BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

25.6.2015 - (COM(2013)0892 – C7‑0002/2014 – 2013/0433(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und LebensmittelsicherheitAusschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterinnen: Renate Sommer, Giulia Moi
(Gemeinsame Ausschusssitzungen – Artikel 55 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2013/0433(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0216/2015
Eingereichte Texte :
A8-0216/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

(COM(2013)0892 – C7‑0002/2014 – 2013/0433(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0892),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0002/2014),

–       gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001[1] der Kommission,

–       in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. April 2014[2],

–       gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0216/2015),

1.      legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.      fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Tieren, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

 

(Der erste Teil dieses Änderungsantrags, also die Änderung von Richtlinie zu Verordnung, gilt für den gesamten Text. Seine Annahme wird dazu führen, dass entsprechende Änderungen im gesamten Text vorgenommen werden müssen.)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Bei der Umsetzung der Politik der Union und aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig auch ein hohes Maß des Tierwohls und des Umweltschutzes gewährleistet sein. Das Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sollte stets angewendet werden.

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In der Richtlinie 98/58/EG des Rates14 sind allgemeine Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft gezüchtete oder gehaltene Tiere festgelegt. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Wenn Klonen zu unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden führt, müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene tätig werden, um dies zu vermeiden. Unterschiedliche nationale Ansätze in Bezug auf das Klonen von Tieren könnten zu Marktverzerrungen führen. Daher muss sichergestellt werden, dass für alle an der Erzeugung und dem Vertrieb lebender Tiere Beteiligten in der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten.

(1) Das Klonen von Tieren steht nicht mit der Richtlinie 98/58/EG14 des Rates, in der allgemeine Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft gezüchtete oder gehaltene Tiere festgelegt sind, im Einklang. In der Richtlinie 98/58/EG werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Außerdem heißt es in Nummer 20 ihres Anhangs, dass „natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, ... nicht angewendet werden“ dürfen. Unterschiedliche nationale Ansätze in Bezug auf das Klonen von Tieren oder die Verwendung von Erzeugnissen, die infolge des Klonens von Tieren gewonnen werden, könnten zu Marktverzerrungen führen. Daher muss sichergestellt werden, dass für alle an der Erzeugung und dem Vertrieb von Tieren und von Produkten, die von Tieren stammen, Beteiligten in der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten.

__________________

__________________

14 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

14 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat bestätigt, dass die beim Klonen eingesetzten Ersatzmuttertiere insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta leiden, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt.15 Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik, die 6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen beträgt, und dafür, dass mehreren Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 200814a zum Klonen von Tieren festgestellt, dass „die Gesundheit und das Wohlergehen eines bedeutenden Anteils der Klone ... beeinträchtigt [waren], und zwar oftmals schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang“. Konkret hat die EFSA bestätigt, dass die beim Klonen eingesetzten Ersatzmuttertiere insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta leiden, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt15 und zu unerwünschten Wirkungen auf die Gesundheit führen kann. Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik, die 6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen beträgt, und dafür, dass mehreren Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen. Hohe Sterblichkeitsraten in allen Entwicklungsphasen sind typisch für die Klontechnik15a.

__________________

__________________

 

14a http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/767.pdf

15 Wissenschaftliches Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses zu Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl sowie den ökologischen Auswirkungen von durch Kerntransfer somatischer Zellen gewonnenen Klonen, ihrer ersten Filialgeneration und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse http://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/cloning.htm?wtrl=01

15 Wissenschaftliches Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses zu Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl sowie den ökologischen Auswirkungen von durch Kerntransfer somatischer Zellen gewonnenen Klonen, ihrer ersten Filialgeneration und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse http://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/cloning.htm?wtrl=01

 

15a http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/2794.pdf

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Bezug auf die Lebensmittelsicherheit betont die EFSA, dass eingeräumt werden müsse, dass die Datengrundlage begrenzt sei, und sie legt in ihrer Stellungnahme zum Klonen von Tieren aus dem Jahr 2008 dar, dass im Rahmen der Risikobewertung Unsicherheiten bestünden, da nur eine begrenzte Anzahl von Studien zur Verfügung stehe, der Stichprobenumfang gering sei und allgemein kein einheitlicher Ansatz bestehe, in dessen Rahmen es möglich gewesen wäre, alle für dieses Gutachten einschlägigen Fragestellungen zufriedenstellender zu beleuchten. Zum Beispiel führt die EFSA an, dass nur begrenzt Informationen über die Immunkompetenz von Klontieren vorlägen, und empfiehlt in dem Gutachten, dass ermittelt werden müsse, ob und in welchem Maß, der Verzehr von Fleisch und Milch von Klontieren und deren Nachkommen zu einer erhöhten Gefährdung durch übertragbare Erreger führen würde, wenn Nachweise dafür vorgelegt würden, dass Klontiere eine verminderte Immunkompetenz aufweisen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die EFSA legt dar, dass nur begrenzt Daten über potenzielle Umweltfolgen vorlägen, und weist darauf hin, dass sich die übermäßige Nutzung einer begrenzten Anzahl von Tieren in Zuchtprogrammen indirekt auf die genetische Vielfalt auswirken könne und eine erhöhte Homogenität eines Genotyps innerhalb eines Tierbestands zu einer erhöhten Anfälligkeit dieses Bestands für Infektionen und zu einer Erhöhung anderer Risiken führen könne.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2c) In ihrem Bericht aus dem Jahr 20081a über das Klonen bezweifelte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (EGE), dass das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung angesichts des derzeitigen Ausmaßes an Leid und der Gesundheitsprobleme der Ersatzmuttertiere und Klontiere zu rechtfertigen ist.

