BERICHT über die „Neue Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung“

3.5.2016 - (2015/2277(INI))

Entwicklungsausschuss
Berichterstatterin: Maria Heubuch

Verfahren : 2015/2277(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0169/2016
Eingereichte Texte :
A8-0169/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der „Neuen Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung“

(2015/2277(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung angenommene Abschlussdokument mit dem Titel: „Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development“ (Unsere Welt im Wandel: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung) sowie insbesondere auf das darin festgeschriebene Ziel 2 der Ziele für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, den Hunger zu beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung zu erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft zu fördern,[1]

–  unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 angenommene Pariser Übereinkommen der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,[2]

–  unter Hinweis auf das im Jahr 2002 von der Afrikanischen Union (AU) vereinbarte Umfassende Programm zur Entwicklung der afrikanischen Landwirtschaft (CAADP),[3]

–  unter Hinweis auf das 2003 in Maputo (Mosambik) abgehaltene Gipfeltreffen der Staatschefs der AU, bei dem die Regierungen der AU vereinbart haben, über 10 % ihrer Zuweisungen aus den nationalen Haushalten insgesamt in den Agrarsektor zu investieren,[4]

–  unter Hinweis auf die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der AU vom Juli 2012, in deren Rahmen das Jahr 2014 anlässlich des zehnten Jahrestags der Verabschiedung des CAADP zum „Jahr der Landwirtschaft und Ernährungssicherheit in Afrika“[5] erklärt wurde,

–  unter Hinweis auf die am 27. Juni 2014 im Rahmen des Gipfeltreffens der Staatschefs der AU in Malabo (Äquatorialguinea) angenommene Erklärung zum Thema „Beschleunigtes landwirtschaftliches Wachstum und Wandel für gemeinsamen Wohlstand und bessere Lebensbedingungen“, in der sich die Regierungen der AU erneut verpflichtet haben, mindestens 10 % der öffentlichen Ausgaben für die Landwirtschaft auszugeben[6],

–  unter Hinweis auf die G8-Initiative für Ernährungssicherheit von L'Aquila aus dem Jahr 2009,[7]

–  unter Hinweis auf den Rahmen und die Leitlinien für die Bodenpolitik in Afrika, die von der gemeinsamen, im April 2009 in Addis Abeba (Äthiopien) abgehaltenen Ministerkonferenz für Landwirtschaft, Bodenfragen und Viehhaltung verabschiedet wurden[8], sowie auf die von den Staatschefs der AU im Juli 2009 auf dem Gipfeltreffen in Sirte (Libyen) verabschiedete Erklärung zum Thema „Probleme und Aufgaben im Bereich des Grundbesitzes in Afrika“[9], in der mit Nachdruck die wirksame Umsetzung des Rahmens und der Leitlinien für die Bodenpolitik in Afrika gefordert wurde,

–  unter Hinweis auf die Leitsätze zu großen Grundstücksinvestitionen in Afrika, die von der gemeinsamen Konferenz der Minister für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Fischerei und Aquakultur der AU bei dem Treffen vom 1./2. Mai 2014 in Addis Abeba angenommen wurden[10],

–  unter Hinweis auf die von afrikanischen zivilgesellschaftlichen Organisationen im Mai 2013 abgegebene Erklärung mit dem Titel „Modernising African agriculture - Who benefits?“ (Modernisierung der afrikanischen Landwirtschaft – für wen entstehen Vorteile?)[11],

–  unter Hinweis auf die am 13. März 2014 von westafrikanischen Kleinbauernverbänden abgegebene Erklärung von Djimini[12],

–  unter Hinweis auf die „Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit“ der FAO aus dem Jahr 2004[13],

–  unter Hinweis auf den Bericht des Weltlandwirtschaftsrates (IAASTD – International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development) aus dem Jahr 2009 mit dem Titel „Agriculture at a crossroads“ (Landwirtschaft am Scheideweg)[14],

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966[15],

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979[16],

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1987[17],

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker von 2007[18],

–  unter Hinweis auf die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen von 2007 zu entwicklungsbasierten Räumungen und Umsiedlungen[19],

–  unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte[20] und die im Jahr 2011 aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen[21],

–  unter Hinweis auf die Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit aus dem Jahr 2011[22],

–  unter Hinweis auf die freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern (VGGT) aus dem Jahr 2012[23],

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) von 1991[24],

–  unter Hinweis auf den Internationalen Vertrag von 2001 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft[25],

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 und die dazugehörigen Protokolle von Cartagena aus dem Jahr 2000 über die biologische Sicherheit und von Nagoya aus dem Jahr 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile[26],

–  unter Hinweis auf die afrikanische Modellregelung für biologische Sicherheit[27],

–  unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung der Internationalen Organisation der Frankophonie am 12. Juli 2012 angenommene Entschließung zu einem Gesetz über Grundeigentum zum Zwecke der Nahrungsmittelsouveränität[28],

–  unter Hinweis auf die von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 27. November 2013 in Addis Abeba angenommene Entschließung zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen der Weidewirtschaft in den AKP-Staaten[29],

–  unter Hinweis auf die am 31. März 2010 von der Kommission vorgelegte Mitteilung mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“[30] und die am 10. Mai 2010 verabschiedeten Schlussfolgerungen des Rates über den Politikrahmen[31],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zur Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit[32],

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission vom Juli 2014 für Ernährung[33],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einem Rahmen für die EU-Politik zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit[34],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zur Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern[35],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zur Rolle der Eigentumsrechte, des Grundbesitzes und der Schaffung von Wohlstand im Hinblick auf die Beseitigung von Armut und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern[36],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu „Tansania, insbesondere zu dem Problem der Landnahme“[37],

–  unter Hinweis auf die auf dem Weltsozialforum im März 2015 in Tunis abgegebene Erklärung mit dem Titel „Global Convergence of Land and Water Struggles“ (Die Rechte auf Wasser und Land, ein gemeinsamer Kampf!)[38],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 mit dem Titel: „Expo Mailand 2015: Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“[39],

–  unter Hinweis auf die Forderungen der afrikanischen Zivilgesellschaft nach Aufnahme der Nahrungsmittelsouveränität und des Rechts auf Nahrung in die Agenda des deutschen G7-Vorsitzes im Juni 2015[40],

–  unter Hinweis auf die „Charta von Mailand“[41], die auf der Weltausstellung 2015 unter dem Motto „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ vorgestellt und von über einer Million Menschen, darunter Staats- und Regierungschefs, unterzeichnet wurde und in der alle Vereinigungen, Unternehmen, nationalen und internationalen Institutionen sowie Einzelpersonen aufgefordert werden, Verantwortung dafür zu übernehmen, dass auch künftige Generationen ihr Recht auf Nahrung wahrnehmen können, wozu die verbindliche Zusage gehört, das Recht auf Nahrung in der ganzen Welt zu gewährleisten,

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der VN-Ausschuss für Welternährungssicherheit das geeignete Forum für eine internationale Einigung über politische Leitlinien zu diesem Thema ist und dass in diesem Forum alle betroffenen Parteien eine Stimme haben,

–  unter Hinweis auf den „Milan Urban Food Policy Pact“[42] (Mailänder Pakt für städtische Lebensmittelpolitik) vom 15. Oktober 2015, der vom Mailänder Stadtrat entworfen und von 113 Städten in der ganzen Welt unterzeichnet sowie anschließend dem VN-Generalsekretär Ban Ki-moon vorgelegt wurde, worin die Schlüsselrolle von Städten bei der Gestaltung der Nahrungsmittelpolitik hervorgehoben wird,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zur Lage in Äthiopien[43],

–  unter Hinweis auf die von seinem Entwicklungsausschuss am 1. Dezember 2015 durchgeführte öffentliche Anhörung zum Thema „Neue Allianz für Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit“[44],

–  unter Hinweis auf die Studie von Professor Olivier de Schutter zum Thema „New Alliance for Food and Nutrition Security in Africa“ (Neue Allianz für Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit in Afrika), die von seinem Entwicklungsausschuss in Auftrag gegeben und von seiner Generaldirektion Externe Politikbereiche im November 2015 veröffentlicht wurde[45],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0169/2016),

A.  in der Erwägung, dass durch die Neue Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung in Afrika (NAFSN) die Ernährungssicherheit und die Ernährung verbessert werden sollen, indem 50 Millionen Menschen in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara dabei unterstützt werden, sich bis zum Jahr 2020 aus der Armut zu befreien; in der Erwägung, dass die teilnehmenden Länder länderspezifische Rahmen für die Zusammenarbeit (Country Cooperation Frameworks – CCF) ausgehandelt haben, in denen Verpflichtungen festgelegt werden, um private Investitionen in den Agrarsektor in Afrika zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass in den letzten 30 Jahren Investitionen in Kleinbetriebe in Afrika vernachlässigt wurden, während die Abhängigkeit von Ländern mit niedrigem Einkommen von Lebensmittelimporten erheblich zugenommen hat, was diese anfällig für Preisschwankungen auf den internationalen Märkten werden lässt;

C.  in der Erwägung, dass durch umfassende öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) die Gefahr entsteht, dass große landwirtschaftliche Unternehmen in der afrikanischen Landwirtschaft eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, in deren Zuge Unternehmen vor Ort verdrängt werden;

D.  in der Erwägung, dass die privaten Investitionen im Rahmen der NAFSN mehr als 8,2 Millionen Kleinbauern zugutegekommen sind und durch sie über 21 000 Arbeitsplätze, davon mehr als die Hälfte für Frauen, geschaffen wurden;

E.  in der Erwägung, dass im Zuge der Lebensmittelkrise von 2008 allgemein anerkannt wurde, dass die Nahrungsmittelerzeugung von Kleinbauern für Inlandsmärkte unterstützt werden muss;

F.  in der Erwägung, dass die Auflegung von strukturellen Anpassungsprogrammen Anfang der 1980er Jahre zur Entwicklung einer exportorientierten Landwirtschaft beigetragen hat, in deren Rahmen der Steigerung der Erzeugung landwirtschaftlicher Exportprodukte für die globalen Märkte Vorrang eingeräumt wurde; in der Erwägung, dass eine solche Wahl großflächigen, kapitalintensiven und mechanisierten Formen der Erzeugung Vorschub geleistet hat, während landwirtschaftliche Kleinbetriebe vergleichsweise vernachlässigt wurden;

G.  in der Erwägung, dass die internationalen Märkte in Zukunft größeren Schwankungen unterliegen werden; in der Erwägung, dass Länder nicht das Risiko eingehen sollten, übermäßig abhängig von Importen zu werden, sondern vielmehr in erster Linie in die einheimische Nahrungsmittelerzeugung investieren sollten, um widerstandsfähig zu werden;

H.  in der Erwägung, dass Familienbetriebe und Kleinbauern im Mittelpunkt der NAFSN stehen müssen;

I.  in der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern in hohem Maße von der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen abhängt;

J.  in der Erwägung, dass durch sogenannte Wachstumspole internationale Investoren angelockt werden sollen, indem für große internationale Unternehmen Land zur Verfügung gestellt wird, und in der Erwägung, dass dies nicht auf Kosten von Familienbetrieben geschehen darf;

K.  in der Erwägung, dass die Vereinbarungen im Rahmen der NAFSN keine konkreten Indikatoren für Hunger oder Mangelernährung enthalten;

L.  in der Erwägung, dass bäuerliche Familienbetriebe und Kleinbauern ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt haben, durch die Anwendung agroökologischer Verfahren diversifizierte Produkte bereitzustellen und die Nahrungsmittelerzeugung nachhaltig zu erhöhen;

M.  in der Erwägung, dass Monokulturen die Abhängigkeit von Kunstdüngern und Pestiziden verstärken, eine gravierende Landverschlechterung zur Folge haben und zum Klimawandel beitragen;

N.  in der Erwägung, dass auf die Landwirtschaft mindestens 14 % der gesamten Treibhausgasemissionen pro Jahr entfallen, hauptsächlich aufgrund des Einsatzes von Stickstoffdüngern;

O.  in der Erwägung, dass es zwar verschiedene Formen des Nutzungs- und Besitzrechts (Gewohnheitsrecht, öffentlicher und privater Besitz) gibt, die NAFSN allerdings bei der Absicherung des Nutzungs- und Besitzrechts fast ausschließlich auf die Beurkundung von Grundbesitz Bezug nimmt;

P.  in der Erwägung, dass 70 % der Weltbevölkerung im Jahr 2050 in Städten leben werden und ein kombinierter globaler und lokaler Ansatz für die Nahrungsmittelfrage mehr denn je vonnöten sein wird;

Q.  in der Erwägung, dass die Beurkundung von Grundbesitz nicht die einzige Garantie für den Schutz vor Landenteignung und Umsiedlung darstellt;

R.  in der Erwägung, dass das Geschlecht eine sehr wichtige Dimension ist, wenn es um Investitionen in die Landwirtschaft in Afrika geht; in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten lange Zeit diskriminiert wurden, was den Zugang zu einer Reihe von Produktionsfaktoren betrifft, darunter Land, Kredite, Betriebsmittel und Dienste;

