BERICHT über das Thema „Auf dem Weg zur Umgestaltung des Energiemarkts“

21.6.2016 - (2015/2322(INI))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Werner Langen


Verfahren : 2015/2322(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0214/2016
Eingereichte Texte :
A8-0214/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Thema „Auf dem Weg zur Umgestaltung des Energiemarkts“

(2015/2322(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194,

  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde,

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. November 2013 mit dem Titel „Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes und optimale Nutzung staatlicher Interventionen“ (C(2013)7243) und das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Generation Adequacy in the internal electricity market - guidance on public interventions“ (SWD(2013)0438),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. April 2014 mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“[1],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2014 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 – Ein neuer Start“ (COM(2014)0910),

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Verbesserte Möglichkeiten für Energieverbraucher“ (COM(2015)0339),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Paket zur Energieunion – Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020“ (COM(2015)0082),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Einleitung des Prozesses der öffentlichen Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarkts“ (COM(2015)0340),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23./24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, 

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2015 zur Energieunion,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2015 zum Governance-System der Energieunion,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden[2],

  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003[3],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009[4],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)[5],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates[6],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen[7],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8],

–  unter Hinweis auf das dritte Energiepaket,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“[9],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft[10],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu lokalen und regionalen Auswirkungen der Entwicklung von intelligenten Netzen[11],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Oktober 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris“[12],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG[13],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG[14],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2013 zu dem Thema „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“[15],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion“[16],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020[17],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0214/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Pläne der Kommission im Hinblick auf den Elektrizitätsmarkt zu einer wirklichen Umgestaltung des Marktes führen und zur Effizienz, Versorgungssicherheit sowie zur Entwicklung von erneuerbaren Energieträgern und Verbindungsleitungen beitragen und die Vollendung des europäischen Energiebinnenmarktes sicherstellen müssen;

B.  in der Erwägung, dass die Integration der Energiemärkte in Verbindung mit der Einbeziehung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Prosumenten, dazu beiträgt, die vertraglichen Ziele einer sicheren, erschwinglichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung zu erreichen;

C.  in der Erwägung, dass das Energiesystem der Zukunft ein höheres Maß an Flexibilität aufweisen muss, damit die Klima- und Energieziele erreicht werden können und dass dafür Investitionen in alle vier Flexibilitätslösungen – die flexible Erzeugung, die Netzentwicklung, die Nachfrageflexibilität und die Speicherung – erforderlich sind;

D.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte des gesamten Stroms in der EU erzeugt wird, ohne dass dabei Treibhausgase entstehen;

E.  in der Erwägung, dass die Integration der Strommärkte im Einklang mit Artikel 194 AEUV erfolgen muss, nach dem im Rahmen der Energiepolitik der Union einerseits das Funktionieren des Energiemarkts und die Energieversorgungssicherheit sichergestellt werden sollen und andererseits die Energieeffizienz, Energieeinsparungen, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und die Interkonnektion der Energienetze gefördert werden sollen; in der Erwägung, dass die Festlegung des Energiemixes in den einzelnen Staaten und der Bedingungen, denen die Nutzung der Energieressourcen dort unterliegt, weiterhin in die nationale Zuständigkeit fallen;

F.  in der Erwägung, dass positive Erfahrungen von multilateraler Zusammenarbeit Vorbilder für größere regionale Marktverantwortung sind – dazu zählen z. B. regionale Initiativen zur Sicherheitskooperation wie Coreso, die Transmission System Operator Security Cooperation (TSC), das pentalaterale Energieforum, die hochrangige Gruppe für Energieverbundnetze für Südwesteuropa, der Verbundplan für den baltischen Energiemarkt, common multinational Nordic reserve and balancing markets (gemeinsame multinationale nordische Speicher- und Regelenergiemärkte) und die Marktkopplung in Mittel- und Osteuropa; in der Erwägung, dass ihre Gestaltung Regeln umfasst, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Kapazitäten frühzeitig und ausreichend zugewiesen werden, um Investitionssignale für den Bau von umweltfreundlicheren Anlagen zu setzen;

G.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten einen Mangel an Stromerzeugungskapazitäten vorhersehen, wodurch in naher Zukunft die Gefahr von Stromausfällen bestehen wird, sofern nicht die notwendigen Reservemechanismen geschaffen werden;

H.  in der Erwägung, dass es durch die nationalen Kapazitätsmärkte erschwert wird, Strommärkte zu integrieren und dass sie im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Energiepolitik stehen und nur als äußerstes Mittel eingesetzt werden sollten, nachdem alle anderen Optionen – einschließlich der verstärkten Vernetzung mit Nachbarländern, Maßnahmen der nachfrageseitigen Steuerung und anderer Formen der regionalen Marktintegration – geprüft wurden;

I.  in der Erwägung, dass sich Europa zur erfolgreichen Verwirklichung der Energiewende und insbesondere zur Förderung der Integration von erneuerbaren Energiequellen verpflichtet hat, wodurch neue Flexibilitätsanforderungen und die Einführung von Marktprogrammen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich werden;

J.  in der Erwägung, dass das in den Verträgen festgelegte Ziel der Energiesicherheit eine wesentliche Voraussetzung für die Konsolidierung der Energieunion sein wird und deshalb angemessene Instrumente aufrechterhalten und/oder eingeführt werden müssen, um die Energiesicherheit zu gewährleisten;

K.  in der Erwägung, dass zur Gewährleistung der größtmöglichen Effizienz der öffentlichen Investitionen die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarkts ergriffen werden müssen, wobei es von grundlegender Bedeutung ist, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen mit anderen spezifischen Finanzierungsfonds im Bereich Energie wie der Fazilität „Connecting Europe“ verbunden wird;

L.  in der Erwägung, dass eine intensivere Zusammenarbeit auf regionaler Ebene unabdingbar ist und als Katalysator für eine stärkere Marktintegration auf europäischer Ebene dienen sollte;

M.  in der Erwägung, dass Energiesteuern, die hohen Steuerkosten, die willkürliche Preisregulierung, die hohe Markkonzentration, der Verwaltungsaufwand, Subventionen, eine fehlende grenzüberschreitende Zusammenarbeit, fehlende Verbindungsleitungen in einigen Regionen und eine nicht voll ausgeschöpfte Nutzung der Nachfragesteuerung einen funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkt verhindern und so die vollständige Marktintegration erneuerbarer Energiequellen verzögern;

N.  in der Erwägung, dass alle Marktteilnehmer zum Systemausgleich beitragen sollten, um ein Höchstmaß an Sicherheit bei der Stromversorgung zu vertretbaren Kosten für die Gesellschaft und die Wirtschaft zu gewährleisten;

O.  in der Erwägung, dass durch die mittelfristige Erhöhung – auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf bis zu 15 % – des Verbundgrades zwischen bestimmten Mitgliedstaaten bestehende Engpässe gezielt behoben, die Versorgungssicherheit verbessert und Energieinseln abgeschafft werden können; betont, dass neben dem quantitativen Ziel auch der freie Zugang zu den Verbindungsleitungen sowie deren Verfügbarkeit unabdingbar sind, damit die Hindernisse, die dem Funktionieren des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes nach wie vor im Wege stehen, beseitigt werden können;

P.  in der Erwägung, dass der zunehmende Anteil verschiedener erneuerbarer Energiequellen am Energiemix eine stabile Reserve aus flexiblen und nachhaltigen Energiequellen und flexible Technologien wie z. B. zur Speicherung und nachfrageseitigen Steuerung erfordert;

Q.  in der Erwägung, dass die Energiespeicherung ein entscheidendes Instrument ist, um die Energiemärkte flexibler und effizienter zu gestalten, dass jedoch noch kein Regulierungsmechanismus zur Nutzung eines effizienten Speichersystems vorhanden ist;

