BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

9.4.2015 - (COM(2014)0614 – C8‑0174/2014 – 2014/0285(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Jarosław Wałęsa


Verfahren : 2014/0285(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0128/2015

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

(COM(2014)0614 – C8‑0174/2014 – 2014/0285(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0614),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0174/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0128/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 198216, bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.

(1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 198216, bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag – wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt – sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.

__________________

__________________

16 ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

16 ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

Begründung

Die Ergänzung ist ein wichtiger Zusatz zu der Bestimmung des UNCLOS, da es bedeutende wirtschaftliche Vorteile hat, über Bestände zu verfügen, deren Stand höher ist als derjenige, der einen höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige sozioökonomische und ökologische Verträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach einer umsichtigen Anwendung des Vorsorgeansatzes und des ökosystemorientierten Ansatzes vorzugehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Der mit dieser Verordnung ins Leben gerufene Bewirtschaftungsplan für mehrere Arten erfordert eine verstärkte Berücksichtigung der verschiedenen ökologischen Rollen und Funktionen der unter den Plan fallenden Arten. Aufgrund des Umstands, dass die einzelnen Arten miteinander in Wechselwirkung stehen, können die Fänge nicht für alle Arten gleichzeitig dauerhaft maximiert werden und es bedarf Entscheidungen darüber, welche Arten prioritär behandelt werden sollten.

Begründung

Bei der Entscheidung über die spezifischen Ziele für die Fmsy-Werte und den Umfang der Biomasse sollte den aktualisierten Schätzungen für die Fmsy-Werte, die der ICES in Kürze vorlegen sollte, Rechnung getragen werden, und die Besonderheiten eines Bewirtschaftungsmodells für mehrere Arten sollten sich entsprechend darin widerspiegeln.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Der Rat und das Europäische Parlament sollten die jüngsten Empfehlungen und Berichte des ICES zum höchstmöglichen Dauerertrag berücksichtigen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung so aktuell wie möglich ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c) Im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) ist die Alters- und Größenverteilung kommerziell befischter Bestände ein wichtiger Indikator, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt zu erreichen.

 

_________________________

 

1a Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Es sollte ein Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten.

(8) Das Ziel ist, letztendlich einen Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufzustellen. Ziel dieses Plans sollte es sein, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei den betroffenen Beständen die Populationen in einem Umfang wiederherzustellen, zu erreichen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das einen nachhaltigen Ertrag ermöglicht, und die Auswirkungen auf andere Arten, etwa Seevögel, und auf die umfassendere Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Begründung

Eine der Zielsetzungen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) besteht darin, die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Aufstellung eines Mehrarten-Plans ist das Ziel, das letztendlich erreicht werden soll. Die Formulierung der Kommission legt nahe, dass der Plan ausdrücklich auch die Wechselwirkungen der Arten untereinander umfasst. Der derzeitige Vorschlag enthält jedoch bloß Bewertungen einzelner Arten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das dem Vorsorgeansatz entspricht.

(9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das einem Vorsorgeansatz sowie einem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement entspricht, wobei ein höchstmöglicher Dauerertrag ermöglicht werden soll.

Begründung

Im Interesse der Kohärenz mit dem Ziel der GFP nach der Reform zur Erhaltung der Bestände über einem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2015 zielt außerdem auf eine schrittweise Einstellung der Rückwürfe ab, indem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt und unerwünschte Beifänge vermieden und verringert werden. Dieses Ziel lässt sich über eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und -methoden erreichen.

Begründung

Ziel der GFP in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung 1380/2013.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden.

(11) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden. Bei den in Bezug auf die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse zu erreichenden Niveaus sollte den aktuellsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten19 festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden.

(12) Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten19 – aufgrund derer die Populationen befischter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und gehalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht – festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden. Der Befischungsgrad für den höchstmöglichen Dauerertrag sollte die Obergrenze für die Befischung sein.

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19 Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.

19 Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.

