BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
28.9.2015 - (COM(2014)0001 – C7‑0014/2014 – 2014/0005(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Marietje Schaake
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
(COM(2014)0001 – C7‑0014/2014 – 2014/0005(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0001),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0014/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0267/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 unterliegen, zu einem Großhändler in ein Land ausführt, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. |
(8) Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 unterliegen, zu einem Großhändler in ein Land ausführt, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Vermittlern in der Union muss verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern zu erbringen, deren Ausfuhr und Einfuhr verboten sind, da diese Güter in der Praxis ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ein Verbot solcher Vermittlungstätigkeiten dient dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit. |
(12) Vermittlern in der Union muss verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern zu erbringen, deren Ausfuhr und Einfuhr verboten sind, da diese Güter in der Praxis ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ein Verbot solcher Vermittlungstätigkeiten dient dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit sowie der Achtung der Grundsätze der Menschenwürde, die den europäischen Werten zugrunde liegen und im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Es sollte eine Klausel über die beabsichtigte Endverwendung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten die Verbringung von nicht in den Anhängen II und III aufgeführten sicherheitsrelevanten Gegenständen verbieten oder aussetzen können, die offensichtlich keinen anderen praktischen Nutzen als die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe haben, oder wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Verbringung dieser Gegenstände dazu führen würde, dass die Vornahme gerichtlich angeordneter Hinrichtungen, Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen erleichtert werden. Die mit der Klausel über die beabsichtigte Endverwendung übertragenen Befugnisse sollten sich nicht auf medizinische Produkte erstrecken, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Mit diesem Änderungsantrag soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 2 Buchstabe f – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe k – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die EU sollte diese Verordnung auch durchsetzen können, wenn Unionsbürger oder in der EU niedergelassene juristische Personen an Transaktionen beteiligt sind, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Union stattfinden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe m | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe n | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe r a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 4 a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Durchfuhr von Gütern, die nicht aus- bzw. eingeführt werden dürfen, darf nicht genehmigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 4 a b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 6 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollten zusätzliche Genehmigungserfordernisse festgelegt werden, damit eine Durchfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter verwendet werden, unterbunden wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist durchaus möglich, dass technische Hilfe, die der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe dient, unabhängig davon geleistet wird, dass Ausrüstungen bereit gestellt werden, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 c – Absatz 3 – Nummer 3.3 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Leitlinien für bewährte Verfahren, die auf den Erfahrungen von Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern aufbauen, ließe sich der Rahmen zur Bestimmung der Endverwendung von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe missbraucht werden könnten, deutlich konsequenter festlegen; dadurch dürfte gleichzeitig die Ausfuhr von Gütern, die für eine legitime Verwendung bestimmt sind, erleichtert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Kapitel III a a (neu) – Artikel 7 d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeingültige Vorschriften, die mit den Bestimmungen der Verordnung über den doppelten Verwendungszweck vergleichbar sind, würden dafür sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen als Schutz vor Risiken eingeführt werden. In diesen Fällen sollte die Kommission prüfen, ob ein Dringlichkeitsverfahren zur Annahme gemeinschaftlicher Maßnahmen erforderlich ist, und sollte in diesem Zusammenhang an dem gemeinschaftlichen Vorgehen festhalten und dabei Kohärenz ebenso gewährleisten wie gleiche Bedingungen für alle Beteiligten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 8 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 12 a (neu) – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 12 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das System muss so dynamisch sein, dass die Anhänge stets auf dem neuesten Stand sind, wobei gleichzeitig genug Kontrollen durchgeführt werden und EU-weit gleiche Bedingungen herrschen müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Befugnisübertragung erfolgte bereits im Rahmen der Verordnung (EU) 37/2014 vom 15. Januar 2014 (Omnibus I im Bereich der Handelspolitik) und wurde schon unter Artikel 15a berücksichtigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 15 b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wie bei dem für strategische Ausfuhrkontrollen festgelegten Verfahren sollte eine Sachverständigengruppe eingerichtet werden, die die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überprüft und Vorschläge für Aktualisierungen erörtert, auch in Bezug auf die Vorbereitung delegierter Rechtsakte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 15 b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wie bei den strategischen Ausfuhrkontrollen sollte die Umsetzung dieser Verordnung regelmäßig überprüft werden. Vorschriften über Strafen werden zwar individuell von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, sie sollten jedoch ähnlich sein und ähnliche Auswirkungen haben, damit unionsweit eine kohärente Vorgehensweise und gleiche Bedingungen gewährleistet sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 17 – Absatz 3 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschriften über Strafen werden zwar individuell von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, sie sollten jedoch ähnlich sein und ähnliche Auswirkungen haben, damit unionsweit eine kohärente Vorgehensweise und gleiche Bedingungen gewährleistet sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III – Spalte 2 – Nummern 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Wirtschaftsbeteiligten und die Strafverfolgungsbehörden benötigen einen angemessenen Übergangszeitraum, damit sie diese Verbote einhalten und durchsetzen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieses Land hält noch an der Todesstrafe fest. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gabun hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ohne Vorbehalte ratifiziert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieses Land hält noch an der Todesstrafe fest. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 Regulation (EC) 1236/2005 Anhang III b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieses Land hält noch an der Todesstrafe fest. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieses Land hält noch an der Todesstrafe fest. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
São Tomé und Príncipe haben ebenso wie Madagaskar das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht ohne Vorbehalte ratifiziert. |
BEGRÜNDUNG
Bei den EU-weiten Ausfuhrkontrollen handelt es sich um politische Instrumente des Außenhandels, die übergeordneten politischen Zielen dienen. Die „Antifolter-Verordnung“ (EG) Nr. 1236/2005 ist ein einzigartiges Instrument, das durch die Kontrolle von Gütern und Tätigkeiten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden oder missbraucht werden könnten, zum Schutz der Menschenrechte beiträgt.
Die Antifolter-Verordnung leistet einen Beitrag zur altbewährten Politik der EU, die Todesstrafe weltweit abzuschaffen und Folter zu verhüten. Sie trägt dazu bei, diese Ziele zu verwirklichen, indem Verbote mit Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für den Handel mit auf den Listen aufgeführten Gütern kombiniert werden. Sie regelt ein Verbot des Handels mit eindeutig nur zur Folter und für Hinrichtungen verwendbaren Gütern mit nur einem Verwendungszweck und der technischen Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern (Anhang II) und ein Genehmigungssystem für Güter mit mehrfachem Verwendungszweck, die zum Zwecke der Folter und für Hinrichtungen durch tödliche Injektionen missbraucht werden könnten (Anhang III).
Aktualisierung der Rechtsvorschriften
Die Überarbeitung der Kontrollen der EU in Bezug auf den Handel mit Folterinstrumenten war seit langem überfällig; die Aktualisierung der Kontrolllisten ist daher ein Schritt in die richtige Richtung. Die derzeitige Überarbeitung der Kontrollen der EU zur Unterbindung der Ausfuhr von Folterwerkzeugen wurde unter anderem durch die Anstrengungen des Europäischen Parlaments mitgestaltet, auch durch die Forderungen, die es in seiner Entschließung vom 17. Juni zum Ausdruck brachte, sowie durch seine zusätzlichen Forderungen zur Umsetzung in dem Schreiben vom 27. Juni 2011 der Vorsitzenden des INTA- und des DROI-Ausschusses an Kommissionsmitglied De Gucht und an die HV/VP Ashton.
Es muss eine richtige Mischung von legislativen, administrativen, gerichtlichen und externen Maßnahmen der EU greifen, um die Herstellung von, den Handel mit und die Verwendung von Gütern, die zum Zwecke der Folter bestimmt sind, zu verbieten und zu unterbinden und Gütern mit potenziell tödlichem und unmenschlichem Verwendungszweck zu kontrollieren. Die Tatsache, dass es, anders als bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, bei Gütern, die zum Zwecke der Folter bestimmt sind, keine multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen gibt, erschwert die Aufgabe zweifellos. Die EU darf ihre Anstrengungen zur Abschaffung der Folter jedoch nicht darauf beschränken, die Verfügbarkeit von missbräuchlich einsetzbarer Ausrüstung zu reduzieren, die Umlenkung der Warenströme und die Umgehung des Verbots zu unterbinden und angemessene Kontrollen über ihre Grenzen hinaus zu befürworten. Zu einer umfassenden Herangehensweise, bei der alle Instrumente der Union für das auswärtige Handeln zum Einsatz kommen, gehören auch Handelsinstrumente.
Bei den EU-Ausfuhrkontrollen ist unbedingt auf Kohärenz zu achten, auch bei den Listen für militärische Güter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Schusswaffen und zum Zwecke der Folter bestimmte Güter, ohne dass Güter doppelt kontrolliert werden (mit Ausnahme ergänzender Kontrollen zur Verhütung des illegalen Drogenhandels).
