EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

14.10.2015 - (08806/2015 – C8-2060/2015 – 2014/0213(COD)) - ***II

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Gabriel Mato

Verfahren : 2014/0213(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0295/2015
Eingereichte Texte :
A8-0295/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

(08806/2015 – C8-2060/2015 – 2014/0213(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (08806/2015 – C8-2060/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014[1],

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[2] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0457),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A8-0295/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Gewährung von Ausnahmen für den Einsatz von Schleppnetzen und Stellnetzen im Schwarzen Meer

Das Europäische Parlament erklärt, dass die Bestimmungen in Artikel 15a, der in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 eingefügt werden soll und die Ausnahmen von dem Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte in den Küstengewässern des Schwarzen Meeres betrifft, Ausnahmecharakter haben. Bei den Ausnahmen wird die derzeitige Situation in der Region berücksichtigt, in der Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um den Einsatz der betreffenden Fanggeräte im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen der GFCM zuzulassen. Das Parlament verfügte über diese Informationen bereits vor der Einreichung des vorliegenden Kommissionsvorschlags. Aus diesem Grund akzeptiert das Parlament im vorliegenden Kontext die Regelung, nach der die betreffenden Mitgliedstaaten berechtigt sind, die fraglichen Ausnahmen zu gewähren. Es betont allerdings, dass diese Bestimmungen nicht als Präzedenzfall für etwaige künftige Rechtsakte angesehen oder herangezogen werden können.

BEGRÜNDUNG

Nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung durch das Plenum am 13. Januar 2015 wurden informelle Verhandlungen mit dem lettischen Ratsvorsitz aufgenommen, um eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung zu erreichen. Nach zwei Trilog-Runden erzielten die Verhandlungsteams des Parlaments und des Rates am 26. März 2015 eine Einigung über das Dossier. Der Wortlaut der Einigung wurde dem PECH-Ausschuss am 6. Mai 2015 zur Billigung vorgelegt und vom Ausschuss mit überwältigender Mehrheit angenommen. Daraufhin empfahl der Ausschussvorsitz in seinem Schreiben an den Vorsitz des AStV dem Plenum, den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Änderungen zu billigen. Nach der sprachjuristischen Überprüfung nahm der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung an und bestätigte damit die Vereinbarung am 13. Juli 2015.

Da der Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der in den Trilogen erzielten Übereinkunft übereinstimmt, empfiehlt der Berichterstatter dem Ausschuss, ihn ohne weitere Änderungen zu billigen. Ihr Berichterstatter möchte insbesondere folgende Bestandteile des Kompromisses hervorheben:

Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, die verschiedenen Empfehlungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer („das GFCM-Übereinkommen“) in das Unionsrecht zu übernehmen; damit wird ein geeigneter Rahmen geschaffen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko eines Bestandszusammenbruch es besteht.

Das Hauptproblem, das sich den Mitgesetzgebern stellte, war die Wahl der Rechtsinstrumente, die bei Anträgen von Mitgliedstaaten auf Gewährung von Ausnahmen zu verwenden sind, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Schleppnetzen und Stellnetzen im Schwarzen Meer sowie des Mindestbasisdurchmessers der Kolonien, Fanggeräte und Ernte Roter Korallen.

Bezüglich der Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Schleppnetzen in den Küstengewässern des Schwarzen Meeres akzeptierte das Parlament, dass diese auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden sollten und die Kommission ein Recht auf Kontrolle haben sollte. Dieses Verfahren, das sich von demjenigen, das im Mittelmeer gilt, unterscheidet, ist gerechtfertigt, da es sich um unterschiedliche Meere handelt. Es betrifft zwar – wie im Mittelmeer – die Gewährung von Ausnahmen, die in der Empfehlung der GFCM vorgesehenen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen im Schwarzen Meer sind aber sehr viel weniger streng. Es geht um die Frage, ob es einer begrenzten Zahl von Schiffen gestattet werden sollte, ausnahmsweise Schleppnetze in der Küstenregion des Schwarzen Meeres einzusetzen. Auch werden die betroffenen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Bewirtschaftungspläne einzuführen, sondern lediglich ein Überwachungssystem als Voraussetzung für die Gewährung von Ausnahmen.

Unabhängig davon hat die Kommission gerade Genehmigungen an Schiffe akzeptiert, nachdem sie überprüft hatte, ob die Bedingungen nach der Empfehlung der GFCM erfüllt waren. Dies bedeutet, dass es hier darum ging, nachträglich eine bestehende Situation umzusetzen.

Allerdings betonte das EP in einer Erklärung, dass es die Regelung akzeptiert, nach der die betreffenden Mitgliedstaaten berechtigt sind, die fraglichen Ausnahmen zu gewähren. Es betonte aber auch, dass diese Regelung nicht als Präzedenzfall für etwaige künftige Rechtsakte angesehen oder herangezogen werden kann.

Zu der Frage, wie Ausnahmen zu der Ernte und dem Mindestbasisdurchmesser der Kolonien Roter Korallen gewährt werden sollen, gelang es dem Parlament, einen Kompromiss vorzuschlagen, der von allen Organen akzeptiert wurde: . Die Mitgliedstaaten werden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung der GFP (Regionalisierung) zusammen mit detaillierten Informationen über den nationalen Bewirtschaftungsrahmen vorlegen.

In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten, die bereits über nationale Rahmen verfügen, diese beibehalten, und diejenigen, die nationale Rahmen einrichten wollen, können dies übergangsweise tun, vorausgesetzt, dass ein angemessener nationaler Bewirtschaftungsrahmen vorhanden ist. Gelangt die Kommission aufgrund der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass ein nationaler Bewirtschaftungsrahmen die Voraussetzungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt, kann sie unter Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem die Änderung des betreffenden Rahmens verlangen.

Zur Frage der Fanggeräte, die für die Ernte Roter Korallen eingesetzt werden dürfen, kommen die Mitgesetzgeber überein, dass die Verwendung fernbedienter Unterwasserfahrzeuge (Remotely Operated under-water Vehicles, ROV) für die Beobachtung und Prospektion der Roten Koralle weiterhin in Zonen gestattet ist, die der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaates unterstehen, sofern das betreffende ROV nicht mit Greifarmen oder anderen Vorrichtungen ausgestattet ist, die ein Schneiden oder Ernten der Roten Koralle ermöglichen. Die Geltungsdauer solcher Zulassungen endet spätestens am 31. Dezember 2015, oder sie werden zu diesem Zeitpunkt entzogen, es sei denn, dem betreffenden Mitgliedstaat liegen wissenschaftliche Erkenntnisse vor, wonach die Verwendung von ROV über den 31. Dezember 2015 hinaus keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle hat.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

08806/1/2015 – C8-0260/2015 – 2014/0213(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

13.1.2015                     T8-0005/2015

Vorschlag der Kommission

COM(2014)0457 - C8-0102/2014

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

10.9.2015

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

10.9.2015

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Gabriel Mato

17.9.2014

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.9.2015

 

 

 

Datum der Annahme

13.10.2015

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Linnéa Engström, João Ferreira, Raymond Finch, Ian Hudghton, Werner Kuhn, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Ulrike Rodust, Ricardo Serrão Santos, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Izaskun Bilbao Barandica, José Blanco López, Ian Duncan, Francisco José Millán Mon

Datum der Einreichung

14.10.2015