BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

28.9.2015 - (COM(2014)0001 – C7‑0014/2014 – 2014/0005(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Marietje Schaake


Verfahren : 2014/0005(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0267/2015

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(COM(2014)0001 – C7‑0014/2014 – 2014/0005(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0001),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0014/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0267/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 unterliegen, zu einem Großhändler in ein Land ausführt, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden.

(8) Die Erteilung einer Globalgenehmigung bietet sich auch an, wenn ein Hersteller Arzneimittel, die den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 unterliegen, zu einem Großhändler in ein Land ausführt, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, vorausgesetzt, der Ausführer und der Großhändler haben eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wonach der Großhändler geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass die Arzneimittel nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen verwendet werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Vermittlern in der Union muss verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern zu erbringen, deren Ausfuhr und Einfuhr verboten sind, da diese Güter in der Praxis ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ein Verbot solcher Vermittlungstätigkeiten dient dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit.

(12) Vermittlern in der Union muss verboten werden, Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern zu erbringen, deren Ausfuhr und Einfuhr verboten sind, da diese Güter in der Praxis ausschließlich zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden. Ein Verbot solcher Vermittlungstätigkeiten dient dem Schutz der öffentlichen Sittlichkeit sowie der Achtung der Grundsätze der Menschenwürde, die den europäischen Werten zugrunde liegen und im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Es sollte eine Klausel über die beabsichtigte Endverwendung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten die Verbringung von nicht in den Anhängen II und III aufgeführten sicherheitsrelevanten Gegenständen verbieten oder aussetzen können, die offensichtlich keinen anderen praktischen Nutzen als die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe haben, oder wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Verbringung dieser Gegenstände dazu führen würde, dass die Vornahme gerichtlich angeordneter Hinrichtungen, Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen erleichtert werden. Die mit der Klausel über die beabsichtigte Endverwendung übertragenen Befugnisse sollten sich nicht auf medizinische Produkte erstrecken, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe f

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f) ‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;

f) ‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage, Verwendung, Verfahren oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;

(Mit diesem Änderungsantrag soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 2 Buchstabe f – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird.)

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe k – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;

Für die Zwecke dieser Verordnung fällt unter diese Definition die Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung, auch im Internet;

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) ‚Vermittler‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k für das Gebiet eines Drittlandes erbringt;

l) ‚Vermittler‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist oder die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, oder die Tochtergesellschaft einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k erbringt;

Begründung

Die EU sollte diese Verordnung auch durchsetzen können, wenn Unionsbürger oder in der EU niedergelassene juristische Personen an Transaktionen beteiligt sind, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Union stattfinden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m) ,Erbringer von technischer Hilfe‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f für das Gebiet eines Drittlandes erbringt;

m) ,Erbringer von technischer Hilfe‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f erbringt;

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe n

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

n) ,Ausführer‘ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist Ausführer, wer die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen. Steht nach dem Ausfuhrvertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Union niedergelassene Vertragspartei;

n) ,Ausführer‘ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im betreffenden Drittland ist und die erforderliche Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist Ausführer, wer die erforderliche Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen. Steht nach dem Ausfuhrvertrag das Verfügungsrecht über die Güter einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe r a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ra) ‚Durchfuhr‘ die Beförderung von in den Anhängen aufgeführten Waren, die ihren Ursprung nicht in der Union haben, die aber in das Zollgebiet der Union eingeführt und durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden und in ein Drittland verbracht werden;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 4 a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 4aa

 

Durchfuhrverbot

 

1. Die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft grundsätzlich verboten.

 

2. Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.“

Begründung

Die Durchfuhr von Gütern, die nicht aus- bzw. eingeführt werden dürfen, darf nicht genehmigt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 4 a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 4ab

 

Verbot des gewerblichen Vertriebs und der Verkaufsförderung

 

Die Tätigkeiten des gewerblichen Vertrieb und der Verkaufsförderung zum Zwecke der Verbringung der in Anhang II aufgeführten Güter durch eine natürliche Person oder durch eine juristische Person oder Personenvereinigung sind verboten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Fragen der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.

„(1) Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III und Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Fragen der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.“

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

 

1a. Die zuständige Behörde stellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl alle Unternehmen, die Schutz- und Verteidigungsausrüstungen in den Verkehr bringen, als auch Unternehmen, die Handelsmessen und andere Veranstaltungen organisieren, auf denen derartige Ausrüstungen vertrieben werden, darauf aufmerksam gemacht wurden, dass solche Ausrüstungen zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, und dass der Vertrieb dieser Ausrüstungen verboten werden könnte und entsprechende Genehmigungen widerrufen werden könnten.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass in Anhang III und Anhang IIIa aufgeführte Güter von einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde oder jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten.