R.  in der Erwägung, dass die Internationale Energieagentur (IEA) vor Kurzem in ihrer Studie mit dem Titel „Re-Powering Markets“ wichtige Empfehlungen ausgesprochen hat[18];

S.  in der Erwägung, dass ein europäischer Energiemarkt, sofern er gut konzipiert ist und korrekt umgesetzt wird, das Potenzial birgt, die Energiesicherheit und Unabhängigkeit bei der Energieversorgung in Europa erheblich zu stärken, insbesondere gegenüber den wichtigsten Anbietern, von denen die Union abhängig ist;

T.  in der Erwägung, dass es für die Schaffung eines echten Energiemarktes dringend notwendig ist, die Energieinseln abzuschaffen;

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Umgestaltung des Energiemarktes und befürwortet die Ansicht, dass durch den umgestalteten Elektrizitätsmarkt zusammen mit der Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften die regionale Zusammenarbeit in allen Bereichen der Energieversorgung und -nachfrage gestärkt wird und dass dabei der Schwerpunkt auf verbesserte, dezentralisiertere und flexiblere Märkte gelegt werden sollte, um ein gut reguliertes, marktbasiertes System sicherzustellen, mit dem alle von der EU festgelegten Energie- und Klimaziele für 2030 erreicht werden können;

2.  ist der Ansicht, dass eine Neugestaltung des Energiemarktes durch die folgenden Entwicklungen erforderlich geworden ist:

–  Zunahme erneuerbarer Energien mit marktorientierter Vergütung;

–  stärkere Integration der einzelstaatlichen Märkte durch den Ausbau von Verbindungsleitungen;

–  Entwicklung der intelligenten Stromnetze und neue dezentrale Technologien der Energieerzeugung, die den Verbrauchern eine aktivere Rolle als Verbraucher und Erzeuger einräumen und eine bessere nachfrageseitige Steuerung ermöglichen;

3.  begrüßt, dass der EU im Rahmen der neuen Strategie für die Energieunion eine führende Rolle im Bereich der erneuerbaren Energien zugewiesen wird, und weist darauf hin, dass zur Erfüllung dieser Aufgabe eine grundlegende Umstellung des europäischen Energiesystems erforderlich ist;

4.  begrüßt, dass die neue Strategie für die Energieunion zusätzliche Vorteile für Energieverbraucher bietet, den Verbrauchern eine größere Bandbreite von Optionen für die Teilnahme an den Energiemärkten bereitstellt und einen besseren Verbraucherschutz sicherstellt;

5.  fordert, den für die europäischen Märkte geltenden Ordnungsrahmen anzupassen, um einen Anstieg des Anteils der erneuerbaren Energiequellen am Energiemix zu ermöglichen und die bestehenden, grenzüberschreitenden Regulierungslücken zu schließen; betont, dass eine Umgestaltung des Elektrizitätsmarkts, welche Teil eines zunehmend dezentralisierten Energiesystems ist, auf Marktgrundsätzen beruhen muss, sodass Anreize für Investitionen geschaffen werden, der Zugang von KMU zum Energiemarkt und eine nachhaltige und effiziente Stromversorgung durch ein stabiles, integriertes und intelligentes Energiesystem sichergestellt werden; vertritt die Ansicht, dass mit diesem Rahmen flexible Speicherlösungen, Technologien für die nachfrageseitige Steuerung, eine flexible Erzeugung, eine Zunahme von Verbindungsleitungen und eine weitergehende Marktintegration gefördert und belohnt werden sollten, was dazu beitragen würde, den Anstieg des Anteils erneuerbarer Energieträger am Energiemix und ihre Integration in den Markt zu fördern; bekräftigt, dass für die Versorgungssicherheit und eine CO2-arme Wirtschaft eine Kombination von liquiden kurzfristigen (Day-Ahead- und Intraday-) Märkten und langfristigen Preissignalen erforderlich sein wird;

6.  ist der Ansicht, dass die vollständige Umsetzung des dritten Energiepakets in allen Mitgliedstaaten einen der wichtigsten Schritte zu einem europäischen Energiemarkt darstellt; fordert die Kommission daher auf, für die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu sorgen;

7.  fordert, dass sich die neue Gestaltung des Elektrizitätsmarktes auf einen ganzheitlichen, zukunftsorientierten Ansatz stützt und der wachsenden Bedeutung der sogenannten Prosumenten bei der dezentralen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Rechnung trägt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, einen partizipativen Prozess einzuleiten, um ein gemeinsames konkretes Verständnis der Definition des Begriffs Prosumenten auf EU-Ebene zu erzielen; ersucht die Kommission, ein neues Kapitel zum Thema Prosumenten in die überarbeitete Richtlinie über erneuerbare Energien aufzunehmen, um die größten Hürden anzugehen und Investitionen in die Eigenerzeugung und den Eigenverbrauch von erneuerbaren Energien anzukurbeln;

8.  ist der Auffassung, dass der beste Weg zu einem integrierten EU-weiten Elektrizitätsmarkt darin besteht, den notwendigen Integrationsgrad, der erreicht werden soll, strategisch festzulegen, das Vertrauen unter den Marktteilnehmern wiederherzustellen und insbesondere eine korrekte Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker in die Gestaltung eines flexiblen und dezentralisierten europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes einzubringen, um die Koordination zwischen nationalen Übergangsstrategien zu verstärken und um zu verhindern, dass durch dauerhaft angelegte Kapazitätsmärkte und -mechanismen die Ziele der Artikel 114 und 194 AEUV unterlaufen werden;

10.  ist der Ansicht, dass ein gestärkter europäischer Elektrizitätsbinnenmarkt – auf der Grundlage stärkerer Preisimpulse auf den Großhandelsmärkten durch Preise, die die tatsächliche Knappheit, Angebotsüberschüsse und Preisspitzen widerspiegeln, wodurch in Verbindung mit anderen Maßnahmen Signale für Investitionen in neue Kapazitäten und Flexibilitätsdienstleistungen gesetzt werden würden – möglich ist; weist erneut darauf hin, dass der Übergang zu Knappheitspreisen – in Verbindung mit einer effektiven Marktbeobachtung und Kontrollen, um dem Risiko eines Missbrauchs der Marktmacht, insbesondere zum Schutz der Verbraucher, entgegenzuwirken – zu einer besseren Mobilisierung der nachfrageseitigen Steuerung und Speicherung führt; ist der Auffassung, dass die Teilnahme der Verbraucher eines der wichtigsten Ziele bei dem Streben nach Energieeffizienz ist und dass regelmäßig geprüft werden sollte, ob Preise, die die tatsächliche Versorgungsknappheit widerspiegeln, wirklich zu bedarfsgerechten Investitionen in Stromerzeugungskapazitäten führen;

11.  betont, dass der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt auch durch Importe aus Drittländern mit sich erheblich davon unterscheidenden Rechtssystemen und Regelungsrahmen – hierzu zählen auch Anforderungen in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherung sowie Umwelt und Klimawandel – beeinflusst wird; fordert die Kommission auf, dies bei der Neugestaltung des Elektrizitätsmarkts gebührend zu berücksichtigen, um Wettbewerbsgleichheit zwischen Stromerzeugern aus EU‑ und Nicht‑EU‑Ländern sicherzustellen und die europäischen Verbraucher mit sicherer, nachhaltiger und erschwinglicher Energie zu versorgen;

12.  ist der Ansicht, dass Investitionen in den Energiesektor einen stabilen und vorhersehbaren langfristigen Rahmen erfordern und dass die Herausforderung für die EU darin bestehen wird, das Vertrauen in das Ergebnis, das mit den neuen Regeln erreicht werden kann, zu stärken;