Begründung

Nur eine fischereiliche Sterblichkeit (F) unterhalb der fischereilichen Sterblichkeit im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags (Fmsy) wird schlussendlich dazu führen, dass sich die Fischbestände erholen und oberhalb eines Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013). Im Mehrjahresplan für die Ostsee sollten daher wissenschaftliche Gutachten zu Fmsy-Werten als Obergrenze für die Bereiche herangezogen werden. Die Fußnote mit dem Verweis auf ein spezifisches ICES-Dokument sollte hier gestrichen werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Mindestwerte für die Laicherbiomasse eines Bestands festgelegt werden, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen. Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Mindestwert für die Laicherbiomasse sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden.

(13) Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Werte für die Biomasse festgelegt werden, die dem höchstmöglichen Dauerertrag (Bmsy) eines Bestands entsprechen. Um zu verhindern, dass die Bestandsgröße unter diesen Wert sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden.

Begründung

Nach dem Vorschlag der Kommission werden erst dann Maßnahmen ergriffen, wenn die Biomasse unter einen als Bpa bezeichneten kritischen Wert sinkt. Dies ist kein sehr ehrgeiziger Ansatz. Da die dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechende Biomasse bereits eine Untergrenze darstellt, die nicht überschritten werden sollte, sollten auf dieser Ebene auch Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, sodass in dem Fall, in dem die Biomasse darunter absinkt, dringend gehandelt wird. Anstatt zu warten, bis das Problem entdeckt wird, sollten Maßnahmen ergriffen werden, bevor der Bestand an diesen Punkt gerät. Dies würde auch helfen, dafür zu sorgen, dass die Bestände innerhalb des Zielsetzungsrahmens bleiben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse, spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist.

(14) Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aufgrund anderer Indikatoren wissenschaftliche Gutachten formuliert werden können, aus denen hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Die wissenschaftlichen Daten zur Biomasse des Laicherbestands von Beifängen müssen zügig zur Verfügung gestellt werden, damit die nötigen Maßnahmen getroffen werden können.

Begründung

Die ursprüngliche Formulierung ist etwas unlogisch, denn man kann nicht sich nicht auf wissenschaftliche Gutachten stützen, die noch gar nicht vorliegen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.

(16) Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten nach Abstimmung mit den betreffenden Beiräten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte zur Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Anlandepflicht erlässt, damit andere Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung getroffen werden können.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2187/200520 des Rates sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann.

(17) Der Plan sollte auch vorsehen, dass nach Abstimmung mit den betreffenden Beiräten im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2187/200520 des Rates sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann.

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20 Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

20 Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlässt, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union durchführt, wobei Sachverständige sowohl des Europäischen Parlaments als auch des Rates einbezogen werden. Ehe ein Vorschlag für eine spezifische Maßnahme finalisiert wird, sollte eine intensive Diskussion mit den betroffenen Akteuren geführt werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt, um den Geltungsbereich dieser Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen zu erweitern.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Bei der Umsetzung des durch diese Verordnung festgelegten Plans sollte der Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung, wie er in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschrieben ist, Vorrang eingeräumt werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, dass Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden.

(19) Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, dass die Mitgliedstaaten und die Beiräte mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Um die Wirksamkeit und die innovativen Aspekte des Plans zu fördern, sollte mit Hilfe von gemeinsamen Empfehlungen und daran anschließenden delegierten Rechtsakten die Einbeziehung von Bottom-Up-Ansätzen und von ergebnisorientierten Ansätzen gewährleistet werden.

Begründung

Wir sollten verhindern, dass die Mitgliedstaaten Top-Down-Verfahren wählen, um regionale gemeinsame Empfehlungen zu erstellen. Den gemeinsamen Empfehlungen sollte ein Bottom-Up-Ansatz zugrunde liegen, in den die Akteure eingebunden sind.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) Die Kommission sollte dem Standpunkt der Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen erlässt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit finanzielle Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a geleistet werden kann.

