BERICHT über die Durchführung der Verordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien (Verordnung (EG) Nr. 1935/2004)

18.7.2016 - (2015/2259(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Christel Schaldemose


Verfahren : 2015/2259(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0237/2016
Eingereichte Texte :
A8-0237/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Durchführung der Verordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien (Verordnung (EG) Nr. 1935/2004)

(2015/2259(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG[1],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen[2],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen[3],

–  unter Hinweis auf die im Mai 2016 vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments durchgeführte Bewertung der EU-weiten Durchführung zu dem Thema „Lebensmittelkontaktmaterialien – Verordnung (EG) Nr. 1935/2004“[4],

–  unter Hinweis auf den Bericht über den am 26. Januar 2016 im Europäischen Parlament organisierten Workshop zum Thema „Lebensmittelkontaktmaterialien – Wie lassen sich Lebensmittelsicherheit und technologische Neuentwicklungen in der Zukunft sicherstellen?“[5],

–  unter Hinweis auf den Übersichtsbericht der Kommission über die Toxizität von Mischungen[6],

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel „Kombinationswirkungen von Chemikalien – Chemische Mischungen“ (COM(2012)0252),

–  unter Hinweis auf die vom Rat (Umwelt) am 22. Dezember 2009 angenommenen Schlussfolgerungen zu den Kombinationseffekten von Chemikalien[7],

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, in dem unter anderem festgestellt wird, dass sich die EU mit den Kombinationseffekten von Chemikalien und den Sicherheitsaspekten von endokrinen Disruptoren in sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union befassen muss[8],

–  unter Hinweis auf eine Bewertung des Stands der Wissenschaft 2012 bei Chemikalien mit endokriner Wirkung, die für das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellt wurde[9],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (die „REACH-Verordnung“)[10],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0237/2016),

A.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (der „Rahmenverordnung“) allgemeine Sicherheitsanforderungen für alle Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, festgelegt sind, damit ausgeschlossen wird, dass Stoffe in Mengen, die genügen, um die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln oder eine Beeinträchtigung ihrer organoleptischen Eigenschaften herbeizuführen, in Lebensmittel übergehen;

B.  in der Erwägung, dass in Anhang I der Rahmenverordnung 17 Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände aufgeführt sind, für die Einzelmaßnahmen erlassen werden können;

C.  in der Erwägung, dass nur für vier der genannten 17 Materialien Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU erlassen wurden, und zwar für Kunststoffe (einschließlich rezyklierter Kunststoffe), Keramik, regenerierte Cellulose sowie aktive und intelligente Materialien;

D.   in der Erwägung, dass einige Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU, insbesondere die Richtlinie 84/500/EWG des Rates über Keramikgegenstände, dringend überarbeitet werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten im Fall der 13 übrigen in Anhang I aufgeführten Materialien offensteht, einzelstaatliche Bestimmungen anzunehmen;

F.   in der Erwägung, dass zahlreiche Mitgliedstaaten bereits unterschiedliche Maßnahmen für die übrigen Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände eingeführt haben oder daran arbeiten; in der Erwägung, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für diese einzelstaatlichen Maßnahmen nicht funktioniert und das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes sowie das in der Rahmenverordnung und den Verträgen vorgesehene hohe Gesundheitsschutzniveau daher nicht sichergestellt werden können;

G.  in der Erwägung, dass Materialien, für die auf der Ebene der EU keine Einzelmaßnahmen erlassen werden, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen und einen Verlust des Vertrauens der Verbraucher, Rechtsunsicherheit und für Unternehmer höhere Kosten der Einhaltung der Vorschriften – die häufig an die Verbraucher weitergegeben werden – verursachen können, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit behindert wird und Innovationen erschwert werden; in der Erwägung, dass gemäß der im Mai 2016 vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) durchgeführten Bewertung der EU-weiten Durchführung unter allen einschlägigen Interessenträgern großes Einvernehmen darüber besteht, dass das Fehlen einheitlicher Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit, dem Umweltschutz sowie dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts schadet;

H.  in der Erwägung, dass die Grundsätze der „besseren Rechtsetzung“ nicht dazu führen sollten, dass Maßnahmen hinausgezögert werden, deren Ziel es ist, potenziell schwerwiegende oder unumkehrbare Folgen für die menschliche Gesundheit und/oder für die Umwelt abzuwenden oder abzumildern, wie es das in den EU-Verträgen verankerte Vorsorgeprinzip vorsieht;

I.  in der Erwägung, dass insbesondere Chemikalien mit endokriner Wirkung und genotoxische Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit sowie die Umwelt darstellen; in der Erwägung, dass die endokrine Wirkung oder die genotoxischen Eigenschaften von chemischen Zusammensetzungen derzeit nicht zuverlässig vorausgesehen werden können und daher biologische Testverfahren als optionale Warnmaßnahme gefördert werden sollten, um die Sicherheit chemisch komplexer Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Forschung im Bereich der Entwicklung sowohl analytischer als auch toxikologischer Testverfahren gefördert werden sollte, damit belastbare und kosteneffiziente Sicherheitsbewertungen von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen zugunsten der Verbraucher, der Umwelt und der Hersteller möglich sind;