 

––––––––––––––––––––––––––

 

1a Ethische Aspekte des Klonens von Tieren zum Zwecke der Versorgung mit Lebensmitteln, 16. Januar 2008: http://ec.europa.eu/bepa/european-group-ethics/docs/publications/opinion23_en.pdf

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2d) Eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es, „die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts [und] Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung [...] zu steigern“. Mit diesem Ziel soll unter anderem die Erzeugung verbessert werden, und in Bezug auf die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung umfasst es den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, namentlich einer Erzeugung, die für den Zweck der Vermarktung geeignet ist und den Verbraucherinteressen Rechnung trägt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2e) Gemäß der Rechtsprechung1a des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt Artikel 43 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für jegliche Rechtsvorschrift betreffend die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang 1 des AEUV dar, die zu der Verwirklichung eines Ziels oder mehrerer Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 39 AEUV beiträgt. Selbst wenn solche Regelungen andere als die Ziele der Agrarpolitik anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV verfolgt werden, kann damit eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften in diesem Bereich einhergehen, ohne dass auf Artikel 114 zurückgegriffen werden müsste. Darüber hinaus können sich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik auch auf die Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse auswirken.

 

––––––––––––––––––––––––––

 

1a Rechtssachen 68/86 Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften [1988] Slg. 855; C-11/88, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften [1989] Slg. 3799; Rechtssache C-131/87, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften [1989] Slg. 3743.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2f) Aus der Verbraucherforschung ergibt sich eindeutig und fortwährend, dass die Mehrheit der Bürger der Union das Klonen für landwirtschaftliche Zwecke unter anderem wegen des Tierwohls sowie allgemeiner ethischer Bedenken missbilligt1a. Klonen für landwirtschaftliche Zwecke könnte bewirken, dass Klontiere oder Nachkommen von Klontieren in die Lebensmittelkette gelangen. Die Verbraucher sind strikt gegen den Verzehr von Lebensmitteln, die von Klontieren und deren Nachkommen stammen.

 

__________________

 

1a Vgl. Eurobarometer-Berichte der Jahre 2008 und 2010: http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_238_en.pdf und http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_341_en.pdf

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2g) Das Klonen von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln gefährdet die Wesensmerkmale des europäischen Agrarmodells, das auf hochwertigen Produkten, Lebensmittelsicherheit, der Gesundheit der Verbraucher, strikten Vorschriften in Bezug auf das Tierwohl sowie der Anwendung umweltgerechter Methoden beruht.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Angesichts der Ziele der Agrarpolitik der Union, der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA und der Anforderungen in Bezug auf das Tierwohl, die sich aus Artikel 13 AEUV ergeben, ist es ratsam, die Verwendung des Klonens bei der Erzeugung von Tieren bestimmter Arten zu landwirtschaftlichen Zwecken vorläufig zu verbieten.

(3) Angesichts der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union, der Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA auf der Grundlage der verfügbaren Studien und der Anforderungen in Bezug auf das Tierwohl, die sich aus Artikel 13 AEUV ergeben, sowie der Anliegen der Bürger ist es sachgerecht, die Verwendung des Klonens bei der Erzeugung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken und das Inverkehrbringen von Tieren und Erzeugnissen, die aus der Anwendung der Technik des Klonens hervorgehen, zu verbieten. .

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Tiere werden nicht für die Fleisch- oder Milcherzeugung geklont, sondern für die Zucht, wohingegen die im Wege der Fortpflanzung gezeugten Nachkommen der Klontiere der Lebensmittelerzeugung dienen. Zwar sind Belange des Tierwohls im Fall von Nachkommen geklonter Tiere möglicherweise zunächst nicht offensichtlich, da diese im Wege der herkömmlichen Fortpflanzung reproduziert werden, allerdings ist zu bedenken, dass es zunächst eines Nachkommenerzeugers bedarf, um einen Nachkommen zu produzieren, was mit wesentlichen Bedenken in Bezug auf das Tierwohl und moralischen Bedenken einhergeht. Daher sollten sich die Maßnahmen angesichts der Bedenken in Bezug auf das Tierwohl und der Wahrnehmung der Klontechnik durch die Verbraucher auch auf Zuchtmaterial von Klontieren, Nachkommen von Klontieren und Erzeugnisse, die von Nachkommen von Klontieren stammen, erstrecken.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Tierarten, bei denen es derzeit wahrscheinlich ist, dass sie zu landwirtschaftlichen Zwecken geklont werden, sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte sich daher auf das Klonen von Tieren dieser fünf Arten für landwirtschaftliche Zwecke beschränken.

