BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

10.4.2015 - (COM(2013)0641 – C7-0301/2013 – 2013/0314(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Cora van Nieuwenhuizen
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Verfahren : 2013/0314(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0131/2015

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

(COM(2013)0641 – C7-0301/2013 – 2013/0314(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0641),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0301/2013),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2014[1],

–       unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014[2],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0131/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*

zum Vorschlag der Kommission

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Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Bei zahlreichen Finanzinstrumenten und -kontrakten hängt die Preisbildung von der Genauigkeit und Integrität bestimmter Benchmarks ab. Die schweren Manipulationen bei Referenzzinssätzen wie LIBOR und EURIBOR sowie bei Devisen-Benchmarks, die zu beträchtlichen Verlusten für Verbraucher und Anleger geführt haben, und die Manipulationsvorwürfe in Bezug auf Energie-, Öl- und Devisen-Benchmarks zeigen, dass Benchmarks ▌ Interessenkonflikten unterliegen können und in ermessensabhängige und schwache Unternehmensführungsstrukturen eingebettet sind, die manipulationsanfällig sind. Versagen oder Zweifel in Bezug auf die Genauigkeit und Integrität von Indizes, die als Benchmarks verwendet werden, können das Marktvertrauen untergraben, Verbrauchern und Anlegern Verluste bescheren und Verzerrungen der Realwirtschaft zur Folge haben. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Genauigkeit, Robustheit und Integrität der Benchmarks und des Prozesses ihrer Ermittlung sicherzustellen.

(2)      Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[5] enthält bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Benchmarks, die für die Bepreisung eines börsennotierten Finanzinstruments verwendet werden. Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist[6], enthält bestimmte Anforderungen für Benchmarks, die von Emittenten verwendet werden. Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[7] enthält bestimmte Anforderungen für die Verwendung von Benchmarks durch OGAW-Investmentfonds. Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts[8] enthält gewisse Bestimmungen, die die Manipulation von Benchmarks, die für Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden, untersagen. Allerdings decken diese Rechtsakte nur bestimmte Aspekte bestimmter Benchmarks ab und sprechen nicht alle Schwachstellen im Prozess der Ermittlung aller Benchmarks an.

(3)      Benchmarks sind für die Preisbildung bei grenzübergreifenden Transaktionen und damit die Erleichterung eines wirksam funktionierenden Binnenmarkts für ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten und -dienstleistungen von grundlegender Bedeutung. Viele Benchmarks, die bei Finanzkontrakten, insbesondere Hypotheken, als Referenzzinssatz herangezogen werden, werden in einen Mitgliedstaat ermittelt, aber von Kreditinstituten und Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten verwendet. Hinzu kommt, dass diese Kreditinstitute für ihre Risikoabsicherung oder die für die Gewährung solcher Finanzkontrakte benötigte Finanzierung häufig den grenzübergreifenden Interbankenmarkt in Anspruch nehmen. Nur zwei Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften zu Benchmarks erlassen, doch ihre jeweiligen Rechtsrahmen für Benchmarks weisen in Bezug auf Aspekte wie den Anwendungsbereich bereits Divergenzen auf. Hinzu kommt, dass die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im Jahr 2013 Grundsätze zu Benchmarks vereinbart hat und aufgrund der Tatsache, dass diese Grundsätze eine gewisse Flexibilität in Bezug auf ihren genauen Anwendungsbereich und Umsetzungsweg ▌ lassen, die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften erlassen, die diese Grundsätze unterschiedlich umsetzen.

(3a)    Die Verwendung finanzieller Benchmarks ist nicht auf die Ausgabe und Einrichtung von Finanzinstrumenten oder -kontrakten beschränkt. Die Finanzwirtschaft bedient sich für die Leistungsbewertung eines Investmentfonds zu Zwecken der Rückverfolgung der Rendite, der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien ebenfalls Benchmarks. Die Festlegung und Überprüfung der Gewichtung verschiedener Indizes innerhalb einer Kombination von Indizes zu Zwecken der Bestimmung des Auszahlungsbetrags oder Wertes eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts oder zur Leistungsbewertung eines Investmentfonds ist ebenfalls als Verwendung zu werten, da eine solche Tätigkeit im Gegensatz zur Bereitstellung von Benchmarks keinerlei Ermessensspielraum umfasst. Das Halten von Finanzinstrumenten, bei denen eine bestimmte Benchmark als Bezugsgrundlage dient, sollte nicht als Verwendung der Benchmark betrachtet werden.

(4)      Solche divergierenden Ansätze würden zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen, da für Administratoren und Nutzer von Benchmarks in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen gelten würden. So könnte die Verwendung der in einem einzelnen Mitgliedstaat ermittelten Benchmarks in anderen Mitgliedstaaten verhindert werden. In Ermangelung eines harmonisierten Rahmens, der die Genauigkeit und Integrität der bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten verwendeten Benchmarks in der Union sicherstellt, ist es daher wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die Bereitstellung von Benchmarks entstehen.

(5)      Der Aspekt der Eignung von Benchmarks für Finanzkontrakte wird in den EU-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens angesprochen. Infolge von Verbraucherbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung ungeeigneter Benchmarks in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es wahrscheinlich, dass aufgrund legitimer Verbraucherschutzanliegen auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen eingeführt würden, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnte, da ein unterschiedliches Verbraucherschutzniveau divergierende Wettbewerbsbedingungen mit sich bringt.

(6)      Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte zu verbessern und um einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen, ist es daher angemessen, auf Unionsebene einen Regulierungsrahmen für Benchmarks festzulegen.

(7)      Es ist angemessen und notwendig, diese Regeln in Form einer Verordnung festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen beinhalten, die Benchmarks ermitteln, zu Benchmarks beitragen oder Benchmarks verwenden, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Benchmarks notwendigerweise Maßnahmen zur Festlegung der genauen Anforderungen für alle verschiedenen Aspekte der Bereitstellung von Benchmarks umfasst, könnten selbst geringe Unterschiede in dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen Behinderungen der grenzübergreifenden Bereitstellung von Benchmarks führen. Daher sollte durch Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale Rechtsvorschriften erforderlich wären, die Möglichkeit, dass auf nationaler Ebene divergierende Maßnahmen erlassen werden, eingeschränkt, ein kohärenter Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sichergestellt und verhindert werden, dass bei der grenzübergreifenden Bereitstellung von Benchmarks signifikante Behinderungen auftreten.

(8)      Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Die Ermittlung von Benchmarks beinhaltet Ermessen bei deren Bestimmung und unterliegt naturgemäß gewissen Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation dieser Benchmarks bestehen. Diese Risikofaktoren sind allen Benchmarks gemein und sollten allesamt angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen werden. Der Grad des Risikos variiert allerdings, und bei dem in jedem Einzelfall verfolgten Ansatz sollte deshalb den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung einer Benchmark im Zeitverlauf verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf gegenwärtig bedeutende oder anfällige Indizes nicht den Risiken gerecht, die eine jede Benchmark künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere Benchmarks, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin Verwendung finden, so dass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise große Auswirkungen hätte.

(9)      Entscheidender Bestimmungsfaktor des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte sein, ob der Ausgabewert der Benchmark den Wert eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts bestimmt ▌. Daher sollte der Anwendungsbereich nicht von der Art der Eingabedaten abhängen. Benchmarks, die aus wirtschaftlichen Eingabedaten, wie Aktienkursen, und aus nichtwirtschaftlichen Zahlen oder Werten, wie Wetterdaten, berechnet werden, sollten deshalb einbezogen werden. Der Rahmen sollte diese Benchmarks, die solchen Risiken unterliegen, abdecken, aber auch die Tatsache, dass es sehr viele in der ganzen Welt zur Verfügung gestellte Benchmarks gibt, und die unterschiedlichen Auswirkungen anerkennen, die sie auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft haben. Diese Verordnung sollte auch eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Antwort auf die Risiken geben, die die verschiedenen Benchmarks beinhalten. Diese Verordnung sollte daher für alle Benchmarks gelten, die für die Bepreisung von Finanzinstrumenten verwendet werden, die an geregelten Handelsplätzen notiert oder gehandelt werden. Ist in dieser Verordnung von Tagen die Rede, sind damit stets Kalendertage gemeint.

(10)    Zahlreiche Verbraucher haben Finanzkontrakte, insbesondere hypothekenbesicherte Verbraucherkreditverträge, geschlossen, für die Benchmarks, die denselben Risiken unterliegen, als Bezugsgrundlage dienen. Diese Verordnung sollte daher auch für die in der [Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge und zur Änderung der Richtlinie 2008/48/EG] genannten Indizes oder Referenzzinssätze gelten.

(11)    Wird ein Index oder eine Kombination aus bestehenden Indizes, in den/die keine neuen Eingabedaten einbezogen werden, zur Messung der Wertentwicklung eines Fonds oder eines Finanzprodukts herangezogen, wird dies als Verwendung einer Benchmark erachtet.

(12)    Potenziell können alle Benchmark-Administratoren Interessenkonflikten unterliegen, Ermessen ausüben und über unzureichende Unternehmensführungs- und Kontrollsysteme verfügen. Da die Administratoren den Benchmark-Prozess kontrollieren, ist eine Zulassungs- und Aufsichtspflicht oder eine Registrierungspflicht für Administratoren außerdem das wirksamste Mittel, die Integrität von Benchmarks sicherzustellen.

(13)    Kontributoren sind potenziellen Interessenkonflikten ausgesetzt, üben Ermessen aus und können so die Quelle von Manipulation sein. Das Beitragen zu einer Benchmark ist eine freiwillige Tätigkeit. Verlangt eine Initiative von Kontributoren, dass sie ihr Geschäftsmodell signifikant verändern, stellen diese ihre Beiträge möglicherweise ein. Bei Unternehmen, die bereits der Regulierung und Aufsicht unterliegen, dürfte es jedoch nicht zu erheblichen Kosten oder unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen, wenn gute Unternehmensführungs- und Kontrollsysteme vorgeschrieben werden. Deshalb sieht diese Verordnung bestimmte Verpflichtungen für beaufsichtigte Kontributoren vor.

(14)    Ein Administrator ist die natürliche oder juristische Person, die die freiwillige Kontrolle über die Bereitstellung einer Benchmark ausübt und die insbesondere die Benchmark verwaltet, die Eingabedaten erhebt und auswertet, die Benchmark bestimmt und ▌ die Benchmark entweder direkt veröffentlicht oder ihre Veröffentlichung durch einen Dritten veranlasst. Sofern eine Person allerdings lediglich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit eine Benchmark veröffentlicht oder als Bezugsgrundlage verwendet, jedoch keine Kontrolle über die Bereitstellung dieser Benchmark ausübt, sollte diese Person nicht den Anforderungen dieser Verordnung für Administratoren unterliegen.

(15)    Ein Index wird nach einer Formel oder anderen Methodik auf der Grundlage von Basiswerten berechnet. Beim Konstruieren dieser Formel, Durchführen der Berechnung oder Bestimmen der Eingabedaten besteht Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum schafft ein Manipulationsrisiko, und daher sollte diese Verordnung für alle Benchmarks gelten, die diese Eigenschaft aufweisen. Wird als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument jedoch nur ein einzelner Preis oder Wert herangezogen, beispielsweise der Preis eines einzelnen Wertpapiers als Referenzkurs für eine Option, so gibt es keine Berechnung, keine Eingabedaten und keinen Ermessensspielraum. Darum sollten Referenzkurse, die auf Einzelpreisen oder Einzelwerten beruhen, für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Benchmark angesehen werden. Von zentralen Gegenparteien (CCP) ermittelte Referenzkurse oder Abrechnungskurse sollten nicht als Benchmarks angesehen werden, da sie dazu dienen, Abrechnung, Einschusszahlungen und Risikomanagement festzulegen, und folglich nicht herangezogen werden, um den im Rahmen eines Finanzinstruments zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen.

(16)    Die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten sowie die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken, die sich aus den Verfassungsstrukturen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ergibt, sollten bei der Durchführung dieser Verordnung in vollem Umfang geachtet werden.

(17)    ▌ Um die Integrität der Benchmarks sicherzustellen, sollten Benchmark-Administratoren verpflichtet werden, angemessene Regelungen zur Unternehmensführung umzusetzen, um diese Interessenkonflikte zu kontrollieren und das Vertrauen in die Integrität der Benchmarks zu erhalten. Selbst wenn sie wirksam gemanagt werden, unterliegen die meisten Administratoren gewissen Interessenkonflikten und müssen unter Umständen Urteile und Entscheidungen fällen, die eine heterogene Gruppe von Stakeholdern betrifft. Daher ist es wichtig, dass Administratoren über eine unabhängige Funktion verfügen, die über die Durchführung und Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung wacht, mit denen für eine wirksame Kontrolle gesorgt wird.

(18)    Durch Manipulation oder Unzuverlässigkeit von Benchmarks kann Anlegern und Verbrauchern Schaden entstehen. Darum sollte diese Verordnung einen Rahmen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Administratoren und Kontributoren sowie zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich des Zwecks einer Benchmark und der hierfür verwendeten Eingabedaten festlegen, was eine effizientere und gerechtere Beilegung potenzieller Schadenersatzforderungen in Einklang mit einzelstaatlichem oder Unionsrecht ermöglicht.

(19)    Prüfungen und die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung erfordern nachträgliche Analysen und Belege. Durch diese Verordnung sollte daher ein Rahmen für die angemessene Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Berechnung der Benchmark durch Benchmark-Administratoren für einen ausreichend langen Zeitraum festgelegt werden. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Realität, die eine Benchmark messen soll, und die Rahmenbedingungen, unter denen sie gemessen wird, im Zeitverlauf verändern. Deshalb ist es notwendig, dass der Prozess und die Methodik der Bereitstellung von Benchmarks regelmäßig einer externen oder internen Prüfung unterzogen werden, um Unzulänglichkeiten oder Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln. Viele Stakeholder können durch Versäumnisse bei der Bereitstellung der Benchmark in Mitleidenschaft gezogen werden und können helfen, diese Unzulänglichkeiten zu erkennen. Durch diese Verordnung sollte daher ein Rahmen für die Einrichtung eines unabhängigen Beschwerdeverfahrens durch die Administratoren festgelegt werden, damit die Stakeholder die Möglichkeit haben, den Benchmark-Administrator über Beschwerden zu unterrichten, und damit sichergestellt wird, dass der Benchmark-Administrator die Begründetheit einer jeden Beschwerde objektiv bewertet.

(20)    Bei der Bereitstellung von Benchmarks werden oftmals wichtige Funktionen ausgelagert, etwa die Berechnung der Benchmark, das Sammeln der Eingabedaten und die Verbreitung der Benchmark. Um die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass eine derartige Auslagerung einen Benchmark-Administrator von keiner seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten entbindet und so erfolgt, dass weder die Fähigkeit des Administrators zur Wahrnehmung dieser Pflichten und Verantwortlichkeiten noch die Fähigkeit der jeweils zuständigen Behörde zu deren Beaufsichtigung beeinträchtigt wird.

(21)    Der Benchmark-Administrator ist zentraler Empfänger der Eingabedaten und in der Lage, die Integrität und Genauigkeit dieser Eingabedaten konsistent zu bewerten. ▌

(22)    Es ist möglich, dass Beschäftigte des Administrators potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung oder potenzielle Schwachstellen, die zu Manipulation oder Manipulationsversuchen führen könnten, feststellen. Daher sollte durch diese Verordnung ein Rahmen geschaffen werden, der den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Administratoren vertraulich auf potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung hinzuweisen.

(23)    Jeder Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten eröffnet auch die Möglichkeit, eine Benchmark zu manipulieren. Handelt es sich bei den Eingabedaten um transaktionsbasierte Daten, ist der Ermessensspielraum geringer und die Möglichkeit zur Manipulation der Daten somit eingeschränkt. In aller Regel sollten Benchmark-Administratoren als Eingabedaten daher nach Möglichkeit transaktionsbasierte Ist-Daten verwenden, doch können auch andere Daten herangezogen werden, wenn die Transaktionsdaten nicht ausreichen, um die Integrität und Genauigkeit der Benchmark sicherzustellen.

(24)    Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit einer Benchmark für die Messung der wirtschaftlichen Realität, die sie nachbilden soll, hängen davon ab, welche Methodik und welche Eingabedaten verwendet werden. Darum muss eine transparente Methodik eingeführt werden, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Benchmark sicherstellt.

(25)    Um die bleibende Genauigkeit der Benchmark sicherzustellen, kann es notwendig sein, die Methodik zu verändern, doch haben alle Veränderungen der Methodik Auswirkungen auf die Nutzer und Stakeholder der Benchmark. Daher müssen die Verfahren festgelegt werden, die zu befolgen sind, wenn die Benchmark-Methodik verändert wird, einschließlich des Konsultationsbedarfs, damit Nutzer und Stakeholder im Lichte dieser Veränderungen die notwendigen Maßnahmen treffen oder den Administrator benachrichtigen können, falls sie Bedenken hinsichtlich dieser Veränderungen hegen.

(26)    Die Integrität und Genauigkeit von Benchmarks hängt von der Integrität und Genauigkeit der von Kontributoren bereitgestellten Eingabedaten ab. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Pflichten der Kontributoren in Bezug auf solche Eingabedaten klar festgelegt werden, verlässlich und mit den Kontrollen und der Methodik des Benchmark-Administrators vereinbar sind. Daher sollten die Benchmark-Administratoren, soweit dies sachgerecht und möglich ist, in Zusammenarbeit mit ihren Kontributoren einen Verhaltenskodex erstellen, in dem diese Anforderungen und die Verantwortlichkeiten der Administratoren hinsichtlich der Bereitstellung von Eingabedaten festgelegt sind.

(27)    Viele Benchmarks werden anhand einer Formel bestimmt, die sich aus Eingabedaten berechnet, welche von geregelten Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen oder Meldemechanismen, Energiebörsen oder Auktionsplattformen für Emissionszertifikate bereitgestellt werden. In diesen Fällen stellen die bestehende Regulierung und Aufsicht die Integrität und Transparenz der Eingabedaten sicher und sehen Anforderungen an die Unternehmensführung sowie Verfahren für die Meldung von Verstößen vor. Diese Benchmarks sollten daher unter der Voraussetzung, dass die zu Grunde liegenden Eingabedaten gänzlich von Handelsplätzen stammen, die Transparenzanforderungen für den Nachhandel unterliegen, einschließlich Drittlandsmärkte, die als einem regulierten Markt in der Union gleichwertig angesehen werden, bestimmten Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht unterliegen, um Doppelregulierung zu vermeiden und weil ihre Beaufsichtigung die Integrität der verwendeten Eingabedaten sicherstellt.

(28)    Kontributoren können Interessenkonflikten unterliegen und bei der Bestimmung der Eingabedaten unter Umständen Ermessen ausüben. Daher ist es notwendig, dass Kontributoren, soweit dies sachgerecht und möglich ist, Regelungen zur Unternehmensführung unterworfen werden, um sicherzustellen, dass diese Konflikte geregelt werden und die Eingabedaten genau sind, den Anforderungen des Administrators entsprechen und validiert werden können.

(29)    Unterschiedliche Arten von Benchmarks und unterschiedliche Benchmark-Sektoren weisen unterschiedliche Eigenschaften, Anfälligkeiten und Risiken auf. Für bestimmte Benchmark-Sektoren und -Arten sollten die Bestimmungen dieser Verordnung näher ausgeführt werden. ▌ Rohstoff-Benchmarks werden weithin verwendet und weisen sektorspezifische Eigenschaften auf; daher ist es notwendig, festzulegen, wie diese Bestimmungen dieser Verordnung auf diese Benchmarks angewandt würden. Ferner sollte diese Verordnung ein gewisses Maß an Flexibilität vorsehen, damit die unterschiedlichen, für die verschiedenen Benchmark-Sektoren geltenden Anforderungen vor dem Hintergrund der laufenden internationalen Entwicklungen und insbesondere mit Blick auf die Arbeit der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) rechtzeitig angepasst werden können.

(29a)  Eine Benchmark gilt im Sinne dieser Richtlinie als kritische Benchmark, wenn sie als systemrelevant gilt oder auf systemrelevante Weise verwendet wird und manipulationsanfällig ist, damit für regulatorische Verhältnismäßigkeit gesorgt wird.

(30)    Das Versagen bestimmter kritischer Benchmarks kann signifikante Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Geordnetheit des Marktes oder die Anleger haben, und daher ist es notwendig, dass zusätzliche Anforderungen gelten, um die Integrität und Robustheit dieser kritischen Benchmarks zu gewährleisten. Diese potenziell destabilisierenden Auswirkungen der kritischen Benchmarks können sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken. Die nationalen zuständigen Behörden legen gemeinsam mit der ESMA fest, welche Benchmarks als kritisch einzustufen sind.

(30a)  Angesichts der strategischen Bedeutung kritischer Benchmarks für das Funktionieren des Binnenmarktes ist die ESMA befugt, unmittelbare auf den Administrator und gegebenenfalls auf die Kontributoren zu den Benchmarks anwendbare Beschlüsse zu erlassen, wenn die zuständige Behörde diese Verordnung nicht angewandt oder gegen Unionsrecht verstoßen hat. Dabei hält sie sich an das in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegte Verfahren.

(31)    Wenn Kontributoren ihre Beiträge einstellen, kann dies die Glaubwürdigkeit kritischer Benchmarks untergraben, da die Fähigkeit dieser Benchmarks zur Bewertung der zugrunde liegenden Marktrealität oder wirtschaftlichen Realität beeinträchtigt wäre. ▌ Daher ist es notwendig, dass die jeweils zuständige Behörde auch die Befugnis erhält, von beaufsichtigten Unternehmen Pflichtbeiträge zu kritischen Benchmarks zu verlangen, um die Glaubwürdigkeit der betreffenden Benchmark zu wahren. Mit den Eingabedaten-Pflichtbeiträgen soll beaufsichtigten Unternehmen nicht die Pflicht auferlegt werden, Transaktionen zu tätigen oder sich zur Tätigung von Transaktionen zu verpflichten.

(31a)  Bei einer als kritisch eingestuften Benchmark könnte ihr Administrator eine Monopolstellung gegenüber den Nutzern dieser Benchmark ausnutzen. Aus diesem Grund, und um einen Marktmissbrauch zu verhindern, muss das für diese kritische Benchmark zuständige Kollegium aus zuständigen Behörden den Verkaufspreis und die Kosten des Administrators beobachten.

(32)    Damit die Nutzer von Benchmarks die richtigen Benchmarks auswählen und deren Risiken verstehen können, müssen sie wissen, was die betreffende Benchmark misst und welche Anfälligkeiten sie aufweist. Darum sollte der Administrator der Benchmark eine Erklärung veröffentlichen, in der diese Angaben ausgeführt ▌werden. Der Administrator sollte der jeweils zuständigen Behörde auf Anfrage im Zusammenhang mit einer Untersuchung seine Eingabedaten zur Verfügung stellen.

(34)    Diese Verordnung sollte den Grundsätzen Rechnung tragen, die von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) am 17. Juli 2013 für finanzielle Benchmarks (nachstehend „IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks“) und am 5. Oktober 2012 für Ölpreismeldestellen (nachstehend „IOSCO-Grundsätze für Preismeldestellen“) ausgegeben wurden und in Bezug auf die Regulierungsanforderungen an Benchmarks als Weltstandard dienen.

(34a)  Die Märkte für physische Rohstoffe weisen einzigartige Merkmale auf, die berücksichtigt werden müssen, um die Untergrabung der Integrität von Rohstoff-Benchmarks und negative Folgen für die Transparenz der Rohstoffmärkte, die europäische Versorgungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Verbraucherinteressen auszuschließen. Daher sind einige Bestimmungen dieser Verordnung nicht für die Anwendung auf Rohstoff-Benchmarks geeignet. Die von der IOSCO in Zusammenarbeit mit der Internationalen Energie-Agentur, dem Internationalen Energieforum und anderen entwickelten Grundsätze für Rohstoff-Benchmarks sind speziell für die Anwendung auf alle Rohstoff-Benchmarks ausgelegt, weswegen in dieser Verordnung geregelt ist, dass bestimmte Anforderungen nicht für Rohstoff-Benchmarks gelten werden.

(34b)  Durch diese Verordnung wird zudem ein System der Anerkennung eingeführt, durch das es in einem Drittland angesiedelten Benchmark-Administratoren erlaubt wird, ihre Benchmarks in der Union bereitzustellen, sofern sie die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen oder den Bestimmungen in den einschlägigen IOSCO-Grundsätzen in vollem Umfang entsprechen.

(34c)   Durch diese Verordnung wird ein Übernahmeverfahren eingeführt, mit dessen Hilfe in der Union ansässige oder im Einklang mit dieser Verordnung registrierte Administratoren aus Drittländern stammende Benchmarks unter bestimmten Umständen übernehmen können. Ein solches Übernahmeverfahren sollte für Administratoren in Drittländern eingeführt werden, die mit Administratoren mit Sitz in der Union verbunden sind oder eng mit diesen zusammenarbeiten. Ein Administrator, der aus einem Drittland stammende Benchmarks übernimmt, sollte für diese übernommenen Benchmarks verantwortlich sein und sicherstellen, dass sie die einschlägigen in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllen oder den Anforderungen der einschlägigen IOSCO-Grundsätze in vollem Umfang genügen.