J.  in der Erwägung, dass schädliche Mikroorganismen (Pathogene oder Verderbniserreger), die unter Umständen als Schadstoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen vorhanden sind, und die Biozidprodukte, die möglicherweise eingesetzt werden, um deren Zahl zu reduzieren, ebenfalls eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;

K.  in der Erwägung, dass bestimmte Lebensmittel über lange Zeiträume mit sehr unterschiedlichen Verpackungsmaterialien in Berührung kommen;

L.  in der Erwägung, dass durch eine bessere Abstimmung aller Vorschriften, die für den Einsatz von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen von Bedeutung sind, die Gesundheit der Verbraucher besser geschützt werden könnte und die Umwelteinflüsse von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen und insbesondere Verpackungen reduziert werden könnten;

M.  in der Erwägung, dass durch die bessere Abstimmung aller Vorschriften, die auf Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände Anwendung finden, darunter auch die REACH-Verordnung, die Kreislaufwirtschaft wirksamer gestaltet werden könnte;

N.  in der Erwägung, dass Einzelmaßnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten; in der Erwägung, dass es weiterhin zahlreiche unbekannte wissenschaftliche Größen gibt und daher weitere Forschungen durchgeführt werden müssen;

O.  in der Erwägung, dass der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zufolge die Nanotechnologie und Nanomaterialien eine neue technische Entwicklung darstellen und Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände ein Bereich sind, in dem Nanomaterialien zum Einsatz kommen; in der Erwägung, dass die spezifischen Eigenschaften von Nanomaterialien Einfluss auf deren toxikokinetisches und toxikologisches Profil haben, diesbezüglich jedoch nur begrenzte Informationen zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass darüber hinaus Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Schwierigkeit einer Charakterisierung, Erfassung und Messung von Nanomaterialien in Lebensmitteln und biologischen Matrices und aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von Daten zur Toxizität und zu den Testverfahren bestehen;

P.  in der Erwägung, dass sich die Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken auf der Ebene der EU derzeit auf die Bewertung einzelner Stoffe beschränkt und der tatsächlich vorkommende Umstand einer kombinierten und kumulativen Belastung über verschiedene Wege und durch verschiedene Produktarten (sogenannter Cocktail-Effekt oder Mischbelastung) außer Acht gelassen wird;

Q.  in der Erwägung, dass in Bewertungen der Belastung entsprechend einer Empfehlung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der WHO (2009)[11] die Durchschnittsbevölkerung sowie kritische Gruppen, die besonders gefährdet sind oder bei denen eine höhere Exposition als bei der Durchschnittsbevölkerung zu vermuten ist (z. B. Kleinkinder, Kinder), einbezogen werden sollten;

R.  in der Erwägung, dass die Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen in der gesamten Lieferkette sichergestellt werden sollte, um die Überwachung, den Rückruf fehlerhafter Produkte, die Information der Verbraucher und die Zuweisung der Haftung zu erleichtern;

S.  in der Erwägung, dass die Etikettierung ein sehr direktes und wirkungsvolles Instrument ist, um Verbraucher über die Eigenschaften eines Produkts zu informieren;

T.  in der Erwägung, dass ein bereichsübergreifender Ansatz bei Stoffen über alle Wirtschaftszweige hinweg eine einheitliche Rechtslage und Berechenbarkeit für Unternehmen schafft;

U.  in der Erwägung, dass die Entwicklung EU-weit einheitlicher Testverfahren für alle Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände zu einem höheren Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der EU beitragen würde;

V.  in der Erwägung, dass die Einführung einer Sicherheitsüberprüfung für vorgefertigte Lebensmittelkontaktgegenstände eine Möglichkeit darstellen könnte, bestimmte Einzelmaßnahmen zu ergänzen;

Durchführung von Rechtsvorschriften der Union über Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände – Erfolge und Lücken

1.  stellt fest, dass die Rahmenverordnung eine solide Grundlage bietet, deren Ziele weiterhin von Belang sind;

2.  betont, dass der Schwerpunkt zwar auf dem Erlass von Einzelmaßnahmen für die 13 Materialien liegen sollte, die noch nicht auf der Ebene der EU reguliert sind, dass alle einschlägigen Interessenträger jedoch darauf hinweisen, dass es bei der Durchführung und Durchsetzung des geltenden Rechts Mängel gibt;

3.  sieht der anstehenden Überprüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten für Materialien ohne einheitliche Vorschriften verabschiedet wurden, durch die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, diese Überprüfung als Ausgangspunkt für die Ausarbeitung der erforderlichen Maßnahmen zu nutzen;

4.  fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der erforderlichen Maßnahmen die vom EPRS vorgenommene Bewertung der EU-weiten Durchführung und die bereits bestehenden oder derzeit ausgearbeiteten einzelstaatlichen Maßnahmen zu berücksichtigen;

5.  weist darauf hin, dass die Kommission der Ausarbeitung von Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU für Papier und Karton, Lacke und Beschichtungen, Metalle und Legierungen, Druckfarben und Klebstoffe angesichts der weiten Verbreitung dieser Materialien auf dem Binnenmarkt und der Gefahr, die sie für die menschliche Gesundheit darstellen, unverzüglich Priorität einräumen sollte, um den Binnenmarkt für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände sowie für Lebensmittel zu erhalten;

6.  betont, dass besonderes Augenmerk auf Lebensmittelkontaktmaterialien liegen muss, bei denen ein höheres Risiko für eine Migration besteht, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, unter anderem Materialien, die Flüssigkeiten und Lebensmittel mit einem hohen Fettanteil umgeben, sowie auf Materialien, die über lange Zeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen;