 

Die zuständige Behörde berücksichtigt dabei:

 

– vorliegende internationale Gerichtsurteile,

 

– die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union sowie die Berichte des vom Europarat eingesetzten Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des VN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

 

Weitere relevante Informationen können berücksichtigt werden, etwa vorliegende nationale Gerichtsurteile, Berichte oder sonstige Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes in Bezug auf die in den Anhängen II, III und IIIa aufgeführten Güter.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5c. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

 „Artikel 6a

 

 Erfordernis einer Durchfuhrgenehmigung

 

 

1. Für die Durchfuhr der in Anhang III oder Anhang IIIa aufgeführten Güter ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der Wirtschaftsbeteiligte von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, durch den die Güter durchgeführt werden, davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestimmt sind oder sein können.

 

2. Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter Kenntnis davon hat, dass die in Anhang III oder Anhang IIIa aufgeführten Transitgüter ganz oder teilweise zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestimmt sind oder sein können, unterrichtet er die zuständigen Behörden davon; diese entscheiden, ob die Durchfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

 

3. Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 und 2 für die Durchfuhr eines Gutes, das nicht in Anhang III oder Anhang IIIa aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.“

Begründung

Es sollten zusätzliche Genehmigungserfordernisse festgelegt werden, damit eine Durchfuhr von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter verwendet werden, unterbunden wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Vermittler bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass eine Lieferung solcher Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zum Zwecke von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.

(1) Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in den Anhängen III und IIIa aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Vermittler bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass eine Lieferung solcher Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zum Zwecke von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.

(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in den Anhängen III und IIIa aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. Einem Erbringer von technischer Hilfe sind auch die Anleitung, Beratung, Ausbildung sowie Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten untersagt, wenn dies eine Hilfestellung bei der Vollstreckung der Todesstrafe, bei Folter oder bei anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen könnte.

Begründung

Es ist durchaus möglich, dass technische Hilfe, die der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe dient, unabhängig davon geleistet wird, dass Ausrüstungen bereit gestellt werden, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7aa

 

Austausch bewährter Vorgehensweisen

 

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Erbringern technischer Hilfe zu fördern, damit gewährleistet ist, dass diese Hilfe konkret zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe beiträgt.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 c – Absatz 3 – Nummer 3.3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„(3.3) Die Kommission erlässt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Drittländer Leitlinien für bewährte Verfahren zur Prüfung der Endverwendung.

Begründung

Mit Leitlinien für bewährte Verfahren, die auf den Erfahrungen von Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern aufbauen, ließe sich der Rahmen zur Bestimmung der Endverwendung von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe missbraucht werden könnten, deutlich konsequenter festlegen; dadurch dürfte gleichzeitig die Ausfuhr von Gütern, die für eine legitime Verwendung bestimmt sind, erleichtert werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Kapitel III a a (neu) – Artikel 7 d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Folgendes Kapitel wird eingefügt:

 

Kapitel III aa

 

Nicht aufgeführte Güter

 

Artikel 7da

 

Generalklausel

 

1. Für die Ausfuhr von Gütern, die nicht in den Anhängen zu dieser Verordnung aufgeführt sind, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich niedergelassen hat, davon unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestimmt sind oder sein können.

 

2. Ist sich ein Ausführer der Tatsache bewusst, dass die Güter, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang II, III oder IIIa aufgeführt sind, ganz oder teilweise zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestimmt sind oder sein können, unterrichtet er die Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich niedergelassen hat, davon; diese entscheiden, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

 

3. Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 und 2 für die Ausfuhr eines Gutes, das nicht in Anhang II, III oder Anhang IIIa aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend mit und gibt dabei die genauen Gründe für die Genehmigungspflicht an. Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Maßnahmen.

 

4. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden.

 

5. Wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Güter zu Anhang II, Anhang III oder Anhang IIIa hinzuzufügen. Auf gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte findet das in Artikel 15b vorgesehene Verfahren Anwendung.

 

6. Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a sind vom Anwendungsbereich dieses Artikels auszunehmen.

 

_________________________

 

1aRichtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Begründung

Allgemeingültige Vorschriften, die mit den Bestimmungen der Verordnung über den doppelten Verwendungszweck vergleichbar sind, würden dafür sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen als Schutz vor Risiken eingeführt werden. In diesen Fällen sollte die Kommission prüfen, ob ein Dringlichkeitsverfahren zur Annahme gemeinschaftlicher Maßnahmen erforderlich ist, und sollte in diesem Zusammenhang an dem gemeinschaftlichen Vorgehen festhalten und dabei Kohärenz ebenso gewährleisten wie gleiche Bedingungen für alle Beteiligten.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 8 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Abweichend von Absatz 5 muss ein Hersteller, der Arzneimittel zu einem Großhändler ausführt, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen machen, mit denen die Verwendung der Erzeugnisse zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.