S.  in der Erwägung, dass sich bis vor Kurzem die Unterstützung für die Landwirtschaft auf von Männern bewirtschaftete und für den Export bestimmte pflanzliche Agrarerzeugnisse konzentriert hat, wobei Frauen weitgehend für die Erzeugung der Lebensmittel für den Eigenbedarf der Familie zuständig waren;

T.  in der Erwägung, dass Schätzungen der FAO zufolge etwa 75 % der pflanzengenetischen Vielfalt weltweit verloren gegangen ist; in der Erwägung, dass durch eine genetische Erosion in großem Umfang unsere Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel und das Auftreten neuer Schädlinge und Krankheiten erhöht wird;

U.  in der Erwägung, dass Kontrolle, Eigenverantwortung und die Erschwinglichkeit von Saatgut wesentlich für die Resilienz von armen Landwirten im Bereich der Ernährungssicherheit sind;

V.  in der Erwägung, dass das Recht der Landwirte, ihr eigenes Saatgut zu vermehren, zu nutzen, auszutauschen und zu verkaufen, geschützt werden sollte;

W.  in der Erwägung, dass Verbesserungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelkluft in Afrika für eine Agenda für nachhaltige Entwicklung von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Mangelernährung aus einer Vielzahl sich gegenseitig beeinflussender Prozesse herrührt, die in einem Zusammenhang mit Gesundheitsversorgung, Bildung, sanitärer Versorgung und Hygiene, dem Zugang zu Ressourcen, der Stärkung der Rolle der Frau etc. stehen;

X.  in der Erwägung, dass die im länderspezifischen Rahmen für die Zusammenarbeit eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Reformen der Regulierung im Saatgutsektor darauf abzielen, die Rechte der Pflanzenzüchter zulasten der derzeitigen Saatgutsysteme von Landwirten zu stärken, von denen die ärmsten Landwirte noch immer weitgehend abhängig sind;

Investitionen in die Landwirtschaft in Afrika und die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung

1.  merkt an, dass der Schwerpunkt verschiedener CCF auf der Entwicklung von Sonderwirtschaftszonen liegt und ihr Ziel darin besteht, Investitionen durch Initiativen zu maximieren, die von Infrastrukturen in Bereichen wie Straßenverkehr oder Energie bis hin zu Steuern, Zöllen oder Regelungen des Nutzungs- und Besitzrechts reichen; betont zudem, dass die Schwerpunktlegung auf den Zugang zu Wasser verbessert und gesichert werden muss, wobei die Ernährungserziehung und der Austausch von Strategien für bewährte Verfahren auszubauen sind;

2.  stellt fest, dass der Schwerpunkt der Investitionsstrategien im Bereich der Landwirtschaft überwiegend auf dem groß angelegten Aufkauf von Land und auf der exportorientierten Landwirtschaft liegt, die für gewöhnlich keinen Bezug zur Wirtschaft vor Ort aufweist; merkt an, dass durch die Entwicklung von extensiven Bewässerungssystemen in den anvisierten geografischen Investitionsgebieten der NAFSN die Verfügbarkeit von Wasser für andere Verbraucher, etwa für Kleinbauern und Wanderhirten, eingeschränkt werden kann; betont, dass unter diesen Umständen die Fähigkeit von groß angelegten ÖPP, zur Verringerung der Armut und zur Ernährungssicherheit beizutragen, kritisch bewertet und verbessert werden muss; betont, dass die Investitionsstrategien im Bereich der Landwirtschaft miteinander verknüpft werden und die Entwicklung der Wirtschaft vor Ort, darunter was Kleinbauern und bäuerliche Familienbetriebe betrifft, unterstützen sollten; weist darauf hin, dass in den Leitlinien der FAO zum Recht auf Besitz empfohlen wird, den Zugang zu Land sicherzustellen, um Familien zu ermöglichen, Nahrungsmittel für den Privatverbrauch herzustellen und das Haushaltseinkommen zu erhöhen; betont, dass große Grundstücksinvestitionen in Afrika auf der Grundlage dieser Leitlinien erfolgen müssen, damit Kleinbauern und Gemeinschaften vor Ort Zugang zu Land haben, Investitionen in örtliche KMU gefördert werden und sichergestellt wird, dass durch ÖPP zur Ernährungssicherheit beigetragen wird sowie dass Armut und Ungleichheit verringert werden;

3.  weist darauf hin, dass nicht alle Interessenträger in das Entscheidungsverfahren im Rahmen für die Zusammenarbeit eingebunden wurden und dass unter anderem die ländlichen Gemeinschaften, landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, Kleinbauern, Fischer und indigenen Völker vielmehr ausgeschlossen wurden und ihr Recht auf Beteiligung missachtet wurde;

4.  bedauert, dass afrikanische zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Einführung der NAFSN nicht konsultiert wurden; betont, dass die Beteiligung von Gruppen, deren Ernährungssicherheit nicht gewährleistet ist, an der sich auf sie auswirkenden Politik zum Eckpfeiler aller Maßnahmen im Bereich der Ernährungssicherheit werden sollte;

5.  weist darauf hin, dass sich die NAFSN verpflichtet hat, ein inklusives Wachstum auf der Grundlage der Landwirtschaft zu fördern, und dass in diesem Zusammenhang die kleinbäuerliche Landwirtschaft unterstützt und ein Beitrag zur Verringerung von Armut, Hunger und Unterernährung geleistet werden soll; fordert zu diesem Zweck, dass die NAFSN den Einsatz von Kunstdüngern und Pestiziden aufgrund ihrer ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen auf die Gemeinschaften vor Ort – beispielsweise in Bezug auf den Verlust an biologischer Vielfalt und Bodenerosion – so weit wie möglich einschränkt;

6.  kritisiert die Annahme, der zufolge durch unternehmerische Investitionen in die Landwirtschaft Ernährungssicherheit und Ernährung automatisch verbessert werden und Armut verringert wird;

7.  weist auf den Bericht der G20 aus dem Jahr 2011 hin, in dem betont wurde, dass steuerlich motivierte Investitionen möglicherweise zeitlich begrenzt sein werden; weist erneut darauf hin, dass aus zahlreichen Umfragen zur Motivation von Investoren hervorgeht, dass besondere Steueranreize in Bezug auf die Investitionsentscheidung von neutraler oder gar negativer Wirkung sind[46];

8.  stellt fest, dass Steueranreize, einschließlich der Befreiung von der Körperschaftsteuer in Sonderwirtschaftszonen, weniger Steuereinnahmen für die afrikanischen Staaten bedeuten, die für öffentliche Investitionen wesentlichen Umfangs in die Landwirtschaft, insbesondere in die Programme im Bereich der Ernährungssicherheit und Ernährung, hätten genutzt werden können[47];

9.  fordert die Regierungen und Geber auf, alle politischen Maßnahmen, Projekte und Beratungsdienste einzustellen oder zu überprüfen, mit denen die Landaneignung (Land Grabbing) mittels in höchstem Maße schädlicher Vorhaben und Investitionen unmittelbar gefördert und erleichtert wird oder mittelbar erhöhter Druck auf Land- und Naturressourcen ausgeübt wird, was zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen kann; fordert, dass stattdessen politische Maßnahmen unterstützt werden, mit denen die in kleinem Maßstab wirtschaftenden Lebensmittelerzeuger, insbesondere Frauen, geschützt werden und ihnen Vorrang eingeräumt sowie die nachhaltige Landnutzung gefördert wird;

10.  warnt davor, das asiatische Modell der „Grünen Revolution“ aus den 1960er Jahren auf Afrika zu übertragen und dessen negative sozialen und ökologischen Auswirkungen außer Acht zu lassen; weist darauf hin, dass die bis zum Jahr 2030 zu verwirklichenden Ziele für eine nachhaltige Entwicklung das Ziel der Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft umfassen;

11.  stellt mit Besorgnis fest, dass durch die NAFSN in Malawi die Ausweitung der Tabakerzeugung gefördert wird, anstatt gemäß den im Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) von 2005 enthaltenen Verpflichtungen und den Verpflichtungen im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung alternative Lebensgrundlagen zu unterstützen;

12.  fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, darauf hinzuarbeiten, dass die NAFSN zu einem wirklichen Schlüssel für nachhaltige Entwicklung und zu einem Instrument der Unterstützung von Familienbetrieben und der örtlichen Wirtschaften in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara wird, und weist darauf hin, dass Familienbetriebe und Kleinbauern etwa 80 % der weltweiten Lebensmittel erzeugen und über 60 % der Arbeitsplätze in der Region schaffen;

13.  stellt mit Besorgnis fest, dass in den CCF lediglich selektiv auf die internationalen Standards für verantwortungsvolle Investitionen in der Landwirtschaft Bezug genommen wird und dass darin weder auf die Freiwilligen Leitlinien der FAO von 2004 zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit noch auf die Verpflichtungen von privaten Investoren, die Menschenrechte zu achten, verwiesen wird;

14.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten, die zusammen der weltweit größte Geber für Entwicklungshilfe sind, auf,

–  sicherzustellen, dass Investoren mit Sitz in der EU die Rechte der Gemeinschaften vor Ort und die Bedürfnisse von Kleinbauern achten und auch die übrigen Partner der Allianz darin bestärken, dies zu tun, und zu diesem Zweck in den Rahmen für die Zusammenarbeit den Menschenrechten Rechnung zu tragen und die in den Bereichen Umwelt, Sozialwesen, Land, Arbeit und Menschenrechte geltenden Normen sowie die höchsten Transparenzstandards mit Blick auf ihre Investitionspläne zu gewährleisten;

–  sicherzustellen, dass Investoren mit Sitz in der EU bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen sozial verantwortungsbewusst vorgehen und ihre wirtschaftlichen Vorteile gegenüber Beschäftigten, die aus der Bevölkerung vor Ort stammen, nicht ausnutzen;

–  die lokalen afrikanischen Unternehmen und Interessenträger als wichtige Akteure und Begünstigte der NAFSN-Initiativen zu unterstützen und sich für sie einzusetzen;

–  den unlängst von der WTO erlassenen Beschluss umzusetzen und Ausfuhrsubventionen für Agrarprodukte abzuschaffen, da diese auf den lokalen Märkten zu Verzerrungen führen und die Lebensgrundlagen in den Entwicklungsländern zerstören;

–  die Zollhemmnisse abzubauen, mit denen für afrikanische Länder Fehlanreize geschaffen werden, die dazu führen, dass der Rohstoff nicht vor Ort weiterverarbeitet wird;

15. fordert die teilnehmenden Staaten auf,

–  sicherzustellen, dass Investoren durch Finanz-, Steuer- oder Verwaltungsreformen nicht davon befreit werden, einen angemessenen Beitrag zur Steuerbemessungsgrundlage der teilnehmenden Staaten zu leisten, oder Investoren kein unrechtmäßiger Vorteil gegenüber kleinen landwirtschaftlichen Betrieben verschafft wird;

–  dafür zu sorgen, dass ihre jeweilige Regierung ihr Recht behält, was den Schutz der Agrar- und Lebensmittelmärkte durch angemessene Zoll- und Steuervorschriften angeht, die insbesondere notwendig sind, damit gegen Finanzspekulation und Steuerumgehung vorgegangen werden kann;

–  Maßnahmen zur Förderung eines verantwortungsvollen Handels anzunehmen und sich zu verpflichten, die Zollhemmnisse abzubauen, die den regionalen Handel beeinträchtigen;

Verwaltung, Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht

16.  erinnert an die von den Vertragsparteien der NAFSN eingegangene Verpflichtung, die „Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Ernährung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit“ der FAO zu übernehmen, und fordert die Vertragsparteien der NAFSN auf, sich dafür einzusetzen, die internationalen Standards umzusetzen, in denen verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft definiert werden, und die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen einzuhalten;

17.  fordert nachdrücklich, dass die NAFSN die verantwortungsvolle Verwaltung der natürlichen Ressourcen stärkt, insbesondere indem der Zugang der Bevölkerung zu deren eigenen Ressourcen gewährleistet wird und die Rechte der Bevölkerung im Rahmen der Verträge über Transaktionen im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen geschützt werden;

18.  fordert die EU auf, zusammen mit den VN darauf hinzuarbeiten, dass die Charta von Mailand und die darin enthaltenen Verpflichtungen von allen Ländern verbindlich angenommen wird;

19.  betont, wie wichtig die hydrologische Regulierung und die Bekämpfung des Klimawandels für eine nachhaltige Landwirtschaft sind; fordert alle Partner innerhalb der NAFSN auf, den Schwerpunkt auf die Verbesserung des Zugangs zu Wasser und Bewässerungstechniken zu legen und den Umwelt- und Bodenschutz zu verbessern;

20.  fordert die EU auf, zusammen mit den VN darauf hinzuarbeiten, dass der „Milan Urban Food Policy Pact“ (Mailänder Pakt für städtische Lebensmittelpolitik) angenommen und verbreitet wird;

21.  fordert die teilnehmenden Länder auf, sich dazu zu verpflichten, die internationalen Standards umzusetzen, mit denen dafür gesorgt wird, dass Investitionen den Menschenrechten Rechnung tragen, und zu denen der Rahmen und die Leitlinien der AU zur Bodenpolitik in Afrika und deren Leitgrundsätze für groß angelegte Investitionen in Afrika gehören;

