EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

18.5.2015 - (10883/2014 – C8-0088/2015 – 2014/0151(NLE)) - ***

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Giovanni La Via
PR_CNS_NLE-AP_Agreement

Verfahren : 2014/0151(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0166/2015
Eingereichte Texte :
A8-0166/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(10883/2014 – C8-0088/2015 – 2014/0151(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10883/2014),

–       unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (10941/2014),

–       unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0088/2015),

–       unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

–       gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 sowie auf Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0166/2015),

1.      gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

zum Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Hintergrund

Mit dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das 1997 unterzeichnet wurde, wurden international verbindliche Emissionsreduktionsziele festgelegt. Die EU ratifizierte das Protokoll 2002 und erklärte, sie und ihre damals 15 Mitgliedstaaten würden dank dieser Bestimmung ihrer Verpflichtung in Bezug auf Emissionen gemeinsam nachkommen können. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten waren laut Einhaltungsmechanismus des Protokolls von Kyoto somit gemeinsam dafür verantwortlich, ihrer Verpflichtung zur Reduzierung ihrer gemeinsamen THG-Emissionen um 8 % unter das Niveau von 1990 im ersten Zeitraum (2008–2012) Genüge zu tun.

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 erklärte sich der Rat bereit, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto für die Union eine gemeinsame quantifizierte Emissionsreduktionsverpflichtung vorzuschlagen, die 20 % unter dem Niveau von 1990 liegt. Diesem Standpunkt des Rates schlossen sich die Mitgliedstaaten auf der Klimakonferenz von Doha im Dezember 2012 an, als die 192 Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) eine Änderung zu diesem Protokoll annahmen.

Mit der Änderung von Doha wird ein zweiter Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls (KP CP2) festgelegt, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet und rechtsverbindliche Emissionsreduktionsverpflichtungen enthält, denen zufolge die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island gemeinsam verpflichtet sind, ihre durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013–2020 auf 80 % ihrer Emissionen im Basisjahr (in den meisten Fällen 1990) zu begrenzen. Die Verpflichtung wurde auf der Grundlage der nach dem Klima- und Energiepaket im Zeitraum 2013–2020 zulässigen Treibhausgas-Gesamtemissionen festgelegt.

Der Fachausdruck „gemeinsame Erfüllung“ der Verpflichtungen entstammt dem Protokoll von Kyoto. Er bedeutet, dass verschiedene Parteien sich darauf verständigen können, ihren Emissionsreduktionsverpflichtungen gemeinsam nachzukommen. Sobald die gemeinsame Verpflichtung erfüllt ist, wird davon ausgegangen, dass alle an der „gemeinsamen Erfüllung“ beteiligten Parteien mit den Emissionsreduktionsverpflichtungen des Protokolls von Kyoto im Einklang stehen. Nur wenn die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtung nicht erreicht wird, zeichnet jede Partei gemäß den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung für ihr individuelles Emissionsniveau verantwortlich.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Vorschlag des Rates ist zu begrüßen, stellt er doch die rechtliche Grundlage für den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen dar.

An dieser Stelle sei auf einige Aspekte im Zusammenhang mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates hingewiesen.

Island gehört zu den in Anhang I des Protokolls von Kyoto aufgeführten Vertragsparteien und hat sein individuelles Ziel im ersten Verpflichtungszeitraum erreicht. Island musste die Zunahme der Emissionen im ersten Verpflichtungszeitraum im Durchschnitt auf unter 10 % begrenzen. Die Emissionen Islands nahmen in diesem Zeitraum im Durchschnitt letztendlich um 2 % ab.

2009 erklärte Island die Absicht, seine Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam mit der EU und ihren Mitgliedstaaten erfüllen zu wollen. Der Rat begrüßte dieses Ersuchen und kam zu dem Schluss, dass Island an der gemeinsamen Erfüllung im zweiten Verpflichtungszeitraum beteiligt werden sollte. Der Rat ersuchte darüber hinaus die Kommission, die entsprechenden Vorschläge auszuarbeiten. Die Kommission – im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten – und Island schlossen 2014 die Verhandlungen im Hinblick auf die gemeinsame Erfüllung im zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls (KP CP2) ab.