entfällt

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Was die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse angeht, muss aufgrund des Verbots der Anwendung des Klonens und angesichts der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf das Klonen, die unter anderem mit dem Tierwohl, dem Fehlen hinreichender wissenschaftlicher Untersuchungen und allgemeinen ethischen Bedenken zusammenhängen, dafür gesorgt werden, dass Lebensmittel von Klontieren und deren Nachkommen nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Weniger restriktive Maßnahmen, wie eine Kennzeichnung dieser Lebensmittel, würden den Anliegen der Verbraucher nicht gerecht, da Lebensmittel, die mittels einer Technik erzeugt wurden, die Tieren Leid verursacht, nach wie vor vermarktet werden dürften.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4b) In bestimmten Drittländern wird das Klonen bei der Erzeugung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken bereits eingesetzt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen in die Union eingeführte Lebensmittel, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Union als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen. Daher sollten Maßnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass Klontiere und deren Nachkommen sowie Erzeugnisse, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, aus Drittländern in die Union eingeführt werden. Die Kommission sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften über Tierzucht und Tiergesundheit ergänzen oder ihre Änderung vorschlagen, um sicherzustellen, dass in Einfuhrbescheinigungen, die Tiere und Zuchtmaterial sowie Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprung begleiten, angegeben wird, ob sie Klontiere sind oder von Klontieren oder von Nachkommen von Klontieren stammen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) Klontiere, Klonembryone, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie Lebens- und Futtermittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, können nicht als Produkte wie Tiere, Embryos, Zuchtmaterial, Lebens- und Futtermittel betrachtet werden, die nicht aus dem Einsatz der Technik des Klonens im Sinne des Artikels III.4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hervorgegangen sind. Außerdem stellt das Verbot des Klonens von Tieren, des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Klontieren, Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkommen sowie Lebens- und Futtermitteln, die aus Klontieren und ihren Nachkommen hergestellt wurden, eine Maßnahme dar, die für den Schutz der öffentlichen Ordnung und den Schutz der Tiergesundheit im Sinne des Artikels XX des GATT erforderlich ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Handelsabkommen, über die derzeit verhandelt wird, nicht dazu führen, dass die Genehmigung von Verfahren begünstigt wird, die sich negativ auf die Gesundheit der Verbraucher und die Landwirte sowie auf die Umwelt oder auf das Tierwohl auswirken könnten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4e) Die Anwendung dieser Verordnung kann gefährdet sein, wenn bei Lebensmitteln, die aus Klontieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, keine Rückverfolgung möglich ist. Daher müssen auf der Ebene der Union gemäß dem Vorsorgeprinzip und zur Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern Verfahren zur Rückverfolgung eingerichtet werden. Mittels solcher Verfahren wäre es den zuständigen Stellen und Wirtschaftsakteuren möglich, Daten über Klontiere, Nachkommen von Klontieren und Zuchtmaterial von Klontieren sowie deren Nachkommen und über Lebensmittel von Klontieren und deren Nachkommen zu erheben. Die Kommission sollte sich darum bemühen, im Rahmen von laufenden und künftigen bilateralen und multilateralen Handelsverhandlungen entsprechende Zusagen von den Handelspartnern der Union einzuholen, bei denen Tiere für landwirtschaftliche Zwecke geklont werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4f) Die Kommission stellte in ihrem Bericht aus dem Jahr 2010 für das Europäische Parlament und den Rat fest, dass Maßnahmen zur Rückverfolgung von Einfuhren von Sperma und Embryonen angezeigt seien, damit in der Union gegebenenfalls Datenbanken zu den Nachkommen angelegt werden könnten. Die Kommission sollte daher entsprechend tätig werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4g) Im Einklang mit der Umsetzung des in dieser Verordnung festgeschriebenen Klonverbots sollten auch gezielte Absatzförderungsmaßnahmen der Kommission zur Unterstützung einer hochwertigen Fleischproduktion und Tierzucht in der Union umgesetzt werden;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es ist zu erwarten, dass das Wissen über die Auswirkungen des Klonens auf das Wohlergehen der dabei eingesetzten Tiere zunehmen wird. Die Technik des Klonens dürfte im Laufe der Zeit besser werden. Verbote sollten daher nur vorläufig gelten. Diese Richtlinie sollte daher innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der internationalen Entwicklungen überprüft werden.

(5) Diese Verordnung sollte innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Anwendung, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, von Entwicklungen bei der Wahrnehmung der Verbraucher und der internationalen Entwicklungen – insbesondere von Handelsströmen und der Handelsbeziehungen der Union – überprüft werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Der neuesten Eurobarometer-Umfrage zufolge ist eine Mehrheit der Europäer nicht der Auffassung, dass das Konen von Tieren bei der Erzeugung von Lebensmitteln für ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Familie unbedenklich ist. Darüber hinaus sind in Bezug auf das Klonen von Tieren in Europa jene Länder in der Überzahl, die eine eindeutige Präferenz dafür zum Ausdruck bringen, entsprechende Entscheidungen aus moralischen und ethischen Gesichtspunkten zu treffen und nicht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse. Daher sollte die Kommission vor der Überprüfung dieser Rechtsvorschriften eine offizielle EU-Erhebung durchführen, um die Wahrnehmung der Verbraucher erneut zu bewerten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5b) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Festlegung von Bestimmungen von Verfahren zur Rückverfolgung von Klontieren, von Nachkommen von Klontieren und von Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Wissenschaften. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden –

(6) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Wissenschaften. Diese Verordnung muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden –

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6a) Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) das Inverkehrbringen von Klonembryonen und Klontieren.

b) das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Klontieren und Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Lebens- und Futtermitteln von Klontieren und deren Nachkommen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden („die Tiere“), die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden.

Sie gilt für alle Tierarten, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Ziel

 

Ziel dieser Verordnung ist es, den Bedenken in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl sowie der Wahrnehmung der Verbraucher und ethischen Bedenken in Bezug auf die Klontechnik Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „für landwirtschaftliche Zwecke gehaltene und reproduzierte Tiere“ Tiere, die zur Erzeugung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten und reproduziert werden. Nicht erfasst werden Tiere, die ausschließlich für andere Zwecke, z. B. Forschung, Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, Erhaltung seltener Rassen oder gefährdeter Arten oder Sport- und Kulturereignisse gehalten und reproduziert werden;

a) „für landwirtschaftliche Zwecke gehaltene und reproduzierte Tiere“ („Tiere“) Tiere, die zur Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten und reproduziert werden. Nicht erfasst werden Tiere, die ausschließlich für andere Zwecke, z. B. Forschung, Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Erhaltung gefährdeter Arten und seltener Rassen, die als solche von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt sind, gehalten und reproduziert werden, wenn keine alternativen Methoden zur Verfügung stehen;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Klonen“ die ungeschlechtliche Reproduktion von Tieren mit einer Technik, bei der der Kern einer Zelle eines einzelnen Tieres in eine Eizelle transferiert wird, aus der der Zellkern entfernt wurde, um genetisch identische einzelne Embryonen zu schaffen („Klonembryonen“), die dann Ersatzmuttertieren eingepflanzt werden, um so Populationen genetisch identischer Tiere („Klontiere“) zu erzeugen.

