BERICHT über den 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012–2013)

23.7.2015 - (2014/2253(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Kostas Chrysogonos


Verfahren : 2014/2253(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0242/2015
Eingereichte Texte :
A8-0242/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012–2013)

(2014/2253(INI))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den 30. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012) (COM(2013)0726),

–       unter Hinweis auf den 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2013) (COM(2014)0612),

–       unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2010)0070)“,

–       unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2011)0930)“,

–       unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),

–       unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM(2012)0154),

–       unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[1],

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2015 zu dem 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2011)[2],

–       unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The impact of the crisis on fundamental rights across Member States of the EU - Comparative analysis“ (Der Einfluss der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten der EU - eine vergleichende Analyse)[3],

–       unter Hinweis auf das von der Kommission am 19. Mai 2015 angenommene Paket „Bessere Rechtsetzung“,

–       gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–       unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie des Petitionsausschusses (A8-0242/2015),

A.     in der Erwägung, dass in Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) die fundamentale Rolle der Kommission als „Hüterin der Verträge“ festgelegt ist;

B.     in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den gleichen rechtlichen Wert hat wie die Verträge und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht richtet (Artikel 51 Absatz 1 der Charta);

C.     in der Erwägung dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absätze 1 und 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in dieser Angelegenheit den Gerichtshof anrufen kann, wenn der Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt;

D.     in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Austausch von Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben vorsieht, aber nicht die Anwendung des informellen EU-Pilot-Verfahrens, dem die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht, abdeckt;

E.     in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht jeder Person festgelegt wird, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 AEUV bei der Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;

F.     in der Erwägung, dass in Artikel 51 der Charta festgelegt wird, dass die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Anwendung von EU-Recht gilt, aber eine solche Einschränkung der Verpflichtungen aus der Charta nicht für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgesehen wird;

G.     in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Verlauf der jüngsten Finanzkrise Maßnahmen ergreifen mussten, die eine Gefahr für das Primärrecht der EU darstellen, ganz besonders Bestimmungen über den Schutz sozialer und wirtschaftlicher Rechte;

1.      stellt fest, dass die Kommission gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten den beiden Rechtsetzungsinstanzen über ihre Umsetzung Bericht erstattet hat;

2.      begrüßt den 30. und 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts und stellt fest, dass diesen Berichten zufolge die vier Bereiche, in denen 2012 die meisten Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen mangelhafter Umsetzung eingeleitet wurden, die Bereiche Verkehr, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Umweltschutz sowie Themen im Zusammenhang mit Binnenmarkt und Dienstleistungen waren, während im Jahr 2013 die größten Probleme bei Umweltschutz, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Dienstleistungen sowie Verkehr bestanden; erinnert allerdings daran, dass diese Ex-post-Bewertungen nicht die Verpflichtung der Kommission ersetzen, wirksam und zügig die Anwendung und Umsetzung von EU-Recht zu überwachen, und weist darauf hin, dass das Parlament Unterstützung bei der Überprüfung der Umsetzung von Rechtsvorschriften über seine Kontrolle der Kommission leisten könnte;

3.      weist darauf hin, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Rechtstaatlichkeit und der Sicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsvorschriften gegründet worden ist und dass in erster Linie die Bürger der Union von Rechts wegen klar, zugänglich, transparent und frühzeitig (über das Internet und andere Hilfsmittel) darüber informiert werden müssen, ob und welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts erlassen worden sind, und welche einzelstaatlichen Behörden für die Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung zuständig sind;

4.      stellt fest, dass Bürger und Unternehmen einen einfachen, vorhersehbaren und verlässlichen Regelungsrahmen erwarten;

5.      fordert die Kommission eindringlich auf, bei der Ausarbeitung und Bewertung von Rechtsvorschriften stärker auf die Belastung zu achten, die sich daraus möglicherweise für KMU ergibt;

6.      fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu einem früheren Zeitpunkt des Legislativverfahrens miteinander abzustimmen, damit sich das Endergebnis effektiver umsetzen lässt;

7.      stellt fest, dass verspätete Umsetzung, nicht ordnungsgemäße Umsetzung und unsachgemäße Anwendung von EU-Recht zu Unterschieden zwischen Mitgliedstaaten und zu einer Verfälschung einheitlicher Rahmenbedingungen in der gesamten EU führen können;

8.      fordert die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe und des Zeitpunkts ihres Beitritts gleich zu behandeln;

9.      stellt fest, dass die Anwendung und Umsetzung von EU-Recht nach wie vor von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ungleich erfolgt, was – in Kombination mit sprachlichen Schwierigkeiten, übermäßiger Bürokratie und einem Wissensdefizit – zu einer Union geführt hat, die nicht bürgerfreundlich ist; stellt fest, dass Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, arbeiten oder Geschäfte tätigen möchten, sich Tag für Tag mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, die auf die ungleiche Umsetzung des EU-Rechts in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;

10.    erinnert daran, dass die Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Sicherstellung der Anwendung des Unionsrechts verantwortlich ist, was die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 6 Absatz 1 EUV) einschließt, deren Vorgaben sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht richten (Artikel 51 Absatz 1 der Charta); erinnert daran, dass die Kommission befugt ist, Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258 bis 260 AEUV einzuleiten, um die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen; fordert die Kommission allerdings auf, dem Parlament die Wahrnehmung seiner Rolle als Mitgesetzgeber zu erleichtern, indem sie ihm sachgerechte Informationen zukommen lässt und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig bleibt;

11.    stellt fest, dass insgesamt 731 Vertragsverletzungsverfahren eingestellt wurden, weil der betreffende Mitgliedstaat die Einhaltung des EU-Rechts hatte nachweisen können; weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2013 52 Urteile gemäß Artikel 258 AEUV erließ, wobei in 31 Fällen (59,6 %) zum Nachteil der Mitgliedstaaten entschieden wurde; erinnert – zur richtigen Einordnung dieser Statistiken – daran, dass bisher bei Vertragsverletzungsverfahren 3 274 Urteile des Gerichtshofs (87,3 %) zugunsten der Kommission ergangen sind; ersucht die Kommission darum, besonders auf die tatsächliche Durchsetzung aller dieser Urteile zu achten;

12.    begrüßt, dass die Kommission immer häufiger auf Umsetzungspläne für neue, an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsakte der EU zurückgreift, da hierdurch die Wahrscheinlichkeit einer zügigen und richtigen Umsetzung erhöht wird sowie Umsetzungs- und Anwendungsprobleme im Vorfeld vermieden werden, was sich wiederum auf die Zahl der diesbezüglich eingereichten Petitionen auswirkt;

13.    wiederholt, dass der Fokus der Kommission auf effektiver Problemlösung sowie effektiven Verwaltungs- und Vorsorgemaßnahmen liegen muss; regt jedoch an, dass sie auch über neue Wege – d. h. über andere Verfahren als die förmlichen Vertragsverletzungsverfahren – nachdenken sollte, um die Umsetzung und Durchsetzung von EU- Recht zu verbessern;

14.    ist der Auffassung, dass das EU-Recht korrekt und unverzüglich in das einzelstaatliche Recht jedes Mitgliedstaats umgesetzt werden muss; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Praxis der Überregulierung („gold-plating“) zu vermeiden, da diese häufig zu erheblichen Unterschieden bei der Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten führt, was wiederum bei den Unionsbürgern, denen die erheblichen Abweichungen innerhalb der EU auffallen, die Achtung vor dem Unionsrecht schwächt; weist auf die Notwendigkeit hin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Ausschüssen für europäische Angelegenheiten der nationalen und regionalen Parlamente weiter zu stärken; begrüßt nachdrücklich die mit der Reform des Vertrags von Lissabon eingeführte Neuerung, nach der es dem Gerichtshof auf einen Antrag der Kommission hin möglich ist, im Falle einer verspäteten Umsetzung Zwangsgelder gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, ohne ein zweites Urteil abwarten zu müssen; fordert die EU-Organe (Rat, Kommission, EZB) nachdrücklich auf, bei der Erarbeitung sekundärrechtlicher Vorschriften oder bei der Ergreifung von Maßnahmen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, die sich auf die Menschenrechte und das Gemeinwohl auswirken, das Primärrecht der EU (die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu achten;

15.    nimmt die Verwendung des Begriffs der Überregulierung („gold-plating“) durch die Kommission zur Kenntnis, der auf Verpflichtungen Bezug nimmt, die über die Anforderungen der EU hinausgehen: ein Übermaß an Vorschriften, Leitlinien und Verfahren auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, die die verfolgten politischen Ziele behindern; fordert die Kommission auf, den Begriff klar zu definieren; betont, dass in einer solchen Definition das Recht der Mitgliedstaaten klargestellt werden muss, gegebenenfalls strengere Standards festzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine bessere Harmonisierung bei der Umsetzung von EU-Umweltrecht wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes ist;

