BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia, Italien)

30.9.2015 - (COM(2015)0397 – C8-0252/2015 – 2015/2212(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Monika Vana

Verfahren : 2015/2212(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0274/2015
Eingereichte Texte :
A8-0274/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia, Italien)

(COM(2015)0397 – C8-0252/2015 – 2015/2212(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0397 – C8-0252/2015),

–   gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),

–   gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 2. Dezember 2013)[3], insbesondere auf Nummer 13,

–   unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0274/2015),

A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D. in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 1 249 Entlassungen in der Gruppo Alitalia, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 51 („Luftfahrt“)[4] tätig ist, in der NUTS-2-Region[5] Lazio gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass schätzungsweise 184 der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 414 848 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die italienischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 24. März 2015 gestellt haben und die Kommission ihn bis zum 7. August 2015 geprüft und das Parlament am 1. September 2015 darüber unterrichtet hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren, das weniger als fünf Monate in Anspruch nahm;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass der internationale Luftverkehrsmarkt schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen und insbesondere einem Rückgang des Marktanteils der EU sowie einem starken Anstieg der Anzahl der von Luftfahrtunternehmen aus den Golfstaaten und der Türkei beförderten Passagiere ausgesetzt gewesen ist, was zu Lasten europäischer Unternehmen wie Alitalia ging;

4.  weist darauf hin, dass die Beschäftigung in Latium von den Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise zwar weniger betroffen gewesen ist als die Beschäftigung auf gesamtstaatlicher Ebene, aber jede weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit das Leistungssystem der CIG[6] unter Druck setzt;

5.  stellt fest, dass bisher ein EGF-Antrag für die NACE Revision 2 Abteilung 51 („Luftfahrt“) gestellt wurde, in dem man sich auch auf die Globalisierung des Handels berief[7];

6.  begrüßt, dass sich die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen auf aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche und Schulungen konzentriert, einschließlich der beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, die über 50 Jahre alt sind;

7.  begrüßt, dass die italienischen Behörden beschlossen haben, am 1. April 2015, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung – Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung – an den Gesamtkosten relativ hoch ist (3,99 %);

9.  bedauert, dass von 1 249 förderfähigen Begünstigten nur 184 (14,7 %), d. h. ein nur sehr geringer Anteil aller entlassenen Arbeitnehmer, mit den vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden;

10. stellt fest, dass weniger als 15 % aller förderfähigen Begünstigten mit den im Antrag enthaltenen Maßnahmen unterstützt werden sollen;

11. begrüßt, dass alle 184 unterstützten Begünstigten voraussichtlich in den Genuss von personalisierten Dienstleistungen kommen werden;

12. nimmt zur Kenntnis, dass Italien fünf Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: a) Aufnahme- und Qualifikationsbeurteilung; b) aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche; c) Schulungen; d) Erstattung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität und e) Einstellungsbeihilfen für über 50 Jahre alte Arbeitnehmer;

13. nimmt zur Kenntnis, dass Beihilfen und Anreize auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität und Einstellungsbeihilfen begrenzt sind und unter der in der EGF-Verordnung erlaubten Höchstgrenze von 35 % der Gesamtkosten für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen bleiben werden;

14. begrüßt die Einstellungsbeihilfen für Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind; ist der Ansicht, dass die Art der Differenzierung der Leistungen Anreize schaffen wird, die betroffenen Arbeitnehmer zu besseren Bedingungen einzustellen;

15. nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern, den zugelassenen Stellen für die Unterstützung bei der Arbeitssuche und den Arbeitnehmern ausgearbeitet wurde;

16. begrüßt, dass die zugelassenen Stellen für die Unterstützung bei der Arbeitssuche auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse vergütet werden;

17. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

18. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

19. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

20. begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

21. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Italiens – EGF/2015/004 IT/Alitalia)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[8], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat das Ziel, Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)      Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[10] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)      Am 24. März 2015 reichte Italien den Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von Entlassungen in der Gruppo Alitalia[11] in Italien ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 414 848 EUR für den Antrag Italiens bereitzustellen.

(5)      Damit bis zur Inanspruchnahme des EGF möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten,

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 414 848 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses]*.

[12]Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[13] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[14] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[15] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.

II. Der Alitalia betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 7. August 2015 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Italiens angenommen, durch den Arbeitnehmer, die in der Gruppo Alitalia, welche im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 51 („Luftfahrt“) tätig ist, entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.

Dies ist der fünfzehnte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2015 geprüft wird; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 1 414 848 EUR aus dem EGF für Italien. Er betrifft 184 von 1 249 in der Gruppo Alitalia entlassenen Arbeitnehmern. Der Antrag wurde der Kommission am 24. März 2015 übermittelt und bis zum 19. Mai 2015 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.

Die italienischen Behörden führen an, dass die Entlassungen in der Gruppo Alitalia auf den Rückgang der Zahlen der 2014 im Vergleich zu 2010 beförderten Passagiere zurückzuführen sind, die einen Rückgang um 3,6 % im Vergleich zu den Zahlen von 2013 und 6,4 % im Vergleich zu den Zahlen von 2012 darstellen; hinzu kommen die seit der vollständigen Privatisierung der Alitalia im Jahre 2009 aufgelaufenen Verluste.