22.  fordert, dass sämtliche Absichtserklärungen innerhalb der CCF vollständig veröffentlicht werden; betont, dass starke institutionelle und rechtliche Rahmen gesetzt werden müssen, damit die Risiken und Nutzen gerecht geteilt werden; betont, dass eine aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft innerhalb der NAFSN von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Transparenz zu erhöhen und die Verwirklichung ihrer Ziele sicherzustellen; erinnert daran, dass der Dialog mit allen Gruppen der Zivilgesellschaft sowie deren Konsultation gefördert werden müssen;

23.  bedauert, dass der „Doing Business Index“ der Weltbank der einzige Messwert ist, der allen zehn Kooperationsrahmen der NAFSN gemeinsam zugrunde liegt;

24.  betont, dass an multilateralen Entwicklungsinitiativen beteiligte private Unternehmen für ihr Handeln rechenschaftspflichtig sein sollten; fordert die Vertragsparteien der NAFSN zu diesem Zweck auf, einen Jahresbericht über die im Rahmen der NAFSN ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln, der veröffentlicht und für die Menschen und Gemeinschaften vor Ort zugänglich gemacht werden sollte, und einen unabhängigen Mechanismus für die Rechenschaftslegung, einschließlich eines Beschwerdemechanismus, für die Menschen und Gemeinschaften vor Ort, einzurichten; betont gleichermaßen, dass die Investitionen im Rahmen der Neuen Allianz, die Bodenrechte berühren, einer unabhängigen und im Vorfeld durchgeführten Folgenabschätzung über Bodenrechte unterzogen werden und im Einklang mit den Freiwilligen Leitlinien der FAO für die verantwortungsvolle Verwaltung von Boden- und Landnutzungsrechten, Fischgründen und Wäldern stehen müssen;

25.  merkt an, dass multinationale Unternehmen, die im Rahmen der NAFSN tätig sind, eine großflächige Vertragslandwirtschaft bevorzugen, bei der die Gefahr besteht, dass Kleinbauern an den Rand gedrängt werden; fordert die zehn an der NAFSN teilnehmenden afrikanischen Staaten auf, sicherzustellen, dass die Vertragslandwirtschaft sowohl den Käufern als auch den Lieferanten vor Ort zugutekommt; hält es zu diesem Zweck für entscheidend, beispielsweise Bauernverbände zu stärken, um die Verhandlungsposition von Landwirten zu verbessern;

26.  betont, dass im Privatsektor bereits 90 % der Arbeitsplätze in Partnerländern geschaffen werden und dass das Potenzial mit Blick auf die Beteiligung des Privatsektors nicht zu leugnen ist, zumal private Unternehmen ideal dafür aufgestellt sind, eine nachhaltige Basis für die Mobilisierung heimischer Ressourcen zu liefern, was die Grundlage für sämtliche Hilfsprogramme bildet; betont, wie wichtig ein transparenter Regulierungsrahmen ist, in dem die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar festgelegt werden, darunter diejenigen von armen Landwirten und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, zumal ohne einen solchen Rahmen diese Rechte nicht erfolgreich geschützt werden können;

27.  fordert, dass die CCF überarbeitet werden, um die Risiken, die die Vertragslandwirtschaft und Outgrower-Systeme für Kleinlandwirte mit sich bringen, wirksam anzugehen, indem gerechte Vertragsbedingungen, einschließlich bei der Preisgestaltung, die Achtung der Rechte der Frau, die Unterstützung für die nachhaltige Landwirtschaft und geeignete Mechanismen für die Beilegung von Streitigkeiten sichergestellt werden;

Zugang zu Land und Absicherung des Grundbesitzes

28.  warnt davor, dass ein ausschließlicher Fokus auf die Beurkundung von Grundbesitz oft zu Unsicherheit bei kleinen Lebensmittelerzeugern und Einheimischen, insbesondere Frauen, führt, deren Landrechte oftmals gesetzlich nicht anerkannt sind und die anfällig für unfaire Geschäfte mit Land oder Enteignungen sind, welche ohne Zustimmung oder ohne eine faire Entschädigung erfolgen;

29.  betont, dass kleine Lebensmittelerzeuger in führenden Positionen tätig sein müssen, sodass es für ihre eigenen unabhängigen Organisationen möglich wird, sie zu unterstützen, wenn es darum geht, ihr Land sowie ihre natürlichen Ressourcen und Programme zu kontrollieren;

30.  stellt mit Besorgnis fest, dass in Landgeschäfte verwickelte Investoren und örtliche Eliten die anvisierten Gegenden häufig als „unbewohnt“, als „unbewirtschaftet“ oder als „unzureichend genutzt“ beschreiben, wobei allerdings nur wenig Land in Afrika tatsächlich unbewirtschaftet ist, da es beispielsweise überwiegend als Weideland genutzt wird;

31.  hebt hervor, dass weiterhin immer noch 1,2 Milliarden Menschen entweder ohne dauerhaften Zugang zu Land leben oder andernfalls Grundstücke besetzen, für die sie keinen förmlichen Antrag eingereicht oder auf die sie keinen rechtlichen Anspruch haben, ihr Land durch keine Landvermessung abgegrenzt wird und sie über keine rechtlichen oder finanziellen Mittel verfügen, um Eigentum in Kapital umzuwandeln;

32.  begrüßt, dass die Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern aus dem Jahr 2012 in alle CCF aufgenommen wurden; fordert, dass bei dem Verfahren der Überprüfung der CCF die Einhaltung der VGGT und des Rahmens für die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung wirksam umgesetzt und systematisch bewertet wird;

33.  fordert nachdrücklich, dass sich die NAFSN auf die Bekämpfung der Landnahme konzentriert, die eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, weil damit den Gemeinschaften vor Ort Land weggenommen wird, auf das diese zur Erzeugung ihrer Nahrungsmittel und Ernährung ihrer Familien angewiesen sind; erinnert daran, dass in mehreren Entwicklungsländern die Landnahme zu einer Abwanderung der Bevölkerung geführt hat, wodurch die Menschen ihre Wohnung, ihre Arbeit und die Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verloren haben;

34.  fordert die teilnehmenden Staaten auf,

–  zur Beteiligung einladende und inklusive Mechanismen sicherzustellen, durch die den Rechten, Bedürfnissen und Interessen der legitimen Inhaber der Bodenrechte, insbesondere der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Familienbetriebe, Vorrang eingeräumt wird; vor allem für freie, frühzeitige und informierte Konsultationen (FPIC) aller Gemeinschaften zu sorgen, die auf Ländereien leben, die Gegenstand einer Eigentums- bzw. einer Kontrollübertragung sind;

–  verbindliche nationale Maßnahmen gegen Landnahme, gegen Korruption auf der Grundlage von Landübertragung sowie gegen die Nutzung von Land für spekulative Investitionen zu erlassen;

–  Zertifizierungs- sowie Beurkundungsverfahren von Grundbesitz zu überwachen, damit gewährleistet wird, dass sie transparent sind und keine Konzentration von Grundeigentum stattfindet oder diejenigen Ressourcen von Gemeinschaften enteignet werden, auf die sie angewiesen sind;

–  sicherzustellen, dass mit Finanzhilfen keine Initiativen unterstützt werden, die es Unternehmen ermöglichen, die Gemeinschaften vor Ort umzusiedeln;

–  sämtliche legitimen Rechte auf Land anzuerkennen und Rechtssicherheit in Bezug auf das Recht auf Land zu gewährleisten, einschließlich der informellen und gewohnheitsmäßigen Nutzungsrechte sowie der Nutzungsrechte der Bevölkerung vor Ort; gemäß den Empfehlungen der VGGT neue Rechtsvorschriften zu fördern und / oder die bestehenden Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen, durch die bei großflächigem Grunderwerb wirksame Schutzklauseln in Gang gesetzt werden, etwa was Obergrenzen beim zulässigen Grunderwerb betrifft, und Regelungen zu treffen, anhand derer Übertragungen ab einer bestimmten Größenordnung von nationalen Parlamenten gebilligt werden sollten;

–  dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz der FPIC bei allen von Landnahme (Land Grabbing) betroffenen Gemeinschaften eingehalten wird und dass Konsultationen stattfinden, damit eine gleichberechtigte Beteiligung aller lokalen und vor allem der am meisten schutzbedürftigen und an den Rand gedrängten Gemeinschaften sichergestellt ist;

35.  weist gleichermaßen darauf hin, dass aus der gewohnheitsmäßigen Nutzung herrührende Nutzungsrechte im Rahmen eines Rechtssystems anerkannt und geschützt werden sollten, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen und Entscheidungen der Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker;

36.  fordert, dass die NAFSN einer Ex-ante-Folgenabschätzung zu den Landrechten unterzogen wird und dass freie, frühzeitige und in Kenntnis der Sachlage erfolgte Konsultationen der betroffenen Bevölkerung vor Ort zur Bedingung gemacht werden;

37.  unterstützt einen robusten und innovativen Überwachungsmechanismus im Rahmen des Ausschusses für Welternährungssicherheit; fordert die EU auf, unter Anhörung der zivilgesellschaftlichen Organisationen einen entschlossenen Standpunkt einzunehmen, um einen Beitrag zur weltweiten Veranstaltung zur Beobachtung während der für Oktober 2016 anberaumten 43. Tagung des Ausschusses für Welternährungssicherheit zu leisten, damit die Nutzung und Anwendung der Leitlinien zu Grundeigentum einer umfassenden und sorgfältigen Bewertung unterzogen werden;

38.  fordert die Regierungen der betreffenden Staaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte (Sorgfaltspflicht) sorgfältig analysieren, indem sie vorab unabhängige Folgenabschätzungen im Hinblick auf die Menschenrechte sowie die sozialen und ökologischen Rechte durchführen und veröffentlichen sowie den Zugang zu unabhängigen, transparenten, vertrauenswürdigen und verantwortungsvollen innerstaatlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Menschenrechte sicherstellen und verbessern;

39.  fordert die Vertragsparteien der NAFSN auf, unabhängige Beschwerdemechanismen für diejenigen Gemeinschaften einzurichten, die als Folge von groß angelegten Investitionsvorhaben von Landenteignungen betroffen sind;

40.  weist darauf hin, dass für die Beseitigung der Mangelernährung eine enge Verbindung zwischen den Bereichen der Landwirtschaft, Ernährung und öffentlichen Gesundheit erforderlich ist;

Ernährungssicherheit, Ernährung und nachhaltige Familienbetriebe

41.  weist darauf hin, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden müssen, damit eine verbesserte Ernährung und Ernährungssicherheit erreicht werden können sowie der Hunger – wie im Ziel 2 über die nachhaltige Entwicklung verankert – bekämpft werden kann; fordert mit Nachdruck, dass die Stärkung von landwirtschaftlichen Genossenschaften besser unterstützt wird, die ein Schlüssel für die Entwicklung der Landwirtschaft und Ernährungssicherheit sind;

42.  weist darauf hin, dass Ernährungssicherheit, die auf gesunde lebendige Böden und produktive agrarökologische Systeme zurückzuführen ist, welche dem Klimawandel standhalten, die Stabilität erhöht und die Auswanderung eindämmt;

43.  betont, dass eine hochwertige und ausgewogene Ernährung von zentraler Bedeutung ist, und bekräftigt, dass Ernährung im Zentrum des (Wieder-)Aufbaus von Nahrungsmittelsystemen stehen sollte;

44.  fordert daher Maßnahmen, mit denen durch die Schaffung einer belastbaren heimischen Nahrungsmittelerzeugung der übermäßigen Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren ein Ende gesetzt wird, wobei lokale Anbausorten, die dem Ernährungsbedarf der Bevölkerung entsprechen, Vorrang erhalten sollten; weist darauf hin, dass dies angesichts der zunehmenden Unbeständigkeit des Klimas und der Märkte immer wichtiger wird;

45.  erinnert daran, dass Energiezufuhr alleine als Faktor nicht ausreicht, um den Ernährungszustand anzuzeigen;

46.  hält es für erforderlich, Strategien zur Minimierung der Lebensmittelverschwendung in der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu entwickeln;

47.  betont, dass die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft geschützt werden muss; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Weltlandwirtschaftsrates, den Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung und den Zielen für die nachhaltige Entwicklung in agroökologische Bewirtschaftungsmethoden in Entwicklungsländern zu investieren;

48.  unterstützt die Entwicklung von Strategien, die für nachhaltige bäuerliche Familienbetriebe förderlich sind sowie dafür, Regierungen davon zu überzeugen, günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von bäuerlichen Familienbetrieben zu schaffen (Fördermaßnahmen, angemessene Rechtsvorschriften, partizipative Planung für einen politischen Dialog, Investitionen);