 

___________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

Begründung

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht die Möglichkeit vor, im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen zu leisten, falls eine solche Einstellung eine unmittelbare Folge z. B. der Erhaltungsmaßnahmen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorübergehende Einstellung in einem Mehrjahresplan vorgesehen ist. Es bedarf also einer Regelung direkt im Mehrjahresplan, die die Möglichkeit der EMFF-Finanzierung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vorsieht.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Bestände bis 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sollte er aufrechterhalten werden.

(25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so sollte bei den betroffenen Beständen das Ziel soweit möglich bis 2015 und auf jeden Fall schrittweise spätestens 2020 erreicht werden. Ab diesen Daten sollte das Ziel aufrechterhalten werden.

Begründung

Die Erwägung 25 der Kommission ist in sich unlogisch, weil darin eine Erwartung („wird davon ausgegangen“) mit einer Verpflichtung („sollte“) verknüpft wird. Der Änderungsantrag greift auf die entsprechende Formulierung aus der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zurück.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Da es keine Fischereiaufwandsregelung gibt, müssen die für den Rigaischen Meerbusen geltenden besonderen Vorschriften für die spezielle Fangerlaubnis und die Ersetzung von Fischereifahrzeugen oder Maschinen aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates sollte entsprechend geändert werden.

entfällt

Begründung

Wie im Beitrittsvertrag von Lettland und Estland festgeschrieben ist, schützen die spezifischen Maßnahmen den Rigaischen Meerbusen, der als sehr empfindliche Ökoregion gilt. Derzeit dürfen nur lettische und estnische Fischereifahrzeuge in den betreffenden Gewässern fischen. Wenn das Verbot aufgehoben wird, würden diese Gewässer für alle Flotten, d.h. für die Industriefischerei zugänglich. Dadurch würde die Nachhaltigkeit der Bestände gefährdet, und es bestünde die Gefahr, dass das fragile Gleichgewicht des Ökosystems, das sich in den letzten Jahren aufgrund der Schutzpolitik verbessert hat, zerstört wird.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden.

2. In dieser Verordnung sind auch Maßnahmen in Bezug auf Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32 vorgesehen, die bei der Befischung der in Absatz 1 genannten Bestände anzuwenden sind.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstaben b und c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Fischfalle“: große am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende, an der Oberfläche offene Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind.

(b)„Fischfalle, Spannreuse und Reuse“: am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind.

c) „Reusen“: kleine Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;

(c) „Reusen“: Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere

1. Mit dem Plan wird gewährleistet, dass die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erreicht werden, insbesondere

(a) Erreichung und Beibehaltung des höchstmöglichen Dauerertrags für die betroffenen Bestände und

(a) Wiederherstellung der betroffenen Bestände und Beibehaltung in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus an Biomasse liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;

(b) Gewährleistung der Erhaltung der Bestände von Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt im Einklang mit dem Vorsorgeansatz.

(b) Beitrag zur Erhaltung der Bestände von Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt durch die Bewirtschaftung von Beifängen im Einklang mit dem Vorsorgeansatz.

2. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebene Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen umzusetzen.

2. Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt und unerwünschte Beifänge vermieden und verringert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich

 

1. Mit dem Plan wird der ökosystemorientierte Ansatz auf die Bestandsbewirtschaftung angewendet.

 

2. Damit gewährleistet ist, dass negative Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden und dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Fischereitätigkeiten vermieden wird, ist der Plan kohärent mit den Zielen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und trägt zur Erreichung dieser Ziele bei, damit spätestens 2020 ein guter Umweltzustand erreicht wird. Insbesondere zielt er darauf ab,

 

(a) sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Bedingungen erfüllt sind;

 

(b) zur Erfüllung der Deskriptoren 1, 4 und 6 in Anhang I dieser Richtlinie im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.