b) „Klonen“ die ungeschlechtliche Reproduktion von Tieren, bei der u. a. eine Technik eingesetzt wird, bei der der Kern einer Zelle eines einzelnen Tieres in eine Eizelle transferiert wird, aus der der Zellkern entfernt wurde, um genetisch identische einzelne Embryonen zu schaffen („Klonembryonen“), die dann Ersatzmuttertieren eingepflanzt werden, um so Populationen genetisch identischer Tiere („Klontiere“) zu erzeugen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ba) „Nachkommen von Klontieren“ Tiere, die zwar keine Klontiere sind, bei denen aber mindestens ein Eltern- oder Vorelternteil ein Klontier war;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

bb) „Zuchtmaterial“ Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren, die für die Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

bc) „Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ca) „Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorläufiges Verbot

Verbot

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorläufig untersagen die Mitgliedstaaten

Untersagt ist

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) das Inverkehrbringen von Klonembryonen und Klontieren.

b) das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Klontieren und Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Lebens- und Futtermitteln von Klontieren und deren Nachkommen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3a

 

Einfuhrbedingungen

 

Tiere dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sich aus den begleitenden Einfuhrbescheinigungen ergibt, dass es sich nicht um Klontiere oder Nachkommen von Klontieren handelt.

 

Zuchtmaterial und Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sich aus den begleitenden Einfuhrbescheinigungen ergibt, dass sie nicht aus Klontieren oder Nachkommen von Klontieren hergestellt wurden.

 

Um sicherzustellen, dass sich aus den Einfuhrbescheinigungen, die Tiere und Zuchtmaterial sowie Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs begleiten, ergibt, ob es sich um Klontiere oder Nachkommen von Klontieren handelt oder ob sie aus Klontieren oder Nachkommen von Klontieren hergestellt wurden, erlässt die Kommission spezielle Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 48 oder Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum ...*. Erforderlichenfalls legt sie einen Vorschlag zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit oder der Tierzucht- oder Abstammungsbestimmungen für die Einfuhr vor.

 

__________________

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3b

 

Rückverfolgbarkeit

 

Damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure über die Informationen verfügen, die sie für die Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b benötigen, werden Verfahren für die Rückverfolgbarkeit eingerichtet für

 

a) Klontiere;

 

b) Nachkommen von Klontieren;

 

c) das Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkommen.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4a zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Aufnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen in die Bescheinigungen gemäß dem Tiergesundheits- und Tierzuchtrecht oder in die von der Kommission für diese Zwecke ausgestellten Bescheinigungen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum ...* erlassen.

 

__________________

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens [Frist für die Umsetzung der Richtlinie] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum …* mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

 

__________________

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die in Artikel 3a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5. Ein nach Artikel 3a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

__________________

*ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum [date = 5 years after the date of transposition of this Directive] einen Bericht über die von ihnen bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen vor.

1. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum ...* einen Bericht über die von ihnen bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen vor.

 

__________________

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere, was die Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit dem Klonen angeht;

b) alle verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Nachweise für Fortschritt, insbesondere, was die Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit dem Klonen und mit der Lebensmittelsicherheit angeht, und die Fortschritte bei der Entwicklung von Verfahren zur zuverlässigen Rückverfolgung von Klonen und deren Nachkommen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ba) die Entwicklung der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf das Klonen;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Bedenken der Verbraucher in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) ethische Fragen bezüglich des Klonens von Tieren.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a. Die Kommission macht den in Absatz 2 genannten Bericht öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Kommission leitet im Wege einer offiziellen EU-Erhebung eine öffentliche Konsultation ein, mit der ermittelt werden soll, inwiefern bei der Wahrnehmung der Verbraucher von Lebensmitteln aus Klontieren neue Tendenzen bestehen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Umsetzung

 

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens [date = 12 month after the date of transposition of this Directive] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

 

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

 

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Inkrafttreten

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem …*.

 

_________________

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

entfällt

Adressaten

 

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Abschließender Satz (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Das Klonen ist eine Form der ungeschlechtlichen Reproduktion in einem Labor. Dabei werden anhand des genetischen Materials einer Zelle eines Tiers andere Tiere erzeugt. Die DNS des geklonten Tieres entspricht jener des Genspenders. In der Praxis wird zum Zwecke des Klonens hauptsächlich die Technik des somatischen Zellkerntransfers genutzt. Dabei wird der Zellkern einer normalen Zelle eines Organismus in ein Ei (eine Eizelle) eines anderen Tieres, deren Kern zuvor entfernt wird, eingebracht. Die manipulierte Eizelle wird einem Ersatzmuttertier eingepflanzt, das – wenn es keine Komplikationen gibt – das Klontier zur Welt bringt.

Derzeit wird in der Europäischen Union nicht für landwirtschaftliche Zwecke geklont. Allerdings ist dies in bestimmten Drittländern, beispielsweise den USA, Kanada, Argentinien, Brasilien und Australien, der Fall. Das Klonen kommt beispielsweise dann zur Anwendung, wenn Hochleistungszuchttiere vermehrt werden sollen. Hierdurch kann die Anzahl der Tiere reduziert werden, die für Zuchtprogramme benötigt werden, da somit mit den Genen dieser Elitetiere mehr Reproduktionsmaterial erzeugt werden kann. Mit diesem hochwertigen Reproduktionsmaterial von Klonen können dann mit herkömmlichen Reproduktionstechniken Tiere gezüchtet werden.

Wissenschaftliche Studien haben mit überwältigender Eindeutigkeit gezeigt, dass das Klonen von Tieren eine Gefahr für das Tierwohl darstellt. Die Technik des somatischen Zellkerntransfers führt sowohl zu Missbildungen der Gebärmutter als auch des Fötus, was zu einer Beeinträchtigung des Wohls des für das Klonen verwendeten Ersatzmuttertiers und in vielen Fällen zu starken Schmerzen für diese Tiere führt. Davon sind auch deren Nachkommen betroffen. Hieraus ergeben sich natürlich auch ethische Bedenken in Bezug auf die Daseinsberechtigung der Klontechnik.