49.  fordert die afrikanischen Regierungen auf,

–  in lokale Nahrungsmittelsysteme zu investieren, um die ländlichen Wirtschaften zu fördern, für menschenwürdige Arbeitsplätze, angemessene Netze der sozialen Sicherheit und Arbeitnehmerrechte zu sorgen und die Vorkehrungen für die demokratische Kontrolle des Zugangs zu den Ressourcen zu stärken, auch was das Saatgut der Landwirte betrifft, sowie sicherzustellen, dass Kleinerzeuger in die Verfahren und die Umsetzung der Politik wirksam eingebunden werden: hervorzuheben, dass insbesondere die NAFSN die Errichtung von inländischen Verarbeitungsindustrien im Agrarsektor und die Verbesserung der Techniken zur Lebensmittelkonservierung fördern und die Verbindung zwischen Landwirtschaft und Handel stärken muss, damit lokale, nationale und regionale Märkte aufgebaut werden können, die Familienbetriebe zugutekommen und auf denen hochwertige Nahrungsmittel für Verbraucher zu erschwinglichen Preisen gehandelt werden;

–  dafür zu sorgen, dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung nicht übermäßig von fossilen Brennstoffen abhängen, damit die Preisvolatilität begrenzt werden kann und die Folgen des Klimawandels eingedämmt werden können;

–  auf lokaler und regionaler Ebene kurze Lebensmittelversorgungsketten sowie geeignete Lagerungs- und Kommunikationsinfrastrukturen aufzubauen, da sich mit kurzen Lebensmittelversorgungsketten Hunger und Armut in ländlichen Gebieten am wirksamsten bekämpfen lassen;

–  afrikanischen Landwirten den Zugang zu erschwinglichen und mit geringem Betriebsmittelaufwand verbundenen technischen Lösungen für Herausforderungen im Bereich Agronomie zu ermöglichen, die sich ganz spezifisch in Afrika stellen;

–  den Anbau vielfältiger Sorten nahrhafter, lokaler und – soweit möglich – saisonaler Nahrungsmittelpflanzen und vorzugsweise den Anbau von an die Gegebenheiten vor Ort angepassten bzw. heimischen Sorten und Arten, darunter Obst, Gemüse und Nüsse, mit Blick auf die Verbesserung der Ernährung zu fördern und zu diesem Zweck den dauerhaften Zugang zu einer abwechslungsreichen, nahrhaften und erschwinglichen Kost zu gewährleisten, und zwar nicht allein, was die Kalorienaufnahme betrifft, sondern auch bezüglich Qualität, Menge, Vielfalt und kultureller Werte;

–  sich zu verpflichten, den Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und die Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern vollständig umzusetzen;

–  Erzeugerverbände, wie z. B. Genossenschaften, die die Verhandlungsposition von Kleinbauern stärken, zu gründen, zu fördern und zu unterstützen und zu diesem Zweck für die erforderlichen Bedingungen zu sorgen, mit denen Kleinbauern bessere Preise auf den Märkten erzielen können, und den Austausch von Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen Kleinbauern zu ermöglichen;

50.  betont, dass die NAFSN zur Etablierung einer regional angepassten Agrarstruktur in der Primär- und Verarbeitungsstufe führen muss;

51.  fordert die afrikanischen Regierungen auf, die Solidarität zwischen den Generationen zu unterstützen und deren entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der Armut anzuerkennen;

52.  betont, wie wichtig es ist, Programme zur Ernährungserziehung in Schulen und Gemeinschaften vor Ort zu fördern;

53.  betont, dass das Recht auf Wasser mit dem Recht auf Nahrung einhergeht und dass die Resolution der Vereinten Nationen von 2010 bislang noch nicht zu entschiedenen Maßnahmen geführt hat, damit das Recht auf Wasser als Menschenrecht anerkannt wird; fordert die EU auf, den Vorschlag des italienischen Komitees für einen Weltwasservertrag (CICMA) aufzugreifen, wonach ein optionales Protokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eingeführt werden soll;

54.  erkennt an, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser von ausschlaggebender Bedeutung ist und dass die Landwirtschaft Einfluss darauf nehmen kann;

55.  erkennt den Stellenwert, der dem Zugang zu landwirtschaftlichem Betriebswasser zukommt, sowie die Risiken der übermäßigen Abhängigkeit von wertvollen Wasserressourcen bei der Bewässerung an, und hält es daher für erforderlich, verschwenderische Bewässerungspraktiken zu verringern, und unterstreicht die Rolle, die wassersparenden agrarwissenschaftlichen Techniken bei der Verhinderung der Verdunstung, der Speicherung von Wasser in gesunden lebendigen Böden und der Vorbeugung der Verschmutzung von Trinkwasserquellen zukommen kann;

56.  merkt an, dass die weltweite Nahrungsmittelerzeugung durch eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung um bis zu 58% gesteigert werden kann[48];

57.  stellt fest, dass zwischen boden- und baumbasierenden Konzepten Synergien bestehen und dass die Anpassung agrarökologischer Systeme an den Klimawandel wichtig ist; stellt insbesondere fest, dass die Nachfrage nach Brennholz hoch ist und dass Bäume, die Stickstoff binden können, vielseitig eingesetzt werden;

58.  erkennt die spezifischen Erfordernisse der Landwirtschaft im tropischen und semiariden Klima an, zumal in diesem System die Nutzpflanzen vor der Sonne geschützt werden müssen und Bodenschutz benötigen, und ist der Ansicht, dass extraktive Monokulturen nicht länger zeitgemäß sind, und merkt an, dass sie in den Geberländern der NAFSN zunehmend eingestellt werden;

59.  warnt davor, dass bei von der NAFSN finanzierten Initiativen blindes Vertrauen in die Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen anstatt von Nahrungsmitteln gesetzt wird, insbesondere in die Erzeugung von Rohstoffen für Biokraftstoffe, und dass bei solchen Initiativen die Ernährungssicherheit und die Ernährungssouveränität der beteiligten Länder durch die Erzeugung derartiger Rohstoffe möglicherweise beeinträchtigt wird;

60.  weist darauf hin, dass mit agrarwissenschaftlichen Techniken, in deren Rahmen natürliche Prozesse wie die Entstehung von Mutterboden sowie der Wasser- und Pflanzenschutz oder auch geschlossene Nährstoffkreisläufe gefördert werden, für langfristige Produktivität und Fruchtbarkeit gesorgt werden kann und dass dies für die Landwirte und die Verwaltung mit geringen Kosten verbunden ist;

61.  weist darauf hin, dass Agrochemikalien in den Entwicklungsländern, und zwar auch in den an der NAFSN beteiligten Ländern, zuweilen sowohl in zu hohem Maße als auch falsch eingesetzt werden;

62.  stellt fest, dass sich dieses Problem durch Analphabetismus und die Tatsache, dass keine angemessenen Ausbildungsmaßnahmen angeboten werden, weiter verschärft, was zu erheblich erhöhten Pestizidrückständen in frischem Obst und Gemüse sowie zu Vergiftungen und anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Landwirten und deren Familienmitgliedern führen kann;

Reform der Regulierung im Saatgutsektor

63.  weist darauf hin, dass das Recht der Landwirte, Saatgut frei zu erzeugen, auszutauschen und zu verkaufen, die Existenzgrundlage von 90 % der Landwirte in Afrika darstellt, und dass die Saatgutvielfalt entscheidend dafür ist, dass die Landwirtschaft trotz des Klimawandels bestehen kann; betont, dass die Forderungen von Unternehmen, die Rechte von Pflanzenzüchtern im Einklang mit dem UPOV-Übereinkommen von 1991 zu stärken, nicht zum Verbot dieser informellen Vereinbarungen führen sollten;

64.  stellt fest, dass eine Liberalisierung der Saatgutbranche in den teilnehmenden Ländern mit Gefahren verbunden ist, da dies dazu führen kann, dass Kleinbauern unverhältnismäßig stark vom Saatgut und von Pflanzenschutzmitteln ausländischer Unternehmen abhängen;

65.  weist darauf hin, dass die Entwicklungsländer durch die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens, in denen ein gewisser Schutz der Pflanzensorten gefordert wird, nicht zwangsläufig die UPOV-Regelung annehmen müssen; betont, dass es Ländern durch diese Bestimmungen allerdings ermöglicht wird, Sui-generis-Systeme zu entwickeln, die besser an die Merkmale der landwirtschaftlichen Erzeugung eines jeden Landes und an die traditionellen, an den Bedürfnissen der Landwirte orientierten Saatgutsysteme angepasst sind, während weniger entwickelte Länder, die WTO-Vertragsparteien sind, von der Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens ausgenommen werden; hebt hervor, dass Sui-generis-Systeme für die Ziele und Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, des Nagoya-Protokolls und des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft förderlich sein müssen und diese nicht konterkarieren dürfen;

66.  bedauert die Forderung von Unternehmen, das Saatgutrecht anhand der Grundsätze der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unter afrikanischen Rahmenbedingungen mithilfe von regionalen Institutionen zu harmonisieren, wodurch die Entwicklung und das Wachstum von an den Bedürfnissen von Landwirten orientierten Saatgutsystemen auf der nationalen und regionalen Ebene beeinträchtigt wird, da im Rahmen solcher Systeme in der Regel kein Saatgut gezüchtet und aufbewahrt wird, das den Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit entspräche;

67.  fordert die Mitgliedstaaten der G7 eindringlich auf, Saatgutsysteme, die von Landwirten betrieben werden, über Gemeinschaftsbanken für Saatgut zu unterstützen;

68.  weist darauf hin, dass durch kommerzielle Saatgutsorten die Ernten zwar kurzfristig verbessert werden können, dass allerdings die traditionellen Sorten der Landwirte, Landsorten und damit im Zusammenhang stehendes Wissen am besten für die Anpassung an spezifische agroökologische Umgebungen und an den Klimawandel geeignet sind; betont, dass deren verbesserte Leistung zudem von der Nutzung von Betriebsmitteln abhängig ist (Düngemittel, Pestizide, Hybridsaatgut), durch die die Gefahr entsteht, dass Landwirte in einen Teufelskreis von Verschuldung geraten;

69.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Einführung und Verbreitung zertifizierter Saatgutsorten in Afrika die Abhängigkeit der Kleinbauern vergrößern, Verschuldung wahrscheinlicher machen und die Saatgutvielfalt untergraben;

70.  plädiert dafür, dass Maßnahmen vor Ort unterstützt werden, die darauf abzielen, einen kohärenten und nachhaltigen Zugang zu einer vielfältigen und gesunden Ernährung zu sichern, und zwar entsprechend den Grundsätzen der Eigenverantwortung und Subsidiarität;

71.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen, die die EU im Rahmen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft mit Blick auf die Rechte von Landwirten eingegangen ist, in alle technischen Hilfs- und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zur Ausarbeitung einer Saatgutstrategie einfließen; fordert die EU auf, Regelungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen, die der Entwicklung von an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Saatgutsorten und von Saatgut, das von den Landwirten selbst gewonnen wurde, förderlich sind;

72.  fordert die G8-Staaten nachdrücklich auf, keine GVO-Kulturen in Afrika zu unterstützen;

73.  weist darauf hin, dass die afrikanische Modellregelung für biologische Sicherheit einen hohen Standard für die biologische Sicherheit setzt; ist der Ansicht, dass jegliche Unterstützung von ausländischen Geldgebern für den Ausbau der biologischen Sicherheit auf nationaler und regionaler Ebene auf diese Modellregelung abgestimmt sein sollte;

74.  fordert die afrikanischen Länder eindringlich auf, keine nationalen oder regionalen Regelungen über die biologische Sicherheit umzusetzen, deren Standards niedriger als diejenigen im Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit sind;

75.  fordert die teilnehmenden Staaten auf, Landwirten die Möglichkeit zu geben, Inputabhängigkeit zu vermeiden, sowie die Saatgutsysteme von Landwirten zu fördern, damit durch die Aufrechterhaltung öffentlicher Saatgutbanken vor Ort sowie den Tausch und die ständige Weiterentwicklung lokaler Saatgutsorten die Agrobiodiversität erhalten und verbessert wird, insbesondere indem Flexibilität bei Saatgutkatalogen gewährleistet wird, sodass Sorten der Landwirte nicht ausgeschlossen werden und die Erhaltung der traditionellen Erzeugung sichergestellt wird;

76.  fordert die teilnehmenden Staaten auf, den Zugang von Kleinbauern, Randgruppen und ländlichen Gemeinschaften zu Saatgut und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln sowie deren Austausch zu schützen und zu fördern und internationale Abkommen zur Nichtpatentierbarkeit des Lebens und von biologischen Verfahren, insbesondere was heimische Linien und Arten betrifft, zu achten;

77.  weist mit Nachdruck auf das Risiko hin, dass Frauen im Entscheidungsprozess zunehmend marginalisiert werden, und zwar infolge der Entwicklung von bestimmten kommerziellen Kulturen; merkt an, dass landwirtschaftliche Ausbildungen häufig auf Männer ausgerichtet sind und dass dabei die Tendenz entsteht, Frauen ins Abseits zu drängen, sodass sie bei der Bewirtschaftung von Land und Kulturpflanzen – was seit jeher zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörte – ausgeschlossen werden;