(35)    Der Administrator einer kritischen Benchmark sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zugelassen und beaufsichtigt werden. Ein Administrator, der nur anhand einer Formel ermittelte Benchmarks bereitstellt, für die Eingabedaten verwendet werden, die vollständig und direkt von geregelten Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen oder Meldemechanismen, Energiebörsen oder Auktionsplattformen für Emissionszertifikate beigetragen werden, und/oder ein Administrator, der nur nicht-kritische Benchmarks bereitstellt, muss bei der zuständigen Behörde registriert sein und von dieser beaufsichtigt werden. Die Beaufsichtigung durch die jeweils zuständige Behörde wird durch die Registrierung eines Administrators nicht berührt. Die ESMA führt auf Unionsebene ein Administratorenregister.

(36)    Unter Umständen kann eine Person einen Index bereitstellen, ohne zu wissen, dass dieser als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument verwendet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Nutzer und Administratoren der Benchmark in unterschiedlichen Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Darum ist es notwendig, den Grad an Transparenz dabei zu erhöhen, welche Benchmark verwendet wird. Dies kann durch Verbesserungen am Inhalt der Prospekte oder der wichtigsten Informationsunterlagen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich sind, sowie durch Verbesserungen am Inhalt der Meldungen und der Liste der Finanzinstrumente, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] erforderlich sind, erreicht werden.

(37)    Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch wirksame Instrumente und Befugnisse sowie Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA sichergestellt. Darum sollte diese Verordnung insbesondere ein Minimum an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang mit einzelstaatlichem Recht und der ESMA übertragen werden sollten. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden und die ESMA objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Entscheidungen unabhängig bleiben.

(38)    Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die ESMA in Einklang mit einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit haben, sich Zugang zu den Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu verschaffen, um Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumlichkeiten ist notwendig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder Untersuchung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein können. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten notwendig, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder vernichtet würden. Ist gemäß dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, wird von der Befugnis zum Betreten von Räumlichkeiten nach Einholung dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht.

(39)    Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen beaufsichtigter Unternehmen können entscheidende und oftmals die einzigen Beweise für die Aufdeckung und den Nachweis von Verstößen gegen diese Verordnung, namentlich die Erfüllung der Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle, darstellen. Derartige Aufzeichnungen können helfen, die Identität der für die Eingabe Verantwortlichen und der für deren Billigung Verantwortlichen sowie nachzuprüfen, ob die organisatorische Trennung der Beschäftigten gewahrt bleibt. Darum sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung für den Nachweis eines Verstoßes gegen diese Verordnung relevant sein können.

(40)    Einige Bestimmungen dieser Verordnung gelten für natürliche oder juristische Personen in Drittländern, die Benchmarks verwenden, zu Benchmarks beitragen oder anderweitig am Benchmark-Prozess beteiligt sein könnten. Die zuständigen Behörden sollten daher Vereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern schließen. Die ESMA sollte die Ausarbeitung derartiger Kooperationsvereinbarungen und den Austausch von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen Behörden koordinieren.

(41)    Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („die Charta“) anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz, wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigung. Demzufolge sollte diese Verordnung in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere sollten diese Freiheiten, soweit sich diese Verordnung auf Vorschriften für die freie Meinungsäußerung in anderen Medien und auf Vorschriften oder Regeln bezieht, die für journalistische Berufe gelten, so berücksichtigt werden, wie sie in der Union und in den Mitgliedstaaten garantiert sind und wie sie in Artikel 11 der Charta und in anderen einschlägigen Bestimmungen anerkannt sind. Diese Verordnung sollte nicht für die Presse, andere Medien und Journalisten gelten, wenn sie lediglich eine Benchmark als Teil ihrer journalistischen Tätigkeiten veröffentlichen oder erwähnen, ohne Kontrolle über die Bereitstellung dieser Benchmark zu haben.

(42)    Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen sollten in vollem Umfang gewahrt werden. Insbesondere erhalten Personen, gegen die sich ein Verfahren richtet, Zugang zu den Feststellungen, auf die die zuständigen Behörden ihre Entscheidung stützen, sowie das Recht auf Anhörung.

(43)    Transparenz in Bezug auf Benchmarks ist aus Gründen der Finanzmarktstabilität und des Anlegerschutzes notwendig. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[10] festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[11] festgelegt sind.

(44)    Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission zur „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ dargelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung angenommenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(45)    Aus diesem Grund sollten Verwaltungsmaßnahmen, Sanktionen und Geldbußen vorgesehen werden, um ein gemeinsames Vorgehen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen. Bei der Festlegung der im Einzelfall zu verhängenden Sanktion sollte je nach Sachlage Faktoren wie dem Vorliegen oder Fehlen einer Absicht, der Rückzahlung etwaiger festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des Verstoßes, erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und je nach Sachlage eine Strafminderung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. ▌

(46)    Damit die Beschlüsse der zuständigen Behörden in der Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie im Normalfall öffentlich bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung von Beschlüssen ist auch ein wichtiges Instrument für die zuständigen Behörden zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß gegen diese Verordnung gewertet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien Verhaltens unter den Marktteilnehmern im Allgemeinen. Wenn eine solche Bekanntmachung den beteiligten Personen unverhältnismäßig großen Schaden zuzufügen droht oder die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährdet, sollte die zuständige Behörde die Sanktionen und Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt machen oder die Bekanntmachung zurückstellen. In Fällen, in denen die Anonymisierung oder Zurückstellung der Bekanntmachung von Sanktionen als unzureichend erachtet werden, um sicherzustellen, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, sollten die zuständigen Behörden auch die Möglichkeit haben, Sanktionen nicht bekannt zu machen. Die zuständigen Behörden sind auch nicht verpflichtet, Maßnahmen bekannt zu machen, die als unerheblich erachtet werden und bei denen eine Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre.

(47)    Kritische Benchmarks können Kontributoren, Administratoren und Nutzer in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Die Einstellung der Bereitstellung einer solchen Benchmark oder andere Ereignisse, die deren Integrität signifikant untergraben könnten, können daher Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, was bedeutet, dass die Beaufsichtigung einer solchen Benchmark allein durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt ist, insofern nicht effizient und wirksam sein wird, als sie den Risiken, die diese kritische Benchmark beinhaltet, nicht gerecht wird. Um den wirksamen Austausch von Aufsichtsinformationen zwischen den zuständigen Behörden und die Abstimmung ihrer Tätigkeiten und Aufsichtsmaßnahmen sicherzustellen, sollten unter Federführung der ESMA Kollegien der zuständigen Behörden gebildet werden. Die Arbeit der Kollegien sollte zur harmonisierten Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken beitragen. Die rechtlich bindende Vermittlung durch die ESMA ist bei der Verwirklichung der Koordinierung, der Aufsichtskohärenz und der Konvergenz der Aufsichtspraktiken ein zentrales Element. Benchmarks können als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte mit langer Duration dienen. In einigen Fällen dürfen diese Benchmarks nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglicherweise nicht mehr bereitgestellt werden, weil sie Eigenschaften aufweisen, die nicht so angepasst werden können, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Die weitere Bereitstellung einer solchen Benchmark zu untersagen, kann jedoch zur Aufkündigung oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte führen und so die Anleger schädigen. Daher muss vorgesehen werden, dass diese Benchmarks während eines Übergangszeitraums weiterhin bereitgestellt werden dürfen.

(47a)  In Fällen, in denen diese Verordnung tatsächlich oder potenziell beaufsichtigte Unternehmen und Märkte betrifft, auf die die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] (REMIT) Anwendung findet, sollte die ESMA uneingeschränkt die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) konsultierten, um die energiemarktbezogene Sachkenntnis der ACER zu nutzen und eine etwaige Doppelregulierung zu begrenzen.

(47b)  Wenn eine bestehende Benchmark nicht den Vorgaben dieser Verordnung entspricht, eine Änderung der Benchmark mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung jedoch zu einem Ereignis höherer Gewalt oder zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments führen würde, kann die jeweils zuständige Behörde die weitere Verwendung der Benchmark bis zu dem Zeitpunkt zulassen, zu dem es möglich ist, die Benchmark nicht mehr zu verwenden oder durch eine andere Benchmark zu ersetzen, um negative Auswirkungen auf die Verbraucher zu vermeiden, die durch eine ungeordnete und abrupte Einstellung der Benchmark verursacht würden.

(48)    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und technische Aspekte des Vorschlags näher auszuführen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden ▌. Wenn diese Rechtsakte vorgeschlagen werden, sollte den geltenden internationalen Standards für die Verwaltung, das Beitragen zu und die Verwendung von Benchmarks und insbesondere den Ergebnissen der Arbeit der IOSCO Rechnung getragen werden. Vor allem in Bezug auf nicht-kritische Benchmarks und Rohstoff-Benchmarks muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

(49)    Die Kommission sollte mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, die unter anderem die Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrolle betreffen, und in denen der Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern festgelegt wird.

(50)    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf bestimmte Aspekte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Aspekte betreffen die Feststellung der Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens, dem ▌ Bereitsteller von Benchmarks aus Drittländern unterliegen, sowie die Feststellung der Tatsache, dass eine Benchmark kritisch ist. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011[13] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(51)    Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen Verfahren und Form des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festgelegt werden. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung, die den durch Benchmarks entstehenden Anfälligkeiten gerecht wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die Gesamtwirkung der mit Benchmarks verbundenen Probleme nur im Unionskontext in vollem Umfang zu erfassen ist, und sich daher besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen zur Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden. Die Verordnung trägt somit zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutz bei.

Artikel 2Anwendungsbereich

1.          Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Benchmarks, das Beitragen von Eingabedaten zu einer Benchmark und die Verwendung einer Benchmark in der Union.

2.          Diese Verordnung gilt nicht für die Bereitstellung von Benchmarks durch

(a)    ▌ Zentralbanken, wenn sie die Befugnisse, Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, die ihnen durch die Verträge oder die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragen wurden oder für die sich ihre Unabhängigkeit aus den Verfassungsstrukturen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ergibt,

(aa)  Behörden, wenn sie Benchmarks bereitstellen oder Kontrolle über die Bereitstellung von Benchmarks für die Regierungspolitik, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Konjunktur und Inflation, ausüben,

(ab)  zentrale Gegenparteien,

(ac)  Administratoren, wenn sie Referenzkurse, die auf Einzelpreisen oder Einzelwerten beruhen, bereitstellen,

(ad)  die Presse, andere Medien und Journalisten, wenn sie lediglich eine Benchmark als Teil ihrer journalistischen Tätigkeiten veröffentlichen oder erwähnen, ohne Kontrolle über die Bereitstellung dieser Benchmark zu haben,

(ae)  Kreditgenossenschaften im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[14].

2a.        Artikel 5 Absätze 1, 2a, 3b, 3c und 3d, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5d Buchstaben b bis g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben aa, b, ba, bb, bc und c, Artikel 7 Absätze 2a, 3a und 3b, Artikel 7a, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 und Artikel 17 Absatz 1 gelten nicht für Administratoren hinsichtlich ihrer nicht-kritischen Benchmarks.

Artikel 3Begriffsbestimmungen

1.          Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)    „Index“ jede Zahl,

(a)    die veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

(b)    die regelmäßig, ganz oder teilweise, durch Anwendung einer Formel oder einer anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung bestimmt wird und

(c)    sofern diese Bestimmung auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Basispreise – einschließlich geschätzter Preise –, aktueller oder geschätzter Zinssätze oder sonstiger Werte oder Erhebungen erfolgt;

(1a)  „Index-Anbieter“ die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Indexes ausübt;

(2)    „Benchmark“ jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen ▌;

(2a)  „Benchmarkgruppe“ eine Gruppe von Benchmarks, die von demselben Administrator bereitgestellt und aus ähnlichen Eingabedaten bestimmt wird und spezifische Messungen desselben oder eines ähnlichen Marktes bzw. derselben oder einer ähnlichen wirtschaftlichen Realität liefert;

(3)    „Bereitstellung einer Benchmark“

(a)    die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung einer Benchmark; ▌

(b)    die Erhebung, Analyse oder Verarbeitung von Eingabedaten zwecks Bestimmung einer Benchmark und

(c)    die Bestimmung einer Benchmark durch Anwendung einer Formel oder anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung der zu diesem Zweck bereitgestellten Eingabedaten;

(4)    „Administrator“ eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung einer Benchmark ausübt;

(5)    „Verwendung einer Benchmark“

(a)    die Ausgabe eines Finanzinstruments, für das ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;

(b)    die Bestimmung des zahlbaren Betrags im Rahmen eines Finanzinstruments oder -kontrakts unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination;

(c)    den Umstand, Vertragspartei eines Finanzkontrakts zu sein, für den ein Index oder eine Indexkombination als Bezugsgrundlage dient;

(d)    die Leistungsbewertung eines Investmentfonds anhand eines Indexes oder einer Indexkombination zum Zwecke der Rückverfolgung der Rendite dieses Indexes oder dieser Indexkombination oder der Bestimmung der Zusammensetzung eines Portfolios oder der Berechnung der Anlageerfolgsprämien;

(6)    „Beitragen von Eingabedaten“ die Übermittlung von nicht öffentlich zugänglichen Eingabedaten an einen Administrator oder an eine andere Person zur Weiterleitung an einen Administrator, die im Zusammenhang mit der Bestimmung einer Benchmark erforderlich ist und zu diesem Zweck erfolgt;

(7)    „Kontributor“ eine natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten beiträgt, die keine regulierten Daten sind;

(8)    „beaufsichtigter Kontributor“ ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Eingabedaten für einen in der Union angesiedelten Administrator beiträgt;

(9)    „Submittent“ eine natürliche Person, die vom Kontributor zum Zwecke des Beitragens von Eingabedaten beschäftigt wird;

(9a)  „Prüfer“ ein Mitarbeiter eines Administrators einer Rohstoff-Benchmark oder eine andere natürliche Person oder dritte Partei, deren Leistungen vom Administrator in Anspruch genommen werden oder seiner Kontrolle unterliegen, und der/die dafür verantwortlich ist, auf Eingabedaten und andere Informationen eine Methodik anzuwenden oder diese zu beurteilen, um zu einer abschließenden Bewertung in Bezug auf den Preis eines bestimmten Rohstoffs zu gelangen;

(10)  „Eingabedaten“ die vom Administrator zur Bestimmung der Benchmark verwendeten Daten in Bezug auf den Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, oder andere Werte;

(11)  „regulierte Daten“

(i)     Eingabedaten, die vollständig von

(a)  einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU, jedoch nur in Bezug auf Daten zu Finanzinstrumenten,

(b)  einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem konsolidierten Datenticker im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 53 der Richtlinie 2014/65/EU in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel, jedoch nur in Bezug auf Daten zu Transaktionen, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen,

(c)  einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Nummer 54 der Richtlinie 2014/65/EG, jedoch nur in Bezug auf Daten im Rahmen von Transaktionen, die an einem Handelsplatz gehandelte Finanzinstrumente betreffen und die in Einklang mit verbindlichen Transparenzanforderungen für den Nachhandel offengelegt werden müssen,

(d)  einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15],

(e)  einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[16],

(f)   einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission[17],

(g)  Daten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und weiter präzisiert in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission[18] oder

(h)  einem Handelsplatz, einer Plattform, einer Börse, einem Veröffentlichungssystem oder einem Meldemechanismus eines Drittlands, der oder die gleichwertig mit den unter den Buchstaben a bis g genannten ist, oder anderen Unternehmen, z. B. Aggregatoren bzw. Lieferanten von Transaktionsdaten, über deren Eingabedatenbeiträge bereits angemessene Aufsicht ausgeübt wird, beigetragen werden, und

(ii)    den Nettoinventarwert der Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EU[19];

(12)  „Transaktionsdaten“ beobachtbare Preise, Zinssätze, Indizes oder Werte, die Transaktionen zwischen nicht verbundenen Parteien an einem aktiven Markt wiedergeben, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt;

(13)  „Finanzinstrument“ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente, für das die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt wurde oder das an einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird;

(14)  „beaufsichtigtes Unternehmen“ Folgendes:

(a)    Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

(b)    Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

(c)    Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20];

(d)    Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

(e)    OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EU[21];

(f)     Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[22];

(g)    zentrale Gegenparteien oder CCP im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[23];

(h)    Transaktionsregister im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

(i)     Administratoren;

(15)  „Finanzkontrakt“

(a)    einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24];

(b)    einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[25];

(16)  „Investmentfonds“ AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU ▌ oder Organismen für gemeinsame Anlagen innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/65/EU ▌;

(17)  „Leitungsgremium“ das leitende Gremium, das sowohl Aufsichts- als auch Leitungsfunktionen wahrnimmt, die letzte Entscheidungsbefugnis ausübt und befugt ist, die Strategie, die Ziele und die allgemeine Richtung des Unternehmens vorzugeben;

(18)  „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter diese Verordnung fallenden Finanzkontrakten zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

(19)  „Interbanken-Referenzzinssatz“ eine Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c der Zinssatz ist, zu dem Banken anderen Banken Kredite gewähren oder bei anderen Banken Kredite aufnehmen können;

(19a) „Devisenkurs-Benchmark“ eine Benchmark, deren Wert in Bezug auf den in einer Währung ausgedrückten Preis einer Währung oder eines Korbs von Währungen bestimmt wird;

(20)  „Rohstoff-Benchmark“ eine Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006[26] ist, mit Ausnahme der in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Emissionszertifikate;

(20a) „Basisrisiko“ das Risiko im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Beschreibung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den/die die Benchmark messen soll, durch eine Benchmark;

(21)  „kritische Benchmark“ eine Benchmark im Sinne des Artikels 13 Absatz 1, die nicht auf regulierten Daten beruht und deren Referenzwert 500 Milliarden EUR übersteigt; oder

         (a)  eine Benchmark, deren Einstellung mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Finanzstabilität, das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte und die Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) verbunden wäre;

        (b)  eine Benchmark ist als „auf nationaler Ebene kritisch“ einzustufen, wenn die mit ihrer Einstellung oder einer Bereitstellung anhand eines Satzes nicht repräsentativer Kontributoren oder Eingabedaten verbundenen negativen Auswirkungen nur einen Mitgliedstaat betreffen. In einem solchen Fall gilt das in Artikel 13 Absätze 2a bis 2d festgelegte Verfahren;

        eine Benchmark ist als „auf europäischer Ebene kritisch“ einzustufen, wenn die mit ihrer Einstellung oder einer Bereitstellung anhand eines Satzes nicht repräsentativer Kontributoren oder Eingabedaten verbundenen negativen Auswirkungen nicht nur einen Mitgliedstaat betreffen. In einem solchen Fall gilt das in Artikel 13 Absätze 2e bis 2g festgelegte Verfahren;

(21a) „nicht-kritische Benchmark“ eine Benchmark, die nicht die in Artikel 13 festgelegten Kriterien für eine kritische Benchmark erfüllt;

(22)  „angesiedelt“ in Bezug auf eine juristische Person, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die betreffende juristische Person ihren eingetragenen Sitz oder eine andere offizielle Anschrift unterhält, und in Bezug auf eine natürliche Person den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem diese natürliche Person ihren Steuerwohnsitz unterhält;

(22a) „Behörde“

(a)  jede Regierung oder öffentliche Verwaltung;

(b)  eine Stelle oder Person, die entweder Aufgaben der öffentlichen Verwaltung aufgrund innerstaatlichen Rechts wahrnimmt oder unter der Kontrolle einer Regierung oder Behörde öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen, einschließlich Maßnahmen mit Blick auf Inflation, Beschäftigung und Konjunktur, erbringt.

2.          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Aspekte der in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen näher auszuführen und insbesondere festzulegen, was für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs Index unter Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu verstehen ist ▌. In diesen delegierten Rechtsakten stellt die Kommission sicher, dass „veröffentlicht“ oder „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ eine Zugänglichmachung für die breite Öffentlichkeit von Nutzern oder potenziellen Nutzern bedeutet.

Sofern anwendbar, trägt die Kommission den Marktentwicklungen bzw. den technologischen Entwicklungen sowie der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks Rechnung.

2a.        Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um ein Verzeichnis der in Absatz 1 Nummer 22a dieses Artikels genannten Behörden zu erstellen und dieses Verzeichnis zu überprüfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4Ausnahme von

Index-Anbietern, die keine Kenntnis von der Verwendung der von ihnen bereitgestellten Benchmarks haben ▌

Diese Verordnung gilt nicht für einen Index-Anbieter in Bezug auf einen von ihm bereitgestellten Index, wenn der Anbieter keine Kenntnis davon hat und nach vernünftigem Ermessen auch keine Kenntnis davon haben konnte, dass der betreffende Index für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zwecke verwendet wird.

TITEL II

INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON BENCHMARKS

Kapitel 1 Unternehmensführung und Kontrolle von Administratoren

Artikel 5 Anforderungen

mit Blick auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte

1.          Der Administrator verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Bereitstellung einer Benchmark Beteiligten beinhalten.

Der Administrator unternimmt alle notwendigen Schritte, um Interessenkonflikte zwischen ihm selbst, einschließlich seiner Führungskräfte, Mitarbeiter und anderen natürlichen Personen oder dritten Parteien, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden oder seiner Kontrolle unterliegen, und den Kontributoren oder Nutzern zu erkennen und zu vermeiden oder zu regeln, und sorgt dafür, dass eine etwaige im Benchmark-Prozess erforderlich werdende Ausübung eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums unabhängig und fair erfolgt.

2a.        Die Bereitstellung einer Benchmark erfolgt organisatorisch getrennt von jedem Geschäftsbereich des Administrators, der zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt Anlass geben könnte. Wenn es beim Administrator aufgrund der Besitzverhältnisse, Mehrheitsbeteiligungen oder anderer Aktivitäten, die von einem Unternehmen durchgeführt werden, das den Administrator besitzt oder kontrolliert oder das sich im Besitz des Administrators oder eines seiner verbundenen Unternehmen befindet oder vom Administrator oder von einem seiner verbundenen Unternehmen kontrolliert wird, zu Interessenkonflikten kommen kann, richtet der Administrator eine unabhängige Aufsichtsfunktion ein, die eine ausgewogene Vertretung einer Reihe von Stakeholdern, sofern diese bekannt sind, sowie von Subskribenten und Kontributoren umfasst. Ist eine angemessene Regelung solcher Konflikte nicht möglich, beendet der Administrator entweder alle Tätigkeiten oder Beziehungen, die diese Konflikte bewirken, oder stellt die Benchmark-Ermittlung ein.

3a.        Ein Administrator veröffentlicht alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte oder legt diese den Benchmark-Nutzern und der jeweils zuständigen Behörde sowie bei Bedarf den Kontributoren offen, einschließlich Interessenkonflikte aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator.

3b.        Ein Administrator legt geeignete Strategien und Verfahren sowie wirksame organisatorische Regelungen für die Ermittlung, Offenlegung, Regelung, Minderung und Vermeidung von Interessenkonflikten fest und wendet diese an, um Integrität und Unabhängigkeit der Benchmark-Bestimmungen zu schützen. Diese Strategien und Verfahren sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Strategien und Verfahren müssen Interessenkonflikten, dem Ermessensspielraum beim Benchmark-Prozess und den Risiken im Zusammenhang mit der Benchmark Rechnung tragen und

(a)    die Vertraulichkeit der vom Administrator beigetragenen oder generierten Informationen unter Berücksichtigung der Offenlegungs- und Transparenzpflichten gemäß dieser Verordnung sicherstellen und

(b)    insbesondere Konflikte aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator oder infolge anderer Beteiligungen an seiner Gruppe oder infolge der möglichen Einflussnahme oder Kontrolle anderer Personen über den Administrator in Bezug auf die Festlegung von Benchmarks mindern.

3c.         Der Administrator sorgt dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, die Leistungen für ihn erbringen oder von ihm kontrolliert werden und direkt an der Bereitstellung einer Benchmark beteiligt sind,

(a)    über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrung verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen,

(b)    keiner ungebührlichen Einflussnahme und keinen Interessenkonflikten unterliegen und sich nicht aufgrund ihrer Vergütung und Leistungsbewertung in einem Interessenkonflikt oder anderen Situation befinden, die sich auf die Integrität des Benchmark-Prozesses auswirkt,

(c)    keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators in Gefahr bringen,

(d)    nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Benchmark-Bestimmung zu leisten, und

(e)    wirksamen Kontrollverfahren hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern unterliegen und nicht an Tätigkeiten beteiligt sind, die das Risiko von Interessenkonflikten bergen.

3d.        Der Administrator führt besondere Kontrollverfahren ein, um die Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen sicherzustellen, die die Benchmark bestimmen; diese Verfahren könnten eine interne Abzeichnung durch das Management vor der Verbreitung einer Benchmark oder eine angemessene Ersetzung im Falle einer täglich oder in Echtzeit aktualisierten Benchmark einschließen.

3e.         Änderungen der Benchmark, die in Bezug auf die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht wesentlich sind, gelten nicht als Verletzung eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments, bei dem diese Benchmark als Bezugsgrundlage dient. Für eine kritische Benchmark ist die jeweils zuständige Behörde befugt, eine Änderung als wesentlich einzustufen.

Artikel 5a

Anforderungen an die Aufsichtsfunktion

1.          Der Administrator schafft auf Dauer eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion, um eine Überwachung aller Aspekte der Bereitstellung seiner Benchmarks sicherzustellen.