Auch für die europäischen Bürger ist das Thema Klonen ein hochsensibles Thema. Beispielsweise hat sich an einer Eurobarometer-Umfrage des Jahres 2010 gezeigt, dass die europäischen Bürger der Meinung sind, dass sich aus dem Klonen keine Vorteile ergeben. Darüber hinaus wird es für unsicher, unbillig und besorgniserregend gehalten. Nur 18 % der Befragten sprachen sich überhaupt für diese Technik aus. Das Europäische Parlament nimmt gegenüber dem Klonen von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke eine überaus negative Haltung ein. Der erste Vorschlag, den das Parlament nach seiner Entschließung vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung annahm, um dem Problem des Klonens entgegenzutreten, wurde im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel (2008) vorgelegt, und gerade wegen des Klonens kam das Vermittlungsverfahren im März 2011 zum Stillstand. Seitdem hat sich das Parlament in einigen angenommenen Entschließungen immer wieder dafür eingesetzt, dass in das Unionsrecht spezifische Bestimmungen über das Klonen eingeführt werden, damit den Bedenken der Bürger Rechnung getragen wird.

Am 18. Dezember 2013 veröffentlichte die Kommission zwei Legislativvorschläge über das Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung: den hier behandelten Vorschlag und einen dazugehörigen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von Klontieren (2013/0434(APP)). Diese Vorschläge umfassen die Aussetzung der Anwendung der Klontechnik in der EU für Nutztiere, des Inverkehrbringens von lebenden Klontieren und Klonembryonen und der Vermarktung von Lebensmitteln, beispielsweise von Fleisch und Milch, von Klontieren.

Standpunkt der Berichterstatterinnen

Die Berichterstatterinnen vertreten die Auffassung, dass die schädlichen Auswirkungen des Klonens, unter anderem auf das Tierwohl, gegenüber möglichen positiven Auswirkungen stark überwiegen. Daher begrüßen sie den von der Kommission vorgelegten Vorschlag, die Klontechnik zu verbieten. Allerdings sind sie der Auffassung, dass der Vorschlag den berechtigten Bedenken, die von Bürgern und vom Europäischen Parlament wiederholt vorgebracht wurden, nicht ordnungsgemäß Rechnung trägt. Insbesondere hat die Kommission weder spezifische Bestimmungen über Lebensmittel von Nachkommen von Klontieren noch Maßnahmen in Bezug auf das Reproduktionsmaterial von Klonen und deren Nachkommen vorgelegt. Die Berichterstatterinnen legen daher Vorschläge im Hinblick darauf vor, den Vorschlag der Kommission in einigen Punkten zu ändern. Dem Vorschlag soll damit mehr Gewicht verliehen werden, und seine Wirksamkeit soll wie folgt verbessert werden:

      Nachkommen und Zuchtmaterial: Derzeit werden in der EU keine Tiere für landwirtschaftliche Zwecke geklont. Auch ist die Verwendung der Klontechnik so teuer und die entsprechende Erfolgsquote so gering, dass die Verwendung dieser Technik für die Erzeugung von Lebensmitteln nicht rentabel ist. Die von der Kommission vorgeschlagenen Verbote in Bezug auf das Inverkehrbringen von lebenden Klontieren und die Vermarktung von Lebensmitteln von Klontieren verstärken somit nur den Status quo und tragen den wichtigsten Anliegen in Bezug auf das Klonen, nämlich der Erzeugung von Zuchtmaterial (Samen, Eizellen und Embryonen) von Klonen, das im Rahmen herkömmlicher Reproduktionstechniken für die Zucht von Tieren (Nachkommen von Klonen) verwendet wird, nicht Rechnung.

Die Klontechnik ist in bestimmten Drittländern zulässig. Dies wird auch so bleiben. Ein Verbot der Klontechnik in der EU bei gleichzeitiger Zulässigkeit der Einfuhr der wichtigsten Erzeugnisse, für die diese Technik im Wesentlichen genutzt wird, nämlich Zuchtmaterial von Klonen und Lebensmittel von Nachkommen von Klonen, wäre daher nicht schlüssig. Damit für kohärente Rechtsvorschriften gesorgt ist, müssen daher auch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nachkommen von Klontieren und von Zuchtmaterial sowie von Lebensmitteln von Klontieren und deren Nachkommen verboten werden. Mit diesem Verbot würde auch den Bedenken der Verbraucher in Bezug auf mögliche Langzeitfolgen des Verzehrs von Lebensmitteln (wie Fleisch und Milch) von Nachkommen von Klontieren. wozu bisher kaum Daten vorliegen, Rechnung getragen.

Zur Durchsetzung dieses Verbots muss die Kommission gesonderte Einfuhrbedingungen gemäß der „Verordnung über amtliche Kontrollen“, d. h. Verordnung (EG) Nr. 882/2004, erlassen, bevor die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften in Kraft treten. Darüber hinaus sind die Berichterstatterinnen der Auffassung, dass eine Rückverfolgbarkeitspflicht in diesem Zusammenhang eine grundlegende und machbare Anforderung darstellt, da die Anwendung des Verbots gefährdet würde, wenn Klontiere, deren Nachkommen und die entsprechenden Produkte nicht rückverfolgt werden könnten. Die Kommission hatte in ihrem Bericht des Jahres 2010 über das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung bereits zugesagt, in das Tierzuchtrecht spezifische Anforderungen in Sachen Rückverfolgbarkeit einzuführen. Das Verfahren zur Rückverfolgung würde innerhalb der Union zwar keine unmittelbaren Folgen zeitigen, da die Klontechnik dort verboten wäre, allerdings sollten lebende Tiere, Zuchtmaterial und Lebensmittel, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, die entsprechenden Anforderungen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit oder von der Union als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen. Die Kommission muss vor dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über delegierte Rechtsakte Bestimmungen für die Aufnahme der Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit in die Bescheinigungen erlassen, die im Rahmen des Tiergesundheits- und Tierzuchtrechts erstellt werden.