16.    stellt fest, dass die Tatsache, dass im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr weniger Vertragsverletzungen durch mangelhafte Umsetzung begangen wurden, vor allem darauf zurückzuführen ist, dass im Jahr 2012 im Vergleich zu den Vorjahren weniger Richtlinien umzusetzen waren; erkennt aber an, dass die Statistik für das Jahr 2013 einen echten Rückgang bei Vertragsverletzungen durch mangelhafte Umsetzung zeigt und die Anzahl solcher Vertragsverletzungen am Ende des Jahres ein Fünfjahrestief erreicht hatte, was als positives Ergebnis der Einführung des beschleunigten Verfahrens für Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung in Artikel 260 Absatz 3 AEUV gewertet werden kann;

17.    stellt fest, dass die Abnahme der Vertragsverletzungen durch verspätete Umsetzung in den Jahren 2013, 2012 und in den letzten fünf Jahren dadurch erklärt werden kann, dass das Projekt „EU-Pilot“ und andere Mechanismen (einschließlich SOLVIT 2) zum Einsatz kamen und dass in Artikel 260 Absatz 3 AEUV das beschleunigte Verfahren für Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung eingeführt wurde; betont, dass die fristgerechte Umsetzung von Richtlinien weiterhin ein vorrangiges Anliegen innerhalb der Kommission bleiben sollte und die Umsetzungsfristen durchgesetzt werden müssen;

18.    weist darauf hin, dass die Erhöhung der Zahl neuer EU-Pilot-Dossiers, insbesondere in Bezug auf Umwelt, Besteuerung sowie Justiz und Zoll, in dem zu prüfenden Zeitraum sowie die Abnahme der Zahl offener Vertragsverletzungsverfahren auf eine positive Tendenz in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Recht hindeuten, was zeigt, dass sich das Projekt „EU-Pilot“ als effektives Mittel zur Erreichung einer Vermeidung potentieller Vertragsverletzungen in einem frühen Stadium erwiesen hat; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass im Bereich der Durchsetzung von EU-Recht noch mehr unternommen werden sollte, um ihre Transparenz und ihre Überwachung durch Beschwerdeführer und interessierte Parteien zu verbessern, und bedauert, dass das Parlament trotz wiederholter Forderungen immer noch nur unzureichenden Zugang zu Informationen über das EU-Pilot-Verfahren und anhängige Fälle hat; stellt fest, dass der Rechtsstatus und die Legitimität des Projekts „EU-Pilot“ gestärkt werden müssen, und ist der Auffassung, dass dies durch mehr Transparenz und eine verstärkte Beteiligung von Beschwerdeführern und des Europäischen Parlaments erreicht werden kann;

19.    fordert die Kommission daher erneut auf, verbindliche Vorschriften in Form einer Verordnung gemäß der neuen Rechtsgrundlage des Artikels 298 AEUV vorzuschlagen, um die vollständige Achtung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltung zu gewährleisten, wie es in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist;

20.    erkennt an, dass vorrangig die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von EU-Recht verantwortlich sind, und betont die Pflicht der EU-Organe zur Einhaltung des EU-Primärrechts, wenn sie EU-Sekundärrecht schaffen oder soziale, wirtschaftliche oder andere politische Maßnahmen beschließen, durchführen oder den Mitgliedstaaten aufgeben, und betont auch ihre Pflicht, die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mittel bei ihren Bemühungen zu unterstützen, demokratische und soziale Werte zu achten und EU-Rechtsvorschriften in Zeiten knapper Haushaltsmittel und wirtschaftlicher Schwierigkeiten umzusetzen; erinnert daran, dass für die EU Organe der Subsidiaritätsgrundsatz und die Vorrechte der Mitgliedstaaten maßgeblich sind;

21.    drückt seine Besorgnis darüber aus, dass die Sparmaßnahmen, die während des von den beiden zu prüfenden Jahresberichten betroffenen Zeitraums überschuldeten EU-Mitgliedstaaten auferlegt und danach in Rechtsakte des EU-Sekundärrechts aufgenommen wurden, bevor sie in nationales Recht umgesetzt wurden, und insbesondere die drastischen Kürzungen öffentlicher Ausgaben zur Folge hatten, dass die Fähigkeit der Verwaltungen und der Justizbehörden der Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Recht in beträchtlichem Maß verringert wurde;

22.    ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen unterliegen, doch noch in der Lage sein sollten, ihre Pflicht zur Achtung sozialer und wirtschaftlicher Rechte zu erfüllen;

23.    erinnert daran, dass die EU-Organe, selbst wenn sie als Mitglieder von Gruppen internationaler Kreditgeber („Troikas“) handeln, an die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden sind;

24.    betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU-Organe die Verträge einhalten; weist darauf hin, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Recht behilflich sein muss, um die Unterstützung für die EU und das Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit zu steigern; empfiehlt der Kommission, die von den Mitgliedstaaten während des Prozesses der Umsetzung geäußerten Bedenken zu veröffentlichen; betont, dass die Unterstützung durch die nationalen Parlamente bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften wesentlich ist, wenn es darum geht, die Anwendung des EU-Rechts zu verbessern; fordert daher, dass der Dialog mit den nationalen Parlamenten auch in den Fällen intensiviert wird, in denen Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität vorgebracht wurden; nimmt die zentrale Rolle regelmäßiger Ex-post-Bewertungen zur Kenntnis sowie die Tatsache, wie wichtig es ist, die Ansichten der nationalen Parlamente einzuholen, um Bedenken oder der Komplexität der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, die im Vorfeld eventuell nicht erkennbar waren;

25.    stellt fest, dass das Recht, eine Petition an das Parlament zu richten, laut Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 227 AEUV einer der Pfeiler der Unionsbürgerschaft ist; weist darauf hin, dass mit diesem Recht Instrumente bereitgestellt werden, die zwar notwendig, aber nicht ausreichend sind, um die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess der EU zu steigern, und dass dieses Recht eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Bewertung potentieller Schlupflöcher und Verstöße bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und bei der entsprechenden Unterrichtung der EU-Organe spielt; hebt in Anbetracht dessen die wesentliche Rolle des Petitionsausschusses als effizientem Bindeglied zwischen Unionsbürgern, Parlament, Kommission und den nationalen Parlamenten hervor;

26.    begrüßt, dass sich die Kommission der wichtigen Rolle bewusst ist, die Beschwerdeführer bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht spielen;

27.    verweist darauf, dass die EU-Organe und insbesondere die Kommission und der Rat das EU-Recht und die Rechtsprechung im Bereich der Transparenz und des Zugangs zu Dokumenten in vollem Umfang anwenden und einhalten müssen; fordert diesbezüglich die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[4] sowie der entsprechenden Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union;

28.    betont, dass die EU als eine Union gegründet wurde, die sich auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte begründet (Artikel 2 EUV); weist erneut darauf hin, dass die genaue Überwachung der Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten und der EU-Organe von ausschlaggebender Bedeutung ist, und unterstreicht die Tatsache, dass die Zahl der beim Parlament eingereichten Petitionen und bei der Kommission eingegangenen Beschwerden zu Problemen, die angeblich durch die Kommission gelöst worden waren, zeigt, dass die Bürger der Notwendigkeit einer besseren Anwendung von EU-Recht mehr Aufmerksamkeit schenken; fordert die Kommission auf, rascher und entschiedener zu reagieren, wenn sie durch Bürger von Verstößen gegen das Unionsrecht in Kenntnis gesetzt wird;

29.    nimmt die hohe Zahl der Vertragsverletzungsverfahren zur Kenntnis, die im Jahr 2013 abgeschlossen wurden, bevor sie vor den Gerichtshof gelangten, wobei nur 6,6 % aller Fälle durch eine Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden; hält es deshalb für unverzichtbar, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der Tatsache weiterhin aufmerksam zu verfolgen, dass sich einige der Petitionen noch auf Probleme beziehen, die auch nach Abschluss der Angelegenheit weiter bestehen;

30.    begrüßt, dass die Kommission Petitionen als Informationsquelle für Beschwerden von Bürgern gegen Behörden, einschließlich der EU selbst, und mögliche Verletzungen des EU-Rechts bei seiner konkreten Umsetzung immer größere Bedeutung beimisst, was daraus zu ersehen ist, dass den Petitionen in den beiden Jahresberichten besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; stellt fest, dass dies mit einer entsprechenden Erhöhung der Zahl der Petitionen einherging, die vom Petitionsausschuss mit dem Ersuchen um Auskünfte an die Kommission weitergeleitet wurden; bedauert jedoch, dass die Kommission bei zahlreichen Petitionen, bei denen sie um eine Stellungnahme ersucht wurde, nur verspätet reagiert hat;