(6) Abweichend von Absatz 5 muss ein Hersteller, der Arzneimittel zu einem Großhändler ausführt, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen machen, mit denen die Verwendung der Erzeugnisse zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter. Diese Angaben sind auf Antrag einem in diesem Bereich tätigen unabhängigen Aufsichtsgremium zugänglich, wie etwa einer gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten nationalen Präventionsstelle oder einer nationalen Menschenrechtseinrichtung in einem Mitgliedstaat.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder IIIa aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen dabei auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 12 a (neu) – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren wichtigen Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren wichtigen Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen.

(2) Sobald die Kommission einen Antrag gemäß Absatz 1 erhalten hat, setzt sie die Mitgliedstaaten umgehend in Kenntnis und leitet die vom antragstellenden Mitgliedstaat erhaltenen Informationen weiter. Bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Verbringung der im Antrag aufgeführten Güter umgehend aussetzen. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren wichtigen Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren wichtigen Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 12 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.“

(3) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von drei Monaten das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.“

Begründung

Das System muss so dynamisch sein, dass die Anhänge stets auf dem neuesten Stand sind, wobei gleichzeitig genug Kontrollen durchgeführt werden und EU-weit gleiche Bedingungen herrschen müssen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 13 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

12a. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet des Artikels 11 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.

(1) Unbeschadet des Artikels 11 unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefert alle relevanten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen sowie Informationen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen der Klausel über die beabsichtigte Endverwendung getroffen wurden. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.“

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12b. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

 

3a. Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten jährlichen Tätigkeitsberichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.“

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15a

entfällt

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2) Die Befugnis gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Begründung

Die Befugnisübertragung erfolgte bereits im Rahmen der Verordnung (EU) 37/2014 vom 15. Januar 2014 (Omnibus I im Bereich der Handelspolitik) und wurde schon unter Artikel 15a berücksichtigt.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 15 b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 15ba

 

Koordinierungsgruppe „Verhütung von Folter“

 

(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe „Verhütung von Folter“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe. Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

 

(2) In Zusammenarbeit mit der Kommission ergreift die Koordinierungsgruppe geeignete Maßnahmen zur Etablierung einer direkten Zusammenarbeit und dem Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, insbesondere um das Risiko auszuschalten, dass etwaige Abweichungen bei der Durchführung von Exportkontrollen für Güter, die zum Zwecke der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zu einer Handelsverlagerung führen.

 

(3) Der Vorsitz der Koordinierungsgruppe „Verhütung von Folter“ konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, auch diejenigen aus allen Teilen der Gesellschaft, die über entsprechendes Fachwissen im Zusammenhang mit dieser Verordnung verfügen, wann immer er dies für erforderlich hält.

 

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Verhütung von Folter“ vor, wobei auf diesen Bericht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf diesen Bericht Anwendung findet.“

Begründung

Wie bei dem für strategische Ausfuhrkontrollen festgelegten Verfahren sollte eine Sachverständigengruppe eingerichtet werden, die die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überprüft und Vorschläge für Aktualisierungen erörtert, auch in Bezug auf die Vorbereitung delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 15 b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 15bb

 

(1) Die Kommission überprüft bis zum …* und anschließend alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

 

(2) Spezielle Abschnitte des Berichts befassen sich mit folgenden Punkten:

 

(a) mit der Koordinierungsgruppe „Verhütung von Folter“ und ihren Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen. Informationen, die die Kommission über die Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe zur Verfügung stellt, sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als vertraulich zu behandeln. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte;

 

(b) mit Informationen über nationale Beschlüsse von Mitgliedstaaten bezüglich der Lizenzierung, Berichterstattung durch Mitgliedstaaten an die Kommission, Konsultations- und Mitteilungsverfahren unter den Mitgliedstaaten sowie Verkündigung und Durchsetzung;

 

(c) mit umfassenden Informationen über die Art und die Auswirkungen der gemäß Artikel 17 von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, unter anderem in Bezug auf die Funktionsweise der von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionsmechanismen sowie eine Bewertung, ob diese Mechanismen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

 

______________

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Wie bei den strategischen Ausfuhrkontrollen sollte die Umsetzung dieser Verordnung regelmäßig überprüft werden. Vorschriften über Strafen werden zwar individuell von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, sie sollten jedoch ähnlich sein und ähnliche Auswirkungen haben, damit unionsweit eine kohärente Vorgehensweise und gleiche Bedingungen gewährleistet sind.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 17 – Absatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c). In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

 

3. Die Kommission prüft, ob die von den Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften über Strafen ähnlich sind und ähnliche Auswirkungen haben.

