BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen

30.4.2015 - (COM(2014)0258 – C8‑0006/2014 – 2014/0136(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Catherine Stihler


Verfahren : 2014/0136(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0147/2015
Eingereichte Texte :
A8-0147/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen

(COM(2014)0258 – C8‑0006/2014 – 2014/0136(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0258),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0006/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0147/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Diese Verordnung gilt für Gasverbrauchseinrichtungen („Geräte“) und Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens neu auf dem Unionsmarkt sind. Das bedeutet, es handelt sich entweder um neue Geräte und Ausrüstungen, die von einem in der Union ansässigen Hersteller gefertigt wurden, oder um neue oder gebrauchte Geräte und Ausrüstungen, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

Begründung

Durch den hinzugefügten Text wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Geräte, die einen historischen oder künstlerischen Wert im Sinne von Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben und nicht in Betrieb genommen werden, beispielsweise antike Geräte oder andere Geräte, die zu Ausstellungs- oder Sammlungszwecken dienen, sollten nicht als unter diese Verordnung fallende Geräte gelten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Diese Verordnung sollte für alle Absatzarten innerhalb der Union gelten, einschließlich des Fernabsatzes.

Begründung

Durch den hinzugefügten Text wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten26 werden horizontale Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen[, die Marktüberwachung von Produkten und Kontrollen von Produkten aus Drittstaaten] sowie für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten26 werden Vorschriften für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten und für Kontrollen von Produkten aus Drittstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

__________________

__________________

26 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

26 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Begründung

Durch den geänderten Wortlaut wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Verordnung (EU) Nr. […/...] des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Marktüberwachung von Produkten]27 enthält detaillierte Regeln für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die aus Drittländern in die Union gelangen, dies umfasst auch Gasverbrauchseinrichtungen. Sie enthält ferner ein Schutzklauselverfahren. Die Mitgliedstaaten sollten die Marktüberwachung organisieren und durchführen, die Marktüberwachungsbehörden benennen und ihre Befugnisse und Aufgaben festlegen. Sie sollten auch allgemeine und sektorspezifische Marktüberwachungsprogramme einrichten.

entfällt

__________________

 

27 ABl. L […] vom […], S. […].

 

Begründung

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket wurde noch nicht angenommen und wird derzeit im Rat erörtert.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/142/EG sollte beibehalten werden. Diese Verordnung sollte auch für Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen, die in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut sind, gelten. Gasverbrauchseinrichtungen sind Geräte zum häuslichen oder gewerblichen Einsatz, die für eine Reihe angegebener Verwendungen bestimmt sind.

(8) Der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/142/EG sollte beibehalten werden. Diese Verordnung sollte für Gasverbrauchseinrichtungen für den häuslichen oder gewerblichen Einsatz gelten, die für eine Reihe genau festgelegter Anwendungen vorgesehen sind, und für Ausrüstungen, die für den Einbau in solche Geräte konzipiert sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Sie sollte dort nicht gelten, wo die von dieser Verordnung abgedeckten Aspekte von anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in spezifischerer Weise erfasst werden. Dies umfasst die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Ökodesign-Anforderungen28.

(10) Sie sollte nicht in Bezug auf Aspekte gelten, die von anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in spezifischerer Weise erfasst werden. Dies umfasst die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Ökodesign-Anforderungen28.

__________________

__________________

28 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

28 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Nach Artikel 6 dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten keine strengeren Anforderungen zu Gesundheit, Sicherheit und Energieeinsparung erlassen, die die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Geräten, die dieser Verordnung entsprechen, untersagen, einschränken oder behindern würden. Diese Bestimmung hindert jedoch die Mitgliedstaaten nicht daran, bei der Umsetzung anderer EU-Richtlinien Vorschriften zu erlassen, die die Energieeffizienz von Produkten einschließlich Gasverbrauchseinrichtungen berühren, sofern diese Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind.

(11) Nach Artikel 6 dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten keine strengeren Anforderungen zu Gesundheit, Sicherheit und Energieeinsparung erlassen, die die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Geräten, die dieser Verordnung entsprechen, untersagen, einschränken oder behindern würden. Diese Bestimmung hindert jedoch die Mitgliedstaaten nicht daran, bei der Umsetzung anderer EU-Richtlinien Vorschriften zu erlassen, die die Energieeffizienz von Produkten einschließlich Gasverbrauchseinrichtungen berühren, sofern diese Maßnahmen mit dem AEUV vereinbar sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Damit für Rechtssicherheit gesorgt ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Marktüberwachung in der Union und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Geräte und Ausrüstungen gelten. Durch diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Gasverbrauchseinrichtungen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Gasverbrauchseinrichtungen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haus- und Nutztieren oder die Sicherheit von Gütern nicht gefährden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Inbetriebnahme oder regelmäßige Inspektion von Gasverbrauchseinrichtungen zu erlassen, damit sie ordnungsgemäß installiert, verwendet und gewartet werden, wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

(15) Das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Inbetriebnahme oder regelmäßige Inspektion von Gasverbrauchseinrichtungen oder über andere Maßnahmen wie Schulungen oder Zertifizierungen für Installateure, einschließlich Vorsorgemaßnahmen, zu erlassen, damit die Einrichtungen ordnungsgemäß installiert, verwendet und gewartet werden, wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Diese Vorschriften und Maßnahmen sind entscheidend, um Gasvergiftungen, einschließlich Kohlenmonoxidvergiftungen, und dem Austreten von für die Gesundheit und Sicherheit schädlichen Stoffen vorzubeugen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Da solche, durch nicht ordnungsgemäße Installation, Wartung oder Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen verursachten Risiken von dieser Verordnung nicht erfasst werden, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit über die Risiken im Zusammenhang mit Verbrennungsprodukten, insbesondere mit Kohlenmonoxid, aufgeklärt wird.

(17) Da solche durch nicht ordnungsgemäße Installation, Wartung oder Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen verursachten Risiken von dieser Verordnung nicht erfasst werden, werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit über die Risiken für Gesundheit und Sicherheit im Zusammenhang mit Verbrennungsprodukten und die Notwendigkeit angemessener Vorsorgemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Kohlenmonoxidemissionen, aufgeklärt wird.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Durch die Angabe der Gerätekategorie auf dem Typenschild des Geräts wird eine direkte Verbindung mit den Gasfamilien und/oder Gasgruppen hergestellt, für deren sichere Verbrennung auf der gewünschten Leistungsstufe die Gasverbrauchseinrichtung konstruiert wurde; hierdurch wird die Kompatibilität der Gasverbrauchseinrichtung mit den örtlichen Gasversorgungsbedingungen sichergestellt.

(26) Durch die Angabe der Gerätekategorie auf dem Gerät oder seinem Typenschild wird eine direkte Verbindung mit den Gasfamilien und/oder Gasgruppen hergestellt, für deren sichere Verbrennung auf der gewünschten Leistungsstufe die Gasverbrauchseinrichtung konstruiert wurde; hierdurch wird die Kompatibilität der Gasverbrauchseinrichtung mit den örtlichen Gasversorgungsbedingungen sichergestellt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität von Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen mit den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette verantwortlich sein, um ein hohes Niveau beim Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit, der Sicherheit, der rationellen Energienutzung sowie des Schutzes von Verbrauchern, sonstigen Nutzern, Haustieren und Gütern sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten.

(29) Die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität von Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen mit den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette verantwortlich sein, um ein hohes Niveau beim Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haus- und Nutztieren, des Schutzes von Verbrauchern und Gütern und der rationellen Energienutzung sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten mit geeigneten Maßnahmen gewährleisten, dass sie nur Gasverbrauchseinrichtungen auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es muss eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verpflichtungen je nach der Rolle der einzelnen Wirtschaftsakteure in der Liefer- und Vertriebskette vorgesehen werden.

(30) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten mit geeigneten Maßnahmen gewährleisten, dass sie nur Gasverbrauchseinrichtungen oder Ausrüstungen auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen. Es muss eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Verpflichtungen je nach der Rolle der einzelnen Wirtschaftsakteure in der Liefer- und Vertriebskette vorgesehen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Es ist notwendig sicherzustellen, dass die Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich dieser Geräte und Ausrüstungen durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass sie keine Geräte und Ausrüstungen in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Die Einführer sollten ebenfalls verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Gerätekennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft werden können.