Begründung

Der Umfang des Mehrjahresplans für die Ostsee muss der Sprache Rechnung tragen, auf die man sich in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geeinigt hat. Darüber hinaus stellt der Änderungsantrag die Kohärenz mit Erwägung 3 des Vorschlags der Kommission sicher.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss bis 2015 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände innerhalb folgender Wertebereiche liegen:

1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit trägt den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung und muss soweit möglich bis 2015 und schrittweise spätestens 2020 erreicht und nach diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände beibehalten werden. Die fischereiliche Sterblichkeit für die betroffenen Bestände wird innerhalb folgender Wertebereiche festgelegt:

Bestand

Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit

Bestand

Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit

Dorsch in der westlichen Ostsee

0,23-0,29

Dorsch in der westlichen Ostsee

0 bis Fmsy

Dorsch in der östlichen Ostsee

0,41-0,51

Dorsch in der östlichen Ostsee

0 bis Fmsy

Hering in der mittleren Ostsee

0,23-0,29

Hering in der mittleren Ostsee

0 bis Fmsy

Hering im Rigaischen Meerbusen

0,32-0,39

Hering im Rigaischen Meerbusen

0 bis Fmsy

Hering in der BottnischenS See

0,13-0,17

Hering in der Bottnischen See

0 bis Fmsy

Hering in der Bottenwiek

nicht festgelegt

Hering in der Bottenwiek

0 bis Fmsy

Hering in der westlichen Ostsee

0,25-0,31

Hering in der westlichen Ostsee

0 bis Fmsy

Sprotte in der Ostsee

0,26-0,32

Sprotte in der Ostsee

0 bis Fmsy

 

Die Werte für Fmsy (mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbare fischereiliche Sterblichkeit) sollten den aktuellsten zuverlässigen wissenschaftlichen Gutachten entnommen werden, und die fischereiliche Sterblichkeit (F) sollte bei 0,8 x Fmsy liegen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist vorgesehen, dass im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 im Einklang mit der genannten Verordnung finanzielle Unterstützung geleistet wird.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindestwerte für die Laicherbiomasse, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt:

1. Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt:

Bestand

Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen)

Bestand

Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen)

Dorsch in der westlichen Ostsee

36 400

Dorsch in der westlichen Ostsee

36 400 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Dorsch in der östlichen Ostsee

88 200

Dorsch in der östlichen Ostsee

88 200 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering in der mittleren Ostsee

600 000

Hering in der mittleren Ostsee

600 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering im Rigaischen Meerbusen

nicht festgelegt

Hering im Rigaischen Meerbusen

nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering in der Bottnischen See

nicht festgelegt

Hering in der Bottnischen See

nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering in der Bottenwiek

nicht festgelegt

Hering in der Bottenwiek

nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering in der westlichen Ostsee

110 000

Hering in der westlichen Ostsee

110 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Sprotte in der Ostsee

570 000

Sprotte in der Ostsee

570 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Begründung

Bmsy wird für die volle Reproduktionskapazität sorgen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass für die betroffenen Bestände schnell wieder die Vorsorgewerte erreicht werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beinhalten.

2. Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände so rasch wie möglich wieder Werte erreichen, die oberhalb des Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beinhalten. Der Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen) wird auf dem Niveau des biologischen Vorsorgereferenzwerts festgesetzt.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Maßnahmen im Falle einer Bedrohung für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt

Technische Bestandserhaltungsmaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt

1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Erhaltung eines der Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee bedroht ist, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für die gefährdeten Bestände sowie zu folgenden Aspekten zu erlassen:

1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee nach dem Vorsorgeansatz bewirtschaftet werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt sowie zu den folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen:

(c) a) Anpassung der Fangkapazitäten und des Fischereiaufwands;

a) Anpassung der Fangkapazitäten und des Fischereiaufwands;

(d) b) technische Maßnahmen, darunter:

 

(1) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Garnstärke, Größe der Fanggeräte;

b) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Garnstärke, Größe der Fanggeräte;

(2) Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten;

c) Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten;

(3) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;

d) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;

(4) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten zu bestimmten Zeiten;

e) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten zu bestimmten Zeiten;

(5) Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

f) Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;

 

g) sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab und werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegt.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie auf Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gemäß Artikel 3a ab und werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten, die vorliegen, festgelegt.

3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen.

3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen.