13.   fordert angemessene Übergangsfristen mit detaillierten Kosten-Nutzen-Analysen für alle diskutierten Vorschläge;

14.  betont, dass eine gemeinsame Analyse der Angemessenheit des Systems auf regionaler Ebene mit Unterstützung durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-Strom) wichtig ist, und fordert, dass die Übertragungsnetzbetreiber benachbarter Märkte dafür eine gemeinsame von der Kommission genehmigte Methodik erarbeiten; hebt das gewaltige Potential einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit hervor;

15.  betont, dass eine koordinierte langfristige Planung für die effiziente Entwicklung der Übertragungsinfrastruktur und der Strommärkte in Europa wichtig ist; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer besseren regionalen Zusammenarbeit und verweist auf den Erfolg der bestehenden regionalen Marktansätze wie z. B. Nord Pool;

16.  betont das Recht der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen in ihrem nationalen Energiemix – unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrags, die vorsehen, dass die europäische Energiepolitik das Funktionieren des Energiemarkts sicherstellen, die Energieversorgungssicherheit gewährleisten, Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen sowie die Interkonnektion der Energienetze fördern soll – zu bestimmen; betont, dass eine regionale Zusammenarbeit Kosteneinsparungen und Vorteile für das europäische Energiesystem ermöglichen würde und dass sie auf einer transparenten Standardmethodik für die Beurteilung der langfristigen Angemessenheitsanforderungen der regionalen Systeme und für die Verständigung über das Vorgehen im Fall einer Stromkrise – insbesondere in Fällen, in denen eine solche Krise grenzüberschreitende Auswirkungen hat – beruhen sollte; fordert daher die Kommission auf, zu diesem Zweck einen überarbeiteten Rahmen vorzuschlagen; fordert die Kommission außerdem auf, dies in ihrem Legislativvorschlag zur Geltung zu bringen;

17.  weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung von Kernenergie entscheiden, dabei den Sicherheitsnormen der EU, den internen Energiemarktvorschriften und den Vorschriften für staatliche Beihilfen Folge leisten sollten;

18.  weist darauf hin, dass zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts mit einem wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien Prioritäten bei Energieeffizienz, Energieeinsparungen, nachfrageseitiger Laststeuerung, Energiespeicherkapazitäten und Netzausbau gesetzt werden müssen und verweist erneut auf den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach dem der Prüfung von nachfrageseitigen Investitionen Vorrang vor der von Investitionen in Netze und in die Angebotsseite eingeräumt werden sollte; bedauert, dass bei den Verbindungen in und zwischen einigen Staaten immer noch große Lücken vorhanden sind, was Netzengpässe und eine erhebliche Beeinträchtigung der operativen Sicherheit und des grenzüberschreitenden Energiehandels zur Folge hat; bedauert die Praxis, das Begrenzen von Übertragungskapazitäten als Mittel zum Ausgleich der nationalen Stromerzeugung und zum Umgang mit internen Engpässen einzusetzen; fordert, dass die Stromverbundziele regional differenziert werden, damit sie die tatsächlichen Marktströme widerspiegeln, sich auf wesentliche Kosten-Nutzen-Analysen stützen und am Zehn-Jahres-Netzplan von ENTSO-Strom orientieren, sofern die für die EU festgelegten Mindestziele erfüllt werden; weist darauf hin, dass es daher auch von wesentlicher Bedeutung ist, den unkoordinierten Ringflüssen, speziell in Mittel- und Osteuropa, entgegenzuwirken; betont, dass es angesichts der zunehmenden Kapazitätskürzungen durch die Mitgliedstaaten ebenso wichtig ist, dass nach dem Ausbau grenzüberschreitende Kapazitäten zur Verfügung stehen;

19.  weist darauf hin, dass neue Ansätze entwickelt werden müssen, um Engpässe zu überwinden und ein intelligentes Verteilernetz zu schaffen, das die reibungslose Integration und Bereitstellung von Dienstleistungen durch dezentrale Erzeuger, Prosumenten und Verbraucher ermöglicht;

20.  bekräftigt seine Unterstützung für die regionalen Interoperabilitätsziele der EU; stellt jedoch fest, dass eine suboptimale Nutzung der vorhandenen Infrastruktur die diesen Zielen innewohnenden Möglichkeiten gefährdet; betont, dass eine optimale Nutzung der vorhandenen Infrastruktur entscheidend für einen europäischen Elektrizitätsmarkt ist, und fordert daher die Kommission auf, diese Frage bei bevorstehenden Legislativvorschlägen aufzugreifen;

21.  fordert eine optimierte Durchführung und Durchsetzung des Rechtsrahmens für den Elektrizitätsbinnenmarkt und fordert die Kommission und die ACER auf, sich mit Problemen auf den Großhandelsmärkten – wo Praktiken gängig sind, die nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vereinbar sind – zu befassen; fordert die ACER auf, ihre Regulierungsaufsicht in Bezug auf Beschränkungen der bestehenden Verbundkapazitäten zu verstärken;

22.  stellt fest, dass der zügige und ambitiöse Netzausbau und die Beseitigung von strukturellen Netzengpässen wichtige Voraussetzungen zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts und infolgedessen zur Förderung des Wettbewerbs sind; vertritt die Ansicht, dass eine Gliederung der Preiszonen unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der ACER sowie der Prüfung der Gebotszonen durch die ENTSO-Strom diskutiert werden sollte; betont, dass eine Teilung der Gebotszonen als Ultima Ratio ein sinnvoller marktwirtschaftlicher Ansatz sein könnte, um die tatsächliche Knappheit von Strom in bestimmten Regionen widerzuspiegeln; ist der Auffassung, dass in eng integrierten Stromnetzen die Aufteilung der Preiszonen gemeinsam mit allen betroffenen Nachbarländern festgelegt werden sollte, um eine ineffiziente Nutzung der Netze und eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Verringerung der grenzüberschreitenden Kapazitäten zu verhindern;

23.  stellt fest, dass aufgrund des niedrigen Energiepreises auf den Großhandelsmärkten und dessen Einfluss auf Investitionen sowie aufgrund der Notwendigkeit, Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Erzeugungskapazität an die zur Deckung der Nachfrage erforderliche Flexibilität angepasst werden kann, mehrere Mitgliedstaaten bei gleichzeitigem Fehlen eines europäischen Ansatzes und wegen spezifischer Komponenten ihres Verbrauchsmarktes Kapazitätsmechanismen entwickeln mussten;

24.  hält rein nationale und nicht marktbasierte Kapazitätsmechanismen und Märkte – die mit den Grundsätzen eines Elektrizitätsbinnenmarkts unvereinbar sind und zu Marktverzerrungen, indirekten Subventionen für ausgereifte Technologien und hohen Kosten für die Endverbraucher führen – für bedenklich; betont daher, dass jegliche Kapazitätsmechanismen in der EU unter dem Gesichtspunkt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit konzipiert werden müssen – nachdem in eingehenden Studien die Frage ihrer Notwendigkeit geklärt wurde – und im Einklang mit den EU-Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen stehen müssen; vertritt die Auffassung, dass eine bessere Integration der einzelstaatlichen Energieerzeugung in das Energiesystem der EU und der Ausbau der Verbindungsleitungen zu einer Senkung des Bedarfs an Kapazitätsmechanismen und den damit zusammenhängenden Kosten führen könnte;