Begründung

Vorschriften über Strafen werden zwar individuell von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, sie sollten jedoch ähnlich sein und ähnliche Auswirkungen haben, damit unionsweit eine kohärente Vorgehensweise und gleiche Bedingungen gewährleistet sind.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III – Spalte 2 – Nummern 1 und 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

15d. In Anhang III erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

1.1. Zwangsstühle und Fesselungsbretter.

1.1. Zwangsstühle und Fesselungsbretter.

Anmerkung:

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.

Diese Nummer erfasst nicht Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.

1.2. Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder.

1.2. Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder.

Anmerkung:

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht normale Handschellen. Normale Handschellen sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

Diese Nummer erfasst nicht normale Handschellen. Normale Handschellen sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

1.3. Daumenschellen und Daumenschrauben, einschließlich gezackter Daumenschellen.

1.3. Daumenschellen und Daumenschrauben, einschließlich gezackter Daumenschellen.

 

1.3.a mit Gurten ausgestattete Stühle, Liegen und Betten

2. Tragbare Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

2. Tragbare Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

2.1. Tragbare Elektroschock-Geräte, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen die eine Leerlaufspannung größer als 10000 V haben.

2.1. Tragbare Elektroschock-Geräte, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen die eine Leerlaufspannung größer als 10000 V haben.

Anmerkung:

Anmerkung:

1. Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel wie in Nummer 2.1 des Anhangs II beschrieben.

1. Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel wie in Nummer 2.1 des Anhangs II beschrieben.

2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

 

2.2a. akustische Vorrichtungen für Zwecke der Kontrolle von Menschenmengen/Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

 

2.2b. Millimeterwellenwaffen

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1 Nummer 6 sowie Nummer 7 in Bezug auf den eingefügten Artikel 7d gelten ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 1 Nummer 6 sowie Nummer 7 in Bezug auf den eingefügten Artikel 7d gelten ab dem 1. Februar 2016.

Begründung

Die Wirtschaftsbeteiligten und die Strafverfolgungsbehörden benötigen einen angemessenen Übergangszeitraum, damit sie diese Verbote einhalten und durchsetzen können.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Benin

entfällt

Begründung

Dieses Land hält noch an der Todesstrafe fest.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gabun

Begründung

Gabun hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ohne Vorbehalte ratifiziert.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liberia

entfällt

Begründung

Dieses Land hält noch an der Todesstrafe fest.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2

Regulation (EC) 1236/2005

Anhang III b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Madagaskar

entfällt

Begründung

Dieses Land hält noch an der Todesstrafe fest.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mongolei

entfällt

Begründung

Dieses Land hält noch an der Todesstrafe fest.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

São Tomé und Príncipe

entfällt

Begründung

São Tomé und Príncipe haben ebenso wie Madagaskar das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht ohne Vorbehalte ratifiziert.

BEGRÜNDUNG

Bei den EU-weiten Ausfuhrkontrollen handelt es sich um politische Instrumente des Außenhandels, die übergeordneten politischen Zielen dienen. Die „Antifolter-Verordnung“ (EG) Nr. 1236/2005 ist ein einzigartiges Instrument, das durch die Kontrolle von Gütern und Tätigkeiten, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden oder missbraucht werden könnten, zum Schutz der Menschenrechte beiträgt.

Die Antifolter-Verordnung leistet einen Beitrag zur altbewährten Politik der EU, die Todesstrafe weltweit abzuschaffen und Folter zu verhüten. Sie trägt dazu bei, diese Ziele zu verwirklichen, indem Verbote mit Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für den Handel mit auf den Listen aufgeführten Gütern kombiniert werden. Sie regelt ein Verbot des Handels mit eindeutig nur zur Folter und für Hinrichtungen verwendbaren Gütern mit nur einem Verwendungszweck und der technischen Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern (Anhang II) und ein Genehmigungssystem für Güter mit mehrfachem Verwendungszweck, die zum Zwecke der Folter und für Hinrichtungen durch tödliche Injektionen missbraucht werden könnten (Anhang III).

Aktualisierung der Rechtsvorschriften

Die Überarbeitung der Kontrollen der EU in Bezug auf den Handel mit Folterinstrumenten war seit langem überfällig; die Aktualisierung der Kontrolllisten ist daher ein Schritt in die richtige Richtung. Die derzeitige Überarbeitung der Kontrollen der EU zur Unterbindung der Ausfuhr von Folterwerkzeugen wurde unter anderem durch die Anstrengungen des Europäischen Parlaments mitgestaltet, auch durch die Forderungen, die es in seiner Entschließung vom 17. Juni zum Ausdruck brachte, sowie durch seine zusätzlichen Forderungen zur Umsetzung in dem Schreiben vom 27. Juni 2011 der Vorsitzenden des INTA- und des DROI-Ausschusses an Kommissionsmitglied De Gucht und an die HV/VP Ashton.