 

3a. Ehe die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, hört sie das Europäische Parlament und die betreffenden Beiräte an.

 

3b. In Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten analysiert die Kommission die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte ein Jahr nach ihrem Erlass und in der Folge jährlich. Wenn eine derartige Analyse ergibt, dass ein delegierter Rechtsakt für die Regelung der aktuellen Situation nicht angemessen ist, kann der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine gemeinsame Empfehlung vorlegen.

Begründung

Das Europäische Parlament muss einbezogen werden, bevor delegierte Rechtsakte erlassen werden. Aufgrund der Fristen, die für die Blockierung oder Ablehnung delegierter Rechtsakte vorgesehen sind, hat das Parlament oft nicht genug Zeit, deren Inhalt richtig zu beurteilen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für die betroffenen Bestände sowie für Scholle, wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen und Reusen.

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht, wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen, Reusen und Spannreusen.

Begründung

Im derzeitigen Rückwurfplan wird nur auf Dorsch und Lachs Bezug genommen, so dass Sprotte und Hering in Anbetracht ihrer geringeren Überlebenschance nicht hinzugefügt werden sollten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen sowie auf Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gemäß Artikel 3a, und darauf, zu gewährleisten, dass negative Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Spezifizierung von Zielarten und Maschenöffnungen, die in den Anhängen II und III aufgeführt sind, auf die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verwiesen wird;

a) Spezifizierung von Zielarten, Maschenöffnungen und Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 aufgeführt sind und auf die in den Artikeln 3 und 4 sowie in Artikel 14 Absatz 1 jener Verordnung verwiesen wird;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Verbot der Schleppnetzfischerei für den Rigaischen Meerbusen gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung.

entfällt

Begründung

Mit den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung (EG) 2187/2005 werden die spezifischen Maßnahmen zum Schutz des Rigaischen Meerbusens, einer sehr empfindlichen Ökoregion, umgesetzt. Diese Maßnahmen sind im Beitrittsvertrag in Anhang III unter dem Abschnitt zur Fischerei festgehalten. Das Verbot der Schleppnetzfischerei in den seichten Gewässern des Rigaischen Meerbusens sollte nicht Teil der genannten Maßnahmen in Form eines derzeit in dieser Region umgesetzten Bewirtschaftungsmodells sein. Es gehört zu einer Schutzpolitik, die eine Stabilisierung der Situation am Rigaischen Meerbusen bewirkt hat, so dass die Heringsbestände zugenommen haben und nun auf dem für die betreffenden Bestände festgelegten Niveau sind, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Außerdem ist die Kommission bestrebt, den neuesten wissenschaftlichen Studien, auch Studien des ICES, Rechnung zu tragen, bevor sie technische Maßnahmen erlässt.

Begründung

Die Kommission muss die zur Erhaltung der Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände in der Ostsee notwendigen Maßnahmen treffen. Dabei muss sie sich jedoch auf die neuesten wissenschaftlichen Studien stützen, damit die betreffenden Fischereien nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Während der Laichzeit des Dorsches ist pelagische Fischerei mit starren Fanggeräten mit einer Maschengröße von weniger als 110 mm und mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von 120 mm verboten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel VI a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL VIa

 

SPEZIFISCHE MASSNAHMEN

 

Artikel 9a

 

Spezifische Maßnahmen

 

1. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:

 

(a) Gebiet 1:

 

– 55° 45′ N, 15° 30′ O

 

– 55° 45′ N, 16° 30′ O

 

– 55° 00′ N, 16° 30′ O

 

– 55° 00′ N, 16° 00′ O

 

– 55° 15′ N, 16° 00′ O

 

– 55° 15′ N, 15° 30′ O

 

– 55° 45′ N, 15° 30′ O

 

(b) Gebiet 2:

 

– 55° 00′ N, 19° 14′ O

 

– 54° 48′ N, 19° 20′ O

 

– 54° 45′ N, 19° 19′ O

 

– 54° 45′ N, 18° 55′ O

 

– 55° 00′ N, 19° 14′ O

 

(c) Gebiet 3:

 

– 56° 13′ N, 18° 27′ O

 

– 56° 13′ N, 19° 31′ O

 

– 55° 59′ N, 19° 13′ O

 

– 56° 03′ N, 19° 06′ O

 

– 56° 00′ N, 18° 51′ O

 

– 55° 47′ N, 18° 57′ O

 

– 55° 30′ N, 18° 34′ O

 

– 56° 13′ N, 18° 27′ O.