Die Kommission schlägt eine straffere Kontrolle von Gerätschaften zum Zwecke der Folter n vor, u. a. durch:
• Aufnahme eines spezifischen Anhangs IIIa, damit Arzneimittel, die einer besonderen Kontrolle unterliegen nicht für tödliche Injektionen zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden;
• Einführung eines Verbots von Vermittlungstätigkeiten für verbotene Güter und Ausweitung des Verbots von Vermittlungstätigkeiten und technischer Hilfe für kontrollierte Güter in den Fällen, in denen ein Lieferant oder Vermittler weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zum Zwecke der Folter verwendet werden können;
• Einführung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für Länder, die entweder im Rahmen des Protokolls Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte klare internationale Verpflichtungen eingegangen sind.
Die Durchführung notwendiger und angemessener Kontrollen, ohne dass der Handel mit Gütern mit legaler Endverwendung durch überflüssige Belastungen eingeschränkt wird, ist als Ansatz zu begrüßen. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist der Punkt, dass bei einem gemeinschaftlichen Ansatz unionsweit gleiche Bedingungen herrschen. Gleichzeitig müssen die Ausfuhrregelungen zukunftsfähig gestaltet werden und flexibel genug sein, damit sie rasch an die sich wandelnden Technologien und Entwicklungen in der Welt angepasst werden können. Spezifische Listen mit Gütern bieten Aus- und Einführern Klarheit und tragen dazu bei, dass diese sich an die Vorschriften halten. Im Rahmen dieser Verordnung wird auf die besondere Bedeutung des legitimen Zugangs zu Medikamenten und Arzneimitteln hingewiesen, zumal die EU weltweit zu den größten Herstellern gehört. Abgesehen von der technischen Hilfe und den Vermittlungstätigkeiten sollte die EU, wenn möglich, auch bestrebt sein, andere Dienstleistungen zu kontrollieren, die zur Verbreitung von Gütern beitragen können, die zum Zwecke der Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, wie zum Beispiel Marketing- oder Finanzdienstleistungen.
Vor dem Hintergrund immer komplexerer Außenhandelstransaktionen ist eine effiziente Handhabung von Kontrollen, Überprüfungen, Strafen, Leitlinien und Hilfestellung durch die nationalen Behörden ein wesentliches Element. Auch hier sind gleiche Bedingungen und ein gemeinschaftlicher Ansatz notwendig. Es muss angemessen überwacht werden, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen – dies gilt auch für ihre Verpflichtung zur Berichterstattung und zum Austausch von Informationen im Wege eines sicheren, verschlüsselten Systems für abgelehnte Lizenzen und Angaben. Folglich wäre ein System der regelmäßigen Berichterstattung und Überprüfung im Einklang mit anderen Ausfuhrkontrollregelungen angemessen. Außerdem darf die Verantwortung der Industrie bei der Überprüfung der Transaktionen im Rahmen der Kette Käufer-Empfänger-Endverwender nicht unterschätzt werden. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für Unternehmen wird die Kommission aufgefordert, die Verordnung zu gegebener Zeit zu kodifizieren, sobald die derzeitige Aktualisierung angenommen wurde.
Übertragung von Befugnissen
Die „Antifolter-Verordnung“ wurde in das „Trade Omnibus I“-Paket aufgenommen und den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angeglichen. Mit dieser Verordnung ist die Kommission ab 20. Februar 2014 befugt, delegierte Rechtsakte zum Zwecke der Änderung der Anhänge I bis V der Verordnung zu erlassen, wobei die Frist zur Erhebung von Einwänden auf zwei Monate nach der Notifizierung festgelegt wurde, mit der Möglichkeit, diese Frist um zwei Monate zu verlängern; ferner gilt die Verpflichtung, alle fünf Jahre Bericht zu erstatten. Daher sind die Bestimmungen über die Übertragung von Befugnissen hinfällig und sollten gestrichen werden. Die Kommission muss dem Parlament im Rahmen ihrer Arbeit zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte ausführliche Informationen und Unterlagen über ihre Treffen mit den nationalen Sachverständigen vorlegen. Die Kommission muss dafür Sorge tragen, dass das Parlament gebührend miteinbezogen wird, damit die bestmöglichen Voraussetzungen für eine künftige Kontrolle delegierter Rechtsakte durch das Parlament gegeben sind.