(34) Es ist notwendig sicherzustellen, dass die Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich dieser Geräte und Ausrüstungen durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass sie keine Geräte und Ausrüstungen in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Die Einführer sollten ebenfalls verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung auf Geräten und Ausrüstungen und die von den Herstellern erstellten Unterlagen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die nationalen Behörden überprüft werden können.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Beim Inverkehrbringen einer Gasverbrauchseinrichtung oder einer Ausrüstung sollte jeder Einführer auf dem Gerät oder der Ausrüstung seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift, unter der er kontaktiert werden kann, angeben. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe oder der Art des Gerätes oder der Ausrüstung nicht möglich ist, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Hierunter fallen Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Produkt anzubringen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Durch die Rückverfolgbarkeit einer Gasverbrauchseinrichtung oder Ausrüstung über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Gasverbrauchseinrichtungen oder Ausrüstungen auf dem Markt bereitgestellt haben.

(39) Durch die Rückverfolgbarkeit einer Gasverbrauchseinrichtung oder Ausrüstung über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Gasverbrauchseinrichtungen oder Ausrüstungen auf dem Markt bereitgestellt haben. Bezüglich der Aufbewahrung der nach dieser Verordnung für die Identifizierung anderer Wirtschaftsakteure erforderlichen Informationen sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, die Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder ein Gerät oder eine Ausrüstung bezogen haben oder an die sie ein Gerät oder eine Ausrüstung geliefert haben.

Begründung

Durch den hinzugefügten Text wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Die Hersteller von Gasverbrauchseinrichtungen sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Konformität eines Geräts mit den Anforderungen dieser Verordnung und anderer maßgeblicher EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften enthält.

(43) Die Hersteller von Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung mit den Anforderungen dieser Verordnung und anderer maßgeblicher EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften enthält.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die Informationen, die für die Feststellung aller für eine Gasverbrauchseinrichtung geltenden Rechtsakte der Union erforderlich sind, in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein.

(44) Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten die Informationen, die für die Feststellung aller für eine Gasverbrauchseinrichtung und Ausrüstungen geltenden Rechtsakte der Union erforderlich sind, in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

Begründung

Durch den hinzugefügten Text wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Die Hersteller von Ausrüstungen sollten eine Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen ausstellen, um die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Konformität der Ausrüstung mit den Anforderungen dieser Verordnung bereitzustellen. Falls die Ausrüstung auch von anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst wird, sollten die Ausrüstungshersteller, sofern dies zutrifft, auch eine EU-Konformitätserklärung gemäß diesen Rechtsvorschriften ausstellen.

entfällt

Begründung

Die zusätzliche Einführung einer Konformitätserklärung für Ausrüstungen würde den Wirtschaftsakteuren bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nur noch mehr Arbeit bereiten und noch mehr Verwirrung stiften. Wie im Falle anderer harmonisierter Produktvorschriften sollten die Geräte und Ausrüstungen die wesentlichen Anforderungen erfüllen und eine CE-Kennzeichnung tragen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität einer Gasverbrauchseinrichtung zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und ihr Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden.

(46) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität einer Gasverbrauchseinrichtung oder einer Ausrüstung zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und ihr Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Ausrüstungen sind keine Gasverbrauchseinrichtungen, sondern für gewerbliche Nutzer auf dem Markt verfügbare Zwischenprodukte, die zum Einbau in ein Gerät bestimmt sind. Da die angemessene Konstruktion einer Ausrüstung zum ordnungsgemäßen und sicheren Funktionieren eines fertiggestellten Geräts beiträgt und die gasbedingten Risiken eines Geräts erst nach Einbau der Ausrüstung bewertet werden können, sollten Ausrüstungen zweckmäßigerweise keine CE-Kennzeichnung tragen.

(47) Ausrüstungen sind keine Gasverbrauchseinrichtungen, sondern für Gerätehersteller bestimmte Zwischenprodukte, die zum Einbau in ein Gerät konzipiert sind. Ausrüstungen sollten jedoch die wesentlichen Anforderungen erfüllen, damit sie ihrem Zweck entsprechend einwandfrei arbeiten, wenn sie in ein Gerät eingebaut oder zu einem Gerät zusammengebaut werden. Im Hinblick auf Vereinfachung und zur Vermeidung von Verwirrung und Missverständnissen für Hersteller bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen wird es als gerechtfertigt angesehen, dass Ausrüstungen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung tragen. Für Fälle, in denen die CE-Kennzeichnung aufgrund der Größe oder der Art der Ausrüstung nicht auf dieser angebracht werden kann, sollten Ausnahmen vorgesehen werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Eine Prüfung der Übereinstimmung von Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen wesentlichen Anforderungen ist erforderlich, um einen wirksamen Schutz der Nutzer und dritter Personen zu gewährleisten.

(48) Eine Prüfung der Übereinstimmung von Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen wesentlichen Anforderungen ist erforderlich, um einen wirksamen Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haus- und Nutztieren und den Schutz von Gütern zu gewährleisten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Um sicherzustellen, dass die Gasverbrauchseinrichtungen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Diese Verfahren sollten aus den Konformitätsbewertungsmodulen, die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind, ausgewählt werden.

(49) Um sicherzustellen, dass die Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen den wesentlichen Anforderungen entsprechen, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Diese Verfahren sollten aus den Konformitätsbewertungsmodulen, die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind, ausgewählt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Gasverbrauchseinrichtungen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden.

(56) Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Da die Konformitätsbewertungsstellen ihre Dienstleistungen EU-weit anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

(58) Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen EU-weit anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a) Interessierte Kreise sollten das Recht haben, gegen das Ergebnis einer von einer notifizierten Stelle durchgeführten Bewertung Rechtsmittel einzulegen. Deshalb ist sicherzustellen, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen benannter Stellen vorgesehen ist.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59b) In der Richtlinie 2009/142/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das die Möglichkeit bietet, die Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung rückgängig zu machen. Im Interesse größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten muss das bestehende Schutzklauselverfahren verbessert werden, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.

Begründung

Durch den hinzugefügten Text wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59c) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen in Bezug auf Geräte und Ausrüstungen, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter darstellen, informiert werden können. Das System sollte es den Marktüberwachungsbehörden ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Geräten und Ausrüstungen zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.

Begründung

Durch den hinzugefügten Text wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59d) In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erklärung, die ein Mitgliedstaat zur Begründung einer ergriffenen Maßnahme anführt, einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, die Nichtkonformität ist auf die Mängel einer harmonisierten Norm zurückzuführen.

Begründung

Durch den hinzugefügten Text wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Für die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen, die bereits gemäß der Richtlinie 2009/142/EG in Verkehr gebracht wurden, sind Übergangsregelungen vorzusehen

(64) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen, die bereits vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung gemäß der Richtlinie 2009/142/EG in Verkehr gebracht wurden, sind angemessene Übergangsregelungen vorzusehen, ohne dass diese weiteren Produktanforderungen genügen müssen. Händler sollten deshalb Produkte, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, d. h. Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben dürfen.

Begründung

Durch den hinzugefügten Text wird die Erwägung an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Markt befindlichen Gasverbrauchseinrichtungen die Anforderungen erfüllen, die mit einem hohen Maß an Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Nutzer, an Schutz von Haustieren und Gütern sowie einer rationellen Energienutzung einhergehen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(66) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Markt befindlichen Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen die Anforderungen erfüllen, die mit einem hohen Maß an Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Personen, an Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern sowie einer rationellen Energienutzung einhergehen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern sich aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Es wird mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Versorgungsdrucks betrieben.

(b) Es wird mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Versorgungsdrucks betrieben, wie sie von den Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 4 festgelegt wurden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Gerät als „spezifisch konstruiert“, wenn mit der Konstruktion nur ein spezifischer Bedarf für ein spezifisches Verfahren bzw. eine spezifische Verwendung gedeckt werden soll.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die wesentliche Anforderung zur rationellen Energienutzung in Anhang I Nummer 3.5 dieser Verordnung gilt nicht für Geräte, die von einer Maßnahme gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden.