2.          Ein Administrator erarbeitet und pflegt solide Verfahren in Bezug auf seine Aufsichtsfunktion und stellt sie den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung.

Die Verfahren umfassen folgende Hauptmerkmale:

(a)    die Aufgabenstellung der Aufsichtsfunktion;

(b)    die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder der Aufsichtsfunktion;

(c)    eine Zusammenfassung der Angaben zu den Mitgliedern aller Gremien oder Ausschüsse mit Aufsichtsfunktion, zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und den Verfahren für die Wahl, Benennung oder Abberufung und Ersetzung eines Ausschussmitglieds.

3.          Die Aufsichtsfunktion funktioniert unabhängig und umfasst je nach Komplexität, Verwendung und Anfälligkeit der Benchmark folgende Zuständigkeiten:

(a)    mindestens jährliche Überprüfung der Benchmark-Definition und –Methodik,

(b)    Überwachung etwaiger Änderungen der Benchmark-Methodik und Ermächtigung des Administrators, zu diesen Änderungen Konsultationen durchzuführen,

(c)    Überwachung von Kontrollrahmen, Benchmark-Management und -Anwendung und – falls bei der Benchmark auf Kontributoren zurückgegriffen wird – des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verhaltenskodex des Administrators,

(d)    Überprüfung und Genehmigung von Verfahren für die Einstellung der Benchmark und einschlägige Konsultationen,

(e)    Überwachung von Dritten, die an der Benchmark-Bereitstellung, einschließlich Berechnung und Verbreitung, beteiligt sind,

(f)     Bewertung interner und externer Audits oder Überprüfungen sowie Überwachung der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen, die in den Ergebnissen der Audits hervorgehoben werden,

(g)    falls bei der Benchmark auf Kontributoren zurückgegriffen wird, Überwachung der Eingabedaten und Kontributoren sowie der Maßnahmen des Administrators zur Anfechtung oder Validierung von Eingabedaten,

(h)    falls bei der Benchmark auf Kontributoren zurückgegriffen wird, Ergreifung wirksamer Maßnahmen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex und

(i)     falls bei der Benchmark auf Kontributoren zurückgegriffen wird, Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über von der Aufsichtsfunktion festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren oder Administratoren sowie über möglicherweise ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten.

4.          Die Aufsichtsfunktion wird von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen oder durch andere geeignete Regelungen zur Unternehmensführung sichergestellt.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Merkmale festzulegen, die die Aufsichtsfunktion hinsichtlich Zusammensetzung und Positionierung innerhalb der Organisationsstruktur des Administrators haben muss, um die Integrität der Funktion sicherzustellen und zu gewährleisten, dass es keine Interessenkonflikte gibt.

Die ESMA unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Benchmarks und Branchen entsprechend der Regelung in dieser Verordnung und berücksichtigt die Unterschiede bei den Eigentums- und Kontrollstrukturen von Administratoren, die Art, den Umfang und die Komplexität der Benchmark-Bereitstellung sowie die Risiken und Auswirkungen der Benchmark auch im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die für Benchmarks geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

5.          Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen unter den Titeln I und IV festgelegten Anforderungen kann die Aufsichtsfunktion mehr als eine Benchmark eines Administrators überwachen.

6.          Änderungen der Benchmark, die in Bezug auf die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht wesentlich sind, gelten nicht als Verletzung eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments, für den/das diese Benchmark als Bezugsgrundlage dient. Für eine kritische Benchmark ist die jeweils zuständige Behörde befugt, eine Änderung als wesentlich einzustufen.

Artikel 5b

Anforderungen an den Kontrollrahmen

1.          Der Administrator verfügt über einen Kontrollrahmen, der gewährleistet, dass die Benchmark im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt und veröffentlicht oder zugänglich gemacht wird.

2.          Der Kontrollrahmen ist dem Umfang der festgestellten Interessenkonflikte, dem Ermessensspielraum bei der Benchmark-Bereitstellung und der Art der Benchmark-Eingabedaten angemessen und umfasst

(a)    die Steuerung operationeller Risiken,

(b)    die vorhandenen Notfall- und Wiederherstellungsverfahren für den Fall von Störungen bei der Benchmark-Bereitstellung.

3.          Handelt es sich bei Eingabedaten nicht um Transaktionsdaten, legt der Administrator Folgendes fest:

(a)    Maßnahmen zur Gewährleistung – soweit möglich – der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verhaltenskodex und der Erfüllung der geltenden Standards für Eingabedaten durch die Kontributoren,

(b)    Maßnahmen zur Überwachung der Eingabedaten, einschließlich der Überwachung der Eingabedaten vor der Benchmark-Veröffentlichung und der Validierung der Eingabedaten nach der Veröffentlichung zur Ermittlung von Fehlern und Anomalien.

4.          Der Kontrollrahmen wird dokumentiert, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert sowie den jeweils zuständigen Behörden und auf Anfrage den Nutzern zur Verfügung gestellt.

5.          Änderungen der Benchmark, die in Bezug auf die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht wesentlich sind, gelten nicht als Verletzung eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments, für den/das diese Benchmark als Bezugsgrundlage dient. Für eine kritische Benchmark ist die jeweils zuständige Behörde befugt, eine Änderung als wesentlich einzustufen.

Artikel 5c

Anforderungen an den Rechenschaftsrahmen

1.          Der Administrator verfügt über einen Rechenschaftsrahmen, der die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, externe und interne Prüfungen und ein Beschwerdeverfahren regelt und mit dem die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen werden kann.

2.          Der Administrator benennt eine unabhängige interne oder externe Stelle, die ausreichend dazu befähigt ist, die Einhaltung der Benchmark-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.

3.          Im Falle nicht-kritischer Benchmarks veröffentlicht und aktualisiert der Administrator eine Konformitätserklärung, in welcher der Administrator über seine Einhaltung dieser Verordnung Bericht erstattet. Die Konformitätserklärung muss sich mindestens auf die in Artikel 5 Absätze 1, 2a, 3b, 3c und 3d, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5d Buchstaben b bis g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben aa, b, ba, bb, bc und c, Artikel 7 Absätze 2a, 3a und 3b, Artikel 7a, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 und Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Anforderungen beziehen.

Erfüllt der Administrator die in Artikel 5 Absätze 1, 2a, 3b, 3c und 3d, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5d Buchstaben b bis g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben aa, b, ba, bb, bc und c, Artikel 7 Absätze 2a, 3a und 3b, Artikel 7a, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 und Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht, muss in der Konformitätserklärung klar angegeben sein, warum nichts dagegen einzuwenden ist, dass dieser Administrator diesen Bestimmungen nicht entspricht.

4.          Der Administrator einer nicht-kritischen Benchmark benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der die Richtigkeit der Konformitätserklärung des Administrators überprüft und darüber Bericht erstattet. Eine solche Prüfung muss mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann, wenn mit Blick auf die Benchmark wesentliche Änderungen auftreten, stattfinden.

5.          Der Administrator legt die Prüfungen nach Absatz 4 der jeweils zuständigen Behörde vor. Der Administrator stellt die Einzelheiten der Prüfungen nach Absatz 4 jedem Benchmark-Nutzer auf Anfrage zur Verfügung oder veröffentlicht diese. Auf Anfrage der jeweils zuständigen Behörde oder eines Benchmark-Nutzers stellt der Administrator die Einzelheiten der in Absatz 4 genannten Prüfungen zur Verfügung oder veröffentlicht diese.

6.          Die jeweils zuständige Behörde kann von dem Administrator zusätzliche Informationen zu seinen nicht-kritischen Benchmarks gemäß Artikel 30 anfordern und/oder eine Empfehlung an den Administrator hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen, auf die sich die Konformitätserklärung bezieht, durch den Administrator bis zur vollständigen Zufriedenheit der zuständigen Behörde richten. Die zuständige Behörde kann die Empfehlung auf ihrer Website veröffentlichen.

Artikel 5d

Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

1.          Der Administrator führt Aufzeichnungen über

(a)    alle Eingabedaten,

(b)    jede Wahrnehmung von Urteils- oder Ermessensspielraum bei der Benchmark-Bestimmung durch den Administrator und gegebenenfalls durch die Prüfer,

(c)    die Nichtbeachtung von Eingabedaten, insbesondere wenn diese den Anforderungen der Benchmark-Methodik entsprechen, und die Gründe hierfür,

(d)    andere Änderungen oder Abweichungen von den Standardverfahren und der Methodik, einschließlich jener, die während Stressphasen oder Störungen des Marktes vorgenommen wurden,

(e)    die Identität der Submittenten und natürlichen Personen, die von den Administratoren für die Benchmark-Bestimmung beschäftigt werden,

(f)     alle Unterlagen über Beschwerden und

(g)    jede einschlägige Kommunikation zwischen Mitarbeitern des Administrators und den Kontributoren in Bezug auf die Benchmark.

2.          Gründet sich die Benchmark auf Beiträge von Kontributoren, führt der Kontributor ebenfalls Aufzeichnungen über jede einschlägige Kommunikation, einschließlich mit anderen Kontributoren.

3.          Der Administrator bewahrt die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren so auf, dass es möglich ist, die Benchmark-Berechnungen erneut vorzunehmen und vollständig nachzuvollziehen und Eingabedaten, Berechnungen sowie Urteils- und Ermessensspielräume einem Audit oder einer Bewertung zu unterziehen. Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen werden den an den Gesprächen oder Mitteilungen beteiligten Personen auf Anfrage zur Verfügung gestellt und drei Jahre aufbewahrt.

Artikel 5e

Beschwerdebearbeitung

1.          Der Administrator schafft und veröffentlicht schriftliche Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden über Berechnungsverfahren des Administrators sowie für die Führung einschlägiger Aufzeichnungen. Dieses Beschwerdeverfahren muss Folgendes sicherstellen:

(a)    Ein Administrator verfügt über einen in einer schriftlich festgehaltenen Beschwerdepolitik beschriebenen Mechanismus, über den seine Subskribenten Beschwerde über die Repräsentativität einer bestimmten Benchmark-Berechnung für den Marktwert, über vorgeschlagene Änderungen der Benchmark-Berechnung, die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Benchmark-Berechnung und sonstige redaktionelle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Benchmark-Berechnung einlegen können.

(b)    Es gibt ein Verfahren und einen Zeitplan für die Bearbeitung von Beschwerden.

(c)    Offizielle Beschwerden gegen einen Administrator und sein Personal werden von diesem Administrator zeitnah und fair untersucht.

(d)    Die Untersuchung wird unabhängig von jeder Person, die an dem Gegenstand der Beschwerde beteiligt sein kann, durchgeführt.

(e)    Ein Administrator bemüht sich um einen zügigen Abschluss seiner Untersuchung.

Artikel 5f

Technische Regulierungsstandards zu Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrolle

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrolle gemäß Artikel 5 Absatz 2a, Artikel 5 Absätze 3a bis 3d, Artikel 5a Absätze 2 und 3, Artikel 5b Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5c Absätze 1 bis 3 näher auszuführen. Die ESMA berücksichtigt dabei Folgendes:

(a)    die Entwicklungen bei Benchmarks und an den Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die für Benchmarks geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung;

(b)    die Besonderheiten verschiedener Arten von Benchmarks und Administratoren, einschließlich sektoraler Merkmale und der verschiedenen Arten genutzter Eingabedaten,

(c)    die Unterscheidung zwischen kritischen und nicht-kritischen Benchmarks;

(d)    die Frage, ob Anforderungen bereits teilweise oder vollständig in anderen einschlägigen Regulierungsanforderungen enthalten sind, insbesondere für Benchmarks, die sich auf regulierte Daten gründen, wobei es sich vor allem – aber nicht nur – um die Anforderungen nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[27] handelt, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verdoppelung von Anforderungen oder einer unnötigen Belastung der Administratoren kommt.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6Auslagerung

1.          Administratoren lagern bei der Bereitstellung einer Benchmark Funktionen nicht in einer Weise aus, dass die Kontrolle des Administrators über die Bereitstellung der Benchmark oder die Möglichkeit der jeweils zuständigen Behörde, die Benchmark zu beaufsichtigen, wesentlich beeinträchtigt wird.

3.          Lagert ein Administrator Funktionen oder relevante Dienstleistungen und Tätigkeiten bei der Bereitstellung einer Benchmark an einen Dienstleister aus, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich.

3a.        Im Falle von Auslagerungen sorgt der Administrator dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)    Der Dienstleister verfügt über die Fähigkeiten, Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.

(b)    Der Administrator stellt der jeweils zuständigen Behörde die Identität und Aufgaben des Dienstleisters, der am Verfahren zur Bestimmung der Benchmark beteiligt ist, zur Verfügung.

(c)    Der Administrator leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.

(d)    Der Administrator verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Funktionen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken wirkungsvoll zu steuern.

(e)    Der Dienstleister unterrichtet den Administrator über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte.

(f)     Der Dienstleister arbeitet in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der jeweils zuständigen Behörde zusammen, der Administrator und die jeweils zuständige Behörde haben effektiv Zugang zu Daten in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten sowie zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters und die jeweils zuständige Behörde kann diese Zugangsrechte ausüben.

(g)    Der Administrator kann die Regelungen erforderlichenfalls beenden.

(h)    Der Administrator ergreift geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Verfahren zur Bestimmung der Benchmark zu vermeiden.

Kapitel 2Eingabedaten

, Methodik sowie Meldung von Verstößen

Artikel 7 Eingabedaten ▌

1.          Bei der Bereitstellung einer Benchmark gelten in Bezug auf deren Eingabedaten ▌ folgende Anforderungen:

(a)    Die Eingabedaten müssen Transaktionsdaten sein oder, sofern angemessener, nicht transaktionsbasierte Daten, einschließlich verbindlicher Quotierungen und nachprüfbarer Schätzungen, wenn diese den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die die Benchmark messen soll, genau und zuverlässig wiedergeben.

(aa)  Die unter Buchstabe a genannten Eingabedaten müssen nachprüfbar sein.

(b)    Der Administrator erhält die Eingabedaten von einem zuverlässigen und repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und repräsentativen Stichprobe von Kontributoren, um sicherzustellen, dass die resultierende Benchmark den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die sie messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt ▐.

(ba)  Der Administrator verwendet nur Eingabedaten von Kontributoren, die den in Artikel 9 genannten Verhaltenskodex einhalten.

(bb) Der Administrator führt eine Liste der Personen, die möglicherweise Eingabedaten für den Administrator beitragen, einschließlich Verfahren zur Feststellung der Identität der Kontributoren und etwaiger Submittenten.

(bc)  Der Administrator stellt sicher, dass die Kontributoren alle relevanten Eingabedaten bereitstellen; und

(c)    Handelt es sich bei den Eingabedaten für eine Benchmark nicht um Transaktionsdaten und ist ein Kontributor wertmäßig an über 50 % der Transaktionen an dem Markt, den die Benchmark messen soll, beteiligt, prüft der Administrator, wenn dies möglich ist, nach, dass die Eingabedaten einen Markt abbilden, der Angebots- und Nachfragekräften unterliegt. Stellt ein Administrator fest, dass die Eingabedaten keinen Markt abbilden, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt, so verändert er entweder die Eingabedaten, die Kontributoren oder die Methoden, um sicherzustellen, dass die Eingabedaten einen Markt abbilden, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt, oder er stellt die Bereitstellung dieser Benchmark ein ▌.

2a.        Der Administrator sorgt dafür, dass die Kontrollen im Hinblick auf die Eingabedaten Folgendes umfassen:

(a)    Kriterien zur Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator und ein Verfahren für die Auswahl der Kontributoren,

(b)    ein Verfahren zur Bewertung der Eingabedaten der Kontributoren und gegebenenfalls zur Verhinderung weiterer Eingabedatenbeiträge des Kontributors oder zur Anwendung von Sanktionen bei Verstößen durch den Kontributor und

(c)    ein Verfahren zur Validierung der Eingabedaten, einschließlich Vergleichen mit anderen Indikatoren oder Daten, zur Gewährleistung von Integrität und Genauigkeit. Wenn eine Benchmark die in Artikel 14a festgelegten Kriterien erfüllt, gilt diese Anforderung nur, wenn eine Einhaltung mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

3a.     Wenn Eingabedaten für eine Benchmark vom Front Office beigetragen werden, d. h. von jeder beliebigen Einrichtung, Abteilung oder Gruppe oder von Personal von Kontributoren oder verbundenen Unternehmen, die an Preisbildung, Handel, Vertrieb, Marketing, Werbung, Einholung von Angeboten, Strukturierung oder Maklertätigkeiten beteiligt sind, ist der Administrator verpflichtet,

(a)    Daten aus anderen Quellen einzuholen, durch die diese Eingabedaten untermauert werden,

(b)    sicherzustellen, dass die Kontributoren über angemessene interne Kontroll- und Verifizierungsverfahren verfügen, die Folgendes ermöglichen:

(i)        Validierung der beigetragenen Eingabedaten, einschließlich Verfahren für Mehrfachüberprüfungen der Beiträge durch erfahrene Mitarbeiter und interner Verfahren zur Abzeichnung von Eingabebeiträgen durch das Management,

(ii)      die physische Trennung der Mitarbeiter des Front Office von ihren Vorgesetzten,

(iii)     die umfassende Berücksichtigung aller Maßnahmen zur Konfliktbewältigung mit dem Ziel der Ermittlung, Offenlegung, Steuerung, Minderung und Vermeidung bestehender oder potenzieller Anreize zur Manipulierung oder anderweitigen Einflussnahme auf Datenbeiträge, u. a. durch die Vergütungspolitik und Interessenkonflikte zwischen Tätigkeiten für Eingabedatenbeiträge und sonstigen Geschäftstätigkeiten des Kontributors, mit ihm verbundener Unternehmen oder ihrer jeweiligen Auftraggeber oder Kunden.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b gelten für Benchmarks, die die in Artikel 14a festgelegten Kriterien erfüllen, nur, wenn eine Einhaltung dieser Bestimmungen mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

3b.        Änderungen der Benchmark, die in Bezug auf die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht wesentlich sind, gelten nicht als Verletzung eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments, bei dem diese Benchmark als Bezugsgrundlage dient. Für eine kritische Benchmark ist die jeweils zuständige Behörde befugt, eine Änderung als wesentlich einzustufen.

3c.         Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die internen Kontroll- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors näher auszuführen, die vom Administrator im Einklang mit den Absätzen 2a und 3a angestrebt werden müssen, um die Integrität und Genauigkeit der Eingabedaten sicherzustellen.

Die ESMA berücksichtigt bei nicht-kritischen Benchmarks und Rohstoff-Benchmarks den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Besonderheiten verschiedener Arten von Benchmarks, insbesondere derjenigen Benchmarks, die sich auf Beiträge von Unternehmen gründen, die die in Artikel 14a festgelegten Kriterien erfüllen, die Art der Eingabedaten, die Frage, ob Anforderungen bereits teilweise oder vollständig in anderen einschlägigen Regulierungsanforderungen enthalten sind, wobei es sich vor allem – aber nicht nur – um die Anforderungen nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verdoppelung von Anforderungen oder einer unnötigen Belastung der Administratoren kommt.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7a

Methodik

1.          Der Administrator verwendet eine Methodik zur Ermittlung der Benchmark, die

(a)    robust und zuverlässig ist,

(b)    klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Ermittlung dieser Benchmark ein Ermessensspielraum wahrgenommen werden kann,

(c)    strikt und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich Rückvergleichen, unterzogen werden kann,

(d)    belastbar ist und gewährleistet, dass die Benchmark vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann,

(e)    zurückverfolgbar und nachprüfbar ist.

2.          Bei der Entwicklung der Benchmark-Methodik muss der Benchmark-Administrator

(a)    Faktoren wie Größe und normale Liquidität des Markts, Transparenz des Handels und der Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität, die durch die Benchmark gemessen werden soll, berücksichtigen,

(b)    festlegen, was für die Zwecke der Benchmark als aktiver Markt zu betrachten ist, und

(c)    die Prioritäten für die verschiedenen Arten von Eingabedaten bestimmen.

3.          Der Administrator muss über eindeutige, veröffentlichte Regelungen verfügen, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die eine Methodik zur genauen und zuverlässigen Benchmark-Bestimmung erfüllen muss, und die angeben, ob und wie die Benchmark in solchen Fällen berechnet wird.

4.          Änderungen der Benchmark, die in Bezug auf die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht wesentlich sind, gelten nicht als Verletzung eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments, bei dem diese Benchmark als Bezugsgrundlage dient. Für eine kritische Benchmark ist die jeweils zuständige Behörde befugt, eine Änderung als wesentlich einzustufen.

Artikel 7b

Transparenz der Methodik

1.          Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung der Benchmark-Daten und der Benchmark-Methodik Transparenz walten.

Der Administrator veröffentlicht, durch Mittel, mit denen ein fairer und müheloser Zugang sichergestellt ist,

(i)     die Methodik, die für jede Benchmark oder Benchmarkgruppe verwendet wird, und

(ii)   das Verfahren zur Konsultation über alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen seiner Methodik und deren Gründe, außerdem die Gründe für eine derartige Änderung, einschließlich einer Definition wesentlicher Änderungen und der Angabe des Zeitpunkts der Unterrichtung der Nutzer über etwaige Änderungen.

2.          Der Administrator beschreibt und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies – unbeschadet der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Benchmark – zumutbar ist,

(a)    eine kurze Erläuterung, die die Subskribenten einer Benchmark oder die zuständige Behörde in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, zu verstehen, wie die Berechnung vorgenommen wurde, einschließlich der Angabe von mindestens Größe und Liquidität des beurteilten physischen Markts (z. B. Anzahl und Volumen der übermittelten Transaktionen), Bandbreite und Durchschnitt der Volumen, Bandbreite und Durchschnitt der Preise sowie indikative Prozentsätze jeder Art von Eingabedaten, die bei einer Berechnung berücksichtigt wurden – dazu gehören Begriffe in Bezug auf die Preisbildungsmethodik wie „transaktionsbasiert”, „spread-basiert” oder „interpoliert” oder „extrapoliert“ – und

(b)    eine kurze Erläuterung zu Umfang und Grundlage des bei der Berechnung gegebenenfalls genutzten Urteilsspielraums, einschließlich des Ausschlusses von ansonsten den Anforderungen der einschlägigen Berechnungsmethodik entsprechenden Eingabedaten, der Ermittlung von Preisen anhand von Spreads, Interpolation, Extrapolation oder stärkere Gewichtung von Geboten oder Offerten als abgeschlossene Transaktionen.

3.          Soweit eine derartige Veröffentlichung nicht mit den geltenden Vorschriften über geistiges Eigentum vereinbar ist, wird die Methodik der jeweils zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

4.          Wird die Methodik einer kritischen Benchmark einer wesentlichen Änderung unterzogen, benachrichtigt der Administrator die jeweils zuständige Behörde von der Änderung. Die zuständige Behörde hat 30 Tage Zeit, einer solchen Änderung der Methodik zuzustimmen.

Artikel 7c

Technische Regulierungsstandards für Eingabedaten und Methodik

Die ESMA arbeitet technische Regulierungsstandards aus, um die Kontrollen in Bezug auf die Eingabedaten, die Umstände, unter denen Transaktionsdaten nicht ausreichend sein könnten und wie dies gegenüber den jeweils zuständigen Behörden nachgewiesen werden kann, sowie die Anforderungen an die Entwicklung einer Methodik festzulegen; sie unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Arten von Benchmarks und Branchen entsprechend der Regelung in dieser Verordnung. Die ESMA berücksichtigt dabei Folgendes:

(a)    die Entwicklungen bei Benchmarks und an den Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks;

(b)    die Besonderheiten verschiedener Benchmarks und Arten von Benchmarks;

(c)    den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei nicht-kritischen Benchmarks;

(d)    die Manipulationsanfälligkeit der Benchmarks im Lichte der angewandten Methodik und der verwendeten Eingabedaten;

(e)    die Tatsache, dass hinreichende Detailangaben den Nutzern zur Verfügung stehen sollten, damit sie verstehen können, wie eine Benchmark bereitgestellt wird, und in der Lage sind, ihre Relevanz und ihre Eignung als Bezugswert zu bewerten;

(f)     die Frage, ob Anforderungen bereits teilweise oder vollständig in anderen einschlägigen Regulierungsanforderungen enthalten sind, insbesondere für Benchmarks, die sich auf regulierte Daten gründen, wobei es sich vor allem – aber nicht nur – um die Anforderungen nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verdoppelung von Anforderungen oder einer unnötigen Belastung der Administratoren kommt.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8Meldung von Verstößen

1.          Der Administrator verfügt über Verfahren für seine Führungskräfte, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder seiner Kontrolle unterliegen, um Verstöße gegen diese Verordnung oder andere einschlägige anwendbare Rechtsvorschriften intern zu melden.

2.          Der Administrator verfügt über Verfahren, um Verstöße gegen diese Verordnung oder andere einschlägige anwendbare Rechtsvorschriften den zuständigen Behörden zu melden.

Kapitel 3 Verhaltenskodex und Anforderungen an Kon

tributoren

Artikel 9Verhaltenskodex

1.          In Fällen, in denen eine Benchmark auf Eingabedaten von Kontributoren beruht, erstellt der Administrator für jede Benchmark möglichst in Zusammenarbeit mit den Kontributoren einen Verhaltenskodex, der genau regelt, welche Verantwortlichkeiten die Kontributoren in Bezug auf das Beitragen von Eingabedaten haben, und stellt sicher, dass die Submittenten bestätigen, dass sie den Verhaltenskodex einhalten, und dass sie bei einer Änderung desselben dies erneut bestätigen.