25.  fordert, dass grenzüberschreitende Kapazitätsmechanismen nur dann genehmigt werden, wenn u. a. die folgenden Kriterien zutreffen:

a.  ihre Notwendigkeit wird durch eine eingehende Analyse der Angemessenheit der Erzeugungs- und Versorgungssituation auf regionaler Ebene – die auch die Verbindungsleitungen, die Speicherung, die nachfrageseitige Steuerung und grenzüberschreitende Erzeugungsressourcen umfasst und auf einer einheitlichen, normierten und transparenten EU-weiten Methodik beruht, mit der sich deutliche Risiken für eine unterbrechungsfreie Versorgung feststellen lassen – bestätigt;

b.  es ist keine mögliche alternative Maßnahme vorhanden, die kostengünstiger ist und weniger in den Markt eingreift, wie die vollständige regionale Marktintegration ohne Einschränkung des grenzüberschreitenden Austauschs im Zusammenhang mit gezielten Netzspeichern/strategischen Speichern;

c.  sie sind marktbasiert und darüber hinaus so gestaltet, dass keine Diskriminierung gegenüber der Teilnahme von Stromspeichertechnologien, der aggregierten nachfrageseitigen Steuerung, stabilen erneuerbaren Energiequellen sowie der Teilnahme von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten erfolgt, sodass keine grenzüberschreitenden Quersubventionen oder eine Ungleichbehandlung von Industriezweigen oder anderen Kunden erfolgt, und es wird dafür Sorge getragen, dass nur die Kapazitäten, die notwendig für die Versorgungssicherheit sind, durch sie vergütet werden;

d.   ihre Gestaltung umfasst Regeln, mit denen sichergestellt wird, dass die Kapazitäten frühzeitig und ausreichend zugewiesen werden, um geeignete Investitionssignale für den Bau von umweltfreundlicheren Anlagen zu setzen;

e.   es werden Regeln über Nachhaltigkeit und Luftqualität einbezogen, um die umweltschädlichsten Technologien abzuschaffen (in diesem Zusammenhang könnte auch eine Emissionsnorm in Erwägung gezogen werden);

26.  betont, dass abgesehen von dem Konzept des neuen Elektrizitätsbinnenmarkts die anstehenden Überarbeitungen der Richtlinie über erneuerbare Energien und der Energieeffizienzrichtlinie entscheidend sind, um die Chancen der Energiespeicherung auszuschöpfen;

27.  ist der Auffassung, dass die Entwicklung neuer und bestehender Lösungen für die Stromspeicherung ein unverzichtbarer Bestandteil der Energiewende sein wird und dass neue Regeln für die Gestaltung des Markts günstige Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen relevanten Technologien schaffen sollten;

28.  ist der Ansicht, dass die Energiespeicherung zahlreiche Vorteile birgt, da sie nicht zuletzt eine nachfrageseitige Steuerung ermöglicht, den Ausgleich im Netz unterstützt, und eine Möglichkeit bietet, um überschüssigen Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu speichern; fordert, den bestehenden Ordnungsrahmen zu überarbeiten, um den Einsatz von Energiespeichersystemen und anderen Lösungen zur Erhöhung der Flexibilität zu fördern, die es ermöglichen, größere Anteile von intermittierenden erneuerbaren Energiequellen – ob zentralisiert oder dezentral – mit geringeren Grenzkosten in das Energiesystem einzuspeisen; betont, dass aufgrund des dualen Charakters von Energiespeichersystemen – Erzeugung und Nachfrage – eine separate Anlageklasse für Strom‑ oder Energiespeichersysteme im bestehenden Ordnungsrahmen geschaffen werden muss;

29.  fordert deshalb eine Umgestaltung des Markts, um technische Hindernisse und diskriminierende Praktiken in Netzkodizes für die Energiespeicherung auszuräumen, und darüber hinaus eine faire Anwendung von Gebühren und Abgaben, um doppelte Kosten für das Laden und Entladen von Energie zu vermeiden und einen Markt zu schaffen, der schnell reagierende, flexible Quellen belohnt; ist der Ansicht, dass sofern und sobald ein größeres und preiswerteres Angebot an Speicheroptionen vorliegt, das Argument für Kapazitätsmärkte schnell entfallen wird;

30.  hebt hervor, dass der Einsatz von Energiespeichersystemen gefördert werden muss und ausgehend von einer technologieneutralen Gestaltung des Energiemarkts einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden müssen, zu denen die Energiespeicherung mit anderen Flexibilitätsoptionen in den Wettbewerb treten kann;

31.  fordert daher eine technologieneutrale Gestaltung des Energiemarkts, damit die Kapazität zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch verschiedene, auf erneuerbaren Energien beruhende Energiespeicherlösungen wie dem Lithium-Ionen-Akku, Wärmepumpen und wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen ergänzt werden kann; fordert zudem die Einrichtung klar definierter Mechanismen, um Erzeugungsüberschüsse und Einschränkungen zu nutzen;

32.  fordert die Kommission auf, die Rolle der Speicherung in verschiedenen Abschnitten der Stromkette zu präzisieren und Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern die Möglichkeit zu geben, in Energiespeicherleistungen zu investieren und diese für den Netzausgleich und sonstige Nebendienstleistungen einzusetzen und auszuschöpfen;

33.  nimmt das zunehmende Angebot an Energie- und Nebendienstleistungen zur Kenntnis, das die Energiespeicherung in der Zukunft bieten könnte; fordert daher eine Definition des Begriffs der Stromspeicherung, die ihrem dualen Charakter (Stromaufnahme und ‑abgabe) gerecht wird sowie eine Abschaffung der rechtlichen Hindernisse für die Stromspeicherung;

34.  fordert die Überarbeitung des bestehenden Ordnungsrahmens, um den Einsatz von Energiespeichersystemen und anderen Flexibilitätsoptionen zu fördern, mit dem Ziel größere Anteile erneuerbarer intermittierender Energiequellen, mit geringen Grenzkosten, zentral oder dezentral, in das Energiesystem einzuspeisen;

35.  fordert eine Definition des Begriffs Energiespeicher im Elektrizitätssystem in den bestehenden Regelungsrahmen aufzunehmen;

36.  fordert die Einrichtung einer separaten Kategorie für Stromspeichersysteme neben Erzeugung, Netzbetrieb und Verbrauch im bestehenden Regelungsrahmen;

37.  betont, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Störung der Gasversorgung über den Gasverbund und durch die Koordination einzelstaatlicher Notmaßnahmen zusammenarbeiten können;

38.  stellt fest, dass der grenzübergreifende Wettbewerb Vorteile für die Verbraucher mit sich bringen könnte, da sie auf einem dezentralen Markt zwischen mehreren Energieversorgern wählen können und dadurch die Entstehung neuer, innovativer Dienstleistungsunternehmen im Energiesektor gefördert wird;

39.  fordert die Weiterentwicklung des „Energy-Only-Markts“ – mit einer gerechten Aufteilung der Kosten und der Nutzen unter allen Energieverbrauchern und ‑erzeugern – auf der Grundlage einer konsequenten Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften, dem gezielten Ausbau der Infrastruktur zur Übertragung und Verteilung, verstärkter regionaler Zusammenarbeit, dem Ausbau der Verbindungsleitungen, der Energieeffizienz sowie der Systeme der nachfrageseitigen Steuerung und Speicherung, wodurch die richtigen langfristigen Signale ausgesendet werden, um die Sicherheit des Elektrizitätssystems zu erhalten, die erneuerbaren Energiequellen zu entwickeln und so die Energiediversifizierung und den Wettbewerb, mit dem Ziel, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, zu fördern – wobei die besonderen Merkmale der Strommärkte von isolierten Regionen, die vom nationalen Elektrizitätssystem getrennt sind, zu berücksichtigen sind;

40.  betont, dass der Energieeffizienz im Rahmen der Strategie für die Energieunion eine zentrale Bedeutung zukommt, da sie ein wirksames Mittel zur Reduzierung der Emissionen, zu Einsparungen für die Verbraucher und zur Minderung der Abhängigkeit der EU vom Import fossiler Brennstoffe ist;