Die Berichterstatterinnen sind der Auffassung, dass Artikel 43 des Vertrags über die Europäische Union, auf den sich der Vorschlag stützt, hinsichtlich der Einführung der genannten Änderungen die korrekte Rechtsgrundlage darstellt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt Artikel 43 tatsächlich die angemessene Rechtsgrundlage für alle Rechtsvorschriften dar, die die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen und die zu der Verwirklichung eines Ziels oder mehrerer Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beitragen, und kann auch für die Annahme von Rechtsvorschriften genutzt werden, die Zielen entsprechen, die nicht unter die Gemeinsame Agrarpolitik fallen. Darüber hinaus können sich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik auch auf die Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse auswirken.

      Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften: Es liegen wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die belegen, dass es bei Muttertieren und Nachkommen infolge von Klonverfahren bei Zuchtfischen und entsprechenden Verfahren des Gametentransfers bei Geflügel zu einer Beeinträchtigung des Tierwohls kommt, auch wenn eingeräumt werden muss, dass die entsprechenden Belege nicht so stichhaltig sind wie bei Säugetieren. Daher sollten die vorgeschlagenen Maßnahmen auf alle Nutztiere Anwendung finden – nicht nur auf Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, wie es die Kommission vorschlägt.

      Vorläufiges oder endgültiges Verbot: Gemäß dem Vorschlag handelt es sich bei dem Klonverbot um ein „vorläufiges“ Verbot, also die „Aussetzung“ der Verwendung dieser Technik. Allerdings wird diese Beschränkung nicht durch wesentliche Elemente des vorgeschlagenen Rechtsakts gerechtfertigt. Sie ist daher irreführend und sollte gestrichen werden. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die Häufigkeit der Meldungen von Beeinträchtigungen von geklonten Muttertieren und Nachkommen nicht auf eine wesentliche Verbesserung während des vergangenen Jahrzehnts schließen lässt und dass derzeit keine effizientere Klontechnik verfügbar ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dies in naher Zukunft ändert. Allerdings stimmten die Berichterstatterinnen der Beibehaltung der Berichterstattungs- und Überprüfungsklausel in der von der Kommission vorgelegten Fassung voll und ganz zu, sofern allen einschlägigen Aspekten, beispielsweise dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in diesem Bereich, Rechnung getragen wird.

      Wahl des Rechtsinstruments: Es bleibt zu sagen, dass die Kommission zwar der Auffassung ist, dass eine Richtlinie für diese Rechtsvorschriften das am besten geeignete Rechtsinstrument darstellt, da die Mitgliedstaaten für die Umsetzung somit auch weiterhin die bestehenden Kontrollinstrumente nutzen könnten. Allerdings handelt es sich bei dem Kern des Vorschlags ganz einfach um ein Verbot des Klonens und des Inverkehrbringens der entsprechenden Erzeugnisse, und ein solches Verbot ließe sich besser im Wege einer Verordnung durchsetzen. Käme als Rechtsinstrument eine Verordnung zur Anwendung, wäre für mehr Rechtssicherheit und für eine rationale, kohärente Durchsetzung gesorgt. Die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit blieben gewahrt.

Insgesamt sollte der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der Berichterstatterinnen gestärkt werden. In dieser Hinsicht sollte ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden, der allen Aspekten des Klonens von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke Rechnung trägt. Die im vorliegenden Entwurf eines Berichts vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, eine wirksame, kohärente Verordnung zu schaffen, die den berechtigten Bedenken des Landwirtschaftssektors und der europäischen Bürger insgesamt Rechnung trägt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (28.5.2015)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden
(COM(2013)0892 – C7‑0002/2014 – 2013/0433(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jude Kirton-Darling

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Das Klonen von Tieren („genetisches Kopieren“) für landwirtschaftliche Zwecke wirft eine Reihe von Fragen zur Gesundheit und zum Wohlbefinden der Tiere und zu der Wahlfreiheit für die Verbraucher auf, berührt ethische Belange und stellt auf lange Sicht eine regulatorische Herausforderung dar. Derzeit kommt das Klonen in erster Linie bei der Tierzucht zum Einsatz; die potenziell in der EU in Verkehr gebrachten Lebensmittel würden aus der ersten Filialgeneration von Klonen gewonnen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/1997 über neuartige Lebensmittel erfordert das Inverkehrbringen von aus Klonen gewonnenen Lebensmitteln in der EU derzeit eine Marktzulassung auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Lebensmittelsicherheit durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Die derzeitige Überprüfung dieser Verordnung umfasst nicht die Regulierung des Klonens und wird in zwei gesonderten Vorschlägen der Kommission vom 18. Dezember 2013 behandelt. Das Klonen wird somit so lange gemäß der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 258/1997 über neuartige Lebensmittel geregelt, bis diese Rechtsvorschriften über die aus Klontieren und ihren Nachkommen gewonnenen Lebensmittel in Kraft treten. Bislang hat kein Wirtschaftsteilnehmer eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von mithilfe der Klontechnik gewonnenen Lebensmitteln in der EU beantragt.

In der EU werden zwar keine Tiere zum Zweck der Erzeugung von Lebensmitteln geklont, in mehreren Ländern jedoch – darunter Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada und den Vereinigten Staaten – kommt kommerzielles Klonen für landwirtschaftliche Zwecke zum Einsatz; in Chile, China, Neuseeland und Uruguay sind Klonunternehmen tätig, auch dort ist kommerzielles Klonen für landwirtschaftliche Zwecke möglich.

