BERICHT über die Reform des Wahlrechts der Europäischen Union

2.10.2015 - (2015/2035(INL))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Ko-Berichterstatter: Danuta Maria Hübner, Jo Leinen


Verfahren : 2015/2035(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0286/2015
Eingereichte Texte :
A8-0286/2015
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union

(2015/2035(INL))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 in der geänderten Fassung[1] beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (der „Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen“), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verträge, insbesondere auf Artikel 9, Artikel 10, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), auf Artikel 22, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf Artikel 3 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,

  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Wahlverfahren des Parlaments, insbesondere auf seine Entschließung vom 15. Juli 1998 zu einem Entwurf eines Wahlverfahrens mit gemeinsamen Grundsätzen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments[2], seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014[3] und seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014[4],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014[5],

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2013/142/EU der Kommission vom 12. März 2013 für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament[6],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2015 mit dem Titel „Bericht über die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014“ (COM(2015)0206),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[7],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen[8],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen[9], insbesondere auf Artikel 13, 21 und 31,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 11, 23 und 39,

–  gestützt auf die Artikel 45 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0286/2015),

A.  in der Erwägung, dass dem Parlament in Artikel 223 AEUV die Befugnis übertragen wird, die Reform seines eigenen Wahlverfahrens in die Wege zu leiten, um ein einheitliches Verfahren für alle Mitgliedstaaten oder ein Verfahren auf der Grundlage der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze auszuarbeiten, und seine Zustimmung dazu zu erteilen;

B.  in der Erwägung, dass die Reform des Wahlverfahrens des Parlaments dazu dienen sollte, den demokratischen und länderübergreifenden Aspekt der Wahl zum Europäischen Parlament, die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der Union und das Konzept der Unionsbürgerschaft zu stärken, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die Steuerung der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimität zu verleihen, die Grundsätze der Wahlrechts- und Chancengleichheit zu stärken, die Wirksamkeit des Systems für die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlaments zu verbessern und die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihren Wählern näherzubringen, vor allem den jüngsten Wählern;

C.  in der Erwägung, dass bei der Reform des Wahlverfahrens die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden müssen und dass nicht versucht werden sollte, Einheitlichkeit um der Einheitlichkeit willen aufzuerlegen;

D.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Wahlverfahrens auf der Grundlage allgemeiner unmittelbarer Wahlen seit 1957 in den Verträgen verankert ist;

E.  in der Erwägung, dass die Zukunft Europas durch die stetig sinkende Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament, insbesondere vonseiten der jüngsten Wähler, und das wachsende Desinteresse der Wähler an europäischen Fragen bedroht wird, und in der Erwägung, dass daher dringend Ideen benötigt werden, die zu einer Wiederbelebung der europäischen Demokratie beitragen;

F.  in der Erwägung, dass das Recht aller Unionsbürger auf gleichberechtigte Beteiligung am demokratischen Leben in der Union durch die tatsächliche Harmonisierung des Verfahrens für die Wahl zum Europäischen Parlament in allen Mitgliedstaaten besser gefördert werden könnte, während gleichzeitig der politische Aspekt der europäischen Integration gestärkt würde;

G.  in der Erwägung, dass die Zuständigkeiten des Parlaments seit der ersten unmittelbaren Wahl im Jahr 1979 nach und nach erweitert wurden und dass das Parlament inzwischen dem Rat als Mitgesetzgeber in den meisten Politikbereichen der Union gleichgestellt ist, was vor allem auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückzuführen ist;

H.  in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon das Mandat der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert wurde und dass sie nun unmittelbare Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger[10] und nicht mehr Vertreter „der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“[11] sind;

I.  in der Erwägung, dass die einzige Reform des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen selbst im Jahr 2002 durch die Annahme des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates[12] erfolgte, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Wahlen nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen abzuhalten, und mit dem das Doppelmandat für die Mitglieder des Europäischen Parlaments abgeschafft wurde; in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten in diesem Beschluss darüber hinaus ausdrücklich die Befugnis erteilt wurde, auf einzelstaatlicher Ebene Wahlkreise festzulegen und eine landesweite Schwelle von höchstens 5 % der abgegebenen Stimmen einzuführen;

J.  in der Erwägung, dass bisher noch keine umfassende Einigung über ein tatsächlich einheitliches Wahlverfahren erzielt wurde, obwohl die Wahlsysteme in begrenztem Umfang schrittweise aneinander angeglichen wurden, unter anderem durch die Annahme von Sekundärrecht wie der Richtlinie 93/109/EG des Rates;

K.  in der Erwägung, dass das Konzept der Unionsbürgerschaft, das 1993 durch den Vertrag von Maastricht offiziell in die verfassungsmäßige Ordnung eingeführt wurde, das Recht der Unionsbürger umfasst, in ihrem Mitgliedstaat und in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, an den Wahlen zum Europäischen Parlament und an den Kommunalwahlen teilzunehmen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats[13]; in der Erwägung, dass dieses Recht durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die mit dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich wurde, bekräftigt wurde;

L.  in der Erwägung, dass für die Wahl zum Europäischen Parlament trotz dieser Reformen weiterhin größtenteils nationales Recht gilt, dass der Wahlkampf immer noch auf einzelstaatlicher Ebene geführt wird und dass die europäischen politischen Parteien ihr verfassungsrechtliches Mandat nicht hinreichend ausüben und – wie in Artikel 10 Absatz 4 EUV gefordert – „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ beitragen können;

M.  in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien am besten in der Lage sind, „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins“ beizutragen, und daher eine größere Rolle im Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament übernehmen sollten, um ihren Bekanntheitsgrad zu verbessern und die Verbindung zwischen der Wahlentscheidung für eine bestimmte einzelstaatliche Partei und den Folgen für die Größe einer europäischen Fraktion im Europäischen Parlament aufzuzeigen;