2.          Der Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente:

(a)  eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten und die Anforderungen zur Gewährleistung einer Bereitstellung von Eingabedaten im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8,

(b)  Strategien, die sicherstellen, dass die Kontributoren alle relevanten Eingabedaten bereitstellen, und

(c)  die Systeme und Kontrollen, die die Kontributoren einrichten müssen, einschließlich

      (i)          Verfahren für die Übermittlung von Eingabedaten, einschließlich der Pflicht des Kontributors zur Angabe, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und ob die Eingabedaten den Anforderungen des Administrators entsprechen,

      (ii)         Regeln für die Wahrnehmung von Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten,

      (iii)        aller Anforderungen an die Validierung von Eingabedaten vor der Bereitstellung an den Administrator,

      (iv)        Regeln für die Führung von Aufzeichnungen,

      (v)          Meldepflichten für verdächtige Eingabedaten,

      (vi)        Anforderungen an das Konfliktmanagement.

2a.        Der Administrator kann für jede Benchmarkgruppe, die er bereitstellt, einen einzigen Verhaltenskodex ausarbeiten.

2b.        Innerhalb von 20 Tagen nach dem Geltungsbeginn des Beschlusses zur Aufnahme einer kritischen Benchmark in die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Liste benachrichtigt der Administrator dieser kritischen Benchmark die jeweils zuständige Behörde von dem Verhaltenskodex. Die jeweils zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Tagen, ob der Inhalt des Verhaltenskodex dieser Verordnung entspricht.

3.          Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 2 genannten Elemente des Verhaltenskodex ▌ für die verschiedenen Arten von Benchmarks näher auszuführen und um den Entwicklungen bei Benchmarks und an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA bei den unterschiedlichen Eigenschaften der Benchmarks und der Kontributoren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, namentlich in Bezug auf Unterschiede bei Eingabedaten und Methodik, die Manipulationsrisiken in Bezug auf die Eingabedaten und die internationale Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks. Die ESMA konsultiert die ACER zur Anwendbarkeit von Verhaltenskodizes, insbesondere hinsichtlich relevanter Benchmarks.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum[XXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 11

Anforderungen an beaufsichtigte Kontributoren

1.          Für die Unternehmensführung und Kontrolle eines beaufsichtigten Kontributors, der Eingabedaten für eine kritische Benchmark beiträgt, gelten die in den Absätzen 2a und 3 festgelegten Anforderungen.

2.          Ein beaufsichtigter Kontributor muss über wirksame Systeme und Kontrollen zur Gewährleistung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten für den Administrator verfügen, einschließlich

(a)    Kontrollen zulässiger Submittenten von Eingabedaten für den Administrator und, sofern angemessen, eines Verfahrens zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist,

(b)    geeigneter Schulungsmaßnahmen für Submittenten, die zumindest diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 behandeln,

(c)    Maßnahmen des Konfliktmanagements, gegebenenfalls durch organisatorische Trennung der Mitarbeiter und Prüfung der Frage, wie durch die Vergütungspolitik geschaffene Anreize zur Benchmark-Manipulierung beseitigt werden können,

(d)    der Speicherung der Aufzeichnungen von Kommunikationen in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten während eines angemessenen Zeitraums,

(e)    der Führung von Aufzeichnungen über die Exposition einzelner Händler/Handelseinheiten gegenüber Instrumenten, bei denen eine Benchmark als Bezugsgrundlage dient, zur Erleichterung der Audits und Ermittlungen sowie zum Zwecke der Regelung von Interessenkonflikten,

(f)     der Führung von Aufzeichnungen über interne und externe Audits.

2a.        Handelt es sich bei den Eingabedaten nicht um Transaktionsdaten oder verbindliche Quotierungen, legen beaufsichtigte Kontributoren über die Systeme und Kontrollen gemäß Absatz 2 hinaus Strategien für die Wahrnehmung von Urteils- oder Ermessensspielräumen fest und bewahren, soweit angemessen und unter Berücksichtigung der Art der Benchmark und der Eingabedaten, Aufzeichnungen über die Gründe für die Wahrnehmung dieser Urteils- oder Ermessensspielräume auf.

3.          Ein beaufsichtigter Kontributor arbeitet bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung einer Benchmark uneingeschränkt mit dem Administrator und der jeweils zuständigen Behörde zusammen, einschließlich für die in Artikel 5c Absatz 3 aufgeführten Zwecke, und stellt die gemäß den Absätzen 2 und 2a aufbewahrten Informationen und Aufzeichnungen zur Verfügung.

4.          Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 2, 2a und 3 niedergelegten Anforderungen an Systeme und Kontrollen für die verschiedenen Arten von Benchmarks näher auszuführen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL III

▌ ANFORDERUNGEN AN KRITISCHE BENCHMARKS

Kapitel 1

Regulierte Daten

Artikel 12a

Regulierte Daten

Werden Benchmarks durch die Anwendung einer Formel auf Daten bestimmt, die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 Ziffer i oder Ziffer ii aufgeführt sind, finden Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, ba und c, Artikel 7 Absätze 2a und 3a, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13a auf die Bereitstellung von und das Beitragen zu solchen Benchmarks keine Anwendung. Artikel 5d Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf die Bereitstellung solcher Benchmarks mit Bezug zu Eingabedaten, die vollständig gemäß den Festlegungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 beigetragen werden. Diese Anforderungen finden auch für die Zwecke des Artikels 5c Absatz 3 keine Anwendung.

Kapitel 2 Kritische Benchmarks

Artikel 13 Kritische Benchmarks

1.          Eine Benchmark, die sich nicht auf regulierte Daten gründet, gilt unter folgenden Umständen als kritische Benchmark:

(a)  Die Benchmark wird, gemessen über einen angemessenen Zeitraum, als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte mit einem durchschnittlichen Wert von mindestens 500 Milliarden EUR verwendet.

(b)  Die Benchmark wird gemäß dem in den Absätzen 2a, 2c und 2e-g festgelegten Verfahren als kritische Benchmark anerkannt.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um

         – festzulegen, wie der Marktwert von Finanzinstrumenten berechnet wird,

         – festzulegen, wie der nominelle Bruttowert von Derivaten berechnet wird,

         – den Zeitraum festzulegen, in dem der Wert der Benchmark in angemessener Weise zu messen ist,

         – den Schwellenwert von 500 Milliarden EUR mindestens alle [drei] Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung zu überprüfen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2a.      Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann eine Benchmark, die in ihrem Zuständigkeitsbereich verwaltet wird, als kritische Benchmark einstufen, wenn deren durchschnittlicher nomineller Wert insgesamt unter dem im Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten Betrag liegt, wenn diese zu dem Schluss kommt, dass die Einstellung dieser Benchmark mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verbunden wäre. In einem solchen Fall benachrichtigt sie die ESMA innerhalb von fünf Tagen von ihrer Entscheidung.

2b.      Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der im Absatz 2a dieses Artikels vorgesehenen Benachrichtigung veröffentlicht die ESMA die Benachrichtigung auf ihrer Website und aktualisiert das in Artikel 25a genannte Register.

2c.      Kommt eine nationale zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Entscheidung, die von einer anderen zuständigen Behörde in der Union gemäß Absatz 2a getroffen wurde, mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Finanzmarktstabilität, die Realwirtschaft oder beaufsichtigte Kontributoren für die betreffende Benchmark in ihrem Zuständigkeitsbereich verbunden ist, stellt sie bei dieser nationalen zuständigen Behörde einen Antrag auf Überprüfung ihrer Entscheidung. Die zuständige Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 2a getroffen hat, setzt die antragstellende zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang des Antrags über ihre Antwort in Kenntnis.

2d.      Kommt keine Einigung zwischen den zuständigen Behörden zustande, kann die antragstellende zuständige Behörde die ESMA mit der Angelegenheit befassen. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Eingang eines solchen Befassungsersuchens wird die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig.

2e.      Kommt eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat oder die ESMA zu dem Schluss, dass eine Benchmark, die in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet wird und deren durchschnittlicher nomineller Wert insgesamt unter dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten Betrag liegt, dennoch als kritische Benchmark eingestuft werden sollte, da die Einstellung dieser Benchmark mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich verbunden wäre, stellt sie bei der nationalen, für den betreffenden Benchmark-Administrator zuständigen Behörde den Antrag, die Benchmark als kritisch einzustufen. Die für den betreffenden Benchmark-Administrator zuständige Behörde setzt die antragstellende zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang des Antrags über ihre Antwort in Kenntnis.

2f.       Im Anschluss an das im Absatz 2e festgelegte Verfahren kann die antragstellende Behörde die ESMA mit der Angelegenheit befassen, wenn zwischen den zuständigen Behörden keine Einigung zustande kam. Sie übermittelt eine dokumentierte Bewertung der Folgen der Einstellung der Benchmark in ihrem Zuständigkeitsbereich, in der mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

(a) das Nutzungsspektrum im Hinblick auf die Marktteilnehmer sowie die Nutzung in Privatkundenmärkten;

(b) die Verfügbarkeit eines tragfähigen marktorientierten Substituts für die Benchmark;

(c) der Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen diese Benchmark innerhalb des Mitgliedstaats als Bezugsgrundlage dient, und ihre Relevanz im Hinblick auf das Bruttosozialprodukt des Mitgliedstaats;

(d) die Konzentration bei der Nutzung und gegebenenfalls den Beitrag zur Benchmark in den verschiedenen Mitgliedstaaten;

(e) sonstige Indikatoren zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit der Benchmark für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat.

Ist die ESMA die antragstellende zuständige Behörde, überprüft sie ihren Antrag und gibt eine verbindliche Stellungnahme ab.

2g.      Innerhalb von [zehn] Wochen nach Eingang der Benachrichtigung gemäß Absatz 2d und nach Konsultation des ESRB und sonstiger einschlägiger nationalen zuständiger Behörden gibt die ESMA eine verbindliche Stellungnahme zur Kritikalität der Benchmark ab. Die ESMA übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den Ergebnissen der Konsultationen an die Kommission, die nationalen zuständigen Behörden und den Administrator. Die ESMA gründet ihre Stellungnahme auf die in Absatz 2f aufgeführten und sonstige einschlägige Kriterien.

2h.      Nach der Einstufung einer Benchmark als „kritisch“ wird das in Artikel 34 genannte Kollegium aus zuständigen Behörden gebildet.

Zu diesem Zweck holt das Kollegium aus zuständigen Behörden die Informationen ein, die dafür erforderlich sind, dass die Zulassung für die Bereitstellung dieser Benchmark gemäß Artikel 23 erteilt werden kann, wobei die in dieser Verordnung aufgrund der Einstufung der Benchmark als „kritisch“ festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen.

2i.       Das Kollegium aus zuständigen Behörden überprüft mindestens alle zwei Jahre die Einstufung von zuvor als „kritisch“ eingestuften Benchmarks.

2j.       Die Mitgliedstaaten können Benchmark-Administratoren in Ausnahmefällen zusätzliche Anforderungen vorschreiben, die Sachverhalte betreffen, die durch diesen Artikel geregelt werden.

Artikel 13a

Pflicht zur Verwaltung einer kritischen Benchmark

1.          Beabsichtigt der Administrator einer kritischen Benchmark, deren Ermittlung einzustellen, muss er

(a)    seine zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigen und

(b)    innerhalb von vier Wochen nach einer derartigen Benachrichtigung eine Einschätzung vorlegen, wie die Benchmark auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, oder

(c)    innerhalb von vier Wochen nach einer derartigen Benachrichtigung eine Einschätzung vorlegen, wie die Ermittlung der Benchmark einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 17 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während dieses Zeitraums darf der Administrator die Ermittlung der Benchmark nicht einstellen.

2.          Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators der Benchmark muss die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen

(a)    die ESMA informieren und

(b)    eine eigene Einschätzung vornehmen, wie die Benchmark auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder wie die Ermittlung der Benchmark einzustellen ist, wobei das von dem Administrator nach Artikel 17 Absatz 1 zu befolgende Verfahren für die Einstellung einer Benchmark zu berücksichtigen ist.

Während dieses Zeitraums darf der Administrator die Ermittlung der Benchmark nicht einstellen.

3.          Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Ermittlung der Benchmark fortzusetzen, bis

(a)    die Ermittlung der Benchmark auf einen neuen Administrator übertragen worden ist oder

(b)    die Benchmark in geordneter Weise eingestellt werden kann oder

(c)    die Benchmark keine kritische Benchmark mehr ist.

Die zuständige Behörde kann den Administrator dazu verpflichten, die Ermittlung der Benchmark für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zwölf Monaten fortzusetzen, den die zuständige Behörde erforderlichenfalls um bis zu sechs weitere Monate verlängern kann.

Artikel 13b

Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Benchmarks

1.          Bei der Kontrolle der Bereitstellung der kritischen Benchmark trägt der Administrator den Grundsätzen der Marktintegrität und der Kontinuität der Benchmark, einschließlich der Notwendigkeit der Rechtssicherheit für Kontrakte, bei denen die Benchmark als Bezugsgrundlage dient, gebührend Rechnung.

2.          Bei der Bereitstellung der kritischen Benchmark für die Verwendung in einem Finanzkontrakt oder einem Finanzinstrument sorgt der Administrator dafür, dass Lizenzen für die Benchmark und Informationen über die Benchmark allen Nutzern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen entsprechend der Regelung des Artikels 37 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 14

Pflicht zu Beiträgen zu einer kritischen Benchmark

1.          Der Administrator einer oder mehrerer kritischen Benchmark(s), die auf einer Eingabe von Kontributoren beruht bzw. beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, reicht bei seiner zuständigen Behörde alle zwei Jahre eine Bewertung der Fähigkeit jeder von ihm bereitgestellten kritischen Benchmark zur Messung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität ein.

2.          Falls ein oder mehrere beaufsichtigte(r) Kontributor(en) für eine kritische Benchmark beabsichtigt bzw. beabsichtigen, das Beitragen von Eingabedaten zu dieser kritischen Benchmark einzustellen, benachrichtigt dieser bzw. benachrichtigen diese den Administrator der kritischen Benchmark und die jeweils zuständige Behörde unverzüglich schriftlich. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang einer solchen Benachrichtigung informiert der Administrator die zuständige Behörde und stellt eine Bewertung der Folgen der Einstellung für die Fähigkeit der Benchmark zur Messung des zugrunde liegenden Marktes bzw. der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität zur Verfügung. Der Administrator unterrichtet auch die anderen beaufsichtigten Kontributoren zu der kritischen Benchmark über die Benachrichtigung bezüglich der Einstellung der Beiträge und versucht festzustellen, ob andere Kontributoren beabsichtigen, ihre Beiträge einzustellen.

Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich das Kollegium aus zuständigen Behörden und schließt ihre eigene Bewertung der Folgen der Einstellung innerhalb einer angemessenen Frist ab. Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontributoren, die in der Benachrichtigung ihre Absicht bekundet haben, keine Eingabedaten zu der kritischen Benchmark mehr beizutragen, dazu zu verpflichten, solange weiterhin Eingabedaten beizutragen, bis die zuständige Behörde ihre Bewertung abgeschlossen hat.

3.          Falls die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass die Repräsentativität einer kritischen Benchmark gefährdet wird, ist sie befugt,

(a)    die beaufsichtigten Unternehmen gemäß Absatz 4, einschließlich Unternehmen, die noch nicht als Kontributor zur betreffenden kritischen Benchmark beitragen, zu verpflichten, Eingabedaten für den Administrator im Einklang mit der Methodik, dem Verhaltenskodex oder sonstigen Vorschriften beizutragen. Diese Anforderung besteht während eines angemessenen Übergangszeitraums, der von der durchschnittlichen Laufzeit eines Kontraktes, bei dem die Benchmark als Bezugsgrundlage dient, abhängt, aber nicht zwölf Monate ab dem Zeitpunkt überschreiten darf, zu dem die ursprüngliche Entscheidung, Unternehmen zu einem Beitrag zu verpflichten, getroffen wurde,

(b)    nach einer Überprüfung des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Übergangszeitraums gemäß Absatz 6 verfügt die jeweils zuständige Behörde über die Option, den Zeitraum von Pflichtbeiträgen um einen Zeitraum zu verlängern, der zwölf Monate nicht überschreiten darf,

(c)    festzulegen, bis wann die Eingabedaten beizutragen sind, ohne die beaufsichtigten Unternehmen zum Handel oder zur Zusage zum Handel zu verpflichten,

(d)    nach Rücksprache mit dem Administrator den Administrator zu verpflichten, an dem Verhaltenskodex, der Methodik oder den anderen Regeln der kritischen Benchmark Änderungen vorzunehmen, um die Repräsentativität und die Robustheit der Benchmark zu steigern,

(e)    den Administrator zu verpflichten, einen schriftlichen Bericht über die von ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Steigerung der Repräsentativität und Robustheit der Benchmark zu erstellen und den Nutzern der Benchmark zur Verfügung zu stellen.

4.          Die in Absatz 3 Buchstabe a genannten beaufsichtigten Unternehmen werden von der zuständigen Behörde des Administrators mit Unterstützung der zuständigen Behörde der beaufsichtigten Unternehmen auf der Grundlage des Umfangs der Beteiligung des beaufsichtigten Unternehmens an dem Markt, der mit der Benchmark gemessen werden soll, sowie aufgrund der Fachkenntnisse des Kontributors und seiner Fähigkeit, Eingabedaten der erforderlichen Qualität bereitzustellen, bestimmt. Die Existenz angemessener alternativer Benchmarks, auf die Finanzkontrakte und andere Finanzinstrumente, bei denen die Benchmark als Bezugsgrundlage dient, umgestellt werden können, ist ordnungsgemäß prüfen.

5.          Wird eine Benchmark gemäß dem in Artikel 13 Absätze 2a bis 2d niedergelegten Verfahren als kritische Benchmark eingestuft, ist die zuständige Behörde des Administrators befugt, nur beaufsichtigte Kontributoren, die in ihrem Mitgliedstaat angesiedelt sind, zum Beitragen von Eingabedaten gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu verpflichten.

5a.        Die zuständige Behörde eines im Absatz 3 genannten beaufsichtigten Unternehmens unterstützt die zuständige Behörde des Administrators bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß Absatz 3.

5b.        Bis zum Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Übergangszeitraums überprüft die zuständige Behörde des Administrators in Zusammenarbeit mit dem Kollegium aus zuständigen Behörden, ob die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a weiterhin erforderlich sind, und legt ihre Schlussfolgerungen in einem schriftlichen Bericht vor. Die zuständige Behörde des Administrators hebt die Maßnahmen auf, falls sie

(a)    zu dem Urteil gelangt, dass die Benchmark weiterhin bereitgestellt werden kann, nachdem die Kontributoren, die verpflichtet sind, Eingabedaten beizutragen, die Beiträge eingestellt haben,

(b)    zu dem Urteil gelangt, dass die Kontributoren im Falle der Aufhebung der Beitragspflicht mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten beitragen würden,

(c)    nach Konsultation der Kontributoren und Nutzer zu dem Urteil gelangt, dass ein akzeptables Benchmark-Substitut zur Verfügung steht und die Nutzer der kritischen Benchmark zu hinnehmbaren Kosten auf dieses Substitut umstellen können. Eine solche Umstellung gilt nicht als Verletzung eines bestehenden Kontrakts, oder

(d)    zu dem Urteil gelangt, dass keine geeigneten alternativen Kontributoren bestimmt werden können und die Einstellung der Beiträge der entsprechenden beaufsichtigten Unternehmen die Benchmark so weit schwächen würde, dass sie schrittweise eingestellt werden muss.

Im Fall des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b müssen die beaufsichtigten Unternehmen, die die Einstellung ihrer Beiträge beabsichtigen, ihre Beiträge an demselben, von der zuständigen Behörde des Administrators zu bestimmenden Datum einstellen, wobei die in Absatz 3 Buchstaben b festgesetzten Zeiträume nicht überschritten werden dürfen.

5c.         Falls eine kritische Benchmark schrittweise eingestellt wird, trägt jeder beaufsichtigte Kontributor zu der kritischen Benchmark weiterhin Eingabedaten während eines zusätzlichen angemessenen Zeitraums bei, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird, aber die in Absatz 3 Buchstaben b festgesetzten Zeiträume nicht überschreiten darf. Eine Änderung oder Umstellung auf eine andere Benchmark gilt nicht als Verletzung eines bestehenden Kontrakts.

5d.        Falls ein Kontributor gegen die Anforderungen in Absatz 2 verstößt, benachrichtigt der Administrator die jeweils zuständige Behörde so früh wie praktisch möglich.

Artikel 14a

Rohstoff-Benchmarks, die auf Beiträgen nicht beaufsichtigter Unternehmen beruhen

Wenn Rohstoff-Benchmarks auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich nicht um beaufsichtigte Unternehmen handelt, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU oder in Bankgeschäften gemäß der Richtlinie 2013/36/EU besteht, finden Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5c Absätze 1 und 2, Artikel 5d Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bc und Artikel 9 keine Anwendung.

TITEL IV

TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 15Benchmark-Erklärung

1.          Innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in das in Artikel 25a genannte Register veröffentlicht ein Administrator für jede Benchmark oder gegebenenfalls für jede Benchmarkgruppe, die ermittelt und veröffentlicht wird, um eine Genehmigung oder Registrierung zu erhalten oder gemäß Artikel 21b übernommen oder gemäß Artikel 21a anerkannt zu werden, eine Benchmark-Erklärung. Der Administrator muss die Benchmark-Erklärung für jede Benchmark oder Benchmarkgruppe mindestens alle zwei Jahre aktualisieren. In der Erklärung

(a)    werden der Markt oder die wirtschaftliche Realität, der/die durch die Benchmark gemessen wird, sowie die Umstände, unter denen eine solche Messung möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, klar und unmissverständlich festgelegt,

(c)    wird klar und unmissverständlich angegeben, bei welchen Elementen der Benchmark Ermessensspielraum besteht und nach welchen Kriterien dieser Ermessensspielraum wahrgenommen wird ▌,

(d)    auf die Möglichkeit hingewiesen ▌, dass Faktoren – auch externe Faktoren, die sich der Kontrolle des Administrators entziehen – eine Änderung der Benchmark oder deren Einstellung erforderlich machen könnten, und

(e)    darauf hingewiesen ▌, dass die Finanzkontrakte und anderen Finanzinstrumente, bei denen die Benchmark als Bezugsgrundlage verwendet wird, von der Möglichkeit einer Änderung oder Einstellung der Benchmark unbeeinträchtigt bleiben oder dieser Möglichkeit anderweitig Rechnung tragen können sollten.

2.          Die Benchmark-Erklärung umfasst mindestens folgende Elemente:

(a)    die Definitionen aller für die Benchmark relevanten Schlüsselbegriffe,

(b)    die Gründe für die Festlegung der Benchmark-Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik,

(c)    die Kriterien und Verfahren der Benchmark-Bestimmung, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, des für eine Benchmark-Bestimmung benötigten Mindestumfangs an Daten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Benchmark-Index,

(d)    die Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung eines etwaigen Urteils- oder Ermessensspielraums durch den Administrator oder die Kontributoren zur Gewährleistung von Kohärenz,

(e)    die Verfahren für die Benchmark-Bestimmung in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Benchmark-Einschränkungen in solchen Zeiten,

(f)     die Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Benchmark-Bestimmung und die Angabe, wann eine Neuermittlung der Benchmark erforderlich ist, und

(g)    die Ermittlung potenzieller Einschränkungen einer Benchmark, einschließlich ihrer Anwendung im Fall illiquider oder fragmentierter Märkte und der möglichen Konzentration von Eingaben.

Artikel 17Einstellung einer Benchmark

1.          Ein Administrator gibt zusammen mit der in Artikel 15 genannten Benchmark-Erklärung bekannt, welche Maßnahmen er bei Änderung oder Einstellung einer Benchmark oder bei Einstellung der Anerkennung einer Benchmark gemäß Artikel 21a oder der Übernahme gemäß Artikel 21b zu ergreifen hat. Das Verfahren wird auch in den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verhaltenskodex aufgenommen. Das Verfahren kann gegebenenfalls für Benchmarkgruppen ausgearbeitet werden und wird bei jedem Eintritt einer wesentlichen Änderung aktualisiert und veröffentlicht.

2.          Beaufsichtigte Unternehmen ▌, die eine Benchmark ▌ verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn eine Benchmark sich wesentlich ändert oder nicht mehr ermittelt wird, und pflegen diese. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen eine oder mehrere alternative Benchmarks benannt, die als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Benchmarks um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne auf Anfrage vor und orientieren sich soweit möglich an ihnen in der Vertragsbeziehung mit Kunden.

Artikel 17a

Zweckmäßigkeit einer Benchmark

Der Administrator gewährleistet die Genauigkeit der Benchmark in Bezug auf die Beschreibung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität, den/die die Benchmark im Einklang mit den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen an die Benchmark-Erklärung messen soll.

Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die ESMA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, in denen die Definition der Zweckmäßigkeit in Bezug auf das hinnehmbare Maß an Basisrisiken festgelegt wird.