 

2. Alle Schiffe der Union mit einer Gesamtlänge von acht Metern oder mehr, die Fanggeräte für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 an Bord mitführen oder einsetzen, müssen eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzen.

 

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um die in Artikel 3 genannten Ziele, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen, zu erreichen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Artikel 10

Regionale Zusammenarbeit

Regionale Zusammenarbeit

1. Für die Maßnahmen dieses Kapitels gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

1. Für die in den Artikeln 6, 8 und 9 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 innerhalb nachstehender Fristen gemeinsame Empfehlungen vorlegen:

2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können nach Anhörung der regionalen Beiräte etwaige gemeinsame Empfehlungen, auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 verwiesen wird, erstmalig nicht später als zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 vorlegen, in Bezug auf Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten betreffen, jedoch nicht später als 1. September. Sie können derartige Empfehlungen auch im Fall einer plötzlichen Änderung der Situation in Bezug auf die unter den Plan fallenden Bestände vorlegen, wenn die empfohlenen Maßnahmen als erforderlich oder als durch wissenschaftliche Gutachten gerechtfertigt erachtet werden:

a) für die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 1. September des vorangegangenen Jahres;

 

b) für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 erstmalig nicht später als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils sechs Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14.

 

 

2a. Die betreffenden Beiräte können im Rahmen des Zeitplans nach Absatz 2 auch Empfehlungen unterbreiten.

 

2b. Etwaige Abweichungen der Kommission von den gemeinsamen Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und können geprüft werden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Anmeldungen

Anmeldungen

1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.

1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung:

 

a) in Bezug auf Fischereifahrzeuge für Dorsch für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 Kilogramm Dorsch an Bord mitführen;

 

b) in Bezug auf Fischereifahrzeuge für Hering und/oder Sprotte für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.

2. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die Vorabmitteilung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen.

2. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die Voranmeldung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten, sofern die erforderlichen Bedingungen für die entsprechenden Kontrollmaßnahmen erfüllt sind.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Führen und Übermittlung des Fischereilogbuchs

 

Abweichend von Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 können Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die pelagische Arten oder Industriefisch gefangen haben und solche Fänge frisch und unsortiert an Bord behalten, in ihr Fischereilogbuch alle Mengen jeder gefangenen Art unter diesen Fängen eintragen, wobei die erlaubte Toleranzspanne für jede Art, die als Anteil am Gesamtfang berechnet wird, der frisch und unsortiert an Bord behalten wird, 10 % beträgt.

Begründung

Diese Abweichung von den Logbuch-Bestimmungen in der Verordnung 1224/2009 ist erforderlich, um es zu ermöglichen, dass die Logbuch-Bestimmungen in der Praxis eingehalten werden, und um einer fortlaufenden Sanktionierung aufgrund von Bestimmungen vorzubeugen, deren Einhaltung nicht möglich ist. Die Situation ist besonders schwierig in der Ostsee, wo zwei pelagische Arten in gemischten Schwärmen vorkommen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)Tonnen pelagische Arten.

b)Tonnen pelagische Arten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Bewertung des Plans

Bewertung des Plans

Die Kommission sorgt dafür, dass die Auswirkungen dieses Plans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere zur Berücksichtigung von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten, sechs Jahre nach Inkrafttreten des Plans und danach alle sechs Jahre bewertet werden. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Auswirkungen dieses Mehrjahresplans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Fortschritte, die im Hinblick darauf erzielt wurden, die Fischbestände in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat und kann gegebenenfalls sowie unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Anpassungen an den Mehrjahresplan vorschlagen oder Änderungen der delegierten Rechtsakte initiieren.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IX a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL IXa

 

UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN MEERES- UND FISCHEREIFONDS

 

Artikel 14a

 

Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

 

Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gilt der mit dieser Verordnung festgelegte Mehrjahresplan als Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. September 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 werden gestrichen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.