(5) Die wesentliche Anforderung zur rationellen Energienutzung in Anhang I Nummer 3.5 dieser Verordnung gilt nicht für Geräte, die von einer gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Maßnahme erfasst werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz von Gebäuden gemäß den Richtlinien 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU zu ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „Geräte“: Geräte, die zum Kochen, zur Kühlung, zur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zur Beleuchtung oder zum Waschen mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden; dies umfasst auch Gas-Gebläsebrenner und die dazugehörigen Wärmetauscher;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „Ausrüstungen“: Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen;

(2) „Ausrüstungen“: Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen, die in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) „Kochen“: die Kunst oder Praxis der Zubereitung oder Erwärmung von Lebensmitteln zum Verzehr unter Verwendung von Hitze und einer großen Bandbreite an Verfahren;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „gasförmiger Brennstoff“: jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet;

(5) „gasförmiger Brennstoff“: jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C und einem Absolutdruck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) „spezifische Konstruktion“: Konstruktion eines Geräts, die nur zur Deckung eines spezifischen Bedarfs in einem spezifischen Verfahren bestimmt ist;

entfällt

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) „Gerätekategorie“: Angabe der Gasfamilien und/oder Gasgruppen, für deren sichere Verbrennung mit der gewünschten Leistung ein Gerät ausgelegt ist; sie wird durch die Gerätekategorie-Kennzeichnung angezeigt und vom CEN festgelegt;

(12) „Gerätekategorie“: Angabe der Gasfamilien und/oder Gasgruppen, für deren sichere Verbrennung mit der gewünschten Leistung ein Gerät ausgelegt ist; sie wird durch die Gerätekategorie-Kennzeichnung angezeigt;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) „Bereitstellung von Geräten auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

(13) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Geräten oder Ausrüstungen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) „Bereitstellung von Ausrüstungen auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Ausrüstungen für gewerbliche Zwecke zum Vertrieb auf dem Unionsmarkt im Hinblick auf den Einbau in ein Gerät oder den Zusammenbau zu einem solchen;

entfällt

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) „Inbetriebnahme“: erstmalige Verwendung eines Gerätes oder seine erstmalige Verwendung für eigene Zwecke des Herstellers;

(17) „Inbetriebnahme“: erstmalige Verwendung eines Geräts in der Union durch seinen Endnutzer;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Gerät oder eine Ausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

(18) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Gerät oder eine Ausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder das Gerät für ihre eigenen Zwecke nutzt;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Geräts abzielt;

(29) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Geräts oder einer einem Gerätehersteller bereits bereitgestellten Ausrüstung abzielt;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

Begründung

Durch diesen Unterabsatz wird der Wortlaut an den NLF-Beschluss und/oder das Angleichungspaket angepasst.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

(31) „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät oder die Ausrüstung den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

entfällt

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geräte nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(1) Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei normalem Gebrauch den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausrüstungen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(2) Ausrüstungen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, durch die von ihnen für nötig erachteten Vorschriften sicherzustellen, dass Personen, Haustiere und Güter bei der vorschriftsmäßigen Verwendung der Geräte geschützt sind, sofern dies keine Veränderung der betreffenden Geräte bedeutet.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gasarten und den dazugehörigen Versorgungsdruck von gasförmigen Brennstoffen mit und unterrichten sie gemäß den Anforderungen in Anhang II rechtzeitig von allen entsprechenden Änderungen.

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gasarten und den dazugehörigen Versorgungsdruck von gasförmigen Brennstoffen vor dem [sechs Monate vor dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Datum] und alle entsprechenden Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach der Ankündigung dieser Änderungen mit.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission sorgt dafür, dass diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(2) Die Kommission sorgt dafür, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Geräte oder Ausrüstungen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass die Geräte oder Ausrüstungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn der Hersteller für Konformität gesorgt hat. Bei Vorführungen werden angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haus- und Nutztieren und den Schutz von Gütern zu sorgen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Hersteller gewährleisten, dass Geräte oder Ausrüstungen, die sie in Verkehr bringen, gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen und hergestellt wurden.

(1) Die Hersteller gewährleisten, dass Geräte oder Ausrüstungen, die sie in Verkehr bringen, oder Geräte, die sie für ihre eigenen Zwecke nutzen, gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen und hergestellt wurden.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Gerät den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass eine Ausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen aus.

entfällt

Begründung

Ausrüstungen sollten eine CE-Kennzeichnung tragen, daher ist eine Konformitätserklärung für Ausrüstungen nicht erforderlich.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Geräts auf.

Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung auf.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Ausrüstung auf.

entfällt

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen an der Konstruktion eines Geräts oder einer Ausrüstung oder an seinen/ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen an der Konstruktion eines Geräts oder einer Ausrüstung oder an seinen/ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der mit einem Gerät oder einer Ausrüstung verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Geräten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Geräte und Ausrüstungen und der Rückrufe solcher Geräte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der mit einem Gerät oder einer Ausrüstung verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Geräten oder Ausrüstungen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Geräte und Ausrüstungen und der Rückrufe solcher Geräte und Ausrüstungen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Geräte oder Ausrüstungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen.

Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Geräte oder Ausrüstungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung und die in Anhang IV vorgeschriebenen Aufschriften tragen.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts oder der Ausrüstung nicht möglich ist, gewährleisten die Hersteller, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung angebracht sind.

Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts oder der Ausrüstung nicht möglich ist, gewährleisten die Hersteller, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung angebracht oder in einem dem Gerät oder der Ausrüstung beigefügten Dokument enthalten sind.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in der dem Gerät beigefügten Anleitung an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die für die Verbraucher, sonstigen Nutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlich ist.

Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem dem Gerät beigefügten Dokument an. In der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die für die Verbraucher, sonstigen Nutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlich ist.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Ausrüstung selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in der der Ausrüstung beigefügten Anleitung an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Ausrüstung selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem der Ausrüstung beigefügten Dokument an. In der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die für die Gerätehersteller und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlich ist.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Hersteller gewährleisten, dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und die in Anhang I Nummer 1.5 genannten Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie müssen in einer Sprache zur Verfügung stehen, die für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlich ist. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Hersteller gewährleisten, dass dem Gerät oder der Ausrüstung die Gebrauchsanleitung und die in Anhang I Nummer 1.5 genannten Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie müssen in einer Sprache zur Verfügung stehen, die für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlich ist. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller gewährleisten, dass der Ausrüstung die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen beigefügt ist, welche unter anderem Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 enthält; diese müssen in einer für die beteiligten Gerätehersteller leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Diese Anweisungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Die Hersteller gewährleisten, dass der Ausrüstung ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, welche unter anderem Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 enthält; diese müssen in einer für die Gerätehersteller leicht verständlichen Sprache gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.

 

Wenn eine große Anzahl Ausrüstungen an einen einzigen Nutzer geliefert wird, darf der Sendung jedoch auch ein einziges Exemplar der EU-Konformitätserklärung beigefügt werden.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hersteller gewährleisten, dass der Ausrüstung die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen beigefügt ist, welche unter anderem Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 enthält; diese müssen in einer für die beteiligten Gerätehersteller leicht verständlichen Sprache abgefasst sein. Diese Anweisungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Die Hersteller gewährleisten, dass der Ausrüstung Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 beigefügt sind; diese müssen in einer für die beteiligten Gerätehersteller leicht verständlichen Sprache gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein. Wenn eine große Anzahl Ausrüstungen an einen einzigen Nutzer geliefert wird, darf der Sendung jedoch auch ein einziges Exemplar der Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 beigefügt werden.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

Die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Geräts;

(a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Bereithaltung der EU-Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Ausrüstung;

entfällt

Begründung

Ausrüstungen erhalten eine CE-Kennzeichnung, daher ist eine Konformitätserklärung für Ausrüstungen nicht erforderlich.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor sie ein Gerät in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummer 1.5 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor sie eine Ausrüstung in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der Ausrüstung die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen beigefügt ist, welche unter anderem Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 enthält, und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Bevor sie eine Ausrüstung in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Ausrüstung mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihr die Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Gemäß Artikel 18 sorgen die Einführer dafür, dass die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung der Ausrüstung und den der Ausrüstung beigefügten Anweisungen angebracht ist, wenn die Ausrüstung keine CE-Kennzeichnung tragen kann oder soll.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in der dem Gerät beigefügten Anleitung an. Die Kontaktangaben sind gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die für die Verbraucher, die sonstigen Endnutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlich ist.

Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem dem Gerät beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die für die Verbraucher, die sonstigen Endnutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlich ist.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Ausrüstung selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung an. Die Kontaktangaben sind einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die für die Gerätehersteller und die Marktüberwachungsbehörden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates leicht verständlich ist.

Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der Ausrüstung selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem der Ausrüstung beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die für die Gerätehersteller und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlich ist.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einführer gewährleisten, dass der Ausrüstung die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen beigefügt ist, welche unter anderem Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 enthält, die gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer für die Gerätehersteller leicht verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Die Einführer gewährleisten, dass der Ausrüstung ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, welche unter anderem Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 enthält, die gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer für die Gerätehersteller leicht verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Solange sich ein Gerät oder eine Ausrüstung in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüstung mit den Anforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

(5) Solange sich ein Gerät oder eine Ausrüstung in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüstung mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der mit einem Gerät oder einer Ausrüstung verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Geräten oder Ausrüstungen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Geräte und Ausrüstungen und der Rückrufe solcher Geräte und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der mit einem Gerät oder einer Ausrüstung verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Geräten oder Ausrüstungen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Geräte und Ausrüstungen und der Rückrufe solcher Geräte und Ausrüstungen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Geräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 8 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Ausrüstung eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

entfällt

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor sie eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der Ausrüstung die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen beigefügt ist, welche unter anderem Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 in einer für die Gerätehersteller leicht verständlichen Sprache enthält, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.

Bevor sie eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die Ausrüstung über eine CE-Kennzeichnung verfügt und ihr Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 in einer für die Gerätehersteller leicht verständlichen Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. Gemäß Artikel 18 überprüfen die Händler, dass die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung der Ausrüstung oder den der Ausrüstung beigefügten Anweisungen angebracht ist, wenn die Ausrüstung keine CE-Kennzeichnung tragen kann oder soll.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Gerät oder eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Ausrüstung nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Gerät Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Gerät oder eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Ausrüstung nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Geräts oder dieser Ausrüstung herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Gerät oder der Ausrüstung Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Gerät oder die Ausrüstung auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Konformität der in Serienfertigung hergestellten Geräte und Ausrüstungen mit den Anforderungen dieser Verordnung wird durch die EU-Baumusterprüfung (Modul B – Baumuster) gemäß Anhang III Nummer 1 in Verbindung mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach Wahl des Herstellers bescheinigt:

(2) Die Konformität der in Serienfertigung hergestellten Geräte und Ausrüstungen mit den Anforderungen dieser Verordnung wird durch die EU-Baumusterprüfung (Modul B – Baumuster) gemäß Anhang III Nummer 1 in Verbindung mit einem der folgenden Module nach Wahl des Herstellers bescheinigt:

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller sich dafür entscheiden, die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang III Nummer 6 nachzuweisen.

(3) Bei der Herstellung eines Geräts in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller sich dafür entscheiden, die Konformität auf der Grundlage eines der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Module oder einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang III Nummer 6 nachzuweisen.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Abschluss der Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d oder Absatz 3 bringt der Gerätehersteller gemäß Artikel 18 die CE-Kennzeichnung an dem konformen Gerät an und stellt eine EU-Konformitätserklärung aus.

entfällt

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Abschluss der Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d stellt der Hersteller der Ausrüstung eine Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen aus.

entfällt

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Gerät in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Gerät bereitgestellt wird.

(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Gerät oder die Ausrüstung in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Gerät oder die Ausrüstung bereitgestellt wird.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Als Hilfe bei der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an fertiggestellte Geräte gemäß Anhang I sind in der EU-Konformitätserklärung für eine Ausrüstung die Eigenschaften der Ausrüstung angegeben und die Anweisungen für den Einbau der Ausrüstung in ein Gerät oder für den Zusammenbau zu einem solchen enthalten. Die EU-Konformitätserklärung ist in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die für die Gerätehersteller und die Marktüberwachungsbehörden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates leicht verständlich ist.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsvorschriften der Union, nach denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(3) Unterliegt ein Gerät oder eine Ausrüstung mehreren Rechtsvorschriften der Union, nach denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird dem Gerät oder der Ausrüstung beigefügt.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16

entfällt

Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen

 

(1) Die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.

 

(2) Die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI. Als Hilfe bei der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen an fertiggestellte Geräte gemäß Anhang I sind in der Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen die Eigenschaften der Ausrüstung angegeben und die Anweisungen für den Einbau in ein Gerät oder für den Zusammenbau zu einem solchen enthalten. Sie enthält auch die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie ist in einer Sprache abgefasst, die von den Geräteherstellern leicht verstanden wird.

 

(3) Die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen wird der Ausrüstung beigefügt.

 

(4) Fällt eine Ausrüstung unter andere EU-Rechtsvorschriften, die für andere Aspekte gelten und in denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, so bedeutet diese, dass von einer Konformität der Ausrüstung mit den Bestimmungen der anderen Rechtsakte ausgegangen wird. In diesem Fall müssen die gemäß den genannten Rechtsakten erforderlichen und der Ausrüstung beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Fundstellen der Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

 

(5) Mit der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Ausrüstung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

 

Begründung

Nicht zutreffend, da Ausrüstungen eine CE-Kennzeichnung haben.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang IV bezeichneten Aufschriften werden gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder auf seiner Datenplakette angebracht.

(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang IV bezeichneten Aufschriften werden gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät und der Ausrüstung oder auf seiner/ihrer Datenplakette angebracht. Falls die Art des Geräts oder der Ausrüstung dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den dem Gerät oder der Ausrüstung beigefügten Anweisungen angebracht.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 2 werden, soweit sie relevant sind, gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Ausrüstung oder auf ihrer Datenplakette angebracht.

entfällt

Begründung

Nicht zutreffend, da Ausrüstungen eine CE-Kennzeichnung haben.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die CE-Kennzeichnung und/oder die Aufschriften nach Anhang IV werden angebracht, bevor das Gerät oder die Ausrüstung in Verkehr gebracht wird.

(3) Die CE-Kennzeichnung wird angebracht, bevor das Gerät oder die Ausrüstung in Verkehr gebracht wird.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Kontrolle der Fertigung des Geräts tätig war.

(4) Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Kontrolle der Fertigung des Geräts oder der Ausrüstung tätig war, sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wird auf der Ausrüstung angebracht.

entfällt

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Hinter der CE-Kennzeichnung und/oder der in den Absätzen 4 und 5 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

(6) Hinter der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um die korrekte Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Aufschriften

 

(1) Die Aufschriften nach Anhang IV werden gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder auf seiner Datenplakette und, sofern relevant, auf der Ausrüstung oder auf ihrer Datenplakette angebracht.

 

(2) Die Aufschriften nach Anhang IV werden angebracht, bevor das Gerät oder die Ausrüstung in Verkehr gebracht wird.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 14 wahrzunehmen.

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 24, zuständig ist.

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 25, zuständig ist.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang II zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang III zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang III oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

(11) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die gemäß Artikel 35 geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(6) Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

Sie trägt für die Aktualisierung der Liste Sorge.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der in Unterabsatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt ist nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 zu verabschieden.

Dieser Durchführungsrechtsakt ist nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 zu verabschieden.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung oder Zulassung aus.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung oder Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls die Bescheinigungen oder Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

(a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder Zulassung;

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 35a

 

Überwachung des Unionsmarkts und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Geräte und Ausrüstungen

 

Für Geräte und Ausrüstungen gemäß dieser Verordnung gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 35b

 

Verfahren zur Behandlung von Geräten oder Ausrüstungen, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

 

(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass Geräte oder Ausrüstungen, die unter diese Verordnung fallen, die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Haus- und Nutztiere oder Güter gefährden, so beurteilen sie, ob das betreffende Gerät oder die betreffende Ausrüstung alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

 

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüstung mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Gerät oder die Ausrüstung gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

 

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.

 

Für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

 

(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

 

(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Geräte und Ausrüstungen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

 

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Geräte oder Ausrüstungen auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder die Geräte oder Ausrüstungen vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

 

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

 

(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Geräte oder Ausrüstungen, die Herkunft der Geräte oder Ausrüstungen, die Art der mutmaßlichen Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die fehlende Konformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

 

(a) das Gerät oder die Ausrüstung erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht, oder

 

(b) die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach Artikel 13 die Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

 

(6) Die Mitgliedstaaten – außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat – unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die fehlende Konformität des Geräts oder der Ausrüstung sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

 

(7) Wenn weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats erhebt, gilt die Maßnahme als gerechtfertigt.