Die Kommission veröffentlicht bis Dezember 2015 einen Bericht, in dem sie die bestehenden Praktiken im Hinblick auf das Basisrisikomanagement in Finanzkontrakten mit Bezug auf die Verwendung von Benchmarks, wie etwa Benchmarks für Zinssätze für den Interbankenhandel oder Devisen-Benchmarks, analysiert und bewertet, ob die in der Richtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie 2014/17/EU enthaltenen Bestimmungen über das Geschäftsgebaren ausreichen, um das Basisrisiko im Zusammenhang mit für Finanzkontrakte verwendeten Benchmarks zu verringern.

TITEL V

VERWENDUNG DER VON ZUGELASSENEN ODER REGISTRIERTEN ADMINISTRATOREN ODER ADMINISTRATOREN AUS DRITTLÄNDERN BEREITGESTELLTEN BENCHMARKS

Artikel 19Verwendung

einer Benchmark

1.        Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf eine Benchmark oder eine Kombination von Benchmarks in der Union als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt verwenden, wenn diese von einem nach Artikel 23 bzw. Artikel 23a zugelassenen oder registrierten Administrator oder gemäß den Artikeln 20, 21a oder 21b einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt wird.

2.        Handelt es sich beim Gegenstand eines Prospekts, der auf der Grundlage der Richtlinie 2003/71/EG oder der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichen ist, um Wertpapiere oder sonstige Investitionen, bei denen eine Benchmark als Bezugsgrundlage dient, stellt der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, sicher, dass im Prospekt klare und gut sichtbare Informationen enthalten sind, aus denen hervorgeht, ob die Benchmark registriert wurde oder von einem in dem in Artikel 25a dieser Verordnung erwähnten Register registrierten Administrator bereitgestellt wird.

3.        Die ESMA streicht die Punkte 49 bis 62 der Leitlinien der ESMA für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen[28], oder gleicht sie an Absatz 1 an.

Artikel 20Gleichwertigkeit

1.          Benchmarks, die von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, dürfen von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden, sofern die Artikel 21a und 21b keine Anwendung finden:

(a)    die Kommission hat gemäß Absatz 2 oder Absatz 2a einen Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gefasst;

(b)    der Administrator ist in diesem Drittland zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;

(c)    der Administrator hat sich gegenüber der ESMA damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Benchmarks in der Union verwenden ▌;

(d)    der Administrator ist ordnungsgemäß nach Artikel 25a registriert; und

(e)    die in Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

2.          Die Kommission kann einen Beschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlandes gewährleisten, dass

(a)    die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des betreffenden Drittlandes die Einhaltung der am 17. Juli 2013 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks sowie der am 5. Oktober 2012 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für Berichtstellen für Ölpreise gewährleisten, und

(b)    die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden,

(ba)  – ein wirksamer Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden stattfindet,

– kein Mangel an Transparenz in den legislativen, justiziellen oder Verwaltungsvorschriften besteht,

– es ein Erfordernis der Präsenz im Inland gibt, oder

– das Drittland nicht als Offshore-Finanzzentrum fungiert,

– in dem Drittland keine steuerlichen Regelungen bestehen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden und Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittland zugrunde liegt,

– das Drittland nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde, steht,

– das Drittland die in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vorgesehenen Standards vollständig erfüllt und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, auch im Rahmen multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2a.        Alternativ kann die Kommission einen Beschluss fassen, in dem erklärt wird, dass die besonderen Regeln oder Anforderungen in einem Drittland im Hinblick auf einzelne und bestimmte Administratoren oder einzelne und bestimmte Benchmarks oder Benchmarkgruppen gleichwertig mit denjenigen in dieser Verordnung sind und dass jene einzelne und bestimmte Administratoren oder einzelne und bestimmte Benchmarks oder Benchmarkgruppen deshalb von beaufsichtigten Unternehmen in der Union verwendet werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.          Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 oder Absatz 2a als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:

(a)    der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, einschließlich des Zugangs zu allen einschlägigen Angaben, die die ESMA zu dem in diesem Drittland zugelassenen Administrator verlangt;

(b)    der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass die zuständige Behörde eines Drittlandes der Auffassung ist, dass der in diesem Drittland zugelassene, von ihr beaufsichtigte Administrator gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder andere nationale Rechtsvorschriften verstößt;

(c)    die Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten ▌.

4.          Um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und die ESMA alle in dieser Verordnung für sie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wird.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum [XXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 21

Entzug der Registrierung von Administratoren aus Drittländern

2.          Die ESMA entzieht einem Administrator die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d genannte Registrierung ▌, wenn ▌ sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass

(a)    die Handlungsweise des Administrators den Interessen der Nutzer seiner Benchmarks oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist oder

(b)    der Administrator in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittland geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Beschluss nach Artikel 20 Absatz 2 oder Absatz 2a gefasst hat, verstoßen hat.

3.          Die in Absatz 2 genannte Entscheidung wird von der ESMA nur getroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)    die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige Behörde des Drittlandes verwiesen und diese hat es versäumt, die zum Schutz der Anleger und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte in der Union erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder nachzuweisen, dass der betreffende Administrator die für ihn in dem Drittland geltenden Anforderungen erfüllt;

(b)    die ESMA hat der zuständigen Behörde des Drittlandes mindestens 30 Tage vor Entzug der Registrierung mitgeteilt, dass sie dem Administrator die Registrierung entziehen will.

4.          Die ESMA teilt den anderen zuständigen Behörden umgehend jede nach Absatz 2 getroffene Maßnahme mit und gibt ihre Entscheidung auf ihrer Website bekannt.

Artikel 21a

Anerkennung eines Administrators in einem Drittland

1.          Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 ein Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gefasst wurde, dürfen Benchmarks, die von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Administrator eine vorherige Anerkennung durch die ESMA im Einklang mit diesem Artikel erlangt.

2.          Ein in einem Drittland angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, wird allerdings von den Artikeln 11, 13a und 14 ausgenommen. Kann ein Administrator nachweisen, dass eine von ihm bereitgestellte Benchmark auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um eine Rohstoff-Benchmark handelt, die nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich nicht um beaufsichtigte Unternehmen handelt, bei denen die Haupttätigkeit der Gruppe in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU oder in Bankgeschäften gemäß der Richtlinie 2013/36/EU besteht, finden die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 12a bzw. 14a auf den Administrator Anwendung.

3.          Ein in einem Drittland angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, kann dies auch erreichen, indem er alle Anforderungen, die in den IOSCO-Grundsätzen für finanzielle Benchmarks oder, wenn der Administrator die in Artikel 14a Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, in den IOSCO-Grundsätzen für Berichtstellen für Ölpreise festgelegt sind, in vollem Umfang erfüllt. Die Einhaltung wird durch einen unabhängigen externen Prüfer mindestens alle zwei Jahre und immer dann, wenn eine wesentliche Änderung der Benchmark erfolgt, überprüft und bestätigt. Die Prüfberichte werden der ESMA übermittelt. und auf Anfrage den Nutzern zur Verfügung gestellt.

4.          Ein in einem Drittland angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss über einen in der Union niedergelassenen Vertreter verfügen. Der Vertreter muss eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder eine juristische Person mit Sitz in der Union sein. Der Vertreter wird von dem in einem Drittland angesiedelten Administrator ausdrücklich dazu ernannt, in Bezug auf die gesamte Kommunikation mit den Behörden, einschließlich der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden, und jeglichen sonstigen einschlägigen Personen in der Union in Bezug auf die Pflichten des Administrators gemäß dieser Verordnung in seinem Namen zu handeln.

5.          Ein in einem Drittland angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss bei der ESMA einen Antrag auf Anerkennung stellen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen im Einklang mit Artikel 23 oder Artikel 23a zur Verfügung, die erforderlich sind, um die ESMA davon zu überzeugen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung der in Absatz 2 oder Absatz 2a genannten Anforderungen getroffen hat, legt eine Liste seiner bestehenden oder künftigen Benchmarks, die in der Union verwendet werden können, vor und gibt, wenn der Administrator durch eine Behörde in einem Drittland beaufsichtigt wird, die zuständige Behörde an, die im Drittland für seine Beaufsichtigung zuständig ist.

Innerhalb von [90] Tagen nach Eingang des in Unterabsatz 1 genannten Antrags prüft die ESMA nach Konsultation der zuständigen Behörden, dass die in den Absätzen 2 oder 2a, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die ESMA kann diese Aufgabe an eine nationale zuständige Behörde delegieren.

Kommt die ESMA zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und erläutert die Gründe für die Ablehnung.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 kann die Anerkennung erst dann erteilt werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

(i)     Wenn der in einem Drittland angesiedelte Administrator durch eine Behörde in einem Drittland beaufsichtigt wird, gibt es zwischen der jeweils zuständigen Behörde oder der ESMA und der Behörde des Administrators im Drittland eine angemessene Kooperationsvereinbarung, um zumindest einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.

(ii)   Die effektive Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die zuständige Behörde oder die ESMA im Einklang mit dieser Verordnung wird nicht durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften in dem Drittland, in dem der Administrator angesiedelt ist, verhindert.

6.          Wenn ein in einem Drittland angesiedelter Administrator eine vorherige Anerkennung durch Einhaltung dieser Verordnung gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlangen will und wenn der Administrator der Auffassung ist, dass bei einer von ihm bereitgestellten Benchmark möglicherweise ein Anspruch auf die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 12a und 14a besteht, unterrichtet er die ESMA unverzüglich hiervon. Er legt beweiskräftige Unterlagen vor, um seine Behauptung zu stützen.

7.          Ist ein in einem Drittland angesiedelter Administrator der Auffassung, dass eine Einstellung einer von ihm bereitgestellten Benchmark mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verbunden wäre, kann er bei der ESMA eine Ausnahmeregelung für eine oder mehrere geltende Anforderungen dieser Verordnung oder der einschlägigen IOSCO-Grundsätze für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum, längstens jedoch für zwölf Monate, beantragen. Er legt beweiskräftige Unterlagen vor, um seinen Antrag zu stützen.

Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Tagen und informiert den Administrator im Drittland darüber, ob er gemäß den Angaben in seinem Antrag von einer oder mehreren Anforderungen ausgenommen ist, und über die Dauer der Ausnahmeregelung.

Nach ihrem Ablauf kann die ESMA die Gültigkeit der Ausnahmeregelung um weitere zwölf Monate verlängern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.

8.          Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den Prozess der Anerkennung, die Form und den Inhalt des in Absatz 4 genannten Antrags, die Darstellung der gemäß Absatz 5 erforderlichen Informationen und jegliche Delegierung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf diese Absätze an nationale zuständige Behörden näher auszuführen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 21b

Übernahme

1.          Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 23 zugelassen oder gemäß Artikel 23a registriert ist, darf bei seiner zuständigen Behörde die Übernahme einer Benchmark oder Benchmarkgruppe, die in einem Drittland zur Verwendung in der Union bereitgestellt wird, beantragen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)    Der übernehmende Administrator hat sich vergewissert und kann seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass die Bereitstellung der zu übernehmenden Benchmark oder Benchmarkgruppe Anforderungen entspricht, die

(i)   mindestens so streng wie die Anforderungen gemäß dieser Verordnung sind,

(ii) gewährleisten, dass die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks in vollem Umfang eingehalten werden, was durch einen unabhängigen externen Prüfer mindestens alle zwei Jahre oder immer dann, wenn eine wesentliche Änderung der Benchmark erfolgt, überprüft und bestätigt wird, oder

(iii) gewährleisten, dass die IOSCO-Grundsätze für Berichtstellen für Ölpreise in vollem Umfang eingehalten werden, was durch einen unabhängigen externen Prüfer mindestens alle zwei Jahre oder immer dann, wenn eine wesentliche Änderung der Benchmark erfolgt, überprüft und bestätigt wird, wenn die zu übernehmende Benchmark die in Artikel 14a Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

(b)    Der übernehmende Administrator verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in einem Drittland ausgeübten Tätigkeiten zur Bereitstellung der Benchmark wirksam zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu steuern.

2.          Der antragstellende Administrator stellt alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um die zuständige Behörde davon zu überzeugen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle in Absatz 1 genannten Bedingungen, einschließlich der nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii erforderlichen Prüfberichte, erfüllt sind.

3.          Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags prüft die jeweils zuständige Behörde den Antrag auf Übernahme und fasst einen Beschluss über die Stattgabe oder Ablehnung. Die jeweils zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über alle Benchmarks oder Benchmarkgruppen, deren Übernahme genehmigt wurde, und den übernehmenden Administrator.

4.          Eine übernommene Benchmark oder Benchmarkgruppe wird als Benchmark oder Benchmarkgruppe angesehen, die von dem übernehmenden Administrator zur Verfügung gestellt wird.

5.          Der Administrator, der eine in einem Drittland zur Verfügung gestellte Benchmark oder Benchmarkgruppe übernommen hat, ist dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass die übernommene Benchmark oder Benchmarkgruppe die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt.

6.          Wenn die zuständige Behörde des übernehmenden Administrators Grund zu der Annahme hat, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, hat sie die Befugnis, die Genehmigung der Übernahme zurückzunehmen, und informiert die ESMA darüber. Bei einer Einstellung der Übernahme findet Artikel 17 Anwendung.

TITEL VI

ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN

Kapitel 1Zulassung

Artikel 23

Zulassungsverfahren für eine kritische Benchmark

1.          Eine natürliche oder juristische Person in der Union, die beabsichtigt, als Administrator mindestens einer kritischen Benchmark tätig zu sein, stellt bei der gemäß Artikel 29 dieser Verordnung für den Mitgliedstaat, in dem diese Person angesiedelt ist., zuständigen Behörde einen Antrag.

2.          Der Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 wird innerhalb von 30 Tagen nach einer Vereinbarung mit einem beaufsichtigten Unternehmen gestellt, einen von diesem Administrator bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt ▌ zu verwenden.

2a.        Wenn eine Benchmark als „kritisch“ eingestuft wurde, sei es als „auf nationaler Ebene kritisch“ oder als „auf europäischer Ebene kritisch“, ist die jeweils zuständige Behörde für die Erteilung der Zulassung für die Bereitstellung dieser Benchmark entsprechend ihrer neuen Rechtsstellung zuständig, nachdem sie sich von der Erfüllung aller Anforderungen überzeugt hat.

3.          Der antragstellende Administrator liefert alle notwendigen Informationen, um der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Zulassung oder Registrierung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Er liefert außerdem die notwendigen Daten für die Berechnung oder gegebenenfalls Schätzung des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Wertes für jede Benchmark.

4.          Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags bewertet die jeweils zuständige Behörde dessen Vollständigkeit und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, legt der Antragsteller die von der jeweils zuständigen Behörde verlangten zusätzlichen Angaben vor.

5.          Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags wird dieser von der jeweils zuständigen Behörde geprüft, die entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt oder die Zulassung verweigert.

Die zuständige Behörde teilt dem antragstellenden Administrator ihre Entscheidung innerhalb von fünf Tagen mit. Verweigert die zuständige Behörde dem antragstellenden Administrator die Zulassung, so begründet sie dies.

5a.        Wenn die jeweils zuständige Behörde entscheidet, die Zulassung für die Bereitstellung einer kritischen Benchmark zu verweigern, die bereits zuvor ohne eine solche Einstufung bereitgestellt wurde, kann die jeweils zuständige Behörde eine befristete Genehmigung für einen Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, erteilen, sodass die Benchmark in diesem Zeitraum in Erwartung der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen für ihre Zulassung als kritische Benchmark weiterhin entsprechend der bisherigen Vorgehensweise bereitgestellt werden kann.

Die jeweils zuständige Behörde kann die Genehmigung um einen zusätzlichen Zeitraum, der sechs Monate nicht übersteigen darf, verlängern.

5b.        Wenn der Administrator und/oder die Kontributoren die Anforderungen für die weitere Bereitstellung der als kritisch eingestuften Benchmark am Ende dieses Zeitraums nicht erfüllt/erfüllen, wird die Bereitstellung der Benchmark gemäß Artikel 17 eingestellt.

6.          Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung, einen antragstellenden Administrator zuzulassen ▌, innerhalb von 10 Tagen.

7.          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37 zu erlassen, in denen die im Zulassungs- und Registrierungsantrag zu liefernden Angaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Kosten für Antragsteller und zuständige Behörden näher ausgeführt werden.

Artikel 23a

Registrierungsverfahren für eine nicht-kritische Benchmark

1.          Eine natürliche oder juristische Person in der Union, die beabsichtigt, ausschließlich als Administrator nicht kritischer Benchmarks tätig zu sein, beantragt die Registrierung bei der gemäß Artikel 29 dieser Verordnung für den Mitgliedstaat, in dem diese Person angesiedelt ist, zuständigen Behörde.

2.          Ein registrierter Administrator erfüllt stets die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und benachrichtigt die zuständige Behörde von wesentlichen Änderungen.

3.          Ein Antrag nach Absatz 1 wird innerhalb von 30 Tagen nach einer Vereinbarung mit einem beaufsichtigten Unternehmen gestellt, einen von dieser Person bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu verwenden.

4.          Der antragstellende Administrator stellt Folgendes bereit:

(a)    eine Dokumentation für den Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass er die in Artikel 5 Absatz 3a, Artikel 5c, Artikel 6 sowie, soweit anwendbar, Artikel 7b und Artikel 15 festgelegten Anforderungen erfüllt, und

(b)    einen Gesamtreferenzwert oder gegebenenfalls die Schätzung eines Gesamtreferenzwertes für alle Benchmarks.

5.          Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags bewertet die jeweils zuständige Behörde dessen Vollständigkeit und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, legt der Antragsteller die von der jeweils zuständigen Behörde verlangten zusätzlichen Angaben vor.

6.          Die jeweils zuständige Behörde nimmt die Registrierung eines Antragstellers innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines vollständigen Registrierungsantrags vor.

7.          Ist die jeweils zuständige Behörde der Ansicht, dass eine Benchmark als kritisch gemäß Artikel 13 Absatz 1 einzustufen ist, benachrichtigt sie die ESMA und den Administrator innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags davon.

8.          Ist die zuständige Registrierungsbehörde der Ansicht, dass eine Benchmark als kritisch gemäß Artikel 13 Absatz 2a oder Absatz 2c einzustufen ist, benachrichtigt sie die ESMA und den Administrator innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags davon und übermittelt der ESMA ihre Bewertung gemäß Artikel 13 Absatz 2a oder Absatz 2c.

9.          Wird eine Benchmark eines registrierten Administrators als kritisch eingestuft, stellt der Administrator innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 13 Absatz 2b festgelegten Benachrichtigung oder der in Artikel 13 Absatz 2g festgelegten Stellungnahme einen Zulassungsantrag gemäß Artikel 23.

Artikel 24Entzug oder Aussetzung der Zulassung

oder Registrierung

1.          Die zuständige Behörde entzieht einem Administrator die Zulassung oder die Registrierung oder setzt diese aus, wenn der Administrator

(a)    ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder seit zwölf Monaten keine Benchmarks bereitgestellt hat,

(b)    die Zulassung oder Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

(c)    die Voraussetzungen, unter denen er zugelassen oder registriert wurde, nicht mehr erfüllt oder

(d)    in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.

2.          Die zuständige Behörde teilt der ESMA ihre Entscheidung innerhalb von sieben Tagen mit.

2a.        Nach der Annahme einer Entscheidung, die Zulassung oder Registrierung eines Administrators auszusetzen, sowie in den Fällen, in denen die Einstellung der Benchmark zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments, bei dem diese Benchmark als Bezugsgrundlage dient, führen würde, kann die Bereitstellung der Benchmark von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, solange gestattet werden, bis die Entscheidung über die Aussetzung zurückgezogen wird. Während dieses Zeitraums ist die Verwendung dieser Benchmark durch beaufsichtigte Unternehmen nur für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte zulässig, bei denen die Benchmark bereits als Bezugsgrundlage verwendet wurde. Keine neuen Finanzkontrakte oder Finanzinstrumente dürfen die Benchmark als Bezugsgrundlage verwenden.

2b.        Nach der Annahme einer Entscheidung, die Zulassung oder Registrierung eines Administrators zurückzuziehen, findet Artikel 17 Absatz 2 Anwendung.

Kapitel 2

Benachrichtigung über die Verwendung von Benchmarks

Artikel 25a

Administratorenregister und erstmalige Verwendung einer Benchmark

1.          Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register mit den folgenden Angaben:

(a)    die Identität der gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 bzw. 23a zugelassenen oder registrierten Administratoren sowie die für die Aufsicht jeweils zuständige Behörde;

(b)    die Identität der Administratoren, die gegenüber der ESMA ihr Einverständnis gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c erklärt haben, sowie die für die Aufsicht jeweils zuständige Behörde eines Drittlands;

(c)    die Identität der Administratoren, die gemäß Artikel 21a die Anerkennung erlangt haben, sowie die für die Aufsicht jeweils zuständige Behörde eines Drittlands;

(d)    die Benchmarks, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 21b übernommen werden, und die Identität der übernehmenden Administratoren.

2.          Bevor ein Index von einem beaufsichtigten Unternehmen als Benchmark in der Union verwendet wird, überprüft das Unternehmen, ob der Anbieter des betreffenden Indexes auf der Website der ESMA als zugelassener, registrierter oder anerkannter Administrator gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufgeführt ist.

Kapitel 3

Aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit

Artikel 26Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden

1.          Nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann eine zuständige Behörde ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung übertragen. Die zuständigen Behörden teilen der ESMA jede beabsichtigte Übertragung 60 Tage vor deren Wirksamwerden mit.

2.          Eine zuständige Behörde kann ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die ESMA übertragen, wenn diese ihre Zustimmung gegeben hat. ▌

3.          Die ESMA unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen über jede geplante Übertragung. Innerhalb von sieben Tagen nach einer solchen Unterrichtung veröffentlicht die ESMA die Einzelheiten jeder vereinbarten Übertragung.

Artikel 26a

Verstoß gegen Unionsrecht durch nationale zuständige Behörden

1.          Wenn eine nationale zuständige Behörde diese Verordnung nicht angewandt oder so angewandt hat, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorzuliegen scheint, kann die ESMA ihre Befugnisse nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemäß den in jenem Artikel festgelegten Verfahren ausüben und für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Beschlüsse im Einzelfall erlassen, die an Benchmark-Administratoren, die von dieser nationalen zuständigen Behörde beaufsichtigt werden, und an Kontributoren zu einer Benchmark, die von dieser nationalen zuständigen Behörde beaufsichtigt werden, gerichtet sind, wenn es sich bei diesen Kontributoren um beaufsichtigte Unternehmen handelt.

2.          Wenn es sich bei der betreffenden Benchmark um eine kritische Benchmark handelt, stellt die ESMA die Zusammenarbeit mit dem Kollegium aus zuständigen Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 34 sicher.

Artikel 27Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

1.          Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

(a)    sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

(b)    eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Artikel 28Zusammenarbeit ▌ bei Untersuchungen ▌

1.          Eine jeweils zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde in Bezug auf Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort um Amtshilfe ersuchen. Die zuständige Behörde, bei der ein solches Ersuchen eingeht, kooperiert, soweit dies möglich und sachgerecht ist.

2.          Die zuständige Behörde, die das in Absatz 1 genannte Amtshilfeersuchen stellt, teilt dies der ESMA mit. Bei einer Untersuchung oder Prüfung mit grenzübergreifender Wirkung können die zuständigen Behörden die ESMA um Koordinierung der Vor-Ort-Prüfung oder –Untersuchung ersuchen.

3.          Wird eine zuständige Behörde von einer anderen zuständigen Behörde um eine Prüfung oder Untersuchung vor Ort ersucht, kann sie

(a)    die Prüfung oder Untersuchung vor Ort selbst durchführen;

(b)    der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Prüfung oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen;

(c)    Prüfer oder Sachverständige mit der Durchführung oder Unterstützung der Prüfung oder Untersuchung vor Ort beauftragen.

Kapitel 4Aufgaben der zuständigen Behörden

Artikel 29Zuständige Behörden

1.          Jeder Mitgliedstaat benennt die für Administratoren und beaufsichtigte Kontributoren jeweils zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.

2.          Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er die jeweiligen Aufgaben klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.

3.          Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe a benannten zuständigen Behörden.

Artikel 30

Befugnisse der zuständigen Behörden

1.          Um die Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, verfügen die zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse:

(a)    sie können einschlägige Unterlagen und Daten gleich welcher Form einsehen und hiervon Kopien erhalten oder anfertigen;

(b)    sie können von jeder Person, die an der Bereitstellung einer Benchmark beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister gemäß Artikel 6 Absatz 3a, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte verlangen oder anfordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorladen und befragen;

(c)    sie können in Bezug auf Rohstoff-Benchmarks von Kontributoren gegebenenfalls in standardisierten Formaten Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen anfordern und direkt auf die Systeme der Händler zugreifen;

(d)    sie können an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort vornehmen;

(e)    sie können sich Zugang zu den Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen verschaffen, um Unterlagen und sonstige Daten gleich welcher Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen und andere Daten vorhanden sind, die mit dem Prüfungs- oder Ermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein können. Ist nach einzelstaatlichem Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, wird von dieser Befugnis erst bei Vorliegen dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht.

