicher Einrichtungen oder sonstiger öffentlicher Stellen Dienste für die Bürger oder im allgemeinen öffentlichen Interesse erbringen (also z. B. Auftragnehmer, die EU-Gelder verwalten) erfasst werden.

Korruption stellt eine besonders ernste Bedrohung für die finanziellen Interessen der Europäischen Union dar, die sich in vielen Fällen auch mit betrügerischen Handlungen in Verbindung bringen lässt. Daher bedarf es einer besonderen Strafbewehrung für diesen Bereich. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die Definition sämtliche einschlägige Straftaten erfasst – und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Handlung einen Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellt oder nicht. Im Zusammenhang mit den Straftatbeständen „Bestechlichkeit“ und „missbräuchliche Verwendung“ ist es erforderlich, den Begriff „öffentlicher Bediensteter“ so weit zu definieren, dass sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein öffentliches Amt in der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten bekleidenden Bediensteten erfasst werden. Privatpersonen sind zunehmend in die Verwaltung der Mittel der Union eingebunden. Um die Mittel der Union angemessen vor Korruption und missbräuchlicher Verwendung zu schützen, muss der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ im Sinne dieser Richtlinie daher auch Personen erfassen, die kein öffentliches Amt bekleiden, denen aber gleichwohl in ähnlicher Weise öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit den Mitteln der Union übertragen wurden und die diese wahrnehmen, wie z. B. Auftragnehmer, die diese Mittel verwalten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können zudem durch bestimmte Verhaltensweisen eines öffentlichen Bediensteten, die darauf abstellen, Mittel oder Vermögenswerte zweckwidrig zu verwenden, um einen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu bewirken, beeinträchtigt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, derartige Verhaltensweisen abdeckende Straftatbestände genau zu definieren.

(9) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können zudem durch bestimmte Verhaltensweisen eines öffentlichen Bediensteten, die darauf abstellen, Mittel oder Vermögenswerte zweckwidrig zu verwenden, um einen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu bewirken, beeinträchtigt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, derartige Verhaltensweisen abdeckende Straftatbestände genau und eindeutig zu definieren.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch abschreckende Maßnahmen in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ferner bestimmte Mindestsanktionen und Mindeststrafmaße für die in dieser Verordnung definierten Straftatbestände vorsehen. Die Strafmaße sollten nicht über das hinausgehen, was für derartige Straftaten angemessen ist, und es sollte ein Schwellenbetrag festgelegt werden, unterhalb dessen keine Kriminalisierung erforderlich ist.

(12) Um einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch abschreckende Maßnahmen in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ferner bestimmte Sanktionen und Strafmaße für die in dieser Richtlinie definierten Straftatbestände vorsehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) In schwereren Fällen sollten als Sanktionen für natürliche Personen Freiheitsstrafen vorgesehen werden. Diese schweren Fälle sollten durch Bezugnahme auf einen bestimmten, als Geldbetrag ausgedrückten Mindestgesamtschaden definiert werden, der durch kriminelle Handlungen zu Lasten des Unionshaushalts und möglicherweise anderer Haushalte verübt wurde. Die Einführung von Mindest- und Höchststrafspannen ist notwendig, um EU-weit einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Mit dem Mindeststrafmaß von sechs Monaten ist gewährleistet, dass für die in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl aufgeführten Straftaten ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt und vollstreckt werden kann, so dass für eine möglichst wirksame Zusammenarbeit der Justiz- und der Strafverfolgungsbehörden gesorgt ist. Von den Sanktionen wird in ganz Europa eine stark abschreckende Wirkung auf mögliche Straftäter ausgehen. Für Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurden, sollten strengere Sanktionen vorgesehen werden.

(14) Als Sanktionen für natürliche Personen sollten Freiheitsstrafen vorgesehen werden. Die Einführung von Mindest- und Höchststrafspannen ist notwendig, um EU-weit einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Mit dem Mindeststrafmaß von sechs Monaten ist gewährleistet, dass für die in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl aufgeführten Straftaten ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt und vollstreckt werden kann, so dass für eine möglichst wirksame Zusammenarbeit der Justiz- und der Strafverfolgungsbehörden gesorgt ist. Von den Sanktionen wird in ganz Europa eine stark abschreckende Wirkung auf mögliche Straftäter ausgehen. Für Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurden, sollten strengere Sanktionen vorgesehen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) in den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen oder in den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst werden.