 

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Geräts oder der betreffenden Ausrüstung – wie etwa die Rücknahme des Geräts oder der Ausrüstung vom Markt – getroffen werden.

Begründung

Artikel 35b [Artikel R31 des Beschlusses Nr. 786/2008/EG] – Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 35c

 

Schutzklauselverfahren der Union

 

(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 35b Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

 

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

 

(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Gerät oder die nichtkonforme Ausrüstung vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie rückgängig machen.

 

(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die fehlende Konformität des Geräts oder der Ausrüstung auf Mängel der harmonisierten Normen gemäß Artikel 35b Absatz 5 Buchstabe b dieser Verordnung zurückgeführt, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Begründung

Artikel 35c [Artikel R32 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] – Schutzklauselverfahren der Union

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 35d

 

Gefährdung durch konforme Geräte oder Ausrüstungen

 

(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 35b Absatz 1 fest, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Haus- und Nutztiere oder für Güter darstellt, obwohl es bzw. sie mit dieser Richtlinie übereinstimmt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Gerät oder die betreffende Ausrüstung bei seinem bzw. ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass es bzw. sie innerhalb einer von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen und vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

 

(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Geräte oder Ausrüstungen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

 

(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Geräte oder Ausrüstungen, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

 

(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

 

(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Begründung

Artikel 35d [Artikel R33 des Beschlusses Nr. 786/2008/EG] – Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Produkte

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 35e

 

Formale Nichtkonformität

 

(1) Unbeschadet des Artikels 35b fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

 

(a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung angebracht oder wurde nicht angebracht;

 

(b) die in Anhang IV Nummer II genannten Aufschriften wurden nicht angebracht oder wurden unter Nichteinhaltung von Artikel 18 angebracht;

 

(c) die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 18 angebracht oder wurde nicht angebracht,

 

(d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht korrekt erstellt;

 

(e) die EU-Konformitätserklärung ist der Ausrüstung nicht beigefügt;

 

(f) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

 

(g) die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

 

(h) eine sonstige Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.

 

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Geräts bzw. der Ausrüstung auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es bzw. sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Begründung

Artikel 35e [Artikel R34 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] – Formale Nichtkonformität

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

AUSSCHUSSVERFAHREN

AUSSCHUSSVERFAHREN UND DELEGIERTE RECHTSAKTE

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderung der Anhänge

Änderung von Anhang II

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Absatz 2 gelten die Artikel 19 bis 35 ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten].

Abweichend von Absatz 2 gelten die Artikel 4, 19 bis 36 sowie 39 ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten].

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1.1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.1. Ein Gerät ist so zu konstruieren und herzustellen, dass es sicher betrieben werden kann und keine Gefahr für Personen, Haustiere und Güter darstellt, wenn es auf der gewünschten Leistungsstufe vorschriftsmäßig verwendet wird.

1.1. Ein Gerät ist so zu konstruieren und herzustellen, dass es sicher betrieben werden kann und keine Gefahr für Personen, Haus- und Nutztiere und Güter darstellt, wenn es vorschriftsmäßig verwendet wird.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.2. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät oder seiner Ausrüstung verbundenen Risiken zu ermitteln. Er muss diese dann unter Berücksichtigung seiner Analyse konstruieren und bauen.

1.2. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät oder seiner Ausrüstung verbundenen Risiken zu ermitteln. Er muss diese dann unter Berücksichtigung seiner Risikobeurteilung konstruieren und bauen.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1.5. – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) eine technische Anleitung für den Installateur beizufügen,

(a) eine Installationsanleitung für den Installateur beizufügen,

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1.6.1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.6.1. Die technische Anleitung für den Installateur muss alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung enthalten, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Benutzung des Gerätes ermöglichen.

1.6.1. Die technische Anleitung für den Installateur muss alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung enthalten, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten, durch die eine effiziente und sichere Verbrennung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nach Wartung oder Instandhaltung gewährleistet wird, und eine sichere Benutzung des Gerätes ermöglichen.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1.6.2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Hersteller weist in der Anleitung darauf hin, wenn seiner Ansicht nach besondere Sorgfalt geboten ist oder wenn es ratsam wäre, bestimmte der oben genannten Arbeiten durch einen Fachmann ausführen zu lassen.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1.7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.7. Die Anweisungen für den Einbau oder Zusammenbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung sind zusammen mit den betreffenden Ausrüstungen als Teil der Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen bereitzustellen.

1.7. Die Anweisungen für den Einbau der Ausrüstung in ein Gerät oder ihren Zusammenbau zu einem Gerät, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung sind zusammen mit den betreffenden Ausrüstungen als Teil EU-Konformitätserklärung bereitzustellen.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 3.1.7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.1.7. Das Gerät ist so zu konstruieren und zu bauen, dass keine mit Gas verbundene Risiken aufgrund von Elektrounfällen bestehen. Die Ergebnisse der Konformitätsbewertung bezüglich der Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Funkanlagen35 oder der Sicherheitsziele nach der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen36 sind, soweit zutreffend, zu berücksichtigen.

3.1.7. Das Gerät ist so zu konstruieren und zu bauen, dass keine mit Gas verbundenen Risiken aufgrund von Elektrounfällen bestehen. Die Ergebnisse der Konformitätsbewertung bezüglich der Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 oder die Sicherheitsziele der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates36 sind, soweit zutreffend, zu berücksichtigen.

__________________

__________________

35 Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

35 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

36 Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10).

36 Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 3.1.8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.1.8. Das Gerät ist so zu konstruieren und zu bauen, dass keine mit Gas verbundene Risiken bestehen, die durch elektromagnetische Phänomene verursacht werden. Die Ergebnisse der Konformitätsbewertung bezüglich der Anforderungen an die elektromagnetische Kompatibilität nach der Richtlinie 1999/5/EG oder der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektromagnetische Verträglichkeit37 sind, soweit zutreffend, zu berücksichtigen.

3.1.8. Das Gerät ist so zu konstruieren und zu bauen, dass keine mit Gas verbundenen Risiken bestehen, die durch elektromagnetische Phänomene verursacht werden. Die Ergebnisse der Konformitätsbewertung bezüglich der Anforderungen an die elektromagnetische Kompatibilität nach der Richtlinie 2014/53/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates37 sind, soweit zutreffend, zu berücksichtigen.

__________________

__________________

37 Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).

37 Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 3.2.4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.2.4. Geräte, die dafür konstruiert und gebaut wurden, Gas zu verbrennen, das toxische Bestandteile enthält, dürfen die Gesundheit exponierter Personen und Haustiere nicht gefährden.

3.2.4. Geräte, die dafür konstruiert und gebaut wurden, Gas zu verbrennen, das Kohlenmonoxid oder andere toxische Bestandteile enthält, dürfen die Gesundheit exponierter Personen und Haus- und Nutztiere nicht gefährden.

Begründung

Hersteller und Installateure sollten dafür sorgen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haus- und Nutztieren durch die Konstruktion und Installation des Geräts nicht gefährdet wird.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 3.4.4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.4.4. Das Gerät ist so zu konstruieren und zu bauen, dass es bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Konzentration gesundheitsschädlicher Stoffe erzeugt, durch die die Gesundheit exponierter Personen oder Haustiere gefährdet wäre.

3.4.4. Das Gerät ist so zu konstruieren und zu bauen, dass es bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Konzentration von Kohlenmonoxid oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen erzeugt, durch die die Gesundheit exponierter Personen oder Haus- und Nutztiere gefährdet wäre.

Begründung

Hersteller und Installateure sollten dafür sorgen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haus- und Nutztieren durch die Konstruktion und Installation des Geräts nicht gefährdet wird.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 3.6.3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.6.3. Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen eines Geräts, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärmeübertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Gefahr für die exponierten Personen und insbesondere für Kinder und Senioren, für welche eine angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, darstellen.

3.6.3. Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen eines Geräts, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärmeübertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von exponierten Personen und insbesondere von Kindern und Senioren, für welche eine angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, darstellen.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.2.