7.  ist der Ansicht, dass Unternehmer durch die Annahme weiterer Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU angeregt werden würden, sichere wiederverwendbare und rezyklierte Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände zu entwickeln und so zu den Bemühungen der EU beizutragen, eine wirksamere Kreislaufwirtschaft zu schaffen; weist darauf hin, dass eine Voraussetzung hierfür eine bessere Nachverfolgbarkeit und die schrittweise Abschaffung von Stoffen in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen wäre, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen könnten;

8.  betont in diesem Zusammenhang, dass der Einsatz von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen aus rezyklierten Produkten und die Wiederverwendung von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen nicht dazu führen dürfen, dass im Endprodukt mehr Schadstoffe bzw. Rückstände enthalten sind;

9.  ist überzeugt, dass angesichts des Bestrebens der EU in Richtung einer Kreislaufwirtschaft mehr Synergieeffekte zwischen der Rahmenverordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände und der Kreislaufwirtschaft herbeigeführt werden sollten, unter anderem durch Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU für rezykliertes Papier und rezyklierten Karton; stellt fest, dass rezyklierte Papier- und Kartonprodukte nicht beliebig oft wiederverwendet werden können und daher kontinuierlich frische Holzfasern zugeführt werden müssen;

10.  unterstützt angesichts der Gefahr des Übergangs von Mineralölen aus Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen aus Papier und Karton in Lebensmittel und vorbehaltlich der Annahme von Einzelmaßnahmen und eines möglichen Verbots von Mineralölen in Druckfarben weitere Forschungen im Bereich der Vorbeugung eines derartigen Übergangs;

11.  unterstützt die Anhebung der Zielvorgaben für das Recycling und die Wiederverwendung aller Materialien gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (COM(2015)0596); weist die Kommission jedoch darauf hin, dass die Zielvorgaben für das Recycling und die Wiederverwendung mit geeigneten Kontrollmaßnahmen einhergehen müssen, um die Sicherheit der Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sicherzustellen;

12.  betont die schwierige Stellung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Produktionskette, da diese in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften nicht in der Lage sind, Informationen zu erhalten oder weiterzugeben, die die Sicherheit ihrer Produkte garantieren;

13.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorlage von Vorschlägen für spezifische Sicherheitsanforderungen für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände zwingend alle einschlägigen Interessenträger in den Prozess einbeziehen sollten;

14.  stellt fest, dass das gegenwärtige Paradigma hinsichtlich der Bewertung der Sicherheit von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen unzureichend ist, da die Rolle der Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände bei der Kontaminierung von Lebensmitteln generell unterschätzt wird und keine ausreichenden Informationen über die Belastung von Menschen vorliegen;

Risikobewertung

15.  ist sich der wichtigen Rolle bewusst, die die EFSA bei der Risikobewertung von Stoffen spielt, die in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen verwendet werden, für die Einzelmaßnahmen erlassen wurden; verweist auf die Kosten für die Risikobewertung eines bestimmten Stoffes und die begrenzte Mittelausstattung der EFSA; fordert die Kommission daher auf, in Anbetracht des zusätzlichen Arbeitsaufwands, der mit dem weiter unten ausgeführten erhöhten Bedarf an Risikobewertungen einhergeht, die Mittel für die EFSA aufzustocken;

16.  fordert die EFSA und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu verstärkter Zusammenarbeit und Koordinierung auf, um die vorhandenen Mittel für eine umfassende Bewertung effizient einzusetzen;

17.  räumt ein, dass im Hinblick auf eine einwandfreie Bewertung der Risiken in Verbindung mit Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen sowohl Stoffe, die bei ihrer Herstellung und Verarbeitung verwendet werden, als auch unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe, wie Verunreinigungen aus den absichtlich zugesetzten Stoffen und andere durch chemische Reaktionen entstehende Stoffe, berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass die EFSA und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck über die genauen Ausgangsstoffe in Kenntnis gesetzt werden müssen; betrachtet daher die Zusammenarbeit wissenschaftlicher Gremien/Labore als wichtig und begrüßt die Absicht der EFSA, sich stärker auf fertige Materialien und Gegenstände und den Herstellungsprozess anstatt auf die verwendeten Stoffe zu konzentrieren[12];

18.  betont, wie wichtig die künftige wissenschaftliche Forschung im Bereich der unbeabsichtigt eingebrachten Stoffe ist, da ihre Identität und ihre Struktur, insbesondere in Kunststoffen, im Gegensatz zu bekannten schädlichen Stoffen häufig unbekannt sind;

19.  fordert die Kommission auf, die Belege für folgende Sachverhalte zu prüfen: i) aktuelle Annahmen in Bezug auf die Migration von Stoffen durch funktionelle Barrieren, ii) Konzentrationsgrenzwert von 10 ppb für in Lebensmittel übergehende Stoffe, der von einigen Unternehmen und zuständigen Behörden für die Entscheidung herangezogen wird, welche Chemikalien einer Risikobewertung unterzogen werden, iii) inwieweit die Wirksamkeit funktioneller Barrieren nach langer Lagerzeit abnimmt, da sie die Migration unter Umständen nur verlangsamen, iv) aktuelle Annahmen bezüglich der Molekulargröße, die die chemische Absorption durch den Darm beeinflusst;