(f)     sie können bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation oder andere Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, anfordern;

(g)    sie können das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides verlangen;

(i)     sie können die vorübergehende Einstellung von Praktiken verlangen, die ihres Erachtens gegen diese Verordnung verstoßen;

(j)     sie können ein vorübergehendes Berufsverbot verhängen;

(k)    sie können alle notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit korrekt über die Bereitstellung einer Benchmark informiert wird, und zu diesem Zweck unter anderem von einer Person, die die Benchmark veröffentlicht oder verbreitet hat, eine korrigierte Erklärung zu vergangenen Beiträgen zu der Benchmark oder Benchmark-Werten verlangen;

(ka)  sie können die Konformitätserklärung überprüfen und Änderungen verlangen.

2.          Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse sowie die Befugnisse, gemäß ihren nationalen Gesetzesrahmen die in Artikel 31 genannten Sanktionen zu verhängen, auf eine der folgenden Arten wahr:

(a)    direkt;

(b)    in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder mit Marktteilnehmern;

(c)    indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an solche Behörden oder Marktteilnehmer delegieren,

(d)    indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.

Für die Ausübung dieser Befugnisse verfügen die zuständigen Behörden über angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verteidigungsrecht und die Grundrechte.

3.          Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen.

4.          Stellt eine Person gemäß Absatz 2 Informationen zur Verfügung, so ist dies nicht als Verstoß gegen eine Beschränkung anzusehen, die ein Vertrag oder eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift für die Offenlegung von Informationen vorsieht.

Artikel 31Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen

1.          Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 34 statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, angemessene Verwaltungsmaßnahmen zu treffen und zumindest in den nachstehend genannten Fällen Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen:

(a)    wenn gegen Artikel 5, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5c, Artikel 5d, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 7a, Artikel 7b, Artikel 8, Artikel 9, ▌ Artikel 11, Artikel 14, Artikel 15, ▌ Artikel 17, ▌ Artikel 19, Artikel 23 und Artikel 23a dieser Verordnung verstoßen wird, sofern sie anwendbar sind, und

(b)    wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

2.          Bei einem der in Absatz 1 genannten Verstöße übertragen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht die Befugnis, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen zu verhängen:

(a)    Erlass einer Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

(b)    Einzug der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;

(c)    öffentlicher Warnhinweis, in dem der verantwortliche Administrator oder das verantwortliche beaufsichtige Unternehmen und die Art des Verstoßes genannt werden;

(d)    Entzug oder Aussetzung der Zulassung eines Administrators;

(e)    vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei einem Administrator oder Kontributor für jede natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird;

(f)     Verhängung von Verwaltungsgeldhöchststrafen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder

(1)    bei einer natürlichen Person Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens:

(i) 500 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wenn gegen Artikel 5, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5c, Artikel 5d, Artikel 6, Artikel 7, 5Artikel 8, Artikel 9, ▌ Artikel 11, Artikel 12a Absatz 2, Artikel 14, Artikel 15, ▌ Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19 ▌ und Artikel 23 verstoßen wurde, oder

(ii) 100 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wenn gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 4 verstoßen wurde;

(2)    bei einer juristischen Person bis zu einer Verwaltungsgeldhöchststrafe von mindestens:

(i) 1 000 000 EUR oder – falls höher – 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, wenn gegen Artikel 5, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5c, Artikel 5d, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 7a, Artikel 7b, Artikel 8, Artikel 9, ▌ Artikel 11, Artikel 14, Artikel 15, ▌ Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19 ▌ und Artikel 23 verstoßen wurde. Ist die juristische Person ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das gemäß der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesene jährliche Gesamtumsatz oder die in der Richtlinie 86/635/EG für Banken oder in der Richtlinie 91/674/EG für Versicherungsunternehmen genannte Art von Einkünften oder - wenn es sich bei der juristischen Person um eine Personengesellschaft handelt, 10 % des aggregierten Umsatzes der Anteilseigner, oder

(ii) 250 000 EUR oder – falls höher – 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, wenn gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c verstoßen wurde; Ist die juristische Person ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das gemäß der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesene jährliche Gesamtumsatz oder die in der Richtlinie 86/635/EG für Banken oder in der Richtlinie 91/674/EG für Versicherungsunternehmen genannte Art von Einkünften oder - wenn es sich bei der juristischen Person um eine Personengesellschaft handelt, 10 % des aggregierten Umsatzes der Anteilseigner,

3.          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA ihre die Absätze 1 und 2 betreffenden Vorschriften bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA zusammen mit der in Unterabsatz 1 genannten Benachrichtigung die relevanten strafrechtlichen Bestimmungen mit.

Sie setzen die Kommission und die ESMA umgehend über jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften in Kenntnis.

4.          Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in Absatz 1 hinausgehenden Sanktionsbefugnissen ausstatten und können schwerere Sanktionen als in Absatz 1 festlegen.

Artikel 32Wahrnehmung von Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen

und Verpflichtung zur Zusammenarbeit

1.          Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung von Art, Schwere und Verhältnismäßigkeit der Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu – soweit relevant – Folgende zählen:

(a)    die Schwere und Dauer des Verstoßes;

(aa)  die Kritikalität der Benchmark für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft;

(b)    Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;

(c)    ▌ Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder Jahreseinkünfte der verantwortlichen natürlichen Person ▌;

(d)    Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

(e)    Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;

(f)     frühere Verstöße der betreffenden Person;

(g)    Maßnahmen, die nach dem Verstoß von einer verantwortlichen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden.

2.          Um zu gewährleisten, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und die Verwaltungssanktionen zu den mit dieser Verordnung beabsichtigten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse unter den in Artikel 31 festgelegten Umständen eng zusammen. Auch koordinieren sie ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen sie ihre Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnehmen und in diesem Rahmen Verwaltungssanktionen und Geldbußen verhängen.

2a.        Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 31 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne dieses Artikels festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden. Diese stellen sie im Sinne ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, anderen zuständigen Behörden und der ESMA zur Verfügung.

2b.        Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Die zuständigen Behörden können auch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, was die Erleichterung der Einziehung von Geldbußen angeht.

Artikel 33Bekanntmachung von Entscheidungen

1.          Jede Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine Verwaltungssanktion oder Maßnahme zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website bekannt gemacht, sobald die sanktionierte Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Untersuchungsmaßnahmen verfügt werden.

2.          Hält die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Bekanntmachung die Nennung der juristischen Personen oder die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen für unverhältnismäßig, oder gefährdet die Veröffentlichung die Stabilität von Finanzmärkten oder eine laufende Untersuchung, so

(a)    stellen die zuständigen Behörden entweder die Bekanntmachung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme so lange zurück, bis die Gründe, die gegen die Bekanntmachung sprechen, nicht mehr bestehen, oder

(b)    machen die zuständigen Behörden die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und in Einklang mit nationalem Recht bekannt, wenn eine solche anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen;

(c)    sehen die zuständigen Behörden gänzlich von der Bekanntmachung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme ab, wenn die unter a und b genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

(1)    die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder

(2)    die Bekanntmachung solcher Entscheidungen mit Blick auf Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, als verhältnismäßig zu betrachten ist.

3.          Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingelegt werden, geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website umgehend bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ebenfalls bekanntgegeben wird jede Entscheidung zur Aufhebung einer früheren Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme.

4.          Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass alle nach diesem Artikel veröffentlichten Angaben nach ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre auf ihrer Website verbleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde wie nötig.

4a.        Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 31 verhängten Sanktionen und Maßnahmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen mit Ermittlungscharakter. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

Haben sich die Mitgliedstaaten dafür entschieden, im Einklang mit Artikel 31 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in jenem Artikel genannten Bestimmungen festzulegen, übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

Artikel 34

Kollegium aus zuständigen Behörden

1.          Innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme einer Benchmark in die Liste kritischer Benchmarks gemäß Artikel 25a – mit Ausnahme von Benchmarks, die auf nationaler Ebene kritisch sind, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 21 – richtet die jeweils zuständige Behörde ein Kollegium aus zuständigen Behörden ein.

2.          Das Kollegium umfasst die für den Administrator zuständige Behörde, die ESMA und die für die wichtigen Kontributoren zuständigen Behörden.

3.          Auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten haben ein Anrecht auf Mitgliedschaft in dem Kollegium, wenn für den Fall, dass diese ▌ Benchmark nicht mehr bereitgestellt würde, dies die Finanzstabilität, das ordnungsgemäße Funktionieren von Märkten, Verbraucher oder die Realwirtschaft in diesen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen würde.

Will eine zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 Mitglied eines Kollegiums werden, so legt sie der für den Administrator zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag vor und weist darin nach, dass die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Die für den Administrator zuständige Behörde prüft den Antrag und teilt der antragstellenden Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit, ob sie diese Anforderungen als erfüllt betrachtet. Hält sie diese Anforderungen für nicht erfüllt, kann die antragstellende Behörde gemäß Absatz 10 die ESMA mit der Angelegenheit befassen.

4.          Die ESMA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Förderung und Überwachung eines effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich in angemessenem Umfang an den Arbeiten und wird zu diesem Zweck als zuständige Behörde betrachtet.

5.          Die ESMA führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz, koordiniert dessen Arbeiten und stellt einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sicher.

6.          Die für den Administrator zuständige Behörde legt im Rahmen des Kollegiums schriftliche Vereinbarungen zu folgenden Punkten fest:

(a)    die zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen;

(b)    Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden;

(c)    Fälle, in denen die zuständigen Behörden einander konsultieren müssen;

(d)    die Hilfe, die gemäß Artikel 14 Absatz 5a bei der Durchsetzung der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Maßnahmen zu leisten ist.

Stellt der Administrator mehr als eine Benchmark bereit, kann die ESMA für alle von ihm bereitgestellten Benchmarks ein einziges Kollegium einrichten.

7.          Wird in Bezug auf die in Absatz 6 genannten Vereinbarungen keine Einigung erzielt, kann jedes Mitglied außer der ESMA selbst die ESMA mit der Angelegenheit befassen. Die für den Administrator zuständige Behörde trägt jeder Empfehlung, die die ESMA zu den schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen abgibt, vor Vereinbarung des endgültigen Textes gebührend Rechnung. Die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument zusammengefasst, in dem jede wesentliche Abweichung von der Empfehlung der ESMA umfassend begründet wird. Die für den Administrator zuständige Behörde leitet die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und die ESMA weiter.

8.          Bevor die für den Administrator zuständige Behörde eine der in Artikel 24 und, wenn anwendbar, in den Artikeln 14 und 23 genannten Maßnahmen ergreift, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums. Die Mitglieder des Kollegiums unternehmen alles ihnen nach vernünftigem Ermessen Mögliche, um innerhalb des in den in Absatz 6 genannten schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Zeitrahmens zu einer Einigung zu gelangen. Der Vermittlungsmechanismus wird eingerichtet, um im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden dabei Unterstützung zu leisten, einen gemeinsamen Standpunkt herbeizuführen.

9.          Können sich die Mitglieder des Kollegiums nicht ▌ einigen, können die zuständigen Behörden außer der ESMA selbst die ESMA befassen, wenn

(a)    eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat;

(b)    die für den Administrator zuständige Behörde der antragstellenden Behörde nach einem gemäß Absatz 3 gestellten Antrag mitgeteilt hat, dass die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder nicht in einer vertretbaren Zeitspanne auf einen solchen Antrag reagiert hat;

(c)    wenn sich die zuständigen Behörden nicht auf die in Absatz 6 genannten Punkte geeinigt haben;

(d)    wenn es einen Konflikt mit den gemäß den Artikeln ▌ 23 und 24 ▌ getroffenen Maßnahmen gibt.

Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 20 Tagen nach Befassung der ESMA beigelegt werden, trifft die zuständige Behörde des Administrators die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den Behörden nach Unterabsatz 1 und der ESMA ausführlich schriftlich.

Ist die ESMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Administrators eine Maßnahme gemäß Absatz 8 ergriffen hat, die möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht, wird sie im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig.

9a.        Jede der zuständigen Behörde in einem Kollegium, das sich nicht auf eine der gemäß Artikel 13a oder Artikel 14 zu ergreifenden Maßnahmen einigen kann, kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.

9b.        Etwaige gemäß Artikel 13a oder 14 ergriffene Maßnahmen bleiben mindestens so lange in Kraft, bis es zu einer Einigung des Kollegiums gemäß den Absätzen 8 und 9a kommt.

Artikel 35Zusammenarbeit mit der ESMA

1.          Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit der ESMA zusammen.

2.          Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 umgehend alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

2a.        Im Rahmen ihrer Rolle bei der Durchführung und Überwachung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeiten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und andere relevante Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Verordnung mit der ESMA zusammen. Sie werden während der Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards und der delegierten Rechtsakte konsultiert und stellen alle Informationen bereit, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendig sind.

3.          Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe bis zum [XXXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 15 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 1095 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 36

Berufsgeheimnis

1.          Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.

2.          Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei der zuständigen Behörde oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, einschließlich der von der zuständigen Behörde unter Vertrag genommenen Prüfer und Sachverständigen.

3.          Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift.

4.          Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

TITEL VII

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 37Ausübung der Befugnisübertragung

1.          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 ▌ und Artikel 23 Absatz 7 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

3.          Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 ▌ und Artikel 23 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.          Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 ▌ und Artikel 23 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 38Ausschussverfahren

1.          Die Kommission wird vom Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

TITEL VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 39Übergangsbestimmungen

1.          Ein Administrator, der am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Benchmark bereitstellt, beantragt innerhalb von [zwölf Monaten nach Datum der Anwendung] eine Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 23 bzw. Artikel 23a.

1a.        Die zuständigen nationalen Behörden entscheiden, welche der registrierten Benchmarks als „kritisch“ zu gelten haben. Diese Benchmarks müssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 zugelassen werden.

2.          Eine natürliche oder juristische Person, die einen Zulassungs- oder Registrierungsantrag gemäß Absatz 1 gestellt hat, kann eine bestehende Benchmark, die von beaufsichtigten Unternehmen verwendet werden kann, weiterhin ermitteln, es sei denn, der Antrag wird abgelehnt; in diesem Falle darf sie sie nur bis zum Zeitpunkt der Ablehnung ermitteln.

3.          Wenn eine bestehende Benchmark nicht den Vorgaben dieser Verordnung entspricht, eine Änderung der Benchmark mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung jedoch zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments, bei dem diese Benchmark als Bezugsgrundlage dient, führen würde, kann die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die natürliche oder juristische Person angesiedelt ist, die die Benchmark bereitstellt, die weitere Verwendung dieser Benchmark in bestehenden Finanzkontrakten und Finanzinstrumenten so lange zulassen, bis die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass es möglich ist, die Benchmark nicht mehr zu verwenden oder durch eine andere Benchmark zu ersetzen, ohne dass einer der Parteien des Kontraktes ein Nachteil entsteht.

3a.        Nach dem [Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung] dürfen neue Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte eine bestehende Benchmark, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, nicht als Bezugsgrundlage verwenden.

3b.        Abweichend von Absatz 3a dürfen neue Finanzinstrumente eine bestehende Benchmark, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, ein Jahr lang nach dem [Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung] unter der Voraussetzung als Bezugsgrundlage verwenden, dass das Finanzinstrument zum Zwecke der Absicherung notwendig ist, um das Risiko eines bestehenden Finanzinstruments zu steuern, bei dem diese Benchmark als Bezugsgrundlage dient.

4.          Wenn die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 oder Absatz 2a gefasst hat, verwenden beaufsichtigte Unternehmen in der Union eine Benchmark, die von einem Administrator bereitgestellt wird, der in einem Drittland angesiedelt ist, nur, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in bestehenden Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Bezugsgrundlage dient oder wenn sie in neuen Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten drei Jahre lang ab dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung verwendet wird.

Artikel 39a

Frist für die Aktualisierung der Prospekte und der wichtigsten Informationsunterlagen

Artikel 19 Absatz 2 berührt nicht bestehende Prospekte, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem [Inkrafttreten dieser Verordnung] genehmigt wurden. Für Prospekte, die vor dem [Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß der Richtlinie 2003/71/EG genehmigt wurden, werden die zugrunde liegenden Unterlagen bei erster Gelegenheit aber spätestens bis …* [[zwölf] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] aktualisiert.

Artikel 40Überprüfung

1.        Die Kommission überprüft bis zum 1. Januar 2018 diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über sie vor, insbesondere über

(a)    die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelungen für kritische Benchmarks und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie die Definition der kritischen Benchmark gemäß Artikel 3 und

(b)    die Wirksamkeit der Aufsichtsregelung nach Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 34 sowie die Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung bestimmter Benchmarks durch eine Einrichtung der Union.

1a.        Die Kommission überprüft die Entwicklung der internationalen Grundsätze, insbesondere derjenigen, die für Rohstoff-Benchmarks mit Preismeldestellen gelten, sowie die Entwicklung der Rechtsrahmen und Aufsichtspraktiken in Drittländern im Hinblick auf die Bereitstellung von Benchmarks und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis …* [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle vier Jahre einen Bericht vor. Gegebenenfalls fügt sie diesen Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei.

Artikel 41Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem sechs Monate nach dem ...* [Inkrafttreten] der von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte.

Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 34 gelten jedoch ab dem ...**[sechs Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments                Im Namen des Rates

Der Präsident                                                           Der Präsident

  • [1]           ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 1.
  • [2]           ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 42.
  • [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [4]           [ xxx]
  • [5]           ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
  • [6]           ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
  • [7]           ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
  • [8]           ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.
  • [9]           Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
  • [10]           ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
  • [11]          ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
  • [12] .        Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
  • [13]          ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
  • [14]  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
  • [15]          Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
  • [16]          Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 9 vom 14.8.2009, S. 112).
  • [17]          Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
  • [18]          Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).
  • [19]          Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
  • [20]          Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
  • [21]          ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
  • [22]          Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
  • [23]          Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
  • [24]          Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
  • [25]          Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
  • [26]          Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).
  • [27]          Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
  • [28]          1.8.2014, ESMA/2014/937.

BEGRÜNDUNG

Die Manipulation des LIBOR und von Devisen-Benchmarks sowie die vermeintliche Manipulation anderer Indizes haben verdeutlicht, wie wichtig und zugleich anfällig Benchmarks sind. Als Reaktion auf diese Enthüllungen änderte die EU die Rechtsvorschriften über Marktmissbrauch, um klarzustellen, dass jede Manipulation von Benchmarks rechtswidrig ist und strafrechtliche Sanktionen nach sich zieht.

Ein umfassender Ansatz für die Regulierung von Benchmarks muss jedoch über die bloße Anerkennung der Rechtswidrigkeit dieser Handlungen hinausgehen. Risiken auf Makroebene in Verbindung mit der Manipulation häufig verwendeter Benchmarks müssen ebenso Berücksichtigung finden. Die weitere intensive Verwendung einer begrenzten Anzahl sehr umfangreicher Benchmarks auch in den Fällen, in denen die Anfälligkeit und Unzulänglichkeiten dieser Benchmarks bekannt sind oder vermutet werden, unterstreicht die Bedeutung einiger Benchmarks für das reibungslose Funktionieren und die Stabilität des Finanz- und Rohstoffmarkts und weiterer Märkte sowie für die übrige Wirtschaft. Diese systemischen Erwägungen rechtfertigen und erfordern zusätzliche legislative Maßnahmen, zumindest für die häufiger verwendeten Benchmarks, um die Steuerungsregelungen zu verbessern und Interessenkonflikte sowie sonstige Schwächen abzumildern.

Im Rahmen zusätzlicher Rechtsvorschriften muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass bei der Mehrzahl der Unternehmen und Haushalte, Anleger und Finanzinstitute eine tägliche Abhängigkeit von zugänglichen Benchmarks aus der ganzen EU besteht, wenn sie ihren Geschäften nachgehen, Handel betreiben, Investitionen tätigen, Risiken absichern und Kredite vergeben oder aufnehmen. Aus diesem Grund muss angesichts der Stabilität und Effizienz der Märkte und der allgemeineren Wirtschaft im Rahmen der legislativen Maßnahmen darüber hinaus so weit wie möglich vermieden werden, die Anzahl und Vielfalt der in der Union angebotenen und verwendeten Benchmarks zu begrenzen. Eine höhere Verfügbarkeit der Benchmarks ist tatsächlich erforderlich, um die Systemrelevanz einiger umfangreicher Benchmarks zu reduzieren und die Möglichkeiten der Nutzer zu stärken, eine wirksame Marktdisziplin zu erzwingen und der Manipulation von Benchmarks zuvorzukommen oder davor abzuschrecken.

Daraus ergeben sich drei Hauptziele: erstens die Verbesserung der Systeme und Normen der Unternehmensführung, insbesondere bei häufig verwendeten und systemrelevanten Benchmarks, und Reduzierung ihrer Anfälligkeit gegenüber Manipulation und Missbrauch; zweitens die Steigerung der Transparenz durch Bereitstellung von mehr Informationen für die Nutzer aller Benchmarks, damit diese sachkundige Entscheidungen treffen können; und drittens der Erhalt der Bereitstellung von und des Zugangs zu einer großen Vielfalt von Benchmarks durch die verhältnismäßige Anwendung von Unternehmensführungsanforderungen. Dies beinhaltet die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Administratoren, sowohl mit Sitz in der EU als auch in Drittländern.

Anwendungsbereich

Da die Anfälligkeit gegenüber Manipulation bei allen Arten von Benchmarks festgestellt werden kann und wurde, muss der Geltungsbereich der Verordnung grundsätzlich weitgefasst sein. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Indizes in einigen Fällen nicht mit Benchmarks gleichgesetzt werden sollten. Dies gilt für von zentralen Gegenparteien erstellte interne Bezugspreise oder für Benchmarks, die mittels Verwendung eines anderen Indexes oder einer Kombination von Indizes ohne das Hinzufügen neuer Eingabedaten konstruiert werden.

Bestimmung der Kritikalität

Für die angemessene Anwendung der Verhältnismäßigkeit ist die Bestimmung des Begriffs systemrelevante, „kritische“ Benchmarks grundlegend. Bei der Bestimmung der Kritikalität von Benchmarks ist ein zweistufiger Ansatz zu verfolgen: Erstens sollten sehr hohe Referenzwerte (über 500 Mrd. EUR gemäß der Berechnung über einen angemessenen Zeitraum) als kritisch erachtet werden. Ein derart strenger quantitativer Grenzwert allein ist jedoch für ein Umfeld schnelllebiger Märkte, in denen Benchmarks mit niedrigen Referenzwerten ebenfalls Risiken auf Makroebene bergen können, nicht geeignet. Daher sollten die zuständigen Behörden bei der Aufnahme anderer Benchmarks in die Kategorie der kritischen Benchmarks einen gewissen Ermessensspielraum auf Grundlage von Kriterien haben, anhand derer die Systemrelevanz einer Benchmark ermittelt werden kann. Dabei ist es wichtig, dass in der gesamten Union dieselben Kriterien angewendet werden. Aus diesem Grund muss die endgültige Entscheidung über die Kritikalität einer Benchmark auf EU-Ebene getroffen werden, wenn diese Risiken in mehreren Mitgliedstaaten birgt. Bei Benchmarks, die nur auf nationaler Ebene kritisch sind, können diese Entscheidungen den Mitgliedstaaten überlassen werden.

Verhältnismäßigkeit und Transparenz

Bei kritischen Benchmarks sollten verbindliche Unternehmensführungsanforderungen in Einklang mit und auf Grundlage von den international vereinbarten und von der IOSCO erstellten Grundsätzen festgelegt werden. Diese Anforderungen müssen einen verhältnismäßigen Ansatz umfassen und berücksichtigen, dass die verschiedenen Arten von Benchmarks verschiedene Märkte und wirtschaftliche Realitäten erfassen oder verschiedene Arten von Eingabedaten verwenden.

Bei weniger kritischen Benchmarks sollte im Mittelpunkt stehen, die Transparenz für Nutzer und Endnutzer (Verbraucher) zu steigern. Dies kann erreicht werden, indem die Administratoren dieser Benchmarks aufgefordert werden, eine Benchmark-Erklärung zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollten die Administratoren eine von einem unabhängigen Prüfer geprüfte Konformitätserklärung bereitstellen, die angibt, inwieweit der Administrator die anderen Unternehmensführungsanforderunge n einhält. Umfangreiche verbindliche Anforderungen für nicht kritische Indizes würden womöglich zu unnötigen, hohen Kosten führen. Diese Kosten können die Bereitstellung von Benchmarks signifikant reduzieren und durch ihre Weitergabe an die Endnutzer würden sie den Zugang beschränken und die Last für europäische Unternehmen und Haushalte erhöhen, und dies in einer Zeit, in der die Wachstumssteigerung und internationale Wettbewerbsfähigkeit höchste Priorität haben sollten.

In diesem Zusammenhang sind zudem maßgeschneiderte Vereinbarungen für Benchmarks auf Grundlage regulierter Daten und bei Rohstoff-Benchmarks auf Grundlage von Beiträgen seitens unbeaufsichtigter Kontributoren erforderlich. Diese Vereinbarungen sollten in Einklang mit einschlägigen internationalen Normen stehen.