31.    nimmt auch die Notwendigkeit eines konstruktiven Dialogs mit den Mitgliedstaaten m Rahmen des Petitionsausschusses zur Kenntnis und fordert die von Petitionen betroffenen Mitgliedstaaten auf, zu den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden, um den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen;

32.    verweist darauf, dass sich von Unionsbürgern oder Einwohnern eines Mitgliedstaates eingereichte Petitionen auf Verletzungen des EU-Rechts, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Inneres, Justiz, Binnenmarkt, Gesundheit, Verbraucher, Verkehr, Besteuerung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Umwelt, beziehen; ist der Ansicht, dass die Petitionen belegen, dass es noch immer häufige und weitverbreitete Fälle einer unvollständigen Umsetzung und einer unzureichenden Durchsetzung samt einer sich daraus in der Praxis ergebenden fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts gibt; betont, dass eine solche Situation verstärkte Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten und eine laufende Überwachung seitens der Kommission erforderlich macht; betont insbesondere die große Zahl der Petitionen, die eingereicht werden, um auf Diskriminierungen von und Hindernisse für Menschen mit Behinderungen aufmerksam zu machen;

33.    weist darauf hin, dass es beim Dialog mit einigen Mitgliedstaaten und Regionen, die nicht ohne weiteres bereit sind, die geforderten Dokumente oder Erklärungen zu übermitteln, weiterhin Schwierigkeiten gibt;

34.    begrüßt das Engagement der Dienststellen der Kommission für die Verbesserung des Informationsaustausches mit dem Petitionsausschuss und möchte folgende Forderungen bekräftigen:

         a) die Kommunikation zwischen den beiden Parteien sollte verbessert werden, insbesondere bezüglich der Einleitung und Fortführung der Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission, einschließlich des EU-Pilot-Verfahrens, um sicherzustellen, dass das Parlament umfassend informiert wird, damit es seine legislative Arbeit laufend verbessern kann;

         b) es sollten Anstrengungen zur fristgerechten und möglichst sachgerechten Unterrichtung des Petitionsausschusses über Petitionen im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren unternommen werden, damit der Ausschuss effektiver auf die Ersuchen der Bürger reagieren kann;

         c) die Kommission sollte zusagen, die Berichte des Petitionsausschusses, und vor allem die darin enthaltenen Erkenntnisse und Empfehlungen, bei der Ausarbeitungen ihrer Mitteilungen und der Vorbereitung der Änderungen von Rechtsakten zu berücksichtigen;

35.    bedauert die Tatsache, dass das Parlament, das die Bürger der Union unmittelbar vertritt und inzwischen ein vollwertiger Mitgesetzgeber mit einem wachsenden Einfluss bei den Verfahren zur Behandlung von Beschwerden ist – insbesondere über parlamentarische Anfragen oder über die Tätigkeit des Petitionsausschusses –, noch nicht automatisch über transparente und zeitnahe Informationen über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften verfügt, obwohl solche Informationen von wesentlicher Bedeutung sind, und zwar nicht nur, um die Zugänglichkeit und die Rechtssicherheit für die Bürger der Union zu stärken, sondern auch zum Zweck der Vornahme von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, mit dem Ziel, diese zu verbessern; ist der Auffassung, dass eine verbesserte Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten hierbei hilfreich sein könnte; drängt auf eine effektivere und effizientere Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und erwartet von der Kommission, dass sie die Klausel in der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zum Parlament wohlwollend anwendet, mit der sie sich verpflichtet, dem Parlament zusammenfassende Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben, einschließlich Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht, wenn das Parlament dies verlangt, zur Verfügung zu stellen;

36.    fordert, dass bei den zuständigen Generaldirektionen des Parlaments (GD IPOL, GD EXPO und GD Forschung), auch in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten, ein autonomes System für Ex-post-Folgenabschätzungen für die wichtigsten europäischen Rechtsvorschriften eingerichtet wird, die im Wege des Mitentscheidungsverfahrens und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Parlament angenommen wurden;

37.    stellt fest, dass – wie der Gerichtshof erkannt hat – „von den nationalen Organen verursachte Schäden [...] nur die Haftung dieser Organe auslösen [können], und die nationalen Gerichte allein [...] dafür zuständig [bleiben], für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen“[5]; betont daher, wie wichtig es ist, die auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsbehelfe zu stärken, da dies den Beschwerdeführern eine direktere und persönlichere Durchsetzung ihrer Rechte ermöglichen würde;

38.    weist darauf hin, dass sich die meisten Beschwerden der Bürger im Bereich Justiz auf die Freizügigkeit und den Schutz personenbezogener Daten beziehen; betont erneut, dass das Recht auf Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der EU ist, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, und für alle EU-Bürger garantiert wird; verweist darauf, dass das Recht der EU-Bürger, sich frei in anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, sich dort niederzulassen und dort zu arbeiten, als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union gewährleistet und geschützt werden muss;

39.    betont, dass die vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) absolute Priorität hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, das neue Asylpaket korrekt, rechtzeitig und vollständig umzusetzen;

40.    weist darauf hin, dass es im Bereich Inneres 2012 22 und 2013 44 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; beklagt die Tatsache, dass 2013 die überwiegende Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren wegen Verspätung deshalb eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels verspätet umgesetzt wurde; stellt fest, dass im Zusammenhang mit Asylanträgen weiterhin eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird;

41.    stellt fest, dass es im Bereich Justiz 2012 61 und 2013 67 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; weist darauf hin, dass sich die meisten dieser Fälle auf die Bürgerschaft und die Freizügigkeit bezogen; beklagt die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl von Verfahren wegen Verspätung eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verspätet umgesetzt wurde; zeigt sich besorgt über den großen Anstieg der Anzahl an Beschwerden im Justizbereich, der 2013 zu verzeichnen war;

42.    begrüßt die bedeutenden Fortschritte, die in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Stärkung der Verteidigungsrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in der EU erzielt wurden; betont, wie wichtig die rechtzeitige, vollständige und korrekte Umsetzung aller im Fahrplan des Rates festgelegten Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren ist; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU sind;

43.    betont, dass der Menschenhandel ein schwerwiegendes Verbrechen ist und eine Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde darstellt, die von der EU nicht hingenommen werden kann; bedauert, dass der Menschenhandel in die bzw. aus der EU zunimmt; weist darauf hin, dass die konkrete Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten immer noch unzulänglich ist, obwohl der Rechtsrahmen angemessen ist; betont, dass das Risiko des Menschenhandels durch die gegenwärtige Lage im Mittelmeerraum nur noch vergrößert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die für diese Verbrechen Verantwortlichen mit aller Härte vorzugehen und die Opfer so wirksam wie möglich zu schützen;

44.    weist darauf hin, dass der in Protokoll Nr. 36 zum Vertrag von Lissabon vorgesehene Übergangszeitraum am 1. Dezember 2014 abgelaufen ist; betont, dass sich an diesen Übergangszeitraum ein gründliches Verfahren zur Bewertung der früheren Rechtsakte der dritten Säule und deren Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten anschließen muss; weist darauf hin, dass das Parlament bis April 2015 nicht mehr über die aktuelle Situation in Bezug auf die einzelnen Rechtsinstrumente – aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon – im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in allen Mitgliedstaaten informiert worden ist; fordert die Kommission auf, den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu achten und dem Parlament diese Informationen so schnell wie möglich bereitzustellen;

45.    weist darauf hin, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2014 die einheitliche Umsetzung, wirksame Anwendung und Konsolidierung der vorhandenen Rechtsinstrumente und politischen Maßnahmen als wichtigste Prioritäten für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) für die nächsten fünf Jahre herausgestellt werden; fordert die Kommission auf, die konkrete Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU durch die Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen und sicherzustellen; ist der Auffassung, dass dies angesichts der häufig festgestellten großen Diskrepanz zwischen den auf europäischer Ebene verabschiedeten Strategien und ihrer Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene eine politische Priorität sein muss; fordert die nationalen Parlamente auf, sich intensiver an der europäischen Debatte und an der Überwachung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften insbesondere im Bereich Inneres zu beteiligen;