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.2. Die EU-Baumusterprüfung erfolgt durch Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Geräts oder der Ausrüstung anhand einer Prüfung der unter Nummer 1.3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Geräts oder der vollständigen Ausrüstung (Baumuster).

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.3.1 – Buchstabe c – Abschnitt 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

(4) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.3.1 – Buchstabe c – Abschnitt 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen vorgegangen wurde, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden;

(8) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen vorgegangen wurde, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden;

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.3.1 – Buchstabe c – Abschnitt 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) die Konformitätsbescheinigung der Ausrüstung mit der Anleitung, wie die Ausrüstung in ein Gerät eingebaut oder zu einem solchen Gerät zusammengebaut werden soll.

(10) die EU-Konformitätserklärung der Ausrüstung mit der Anleitung, wie die Ausrüstung in ein Gerät eingebaut oder zu einem solchen Gerät zusammengebaut werden soll.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.3.2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.3.2. Gegebenenfalls umfassen die Konstruktionsunterlagen die folgenden Einzeldokumente:

1.3.2. Gegebenenfalls muss der Hersteller der notifizierten Stelle die folgenden Einzeldokumente einreichen:

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.3.2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) für die Ausrüstungen, die im Gerät eingebaut sind, die EU-Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen,

(a) für die Ausrüstungen, die im Gerät eingebaut sind, die EU-Baumusterprüfbescheinigung und die EU-Konformitätserklärung für Ausrüstungen,

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.4.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.4.2. Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;

1.4.2. Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen entworfen wurden und welche Teile nach anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden;

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.4.3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.4.3. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

1.4.3. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.4.4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.4.4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den technischen Spezifikationen nicht angewandt hat;

1.4.4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen, die der Hersteller nach anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt hat, die entsprechenden wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat;

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.6. Entspricht das Baumuster des Geräts oder der Ausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit, die erforderlichen Daten für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters und gegebenenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise. Der Bescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

1.6. Entspricht das Baumuster des Geräts oder der Ausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit, die erforderlichen Daten für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters wie die Gasart, die Gerätekategorie, den Gasversorgungsdruck und gegebenenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise. Der Bescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Geräte oder Ausrüstungen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Geräte oder Ausrüstungen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Diese Bescheinigung enthält ferner die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bescheinigung gilt für eine Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung. Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen der Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen der Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

Begründung

Der Zweck der Baumusterzertifizierung besteht darin, zu bestätigen, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt wurden. Da das Konformitätsverfahren selbst nicht geändert wird, ist es überflüssig, ein Ablaufdatum für Bescheinigungen einzuführen. Insbesondere unterliegt ein Produkt zusätzlich zum Zertifizierungsverfahren einer regelmäßigen Produktüberwachung, wenn es erstmals auf den Markt gebracht wird und in jedem folgenden Jahr. Das wird durch die Verordnung nicht geändert.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

1.8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine notifizierte Stelle, die die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung ablehnt oder eine solche zurückzieht, aussetzt oder auf andere Art einschränkt, unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen notifizierten Stellen darüber und begründet diese Entscheidung.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und auf Verlangen über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 3 – Nummer 2.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen von Geräten oder Ausrüstungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 oder 2.5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte oder Ausrüstungen der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2.1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen von Geräten oder Ausrüstungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 oder 2.5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte oder Ausrüstungen der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Geräte oder Ausrüstungen mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Geräte oder Ausrüstungen mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.3. Prüfungen von Geräten oder Ausrüstungen

2.3. Produktprüfungen

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt in Abständen von einem Jahr oder weniger die Prüfungen der Geräte oder Ausrüstungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des Geräts zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Geräte oder Ausrüstungen und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endgeräte oder -ausrüstungen und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen bzw. entsprechend den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität des Geräts oder der Ausrüstung mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die betreffenden Geräte oder Ausrüstungen in Verkehr gebracht werden.

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt in Abständen von einem Jahr oder weniger Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen des Geräts zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Geräte oder Ausrüstungen und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endgeräte oder -ausrüstungen und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen bzw. entsprechend den technischen Spezifikationen oder gleichwertige in anderen einschlägigen technischen Spezifikationen festgelegte Prüfungen durch, um die Konformität des Geräts oder der Ausrüstung mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.4.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung und die nach Anhang IV vorgeschriebenen Aufschriften an.

2.4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Ausrüstung, das bzw. die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.4.2– Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.4.2. Der Hersteller stellt für ein Gerätemodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerätemodell sie ausgestellt wurde.

2.4.2. Der Hersteller stellt für jedes Geräte- oder Ausrüstungsmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Geräte- oder Ausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.5. Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen

entfällt

2.5.1. Der Hersteller bringt an jeder einzelnen Ausrüstung, die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV Nummer 3 vorgeschriebenen Aufschriften an.

 

2.5.2. Der Hersteller stellt für ein Ausrüstungsmodell eine schriftliche Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Ausrüstung für die nationalen Behörden bereit. In der Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen ist anzugeben, für welches Modell einer Ausrüstung sie ausgestellt wurde; ferner ist sie der Ausrüstung beizufügen.

 

Begründung

Ausrüstungen erhalten eine CE-Kennzeichnung, daher ist eine Konformitätserklärung für Ausrüstungen nicht erforderlich.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den Nummern 2.4 oder 2.5 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Die in Nummer 2.4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Geräte oder Ausrüstungen gemäß Nummer 3.3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 3.4.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.3.3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

3.3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.3.3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige harmonisierte Norm und/oder die einschlägigen technischen Spezifikationen umgesetzt werden, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.5.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.5.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV vorgeschriebene CE-Kennzeichnung und die dort vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 3.3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

3.5.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät und jeder einzelnen Ausrüstung, das bzw. die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 3.3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.5.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.5.2. Der Hersteller stellt für jedes Gerät eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerätemodell sie ausgestellt wurde.

3.5.2. Der Hersteller stellt für jedes Gerät und jede Ausrüstung eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Geräte- oder Ausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.6. Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen

entfällt

3.6.1. Der Hersteller bringt an jeder einzelnen Ausrüstung, die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV Nummer 3 vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 3.3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

 

3.6.2. Der Hersteller stellt für eine Ausrüstung eine schriftliche Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Ausrüstung für die nationalen Behörden bereit. In der Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen ist anzugeben, für welches Modell einer Ausrüstung sie ausgestellt wurde; ferner ist sie der Ausrüstung beizufügen.

 

Begründung

Ausrüstungen erhalten eine CE-Kennzeichnung, daher ist eine Konformitätserklärung für Ausrüstungen nicht erforderlich.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.7 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Änderung gemäß Nummer 3.3.5 in ihrer genehmigten Form,

(b) die Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.3.5 in ihrer genehmigten Form,

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen Angaben über ihre Bewertungen von Qualitätssicherungssystemen.

3.8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und begründet ihre Entscheidung.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.9. – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter den Nummern 3.3.1, 3.3.5 und 3.5 oder 3.6 sowie 3.7 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Die in den Nummern 3.3.1, 3.3.5, 3.5 und 3.7 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4.3.3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der nationalen Norm erfüllt, durch die die einschlägige harmonisierte Norm und/oder die einschlägigen technischen Spezifikationen umgesetzt werden, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4.5.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.5.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV vorgeschriebene CE-Kennzeichnung und die dort vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 4.3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

4.5.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät und jeder einzelnen Ausrüstung, das bzw. die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV vorgeschriebene CE-Kennzeichnung und die dort vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 4.3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4.5.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.5.2. Der Hersteller stellt für jedes Gerätemodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerätemodell sie ausgestellt wurde.

4.5.2. Der Hersteller stellt für jedes Geräte- oder Ausrüstungsmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Geräte- oder Ausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4.6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.6. Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen

entfällt

4.6.1. Der Hersteller bringt an jeder einzelnen Ausrüstung, die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV Nummer 3 vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 4.3.1 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

 

4.6.2. Der Hersteller stellt für jedes Ausrüstungsmodell eine schriftliche Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Ausrüstung für die nationalen Behörden bereit. In der Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen ist anzugeben, für welches Modell einer Ausrüstung sie ausgestellt wurde; ferner ist sie der Ausrüstung beizufügen.