Die Berichterstatterin begrüßt die Einführung des Dringlichkeitsverfahrens im Hinblick auf die unmittelbare Anwendung des Rechtsakts der Kommission, damit die Anhänge II, III oder IIIa rasch geändert werden können, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit zwingend geboten ist. Die EU muss die Kontrolllisten im Vorfeld und mit sofortiger Wirkung aktualisieren, damit einschlägige Geräte, Ausrüstungen, Komponenten, Zubehör, Zwischenprodukte und Technologien, die auf den Markt gebracht werden, aufgenommen werden.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (2.7.2015)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
(COM(2014)0001 – C7‑0014/2014 – 2014/0005(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Barbara Lochbihler
KURZE BEGRÜNDUNG
Durch die Überprüfung der Verordnung soll die Rolle der EU als führendem und verantwortungsvollem globalem Akteur bei der Bekämpfung der Todesstrafe und der Beseitigung von Folter weiter gestärkt werden.
Mit dem Entwurf der Stellungnahme sollen die Bestimmungen zu Hilfsdiensten im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern sowie zu Durchfuhr, technischer Hilfe und gewerblichem Vertrieb gestärkt werden. Im Einklang mit dem Standpunkt, den das Parlament mehrfach vertreten hat, wird mit ihr bezweckt, eine Klausel über die beabsichtigte Endverwendung einzuführen, damit ein Mitgliedstaat die Verbringung von nicht in den Anhängen II und III aufgeführten sicherheitsrelevanten Gegenständen zu verbieten oder auszusetzen hat, die offensichtlich keinen anderen praktischen Nutzen als zu Zwecken der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder der Misshandlung haben, oder wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Verbringung dieser Gegenstände dazu führen würde, dass die Vornahme gerichtlich angeordneter Hinrichtungen, die Folter oder andere Misshandlungen erleichtert werden.
Auch wird vorgeschlagen, eine Koordinierungsgruppe „Ausrüstung“ einzusetzen und einen Mechanismus der regelmäßigen Überprüfung sowie eine systematischere Informationsweitergabe und Berichterstattung einzuführen, um die Überwachung und die wirksame Durchführung der Verordnung zu stärken.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 2 Buchstabe f – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird. Durch die Änderung soll das Wort „Verwendung“ hinzugefügt werden, um die Begriffsbestimmung technischer Hilfe klarzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe k – Unterabsatz 2 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe m | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 2 – Buchstabe r a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel -4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 a – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 7a Absatz 1 – geändert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 7 d – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 8 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 13 Absatz 1 – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absätze 1 – 12 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel -15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Artikel 15 c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe -a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang II – Tabelle 1 – Spalte 2 – Nummer 2.2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe -a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III – Tabelle 1 – Spalte 2 – Nummer 1.3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe -a b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III – Tabelle 1 – Spalte 2 – Nummer 2.1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Anhang III Nummer 2 – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe -a c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Anhang III – Tabelle 1 – Spalte 2 – Nummer 2.3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0001 – C7-0014/2014 – 2014/0005(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 15.1.2015 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 15.1.2015 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Barbara Lochbihler 3.12.2014 |
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Datum der Annahme |
29.6.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 2 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Goffredo Maria Bettini, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Javier Couso Permuy, Mark Demesmaeker, Georgios Epitideios, Eugen Freund, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Afzal Khan, Janusz Korwin-Mikke, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, David McAllister, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Tonino Picula, Andrej Plenković, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jacek Saryusz-Wolski, Jaromír Štětina, Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Hilde Vautmans, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Brando Benifei, Tanja Fajon, Neena Gill, Sergio Gutiérrez Prieto, Javi López, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Igor Šoltes, Traian Ungureanu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Franc Bogovič, Daniel Buda, Pascal Durand, Andrey Novakov, Jarosław Wałęsa |
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VERFAHREN
Titel |
Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2014)0001 – C7-0014/2014 – 2014/0005(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
14.1.2014 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 15.1.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 15.1.2015 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Marietje Schaake 21.1.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.2.2015 |
28.5.2015 |
29.6.2015 |
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Datum der Annahme |
22.9.2015 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 0 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Salvatore Cicu, Marielle de Sarnez, Santiago Fisas Ayxelà, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Yannick Jadot, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Gabrielius Landsbergis, Bernd Lange, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Viviane Reding, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Klaus Buchner, Dita Charanzová, Edouard Ferrand, Agnes Jongerius, Sander Loones, Gabriel Mato, Fernando Ruas, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Marco Affronte |
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Datum der Einreichung |
29.9.2015 |
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