Drittländer

Die Sicherstellung des Zugangs zu einer Vielzahl von Benchmarks, die grundlegend für das weitere effiziente Funktionieren des Finanzsystems und der Realwirtschaft sind, muss die Verabschiedung funktionierender Bestimmungen für Administratoren von Benchmarks in Drittländern umfassen. Derzeit gibt es in keinem anderen Rechtssystem außerhalb der EU einen umfassenden Gesetzesrahmen und in absehbarer Zukunft sind auch keine signifikanten Entwicklungen dahingehend zu erwarten. Aus diesem Grund wird ein Drittlandsystem auf Grundlage der Gleichwertigkeit der Rechtssysteme mit Wahrscheinlichkeit derzeit nicht funktionieren. Für die Zukunft ist ein solches jedoch denkbar. Gleichzeitig müssen für die Administratoren mit Sitz in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden. Daher sind zusätzliche Instrumente erforderlich, um sicherzustellen, dass die Nutzer in der EU den Zugang zu Benchmarks aus Drittländern aufrechterhalten können. Deshalb sollten Entscheidungen über die teilweise Gleichwertigkeit (d. h. Entscheidungen über die Gleichwertigkeit im Hinblick auf spezifische Administratoren oder spezifische Benchmarks) und die Anerkennung individueller Administratoren aus Drittländern zulässig sein, zumindest bis Entscheidungen über die Gleichwertigkeit eines Rechtssystems insgesamt getroffen werden können.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (24.1.2014)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden
(COM(2013)0641 – C7‑0301/2013 – 2013/0314(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marisa Matias

KURZE BEGRÜNDUNG

Die überwiegende Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger Europas ist direkt oder indirekt von Indizes betroffen. Die Verwendung von Indizes wirkt sich auf sämtliche Finanzinstrumente aus: Derivate, Eigenkapitalinstrumente und Anleihen sind genauso betroffen wie physische Märkte und Rohstoffmärkte. Was letztere betrifft, hat das Volumen von Rohstoffindexfonds in den letzten 10 Jahren enorm zugenommen.

Gegenwärtig ermitteln verschiedenste Anbieter – von öffentlichen Einrichtungen bis hin zu unabhängigen Benchmark-Anbietern – auf der Grundlage unterschiedlicher Methoden eine große Bandbreite an Benchmarks.

Viele Indizes und Benchmarks sind faktisch zu öffentlichen Gütern geworden. Die sich aus ihnen ergebenden gesellschaftlichen Vorteile sollten daher maximiert werden, wohingegen etwaige schädliche Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die Gesellschaft insgesamt, die sich aus einer fehlerhaften Erstellung oder Manipulation ergeben können, einer möglichst strengen Kontrolle sowie strafrechtlichen und finanziellen Sanktionen unterliegen sollten.

Momentan besteht insoweit eine offenkundige Regulierungslücke, als die Aufsichtsbehörden zwar Finanzinstrumente beaufsichtigen, nicht aber die Erstellung und Führung von Indizes, die für das Risikoprofil, die Wertentwicklung und den wirtschaftlichen Wert dieser Instrumente bestimmend sind. Somit besteht die dringende Notwendigkeit, Indizes einer wirksamen Regulierung zu unterwerfen, da ihre Verwendung für die Konzeption von Anlagestrategien oder als Referenz für Finanzinstrumente unerlässlich ist.

Obwohl der Vorschlag der Kommission darauf abzielt, die Erstellung und Verwendung sämtlicher Indizes zu regulieren, die als Benchmarks verwendet werden, wird in der rechtlichen Stellungnahme des ITRE-Ausschusses in erster Linie auf die von den Berichtstellen für Rohstoffpreise vorgenommenen Bewertungen der Rohstoffpreise sowie auf physische Energiemärkte eingegangen. Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts enthält einzelne Bestimmungen, die die Manipulation von Benchmarks, die für Energiegroßkundenmärkte verwendet werden, untersagen. Diese Bestimmungen befassen sich aber nicht mit den verschiedenen Schwachstellen, die bei der Erstellung von Benchmarks auftreten können.

Bei den Modellen zur Preisbewertung bestehen erhebliche Abweichungen – manche berücksichtigen tatsächlich gemeldete Transaktionen, andere stützen sich auf die von Meldestellen vorgenommenen Beurteilungen von Geboten, Angeboten und Informationen zu Geschäften von Tradern, die ein Interesse an Marktbewegungen haben könnten, wobei der Manipulation Tür und Tor geöffnet sind.

Den jüngsten Vorwürfen, dass es Versuche einer Manipulation der von den Berichtstellen für Rohstoffpreise bereitgestellten Bewertungen gegeben habe, wird auch von den zuständigen Behörden nachgegangen. Darüber hinaus hat die internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) die von Preisberichtsstellen vorgenommenen Ölpreisbewertungen überprüft. Eine solche Manipulation gefährdet nicht nur Investoren, sondern auch die Endnutzer bzw. Endverbraucher, da sie sich auf die Preise auswirken kann, die den Haushalten für die Lieferung von Gas oder sonstigen Energieprodukten in Rechnung gestellt werden.

Die von Preismeldestellen bewerteten Benchmarkpreise werden auf einer Reihe von Märkten in unterschiedlichem Maße als Referenzwerte für Transaktionen herangezogen, insbesondere auf dem Ölmarkt, an Börsen, in Clearing-Häusern und bei außerbörslich gehandelten Kontrakten über Rohstoffderivate, so dass diese Preise für die Funktionsweise dieser Märkte und Clearing-Häuser eine erhebliche Bedeutung spielen.

Der Rückgriff auf Preisbewertungen und Benchmarks an den Märkten für Rohstoffderivate hat in zahlreichen Bereichen enorme Auswirkungen, wie etwa bei der Eignung der Konzeption von Kontrakten über Rohstoffderivaten, der Genauigkeit und Integrität der Preisbildung bei Kontrakten über Rohstoffderivate, denen eine möglicherweise fehlerhafte Preisbewertung zu Grunde liegt, die Transparenz der verschiedenen Faktoren, die sich auf die Preisfestlegung bei physischen Derivaten auswirken, darunter die Bewertungsmethoden und -verfahren von Preismeldestellen und die Manipulationsanfälligkeit von Kontrakten über physische Derivate.

Die Integrität der Benchmarks ist von entscheidender Bedeutung für die Preisbildung bei vielen Finanzinstrumenten (z. B. Zinsswaps) und zahlreichen gewerblichen und nichtgewerblichen Verträgen (z. B. Hypotheken). Wird eine Benchmark manipuliert, kann dies für Investoren, die Finanzinstrumente halten, deren Wert sich nach der zugrunde liegenden Benchmark richtet, zu erheblichen Verlusten führen. Werden mit der Benchmark irreführende Signale über den Zustand des Basismarktes ausgesendet, kann dies die Realwirtschaft verzerren. Benchmarks sind manipulationsanfällig, wenn im Prozess ihrer Ermittlung Interessenkonflikte und Ermessensspielräume bestehen und diese keiner angemessenen Unternehmensführung und Kontrolle unterliegen.

Auch wenn bereits in der Marktmissbrauchsrichtlinie und -verordnung die Verhängung von administrativen und strafrechtlichen Sanktionen im Falle einer Manipulation von Indizes vorgesehen ist, bedürfen jetzt die Manipulationsrisiken im Zusammenhang mit der Ermittlung und Verwendung von Indizes einer Regulierung und Prävention. Um die Investoren zu schützen, müssen Benchmarks robust, verlässlich und für den jeweiligen Zweck geeignet sein und einer angemessenen Unternehmensführung und Kontrolle unterliegen. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme die Gesetzgebungsinitiative und stellt sich hinter die Forderung, dass der Vorschlag die IOSCO-Grundsätze berücksichtigen sollte.

Angesichts der Vielfalt an Indizes und ihrer Auswirkungen auf das Finanzsystem und die physischen Energiemärkte hat sich die gegenwärtig bestehende Selbstregulierung als wirkungslos erwiesen. Die Einführung einer Regulierung für die Erstellung von Benchmarks kann wesentlich dazu beitragen, das Vertrauen wieder herzustellen, die Neutralität bzw. Unabhängigkeit durch eine Vermeidung und ein Verbot von Interessenkonflikten zu stärken, die Transparenz zu verbessern, indem die Verpflichtung eingeführt wird, alle Daten und Methoden gegenüber der Öffentlichkeit und den Aufsichtsbehörden offenzulegen, die Angemessenheit der Verwendung eines Index bei einem Finanzinstrument oder bei Verträgen mit dem Ziel sicherzustellen, die Endnutzer zu schützen und die strenge Befolgung einer harmonisierten Methoden und die Qualität der zur Bestimmung eines Index verwendeten Daten zu gewährleisten.

Angesichts der dargelegten Bedenken sollte die vorgeschlagene Verordnung Folgendes ermöglichen:

· Minimierung der Manipulationsanfälligkeit des Bewertungsprozesses in Bezug auf Faktoren, die die Verlässlichkeit der von den Preisberichtsstellen vorgenommenen Bewertungen als Indikatoren für physische Marktwerte unterminieren oder die Anfälligkeit von Kontrakten über Rohstoffderivate für Manipulationen oder Preisverzerrungen verstärken.

· Hilfestellung für Marktaufsichtsbehörden bei der Feststellung, ob ein von einer Preisberichtsstelle bewerteter Preis, auf den in den Bedingungen eines Kontrakts über Rohstoffderivate Bezug genommen wird, die an physischen Märkten vorgenommenen Transaktionen, die gemessen werden sollen, genau widerspiegelt und hinreichend Daten vorliegen, um die physischen Märkte und die entsprechenden Daten wahrheitsgemäß abzubilden.

· Sicherstellung, dass die Marktaufsichtsbehörden in der Lage sind, Manipulationen und sonstige missbräuchliche Verhaltensweisen aufzudecken, vor der Begehung solcher Handlungen abzuschrecken und erforderlichenfalls Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Damit die Verlässlichkeit der von den Preisberichtsstellen vorgenommenen Bewertungen verbessert wird und sich die Preisberichtsstellen an die Bestimmungen dieser Verordnung und die darin vorgesehenen Methoden halten, spricht sich die Verfasserin der Stellungnahme nachdrücklich dafür aus, dass die Marktaufsichtsbehörden den Handel mit Rohstoffderivatekontrakten, für die ein von einer Preisberichtsstelle bewerteter Preis als Bezugsgrundlage dient, untersagen sollten, wenn diese Bewertung nicht im Einklang mit den EU-Vorschriften – bzw. im Falle eines Drittstaats – im Einklang mit den IOSCO-Grundsätzen für Ölpreisberichtsstellen vorgenommen wird.

Die Verfasserin der Stellungnahme vertritt ferner die Auffassung, dass die Erstellung von Indizes erfordert, dass der Freiwilligkeit des Informationsflusses von den Kontributoren zu den Administratoren der Indizes oder Benchmarks Grenzen gesetzt werden. Aus diesem Grund sollten die Benchmark-Kategorien, bei denen die Möglichkeit besteht, Pflichtbeiträge zu verlangen, erweitert werden.

Da die Änderungen an der Methode einerseits erforderlich sind, um die Qualität der Benchmarks zu gewährleisten, andererseits aber bei den Marktakteuren, die sie verwenden, zu Unterbrechungen führen können, wird abschließend vorgeschlagen, nach Änderungen an der Methode nach Möglichkeit Übergangszeiträume vorzusehen, in denen die Benchmarks gemäß der bisherigen und der neuen Methode berechnet werden können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Die Ermittlung von Benchmarks beinhaltet Ermessen bei deren Bestimmung und unterliegt naturgemäß gewissen Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation dieser Benchmarks bestehen. Diese Risikofaktoren sind allen Benchmarks gemein und sollten allesamt angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen werden. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung einer Benchmark im Zeitverlauf verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf gegenwärtig bedeutende oder anfällige Indizes nicht den Risiken gerecht, die eine jede Benchmark künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere Benchmarks, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin Verwendung finden, so dass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise große Auswirkungen hätte.

(8) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Die Ermittlung von Benchmarks beinhaltet Ermessen bei deren Bestimmung und unterliegt naturgemäß gewissen Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation dieser Benchmarks bestehen. Diese Risikofaktoren sind allen Benchmarks gemein, ihre Ausprägung hängt allerdings stark von den verwendeten Eingabedaten ab. Benchmarks sollten angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen werden können, wobei die Verhältnismäßigkeit allerdings gewahrt bleiben muss. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung einer Benchmark im Zeitverlauf verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf gegenwärtig bedeutende oder anfällige Indizes nicht den Risiken gerecht, die eine jede Benchmark künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere Benchmarks, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin Verwendung finden, so dass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise große Auswirkungen hätte.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Entscheidender Bestimmungsfaktor des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte sein, ob der Ausgabewert der Benchmark den Wert eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts bestimmt oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds misst. Daher sollte der Anwendungsbereich nicht von der Art der Eingabedaten abhängen. Benchmarks, die aus wirtschaftlichen Eingabedaten, wie Aktienkursen, und aus nichtwirtschaftlichen Zahlen oder Werten, wie Wetterdaten, berechnet werden, sollten deshalb einbezogen werden. Der Rahmen sollte diese Benchmarks, die solchen Risiken unterliegen, abdecken, aber auch eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Antwort auf die Risiken geben, die die verschiedenen Benchmarks beinhalten. Diese Verordnung sollte daher für alle Benchmarks gelten, die für die Bepreisung von Finanzinstrumenten verwendet werden, die an geregelten Handelsplätzen notiert oder gehandelt werden.

(9) Für die Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte entscheidend sein, ob der Ausgabewert der Benchmark, der den Wert eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts bestimmt oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds misst, manipuliert werden kann. Daher sollte der Anwendungsbereich von der Art der Eingabedaten abhängen. Der Rahmen sollte diese Benchmarks, die solchen Risiken unterliegen, abdecken, aber auch eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Antwort auf die Risiken geben, die die verschiedenen Benchmarks beinhalten. Diese Verordnung sollte daher für alle Benchmarks gelten, die für die Bepreisung von Finanzinstrumenten verwendet werden. Bei Rohstoff-Benchmarks sollten allerdings die am 5. Oktober 2012 von der internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) veröffentlichten Grundsätze für Ölpreismeldestellen und die Überprüfung der Prinzipien durch IOSCO, die im Mai bzw. Juni 2014 veröffentlicht werden soll, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Physische Rohstoffe weisen besondere Eigenschaften auf, die berücksichtigt werden müssen, wenn verhindert werden soll, dass die Integrität von Rohstoff-Benchmarks untergraben wird, und um die bestehende Transparenz auf den Rohstoffmärkten sicherzustellen. Dementsprechend spiegelt Anhang III dieser Verordnung die Grundsätze wider, die von der IOSCO, der Internationalen Energieagentur und dem Internationalen Energieforum speziell für Rohstoff-Benchmarks erstellt wurden und für alle unter diese Verordnung fallenden Rohstoff-Benchmarks gelten sollten.

Begründung

Physische Rohstoffe weisen besondere Eigenschaften auf, die bei ihrer Regulierung berücksichtigt werden müssen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Unterschiedliche Arten von Benchmarks und unterschiedliche Benchmark-Sektoren weisen unterschiedliche Eigenschaften, Anfälligkeiten und Risiken auf. Für bestimmte Benchmark-Sektoren und -Arten sollten die Bestimmungen dieser Verordnung näher ausgeführt werden. Interbanken-Referenzzinssätze sind Benchmarks, die bei der geldpolitischen Transmission eine wichtige Rolle spielen, und daher ist es notwendig, festzulegen, wie diese Bestimmungen dieser Verordnung auf diese Benchmarks angewandt würden. Rohstoff-Benchmarks werden weithin verwendet und weisen sektorspezifische Eigenschaften auf; daher ist es notwendig, festzulegen, wie diese Bestimmungen dieser Verordnung auf diese Benchmarks angewandt würden.

(29) Unterschiedliche Arten von Benchmarks und unterschiedliche Benchmark-Sektoren weisen unterschiedliche Eigenschaften, Anfälligkeiten und Risiken auf. Für bestimmte Benchmark-Sektoren und -Arten sollten die Bestimmungen dieser Verordnung näher ausgeführt werden. Interbanken-Referenzzinssätze sind Benchmarks, die bei der geldpolitischen Transmission eine wichtige Rolle spielen, und daher ist es notwendig, festzulegen, wie diese Bestimmungen dieser Verordnung auf diese Benchmarks angewandt würden. Rohstoff-Benchmarks werden weithin verwendet und weisen sektorspezifische Eigenschaften auf; daher ist es notwendig, festzulegen, ob und inwiefern diese Benchmarks von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden können.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a) Soweit diese Verordnung beaufsichtigte Unternehmen erfasst oder erfassen könnte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) fallen, sollte die ESMA (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) konsultieren, um sich deren Fachwissen auf dem Gebiet der Energiemärkte zunutze zu machen und eine Doppelregulierung zu begrenzen.

Begründung

Als europäischer Energieregulierer sollte ACER von der ESMA konsultiert werden, sofern diese Verordnung sich auf die europäischen Energiemärkte auswirkt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz, wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigung. Deshalb sollte diese Verordnung in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(41) Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz, wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigung. Deshalb sollte diese Verordnung in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere, soweit sich diese Verordnung auf Vorschriften, durch die die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geregelt werden, und auf Vorschriften oder Regeln bezieht, die für die journalistischen Berufe gelten, sollten diese Freiheiten so berücksichtigt werden, wie sie in der Union und in den Mitgliedstaaten garantiert sind und wie sie in Artikel 11 der Charta der Grundrechte und in anderen einschlägigen Bestimmungen anerkannt werden.

Begründung

Für die Presse sollte ähnlich wie in der Marktmissbrauchsverordnung eine Ausnahme gelten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Benchmarks, das Beitragen von Eingabedaten zu einer Benchmark und die Verwendung einer Benchmark in der Union.

1. Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Benchmarks in der Union, das Beitragen von Eingabedaten zu bestimmten Benchmarks und die Verwendung bestimmter Benchmarks in der Union. Sie umfasst die IOSCO-Grundsätze und ist in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zu den Risiken anzuwenden, die von bestimmten Benchmarks, Administratoren und dem Prozess der Benchmarkermittlung, insbesondere von der Anzahl und den Arten der Kontributoren, ausgehen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) von zentralen Gegenparteien (CCP) ermittelte Referenzkurse oder Abrechnungskurse.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) Rohstoff-Benchmarks im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20, die den IOSCO-Grundsätzen für Ölpreismeldestellen vom 5. Oktober 2012 oder den ISOCO-Grundsätzen für finanzielle Benchmarks vom 17. Juli 2013 folgen, für den Zeitraum bis ESMA auf der Grundlage der Überprüfung der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen, die im Mai bzw. Juni 2014 veröffentlicht werden soll, und auf der Grundlage von Anhang III dieser Verordnung geprüft hat, ob und auf welche Art und Weise Rohstoff-Benchmarks in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden können oder ob eine eigenständige Regulierung sachgemäß und notwendig ist.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „Benchmark“ jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zu messen;

(2) „Benchmark“ jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zu messen; dies gilt nicht für Referenzpreise oder Abrechnungskurse, die zentralen Gegenparteien (CCP) im Sinne von Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entstammen, oder für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „Nutzer einer Benchmark“ jede Person, die Emittentin oder Eigentümerin eines Finanzinstruments oder Vertragspartei eines Finanzkontrakts ist, für das/den eine Benchmark als Bezugsgrundlage dient;

(5) „Nutzer einer Benchmark“ jede Person, die eine aktive Position in einem Finanzinstrument hält, welches auf eine Benchmark referiert oder die ein Finanzinstrument emittiert, welches auf eine Benchmark referiert;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) „Kontributor“ eine natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten beiträgt;

(7) „Kontributor" eine natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten beiträgt, die nicht als regulierte Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 zu verstehen sind;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) „regulierte Daten“ Eingabedaten, die direkt von einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 25 [MIFIR] oder einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 [MIFIR] oder einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 20 [MIFIR] in Einklang mit verbindlichen Datenanforderungen für den Nachhandel oder einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG19 oder einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG20 oder einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates beigetragen werden;

(11) „regulierte Daten“ Eingabedaten, die direkt von einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 25 [MIFIR] oder einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 [MIFIR] oder einem anderen regulierten Handelsplatz außerhalb der Europäischen Union oder einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 20 [MIFIR] in Einklang mit verbindlichen Datenanforderungen für den Nachhandel oder einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG19 oder einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG20 oder einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates beigetragen werden; die Daten können Transaktionsdaten und in Ausnahmefällen auch Gebote und Offerten darstellen.

__________________

__________________

19 ABl. L 19 vom 14.08.09, S. 55.

 

19 ABl. L 19 vom 14.08.09, S. 55.

__________________

__________________

20 ABl. L 20 vom 14.08.09, S. 112.

20 ABl. L 20 vom 14.08.09, S. 112.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) „Rohstoff-Benchmark“ eine Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/200627 ist; Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 [MiFID] gelten nicht als Ware im Sinne dieser Verordnung;

20. „Rohstoff-Benchmark“ eine Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/200627 ist; Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 [MiFID] gelten nicht als Ware im Sinne dieser Verordnung;

__________________

__________________

27 ABl. L 27 vom 2.9.06, S. 1.

27 ABl. L 27 vom 2.9.06, S. 1.

Begründung

Korrigiert die fehlerhafte Verknüpfung zu EC 1287/2006 im Kommissionsvorschlag

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) „kritische Benchmark“ eine Benchmark, deren Kontributoren mehrheitlich beaufsichtigte Unternehmen sind und die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente im Wert von nominell mindestens 500 Milliarden Euro dient;

21. „kritische Benchmark“ eine Benchmark, die nicht die Kriterien einer objektiven Benchmark im Sinne von Nummer 21a (neu) erfüllt und die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente im Wert von nominell mindestens 500 Milliarden Euro dient;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) "objektive Benchmark" eine Benchmark, die ausschließlich regulierte Eingabedaten und eine strikt regel-basierte Methodologie verwendet;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Der Administrator verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Bereitstellung einer Benchmark Beteiligten beinhalten.

entfällt

Der Administrator unternimmt alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung einer Benchmark nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige im Benchmark-Prozess erforderlich werdende Ausübung von Ermessens- oder Urteilsspielräumen unabhängig und wahrheitsgetreu erfolgt („Unternehmensführung und Interessenkonflikte“).

 

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Der Administrator richtet eine Aufsichtsfunktion ein, die über alle Aspekte der Bereitstellung seiner Benchmarks wacht („Aufsicht“).

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Der Administrator verfügt über einen Kontrollrahmen, der gewährleistet, dass die Benchmark im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt und veröffentlicht oder zugänglich gemacht wird („Kontrollen“).

entfällt

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Der Administrator verfügt über einen Rechenschaftsrahmen, der die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, externe und interne Prüfungen und ein Beschwerdeverfahren regelt und mit dem die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen werden kann („Rechenschaftspflicht“).

entfällt

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Unternehmensführung des Administrators gelten folgende Anforderungen:

Administratoren der folgenden qualifizierten Benchmark-Kategorien unterliegen den Anforderungen dieser Verordnung:

 

a) Administratoren von kritischen Benchmarks;

 

b) Administratoren von weithin verwendeten Rohstoff-Benchmarks, die von der ESMA nach enger Konsultation mit ACER festgelegt und aktualisiert werden;

 

c) Administratoren von wichtigen Benchmarks;

 

d) Administratoren von Benchmarks mit exklusiven Rechten, die von der ESMA festgelegt und aktualisiert werden;

 

e) Administratoren von einem IBOR, Overnight Index Swap, Zinssätzen eines Overnight Index oder einer anderen Benchmark, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig oder vergleichbar mit diesen Benchmarks angesehen werden und die weithin verwendet werden;

 

f) Administratoren einer Benchmark mit relativ wenigen Submittenten und die nach Ansicht der zuständigen Behörde anfällig für Manipulationen sind;

 

g) Benchmarks, bei denen die zuständige Behörde Ermittlungen durchgeführt hat und im Wege einer begründeten Entscheidung zu dem Schluss gekommen ist, dass sie aufgrund ihrer Anfälligkeit einer Überwachung bedürfen;

 

h) eine bedeutende Anzahl von Benchmarks, bei denen die zuständige Behörde oder die ESMA davon ausgeht, dass sie sich insgesamt erheblich auf den Binnenmarkt auswirken;

 

i) Administratoren von Benchmarks, die als Standardmaß für die Wertentwicklung der relevanten Vermögenswerte oder Klasse oder Gruppe von Vermögenswerten verwendet werden, die nicht unter normalen Wettbewerbsbedingungen von einem dritten Administrator bereitgestellt werden, wenn die zuständige Behörde annimmt, dass ein hohes Maß an Interessenkonflikten besteht.

 

Die ESMA stellt den zuständigen Behörden Leitlinien zur Anwendung der in b bis i genannten Kriterien zur Verfügung und legt in technischen Regulierungsstandards fest, in welchen Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder einer Verdoppelung der Aufsichtsanforderungen oder bestehender Kontrollen in Bezug auf die Unternehmensführung eine Anpassung, Ausnahme von den in Buchstabe a bis i genannten Anforderungen gemacht oder jegliche Bestimmung dieser Verordnung außer Kraft gesetzt werden kann. Darin werden die Arten von Instituten aufgeführt, die unter eine Ausnahme fallen, und die entsprechenden Kontrollen in Bezug auf die Unternehmensführung festgelegt.