Geschlechtsspezifische Belange

78.  bedauert, dass in den CCF kaum konkrete Verpflichtungen mit Blick auf die Beachtung geschlechtsspezifischer Belange bei der Haushaltsplanung festgelegt sind und der Fortschritt nicht anhand aufgeschlüsselter Daten überwacht werden kann; betont, dass ein Übergang von abstrakten und allgemeinen zu konkreten und eindeutigen Verpflichtungen erfolgen muss, und zwar im Bereich von nationalen Aktionsplänen zur Stärkung der Rolle der Frau als Rechtsinhaberinnen;

79.  fordert die Regierungen nachdrücklich auf, jeglicher Diskriminierung von Frauen beim Zugang zu Land, Mikrokrediten und Dienstleistungen Einhalt zu gebieten und Frauen wirksam in die Gestaltung und die Umsetzung der Strategien der landwirtschaftlichen Forschung und Entwicklung einzubinden;

Finanzierung landwirtschaftlicher Investitionen in Afrika

80.  hält es für geboten, dass bei allen den Unternehmen der Privatwirtschaft gewährten Finanzhilfen für Transparenz gesorgt wird und dass die Informationen über diese Finanzhilfen veröffentlicht werden;

81.  fordert die Geber auf, die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) an den Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit auszurichten, in erster Linie auf die Beseitigung der Armut hinzuarbeiten und inklusive Partnerschaften, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu fördern;

82.  fordert die Geber auf, ihre Unterstützung für die Entwicklung der Landwirtschaft hauptsächlich über nationale Entwicklungsfonds zu kanalisieren, in deren Rahmen Kleinlandwirten und bäuerlichen Familienbetrieben Zuschüsse und Darlehen gewährt werden;

83.  fordert die Geber mit Nachdruck auf, die allgemeine- und berufliche Bildung, Schulung und technische Beratung von Landwirten zu unterstützen;

84.  fordert die Geber auf, die Bildung von Bauernverbänden mit beruflichem und wirtschaftlichem Profil zu fördern und die Einrichtung von landwirtschaftlichen Genossenschaften zu unterstützen, durch die die Bereitstellung von erschwinglichen Produktionsmitteln möglich wird und die Landwirte dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse in einer Weise zu verarbeiten und zu vermarkten, dass die Rentabilität ihrer Produktion aufrechterhalten wird;

85.  ist der Ansicht, dass die der NAFSN von den G8-Staaten gewährte Finanzhilfe dem Ziel zuwiderläuft, einheimische Unternehmen vor Ort zu unterstützen, die nicht mit multinationalen Konzernen konkurrieren können, die bereits von einer beherrschenden Marktstellung profitieren und denen häufig Geschäfts-, Zoll- und Steuerprivilegien gewährt werden;

86.  weist darauf hin, dass Entwicklungshilfe die Verringerung und letztendlich die Beseitigung der Armut zum Ziel hat; vertritt die Auffassung, dass sich die ODA auf die direkte Unterstützung von Kleinbauern konzentrieren sollte;

87.  hält es für geboten, dass neben der Unterstützung von Privatinvestitionen öffentliche Investitionen in die afrikanische Landwirtschaft neu angestoßen und vorrangig Investitionen in die Agrarökologie getätigt werden, damit die Ernährungssicherheit nachhaltig gestärkt und Armut und Hunger beseitigt werden und gleichzeitig die biologische Vielfalt bewahrt und das Wissen und die Innovation der einheimischen Bevölkerung geachtet werden;

88.  betont, dass die Mitgliedstaaten der G7 den afrikanischen Ländern das Recht garantieren sollten, ihren jeweiligen Agrarsektor durch Zoll- und Steuervorschriften zu schützen, durch die Familienbetriebe und Kleinlandwirte begünstigt werden;

89.  fordert die EU auf, alle vorstehend genannten Schwachstellen der NAFSN zu beheben, Maßnahmen zu ergreifen, um deren Transparenz und Steuerung zu verbessern, und dafür zu sorgen, dass die in ihrem Rahmen ergriffenen Maßnahmen mit den entwicklungspolitischen Zielen im Einklang stehen;

90.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den an der NAFSN beteiligten Parteien zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Die Neue Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung in Afrika (NAFSN) wurde 2012 unter der Schirmherrschaft der G8 als umfassende öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) mit dem Ziel ins Leben gerufen, die privaten Investitionen in der Landwirtschaft zu ergänzen, damit die Ernährungssicherheit und die Ernährung in den Ländern Afrikas südlich der Sahara verbessert werden. Ihr gehören die Mitgliedstaaten der G8, die Afrikanische Union (AU), die Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas (NEPAD) und ihr Umfassendes Programm zur Entwicklung der afrikanischen Landwirtschaft (CAADP), die Regierungen von Burkina Faso, Benin, Côte d'Ivoire, Äthiopien, Ghana, Malawi, Mosambik, Nigeria, des Senegal und von Tansania sowie lokale und internationale Unternehmen an. Jeweils einzelne G7-Partner wurden mit der Aufgabe betraut, die Umsetzung der Initiative in einem bestimmten afrikanischen Land zu koordinieren. Die EU ist für die Koordinierung in Côte d'Ivoire und Malawi zuständig.

Jedes teilnehmende afrikanische Land hat einen länderspezifischen Rahmen für die Zusammenarbeit („Country Cooperation Framework“, CCF) angenommen, in dem die Verpflichtungen aller beteiligten Parteien festgelegt sind. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auf legislative Reformen in den jeweiligen afrikanischen Staaten, die Finanzierungszusagen der G7-Geber und die Zusagen der 180 beteiligten Unternehmen, insgesamt 8 Mrd. US-Dollar zu investieren. Zwei Unternehmen beteiligen sich in besonderem Maße an den landwirtschaftlichen Investitionen: das Schweizer Saatgutunternehmen Syngenta und das norwegische Düngemittelunternehmen Yara International.

Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass die afrikanischen Staaten in die Landwirtschaft investieren müssen. Auch wenn das Ziel der NAFSN sinnvoll ist, gibt es zahlreiche Schwachstellen.

Die NAFSN möchte in Afrika das Modell der „Grünen Revolution“ nachahmen, das in den 1960er- und 1970er-Jahren in Asien zum Tragen kam und das auf Monokultur, Mechanisierung, Biotechnologie, Abhängigkeit von Düngemitteln, langen Vertriebswegen und der Erzeugung von für den Export bestimmten Sorten gegründet war. Die Grenzen dieser Vorgehensweise und insbesondere die damit verbundenen Umweltrisiken sind allgemein bekannt.

Außerdem soll mit den vereinbarten Strategien im Wege von Reformen der Infrastruktur, der Besteuerung, der Raumordnung oder der Handelspolitik, dem einfacheren Zugang zu „ungenutzten“ Ländereien für die langfristige Pacht und Reformen der Vorschriften über Saatgut zur Stärkung des Rechts des geistigen Eigentums von Pflanzenzüchtern ein unternehmensfreundliches Umfeld in den betroffenen Ländern geschaffen werden.

Überraschenderweise wurden Kleinbauern bei der Ausarbeitung der CCF kaum angehört, obwohl die NAFSN eigentlich letztendlich ihnen zugutekommen soll. Aus diesem Grund wurde die NAFSN von der Zivilgesellschaft, Personen des öffentlichen Lebens wie der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung und afrikanischen Kleinbauern selbst heftig kritisiert. Sie warnen vor dem Risiko, dass die NAFSN Landnahme erleichtert, Kleinbauern und Frauen noch mehr ausgrenzt und die nicht nachhaltige Landwirtschaft unterstützt.

Der EU und den Mitgliedstaaten kommt eine wichtige Rolle bei der Umwandlung der NAFSN in ein Instrument zu, das bäuerliche Familienbetriebe und die lokale Wirtschaft in den Ländern Afrikas südlich der Sahara wirklich unterstützt, damit Armut und Lebensmittel- und Ernährungsunsicherheit bekämpft werden. Zu diesem Zweck müssen unbedingt die folgenden Herausforderungen angegangen werden:

1.  Governance und Eigenverantwortung

Große ausländische Unternehmen und Geber brauchen belastbare Governance-Strukturen in den jeweiligen Partnerländern, damit die Risiken und Nutzen fair unter den Beteiligten aufgeteilt werden. Außerdem benötigen sie angemessene institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen, damit ÖPP hinreichend geregelt sind, und vorherige Anhörungen mit den zahlreichen Interessenträgern und letztendlichen Nutzern. Die Stimme der Erzeugerorganisationen und der lokalen Gruppen wird jedoch in der NAFSN kaum gehört. Große ÖPP sind in den Ländern Afrikas südlich der Sahara – in denen die Governance häufig schwach ausgeprägt ist – von Natur aus riskant und öffnen der Korruption Tür und Tor.

Die Berichterstatterin ist besorgt darüber, dass in den CCF lediglich selektiv auf die bestehenden internationalen Standards für verantwortungsvolle Investitionen in der Landwirtschaft Bezug genommen wird. Beispielsweise sind in ihnen weder die Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechtes auf angemessene Nahrung im Kontext der internationalen Ernährungssicherheit der FAO von 2004 noch die Pflichten privater Investoren mit Blick auf die Menschenrechte wie zum Beispiel die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte oder die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen von 2011 erwähnt.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass sich die teilnehmenden Länder unmissverständlich verpflichten müssen, die internationalen Standards wirksam umzusetzen, mit denen dafür gesorgt wird, dass Investitionen den Menschenrechten Rechnung tragen, und zu denen beispielsweise der Rahmen und die Leitlinien zur Bodenpolitik in Afrika („Framework and Guidelines on Land Policy in Africa“) der AU und ihre Leitgrundsätze für groß angelegte Bodeninvestitionen in Afrika („Guiding Principles on Large Scale Land Based Investments in Africa“) gehören.

2.  Rechenschaftsrahmen

Die CCF sind nicht vollständig offengelegt, was es der Zivilgesellschaft erschwert, sie ordnungsgemäß zu überwachen. Darüber hinaus richten sich die teilnehmenden Unternehmen nicht nach einem gemeinsamen Format oder qualitativen Indikatoren, mit denen ein Projekt bewertet werden könnte.

Die Berichterstatterin fordert, dass alle Absichtserklärungen vollständig veröffentlicht und robuste Überwachungsmechanismen und Leistungsindikatoren in sämtliche CCF aufgenommen werden. Außerdem muss ein Beschwerdemechanismus für die betroffenen Menschen und Gemeinschaften vor Ort eingerichtet werden. Die Zivilgesellschaft vor Ort muss eng in die Überwachung und Bewertung der NAFSN eingebunden werden.

Die Vertragslandwirtschaft ist ein wichtiger Faktor für die Integration von Kleinbauern in die Wertschöpfungsketten. Die CCF sollten jedoch überarbeitet werden, damit die Vertragsbedingungen zwischen den Käufern und den Lieferanten vor Ort verbessert werden und damit für einen Rechtsrahmen gesorgt ist, mit dem beispielsweise Preisabsprachen, die Wahrung der Frauenrechte, die Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft, die Einrichtung geeigneter Streitbeilegungsmechanismen und die Stärkung der Verbände von Landwirten zur Verbesserung ihrer Verhandlungsposition bei den Verhandlungen über Verträge im Rahmen der Vertragslandwirtschaft ermöglicht werden.

3.  Förderung der nachhaltigen Familienlandwirtschaft

Sowohl in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung als auch im Pariser Klimaschutzabkommen vom Dezember 2015 wird darauf hingewiesen, dass ein landwirtschaftliches Modell entwickelt werden muss, mit dem die Belastbarkeit verbessert wird und nachhaltige Ernährungssysteme geschaffen werden. Bäuerliche Familienbetriebe und Kleinbauern sind die wichtigsten Investoren in der afrikanischen Landwirtschaft und stellen mehr als 60 % der Arbeitsplätze in den Ländern Afrikas südlich der Sahara[1]. Sie haben bewiesen, dass sie in der Lage sind, die Lebensmittelerzeugung nachhaltig zu verbessern (häufig im Wege von agrarökologischen Methoden), die Produktion zu diversifizieren, zur Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, Einkommen zu steigern und somit einen Beitrag zur Verringerung der Armut zu leisten.

Die Berichterstatterin fordert die Regierungen in Afrika auf, nicht das Modell der NAFSN einer „modernen“ und „unternehmensorientierten“ Landwirtschaft auf der Grundlage landwirtschaftlicher Großbetriebe zu unterstützen, sondern in landwirtschaftliche Familienbetriebe und Agrarökologie zu investieren, was auch von der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung und im Weltagrarbericht („International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development“, IAASTD) von 2009 empfohlen wird.

4.  Zugang zu Land und Absicherung des Grundbesitzes

Obwohl es in Afrika verschiedene Formen des Nutzungs- und Besitzrechts (Gewohnheitsrecht, öffentlicher oder privater Besitz) gibt, nehmen die CCF bei der Absicherung des Nutzungs- und Besitzrechts ausschließlich auf die Beurkundung (oder Zertifizierung) von Grundbesitz Bezug.