46.    betont, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union daran erinnert hat, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen mit ihrer Politik den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht gefährdet sind; betont weiterhin, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, sich mit den administrativen und legislativen Hindernissen zu befassen, denen sich Vorhaben im Zusammenhang mit gefährdeten Sprachen aufgrund der geringen Größe der betroffenen Sprachgemeinschaften gegenübersehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bei der Bewertung der Anwendung des EU-Rechts die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, stark zu berücksichtigen;

47.    betont, dass es nicht nur für den RFSR, sondern auch für die anderen Politikbereiche notwendig ist, den Zugang der Bürger zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu verbessern; fordert die Kommission auf, die besten Wege hierfür zu ermitteln, unter Nutzung der vorhandenen Kommunikationsinstrumente die Transparenz zu verbessern und einen effizienten Zugang zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission auf, ein rechtsverbindliches Instrument für die Bearbeitung von Beschwerden der Bürger vorzuschlagen;

48.    weist darauf hin, dass das reibungslose Funktionieren eines wirklichen europäischen Rechtsraums, der sich auf die Achtung der unterschiedlichen Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten gründet, von entscheidender Bedeutung für die EU ist, und dass die umfassende, ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften eine Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist;

49.    betont, dass die Verbesserung der Umsetzung zu den Prioritäten des Siebten Aktionsprogramms für den Umweltschutz gehört;

50.    bedauert, dass die umwelt- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften der EU weiterhin von einer Vielzahl von Fällen verspäteter Umsetzung, nicht ordnungsgemäßer Umsetzung und unsachgemäßer Anwendung durch die Mitgliedstaaten betroffen sind; weist darauf hin, dass aus dem 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts hervorgeht, dass der größte Teil der Vertragsverletzungsverfahren im Jahre 2013 Umweltfragen betraf; erinnert daran, dass die Kosten fehlender Umsetzung der Umweltpolitik – einschließlich der Kosten der Vertragsverletzungsverfahren – hoch sind und auf ca. 50 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden (COWI u. a., 2011); betont ferner, dass die Umsetzung der Umweltpolitik zu einer Vielzahl sozioökonomischer Vorteile führen würde, die durch Kosten-Nutzen-Analysen nicht durchgängig erfasst werden;

51.    fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Anwendung der umweltrechtlichen Vorschriften der EU strenger zu sein und schneller wirksame Untersuchungen von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzungen durchzuführen;

52.    fordert die Kommission auf, verstärkt gegen die verspätete Umsetzung von Richtlinien im Umweltbereich vorzugehen und öfter Zwangsgelder verhängen zu lassen;

53.    fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und einen Vorschlag zu Umweltinspektionen vorzulegen, möglichst ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Verwaltungsausgaben;

54.    betont die Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau aufrechtzuhalten, und warnt davor, eine hohe Zahl von Rechtsverletzungen mit der Notwendigkeit in Verbindung zu setzen, das Anspruchsniveau der umweltrechtlichen Vorschriften abzusenken;

55.    ist besorgt, dass die Kommunikationspolitik der Kommission zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) die Schwierigkeit der Umsetzung umwelt- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften übertreibt; betont, dass Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit dem REFIT-Programm nicht untergraben werden sollten; erkennt die Notwendigkeit einer besseren Rechtsetzung an und ist der Ansicht, dass die Vereinfachung von Rechtsvorschriften unter anderem die bei der Durchsetzung auftretenden Probleme angehen sollte; ist der Ansicht, dass REFIT Bürgern und Unternehmen möglichst unbürokratische Ergebnisse liefern sollte;

56.    begrüßt die neue Praxis, wonach die Kommission in berechtigten Fällen von den Mitgliedstaaten erläuternde Dokumente anfordern kann, wenn diese die Kommission über von ihnen ergriffene Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis setzen; bekräftigt jedoch seine Forderung nach obligatorischen Entsprechungstabellen für die Umsetzung von Richtlinien, die in allen EU-Sprachen öffentlich zur Verfügung stehen sollten, und bedauert die Tatsache, dass REFIT mittels eines einseitigen Beschlusses der Kommission geschaffen wurde, ohne dass ein wirklicher gesellschaftlicher und parlamentarischer Dialog stattgefunden hätte;

57.    betont, dass die Kommission im Zusammenhang mit REFIT den Dialog mit den Bürgern, den Mitgliedstaaten, den Unternehmen und der gesamten Zivilgesellschaft über die regulatorische Eignung fördern muss, um sicherzustellen, dass die Qualität und die sozialen Aspekte der EU-Rechtsvorschriften erhalten bleiben und dass Fortschritte in einem Bereich nicht durch Rückschritte in einem anderen erkauft werden;

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o o

58.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
  • [2]  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 66.
  • [3]  Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (2015).
  • [4]  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
  • [5]  Siehe Urteil in der Rechtssache 175/84.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (18.6.2015)

für den Rechtsausschuss

zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2012-2013)
(2014/2253(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Jytte Guteland

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont, dass die Verbesserung der Umsetzung zu den Prioritäten des Siebten Aktionsprogramms für den Umweltschutz gehört;

2.  unterstreicht, dass die Kommission die Befugnis und die Pflicht hat, die Anwendung des EU-Rechts zu kontrollieren und Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtungen nicht erfüllt haben;

3.  stellt fest, dass Bürger und Unternehmen einen einfachen, vorhersehbaren und verlässlichen Rechtsrahmen erwarten;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu einem früheren Zeitpunkt des Rechtsetzungsverfahrens miteinander abzustimmen, damit sich das Endergebnis besser umsetzen lässt;

5.  stellt fest, dass verspätete Umsetzung, nicht ordnungsgemäße Umsetzung und unsachgemäße Anwendung von EU-Recht zu Differenzierungen zwischen Mitgliedstaaten und zur Verzerrung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen in der EU führen können;

6.  bedauert, dass die umwelt- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften der EU weiterhin von einer Vielzahl von Fällen verspäteter Umsetzung, nicht ordnungsgemäßer Umsetzung und unsachgemäßer Anwendung durch die Mitgliedstaaten betroffen sind; weist darauf hin, dass aus dem 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts hervorgeht, dass der größte Teil der Vertragsverletzungsverfahren im Jahre 2013 Umweltfragen berührte; erinnert daran, dass die Kosten fehlender Umsetzung der Umweltpolitik – einschließlich der Kosten der Vertragsverletzungsverfahren – hoch sind und auf ca. 50 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden (COWI u. a., 2011); betont ferner, dass die Umsetzung der Umweltpolitik zu einer Vielzahl sozioökonomischer Vorteile führen sollte, die durch Kosten-Nutzen-Analysen nicht durchgängig erfasst werden;

7.  fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Anwendung der umweltrechtlichen Vorschriften der EU strenger zu sein und schneller wirksame Untersuchungen von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzungen durchzuführen;

8.  fordert die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe und des Zeitpunkts ihres Beitritts gleich zu behandeln;

9.  hebt die vier Bereiche hervor, in denen es die größte Zahl neuer Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung im Jahr 2013 gab, nämlich Umwelt (168 Verfahren), Gesundheit und Verbraucherschutz (58), Binnenmarkt und Dienstleistungen (47) und Verkehr (36); weist ferner darauf hin, dass das Instrument der Petitionen eine entscheidende Rolle dabei spielt, wenn das Parlament die Kommission auf Mängel bei der Anwendung des EU-Rechts im Umweltbereich durch die Mitgliedstaaten hinweist;

10. fordert die Kommission auf, aktiver gegen die verspätete Umsetzung von Richtlinien im Umweltbereich vorzugehen und verstärkt Strafzahlungen zu nutzen;

11. begrüßt die Bemühungen der Kommission, Umsetzungsprobleme informell zu lösen; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit und Transparenz der Plattform EU-Pilot zu verbessern und über die Plattform die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Stellen zu verbessern, um die ordnungsgemäße und umfassende Anwendung des EU-Rechts zu erleichtern; fordert die Kommission auf, einen auf größtmöglicher Transparenz basierenden Ansatz zu verfolgen, wenn es darum geht, die interessierten Bürger mit allen verfügbaren Informationen einschließlich der über Verletzungsvorverfahren zu versorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, förmliche Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen, wenn informelle Vereinbarungen durch die Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden;

12. fordert die Kommission auf, zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren nach Möglichkeit informelle Regelungen zu einem Standardverfahren mit Konsultierung der Mitgliedstaaten auszubauen, um das System der Überwachung und Durchsetzung berechenbarer zu machen;

13. begrüßt die aktive Beteiligung der Bürger, Unternehmen und Organisationen, wenn es darum geht, auf mögliche Verstöße gegen das EU-Recht hinzuweisen, und betont, wie wichtig deren Rolle ist;