N.  in der Erwägung, dass sich das Verfahren für die Nominierung von Bewerbern für die Wahlen zum Europäischen Parlament zwischen den Mitgliedstaaten und den Parteien stark unterscheidet, vor allem in Bezug auf Transparenz- und Demokratiestandards, obwohl offene, transparente und demokratische Verfahren für die Auswahl der Bewerber entscheidend sind, um Vertrauen in das politische System zu bilden;

O.  in der Erwägung, dass sich die Fristen für die Erstellung der Wahllisten vor der Wahl zum Europäischen Parlament je nach Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden und derzeit 17 bis 83 Tage betragen, weshalb die Wahlbewerber und die Wähler in der EU nicht über dieselbe Zeit verfügen, um ihren Wahlkampf zu führen oder eine durchdachte Wahlentscheidung zu treffen;

P.  in der Erwägung, dass sich die Fristen für die endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses vor der Wahl zum Europäischen Parlament je nach Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden, wodurch der Austausch von Informationen über Wähler (zur Verhinderung einer zweifachen Stimmabgabe) zwischen den Mitgliedstaaten schwierig bis unmöglich wird;

Q.  in der Erwägung, dass in den geltenden Regeln für die Wahl zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der Festlegung einer freiwilligen Schwelle von höchstens 5 % der abgegebenen Stimmen vorgesehen ist und dass 15 Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Schwelle zwischen 3 % und 5 % eingeführt haben; in der Erwägung, dass die tatsächliche Schwelle in kleineren Mitgliedstaaten und in Mitgliedstaaten, die ihr Wahlgebiet in Wahlkreise unterteilt haben, dennoch mehr als 3 % beträgt, auch wenn es keine rechtliche Schwelle gibt; in der Erwägung, dass die Einführung einer verbindlichen Schwelle in den Verfassungen traditionell als rechtmäßige Methode anerkannt wird, die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Parlamenten sicherzustellen;

R.  in der Erwägung, dass eine vorzeitige Veröffentlichung der Wahlergebnisse in Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen zwar ausdrücklich verboten wird, die Ergebnisse in der Vergangenheit aber dennoch veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass ein einheitlicher Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten erheblich zum gesamteuropäischen Charakter der Wahl zum Europäischen Parlament beitragen und die Möglichkeit verringern würde, dass das Wahlergebnis durch die Veröffentlichung der Ergebnisse in einigen Mitgliedstaaten vor Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten beeinflusst wird;

S.  in der Erwägung, dass die ersten amtlichen Hochrechnungen der Wahlergebnisse in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig am letzten Tag des Wahlzeitraums um 21.00 Uhr MEZ bekanntgegeben werden sollten;

T.  in der Erwägung, dass die Festlegung eines einheitlichen europäischen Wahltags die gemeinsame Teilhabe der Bürger in der ganzen Union besser widerspiegeln, die partizipative Demokratie stärken und zu mehr Kohärenz bei der europaweiten Wahl beitragen würde;

U.  in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon eine neue verfassungsmäßige Ordnung eingeführt und dem Europäischen Parlament die Befugnis übertragen wurde, den Präsidenten der Kommission zu wählen[14] statt seine Ernennung wie bislang nur zu bestätigen; in der Erwägung, dass mit der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 ein wichtiger Präzedenzfall in dieser Hinsicht geschaffen und gezeigt wurde, dass das Interesse der Bürger an der Wahl zum Europäischen Parlament durch die Nominierung von Spitzenkandidaten erhöht wird;

V.  in der Erwägung, dass durch die Nominierung der Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission eine Verbindung zwischen den auf einzelstaatlicher Ebene abgegebenen Stimmen und dem europäischen Kontext hergestellt wird und die Unionsbürger in die Lage versetzt werden, sich auf sachkundige Weise zwischen unterschiedlichen politischen Programmen zu entscheiden; in der Erwägung, dass durch die Nominierung der Spitzenkandidaten mittels offener und transparenter Verfahren demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht gestärkt werden;

W.  in der Erwägung, dass in dem Verfahren für die Nominierung und Auswahl der Spitzenkandidaten für dieses Amt die europäische Demokratie deutlich zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass es darüber hinaus ein fester Bestandteil des Wahlkampfes sein sollte;

X.  in der Erwägung, dass die Frist für die Nominierung der Wahlbewerber durch die europäischen politischen Parteien im Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen festgelegt werden sollte, und in der Erwägung, dass die Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament sein sollten;

Y.  in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten ihren Bürgern die Möglichkeit einräumen, im Ausland zu wählen, und dass sich die Bedingungen für die Aberkennung des aktiven Wahlrechts in den Mitgliedstaaten, in denen diese Möglichkeit besteht, erheblich unterscheiden; in der Erwägung, dass die Wahlrechtsgleichheit verbessert würde, wenn allen Unionsbürgern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Union haben, das Recht gewährt würde, an den Wahlen teilzunehmen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür jedoch ihre Verwaltungen besser aufeinander abstimmen müssen, um zu verhindern, dass Wähler in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils eine Stimme abgeben;

Z.  in der Erwägung, dass es in mindestens 13 Mitgliedstaaten entgegen Artikel 9 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen keine angemessenen innerstaatlichen Vorschriften gibt, mit denen verhindert wird, dass Unionsbürger, die Staatsbürger zweier Mitgliedstaaten sind, zweimal abstimmen;

AA.  in der Erwägung, dass auf europäischer Ebene eine Wahlbehörde eingerichtet werden sollte, die als Netzwerk der zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten agiert, da hierdurch der Zugang zu Informationen über die Vorschriften für die Wahl zum Europäischen Parlament erleichtert, das Verfahren gestrafft und der europäische Charakter dieser Wahl gestärkt würde; in der Erwägung, dass die Kommission aus diesem Grund aufgefordert wird, die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Einrichtung einer derartigen Behörde auf EU-Ebene zu prüfen;