Die Beurkundung von Grundbesitz führt nachweislich nicht automatisch dazu, dass das Nutzungs- und Besitzrecht lokaler Gemeinschaften abgesichert ist. Die Abschaffung gewohnheitsrechtlicher oder gemeinschaftlicher Nutzungs- und Besitzregelungen und der Schwerpunkt auf der Beurkundung von Grundbesitz führen sogar häufig dazu, dass arme Menschen und insbesondere Frauen mit Blick auf die Landrechte noch größeren Unwägbarkeiten ausgesetzt sind. Die Bodenrechte kleiner Lebensmittelerzeuger und Einheimischer sind üblicherweise rechtlich nicht anerkannt. Aus diesem Grund sind diese Gruppen – insbesondere im Zusammenhang mit einer schwachen Governance und einer unvollendeten Landreform – anfällig für unangemessene Geschäfte mit Land und unfreiwillige Enteignungen, oder sie werden nicht fair entschädigt. Außerdem kennzeichnen an Geschäften mit Land beteiligte Investoren und lokale Eliten die zu verkaufenden Flächen häufig als „stillgelegt“ oder „unzureichend genutzt“ und ignorieren oder verschweigen dabei, dass das Land als Weideland genutzt wird.

Diese Risiken treten bei der Entwicklung sogenannter „Wachstumspole“ (beispielsweise des ProSavana-Projekts in Mosambik) deutlich zutage, mit denen internationale Investoren nach Afrika gelockt werden sollen, indem Land – häufig in höchst fruchtbaren Gegenden – zulasten bäuerlicher Familienbetriebe großen Privatunternehmen angeboten wird.

Die Berichterstatterin fordert aus diesem Grund die teilnehmenden afrikanischen Staaten mit Nachdruck auf, die traditionellen Landrechte der Gemeinschaften zu achten und die freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte in Bezug auf Land, Fischgründe und Wälder („Voluntary Guidelines on the Responsible Governance of Tenure of Land, Fisheries and Forests“) von 2012 vollständig umzusetzen. Investitionen im Zusammenhang mit der NAFSN sollten Ex-ante-Folgenabschätzungen zu den Landrechten und vorab durchgeführten freien und fundierten Anhörungen mit den lokalen Gemeinschaften unterzogen werden.

5.  Saatgutrecht

Das Recht der Landwirte, Saatgut frei zu erzeugen, auszutauschen und zu verkaufen, stellt die Existenzgrundlage von 90 % der Landwirte auf dem afrikanischen Kontinent dar[2]. Die Berichterstatterin ist besorgt über die Forderungen von Unternehmen, die Rechte von Pflanzenzüchtern dadurch zu stärken, dass das afrikanische Saatgutrecht im Einklang mit dem Übereinkommen des UPOV von 1991, in dem die meisten dieser informellen Methoden untersagt werden, harmonisiert wird. Dadurch könnte die Saatgutvielfalt, die für die Anpassung an den Klimawandel und die Ernährungssicherheit unerlässlich ist, gefährdet werden. Außerdem vergrößern die Patente im Zusammenhang mit dem steigenden Absatz zertifizierten Saatguts in Afrika die Abhängigkeit der Kleinbauern und die Wahrscheinlichkeit, dass diese Schulden anhäufen.

Da die Kontrolle von, die Eigenverantwortung für und die Erschwinglichkeit von Saatgut von höchster Bedeutung für die Ernährungssicherheit und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit armer Bauern sind, vertritt die Berichterstatterin die Ansicht, dass Geber die Saatgutsysteme von Landwirten unterstützen sollten, damit ein gewisses Maß an Unabhängigkeit von der Saatgutbranche entstehen kann. Außerdem wird mit der genetischen Vielfalt von Saatgut vermehrt dafür gesorgt, dass das Saatgut für die agrarökologischen Gegebenheiten vor Ort geeignet ist.

6.  Geschlechtsspezifische Belange

Bis vor kurzem hat sich die Unterstützung für die Landwirtschaft häufig auf von Männern bewirtschaftete und für den Export bestimmte Sorten konzentriert. Frauen waren in erster Linie für die Erzeugung der Lebensmittel für den Eigenbedarf der Familie zuständig.

Aus dem Fortschrittsbericht der NAFSN von 2014 geht hervor, dass lediglich 21 % der an der Neuen Allianz beteiligten Kleinbauern Frauen sind. Frauen führen jedoch bis zu 50 % der bäuerlichen Familienbetriebe in den Ländern Afrikas südlich der Sahara[3]. Durch die Vernachlässigung des geschlechtsspezifischen Aspekts trägt die NAFSN dazu bei, dass Ungleichheiten zunehmen und afrikanische Frauen noch stärker ausgegrenzt werden.

Die Auswirkungen der NAFSN auf geschlechtsspezifische Belange sollten mit konkreten Indikatoren ermittelt werden. Außerdem sollten vorrangig jeglicher Diskriminierung von Frauen beim Zugang zu Land Einhalt geboten, der Zugang von Frauen zu Mikrokrediten und Dienstleistungen verbessert und Frauen wirksam in die Gestaltung und die Umsetzung der Strategien der landwirtschaftlichen Forschung und Entwicklung eingebunden werden.

7.  Finanzierung landwirtschaftlicher Investitionen in Afrika

Die Berichterstatterin sieht die Unterstützung landwirtschaftlicher Investitionen in Afrika durch große ÖPP wie die NAFSN sehr kritisch.

Die wichtigsten an der NAFSN Beteiligten aus dem privaten Sektor sind multinationale Konzerne, die bereits von einer beherrschenden Marktstellung profitieren und denen häufig in den Ländern, in denen sie tätig sind, Geschäfts-, Zoll- und Steuererleichterungen gewährt werden. Die geplanten Investitionen gründen auf der Vorstellung, Kleinbauern könnten aus der Armut „herausgehoben“ werden, indem sie in die Wertschöpfungsketten der Lebensmittelindustrie integriert werden. Tatsächlich aber verfügen die allermeisten Erzeuger nicht über eine ausreichende Marktnähe, die Fähigkeit, die erforderlichen Mengen zu erzeugen, und die technischen Fertigkeiten, die für die Erfüllung der hohen Anforderungen mit Blick auf Produktionsmanagement, Rechnungsführung, Hygienemaßnahmen und Investitionen erforderlich sind. Zudem gibt es ein großes Machtungleichgewicht zwischen internationalen Agrarkonzernen, regionalen und nationalen Akteuren und kleineren Unternehmen in den Ländern Afrikas.

Die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) sollte dem Ziel der Beseitigung der Armut und nicht den Interessen der Handelspolitik der EU dienen. Die Berichterstatterin vertritt die Ansicht, dass die EU die ODA nicht für die Unterstützung internationaler Konzerne einsetzen sollte, die als Monopole oder in Kartellen auftreten, zur Schwächung der Privatwirtschaft vor Ort beitragen und somit bäuerliche Familienbetriebe und Kleinbauern gefährden.

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Abschließend ist Folgendes festzustellen: Die Berichterstatterin hegt große Zweifel daran, ob große ÖPP wie die NAFSN in der Lage sind, einen Beitrag zur Verringerung der Armut und zur Ernährungssicherheit zu leisten, da das Risiko besteht, dass die ärmsten Gemeinschaften die Hauptlast der mit diesen ÖPP verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Risiken tragen. In Anbetracht der bestehenden Schwachstellen vertritt die Berichterstatterin die Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre derzeitige Unterstützung der NAFSN einstellen sollten. Stattdessen sollten sowohl Geber als auch Regierungen in ein nachhaltiges landwirtschaftliches Modell investieren, mit dem Kleinbauern und Frauen unterstützt werden und das Potenzial der heimischen und regionalen Märkte erschlossen wird, damit bäuerliche Familienbetriebe Nutzen daraus ziehen und Verbrauchern hochwertige Lebensmittel zu erschwinglichen Preisen angeboten werden können.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (18.3.2016)

für den Entwicklungsausschuss

zur „Neuen Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung“
(2015/2277(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Molly Scott Cato

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

Allgemeiner Ansatz

1.  stellt fest, dass die Regierungen der Länder der G8 im Rahmen der 2009 in L’Aquila abgegebenen Gemeinsamen Erklärung zur Ernährungssicherheit zugesagt haben, ländereigene Strategien zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung zu unterstützen und somit den Zugang zu Nahrungsmitteln zu verbessern und dabei insbesondere die Stellung von Kleinbauern und Landwirtinnen zu stärken und ihnen einen besseren Zugang zu Land und zu Finanzdienstleistungen, darunter auch zu Mikrofinanzierung und zu den Märkten, zu ermöglichen;

2.  stellt fest, dass in dem FSPF[1] der EU betont wird, dass die EU und die Mitgliedstaaten einen Schwerpunkt auf die kleinbäuerliche Nahrungsmittelerzeugung legen müssen, wenn das Nahrungsmittelangebot in den am wenigsten entwickelten Ländern zunehmen soll, womit nicht nur das Einkommen und die Widerstandskraft der Erzeuger gesteigert werden, sondern auch das Nahrungsmittelangebot für die allgemeine Bevölkerung zunimmt, die Umweltqualität verbessert wird und KMU sowie die ländliche Entwicklung durch die Verarbeitung gefördert werden;

3.  erkennt an, dass sich die Politik der Ernährungssicherung in den Entwicklungsländern geändert und sich der Schwerpunkt von der Steigerung der Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe auf die Befähigung von Staaten, sich selbst zu ernähren, und die Verbesserung ihrer Ernährungssouveränität verlagert hat, wobei es sich um das Recht aller Völker handelt, selbst über ihre Agrar- und Nahrungsmittelproduktion und ihre Politik in diesem Bereich zu bestimmen;

4.  fordert daher Maßnahmen, mit denen durch die Schaffung einer belastbaren heimischen Nahrungsmittelerzeugung der übermäßigen Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren ein Ende gesetzt wird, wobei lokale Anbausorten, die dem Ernährungsbedarf der Bevölkerung entsprechen, Vorrang erhalten sollten; weist darauf hin, dass dies angesichts der zunehmenden Unbeständigkeit des Klimas und der Märkte immer wichtiger wird;

5.  ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Selbstversorgung, deren Schwerpunkt auf einer heimischen Nahrungsmittelerzeugung und auf kürzeren regionalen Lebensmittelversorgungsketten liegt, zur Verringerung von Hunger und zur Gewährung eines gleichberechtigten Zugangs zu Nahrungsmitteln für die lokale Bevölkerung beitragen würde, was wiederum zu besseren Lebensbedingungen und langfristiger Ernährungssicherheit führen würde; betont, dass ungerechte Handelsabkommen die Fähigkeit dieser Staaten, ihre Bevölkerung zu ernähren, untergraben und die Landwirte von einer Reihe von Märkten verdrängen könnten und dass Ausfuhren daher erst dann erwogen werden sollten, wenn diese grundlegenden Ziele für die Ernährungssicherheit erreicht worden sind;

6.  unterstützt mittel- und langfristige Programme in den Bereichen nachhaltige Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Ernährung und ländliche Entwicklung zur Beseitigung der Ursachen von Hunger und Armut, einschließlich der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung und des Zugangs zu Trinkwasser, wobei die Gemeinschaften in die Aktivitäten im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung (Bewirtschaftung, Verarbeitung und Vermarktung) eingebunden werden, insbesondere durch Kapazitätsaufbau, und der Schwerpunkt auf integrierten Maßnahmen liegt, die auf Politik, Institutionen und Menschen, vorwiegend kleine landwirtschaftliche Betriebe und Landwirtinnen, abzielen[2], deren Stellung gestärkt und deren Recht auf menschenwürdige Arbeit gefördert werden soll;

7.  weist darauf hin, dass Ernährungssicherheit, die auf gesunde lebendige Böden und produktive agrarökologische Systeme, die dem Klimawandel standhalten, zurückzuführen ist, die Stabilität erhöht und die Auswanderung eindämmt;

Kleinbäuerliche Landwirtschaft

8.  weist darauf hin, dass die kleinbäuerliche Landwirtschaft schon immer eine entscheidende Rolle gespielt hat, was die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung betrifft, da mit ihr für Ernährungssicherheit für ganze Völker gesorgt werden kann – wodurch weniger Währungsreserven für Nahrungsmitteleinfuhren eingesetzt werden müssen – und da sie Arbeitsplätze bietet;

9.  betont, dass Kleinbauern in Afrika eine entscheidende Rolle für die Existenzsicherung vor Ort spielen und im Hinblick auf eine inklusive Entwicklung der Landwirtschaft unverzichtbar sind, da sie etwa 70 % der in Afrika konsumierten Nahrungsmittel erzeugen;

10.  betont daher, dass die Neue Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung in Afrika (NAFSN) vor allem Kleinbauern und kleinen Familienunternehmen zuträglich sein muss, damit diese ihren Platz in der Lebensmittelversorgungskette sichern und ihre diesbezügliche Rolle stärken können;

11.  weist darauf hin, dass ausländische Privatinvestitionen und Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels erhebliche Auswirkungen auf den Agrarsektor von Entwicklungsländern haben können;