41.  nimmt zur Kenntnis, dass Flexibilität und Kapazität im Energiebereich gegenwärtig von entscheidender Bedeutung sind und im Rahmen einer zukunftssicheren Gestaltung des Markts einer umfassenden Prüfung unterzogen werden sollten, da es sich hierbei um komplementäre Elemente handelt;

42.  betont, dass der europäische Elektrizitätsmarkt die Marktkräfte widerspiegeln muss; betont in diesem Zusammenhang, dass eine dynamische Preisbildung eine Signal- und Steuerungsfunktion hat und zweifelsohne einen großen Einfluss auf die Effizienz und infolgedessen auf die Sicherstellung eines gut funktionierenden Elektrizitätsmarktes hat;

43.  weist darauf hin, dass zeitvariable Strompreise eine nachfrageseitige Flexibilität hervorrufen können, was dazu beitragen kann, einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen und die veränderlichen Muster bei der Erzeugung von erneuerbaren Energien auszugleichen; betont in diesem Zusammenhang, dass sich die tatsächlichen Stromkosten in den Strompreisen widerspiegeln müssen;

44.  stellt fest, dass die Erwartung von zukünftigen Preisspitzen Anreize für Erzeuger und Investoren schaffen kann, in flexible Lösungen wie Energiespeicherung, Energieeffizienz, nachfrageseitige Steuerung, erneuerbare Erzeugungskapazitäten, hocheffiziente, moderne Gaskraftwerke und Pumpspeicherwerke zu investieren; fordert auch im Fall starker Preisanstiege bei Eingriffen in den Großhandelsmarkt zurückhaltend vorzugehen; fordert, dass bei jeder geplanten Abschaffung von regulierten Verbraucherpreisen, die unterhalb der Erzeugungskosten liegen, die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verbrauchern, die von Energiearmut bedroht sind, berücksichtigt werden;

45.  betont, dass die vollständige Integration von erneuerbaren Energieträgern in den Elektrizitätsmarkt von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass ihre Beteiligung an Ausgleichsdienstleistungen gefördert und maximiert wird, und vertritt die Ansicht, dass eine Verkürzung der Gate-Closure-Times, eine Abstimmung der Handelsintervalle mit dem Zeitraum zur Berichtigung von Ungleichgewichten und die Zulassung der Einreichung von aggregierten Geboten von Erzeugern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich zur Erreichung dieses Ziels beitragen würden;

46.  fordert die Vollendung der Integration des Binnenmarktes und der Ausgleichs- und Speicherdienstleistungen, indem die Liquidität und der grenzüberschreitende Handel in sämtlichen für den Markt geltenden Zeitrahmen gefördert werden; fordert nachdrücklich, die Arbeit zum Erreichen der anspruchsvollen Ziele des Zielmodells im Hinblick auf Intraday- und Ausgleichsmärkte zu beschleunigen und damit zu beginnen, die Schließungszeitpunkte und den Ausgleich von Energieerzeugnissen zu harmonisieren;

47.   fordert die Kommission auf, Vorschläge für Instrumente – mit denen sich Einnahmerisiken im Verlauf von 20 bis 30 Jahren senken lassen – einzureichen, wie beispielsweise für Koinvestitionen mit einer vertraglich geregelten Risikoteilung zwischen Großverbrauchern und Stromerzeugern oder einen Markt für langfristige Verträge auf der Grundlage von Durchschnittskostenpreisen, sodass Investitionen in eine neue CO²‑arme Erzeugung tatsächlich marktorientiert sind;

48.  fordert, dass die Stromversorgung- und Systemdienstleistungsaufträge marktwirtschaftlich vergeben werden; weist darauf hin, dass derartige öffentliche Ausschreibungen – unabhängig davon, ob sie einzelstaatlich oder grenzüberschreitend organisiert werden – technologieneutral sein sollten und auch Betreibern von Energiespeichern die Teilnahme daran ermöglicht werden sollte;

49.  befürwortet den steigenden Anteil erneuerbarer Energieträger in der EU; betont, dass es, wenn es darum geht, langfristige Investitionen anzuziehen, stabiler und kostenwirksamer Programme zur Förderung erneuerbarer Energiequellen bedarf, die kurzfristig ausgelegt, nachfrageorientiert, anpassungsfähig und auf den nationalen Bedarf und die nationalen Besonderheiten zugeschnitten sind und die schrittweise Abschaffung der Beihilfen für ausgereifte Technologien für erneuerbare Energiequellen erlauben; begrüßt, dass eine Reihe von Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber konventionellen Formen der Energieerzeugung unter dem Gesichtspunkt der Kosten schnell wettbewerbsfähig werden; weist darauf hin, dass dafür gesorgt werden sollte, dass Förderungsprogramme sinnvoll gestaltet werden, und dass jegliche Auswirkungen auf energieintensive Industrien, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gering gehalten werden;

50.  betont, dass digitale Technologien wichtig sind, um Preissignale zu setzen, die die Möglichkeit schaffen, durch nachfrageseitige Steuerung Flexibilität zu schaffen; fordert daher eine anspruchsvolle Strategie im Hinblick auf die Digitalisierung des Energiesektors ausgehend vom Einsatz intelligenter Stromnetze und intelligenter Stromzähler bis zur Entwicklung mobiler Anwendungen, Onlineplattformen und Datendrehscheiben;

51.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Rahmenwerks für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 konkrete quantitative Ziele für den Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch unabhängig vom Marktgeschehen erfüllen müssen, und betont daher, dass die Förderung der erneuerbaren Energien anhand von auf Wettbewerb und Kosteneffizienz ausgerichteten Maßnahmen erfolgen muss, wobei zu berücksichtigen ist, dass viele verschiedene Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien einen unterschiedlichen Reifegrad und unterschiedliche Charakteristika aufweisen, sodass sie nicht im Rahmen eines Pauschalansatzes geregelt werden können; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die tragende Rolle des EU-Emissionshandelssystem (ETS) hin, und erachtet die Investitionsförderung als eine marktkonformere Lösung als Einspeisetarife und generelle Vorrangregelungen;

52.  besteht darauf, dass mit der zunehmenden technischen Ausgereiftheit der erneuerbaren Energieträger und mit ihrer zunehmenden Nutzung die Förderregelungen auf die Marktbedingungen, wie zum Beispiel auf Einspeiseprämien, ausgerichtet werden sollen, um die Kosten für die Energieverbraucher auf ein tragbares Maß zu beschränken;

53.  warnt vor der Verflechtung der Versorgungsziele mit den klimapolitischen Zielen; fordert die konsequente Stärkung des ETS und die Neugestaltung des Markts hin zu mehr Flexibilität, sodass künftig der Ausbau der erneuerbaren Energien durch CO2- und Brennstoffpreise verstärkt unterstützt werden kann;

54.  weist erneut darauf hin, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen von 2014 vorschreiben, dass Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ab 2016 die Bilanzverantwortung – die definiert ist als Verpflichtung der Erzeuger, kurzfristige Abweichungen von ihren vorherigen Lieferzusagen auszugleichen – übernehmen; betont, dass im Falle einer Abweichung von dem vom Betreiber angemeldeten Fahrplan ein angemessener Ausgleichsenergiepreis erhoben werden sollte; weist erneut auf die bestehenden Vorschriften im Rahmen der Richtlinie über erneuerbare Energien hin, nach denen Energie aus erneuerbaren Quellen vorrangiger Netzzugang und vorrangige Einspeisung zu gewähren ist; ist der Ansicht, dass diese Vorschriften überprüft und überarbeitet werden sollten, sobald ein neugestalteter Elektrizitätsmarkt, mit dem gerechtere Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, und der den Besonderheiten der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern besser gerecht wird, eingeführt wurde;