 

Begründung

Ausrüstungen erhalten eine CE-Kennzeichnung, daher ist keine Konformitätserklärung für Ausrüstungen mehr erforderlich.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4.8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

4.8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4.8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und begründet ihre Entscheidung.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und begründet ihre Entscheidung; ferner unterrichtet sie die anderen notifizierten Stellen auf Verlangen über die von ihr erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4.9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter den Nummern 4.3.1, 4.3.5 und 4.5 oder 4.6 sowie 4.7 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Die in den Nummern 4.3.1, 4.3.5, 4.5 und 4.7 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Gerät oder Ausrüstung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die unter den Nummern 5.2, 5.5.1 und 5.6 oder 5.7 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 5.3 unterworfenen Geräte oder Ausrüstungen der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

5.1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Gerät oder Ausrüstung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 5.2, 5.5.1 und 5.6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 5.3 unterworfenen Geräte oder Ausrüstungen der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5.4.1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.4.1. Alle Geräte oder Ausrüstungen werden einzeln untersucht und es werden geeignete Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/-en und/oder gemäß den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um ihre Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

5.4.1. Alle Geräte oder Ausrüstungen werden einzeln untersucht und es werden geeignete Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/-en und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderen relevanten technischen Spezifikationen festgelegt sind, durchgeführt, um ihre Konformität mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5.5.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.5.2. Jedem Los wird gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eine beliebige Probe entnommen. Jedes Gerät oder jede Ausrüstung aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gemäß den technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um seine/ihre Konformität mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

5.5.2. Jedem Los wird gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eine beliebige Probe entnommen. Jedes Gerät oder jede Ausrüstung aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß der/den einschlägigen harmonisierten Norm/en und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderen relevanten technischen Spezifikationen festgelegt sind, durchzuführen, um seine/ihre Konformität mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 3 – Nummer 5.5.2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5.5.2a. Die notifizierte Stelle wendet ein Stichprobensystem mit folgenden Eigenschaften an:

 

– ein Qualitätsniveau, bei dem die Annahmewahrscheinlichkeit bei 95 % und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 0,5 und 1,5 % liegt;

 

- eine Mindestqualität, bei der die Annahmewahrscheinlichkeit bei 5 % und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 5 und 10 % liegt.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5.6.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.6.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV vorgeschriebene CE-Kennzeichnung und die dort vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 5.3 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

5.6.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät und jeder einzelnen Ausrüstung, das bzw. die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV vorgeschriebene CE-Kennzeichnung und die dort vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 5.3 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5.6.2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.6.2. Der Hersteller stellt für jedes Gerätemodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerätemodell sie ausgestellt wurde.

5.6.2. Der Hersteller stellt für jedes Geräte- oder Ausrüstungsmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Geräte- oder Ausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde.

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5.6.2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stimmt die in Nummer 5.3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle auf den Geräten anbringen.

Stimmt die in Nummer 5.3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle auf dem Gerät oder der Ausrüstung anbringen.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5.7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.7. Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen

entfällt

5.7.1. Der Hersteller bringt an jeder einzelnen Ausrüstung, die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV Nummer 3 vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 5.3 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

 

5.7.2. Der Hersteller stellt für jedes Ausrüstungsmodell eine schriftliche Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Ausrüstung für die nationalen Behörden bereit. In der Konformitätsbescheinigung für Ausrüstungen ist anzugeben, für welches Modell einer Ausrüstung sie ausgestellt wurde; ferner ist sie der Ausrüstung beizufügen.

 

Stimmt die in Nummer 5.3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle auf den Ausrüstungen anbringen.

 

Begründung

Ausrüstungen erhalten eine CE-Kennzeichnung, daher ist eine Konformitätserklärung für Ausrüstungen nicht erforderlich.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6.2.1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

(d) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6.2.1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Installations- und Bedienungsanleitungen.

(g) Installations- und Bedienungsanleitungen für Geräte;

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6.2.1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Anweisungen für den Einbau in ein Gerät oder den Zusammenbau für Ausrüstungen.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6.2.2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.2.2. Gegebenenfalls umfassen die Konstruktionsunterlagen die folgenden Einzeldokumente:

6.2.2. Gegebenenfalls muss der Hersteller der notifizierten Stelle die folgenden Einzeldokumente einreichen:

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6.2.2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Konformitätsbescheinigungen für die Ausrüstungen, die in das Gerät eingebaut werden;

(a) die EU-Konformitätserklärung für die Ausrüstungen, die in das Gerät eingebaut werden;

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6.4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen oder gleichwertige Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des Geräts mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm und/oder technischen Spezifikation entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen, die in anderen einschlägigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des Geräts mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6.4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hält die notifizierte Stelle dies für erforderlich, so werden die Prüfungen und Versuche nach Installation des Geräts durchgeführt.

Hält die notifizierte Stelle dies für erforderlich, so werden die Prüfungen und Versuche nach dem Einbau der Ausrüstung, dem Zusammenbau oder der Installation des Geräts durchgeführt.

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 6.5.1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.5.1. Der Hersteller bringt an jedem Gerät, das die betreffenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die nach Anhang IV vorgeschriebene CE-Kennzeichnung und dort vorgeschriebenen Aufschriften sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 6.4 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

6.5.1. Der Hersteller bringt an jedem Gerät, das die betreffenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung sowie – unter der Verantwortung der unter Nummer 6.4 genannten notifizierten Stelle – deren Kennnummer an.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Auf dem Gerät oder auf seiner Datenplakette ist die CE-Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzubringen, und dahinter die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

(1) Auf dem Gerät oder der Ausrüstung oder auf seiner bzw. ihrer Datenplakette ist die CE-Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzubringen, und dahinter die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Gerät/Modell des Geräts (Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer).

(a) Gerät oder Ausrüstung/Modell des Geräts oder der Ausrüstung (Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer).

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Hierzu kann ein Bild gehören, wenn es zur Identifizierung des Geräts notwendig ist):

(d) Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts oder der Ausrüstung zwecks Rückverfolgbarkeit. Hierzu kann ein Bild gehören, wenn es zur Identifizierung des Geräts oder der Ausrüstung notwendig ist):

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Buchstabe d – Abschnitt 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Beschreibung des Geräts;

(1) Beschreibung des Geräts oder der Ausrüstung;

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union: ……………. (Angabe der anderen angewandten EU-Rechtsvorschriften).

(e) Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union;

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

(f) Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Die notifizierte/-n Stelle/-n … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat/haben … (Beschreibung ihrer Maßnahmen) … und folgende Bescheinigung/-en ausgestellt: …

(g) Die notifizierte/-n Stelle/-n … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat/haben … (Beschreibung ihrer Maßnahmen) … und folgende Bescheinigung/-en ausgestellt: …(Einzelheiten, einschließlich des Datums und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und den Bedingungen für die Gültigkeit).

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Für Ausrüstungen Anweisungen, wie die Ausrüstung in ein Gerät einzubauen ist bzw. wie Ausrüstungen zu einem Gerät zusammenzubauen sind, damit die für fertiggestellte Geräte geltenden wesentlichen Anforderungen erfüllt werden.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha) Für Ausrüstungen Anweisungen, wie die Ausrüstung in ein Gerät einzubauen ist bzw. wie Ausrüstungen zu einem Gerät zusammenzubauen sind, damit die für fertiggestellte Geräte geltenden wesentlichen Anforderungen erfüllt werden.

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Ausrüstungen erhalten eine CE-Kennzeichnung, daher ist eine Konformitätserklärung für Ausrüstungen nicht erforderlich.

BEGRÜNDUNG

Allgemeine Bemerkungen

Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag für eine Verordnung über Gasverbrauchseinrichtungen, durch die Richtlinie 2009/142/EG ersetzt werden soll. Diese Richtlinie, die den freien Verkehr von Gasverbrauchseinrichtungen gewährleistet, ist ein Beispiel für eine Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union. Sie hat wesentlich zur Vollendung und zum Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen und harmonisiert die Bedingungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, in Bezug auf die mit Gas verbundenen Sicherheitsrisiken und die rationelle Energienutzung. Die Richtlinie 2009/142/EG enthält die wesentlichen Anforderungen, die Gasverbrauchseinrichtungen erfüllen müssen, damit sie in der EU auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

Die Gasbranche spielt in der EU-Wirtschaft eine wichtige Rolle, und allein im Bereich Gasverbrauchseinrichtungen sind 476 000 Menschen beschäftigt. Gasverbrauchseinrichtungen umfassen eine große Bandbreite an Produkten, von einfachen tragbaren Kochgeräten bis hin zu Heizkesseln für große Gebäude, und der derzeitige EU-Bestand an Gasverbrauchseinrichtungen beläuft sich auf 470 Millionen Geräte; die Tendenz ist steigend, und jährlich werden mehr als 30 Millionen Geräte verkauft[1].