Landnahme, Zugang zu Land und Konzentration von Landbesitz

12.  nimmt die Gefahren zur Kenntnis, die mit einer übermäßigen Liberalisierung des Grundbesitzrechts verbunden sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Existenzgrundlage, der Zugang zu landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Möglichkeit von Kleinbauern, traditionelle Anbaumethoden einzusetzen, erheblich gefährdet sind;

13.  bedauert die starke Konzentration der Grundbesitzrechte, einschließlich der Tatsache, dass sich ausländische Investoren Land aneignen, was schwere Folgen für die Kleinbauern und die landwirtschaftliche Erzeugung nach sich zieht, was wiederum einen Preisanstieg bewirken und zu Ernährungsunsicherheit und Armut auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene beitragen könnte;

Übergang zu einem neuen Landwirtschaftsmodell

14.  erkennt den Stellenwert, der dem Zugang zu landwirtschaftlichem Betriebswasser zukommt, sowie die Risiken der übermäßigen Abhängigkeit von wertvollen Wasserressourcen bei der Bewässerung an, und hält es daher für erforderlich, verschwenderische Bewässerungspraktiken zu verringern, und unterstreicht die Rolle, die wassersparenden agrarwissenschaftlichen Techniken bei der Verhinderung der Verdunstung, der Speicherung von Wasser in gesunden lebendigen Böden und der Vorbeugung der Verschmutzung von Trinkwasserquellen zukommen kann;

15.  erkennt die spezifischen Erfordernisse der Landwirtschaft im tropischen und semiariden Klima an, zumal in diesem System die Nutzpflanzen vor der Sonne geschützt werden müssen und Bodenschutz benötigen, und ist der Ansicht, dass extraktive Monokulturen nicht länger zeitgemäß sind und in den Geberländern der NAFSN zunehmend eingestellt werden;

16.  weist darauf hin, dass ein Umstieg auf eine nachhaltige und diversifizierte Landwirtschaft erforderlich ist, bei der die Abhängigkeit von Einträgen, die Landverödung und die Anfälligkeit für die Folgen des Klimawandels geringer sind;

17.  betont, dass die NAFSN zur Etablierung einer regional angepassten Agrarstruktur in der Primär- und Verarbeitungsstufe führen muss;

18.  warnt davor, dass bei bestimmten Initiativen, die von der NAFSN finanziert werden, blindes Vertrauen in die Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe anstatt in Nahrungsmittel gesetzt wird, insbesondere in die Produktion von Rohstoffen für Biokraftstoffe, da die Erzeugung derartiger Rohstoffe möglicherweise die Ernährungssicherheit und die Ernährungssouveränität der beteiligten Länder beeinträchtigt;

19.  fordert, dass bei der Ausarbeitung von Strategien und Aktionsplänen lokale Sachkenntnis und lokale Anbausorten berücksichtigt werden, dass bei der Erzeugung von Saat- und Pflanzgut natürliche Methoden zum Einsatz kommen und dass dabei die Bevölkerung vor Ort konsultiert wird;

Agrarökologie und Agrarforstwirtschaft

20.  stellt fest, dass ressourceneffiziente und langfristig angelegte agrarökologische Ansätze, die auf einer großen Artenvielfalt, Nutzarten, einer Verteilung des Risikos und auf Abfallrecycling beruhen, ein wesentliches Potenzial bergen;

21.  weist darauf hin, dass mit agrarwissenschaftlichen Techniken, in deren Rahmen natürliche Prozesse wie etwa die Entstehung von Mutterboden sowie der Wasser- und Pflanzenschutz oder auch geschlossene Nährstoffkreisläufe gefördert werden, für langfristige Produktivität und Fruchtbarkeit gesorgt werden kann und dass dies für die Landwirte und die Verwaltung mit geringen Kosten verbunden ist;

22.  stellt fest, dass die weltweite Nahrungsmittelerzeugung im Zuge einer nachhaltigen Bodenbewirtschaftung um bis zu 58 % gesteigert werden könnte[3];

23.  befürwortet agrarökologische Ansätze, insbesondere solche, die sich auf Böden konzentrieren, wie etwa Permakultur und Agrarforstwirtschaft, Fruchtfolge und Mischkulturfrucht – insbesondere mit Hülsenfrüchten –, Untersaat sowie das Kompostieren und Mulchen, damit die Ökosysteme bessere Ergebnisse liefern und in der Folge mittels natürlicher Prozesse auch die Produktivität und die Fruchtbarkeit langfristig steigen;

24.  stellt fest, dass zwischen boden- und baumbasierenden Konzepten sowie der Anpassung agrarökologischer Systeme im Hinblick auf den Klimaschutz Synergien bestehen; stellt insbesondere fest, dass die Nachfrage nach Brennholz hoch ist und dass Bäume, die Stickstoff binden können, vielseitig eingesetzt werden;

25.  weist darauf hin, dass Agrochemikalien in den Entwicklungsländern, und zwar auch in den an der NAFSN beteiligten Ländern, zuweilen sowohl in zu hohem Maße als auch falsch eingesetzt werden;

26.  stellt fest, dass sich dieses Problem durch Analphabetismus und die Tatsache, dass keine angemessenen Ausbildungsmaßnahmen angeboten werden, weiter verschärft, was zu erhöhten Pestizidrückständen in frischem Obst und Gemüse sowie zu Vergiftungen und anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Landwirten und deren Familienmitgliedern führen kann;

Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln und zu Wasser

27.  betont, dass eine hochwertige, ausgewogene Ernährung von wesentlicher Bedeutung ist, und bestätigt, dass Ernährung im Zentrum des (Wieder-)Aufbaus von Nahrungsmittelsystemen stehen sollte;

28.  erinnert daran, dass Energiezufuhr alleine als Faktor nicht ausreicht, um den Ernährungszustand anzuzeigen;

29.  hebt hervor, dass Millionen von Menschen in Afrika und insbesondere Kinder an Hunger und Unterernährung leiden, dass diese beiden Zustände die Haupttodesursachen auf dem afrikanischen Kontinent darstellen und dass neben der Aneignung von Land und dem Klimawandel der Hunger eine der Hauptursachen dafür ist, dass Menschen aus ihrer Heimat fliehen;

30.  erkennt an, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser von ausschlaggebender Bedeutung ist und dass die Landwirtschaft Einfluss darauf nehmen kann;

31.  fordert für die örtlichen Gegebenheiten geeignete agrar- und ernährungspolitische Maßnahmen, die den Bedürfnissen der gesamten Gesellschaft Rechnung tragen und folglich Hunger und Unterernährung beseitigen;

32.  hält es für erforderlich, Strategien zur Minimierung der Lebensmittelverschwendung in der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu entwickeln;

Kritische Anmerkungen

33.  begrüßt das Engagement der NAFSN für die Ernährungssicherheit, ist jedoch besorgt, dass die dabei angewandten Methoden auf veralteten Modellen der landwirtschaftlichen Entwicklung und ungleichen Kräfteverhältnissen beruhen;

34.  bekundet Besorgnis darüber, dass die NAFSN möglicherweise nicht – wie ursprünglich geplant – Kleinbauern zugutekommen wird, sondern zu deren Abhängigkeit von teuren Produktionsmitteln beiträgt;

35.  stellt fest, dass eine Liberalisierung der Saatgutbranche in den teilnehmenden Ländern mit Gefahren verbunden ist, da dies dazu führen könnte, dass Kleinbauern unverhältnismäßig stark vom Saatgut und von Pflanzenschutzmitteln ausländischer Unternehmen abhängen;

36.  weist darauf hin, dass nicht alle Interessenträger in das Entscheidungsverfahren im Kooperationsrahmenabkommen eingebunden wurden und dass unter anderem die ländlichen Gemeinschaften, landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, Kleinbauern, Fischer und indigenen Völker ausgeschlossen wurden und ihr Recht auf Beteiligung missachtet wurde;

37.  stellt fest, dass die afrikanischen Staaten in der Allianz als Partner, und nicht allein als Dienstleister, die die „Risiken und Unsicherheiten“ der privaten Investoren verringern, angesehen werden sollten;

38.  weist auf den Bericht der G20 aus dem Jahr 2011 hin, in dem betont wurde, dass steuerlich motivierte Investitionen möglicherweise zeitlich begrenzt sein werden; weist erneut darauf hin, dass aus vielen Umfragen zur Motivation von Investoren hervorgeht, dass besondere Steueranreize in Bezug auf die Investitionsentscheidung von neutraler oder gar negativer Wirkung sind[4];

39.  stellt fest, dass Steueranreize, einschließlich der Befreiung von der Körperschaftsteuer in Sonderwirtschaftszonen, weniger Steuereinnahmen für die afrikanischen Staaten bedeuten, die für öffentliche Investitionen wesentlichen Umfangs in die Landwirtschaft, insbesondere in die Ernährungssicherheit und Ernährungsprogramme, hätten genutzt werden können[5];

40.  bedauert, dass der „Doing Business Index“ der Weltbank der einzige Messwert ist, der allen zehn Kooperationsrahmen der NAFSN gemeinsam zugrunde liegt;

An die teilnehmenden Staaten gerichtete Forderungen

41.  fordert die teilnehmenden Staaten auf,

–  die Freiwilligen Leitlinien der FAO zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit (2004) sowie die Prinzipien der FAO für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme (2014) umzusetzen und die Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte sicherzustellen;

–  sicherzustellen, dass bei der Bewertung der Tätigkeiten der NAFSN nicht nur die Qualität der Investitionen, sondern auch die Qualität des Entwicklungseffekts berücksichtigt wird, wobei die Ziele in Bezug auf die Frauenrechte und die Mitwirkung der Interessenträger, eine ausgewogene und gesunde Ernährung und die Belastbarkeit der Nahrungsmittelversorgung abgedeckt werden sollten;

–  im Rahmen der Länderfortschrittsberichte jährliche Bewertungen der Umsetzung der länderspezifischen Rahmen für die Zusammenarbeit (Country Cooperation Framework – CCF) vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Länder ihre Zusagen erfüllt haben, und die entsprechenden Ergebnisse auch zu veröffentlichen;

–  bei der Beurkundung von Grundbesitz für ein Konzept zu sorgen, dass auf den Menschenrechten beruht, und zu diesem Zweck die Freiwilligen Leitlinien der FAO für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit (2012) anzunehmen und vollständig umzusetzen;

–  inklusive und zur Beteiligung einladende Mechanismen sicherzustellen, die den Rechten, Bedürfnissen und Interessen der legitimen Inhaber der Bodenrechte, insbesondere der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Familienbetriebe, Vorrang einräumen; vor allem für freie, frühzeitige und informierte Konsultationen (FPIC) aller Gemeinschaften zu sorgen, die auf Ländereien leben, die Gegenstand einer Eigentums- bzw. einer Kontrollübertragung sind;

–  öffentliche Maßnahmen und Projekte zu überprüfen, um sämtliche Anreize zur Landnahme und zu nichtproduktivem Grundeigentum zu beseitigen;

–  verbindliche nationale Maßnahmen gegen Landnahme, gegen Korruption auf der Grundlage von Landübertragung sowie gegen die Nutzung von Land für spekulative Investitionen zu erlassen;

–  Zertifizierungs- sowie Beurkundungsverfahren von Grundbesitz zu überwachen, damit gewährleistet wird, dass sie transparent sind und keine Konzentration von Grundeigentum stattfindet oder diejenigen Ressourcen von Gemeinschaften enteignet werden, auf die sie angewiesen sind;

–  sicherzustellen, dass mit Finanzhilfen keine Initiativen unterstützt werden, die es Unternehmen ermöglichen, die Bevölkerung vor Ort umzusiedeln;

–  partizipative Prozesse zu nutzen, um Modelle für den Vertragsanbau auszugestalten, die auf die Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaften zugeschnitten sind;

–  Erzeugerverbände, wie z. B. Genossenschaften, die die Verhandlungsposition von Landwirten stärken, zu gründen, zu fördern und zu unterstützen und zu diesem Zweck für die erforderlichen Bedingungen zu sorgen, mit denen Kleinbauern bessere Preise auf den Märkten erzielen können, und den Austausch von Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen Kleinbauern zu ermöglichen;

–  eine Zusammenarbeit zwischen inländischen Landwirten, lokalen Gemeinschaften, staatlichen Stellen vor Ort und Organisationen der Zivilgesellschaft aufzubauen – um gegen Ernährungsunsicherheit vorzugehen und stärkere Existenzgrundlagen zu schaffen –, inländische Interessenträger zu konsultieren und sicherzustellen, dass die lokalen Akteure uneingeschränkt in die Umsetzung des Programms einbezogen werden;

–  die Einrichtung von Plattformen zu unterstützen, an denen verschiedene Akteure beteiligt sind (Kleinbauernverbände, betroffene Gemeinschaften, Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft);

–  sicherzustellen, dass Kleinbauern, insbesondere Landwirtinnen, eindeutig festgelegte Rechte auf Zugang zu Land und Wasser erhalten und umfassend Nutzen aus der Entwicklung ziehen; eine ordnungsgemäße Konsultation der Hirtenbevölkerung zu gewährleisten, wenn von der NAFSN finanzierte Investitionen in Betracht gezogen werden, damit es nicht zu Konflikten in Bezug auf den Bodenbesitz kommt und kommunales Land optimal genutzt wird; jegliches Handeln an den Interessen und dem Potential der heimischen Kleinbauern auszurichten;