20.  fordert die EFSA und die Kommission auf, das Konzept der besonders gefährdeten Gruppen auf Schwangere und Stillende auszuweiten und die potenziellen Folgen einer Belastung mit niedrigen Dosen und nicht-monotone Dosis-Wirkungsbeziehungen in die Kriterien der Risikobewertung aufzunehmen;

21.  bedauert, dass die EFSA dem Zusammenwirken verschiedener Chemikalien (sogenannter Cocktail-Effekt) und den Auswirkungen einer gleichzeitigen und kumulativen Mehrfachbelastung durch Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände und andere Stoffe, die auch dann negative Folgen haben können, wenn die einzelnen Stoffe in der Mischung in niedriger Menge vorkommen, im Rahmen ihres aktuellen Risikobewertungsverfahrens nicht Rechnung trägt, und fordert sie auf, dies in Zukunft zu berücksichtigen; fordert ferner die Kommission auf, diese auch langfristigen Auswirkungen bei der Festlegung der Migrationsgrenzwerte, die als unbedenklich für die menschliche Gesundheit gelten, zu berücksichtigen;

22.  fordert weitere wissenschaftliche Untersuchungen zu dem Zusammenwirken verschiedener Chemikalien;

23.  bedauert außerdem, dass die EFSA der Möglichkeit schädlicher Mikroorganismen in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen bisher noch nicht Rechnung trägt; fordert das Gremium der EFSA für biologische Gefahren (BIOHAZ) daher auf, sich mit dem Thema der Mikroorganismen in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen zu befassen und eine diesbezügliche Stellungnahme der EFSA zu erstellen;

24.  weist darauf hin, dass Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (der „Verordnung über Biozidprodukte“[13]) fallen, da Biozidprodukte in Lebensmittelkontaktmaterialien vorhanden sein können, damit deren Oberfläche nicht durch Mikroorganismen verunreinigt wird (Desinfektionsmittel) und sich das Lebensmittel länger hält (Konservierungsmittel); stellt jedoch fest, dass die verschiedenen Arten von Biozidprodukten in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen in verschiedenen rechtlichen Rahmen reguliert sind und dass die Risikobewertung je nach Art des Biozidprodukts von der ECHA oder der EFSA oder beiden Agenturen durchgeführt werden muss;

25.  fordert die Kommission auf, die Verordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände und die Verordnung über Biozidprodukte aufeinander abzustimmen und in diesem Zusammenhang die Aufgaben der ECHA und der EFSA eindeutig festzulegen; fordert die Kommission ferner auf, im Hinblick auf die Gesamtbewertung und Zulassung von Stoffen, die als Biozidprodukte in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen eingesetzt werden, einen einheitlichen und konsolidierten Ansatz zu verfolgen, damit Überschneidungen, rechtliche Unsicherheit und Doppelarbeit vermieden werden;

26.  fordert die EFSA auf, zu bedenken, dass Produktionsstätten für Lebensmittel vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) im Jahr 2009 als kritischer Ort benannt wurden, der die Entwicklung von Bakterien fördert, die gegen Antibiotika und Biozidprodukte resistent sind; weist daher darauf hin, dass Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände, die Biozidprodukte enthalten, unter Umständen auch dazu beitragen, dass gegen Antibiotika resistente Bakterien im Menschen auftreten;

27.  betont, dass die Menschen aufgrund von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen zahlreichen bedenklichen Chemikalien ausgesetzt sind, darunter perfluorierte Verbindungen und Chemikalien mit endokriner Wirkung wie Phthalate und Bisphenole, die mit chronischen Krankheiten, reproduktionsbezogenen Problemen, Stoffwechselerkrankungen, Allergien und neurologischen Entwicklungsstörungen in Verbindung gebracht worden sind; stellt fest, dass die Migration derartiger Chemikalien in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen besonders bedenklich ist, da sie potenziell schon in extrem kleiner Dosis gesundheitsschädlich sein können;

28.  stellt mit Besorgnis fest, dass sich Stoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen in erhöhtem Maße auf die Gesundheit von Babys und Kleinkindern auswirken können;

29.  fordert die Kommission auf, die Lücke bei der Sicherheitsbewertung zu schließen, die zwischen der REACH-Verordnung und der Verordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände besteht, indem dafür gesorgt wird, dass Unternehmen Sicherheitsbewertungen in Bezug auf die Auswirkungen einer Belastung mit Chemikalien, die in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen verwendet werden, bei der Herstellung, Verwendung und Verteilung auf die menschliche Gesundheit erstellen; ist der Ansicht, dass dies in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 klargestellt werden sollte;

30.  fordert die Kommission auf, für eine bessere Abstimmung zwischen der REACH-Verordnung und den Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände und ein einheitlicheres Vorgehen zu sorgen, insbesondere mit Blick auf die gemäß der REACH-Verordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1A, 1B und 2) oder als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, und sicherzustellen, dass Schadstoffe, die aufgrund der REACH-Verordnung schrittweise abgeschafft werden, auch in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen nicht länger verwendet werden; betont, dass die Kommission das Parlament und den Rat regelmäßig unterrichten und auf den neusten Stand bringen muss, falls bestimmte bedenkliche Stoffe (wie besonders besorgniserregende Stoffe, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, bioakkumulative Chemikalien und bestimmte Kategorien von Chemikalien mit endokriner Wirkung), die gemäß der REACH-Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften verboten sind oder schrittweise abgeschafft werden, weiterhin in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen verwendet werden, damit sichergestellt wird, dass jegliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeschlossen werden kann; fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Bisphenol A in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe zu prüfen;