AB.  in der Erwägung, dass aufgrund der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen und wahlrechtlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten beim Mindestalter für das passive Wahlrecht in den 28 Mitgliedstaaten eine Bandbreite zwischen 18 und 25 Jahren besteht und dass die Spanne beim aktiven Wahlrecht von 16 bis 18 Jahren reicht; in der Erwägung, dass eine Vereinheitlichung des Mindestalters für das passive und das aktive Wahlrecht sehr wünschenswert wäre, damit die Unionsbürger tatsächlich gleiches Wahlrecht genießen und eine Diskriminierung beim grundlegendsten Aspekt der Bürgerschaft, dem Recht auf Teilnahme am demokratischen Verfahren, verhindert wird;

AC.  in der Erwägung, dass die offizielle Gründung und Konsolidierung von Parteien auf EU-Ebene dazu beiträgt, ein europäisches politisches Bewusstsein herauszubilden und dem Willen der Unionsbürger Ausdruck zu verleihen, und in der Erwägung, dass dadurch auch die allmähliche Angleichung der Wahlsysteme erleichtert worden ist;

AD.  in der Erwägung, dass die Wahl zum Europäischen Parlament durch die Briefwahl, die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet effizienter durchgeführt werden könnte und für die Wähler attraktiver würde, sofern die strengstmöglichen Datenschutznormen sichergestellt werden;

AE.  in der Erwägung, dass sich die Mitglieder der Exekutive in den meisten Mitgliedstaaten in das nationale Parlament wählen lassen können, ohne ihre institutionellen Aktivitäten einstellen zu müssen;

AF.  in der Erwägung, dass es bei der Verteilung der Sitze trotz kontinuierlicher Fortschritte seit 1979 erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen gibt und dass in zehn Mitgliedstaaten das weniger stark vertretene Geschlecht weniger als 33 % der Mitglieder stellt; in der Erwägung, dass die derzeitige Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, das nur zu 36,62 % aus Frauen besteht, weit hinter den Werten und Zielen der in der Charta der Grundrechte geförderten Gleichstellung von Männern und Frauen zurückbleibt;

AG.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen als einer der Grundwerte der Union erreicht werden muss, obwohl nur sehr wenige Mitgliedstaaten diesen Grundsatz in ihre Wahlgesetze aufgenommen haben; in der Erwägung, dass sich Geschlechterquoten in politischen Entscheidungsprozessen und Listen nach dem Reißverschlussverfahren als sehr wirksame Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und geschlechterspezifischem Machtgefälle und zur Verbesserung der demokratischen Repräsentation in politischen Entscheidungsgremien erwiesen haben;

AH.  in der Erwägung, dass der im Vertrag über die Europäische Union verankerte Grundsatz der degressiven Proportionalität erheblich zur gemeinsamen Verantwortung aller Mitgliedstaaten für das europäische Projekt beigetragen hat;

1.  beschließt, das Wahlverfahren rechtzeitig vor der Wahl im Jahr 2019 zu reformieren, um den demokratischen und länderübergreifenden Aspekt der Wahl zum Europäischen Parlament, die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses der EU, das Konzept der Unionsbürgerschaft und die Wahlrechtsgleichheit zu stärken, den Grundsatz der repräsentativen Demokratie sowie die unmittelbare Vertretung der Unionsbürger im Europäischen Parlament gemäß Artikel 10 AEUV zu fördern, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die Steuerung der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimität zu verleihen und sie effizienter zu gestalten, die Wirksamkeit des Systems für die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlaments zu verbessern, die gemeinsame Verantwortung der Bürger aller Mitgliedstaaten zu fördern, die ausgewogene Zusammensetzung des Europäischen Parlaments zu verbessern und für eine größtmögliche Wahlrechtsgleichheit sowie Wahlbeteiligung der Unionsbürger zu sorgen;

2.  schlägt vor, den Bekanntheitsgrad der europäischen politischen Parteien zu verbessern, indem ihr Name und ihr Logo auf die Abstimmungszettel aufgedruckt werden, und empfiehlt, die Namen und Logos auch in Wahlsendungen im Fernsehen und im Rundfunk, auf Postern und auf sonstigem Wahlkampfmaterial für die Wahl zum Europäischen Parlament zu verwenden, insbesondere in den Wahlprogrammen der einzelstaatlichen Parteien, da die Wahl zum Europäischen Parlament durch diese Maßnahmen transparenter und ihre demokratische Durchführung verbessert würde, weil die Bürger eine eindeutige Verbindung zwischen ihrer Wahlentscheidung und den Folgen für den politischen Einfluss der europäischen politischen Parteien sowie für ihre Fähigkeit, Fraktionen im Europäischen Parlament zu gründen, herstellen könnten;

3.  ist gleichzeitig mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip, dem die Europäische Union verpflichtet ist, der Auffassung, dass sich die regionalen politischen Parteien, die an Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen, an dasselbe Verfahren halten und die regionalen Behörden aufgefordert werden sollten, in diesem Zusammenhang offiziell anerkannte regionale Sprachen zu verwenden;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Teilnahme von europäischen politischen Parteien und deren Spitzenkandidaten am Wahlkampf vor allem im Fernsehen und in anderen Medien zu ermöglichen;

5.  beschließt, eine einheitliche Mindestfrist von zwölf Wochen vor dem Wahltag für die Erstellung der Wahllisten auf einzelstaatlicher Ebene festzulegen, um die Wahlrechtsgleichheit zu verbessern, indem die Wahlbewerber und Wähler in der gesamten Union denselben Zeitraum zur Verfügung haben, in dem sie sich auf die Wahl vorbereiten können; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu überlegen, wie die Vorschriften für den Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament besser aneinander angeglichen werden können;

6.  erachtet es als besonders wichtig, dass die politischen Parteien auf allen Ebenen demokratische und transparente Verfahren für die Auswahl der Bewerber annehmen; empfiehlt den einzelstaatlichen Parteien über ihre Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament demokratisch abzustimmen;

7.  schlägt vor, eine verbindliche Schwelle zwischen 3 % und 5 % für die Verteilung der Sitze in Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis und in Wahlkreisen einzuführen, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt; ist der Ansicht, dass diese Maßnahme für die Sicherung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Europäischen Parlaments wichtig ist, da so eine weitere Fragmentierung verhindert wird;