55.  fordert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität beim weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien ein auf der regionalen Ebene beginnendes koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten, um die Wirtschaftlichkeit des Energiemarkts zu erhöhen und so die gemeinsamen Ziele der EU zu erreichen und die Stabilität des Netzes zu erhöhen; vertritt die Auffassung, dass einseitige Entscheidungen eines Mitgliedstaats, die wesentliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben, nicht ohne eine breitere Diskussion und Zusammenarbeit auf regionaler Ebene oder EU-Ebene getroffen werden sollten; weist erneut darauf hin, dass erneuerbare Energiequellen meist eine starke lokale Komponente haben; fordert die Kommission auf, auf einen einheitlicheren europäischen Rahmen für die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger hinzuarbeiten;

56.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten einen Regelungsrahmen in Erwägung ziehen, mit dem die Endnutzer dazu ermutigt werden, zur Selbsterzeugung und lokalen Energiespeicherung überzugehen;

57.  ist der Überzeugung, dass neben den erneuerbaren Energieträgern alle sicheren und nachhaltigen Energieträger, die – im Einklang mit dem jüngsten weltweiten Übereinkommen, dass auf der der COP 21 erreicht wurde – dem Ziel der schrittweisen Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft dienen, weiterhin eine Rolle bei der Stromerzeugung spielen werden;

58.  hebt die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens auf EU‑Ebene bei der Festlegung von Konzessionsregelungen für die Nutzung von Wasserkraft und für die Öffnung dieses Bereichs für den Wettbewerb hervor, um Marktverzerrungen zu vermeiden und die effiziente Nutzung der Ressourcen zu fördern;

59.  stellt fest, dass die Umgestaltung des Elektrizitätsmarkts die Erwartungen der Verbraucher erfüllen wird, da sich aus der Verwendung neuer Technologien, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energieträger mit niedrigen Kohlendioxidemissionen, wirkliche Vorteile ergeben, und dies zu einer gegenseitigen Abhängigkeit der EU-Mitgliedstaaten bei der Energieversorgungssicherheit führen wird;

60.  betont, dass die konventionelle Grundlasterzeugung für die Wahrung der Versorgungssicherheit weiterhin von wesentlicher Bedeutung ist, so lange kein vollständig vernetztes Stromnetzsystem mit angemessenen Speichermöglichkeiten vorhanden ist;

61.  hebt hervor, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung der Energielandschaft und angesichts der Tatsache, dass 90 % der erneuerbaren Energien an das Verteilernetz angeschlossen und die Verteilernetzbetreiber lokal verwurzelt sind, der lokalen und regionalen Verantwortung der Verteilernetzbetreiber für die Energieunion größere Bedeutung beigemessen werden muss; weist erneut darauf hin, dass es insbesondere angesichts der stärkeren Funktion der Verteilernetzbetreiber beim Datenzugang und bei der Datenverwaltung wichtig ist, dass alle Mitgliedstaaten die Vorgaben des dritten Energiepakets bezüglich der Entflechtung der Übertragungs- und Verteilernetze umsetzen; betont, dass der Schnittstelle zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern mehr Aufmerksamkeit beigemessen werden muss; hebt hervor, dass durch die Umsetzung geeigneter Geschäftsmodelle, spezifischer Infrastrukturen und einer harmonisierten Förderung die nachfrageseitige Steuerung in allen Mitgliedstaaten und auf grenzüberschreitender Ebene einen wirksamen Anstoß erhalten könnte;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen rechtlichen und verwaltungstechnischen Verfahren festzulegen, um die Einbeziehung lokaler Gemeinschaften in den Energieerzeugungsprozess zu fördern, indem sie an kleinen Projekten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen beteiligt werden;

63.  betont, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern überwiegend auf der Ebene der Verteilernetze nah an der Verbraucherebene eingespeist wird, und fordert daher, dass Verteilernetzbetreiber eine größere Rolle als Vermittler übernehmen sollten und bei der Erarbeitung von Leitlinien, von denen sie betroffen sind, stärker in die Gestaltung des europäischen Regelungsrahmens und in die relevanten Gremien eingebunden werden sollten; fordert außerdem eine engere Zusammenarbeit zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern auf europäischer Ebene;

64.  fordert, dass Maßnahmen zum Schaffen von Anreizen für die notwendigen Investitionen in Technologien des intelligenten Stromnetzes und in Verteilersysteme erforderlich sind, um die zunehmende Menge an Strom aus erneuerbaren Energieträgern besser aufnehmen zu können und besser auf die Digitalisierung vorbereitet zu sein; vertritt die Ansicht, dass den Verteilernetzbetreibern eine größere Rolle bei der Datenerhebung‑ und dem Datenaustausch zugesprochen werden sollte und dass der Datenschutz – unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die in Ländern gesammelt wurden, in denen flächendeckend intelligente Zähler eingeführt wurden – unter allen Umständen gewährleistet sein muss;

65.  betont die Bedeutung des regionalen Ansatzes beim Bau der fehlenden und für die Sicherheit einer nachhaltigen Stromversorgung entscheidenden Elektrizitätsinfrastruktur, mit dem Ziel, den Engpass im (Strom-)Netz zu beseitigen und den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden;

66.  erachtet die Verteilernetzbetreiber als neutrale Marktmittler, die Daten aus verschiedenen Quellen erhalten, welche sie dann berechtigten Dritten auf nicht diskriminierende Weise zur Verfügung stellen können, wobei die Zustimmung der Verbraucher erforderlich ist, damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher die Kontrolle über ihre Daten behalten; ist der Ansicht, dass Verteilernetzbetreiber die Entwicklung des Marktes fördern und eine zunehmend wichtige Rolle als aktive Systemmanager, technologische Wegbereiter, Datenverwalter und Innovatoren spielen; vertritt die Auffassung, dass es eindeutiger Vorschriften bedarf, um sicherzustellen, dass die Verteilernetzbetreiber als neutrale Marktbereiter fungieren; weist darauf hin, dass Verteilernetzbetreiber neben anderen Teilnehmern auch die örtlichen Behörden unterstützen können, indem sie ihnen Daten zur Unterstützung der Energiewende in ihren Gebieten zur Verfügung stellen;

67.  betont, dass die Erlaubniserteilung für Energieinfrastrukturprojekte auf allen Entscheidungsebenen beschleunigt werden muss;

68.  ist der Ansicht, dass eine stärkere Kooperation in und zwischen den Regionen unter der Leitung der ACER und in Zusammenarbeit mit dem ENTSO (Strom), besonders hinsichtlich der Evaluierung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll ist, ohne dass die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung für die Versorgungssicherheit abgeben; betont, dass eine grenzüberschreitende Kooperation und Verbindungsleitungen entscheidend für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit sind;

69.  begrüßt die Arbeit der ACER und fordert, dass die Agentur mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet wird, um ihre aktuellen und künftigen Aufgaben und Pflichten erfüllen und innerhalb eines verlässlichen mittelfristigen Zeitrahmens strategische Pläne ausarbeiten zu können;

70.  weist darauf hin, dass die wirksame, unparteiische und fortlaufende Marktüberwachung der europäischen Energiemärkte ein wichtiges Instrument ist, um einen wirklichen Elektrizitätsbinnenmarkt, der durch freien Wettbewerb, angemessene Preissignale und Versorgungssicherheit gekennzeichnet ist, zu gewährleisten; betont, dass die ACER in diesem Zusammenhang wichtig ist, und sieht der Stellungnahme der Kommission zu neuen und gestärkten Befugnissen der ACER in grenzüberschreitenden Fragen erwartungsvoll entgegen;