31.  weist darauf hin, dass die Kommission am 15. Juni 2016 wissenschaftliche Kriterien für die Bestimmung der endokrinen Wirkung von Wirkstoffen in Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln veröffentlicht hat; betont jedoch, dass übergreifende Kriterien für alle Produkte erforderlich sind, auch für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände, und fordert die Kommission auf, unverzüglich solche Kriterien vorzulegen; fordert, dass diese Kriterien im Rahmen des Verfahrens für die Risikobewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen berücksichtigt werden, sobald sie in Kraft sind;

32.  begrüßt, dass die Kommission endlich ihre Absicht bekanntgegeben hat, im Einklang mit der vor Kurzem veröffentlichten Stellungnahme der EFSA einen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg für Bisphenol A in Verpackungen und Behältern aus Kunststoff sowie für an Metallbehältern verwendete Lacke und Beschichtungen einzuführen; sieht dies als Verbesserung gegenüber dem aktuellen Migrationsgrenzwert von 0,6 mg/kg für Bisphenol A in Kunststoff; bedauert, dass es aufgrund von fehlenden Einzelmaßnahmen keine entsprechenden Migrationsgrenzwerte für alle Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände gibt;

33.   nimmt auf der Grundlage des Wissenschafts- und Politikberichts der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aus dem Jahr 2015 den Sachverhalt zur Kenntnis, dass Schwermetalle in Lebensmittel übergehen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Grenzwerte für Blei und Kadmium in der Richtlinie 84/500/EWG des Rates zu Keramikgegenständen überprüft; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, in dem niedrigere Grenzwerte für die Freisetzung von Kadmium und Blei festgelegt werden, und bedauert, dass die Überarbeitung der Richtlinie 84/500/EWG noch nicht im Parlament und im Rat erörtert wurde;

34.  unterstützt Forschungs- und Innovationsinitiativen mit dem Ziel, neue Stoffe für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände zu entwickeln, die nachweislich für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind; betont jedoch, dass in der Zwischenzeit in sicheren Alternativen nicht Bisphenol S als Ersatz für Bisphenol A verwendet werden sollte, da Bisphenol S möglicherweise ein ähnliches toxikologisches Profil aufweist wie Bisphenol A[14];

35.  unterstützt insbesondere die weitere Forschung im Bereich der Nanomaterialien, da bezüglich der Wirkung und Migrationseigenschaften dieser Materialien sowie ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit noch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vorliegen; ist daher der Ansicht, dass Nanomaterialien nicht nur bei der Verwendung in Kunststoffmaterialien zulassungspflichtig sein sollten, sondern bei der Verwendung in sämtlichen Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen, und dass sie nicht nur in losem Zustand bewertet werden sollten;

36.  weist darauf hin, dass Markthemmnisse und insbesondere die Beantragung von Zulassungen gemäß unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften dazu führen, dass Chancen für mehr Lebensmittelsicherheit durch Innovation vertan werden;

Rückverfolgbarkeit

37.  ist der Ansicht, dass eine Konformitätserklärung wirksam dazu beitragen kann, dass Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände den einschlägigen Vorschriften entsprechen, und empfiehlt, dass allen Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen – ob mit oder ohne einheitliche Vorschriften – eine Konformitätserklärung und die entsprechenden Unterlagen beigefügt werden, wie es derzeit bei Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen üblich ist, für die Einzelmaßnahmen erlassen wurden; ist der Ansicht, dass die Nutzungsbedingungen aus den jeweiligen Konformitätserklärungen eindeutiger hervorgehen sollten;

38.  bedauert jedoch, dass Konformitätserklärungen auch dann nicht immer für die Zwecke der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen, wenn sie verbindlich vorgeschrieben sind, und dass die Qualität der tatsächlich ausgestellten Konformitätserklärungen nicht immer ausreicht, um sie als zuverlässige Quelle für die Angaben zur Konformität nutzen zu können;

39.  fordert eine Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Konformität von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen, die aus Drittstaaten eingeführt werden, indem ordnungsgemäße und vollständige Identifizierungsdokumente und Konformitätserklärungen gefordert werden; bekräftigt, dass eingeführte Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände den EU-Normen entsprechen müssen, damit die öffentliche Gesundheit geschützt und für fairen Wettbewerb gesorgt wird;

40.  fordert die Kommission auf, eine Kennzeichnungspflicht für absichtlich in Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen enthaltene Nanomaterialien und in Bezug auf die Zusammensetzung der Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände, die für ökologische/biologische Produkte und Produkte für kritische Gruppen verwendet werden, einzuführen;

Konformität, Durchsetzung und Kontrollen

41.  bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände in der Union unterschiedlich stark durchgesetzt werden; betont, dass EU-Leitlinien für Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände ausgearbeitet werden müssen, da dadurch eine harmonisierte und einheitliche Durchführung und bessere Durchsetzung in den Mitgliedstaaten erleichtert würde; betont in diesem Zusammenhang, dass der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wichtig ist; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen zur verbesserten Durchsetzung der Rahmenverordnung über Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände durch andere nicht legislative Optionen, wie eine Selbstbewertung der Industrie, ergänzt werden sollten;