 

Bei der Erstellung von Leitlinien und technischen Regulierungsstandards wird die ESMA Folgendes berücksichtigen:

 

i) die Ausnahmen, die Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), Zentralbanken von Drittländern, nationalen Statistikbehörden der Mitgliedstaaten und nationalen Statistikbehörden von Drittländern normalerweise gewährt werden;

 

ii) ob die geregelten Märkte ganz oder teilweise oder, nach enger Konsultation mit ACER, alle Unternehmen, die der Regulierung von REMIT unterliegen, ausgenommen werden;

 

iii) ob die Bestimmungen gemäß Anhang III der einzige Teil dieser Verordnung sein sollen, der auf die Preisberichtstellen angewandt wird;

 

iv) wo eine Verhältnismäßigkeit der Anwendung, einschließlich einer stufenweisen Einführung der Verordnung, gewahrt werden soll;

 

v) wie sich der Regelungsrahmen auf Drittländer und auf den internationalen Handel auswirkt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Der Administrator erhält die Eingabedaten von einem zuverlässigen und repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und repräsentativen Stichprobe von Kontributoren, um sicherzustellen, dass die resultierende Benchmark den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die sie messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt („Repräsentative Kontributoren“).

(b) Der Administrator erhält die Eingabedaten von einem zuverlässigen und repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und repräsentativen Stichprobe von Kontributoren, um sicherzustellen, dass die resultierende Benchmark den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die sie messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt („Repräsentative Kontributoren“). Im Falle von transaktionsbasierten Benchmarks erhält der Administrator die Daten in aggregierter und anonymer Form von den Transaktionsregistern und Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) 2004/39/EG, der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) (EU)1227/2011 und der Verordnung über nicht börsengehandelte Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) (EU) 648/2012.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Administrator stellt sicher, dass angemessene Systeme und wirksame Kontrollen vorhanden sind, um die Integrität der Eingabedaten für die Zwecke des Absatzes 2 zu gewährleisten.

1. Der Administrator von Benchmarks gemäß Artikel 5 stellt sicher, dass angemessene Systeme und wirksame Kontrollen vorhanden sind, die geeignet sind, um die Integrität der Eingabedaten für die Zwecke des Absatzes 2 zu gewährleisten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Administrator legt für jede Benchmark einen Verhaltenskodex fest, der genau regelt, welche Verantwortlichkeiten und Pflichten der Administrator und der Kontributor in Bezug auf die Bereitstellung der Benchmark haben, und der auch eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten sowie mindestens die in Anhang I Abschnitt D ausgeführten Elemente enthält.

1. Der Administrator legt in Zusammenarbeit mit den Kontributoren für jede Benchmark einen Verhaltenskodex fest, der genau regelt, welche Verantwortlichkeiten und Pflichten der Administrator und der Kontributor in Bezug auf die Bereitstellung der Benchmark haben, und der auch eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten sowie mindestens die in Anhang I Abschnitt D ausgeführten Elemente enthält.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Verhaltenskodex wird vom Administrator und von den Kontributoren unterzeichnet und ist für alle Beteiligten rechtlich bindend.

2. Der Verhaltenskodex wird vom Administrator und von den Kontributoren unterzeichnet und ist für alle Beteiligten rechtlich bindend, sofern sich Administratoren und eine den Markt ausreichend repräsentierende Anzahl von Kontributoren darauf verständigt haben.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission berücksichtigt die unterschiedlichen Eigenschaften der Benchmarks und Kontributoren, namentlich in Bezug auf Unterschiede bei Eingabedaten und Methodik, die Manipulationsrisiken in Bezug auf die Eingabedaten und die internationale Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks.

Die Kommission berücksichtigt die unterschiedlichen Eigenschaften der Benchmarks und Kontributoren, namentlich in Bezug auf Unterschiede hinsichtlich der Eingabedaten und Methodik, der Freiwilligkeit der Beiträge, der Manipulationsrisiken in Bezug auf die Eingabedaten und der internationale Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks und der Verhältnismäßigkeit dieser Verordnung.

 

Die ESMA stellt nach enger Abstimmung mit der ACER Leitlinien in Bezug auf die Anwendbarkeit der rechtlich bindenden Verhaltenskodizes zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf Rechtssubjekte, die keiner Regulierung unterliegen, und Preisberichtsstellen in der Union.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Der beaufsichtigte Kontributor stellt sicher, dass die Bereitstellung der Eingabedaten nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige erforderliche Ermessensausübung unabhängig und wahrheitsgetreu auf der Grundlage relevanter Informationen im Einklang mit dem Verhaltenskodex erfolgt („Interessenkonflikte“).

a) Der beaufsichtigte Kontributor stellt sicher, dass die Bereitstellung der Eingabedaten nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige erforderliche Ermessensausübung gegebenenfalls unabhängig und wahrheitsgetreu auf der Grundlage relevanter Informationen im Einklang mit dem Verhaltenskodex erfolgt („Interessenkonflikte“).

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Der beaufsichtigte Kontributor verfügt über einen Kontrollrahmen, der die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sicherstellt und gewährleistet, dass die Eingabedaten in Einklang mit dieser Verordnung und dem Verhaltenskodex bereitgestellt werden („Angemessene Kontrollen“).

b) Der beaufsichtigte Kontributor verfügt über einen Kontrollrahmen, der die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sicherstellt und gewährleistet, dass die Eingabedaten in Einklang mit dieser Verordnung und dem Verhaltenskodex gegebenenfalls bereitgestellt werden („Angemessene Kontrollen“).

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zusätzlich zu den Anforderungen des Titels II gelten für Rohstoff-Benchmarks die in Anhang III ausgeführten besonderen Anforderungen.

entfällt

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Lichte der Markt- und technologischen Entwicklungen sowie internationaler Entwicklungen die folgenden Elemente der Anhänge II und III näher auszuführen oder anzupassen:

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Lichte der Markt- und technologischen Entwicklungen sowie internationaler Entwicklungen die folgenden Elemente des Anhangs II näher auszuführen oder anzupassen:

Begründung

Angesichts der einzigartigen Eigenschaften von Rohstoffen sollten diese in Anhang III geregelt sein.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) Kriterien und Verfahren für die Entwicklung der Benchmark (Anhang III Nummer 1 Buchstabe a)

entfällt

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) In die Methodik und deren Beschreibung aufzunehmende Elemente (Anhang III Nummern 1 und 2)

entfällt

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l) Anforderungen des Administrators in Bezug auf die Qualität und Integrität der Benchmark-Berechnung und den Inhalt der einer jeden Berechnung beigefügten Beschreibung (Anhang III Nummern 5 und 6).

entfällt

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien

 

Werden zu journalistischen Zwecken Informationen weitergegeben oder verbreitet oder Empfehlungen erteilt oder verbreitet, so ist eine solche Weitergabe oder Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der Vorschriften, die für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit und Pluralität der Medien gelten, sowie der für den Berufsstand der Journalisten maßgebenden Regeln oder Kodizes zu beurteilen, es sei denn, dass

 

a) den betreffenden Personen oder mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen erwächst unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Offenlegung oder Verbreitung der betreffenden Information, oder

 

b) die Weitergabe oder Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen.

Begründung

Ausnahmeregelung für die Presse zur Sicherstellung der Markttransparenz. Der Artikel wurde der Marktmissbrauchsverordnung entnommen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Administrator veröffentlicht die zur Ermittlung der Benchmark verwendeten Eingabedaten unmittelbar nach Veröffentlichung der Benchmark, es sei denn, eine solche Veröffentlichung wäre für die Kontributoren mit erheblichen Nachteilen verbunden oder würde die Zuverlässigkeit oder Integrität der Benchmark beeinträchtigen. In einem solchen Fall kann die Veröffentlichung so lange zurückgestellt werden, bis diese Gefahr erheblich verringert ist. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind alle etwaigen in den Eingabedaten enthaltenen personenbezogenen Daten.

1. Ein Administrator veröffentlicht die relevante Methodologie, die zur Erstellung des Indizes verwendet wird und für nicht objektive Benchmarks zusätzlich die verwendeten Eingabedaten unmittelbar nach Veröffentlichung der Benchmark, es sei denn, i) eine solche Veröffentlichung wäre für die Kontributoren mit erheblichen Nachteilen verbunden oder ii) würde die Zuverlässigkeit oder Integrität der Benchmark beeinträchtigen oder iii) die Eingabedaten entsprechen regulierten Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11. Der Administrator muss keine Daten veröffentlichen, bei denen die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten nicht sichergestellt werden kann.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

entfällt

Eignungsprüfung

 

1. Will ein beaufsichtigtes Unternehmen mit einem Verbraucher einen Finanzkontrakt schließen, so beschafft es sich zuerst die notwendigen Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrungen mit der Benchmark, dessen Finanzlage und mit dem Finanzkontrakt verfolgten Ziele, sowie die nach Artikel 15 veröffentlichte Benchmark-Erklärung und bewertet, ob sich diese Benchmark bei dem Finanzkontrakt als Bezugsgrundlage für den Verbraucher eignet.

 

2. Kommt das beaufsichtigte Unternehmen bei der Bewertung nach Absatz 1 zu dem Schluss, dass die Benchmark für den Verbraucher ungeeignet ist, warnt sie ihn unter Angabe von Gründen schriftlich vor.

 

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf eine Benchmark in der Union als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwenden, wenn diese von einem nach Artikel 23 zugelassenen Administrator oder einem in einem Drittland angesiedelten, nach Artikel 21 registrierten Administrator bereitgestellt wird.

Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf eine Benchmark in der Union als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwenden, wobei nicht-objektive Benchmarks von einem nach Artikel 22 von der Zulassungspflicht umfassten Administrator bereitgestellt werden müssen.

 

Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf auch objektive Benchmarks eines in einem Drittland angesiedelten, registrierten Administratoren verwenden, wenn der Administrator gegenüber der für ihn zuständigen Behörde erklärt, dass die Benchmarks den IOSCO-Grundsätzen für finanzielle Benchmarks vom 17. Juli 2013 folgen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Benchmarks, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Administrator bereitgestellt werden, dürfen von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

1. Benchmarks, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Administrator bereitgestellt werden, dürfen von beaufsichtigten Unternehmen in der Union verwendet werden, es sei denn, sie würden durch Analogie unter die qualifizierten Benchmarkkategorien in Artikel 5 Absatz 1 fallen. Benchmarks, die durch Analogie unter die qualifizierten Benchmarkkategorien fallen würden, dürfen verwendet werden, sofern der Rechtsrahmen, die Aufsichtspraxis oder die Regeln des Anbieters oder Administrators der Benchmark in diesem Drittland den IOSCO-Grundsätzen für finanzielle Benchmarks oder anderen internationalen Standards für Benchmarks entsprechen;

 

das beaufsichtigte Unternehmen informiert seine zuständige Behörde und ESMA über die bestehenden oder künftigen Benchmarks, die von ihm verwendet werden, und die Grundlage, anhand derer es die Einhaltung der IOSCO-Standards oder internationalen Standards für Benchmarks nachweist.

 

Administratoren von Benchmarks von Drittländern können einen Nachweis der Einhaltung mit den IOSCO-Grundsätzen direkt an die ESMA vorlegen, der anschließend von beaufsichtigten Unternehmen referenziert werden kann.

 

Die ESMA unterhält ein Register von Drittländern und Benchmark-Anbietern, bei denen ihrer Ansicht nach ohne weitere Nachweise davon ausgegangen werden kann, dass sie internationalen Standards entsprechen. Die ESMA wird diese Liste anhand ihrer eigenen Informationen und unter Berücksichtigung der von den beaufsichtigten Unternehmen vorgelegten oder von Administratoren aus Drittländern, nationalen zuständigen Behörden oder ACER erhaltenen Unterlagen aktualisieren. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Nutzung der Benchmark eines Drittlandes durch ein beaufsichtigtes Unternehmen, das diese umfassend grenzüberschreitend nutzt, kann die ESMA eine verbindliche Vermittlung durchführen.

 

Sechs Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die ESMA einen Bericht über die Umsetzung der IOSCO-Grundsätze erstellen.

 

Das Verfahren gemäß diesem Absatz wird nach fünf Jahren unter Berücksichtigung der internationalen regulatorischen Konvergenz und insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung der Dauer seiner Anwendung überprüft.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Kommission hat gemäß Absatz 2 einen Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gefasst, in dem der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis dieses Drittlands als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung anerkannt werden;

entfällt

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der Administrator hat sich gegenüber der ESMA damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Benchmarks in der Union verwenden, hat der ESMA die Liste der Benchmarks, die in der Union verwendet werden dürfen, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittland zuständige Behörde mitgeteilt;

entfällt

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) der Administrator ist ordnungsgemäß nach Artikel 21 registriert, und

entfällt

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die in Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

entfällt

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des betreffenden Drittlandes die Einhaltung der am 17. Juli 2013 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks gewährleisten;

a) die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des betreffenden Drittlandes die Einhaltung der am 17. Juli 2013 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks bzw. im Falle von Benchmarks für Öl oder Rohstoffe die Einhaltung der am 5. Oktober 2012 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen und der am 15. September 2011 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für die Regulierung und Beaufsichtigung der Rohstoffderivatemärkte gewährleisten; und

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Administrator, der Indizes bereitstellt, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder -kontrakte genutzt werden oder werden sollen oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds messen oder messen sollen, beantragt die Zulassung zur Bereitstellung von Benchmarks.

1. Ein Administrator, der nicht objektive Benchmarks oder objektive Benchmarks, die nicht den IOSCO-Prinzipien vom 17. Juli 2013 folgen, bereitstellt, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder -kontrakte genutzt werden oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds messen oder messen sollen, beantragt die Zulassung zur Bereitstellung von Benchmarks.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Administrator beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist.

1. Der Administrator, der gemäß Artikel 22 Absatz 1 von der Zulassungspflicht umfasst ist, beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Ausübung dieser Befugnisse verfügen die zuständigen Behörden über angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verteidigungsrecht und die Grundrechte.

Für die Ausübung dieser Befugnisse verfügen die zuständigen Behörden über angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verteidigungsrecht, das Recht auf Vertraulichkeit und die Grundrechte.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Im Rahmen ihrer Rolle bei der Durchführung und Überwachung von Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit der ESMA zusammen, um alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendigen Informationen unverzüglich bereitzustellen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 7 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 7 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen.

 

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für Rohstoff-Benchmarks im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 wird ESMA auf der Grundlage der Überprüfung der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen vom 5. Oktober 2012, die im Mai bzw. Juni 2014 veröffentlicht werden soll, und auf der Grundlage von Anhang III dieser Verordnung, der ESMA als Orientierung dient, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen, ob und auf welche Art und Weise Rohstoff-Benchmarks in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden können oder ob eine eigenständige Regulierung sachgemäß und notwendig ist. Das Ergebnis der Überprüfung legt ESMA dem Parlament und der Kommission vor.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 (a) - (e) gelten für Benchmarks, die von in einem Drittstaat niedergelassenen Administrator bereitgestellt werden, erst nach einer Übergangszeit von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern diese Benchmarks bei Inkrafttreten dieser Verordnung die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks vom 17. Juli 2013 erfüllen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Verwendung einer Benchmark wird von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator ansässig ist, solange gestattet, wie die Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, für die die Benchmark als Bezugsgrundlage dient, wertmäßig nicht mehr als 5 % der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte ausmachen, für die die Benchmark zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Bezugsgrundlage diente. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Finanzinstrumente und Finanzkontrakte auf eine solche bestehende Benchmark nicht mehr Bezug nehmen.

4. Die Verwendung einer Benchmark wird von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator ansässig ist, bis zur Kündigung der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, für die die Benchmark zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Bezugsgrundlage diente, gestattet. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können neue Finanzinstrumente und Finanzkontrakte auf eine solche bestehende Benchmark nicht mehr Bezug nehmen.

 

Im Fall von Buchstabe c erarbeitet die ESMA nach enger Abstimmung mit ACER Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Folgendes festzulegen:

 

a) die Angaben, die ein Administrator im Zulassungsantrag machen muss, um angemessen darzulegen, dass es zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, höherer Gewalt und einem Verstoß gegen die Bedingungen eines Finanzkontrakts kommen kann;

 

b) die Umstände, unter denen im Einklang mit dieser Verordnung angenommen wird, dass es zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, höherer Gewalt und einem Verstoß gegen die Bedingungen eines Finanzkontrakts kommt;

 

c) kalibrierte und verhältnismäßige Übergangsmaßnahmen für kritische und sektorspezifische Benchmarks insbesondere für Zinssätze und Rohstoffe.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen und gleichzeitig die Vielfalt des europäischen Bankensektors zu gewährleisten und vorbehaltlich einer dreimonatigen Verlängerung [im Sinne der Omnibus-II-Richtlinie].

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis Juni 2014 wird die Kommission beurteilen, ob diese Verordnung hinsichtlich der Rohstoff-Benchmarks im Einklang mit dem Abschlussbericht über die IOSCO-Grundsätze für Berichtstellen für Ölpreise steht, der im April 2014 veröffentlicht wird, und legt ihre Empfehlungen und Vorschläge dem Europäischen Parlament vor, um die internationalen Vereinbarungen zu erfassen, sofern sie als angemessen erachtet wird.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Teil I – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Bereitstellung einer Benchmark erfolgt organisatorisch und funktional getrennt von jedem Geschäftsbereich des Administrators, der zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt Anlass geben könnte. Ist eine Steuerung solcher Konflikte nicht möglich, so beendet der Benchmark-Betreiber entweder alle Tätigkeiten oder Beziehungen, die diese Konflikte bewirken, oder stellt die Benchmark-Ermittlung ein.

1. Eine juristische oder natürliche Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung einer Benchmark ausübt, darf nicht zugleich organisatorisch oder funktional als Nutzer dieser Benchmark auftreten.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Teil I – Nummer 8 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) physische Trennung der Mitarbeiter des Front Office von ihren Vorgesetzten,

entfällt

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Teil II – Nummer 10 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) wenn der Administrator sich im Besitz von Kontributoren oder Nutzern befindet oder unter deren Kontrolle steht, ein eigenes Gremium oder eigener Ausschuss, dessen Zusammensetzung seine Unabhängigkeit gewährleistet und Interessenkonflikte ausschließt. Wenn der Administrator sich im Besitz von Kontributoren befindet oder unter deren Kontrolle steht, sollten die Mitglieder des Ausschusses in der Mehrheit nicht Kontributoren sein. Wenn der Administrator sich im Besitz von Nutzern befindet oder unter deren Kontrolle steht, sollten die Mitglieder des Ausschusses in der Mehrheit nicht Nutzer sein;

(a) wenn der Administrator sich im Besitz von Kontributoren von Eingabedaten, die keine Transaktionsdaten darstellen, befindet oder unter deren Kontrolle steht, ein eigenes Gremium oder eigener Ausschuss, dessen Zusammensetzung seine Unabhängigkeit gewährleistet und Interessenkonflikte ausschließt;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Teil II – Nummer 10 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wenn der Administrator sich nicht im Besitz von Kontributoren oder Nutzern befindet und nicht unter deren Kontrolle steht, ein internes Gremium oder interner Ausschuss. Die Mitglieder des internen Gremiums oder Ausschusses werden nicht an der Bereitstellung von ihnen überwachter Benchmarks beteiligt;

(b) wenn der Administrator sich nicht im Besitz von Kontributoren von Eingabedaten, die keine Transaktionsdaten darstellen, befindet und nicht unter deren Kontrolle steht, ein internes Gremium oder interner Ausschuss. Die Mehrheit der Mitglieder des internen Gremiums oder Ausschusses darf nicht an der Bereitstellung von ihnen überwachter Benchmarks beteiligt sein;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Teil II – Nummer 10 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) kann der Administrator nachweisen, dass angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Benchmark-Bereitstellung sowie der Risiken und Auswirkungen der Benchmark die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b nicht verhältnismäßig sind, kann die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person wahrgenommen werden. Der Aufsichtsbeauftragte darf nicht an der Bereitstellung von ihm überwachter Benchmarks beteiligt sein.

(c) kann der Administrator nachweisen, dass angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Benchmark-Bereitstellung sowie der Risiken und Auswirkungen der Benchmark die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b nicht verhältnismäßig sind, kann die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person wahrgenommen werden. Dies ist insbesondere bei objektiven Benchmarks der Fall, für die der Administrator gegenüber der für ihn zuständigen Behörde erklärt, dass die Benchmarks den IOSCO-Grundsätzen für finanzielle Benchmarks vom 17. Juli 2013 folgen. Der Aufsichtsbeauftragte darf nicht an der Bereitstellung von ihm überwachter Benchmarks beteiligt sein.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt A – Teil IV – Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16. Wenn Umfang und Komplexität der Benchmark-Tätigkeiten des Administrators ein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität bergen, benennt der Administrator einen unabhängigen externen Prüfer für kritische Benchmarks, der die Einhaltung der Benchmark-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und darüber Bericht erstattet.

16. Wenn Umfang und Komplexität der Benchmark-Tätigkeiten des Administrators ein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität bergen, benennt der Administrator einen unabhängigen externen Prüfer für kritische Benchmarks gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 und für nicht-objektive Benchmarks, der die Einhaltung der Benchmark-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und darüber Bericht erstattet.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt B – Nummer 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Der Administrator informiert die Kontributoren der betroffenen Benchmark(s) umgehend über die Auslagerungen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt C – Teil II – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) berücksichtigt der Benchmark-Administrator Faktoren wie Größe und normale Liquidität des Markts, Transparenz des Handels und der Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität, die durch die Benchmark gemessen werden soll;

(a) berücksichtigt der Benchmark-Administrator Faktoren wie Größe und normale Liquidität des Markts, Entwicklungsgrad des Markts, Transparenz des Handels und der Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität, die durch die Benchmark gemessen werden soll;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Anhang gilt für „Rohstoff-Benchmarks“, d. h. Benchmarks, bei denen der Basisvermögenswert für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ein Rohstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/200628 der Kommission ist;

Dieser Anhang dient ESMA als Orientierungsgrundlage für die Überprüfung, ob und auf welche Art und Weise Rohstoff-Benchmarks im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 20 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden können oder ob eine eigenständige Regulierung sachgemäß und notwendig ist;

__________________

 

28 ABl. L 28 vom 2.9.2006, S. 1.

 

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 –Fußnote 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

28 ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

entfällt

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Kriterien für die Bewertungszeiträume im Falle, dass die übermittelten Daten unterhalb der in der Methodik empfohlenen Transaktionsdatenschwelle liegen oder die erforderlichen Qualitätsstandards des Administrators nicht erfüllt sind, einschließlich Angabe etwaiger alternativer Bewertungsmethoden und theoretischer Schätzmodelle;

(e) Kriterien für die Bewertungszeiträume im Falle, dass die übermittelten Daten unterhalb der in der Methodik empfohlenen Transaktionsdatenschwelle liegen oder die erforderlichen Qualitätsstandards des Administrators nicht erfüllt sind, einschließlich Angabe etwaiger alternativer Bewertungsmethoden und theoretischer Schätzmodelle. Die Kriterien geben an, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Ein Administrator beschreibt und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies unbeschadet der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Benchmark möglich ist:

6. Ein Administrator beschreibt und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies ohne Überschreitung einer Frist für die Preisberichterstattung zumutbar ist:

Begründung

Gemäß den IOSCO-Grundsätzen für Rohstoffe

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12. Ein Administrator stellt sicher, dass seine anderen Geschäftsbereiche über geeignete Verfahren und Mechanismen verfügen, die darauf ausgelegt sind, die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Integrität der Benchmark-Berechnungen durch Interessenkonflikte zu minimieren.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 13 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13. Ein Administrator sorgt dafür, dass zwischen Managern, Prüfern und anderen Mitarbeitern sowie zwischen Managern und höchster Führungsebene und Aufsichts- oder Leitungsorgan eine hierarchische Trennung gegeben ist, die gewährleistet, dass

13. Ein Administrator sorgt dafür, dass zwischen Managern, Prüfern und anderen Mitarbeitern sowie zwischen Managern und höchster Führungsebene und Aufsichts- oder Leitungsorgan eine angemessene hierarchische Trennung gegeben ist, die gewährleistet, dass

VERFAHREN

Titel

Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0641 – C7-0301/2013 – 2013/0314(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.10.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

24.10.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Marisa Matias

23.10.2013

Prüfung im Ausschuss

16.12.2013

 

 

 

Datum der Annahme

23.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Vicky Ford, Gaston Franco, Norbert Glante, Robert Goebbels, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Paul Rübig, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Badia i Cutchet, Yves Cochet, Rachida Dati, Ioan Enciu, Věra Flasarová, Françoise Grossetête, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Werner Langen, Zofija Mazej Kukovič, Vladko Todorov Panayotov, Silvia-Adriana Ţicău, Lambert van Nistelrooij, Hermann Winkler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jean-Paul Besset, Janusz Władysław Zemke

VERFAHREN

Titel

Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0641 – C7-0301/2013 – 2013/0314(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

18.9.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.10.2013

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.10.2013

ITRE

24.10.2013

IMCO

10.10.2013

JURI

10.10.2013

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

25.6.2014

IMCO

17.10.2013

JURI

3.9.2014

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Cora van Nieuwenhuizen

22.7.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.12.2014

8.1.2015

26.2.2015

 

Datum der Annahme

31.3.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

10

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Elisa Ferreira, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Peter Simon, Renato Soru, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Michael Theurer, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Steven Woolfe

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matt Carthy, Frank Engel, Ashley Fox, Marian Harkin, Eva Kaili, Syed Kamall, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Thomas Mann, Michel Reimon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Isabella Adinolfi, James Carver, Jussi Halla-aho

Datum der Einreichung

10.4.2015