14. betont, wie wichtig das Europäische Parlament ist, wenn es darum geht, mittels Petitionen und Anfragen auf Mängel bei der Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten hinzuweisen;

15. stellt fest, dass die Kommission, was die Fälle unsachgemäßer Anwendung des EU-Rechts anbelangt, sich vor allem auf Beschwerden stützt; bedauert, dass Individualbeschwerden häufig mit erheblichen Verzögerungen bearbeitet werden; fordert die Kommission auf, alle Fälle zu bearbeiten, wobei Fällen von strategischer Bedeutung und Präzedenzfällen, die von größter Bedeutung für das Erreichen der vereinbarten Umweltziele sein dürften, Vorrang eingeräumt wird, und Fälle mit grenzüberschreitendem Charakter aufmerksam zu überwachen; fordert die Kommission ferner auf, die Beschwerdeführer in angemessener und transparenter Weise rechtzeitig über die Argumente der betroffenen Mitgliedstaaten in Reaktion auf die Beschwerde zu unterrichten;

16. fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und einen Vorschlag zu Umweltinspektionen vorzulegen, möglichst ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Verwaltungsausgaben;

17. ist besorgt, dass die Kommunikationspolitik der Kommission zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) die Schwierigkeit der Umsetzung umwelt- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften übertreibt; betont, dass Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit dem REFIT-Programm nicht untergraben werden sollten; erkennt die Notwendigkeit einer besseren Rechtsetzung an und ist der Ansicht, dass die Vereinfachung von Rechtsvorschriften unter anderem die während der Durchsetzung auftretenden Probleme angehen sollte; ist der Ansicht, dass REFIT Bürgern und Unternehmen möglichst unbürokratische Ergebnisse liefern sollte;

18. fordert die Kommission eindringlich auf, bei der Ausarbeitung und Bewertung von Rechtsvorschriften stärker auf die Lasten zu achten, die sich daraus möglicherweise für KMU ergeben;

19. nimmt die Verwendung des Begriffs der Überregulierung („Gold-Plating“) durch die Kommission zur Kenntnis, der auf Verpflichtungen Bezug nimmt, die über die Anforderungen der EU hinausgehen: ein Übermaß an Vorschriften, Leitlinien und Verfahren auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, die die verfolgten politischen Ziele behindern; fordert die Kommission auf, den Begriff der Überregulierung klar zu definieren; betont, dass in einer solchen Definition das Recht der Mitgliedstaaten klargestellt werden muss, gegebenenfalls strengere Standards festzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine bessere Harmonisierung bei der Umsetzung von EU-Umweltrecht wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes ist;

20. betont die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Umweltschutz beizubehalten, und warnt davor, eine hohe Zahl von Rechtsverletzungen mit der Notwendigkeit in Verbindung zu setzen, das Anspruchsniveau der umweltrechtlichen Vorschriften abzusenken.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

56

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Lynn Boylan, Nessa Childers, Alberto Cirio, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Pavel Poc, Marcus Pretzell, Frédérique Ries, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nikos Androulakis, Renata Briano, Nicola Caputo, Fredrick Federley, Anthea McIntyre, James Nicholson, Jens Nilsson, Marijana Petir, Sirpa Pietikäinen, Gabriele Preuß, Bart Staes, Tibor Szanyi, Tom Vandenkendelaere

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (30.6.2015)

für den Rechtsausschuss

zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012–2013)
(2014/2253(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Traian Ungureanu

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass es im Bereich Inneres 2012 22 und 2013 44 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; beklagt die Tatsache, dass 2013 die überwiegende Anzahl von Verfahren wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels verspätet umgesetzt worden ist[1]; stellt fest, dass im Zusammenhang mit Asylanträgen weiterhin eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird;

2.  stellt fest, dass es im Bereich Justiz 2012 61 und 2013 67 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; weist darauf hin, dass sich die meisten dieser Fälle auf die Bürgerschaft und die Freizügigkeit bezogen haben; beklagt die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl von Verfahren wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verspätet umgesetzt worden ist[2]; zeigt sich besorgt über den großen Anstieg der Anzahl an Beschwerden im Justizbereich, der 2013 zu verzeichnen war;

3.  begrüßt die großen Fortschritte, die in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Stärkung der Verteidigungsrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in der EU gemacht worden sind; betont, wie wichtig die rechtzeitige, vollständige und korrekte Umsetzung aller im Fahrplan des Rates festgelegten Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren ist[3]; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU sind;

4.  weist darauf hin, dass sich die meisten Beschwerden der Bürger im Bereich Justiz auf die Freizügigkeit und den Schutz personenbezogener Daten beziehen; betont erneut, dass das Recht auf Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der EU ist, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, und für alle EU-Bürger garantiert wird; verweist darauf, dass das Recht der EU-Bürger, sich frei in anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, sich dort niederzulassen und dort zu arbeiten, als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union gewährleistet und geschützt werden muss;

5.  betont, dass die vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) absolute Priorität hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, dass das neue Asylpaket korrekt, rechtzeitig und vollständig umgesetzt wird;

6.  betont, dass der Menschenhandel ein schwerwiegendes Verbrechen ist und eine Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde darstellt, die von der EU nicht hingenommen werden kann; bedauert, dass der Menschenhandel in die bzw. aus der EU zunimmt; weist darauf hin, dass die konkrete Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten immer noch unzulänglich ist, obwohl der Rechtsrahmen angemessen ist; betont, dass das Risiko des Menschenhandels durch die gegenwärtige Lage im Mittelmeerraum nur noch vergrößert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die für diese Verbrechen Verantwortlichen mit aller Härte vorzugehen und die Opfer so wirksam wie möglich zu schützen;

7.  betont, dass die Mitgliedstaaten die bestehenden Vorschriften zu humanitären Visa, die mit der sicheren und legalen Einreise von Drittstaatsangehörigen eine mögliche Alternative zu illegalen Einreiserouten sein können, wirksam anwenden sollen;

8.  weist darauf hin, dass der in Protokoll Nr. 36 zum Vertrag von Lissabon vorgesehene Übergangszeitraum am 1. Dezember 2014 abgelaufen ist; betont, dass sich an diesen Übergangszeitraum ein gründliches Bewertungsverfahren der früheren Rechtsakte der dritten Säule und deren Umsetzung in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten anschließen muss; weist darauf hin, dass das Parlament bis April 2015 nicht mehr über die aktuelle Situation in Bezug auf jedes Rechtsinstrument – aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon – im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in allen Mitgliedstaaten informiert worden ist; fordert die Kommission auf, den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu achten und dem Parlament diese Informationen so schnell wie möglich bereitzustellen;

9.  betont, dass gemäß Artikel 80 AEUV für die Politik der Union im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung „der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten“ gilt, und weist darauf hin, dass Artikel 80 AEUV nicht immer ordnungsgemäß angewandt wurde, was als Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags interpretiert werden könnte;

10. weist auf die Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hin; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, die Einhaltung des Artikels 2 EUV und der Rechtsgrundsätze der Charta der Grundrechte der EU wirksam zu überwachen und die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta sicherzustellen; fordert die Kommission auf, bei der Ermittlung von Verstößen gegen Artikel 2 EUV in Verbindung mit der Charta auf das Fachwissen der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union zurückzugreifen und im Fall von derartigen Verstößen die Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

11. weist darauf hin, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2014 die einheitliche Umsetzung, wirksame Anwendung und Konsolidierung der vorhandenen Rechtsinstrumente und politischen Maßnahmen als wichtigste Prioritäten für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) für die nächsten fünf Jahre herausgestellt werden; fordert die Kommission auf, die konkrete Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU durch die Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen und sicherzustellen; ist der Auffassung, dass dies angesichts der häufig festgestellten großen Diskrepanz zwischen den auf europäischer Ebene verabschiedeten Strategien und ihrer Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene eine politische Priorität sein muss; fordert die nationalen Parlamente auf, sich intensiver an der europäischen Debatte und an der Überwachung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften insbesondere im Bereich Inneres zu beteiligen;

12. betont, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union[4] daran erinnert hat, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen mit ihrer Politik den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht gefährdet sind; betont weiterhin, dass das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert hat, sich mit den administrativen und legislativen Hindernissen zu befassen, denen sich Vorhaben im Zusammenhang mit gefährdeten Sprachen aufgrund der geringen Größe der betroffenen Sprachgemeinschaften gegenübersehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bei der Bewertung der Anwendung des EU-Rechts die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, genau zu berücksichtigen;