42.  ist der Ansicht, dass mit einer weiteren Harmonisierung der Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände ein einheitlich hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit geschaffen werden kann;

43.  empfiehlt die Einführung einheitlicher EU-Normen für die analytische Untersuchung bestimmter Kategorien von Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenständen, damit Unternehmen und zuständige Behörden in der gesamten EU nach denselben Methoden Untersuchungen vornehmen können; weist darauf hin, dass mit der Einführung einheitlicher Testverfahren sichergestellt würde, dass Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände im gesamten Binnenmarkt gleich behandelt werden, wodurch die Überwachungsstandards verbessert und das Schutzniveau angehoben würden;

44.   betont, dass jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, Unternehmen zu kontrollieren, die Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände herstellen oder einführen; bedauert jedoch, dass einige Mitgliedstaaten die Unternehmen nicht verpflichten, ihre Geschäftstätigkeit zu registrieren, wodurch diese Unternehmen einer Kontrolle der Konformität entgehen können; fordert die Kommission auf, gemäß der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht erfolgt ist, es allen Unternehmen, die Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände herstellen oder einführen, zur Auflage machen, ihre Geschäftstätigkeit offiziell zu registrieren; stellt fest, dass es in einigen Mitgliedstaaten geeignete Registrierungsmechanismen gibt, die als Vorbild für bewährte Verfahren dienen können;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage des Risikos einer Nichteinhaltung der Vorschriften und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit sowie unter Berücksichtigung der Menge der Lebensmittel, der beabsichtigten Verbraucherkreise und der Zeitspanne, die diese Lebensmittel mit dem entsprechenden Lebensmittelkontaktmaterial oder ‑gegenstand in Berührung gekommen sind, sowie der Art des Lebensmittelkontaktmaterials oder ‑gegenstands, der Temperatur und sonstiger wichtiger Faktoren die Anzahl und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen zu erhöhen;

46.  betont, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sicherstellen müssen, dass sie über das notwendige Personal und die notwendige Ausrüstung für die Durchführung einheitlicher, strenger und wirkungsvoller Kontrollen sowie über ein System abschreckender Strafen bei Nichteinhaltung verfügen;

47.  fordert eine bessere Zusammenarbeit und Abstimmung der Mitgliedstaaten und der Kommission über das Frühwarnsystem für Lebens- und Futtermittel, damit Gefahren für die öffentliche Gesundheit schnell und wirksam ausgeräumt werden können;

48.  fordert die Kommission auf, den Ansatz einer Sicherheitsüberprüfung für vorgefertigte Lebensmittelkontaktgegenstände oder andere Zulassungsverfahren für Lebensmittelkontaktgegenstände weiter zu untersuchen;

49.  begrüßt die Plattform der Kommission „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“; regt an, deren Aktivitäten weiter auszuweiten.

50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
  • [2]  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75.
  • [3]  ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.
  • [4]  PE 581.411.
  • [5]  PE 578.967.
  • [6]  Kortenkamp 2009, http://ec.europa.eu/environment/chemicals/effects/pdf/report_mixture_toxicity.pdf.
  • [7]  http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2017820%202009%20INIT.
  • [8]  Siebtes Umweltaktionsprogramm: ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D1386&from=DE.
  • [9]  http://www.who.int/ceh/publications/endocrine/en/.
  • [10]  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [11]  Recent developments in the risk assessment of chemicals in food and their potential impact on the safety assessment of substances used in food contact materials [Aktuelle Entwicklungen bei der Risikobewertung von Chemikalien in Lebensmitteln und deren potenziellen Auswirkung auf die Sicherheitsbeurteilung von Stoffen in Lebensmittelkontaktmaterialien] – EFSA Journal 2016;14(1):4357 [S. 28 ff.], https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4357.
  • [12]  http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/4357.pdf.
  • [13]  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
  • [14]  Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) zu einem Dossier nach Anhang XV mit dem Vorschlag einer Einschränkung von Bisphenol A, S. 13, https://www.echa.europa.eu/documents/10162/13641/bisphenol_a_seac_draft_opinion_en.pdf.

BEGRÜNDUNG

Lebensmittelkontaktmaterialien kommen im Alltag häufig zum Einsatz, beispielsweise als Verpackungen für Lebensmittel, Küchengeräte, Geschirr usw. Wenn die verschiedenen Materialien mit Lebensmitteln in Berührung kommen, können sie sich je nach Zusammensetzung und Eigenschaften unterschiedlich verhalten und möglicherweise ihre Bestandteile auf das Lebensmittel übertragen. In diesen Fällen können von Lebensmittelkontaktmaterialien ausgehende Chemikalien eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder die Zusammensetzung der Lebensmittel nachteilig verändern. Da Lebensmittel Schätzungen zufolge beim Menschen einer der wichtigsten Expositionswege für Chemikalien sind, gelten für Lebensmittelkontaktmaterialien auf der Ebene der EU rechtsverbindliche Vorschriften, die derzeit in der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgehalten sind. Mit der Verordnung soll ein hohes Maß an Verbraucherschutz gesichert werden, während gleichzeitig für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien gesorgt wird.