8.  schlägt vor, die Wahllokale in allen Mitgliedstaaten am Sonntag der Wahl zum Europäischen Parlament um 21.00 Uhr MEZ zu schließen, obwohl es den Mitgliedstaaten eigentlich freisteht, den Wahltag bzw. die Wahltage innerhalb des Wahlzeitraums festzulegen, da dadurch Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen ordnungsgemäß angewendet werden könnte und die Möglichkeit verringert würde, dass das Wahlergebnis durch die Veröffentlichung der Ergebnisse in einigen Mitgliedstaaten vor der Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten beeinflusst wird; spricht sich dafür aus, in allen Mitgliedstaaten an dem Verbot der frühzeitigen Veröffentlichung der Wahlergebnisse festzuhalten;

9.  beschließt, für die Nominierung der Spitzenkandidaten der europäischen politischen Parteien eine einheitliche First von zwölf Wochen vor der Wahl zum Europäischen Parlament festzulegen, damit ihre Wahlprogramme vorgestellt und politische Debatten der Kandidaten organisiert werden können sowie ein EU-weiter Wahlkampf geführt werden kann; ist der Ansicht, dass das Verfahren zur Nominierung der Spitzenkandidaten ein wichtiger Aspekt des Wahlkampfs ist, da eine implizite Verbindung zwischen den Ergebnissen der Wahl zum Europäischen Parlament und der im Vertrag von Lissabon verankerten Wahl des Präsidenten der Kommission besteht;

10.  beschließt, eine einheitliche Frist von acht Wochen für die endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses und von sechs Wochen für den mit der für das Wählerverzeichnis zuständigen einzelstaatlichen Anlaufstelle durchgeführten Austausch von Informationen über Unionsbürger, die die doppelte Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, festzulegen;

11.  schlägt vor, die Integrität der Wahlen zu verbessern, indem die Wahlkampfkosten auf einen vertretbaren Betrag beschränkt werden, mit dem eine angemessene Vorstellung der politischen Parteien, Bewerber und ihrer Wahlprogramme möglich ist;

12.  schlägt vor, allen Unionsbürgern, auch denjenigen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben oder in einem Drittstaat arbeiten, das aktive Wahlrecht für die Wahl zum Europäischen Parlament zu gewähren; ist der Ansicht, dass dadurch endlich alle Unionsbürger dasselbe Recht hätten, unter denselben Bedingungen an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen, ungeachtet ihres Wohnortes oder ihrer Staatsangehörigkeit;

13.  fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, zu diesem Zweck ihre Verwaltungen besser aufeinander abzustimmen, um zu verhindern, dass Wähler in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils eine Stimme abgeben;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet zuzulassen, um die Wahlbeteiligung aller Bürger und insbesondere von Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, oder in einem Drittstaat haben oder dort arbeiten, zu verbessern und ihre Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, sofern die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um jeglichem Betrug bei dieser Art der Stimmabgabe vorzubeugen;

15.  empfiehlt den Mitgliedstaaten ferner, Möglichkeiten zur Vereinheitlichung des Mindestalters der Wähler zu prüfen und dieses wenn möglich einheitlich auf 16 Jahre festzulegen, um die Wahlrechtsgleichheit der Unionsbürger weiter zu verbessern;

16.  fordert eine Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, um die Bestimmungen hinsichtlich der Kommissionsmitglieder, die in das Europäische Parlament gewählt werden wollen, anzupassen, damit die institutionelle Effizienz der Kommission während der Wahl nicht behindert und gleichzeitig einem Missbrauch institutioneller Ressourcen vorgebeugt wird;

17.  beschließt, dem Parlament die Befugnis zu erteilen, den Wahlzeitraum für die Wahl zum Europäischen Parlament nach Rücksprache mit dem Rat festzulegen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Rechtsrahmen zu erlassen, mit dem strengste Nornen für informative, faire und objektive Berichterstattung in den Medien während des Wahlkampfs sichergestellt werden, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten; hält dies für sehr wichtig, damit die Unionsbürger eine sachkundige Entscheidung über politische Programme konkurrierender Parteien treffen können; räumt ein, dass Selbstregulierungsinstrumente wie Verhaltenskodizes für die Verwirklichung dieses Ziels sehr wichtig sind;

19.  fordert, die Standards zur Ermöglichung uneingeschränkten politischen Wettbewerbs zu stärken, indem insbesondere für Medienpluralität sowie dafür gesorgt wird, dass die öffentlichen Verwaltungen auf sämtlichen Ebenen beim Wahlvorgang Neutralität wahren;

20.  betont die Bedeutung einer stärkeren Präsenz von Frauen im politischen Entscheidungsprozess und einer stärkeren Vertretung von Frauen bei der Wahl zum Europäischen Parlament; fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe daher auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen im gesamten Wahlverfahren zu fördern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Wahllisten mit ausgewogenem Geschlechterverhältnis;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die angemessene Vertretung ethnischer, sprachlicher und sonstiger Minderheiten bei der Wahl zum Europäischen Parlament zu fördern;

22.  hält es für wünschenswert, eine europäische Wahlbehörde einzurichten, die damit beauftragt werden könnte, Informationen über die Wahl zum Europäischen Parlament zentral zusammenzufassen, die Durchführung der Wahl zu überwachen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

23.  beschließt, dass das Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments auch mit dem Mandat als Mitglied eines regionalen Parlaments oder einer regionalen Versammlung mit Gesetzgebungsbefugnissen unvereinbar sein sollte;

24.  weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten trotz Empfehlungen der Kommission wiederholt nicht auf einen einheitlichen Wahltag geeinigt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich um eine Einigung in dieser Frage zu bemühen;

25.  legt dem Rat den beigefügten Vorschlag zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vor;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE: ENTWURF EINES VORSCHLAGS FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES

zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments[15]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223,

in Kenntnis des Vorschlag des Europäischen Parlaments,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die vertraglichen Bestimmungen über das Wahlverfahren sollten umgesetzt werden.

HAT die diesem Beschluss als Anlage beigefügten Bestimmungen ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt.