71.  fordert die ACER auf, Anstrengungen für eine vertiefte regionale Zusammenarbeit im Bereich der Systemsicherheit und -angemessenheit zu unterstützen und zu koordinieren; ist der Ansicht, dass die Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich der Versorgungssicherheit auf supranationale Instanzen nur dann stattfinden sollte, wenn sich dadurch eindeutige Vorteile für das gesamte Elektrizitätssystem ergeben und dabei die erforderliche Rechenschaftspflicht gewahrt wird;

72.  fordert, dass der ACER eine Entscheidungskompetenz bei der Koordination der zunehmenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und bei interregionalen Angelegenheiten – insbesondere im Kontext der regionalen Initiativen zur Sicherheitskooperation – mit dem Ziel, das Energieressourcenmanagement zu optimieren, übertragen wird, und dass im Rahmen dieser Koordination nationalen Besonderheiten Rechnung getragen, kostenorientiert vorgegangen und marktwirtschaftlichen Kriterien gefolgt wird; fordert auch, dass angemessene Instrumente entwickelt werden, um den Energiemarkt wirksam zu überwachen und so die Energieunion zu schaffen, ohne dass die Einrichtung einer großen neuen Behörde erforderlich wird;

73.  weist darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission zur Umgestaltung des Energiemarkts ausschließlich den Energiesektor betreffen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Neugestaltung des Erdgasmarkts zu prüfen, um so den Herausforderungen im Gassektor zu begegnen (zum Beispiel eine sich wandelnde Gasnachfrage in der EU, verlorene Vermögenswerte, Preissysteme, weitere Marktintegration und die jeweiligen Aufgaben von ACER und dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO Gas));

74.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.
  • [2]  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
  • [3]  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
  • [4]  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
  • [5]  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22
  • [6]  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 61.
  • [7]  ABl. L 33 vom 4.4.2006, S. 22.
  • [8]  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
  • [9]  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 24.
  • [10]  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 62.
  • [11]  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0065.
  • [12]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0359.
  • [13]  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
  • [14]  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
  • [15]  ABl. C 93 vom 9.3 2016, S. 8.
  • [16]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0444.
  • [17]  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0445.
  • [18]  http://www.iea.org/publications/freepublications/publication/REPOWERINGMARKETS.pdf

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Kommission hat am 15. Juli 2015 eine Reihe von Dokumenten zum Europäischen Binnenmarkt veröffentlicht, darunter die in diesem Bericht behandelte konsultative Mitteilung zum Europäischen Elektrizitätsmarktdesign.

In dieser Mitteilung werden drei politische Ziele für den künftigen Elektrizitätsmarkt benannt.

1. Es soll ein EU-weiter Elektrizitätsmarkt mit klaren Preissignalen für neue Investitionen geschaffen werden.

2. Es soll ein europäischer Ansatz zur Energieversorgungssicherheit begründet werden.

3. Die regionale Zusammenarbeit in der Energiepolitik, insbesondere bei Investitionen in neue Energieerzeugungsanlagen, bei Interkonnektoren und Förderregeln, sowie bei der Integration erneuerbarer Energien in den Europäischen Binnenmarkt soll gestärkt werden.

Die Mitteilung der Kommission hat eine öffentliche Konsultation zu der Frage eingeleitet, wie der neu gestaltete Elektrizitätsmarkt aussehen sollte, damit die Ziele der Energiepolitik erreicht werden können, nämlich Versorgungssicherheit, Umweltverträglichkeit und Preiswürdigkeit. Dabei sollen neue Technologien und Investitionen erleichtert werden, insbesondere in erneuerbare Energien und kohlenstoffarme Stromerzeugungsanlagen.

Zu den Herausforderungen Europas im Energiebereich gehören die in den letzten Jahren gestiegene Importabhängigkeit von Öl und Gas, der Mangel an Diversifizierung, hohe, durch staatliche Abgaben geprägte Energiepreise, die insgesamt wachsende weltweite Energienachfrage, Sicherheitsrisiken für Erzeuger- und Transitländer, der Kampf gegen den Klimawandel, geringe Fortschritte bei der Energieeffizienz, der zunehmende Anteil an erneuerbaren Energien, die Integration und Vernetzung der Energiemärkte und die Marktverzerrungen durch unterschiedliche Fördersysteme.

Eine bessere Integration und Abstimmung der Energiemärkte birgt vielfältige Chancen, um die gemeinsamen europäischen Ziele einer sicheren, kostengünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung zu erreichen.

Allerdings sind die Energiemärkte und speziell die Strommärkte heute noch stark nationalstaatlich geprägt auf der Grundlage der nationalen Verantwortung für den Energiemix. Die Maßnahmen zur Durchsetzung des nationalen Energiemixes unterscheiden sich in vielfacher Weise – sie reichen vom Kernenergieausstieg bis zur Subventionierung erneuerbarer Energien und zur Festlegung von sogenannten Kapazitätsmechanismen in einigen Mitgliedstaaten, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Berechenbare Energiepreise und Versorgungssicherheit sind insbesondere für den Lebensstandard der Haushalte, aber auch für die Sicherheit der Arbeitsplätze energieintensiver Unternehmen unverzichtbar.

Alle Maßnahmen, die die Europäische Kommission vorschlägt, müssen im Hinblick auf die Instrumente, die rechtliche Basis, die Umsetzung und die Möglichkeiten einer Europäisierung der Stromversorgung geprüft werden.

Ziel der Konsultation kann es nicht sein, die Rechte der Mitgliedstaaten nach Artikel 194 AEUV für den nationalen Energiemix, für die allgemeine Struktur der Energieversorgung und für die Nutzung der jeweiligen Energieressourcen auszuhebeln.

Dabei ist davon auszugehen, dass in allen Facetten der gemeinsamen europäischen Energiepolitik kurzfristig die nationalen Bedingungen und Vorgaben einer schnellen Marktintegration und der Schaffung eines einheitlichen Europäischen Binnenmarktes für Strom entgegenstehen.

Zu nennen sind z. B. die unterschiedliche Bewertung der Nutzung der Kernenergie, die Subventionierung erneuerbarer Energien mit Einspeisevorrang und fester Vergütung über einen längeren Zeitraum, die fehlenden Interkonnektoren zwischen den einzelnen Regionen und Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Tatsache, dass Strom nur in begrenztem Umfang speicherbar ist und die Frage, auf welcher Ebene die Strommärkte am besten kontrolliert und reguliert werden können, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Die Kommission schlägt hierzu ein Bündel von Maßnahmen vor, das in dem vorliegenden Bericht bewertet wird. Dabei sind folgende Fragen zu erörtern:

1. Knappheitspreise können ein wichtiger Bestandteil der künftigen Marktgestaltung sein, wobei Zweifel bestehen, ob alleine die freie Preisbildung auf dem Elektrizitätsmarkt für hinreichende Versorgungssicherheit sorgen kann, da die notwendigen Investitionen der Erzeugungskapazitäten so lange zurück gehalten werden, bis Klarheit über die konkrete Preisgestaltung am Elektrizitätsmarkt vorhanden ist.

2. Der Plan der Europäischen Kommission, die Gebiete der jeweiligen Ausgleichsenergiemärkte auszuweiten, stößt eher auf Zurückhaltung. Bevor solche Maßnahmen ergriffen werden, ist eine umfassende Marktanalyse notwendig, bei der möglicherweise in einigen Mitgliedstaaten die Ausgleichsregionen zu klein geschnitten sind, um eine effektive Vorhaltung von Reservestrom zu ermöglichen. Richtig ist die Aussage, dass kapitalintensive erneuerbare Energieträger einen stabilen Investitionsrahmen benötigen.