Die Verordnung enthält allgemeine Sicherheitsanforderungen, die für alle möglichen Lebensmittelkontaktmaterialien und ‑gegenstände gelten. Darüber hinaus ist auch vorgesehen, dass für die 17 in Anhang I der Rahmenverordnung aufgeführten Materialien Einzelmaßnahmen erlassen werden können. Bisher wurden auf der Ebene der EU nur für vier Lebensmittelkontaktmaterialien Einzelmaßnahmen erlassen: für Kunststoff (einschließlich rezyklierten Kunststoff), Keramik, regenerierte Cellulose sowie aktive und intelligente Materialien.

Im Fall der übrigen Lebensmittelkontaktmaterialien können die Mitgliedstaaten Einzelmaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene erlassen. Einige Mitgliedstaaten haben dies bei den am häufigsten eingesetzten Lebensmittelkontaktmaterialien (Papier und Karton, Metalle und Legierungen, Glas, Beschichtungen, Silikone, Gummi und Druckfarben) getan, doch es gibt noch zahlreiche Lücken.

Dies führt dazu, dass sich die von einem Mitgliedstaat auf einzelstaatlicher Ebene erlassenen Einzelmaßnahmen von den Einzelmaßnahmen eines anderen Mitgliedstaats unterscheiden können und so unterschiedliche Standards für die Produktsicherheit gelten. Darüber hinaus entstehen durch das Fehlen von Einzelmaßnahmen auf der Ebene der EU für die meisten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Lebensmittelkontaktmaterialien Hindernisse auf dem Binnenmarkt, höhere Kosten für die Einhaltung der Vorschriften – die oft an die Verbraucher weitergegeben werden – und ein Verlust an Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft. Die Einhaltung sich unterscheidender einzelstaatlicher Vorschriften ist mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Verordnung weder effizient noch effektiv.

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission führt derzeit eine Studie durch, um eine umfassende Übersicht über die aktuelle Lage bei Lebensmittelkontaktmaterialien zu erstellen, für die auf der Ebene der EU noch keine Einzelmaßnahmen erlassen wurden.

Am 26. Januar 2016 wurde auf Ersuchen des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Workshop zum Thema „Lebensmittelkontaktmaterialien – Wie lassen sich Lebensmittelsicherheit und technologische Neuentwicklungen in der Zukunft sicherstellen?“ im Europäischen Parlament organisiert.

Im Mai 2016 veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (GD EPRS) eine ausführliche Studie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 („Bewertung der EU-weiten Durchführung“). In der Studie werden die Ergebnisse einer über mehrere Monate hinweg durchgeführten umfassenden Erhebung zusammengefasst. Neben der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahmen 28 einzelstaatliche zuständige Behörden sowie viele verschiedene Interessenträger aus Unternehmens-, Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltorganisationen und aus Wissenschaftskreisen an der Erhebung teil.

Eines der wichtigsten Ergebnisse sowohl der Bewertung der EU-weiten Durchführung als auch des Workshops war die Forderung der meisten Interessenträger aus allen Bereichen nach einer stärkeren Vereinheitlichung der Vorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien (insbesondere solche ohne einheitliche Vorschriften).

Eine weitere Vereinheitlichung der Vorschriften über Materialien ohne einheitliche Vorschriften auf der Ebene der EU durch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Einzelmaßnahmen wäre eindeutig ein Schritt in die richtige Richtung, wobei denjenigen Materialien Priorität eingeräumt werden sollte, die eine besondere Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und auf dem Binnenmarkt besonders gefragt sind (d. h. Papier und Karton, darunter auch rezykliertes Papier und rezyklierter Karton, Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffe).

Darüber hinaus weisen die in den vergangenen Monaten gewonnenen Erkenntnisse darauf hin, dass die aktuellen Mängel bei der Durchführung und Durchsetzung des geltenden Rechts dringend behoben werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte der Schwerpunkt auf vier wichtigen Bereichen liegen: der Risikobewertung, der Rückverfolgbarkeit, der Durchsetzung und der Kontrolle der Konformität.

In Bezug auf die Risikobewertung von Lebensmittelkontaktmaterialien mit einheitlichen Vorschriften, für die Einzelmaßnahmen erlassen wurden, spielt die EFSA eine entscheidende Rolle. In Anbetracht der Kosten für die Risikobewertung bestimmter Stoffe stehen der EFSA jedoch nur begrenzte Finanzmittel zur Verfügung. Damit die für die Durchführung einer Risikobewertung benötigte Zeit verringert und somit die Zahl der bewerteten Stoffe erhöht werden kann, müssen die Mittel der EFSA für ihre Tätigkeiten in diesem Bereich aufgestockt werden.

Im Gegensatz dazu würden für die 13 Lebensmittelkontaktmaterialien ohne einheitliche Vorschriften, für die auf der Ebene der EU keine Einzelmaßnahmen erlassen wurden, die auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten einschlägigen Zulassungsverfahren (einschließlich Risikobewertung) gelten, sofern es solche Verfahren gibt. Da die EFSA nur das Risiko von Stoffen bewertet, die in Lebensmittelkontaktmaterialien mit einheitlichen Vorschriften verwendet werden, sollten auch die von anderen Risikobewertern (Unternehmen, nationale Labore usw.) angewandten Untersuchungsverfahren optimiert werden, damit es einheitliche Sicherheitsstandards gibt (für analytische Untersuchungen, festgelegte Obergrenzen für Stoffe und Standardbedingungen für die Verwendung). Dadurch würden auch die Kosten für Unternehmen und Verbraucher gesenkt.