Rechtsinstrument

Die Umwandlung des Rechtsinstruments von einer Richtlinie in eine Verordnung liegt voll und ganz auf einer Linie mit dem allgemeinen politischen Bemühen um eine bessere Rechtsetzung und Vereinfachung des rechtlichen Umfelds. Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags und zielt darauf ab, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Gasverbrauchseinrichtungen zu gewährleisten. Sie schreibt klare und ausführliche Regeln vor, die in der gesamten Union gleichzeitig in einheitlicher Weise anwendbar werden. Nach den Grundsätzen der vollständigen Harmonisierung ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Gasverbrauchseinrichtungen strengere oder zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben. Insbesondere müssen die verbindlichen wesentlichen Anforderungen und die von den Herstellern einzuhaltenden Konformitätsbewertungsverfahren in allen Mitgliedstaaten identisch sein.

Dasselbe gilt für die Bestimmungen, die infolge der Angleichung an den Beschluss über den neuen Rechtsrahmen (NLF-Beschluss) eingeführt wurden. Diese Bestimmungen sind klar und ausreichend genau, damit sie von den betroffenen Akteuren unmittelbar angewendet werden können. Die vorgesehenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, etwa die Verpflichtung zur Bewertung, Benennung und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, werden nicht direkt in nationales Recht übernommen, sondern von den Mitgliedstaaten über die erforderlichen rechtlichen und administrativen Regelungen umgesetzt. Daran ändert sich nichts, wenn die betreffenden Verpflichtungen in einer Verordnung niedergelegt sind.

Die Mitgliedstaaten haben daher praktisch keine Flexibilität bei der Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht. Durch die Wahl einer Verordnung können sie jedoch die mit der Umsetzung einer Richtlinie verbundenen Kosten einsparen. Außerdem wird mit der Entscheidung für eine Verordnung einer abweichenden Umsetzung und damit Problemen wie der Entstehung unterschiedlicher Sicherheitsniveaus und Verzerrungen am Binnenmarkt entgegengewirkt. Gerade das Problem der abweichenden Umsetzung war ja auch Gegenstand des Berichts über die Durchführung der Richtlinie 2000/9/EG.

Übereinstimmung mit dem NLF

Die Angleichung an die Bestimmungen des 2008 angenommenen „Binnenmarktpakets für Waren“ und insbesondere an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ist zu begrüßen. Der Rahmen, der mit dem NLF geschaffen wird, besteht aus Bestimmungen, die in den EU-Produktrechtsvorschriften einheitlich verwendet werden. Der Ausschuss sollte seine diesbezügliche Arbeit nach der Annahme der neun Vorschläge, die das so genannte „Angleichungspaket“ bilden, fortsetzen. Im Berichtsentwurf wird versucht, die von den Rechtsetzungsorganen in der letzten Wahlperiode vereinbarten Formulierungen nach Möglichkeit beizubehalten. Nach sorgfältiger Analyse des Vorschlags und einem umfassenden Vergleich mit den Vorschlägen des „Angleichungspakets“ wurden mehrere Änderungsanträge formuliert, mit denen die Übereinstimmung des Textes mit dem NLF verbessert werden soll.

In dem Vorschlag wird auch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung berücksichtigt.

Marktüberwachung

Ursprünglich sollte die Marktüberwachung bezüglich Gasverbrauchseinrichtungen im Rahmen der neuen Verordnung über die Marktüberwachung (Vorschlag für eine Verordnung vom 13. Februar 2013 (COM(2013)75 final)) geregelt werden. Da der Vorschlag aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig angenommen werden wird, mussten auch Bestimmungen über die Marktüberwachung aufgenommen werden. Daher sollte ein neues Kapitel IV A (Artikel 35, 35a bis 35e) zur Marktüberwachung in der Union, zur Kontrolle von Geräten und Ausrüstungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, und zum Schutzklauselverfahren der Union eingeführt werden, das auf die Artikel R30 bis R34 des Beschlusses EG/786/2008 abgestimmt ist.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Initiative steht im Einklang mit der Binnenmarktakte, in der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der auf dem Markt befindlichen Produkte sichergestellt und die Marktüberwachung unbedingt ausgebaut werden muss. Sie ist außerdem mit der Energiepolitik der Union vereinbar, da sie die Anwendung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien nicht beeinträchtigt. Die Initiative ergänzt die Energieversorgungs- und Energieeffizienzpolitik der Union und ist mit ihr kohärent, da sie dort, wo spezifischere Rechtsvorschriften der Union gelten, keine Anwendung findet. Zudem fördert sie das Ziel der Kommission, eine bessere Rechtsetzung und eine Vereinfachung des rechtlichen Umfelds zu erreichen.

Anwendungsbereich des Vorschlags

In der Folgenabschätzung der Kommission wurde betont, dass trotz des erfolgreichen Funktionierens der Richtlinie 2019/142/EG ein breiter Konsens darüber bestand, dass sie verbessert werden muss, dass jedoch der Anwendungsbereich nicht geändert werden sollte. Die Probleme bezogen sich im Wesentlichen auf die Vereinfachung des europäischen rechtlichen Umfelds im Bereich Gasverbrauchseinrichtungen und Ausrüstungen und die Klarstellung und Anpassung bestehender Bestimmungen.

Mit dem vorgeschlagenen Text der Verordnung wird auf einen Großteil der genannten Aspekte eingegangen. Mithilfe einiger Änderungsanträge soll der Aspekt der Verbrauchersicherheit im Text jedoch gestärkt werden, indem Vorschriften zu Vorsichtsmaßnahmen eingeführt werden, die in Erwägung gezogen werden sollten, um Kohlenmonoxidvergiftungen zu vermeiden, die die Hauptursache für Todesfälle in Verbindung mit Gasverbrauchseinrichtungen in Europa sind.

Ausrüstungen

Der Vorschlag enthält die typischen Bestimmungen für produktbezogene Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, und es werden darin in Übereinstimmung mit dem NLF-Beschluss die Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler) festgelegt. Gemäß der Richtlinie 2009/142/EG haben Ausrüstungen keine CE-Kennzeichnung.

Ausrüstungen sollten jedoch die wesentlichen Anforderungen erfüllen, damit sie ihrem Zweck entsprechend einwandfrei arbeiten, wenn sie in ein Gerät eingebaut oder zu einem Gerät zusammengebaut werden. Im Hinblick auf eine Vereinfachung und zur Vermeidung von Verwirrung und Missverständnissen für Hersteller bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen wird es als gerechtfertigt angesehen, dass auch Ausrüstungen eine CE-Kennzeichnung tragen. Im gesamten Text wurden Änderungen vorgenommen, um den Text bei Bedarf mit der Verordnung 765/2008/EG über die Anforderungen für Akkreditierung und Marktüberwachung in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Produkten in Einklang zu bringen. Außerdem sollte einem Gerät und/oder einer Ausrüstung ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung beigefügt werden.

  • [1] http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pressure-and-gas/files/study_competitiveness_eu_gas_appliances_final_en.pdf

VERFAHREN

Titel

Gasverbrauchseinrichtungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0258 – C8-0006/2014 – 2014/0136(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

12.5.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

3.7.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

3.7.2014

ENVI

3.7.2014

ITRE

3.7.2014

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

3.9.2014

ENVI

24.7.2014

ITRE

22.7.2014

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Catherine Stihler

17.7.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.12.2014

24.2.2015

24.3.2015

20.4.2015

Datum der Annahme

23.4.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Sergio Gaetano Cofferati, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Antanas Guoga, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Marlene Mizzi, Eva Paunova, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Arimont, Cristian-Silviu Bușoi, Birgit Collin-Langen, Dawid Bohdan Jackiewicz, Franz Obermayr, Julia Reda, Ulrike Trebesius, Ulla Tørnæs

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andor Deli

Datum der Einreichung

30.4.2015