Da Fleisch und Milch von Nachkommen von Klonen und Klonen selbst nunmehr in die Lebensmittelversorgungskette einfließen, muss unbedingt für eine vorausschauende Regulierung und gleiche Ausgangsbedingungen in diesem Bereich gesorgt werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass keines der Drittländer praxistaugliche Systeme für die Rückverfolgbarkeit und die Kennzeichnung bzw. für die Ermittlung und die Erfassung von Einfuhren der Filialgeneration von Klonen oder daraus gewonnenen Lebensmitteln eingerichtet hat.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wies in den Schlussfolgerungen und Empfehlungen in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2008 und dann noch einmal in ihren Erklärungen von 2009 und 2010 auf Bedenken im Zusammenhang mit der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere hin, die den Sterblichkeitsraten bei der Klontechnik geschuldet sind. Mit dem vorgeschlagenen Paket zum Klonen von Tieren werden das Tierwohl und ethische Belange berücksichtigt, und es wird das Ziel verfolgt, bis etwa 2016 mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen.

Vereinbarkeit mit den Regelungen der WTO

Die Verfasserin ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften in jedem Fall im Einklang mit dem WTO-Rahmen – dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) – stehen und gleiche Ausgangsbedingungen innerhalb des Normensystems schaffen müssen.

Die derzeit angewandte Klontechnik trägt den Standards des Tierwohls nicht angemessen Rechnung, und die Bedenken der Bürger der EU hinsichtlich des Klonens und des Tierwohls müssen ernst genommen werden. Es gibt keine internationalen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Standards zum Klonen und keine wissenschaftlich gestützten Nachweise hinsichtlich der Risiken für die Lebensmittelsicherheit. Da die Bedenken in Bezug auf die Klontechnik weniger mit der Lebensmittelsicherheit als vor allem mit dem Tierschutz und dem Tierwohl zusammenhängen, müssen die derzeitigen Vorschläge mit dem GATT und dem TBT-Übereinkommen vereinbar sein.

Die Artikel I und III des GATT untersagen Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung „gleichartiger Erzeugnisse“ führen. Wenn aus Klonen und ihren Nachkommen der ersten Filialgeneration gewonnene Lebensmittel als gleichwertig zu konventionell hergestellten Lebensmitteln betrachtet würden, könnte die Kohärenz der vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Rechtsrahmen der WTO mit den Ausnahmeregelungen in Artikel XX des GATT gerechtfertigt werden.

Die EU hatte die Vorschläge nur als Vorsichtsmaßnahme im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse eingereicht, da ein Verbot des Inverkehrbringens im Gegensatz zu der Einführung von Anforderungen mit Blick auf die Kennzeichnung keine „technische Reglementierung“ darstellen würde.

Wie auch aus den Streitigkeiten über Robbenerzeugnisse (DS400 und DS401) hervorgeht, deckt Artikel XX des GATT den Schutz des Tierwohls ab und gilt auch für moralische Belange, sofern es sich nicht um „willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung“ handelt.

Die Verfasserin ist der Ansicht, dass ein vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens von Klontieren, Klonembryonen und aus Klontieren und ihren Nachkommen der ersten Filialgeneration gewonnenen Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr eine angemessene Maßnahme darstellt, mit der gerechtfertigte Bedenken aufgegriffen werden. Mit anderen Maßnahmen wie zum Beispiel einer Vorabgenehmigung und einer Kennzeichnung würden ethische und das Tierwohl betreffende Einwände in diesem Fall nicht gänzlich aus der Welt geschaffen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht die federführenden Ausschüsse für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Begründung

Mit einer Verordnung als Rechtsinstrument wird die Rechtssicherheit erhöht und für eine kohärente Durchsetzung gesorgt. Gleichzeitig werden die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

(3) Angesichts der Ziele der Agrarpolitik der Union, der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA und der Anforderungen in Bezug auf das Tierwohl, die sich aus Artikel 13 AEUV ergeben, ist es ratsam, die Verwendung des Klonens bei der Erzeugung von Tieren bestimmter Arten zu landwirtschaftlichen Zwecken vorläufig zu verbieten.

(3) Angesichts der Ziele der Agrarpolitik der Union, der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA und der Anforderungen in Bezug auf das Tierwohl, die sich aus Artikel 13 AEUV ergeben, ist es ratsam, die Verwendung des Klonens bei der Erzeugung von Tieren bestimmter Arten zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verbieten.

 

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

 

(3a) Verfahren für die Rückverfolgbarkeit, die für aus Klontieren gewonnene Lebensmittel und für Zuchtmaterial eingerichtet werden, könnten die Durchsetzung der Maßnahmen dieser Verordnung insofern erleichtern, als mit ihnen nützliche Informationen für die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure bereitgestellt würden. Die Kommission sollte sich aus diesem Grund darum bemühen, im Rahmen von laufenden und künftigen bilateralen und multilateralen Handelsverhandlungen entsprechende Zusagen von den Handelspartnern der Union einzuholen, bei denen Tiere für landwirtschaftliche Zwecke geklont werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

(5) Es ist zu erwarten, dass das Wissen über die Auswirkungen des Klonens auf das Wohlergehen der dabei eingesetzten Tiere zunehmen wird. Die Technik des Klonens dürfte im Laufe der Zeit besser werden. Verbote sollten daher nur vorläufig gelten. Diese Richtlinie sollte daher innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der internationalen Entwicklungen überprüft werden.