(b) in den Haushaltsplänen der gemäß den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen oder in den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Sinne dieses Artikels bedeutet „öffentlicher Bediensteter“

Im Sinne dieses Artikels bedeutet „öffentlicher Bediensteter“

a) eine Person, die ein Amt gesetzgebender, administrativer oder justizieller Art bekleidet und in dieser Eigenschaft für die Union oder in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten öffentliche Aufgaben wahrnimmt;

a) einen Unionsbeamten oder nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats;

 

i) der Begriff „Unionsbeamter“ bezeichnet

 

- eine Person, die ein Beamter oder sonstiger Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ist,

 

- eine Person, die der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union entsprechen;

 

Mitglieder der Einrichtungen, die gemäß den Verträgen geschaffen wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen werden als Unionsbeamte behandelt, soweit das Statut der Beamten der Europäischen Union oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union nicht für sie gelten;

 

ii) der Begriff „nationaler Beamter“ ist im Sinne der Definition des Begriffs „Beamter“ oder „öffentlicher Bediensteter“ im innerstaatlichen Recht des Staats zu verstehen, in dem die betreffende Person ihre Aufgaben wahrnimmt;

 

handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Einklang steht;

b) eine Person, die ohne ein derartiges Amt zu bekleiden, für die Union oder in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten öffentliche Aufgaben wahrnimmt und an der Finanzverwaltung oder an Beschlüssen beteiligt ist, die die finanziellen Interessen der Union berühren.

b) eine Person, der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder mit Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Union in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf der derzeitigen Definition des Ausdrucks „Beamter“ im ersten Protokoll des geltenden PIF-Übereinkommens, das den Mitgliedstaaten bekannt ist und von diesen akzeptiert wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Rechnungshof, den nationalen Rechnungsprüfungsorganen, den Beamten im europäischen öffentlichen Dienst, den Rechnungsprüfern und der Europäischen Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Europäische Rechnungshof, die nationalen Rechnungsprüfungsorgane, z. B. bei der Prüfung von Vorhaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, und die Rechnungsprüfer mit einem Prüfungsmandat in Bezug auf die Haushaltspläne der gemäß den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen oder die von den Einrichtungen verwalteten und überwachten Haushaltspläne unterrichten bei sonstiger strafrechtlicher Ahndung das OLAF über die Straftaten, von denen sie im Rahmen ihres Mandats Kenntnis erlangt haben, ohne dass sie für diese Mitteilung haftbar gemacht werden können.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Beamten im europäischen öffentlichen Dienst unterrichten bei sonstiger strafrechtlicher Ahndung das OLAF über die Straftaten, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, ohne dass sie für diese Mitteilung haftbar gemacht werden können.

VERFAHREN

Titel

Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0363 – C7-0192/2012 – 2012/0193(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

11.9.2012

LIBE

11.9.2012

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

11.9.2012

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

13.6.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Tadeusz Zwiefka

18.9.2012

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

10.6.2013

Prüfung im Ausschuss

30.5.2013

9.7.2013

 

 

Datum der Annahme

5.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eva Lichtenberger, József Szájer

VERFAHREN

Titel

Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0363 – C7-0192/2012 – 2012/0193(COD)

Datum der Konsultation des EP

11.7.2012

 

 

 

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

11.9.2012

LIBE

11.9.2012

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

11.9.2012

JURI

11.9.2012

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

11.9.2012

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

13.6.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ingeborg Gräßle

9.12.2013

Juan Fernando López Aguilar

9.12.2013

 

 

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

10.6.2013

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

27.11.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2014

20.2.2014

20.3.2014

 

Datum der Annahme

20.3.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

2

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Marta Andreasen, Inés Ayala Sender, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Zuzana Brzobohatá, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Monika Flašíková Beňová, Kinga Gál, Kinga Göncz, Ingeborg Gräßle, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Lívia Járóka, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Jan Mulder, Monika Panayotova, Antigoni Papadopoulou, Carmen Romero López, Paul Rübig, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Kyriacos Triantaphyllides, Axel Voss, Renate Weber, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Cornelis de Jong, Mariya Gabriel, Iliana Malinova Iotova, Jean Lambert, Hubert Pirker, Olle Schmidt, Czesław Adam Siekierski, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jo Leinen, Emilio Menéndez del Valle, Luis Yáñez-Barnuevo García

Datum der Einreichung

25.3.2014