13. betont, dass es nicht nur für den RFSR, sondern auch für die anderen Politikbereiche notwendig ist, den Zugang der Bürger zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu verbessern; fordert die Kommission auf, die besten Wege hierfür festzulegen, unter Nutzung der vorhandenen Kommunikationsinstrumente die Transparenz zu verbessern und einen effizienten Zugang zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission auf, ein rechtlich bindendes Instrument für die Bearbeitung der Beschwerden der Bürger vorzuschlagen;

14. verweist darauf, dass die EU-Organe und insbesondere die Kommission und der Rat das EU-Recht und die Rechtsprechung im Bereich der Transparenz und des Zugangs zu Dokumenten in vollem Umfang anwenden und einhalten müssen; fordert diesbezüglich eine wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[5] sowie der relevanten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union;

15. begrüßt die Bemühungen der Kommission in den vergangenen Jahren und nimmt die zahlreichen Maßnahmen zur Kenntnis, die getroffen wurden, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zu unterstützen (Korrelationstabellen, Konformitätsprüfung, Anzeiger, Barometer und Leitlinien usw.); ist allerdings der Ansicht, dass die Informationen über die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im RFSR strukturierter, detaillierter, transparenter und zugänglicher sein sollten; weist darauf hin, dass der jährliche Monitoringbericht durch andere Maßnahmen ergänzt werden könnte, damit das Parlament regelmäßiger und gründlicher über den aktuellen Stand der Umsetzung, Verzögerungen, fehlerhafte Umsetzungen, fehlerhafte Anwendungen und Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf jedes Rechtsinstrument, das im Bereich Justiz und Inneres sowie in anderen Bereichen angenommen worden ist, informiert werden kann; fordert die Kommission in Einklang mit Absatz 44 Unterabsatz 2 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission[6] auf, dem Parlament zusammengefasste Informationen über Vertragsverletzungsverfahren, die in Bezug auf die Instrumente der ehemaligen dritten Säule eingeleitet wurden, und über die jeweiligen Sachverhalte bereitzustellen;

16. weist darauf hin, dass das reibungslose Funktionieren eines echten Europäischen Rechtsraums, in dem die unterschiedlichen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden, von entscheidender Bedeutung für die EU ist, und dass die umfassende, ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften eine Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Malin Björk, Caterina Chinnici, Ignazio Corrao, Laura Ferrara, Lorenzo Fontana, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Iliana Iotova, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Vicky Maeijer, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, József Nagy, Péter Niedermüller, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Cecilia Wikström, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Hugues Bayet, Kostas Chrysogonos, Carlos Coelho, Pál Csáky, Daniel Dalton, Marek Jurek, Petra Kammerevert, Jeroen Lenaers, Andrejs Mamikins, Emil Radev, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Axel Voss, Elissavet Vozemberg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Franc Bogovič, Eugen Freund

  • [1]     Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
  • [2]     Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
  • [3]     Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren (ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1).
  • [4]     Angenommene Texte, P7_TA(2013)0350.
  • [5]    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
  • [6]    ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (18.6.2015)

für den Rechtsausschuss

zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2012-2013)
(2014/2253(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Fabio Massimo Castaldo

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten[1] den beiden Rechtsetzungsorganen über ihre Umsetzung Bericht erstattet hat;

2.  weist darauf hin, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Rechtstaatlichkeit und der Sicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsvorschriften gegründet worden ist und dass in erster Linie die Bürger der Union von Rechts wegen klar, zugänglich, transparent und frühzeitig (auch etwa über das Internet) darüber informiert werden müssen, ob und welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts erlassen worden sind, und welche einzelstaatlichen Behörden für ihre korrekte Umsetzung zuständig sind;

3.  ist der Auffassung, dass das EU-Recht korrekt und unverzüglich in das einzelstaatliche Recht jedes Mitgliedstaats umgesetzt werden muss; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Praxis der Übererfüllung („goldplating“) zu vermeiden, da diese häufig zu erheblichen Unterschieden bei der Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten führt, was wiederum bei den Unionsbürgern, denen die erheblichen Abweichungen innerhalb der EU auffallen, die Achtung vor den Rechtsvorschriften der EU schwächt; weist auf die Notwendigkeit hin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Ausschüssen für europäische Angelegenheiten der nationalen und regionalen Parlamente weiter zu stärken; begrüßt die mit der Reform des Vertrags von Lissabon eingeführte Neuerung, mit der es dem Gerichtshof auf einen Antrag der Kommission hin ermöglicht wird, im Falle von verspäteten Umsetzungen Sanktionen gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, ohne ein zweites Urteil abwarten zu müssen; fordert die EU-Organe (Rat, Kommission, EZB) nachdrücklich auf, bei der Erarbeitung sekundärrechtlicher Vorschriften oder bei der Ergreifung von Maßnahmen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, die sich auf die Menschenrechte und das Gemeinwohl auswirken, das Primärrecht der EU (Verträge und Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu achten;

4.  nimmt den Mechanismus EU-Pilot mit Interesse zur Kenntnis, mit dessen Online-Plattform die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erleichtert wird, damit Unregelmäßigkeiten und der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren wenn möglich vorgebeugt werden kann; weist jedoch darauf hin, dass es sich bei EU-Pilot um ein Instrument der Zusammenarbeit ohne Rechtsstatus handelt, mit dem der Kommission ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, der mit den ordnungsgemäßen Standards der Transparenz und Rechenschaftspflicht nicht im Einklang steht; weist ebenfalls darauf hin, dass aufgrund des potenziellen Mangels an Transparenz bei den Kommunikationsinhalten und beim Austausch von Informationen mit den Mitgliedstaaten nicht zugelassen werden darf, dass die Rechte der Bürger der Union unter Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips beeinträchtigt werden oder direkte bzw. indirekte Diskriminierung gemäß Artikel 9 EUV gerechtfertigt wird, und fordert die Kommission daher auf:

     (a) die Bürger angemessen, auf eine verständliche Weise und frühzeitig über den Stand der Beratungen und über die infolge ihrer Anzeige einer möglichen Vertragsverletzung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;

     (b) einen Vorschlag für einen rechtsverbindlichen Rechtsakt einzureichen, in dem die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Beschwerdeführern und der Kommission klar festgelegt werden, auch um das Recht der Bürger auf einen wirksamen Rechtsbehelf, einschließlich im Vorverfahren, zu gewährleisten, und die umfassende Achtung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der EU-Grundrechtecharta sicherzustellen;

5.  begrüßt die neue Praxis, bei der die Kommission in berechtigten Fällen von den Mitgliedstaaten erläuternde Dokumente anfordern kann, wenn diese die Kommission über von ihnen getroffene Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis setzen; bekräftigt jedoch seine Forderung nach obligatorischen Entsprechungstabellen für die Umsetzung von Richtlinien, die in allen EU-Sprachen öffentlich zur Verfügung stehen sollten, und bedauert die Tatsache, dass REFIT mittels eines einseitigen Beschlusses der Kommission geschaffen wurde, ohne dass ein wirklicher gesellschaftlicher und parlamentarischer Dialog stattgefunden hätte;

6.  bedauert die Tatsache, dass das Parlament, das die Bürger der Union unmittelbar vertritt und inzwischen ein vollwertiger Mitgesetzgeber mit einem wachsenden Einfluss bei den Verfahren zur Behandlung von Beschwerden ist – insbesondere über parlamentarische Anfragen oder über die Tätigkeit des Petitionsausschusses –, noch nicht automatisch über transparente und zeitnahe Informationen über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften verfügt, obwohl solche Informationen von wesentlicher Bedeutung sind, und zwar nicht nur, um die Zugänglichkeit und die Rechtssicherheit für die Bürger der Union zu stärken, sondern auch zum Zweck der Vornahme von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, um diese zu verbessern; ist der Auffassung, dass eine verbesserte Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten hierbei hilfreich sein könnte; drängt auf eine effektivere und effizientere Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und erwartet von der Kommission, dass sie in gutem Glauben die Klausel in der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zum Parlament anwendet, mit der sie sich verpflichtet, dem Parlament zusammenfassende Informationen betreffend sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben, einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht, zur Verfügung zu stellen;

7.  fordert, dass bei den zuständigen Generaldirektionen (GD IPOL, GD EXPO und GD Forschung), auch in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten, ein autonomes System für Ex-post-Folgenabschätzungen für die wichtigsten europäischen Rechtsvorschriften eingerichtet wird, die im Wege des Mitentscheidungsverfahrens und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Parlament angenommen wurden;

8.  betont, dass dem Parlament und den übrigen Organen der Union ausführliche Informationen darüber zur Verfügung stehen sollten, wie Richtlinien von den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wozu auch Informationen über Verzögerungen bei deren Umsetzung in einzelstaatliches Recht zählen;

9.  betont, dass eine gewisse Einheitlichkeit bei der Umsetzung der Vorschriften notwendig ist, ohne dass sie sich negativ auf den für ihre Anwendung notwendigen Zeitraum auswirkt;

10. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mercedes Bresso, Fabio Massimo Castaldo, Richard Corbett, Pascal Durand, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Ramón Jáuregui Atondo, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, György Schöpflin, Barbara Spinelli, Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Max Andersson, Charles Goerens, Enrique Guerrero Salom, Sylvia-Yvonne Kaufmann, David McAllister, Andrej Plenković, Marcus Pretzell, Helmut Scholz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Adam Szejnfeld, Csaba Sógor, Dario Tamburrano

  • [1]  Abl. C 369 vom 17.12.2011, S. 15.