(5) Es ist zu erwarten, dass das Wissen über die Auswirkungen des Klonens auf das Wohlergehen der dabei eingesetzten Tiere zunehmen wird. Die Technik des Klonens dürfte im Laufe der Zeit besser werden. Im Fall von offensichtlichen Verbesserungen bei der genannten Technik des Klonens könnten die Verbote daher geprüft und/oder angepasst werden. Diese Verordnung sollte daher innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Anwendung, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, eines Wandels in der Sichtweise der Verbraucher und der internationalen Entwicklungen – insbesondere von Handelsströmen und der Handelsbeziehungen der Union – überprüft werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

(5a) Klonembryonen, Klontiere, aus Klontieren gewonnene Lebensmittel, Zuchtmaterial von Klontieren und daraus hergestellte Nahrungsmittel können nicht als Erzeugnisse (Embryonen, Tiere, aus Tieren gewonnene Lebensmittel, Zuchtmaterial und daraus hergestellte Nahrungsmittel) im Sinne von Artikel III Absatz 4 des GATT gelten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

(5b) Das Verbot des Klonens von Tieren, des Inverkehrbringens von Klontieren und Klonembryonen und des Inverkehrbringens von aus Klontieren gewonnenen Lebensmitteln, Zuchtmaterial und daraus hergestellten Nahrungsmitteln stellt eine im Sinne des Artikels XX des GATT für den Schutz der öffentlichen Moral und des Tierwohls erforderliche Maßnahme dar.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

b) das Inverkehrbringen von Klonembryonen und Klontieren.

b) das Inverkehrbringen von Klonembryonen, Klontieren und Zuchtmaterial von Klontieren.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Überschrift

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

Vorläufiges Verbot

Verbot

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Einleitung

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

Vorläufig untersagen die Mitgliedstaaten

1. Untersagt sind

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

 

ba) aus Klontieren gewonnene Lebensmittel.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

1a. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt wurden, in denen das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von aus Klontieren gewonnenen Lebensmitteln, Zuchtmaterial und daraus hergestellten Nahrungsmitteln zulässig sind, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Lebensmittel nur nach Maßgabe gesonderter Einfuhrbedingungen, die im Einklang mit den Artikeln 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates* erlassen wurden, in der Union in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass keine aus Klontieren gewonnenen Lebensmittel oder Zuchtmaterial und daraus hergestellte Nahrungsmittel aus diesen Drittländern in die Union eingeführt werden.

 

___________________________

 

* Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

1b. Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass weder Klontiere noch Klonembryonen oder Zuchtmaterial von Klontieren in die Union eingeführt werden und dass Lebensmittel, die aus Drittländern eingeführt wurden, in denen das Klonen von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke zulässig ist, die entsprechenden Anforderungen des EU-Lebensmittelrechts oder von der Union als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

b) den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere, was die Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit dem Klonen angeht;

b) den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere, was die Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit dem Klonen und die Sichtweise der Verbraucher angeht;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

c) die internationalen Entwicklungen.

c) die internationalen Entwicklungen und insbesondere die Auswirkungen dieser Verordnung auf Handelsströme und die Handelsbeziehungen der Union.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Umsetzung

 

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens [date = 12 month after the date of transposition of this Directive] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

 

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

 

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

Artikel 8

entfällt

Adressaten

 

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag für eine Richtlinie

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

VERFAHREN

Titel

Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0892 – C7-0002/2014 – 2013/0433(COD)

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

16.1.2014

AGRI

16.1.2014

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

16.1.2014

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Jude Kirton-Darling

3.9.2014

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

17.12.2014

Prüfung im Ausschuss

14.4.2015

6.5.2015

 

 

Datum der Annahme

28.5.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Marielle de Sarnez, Santiago Fisas Ayxelà, Christofer Fjellner, Eleonora Forenza, Yannick Jadot, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, Jörg Leichtfried, David Martin, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Artis Pabriks, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Goffredo Maria Bettini, Dita Charanzová, Georgios Epitideios, Seán Kelly, Sander Loones, Frédérique Ries, Adina-Ioana Vălean, Jarosław Wałęsa

VERFAHREN

Titel

Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0892 – C7-0002/2014 – 2013/0433(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

18.12.2013

 

 

 

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

16.1.2014

AGRI

16.1.2014

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

16.1.2014

ITRE

16.1.2014

IMCO

16.1.2014

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

ITRE

22.1.2014

IMCO

24.9.2014

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Renate Sommer

14.7.2014

Giulia Moi

14.7.2014

 

 

Artikel 55 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

17.12.2014

Anfechtung der Rechtsgrundlage

 Datum der Stellungnahme JURI

JURI

 

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.4.2015

26.5.2015

 

 

Datum der Annahme

17.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

82

8

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Ivo Belet, Lynn Boylan, Paul Brannen, Daniel Buda, Nicola Caputo, Nessa Childers, Alberto Cirio, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Viorica Dăncilă, Angélique Delahaye, Albert Deß, Diane Dodds, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, Norbert Erdős, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Karl-Heinz Florenz, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Beata Gosiewska, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Martin Häusling, Jan Huitema, Anneli Jäätteenmäki, Peter Jahr, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Zbigniew Kuźmiuk, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Giulia Moi, James Nicholson, Maria Noichl, Gilles Pargneaux, Marit Paulsen, Piernicola Pedicini, Marijana Petir, Pavel Poc, Marcus Pretzell, Laurenţiu Rebega, Frédérique Ries, Annie Schreijer-Pierik, Jordi Sebastià, Czesław Adam Siekierski, Davor Škrlec, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Glenis Willmott, Jadwiga Wiśniewska, Janusz Wojciechowski, Damiano Zoffoli, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nikos Androulakis, Guillaume Balas, Renata Briano, Caterina Chinnici, Mark Demesmaeker, Peter Eriksson, Lampros Fountoulis, Emmanouil Glezos, Maria Heubuch, Andrey Kovatchev, Momchil Nekov, Sirpa Pietikäinen, Stanislav Polčák, Gabriele Preuß, Christel Schaldemose, Bart Staes, Hannu Takkula, Keith Taylor, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Tom Vandenkendelaere

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Ángela Vallina

Datum der Einreichung

25.6.2015