Dieser Beschluss und die ihm als Anlage beigefügten Bestimmungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich mit, dass sie die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Verfahren für die Annahme der diesem Beschluss als Anlage beigefügten Bestimmungen durchgeführt haben.

Die Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Beschlusses nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen haben.

Anlage zu dem Entwurf eines Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

Änderungsantrag    1

Wahlakt von 1976

Artikel 1 – Absatz 1

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

1. In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.

1. In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments als Vertreter der Unionsbürger nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.

Änderungsantrag    2

Wahlakt von 1976

Artikel 3

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen.

Für Wahlkreise und für Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt, legen die Mitgliedstaaten für die Sitzvergabe eine Schwelle fest, die nicht weniger als 3 % und nicht mehr als 5 % der in dem Wahlkreis oder in dem Mitgliedstaat mit nur einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen beträgt.

Begründung

All Member States with up to 26 seats have a de facto threshold of more than 3%. Of the seven Member States with more than 26 seats (Germany, France, the United Kingdom, Italy, Poland, Romania and Spain), all Member States except Spain and Germany have a legal electoral threshold for European elections, ranging from 3% to 5%, or have subdivided their electoral area in constituencies comprising not more than 26 seats. Therefore, this amendment would prevent the Parliament from further fragmentation and would make its functioning more efficient but at the same time not constrain the conduct of democratic elections in smaller Member States or Member States that have divided their territories into smaller constituencies.

Änderungsantrag    3

Wahlakt von 1976

Artikel 3 a (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Jeder Mitgliedstaat legt eine Frist für die Erstellung der Wahllisten fest. Diese Frist beträgt mindestens zwölf Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1.

Begründung

Durch diese Änderung hätten alle Unionsbürger gleich viel Zeit, um eine durchdachte Wahlentscheidung zu treffen, und alle Bewerber würden über dasselbe Maß an Zeit verfügen, um ihren Wahlkampf vorzubereiten.

Änderungsantrag    4

Wahlakt von 1976

Artikel 3 b (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Die Frist für die Erstellung und endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses beträgt acht Wochen vor dem ersten Wahltag.

Begründung

In der ursprünglichen Version des Entwurfs eines Vorschlags lautete der Änderungsantrag wie folgt: „Jeder Mitgliedstaat legt auf nationaler Ebene eine Frist für die Erstellung der Wählerverzeichnisse fest (...)“. Dadurch würden regionale Verzeichnisse oder Verzeichnisse auf der Ebene der Wahlkreise möglicherweise vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeschlossen. Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass alle Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Europäischen Parlament gemeint sind.

Änderungsantrag    5

Wahlakt von 1976

Artikel 3 c (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 3c

 

Die politischen Parteien, die an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, müssen bei der Auswahl ihrer Wahlbewerber auf demokratische und transparente Weise vorgehen.

Änderungsantrag    6

Wahlakt von 1976

Artikel 3 d (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 3d

 

Bei den Listen der Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament ist durch das Reißverschlussverfahren oder durch andere gleichwertige Methoden für die Gleichstellung von Männern und Frauen zu sorgen.

Änderungsantrag    7

Wahlakt von 1976

Artikel 3 e (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 3e

 

Auf den Stimmzetteln für die Wahl zum Europäischen Parlament sind die Namen und Logos sowohl der einzelstaatlichen Parteien als auch gegebenenfalls der europäischen politischen Parteien, denen die einzelstaatlichen Parteien angehören, an gleichermaßen hervorgehobener Stelle aufzudrucken.

 

Die Mitgliedstaaten unterstützen und erleichtern die Bereitstellung von Informationen über eine derartige Zugehörigkeit in Wahlsendungen im Fernsehen und im Rundfunk sowie auf Wahlkampfmaterial. Im Wahlkampfmaterial wird gegebenenfalls auf das Wahlprogramm der europäischen politischen Partei verwiesen, der die einzelstaatliche Partei angehört.

 

Für die Wahl zum Europäischen Parlament gelten dieselben Vorschriften über die Zustellung der Wahlunterlagen an die Wähler wie für nationale, regionale und lokale Wahlen in dem entsprechenden Mitgliedstaat.

Änderungsantrag    8

Wahlakt von 1976

Artikel 3 f (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 3f

 

Die europäischen politischen Parteien nominieren ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission spätestens zwölf Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1.

Begründung

Da das Parlament aufgrund des Vertrags von Lissabon das Recht hat, den Präsidenten der Kommission zu wählen, sollten die Unionsbürger eine Verbindung zwischen ihrer Wahlentscheidung und dem Kandidaten ihrer Partei für das Amt des Präsidenten der Kommission herstellen können.

Änderungsantrag    9

Wahlakt von 1976

Artikel 4 a (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Für die Wahl zum Europäischen Parlament können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe über das Internet einführen, müssen in diesem Fall aber angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Zuverlässigkeit der Ergebnisse, das Wahlgeheimnis und den Datenschutz sicherzustellen.

Begründung

Durch diese Änderung würde die Nutzung der elektronischen Stimmabgabe bei der Wahl zum Europäischen Parlament möglich, wodurch Unionsbürger mit eingeschränkter Mobilität und Unionsbürger, die im Ausland leben, einfacher an der Wahl teilnehmen könnten.

Änderungsantrag    10

Wahlakt von 1976

Artikel 4 b (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 4b

 

Die Mitgliedstaaten können ihren Bürgern die Möglichkeit einräumen, bei der Wahl zum Europäischen Parlament per Briefwahl abzustimmen.

Begründung

Durch diese Änderung würde die Briefwahl möglich, wodurch den Unionsbürgern ein anderes Stimmabgabeverfahren offenstünde.

Änderungsantrag    11

Wahlakt von 1976

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz2

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

Er wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 verlängert oder verkürzt.

entfällt

Änderungsantrag    12

Wahlakt von 1976

Artikel 6 – Absatz 1

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. Sie vertreten alle Bürger der Europäischen Union.

Änderungsantrag    13

Wahlakt von 1976

Artikel 6 – Absatz 2

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

2. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten.

2. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union für sie gelten.

Änderungsantrag    14

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1a (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

– Mitglied eines nationalen oder regionalen Parlaments oder einer nationalen oder regionalen Versammlung mit Gesetzgebungsbefugnissen,

Änderungsantrag    15

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

– Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

– Mitglied der Kommission,

Änderungsantrag    16

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

– Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts erster Instanz,

– Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union oder des Gerichts,

Änderungsantrag    17

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

– Mitglied des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften,

– Mitglied des Rechnungshofs,

Änderungsantrag    18

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 6

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

– Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften,

Europäischer Bürgerbeauftragter,

Änderungsantrag    19

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 7

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

– Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,

– Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

Änderungsantrag    20

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 1 – Spiegelstrich 9

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

– Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaften verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen,

– Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf Grund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Union verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen,

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Ihre Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    21

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 2

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

2. Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.

entfällt

Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des Absatzes 3

 

– können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar;

 

– können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.

 

Änderungsantrag    22

Wahlakt von 1976

Artikel 7 – Absatz 4

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

4. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die im Laufe der in Artikel 5 festgelegten fünfjährigen Wahlperiode die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung finden, werden nach Artikel 13 ersetzt.

4. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die im Laufe der in Artikel 5 festgelegten fünfjährigen Wahlperiode die Absätze 1 und 3 Anwendung finden, werden nach Artikel 13 ersetzt.

Änderungsantrag    23

Wahlakt von 1976

Artikel 9 a (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Alle Unionsbürger, auch diejenigen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben oder dort arbeiten, haben das Recht, an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen.

Begründung

Unionsbürger, die ihren Wohnsitz außerhalb der Union haben, sollten dasselbe Recht auf Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament haben wie Unionsbürger, die ihren Wohnsitz innerhalb der Union haben.

Änderungsantrag    24

Wahlakt von 1976

Artikel 10 – Absatz 1

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

1. Die Wahl zum Europäischen Parlament findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag fällt.

1. Die Wahl zum Europäischen Parlament findet zu dem bzw. den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin bzw. Terminen und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt. Der Termin bzw. die Termine fällt bzw. fallen in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag. Die Wahl endet in allen Mitgliedstaaten an diesem Sonntag um 21.00 Uhr MEZ.

Begründung

Durch diese Änderung würde verhindert, dass in den Mitgliedstaaten, in denen die Wahl zum Europäischen Parlament früher stattfindet, bereits Informationen über die Wahlergebnisse veröffentlicht werden und so das allgemeine Endergebnis der Wahl beeinflusst wird.

Änderungsantrag    25

Wahlakt von 1976

Artikel 10 – Absatz 2

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

2. Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums als letzte wählen, abgeschlossen ist.

2. Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben, wenn die Wahl abgeschlossen ist. Die ersten Hochrechnungen der Ergebnisse werden in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig mit Ende des Wahlzeitraums nach Absatz 1 bekannt gegeben. Vor diesem Zeitpunkt dürfen keine Prognosen auf der Grundlage der Befragung von Wählern veröffentlicht werden.

Begründung

Durch diese Änderung würde ein europaweit geltender Zeitpunkt festgelegt.

Änderungsantrag    26

Wahlakt von 1976

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

 

2a. Die Auszählung der Briefwahlstimmen beginnt in allen Mitgliedstaaten, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums zuletzt wählen, abgeschlossen ist.

Begründung

Durch eine zeitgleiche Auszählung der Briefwahlstimmen in allen Mitgliedstaaten wird eine Bekanntgabe von Wahlergebnissen in Mitgliedstaaten verhindert, deren Wahllokale bereits vor dem Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums schließen.

Änderungsantrag    27

Wahlakt von 1976

Artikel 11

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

1. Der Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden, wird für die erste Wahl vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig näher bestimmt.

1. Das Europäische Parlament legt den Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden, spätestens ein Jahr vor dem Ende des in Artikel 5 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Rates fest.

2. Die folgenden Wahlen finden in dem entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der in Artikel 5 genannten fünfjährigen Wahlperiode statt.

 

Erweist es sich als unmöglich, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, so setzt der Rat mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 5 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens zwei Monate vor und spätestens einen Monat nach dem sich aus vorstehendem Unterabsatz ergebenden Zeitraum liegen darf.

 

3. Unbeschadet des Artikels 196 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 109 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft tritt das Europäische Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben, zusammen.

3. Unbeschadet des Artikels 229 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 109 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft tritt das Europäische Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben, zusammen.

4. Die Befugnisse des scheidenden Europäischen Parlaments enden mit der ersten Sitzung des neuen Europäischen Parlaments.

 

Änderungsantrag    28

Wahlakt von 1976

Artikel 14

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

Sollte es sich als erforderlich erweisen, Maßnahmen zur Durchführung dieses Akts zu treffen, so trifft der Rat diese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission, nachdem er sich in einem Konzertierungsausschuss, dem der Rat sowie Abgeordnete des Europäischen Parlaments angehören, um ein Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament bemüht hat.

Das Europäische Parlament schlägt Maßnahmen zur Durchführung dieses Akts vor, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wurden und nach Anhörung der Kommission und Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit vom Rat angenommen werden.

Änderungsantrag    29

Wahlakt von 1976

Artikel 15

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Gemäß den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Akts auch in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.

Die Anhänge II und III sind Bestandteile dieses Akts.

 

Änderungsantrag    30

Wahlakt von 1976

Anhang I

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

Anhang I

entfällt

Das Vereinigte Königreich wird die Vorschriften dieses Akts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden.

 

Änderungsantrag    31

Wahlakt von 1976

Anhang II

Wahlakt von 1976

Geänderter Text

Anhang II

entfällt

Erklärung zu Artikel 14

 

In Bezug auf das Verfahren, das im Konzertierungsausschuss anzuwenden ist, wird vereinbart, die Nummern 5, 6 und 7 des Verfahrens heranzuziehen, das durch die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 festgelegt worden ist1.

 

_____________

 

1 ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.