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (20.5.2015)

für den Rechtsausschuss

zu dem 30. und 31.Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013)
(2014/2253(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Rosa Estaràs Ferragut

VORSCHLÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass die Übernahme und Umsetzung von EU-Recht nach wie vor von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ungleich erfolgt, was – in Kombination mit sprachlichen Schwierigkeiten, übermäßiger Bürokratie und einem Wissensdefizit – zu einer Union geführt hat, die nicht bürgerfreundlich ist; stellt fest, dass Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, arbeiten oder Geschäfte tätigen möchten, sich Tag für Tag mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, die auf die ungleiche Umsetzung des EU-Rechts in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;

2.  bekräftigt, dass in Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die wesentliche Funktion der Kommission als „Hüterin der Verträge“ festgeschrieben ist; ruft die Kommission auf, an ihrer aktiven Überwachung der Anwendung des EU-Rechts festzuhalten, um eine fristgerechte und korrekte Übernahme und eine ordnungsgemäß Umsetzung zu gewährleisten;

3.  betont, dass die Kommission im Interesse der verbesserten Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts die Einhaltung des EU-Rechts zu einer echten politischen Priorität machen sollte, indem sie eine starke Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren aufbaut, die an der Gestaltung, Umsetzung und Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften beteiligt sind, insbesondere mit dem Parlament und den Mitgliedstaaten;

4.  stellt fest, dass das Recht, eine Petition an das Parlament zu richten, laut Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 227 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer der Pfeiler der Unionsbürgerschaft ist; weist darauf hin, dass mit diesem Recht die notwendigen, aber nicht hinreichenden Instrumente für eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit am Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union bereitgestellt werden und dass es eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Bewertung möglicher Schlupflöcher und potenzieller Verstöße bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und bei der diesbezüglichen Unterrichtung der Organe der EU spielt; hebt in Anbetracht dessen die wesentliche Rolle des Petitionsausschusses als effizientes Bindeglied zwischen Unionsbürgern, Parlament, Kommission und den nationalen Parlamenten hervor;

5.  betont die zentrale Rolle der Bürger, Unternehmen, NRO und sonstigen Akteure bei der Überwachung der Schwachstellen im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung von EU-Recht durch die Behörden der Mitgliedstaaten; erkennt in dieser Hinsicht die wichtige Rolle von Petitionen an das Parlament, von Beschwerden an die Kommission und von Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an, da sie zu den ersten Anzeichen für das Vorliegen von Problemen bei der Umsetzung von EU-Recht gehören und dazu beitragen, auf fehlerhafte Anwendung und potenzielle Verletzungen von EU-Recht aufmerksam zu machen;

6.  weist darauf hin, dass Bürger, Unternehmen, NRO und sonstige Organisationen häufig Beschwerden bei der Kommission einreichen und dass bei der Kommission im Jahr 2013 mehr neue Beschwerden eingegangen sind (nämlich 3 505) als in jedem der drei Jahre zuvor, womit die Gesamtzahl der anhängigen Beschwerden um 19 % zugenommen hat; fordert die Kommission auf, ihre derzeitigen Verfahren zu verbessern, damit die Bürger in zeitnaher und angemessener Weise über alle Maßnahmen und Schritte informiert werden, die bei der Bearbeitung ihrer Beschwerden ergriffen bzw. unternommen werden, einschließlich der vorherigen Benachrichtigung des Beschwerdeführers, bevor eine Akte geschlossen wird;

7.  begrüßt, dass die Kommission Petitionen als Informationsquelle für Beschwerden von Bürgern gegen Behörden, einschließlich der Europäischen Union, und mögliche Verletzungen des EU-Rechts bei seiner konkreten Umsetzung immer größere Bedeutung beimisst, was daraus zu ersehen ist, dass in den beiden Jahresberichten den Petitionen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde; stellt fest, dass dies mit einer entsprechenden Erhöhung der Zahl der Petitionen einherging, die vom Petitionsausschuss mit dem Ersuchen um Auskünfte an die Kommission weitergeleitet wurden; findet jedoch bei zahlreichen Petitionen die verzögerte Beantwortung der Kommission bedauerlich, wenn sie um eine Stellungnahme ersucht wird;

8.  nimmt auch die Notwendigkeit eines konstruktiven Dialogs mit den Mitgliedstaaten innerhalb des Petitionsausschusses zur Kenntnis und fordert die von Petitionen betroffenen Mitgliedstaaten auf, zu den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden, um den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen;

9.  verweist darauf, dass sich von Unionsbürgern oder Einwohnern eines Mitgliedstaates eingereichte Petitionen auf Verletzungen des EU-Rechts, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Inneres, Justiz, Binnenmarkt, Gesundheit, Verbraucher, Verkehr, Besteuerung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Umwelt, beziehen; ist der Ansicht, dass die Petitionen belegen, dass es noch immer häufige und weitverbreitete Fälle einer unvollständigen Umsetzung und einer unzureichenden Durchsetzung samt einer sich daraus in der Praxis ergebenden fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts gibt; betont, dass eine solche Situation verstärkte Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten und eine laufende Überwachung seitens der Kommission erforderlich macht; betont insbesondere die große Zahl der Petitionen, die eingereicht werden, um auf Diskriminierungen von und Hindernisse für Menschen mit Behinderungen aufmerksam zu machen;

10. weist darauf hin, dass es im Dialog mit einigen Mitgliedstaaten und Regionen, die nicht ohne weiteres bereit sind, die geforderten Dokumente oder Erklärungen zu übermitteln, weiterhin Schwierigkeiten gibt;

11. begrüßt, dass sich die Kommission der immensen Rolle bewusst ist, die Beschwerdeführer bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht innehaben[1];

12. wiederholt, dass eine Reduzierung der Verspätungen bei der Umsetzung von EU-Recht seit langem eine der obersten Prioritäten der Kommission gewesen ist und auch künftig bleiben sollte; stellt fest, dass die Zahl der im Jahr 2013 umzusetzenden Richtlinien (74) im Vergleich zu der Zahl aus dem Jahr 2011 (131) zurückgegangen ist; hebt jedoch hervor, dass 2013 mehr Richtlinien umgesetzt werden mussten als 2012 (nämlich 74, gegenüber 56 im Jahr 2012);

13. weist darauf hin, dass – trotz der geringen Anzahl – die verspätete Umsetzung von Richtlinien nach wie vor ein Problem darstellt, da den Bürgerinnen und Bürgern hierdurch konkrete Vorteile vorenthalten werden; stellt fest, dass die fristgerechte Umsetzung von Richtlinien in vielen Mitgliedstaaten zwar nach wie vor eine Herausforderung darstellt, dass jedoch Dänemark, Lettland und Malta in den letzten drei Jahren eine sehr geringe Zahl von Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung aufweisen;

14. stellt fest, dass die vier Politikbereiche, in denen die jüngsten Verletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet worden sind, weiterhin Umwelt, Gesundheit und Verbraucherrechte, Binnenmarkt und Dienstleistungen sowie Verkehr sind; ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Ermittlung der problematischen Bereiche die Maßnahmen festlegen sollten, die zu ergreifen sind, um die vollständige und unverzügliche Umsetzung des EU-Rechts in jedem der Bereiche zu gewährleisten;

15. betont, dass die Kommission die Umsetzung von Richtlinien noch vor der Umsetzungsfrist genauer beobachten sollte und dass sie – wenn sich die Gefahr einer verspäteten Umsetzung abzeichnet – eine Klarstellung zum Rechtsrahmen in den betreffenden Bereichen liefern sollte, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Umsetzung so zu verbessern, dass sich dadurch konkrete Vorteile im Alltagsleben der Bürger ergeben;