Es muss eine richtige Mischung von legislativen, administrativen, gerichtlichen und externen Maßnahmen der EU greifen, um die Herstellung von, den Handel mit und die Verwendung von Gütern, die zum Zwecke der Folter bestimmt sind, zu verbieten und zu unterbinden und Gütern mit potenziell tödlichem und unmenschlichem Verwendungszweck zu kontrollieren. Die Tatsache, dass es, anders als bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, bei Gütern, die zum Zwecke der Folter bestimmt sind, keine multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen gibt, erschwert die Aufgabe zweifellos. Die EU darf ihre Anstrengungen zur Abschaffung der Folter jedoch nicht darauf beschränken, die Verfügbarkeit von missbräuchlich einsetzbarer Ausrüstung zu reduzieren, die Umlenkung der Warenströme und die Umgehung des Verbots zu unterbinden und angemessene Kontrollen über ihre Grenzen hinaus zu befürworten. Zu einer umfassenden Herangehensweise, bei der alle Instrumente der Union für das auswärtige Handeln zum Einsatz kommen, gehören auch Handelsinstrumente.

Bei den EU-Ausfuhrkontrollen ist unbedingt auf Kohärenz zu achten, auch bei den Listen für militärische Güter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Schusswaffen und zum Zwecke der Folter bestimmte Güter, ohne dass Güter doppelt kontrolliert werden (mit Ausnahme ergänzender Kontrollen zur Verhütung des illegalen Drogenhandels).

Die Kommission schlägt eine straffere Kontrolle von Gerätschaften zum Zwecke der Folter n vor, u. a. durch:

•  Aufnahme eines spezifischen Anhangs IIIa, damit Arzneimittel, die einer besonderen Kontrolle unterliegen nicht für tödliche Injektionen zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden;

•  Einführung eines Verbots von Vermittlungstätigkeiten für verbotene Güter und Ausweitung des Verbots von Vermittlungstätigkeiten und technischer Hilfe für kontrollierte Güter in den Fällen, in denen ein Lieferant oder Vermittler weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zum Zwecke der Folter verwendet werden können;

•  Einführung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für Länder, die entweder im Rahmen des Protokolls Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte klare internationale Verpflichtungen eingegangen sind.

Die Durchführung notwendiger und angemessener Kontrollen, ohne dass der Handel mit Gütern mit legaler Endverwendung durch überflüssige Belastungen eingeschränkt wird, ist als Ansatz zu begrüßen. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist der Punkt, dass bei einem gemeinschaftlichen Ansatz unionsweit gleiche Bedingungen herrschen. Gleichzeitig müssen die Ausfuhrregelungen zukunftsfähig gestaltet werden und flexibel genug sein, damit sie rasch an die sich wandelnden Technologien und Entwicklungen in der Welt angepasst werden können. Spezifische Listen mit Gütern bieten Aus- und Einführern Klarheit und tragen dazu bei, dass diese sich an die Vorschriften halten. Im Rahmen dieser Verordnung wird auf die besondere Bedeutung des legitimen Zugangs zu Medikamenten und Arzneimitteln hingewiesen, zumal die EU weltweit zu den größten Herstellern gehört. Abgesehen von der technischen Hilfe und den Vermittlungstätigkeiten sollte die EU, wenn möglich, auch bestrebt sein, andere Dienstleistungen zu kontrollieren, die zur Verbreitung von Gütern beitragen können, die zum Zwecke der Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, wie zum Beispiel Marketing- oder Finanzdienstleistungen.

Vor dem Hintergrund immer komplexerer Außenhandelstransaktionen ist eine effiziente Handhabung von Kontrollen, Überprüfungen, Strafen, Leitlinien und Hilfestellung durch die nationalen Behörden ein wesentliches Element. Auch hier sind gleiche Bedingungen und ein gemeinschaftlicher Ansatz notwendig. Es muss angemessen überwacht werden, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen – dies gilt auch für ihre Verpflichtung zur Berichterstattung und zum Austausch von Informationen im Wege eines sicheren, verschlüsselten Systems für abgelehnte Lizenzen und Angaben. Folglich wäre ein System der regelmäßigen Berichterstattung und Überprüfung im Einklang mit anderen Ausfuhrkontrollregelungen angemessen. Außerdem darf die Verantwortung der Industrie bei der Überprüfung der Transaktionen im Rahmen der Kette Käufer-Empfänger-Endverwender nicht unterschätzt werden. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für Unternehmen wird die Kommission aufgefordert, die Verordnung zu gegebener Zeit zu kodifizieren, sobald die derzeitige Aktualisierung angenommen wurde.