 

BEGRÜNDUNG

Die Argumente für eine Reform des Wahlrechts

Obwohl die Möglichkeit der Ausarbeitung eines einheitlichen Wahlverfahrens auf der Grundlage allgemeiner unmittelbarer Wahlen bereits im Vertrag von Rom von 1957 vorgesehen war, unterliegt die Wahl zum Europäischen Parlament immer noch sehr stark den einzelstaatlichen Wahlvorschriften. Die politische Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament wird nicht durch eine Wahl zum Europäischen Parlament bestimmt, sondern durch 28 nationale Wahlen für die Anteile einzelstaatlicher Sitze. Dies steht im klaren Widerspruch zum Charakter des Europäischen Parlaments als wahrhaft europäisches Organ und gleichberechtigter Mitgesetzgeber in der institutionellen Struktur der Europäischen Union. Die Fraktionen im Europäischen Parlament legen ein bemerkenswert kohärentes Abstimmungsverhalten an den Tag, das mit dem der meisten nationalen Parlamente verglichen werden kann. In Übereinstimmung mit ihrer Rolle gemäß den europäischen Verträgen agieren die Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht als Vertreter ihres Mitgliedstaats, sondern als „Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“[16].

Die im Europäischen Parlament vertretenen unterschiedlichen politischen Sichtweisen und Interessen werden den Wählern im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament nicht vorgestellt. Der Wahlkampf wird vorrangig in den einzelstaatlichen politischen Arenen geführt, und die Unionsbürger werden darüber im Unklaren gelassen, zu welchen politischen Strategien ihre Wahlentscheidung tatsächlich führt. In diesem Zusammenhang kann die Nominierung von Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission durch die europäischen politischen Parteien bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 als Durchbruch angesehen werden. Doch trotz aller Bemühungen kannte die Mehrheit der Unionsbürger die führenden Spitzenkandidaten nicht[17], und für zahlreiche Wähler blieb sogar die Zugehörigkeit der einzelstaatlichen Parteien zu ihren europäischen politischen Familien unklar. Wahlen sind das wichtigste Instrument der demokratischen Teilhabe, doch aufgrund des veralteten Systems, das für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt, können die Unionsbürger nicht vollständig am politischen Diskurs auf europäischer Ebene teilnehmen.

Abgesehen davon, dass der europäische Aspekt der Wahl zum Europäischen Parlament gestärkt werden muss, steht das Maß an Heterogenität der einzelstaatlichen Wahlvorschriften in Widerspruch zu dem Gedanken der Unionsbürgerschaft und dem Grundsatz der Gleichheit. Die Harmonisierung ist zwar kein Selbstzweck, doch die Unionsbürger müssen in der Lage sein, ihr Wahlrecht ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter vergleichbaren Bedingungen auszuüben, wobei die demokratischen Grundsätze zu achten sind.

Um die Lücke zwischen den europäischen Organen und den Wählern, die in ihrer nationalen Blase eingesperrt bleiben, zu schließen und alle Unionsbürger gleichzubehandeln, ist das Europäische Parlament entschlossen, sein in Artikel 223 Absatz 1 AEUV verankertes Recht zu nutzen und eine Reform des europäischen Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen[18] in die Wege zu leiten.

Aktueller Stand

Seit 1976, als mit dem europäischen Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Weg für die erste unmittelbare Wahl des Europäischen Parlaments im Jahr 1979 geebnet wurde, wurden die Regeln für die Wahl zum Europäischen Parlament zwar überarbeitet, doch nicht so umfassend, wie es sich das Europäische Parlament gewünscht hätte. Im Jahr 1992 erhielt das Europäische Parlament durch den Vertrag von Maastricht das Recht, dem Beschluss des Rates über ein einheitliches Verfahren zuzustimmen, und es wurden erhebliche Fortschritte im Bereich der Bürgerschaft erzielt, indem die Unionsbürger für jeden Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht erhielten. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Möglichkeit eingeführt, politische Parteien auf europäischer Ebene zu gründen, wodurch ein Schritt in Richtung einer länderübergreifenden Politik gemacht wurde. Mit dem Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 wurde das Mandat des Europäischen Parlaments für eine Reform des europäischen Wahlrechts erweitert. Seitdem müssen die Vorschläge des Europäischen Parlaments nicht zwangsläufig auf ein einheitliches Verfahren ausgerichtet sein, sondern es können auch gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, die von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Im Vertrag von Lissabon wurde den Mitgliedern des Europäischen Parlaments der Status als Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und nicht der Völker der Staaten zugesprochen. Darüber hinaus erhielt das Europäische Parlament das Recht, den Präsidenten der Kommission zu wählen, statt nur der Wahl des Europäischen Rates zuzustimmen. Durch die Verpflichtung des Europäischen Rates, das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament bei der Nominierung des Kandidaten zu berücksichtigen, wird die Wahlentscheidung der Unionsbürger mit der Wahl des Präsidenten der Kommission verbunden.

Parallel zu den Vertragsänderungen wurden im Rahmen des Sekundärrechts Fortschritte bei der Festlegung grundlegender Bedingungen für die Wahl zum Europäischen Parlament erzielt. In der Richtlinie 93/109/EG des Rates[19] wurden die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, festgelegt. Es gibt jedoch immer noch Probleme bei der Umsetzung der Richtlinie (die Kommission hat gegen 14 Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie nicht umgesetzt haben, Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet). Mit der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Rates[20] wurden die Regeln für die Gründung europäischer politischer Parteien festgelegt und ihnen Zugang zu Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt. Die Regeln wurden in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014[21] weiterentwickelt, die im Jahr 2017 in Kraft treten wird und mit der die europäischen politischen Parteien eine europäische Rechtspersönlichkeit erhalten.

Die einzige Reform des Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen selbst erfolgte im Jahr 2002 durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Wahlen nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen abzuhalten, und mit dem das Doppelmandat für die Mitglieder des Europäischen Parlaments abgeschafft wurde. Die Mitgliedstaaten erhielten ferner das ausdrückliche Recht, auf einzelstaatlicher Ebene Wahlkreise festzulegen und eine landesweite Schwelle von höchstens 5 % einzuführen.