Island ist am EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) sowie an der Verordnung der EU über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen (Monitoring-Verordnung) beteiligt. Die Rechte und Verpflichtungen, die für die Mitgliedstaaten in der gemeinsamen Erfüllung gelten, müssen durch EU-Rechtsvorschriften auf Island ausgeweitet werden.

Island ist unabhängig von einem etwaigen EU-Beitritt an der gemeinsamen Erfüllung mit der EU und ihren Mitgliedstaaten interessiert. Die Beitrittsverhandlungen zwischen Island und der EU wirken sich daher nicht auf die gemeinsame Erfüllung der Vereinbarung der EU, der Mitgliedstaaten und Islands über die gemeinsame Verpflichtung im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto aus.

Laut dem Protokoll von Kyoto müssen die Vertragsparteien einer gemeinsamen Verpflichtungsvereinbarung gleichzeitig mit den Ratifizierungsurkunden die jedem Mitglied der Vereinbarung zugeteilten Emissionsniveaus festlegen und melden (Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto). Die jedem Mitgliedstaat und Island zugeteilten Emissionsniveaus sind Tabelle 1 von Anhang I des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Änderung von Doha zu entnehmen (in Tonnen Kohlendioxidäquivalent), der in einem parallelen Zustimmungsverfahren behandelt wird.

In dem vorgeschlagenen Beschluss zur Ratifizierung ist ein gemeinsamer Erstbericht der EU, ihrer Mitgliedstaaten und Islands vorgesehen, für dessen Vorlage die Kommission zuständig ist, sowie gesonderte Erstberichte für jeden Mitgliedstaat und Island.

Schlussfolgerung

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto ist im Hinblick auf die koordinierten Bemühungen der EU bei der Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene ein starkes Signal. Bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel ist die EU seit langem eine treibende Kraft, die auch entscheidend an der Entwicklung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls beteiligt war.

Daher ist davon auszugehen, dass der Beschluss des Rates über den Abschluss der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto und der Beschluss über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen des Protokolls von Kyoto ohne unnötige Verzögerungen parallel und auf jeden Fall schon weit im Vorfeld der Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Paris 2015 ratifiziert werden müssen. Die Europäische Union ist weltweit führend, was die Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung einer ehrgeizigen Klimapolitik angeht. Die EU drängt auf ein ehrgeiziges, umfassendes und rechtsverbindliches Abkommen. Als Teil des Übergangs zum künftigen globalen Klimaabkommen nimmt die EU am zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls (KP CP2) von 2013 bis 2020 teil.

Angesichts dieser Überlegungen wird dem zuständigen Ausschuss und dem Parlament die Zustimmung zum Beschluss des Rates empfohlen.

Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (AFET) in Form eines Schreibens

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Der Vorsitz

Ref.: D(2015)18586

201295           29.4.2015

Giovanni La Via

Vorsitz des Ausschusses für Umweltfragen,

öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Betrifft: Stellungnahme des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten (AFET) für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) – Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten fordert den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) auf, zu empfehlen, dass das Europäische Parlament seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gibt.

Die Tatsache, dass der Weg dafür bereitet wird, dass die Verpflichtungen Europas als rechtsverbindliche Verpflichtungen im internationalen Recht verankert werden, stellt ein starkes Signal dafür dar, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich zu einem regelbasiert multilateralen Konzept für die Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene verpflichten.

Daher ist die Absicht Islands, seine Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam mit der EU und ihren Mitgliedstaaten erfüllen zu wollen, zu begrüßen.

Mit freundlichen Grüßen

(gez.)

Elmar Brok

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.5.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

64

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Cristian-Silviu Bușoi, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Jørn Dohrmann, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Josu Juaristi Abaunz, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Pavel Poc, Marcus Pretzell, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Renata Briano, Nicola Caputo, Mark Demesmaeker, Esther Herranz García, Jan Huitema, Merja Kyllönen, James Nicholson, Aldo Patriciello, Gabriele Preuß, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Marek Jurek, Emilian Pavel, Catherine Stihler