16. stellt fest, dass die fristgerechte Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften von wesentlicher Bedeutung für das reibungslose Funktionieren der EU ist, dass jedoch die ordnungsgemäße Übernahme des EU-Rechts von ebenso wesentlicher Bedeutung ist; betont, dass sich Mängel und uneinheitliche Standards sehr häufig dadurch ergeben, dass Mitgliedstaaten EU-Rechtsvorschriften auf unterschiedliche Weise umsetzen; fordert die Kommission daher auf, einen besseren Überprüfungsmechanismus einzurichten, um zu ermitteln, wie EU-Regeln in der Praxis auf allen Ebenen in den Mitgliedstaaten angewandt werden und wie Bürgern und Unternehmen die Ausübung ihrer Rechte ermöglicht wird;

17. stellt fest, dass insgesamt 731 Vertragsverletzungsverfahren beendet wurden, weil der betreffende Mitgliedstaat die Einhaltung des EU-Rechts hatte nachweisen können; weist darauf hin, dass 2013 der Gerichtshof 52 Urteile gemäß Artikel 258 AEUV erließ, wobei in 31 Fällen (59,6 %) zum Nachteil der Mitgliedstaaten entschieden wurde; verweist – um die gebührende Einordnung dieser statistischen Zahlen zu ermöglichen – darauf, dass der Gerichtshof bisher bei Verletzungsverfahren 3 274 Entscheidungen (87,3 %) zugunsten der Kommission getroffen hat; fordert die Kommission auf, besonders auf die tatsächliche Durchsetzung all dieser Entscheidungen zu achten;

18. stellt fest, dass die jüngsten Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung, die 2013 eingeleitet wurden, die folgenden vier Politikbereiche betrafen: Umwelt (168 Verfahren), Gesundheit und Verbraucherrechte (58), Binnenmarkt und Dienstleistungen (47) und Verkehr (36); hebt hervor, dass ein direkter und proportionaler Zusammenhang zwischen der Anzahl der eingegangenen Petitionen und den seitens der Kommission eröffneten Verletzungsverfahren besteht;

19. nimmt die hohe Zahl der Vertragsverletzungsverfahren zur Kenntnis, die im Jahr 2013 abgeschlossen wurden, bevor sie vor den Gerichtshof gelangten, wobei nur 6,6 % aller Fälle durch eine Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden; hält es deshalb für unverzichtbar, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der Tatsache weiterhin aufmerksam zu verfolgen, dass sich einige der Petitionen noch auf Probleme beziehen, die auch nach Abschluss der Behandlung der Angelegenheit weiter bestehen;

20. wiederholt, dass der Fokus der Kommission auf effektiver Problemlösung, effektiver Verwaltung und Vorsorgemaßnahmen liegen muss; regt jedoch an, dass sie auch über neue Wege – d. h. über andere Verfahren als die förmlichen Verletzungsverfahren – nachdenken sollte, um die Umsetzung und Durchsetzung von EU- Recht zu verbessern;

21. stellt fest, dass die abgestufte Einführung des EU-Pilot-Systems im Juni 2012 mit den Unterschriften von Malta und Luxemburg zum Abschluss gelangt ist und dass seither das EU-Pilot-Verfahren in allen Mitgliedstaaten voll und ganz Anwendung gefunden hat; betont, dass die Anzahl der neuen EU-Pilot-Verfahren über die letzten drei Jahre schrittweise zugenommen hat und dass der EU-Pilot bisher zu beeindruckenden Ergebnissen insbesondere im Hinblick auf die Sammlung von Informationen und die Verbesserung der jeweiligen für die Bürger beunruhigenden Situationen geführt hat, wie dies am Rückgang der Zahl von Vertragsverletzungsverfahren abzulesen ist, die in den letzten fünf Jahren eingeleitet wurden (von 2 900 auf 1 300); ruft dennoch dazu auf, sich weiterhin intensiv darum zu bemühen, die Bürgerinnen und Bürger über das EU-Pilot-System zu informieren; fordert die Kommission auf, Petenten in EU-Pilot-Verfahren einzubeziehen, die sich aus Petitionen ergeben, um den Dialog zwischen den Petenten und den betreffenden nationalen Behörden zu fördern; schlägt vor, kürzere Fristen für Fälle festzulegen, die als dringlich erachtet werden und in denen die Kommission möglicherweise rasch reagieren muss;

22. begrüßt die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, die Vertragsverletzungsverfahren mittels des EU-Pilot-Verfahrens ohne Gerichtsverfahren beizulegen, was zu einem Rückgang der formellen Vertragsverletzungsverfahren geführt hat; nimmt die Notwendigkeit einer Klärung des Rechtsstatus des oben genannten Verfahrens, aber auch eines fruchtbaren und beschleunigten Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis, da die Mitgliedstaaten, wenn sie der Kommission Antworten schuldig geblieben oder Informationen verspätet übermitteln, auch die wirksame Bearbeitung von Petitionen durch den Petitionsausschuss beeinträchtigten;

23. stellt fest, dass – wie der Gerichtshof dargelegt hat – „von den nationalen Organen verursachte Schäden [...] nur die Haftung dieser Organe auslösen [können], und die nationalen Gerichte allein [...] dafür zuständig [bleiben], für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen“[2]; betont daher die Wichtigkeit, die auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsbehelfe zu stärken, da dies den Beschwerdeführern eine direktere und persönlichere Durchsetzung ihrer Rechte ermöglichen würde[3];

24. wiederholt, dass mehr Transparenz, rechtliche Klarheit und Zugang zu Informationen über das gesamte Verletzungsvorverfahren und Verletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem EU-Pilot und mit dem Jahresbericht über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Beschwerdeführer;

25. begrüßt das Engagement der Dienststellen der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustausches mit dem Petitionsausschuss und möchte folgende Forderungen bekräftigen:

     (a) es sollte die Kommunikation zwischen den beiden Parteien, insbesondere bezüglich der Einleitung und Fortführung der Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission verbessert werden, einschließlich des EU-Pilot-Verfahrens, um sicherzustellen, dass das Parlament umfassend informiert wird, damit es seine gesetzgeberische Arbeit laufend verbessern kann;

     (b) es sollten Anstrengungen zur fristgerechten und möglichst sachgerechten Unterrichtung des Petitionsausschusses über Petitionen im Zusammenhang mit Verletzungsvorverfahren und Verletzungsverfahren unternommen werden, damit der Ausschuss effektiver auf die Ersuchen der Bürger reagieren kann;

     (c) die Kommission sollte die Berichte des Petitionsausschusses, und vor allem die darin enthaltenen Erkenntnisse und Empfehlungen bei der Ausarbeitungen ihrer Mitteilungen und der Vorbereitung der Änderungen von Rechtsakten berücksichtigen;

26. begrüßt, dass die Kommission immer häufiger auf Umsetzungspläne für neue, an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsakte der EU zurückgreift, wodurch die Risiken im Zusammenhang mit einer zügigen und ordnungsgemäßen Umsetzung verringert werden sowie Umsetzungs- und Anwendungsprobleme im Vorfeld vermieden werden, was sich andererseits auf die Zahl der diesbezüglich eingereichten Petitionen auswirkt;

27. betont, dass die Kommission im Zusammenhang mit ihrer Initiative zur regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften (bekannt als REFIT) den Dialog mit den Bürgern, den Mitgliedstaaten, den Unternehmen und der gesamten Zivilgesellschaft über die regulatorische Eignung fördern muss, um sicherzustellen, dass die Qualität und die sozialen Aspekte der EU-Rechtsvorschriften erhalten bleiben und dass Fortschritte in einem Bereich nicht durch Rückschritte in einem anderen erkauft werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

5.5.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Alberto Cirio, Andrea Cozzolino, Pál Csáky, Miriam Dalli, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Peter Jahr, Rikke Karlsson, Notis Marias, Edouard Martin, Marlene Mizzi, Julia Pitera, Laurenţiu Rebega, Sofia Sakorafa, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anja Hazekamp, György Hölvényi, Jérôme Lavrilleux, Demetris Papadakis, Josep-Maria Terricabras, Ángela Vallina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Paul Brannen, Norbert Lins, Dario Tamburrano, Martina Werner

  • [1]  COM(2012) 0154 endg.
  • [2]  Siehe Urteil in der Rechtssache 175/84.
  • [3]  Siehe Urteil in der Rechtssache 175/84 sowie Vorschläge in diesem Zusammenhang in COM(2012)0095 final.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.7.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Rosa Estaràs Ferragut, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Angel Dzhambazki, Evelyne Gebhardt, Heidi Hautala, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Virginie Rozière

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Ángela Vallina, Bogdan Brunon Wenta