EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde

14.11.2014 - (15113/2013 – C8‑0004/2014 – 2013/0184(NLE)) - ***

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Heidi Hautala
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Verfahren : 2013/0184(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0030/2014
Eingereichte Texte :
A8-0030/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde

(15113/2013 – C8‑0004/2014 – 2013/0184(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15113/2013),

–       unter Hinweis auf das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde

–       unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C8‑0004/2014),

–       gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0030/2014),

1.      gibt seine Zustimmung zur Genehmigung des Protokolls;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 12. Juni 2013 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls von Luxemburg zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg verabschiedet wurde (nachstehend „Eisenbahnprotokoll“).Die Europäische Union billigte die Unterzeichnung des Eisenbahnprotokolls mit dem Beschluss des Rates vom 30. November 2009 und unterzeichnete es am 10. Dezember 2009.

Am 20. November 2013 nahm der Rat einen Beschluss zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls an und ersuchte am 14. April 2014 das Europäische Parlament um Zustimmung. Nach Artikel XXII des Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte vom Protokoll erfasste Fragen zuständig sind, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe der Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Der Rat gibt diese Erklärung demnach im Namen der Europäischen Union ab.

Das Vereinigte Königreich hat den Präsidenten des Rates davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. Das Königreich Dänemark wird dem Protokoll jedoch nicht beitreten.

Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen“), auf das das Protokoll Bezug nimmt, wurde im Jahr 2001 auf einer diplomatischen Konferenz in Kapstadt angenommen. Mit Beschluss des Rates vom 6. April 2009 verabschiedete die Europäische Union den Beitritt zu dem Übereinkommen und zu einem Protokoll über Luftfahrtausrüstung, das gemeinsam mit dem Übereinkommen angenommen wurde. Am 28. April 2009 hinterlegte sie die Beitrittsurkunde.

Das Übereinkommen findet Anwendung, wenn sich der Schuldner in einem Vertragsstaat befindet und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall stärkt es die Rechte der Gläubiger durch die Einrichtung eines internationalen Systems, mit dem Gläubiger ihre Sicherungsrechte in den einzelnen Kategorien beweglicher Ausrüstungen registrieren lassen und die Bestimmungen über den Vorrang und die Geltendmachung dieser registrierten Sicherungsrechte nutzen können. Das Eisenbahnprotokoll, mit dem ein Register internationaler Sicherungsrechte für rollendes Eisenbahnmaterial geschaffen wird, ergänzt das mit der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems eingeführte europäische System der Fahrzeug-Identifizierbarkeit. Mithilfe des Internets ermöglicht es rund um die Uhr die Registrierung und die Suche.

Dem Vorschlag zufolge besteht das Ziel des Eisenbahnprotokolls darin, die Finanzierung von hochwertigem rollenden Eisenbahnmaterial durch die Schaffung eines robusten internationalen Schutzes für Gläubiger (Vorbehaltsverkäufer oder kreditgebende Einrichtungen für derartige Käufe) zu erleichtern. Die Kommission betont, dieses Instrument solle nicht nur Kapitalinvestitionen im Eisenbahnsektor fördern, sondern auch die Bildung eines funktionierenden Leasingmarktes für rollendes Eisenbahnmaterial in Europa vorantreiben.

Der Vorschlag ist somit eng mit dem vierten Eisenbahnpaket verknüpft, mit dem unter anderem Innovationen und Investitionen im Eisenbahnsektor in der EU angeregt werden sollen. Wie aus dem Vorschlag hervorgeht, steht das Eisenbahnprotokoll außerdem mit dem unter anderem im Weißbuch Verkehr von 2011 genannten Ziel im Einklang, die Umstellung auf umweltfreundlichere und nachhaltigere Verkehrsmittel wie den Bahnverkehr zu fördern.

Das Übereinkommen und das Protokoll fallen zum Teil in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union, und im Eisenbahnprotokoll ist festgelegt, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie beispielsweise die EU eine allgemeine Erklärung abgeben müssen, in der sie die Themenbereiche angeben, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die EU gab diese Erklärung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ab. In dem Vorschlag wird eine Änderung von Ziffer 6 der Erklärung angeregt, um sie zu aktualisieren (und zu korrigieren)[1].

In mehreren Bestimmungen des Eisenbahnprotokolls werden die Vertragsparteien aufgefordert oder ermächtigt, Erklärungen bezüglich der Anwendbarkeit oder des Geltungsbereichs seiner Bestimmungen oder der Art und Weise ihrer Umsetzung abzugeben. Die Europäische Union ist befugt, Erklärungen zu den Artikeln VI, VIII, IX und X des Eisenbahnprotokolls abzugeben, deren Gegenstand in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt. Da diese Artikel jedoch die Möglichkeit eröffnen, sich Bestimmungen über Themenbereiche wie Rechtswahl, vorläufigem Rechtsschutz und Insolvenzverfahren anzuschließen, zu denen bereits eigene Rechtsvorschriften der EU in Kraft sind[2], schlägt die Kommission im Einklang mit ihrem beim Beitritt zum Luftfahrtprotokoll eingenommenen Standpunkt vor, keine der optionalen Bestimmungen zu übernehmen.

Die Berichterstatterin hält das Eisenbahnprotokoll insbesondere deswegen für mit dem Unionsrecht vereinbar, weil der Rat dem Vorschlag der Kommission gefolgt ist, einen Beschluss zu fassen, dem zufolge die EU die Bestimmungen, bei denen die Rechtsvorschriften der EU als angemessen betrachtet werden können, nicht übernimmt. Auch die Rechtsgrundlagen dieses Vorschlags (Artikel 81 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV) wurden richtig gewählt. Artikel 81 AEUV sieht den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor. In Artikel 218 Absatz 6 sind das Verfahren für den Abschluss internationaler Übereinkünfte und die Fälle festgelegt, in denen – wie bei dem fraglichen Protokoll – die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

  • [1]  Der überarbeitete Wortlaut der Erklärung ist dem Vorschlag als Anhang (Anhang II) beigefügt; die Erklärung sollte bei ihrer Verabschiedung entsprechend geändert werden.
  • [2]  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und Verordnung Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.11.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Marie-Christine Boutonnet, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Sergio Gaetano Cofferati, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Virginie Rozière

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Helga Stevens