Dabei sind auf jeden Fall bestehende Fördersysteme zu überdenken. Das deutsche System von Einspeisevorrang und 20‑jährigen Garantiepreisen ist beispielsweise nicht geeignet, Preissignale des Marktes unmittelbar aufzunehmen. Ein Fördersystem, das die Anfangsinvestitionen unterstützt, würde eher eine kostendeckende Erzeugung ermöglichen als Betriebsbeihilfen, die unabhängig vom jeweiligen Marktpreis gestaltet sind und damit auch den Wettbewerb mit anderen Energieträgern erschweren.

3. Der Vorschlag der Europäischen Kommission, die europäische Regulierung deutlich zu erweitern, wird ebenfalls kritisch bewertet.

Die bisherige weitgehend national organisierte Regulierungsaufsicht ist weder ineffizient noch widerspricht sie der angestrebten Schaffung eines europäischen Elektrizitätsmarktes. Auch wenn die europäische Agentur ACER eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wäre eine Übertragung der Energieaufsicht mit der Schaffung einer neuen Mammutbehörde verbunden. Deshalb hat ACER bisher lediglich die Koordinierung und Beratung der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden zu verantworten. Neue Aufgaben könnten dazukommen.

4. Positiv bewertet wird die angestrebte europäische Dimension für die Versorgungssicherheit. Eine solche europäische Aufgabe ist nur mit ausreichenden Verbindungskapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten zu bewältigen. Die von der Europäischen Kommission eingeleitete Sektorenuntersuchung zu bestehenden nationalen Kapazitätsmechanismen ist zu begrüßen.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Förderung erneuerbarer Energien eine hohe Priorität haben muss, gleichzeitig jedoch die damit verbundenen Probleme einer dauerhaften Energieversorgungssicherheit zu bezahlbaren Preisen nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

5. Das Erreichen der EU-Klimaziele erfordert einen Mix aus Maßnahmen, bei denen neben den erneuerbaren Energien auch die bevorzugten emissionsärmeren Technologien gegenüber emissionsträchtigeren durchgerechnet werden sollen. Deshalb wäre es falsch, die Erzeugung aus fossilen Brennstoffen kurzfristig und kategorisch auszuschließen, da die Stromerzeugung aus möglichst emissionsarmen fossilen Brennstoffen als Ergänzung zur Erzeugung aus regenerativen Energiequellen aus mittlerer Sicht eine wichtige Rolle behalten wird.

6. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Energiepolitik die gleichermaßen von zentralen und dezentralen Strukturen geprägt sein wird, grundsätzlich richtig ist. Deshalb muss das angestrebte Marktdesign so ausgestaltet sein, dass entsprechende Veränderungsprozesse auch tatsächlich stattfinden können, ohne die Märkte zu verzerren und zu Fehlinvestitionen zu führen. Solche Veränderungsprozesse können nicht von der Politik vorweggenommen und erzwungen werden, sondern müssen sich auf dem Markt durchsetzen.

Die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten bereits Kapazitätsmechanismen eingeführt haben, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine angemessene Grundversorgung angesichts der notwendigen Flexibilität bei steigendem Anteil erneuerbarer Energien gewährleisten zu können, kann nicht beiseitegeschoben werden. Die Einrichtung solcher Kapazitätsmechanismen sollte allerdings auf Grundlage einer detaillierten Analyse der Erzeugungs- und Versorgungssituation auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung des Beitrags der Nachbarländer erfolgen, offen für die grenzüberschreitende Teilnahme sein und nur die für die Versorgungssicherheit notwendige Kapazität sicherstellen.

7. Der Berichterstatter bestärkt die EU-Kommission generell darin, den Preissignalen und ihrer möglichst freien Bildung die zentrale Steuerungsfunktion am Markt zuzubilligen. Dies gilt auch gerade für Knappheitspreise. Sie beeinflussen die langfristigen Entscheidungen der Investoren, genauso wie kurzfristige Entscheidungen und damit flexibles Marktverhalten der Verbraucher. Regulierte Endkundenpreise sind deshalb europaweit abzuschaffen.

Heute ist der Großhandelspreis der zentrale Einflussfaktor für Investitionsentscheidungen in Kraftwerke. Deshalb ist die Annahme der EU-Kommission, dass private Investoren Kraftwerke allein in der Erwartung einiger weniger Höchstpreise im Jahr bauen, gewagt, zumal die Vorhersehbarkeit nicht gegeben ist.

Wenn auch Preisspitzen sich gerade in Phasen extremer Knappheit frei von staatlichen Eingriffen entfalten sollten, so basiert der Elektrizitätsmarkt auf Prognosen für Erzeugung und Verbrauch. Diese Erwartungen werden bis zur tatsächlichen Erfüllung angepasst und setzen die Anreize für die Marktteilnehmer für einen aktiven Handel am Elektrizitätsmarkt.

Knappheitspreise müssen jedoch durch ein sicheres Umfeld für kapitalintensive Langzeitinvestitionen begleitet werden. Dies gilt nicht nur für konventionelle Kraftwerke, Netze und Speicher, sondern auch für erneuerbare Energien. So wurden nach der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts Investitionen in konventionelle Erzeugung in Europa ohne Langzeitverträge getätigt. Das darin enthaltene Vertrauen wurde anschließend mit regulatorischen Eingriffen untergraben, obwohl es die Rolle des öffentlichen Sektors sein sollte, Sicherheit und Stabilität der Marktregelungen zu gewährleisten.

8. Der Berichterstatter schlägt vor, bei der Forderung der EU-Kommission zum Aufbau größerer regionaler Märkte Pilotprojekte mit einem Ansatz innovativer Marktstrukturen grenzüberschreitend zu erproben, um sie ggf. zu einem späteren Zeitpunkt auf andere Mitgliedstaaten auszudehnen.

Das pentalaterale Energieforum[1] könnte dafür ein positives Beispiel für eine grenzüberschreitende Kooperation sein. Eine Schlüsselrolle spielt hierbei die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), der ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen müssen, damit sie ihre Aufgaben im Bereich der Koordinierung wahrnehmen kann. Darüber hinausgehende grundlegende Veränderungen der Zuständigkeiten könnten Risiken für die Systemsicherheit bergen, da das heutige System mit eigenverantwortlichen Energieregulierungsbehörden gut funktioniert.

ACER könnte allerdings in beschränktem Rahmen Entscheidungskompetenzen zusätzlich erhalten, z. B. bei grenzüberschreitenden Aspekten, wenn die nationalen Regulierungsbehörden zuvor keine Einigung erreicht haben, bei der Festlegung der Methode der harmonisierten Systemäquivalenz, oder bei der Mitwirkung und Unterstützung für das nationale Genehmigungsverfahren bei Energieprojekten von gemeinsamen Interesse.

9. Der Vorschlag, Verteilnetzentgelte zu vereinheitlichen und die Entflechtung auch für Verteilnetze mit unter 100 000 Nutzern einzuführen, ist dagegen überflüssig und kontraproduktiv.

  • [1]  Gemeinsamer Versorgungssicherheitsbericht vom 5.3.2015 von Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweiz, Belgien, den Niederlanden und Luxemburg.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.6.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

13

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Jerzy Buzek, Edward Czesak, Christian Ehler, Fredrick Federley, Adam Gierek, András Gyürk, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Jeppe Kofod, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Ernest Maragall, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Michel Reimon, Herbert Reul, Algirdas Saudargas, Sergei Stanishev, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Flavio Zanonato

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Arimont, Simona Bonafè, Rosa D’Amato, Cornelia Ernst, João Ferreira, Françoise Grossetête, Carlos Iturgaiz, Benedek Jávor, Werner Langen, Svetoslav Hristov Malinov, Vladimír Maňka, Luděk Niedermayer, Markus Pieper, Anneleen Van Bossuyt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniela Aiuto, Reimer Böge, Lara Comi, Jakop Dalunde, Eleonora Evi, Arne Lietz, Axel Voss