Übertragung von Befugnissen

Die „Antifolter-Verordnung“ wurde in das „Trade Omnibus I“-Paket aufgenommen und den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angeglichen. Mit dieser Verordnung ist die Kommission ab 20. Februar 2014 befugt, delegierte Rechtsakte zum Zwecke der Änderung der Anhänge I bis V der Verordnung zu erlassen, wobei die Frist zur Erhebung von Einwänden auf zwei Monate nach der Notifizierung festgelegt wurde, mit der Möglichkeit, diese Frist um zwei Monate zu verlängern; ferner gilt die Verpflichtung, alle fünf Jahre Bericht zu erstatten. Daher sind die Bestimmungen über die Übertragung von Befugnissen hinfällig und sollten gestrichen werden. Die Kommission muss dem Parlament im Rahmen ihrer Arbeit zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte ausführliche Informationen und Unterlagen über ihre Treffen mit den nationalen Sachverständigen vorlegen. Die Kommission muss dafür Sorge tragen, dass das Parlament gebührend miteinbezogen wird, damit die bestmöglichen Voraussetzungen für eine künftige Kontrolle delegierter Rechtsakte durch das Parlament gegeben sind.

Die Berichterstatterin begrüßt die Einführung des Dringlichkeitsverfahrens im Hinblick auf die unmittelbare Anwendung des Rechtsakts der Kommission, damit die Anhänge II, III oder IIIa rasch geändert werden können, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit zwingend geboten ist. Die EU muss die Kontrolllisten im Vorfeld und mit sofortiger Wirkung aktualisieren, damit einschlägige Geräte, Ausrüstungen, Komponenten, Zubehör, Zwischenprodukte und Technologien, die auf den Markt gebracht werden, aufgenommen werden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (2.7.2015)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
(COM(2014)0001 – C7‑0014/2014 – 2014/0005(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Barbara Lochbihler

KURZE BEGRÜNDUNG

Durch die Überprüfung der Verordnung soll die Rolle der EU als führendem und verantwortungsvollem globalem Akteur bei der Bekämpfung der Todesstrafe und der Beseitigung von Folter weiter gestärkt werden.

Mit dem Entwurf der Stellungnahme sollen die Bestimmungen zu Hilfsdiensten im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern sowie zu Durchfuhr, technischer Hilfe und gewerblichem Vertrieb gestärkt werden. Im Einklang mit dem Standpunkt, den das Parlament mehrfach vertreten hat, wird mit ihr bezweckt, eine Klausel über die beabsichtigte Endverwendung einzuführen, damit ein Mitgliedstaat die Verbringung von nicht in den Anhängen II und III aufgeführten sicherheitsrelevanten Gegenständen zu verbieten oder auszusetzen hat, die offensichtlich keinen anderen praktischen Nutzen als zu Zwecken der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder der Misshandlung haben, oder wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Verbringung dieser Gegenstände dazu führen würde, dass die Vornahme gerichtlich angeordneter Hinrichtungen, die Folter oder andere Misshandlungen erleichtert werden.

Auch wird vorgeschlagen, eine Koordinierungsgruppe „Ausrüstung“ einzusetzen und einen Mechanismus der regelmäßigen Überprüfung sowie eine systematischere Informationsweitergabe und Berichterstattung einzuführen, um die Überwachung und die wirksame Durchführung der Verordnung zu stärken.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Es ist eine Klausel über die beabsichtigte Endverwendung einzuführen, damit ein Mitgliedstaat die Verbringung von nicht in den Anhängen II und III aufgeführten sicherheitsrelevanten Gegenständen auszusetzen oder zu beenden hat, die offensichtlich keinen anderen praktischen Nutzen als zu Zwecken der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder der Misshandlung haben, oder wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Verbringung dieser Gegenstände dazu führen würde, dass die Vornahme von Hinrichtungen, Folter oder anderen Misshandlungen erleichtert wird. Die mit der Klausel über die beabsichtigte Endverwendung übertragenen Befugnisse sollten sich nicht auf medizinische Produkte erstrecken, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe f

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

aa) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) ‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;“

„f) ‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage, Verwendung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;“

Begründung

Durch diese Änderung soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 2 Buchstabe f – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird. Durch die Änderung soll das Wort „Verwendung“ hinzugefügt werden, um die Begriffsbestimmung technischer Hilfe klarzustellen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe k – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;

Für die Zwecke dieser Verordnung fällt die Erbringung von Hilfsleistungen unter diese Definition. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung;

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) ,Vermittler‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k für das Gebiet eines Drittlandes erbringt;

l) ,Vermittler‘ eine natürliche oder juristische in einem Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Person oder Personenvereinigung oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, die bzw. der Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben k erbringt;

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m) ,Erbringer von technischer Hilfe‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und von der Union aus technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f für das Gebiet eines Drittlandes erbringt;

m) ,Erbringer von technischer Hilfe‘ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Union ansässig oder niedergelassen ist und technische Hilfe im Sinne des Buchstaben f erbringt;

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 2 – Buchstabe r a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ra) ‚Durchfuhr‘ die Beförderung von Nichtunionsgütern, die aber in das Zollgebiet der Union eingeführt und durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden und in ein Drittland verbracht werden.“

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 4 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

2a. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

„(1) Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.“

Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.