 

2. In Anhang IV wird in der Spalte unter der Überschrift „Mindestgröße“ die Angabe „38 cm“ in Bezug auf die Mindestanlandegröße von Dorsch auf „35 cm“ geändert.

  • [1]  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission

Der Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, wurde von der Europäischen Kommission im Oktober 2014 veröffentlicht. Mit diesem Vorschlag soll ein Rahmen für die Mehrarten-Bewirtschaftung der Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee geschaffen werden, wo sich der Fischfang in erster Linie auf diese drei Arten konzentriert. In den vergangenen Jahren waren mehr als 94 % der in der Ostsee gefangenen Fische Dorsche, Heringe und Sprotten. Die Ostsee ist ein praktisch geschlossenes Gewässer, in dem diese drei Arten allgegenwärtig sind und fortlaufend interagieren. Es ist daher sehr wichtig, eine Verordnung vorzulegen, die es ermöglicht, dass Interaktionen der genannten Arten anerkannt werden, u.a. der Einfluss von Dorsch auf die Bestände von Hering und Sprotte und umgekehrt.

Seit 2008 gibt es einen Bewirtschaftungsplan für die Dorschbestände in der Ostsee[1], doch entspricht er umfassenden Bewertungen zufolge nicht dem aktuellen Zustand der Dorschbestände und der von ihnen abhängigen Fischereien. Für die Herings- und Sprottenbestände wurde noch kein Bewirtschaftungsplan erstellt. Dorsch, Hering und Sprotte sind wichtige Bestandteile des Ökosystems der Ostsee. Da Dorsche Sprotten und Heringe fressen, wirkt sich die Größe des Dorschbestands auf die Herings- und Sprottenbestände aus und umgekehrt. Auch die Auswirkungen auf die Plattfischbestände sollten in diesem Plan berücksichtigt werden.

Angesichts des starken Einflusses der biologischen Wechselwirkungen und der Umweltbedingungen auf die Bestände in der Ostsee wäre es sinnvoll, den jeweiligen Grad der Befischung und die fischereiliche Nutzung dieser Bestände unter Berücksichtigung verbesserter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wechselwirkungen sowie über veränderte Umweltbedingungen anpassen zu können. Ein solcher Ansatz wäre auch mit dem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement vereinbar. Der erste Schritt hin zu solch einem flexiblen Management ist der Vorschlag der Kommission, alle relevanten Bestände in einen einzigen Bewirtschaftungsplan aufzunehmen. Dies schließt Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit (angegeben als Wertebereich für jeden Bestand) mit ein. Daraus ergibt sich ein flexiblerer Ansatz in Bezug auf die Ressourcen im Zuge einer jährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten, und es wird leichter, auf sich ändernde Zustände der Bestände zu reagieren.

Der Standpunkt des Berichterstatters

Die allgemeine Tendenz des Vorschlags der Kommission hin zu einem Mehrarten-Bewirtschaftungsplan in der Ostsee ist zu begrüßen. Eine Mehrarten-Bewirtschaftung ist wesentlich wirksamer als die Bewirtschaftung einer einzigen Art. Mit diesem Plan sollten eine ausgewogene, nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände sowie konstante Fangmöglichkeiten – und somit eine konstante Lebensgrundlage für die Fischer – gewährleistet werden. Gleichzeitig sollte dieser Plan dafür sorgen, dass der Bewirtschaftung die jüngsten wissenschaftlichen Gutachten zum Zustand des jeweiligen Bestands, zu den Interaktionen der Arten und zu sonstigen Aspekten im Zusammenhang mit dem Ökosystem und den Fischereien zugrunde liegen.