Trotz dieser Reformen gilt für die Wahl zum Europäischen Parlament weiterhin größtenteils einzelstaatliches Recht, wird der Wahlkampf immer noch auf einzelstaatlicher Ebene geführt und können die europäischen politischen Parteien ihr verfassungsrechtliches Mandat nicht hinreichend ausüben und nicht – wie in Artikel 10 Absatz 4 EUV gefordert – „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ beitragen.

Weiteres Vorgehen

In Artikel 223 Absatz 1 AEUV wird dem Europäischen Parlament die Befugnis übertragen, eine Reform des europäischen Wahlrechts in die Wege zu leiten, indem es Vorschläge vorlegt, über die der Rat anschließend einstimmig beschließt. Die Änderungen des europäischen Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen werden daraufhin den Mitgliedstaaten zur Ratifizierung gemäß ihren verfassungsrechtlichen Anforderungen vorgelegt. Darüber hinaus sieht Artikel 14 des europäischen Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen ein einfacheres Verfahren für Maßnahmen vor, die eher technischer Art sind. Diese sind einstimmig durch den Rat nach Anhörung der Kommission anzunehmen, ohne dass es einer Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten bedarf. Durchführungsmaßnahmen müssen jedoch auf spezifischen Bestimmungen des europäischen Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen selbst beruhen. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs des europäischen Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen in seiner aktuellen Fassung können keine umfassenden Reformen im Wege von Durchführungsmaßnahmen vorgenommen werden.

Die Berichterstatter haben eine große Anzahl potenzieller Reformmaßnahmen geprüft, mit denen das Ziel erreicht werden könnte, den demokratischen Aspekt der Wahl zum Europäischen Parlament und das Konzept der Unionsbürgerschaft zu stärken, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die Steuerung der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimität zu verleihen und sie effizienter zu gestalten, die Wirksamkeit der Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlaments zu verbessern und für eine größere Wahlrechtsgleichheit der Unionsbürger zu sorgen. Nach einer eingehenden Prüfung der Vorteile jeder potenziellen Reformmaßnahme für die Verwirklichung der genannten Ziele sowie ihrer Machbarkeit im aktuellen politischen Rahmen beschlossen die Berichterstatter, folgende Änderungen des Aktes von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen vorzuschlagen:

1.  Verbesserung des Bekanntheitsgrads der europäischen politischen Parteien, indem ihre Namen und Logos auf die Stimmzettel und wenn möglich auf die Poster, die im Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament verwendet werden, aufgedruckt werden,

2.  Einführung einer einheitlichen Frist von zwölf Wochen vor dem Wahltag für die Erstellung der Listen auf nationaler Ebene,

3.  Einführung einer verbindlichen Schwelle für die Verteilung der Sitze in Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis und in Wahlkreisen, in denen es mehr als 26 Sitze gibt, die für Mitgliedstaaten, in denen eine Listenwahl stattfindet, zwischen 3 % und 5 % beträgt,

4.  Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten am Wahlsonntag um 21.00 Uhr MEZ,

5.  Einführung einer einheitlichen Frist von zwölf Wochen für die Nominierung der Spitzenkandidaten durch die europäischen politischen Parteien,

6.  Einführung des aktiven Wahlrechts für die Wahl zum Europäischen Parlament für alle Unionsbürger, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben,

7.  Einführung der elektronischen Stimmabgabe, der Stimmabgabe über das Internet und der Briefwahl,

8.  Vereinheitlichung des Alters der Wähler auf 16 Jahre als weitere Empfehlung an die Mitgliedstaaten.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG

IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.9.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

5

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elmar Brok, Fabio Massimo Castaldo, Pascal Durand, Danuta Maria Hübner, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, Jo Leinen, György Schöpflin, Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski, Guy Verhofstadt, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Gerolf Annemans, Sylvie Goulard, Enrique Guerrero Salom, Sylvia-Yvonne Kaufmann, David McAllister, Viviane Reding, Helmut Scholz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrea Bocskor, Mady Delvaux, Ulrike Rodust, Iuliu Winkler

  • [1]  Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1), geändert durch den Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
  • [2]  ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66.
  • [3]  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462.
  • [4]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0323.
  • [5]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0082.
  • [6]  ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 29.
  • [7]  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
  • [8]  ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.
  • [9]  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
  • [10]  Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 EUV.
  • [11]  Artikel 189 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
  • [12]  Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
  • [13]  Artikel 20 Absatz 2 AEUV.
  • [14]  Artikel 17 Absatz 7 EUV.
  • [15]  Die Änderungsanträge im vorliegenden Dokument stützen sich auf eine konsolidierte Fassung, die vom Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278 vom 8.10.1976. S. 5), geändert durch den Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1), erstellt wurde. Diese konsolidierte Fassung weicht von der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erstellten konsolidierten Fassung (CONSLEG 1976X1008 vom 23.9.2002) in zwei Punkten ab: In Artikel 6 Absatz 1 wird ein Spiegelstrich „– Mitglied des Ausschusses der Regionen“ eingefügt, der sich aus Artikel 5 des Vertrags von Amsterdam (ABl. C 340 vom 10.11.1997) ergibt, und gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates erfolgt eine Neunummerierung.
  • [16]  Artikel 14 Absatz 2 EUV: „Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.“
  • [17]  Einer im April 2014 durchgeführten IPSOS-Umfrage zufolge kannten nur 40 % der Wähler in ganz Europa Martin Schulz, 39 % kannten Jean-Claude Juncker und José Bové, 37 % kannten Guy Verhofstadt und 31 % kannten Ska Keller oder Alexis Tsipras. Siehe www.ipsos-na.com/news-polls/pressrelease.aspx?id=6491.
  • [18]  Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl. L 278 vom 8.10.1976. S. 5), geändert durch den Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1–4), nachfolgend der „europäische Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen“ genannt.
  • [19]  Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34–38), geändert durch die Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27–29).
  • [20]  Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 5).
  • [21]  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).