 

Die Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern durch das Zollgebiet der Union ist verboten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel -4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel -4a

 

Verbot des gewerblichen Vertriebs und der Werbung

 

Der gewerbliche Vertrieb und die Werbung zum Zwecke der Verbringung der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse durch in der Union oder außerhalb der Union registrierte Unternehmen oder Einzelpersonen ist streng verboten. Zu diesen Tätigkeiten des gewerblichen Vertriebs und der Werbung gehören auch diejenigen Tätigkeiten, die unter Einsatz immaterieller Ressourcen, insbesondere des Internet, ausgeübt werden. Auch andere Hilfsleistungen, einschließlich Transport, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung, sind streng verboten.“

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager.

Für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Eine Durchbeförderungserlaubnis ist erforderlich für in Anhang III aufgeführte Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten führen geeignete Aktivitäten zur Verkündung durch um sicherzustellen, dass sowohl alle Unternehmen, die Schutz- und Verteidigungsausrüstungen vertreiben, als auch Unternehmen, die Handelsmessen und andere Veranstaltungen organisieren, auf denen derartige Ausrüstungen vermarktet werden, über diese Verordnung und die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen unterrichtet wurden.

Begründung

Durch diese Änderung soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 7a Absatz 1 – geändert werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.

(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. Einem Erbringer von technischer Hilfe sind auch die Anleitung, Beratung, Ausbildung sowie Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten untersagt, wenn dies bei der Vornahme gerichtlich angeordneter Hinrichtungen, bei Folter oder bei Misshandlung behilflich sein könnte.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Nach Artikel 7a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 7aa

 

Klausel über die beabsichtigte Endverwendung

 

(1) Ein Mitgliedstaat hat die Verbringung eines nicht in den Anhängen II und III aufgeführten sicherheitsrelevanten Gegenstands zu verbieten oder auszusetzen, der offensichtlich keinen anderen praktischen Nutzen als zu Zwecken der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder der Misshandlung hat, oder wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die Verbringung dieses Gegenstands dazu führen würde, dass die Vornahme gerichtlich angeordneter Hinrichtungen, die Folter oder andere Misshandlungen erleichtert werden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlass über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an.

 

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.

 

(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

 

(5) Die Kommission entscheidet, ob die in Absatz 1 genannten Güter in den entsprechenden Anhang aufgenommen werden sollten, damit ihre Verbringung verboten ist, oder einer Genehmigungspflicht unterworfen werden sollten.

 

(6) Die mit der Klausel über die beabsichtigte Endverwendung übertragenen Befugnisse erstrecken sich nicht auf medizinische Produkte, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten.“

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 b – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Für jede Ausfuhr von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtunionswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager.

(1) Für jede Ausfuhr von in Anhang IIIa aufgeführten Gütern ist unabhängig von deren Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Eine Durchbeförderungserlaubnis ist erforderlich für in Anhang III aufgeführte Güter, die durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 7 d – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.“

(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. Einem Erbringer von technischer Hilfe sind auch die Anleitung, Beratung, Ausbildung sowie Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten untersagt, wenn dies bei der Vornahme gerichtlich angeordneter Hinrichtungen behilflich sein könnte.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 8 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Abweichend von Absatz 5 muss ein Hersteller, der Arzneimittel zu einem Großhändler ausführt, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen machen, mit denen die Verwendung der Erzeugnisse zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter.

(6) Abweichend von Absatz 5 muss ein Hersteller, der Arzneimittel zu einem Großhändler ausführt, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen machen, mit denen die Verwendung der Erzeugnisse zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter. Diese Angaben sind auf Antrag einem in diesem Bereich tätigen unabhängigen Überwachungsgremium zugänglich, wie etwa einer gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten nationalen Präventionsstelle oder einer nationalen Menschenrechtseinrichtung in einem Mitgliedstaat.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 13 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

12a. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet des Artikels 11 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.“

„(1) Unbeschadet des Artikels 11 unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefert alle relevanten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen sowie Informationen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen der Klausel über die beabsichtigte Endverwendung getroffen wurden. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.“

Begründung

Durch diese Änderung soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 13 Absatz 1 – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absätze 1 – 12 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12b. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(3a) Die Kommission gibt ihren Jahresbericht öffentlich bekannt, der eine Zusammenstellung der jährlichen Tätigkeitsberichte darstellt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 veröffentlicht wurden.“

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel -15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel -15a

 

Koordinierungsgruppe

(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter. Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

 

(2) Die Koordinierungsgruppe ergreift in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Maßnahmen zur Etablierung einer direkten Zusammenarbeit und dem Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, insbesondere um das Risiko auszuschalten, dass etwaige Abweichungen bei der Durchführung von Exportkontrollen für Güter, die zum Zwecke der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zu einer Handelsverlagerung führen können.