Die personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden sollen, bestehen aus fünf Arten von Maßnahmen: a) Aufnahme- und Qualifikationsbeurteilung; b) aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche; c) Schulungen; d) Erstattung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität und e) Einstellungsbeihilfen für über 50 Jahre alte Arbeitnehmer.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die italienischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:

–      Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit werden bei der Zuteilung und Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen beachtet.

–      Die gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

–      Die Gruppo Alitalia, die ihre Tätigkeit nach den Entlassungen fortgesetzt hat, ist ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für ihre Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen.

–      Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt, und es wurden Vorkehrungen getroffen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen.

–      Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

–      Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.

Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Fonds für aktive politische Maßnahmen die Vor- oder Kofinanzierung auf nationaler Ebene übernommen hat.

III. Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 1 414 848 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.

Dies ist der fünfzehnte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2015 unterbreitet wurde.

Falls keine Einigung zustande kommt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ZP/jb D(2015)42485

Herrn Jean Arthuis

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 09G205

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia aus Italien

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL legt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL basieren auf folgenden Erwägungen:

A) Dieser Antrag ist auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gestützt und betrifft 1 249 Arbeitnehmer im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 51 („Luftfahrt“). Die Entlassungen bei den betreffenden Unternehmen erfolgten überwiegend in der NUTS-2-Region Latium im Bezugszeitraum zwischen dem 31. August 2014 und dem 30. Dezember 2014.

B) Die italienischen Behörden haben – um einen Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung herzustellen – angegeben, dass der internationale Luftverkehrsmarkt schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen ausgesetzt gewesen ist, insbesondere in Bezug auf den Marktanteil der EU.

C) Die Auswirkungen dieser Veränderungen im Welthandelsgefüge wurden darüber hinaus durch andere Faktoren verschärft, zum Beispiel die sinkende Nachfrage infolge der Wirtschaftskrise und die steigenden Ölpreise.

D) Die überwiegende Mehrheit (70,1 %) der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer sind Männer, 29,9 % sind Frauen. Die meisten Arbeitnehmer (96,79 %) sind zwischen 30 und 54 Jahre, 3,3 % der Arbeitnehmer sind zwischen 55 und 64 Jahre alt.

Aus diesen Gründen ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag Italiens aufzunehmen:

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und dass Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass weniger als 15 % aller förderfähigen Begünstigten von den im Antrag enthaltenen Maßnahmen unterstützt werden sollen;

3.  stellt fest, dass dies der zweite Antrag im Wirtschaftszweig Luftfahrt ist;

4.  begrüßt, dass alle 184 unterstützten Begünstigten voraussichtlich von personalisierten Dienstleistungen profitieren werden;

5.  begrüßt, dass die zugelassenen Stellen der Unterstützung bei der Arbeitssuche auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse bezahlt werden;

6.   begrüßt die Einstellungsbeihilfen für Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind; ist der Ansicht, dass die Differenzierung der Leistungen Anreize schaffen wird, die betroffenen Arbeitnehmer mit besseren Konditionen einzustellen;

7.   nimmt zur Kenntnis, dass Beihilfen und Anreize auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Mobilität und Einstellungsbeihilfen begrenzt sind und unter der in der Verordnung erlaubten Höchstgrenze von 35 % des Gesamtpakets für personalisierte Maßnahmen bleiben werden;

8.   weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Marita ULVSKOG,

1. Stellvetretende Vorsitzende

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Jean ARTHUIS

Vorsitzender des

Haushaltsausschusses

Europäisches Parlament

Sehr geehrter Herr Arthuis,

BetrifftInanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Der Bericht über diesen Vorschlag soll am 28. September 2015 im Haushaltsausschuss angenommen werden.

-          COM(2015)0397 enthält einen Vorschlag für einen EGF-Beitrag in Höhe von 1 414 848 EUR für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von 1 249 Arbeitnehmern, die im Wirtschaftszweig Luftfahrt in der Region Lazio, Italien, entlassen wurden.

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2007 niedergelegt.

Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

Mit freundlichen Grüßen

Iskra MIHAYLOVA

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

29.9.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

7

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michał Marusik, Andrej Plenković, Nils Torvalds, Anders Primdahl Vistisen

  • [1]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [3]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [4]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
  • [5]               Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
  • [6]               Die Cassa Integrazione Guadagno (CIG) ist eine Leistung, die Arbeitnehmern, denen es nicht möglich ist, ihrer Arbeit nachzugehen, ein bestimmtes Einkommensniveau sichern soll. Die CIG wird in Anspruch genommen, wenn Produktionstätigkeiten wegen Umstrukturierung, Reorganisation eines Unternehmens, Unternehmenskrisen und Insolvenzverfahren reduziert oder eingestellt werden und dies schwerwiegende Folgen für den örtlichen Arbeitsmarkt hat. Die CIG ist ein Instrument, das Arbeitnehmer vor Entlassungen schützen soll, indem es Unternehmen ermöglicht, die Kosten vorübergehend nicht benötigter Arbeitskräfte zu vermeiden, während sie darauf warten, die normalen Produktionstätigkeiten wieder aufzunehmen. CIG ist jedoch häufig der Vorläufer von mobilità.
  • [7]               EGF/2013/014 FR Air France (COM(2014) 701 final).
  • [8]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [9]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [10]             Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [11]             Alitalia Compagnia Aerea Italiana S.p.A. und Air One S.p.A. (CAI First S.p.A., CAI Second S.p.A. und Alitalia Loyalty).
  • [12] *              Das Datum ist vom Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
  • [13]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
  • [14]  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [15]  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.