–  öffentliche Investitionen in angemessener Höhe sicherzustellen, um für dauerhafte, nachhaltige und integrative Lösungen zu sorgen;

–  Landwirten die Möglichkeit zu geben, Inputabhängigkeit zu vermeiden, sowie die Saatgutsysteme von Landwirten zu fördern, damit durch die Aufrechterhaltung öffentlicher Saatgutbanken vor Ort sowie den Tausch und die ständige Weiterentwicklung lokaler Saatgutsorten die Agrobiodiversität erhalten und verbessert wird, insbesondere indem Flexibilität bei Saatgutkatalogen gewährleistet wird, damit Sorten der Landwirte nicht ausgeschlossen werden und die Erhaltung der traditionellen Erzeugung sichergestellt wird;

–  den Zugang von Kleinbauern, Randgruppen und ländlichen Gemeinschaften zu Saatgut und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln sowie deren Austausch zu schützen und zu fördern; internationale Abkommen zur Nichtpatentierbarkeit des Lebens und von biologischen Verfahren, insbesondere was heimische Linien und Arten betrifft, zu achten;

–  dafür zu sorgen, dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung nicht übermäßig von fossilen Brennstoffen abhängen, damit die Preisvolatilität begrenzt werden kann und die Folgen des Klimawandels eingedämmt werden können;

–  auf lokaler und regionaler Ebene kurze Lebensmittelversorgungsketten sowie geeignete Lagerungs- und Kommunikationsinfrastrukturen aufzubauen, da sich mit kurzen Lebensmittelversorgungsketten Hunger und Armut am wirksamsten bekämpfen lassen;

–  Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft auszuarbeiten, darunter auch Maßnahmen zur Förderung stärker diversifizierter Betriebsformen, die den Grundsätzen der Agrarökologie und auch der Agrarforstwirtschaft und des integrierten Pflanzenschutzes entsprechen;

–  afrikanischen Landwirten den Zugang zu erschwinglichen und mit geringem Betriebsmittelaufwand verbundenen technischen Lösungen für Herausforderungen im Bereich Agronomie zu ermöglichen, die sich ganz spezifisch in Afrika stellen;

–  sicherzustellen, dass die im Rahmen der NAFSN verfolgten Ziele vermehrt bekannt gemacht und auch umgesetzt werden, und zu diesem Zweck in Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie in landwirtschaftliche Beratungsdienste zu investieren und gemeinschaftsorientierte partizipative Konzepte zu verfolgen, die sich auf die Bereiche Ernährung, Grundbesitzverhältnisse, Rechte, Agrarforstwirtschaft und nachhaltige Landwirtschaft mit geringem Mitteleinsatz erstrecken, zu denen traditionelle, nachhaltige Techniken zählen;

–  den Anbau vielzähliger Sorten nahrhafter, lokaler und – soweit möglich – saisonaler Nahrungsmittelpflanzen und vorzugsweise den Anbau von an die Gegebenheiten vor Ort angepassten bzw. heimischen Sorten und Arten, darunter Obst, Gemüse und Nüsse, mit Blick auf die Verbesserung der Ernährung zu fördern und zu diesem Zweck den dauerhaften Zugang zu einer abwechslungsreichen, nahrhaften und erschwinglichen Kost zu gewährleisten, und zwar nicht allein, was die Kalorienaufnahme betrifft, sondern auch bezüglich Qualität, Menge, Vielfalt und kultureller Werte;

–  sicherzustellen, dass im Rahmen von Strategien nicht allein auf eine verstärkte Nahrungsmittelerzeugung gesetzt wird, vor allem auf den Anbau zahlreicher Nutzpflanzen, die lediglich kalorienreich sind und die in überwiegender Menge zu Nährstoffmängeln und Ernährungsstörungen führen können;

–  Maßnahmen, die den Zugang zu angemessener Ernährung behindern, zu unterbinden, insbesondere solche, die Bevölkerungen den Zugang zu und die Nutzung von Ressourcen und Produktionsmitteln, die ihnen ihr Überleben sichern, verwehren;

–  sicherzustellen, dass die Ernährung in die grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen (wie z. B. Gesundheit, Trinkwasser und Abwasserentsorgung) einbezogen wird;

–  sich zu verpflichten, den Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und die Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern vollständig umzusetzen;

–  Strategien auszuarbeiten, mit denen die Stellung sowie die Emanzipation von Frauen im ländlichen Raum gestärkt werden, und dabei ganz spezifisch deren Einschränkungen in Bezug auf Zeit und Mobilität Rechnung zu tragen;

–  Frauen gleiche Rechte zu gewähren und ihre Rolle in der Gesellschaft und bei der Beschlussfassung zu sichern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Land, zu Finanzierung und zu Ressourcen;

–  dafür zu sorgen, dass Frauen Nutzen aus dem Umbau der Landwirtschaft ziehen, und zu diesem Zweck diskriminierende Bräuche und die diskriminierenden Bestimmungen abzuschaffen, in deren Rahmen Frauen der Zugang zu Ressourcen verwehrt wird;

–  in die länderspezifischen Rahmen für die Zusammenarbeit konkrete Ziele zur Stärkung der Stellung der Frau sowie einen Zeitrahmen zu ihrer Erreichung aufzunehmen; bei der Festlegung des Haushalts von Projekten den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen und eine kontinuierliche Bewertung mittels nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten vorzunehmen;

–  bei offiziellen Statistiken und politischen Indikatoren im Hinblick auf die ländliche Entwicklung die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen, um bewährte Verfahren und besser geeignete Strategien zu ermitteln;

–  bei allen Initiativen Mechanismen zur Gewährleistung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht vorzusehen;

–  dafür Sorge zu tragen, dass die Evaluierungen und Folgenabschätzungen sämtlicher Projekte von unabhängigen Einrichtungen durchgeführt werden und dass dabei auf eine große Bandbreite an Indikatoren zur Messung der Auswirkungen auf Nahrungsmittelsicherheit, Ernährung und Armut zurückgegriffen wird und die von den einzelnen Ländern im Rahmen der NAFSN erzielten Fortschritte bewertet werden;

–  sicherzustellen, dass Investoren durch Finanz-, Steuer- oder Verwaltungsreformen nicht davon befreit werden, einen angemessenen Beitrag zur Steuerbemessungsgrundlage der teilnehmenden Staaten zu leisten, oder Investoren kein unrechtmäßiger Vorteil gegenüber kleinen landwirtschaftlichen Betrieben verliehen wird;

–  dafür zu sorgen, dass ihre jeweilige Regierung ihre Rechte behält, was den Schutz der Agrar- und Lebensmittelmärkte durch angemessene Zoll- und Steuervorschriften angeht, die teilweise notwendig sind, damit gegen Finanzspekulation und Steuerumgehung vorgegangen werden kann;

–  die Freiwilligen Leitlinien der FAO für die verantwortungsvolle Verwaltung von Boden- und Landnutzungsrechten, Fischgründen und Wäldern (2012) mittels inklusiver und zur Beteiligung einladender Mechanismen, die den Rechten und den Bedürfnissen der legitimen Inhaber der Bodenrechte Vorrang einräumen, umzusetzen;

–  öffentliche Maßnahmen und Projekte zu überprüfen, um sämtliche Anreize zur Landnahme zu beseitigen;

–  Maßnahmen zur Förderung eines verantwortungsvollen Handels anzunehmen und sich zu verpflichten, die Zollhemmnisse abzubauen, die den regionalen Handel beeinträchtigen;

An die EU und die Mitgliedstaaten gerichtete Forderungen

42.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten als weltweit größte Geber für Entwicklungshilfe auf,

–  ihre kontinuierliche Unterstützung der NASFN und der intensiven Zusammenarbeit davon abhängig zu machen, dass die vorgenannten Auflagen erfüllt werden;

–  Unternehmen dafür verantwortlich zu machen, dass die Menschen- und Bodenrechte sowie die Sozial-, Umwelt- und Arbeitsstandards eingehalten werden, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten den extraterritorialen Staatenpflichten (ETO) nachkommen, und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass ihre Politik in anderen Ländern nicht zur Verletzung von Menschenrechten beiträgt und dass nichtstaatliche Akteure die Wahrnehmung dieser Rechte nicht behindern;

–  sicherzustellen, dass Investoren mit Sitz in der EU die Rechte der Gemeinschaften vor Ort und die Bedürfnisse von Kleinbauern achten und auch die übrigen Partner der Allianz darin bestärken, dies zu tun, und zu diesem Zweck in den Rahmen für die Zusammenarbeit den Menschenrechten Rechnung zu tragen und die in den Bereichen Umwelt, Sozialwesen, Land, Arbeit und Menschenrechte geltenden Normen sowie die höchsten Transparenzstandards mit Blick auf ihre Investitionspläne zu gewährleisten;

–  sicherzustellen, dass Investoren mit Sitz in der EU bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen sozial verantwortungsbewusst vorgehen und ihre wirtschaftlichen Vorteile gegenüber Beschäftigten, die aus der Bevölkerung vor Ort stammen, nicht ausnutzen;

–  die teilnehmenden Länder darin zu bestärken, in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung auf demokratischem Wege und im Rahmen eines nachhaltigen Agrarmodells ihre eigenen Maßnahmen, Prioritäten und Strategien umzusetzen;

–  anzuerkennen, dass die teilnehmenden Länder Ernährungssicherheit erlangen müssen, und das Recht dieser Länder, möglichst unabhängig zu sein, zu verteidigen;

–  die lokalen afrikanischen Unternehmen und Interessenträger als wichtige Akteure und Begünstigte der NAFSN-Initiative zu unterstützen und sich für sie einzusetzen;

–  den unlängst von der WTO erlassenen Beschluss umzusetzen und Ausfuhrsubventionen für Agrarprodukte abzuschaffen, da diese auf den lokalen Märkten zu Verzerrungen führen und die Lebensgrundlagen in den Entwicklungsländern zerstören;

–  die Zollhemmnisse abzubauen, mit denen für afrikanische Länder Fehlanreize geschaffen werden, die dazu führen, dass der Rohstoff nicht vor Ort weiterverarbeitet wird;

–  für wirksame EU-Programme zu sorgen und dabei vor allem kleinere Projekte, die auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden können, in Betracht zu ziehen;

–  zu berücksichtigen, dass dynamische und stabile ländliche Gemeinschaften und Wirtschaften sowie ertragreiche, produktive und belastbare Landwirtschaftssysteme – indem sie nicht zu Massenmigration beitragen – die Erhaltung der Bevölkerung im ländlichen Raum sicherstellen können und folglich die Verbesserung der Stabilität weltweit fördern;

43.  fordert die teilnehmenden Regierungen und Investoren auf, mit der Zivilgesellschaft, den lokalen Gemeinschaften und sonstigen Einrichtungen in einen Dialog zur NAFSN zu treten; dafür zu sorgen, dass die getroffenen Vereinbarungen der Allgemeinheit zugänglich sind und dabei Transparenz herrscht; dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft in den Beschlussfassungsgremien der NAFSN vertreten sind.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.3.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

3

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Paul Brannen, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Elisabeth Köstinger, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Giulia Moi, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Laurenţiu Rebega, Bronis Ropė, Jordi Sebastià, Jasenko Selimovic, Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pilar Ayuso, Franc Bogovič, Rosa D’Amato, Jørn Dohrmann, Peter Eriksson, Julie Girling, Ivan Jakovčić, Karin Kadenbach, Sofia Ribeiro, Tibor Szanyi

  • [1]  EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit (COM(2010)0127).
  • [2]  Abschlusserklärung des Weltgipfels für Ernährungssicherheit, FAO, 2009.
  • [3]  FAO, Global Soil Partnership (Globale Bodenpartnerschaft).
  • [4]  Mwachinga, E. (Global Tax Simplification Team, World Bank Group), „Results of investor motivation survey conducted in the EAC“, Vortrag, Lusaka, 12. Februar 2013.
  • [5]  „Supporting the development of more effective tax systems“, Bericht des IWF, der OECD und der Weltbank an die Arbeitsgruppe der G20, 2011.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.4.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Nirj Deva, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Heidi Hautala, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Linda McAvan, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, Pedro Silva Pereira, Davor Ivo Stier, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marina Albiol Guzmán, Brian Hayes, Paul Rübig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Amjad Bashir, Tiziana Beghin, Miroslav Poche

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

23

+

ALDE

Beatriz Becerra Basterrechea, Paavo Väyrynen

ECR

Amjad Bashir, Nirj Deva

EFDD

Tiziana Beghin, Ignazio Corrao

GUE/NGL

Marina Albiol Guzmán, Lola Sánchez Caldentey

PPE

Brian Hayes, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Davor Ivo Stier, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská

S&D

Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Linda McAvan, Miroslav Poche, Elly Schlein, Pedro Silva Pereira

VERTS/ALE

Heidi Hautala, Maria Heubuch

0

-

1

0

PPE

Paul Rübig

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  gegen

0  :  Enthaltung