 

(3) Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.

 

(4) Die Koordinierungsgruppe kann Informationen und Vorschläge im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Verordnung von allen Seiten der Zivilgesellschaft mit entsprechendem Fachwissen entgegennehmen.“

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Artikel 15 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15c. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15c

 

Überprüfung der Durchführung

 

(1) Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

 

(2) Diese Überprüfung umfasst nationale Beschlüsse von Mitgliedstaaten bezüglich der Lizenzierung, Berichterstattung durch Mitgliedstaaten an die Kommission, Konsultations- und Mitteilungsverfahren unter den Mitgliedstaaten sowie Verkündigung und Durchsetzung. Im Rahmen der Überprüfung sollte die Funktionsweise der von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionsmechanismen untersucht sowie bewertet werden, ob diese Mechanismen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

 

(3) Ein spezieller Abschnitt dieses Berichts enthält auch einen Überblick über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe, für den Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt.“

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang II – Tabelle 1 – Spalte 2 – Nummer 2.2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) In Anhang II werden nach der Nummer 2.2 die folgenden Nummern eingefügt:

 

„2.2a Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Schilde für den direkten Kontakt, die Zwecken der Strafverfolgung dienen sollen

 

2.2b Kapuzen für Gefangene, die Zwecken der Strafverfolgung dienen sollen

 

2.2c Kontrollzangen für Häftlinge“

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe -a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III – Tabelle 1 – Spalte 2 – Nummer 1.3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa) In Anhang III wird nach der Nummer 1.3 die folgende Nummer eingefügt:

 

„1.3a mit Gurten ausgestattete Stühle, Liegen und Betten“

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe -a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III – Tabelle 1 – Spalte 2 – Nummer 2.1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

-ab) Anhang III Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

„2.1. Tragbare Elektroschock-Geräte, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung größer als 10 000 V haben.

Anmerkung:

Anmerkung:

1. Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, die unter Nummer 2.1 des Anhangs II fallen.

 

1. Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte, wie in den Nummern 2.1 und 2.2a des Anhangs II beschrieben.

2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.“

2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.“

Begründung

Durch diese Änderung soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Anhang III Nummer 2 – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe -a c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Anhang III – Tabelle 1 – Spalte 2 – Nummer 2.3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ac) In Anhang III werden nach der Nummer 2.3 die folgenden Nummern eingefügt:

 

„2.3a akustische Vorrichtungen für Zwecke der Kontrolle von Menschenmengen/Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

 

2.3b Millimeterwellenwaffen“

VERFAHREN

Titel

Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0001 – C7-0014/2014 – 2014/0005(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

15.1.2015

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

15.1.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Barbara Lochbihler

3.12.2014

Datum der Annahme

29.6.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Goffredo Maria Bettini, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Javier Couso Permuy, Mark Demesmaeker, Georgios Epitideios, Eugen Freund, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Afzal Khan, Janusz Korwin-Mikke, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, David McAllister, Tamás Meszerics, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Tonino Picula, Andrej Plenković, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jacek Saryusz-Wolski, Jaromír Štětina, Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Hilde Vautmans, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Brando Benifei, Tanja Fajon, Neena Gill, Sergio Gutiérrez Prieto, Javi López, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Igor Šoltes, Traian Ungureanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Franc Bogovič, Daniel Buda, Pascal Durand, Andrey Novakov, Jarosław Wałęsa

VERFAHREN

Titel

Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2014)0001 – C7-0014/2014 – 2014/0005(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

14.1.2014

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

15.1.2015

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

15.1.2015

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Marietje Schaake

21.1.2015

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.2.2015

28.5.2015

29.6.2015

 

Datum der Annahme

22.9.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Salvatore Cicu, Marielle de Sarnez, Santiago Fisas Ayxelà, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Yannick Jadot, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Gabrielius Landsbergis, Bernd Lange, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Viviane Reding, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Klaus Buchner, Dita Charanzová, Edouard Ferrand, Agnes Jongerius, Sander Loones, Gabriel Mato, Fernando Ruas, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Marco Affronte

Datum der Einreichung

29.9.2015