Laut der Studie des EPRS und Diskussionen während des Workshops besteht eine erhebliche Herausforderung darin, dass einige in Lebensmittelkontaktmaterialien enthaltene Stoffe derzeit nicht bewertet werden. Dies gilt insbesondere für sogenannte unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe, also Verunreinigungen aus den absichtlich zugesetzten Stoffen oder durch chemische Reaktionen entstehende Stoffe (wie Zersetzungsprodukte oder Nebenprodukte des Herstellungsprozesses), die sich im Fertigerzeugnis befinden. Das Vorkommen von unbeabsichtigt eingebrachten Stoffen in Lebensmittelkontaktmaterialien kann teilweise vorausgesagt werden, dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die absichtlich zugesetzten Stoffe, die Verunreinigungen und die Verarbeitungsbedingungen bekannt sind. Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass die Hersteller/Verarbeiter von Lebensmittelkontaktmaterialien vollständige Informationen bereitstellen und die wissenschaftlichen Gremien und Labore in allen Mitgliedstaaten sinnvoll zusammenarbeiten.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die EFSA dem Zusammenwirken verschiedener Chemikalien mit ähnlichem toxikologischem Endpunkt (sogenannter Cocktail-Effekt) und der Mehrfachbelastung (ausgehend von Chemikalien – auch in geringen Dosen – aus unterschiedlichen Quellen) im Rahmen ihrer aktuellen Risikobewertungen nicht Rechnung trägt. Dies sollte die EFSA in Zukunft aber prüfen. In Übereinstimmung mit einem der wichtigsten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sollte die Kommission bei der Festlegung der Migrationsgrenzwerte, die als für die menschliche Gesundheit unbedenklich gelten, auch die Folgen des Cocktail-Effekts und der Mehrfachbelastung berücksichtigen.

Ein weiterer Aspekt der aktuellen Rechtsvorschriften, der gestärkt und verbessert werden muss, ist die Rückverfolgbarkeit. Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelkontaktmaterialien sollte in der gesamten Lieferkette sichergestellt werden, um ordnungsgemäße Kontrollen zu erleichtern.

Ein wichtiges Instrument für Interessenträger in puncto Rückverfolgbarkeit ist die sogenannte Konformitätserklärung, in der bestätigt wird, dass ein Lebensmittelkontaktmaterial die geltenden Normen erfüllt. Gemäß der Rahmenverordnung ist die alle relevanten Angaben enthaltende Konformitätserklärung allen Lebensmittelkontaktmaterialien mit einheitlichen Vorschriften beizufügen, damit zuverlässige Kontrollen durchgeführt werden können und Rückverfolgbarkeit gegeben ist. In der Praxis stehen Konformitätserklärungen jedoch nicht immer für die Zwecke der Durchsetzung zur Verfügung, und wenn sie zur Verfügung stehen, reicht die Qualität (d. h. die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit) der Konformitätserklärungen nicht immer aus, um sie als zuverlässige Quelle für die Angaben zur Konformität nutzen zu können.

Dieselben Standards hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und Konformität müssen auch für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten, die aus Drittstaaten eingeführt werden. Doch wie auch bei Lebensmittelkontaktmaterialien, die innerhalb der EU gehandelt werden, hat sich gezeigt, dass die Unterlagen, die den in der EU vermarkteten Lebensmittelkontaktmaterialien beizufügen sind, heutzutage in vielen Mitgliedstaaten oft entweder nicht zur Verfügung stehen oder unvollständig sind.

Anscheinend werden nur in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts durchgeführt, während andere Mitgliedstaaten diese Kontrollen lediglich von Zeit zu Zeit vornehmen. Daher gibt es in der EU Unterschiede hinsichtlich der Intensität der Kontrollen desselben Lebensmittelkontaktmaterials. Außerdem wurde festgestellt, dass manche Mitgliedstaaten die Unternehmen, die Lebensmittelkontaktmaterialien herstellen oder einführen, nicht einmal verpflichten, ihre Geschäftstätigkeit offiziell zu registrieren, was ein großes Hindernis für die Durchsetzung ordnungsgemäßer Kontrollen darstellt.

Zusammenfassend ist ein Handeln auf Unionsebene erforderlich, um den Mangel an Einzelmaßnahmen der EU zu beheben und die Lücken bei der Risikobewertung, der Rückverfolgbarkeit, der Konformität und der Kontrolle zu schließen. Die Berichterstatterin fordert die Kommission auf, den aktuellen Regelungsrahmen auf der Grundlage der in diesem Bericht enthaltenen politischen Empfehlungen zu überarbeiten, um die Durchführung der Rechtsvorschriften zu erleichtern und deren Ziele, d. h. den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, besser zu verwirklichen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG

IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.7.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

61

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Cristian-Silviu Buşoi, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Alberto Cirio, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Jørn Dohrmann, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Pavel Poc, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Nils Torvalds, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nikos Androulakis, Paul Brannen, Nicola Caputo, Martin Häusling, Merja Kyllönen, Christel Schaldemose, Keith Taylor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jiří Maštálka, Maurice Ponga