Der Berichterstatter stimmt der Kommission darin zu, dass die Verordnung auch Bestimmungen für Plattfisch-Beifänge umfassen muss. Plattfische wie Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt können im Zuge der Dorschfischerei in beträchtlicher Menge als Beifang auftreten, und sie stellen für Dorsch, Hering und Sprotte kein wesentliches Risiko dar. Bei zahlreichen Punkten des Plans bezieht sich die Kommission auf Plattfisch, doch handelt es sich hierbei eigentlich um einen Plan für Dorsch, Hering und Sprotte. Der Berichterstatter möchte den Schwerpunkt von den Plattfisch-Beifängen zu den genannten Hauptarten verschieben; andernfalls könnte die Verhältnismäßigkeit des gesamten Vorschlags leiden. Solange der Beifang dieser Arten entsprechend berücksichtigt wird, sollte ihre korrekte Bewirtschaftung dadurch nicht gefährdet sein. Sollte der Beifang von Plattfisch überhand nehmen, muss die Kommission reagieren und ihn mit Hilfe angemessener technischer Maßnahmen regulieren.

Der Berichterstatter unterstützt ferner die Auffassung der Kommission, dass die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) für die jeweiligen Bestände zu erreichen, anhand des Regionalisierungsansatzes der Reform der GFP weiter spezifiziert werden sollten. Allerdings müssen die Bestimmungen deutlicher an den Grundsatz der Regionalisierung (Artikel 18 der Grundverordnung) geknüpft werden und eine frühzeitige Reaktion auf unvermittelte Änderungen der Situation in Bezug auf die erfassten Bestände ermöglichen. Im Fall von Mehrjahresplänen muss die Region gehört und ihr Anliegen, unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments zum entsprechenden Zeitpunkt, umgesetzt werden.

Es gibt außerdem gute Argumente dafür, bestimmte bestehende Regelungen beizubehalten, um die Dorschbestände während der Laichzeit und die kleine Küstenfischerei zu schützen. Es wurden einige Änderungsanträge eingereicht, die darauf abzielen, es Kleinfischereien zu ermöglichen, während der Sommermonate in Küstengebieten Dorsch zu fangen, ohne die Vorlaich- und Laichkonzentrationen, die in den Meerestiefen der Ostsee, weit entfernt von den Küstengebieten, auftreten, zu beeinträchtigen. Dies könnte sich als wirtschaftlich wichtig für dieses Flottensegment erweisen, weil die Preise in dem betreffenden Zeitraum hoch sind.

Zu guter Letzt muss man sich vor Augen halten, dass der Plan ein bahnbrechender Vorschlag in einem sehr empfindlichen Ökosystem der Ostsee ist. Er kann als noch unvollendetes Werk betrachtet werden, da Wissenschaftler an weiter fortgeschrittenen Mehrarten-Ansätzen arbeiten, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in dem Plan berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund ist es wichtig, die erste Bewertung relativ zeitig vorzunehmen, vor allem da ein Mehrarten-Bewirtschaftungsplan ein neues, noch in Entwicklung befindliches Konzept ist. Die erste Bewertung des Plans sollte drei Jahre nach seinem Inkrafttreten erfolgen, und falls der Plan sich positiv auswirkt, sollte er nach 5 Jahren erneut überprüft werden. Dies wird dem Plan auch eine sehr notwendige Flexibilität verleihen.

  • [1]     Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007).

VERFAHREN

Titel

Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2014)0614 – C8-0174/2014 – 2014/0285(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

3.10.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

20.10.2014

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Jarosław Wałęsa

21.10.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.12.2014

21.1.2015

24.2.2015

 

Datum der Annahme

31.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Richard Corbett, Linnéa Engström, Raymond Finch, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Liadh Ní Riada, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Ricardo Serrão Santos, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jens Gieseke, Sylvie Goddyn, Marek Józef Gróbarczyk, Anja Hazekamp, Verónica Lope Fontagné, Lidia Senra Rodríguez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Fabio Massimo Castaldo, Fredrick Federley, Sandra Kalniete

Datum der Einreichung

9.4.2015